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"number": 1,
"content": "Verkehrsblail\nAmtsblatt des Bundesministers fOr Verkehr der Bundesrepublik Deutschland\n CVkBO\n\n INHALTSVERZEICHNIS\n\n\n\n\n 37. Jahrgang Ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 1983 Heft 14\n\n\n\n\n Amtlicher Teil\n\n\n Nr. Datum VkB11983 Seite Nr. Datum VkB11983 Seite\n\n Allgemeine Angelegenheiten 150' 7. 7. 83 Ungültigkeitserklärung von Eichscheinen\n für Binnenschiffe Nr. 4/83 305\n 143 1. 7. 83 Richtlinien zur Durchführung der Gefahr\n gutverordnung Straße (GGVS-Durchführungsricht-\n Straßenbau\n linien)-RS002- 284\n 151 1.7.83 Allgemeines Rundschreiben Straßenbau\n Straßenverkehr Nr. 7/1983\n Sachgebiet 5: Brücken- und Ingenieurbau 305\n 144 29.6. 83 Verordnung über die Tarifkomm issionen,\n die erweiterten Tarifkommissionen und die bera 152 6. 7. 83 Allgemeines Rundschreiben Straßenbau\n tenden Ausschüsse für den Güterkraftverkehr Nr.8/1983\n (Tarifkommissionenverordnung); Sachgebiet 15: Rechtswesen und Gesetzgebung 306\n hier: Einreichung von Vorschlägen für die Beru\n fung eines Nachfolgers für ein verstorbenes\n Mitglied 298\n Aufgebote (nicht in Ausgabe B)\n 145 28. 6. 83 Bekanntmachung zur Verordnung TS\n Nr. 5-DNST 298\n 152a 30. 7. 83 Aufbietung verlorener Fahrzeugbriefe\n\n 146 5. 7. 83 Bekanntmachung Nr. 13/83 über Sonder 152b 30.7.83 Aufbietung von verlorenen Fahrzeugscheinen\n abmachungen nach § 22 a des Güterkraftverkehrs und Bescheinigungen über die Zuteilung amtlicher\n gesetzes 298 Kennzeichen für zulassungsfreie Fahrzeuge\n 314a-314cccccc\n Binnenschiffahrt\n\n 147 5. 7. 83 Hinweis\n Verordnung Nr. 7/83 über die Festsetzung von\n Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiff\n fahrt vom 13. Juni 1983 302\n\n Seeverkehr\n\n 148 6. 7. 83 Zweite Änderung der Allgemeinen Ver\n waltungsvorschrift zur Schiffssicherheitsverord Nichtamtlicher Teil\n nung 302\n Allgemeinverkehr 309\n 149 27. 6. 83 Dreizehnte Änderung des Tarifs über das Personenverkehr 311\n Entgelt für Lotsungen zwischen den Seelotsrevie Rechtsprechung 314\n ren an der deutschen Nordseeküste 304 Termine 3. US\n\n\n\n\n Beim Ausbleiben des Verkehrsblattes wollen sich die Bezieher bitte an den Verlag wenden.",
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"content": "Heft 14:-1983 284 VkBI Amtl icher Tei l\n\n\n\n AMTLICHER TEIL\n\n\n Allgemeine Angelegenheiten 1.2.1 Das Gut ist unter bestimmten Bedingungen zur Beförde\n rung zugelassen und somit ein Gut der GGVS, wenn\n a) die chemische Bezeichnung oder der Handelsname\nNr. 143 Richtlinien zur Durchführung der Gefahr (bei Gasen auch die Identifikationsnummer, wie in\n gutverordnung Straße (GGVS-Durchfüh- Rn. 2201) des Gutes in der Stoffaufzählung aufgeführt\n rungsrlchtlinlen)- RS 002- ist oder\n b) Das Gut in der Stoffaufzählung zwar nicht namentlich\n Bonn, den 1. Juli 1983 aufgeführt ist, es jedoch unter eine in der Stoffaufzäh\n A 13/26.20.70-50 lung enthaltene Sammelbezeichnung fällt oder einem\nNachstehend gebe Ich die mit den zuständigen obersten Lan der dort genannten Stoffe zu assimilieren*) ist.\ndesbehörden ausgearbeiteten Richtlinien zur Durchführung der\nVerordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der\n 1.2.2 Das Gut kann nicht nach 1.2.1 eingeordnet werden. In die\nStraße vom 23. August 1979 (BGBI. I 8. 1509), geändert durch\n sem Falle ist festzustellen, ob es sich bei der Klasse, in die\ndie 1. Straßen-Gefahrgut-Änderüngsverordnung vom 20. Juni\n das Gut einzureihen wäre, um eine Nur-Klasse oder um\n1983(BGBI. I 8. 853),- R8 002- bekannt. Diese Richtlinien er\n eine freie Klasse handelt.\nsetzen die Richtlinien zur Durchführung der Verordnung über\n a) Güter, die unter den Begriff einer der neun Nur-Klassen\ndie Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (GGVS) vom\n einzureihen sind und die in der StoffaufZählung nicht\n13. Juni 1980(VkBI 1980 8. 477).\n aufgeführt sind, sind von der Beförderung ausge\nIch bitte die zuständigen obersten Landesbehörden, die neuen schlossen (vgl. Rn. 2002 Abs. 3).\nDurchführungsrichtlinien verbindlich einzuführen. b) Güter, die unter den Begriff einer der sechs freien\n Der Bundesminister für Verkehr Klassen einzureihen sind und die weder in der Stoff\n Im Auftrag aufzählung aufgeführt noch einem der dort genannten\n Stoffe zu assimilieren*) sind, unterstehen nicht den\n Dr. Sandhäger Vorschriften der GGVS und sind ohne besondere Be\n dingungen zugelassen (vgl. Rn. 2002 Abs. 4). Dies gilt\n nicht für Güter, die in der StoffaufZählung durch Be\n merkungen („Bem.\") ausdrücklich von der Beförde\nRichtlinien zur Durchführung der Verordnung über die Beförde rung ausgeschlossen sind (z. B. Bem. zu Rn. 2601 Zif\n rung gefährlicher Güter auf der Straße(GGVS) fern 21, 23 und 33).\n (GGVS-Durchführungsrichtlinien) 1.3 Bei der Einordnung von Lösungen und Gemischen von\n -R8 002- bestimmten Stoffen sowie von Stoffen bestimmter spezifi\n scher Radioaktivität sind zusätzlich die allgemeinen Vor\n Vom I.Juli 1983\n schriften der Rn. 2002 Abs. 8, 9, 11 und 12 zu beachten.\nZu § 1\n 1.4 In Einzelfällen kann entgegen der Anlage A ein bestimm\n1.1 Die Anlage A der GGVS teilt die gefährlichen Güter in fol tes gefährliches Gut auf Grund\n gende Klassen ein (Rn. 2002 Abs. 2, 3 und 4): a) einer Vereinbarung nach ADR-Rn. 2010 und 10 602\n Klasse 1a Explosive Stoffe und Gegen (§ 10a Abs. 2),\n stände Nur-Klasse b) einer Ausnahmeverordnung des Bundesministers für\n Klasselb Mit explosiven Stoffen geladene Verkehr (§ 6 des Gesetzes über die Beförderung ge\n Gegenstände Nur-Klässe fährlicher Güter) oder\n Klasse 1c Zündwaren, Feuerwerkskörper c) einer Ausnahmegenehmigung der nach Landesrecht\n und ähnliche Güter Nur-Klasse zuständigen Stellen (§11 Abs. 1)\n Klasse 2 Verdichtete, verflüssigte oder zur Beförderung zugelassen sein.\n unter Druck gelöste Gase Nur-Klasse 1.5 In folgenden Fällen sieht die GGVS Erleichterungen vor:\n Klasse 3 Entzündbare flüssige Stoffe freie Klasse\n Klasse 4.1 Entzündbare feste Stoffe freie Klasse 1.5.1 Die in den Rn. 2201a, 2301a, 2401a, 2431a, 2471a, 2501a,\n Klasse 4.2 Selbstentzündliche Stoffe Nur-Klasse 2551a, 2651a, 2801a aufgeführten gefährlichen Güter un\n Klasse 4.3 Stoffe, die in Berührung mit terliegen unter bestimmten Bedingungen nicht den Vor\n Wasser entzündliche Gase schriften der GGVS. Entsprechendes gilt hinsichtlich be\n entwickeln Nur-Klasse stimmter Ziffern der Blätter 1 bis 4 in Rn. 2703 sowie nach\n Klasse 5.1 Entzündend (oxydierend) Rn. 3350 für Stoffe der Rn. 2301 Ziffer 3 und 4.\n wirkende Stoffe freie Klasse 1.5.2 Auf begrenzte Mengen gefährlicher Güter in Versandstük-\n Klasse 5.2 Organische Peroxide Nur-Klasse ken sind bestimmte Vorschriften der Anlage B nicht anzu\n Klasse 6.1 GiftigeStoffe freie Klasse wenden [vgl. Rn. 10 100 (2)].\n Klasse 6.2 Ekelerregende oder ansteckungs\n gefährliche Stoffe Nur-Klasse 1.5.3 § 10a enthält in Absatz 1 Sonderregelungen für die Beför\n Klasse 7 Radioaktive Stoffe Nur-Klasse\n derung gefährlicher Güter der Klasse 6.2 und in Absatz 2\n Klasse 8 Ätzende Stoffe freie Klasse die Anwendbarkeit von Vereinbarungen nach\n ADR-Rn. 2010 und 10 602 im nationalen Verkehr.\n Klasse 9 Sonstige gefährliche Stoffe und\n Gegenstände freie Klasse\n\n ,,Assimilieren\" bedeutet das Angleichen (Zuordnen) eines in der Stoff\n1.2 Um festzustellen, ob ein gefährliches Gut zur Beförderung aufzählung nicht namentlich aufgeführten Stoffes an einen unter einer\n zugelassen ist, ist zunächst zu prüfen, unter welchen Be Sammelbezeichnung namentlich aufgeführten Stoff mit vergleichba\n griff der 15 Klassen ein Gut einzuordnen ist. Sodann ist ren gefährlichen Eigenschaften. Dieses Assimilationsprinzip wird z. B.\n in den Klassen 6.1 und 8 angewandt.\n die Bezeichnung des Gutes mit der Stoffaufzählung der\n Wenn in den Nur-Klassen - z. B. Klasse 2 Ziffern 12 und 13 sowie\n entsprechenden Klasse zu vergleichen. Es können sich Klasse 5.2 Gruppen D und F - Sammelbezeichnungen vorhanden sind,\n folgende Möglichkelten ergeben:",
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"content": "VkBI Amtl icher Tei l 285 Heft 14^1983\n\n\n\n1.6 Auskünfte darüber, welche Vorschriften im Einzelfall an Zu§1b\n zuwenden sind, kann die Behörde nur erteilen, wenn das - Die genannten Grundsätze sollen dazu beitragen, in Zwei\n betreffende Gut im Sinne von § 4 Abs. 3 bezeichnet ist. Ist felsfragen die Vorschriften sachgerecht auszulegen.\n diese Bezeichnung des Gutes unbekannt und sind die\n notwendigen Angaben auch nicht vom Hersteller zu erhal\n ten, so kann der Beirat für die Beförderung gefährlicher\n Güter beim Bundesverkehrsministerium, Postfach\n 20 01 00, 5300 Bonn 2, um Auskunft gebeten werden.\n Für die Anfrage ist das Formblatt nach Anlage 1 zu ver\n wenden.\n\n\n\n\nZu §2\n2.1 Obersicht über die Giiederung der Aniage A der GGVS mit\n Ausnahme der Anhänge\n I. Teil - Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften\n Begriffsbestimmungen Rn. 2000- 2001\n Allgemeine Vorschriften Rn. 2002- 2020\nII. Teil - Stoffaufzählung und besondere Vorschriften für die einzelnen Klassen Siehe nachstehende Übersicht\n\n 1 a 1b 1 c 2 3 4.1 4.2 4.3 5.1 5.2 8.1 8.2 7 8 9\n\nII. Teil\nStoffaufzählung und\nbesondere Vorschriften\nfür die einzelnen Klassen\n1. Aufzählung der Stoffe 2100 2130 2170 2200 2300 2400 2430 2470 2500 2550 2600 2850 2800 2900\n und Gegenstände 2101 2131 2171 2201 2301 2401 2431 2471 2501 2551 2801 2851 2801 2901\n 2201a\") 2301a\") 2401a\") 2431a\") 2471a\") 2501a\") 2551a\") 2851a\") 2801a\")\n2. Vorschriften >\n 8\n A. Versandstücke 2102 2132 2172 2202 2302 2502 2552 2802 2852 K 2802 2902\n 2402 2432 2472 CVJ\n 1. Allgemeine c\n Verpackungs oc\n\n vorschriften\n \"S\n 2. Verpackung der ti\n (0\n einzelnen\n CD\n Stoffe oder 2103 2133 2173 2203 2303 2403 2433 2473 2503 2553 2803 2853 <n 2803\n o\n Arten von bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis O) bis\n Gegenständen 2114 2143/2 2180/3 2221 2305 2412/5 2441 2478 2509 2581 2830 2882/1 *5 2821\n 3. Zusammen 1\n packung 2115 2144 2181 2222 2308 2413 2442 2477 2510 2582 2831 2883 2822\n 4. Aufschriften .c\n (D\n und Gefahr 2116 2145 2182 2223 2307 2414 2443 2478 2511 2583 2832 2884 'cö 2823\n zettel auf Ver bis bis 2824\n sandstücken 2118 2225\n 8. Vermerke im\n Begleitpapier 2119 2147 2184 2228 2309 2418 2445 2480 2585 2834 2888 2828\n C. Leere Ver\n packungen 21^6 2237 2318 2453 2498 2521 2570 2843 2873 2835\n D. Sonstige 2238\n Vorschriften 2239\n\n*) Die Randnummer zählt solche gefährliche Güter auf,die nicht den Vorschriften der betreffenden Klasse unterliegen,sofern sie unter bestimmten Bedin\n gungen befördert werden.\n\n\n\n\n2.2 Aniage B\n angelegt. Die Randnummern des Kapitels I und des Kapi\n2.2.1 Die Anlage B der GGVS ist in zwei Kapitel gegliedert: tels II setzbn sich aus fünf Ziffern zusammen. Die Rand\n Kapitel I enthält Begriffsbestimmungen (Rn. 10 102), All nummern des Kapitels I beginnen immer mit der Zahl 10,\n gemeine Vorschriften und Verhaltensregeln für die Beför die des Kapitels II mit den Zahlen 21, 31, 41, 42 usw., die\n derung von gefährlichen Gütern aller Klassen. jeweils den Klassen 2, 3, 4.1, 4.2 usw. entsprechen. Die\n Kapitel II enthält die Sondervorschriften für die Beförde drei letzten Ziffern der auf den gleichen Gegenstand be\n rung der gefährlichen Güter der jeweiligen Klassen. Insbe zogenen Randnummern sind in Kapitel I und in Kapitel II\n sondere wird dort geregelt, welche Güter in geschlossener identisch (vgl. dazu Nr. 2.2.4 „Übersicht über die Gliede\n Ladung, in loser Schüttung, in Tankfahrzeugen, Aufsetz rung der Anlage B der GGVS\").\n tanks, Tankcontainern und Gefäßbatterien befördert wer\n den dürfen.\n 2.2.3 Sofern die Vorschriften des Kapitels II und der Anhänge\n zur Anlage B denen des Kapitels I widersprechen, sind\n2.2.2 Beide Kapitel sind nach der gleichen Systematik, die das nach Rn. 10 002 die Vorschriften des Kapitels I nicht an",
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"content": "Heft 14-1983 286 VkBI Amtl icher Tei l\n\n\n2.2.4 Übersicht über die Gliederung der Anlage B der GGV$\n Vorschriften über die Beförderungsmittel und die Beförderung\n\nKapitel I Allgemeine Vorschriften für die Beförderung von gefährlichen Gütern aller Klassen siehe nachstehende Übersicht\nKapitel II Sondervorschriften für die Beförderung von gefährlichen Gütern der Klassen 1 bis 9 siehe nachstehende Übersicht\n\nAnhänge: B.1 a bis B.S siehe nachstehende Übersicht\n\n\n\n Kap. i Kapitel II\n 1 a,1 b. 4.1 4.2 4.3 5.1 5.2 6.1 6.2\n 1 c\n\nAbschnitt 1\nAllgemeines\nAnwendungsbereich 10100\nder Anlage\nBegriffs 10102\nbestimmungen\n o\nFahrzeugarten 10104 11104 41104 42104 43104 52104\nFahrzeugklassen 11105\nBeschränkte 11106 l< k.\n\n (0 o\nVerwendung von\nFahrzeugen fs\nverschiedener\nKlassen —' c\n ® QC\nGeschlossene 10108\nLadung\nBeförderung in 10111 41111 42111 43111 51111 61111 62111 81111\nloser Schüttung\nBeförderung in 10118 11118 21118 31118 41118 43118 51118 52118 61118 62118 81118\nContainern\nBeförderung in 10121 21121 31121 41121 42121 43121 51121 52121 61121 81121 91121\nTanks\nTanks 10127 61127\n\nLeere Tanks 21128 31128 41128 42128 43128 51128 52128 61128 81128\n\nFahrzeugbe 10171 11171 21171 31171 41171 42171 43171 51171 52171 61171 71171 81171 91171\nsatzung. Über\nwachung\nPersonen 10172\nbeförderung\n o\nBesondere ff\nBegleitpapiere « C\nUnfallmerkblätter 61185 CD k-\n co ®\nAbschnitt 2\n .2>«\nBesondere Anfor '5 N\nderungen an die\nFahrzeuge und a> CC\nihre Ausrüstung\n so\n in T3\nWerkstoffe für 11200\nden Fahrzeugaufbau\nNichtelektrische 10205 11205 21205 31205 41205 42205 43205 51205 52205 61205 71205 81205 91205\nAusrüstung der <\n o\nFahrzeuge\n s-\n Belüftung 21212 g =\nHinterer Schut? 10216 11216 31216 51216\nder Fährzeuge\n mit festverbundenen =8\nTanks, mit Aufsetz i^\ntanks oder mit .2. c\n 0 QC\n Gefäßbatterien\n Fahrzeugaufbau 51217 .s ^\n CO *0\n b2w. Führerhaus\n Kraftfahrzeug 11225\n mit Anhänger\n Motor und Aus 11231 21231 51231\n puffanlage\n Kraftstofftank 31235\n\n Feuerlöscher 10240 11240 21240 61240 71240 81240\n\n Fahrzeuge mit 52248\n Wärmedämmung,",
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"content": "287 Heft 14-1983\nVkBI Amtl icher Tei l\n\n\n\n Kßp. I Kapitel II\n\n 1a,Ib. 4.1 4.2 4.3 5.1 5.2 6.1 6.2\n 1 c\n\n\n\n\nElektrische 1Ö251 11251 21251 31251 41251 42251 43251 51251 52251 61251 0) 81251 91251\n .5>co <\nAusrüstung IS®\nSonstige 10260 21260 51260 61260\nAusrüstung\n •^cl\n ® GC <\n V_ V.\nAbschnitt 3 .S 0) 0)\n CO \"D \"ö\nAllgemeine Betriebs\nvorschriften 71300\n\nHinweis am 61301\nFahrzeug 0>\n\nMaßnahmen bei 61302 s*\nUnfällen\n 51303 61303 62303 ® w\nVorsichtsmaß 0) ®\n o T3\nnahmen bei\nNahrüngs- und\nGenußmitteln\n u\n <D\n — C\nVorsichtsmaßnahmen <D CC\nbei der Lagerung von .\n\n\n\n\n <S> Q)\nradioaktiven Stoffen w \"o\n\n\nBetätigung des 10351\nTrennschalters\nnach Rn. 220 000\n(2) b)\nTragbare 10353 21353 31353 61353 71353 81353 91353\nBeleuchtungsgeräte\nVerbot von Feuer 11354\nund offenem Licht\n\nRauchverbot 10374 21374 61374 71374 81374 91374\n\nSonstige 11399\nVorschriften\nAbschnitt 4\nBesondere Vor 71400\nschriften für das\nBeladen,Entladen und\nfür die Handhabung\n o>\n 11400 21400 52400 61400 O) 91400\nVersandart und Ver- 41400\nsahdbeschränkungen\nBegrenzung der 11401 41401 52401\n |<\n CD w.\nbeförderten Mengen ss\nZusammenladeverbot 10403 11403 21403 31403 41403 42403 43403 51403 52403 61403 1=8\n O N\n 81403 91403\nin einem Fahrzeug s^\nZusammenladeverbot 10404\n .® C\n o oc\n JC .\nin einem Container\n .® 0)\n (0 \"O\nZusammenladeverbot 10405 11405\nmit Gütern in\neinem Container\nZusammenladever- 31406 52406\nbote für Fahrzeuge\nmit Tanks\nBelade- und 11407 ^1407 61407\nEntladestellen\nReinigung vor 10413 41413 52413 81413\ndem Beladen\n 0>\nHandhabung und 10414 11414 21414 31414 41414 42414 43414 51414 52414 O)\n CB\n 81414\nVerstauung\n II\nReinigung nach 10415 51415 61415 62415\ndem Entladen\nBeladen und Ent 10419\n 0) I\nladen der Container\nBetrieb des Motors 10431\n l'\nwährend des Beiadens 5'\n 0>\noder Entladens\nAbschnitt 5\nBesondere Vorschriften\nfür den Verkehr der\nFahrzeuge\nKennzeichnung 10500 21500 31500 41500 42500 43500 51500 52500 61500 71500 81500\nund Bezenelung",
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"content": "Heft 14-1983 288 VkBT Amtl icher Tei l\n\n\n Kap. I Kapitel II\n 1 a,1 b, 4.1 4.2 4.3 5.1 5.2 6.1 6.2\n 10\n\nAnhänge\nAnhang B.la\nVorschriften für '\nfestverbundene\nTanks (Tankfahr\nzeuge), Aufsetztanks\nund Gefäßbatterien\nAllgemeines 211100\n bis\n 211102\nBau 211120 211221 211320 211420 211520 211620 211720 211820\n bis und und bis bis und bis\n 211128 211222 211321 211522 211623 211721 211823\nAusrüstung 211130 211230 211331 211430 bis 211432 211530 bis 211630 211730 211830\n bis bis bis 211535 bis bis\n 211138 211236 211333 211633 211833\nZulassung des 211140 211640 211740\nBaumusters\nPrüfungen 211150 211250 211350 211450 211550 211650 211750 211850\n bis bis und bis\n 211153 211257 211751 211853\nKennzeichnung 211160 211260 211860\n und bis\n 211161 211263\nBetrieb 211170 211270 211370 211470 bis 211474 211570 bis 211670 211770 211870\n bis bis bis 211572 bis und\n 211179 211279 211372 211673 211771\n\nAnhang B.lb\nVorschriften\nfür den Bau,\ndie Prüfung\nund die Verwendung\nvon Tankcontainern\nAllgemeines 212100\n bis\n 212102\nBau 212120 212220 212320 212420 und 212421 212520 212620 212720 212820\n bis und und bis\n 212128 212221 212621 212823\n\nAusrüstung 212130 212230 212331 212430 bis 212433 212530 bis 212630 212730 212830\n bis bis bis 212533 bis\n 212138 212235 212334 212832\nZulassung 212140 212740\neines Baumusters\nPrüfungen 212150 212250 212450 und 212451 212550 212650 212750 212850\n bis bis bis\n 212152 212257< 212853\n\nKennzeichnung 212160 212260 212860\n und und\n 212161 212261\nBetrieb 212170 212270 212370 212470 bis 212474 212570 und 212670 212770 212870\n bis bis bis 212571 und\n 212178 212278 212373 212671\n\nAnhang B.ld\nVorschriften 214000\nfür Werkstoffe bis\nund Bau von 214285\nfestverbundenen\nTanks, Aufsetz\ntanks und\nTanks von\nTankcontainern\nfür tiefgekühlte\nverflüssigte Gase\nder Klasse 2\nAnhang B.2\nElektrische 220000 220000 220000 220000 220000 220000\nAusrüstung und\n 220002\nAnhänge B.3a\nund B.3b\nPrüfbescheinigungen 230001 230000 230000 230000 230000 230000 230000 230000 230000 230000 230000",
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"content": "289 Heft 14-1983\n VkBI Amtl icher Tel!\n\n\n\n Kap. I Kapitel I\n\n 1 a,1 b, 4.1 4.2 4.3 5.1 5.2 6.1 6.2\n 1 c\n\n\n\nAnhang B.3c 230002 230002 230002 230002 230002 230002 230002 230002 230002\nErklärung für gef^r-\nliche Güter, die\nzusätzlich zu den in\nder Baumusterzu\nlassung für Tank\ncontainer oder in der\nPrüfbescheinigung\nnach Anhang B.Sa\ngenannten gefähr\nlichen Gütern be\nfördert werden\ndürfen\n\nAnhang B.4 240000\n\nTabellen für die und\nBeförderung von 240001\nStoffen der 240010\nKlasse 7; Zettel, der\nan den Fahrzeugen\nanzubringen ist,\ndie diese Stoffe\nbefördern\n\nAnhang B.5\nVerzeichnis der 250000 250000 250000 250000 250000 250000 250000 250000 250000\nStoffe, bei deren 250001 250001 250001 250001 250001 250001 250001 250001 250001\nBeförderung in\nTankfahrzeugen und\nauf Trägerfahrzeugen\nvon Aufsetztanks\nnach § 8 Abs. 5\ndieser Verordnung\nauf den Warntafeln\nnoch Kenn\nzeichnungsnummern\nangegeben werden\nmüssen\n\n\nAnhang B.8\nListen 1 und II 280001 280001 280001 280001 280001 280001 280001 280001\nder gefährlichen\nGüter, deren\nBeförderung nach\n§ 7 erlaubnis\npflichtig ist\n\n\n\n\n2.3 Verantwortlich für die Einhaltung der Vorschriften der ches Begleitpapier kann z. B. ein Beförderungs- und Be\n GGVS sind auch die in §9 Abs. 5 des Gesetzes über die gleitpapier nach §§ 28, 52 oder 94 des Güterkraftverkehrs\n Beförderung gefährlicher Güter und die in § 13 GGVS ge gesetzes, ein Lieferschein oder ein Eisenbahnfrachtbrief\n nannten Personen. sein.\n\n Bei Verteilersendungen dürfen in einem Begleitpapier\n Zu §3 mehrere Empfänger angegeben sein.\n\n Bei den in Absatz 1 Nr. 7 angegebenen Beförderungs- und Be\n gleitpapieren handelt es sich um die für radioaktive Stoffe erfor 4.2 In das Begleitpapier von Stoffen, die nach der Bemerkung\n derlichen und in Rn. 2703, Blätter 8 bis 11 jeweils Ziffer 7 aufge vor Rn. 2100 nicht als explosive Stoffe im Sinne der Klas\n führten Unterlagen. se 1a gelten, die aber explosionsgefährliche Stoffe im\n \\ Sinne des Sprengstoffgesetzes sind, ist unter Berücksich\n tigung von §18 Abs. 1 der Ersten Verordnung zum\n Zu§4 Sprengstoffgesetz zusätzlich zur Bezeichnung des Gutes\n 4.1 In allen Fällen, ausgenommen die in § 4 Abs. 1 Satz 4 ge anzubringen: „Nicht explosiver Stoff im Sinne der\n nannten, sind Begleitpapiere mitzugeben, die die in §4 GGVS/GGVE, aber „Explosionsgefährlich\" im Sinne des",
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"content": "Heft 14-1983 290 VkBI Amtl icher Tei l\n\n\nZu|5 6.2.4 Wird durch Wechsel des amtlichen Kennzeichens, des\n Fahrzeughalters oder des Fahrzeugstandortes eine Ände\n5.1 Ein Zwischenfall nach § 5 Abs. 1 liegt z. B. vor, wenn in rung der vorgenannten Prüfbescheinigungen erforderlich,\n folge einer undichten Absperrvorrichtung gefährliches Gut so können diese Änderungen auch von der Zulassungs\n ausfließt.\n stelle nach § 23 StVZO unter Spalte „Ergänzungen und\n5.2 Unfallmerkblätter für Bleialkyle der Klasse 6.1 Ziffer 14 Änderungen\" in die Prüfbescheinigung eingetragen wer\n müssen bestimmte zusätzliche Angaben enthalten (vgl. den. Ist ein Ersatz-Fahrzeugschein erforderlich (wegen\n Rn. 61 185). Unbrauchbarkeit oder Verlust), so kann auch der Vermerk\n nach §6 Abs.4 GGVS von der Zulassungsstelle nach § 23\n StVZO eingetragen werden, wenn eine gültige Prüfbe\nZu §6 scheinigung vorgelegt wird.\n6.1 Zulassung des Baumusters 6.3 Vermerk im Fahrzeugschein\n Für die Zulassung des Baumusters von Tankfahrzeugen,\n 6.3.1 Der Vermerk nach §6 Abs. 2 letzter Satz GGVS ist von der\n Aufsetztanks und Gefäßbatterien zur Beförderung gefähr\n Zulassungsstelle im Fahrzeugschein einzutragen (Stem-\n licher Güter sind besondere Richtlinien erlassen worden\n pelaufdrück), wenn eine gültige Prüfbescheinigung nach\n (- RS 001 -, VkB11979 S. 112, 1980 S. 816). Diese Richtli\n Anhang B.3a der Anlage B der GGVS für das Tankfahr\n nien enthalten Muster für die Berichte über die Baumu\n zeug vorgelegt wird.\n sterprüfung, für einen Antrag auf Baumusterzulassung\n und für einen Bescheid über die Zulassung des Baumu 6.3.2. Der Vermerk nach § 6 Abs. 2 letzter Satz GGVS ist von der\n sters. Zulassungsstelle nach § 23 StVZO und der Vermerk nach\n § 6 Abs. 4 letzter Satz GGVS vom amtlich anerkannten\n Auch für die Zulassung des Baumusters von Tankcontai Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr unter\n nern zur Beförderung gefährlicher Güter bestehen beson- Nr. 33 ,,Bemerkungen\" des Fahrzeugscheins einzutragen\n ^ dere Richtlinien (- R 001 -, VkB11980 S. 672,1982 S. 306). (Stempelaufdruck).\n6.2 Prüfbescheinigung\n 6.3.3 Für die Sonderfälle der Übergangsvorschriften (§ 14\n Die Ausstellung einer Prüfbescheinigung nach Anhang GGVS) wird auf die Ausführungen zu § 14 verwiesen.\n B.3a und Anhang B.3b der Anlage B der GGVS sollte auf\n einem Vordruck nach Muster der Anlage 2 beantragt wer 6.4 Wiederkehrende Prüfungen\n den. Der Antrag ist an die Prüfstelle (Technischer Überwa Für die Durchführung wiederkehrender Prüfungen (§6\n chungsverein, Technisches Überwachungsamt [siehe Ver Abs.3 und 5 GGVS) bedarf es keines förmlichen Antrags.\n zeichnis auf der Rückseite des Antragsvordrucks])zu rich Die jeweils zuständigen Sachverständigen führen die wie\n ten, der der zuständige Sachverständige angehört. derkehrenden Prüfungen nach Anmeldung durch.\n - Zuständig für die Ausstellung einer Prüfbescheinigung 6.5 ADR-Verkehr\n nach Anhang B.3a der Anlage B der GGVS für Tank Für Tankfahrzeuge, für Trägerfahrzeuge von Aufsetztanks\n fahrzeuge, Aufsetztanks und Gefäßbatterien sind die und Gäfäßbatterien sowie für Zugfahrzeuge von Tankfahr\n amtlichen oder amtlich für Prüfungen von Anlagen nach zeugen und für Beförderungseinheiten der Fahrzeug\n § 24 Abs.3 Nr. 2 oder 9 der Gewerbeordnung anerkann klasse B.III, die im ADR-Verkehr eingesetzt werden, ist\n ten Sachverständigen nach § 24c der Gewerbeordnung nach wie vor eine Bescheinigung der besonderen Zulas\n sowie die nach Rechtsverordnungen aufgrund des § 24 sung nach Rn. 10 182 und Anhang B.3 der Anlage B zum\n Abs. 1 der Gewerbeordnung für die Prüfungen dieser ADR erforderlich.\n Anlagen amtlich anerkannten Sachverständigen.\n - Zuständig für die Ausstellung einer Prüfbescheinigung 6.6 Anwendung für Kiasse 6.2\n nach Anhang B.3a der Anlage B der GGVS für Sattel Aus Rn. 10 002 Abs. 2 folgt, daß §6 auf die Beförderung\n zugmaschinen, die zum Betrieb von Tankfahrzeugen von Gütern der Klasse 6.2 nicht anzuwenden ist.\n bestimmt sind, und für Trägerfahrzeuge von Aufsetz-\n tanks sowie für die Ausstellung einer Prüfbescheini- Zu §7\n gung nach Anhang B.3b der Anlage B der GGVS für Be 7.1 Die in den Listen I und II des Anhangs B.8 der Anlage B\n förderungseinheiten der Fahrzeugklasse B.III sind die zusammengestellten Güter sind so gefährlich, daß sie\n amtlich oder amtlich anerkannten Sachverständigen für nach § 7 auf der Straße nur mit Erlaubnis der Straßenver\n den Kraftfahrzeugverkehr. kehrsbehörde befördert werden dürfen.\n\n6.2.1 Prüfbescheinigungen nach Anhang B.3a der Anlage B der 7.2 Die Beförderung der in den Listen I und II aufgeführten\n GGVS für Sattelzugmaschinen, die zum Betrieb von Tank gefährlichen Güter ist nach §7 Abs. 1 Satz 1 erlaubnis\n fahrzeugen bestimmt sind, und für Trägerfahrzeuge von pflichtig, wenn in einem Kraftfahrzeug oder Zug entweder\n Aufsetztanks sind, wenn die Voraussetzungen nach §6 a) mehr als die in Spalte 4 der Listen angegebene Menge\n Abs. 4 GGVS erfüllt sind, unbefristet auszustellen, soweit eines Gutes (Nettogewicht) befördert wird oder\n die Vorschriften des Anhangs B.2 der Anlage B der GGVS b) verschiedene der in den Listen I und II aufgeführten\n für die elektrische Ausrüstung dieser Fahrzeuge nicht an Güter jeweils in geringeren Mengen als den in Spalte 4\n zuwenden sind. Das ist z. B. der Fall, wenn mit solchen angegebenen befördert werden und die Summe der\n Fahrzeugen ausschließlich Heizöl (Klasse 3 Ziffer 4)beför aus tatsächlichem Nettogewicht x Faktor (Spalte 5)ge\n dert wird und die Prüfbescheinigung entsprechend be bildeten Produkte größer als 10 000 ist.\n schränkt worden ist (Rn.31 251 der Anlage B der GGVS).\n Beispiel:\n6.2.2 Das bisherige Muster der Prüfbescheinigung nach §6 50 kg Nitrozeiiuiosepulver 50 X 100 = 5000\n GGVS (Anhang B.3a der Anlage B der GGVS i.d.F. der (Kiasse 1 a Ziff. 5;\n Verordnung vom 23. August 1979)sieht im Text der Seite 3 Faktor 100)\n die Beförderungsmittel „Aufsetztenks\" und „Gefäßbatte\n Nitrogiycerinpulver 600 X 5 = 3000\n rie\" nicht vor. Soweit Prüfbescheinigungen für diese Be- 600 kg\n förderungsmittel ausgestellt werden sollen, muß der Text (Klasse 1 a Ziff. 3 a;\n Faktor 5)\n auf Seite 3 der Prüfbescheinigung entsprechend ergänzt\n werden. Pikrinsäure 300 X 20 = 6000\n 300 kg .\n 6.2.3 Für die Sonderfälle der Übergangsvorschriften (§ 14) wird (Klasse 1 a Ziff. 7a;\n Faktor 20)",
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"content": "VkBI Amtl icher Tei l 291 Heft 14-1983\n\n\n\n Da die Summe der Produkte(= 14 000)größer ist als 10 000, ist für\n die gemeinsame Beförderung der genannten drei Stoffe eine Er\n laubnis nach § 7 erforderlich. Tankcontainer Abdruck der Baumuster- Prüfbescheinigung nach\n Zulassung und Prüfbe- Rn. 212 152 des An-\n7.3 Die Beförderung der in den Listen I und II aufgeführten scheinigung nach Rn. hangs B.lb der Anlage B\n gefährlichen Güter ist nicht erlaubnispflichtig, wenn 212 152 des Anhangs zum ADR\n B.lb der Anlage B der\n a) die Mindestmengen nach Nr. 7.2 Buchstabe a) oder b) GGVS\n nicht erreicht sind oder\n b) Gase der Klasse 2 der Listen t und Ii - ausgenommen 7.5.3 Werden anstelle der in Nr. 7.5.2 (Übersicht) in Spalte 2\n Fluor [Rh. 2201 Ziffer 1 at] und tiefgekühlte, verflüs vorgesehenen Bescheinigungen unter Beachtung der\n sigte Gase [Rn. 2201 Ziffer 7b) und 8b)] - in vorge Übergangsvorschriften in § 14 GVVS andere Bescheini\n schriebenen Stahlflaschen mit einem Fassungsraum gungen (z. B. für Tankfahrzeuge die Bescheinigung der\n von höchstens 150 Liter oder Gefäßen mit einem Fas besonderen Zulassung) vorgelegt oder enthält die Prüfbe\n sungsraum von mindestens 100 Liter bis höchstens 450 scheinigung nach §6 GGVS einen Hinweis auf § 14 GGVS,\n Liter befördert werden. so ist die Erlaubnis mit verkehrsmäßigen Auflagen nach\n7.4 Für den Antrag des Beförderers auf Erteilung einer Er Nr. 7.12a) bis c) zu versehen. Von diesen Auflagen kann\n laubnis nach § 7 Abs. 1 Satz 1 wird das Muster nach An abgesehen werden, wenn die Bescheinigung eines Sach\n lage 3 empfohlen. verständigen nach § 10 Abs.3 Nr. 2 vorgelegt wird, daß die\n Vorschriften des Anhangs B.la (bei Tankfahrzeugen, Auf\n7.5 Zusammen mit dem Antrag nach Nr. 7.4 ist als Nachweis,\n setztanks, und Gefäßbatterien) oder des Anhangs B.lb\n daß die Anforderungen an den Bau, die Ausrüstung und (bei Tankcontainern) der Anlage B zur GGVS erfüllt sind.\n die Prüfung der Beförderungsmittel [d.s. Fahrzeuge und\n Tanks (festverbundene Tanks, Aufsetztanks, Gefäßbatte 7.5.4 Wird nur eine Bescheinigung nach Nr. 7.5.2 (Übersicht),\n rien und Tankcontainer)] nach §7 Abs. 1 Satz 2 erfüllt Spalte 3, vorgelegt, so ist die Eiißubnis mit verkehrsmäßi\n sind, vorzulegen: gen Auflagen nach Nr. 7.12 a) bis c)zu versehen. Von die\n sen Auflagen kann abgesehen werden, wenn die Beschei\n7.5.1 Bei, Beförderungen von besonders gefährlichen Gütern\n nigung eines behördlich anerkannten Sachverständigen\n der Klasse 1a und 1b, die nach den Vorschriften der\n vorgelegt wird, daß die Regelvorschriften des Anhangs\n Rn. 11 106 der Anlage B der GGVS oder - falls es,sich um\n B.la (bei Tankfahrzeugen, Aufsetztanks und Gefäßbatteri\n ADR-Verkehr handelt - der ADR-Rn. 11 401 nur in Beför\n en) oder des Anhangs B.lb (bei Tankcontainern) der An\n derungseinheiten der Fahrzeugklasse B.III erfolgen darf:\n lage B zum ADR erfüllt sind.\n a) im Verkehr innerhalb des Geltungsbereichs der GGVS\n oder im grenzüberschreitenden Verkehr, der nicht dem 7.5.5 Wegen der Bescheinigungen beim grenzüberschreitenden\n ADR unterliegt, die Prüfbescheinigung nach Anhang Verkehr, der nicht dem ADR unterliegt, ist Nr. 16.2 zu be\n B.3b der Anlage B zur GGVS; achten.\n b) im grenzüberschreitenden Verkehr, der dem ADR un 7.6 Bei Gütern der Liste I ist zunächst zu prüfen, ob einer der\n terliegt, die Bescheinigung der besonderen Zulassung * nachstehenden Versagungsgründe vorliegt.\n nach Anhang B.3 der Anlage B zum ADR.\n 7.6.1 Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das gefährliche Gut in\n7.5.2 Bei der Beförderung von besonders gefährlichen Gütern einem Gleis- oder Hafenanschluß verladen und in einem^\n in Tankfahrzeugen, Aufsetztanks, Gefäßbatterien und solchen entladen werden kann. Das ist dann der Fall,\n Tankcontainern: wenn die Versandstelle am Versandort und die Empfangs\n stelle am Empfangsort über einen Gleis- oder Hafenan\nFahrzeug- Verkehr innerhalb des schluß verfügt.\n Grenzüberschreitender\nund Tankart Geltungsbereichs der Verkehr, der dem ADR Ob äin Gleisanschluß deshalb nicht vorliegt, weil dem An\n GGVS oder grenzüber unterliegt tragsteller - wie z. B. bei Hafenbahnen - keine Verfü\n schreitender Verkehr,\n gungsbefugnis zusteht, muß nach den tatsächlichen Ge\n der nicht dem ADR unter\n liegt\n gebenheiten entschieden werden.\n1 2 S\n Wird geltend gemacht, daß in den Anschlüssen eine Be-\n oder Entladung nicht mit zumutbaren Mitteln möglich sei,\nTankfahrzeuge Prüfbescheinigung nach Bescheinigung der beson-\neinschl. Sattel Anhang B.Sa der Anlage B deren Zulassung nach so ist dies durch eine Bescheinigung der zuständigen Be-\nzugmaschinen zur GGVS Anhang B.S der Anlage B ^ hörde nachzuweisen.\n \\ zum ADR 7.6.2 Wenn bei einer gesamten notwendigen Beförderungs\nTräger wie vor wie vor strecke im Geltungsbereich dieser Verordnung von mehr\nfahrzeuge von als 200 km besonders gefährliches Gut, das in Tankcon\nAufsetztanks tainern verladen ist oder verladen werden kann, auf dem\nAufsetztanks wie vor Prüfbescheinigung nach größeren Teil der Beförderungsstrecke, also mehr als\n Rn. 211 152 des Anhangs 100 km, mit der Eisenbahn oder mit dem Binnenschiff be\n B.la der Anlage B fördert werden kann, dann ist eine Erlaubnis zu erteilen,\n zum ADR die auf die Beförderungsstrecken auf der Straße be\nTräger Fahrzeuge mit Gefäß schränkt ist.\n Bescheinigung der be\nfahrzeuge von batterien, die durch ihre sonderen Zulassung nach Die Regelung setzt voraus, daß für die jeweilige Beförde\nGefäßbatterien Bauart dauerhaft auf dem Anhang B.3 der Anlage B\n rung Tankcontainer tatsächlich auch zur Verfügung ste\n Fahrzeug befestigt sind zum ADR\n oder einen wesentlichen hen. Das besonders gefährliche Gut muß sich nicht nur\n Bestandteil des Fahrge zur Beförderung in Tankcontainern eignen, sondern\n stell eines solchen Fahr Tankcontainer müssen auch in ausreichendem Maße zur\n zeugs bilden, gelten als Verfügung stehen. Es ist nicht daran gedacht, Transporte\n Tankfahrzeuge zu unterbinden, wenn nicht genügend Tankcontainer vor\nGefäßbatterien Prüfbescheinigung nach handen sind.\n Prüfbescheinigung nach\n Anhang B.Sa der Anlage Rn. 211 152 des Anhangs 7.7 Kein Versagungsgrund nach Nr. 7.6.1 liegt z. B. vor, wenn\n B zur GGVS B.la der Anlage B zum das gefährliche Gut nicht in Gleisanschlüssen ver- oder\n ADR",
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"content": "Heft 14-1983 292 VkBI Amtl Icher Tei l\n\n\n a) die Transportmittelfirmen dem Absender ausnahms StVO verboten werden kann. Andere im Lande gelegene\n weise keinen geeigneten Eisenbahnkesselwagen zur Straßen, die von erlaubnispflichtigen Gefahrguttranspor\n Verfügung stellen können; dies ist durch eine Beschei ten nicht benutzt werden dürfen (z. B. bei Großveranstal\n nigung der Transportmittelfirma nachzuweisen; tungen oder zum Schütze der öffentlichen Wasserver\n b) geeignete Eisenbahnkesselwagen aus Gründen, die die sorgung oder von Heilquellen), sind in eine Aufstellung\n Eisenbahn zu vertreten hat, nicht zugeführt werden aufzunehmen.\n können; dies ist durch eine Bescheinigung der zustän\n digen Eisenbahndienststelle nachzuweisen;\n 7.15.2 Bei Beförderungen, die über das Land hinausgehen, gilt\n c) die Erprobungsstellen der Bundeswehr den Spreng die Zustimmung der befragten höheren Verwaltungsbe\n hörden, der anderen Länder zu dem vorgesehenen Fahr\n stoffherstellern die Termine, zu denen Munition oder\n weg als erteilt, wenn die Aufstellungen nach Nr. 7.15.1\n Munitionskomponente bei den Erprobungsstellen (z. B.\n der anderen Länder vorliegen und bei der Erteilung der\n Schießplätzen) vorliegen müssen, oft nur sehr kur;^fri-\n stig ansetzen können, so daß der Eisenbahntransport Erlaubnis entsprechend berücksichtigt werden; andern\n nicht mehr möglich ist. falls verfahren die Erlaubnisbehörden nach §7 Abs.4\n Satz 2. Von jeder Erlaubnis ist der betroffenen höheren\n7.8 Bei der Prüfung von Anträgen auf Erteilung einer Beförde Verwaltungsbehörde der anderen Länder eine Durch\n rungserlaubnis für Güter der Liste II entfällt die Vorfrage, schrift zu übermitteln. Die höheren Verwaltungsbehörden\n ob der Schienen- oder Wasserweg in Betracht kommt. prüfen die eingegangenen Erlaubnisdurchschriften und\n7.9 Für die Erlaubnis sind Bescheide nach dem Muster der teilen wenn erforderlich Gründe, die nach §7 Abs. 1\n Anlage 4 zu verwenden.\n Satz 4 den Widerruf der Erlaubnis rechtfertigen, der Er\n laubnisbehörde mit. Die Erlaubnisbehörde widerruft ggf.\n7.10 Die Erlaubnis kann die Erlaubnis und berücksichtigt ~ falls eine neue Er\n a) für eine einzelne Fahrt oder laubnis erteilt wird - die Gründe in den Auflagen.\n b) für eine begrenzte Zahl von Fahrten oder\n c) für eine unbegrenzte Zahl von Fahrten Zu §8\n erteilt werden.\n 8.1 §8 Abs. 1 ist inhaltlich auf § 5 Abs.6 abgestimmt.\n In den Fällen der Buchstaben b) und c) darf die Geltungs\n dauer höchstens 3 Jahre betragen. In der Erlaubnis ist der 8.2 Übergangsvorschriften zu §8 finden sich in Artikel 4\n Beförderungsweg oder das Beförderungsgebiet festzule Abs.3 der 1. Straßen-Gefahrgut-Änderungsverordnung.\n gen.\n Zu §9\n7.11 Jede Erlaubnis für die Beförderung von Gütern der Listen I\n 9.1 Für die Meldepflicht ist es unerheblich, in welcher Menge\n und II sollte in der Regel die allgemeinen Auflagen nach\n Abschnitt I des Musters der Anlage 4 enthalten.\n gefährliches Gut freigeworden ist, ob eine besondere Ge\n fahr für Dritte besteht oder ob die Gefahr in Kürze vom\n7.12 Die Erlaubnis ist in den Fällen der Nr. 7.5.3 und 7.5.4 mit Fahrpersonal beseitigt werden kann.\n folgenden zusätzlichen verkehrsmäßigen Auflagen zu er\n 9.2 Wegen des Begriffs „Zwischenfälle\" vgl. Nr. 5.1.\n teilen:\n a) Die Beförderung ist von Freitag 15.00 Uhr bis Montag 9.3 §9 Abs. 1 gilt gemäß §16 auch für Beförderungen, die\n 9.00 Uhr verboten. Das gleiche gilt von Gründonnerstag dem ADR unterliegen.\n bis Dienstag nach Ostern und von Freitag vor Pfingsten\n bis Dienstag danach. Zu §10\n b) Die Beförderung auf Straßen mit starkem Berufsver Wer für die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO zuständig ist,\n kehr (konkrete Angabe der Strecke) ist werktags von richtet sich nach den Vorschriften der Abschnitte 3 bis 8 der An\n 6.00 bis 8.30 Uhr und von 15.30 bis 19.00 Uhr verboten. lage VIII zur StVZO.\n c) Enge Kurven sind mit besonderer Vorsicht und ver\n minderter Geschwindigkeit zu befahren. Enge Kurven Zu § 10a\n sind z. B. Autobahnausfahrten sowie solche Kurven auf\n Straßen des öffentlichen Verkehrs, die durch die amtli Die nach den ADR-Rn. 2010 und 10 602 in Kraft gesetzten Ver\n chen Verkehrszeichen nach der Straßenverkehrsord\n einbarungen werden durch Ausnahmeverordnungen zum ADR\n nung, Zeichen 103 oder 105 (einfache Kurve, Doppel- im Bundesgesetzblatt Teil II bekanntgegeben.\n kun^e), gekennzeichnet sind.\n7.13 Jede Erlaubnis(Anlage 4)ist mit den Nebenbestimmungen Zu §12\n nach Abschnitt III des Musters der Anlage 4 zu erteilen. 12.1 Die Grundsätze über die Anerkennung und Durchführung\n Kann bei Gebietserlaubnissen für Güter der Liste I nicht von Lehrgängen für die Fahrzeugführer nach § 12 GGVS\n festgestellt werden, ob die Empfänger das Gut in einem und Rn. 10170 ADR wurden im VkBI 1982 S.517 be\n Gleis- oder Hafenanschluß entladen können, so ist fol kanntgegeben.\n gende Nebenbestimmung aufzunehmen: „Beförderungen\n zu Entladestellen, die über einen Gleis-ZHafenanschluß\n 12.2 Die Bescheinigung nach § 12 Abs. 1 muß spätestens ab\n verfügen, sind nicht zulässig.\"\n 1. April 1988 dem Muster des ADR (Anhang B.6) entspre\n chen (Artikel 4 Abs.3 Nr. 2 der 1. Straßen-Gefahrgut-Än-\n7.14 Bei der Beförderung von den in Anhang B.3 genannten derungsverordnung).\n gefährlichen Gütern der Klasse 1a und 1b ist vom Beförde\n rer die Vorlage der Erlaubnis und des Befähigungsscheins\n 12.3 Die nach § 12 GGVS i.d. F. vom 23. August 1979 Im Vor\n nach §§7, 20 und 23 Sprengstoffgesetz vom 13.9.1976\n griff auf eine internationale Regelung erfolgte Ausbildung\n (BGBI. I 8.2737)zu verlangen.\n ist der ADR-Regelung (Rn. 10 170) gleichwertig. Inhabern\n einer Bescheinigung nach §12 GGVS i. d. F. vom 23. 8.\n7.15 Für die Beteiligung anderer Behörden vor der Erlaubniser 1979 wird deshalb auf Antrag von der zuständigen Indu\n teilung gilt folgendes: strie- und Handelskammer prüfungsfrei eine entspre\n7.15.1 Die Belange des Straßenbaus und im wesentlichen auch chende ADR-Bescheinigung ausgestellt (§2 der 4. ADR-\n die des Gewässerschutzes sind dadurch berücksichtigt, Änderungsverordnung vom 1. 7. 1982, BGBI. II S.665).\n daß die Benutzung von Straßen in engeren Wasser 12.4 War die Bescheinigung auf bestimmte Stoffe einer Klasse\n schutzgebieten oder von Kunstbauten durch Zeichen 250 beschränkt, wird diese auf die gesamte Klasse(GGVS und",
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"content": "VkBI Amtl icher Tei l 293 Heft 14-1983\n\n\n\n12.5 Die Bescheinigung nach §12 enthält entsprechend dem GGVS DM\n Lfd. Ordnungswidrigkeit,\n Muster nach Anhang B.6 des ADR nur ein Gültigkeitsda §13\n Nr. die darin besteht, daß\n tum. Hierfür maßgebend ist die Geltungsdauer des Grund\n kurses.\n 13 entgegen Randnummer 211 172 Nr. 2 i) 700,-\nZu §13 Abs. 6 Satz 2 die Einhaltung des Füllungs\n grades oder das Höchstgewicht der\n13.1 Die Bußgeldbeträge des Katalogs in Nummer 13.2 sind Füllung nicht feststellt;\n Regelsätze, die von fahrlässiger Begehung, normalen Tat\n umständen und von mittleren wirtschaftlichen Verhältnis\n sen ausgehen. Bei vorsätzlichem Handeln sind die ange\n gebenen Sätze zu verdoppeln. Die Regelsätze erhöhen\n 0. der Beförderer\n sich um mindestens 25 %, wenn durch die Zuwiderhand\n lung ein anderer gefährdet oder geschädigt ist. Sind durch 14 gefährliche Güter befördert, die nach Nr. 3 a) 1000,-\n eine Handlung mehrere Ordnungswidrigkeiten begangen § 1 Satz 2 in Verbindung mit Anlage A,\n worden, so ist der höchste in Betracht kommende Regel Randnummern 2100, 2130, 2170, 2200,\n satz angemessen zu erhöhen. 2300, 2400, 2430, 2470, 2500, 2550, 2600,\n 2650, 2700 Abs. 1, 2800 oder 2900, nicht\n13.2 Bußgeldkatalog befördert werden dürfen;\n\nLfd. Ordnungswidrigkeit, GGVS DM 15 entgegen § 2 Abs. 4 gefährliche Güter be- Nr. 3 b) 700,-\nNr. die darin besteht, daß §13 fördert;\n 16 entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 nicht sicher- Nr. 3 c) 400,-\nA. der Absender\n stellt, daß das Begleitpapier dem Fahr\n1 gefährliche Güter befördern läßt, die Nr. 1 a) 1000,- zeugführer vor Beförderungsbeginn\n nach § 1 Satz 2 in Verbindung mit Anlage übergeben wird;\n A, Randnummern 2100, 2130, 2170, 17.1 entgegen § 6 Abs. 7 Satz 1 Beförderungs- Nr. 3 d) 700,-\n 2200, 2300, 2400, 2430, 2470, 2500, mittel verwendet oder\n 2550, 2600, 2650, 2700 Abs. 1, 2800\n 17.2 entgegen Satz 2 Beförderungsmittel Nr. 3 d) 300,-\n oder 2900, nicht befördert werden dürfen;\n ohne den vorgeschriebenen Vermerk\n2 entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 oder 2 der Nr. 1 b) 400,- im Fahrzeugschein verwendet;\n Sendung oder Teilsendung ein Begleit\n papier nicht mitgibt; 18 entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 gefährliche Nr. 3 e) 700,-\n Güter ohne die erforderliche Erlaubnis\n3 entgegen § 4 Abs. 2 bis 4 das Begleitpa- Nr. 1 c) 200,-\n befördert;\n papier nicht wie vorgeschrieben ausfüllt;\n 19 entgegen § 7 Abs. 5 Satz 2 den Erlaubnis-Nr. 3 f) 300,-\n4 entgegen §9 Abs. 2 Satz 1 den Beför- Nr. 1 d) 400,-\n bescheid vor Beförderungsbeginn nicht\n derer auf das gefährliche Gut und dessen\n übergibt;\n Bezeichnung nicht hinweist;\n 20 entgegen § 12 Abs. 5 Satz 1 nicht dafür Nr. 3 g)\n sorgt, daß nur geschulte Fahrzeugführer\nB. der Verlader\n eingesetzt werden:\n5 entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 die Ver Nr. 2 a) 500,- 20.1 - Einsatz von Fahrzeugführern ohne , 600,-\n packung nicht prüft oder entgegen Satz 2 Schulung\n die Versandstücke ohne Beseitigung des 20.2 - Einsatz von Fahrzeugführern ohne 400,-\n Mangels zur Beförderung übergibt; Schulung fürxlie betreffende Klasse\n 6 entgegen § 2 Abs. 4 dem Beförderer Nr. 2 b) 700,- 21 einer Vorschrift der Randnummern Nr. 3 h) 700,-\n gefährliche Güter übergibt; 10 104 Abs. 1, 11 104, 41 104, 42 104,\n 7 entgegen § 5 Abs. 3 nicht sicherstellt, Nr. 2 c) 400,- 43 104 oder 52 104 über Fahrzeugarten\n daß die Unfallmerkblätter vor Beför zuwiderhandelt;\n derungsbeginn in den Besitz des 22 entgegen Randnummer 10 171 Abs. 1 Nr. 3 i) 500,-\n Fahrzeugführers gelangen; in Verbindung mit Randnummer 11 171\n 8 entgegen §6 Abs. 7 Satz 4 nicht sicher Nr. 2 d) 700,- Abs. 2 oder 52 171 Abs. 2 den Fahrzeug\n stellt, daß die Prüfbescheinigung mit den führer durch einen Beifahrer nicht beglei\n erforderlichen Prüfvermerken oder die ten läßt oder das Fahrzeug mit einem\n Erklärung nach Anlage B, Anhang B.3c, Autotelefon nicht ausrüstet;\n vorliegt und in ihnen das zu befördernde 23 die nach Randnummern 10 260 Abs. 2, Nr. 3 j) 200,-\n Gut bezeichnet ist; 21 260 oder 61 260 erforderliche Schutz\n entgegen §6 Abs. 9 Satz 1 gefährliche Nr. 2 e) 700,- ausrüstung oder die nach Randnummer\n Güter zur Beförderung übergibt; 51 260 erforderliche sonstige Ausrüstung\n10 entgegen § 7 Abs. 5 Satz 1 nicht sicher Nr. 2f) 700,- nicht mitgibt;\n stellt, daß gefährliche Güter, für deren 24 entgegen Randnummer 11 106 die Nr. 3 k) 700,-\n Beförderung eine Erlaubnis erforderlich Gewichtsbeschränkungen nicht beachtet;\n ist, dem Fahrzeugführer oder Beförderer 25 einer Vorschrift der Randnummer Nr. 3 I) 700,-\n nur übergeben werden, wenn der Er 211 270 bis 211 273 über die wechsel\n laubnisbescheid vorliegt; weise Verwendung der Tanks zuwider\n11 entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 den Fahr Nr. 2 g) 400,- handelt;\n zeugführer auf das gefährliche Gut und 26 entgegen Randnummer 211 673 oder Nr. 3 m) 500,-\n dessen Bezeichnung nicht hinweist; 211 771 Tanks zur Beförderung von\n12 entgegen Randnummer 211 172 Nr. 2 h) 500,- Nahrungs-, Genuß- oder Futtermitteln,\n Abs. 6 Satz 1 den Füllungsgrad oder das kosmetischen Artikeln, Arzneimitteln\n Höchstgewicht der Füllung dem Fahr oder Stoffen, die zu ihrer Herstellung",
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"content": "Heft 14-1983 294 VkBI Amtl icher Teil\n\n\n\nLfd. Ordnungswidrigkeit, GGVS DM Lfd. Ordnungswidrigkeit, GQVS DM\nNr. die darin besteht, daß §13 Nr. die darin besteht, daß §13\nD. der Fahrzeugführer 43 Tanks, die die in Randnummer 211 170 Nr. 6 c) 700,-\n27 entgegen § 2 Abs. 3 beschädigte Ver Nr. 4 a) 200,- vorgeschrlebene MIndestwanddIcke nicht\n sandstücke befördert; haben, verwendet;\n28 entgegen § 2 Abs. 5 Nr. 3 die Vor Nr. 4 b) 200,-\n schriften über die Durchführung der\n Beförderung oder die Überwachung beim\n Parken nicht beachtet; G. der Unternehmer, Inhaber eines Betriebes\n oder eine Privatperson\n29 entgegen § 3 Abs. 1 Beförderungs Nr. 4 c)\n papiere nicht mitführt: 44 entgegen § 2 Abs. 1 die Vorschriften über Nr. 7 500,-\n29.1 - Nichtmitführen des Uiifallmerk- 300,- die Verpackung, das Zusammenpacken\n blattes\n oder die Kennzeichnung nicht beachtet;\n29.2 - Nichtmitführen anderer Beförderungs 200,-\n papiere\n30 entgegen § 3 Abs. 2 Beförderungspapiere Nr. 4 d)\n oder Ausrüstungsgegenstände zur H. der Auftraggeber des Absenders\n Prüfung nicht vorzeigt oder nicht aus 45 entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2 den Absender Nr. 8 400,-\n händigt: auf das gefährliche Gut und dessen Be\n30.1 - NichtvorzeigenZ-aushändigen des 300,- zeichnung nicht hinweist;\n Unfallmerkblattes\n30.2 - NichtvorzeigenZ-aushändigen anderer 200,-\n Beförderungspapiere oder von Aus\n rüstungsgegenständen I. die verantwortliche Person\n\n31 entgegen § 5 Abs. 1, 5 und 6 Unfallmerk- Nr. 4 e) 300,- 46 nach § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 unzu- Nr. 10 300,-\n biätter nicht oder nicht an der vorge reichende oder unzutreffende Angaben\n schriebenen Stelle mitführt; in das Unfallmerkblatt aufnimmt;\n32 entgegen § 5 Abs. 4 die erforderlichen Nr. 4 f) . 200,-\n Maßnahmen nicht trifft;\n33 entgegen § 5 Abs. 8 Satz 2 andere Un Nr. 4 g) 300,-\n J. der Betroffene\n fall merkblätter nicht wie vorgeschrieben\n aufbewahrt; 47 entgegen § 2 Abs. 5 Nr. 2 die Vorschriften Nr. 9 200,-\n34 entgegen §6 Abs. 7 Satz 3 den Fahrzeug- Nr. 4 h) 100,- über das Beladen, Zusammenladen, Ent\n schein von Anhängern nicht mitführt; laden oder die Handhabung nicht\n 300,- beachtet;\n35 enjtgegen § 8 Abs. 10 eine Warntafel oder Nr. 4 i)\n Kennzeichnungsnummer nicht anbringt, 48 einer im Rahmen: Nr. 11 300,-\n nicht verdeckt oder nicht entfernt; a) einer Baumusterzulassung nach § 6\n36 entgegen § 9 Abs. 1 der Polizei nicht Nr. 4 j) 300,- Abs. 9 Satz 2, ^\n oder nicht rechtzeitig Mitteilung macht; b) einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 Satz 3,\n c) einer Ausnahmezulassung nach § 11\n37 entgegen § 12 Abs. 1 ein Fahrzeug ohne Nr. 4 k)\n oder\n den vorgeschriebenen Nachweis führt:\n d) einer Erklärung nach Anhang B.3c\n37.1 - Fahrzeugführung ohne Schulung 400,-\n erteilten vollziehbaren Auflage zuwider\n37.2 - Fahrzeugführung ohne Schulung für 300,-\n handelt;\n die betreffende Klasse 49 entgegen der Randnummer 10 118 Nr. 12 300,-\n Abs. 5,10 121 Abs. 2, 10 500 Abs. 7 oder\n 71 500 Abs. 2 Gefahrzettel nicht anbringt,\nE. der Beifahrer nicht verdeckt oder nicht entfernt;\n38 entgegen § 3 Abs. 2 Ausrüstungsgegen- Nr. 5 a) 200,- 50 die Vorschriften der Randnummer 10 353 Nr. 13 200,-\n stände zur Prüfung nicht vorzeigt oder in Verbindung mit Randnummer 10 002\n nicht aushändigt; über tragbare Beleuchtungsgeräte nicht\n39 entgegen § 5 Abs. 4 die erforderlichen Nr. 5 b) 200,- beachtet;\n Maßnahmen nicht trifft; 51 das Rauchverbot der Randnummer ™ Nr. 14 200,-\n40 entgegen § 9 Abs. 1 der Polizei nicht oder Nr. 5 c) 300,- 10 374 in Verbindung mit Randnummer\n nicht rechtzeitig Mitteilung macht; 10 002 nicht beachtet;\n 52 entgegen Randnummer 11 354 mit Feuer Nr. 15 200,-\n oder offenem Licht umgeht oder Zünd\n F. der Halter hölzer oder Feuerzeuge in das Fahrzeug\n41 entgegen § 2 Abs. 5 Nr. 1 die Vorschriften Nr. 6 a) oder an die Pack- und Ladestellen mit\n über den Bau oder die Ausrüstung der nimmt;\n Fahrzeuge nicht beachtet: 53 einer Vorschrift der Randnummer 51 303, Nr. 16 300,-\n41.1 - Sicherheitstechnische Mängel liegen 100,- 61 303 oder 62 303 über Vorsichtsmaß\n nichtvor nahmen bei Nahrungs- und Genußmitteln\n 41.2 - Sicherheitstechnische Mängel liegen 500,- zuwiderhandelt;\n vor 54 dem Fahrzeugführer Unfallmerkblätter Nr. 17 300,-\n 41.3 - Stillegung/Üntersagung der Weiterfahrt 1000,- übergibt, die die in Randnummer 61 185\n 42 entgegen § 8 Abs. 9 für die Ausrüstung Nr. 6 b) 500,- vorgeschriebenen Hinweise nicht ent",
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"content": "VkBI Amtl icher Tei l 295 Heft 14-1983\n\n\n\nZu § 14 Anlage 1\n Muster\nWird für Tankfahrzeuge, Sattelzugmaschinen, die zum Betrieb\n eines\nvon Tankfahrzeugen bestimmt sind, oder für Beförderungsein\n Fragebogens\nheiten der Fahrzeugklasse B.III, die am 1. September 1979 nach\n§6 der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf -VkBI 1974 S. 223-\nder Straße in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Sep\ntember 1976 für die Beförderung gefährlicher Güter besonders für Anträge und Anfragen betreffend den Transport gefährlicher\nzugelassen waren, eine Prüfbescheinigung nach §6 GGVS im Güter mit der Eisenbahn, auf der Straße und mit See- sowie\nAnschluß an die als Prüfbescheinigung geltende besondere Zu Binnenschiffen*)\nlassung (§14) aufgrund einer wiederkehrenden Prüfung nach\n für Gefahrklasse ...... Ziffer\n§6 Abs.3 (nur Tankfahrzeuge) oder nach §6 Abs. 5 erstmals\neine Prüfbescheinigung nach §6 GGVS ausgestellt, so ist auf (Name des gef. Gutes)\nder Seite 3(Buchstabe D) der Prüfbescheinigung nach Anhang 1. Aligemeine Eigenschaften\nB.3a bzw. auf Seite 2 (Buchstabe C) der Prüfbescheinigung 1.1 Chemische Bezeichnung\nnach Anhang B.3b das C^atum der Untersuchung einzutragen, 1.2 Synonyme\ndie Grundlage für die Erteilung der besonderen Zulassung nach 1.3 Handelsname ...:\nder vor dem 1.9. 1979 geltenden GGVS war, und im vorge 1.4 Strukturformel und/oder Zusammensetzung\nschriebenen Text der Prüfbescheinigung das Wort „erfüllt\" 1.5 Aggregatzustand unter Beförderungsbedingungen\ndurch das Wort „erfüllte\" zu ersetzen. Auf der Seite 4 der Prüf (gasförmig, flüssig, fest)\nbescheinigung nach Anhang B.3a bzw. auf Seite 3 der Prüfbe 1.6 Schmelzpunkt oder Schmelzbereich\nscheinigung nach Anhang B.3b ist dann unter,,Bemerkungen\" 1.7 Siedepunkt oder Siedebereich\nje nach der fälligen durchgeführten Prüfung entweder „Prüfung 1.8 Dichte bei 20°0(gasförmig, flüssig, fest)\nnach §6 Abs. 3 GGVS\" oder „Prüfung nach §6 Abs. 5 GGVS\" 1.9 Dampfdruck bei 20° 0/50° C\neinzutragen. 1.10 Löslichkeit in Wasser bzw.\n Mischbarkeit mit Wasser (bei 20° 0)\nZu §16 1.11 Reaktion m it Wasser\n16.1 Für internationale Beförderungen gefährlicher Güter, die 1.12 Farbe\n dem ADR unterliegen, gelten auf Grund der 1.13 Geruch\n ADR-Rn. 10 599 nur die Vorschriften von §3 Abs. 1 Nr. 4 1.14 Reagiert der Stoff sauer/alkalisch/neutral\n und Abs. 2, § 7 und §9 Abs. 1 der GGVS. Dem ADR unter 1.15 Sonstige Angaben\n liegen Beförderungen gefährlicher Güter auf dem Gebiet 2. Vorgesehene(r) Verpackung/Container\n mindestens zweier Vertragsparteien (Artikel 1 Buchstabe c 2.1 Welche Verpackung oder welcher Container-Typ soll für\n ADR). den Transport verwendet werden?\n 2.2 Sonstige Angaben\n ADR-Vertragsstaaten sind Belgien, Dänemark, die Bun\n desrepublik Deutschland, DDR, Finnland, Frankreich, Itali 3. Feuer und Explosionsgefahren sowie gefährliche Reak\n en, Jugoslawien, Luxemburg, die Niederlande, Norwegen, tionen\n Österreich, Polen, Portugal, Schweden, die Schweiz, Spa 3.1 Brennbarkeit/obere und untere Explosionsgrenze\n nien, Ungarn und das Vereinigte Königreich. (Zündgrenze)\n 3.2 Flammpunkt im geschlossenen Tiegel in °C\n16.2 Für andere als die in Nr. 16.1 genannten internationalen (Prüfmethode angeben)\n Beförderungen gefährlicher Güter gelten nach dem Terri 3.3 Zündtemperatur nach DIN 51 794\n torialitätsprinzip grundsätzlich alle Vorschriften der 3.4 Besteht die Möglichkeit\n GGVS. Notfalls muß mit Ausnahmen nach § 11 Abs. 1 ge 3.4.1 der Explosion bei\n holfen werden. Anstelle der Prüfbescheinigung nach §6 a) Stoß?\n kann auch die Bescheinigung einer Behörde des Zulas b) Entzündung?\n sungsstaates des Fahrzeugs anerkannt werden, daß das c) Reibung?\n Fahrzeug den Vorschriften des ADR entspricht. 3.4.2 der Bildung explosibler^\n16.3 Nach dem am 17. Oktober 1972 in Kraft gesetzten Vertrag a) Dampf/Luft-Gemische?\n zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR b) Staub/Luft-Gemische?\n über Fragen des Verkehrs - Verkehrsvertrag - (BGBI. II 3.4.3 der Zersetzung bei Erhitzung (Zersetzungsprodukte ange\n S. 1449, 1468) gilt nach Artikel 28 für Straßengütertrans ben)?\n porte zwischen der Bundesrepublik und der DDR neben\n dem Zollübereinkommen vom 15. Januar 1969 über den 3.4.4 der Zersetzung im Feuer (Zersetzungsprodukte angeben)?\n internationalen Warentransport mit Carnets TIR auch das 3.4.5 der gefährlichen Reaktion mit\n Europäische Übereinkommen über die internationale Be a) Luft?\n förderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR). b) Wasser?\n c) Säuren?\n16.4 Im Verkehr von und nach Berlin (West) durch die DDR\n d) Alkalien?\n sind die Vorschriften der „Information über die Bedingun\n e) oxydierenden Stoffen?\n gen für das Mitführen und den Transport bestimmter Ge\n f) brennbaren Stoffen?\n genstände sowie lebender Tiere im Transitverkehr\" (Bei\n g) Verunreinigungen?\n lage zum Bundesanzeiger Nr. 174 vom 15. September 1972\n h) bestimmten Metallen (welchen)?\n S. 14, geändert durch Bundesanzeiger vom 16.3. 1983),\n i) anderen Stoffen?\n die die Zollverwaltung der DDR nach Abschnitt 3 der An\n lage zum Transitabkommen vom 17.12. 1971 dem Bun\n 3.4.6 von Gefahren durch elektrostatische Aufladung?\n 3.5 Sonstige Bemerkungen\n desminister für Wirtschaft und Finanzen übermittelt hat,\n zu beachten. Gefährliche Güter müssen hiernach hinsicht\n *) Bei Fragen, die nicht beantwortet werden können, weil z. B. die ent\n lich der Transportart, Verpackung, Transportanforderun\n sprechenden Untersuchungen nicht aufgeführt worden oder die er\n gen sowie der Kennzeichnung der Transportmittel, Pack fragten Eigenschaften nicht bekannt sind, ist „unbekannt\" einzutra\n stücke und Begleitdokumente beim Grenzübertritt den je gen. Bei Fragen, die für den betreffenden Stoff nicht zutreffen, ist\n weiligen internationalen Vorschriften - hier also dem ADR ,.entfällt\" einzutragen. Alle Angaben werden nur für amtliche Zwecke",
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"content": "Heft 14-1983 296 VkBI Amtl icher Tei l\n\n (Rückseite)\n4. Physiologische Fragen\n Anschriften der Prüfsteiien\n4.1 Vergiftung l:>ei Aufnahme durch\n a) die Haut? TÜV Baden 6800 Mannheim 1 Postfach 2420\n b) Einatmen? TÜV Bayern 8000 München 40 Kaiserstr. 14/16\n c) Verschlucken? TÜV Berlin 1000 Berlin 42 Alboinstraße 56\n4.2 Vergiftungsgefahr Technische Prüfstelle\n a) gering? für den Kraftfahrzeug\n b) groß? verkehr an der TU\n4.3 Verursacht Berührung mit dem festen Stoff, der Flüssig Berlin (nur Prüfung\n keit oder den Dämpfen schwere Schäden auf nach §6 Abs.4GGVS) 1000 Berlin 10 Franklinstraße 5\n fester Stoff Flüssigkeit Dämpfe TÜV Hannover 3000 Hannover 81 Postfach 81 07 40\n TÜV Norddeutschland 2000 Hamburg 54 Postfach 2000\n a) Haut?\n TÜV Pfalz 6750 Kaiserslautern Postfach 1360\n b) Augen? Rheinisch-Westfäli\n scher TÜV 4300 Essen 1 Postfach 7041\n\n c) Atemwege? TÜV Rheinland 5000 Köln 91 Postfach 10 17 50\n TÜV Saarland 6603 Sulzbach Postfach 16\n4.4 Haben der feste Stoff, die Flüssigkeit oder die Dämpfe eine TÜV Stuttgart 7000 Stuttgart 1 Postfach 2614\n Reizwirkung auf Amt für Arbeitsschutz 2000 Hamburg 76 A.-Schönfelder-Str.5\n fester Stoff Flüssigkeit Dämpfe -Abt. Technische\n Aufsicht -\n a) Haut? TÜA Darmstadt 6100 Darmstadt 11 Postfach 11 -106\n TÜA Frankfurt/Main 6000Frankfurt/M.90 Postfach\n b) Atemwege? Postfach 10 37 07\n TÜA Kassel 3500 Kassel\n\n c) Augen?\n Anlage 3\n4.5 Reizwirkung\n Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach §7 Abs. 1 GGVS\n a) gering?\n b) groß?\n Name und Anschrift des Beförderers oder Absenders\n4.6 Welche toxischen oder ätzenden Stoffe entstehen bei Zer\n setzung oder Verbrennung des Stoffes? An die Straßen Verkehrsbehörde\n\n4.7 Ist mit einem verzögerten Vergiftungseffekt zu rechnen? ( )\n4.8 Ist noch mit anderen gefährlichen Wirkungen zu rechnen? Betr.: Antrag auf Erteilung eitler Erlaubnis nach §7 Abs. 1 der\n4.9 Sonstige Angaben Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf\n der Straße - GGVS -\n Anlagen:\n Anlage 2\n Antrag Abschnitt A **)\n Ich beabsichtige, folgende Güter der Liste I/Liste II*), und zwar\nauf Prüfung nach §6 Abs. 2 oder 4 der Verordnung über die Be\nförderung gefährlicher Güter auf der Straße - GGVS - und auf kg 0) Klasse Ziffer\nErteilung einer Prüfbescheinigung (Bezeichnung des Gutes)\nHiermit beantrage(n) ich (wir) *) kgo) Klasse Ziffer\n(Verzeichnis der zuständigen Prüfstelle, an die der Antrag zu (Bezeichnung des Gutes)\nrichten ist, siehe Rückseite)\n kg 0) Klasse Ziffer\n (Bezeichnung des Gutes)\n(Name und Anschrift des Antragstellers)\n in Versandstücken/Containern für Versandstücke/Tankcontai\ndie Prüfung nach § 6 Abs. 2(oder 4)*) für ein(e)(n)*)\n nern/Aufsetztanks\nTankfahrzeug*)\nAufsetztank*) Tankfahrzeugen*) i\n (Zeichen des Tanks, polizeiliches\nGefäßbatterie*)\nBeförderungseinheit der Fahrzeugklasse B.lll*) ..einmalig am\nSattelzugmaschine*) Kennzeichen des Fahrzeugs)\nTrägerfahrzeug für Aufsetztanks*) mehrmals in der Zeit vom bis.\nzur Beförderung folgender gefährlicher Güter;\n für.\n (Name und Wohnort des Versenders)\n von über/im Gebiet von\n(Bezeichnung der Güter - Angabe der in der Stoffaufzählung (Versandort) (genaue Angaben\naufgeführten Benennung, Klasse, Ziffer ggf. Buchstabe der\nStoffaufzählung - Angaben über die Zugehörigkeit des Gutes des Beförderungsweges oder Beförderungsgebietes)\nzur Liste I oder Liste II des Anhanges B.8)\n an 00) :\nsowie die Erteilung einer Prüfbescheinigung. (Name und Anschrift des/der Empfänger[s])\nDie Baumusterzulassung vom der\n nach zu befördern.\n (Zulassungsbehörde) (Empfangsort[e])\nliegt als Anlage bei.\n *') Nichtzutreffendes bitte streichen\n **) Wenn der Platz nicht ausreicht, sind die Angaben In einem",
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"number": 15,
"content": "VkBI Amtl icher Tei l 297 Heft 14-1983\n\n\n\n Anlage 4 Abschnitt B\n (Nur ausfüllen bei Gütern der Liste I)\nGegen Zustellungsnachweis\n 1. a) Der Absender verfügt am Versandort über einen/keinen*)\nFirma Ausstellende Behörde:\n Gleis-/Hafenanschluß*), in dem das gefährliche Gut verla\n(genaue Bezeichnung d. Unternehmens)\n den werden kann.\n Az b) Der Empfänger verfügt am Empfangsort über einen/kei\nPostleitzahl, nen*) Gleis-/Hafenanschluß*), in dem das gefährliche Gut\nOrt entladen werden kann.\n c) Die Straßenentfernung von nach\nStraße, Haus-Nr Zum Antrag vom\n (Versandort) (Empfangsort)\n beträgt unter Zugrundelegung des im Abschnitt A ange\nErlaubnis Nr.\n gebenen Beförderungsweges km. Die Entfernung\n1. Aufgrund des § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Beförde des Schienen-ZWasserweges*) beträgt km.\n rung gefährlicher Güter auf der Straße vom 23. August 1979 2. Das gefährliche Gut wird in Versandstücken / Containern für\n - GGVS -<BGBI. I S. 1509), geändert durch Verordnung vom Versandstücke / Tankfahrzeugen / Aufsetztanks / Tankcon\n 20. Juni 1983(BGB! I S. 853), wird hiermit unter den nach tainern*)\n stehenden Nebenbestimmungen die Erlaubnis erteilt\n von nach\nfür eine einzelne Fährt - für mehrere Fahrten*) (Versandort) (Empfangsort)\nin derzeit vom bis das sind km, befördert. Die Beförderungsstrecken\n auf der Straße betragen insgesamt km.\nvon\n Abschnitt 0\nnach/im Gebiet von**)\n Es sind beigefügt bzw. werden zur Einsicht vorgelegt:\nüber**)\n 1. Für Tankfahrzeuge/Aufsetztanks*) die Prüfbescheinigung\n nach §6 Abs. 2 GGVS;\n 2. für Beförderungseinheiten B.lll/Sattelzugmaschinen zum Be\n trieb von Tankfahrzeugen/Trägerfahrzeuge von Aufsetz\nmit dem nachstehend aufgeführten Fahrzeug:\n tanks*) die Prüfbescheinigung nach § 6 Abs. 4 GGVS;\nKraft-(Zug-)fahrzeug**) Anhänger:**) 3. für den ADR-Verkehr für Tankfahrzeuge/Beförderungseinhei\n (Art) (amtl. Kennzeichen) (Art)(amtl. Kennz.) ten B.lll/Trägerfahrzeuge für Aufsetztanks*) die Bescheini\nim nachstehend bezeichneten Container / Aufsetztank / Tank gung der besonderen Zulassung nach Anhang B.3 der Anlage\ncontainer*) B zum ADR.\n 4. (andere Unterlagen, z.B. für Tankcontainer)\n\n\nzum Transport von:**)\n ..Klasse. Ziffer. (Unterschrift)\n(Bezeichnung des Gutes)\n ..Klasse. Ziffer.\n(Bezeichnung des Gutes) *) Nichtzutreffendes bitte streichen.\n\n ..Klasse. Ziffer.\n(Bezeichnung des Gutes)\n III. Sonstige Bestimmungen\nFolgende Straßen dürfen - nicht*)- benutzt werden:\n 1. a) Von der Erlaubnis darf nur Gebrauch gemacht werden,\n wenn zusätzlich zu der nach dem Pflichtversiche\n rungsgesetz vorgeschriebenen Kraftfahrzeug-Haft\n pflichtversicherung bei einem für diesen Versiche\n rungszweig zugelassenen Versicherer Versicherungs\nDie Erlaubnis wird widerrufen, wenn sich die geltenden Sicher schutz für mindestens 5 Millionen DM je Schadenser\nheitsvorschriften oder die erteilten Auflagen als unzureichend eignis besteht. Eine entsprechende Bestätigung des\nzur Einschränkung der von der Beförderung ausgehenden Ge Versicherers ist während der Beförderung mitzuführen\nfahren herausstellen. Die Erlaubnis ist an folgende Bedingungen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändi\nund Auflagen gebunden: gen.\n b) Diese Erlaubnis wird erteilt unbeschadet der Haftung\nI. Allgemeine Auflage des Antragstellers für alle durch das Transportgut ent\n stehenden Schäden.\n Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, c) Eine Gewähr für Ausbau und Beschilderung der be\n dann darf die Fahrt nicht angetreten werden oder muß,mög\n lichst bald unterbrochen werden. Das gleiche gilt bei nutzten Straßen für die besonderen Anforderungen\n des Transports wird nicht übernommen. Die Erlaub\n Schneeglätte oder Glatteis.\n nisbehörde ist von allen etwaigen Ansprüchen Dritter,\n die ggf. durch das Transportgut entstehen, freigestellt.\nII. Verkehrsmäßige Auflagen\n d) Alle durch das Transportgut am Straßenkörper ent\n standenen Schäden sind den Straßenbaubehörden\n unverzüglich anzuzeigen.\n 2. Nach § 3 Abs. 2 GGVS ist diese Erlaubnis oder eine von\n der Erlaubnisbehörde beglaubigte Abschrift hiervon wäh\n rend der Beförderung beim Fahrzeug mitzuführen und\n *) Nichtzutreffendes streichen. zuständigen Personen zur Prüfung vorzulegen oder aus",
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"content": "Heft 14-1983 298 VkBI Amtl icher Tei l\n\n\nIV. Rückgabe der Erlaubnis Der Nachtrag ist vom Bundesverband des Deutschen Güterfern\n Diese Erlaubnis wird in Ausfertigungen erteilt. Bei Wi verkehrs (BDF) e.V., Breitenbachstr. 1. 6000 Frankfurt a.M. 93,\n derruf sind diese Erlaubnis und alle Ausfertigungen der be zu beziehen.\n glaubigten Abschriften unverzüglich an die Erlaubnisbe\n hörde zurückzugeben. Inhalt der Änderung:\nV. Kostenfestsetzung 1. Änderung der Entfernungsdegression in den Frachtsatzzei\n Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen gern des Teiles IV mit der Folge, daß die Frachtsätze in den\n (§ ). Nahentfernungen stärker angehoben werden, im mittleren\n Für diese Erlaubnis wird eine Gebühr von DM festgesetzt; Entfernungsbereich unverändert bleiben und in den höheren\n die Auslagen betragen (§ ) DM Entfernungsstufen um höchstens 2 % erhöht werden.\n (Geb.-Nr GebTSt) DM\n 2. Erhöhung des Ladestellenzuschlages nach Teil I Artikel 11\nVI. Rechtsbehelfsbelehrung Abs. 2 und der Standgelder des Teiles V Artikel 1 in DM um\n etwa 6,5 %.\n\n 3. Eine um etwa t,9 % stärkere Erhöhung der in holländischen\n , den.\n Gulden ausgedrückten Tarifsätze. Damit ist die Währungspa\n rität zwischen DM- und Guldensätzen wieder hergestellt.\n (Unterschrift)\n 4. Einführung einer Vereinbarungsregelung in Teil I Artikel 9 für\n nicht voll ausgelastete Fahrzeuge.\n(VkBI 1983 S. 284)\n Der Bundesminister für Verkehr\n Im Auftrag\n Dr. Z e m I i n\n (VkBI 1983 8. 298)\n Straßenverkehr\n\n\nNr. 144 Verordnung über die Terifkommissionen,\n die erweiterten Tarifkommissionen und\n die beratenden Ausschüsse für den Gü\n terkraftverkehr (Tarifkommissionen-Ver Nr. 146 Bekanntmachung Nr. 13/83 über Son\n ordnung); derabmachungen nach §22 a des Güter\n hier: Einreichung von Vorschiägen für kraftverkehrsgesetzes\n die Berufung eines Nachfoigers für\n Köln, den 5. Juli 1983\n ein verstorbenes Mitgiied\n I A -081\n Bonn, den 29. Juni 1983\n A 32/28.18.61-2 Auf Grund des § 24 des Güterkraftverkehrsgesetzes wird hiermit\n folgendes veröffentlicht:\nHerr Günter Hintzke, Hannover, Mitglied der Tarifkommission\ndes allgemeinen Güternahverkehrs- Gruppe der Unternehmer- 1. Sonderabmachungen Nr. 0341 und Nr. 982\nist verstorben.\n 1. Name der Nr. 0341\nIch forderte hiermit nach § 5 Abs. 3 der Tarifkommissionen-Ver Unternehmer: - Udo Zeitz Güterfernverkehr\nordnung vom 21. November'1969 (BAnz. Nr. 222 vom 29. No Spedition und Lagerei GmbH\nvember 1969), geändert durch Verordnung vom 7. April 1983\n Nr. 982\n(BAnz. Nr. 68 vom 12. April 1983), dazu auf, mir Vorschläge für\n - Deutsche Bundesbahn\ndie Berufung eines Nachfolgers bis zum 31. August 1983 einzu Bundesbahndirektion Hamburg\nreichen.\n Beschäftigter Unternehmer:\n Der Bundesminister für Verkehr Kröger & Goes GmbH\n Im Auftrag 2. Verkahrs- von Hamburg\n Dr. Z e m I i n verbindungen: nach Berlin\n\n(VkBI 1983 S. 298) 3. Güterart: Rohkakao\n 4. Gütermenge: je Unternehmer mindestens 5001\n jeweils in 3 Monaten\n 5. Vereinbarte Beförde\n rungsentgelte: 5,30 DM/100 kg\n ggf. zuzüglich Umsatzsteuer\n 6. Tag des Abschlusses\n Nr. 145 Bekanntmachung zur Verordnung TS Nr. der Sonder\n 5- DNST abmachungen: 30. Mai 1983 (Nr. 0341)\n Bonn, den 28. Juni 1983 15. Juni 1983 (Nr. 982)\n A 32/29.13.70-51 7. Dauer der Sonder\n abmachungen: ab 15. Juli 1983 auf unbestimmte\n Durch die Verordnung TS Nr. 5 - DNST über den Tarif für den\n Zeit, mindestens jedoch bis zum\n Güterkraftverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland 14. Oktober 1983\n und dem Königreich der Niederlande vom 23. Juni 1983 (BAnz.\n Nr. 120 vom 2. Juli 1983), die am 1. August 1983 in Kraft tritt, 8. Wichtigste\n wird der Deutsch-Niederländische Straßengütertarif (DNST) ge Sonderbedingungen.entgeltpflichtig mindestens 201 je",
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"content": "VkBI Amtl icher Tei l 299 Heft 14-1983\n\n\n2. Sonderabmachung Nr. 04109 Die Beförderungsentgelte betragen DM/100 kg\n 1. Name des nunmehr von Hamburg 20 t 22 t 24 t\n Unternehmers: Chr. Rautenhaus nach Ottobrunn, Unterhaching 6,83 6,73 6,68\n 2. Verkehrs- Hausham, Holzkirchen Kr.\n verbindungen: von Bremen Miesbach, Prien a. Chiemsee,\n nach Bad Dürkheim Raubling, Wurmlingen Kr. Tutt-\n 3. Güterart: Baumwoll-Linters lingen 6,92 6,83 6,78\n 4. Gütermenge: mindestens 500 t jeweils in ggf. zuzüglich\n Umsatzsteuer\n 3 Monaten\n 5. Vereinbarte Beför\n derungsentgelte: 900,00 DM je Sendung Die Änderung wurde am 1. Juni 1983 vereinbart und wirksam.\n 6. Tag des Abschlusses\n der Sonderab 5. Fünfte Änderung der Sonderabmachung Nr. 0313\n machung: 7. Juni 1983 (VkBI 1979 S. 188, zuletzt geändert 1982 S. 115),\n 7. Dauer der Sonder Fünfte Änderung der Sonderabmachung Nr. 0316\n abmachung: ab 10. Juni 1983 auf unbestimmte (VkBI 1979 S. 333, zuletzt geändert 1982 S. 103),\n Zeit, mindestens jedoch bis zum Fünfte Änderung der Sonderabmachung Nr. 0467\n 9. September 1983 (VkBI 1979 S. 403, zuletzt geändert 1982 S. 139)sowie\n 8. Wichtigste Zweite Änderung der Sonderabmachung Nr. 0494\n Sonderbedingungen: mindestens 18,5 t je Beförderung (VkBI 1982 S. 126, geändert 1982 S. 262)\n\n Sonderabmachung Nr. 04110 Das Beförderungsentgelt beträgt 6,11 DM/100 kg\n 1. Name des Unter\n ggf. zuzüglich\n Umsatzsteuer\n nehmers: Bernhard W. Engbert GmbH & Co.\n 2. Verkehrsver\n Die Änderungen wurden am 27. Mai 1983 (Nr. 0316,\n bindungen: von Bremen\n Nr. 0467) und 30. Mai 1983 (Nr.0313, Nr. 0494) vereinbart\n nach Bad Dürkheim\n und am 1. Juni 1983 wirksam.\n 3. Güterart: Baumwoll-Linters\n 4. Gütermenge: mindestens 500 t jeweils in 3\n Monaten 6. Zweite Änderung der Sonderabmachung Nr. 0324\n 5. Vereinbarte (VkBI 1981 S. 172, geändert 1982 S. 168)\n Beförderungs- ^ Das Beförderungsentgelt beträgt 6,00 DM/100 kg\n entgelte: 5,10 DM/100 kg ggf. zuzüglich\n ggf. zuzüglich Umsatzsteuer Umsatzsteuer\n\n 6. Tag des Abschlusses\n der Sonder Die Änderung wurde am 1. Juni 1983 vereinbart und wirksam.\n abmachung: 16. Juni 1983\n 7. Dauer der Sonder\n abmachung:\n 7. Änderung der Sonderabmachung Nr. 0329\n ab 20. Juni 1983 auf unbestimmte\n (VkBI 1982 S. 72)\n Zeit, mindestens jedoch bis zum\n 19. September 1983 Das Beförderungsentgelt beträgt 5,20 DM/100 kg\n ggf. zuzüglich\n 8. Wichtigste\n Umsatzsteuer\n Sonderbedingungen: mindestens 18,5 t je Beförderung\n Die Änderung wu rde am 16. Ju ni 1983verei nbart und wirksam.\n4. Änderung der Sonderabmachung Nr. 0243\n (VkBI 1983 S. 199) 8. Änderung der Sonderabmachung Nr. 0335\n (VkBI 1983 S. 93)\n Die Beförderungsentgelte betragen DM/100 kg Die Beförderungsentgelte betragen DM/100 kg\n nunmehr von Hamburg 20 t 22 t 24 t 15 t 20 t 23 t 24 t\n nach Aschaffenburg, Frankfurt am Main, 5,71 5,05 4,97 4,92\n Neu-Isenburg, Stockstadt a. Main 4,62 4,48 4,43 ggf. zuzüglich\n . Dreieich*, Mainz 4,88 4,65 4,61 Umsatzsteuer\n Wiesbaden 4,94 4,79 4,75 Die Änderung wurde am 26. Mai 1983 vereinbart und am\n Landau in der Pfalz 5,36 5,27 5,22 1. Juni 1983 wirksam.\n Kelkheim 5,58 5,48 5,43\n Bamberg 5,66 5,55 5,51 9. Einundzwanzigste Änderung der Sonderabmachung Nr. 0440\n Karlsruhe 5,70 5,60 5,54 (VkBI 1977 S. 468, zuletzt geändert 1983 S. 228)\n Ettlingen 5,80 5,70 5,66\n Ansbach, Erlangen 5,88 5,78 5,73 In die Sonderabmachung wurde folgende Verkehrsver\n Aalen, Crailsheim 6,15 6,06 6,00 bindung mit den nebenstehenden Beförderungsentgelten\n Kornwesiheim 6,16 5,93 5,86 neu aufgenommen:\n Augsburg, Kirchheim unter Teck, DM/100 kg\n Metzingen Kr. Reutlingen 6,44 6,34 6,29 5t 10 t 15 t 20 t 25 t\n Friedberg Kr. Aichach-Friedberg 6,53 6,44 6,39 von Bremen\n Miesbach 6,83 6,68 6,65 nach Ansbach 11,23 9,08 7,25 6,61 6,42\n Kirchheim b. München, München, ggf. zuzüglich\n Umsatzsteuer",
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"content": "Heft 14-1983 300 VkBI Amtl icher Tei l\n\n\n10. Dritte Änderung der Sonderabmachung Nr. 0496 von Bremen -\n (VkBI 1982 8.139, zuletzt geändert 1982 8. 342) Überseehafengebiet Bremerhaven\n Die Beförderungsentgelte betragen , DM/100 kg\n von Brake Bremen 5t 15t\n (Unterweser) nach Geseke, Northeim,\n DM/100 kg Seesen Kr. Gandersheim 6,45 4,82\n 5t\n Bad Harzburg, Göttingen,\n 15 t 5t 15 t\n Osterode am Harz,\n Jever 2,26 1,63 3,44 2,51 Herzberg am Harz 6,80 5,13\n Soltau 2,94 2,14 2,61 1,93 Freden (Leine) 6,95 4,89\n Leer (Ostfriesland) 3,01 2,17 3,25 2,37 Clausthal-Zellerfeld 6,99 5,24\n Rhauderfehn 3,22 2,34 3,29 2,69 Rendsburg 7,06 5,21\n Stadthagen. 4,00 2,91 3,68 2,69 Duderstadt 7,19 5,33\n Lüneburg 4,22 3,07 3,88 2,84 Heide Kr. Dithmarschen,\n Hannover, Uelzen\n Bad Lauterberg im Harz 7,19 5,38\n Kr. Uelzen 4,22 3,07 3,88 2,85 Goslar 7,23 5,35\n Minden (Westf.) 4,24 3,05 3,91 2,83\n Eckernförde 7,40 5,50\n Rinteln, Pinneberg, Mannheim 7,63 5,10\n Burgdorf Kr. Hannover 4,45 3,27 4,12 3,03 Wieda 7,69 5,68\n Springe, Bielefeld 4,70 3,43 4,36 3,21 Kassel 7,74 5,88\n Lengerich Kr. Steinfurt 4,80 3,33 - —\n\n\n\n Fulda 8,44 6,88\n Bielefeld-Sennestadt, Alzey 10,60 7,76\n Peine, Bad Oldesloe,\n ggf. zuzüg\n Gifhorn, Hildesheim 4,91 3,59 4,60 3,36 lich Umsatz-\n Münster (Westf.) 4,94 3,62 4,62 3,38\n Steuer\n Oelde, Lüchow Kr. Lüchow-\n Dannenberg\n Die Änderung wurde am 17. Mai 1983 vereinbart und am\n 5,59 4,09 5,29 3,85\n 1. Juni 1983 wirksam.\n Lippstadt 5,82 3,71 5,52 4,04\n Salzgitter 5,82 4,09 - -\n 11. Zweite Änderung der Sonderabmachung Nr. 0498\n Geseke 6,04 4,41 5,74 4,18\n (VkBI 1982 S. 139, geändert 1982 S. 262)\n Northeim, Seesen Kr. Das Beförderungsentgelt beträgt\n Gandersheim 6,04 4,41 5,74 4,19 DM/100 kg\n Bad Harzburg, Göttingen, von Hamburg 5,40\n Osterode am Harz 6,39 4,72 6,09 4,49 Bremen 6,11\n Herzberg am Harz 6,39 4,72 6,23 4,59 nach Berlin ggf. zuzüglich\n Freden (Leine) 6,54 4,48 - - -\n Umsatzsteuer\n Clausthal-Zellerfeld 6,58 4,83 6,26 4,60 Die Änderung wurde am 31. Mai 1983 vereinbart und am\n Rendsburg 6,64 4,80 6,32 4,57 1. Juni 1983 wirksam.\n Duderstadt 6,78 4,91 6,47 4,74\n Heide Kr. Dithmarschen\n 12. Dritte Änderung der Sonderabmachung Nr. 04100\n Bad Lauterberg im Harz 6,78 4,96 6,47 4,74 (VkBI 1982 S. 188, zuletzt geändert 1982 S. 332)\n Goslar 6,82 4,93 — —\n\n\n\n\n Eckernfbrde 6,98 5,09 6,93 4,86 Die Beförderungsentgelte betragen DM/100 kg\n Wieda 7,28 5,26 6,98 5,04 von Bremen\n Kassel 7,32 5,47 6,89 5,25 nach Sarstedt 2,75\n Drolshagen - ; 5,93 - -\n\n\n\n Bielefeld 2,81\n Fulda 8,02 6,47 7,70 6,47\n Lauenburg (Elbe) 2,90\n Alzey 10,19 7,34 - -\n\n\n Norderstedt 3.05\n von Bremen - Lengerich Kr. Steinfurt 3.06\n Dortmund* 3,11\n Überseehafengebiet Bremerhaven\n Krefeld 3.17\n DM/100 kg\n Ratingen* 3,17\n 5t 15 t\n Düsseldorf, Hövelhof 3,26\n nach Jever 2,67 2,04 Lübeck 3,35\n Soltau 3,35 2,55 Monheim 3,40\n Leer (Ostfriesland) 3,42 2,59 Leverkusen 3,44\n Rhauderfehn 3,64 2,75 Jülich 3,50\n Stadthagen 4,41 3,33 Sendenhorst, Linnich * 3,54\n Lüneburg, Hannover, Paderborn 3.56\n Uelzen Kr. Uelzen 4.64 3,48\n Castrop-Rauxel 3.57\n Minden (Westf.) 4,66 3,46 Bonn, Drolshagen, Düren,\n Rinteln, Pinneberg, Hilden, Kreuzau, Lindlar,\n Burgdorf Kr. Hannover 4,86 3,68 Salzgitter 3,60\n Springe, Bielefeld 5,11 3,84 Werne a. d. Lippe 3,67\n Lengerich Kr. Steinfurt 5,21 3,74 Solingen 3,72\n Bielefeld-Sennestadt, Ahaus* 3:75\n Peine, Bad Oldesloe, Northeim 3.80\n Gifhorn, Hildesheim 5,33 4,01 Euskirchen 3.81\n Münster (Westf.) 5,36 4.03 Geseke 3,83\n Oelde, Lüchow Kr. Rickling 3,85\n Lüchow-Dannenberg 6,00 ^4,50 Goslar 3,90\n Lippstadt 6,23 4,12\n Salzgitter 6,23 4,50",
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"content": "Heft 14-1983\nVkBI Amtl icher Tei l 301\n\n\n DM/100 kg\n DM/100 kg\n Die Beförderungsentgelte betragen 15 t 20 t 23 t 24 t\n von Bremen\n von Bremen\n nach Herzberg am Harz 4,15\n nach b) Sassenberg 3,25 2,96 2,84 2,81\n Brechen 4,40\n Frankenberg (Eder) 5,18 4,71 4,52 4,48\n Ahrbrück 4.42\n ggf. zuzüglich\n Oberursel (Taunus)* 4.43\n Umsatzsteuer\n Andernach 4,48\n Biebesheim* 4,52 Die Änderung wurde vereinbart und wirksam,\n Wieda 4,55 zu a) am 13. Mai 1983,\n Grünstadt* 4,61 zu b) am 20. Mai 1983.\n Hattersheim* 4,67\n Heilbronn* 4,71 15. Dritte Änderung der Sonderabmachung Nr. 07120\n Weingarten (Baden)*, Wiesloch* 4,78 (VkBI 1980 S. 592, zuletzt geändert 1982 S. 206)\n Binsheim* 4,93 Die Beförderungsentgelte betragen DM/100 kg\n Alzey* 4,98 20 t 23 t 24 t\n Kirchheim am Neckar* 5,09 - von Hamburg\n Fulda 5,74 nach Delmenhorst 2,94 2,83 2,78\n Lauterbach Vogelsbergkreis 5,81 Oldenburg (Oldb) 3,31 3,19 3,14\n Reichenbach an der FHs* 6.06 Hannover 3,37 3,25 3,21\n Sankt Wendel* 6,14 Bochum, Dortmund, Düssel\n Ansbach* 6,19 dorf, Hagen, Mönchenglad\n Konzen* 8.07 bach, Wuppertal 3,96 3,85 3,81\n ggf. zuzüg Bielefeld, Gütersloh,\n lich Umsatz Osnabrück 4,02 3,91 3,86\n steuer Leer (Ostfriesland),\n • zusätzlich aufgenommen Wilhelmshaven 4,10 3,96 3,92\n Köln 4,21 4,11 4,06\n Die Änderung wurde am 1. Juni 1983 vereinbart und wirksam. Bonn 4,33 4,21 4,17\n Geldern 4,52 4,33 4,29\n13. Siebte Änderung der Sonderabmachung Nr. 0531 Neu-Isenburg 5,00 4,81 4,77\n (VkBI 1977 S. 632, zuletzt geändert 1983, S. 228) Darmstadt 5,36 5,18 5,15\n In die Sonderabmachung wurde folgende Verkehrsverbin * von Lübeck\n dung mit den nebenstehenden Beförderungsentgelten neu nach Essen 4,09 3,93 3,90\n aufgenommen: ggf. zuzüglich\n DM/100 kg Umsatzsteuer\n * zusätzlich aufgenommen\n von Lübeck 20 t 23 t 24 t\n nach Essen 4,09 3,93 3,90 Die Änderung wurde am 25. Mai 1983 vereinbart und am\n ggf. zuzüglich 1. Juni 1983 wirksam.\n Umsatzsteuer\n\n Die Beförderungsentgelte für die bestehenden Verkehrs 16. Änderung der Sonderabmachung Nr. 07185\n verbindungen betragen: (VkBI 1983 S. 161)\n von Hamburg Kiel Das Beförderungsentgelt beträgt 3,47 DM/100 kg\n DM/100 kg ggf. zuzüglich\n Umsatzsteuer\n 20 t 23 t 24 t 20 t 23 t 24 t\n - - - 3,90 3,71 3,67\n Die Änderung wurde am 16. Juni 1983 vereinbart und am\n nach Hamm (Westf)\n 1. Juli 1983 wirksam.\n Bochum, Dortmund,\n Düsseldorf, Essen,\n 17. Achte Änderung der Sonderabmachung Nr. 0811\n Hagen, Mönchenglad\n (VkBI 1977 S. 632, zuletzt geändert 1983 S. 228) sowie\n bach, Wuppertal 3,96 3,85 3,81 4,17 4,00 3,95\n Zweite Änderung der Sonderabmachung Nr. 1180\n Köln 4,21 4,11 4,06 4,30 4,20 4,15 .\n (VkBI 1982 S. 428, geändert 1983 S. 228\n Bielefeld, Gütersloh,\n Osnabrück _ _ - 4,30 4,21 4,16 In die Sonderabmachungen wurde folgende Verkehrsver\n Bonn 4,33 4.21 4,17 4,51 4,36 4,31 bindung mit den nebenstehenden Beförderungsentgelten\n Geldern 4,52 4,33 4,29 4,61 4,48 4,40 neu aufgenommen:\n Frankfurt am Main - - - 4,92 4,72 4,67 von Lübeck DM/100 kg\n Neu-Isenburg 5,00 4,81 4,77 5,21 5,02 4,96 20 t 23 t 24 t\n Darmstadt 5,36 5,18 5,15 5,56 5,38 5,33 nach Essen 4,09 3,93 3,90\n ggf. zuzüglich Umsatzsteuer ggf. zuzüglich\n Umsatzsteuer\n Die Änderung wurde am 25. Mai 1983 vereinbart und am\n 1. Juni 1983 wirksam. Die Beförderungsentgelte für die bestehenden Verkehrs\n verbindungen betragen:\n14. AchtunddreißigsteÄnderung der Sonderabmachung Nr. 0768 von Hamburg Kiel\n (VkBI 1978 S. 313, zuletzt geändert 1983 S. 228) DM/100 kg\n In die Sonderabmachung wurden folgende Verkehrsver 20 t 23 t 24 t 20 t 23 t 24 t\n bindungen mit den nebenstehenden Beförderungsentgelten nach Hamm (Westf.) 3,69 3,54 3,50 3,90 3,71 3,67\n neu aufgenommen: Bochum, Dortmund,\n DM/100 kg Düsseldorf, Essen,\n 15 t 20 t 23 t 24 t Hagen, Mönchen\n von Bremen gladbach, Wupper\n nach a) Balve 4,49 4,08 3,92 3,88 tal 3,69 3,85 3,81 4,17 4,00 3,95",
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"number": 20,
"content": "Heft 14-1983 302 VkBI Amtl icher Teil\n\n von Hamburg Kiel 20. Von den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Sonderab\n DM/100 kg machungen sind unwirksam geworden\n 20 t 23 t 24 t 20 t 23 t 24 t\n nach Köln 4,21 4,11 4,06 4,30 4,20 4,15 Sonderab veröffentlicht unwirksam\n Bonn 4,33 4,21 4,17 4,51 4,36 4,31 machung Nr. im VkBI ab\n Geldern 4,52 4,33 4,29 4,61 4,48 4,40\n Frankfurt am Main 4,66 4.51 4,41 4,92 4,72 4,67\n Neu-Isenburg 5,00 4,81 4,77 5,21 5,02 4,96 1143 1977 S. 352 I.Juli 1983\n Darmstadt 5,36 5,18 5,15 5,56 5,38 5,33 07151 1982 S. 115 25. Februar 1983\n Offenburg- 6,21 6,03 5,98 6,32 6,10 6,05 1044/ 1982 S. 226 15. Mai 1983\n Stuttgart 6,26 6,08 6,02 6,45 6,15 6,10\n Nürnberg 7,73 7,45 7,36 7,95 7,59 7,48\n München 9,14 8,67 8,48 9,35 8,82 8,61 Bundesanstalt für den Güterfernverkehr\n ggf. zuzüglich Im Auftrag\n Umsatzsteuer Dr. t r i n k a u s\n Die Änderungen wurden am 25. Mai 1983 vereinbart und am (VkBI 1983 S. 298)\n 1. Juni 1983 wirksam.\n\n\n\n18. Änderung der Sonderabmachung Nr. 1066 Binnenschiffahrt\n (VkBI 1983 S. 228)\n Die Beförderungsentgelte betragen Nr. 147 Hinweis\n von Hamburg Kiel Verordnung Nr. 7/83 über die Festset\n DM/100 kg zung von Entgeiten für Verkehrsieistun-\n 20 t 23 t 24 t 20 t 23 t 24 t\n gen der Binnenschiffahrt vom 13. Juni\n nach Hamm (Westf.) 3,69 3,54 3,50 3,90 3,71 3,67 1983\n Bochum, Dortmund,\n Düsseldorf, Essen, (FC Nr. 5/83 FrachtenausschuB Bremen)\n Hageh, Mönchen (FD Nr.5/83 Frachtenausschuß Hamburg)\n gladbach, Wupper\n (FE Nr. 3/83 Frachtenausschuß f.d. Tank\n tal 3,96 3,85 3,81 4,17 4,00 3,95\n Bielefeld, Gütersloh, schiffsverkehr)\n Osnabrück ^ 4,02 3,91 3,86 4,30 4,21 4,16 Bonn, den 5. Juli 1983\n Köln 4,21 4,11 4,06 4,30 4,20 4,15 A 34/28.25.40-41\n Bonn 4,33 4,21 4,17 4,51 4,36 4,31\n Die Verordnung Nr. 7/83 vom 13. Juni 1983 ist im Bundesanzei\n Geldern 4,52 4,33 4,29 4,61 4,48 4,40\n Frankfurt am Main\n ger Nr. 110 vom 16. Juni 1983 verkündet worden. Die Verord-\n 4,66 4,51 4,41 4,92 4,72 4,67\n Neu-Isenburg 5,00 4,81 4,77 5,21 5,02 4,96\n nung ist am 1. Juli 1983 in Kraft getreten.\n Darmstadt 5,36 5,18 5,15 5,56 5,38 5,33 Der volle Wortlaut der Beschlüsse der Frachtenausschüsse ist\n Offenburg 6,21 6,03 5,98 6,32 6,10 6,05 im FTB - Frachten- und Tarifanzeiger der Binnenschiffahrt -*)\n Stuttgart 6,26 6,08 6,02 6,45 6,15 6,10 Nr. 17 vom 20. Juni 1983 veröffentlicht worden.\n Nürnberg 7,73 7,45 7,36 7,95 7,59 7,48 Der Bundesminister für Verkehr\n München 9,14 8,67 8,48 9,35 8,82 8,61\n Im Aüftrag\n ggf. zuzüglich Umsatzsteuer\n Lenz\n Die Änderung wurde am 25. Mai 1983 vereinbart und am\n 1. Juni 1983 wirksam.\n *) Der FTB - Frachten- und Tarifanzeiger der Binnenschiffahrt - kann\n vom Binnenschiffahrts-Verlag GmbH, Oammstr. 15-17, 4100 Düis-\n burg-Ruhrort, bezogen werden.\n19. Zweite Änderung der Sonderabmachung Nr. 951\n (VkBI 1981 S. 204, geändert 1982 S. 188) (VkBI 1983 S. 302)\n In die Sonderabmachung wurde folgende Verkehrs\n verbindung mit den nebenstehenden Beförderungsentgelten\n neu aufgenommen:\n DM/100 kg\n 20 t 23 t 24 t\n von Kiel Nr. 148 Zweite Änderung der Aiigemeinen Ver-\n nach Köln 4,55 4,38 4,33 waitungsvorschrift zur Schiffssicher\n ggf. zuzüglich heitsverordnung\n Umsatzsteuer\n Hamburg, den 6. Juli 1983\n Das Beförderungsentgelt für die bestehende Verkehrs See 15/48.30.02-4\n verbindung beträgt\n DM/100 kg Betr.: Verordnung über die Sicherheit der Seeschiffe\n 20 t 23 t 24 t\n Nachstehend .gebe ich die Zweite Änderung der Allgemeinen\n von Lübeck\n Verwaltungsvorschrift vom 23. November 1981 zur Schiffssi\n nach Köln 4,46 4,28 4,24 cherheitsverordnung (VkBI 81 S. 498), geändert durch Be\n ggf. zuzüglich\n kanntmachung vom 22. März 1982 (VkBI 82 S S. 144), bekannt.\n Umsatzsteuer Der Bundesminister für^Verkehr\n Die Änderung wurde am 15. Juni 1983 vereinbart und Im Auftrag\n wirksam.",
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"number": 21,
"content": "VkBI Amtlicher Tei l 303 Heft 14-1983\n\n\n\nZweite Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrlft zur schlüsse in Lüftern der Aufbauten und Laderäume,\nSchlfffsslcherheltsverordnung Schnellschlüsse und Fernbedienung für die Absper\n rung der Brennstoffleitungen im Maschinenraum, Feu\nDie Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 23. November 1981 erlöschschläuche und Strahlrohre, oder tragbare Feu\nzur Schiffssicherheitsverordnung (VkBI. 82 8.144) wird wie folgt erlöscher,\ngeändert: - äußerlich verwahrloster Zustand des Schiffes, wie\n Durchrostung an Außenhaut,- Deck oder Stahlluken-\n1. Unter Ziffer 2 wird im Abschnitt „Zu § 6\" folgender Satz 2 an-\n deckelh. nicht oder unzureichend ausgebesserte Kolli\n gefügt:\n sionsschäden,\n „Für den Bau und die Ausrüstung von Bohrinselversorgern - fehlende Buganker oder unbrauchbare Ankereinrich\n sind - soweit möglich - die Empfehlungen der IMO-Resolu- tung.\n tion A.469 (XII) als allgemein anerkannte Regeln der Technik\n Mängelbeseitigungsverfügungen werden ausschließlich\n zugrunde zu legen.\"\n von der See-Berufsgenossenschaft erlassen; dabei bleibt\n2. Unter Ziffer 2 erhält im Abschnitt „Zu § 16\" die Nr. 3folgende die Befugnis der Wasserschutzpolizei unberührt, nach\n Fassung: allgemeinem Polizei- und Ordnungsrecht diejenigen zur\n „3. Schiffe unter fremder Flagge werden nach Maßgabe der Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen in eigener\n Abschnitte 1, 2 und 3 sowie der Anlage 1 der Vereinba Zuständigkeit zu treffen, die sie nach pflichtgemäßem\n rung über die Hafenstaatkontrolle vom 26. Januar 1982 Ermessen für unaufschiebbar hält. Dazu gehört auch das\n (BGBI. II S. 585), welche die IMO-Entschließung A.466 vorläufige Verhindern des Auslaufens oder der Weiter\n (XII) einbezieht, von der See-Berufsgenossenschaft kon fahrt des Schiffes bis zur Entscheidung der.See-Berufs-\n trolliert. Bei der Feststellung von Mängeln an nautischen genossenschaft.\n Anlagen, Geräten und Instrumenten unterrichtet die Nach Abschluß der Überprüfung stellt die See-Berufsge\n See-Berufsgenossenschaft das Deutsche Hydrographische nossenschaft nach Maßgabe des Abschnitts 3.10 der\n Institut. Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle eine Beschei\n , Die Auswahl von Schiffen für eine Überprüfung nach Ab nigung aus. Die See-Berufsgenossenschaft hat täglich\n schnitt 3. durch die See-Berufsgenossenschaft, insbe über jede durchgeführte Überprüfung nach Maßgabe des\n sondere in Erfüllung ihrer Verpflichtung nach Abschnitt Abschnitts 4 i.V.m. Anlage 4 der Vereinbarung über die\n 1.3, richtet sich nach den Abschnitten 3.3 und 3.4 der Hafenstaatkontrolle im Rahmen des gemeinsamen Infor\n Vereinbarung über die HafenstaatkontroJIe unter beson mationssystems über die Schiffskontrollergebnisse Be\n derer Berücksichtigung der Schiffe, die älter als 10 Jahre richt zu erstatten.\"\n sind.\n 3. Unter Ziffer 2 erhält der Abschnitt „Zu § 17\" folgende Fas\n Die Wasserschutzpolizei benachrichtigt die See-Berufs- sung:\n genossenschaft unverzüglich, wenn sie im Rahmen ihrer „Zu §17:\n Tätigkeit - insbesondere anläßlich der Ein- oder Aus 1. Sofern die Tatbestandsvoraussetzungen des § 17 SSV er\n gangsabfertigung -feststellt, daß auf einem Schiff offen füllt sind, ist das Auslaufen oder die Weiterfahrt eines\n kundige Verdachtsgründe für das Vorliegen wesentlicher Schiffes nur nach Maßgabe dieser Vorschrift zu verbieten\n Mängel der Schiffssicherheit bestehen. Anhaltspunkte oder unter Bedingungen oder Auflagen zu gestatten; die\n dafür sind u.a.\n Strom- und schiffahrtpolizeilichen Befugnisse der Schiff\n - das Fehlen oder die Nichtvorlage gültiger Zeugnisse, fahrtpolizeibehörden werden aber hierdurch nicht berührt.\n - ein Unterschreiten des Mindestfreibords oder das Feh Das bedeutet, daß\n len der Freibordmarke oder eine falsch angebrachte - Entscheidungen über ein Auslauf-ZWeiterfahrverbot zur\n Freibordmarke, Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Schiffes,\n - stark verzogene Stahllukendeckel oder Lukensülle seiner Besatzung und seiner Fahrgäste von der See-Be\n oder sonstige erkennbare Mängel an der Lukenabdek- rufsgenossenschaft und\n kung (Scherstöcke, Lukendeckel, Verschalkung und - Entscheidungen hinsichtlich der Sicherheit und Leich\n Verschlußlatten), tigkeit des Verkehrs vom zuständigen Wasser- und\n - eingeschlagene Türen, Fenster oder Bullaugen oder Schiffahrtsamt\n fehlende oder offenkundig schadhafte Packungen zu treffen sind.\n oder Dichtungen an Türen, Fenstern, Bullaugen, Lu\n Kommen bei oder nach einem Schiffsunfall Maßnahmen so\n kendeckeln, Verschlüssen von Schwanenhälsen, Peil-\n wohl nach § 56 SeeSchStrO als auch nach § 17 SSV in Be\n und Füllrohren,\n tracht, so trifft das Wasser- und Schiffahrtsamt die Entschei\n - schwere Schäden an der Reling oder Verschanzung,\n - fehlende Strecktaue bei Deckslast,\n dung im Einvernehmen mit der See-Berufsgenossenschaft.\n Im Eilfall entscheidet das Wasser- und Schiffahrtsamt allein,\n - übermäßige Schlagseite, plötzlicher Wechsel der\n wenn die See-Berufsgenossenschaft nicht rechtzeitig er\n Schlagseite, starkes Überrollen beim Steifkommen von\n reichbar ist. Im Hinblick darauf haben die See-Berufsgenos\n Schleppleinen,\n - fehlende oder offenkundig schadhafte Navigationsaus senschaft und die Wasser- und Schiffahrtsämter sich gegen\n rüstung, wie Radargerät, Peilfunkgerät, Magnet- und seitig von Schiffsunfällen zu unterrichten.\n Kreiselkompaß, Echolot, Sichtzeichen, Schallsignalge Gestattet die See-Berufsgenossenschaft unter Bedingungen\n räte und Positionslaternen, oder Auflagen das Auslaufen oder die Weiterfahrt eines\n fehlende oder offenkundig schadhafte Rettungsmit Schiffes, das Mängel aufweist, die die Sicherheit und Leich\n tel, wie Rettungsboote und -flöße nebst Aussetzvor tigkeit des Verkehrs beeinträchtigen können, so unterrichtet\n richtung, Rettungsringe nebst Nachtlichtern und Lei sie hiervon das zuständige Wasser- und Schiffahrtsamt.\n nen, Rettungswesten, 2. Als wesentlicher Mangel im Sinne des Absatzes 3 ist in Über\n - versperrter Zugang zu den Rettungsbooten, z.B. durch einstimmung mit Ziffer 3.1 der Anlage zu der IMO-Resolution\n Deckslast sowie fehlende oder offenkundig schadhafte A.466 (XII) u.a. anzusehen:\n Beleuchtung (Bootsdeck, Einbootungsstation, Außen 1. wenn der Schiffskörper, die Maschinen oder die Ausrü\n bord) oder Einbootungsleitern, stung, wje Rettungsmittel, Funkanlage und Ausrüstung\n - fehlende oder offenkundig schadhafte Brandschutz zur Brandbekämpfung unter dem Standard des jeweiligen\n einrichtungen oder -mittel, wie Feuerlöschleitung und Übereinkommens sind, u.a. infolge von:\n -Ventile, Luftabschluß für Maschinenraum oder andere 1.1 fehlender Ausrüstung oder sonstiger von den Über\n Abteilungen oder Räume, Brandklappen und Ver einkommen geforderten Einrichtungen;",
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"content": "Heft 14-1983 304 VkBI Amtl icher Teil\n\n\n 1.2 fehlender Übereinstimmung der vorhandenen Ausrü Nr. 149 Dreizehnte Änderung des Tarifs über das\n stung oder Einrichtung mit den entsprechenden An\n forderungen der Übereinkommen; Entgeit für Lotsungen zwischen den See-\n 1.3 wesentlicher Verschlechterung des Zustands des iotsrevieren an der deutschen Nordsee\n Schiffes oder seiner Ausrüstung, z.B. wegen schlech küste\n ter Instandhaltung;\n Hamburg, den 27. Juni 1983\n und\n See 15/48.73.02-6\n 2. wenn diese augenscheinlichen Tatbestände insgesamt Nachstehend wird die Dreizehnte Änderung des Tarifs über das\n oder einzeln das Schiff seeuntüchtig machen und ein Ri Entgelt für Lotsungen zwischen den Seelotsrevieren an der\n siko für die an Bord befindlichen Personen bei Fortset deutschen Nordseeküste vom 27. Juni 1983 bekanntgegeben.\n zung der Reise darstellen.\n Der Bundesminister für Verkehr\n 3. Die See-Berufsgenossenschaft hat bei der Feststellung Im Auftrag\n von triftigen Gründen im Sinne des Abschnittes 3.2 der\n Graf\n Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle den Sachver\n halt unverzüglich zu untersuchen und dabei ggf. nach An\n hörung des Kapitäns die Glaubwürdigkeit der Meldung\n und die Verläßlichkeit ihrer Quelle zu prüfen.\n Dreizehnte Änderung des Tarifs\n Die See-Berufsgenossenschaft hat vor Anordnung einer über das Entgeit für Lotsungen zwischen den Seeiotsrevieren\n Maßnahme nach Absatz 3 i.V.m. Absatz 2 auf Grund ihrer\n an^ der deutschen Nordseeküste\n fachlichen Kenntnisse in Übereinstimmung mit Ziffer 3.3\n der Anlage zu der IMG-Resolution A.466 (XII) zu prüfen, ob (Distanziotstarif-DLT) .\n das Schiff bis zur Behebung wesentlicher Mängel nach Vom 27. Juni 1983\n Maßgabe des Abschnittes 3.7 der Vereinbarung über die\n Hafenstaatkontrolle festzuhalten ist oder ob es die Reise\n mit bestehenden Mängeln fortsetzen darf, die unter Be i.\n rücksichtigung der besonderen Umstände der beabsich Der Tarif über das Entgelt für Lotsungen zwischen den Seelots\n tigten Reise nicht von ausschlaggebender Bedeutung für revieren an der deutschen Nordseeküste (Distanzlotstarif - DLT)\n die Sicherheit des Schiffes oder die Abwehr von Gefahren vom 16. Gktober 1970(VkB11970 S. 719), zuletzt geändert durch\n für das Wasser sind. Im letzteren Fall kann - wie im Aus die Zwölfte Tarifänderung vom 28. Mai 1982(VkBI 1982 S. 228),\n nahmefall des Abschnittes 3.8 der Vereinbarung über die wird wie folgt geändert:\n HafenstaatkontroHe bei wesentlichen Mängeln vorge\n schrieben - das Auslaufen oder die Weiterfahrt unter Be 1. Abschnitt IV Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n dingungen oder Auflagen gestattet werden, um zu ge „(1) Das Lotsgeld für die Fahrtstreckenlotsung beträgt im\n währleisten, daß das Schiff seine Reise ohne unvertretbare Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen den Seelotsrevieren\n Gefahr für die Sicherheit oder das Wasser fortsetzen kann.\n 1. Elbe und Weser Il/Jade\n 4. Die See-Berufsgenossenschaft hat bei einer Maßnahme bei einem Bruttoraumgehalt des Fahrzeugs in Register\n nach Absatz 3 i.V.m. Absatz 2 sowie in allen übrigen in tonneri\n Kapitel I Regel 19 des Übereinkommens von 1974 und in bis 2.500 200,- DM,\n Regel 21 des Übereinkommens von 1966 vorgesehenen über 2.500 bis 5.000 265,-DM,\n Fällen in Übereinstimmung mit den Ziffern 6.1 und 6.2 der über 5.000 bis 7.500 391,- DM,\n Anlage zu der IMG-Resolution A.466 (XII) und nach Maß über 7.500 468,-DM;\n gabe der Abschnitte 3.7 und 3.8 der Vereinbarung über die 2. Elbe und Ems\n HafenstaatkontroHe bei einem Bruttoraumgehalt des Fahrzeugs in Register\n - die nächste zuständige Schiffahrtsvertretung, konsula tonnen\n\n rische Dienststelle oder diplomatische Vertretung des bis 2.500 410,-DM,\n Flaggenstaats, über 2.500 bis 5.000 603,-DM,\n - im Falle der Ermächtigung einer Klassifikationsgesell über 5.000 bis 7.500 783,-DM,\n schaft durch den Flaggenstaat, die nach den Überein über 7.500 865,-DM;\n kommen vorgeschriebenen Zeugnisse in ihrem Namen 3. Weser Il/Jade und Ems\n auszustellen, die Klassifikationsgesellschaft und bei einem Bruttoraumgehalt des Fahrzeugs in Register\n - im Falle der Erlaubnis der Weiterfahrt unter Bedingun tonnen\n gen und Auflagen die zuständige Behörde des Staates bis 2.500 348,-DM,\n des nächsten Anlaufhafens und gegebenenfalls die für über 2.500 bis 5.000 520,- DM,\n diesen Hafen zuständige Stelle der Klassifikationsge über 5.000 bis 7.500 664,- DM,\n sellschaft über 7.500 776,-DM.\"\n zu unterrichten.\n 2. Abschnitt X erhält folgende Fassung:\n 5. Von Maßnahmen nach Absatz 3 i.V.m. Absatz 2 ist der\n „Dem Seelotsen sind die Reisekosten (Fahrtkosten, Tage-\n Bundesminister für Verkehr, Abteilung Seeverkehr, unter\n und Übernachtungsgeld, sonstige Nebenkosten) pauschal zu\n Verwendung des Formblattes „Port State Report on Defi-\n erstatteri. Die Reisekostenvergütung beträgt für die Reise\n ciencies\" (Anhang 2 zur IMG-Resolution A.466 [XII] zu un zwischen\n terrichten, das in dreifacher Ausfertigung zur Weiterlei\n tung an die IMG und den Flaggenstaat vorzulegen ist. 1. der Elbe und der Weser 184,- DM,\n 2. der Elbe und der Jade\n Von eingehenden Mängelberichten über im Ausland\n a) für Seelotsen der Lotsenbrüder\n durchgeführte Kontrollen und Beanstandungen von Schif 184,- DM,\n schaft Weser Il/Jade\n fen unter Bundesflagge ist eine Kopie jedes Berichtes mit\n b) für Seelotsen der Lotsen\n einer Stellungnahme an den Bundesminister für Verkehr,\n brüderschaft Elbe 204,- DM,\n Abteilung Seeverkehr, zu senden.\"\n 3. der Elbe und der Ems 210,- DM,\n 4. der Weser und der Ems 169,- DM,",
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"content": "VkBI Amtl icher Tei l 305 Heft 14-1983\n\n\n\n II. Die „Anforderungen und zulässigen Toleranzen für die Bau\nDie Tarifänderung tritt am 1. August 1983 in Kraft. stoffe und Bauweisen der Haftschichten für bituminöse Brük-\n kenbeläge auf Stahl, Ausgabe April 1983\" sind in der Anlage zu\nDie Tarifänderung wird nach § 5 der Verordnung über das See sammengestellt. Sobald weitere Kennwerte für die einzelnen\nlotswesen außerhalb der Reviere vom 25. August 1978 (BGBI. I Prüfungen vorliegen, werden die Anforderungen in einer Tech\n8. 1515) genehmigt.\n nischen Lieferbedingung zusammengefaßt.\nHamburg, den 27. Juni 1983 Die „Technische Prüfvorschrift für die Grundprüfungen der\n Der Bundesminister für Verkehr Baustoffe und Bauweisen der Haftschichten\" führe ich hiermit\n für Baumaßnahmen an Bundesfernstraßen ein. Es sind nur noch\n Im Auftrag\n Belagsbauweisen mit Haftschichten anzuwenden, die die\n Graf Grundprüfung nach der Technischen Prüfvorschrift bei einer\n(VkBI 1983 8. 304) anerkannten Materiaiprüfungsanstalt bestanden haben.\n Die Prüfungen können z. Z. nur von der Forschungs- und Mate\n rialprüfungsanstalt Baden-Württemberg - Otto-Graf-institut -,\n Stuttgart durchgeführt werden.\n Im Interesse einer einheitlichen Regelung würde ich es begrü\nNr. 150 Ungültigkeitserklärung von Eichscheinen ßen, wenn für Bauwerke an Landes- bzw. Staatsstraßen ent\n für Binnenschiffe Nr.4/83 sprechend verfahren würde.\nNachstehend aufgeführte Eichscheine sind verlorengegangen Die Technische Prüfvorschrift ist durch die Forschungsgeseli-\nund werden hiermit für ungültig erklärt. Eichscheine, die durch schaft für Straßen- und Verkehrswesen, Alfred-Schütte-Aiiee 10,\nAblauf der Gültigkeitsdauer ohnehin ungültig geworden sind, 5000 Köln 21 zu beziehen.\nwerderi nicht besonders genannt.\n Der Bundesminister für Verkehr\nLfd. Schiffs- Schiffsname Schiffs- Eichzeichen Datum der Im Auftrag\nNr. gattung eichamt Eichung\n Stol l\n1 GMS INSULA Mannheim MAD 265 02.12.80\n2 P PN 181 Hamburg HHD 1207 26.03.79\n3 Sch K + GO 3 Bremen W6n 3506 D 22.08.73\n4 Sch K + 00 4 Bremen WBn 3524 D 04.12.73 Anlage zum ARS Nr. 7/1983\n5 Ramme RAMME 2 Bremen HBD 410 28.10.77 vom 01. Juli 1983\n\n Hamburg, den 7. Juli 1983 Anforderungen an die Baustoffe und Bauweisen der Haft\n Az.: ilE-0299/83 schichten für bituminöse Brückenbeiäge auf Stahi\n Ausgabe April 1983\n Bundesamt für Schiffsvermessung\n In Vertretung 1 Aiigemeines\n Die Anforderungen und zulässigen Toleranzen beziehen\n Parpart\n sich auf die Prüfungen nach der „Technischen Prüfvor\n(VkBI 1983 S. 305) schrift für die Grundprüfung der Baustoffe und Bauweisen\n der Haftschichten nach dem Merkblatt für bituminöse\n Brückenbeläge auf Stahl, Ausgabe April 1983\".\n Gesicherte Werte für die Anforderungen lassen sich noch\n Straßenbau nicht für alle Prüfungen angeben. Dennoch sollen alle\n Prüfungen durchgeführt und deren Ergebnisse aufge\n zeichnet werden, um damit Kennwerte für spätere Kon\nNr. 151 Allgemeines Rundschrelben Straßenbau trollprüfungen zu gewinnen und um Beziehungen zwi\n Nr. 7/1983 schen den praktischen Erfahrungen und den Prüfergeb\n Sachgebiet 5: Brücken- und Ingenieurbau nissen herstellen zu können.\n 2 Anforderungen an bituminöse Haftschichten\n Bonn, den 1. Juli 1983\n StB 25/t6.57.10-66\n 2.1 Anforderungen bei der Beanspruchung Im Dauer-\n schwellblegeversuch\nOberste Straßenbaubehörden der Länder Nach 1 Mio Lastspielen darf keine Ablösung zwischen\nBetr.: Technische Prüfvorschrift für die Grundprüfungen der Haftschicht und Stahlblech sowie keine Trennung zwi\n Baustoffe und Bauwelsen der Haftschichten nach dem schen den einzelnen Schichten eintreten.\n Merkblatt für bituminöse Brückenbeläge auf Stahl, Aus 2.2 Anforderungen bei der thermischen Beanspruchung\n gabe April 1983 Die Proben dürfen keine Veränderungen erfahren, die die\nBezug: Allgemeines Rundschreiben Nr. 14/1978 vom 30.09.1978 Korrosionsschutzwirkung und die Haftung beeinträchti\n - StB 25/16.57.10-66/25070 Va 78- gen.\n\nAnig.: Anforderungen an die Baustoffe und Bauweisen der 2.3 Anforderungen bezüglich der Korrosionsschutzwirkung\n Haftschichten Es dürfen Keine Blasen und Risse auftreten. Der Rostgrad\n gemäß DiN 53 210 muß den Wert Ri 0 aufweisen. Die Un\nDas „Merkblatt für bituminöse Brückenbeläge auf Stahl\", Aus\n terwanderung bzw. Unterrostung darf den Wert W d = 1\ngabe 1978 fordert im Abschnitt 6 einen Nachweis über die Eig\n mm nicht überschreiten.\nnung der Baustoffe und Bauweisen der Haftschichten durch\neine Grundprüfung. Diese Grundprüfung steht nicht unmittelbar 2.4 Brechpunkt nach Fraaß am extrahierten Bindemittel,\nin Zusammenhang mit einer Baumaßnahme. nach DIN 52 012\n höchstens - 23 °C\nDie im Rahmen dieser Grundprüfung durchzuführenden Prü\nfungen sind in der „Technischen Prüfvorschrift für die Grund 3 Anforderungen an Kunstharzhaftschichten\nprüfungen der Baustoffe und Bauweisen der Haftschichten nach 3.1 Anforderungen bei der Beanspruchung Im Dauer-\ndem Merkblatt für bituminöse Brückenbeläge auf Stahl\", Aus schwellblegeversuch ^\ngabe April 1983 zusammengestellt und von der Forschungsge Nach 1 Mio Lastspielen darf keine Ablösung zwischen\nsellschaft für Straßen- und Verkehrswesen veröffentlicht wor Haftschicht und Stahlblech sowie keine Trennung zwi\nden. schen den einzelnen Schichten eintreten.",
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"number": 24,
"content": "Heft 14-1983 306 VkBI Amtl icher Tei l\n\n\n3.2 Anforderungen bei der thermischen Beanspruchung b) bei Grundbeschichtungen mit einer Sollschichtdicke\n Die Probe Nr. 1 nach Anlage 3*) darf außer Änderungen ^100p,j|n\n der Farbe keine weiteren Veränderungen erfahren, die die flüchtiger Anteil: ± 3 Gew.-%\n Korrosionsschutzwirkung und die Haftung beeinträchti Bindemittel: ± 3 Gew.-%\n gen. Für die Proben Nr. 2 und Nr. 3 nach Anlage 3*) wird bezogen auf den Beschichtungsstoff (=100%)\n der festgestellte Befund angegeben und für die Gesamt 3.5.3 Härteprüfung nach Shore A\n beurteilung herangezogen. Im Bereich < 90 Shore A ±15 Shore A Abweichung\n Im Bereich > 90 Shore A ± 10 Shore A Abweichung\n3.3 Anforderungen bzgi. der Korrosionsschutzwirkung\n Es dürfen keine Veränderungen eintreten, die die Dauer 4 Anforderungen für das Abstreumaterial\n haftigkeit und Schutzwirkung der Haftschicht beeinträch Die für die Abstreuung vorgesehenen Mineralstoffe müs\n tigen. Insbesondere dürfen Blasen und Risse nicht auftre sen die Anforderungen nach TL Min für Edelspiitt und\n ten. Der Rostgrad gem. DIN 53 210 muß den Wert Ri 0 Edelbrechsand erfüllen; der Schlagzertrümmerungswert\n aufweisen. Die Unterwanderung bzw. Unterrostung darf darf den Grenzwert SZ 3^ =18 nicht überschreiten.\n den Wert \\N ^ ^ mm nicht überschreiten. 4.1 Prüfung nach TP Min\n Abweichend von den Anforderungen für Edelsplitte nach\n3.4 Anforderungen bzgl. der chemischen, physikalischen TL Min gelten für Abstreusplitte folgende Forderungen:\n und technologischen Prüfungen Unterkornanteil: ^10Gew.-%\n3.4.1 Schichtdicke Kornform, Anteil plattiger Körner ^10 Gew.-%\n Die Sollschichtdicke (DIN 55 928 Teil 5) muß der Herstel 4.2 Wassergehalt und Feuchtigkeitsaufnahme\n lerangabe bei dem vorgesehenen Materialverbrauch ent Wassergehalt im Anlieferungszustand: ^ 0,3 Gew.-%\n sprechen und muß in örtlich von Splittkörnern freigehal Feuchtigkeitsaufnahme: ^ 0,15 Gew.-%\n tenen Bereichen mindestens 800 ^m betragen.\n 3.4.2 Haftung des Abstreugutes (VkBI 1983 S.305)\n Eine Ablösung der Abstreukörner mit der Beschichtung\n oder ein Herausbrechen der Abstreukörner aus der Be\n schichtung (Bruch in der Grenzfläche Korn/Beschichtung)\n darf nicht auftreten. Der Bruch des Abstreukornes selbst Nr. 152 Allgemeines Rundschrelben, Straßenbau\n ist zulässig. 80 % der Versuche müssen diese Forderung Nr. 8/1983\n erfüllen.\n Sachgebiet 15: Rechtswesen\n3.4.3 Hochspannungsprüfung und Gesetzgebung\n Bis zu einer Prüfspannung entsprechend Bonn;den 6. Jufi 1983\n 10 kV/mm Schichtdicke StB 1.5/StB 16/14.80.13-60\n im nicht abgestreuten Bereich und\n 5 kV/mm Schichtdicke Oberste Straßenbaubehörden der Länder ^\n im abgestreuten Bereich dürfen keine Durchschläge auf\n treten. nachrichtl ich\n\n3.4.4 Haftzugfestigkeit Bundesanstalt für Straßenwesen\n Die Haftzugfestigkeit muß ^ 2 N/mm^ bei Prüfung nach Bundesrechnungshof\n Abschnitt 4.2.4.4 und ^ 3 N/mm^ bei Prüfung nach Ab\n schnitt 4.4.7 sein. Betr.: Lärmschutz an Bundesfernstraßen In der Baulast des\n3.4.5 Infrarotanalyse Bundes\n Das Ergebnis darf nicht im Widerspruch zu den Angaben Anig.: Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfern\n des Herstellers zum Bindemittelsystem stehen. straßen in der Baulast des Bundes\n3.4.6 Bruttoanalyse\n Beim Bau oder der wesentlichen Änderung von Bundesfernstra\n Bei lösemittelfreiem System muß der flüchtige Anteil klei\n ßen in der Baulast des Bundes sind nach den §§ 41 - 43 und § 50\n ner 3 Gewichtsprozente betragen.\n Bundes-Immissionsschutzgesetz und nach § 17 Abs. 4 Bundes\n3.4.7 Topfzeit fernstraßengesetz Lärmschutzmaßnahmen zu treffen. Gleiches\n Topfzeit ^ 60 min gilt nach dem Entejgnungsrecht für einen Lärmschutz an beste\n3.4.8 Trockengrad henden Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes. Diese\n Nach 48 Stunden muß Trockengrad 6 erreicht sein. Vorschriften bedürfen der Ausfüllung (vgl. Urteil des Bundesver\n waltungsgerichtes vom 23. 1. 1981 - 4 C 4.78).\n 3.5 Zulässige Toleranzen bei der Kontrollprüfung\n Mit diesen Toleranzen werden die herstellungsbedingten Nach Beratungen mit den Straßenbauverwaltungen der Länder\n Schwankungen u. die Prüffehler unter Wiederholbedin als Auftragsverwaltung des Bundes bitte ich, künftig bis zu einer\n gungen erfaßt. rechtlichen Regelung bundeseinheitlich folgende Richtlinien als\n anerkannte Regeln der Technik im Bereich der Auftragsverwal\n 3.5.1 Füllstoff-ZPigmentanteil (Farbmittelanteil) .\n tung für die Bundesfernstraßen bei der Erstellung der Entwürfe\n Die zulässige Toleranz beträgt ± 3 Gewichtsprozente be nach Richtlinien für die Entwurfsgestaltung und in den Verwai-\n zogen auf den Beschichtungsstoff(= 100%).\n tungsverfahren anzuwenden.\n3.5.2. Bruttoanalyse\n Die zulässigen Toleranzen betragen: Die Richtlinien beruhen auf den in dem Gesetzgebungsverfah\n a) bei Grundbeschichtungen mit einer Sollschichtdicke ren in der 8. Legislaturperiode für ein Verkehrslärmschutzgesetz\n > ibO pm und für Deckbeschichtungen: gewonnenen Erkenntnissen und mehreren in der Zwischenzeit\n ^ flüchtiger Anteil: ± 1 Gew.-% ergangenen Urteilen oberer Verwaltungsgerichte (vgl. OVG Lü\n Bindemittel: ±3Gew.-% neburg vom 24.5.1982-5 OVG A 16/82- und vom 25.1.1983-5\n OVG A 23/82 OVG Saarlouis vom 5.12.1980 - II R 15/79, Bay\n er. VGH vom 20.7.1982 - 8. B - 1571 bis 1573/79 und vom\n*) der „Technischen Prüfvorschrift für die Grundprüfungen der Baustoffe 19.12.1982-2 VIII 76, Hess. VGH vom 15.12.1981 - II OE 105/79,\n und Bauwelsen der Haftschichten nach dem Merkblatt für bituminöse OLG Celle vom 4.12.1981 -4 U (Baul.) 57/79, OVG Münster vom\n Brückenbeläge,auf Stahl\" 25.1.1982-9 A 981/78).",
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"number": 25,
"content": "VkBI Amtl icher Tei l 307 Heft 14-1983\n\n\nDarüJ)er hinaus bitte ich zu prüfen, ob die Richtlinien über 3. in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten\ngangsweise auch für Landesstraßen Anwendung finden können. 67 Dezibel (A) 57 Dezibel (A)\n Der Bundesminister für Verkehr 4. in Gewerbegebieten\n 72 Dezibel (A) 62 Dezibel (A)\n Im Auftrag\n Dr.-Ing. E. Thul 4. Bestimmung der Gebiete und der Schutzbedürftigkeit\n Anlage (1) Die Art des Gebietes ergibt sich grundsätzlich aus den\n zum ARS 8/1983 Festsetzungen in den Bebauungsplänen aufgrund des Bun\nRichtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen desbau gesetzes.\nIn der Baulast des Bundes (2) Besondere Wohngebiete, Sondergebiete, sonstige Flä\nI. Lärmvorsorge chen und Gebiete, für die keine Festsetzungen bestehen,\n sind entsprechend ihrer sich aus der Eigenart des Gebietes\n 1. Grundsatz\n oder der Fläche ergebenden Schutzbedürftigkeit zu beurtei\n (1) Die zulässige bauliche Nutzung von Grundstücken ist len. Bei Prüfung der Schutzbedürftigkeit von baulichen An\n beim Bau oder der wesentlichen Änderung von Bundesfern lagen im Außenbereich ist zu berücksichtigen, daß der Au\n straßen so zu schützen, daß erheblich belästigende, billi ßenbereich dazu bestimmt ist, emissionsintensive Anlagen\n gerweise unzumutbare Lärmeinwirkungen durch den Ver wie insbesondere auch Straßen aufzunehmen und daher\n kehrslärm von diesen Straßen vermieden werden (Lärmvor- dort der Schutz der Wohnfunktion geringer anzusetzen ist\n sorge). als im Innenbereich.\n\n (2) Der nach Absatz 1 notwendige Lärmschutz ist zu errei\n 5. Lärmvorsorge an baulichen Anlagen\n chen durch\n - eine den Lärm berücksichtigende Planung, und zwar be (1) Unterbleiben Lärmschutzmaßnahmen an der Straße oder\n reits bei Auswahl der Trasse für die Linienbestimmung, § kann durch sie die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte\n 50 BImSchG, § 16 Abs. 1 FStrG (Lärmschutz durch Pla nach Nr. 3 nicht sichergestellt werden, so hat der Träger der\n nung) Straßen baulast dem betroffenen Eigentümer seine Aufwen\n - Schutzmaßnahmen an der Straße, z.B. Wände oder Wälle, dungen für notwendige Lärmschutzmaßnahmen für Räume,\n die möglichst in unmittelbarem Zusammenhang mit dem die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Men\n Bau oder der wesentlichen Änderung der Straße zu tref schen bestimmt sind, zu erstatten.\n fen sind (sog. aktiver Lärmschutz) (2) Zur Festlegung, ob und welche Schutzmaßnahmen an\n - Schutzmaßnahmen an schutzbedürftigen baulichen Anla baulichen Anlagen notwendig sind, ist das vorhandene und\n gen, z.B. Lärmschutzfenster (sog. passiver Lärmschutz); das erforderliche Schalldämm-Maß der Umfassungsbauteile\n sie kommen in Betracht, wenn überwiegende öffentliche festzustellen. Diese Feststellungen können vorläufig nach\n oder private Belange Lärmschutzmaßnahmen an der den Richtlinien für bauliche Maßnahmen zum Schutz gegen\n Straße entgegenstehen oder diese nicht durchführbar Außenlärm, Fassung September 1975, Ergänzende Bestim\n sind, insbesondere wenn die Kosten der Maßnahmen an mungen zu DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau\" Teil 1 bis 4\n der Straße unverhältnismäßig hoch sind. Ausgabe September 1962 und Teil 5 Ausgabe April 1963 -\n insbesondere Tabellen 2 und 5a- getroffen werden, wobei\n 2. Wesentliche Änderung die in Tabelle 2 aufgeführten bewerteten Schalldämm-Maße\n als Obergrenze anzusehen sind. Der Umfang der Lärm\n (1) Wesentlich ist die Änderung einer Straße, wenn schutzmaßnahmen richtet sich nach der notwendigen Erhö\n - durch den baulichen Eingriff der vor dem baulichen hung des vorhandenen bewerteten Schalldämm-Maßes der\n Eingriff vorhandene MIttelungspegel um 3 dB(A) er Umfassungsbauteile der zu schützenden Räume. Zu den\n höht wird, notwendigen Maßnahmen sind auch Lüftungseinrichtungen\n - an eine bestehende Bundesautobahn ein oder meh für Schlafräume zu rechnen.\n rere durchgehende Fahrstreifen angefügt werden (3) Trifft der Eigentümer andere geeignete Maßnahmen als\n (z.B. 6-streifiger Ausbau), nach Absatz 2, z.B. Errichtung lärmschützender Anbauten\n -van eine bestehende einbahnige Bundesstraße eine oder Einfriedungen, Verlegung besonders schutzbedürftiger\n zweite Richtungsfahrbahn angebaut wird Nutzungen innerhalb der baulichen Anlage zu weniger vom\n und der Lärm einen Immissionsgrenzwert nach Nr. 3 über Lärm beeinträchtigten Teilen der Anlage, so sind Kosten nur\n steigt. bis zur Höhe der Aufwendungen, die für die nach Absatz 2\n (2) Eine wesentliche Änderung liegt immer vor, wenn der ermittelten Maßnahmen erforderlich geworden wären, zu\n Verkehrslärm nach Fertigstellung der Baumaßnahme 70 erstatten.\n dB(A) am Tage oder 60 dB(A) in der Nacht übersteigt. Dies (4) Der betroffene Eigentümer soll den Antrag auf Erstattung\n gilt nicht in Gewerbegebieten. vor Durchführung der Lärmschutzmaßnahmen bei der zu\n ständigen Straßenbaubehörde stellen. Die Erstattung kann\n 3. Erheblich belästigende, bllllgerwelse unzumutbare Beein ab Beginn der Straßenbauarbeiten verlangt werden.\n trächtigungen (5) Die notwendigen Aufwendungen werden nach Abschluß\n Der Verkehrslärm, der von der Straße ausgeht, stellt eine er der Lärmschutzmaßnahmen erstattet. Hierfür ist die Vorlage\n heblich belästigende, billigerweise unzumutbare Beein der Rechnungen erforderlich. Diese sind von der zuständi\n trächtigung mit der Folge von Schutzmaßnahmen dar, wenn gen Behörde zu prüfen. Für nachgewiesene Teilleistungen\n der nach Abschnitt 4.0 der Richtlinien für den Lärmschutz können Abschlagszahlungen geleistet werden.\n an Straßen (RLS-81) berechnete Mittel ungspegel einen der\n folgenden Immissionsgrenzwerte übersteigt; 6. Zurückstellung und Ausschluß des Lärmschutzes\n\n Tag Nacht (1) Lärmschutzmaßnahmen können, solange die zulässige\n 1. an Krankenhäusern, Schulen, Kurheimen und Altenhei bauliche Nutzung von Grundstücken noch nicht verwirklicht\n men ist, zurückgestellt werden.\n 60 Dezibel (A) 50 Dezibel (A) (2) Wird die Nutzung einer baulichen Anlage überwiegend\n 2. in reinen und allgemeinen Wohngebieten und Kieinsied- nur am tage (z.B. Schulen, Büros) oder in der Nacht (z.B.\n lungsgebieten Beherbergungsbetriebe) ausgeübt, so ist nur der Immis\n 62 Dezibel (A) 52 Dezibel (A) sionsgrenzwert für diesen Zeitraum anzuwenden.",
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"number": 26,
"content": "Heft 14-1983 308 VkBI Amtl icher Tei l\n\n\n (3) Lärmvorsorge ist nicht erforderlich, wenn die Einwirkun hohen Aufwendungen erfordern oder ihnen sonstige über\n gen wegen der besonderen ausgeübten Nutzung eines wiegende öffentliche oder private Belange nicht entgegen\n Grundstücks oder einer baulichen Anlage entweder ständig stehen.\n oder am Tage oder in der Nacht zuzumuten sind, es sei\n denn, daß nach bauplanungsrechtlichen Vorschriften eine 10. Grenzwerte\n andere schutzbedürftige Nutzung zulässig ist.\n (4) Das gleiche gilt bei\n (1) Maßnahmen der Lärmsanierung kommen nach der Rege\n lung im Bundeshaushalt in Betracht, wenn der Verkehrslärm\n 1. baulichen Anlagen, die zum baldigen Abbruch bestimmt an einer baulichen Anlage einen Mittelungspegel von 75\n sind; die Lärmvorsorge für einen zulässigen Ersatzbau dB(A) am Tage oder von 65 dB(A) in der Nacht überschrei-,\n bleibt unberührt. tet.\n 2. zulässigen baulichen Nutzungen aufgrund eines Bebau\n (2) Der Mittelungspegel wird nach Abschnitt 4.0 der RLS-81\n ungsplanes, der bei Auslegung der Pläne im Planfeststel\n berechnet.\n lungsverfahren noch nicht genehmigt war,\n 3. baulichen Anlagen im Außenbereich, die bei Auslegung\n 11. Schutzbedürftige bauliche Nutzung\n der Pläne im Planfeststellungsverfahren noch nicht ge\n nehmigt waren. In baulichen Anlagen werden Räume geschützt, die ganz\n Sofern die Straße durch einen Bebauungsplan festgesetzt oder überwiegend zum Wohnen, Unterrichten, zur Kranken\n wird, ist der maßgebende Zeitpunkt nach Satz 1 Nr. 2 oder 3 oder Altenpflege oder zu ähnlichen, in gleichem Maße\n die Beendigung der Auslegung des Bebauungsplanes nach schutzbedürftigen Nutzungen (z.B. von Räumen in Kur\n § 2a Abs.6 Bundesbaugesetz. oder Kinderheimen) bestimmt sind. Gewerblich genutzte\n Räume (z.B. auch Aufenthalts- oder Schlafräume in Über-\n 7. Zusammentreffen mehrerer Straßenverkehrslärmquellen nachtungs- und Beherbergungsbetrieben) bleiben bei der\n Lärmsanierung außer Betracht.\n (1) Werden mehrere selbständige Straßenbauvorhaben in\n zeitlichem und räumlichem Zusammenhang geplant oder\n ausgeführt, und treffen die von jeder Straße ausgehenden 12. Ausschluß des Lärmschutzes\n Beeinträchtigungen durch Verkehrslärm zusammen, so tra Hierzu wird auf Nr.6 Abs. 1 und 3 sowie Abs.4 Nr. 1 verwie\n gen die Baulastträger die Kosten des Lärmschutzes zu glei sen. Ist die Beeinträchtigung durch StraßenVerkehrslärm auf\n chen Teilen, wenn der Mittelungspegel jeder der beteiligten ein dem Eigentümer einer baulichen Anlage zurechenbares\n Straßen einen Immissionsgrenzwert nach Nr.3 überschrei Verhalten zurückzuführen (z.B. bei Errichtung der baulichen\n tet. Das gleiche gilt, wenn ein Immissionsgrenzwert durch Anlage an einer Bundesfernstraße und Vorhersehbarkeit\n das Zusammentreffen von jeweils unter dem Immissions starker Verkehrslärmeinwirkungen), so ist dies bei der Ent\n grenzwert liegenden Mittelüngspegeln der beteiligten Stra scheidung über die Lärmsanierung angemessen zu berück\n ßen überschritten wird. sichtigen.\n (2) Treffen Beeinträchtigungen durch Verkehrslärm von\n mehrereh neuen oder wesentlich geänderten Straßen mit 13. Art und Umfang der Schutzmaßnahmen an baulichen An\n unterschiedlichen Mittel üngspegeln zusammen und über lagen\n schreitet der Mittel ungspegel einer Straße einen Immis\n sionsgrenzwert nicht, so trägt der Baulastträger dieser (1) Der Träger der Straßenbaulast erstattet dem Eigentümer\n Straße Kosten des Lärmschutzes nur insoweit, als sie durch der zu schützenden baulichen Anlage 75 v.H. seiner Auf\n Lärmschutzmaßnahmen entstehen, die wegen seiner Straße wendungen für notwendige Maßnahmen zum Schutz der in\n zusätzlich erforderlich werden. Nr. 11 genannten Räume.\n (2) Trifft der Eigentümer andere geeignete Maßnahmen als\n 8. Entscheidung über Lärmvorsorge nach Absatz 1, z.B. Errichtung lärmschützender Anbauten\n oder Einfriedungen, Verlegung besonders schutzbädürftiger\n (1) Über Lärmschutzmaßnahmen an der Straße ist im Plan\n Nutzungen innerhalb der baulichen Anlage zu weniger vom\n feststellungsbeschluß oder, wenn die Straße in einem Be\n Lärm beeinträchtigten Teilen der Anlage, so sind 75 v.H. der\n bauungsplan festgesetzt wird, im Bebauungsplan zu ent\n Kosten für die Aufwendungen zu erstatten, die bei Durch\n scheiden. Sollen Lärmschutzmeßnahmen an der Straße we\n führung von Maßnahmen nach Absatz 1 entstanden wären.\n gen entgegenstehender überwiegender öffentlicher oder\n privater Belange unterbleiben, so ist dies, wenn ein Plan (3) Im übrigen sind die Absätze, 2,4 und 5 der Nr. 5 entspre\n feststellungsverfahren durchgeführt wird, im Planfeststel chend anzuwenden.\n lungsbeschluß festzustellen.\n (2) Lärmvorsorge kann in allen Fällen getroffen werden, in 14. Zeitliche Abwicklung\n denen die neugebaute oder wesentlich geänderte Straße Die Lärmsanierung soll nach Dringlichkeit im Rahmen der\n nach dem 1. April 1974 dem Verkehr übergeben worden ist. im Bundeshaushalt bereitgestellten Mittel durchgeführt\n werden. Die Dringlichkeit wird nach dem Grad der Betrof\n fenheit beurteilt, insbesondere nach der Stärke der Lärmbe\nIi. Lärmsanierung lastung der schutzbedürftigen Nutzung, der Anzahl der Be\n troffenen und der Art des Gebietes. Im Zusammenhang mit\n 9. Grundsatz\n Straßenbaumaßnahmen, die keine wesentliche Änderung\n Lärmschutz an f)estehenden Straßen (Lärmsanierung) be i.S.v. Nr. 2 sind, soll die Lärmsanierung vorgezogen werden.\n steht in Maßnahmen an der baulichen Anlage oder in Maß\n nahmen an der Straße, wenn sie keine unverhältnismäßig (VkBI 1983 S. 306)",
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