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            "content": "Verkehrsblail\nAmtsblatt des Bundesministers fOr Verkehr der Bundesrepublik Deutschland\n                                                                 CVkBO\n\n                                               INHALTSVERZEICHNIS\n\n\n\n\n 37. Jahrgang                                      Ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 1983                                           Heft 14\n\n\n\n\n  Amtlicher Teil\n\n\n  Nr. Datum                       VkB11983                     Seite       Nr.    Datum                 VkB11983                  Seite\n\n  Allgemeine Angelegenheiten                                              150' 7. 7. 83 Ungültigkeitserklärung von Eichscheinen\n                                                                                 für Binnenschiffe Nr. 4/83                          305\n  143   1. 7. 83 Richtlinien zur Durchführung der Gefahr\n        gutverordnung Straße (GGVS-Durchführungsricht-\n                                                                          Straßenbau\n        linien)-RS002-                                          284\n                                                                          151    1.7.83 Allgemeines Rundschreiben Straßenbau\n  Straßenverkehr                                                                 Nr. 7/1983\n                                                                                 Sachgebiet 5: Brücken- und Ingenieurbau             305\n  144   29.6. 83 Verordnung über die Tarifkomm issionen,\n        die erweiterten Tarifkommissionen und die bera                    152    6. 7. 83 Allgemeines Rundschreiben Straßenbau\n        tenden     Ausschüsse für    den   Güterkraftverkehr                     Nr.8/1983\n        (Tarifkommissionenverordnung);                                           Sachgebiet 15: Rechtswesen und Gesetzgebung         306\n        hier: Einreichung von Vorschlägen für die Beru\n        fung eines Nachfolgers für ein verstorbenes\n         Mitglied                                               298\n                                                                          Aufgebote (nicht in Ausgabe B)\n  145   28. 6. 83 Bekanntmachung zur Verordnung TS\n        Nr. 5-DNST                                              298\n                                                                          152a 30. 7. 83 Aufbietung verlorener Fahrzeugbriefe\n\n  146   5. 7. 83 Bekanntmachung Nr. 13/83 über Sonder                     152b 30.7.83 Aufbietung von verlorenen Fahrzeugscheinen\n        abmachungen nach § 22 a des Güterkraftverkehrs                         und Bescheinigungen über die Zuteilung amtlicher\n        gesetzes                                                298            Kennzeichen für zulassungsfreie Fahrzeuge\n                                                                                                                           314a-314cccccc\n  Binnenschiffahrt\n\n  147   5. 7. 83 Hinweis\n        Verordnung Nr. 7/83 über die Festsetzung von\n        Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiff\n        fahrt vom 13. Juni 1983                                  302\n\n  Seeverkehr\n\n  148   6. 7. 83 Zweite Änderung der Allgemeinen Ver\n        waltungsvorschrift zur Schiffssicherheitsverord                   Nichtamtlicher Teil\n        nung                                                     302\n                                                                          Allgemeinverkehr                                           309\n  149   27. 6. 83 Dreizehnte Änderung des Tarifs über das                 Personenverkehr                                            311\n        Entgelt für Lotsungen zwischen den Seelotsrevie                   Rechtsprechung                                             314\n        ren an der deutschen Nordseeküste                        304      Termine                                                  3. US\n\n\n\n\n                           Beim Ausbleiben des Verkehrsblattes wollen sich die Bezieher bitte an den Verlag wenden.",
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            "content": "Heft 14:-1983                                                        284                                          VkBI     Amtl icher        Tei l\n\n\n\n                                                     AMTLICHER TEIL\n\n\n      Allgemeine Angelegenheiten                                       1.2.1 Das Gut ist unter bestimmten Bedingungen zur Beförde\n                                                                             rung zugelassen und somit ein Gut der GGVS, wenn\n                                                                             a) die chemische Bezeichnung oder der Handelsname\nNr. 143 Richtlinien zur Durchführung der Gefahr                                (bei Gasen auch die Identifikationsnummer, wie in\n        gutverordnung Straße (GGVS-Durchfüh-                                    Rn. 2201) des Gutes in der Stoffaufzählung aufgeführt\n        rungsrlchtlinlen)- RS 002-                                                  ist oder\n                                                                                 b) Das Gut in der Stoffaufzählung zwar nicht namentlich\n                                           Bonn, den 1. Juli 1983                   aufgeführt ist, es jedoch unter eine in der Stoffaufzäh\n                                           A 13/26.20.70-50                         lung enthaltene Sammelbezeichnung fällt oder einem\nNachstehend gebe Ich die mit den zuständigen obersten Lan                           der dort genannten Stoffe zu assimilieren*) ist.\ndesbehörden ausgearbeiteten Richtlinien zur Durchführung der\nVerordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der\n                                                                       1.2.2 Das Gut kann nicht nach 1.2.1 eingeordnet werden. In die\nStraße vom 23. August 1979 (BGBI. I 8. 1509), geändert durch\n                                                                                sem Falle ist festzustellen, ob es sich bei der Klasse, in die\ndie 1. Straßen-Gefahrgut-Änderüngsverordnung vom 20. Juni\n                                                                                das Gut einzureihen wäre, um eine Nur-Klasse oder um\n1983(BGBI. I 8. 853),- R8 002- bekannt. Diese Richtlinien er\n                                                                                eine freie Klasse handelt.\nsetzen die Richtlinien zur Durchführung der Verordnung über\n                                                                                a) Güter, die unter den Begriff einer der neun Nur-Klassen\ndie Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (GGVS) vom\n                                                                                   einzureihen sind und die in der StoffaufZählung nicht\n13. Juni 1980(VkBI 1980 8. 477).\n                                                                                   aufgeführt sind, sind von der Beförderung ausge\nIch bitte die zuständigen obersten Landesbehörden, die neuen                       schlossen (vgl. Rn. 2002 Abs. 3).\nDurchführungsrichtlinien verbindlich einzuführen.                               b) Güter, die unter den Begriff einer der sechs freien\n                  Der Bundesminister für Verkehr                                    Klassen einzureihen sind und die weder in der Stoff\n                              Im Auftrag                                            aufzählung aufgeführt noch einem der dort genannten\n                                                                                    Stoffe zu assimilieren*) sind, unterstehen nicht den\n                         Dr. Sandhäger                                              Vorschriften der GGVS und sind ohne besondere Be\n                                                                                    dingungen zugelassen (vgl. Rn. 2002 Abs. 4). Dies gilt\n                                                                                    nicht für Güter, die in der StoffaufZählung durch Be\n                                                                                    merkungen („Bem.\") ausdrücklich von der Beförde\nRichtlinien zur Durchführung der Verordnung über die Beförde                        rung ausgeschlossen sind (z. B. Bem. zu Rn. 2601 Zif\n        rung gefährlicher Güter auf der Straße(GGVS)                                fern 21, 23 und 33).\n                  (GGVS-Durchführungsrichtlinien)                      1.3      Bei der Einordnung von Lösungen und Gemischen von\n                              -R8 002-                                          bestimmten Stoffen sowie von Stoffen bestimmter spezifi\n                                                                                scher Radioaktivität sind zusätzlich die allgemeinen Vor\n                            Vom I.Juli 1983\n                                                                                schriften der Rn. 2002 Abs. 8, 9, 11 und 12 zu beachten.\nZu § 1\n                                                                       1.4      In Einzelfällen kann entgegen der Anlage A ein bestimm\n1.1    Die Anlage A der GGVS teilt die gefährlichen Güter in fol                tes gefährliches Gut auf Grund\n       gende Klassen ein (Rn. 2002 Abs. 2, 3 und 4):                            a) einer Vereinbarung nach ADR-Rn. 2010 und 10 602\n       Klasse 1a Explosive Stoffe und Gegen                                        (§ 10a Abs. 2),\n                   stände                             Nur-Klasse                b) einer Ausnahmeverordnung des Bundesministers für\n       Klasselb Mit explosiven Stoffen geladene                                    Verkehr (§ 6 des Gesetzes über die Beförderung ge\n                 Gegenstände                          Nur-Klässe                    fährlicher Güter) oder\n       Klasse 1c Zündwaren, Feuerwerkskörper                                    c) einer Ausnahmegenehmigung der nach Landesrecht\n                   und ähnliche Güter                  Nur-Klasse                  zuständigen Stellen (§11 Abs. 1)\n       Klasse 2    Verdichtete, verflüssigte oder                               zur Beförderung zugelassen sein.\n                   unter Druck gelöste Gase            Nur-Klasse      1.5      In folgenden Fällen sieht die GGVS Erleichterungen vor:\n       Klasse 3    Entzündbare flüssige Stoffe        freie Klasse\n       Klasse 4.1 Entzündbare feste Stoffe            freie Klasse     1.5.1 Die in den Rn. 2201a, 2301a, 2401a, 2431a, 2471a, 2501a,\n       Klasse 4.2 Selbstentzündliche Stoffe           Nur-Klasse                2551a, 2651a, 2801a aufgeführten gefährlichen Güter un\n       Klasse 4.3 Stoffe, die in Berührung mit                                  terliegen unter bestimmten Bedingungen nicht den Vor\n                   Wasser entzündliche Gase                                     schriften der GGVS. Entsprechendes gilt hinsichtlich be\n                   entwickeln                         Nur-Klasse                stimmter Ziffern der Blätter 1 bis 4 in Rn. 2703 sowie nach\n       Klasse 5.1 Entzündend (oxydierend)                                       Rn. 3350 für Stoffe der Rn. 2301 Ziffer 3 und 4.\n                   wirkende Stoffe                    freie Klasse     1.5.2 Auf begrenzte Mengen gefährlicher Güter in Versandstük-\n       Klasse 5.2 Organische Peroxide            Nur-Klasse                      ken sind bestimmte Vorschriften der Anlage B nicht anzu\n       Klasse 6.1 GiftigeStoffe                  freie Klasse                    wenden [vgl. Rn. 10 100 (2)].\n       Klasse 6.2 Ekelerregende oder ansteckungs\n                  gefährliche Stoffe             Nur-Klasse                1.5.3 § 10a enthält in Absatz 1 Sonderregelungen für die Beför\n       Klasse 7    Radioaktive Stoffe                  Nur-Klasse\n                                                                                 derung gefährlicher Güter der Klasse 6.2 und in Absatz 2\n       Klasse 8    Ätzende Stoffe                     freie Klasse               die     Anwendbarkeit        von      Vereinbarungen        nach\n                                                                                 ADR-Rn. 2010 und 10 602 im nationalen Verkehr.\n       Klasse 9    Sonstige gefährliche Stoffe und\n                   Gegenstände                        freie Klasse\n\n                                                                             ,,Assimilieren\" bedeutet das Angleichen (Zuordnen) eines in der Stoff\n1.2    Um festzustellen, ob ein gefährliches Gut zur Beförderung             aufzählung nicht namentlich aufgeführten Stoffes an einen unter einer\n       zugelassen ist, ist zunächst zu prüfen, unter welchen Be              Sammelbezeichnung namentlich aufgeführten Stoff mit vergleichba\n       griff der 15 Klassen ein Gut einzuordnen ist. Sodann ist              ren gefährlichen Eigenschaften. Dieses Assimilationsprinzip wird z. B.\n                                                                             in den Klassen 6.1 und 8 angewandt.\n       die Bezeichnung des Gutes mit der Stoffaufzählung der\n                                                                             Wenn in den Nur-Klassen - z. B. Klasse 2 Ziffern 12 und 13 sowie\n       entsprechenden Klasse zu vergleichen. Es können sich                  Klasse 5.2 Gruppen D und F - Sammelbezeichnungen vorhanden sind,\n       folgende Möglichkelten ergeben:",
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            "content": "VkBI          Amtl icher      Tei l                                           285                                                            Heft 14^1983\n\n\n\n1.6        Auskünfte darüber, welche Vorschriften im Einzelfall an              Zu§1b\n           zuwenden sind, kann die Behörde nur erteilen, wenn das                    - Die genannten Grundsätze sollen dazu beitragen, in Zwei\n           betreffende Gut im Sinne von § 4 Abs. 3 bezeichnet ist. Ist                 felsfragen die Vorschriften sachgerecht auszulegen.\n           diese Bezeichnung des Gutes unbekannt und sind die\n           notwendigen Angaben auch nicht vom Hersteller zu erhal\n           ten, so kann der Beirat für die Beförderung gefährlicher\n           Güter    beim    Bundesverkehrsministerium,   Postfach\n           20 01 00, 5300 Bonn 2, um Auskunft gebeten werden.\n           Für die Anfrage ist das Formblatt nach Anlage 1 zu ver\n           wenden.\n\n\n\n\nZu §2\n2.1            Obersicht über die Giiederung der Aniage A der GGVS mit\n           Ausnahme der Anhänge\n I. Teil - Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften\n           Begriffsbestimmungen                                          Rn. 2000- 2001\n           Allgemeine Vorschriften                                       Rn. 2002- 2020\nII. Teil - Stoffaufzählung und besondere Vorschriften für die einzelnen Klassen                                        Siehe nachstehende Übersicht\n\n                               1 a    1b         1 c    2      3       4.1          4.2       4.3     5.1     5.2     8.1    8.2       7     8         9\n\nII. Teil\nStoffaufzählung und\nbesondere Vorschriften\nfür die einzelnen Klassen\n1. Aufzählung der Stoffe       2100   2130       2170   2200   2300    2400         2430      2470    2500    2550    2600   2850            2800      2900\n   und Gegenstände             2101   2131       2171   2201    2301    2401        2431      2471    2501    2551    2801   2851            2801      2901\n                                                        2201a\") 2301a\") 2401a\") 2431a\") 2471a\") 2501a\") 2551a\")              2851a\")         2801a\")\n2. Vorschriften                              >\n                                                                                                                                       8\n   A. Versandstücke            2102   2132       2172   2202    2302                                  2502    2552    2802   2852      K     2802      2902\n                                                                       2402         2432      2472                                     CVJ\n           1. Allgemeine                                                                                                               c\n              Verpackungs                                                                                                              oc\n\n             vorschriften\n                                                                                                                                       \"S\n       2. Verpackung der                                                                                                               ti\n                                                                                                                                       (0\n             einzelnen\n                                                                                                                                       CD\n             Stoffe oder       2103   2133       2173   2203    2303   2403         2433      2473    2503    2553    2803   2853       <n   2803\n                                                                                                                                       o\n             Arten von         bis    bis    bis    bis         bis     bis         bis       bis     bis     bis     bis    bis       O)    bis\n             Gegenständen      2114   2143/2 2180/3 2221        2305   2412/5       2441      2478    2509    2581    2830   2882/1    *5    2821\n       3. Zusammen                                                                                                                     1\n             packung           2115   2144       2181   2222   2308    2413         2442      2477    2510    2582    2831   2883            2822\n       4. Aufschriften                                                                                                                 .c\n                                                                                                                                       (D\n             und Gefahr        2116   2145       2182   2223   2307    2414         2443      2478    2511    2583    2832   2884      'cö   2823\n             zettel auf Ver    bis                      bis                                                                                  2824\n        sandstücken            2118                     2225\n   8. Vermerke im\n           Begleitpapier       2119   2147       2184   2228   2309    2418         2445      2480            2585    2834   2888            2828\n   C. Leere Ver\n      packungen                21^6                     2237   2318                 2453      2498    2521    2570    2843   2873            2835\n   D. Sonstige                                          2238\n           Vorschriften                                 2239\n\n*) Die Randnummer zählt solche gefährliche Güter auf,die nicht den Vorschriften der betreffenden Klasse unterliegen,sofern sie unter bestimmten Bedin\n   gungen befördert werden.\n\n\n\n\n2.2        Aniage B\n                                                                                           angelegt. Die Randnummern des Kapitels I und des Kapi\n2.2.1 Die Anlage B der GGVS ist in zwei Kapitel gegliedert:                                tels II setzbn sich aus fünf Ziffern zusammen. Die Rand\n           Kapitel I enthält Begriffsbestimmungen (Rn. 10 102), All                        nummern des Kapitels I beginnen immer mit der Zahl 10,\n           gemeine Vorschriften und Verhaltensregeln für die Beför                         die des Kapitels II mit den Zahlen 21, 31, 41, 42 usw., die\n           derung von gefährlichen Gütern aller Klassen.                                   jeweils den Klassen 2, 3, 4.1, 4.2 usw. entsprechen. Die\n           Kapitel II enthält die Sondervorschriften für die Beförde                       drei letzten Ziffern der auf den gleichen Gegenstand be\n           rung der gefährlichen Güter der jeweiligen Klassen. Insbe                       zogenen Randnummern sind in Kapitel I und in Kapitel II\n           sondere wird dort geregelt, welche Güter in geschlossener                       identisch (vgl. dazu Nr. 2.2.4 „Übersicht über die Gliede\n           Ladung, in loser Schüttung, in Tankfahrzeugen, Aufsetz                          rung der Anlage B der GGVS\").\n           tanks, Tankcontainern und Gefäßbatterien befördert wer\n           den dürfen.\n                                                                                2.2.3 Sofern die Vorschriften des Kapitels II und der Anhänge\n                                                                                      zur Anlage B denen des Kapitels I widersprechen, sind\n2.2.2 Beide Kapitel sind nach der gleichen Systematik, die das                        nach Rn. 10 002 die Vorschriften des Kapitels I nicht an",
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Über\nwachung\nPersonen               10172\nbeförderung\n                                                                                                                             o\nBesondere                                                                                                                    ff\nBegleitpapiere                                                                                                            « C\nUnfallmerkblätter                                                                                        61185            CD k-\n                                                                                                                          co ®\nAbschnitt 2\n                                                                                                                          .2>«\nBesondere Anfor                                                                                                           '5 N\nderungen an die\nFahrzeuge und                                                                                                             a> CC\nihre Ausrüstung\n                                                                                                                          so\n                                                                                                                          in T3\nWerkstoffe für                   11200\nden Fahrzeugaufbau\nNichtelektrische       10205     11205      21205   31205   41205   42205   43205   51205        52205   61205           71205    81205   91205\nAusrüstung der                                                                                                              <\n                                                                                                                             o\nFahrzeuge\n                                                                                                                             s-\n Belüftung                                  21212                                                                         g =\nHinterer Schut?        10216     11216              31216                           51216\nder Fährzeuge\n mit festverbundenen                                                                                                     =8\nTanks, mit Aufsetz                                                                                                        i^\ntanks oder mit                                                                                                           .2. c\n                                                                                                                          0 QC\n Gefäßbatterien\n Fahrzeugaufbau                                                                     51217                                .s ^\n                                                                                                                          CO *0\n b2w. Führerhaus\n Kraftfahrzeug                   11225\n mit Anhänger\n Motor und Aus                   11231      21231                                   51231\n puffanlage\n Kraftstofftank                                     31235\n\n Feuerlöscher            10240   11240      21240                                                        61240            71240   81240\n\n Fahrzeuge mit                                                                                   52248\n Wärmedämmung,",
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I                                                         Kapitel II\n\n                                   1a,Ib.                   4.1     4.2         4.3     5.1          5.2     6.1     6.2\n                                   1 c\n\n\n\n\nElektrische              1Ö251     11251    21251   31251   41251   42251       43251   51251        52251   61251           0)               81251   91251\n                                                                                                                             .5>co <\nAusrüstung                                                                                                                   IS®\nSonstige                 10260              21260                                       51260                61260\nAusrüstung\n                                                                                                                             •^cl\n                                                                                                                             ® GC <\n                                                                                                                                  V_     V.\nAbschnitt 3                                                                                                                  .S 0) 0)\n                                                                                                                             CO \"D \"ö\nAllgemeine Betriebs\nvorschriften                                                                                                                 71300\n\nHinweis am                                                                                                   61301\nFahrzeug                                                                                                                            0>\n\nMaßnahmen bei                                                                                                61302                  s*\nUnfällen\n                                                                                        51303                61303   62303    ® w\nVorsichtsmaß                                                                                                                  0) ®\n                                                                                                                              o T3\nnahmen bei\nNahrüngs- und\nGenußmitteln\n                                                                                                                              u\n                                                                                                                               <D\n                                                                                                                               — C\nVorsichtsmaßnahmen                                                                                                             <D CC\nbei der Lagerung von                                                                                                                .\n\n\n\n\n                                                                                                                               <S> Q)\nradioaktiven Stoffen                                                                                                           w \"o\n\n\nBetätigung des           10351\nTrennschalters\nnach Rn. 220 000\n(2) b)\nTragbare                 10353              21353   31353                                                    61353            71353           81353   91353\nBeleuchtungsgeräte\nVerbot von Feuer                   11354\nund offenem Licht\n\nRauchverbot              10374              21374                                                            61374            71374           81374   91374\n\nSonstige                           11399\nVorschriften\nAbschnitt 4\nBesondere Vor                                                                                                                 71400\nschriften für das\nBeladen,Entladen und\nfür die Handhabung\n                                                                                                                                    o>\n                                   11400    21400                                                    52400   61400                  O)                91400\nVersandart und Ver-                                         41400\nsahdbeschränkungen\nBegrenzung der                     11401                    41401                                    52401\n                                                                                                                             |<\n                                                                                                                             CD w.\nbeförderten Mengen                                                                                                            ss\nZusammenladeverbot       10403     11403    21403   31403   41403   42403       43403   51403        52403   61403            1=8\n                                                                                                                              O N\n                                                                                                                                              81403   91403\nin einem Fahrzeug                                                                                                             s^\nZusammenladeverbot       10404\n                                                                                                                              .® C\n                                                                                                                               o oc\n                                                                                                                              JC .\nin einem Container\n                                                                                                                              .® 0)\n                                                                                                                              (0 \"O\nZusammenladeverbot       10405     11405\nmit Gütern in\neinem Container\nZusammenladever-                                    31406                                            52406\nbote für Fahrzeuge\nmit Tanks\nBelade- und                        11407    ^1407                                                            61407\nEntladestellen\nReinigung vor            10413                              41413                                    52413                                    81413\ndem Beladen\n                                                                                                                                    0>\nHandhabung und           10414     11414    21414   31414   41414   42414       43414   51414        52414                          O)\n                                                                                                                                    CB\n                                                                                                                                              81414\nVerstauung\n                                                                                                                                  II\nReinigung nach           10415                                                          51415                61415   62415\ndem Entladen\nBeladen und Ent          10419\n                                                                                                                               0) I\nladen der Container\nBetrieb des Motors       10431\n                                                                                                                              l'\nwährend des Beiadens                                                                                                          5'\n                                                                                                                               0>\noder Entladens\nAbschnitt 5\nBesondere Vorschriften\nfür den Verkehr der\nFahrzeuge\nKennzeichnung            10500              21500   31500   41500   42500       43500   51500        52500   61500            71500           81500\nund Bezenelung",
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            "content": "Heft 14-1983                                                            288                                          VkBT Amtl icher Tei l\n\n\n                        Kap. I                                                        Kapitel II\n                                 1 a,1 b,                   4.1       4.2       4.3   5.1          5.2   6.1       6.2\n                                 10\n\nAnhänge\nAnhang B.la\nVorschriften für    '\nfestverbundene\nTanks (Tankfahr\nzeuge), Aufsetztanks\nund Gefäßbatterien\nAllgemeines             211100\n                        bis\n                        211102\nBau                     211120              211221 211320              211420                211520      211620          211720 211820\n                        bis                 und       und                                      bis       bis             und      bis\n                        211128              211222 211321                                    211522      211623          211721 211823\nAusrüstung              211130              211230 211331         211430 bis 211432         211530 bis   211630          211730 211830\n                        bis                 bis       bis                                    211535      bis                      bis\n                        211138              211236 211333                                                211633                   211833\nZulassung des           211140                                                                           211640          211740\nBaumusters\nPrüfungen               211150              211250 211350              211450                211550      211650          211750 211850\n                        bis                 bis                                                                          und      bis\n                        211153              211257                                                                       211751 211853\nKennzeichnung           211160              211260                                                                                211860\n                        und                 bis\n                        211161              211263\nBetrieb                 211170              211270 211370         211470 bis 211474         211570 bis   211670          211770 211870\n                        bis                 bis    bis                                       211572      bis             und\n                        211179              211279 211372                                                211673          211771\n\nAnhang B.lb\nVorschriften\nfür den Bau,\ndie Prüfung\nund die Verwendung\nvon Tankcontainern\nAllgemeines             212100\n                        bis\n                        212102\nBau                     212120              212220 212320         212420 und 212421          212520      212620          212720 212820\n                        bis                 und                                                          und                    bis\n                        212128              212221                                                       212621                   212823\n\nAusrüstung              212130              212230 212331         212430 bis 212433         212530 bis   212630          212730 212830\n                        bis                 bis       bis                                    212533                               bis\n                        212138              212235 212334                                                                         212832\nZulassung               212140                                                                                           212740\neines Baumusters\nPrüfungen               212150              212250                212450 und 212451          212550      212650          212750 212850\n                        bis                 bis                                                                                   bis\n                        212152              212257<                                                                               212853\n\nKennzeichnung           212160              212260                                                                                212860\n                        und                 und\n                        212161              212261\nBetrieb                 212170              212270 212370         212470 bis 212474         212570 und   212670          212770 212870\n                        bis                 bis       bis                                     212571      und\n                        212178              212278 212373                                                212671\n\nAnhang B.ld\nVorschriften                                214000\nfür Werkstoffe                              bis\nund Bau von                                 214285\nfestverbundenen\nTanks, Aufsetz\ntanks und\nTanks von\nTankcontainern\nfür tiefgekühlte\nverflüssigte Gase\nder Klasse 2\nAnhang B.2\nElektrische                      220000     220000 220000                                          220000 220000                  220000\nAusrüstung                                  und\n                                            220002\nAnhänge B.3a\nund B.3b\nPrüfbescheinigungen              230001     230000 230000   230000     230000 230000 230000 230000 230000                230000 230000",
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            "content": "Heft 14-1983                                                        290                                      VkBI   Amtl icher    Tei l\n\n\nZu|5                                                          6.2.4 Wird durch Wechsel des amtlichen Kennzeichens, des\n                                                                    Fahrzeughalters oder des Fahrzeugstandortes eine Ände\n5.1 Ein Zwischenfall nach § 5 Abs. 1 liegt z. B. vor, wenn in       rung der vorgenannten Prüfbescheinigungen erforderlich,\n    folge einer undichten Absperrvorrichtung gefährliches Gut       so können diese Änderungen auch von der Zulassungs\n        ausfließt.\n                                                                            stelle nach § 23 StVZO unter Spalte „Ergänzungen und\n5.2     Unfallmerkblätter für Bleialkyle der Klasse 6.1 Ziffer 14           Änderungen\" in die Prüfbescheinigung eingetragen wer\n        müssen bestimmte zusätzliche Angaben enthalten (vgl.                den. Ist ein Ersatz-Fahrzeugschein erforderlich (wegen\n        Rn. 61 185).                                                        Unbrauchbarkeit oder Verlust), so kann auch der Vermerk\n                                                                            nach §6 Abs.4 GGVS von der Zulassungsstelle nach § 23\n                                                                            StVZO eingetragen werden, wenn eine gültige Prüfbe\nZu §6                                                                       scheinigung vorgelegt wird.\n6.1    Zulassung des Baumusters                                       6.3   Vermerk im Fahrzeugschein\n       Für die Zulassung des Baumusters von Tankfahrzeugen,\n                                                                      6.3.1 Der Vermerk nach §6 Abs. 2 letzter Satz GGVS ist von der\n       Aufsetztanks und Gefäßbatterien zur Beförderung gefähr\n                                                                            Zulassungsstelle im Fahrzeugschein einzutragen (Stem-\n        licher Güter sind besondere Richtlinien erlassen worden\n                                                                            pelaufdrück), wenn eine gültige Prüfbescheinigung nach\n       (- RS 001 -, VkB11979 S. 112, 1980 S. 816). Diese Richtli\n                                                                            Anhang B.3a der Anlage B der GGVS für das Tankfahr\n        nien enthalten Muster für die Berichte über die Baumu\n                                                                            zeug vorgelegt wird.\n       sterprüfung, für einen Antrag auf Baumusterzulassung\n       und für einen Bescheid über die Zulassung des Baumu            6.3.2. Der Vermerk nach § 6 Abs. 2 letzter Satz GGVS ist von der\n        sters.                                                              Zulassungsstelle nach § 23 StVZO und der Vermerk nach\n                                                                            § 6 Abs. 4 letzter Satz GGVS vom amtlich anerkannten\n        Auch für die Zulassung des Baumusters von Tankcontai                Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr unter\n        nern zur Beförderung gefährlicher Güter bestehen beson-             Nr. 33 ,,Bemerkungen\" des Fahrzeugscheins einzutragen\n      ^ dere Richtlinien (- R 001 -, VkB11980 S. 672,1982 S. 306).          (Stempelaufdruck).\n6.2     Prüfbescheinigung\n                                                                      6.3.3 Für die Sonderfälle der Übergangsvorschriften (§ 14\n        Die Ausstellung einer Prüfbescheinigung nach Anhang                 GGVS) wird auf die Ausführungen zu § 14 verwiesen.\n        B.3a und Anhang B.3b der Anlage B der GGVS sollte auf\n        einem Vordruck nach Muster der Anlage 2 beantragt wer         6.4   Wiederkehrende Prüfungen\n        den. Der Antrag ist an die Prüfstelle (Technischer Überwa           Für die Durchführung wiederkehrender Prüfungen (§6\n        chungsverein, Technisches Überwachungsamt [siehe Ver                Abs.3 und 5 GGVS) bedarf es keines förmlichen Antrags.\n       zeichnis auf der Rückseite des Antragsvordrucks])zu rich             Die jeweils zuständigen Sachverständigen führen die wie\n       ten, der der zuständige Sachverständige angehört.                    derkehrenden Prüfungen nach Anmeldung durch.\n       - Zuständig für die Ausstellung einer Prüfbescheinigung        6.5   ADR-Verkehr\n         nach Anhang B.3a der Anlage B der GGVS für Tank                    Für Tankfahrzeuge, für Trägerfahrzeuge von Aufsetztanks\n          fahrzeuge, Aufsetztanks und Gefäßbatterien sind die               und Gäfäßbatterien sowie für Zugfahrzeuge von Tankfahr\n          amtlichen oder amtlich für Prüfungen von Anlagen nach             zeugen und für Beförderungseinheiten der Fahrzeug\n          § 24 Abs.3 Nr. 2 oder 9 der Gewerbeordnung anerkann               klasse B.III, die im ADR-Verkehr eingesetzt werden, ist\n          ten Sachverständigen nach § 24c der Gewerbeordnung                nach wie vor eine Bescheinigung der besonderen Zulas\n          sowie die nach Rechtsverordnungen aufgrund des § 24               sung nach Rn. 10 182 und Anhang B.3 der Anlage B zum\n          Abs. 1 der Gewerbeordnung für die Prüfungen dieser                ADR erforderlich.\n         Anlagen amtlich anerkannten Sachverständigen.\n       - Zuständig für die Ausstellung einer Prüfbescheinigung 6.6 Anwendung für Kiasse 6.2\n         nach Anhang B.3a der Anlage B der GGVS für Sattel         Aus Rn. 10 002 Abs. 2 folgt, daß §6 auf die Beförderung\n         zugmaschinen, die zum Betrieb von Tankfahrzeugen          von Gütern der Klasse 6.2 nicht anzuwenden ist.\n         bestimmt sind, und für Trägerfahrzeuge von Aufsetz-\n         tanks sowie für die Ausstellung einer Prüfbescheini- Zu §7\n          gung nach Anhang B.3b der Anlage B der GGVS für Be 7.1            Die in den Listen I und II des Anhangs B.8 der Anlage B\n          förderungseinheiten der Fahrzeugklasse B.III sind die             zusammengestellten Güter sind so gefährlich, daß sie\n          amtlich oder amtlich anerkannten Sachverständigen für             nach § 7 auf der Straße nur mit Erlaubnis der Straßenver\n          den Kraftfahrzeugverkehr.                                         kehrsbehörde befördert werden dürfen.\n\n6.2.1 Prüfbescheinigungen nach Anhang B.3a der Anlage B der 7.2             Die Beförderung der in den Listen I und II aufgeführten\n      GGVS für Sattelzugmaschinen, die zum Betrieb von Tank                 gefährlichen Güter ist nach §7 Abs. 1 Satz 1 erlaubnis\n      fahrzeugen bestimmt sind, und für Trägerfahrzeuge von                 pflichtig, wenn in einem Kraftfahrzeug oder Zug entweder\n        Aufsetztanks sind, wenn die Voraussetzungen nach §6                 a) mehr als die in Spalte 4 der Listen angegebene Menge\n        Abs. 4 GGVS erfüllt sind, unbefristet auszustellen, soweit             eines Gutes (Nettogewicht) befördert wird oder\n        die Vorschriften des Anhangs B.2 der Anlage B der GGVS              b) verschiedene der in den Listen I und II aufgeführten\n        für die elektrische Ausrüstung dieser Fahrzeuge nicht an               Güter jeweils in geringeren Mengen als den in Spalte 4\n        zuwenden sind. Das ist z. B. der Fall, wenn mit solchen                angegebenen befördert werden und die Summe der\n        Fahrzeugen ausschließlich Heizöl (Klasse 3 Ziffer 4)beför              aus tatsächlichem Nettogewicht x Faktor (Spalte 5)ge\n        dert wird und die Prüfbescheinigung entsprechend be                     bildeten Produkte größer als 10 000 ist.\n      schränkt worden ist (Rn.31 251 der Anlage B der GGVS).\n                                                                      Beispiel:\n6.2.2 Das bisherige Muster der Prüfbescheinigung nach §6               50 kg        Nitrozeiiuiosepulver                50 X 100 = 5000\n      GGVS (Anhang B.3a der Anlage B der GGVS i.d.F. der                            (Kiasse 1 a Ziff. 5;\n      Verordnung vom 23. August 1979)sieht im Text der Seite 3                      Faktor 100)\n        die Beförderungsmittel „Aufsetztenks\" und „Gefäßbatte\n                                                                                    Nitrogiycerinpulver                600 X   5 = 3000\n        rie\" nicht vor. Soweit Prüfbescheinigungen für diese Be- 600 kg\n        förderungsmittel ausgestellt werden sollen, muß der Text                    (Klasse 1 a Ziff. 3 a;\n                                                                                     Faktor 5)\n        auf Seite 3 der Prüfbescheinigung entsprechend ergänzt\n         werden.                                                                     Pikrinsäure                       300 X 20 = 6000\n                                                                      300 kg .\n 6.2.3 Für die Sonderfälle der Übergangsvorschriften (§ 14) wird                    (Klasse 1 a Ziff. 7a;\n                                                                                     Faktor 20)",
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            "content": "VkBI     Amtl icher          Tei l                                    291                                                      Heft 14-1983\n\n\n\n       Da die Summe der Produkte(= 14 000)größer ist als 10 000, ist für\n       die gemeinsame Beförderung der genannten drei Stoffe eine Er\n       laubnis nach § 7 erforderlich.                                      Tankcontainer    Abdruck der Baumuster-   Prüfbescheinigung nach\n                                                                                            Zulassung und Prüfbe-    Rn. 212 152 des An-\n7.3    Die Beförderung der in den Listen I und II aufgeführten                              scheinigung nach Rn.     hangs B.lb der Anlage B\n       gefährlichen Güter ist nicht erlaubnispflichtig, wenn                                212 152 des Anhangs      zum ADR\n                                                                                            B.lb der Anlage B der\n       a) die Mindestmengen nach Nr. 7.2 Buchstabe a) oder b)                               GGVS\n          nicht erreicht sind oder\n       b) Gase der Klasse 2 der Listen t und Ii - ausgenommen              7.5.3 Werden anstelle der in Nr. 7.5.2 (Übersicht) in Spalte 2\n            Fluor [Rh. 2201 Ziffer 1 at] und tiefgekühlte, verflüs               vorgesehenen Bescheinigungen unter Beachtung der\n          sigte Gase [Rn. 2201 Ziffer 7b) und 8b)] - in vorge                    Übergangsvorschriften in § 14 GVVS andere Bescheini\n          schriebenen Stahlflaschen mit einem Fassungsraum                       gungen (z. B. für Tankfahrzeuge die Bescheinigung der\n            von höchstens 150 Liter oder Gefäßen mit einem Fas                    besonderen Zulassung) vorgelegt oder enthält die Prüfbe\n          sungsraum von mindestens 100 Liter bis höchstens 450                    scheinigung nach §6 GGVS einen Hinweis auf § 14 GGVS,\n            Liter befördert werden.                                              so ist die Erlaubnis mit verkehrsmäßigen Auflagen nach\n7.4    Für den Antrag des Beförderers auf Erteilung einer Er                     Nr. 7.12a) bis c) zu versehen. Von diesen Auflagen kann\n       laubnis nach § 7 Abs. 1 Satz 1 wird das Muster nach An                    abgesehen werden, wenn die Bescheinigung eines Sach\n       lage 3 empfohlen.                                                         verständigen nach § 10 Abs.3 Nr. 2 vorgelegt wird, daß die\n                                                                                 Vorschriften des Anhangs B.la (bei Tankfahrzeugen, Auf\n7.5    Zusammen mit dem Antrag nach Nr. 7.4 ist als Nachweis,\n                                                                                 setztanks, und Gefäßbatterien) oder des Anhangs B.lb\n       daß die Anforderungen an den Bau, die Ausrüstung und                      (bei Tankcontainern) der Anlage B zur GGVS erfüllt sind.\n       die Prüfung der Beförderungsmittel [d.s. Fahrzeuge und\n       Tanks (festverbundene Tanks, Aufsetztanks, Gefäßbatte               7.5.4 Wird nur eine Bescheinigung nach Nr. 7.5.2 (Übersicht),\n       rien und Tankcontainer)] nach §7 Abs. 1 Satz 2 erfüllt                     Spalte 3, vorgelegt, so ist die Eiißubnis mit verkehrsmäßi\n       sind, vorzulegen:                                                          gen Auflagen nach Nr. 7.12 a) bis c)zu versehen. Von die\n                                                                                  sen Auflagen kann abgesehen werden, wenn die Beschei\n7.5.1 Bei, Beförderungen von besonders gefährlichen Gütern\n                                                                                  nigung eines behördlich anerkannten Sachverständigen\n       der Klasse 1a und 1b, die nach den Vorschriften der\n                                                                                  vorgelegt wird, daß die Regelvorschriften des Anhangs\n       Rn. 11 106 der Anlage B der GGVS oder - falls es,sich um\n                                                                                  B.la (bei Tankfahrzeugen, Aufsetztanks und Gefäßbatteri\n       ADR-Verkehr handelt - der ADR-Rn. 11 401 nur in Beför\n                                                                                  en) oder des Anhangs B.lb (bei Tankcontainern) der An\n       derungseinheiten der Fahrzeugklasse B.III erfolgen darf:\n                                                                                  lage B zum ADR erfüllt sind.\n       a) im Verkehr innerhalb des Geltungsbereichs der GGVS\n          oder im grenzüberschreitenden Verkehr, der nicht dem             7.5.5 Wegen der Bescheinigungen beim grenzüberschreitenden\n          ADR unterliegt, die Prüfbescheinigung nach Anhang                      Verkehr, der nicht dem ADR unterliegt, ist Nr. 16.2 zu be\n          B.3b der Anlage B zur GGVS;                                             achten.\n       b) im grenzüberschreitenden Verkehr, der dem ADR un                 7.6     Bei Gütern der Liste I ist zunächst zu prüfen, ob einer der\n          terliegt, die Bescheinigung der besonderen Zulassung                   * nachstehenden Versagungsgründe vorliegt.\n          nach Anhang B.3 der Anlage B zum ADR.\n                                                                           7.6.1 Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das gefährliche Gut in\n7.5.2 Bei der Beförderung von besonders gefährlichen Gütern                       einem Gleis- oder Hafenanschluß verladen und in einem^\n       in Tankfahrzeugen, Aufsetztanks, Gefäßbatterien und                        solchen entladen werden kann. Das ist dann der Fall,\n       Tankcontainern:                                                            wenn die Versandstelle am Versandort und die Empfangs\n                                                                                  stelle am Empfangsort über einen Gleis- oder Hafenan\nFahrzeug-          Verkehr innerhalb des                                          schluß verfügt.\n                                             Grenzüberschreitender\nund Tankart       Geltungsbereichs der       Verkehr, der dem ADR                 Ob äin Gleisanschluß deshalb nicht vorliegt, weil dem An\n                  GGVS oder grenzüber        unterliegt                           tragsteller - wie z. B. bei Hafenbahnen - keine Verfü\n                  schreitender Verkehr,\n                                                                                  gungsbefugnis zusteht, muß nach den tatsächlichen Ge\n                  der nicht dem ADR unter\n                  liegt\n                                                                                  gebenheiten entschieden werden.\n1                 2                          S\n                                                                                  Wird geltend gemacht, daß in den Anschlüssen eine Be-\n                                                                                  oder Entladung nicht mit zumutbaren Mitteln möglich sei,\nTankfahrzeuge     Prüfbescheinigung nach Bescheinigung der beson-\neinschl. Sattel   Anhang B.Sa der Anlage B deren Zulassung nach                   so ist dies durch eine Bescheinigung der zuständigen Be-\nzugmaschinen      zur GGVS                 Anhang B.S der Anlage B           ^    hörde nachzuweisen.\n                          \\                  zum ADR                       7.6.2 Wenn bei einer gesamten notwendigen Beförderungs\nTräger            wie vor                    wie vor                             strecke im Geltungsbereich dieser Verordnung von mehr\nfahrzeuge von                                                                     als 200 km besonders gefährliches Gut, das in Tankcon\nAufsetztanks                                                                      tainern verladen ist oder verladen werden kann, auf dem\nAufsetztanks      wie vor                    Prüfbescheinigung nach               größeren Teil der Beförderungsstrecke, also mehr als\n                                             Rn. 211 152 des Anhangs              100 km, mit der Eisenbahn oder mit dem Binnenschiff be\n                                             B.la der Anlage B                    fördert werden kann, dann ist eine Erlaubnis zu erteilen,\n                                             zum ADR                              die auf die Beförderungsstrecken auf der Straße be\nTräger            Fahrzeuge mit Gefäß                                             schränkt ist.\n                                             Bescheinigung der be\nfahrzeuge von     batterien, die durch ihre sonderen Zulassung nach               Die Regelung setzt voraus, daß für die jeweilige Beförde\nGefäßbatterien    Bauart dauerhaft auf dem Anhang B.3 der Anlage B\n                                                                                  rung Tankcontainer tatsächlich auch zur Verfügung ste\n                  Fahrzeug befestigt sind    zum ADR\n                  oder einen wesentlichen                                         hen. Das besonders gefährliche Gut muß sich nicht nur\n                  Bestandteil des Fahrge                                          zur Beförderung in Tankcontainern eignen, sondern\n                  stell eines solchen Fahr                                        Tankcontainer müssen auch in ausreichendem Maße zur\n                  zeugs bilden, gelten als                                        Verfügung stehen. Es ist nicht daran gedacht, Transporte\n                  Tankfahrzeuge                                                   zu unterbinden, wenn nicht genügend Tankcontainer vor\nGefäßbatterien    Prüfbescheinigung nach                                          handen sind.\n                                             Prüfbescheinigung nach\n                  Anhang B.Sa der Anlage     Rn. 211 152 des Anhangs       7.7    Kein Versagungsgrund nach Nr. 7.6.1 liegt z. B. vor, wenn\n                  B zur GGVS                 B.la der Anlage B zum                das gefährliche Gut nicht in Gleisanschlüssen ver- oder\n                                             ADR",
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            "content": "Heft 14-1983                                                      292                                    VkBI    Amtl Icher      Tei l\n\n\n      a) die Transportmittelfirmen dem Absender ausnahms                     StVO verboten werden kann. Andere im Lande gelegene\n         weise keinen geeigneten Eisenbahnkesselwagen zur                    Straßen, die von erlaubnispflichtigen Gefahrguttranspor\n         Verfügung stellen können; dies ist durch eine Beschei               ten nicht benutzt werden dürfen (z. B. bei Großveranstal\n         nigung der Transportmittelfirma nachzuweisen;                       tungen oder zum Schütze der öffentlichen Wasserver\n      b) geeignete Eisenbahnkesselwagen aus Gründen, die die                 sorgung oder von Heilquellen), sind in eine Aufstellung\n         Eisenbahn zu vertreten hat, nicht zugeführt werden                  aufzunehmen.\n         können; dies ist durch eine Bescheinigung der zustän\n         digen Eisenbahndienststelle nachzuweisen;\n                                                                     7.15.2 Bei Beförderungen, die über das Land hinausgehen, gilt\n      c) die Erprobungsstellen der Bundeswehr den Spreng                    die Zustimmung der befragten höheren Verwaltungsbe\n                                                                            hörden, der anderen Länder zu dem vorgesehenen Fahr\n         stoffherstellern die Termine, zu denen Munition oder\n                                                                             weg als erteilt, wenn die Aufstellungen nach Nr. 7.15.1\n         Munitionskomponente bei den Erprobungsstellen (z. B.\n                                                                             der anderen Länder vorliegen und bei der Erteilung der\n         Schießplätzen) vorliegen müssen, oft nur sehr kur;^fri-\n         stig ansetzen können, so daß der Eisenbahntransport                 Erlaubnis entsprechend berücksichtigt werden; andern\n         nicht mehr möglich ist.                                             falls verfahren die Erlaubnisbehörden nach §7 Abs.4\n                                                                             Satz 2. Von jeder Erlaubnis ist der betroffenen höheren\n7.8   Bei der Prüfung von Anträgen auf Erteilung einer Beförde               Verwaltungsbehörde der anderen Länder eine Durch\n      rungserlaubnis für Güter der Liste II entfällt die Vorfrage,           schrift zu übermitteln. Die höheren Verwaltungsbehörden\n      ob der Schienen- oder Wasserweg in Betracht kommt.                     prüfen die eingegangenen Erlaubnisdurchschriften und\n7.9   Für die Erlaubnis sind Bescheide nach dem Muster der                   teilen wenn erforderlich Gründe, die nach §7 Abs. 1\n      Anlage 4 zu verwenden.\n                                                                             Satz 4 den Widerruf der Erlaubnis rechtfertigen, der Er\n                                                                             laubnisbehörde mit. Die Erlaubnisbehörde widerruft ggf.\n7.10 Die Erlaubnis kann                                                      die Erlaubnis und berücksichtigt ~ falls eine neue Er\n      a) für eine einzelne Fahrt oder                                        laubnis erteilt wird - die Gründe in den Auflagen.\n      b) für eine begrenzte Zahl von Fahrten oder\n      c) für eine unbegrenzte Zahl von Fahrten                       Zu §8\n         erteilt werden.\n                                                                     8.1   §8 Abs. 1 ist inhaltlich auf § 5 Abs.6 abgestimmt.\n      In den Fällen der Buchstaben b) und c) darf die Geltungs\n      dauer höchstens 3 Jahre betragen. In der Erlaubnis ist der     8.2   Übergangsvorschriften zu §8 finden sich in Artikel 4\n      Beförderungsweg oder das Beförderungsgebiet festzule                 Abs.3 der 1. Straßen-Gefahrgut-Änderungsverordnung.\n      gen.\n                                                                     Zu §9\n7.11 Jede Erlaubnis für die Beförderung von Gütern der Listen I\n                                                                     9.1   Für die Meldepflicht ist es unerheblich, in welcher Menge\n     und II sollte in der Regel die allgemeinen Auflagen nach\n     Abschnitt I des Musters der Anlage 4 enthalten.\n                                                                           gefährliches Gut freigeworden ist, ob eine besondere Ge\n                                                                           fahr für Dritte besteht oder ob die Gefahr in Kürze vom\n7.12 Die Erlaubnis ist in den Fällen der Nr. 7.5.3 und 7.5.4 mit           Fahrpersonal beseitigt werden kann.\n      folgenden zusätzlichen verkehrsmäßigen Auflagen zu er\n                                                                     9.2   Wegen des Begriffs „Zwischenfälle\" vgl. Nr. 5.1.\n      teilen:\n      a) Die Beförderung ist von Freitag 15.00 Uhr bis Montag        9.3   §9 Abs. 1 gilt gemäß §16 auch für Beförderungen, die\n         9.00 Uhr verboten. Das gleiche gilt von Gründonnerstag            dem ADR unterliegen.\n         bis Dienstag nach Ostern und von Freitag vor Pfingsten\n         bis Dienstag danach.                                        Zu §10\n      b) Die Beförderung auf Straßen mit starkem Berufsver           Wer für die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO zuständig ist,\n         kehr (konkrete Angabe der Strecke) ist werktags von         richtet sich nach den Vorschriften der Abschnitte 3 bis 8 der An\n         6.00 bis 8.30 Uhr und von 15.30 bis 19.00 Uhr verboten.     lage VIII zur StVZO.\n      c) Enge Kurven sind mit besonderer Vorsicht und ver\n         minderter Geschwindigkeit zu befahren. Enge Kurven          Zu § 10a\n         sind z. B. Autobahnausfahrten sowie solche Kurven auf\n         Straßen des öffentlichen Verkehrs, die durch die amtli      Die nach den ADR-Rn. 2010 und 10 602 in Kraft gesetzten Ver\n         chen Verkehrszeichen nach der Straßenverkehrsord\n                                                                     einbarungen werden durch Ausnahmeverordnungen zum ADR\n         nung, Zeichen 103 oder 105 (einfache Kurve, Doppel-         im Bundesgesetzblatt Teil II bekanntgegeben.\n         kun^e), gekennzeichnet sind.\n7.13 Jede Erlaubnis(Anlage 4)ist mit den Nebenbestimmungen           Zu §12\n     nach Abschnitt III des Musters der Anlage 4 zu erteilen.        12.1 Die Grundsätze über die Anerkennung und Durchführung\n      Kann bei Gebietserlaubnissen für Güter der Liste I nicht             von Lehrgängen für die Fahrzeugführer nach § 12 GGVS\n      festgestellt werden, ob die Empfänger das Gut in einem               und Rn. 10170 ADR wurden im VkBI 1982 S.517 be\n      Gleis- oder Hafenanschluß entladen können, so ist fol                kanntgegeben.\n      gende Nebenbestimmung aufzunehmen: „Beförderungen\n      zu Entladestellen, die über einen Gleis-ZHafenanschluß\n                                                                     12.2 Die Bescheinigung nach § 12 Abs. 1 muß spätestens ab\n      verfügen, sind nicht zulässig.\"\n                                                                           1. April 1988 dem Muster des ADR (Anhang B.6) entspre\n                                                                           chen (Artikel 4 Abs.3 Nr. 2 der 1. Straßen-Gefahrgut-Än-\n7.14 Bei der Beförderung von den in Anhang B.3 genannten                   derungsverordnung).\n     gefährlichen Gütern der Klasse 1a und 1b ist vom Beförde\n     rer die Vorlage der Erlaubnis und des Befähigungsscheins\n                                                                     12.3 Die nach § 12 GGVS i.d. F. vom 23. August 1979 Im Vor\n     nach §§7, 20 und 23 Sprengstoffgesetz vom 13.9.1976\n                                                                          griff auf eine internationale Regelung erfolgte Ausbildung\n     (BGBI. I 8.2737)zu verlangen.\n                                                                          ist der ADR-Regelung (Rn. 10 170) gleichwertig. Inhabern\n                                                                          einer Bescheinigung nach §12 GGVS i. d. F. vom 23. 8.\n7.15 Für die Beteiligung anderer Behörden vor der Erlaubniser             1979 wird deshalb auf Antrag von der zuständigen Indu\n      teilung gilt folgendes:                                              strie- und Handelskammer prüfungsfrei eine entspre\n7.15.1 Die Belange des Straßenbaus und im wesentlichen auch                chende ADR-Bescheinigung ausgestellt (§2 der 4. ADR-\n       die des Gewässerschutzes sind dadurch berücksichtigt,               Änderungsverordnung vom 1. 7. 1982, BGBI. II S.665).\n       daß die Benutzung von Straßen in engeren Wasser               12.4 War die Bescheinigung auf bestimmte Stoffe einer Klasse\n       schutzgebieten oder von Kunstbauten durch Zeichen 250              beschränkt, wird diese auf die gesamte Klasse(GGVS und",
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            "content": "VkBI       Amtl icher     Tei l                                       293                                                      Heft 14-1983\n\n\n\n12.5 Die Bescheinigung nach §12 enthält entsprechend dem                                                                    GGVS      DM\n                                                                        Lfd. Ordnungswidrigkeit,\n     Muster nach Anhang B.6 des ADR nur ein Gültigkeitsda                                                                   §13\n                                                                         Nr.    die darin besteht, daß\n     tum. Hierfür maßgebend ist die Geltungsdauer des Grund\n        kurses.\n                                                                        13     entgegen Randnummer 211 172                 Nr. 2 i)   700,-\nZu §13                                                                         Abs. 6 Satz 2 die Einhaltung des Füllungs\n                                                                               grades oder das Höchstgewicht der\n13.1 Die Bußgeldbeträge des Katalogs in Nummer 13.2 sind                       Füllung nicht feststellt;\n     Regelsätze, die von fahrlässiger Begehung, normalen Tat\n        umständen und von mittleren wirtschaftlichen Verhältnis\n        sen ausgehen. Bei vorsätzlichem Handeln sind die ange\n        gebenen Sätze zu verdoppeln. Die Regelsätze erhöhen\n                                                                        0.     der Beförderer\n        sich um mindestens 25 %, wenn durch die Zuwiderhand\n        lung ein anderer gefährdet oder geschädigt ist. Sind durch      14     gefährliche Güter befördert, die nach       Nr. 3 a) 1000,-\n        eine Handlung mehrere Ordnungswidrigkeiten begangen                    § 1 Satz 2 in Verbindung mit Anlage A,\n        worden, so ist der höchste in Betracht kommende Regel                  Randnummern 2100, 2130, 2170, 2200,\n        satz angemessen zu erhöhen.                                            2300, 2400, 2430, 2470, 2500, 2550, 2600,\n                                                                               2650, 2700 Abs. 1, 2800 oder 2900, nicht\n13.2 Bußgeldkatalog                                                            befördert werden dürfen;\n\nLfd. Ordnungswidrigkeit,                            GGVS       DM       15     entgegen § 2 Abs. 4 gefährliche Güter be- Nr. 3 b)     700,-\nNr.     die darin besteht, daß                     §13                         fördert;\n                                                                        16     entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 nicht sicher- Nr. 3 c)      400,-\nA.      der Absender\n                                                                               stellt, daß das Begleitpapier dem Fahr\n1       gefährliche Güter befördern läßt, die       Nr. 1 a) 1000,-            zeugführer vor Beförderungsbeginn\n        nach § 1 Satz 2 in Verbindung mit Anlage                               übergeben wird;\n        A, Randnummern 2100, 2130, 2170,                                17.1   entgegen § 6 Abs. 7 Satz 1 Beförderungs- Nr. 3 d)      700,-\n        2200, 2300, 2400, 2430, 2470, 2500,                                    mittel verwendet oder\n        2550, 2600, 2650, 2700 Abs. 1, 2800\n                                                                        17.2 entgegen Satz 2 Beförderungsmittel            Nr. 3 d)   300,-\n        oder 2900, nicht befördert werden dürfen;\n                                                                             ohne den vorgeschriebenen Vermerk\n2       entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 oder 2 der       Nr. 1 b)   400,-         im Fahrzeugschein verwendet;\n        Sendung oder Teilsendung ein Begleit\n        papier nicht mitgibt;                                           18 entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 gefährliche          Nr. 3 e)   700,-\n                                                                               Güter ohne die erforderliche Erlaubnis\n3       entgegen § 4 Abs. 2 bis 4 das Begleitpa- Nr. 1 c)      200,-\n                                                                               befördert;\n        papier nicht wie vorgeschrieben ausfüllt;\n                                                                        19     entgegen § 7 Abs. 5 Satz 2 den Erlaubnis-Nr. 3 f)      300,-\n4       entgegen §9 Abs. 2 Satz 1 den Beför-      Nr. 1 d)     400,-\n                                                                               bescheid vor Beförderungsbeginn nicht\n        derer auf das gefährliche Gut und dessen\n                                                                               übergibt;\n        Bezeichnung nicht hinweist;\n                                                                        20   entgegen § 12 Abs. 5 Satz 1 nicht dafür Nr. 3 g)\n                                                                             sorgt, daß nur geschulte Fahrzeugführer\nB.      der Verlader\n                                                                             eingesetzt werden:\n5       entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 die Ver       Nr. 2 a)      500,-    20.1 - Einsatz von Fahrzeugführern ohne ,                     600,-\n        packung nicht prüft oder entgegen Satz 2                               Schulung\n        die Versandstücke ohne Beseitigung des                          20.2 - Einsatz von Fahrzeugführern ohne                       400,-\n        Mangels zur Beförderung übergibt;                                      Schulung fürxlie betreffende Klasse\n    6   entgegen § 2 Abs. 4 dem Beförderer       Nr. 2 b)       700,- 21       einer Vorschrift der Randnummern            Nr. 3 h)   700,-\n        gefährliche Güter übergibt;                                            10 104 Abs. 1, 11 104, 41 104, 42 104,\n    7   entgegen § 5 Abs. 3 nicht sicherstellt,  Nr. 2 c)      400,-           43 104 oder 52 104 über Fahrzeugarten\n        daß die Unfallmerkblätter vor Beför                                    zuwiderhandelt;\n        derungsbeginn in den Besitz des                                 22     entgegen Randnummer 10 171 Abs. 1           Nr. 3 i)   500,-\n        Fahrzeugführers gelangen;                                              in Verbindung mit Randnummer 11 171\n    8   entgegen §6 Abs. 7 Satz 4 nicht sicher    Nr. 2 d)      700,-          Abs. 2 oder 52 171 Abs. 2 den Fahrzeug\n        stellt, daß die Prüfbescheinigung mit den                              führer durch einen Beifahrer nicht beglei\n        erforderlichen Prüfvermerken oder die                                  ten läßt oder das Fahrzeug mit einem\n        Erklärung nach Anlage B, Anhang B.3c,                                  Autotelefon nicht ausrüstet;\n        vorliegt und in ihnen das zu befördernde                        23     die nach Randnummern 10 260 Abs. 2,         Nr. 3 j)   200,-\n        Gut bezeichnet ist;                                                    21 260 oder 61 260 erforderliche Schutz\n        entgegen §6 Abs. 9 Satz 1 gefährliche       Nr. 2 e)    700,-          ausrüstung oder die nach Randnummer\n        Güter zur Beförderung übergibt;                                        51 260 erforderliche sonstige Ausrüstung\n10      entgegen § 7 Abs. 5 Satz 1 nicht sicher  Nr. 2f)        700,-          nicht mitgibt;\n        stellt, daß gefährliche Güter, für deren                        24     entgegen Randnummer 11 106 die              Nr. 3 k)   700,-\n        Beförderung eine Erlaubnis erforderlich                                Gewichtsbeschränkungen nicht beachtet;\n        ist, dem Fahrzeugführer oder Beförderer                         25     einer Vorschrift der Randnummer             Nr. 3 I)   700,-\n        nur übergeben werden, wenn der Er                                      211 270 bis 211 273 über die wechsel\n        laubnisbescheid vorliegt;                                              weise Verwendung der Tanks zuwider\n11      entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 den Fahr      Nr. 2 g)      400,-           handelt;\n        zeugführer auf das gefährliche Gut und                          26     entgegen Randnummer 211 673 oder            Nr. 3 m)   500,-\n        dessen Bezeichnung nicht hinweist;                                     211 771 Tanks zur Beförderung von\n12      entgegen Randnummer 211 172             Nr. 2 h)        500,-          Nahrungs-, Genuß- oder Futtermitteln,\n        Abs. 6 Satz 1 den Füllungsgrad oder das                                kosmetischen Artikeln, Arzneimitteln\n        Höchstgewicht der Füllung dem Fahr                                     oder Stoffen, die zu ihrer Herstellung",
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            "content": "Heft 14-1983                                                       294                                       VkBI    Amtl icher Teil\n\n\n\nLfd. Ordnungswidrigkeit,                           GGVS       DM         Lfd. Ordnungswidrigkeit,                           GQVS       DM\nNr.    die darin besteht, daß                      §13                   Nr.   die darin besteht, daß                       §13\nD.     der Fahrzeugführer                                              43      Tanks, die die in Randnummer 211 170         Nr. 6 c)   700,-\n27     entgegen § 2 Abs. 3 beschädigte Ver         Nr. 4 a)   200,-            vorgeschrlebene MIndestwanddIcke nicht\n       sandstücke befördert;                                                   haben, verwendet;\n28     entgegen § 2 Abs. 5 Nr. 3 die Vor           Nr. 4 b)   200,-\n       schriften über die Durchführung der\n       Beförderung oder die Überwachung beim\n       Parken nicht beachtet;                                            G.    der Unternehmer, Inhaber eines Betriebes\n                                                                               oder eine Privatperson\n29     entgegen § 3 Abs. 1 Beförderungs            Nr. 4 c)\n       papiere nicht mitführt:                                           44    entgegen § 2 Abs. 1 die Vorschriften über Nr. 7         500,-\n29.1 - Nichtmitführen des Uiifallmerk-                        300,-            die Verpackung, das Zusammenpacken\n         blattes\n                                                                               oder die Kennzeichnung nicht beachtet;\n29.2   - Nichtmitführen anderer Beförderungs                  200,-\n         papiere\n30     entgegen § 3 Abs. 2 Beförderungspapiere Nr. 4 d)\n       oder Ausrüstungsgegenstände zur                                   H.    der Auftraggeber des Absenders\n       Prüfung nicht vorzeigt oder nicht aus                             45    entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2 den Absender Nr. 8               400,-\n       händigt:                                                                auf das gefährliche Gut und dessen Be\n30.1   - NichtvorzeigenZ-aushändigen des                      300,-            zeichnung nicht hinweist;\n         Unfallmerkblattes\n30.2   - NichtvorzeigenZ-aushändigen anderer                  200,-\n         Beförderungspapiere oder von Aus\n         rüstungsgegenständen                                            I.    die verantwortliche Person\n\n31     entgegen § 5 Abs. 1, 5 und 6 Unfallmerk- Nr. 4 e)       300,-     46    nach § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 unzu-           Nr. 10         300,-\n       biätter nicht oder nicht an der vorge                                   reichende oder unzutreffende Angaben\n       schriebenen Stelle mitführt;                                            in das Unfallmerkblatt aufnimmt;\n32     entgegen § 5 Abs. 4 die erforderlichen      Nr. 4 f) . 200,-\n       Maßnahmen nicht trifft;\n33     entgegen § 5 Abs. 8 Satz 2 andere Un        Nr. 4 g)    300,-\n                                                                       J.      der Betroffene\n       fall merkblätter nicht wie vorgeschrieben\n       aufbewahrt;                                                     47      entgegen § 2 Abs. 5 Nr. 2 die Vorschriften Nr. 9        200,-\n34     entgegen §6 Abs. 7 Satz 3 den Fahrzeug- Nr. 4 h)        100,-           über das Beladen, Zusammenladen, Ent\n       schein von Anhängern nicht mitführt;                                    laden oder die Handhabung nicht\n                                                               300,-           beachtet;\n35     enjtgegen § 8 Abs. 10 eine Warntafel oder Nr. 4 i)\n       Kennzeichnungsnummer nicht anbringt,                            48      einer im Rahmen:                             Nr. 11     300,-\n       nicht verdeckt oder nicht entfernt;                                     a) einer Baumusterzulassung nach § 6\n36   entgegen § 9 Abs. 1 der Polizei nicht    Nr. 4 j)         300,-              Abs. 9 Satz 2,                                       ^\n     oder nicht rechtzeitig Mitteilung macht;                                  b) einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 Satz 3,\n                                                                               c) einer Ausnahmezulassung nach § 11\n37 entgegen § 12 Abs. 1 ein Fahrzeug ohne Nr. 4 k)\n                                                                                  oder\n     den vorgeschriebenen Nachweis führt:\n                                                                               d) einer Erklärung nach Anhang B.3c\n37.1 - Fahrzeugführung ohne Schulung                           400,-\n                                                                               erteilten vollziehbaren Auflage zuwider\n37.2 - Fahrzeugführung ohne Schulung für                       300,-\n                                                                               handelt;\n          die betreffende Klasse                                       49      entgegen der Randnummer 10 118               Nr. 12     300,-\n                                                                               Abs. 5,10 121 Abs. 2, 10 500 Abs. 7 oder\n                                                                               71 500 Abs. 2 Gefahrzettel nicht anbringt,\nE.     der Beifahrer                                                           nicht verdeckt oder nicht entfernt;\n38     entgegen § 3 Abs. 2 Ausrüstungsgegen- Nr. 5 a)          200,-     50    die Vorschriften der Randnummer 10 353 Nr. 13           200,-\n       stände zur Prüfung nicht vorzeigt oder                                  in Verbindung mit Randnummer 10 002\n       nicht aushändigt;                                                       über tragbare Beleuchtungsgeräte nicht\n39     entgegen § 5 Abs. 4 die erforderlichen      Nr. 5 b)    200,-           beachtet;\n        Maßnahmen nicht trifft;                                          51    das Rauchverbot der Randnummer            ™ Nr. 14      200,-\n40     entgegen § 9 Abs. 1 der Polizei nicht oder Nr. 5 c)     300,-           10 374 in Verbindung mit Randnummer\n        nicht rechtzeitig Mitteilung macht;                                    10 002 nicht beachtet;\n                                                                         52    entgegen Randnummer 11 354 mit Feuer Nr. 15             200,-\n                                                                               oder offenem Licht umgeht oder Zünd\n F.    der Halter                                                              hölzer oder Feuerzeuge in das Fahrzeug\n41     entgegen § 2 Abs. 5 Nr. 1 die Vorschriften Nr. 6 a)                     oder an die Pack- und Ladestellen mit\n       über den Bau oder die Ausrüstung der                                    nimmt;\n        Fahrzeuge nicht beachtet:                                        53    einer Vorschrift der Randnummer 51 303, Nr. 16          300,-\n41.1 - Sicherheitstechnische Mängel liegen                     100,-           61 303 oder 62 303 über Vorsichtsmaß\n          nichtvor                                                             nahmen bei Nahrungs- und Genußmitteln\n 41.2 - Sicherheitstechnische Mängel liegen                    500,-           zuwiderhandelt;\n          vor                                                            54    dem Fahrzeugführer Unfallmerkblätter   Nr. 17               300,-\n 41.3 - Stillegung/Üntersagung der Weiterfahrt          1000,-                 übergibt, die die in Randnummer 61 185\n 42 entgegen § 8 Abs. 9 für die Ausrüstung     Nr. 6 b) 500,-                  vorgeschriebenen Hinweise nicht ent",
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September 1979 nach\n§6 der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf                                  -VkBI 1974 S. 223-\nder Straße in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Sep\ntember 1976 für die Beförderung gefährlicher Güter besonders            für Anträge und Anfragen betreffend den Transport gefährlicher\nzugelassen waren, eine Prüfbescheinigung nach §6 GGVS im                Güter mit der Eisenbahn, auf der Straße und mit See- sowie\nAnschluß an die als Prüfbescheinigung geltende besondere Zu             Binnenschiffen*)\nlassung (§14) aufgrund einer wiederkehrenden Prüfung nach\n                                                                        für                         Gefahrklasse ......       Ziffer\n§6 Abs.3 (nur Tankfahrzeuge) oder nach §6 Abs. 5 erstmals\neine Prüfbescheinigung nach §6 GGVS ausgestellt, so ist auf                   (Name des gef. Gutes)\nder Seite 3(Buchstabe D) der Prüfbescheinigung nach Anhang              1.      Aligemeine Eigenschaften\nB.3a bzw. auf Seite 2 (Buchstabe C) der Prüfbescheinigung               1.1     Chemische Bezeichnung\nnach Anhang B.3b das C^atum der Untersuchung einzutragen,               1.2     Synonyme\ndie Grundlage für die Erteilung der besonderen Zulassung nach           1.3     Handelsname ...:\nder vor dem 1.9. 1979 geltenden GGVS war, und im vorge                  1.4    Strukturformel und/oder Zusammensetzung\nschriebenen Text der Prüfbescheinigung das Wort „erfüllt\"               1.5    Aggregatzustand unter Beförderungsbedingungen\ndurch das Wort „erfüllte\" zu ersetzen. Auf der Seite 4 der Prüf                (gasförmig, flüssig, fest)\nbescheinigung nach Anhang B.3a bzw. auf Seite 3 der Prüfbe              1.6    Schmelzpunkt oder Schmelzbereich\nscheinigung nach Anhang B.3b ist dann unter,,Bemerkungen\"               1.7    Siedepunkt oder Siedebereich\nje nach der fälligen durchgeführten Prüfung entweder „Prüfung           1.8     Dichte bei 20°0(gasförmig, flüssig, fest)\nnach §6 Abs. 3 GGVS\" oder „Prüfung nach §6 Abs. 5 GGVS\"                 1.9     Dampfdruck bei 20° 0/50° C\neinzutragen.                                                            1.10    Löslichkeit in Wasser bzw.\n                                                                                Mischbarkeit mit Wasser (bei 20° 0)\nZu §16                                                                  1.11    Reaktion m it Wasser\n16.1 Für internationale Beförderungen gefährlicher Güter, die           1.12    Farbe\n     dem ADR unterliegen, gelten auf Grund der                          1.13    Geruch\n     ADR-Rn. 10 599 nur die Vorschriften von §3 Abs. 1 Nr. 4            1.14 Reagiert der Stoff sauer/alkalisch/neutral\n      und Abs. 2, § 7 und §9 Abs. 1 der GGVS. Dem ADR unter             1.15 Sonstige Angaben\n      liegen Beförderungen gefährlicher Güter auf dem Gebiet            2.      Vorgesehene(r) Verpackung/Container\n      mindestens zweier Vertragsparteien (Artikel 1 Buchstabe c         2.1     Welche Verpackung oder welcher Container-Typ soll für\n     ADR).                                                                      den Transport verwendet werden?\n                                                                        2.2     Sonstige Angaben\n     ADR-Vertragsstaaten sind Belgien, Dänemark, die Bun\n     desrepublik Deutschland, DDR, Finnland, Frankreich, Itali          3.      Feuer und Explosionsgefahren sowie gefährliche Reak\n     en, Jugoslawien, Luxemburg, die Niederlande, Norwegen,                     tionen\n     Österreich, Polen, Portugal, Schweden, die Schweiz, Spa            3.1     Brennbarkeit/obere und untere Explosionsgrenze\n     nien, Ungarn und das Vereinigte Königreich.                              (Zündgrenze)\n                                                                        3.2   Flammpunkt im geschlossenen Tiegel in °C\n16.2 Für andere als die in Nr. 16.1 genannten internationalen                 (Prüfmethode angeben)\n     Beförderungen gefährlicher Güter gelten nach dem Terri             3.3   Zündtemperatur nach DIN 51 794\n     torialitätsprinzip   grundsätzlich   alle   Vorschriften   der     3.4   Besteht die Möglichkeit\n     GGVS. Notfalls muß mit Ausnahmen nach § 11 Abs. 1 ge               3.4.1 der Explosion bei\n     holfen werden. Anstelle der Prüfbescheinigung nach §6                    a) Stoß?\n     kann auch die Bescheinigung einer Behörde des Zulas                      b) Entzündung?\n     sungsstaates des Fahrzeugs anerkannt werden, daß das                     c) Reibung?\n     Fahrzeug den Vorschriften des ADR entspricht.                      3.4.2 der Bildung explosibler^\n16.3 Nach dem am 17. Oktober 1972 in Kraft gesetzten Vertrag                    a) Dampf/Luft-Gemische?\n     zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR                        b) Staub/Luft-Gemische?\n     über Fragen des Verkehrs - Verkehrsvertrag - (BGBI. II             3.4.3 der Zersetzung bei Erhitzung (Zersetzungsprodukte ange\n     S. 1449, 1468) gilt nach Artikel 28 für Straßengütertrans                  ben)?\n     porte zwischen der Bundesrepublik und der DDR neben\n     dem Zollübereinkommen vom 15. Januar 1969 über den                 3.4.4 der Zersetzung im Feuer (Zersetzungsprodukte angeben)?\n     internationalen Warentransport mit Carnets TIR auch das           3.4.5 der gefährlichen Reaktion mit\n     Europäische Übereinkommen über die internationale Be                    a) Luft?\n     förderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR).                      b) Wasser?\n                                                                             c) Säuren?\n16.4 Im Verkehr von und nach Berlin (West) durch die DDR\n                                                                             d) Alkalien?\n     sind die Vorschriften der „Information über die Bedingun\n                                                                             e) oxydierenden Stoffen?\n     gen für das Mitführen und den Transport bestimmter Ge\n                                                                             f) brennbaren Stoffen?\n     genstände sowie lebender Tiere im Transitverkehr\" (Bei\n                                                                             g) Verunreinigungen?\n     lage zum Bundesanzeiger Nr. 174 vom 15. September 1972\n                                                                             h) bestimmten Metallen (welchen)?\n     S. 14, geändert durch Bundesanzeiger vom 16.3. 1983),\n                                                                             i) anderen Stoffen?\n     die die Zollverwaltung der DDR nach Abschnitt 3 der An\n     lage zum Transitabkommen vom 17.12. 1971 dem Bun\n                                                                       3.4.6 von Gefahren durch elektrostatische Aufladung?\n                                                                       3.5   Sonstige Bemerkungen\n     desminister für Wirtschaft und Finanzen übermittelt hat,\n     zu beachten. Gefährliche Güter müssen hiernach hinsicht\n                                                                       *) Bei Fragen, die nicht beantwortet werden können, weil z. B. die ent\n     lich der Transportart, Verpackung, Transportanforderun\n                                                                          sprechenden Untersuchungen nicht aufgeführt worden oder die er\n     gen sowie der Kennzeichnung der Transportmittel, Pack                fragten Eigenschaften nicht bekannt sind, ist „unbekannt\" einzutra\n     stücke und Begleitdokumente beim Grenzübertritt den je               gen. Bei Fragen, die für den betreffenden Stoff nicht zutreffen, ist\n     weiligen internationalen Vorschriften - hier also dem ADR            ,.entfällt\" einzutragen. Alle Angaben werden nur für amtliche Zwecke",
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            "content": "Heft 14-1983                                                   296                                                 VkBI     Amtl icher        Tei l\n\n                                                                                                   (Rückseite)\n4.    Physiologische Fragen\n                                                                    Anschriften der Prüfsteiien\n4.1   Vergiftung l:>ei Aufnahme durch\n      a) die Haut?                                                  TÜV Baden                    6800 Mannheim 1            Postfach 2420\n      b) Einatmen?                                                  TÜV Bayern                   8000 München 40            Kaiserstr. 14/16\n      c) Verschlucken?                                              TÜV Berlin                   1000 Berlin 42             Alboinstraße 56\n4.2   Vergiftungsgefahr                                             Technische Prüfstelle\n      a) gering?                                                    für den Kraftfahrzeug\n      b) groß?                                                       verkehr an der TU\n4.3   Verursacht Berührung mit dem festen Stoff, der Flüssig         Berlin (nur Prüfung\n      keit oder den Dämpfen schwere Schäden auf                      nach §6 Abs.4GGVS) 1000 Berlin 10                      Franklinstraße 5\n                     fester Stoff Flüssigkeit     Dämpfe            TÜV Hannover                 3000 Hannover 81           Postfach 81 07 40\n                                                                     TÜV Norddeutschland 2000 Hamburg 54                    Postfach 2000\n      a) Haut?\n                                                                     TÜV Pfalz                   6750 Kaiserslautern Postfach 1360\n      b) Augen?                                                      Rheinisch-Westfäli\n                                                                     scher TÜV                   4300 Essen 1               Postfach 7041\n\n      c) Atemwege?                                                   TÜV Rheinland               5000 Köln 91               Postfach 10 17 50\n                                                                     TÜV Saarland                6603 Sulzbach              Postfach 16\n4.4   Haben der feste Stoff, die Flüssigkeit oder die Dämpfe eine    TÜV Stuttgart                7000 Stuttgart 1          Postfach 2614\n      Reizwirkung auf                                                Amt für Arbeitsschutz 2000 Hamburg 76                  A.-Schönfelder-Str.5\n                    fester Stoff     Flüssigkeit      Dämpfe         -Abt. Technische\n                                                                     Aufsicht -\n      a) Haut?                                                       TÜA Darmstadt                6100 Darmstadt 11         Postfach 11 -106\n                                                                     TÜA Frankfurt/Main           6000Frankfurt/M.90 Postfach\n      b) Atemwege?                                                                                                          Postfach 10 37 07\n                                                                     TÜA Kassel                   3500 Kassel\n\n      c) Augen?\n                                                                                                                                        Anlage 3\n4.5   Reizwirkung\n                                                                    Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach §7 Abs. 1 GGVS\n      a) gering?\n      b) groß?\n                                                                     Name und Anschrift des Beförderers oder Absenders\n4.6   Welche toxischen oder ätzenden Stoffe entstehen bei Zer\n      setzung oder Verbrennung des Stoffes?                         An die Straßen Verkehrsbehörde\n\n4.7   Ist mit einem verzögerten Vergiftungseffekt zu rechnen?       (      )\n4.8   Ist noch mit anderen gefährlichen Wirkungen zu rechnen?       Betr.: Antrag auf Erteilung eitler Erlaubnis nach §7 Abs. 1 der\n4.9   Sonstige Angaben                                                     Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf\n                                                                              der Straße - GGVS -\n                                                                    Anlagen:\n                                                        Anlage 2\n                            Antrag                                  Abschnitt A **)\n                                                                    Ich beabsichtige, folgende Güter der Liste I/Liste II*), und zwar\nauf Prüfung nach §6 Abs. 2 oder 4 der Verordnung über die Be\nförderung gefährlicher Güter auf der Straße - GGVS - und auf                  kg 0)                                Klasse            Ziffer\nErteilung einer Prüfbescheinigung                                                     (Bezeichnung des Gutes)\nHiermit beantrage(n) ich (wir) *)                                             kgo)                         Klasse                    Ziffer\n(Verzeichnis der zuständigen Prüfstelle, an die der Antrag zu                         (Bezeichnung des Gutes)\nrichten ist, siehe Rückseite)\n                                                                              kg 0)                                Klasse            Ziffer\n                                                                                      (Bezeichnung des Gutes)\n(Name und Anschrift des Antragstellers)\n                                                                     in Versandstücken/Containern für Versandstücke/Tankcontai\ndie Prüfung nach § 6 Abs. 2(oder 4)*) für ein(e)(n)*)\n                                                                     nern/Aufsetztanks\nTankfahrzeug*)\nAufsetztank*)                                                       Tankfahrzeugen*)                i\n                                                                                                          (Zeichen des Tanks, polizeiliches\nGefäßbatterie*)\nBeförderungseinheit der Fahrzeugklasse B.lll*)                                                               ..einmalig am\nSattelzugmaschine*)                                                  Kennzeichen des Fahrzeugs)\nTrägerfahrzeug für Aufsetztanks*)                                    mehrmals in der Zeit vom                                bis.\nzur Beförderung folgender gefährlicher Güter;\n                                                                    für.\n                                                                                      (Name und Wohnort des Versenders)\n                                                                     von                                 über/im Gebiet von\n(Bezeichnung der Güter - Angabe der in der Stoffaufzählung                                (Versandort)                      (genaue Angaben\naufgeführten Benennung, Klasse, Ziffer ggf. Buchstabe der\nStoffaufzählung - Angaben über die Zugehörigkeit des Gutes           des Beförderungsweges oder Beförderungsgebietes)\nzur Liste I oder Liste II des Anhanges B.8)\n                                                                     an 00)                                                         :\nsowie die Erteilung einer Prüfbescheinigung.                                     (Name und Anschrift des/der Empfänger[s])\nDie Baumusterzulassung vom                  der\n                                                                     nach                                                           zu befördern.\n                                              (Zulassungsbehörde)                                 (Empfangsort[e])\nliegt als Anlage bei.\n                                                                           *') Nichtzutreffendes bitte streichen\n                                                                        **) Wenn der Platz nicht ausreicht, sind die Angaben In einem",
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Unternehmens)\n                                                                            den werden kann.\n                                    Az                                    b) Der Empfänger verfügt am Empfangsort über einen/kei\nPostleitzahl,                                                                nen*) Gleis-/Hafenanschluß*), in dem das gefährliche Gut\nOrt                                                                         entladen werden kann.\n                                                                        c) Die Straßenentfernung von            nach\nStraße, Haus-Nr                     Zum Antrag vom\n                                                                                                   (Versandort)      (Empfangsort)\n                                                                           beträgt unter Zugrundelegung des im Abschnitt A ange\nErlaubnis Nr.\n                                                                           gebenen Beförderungsweges           km. Die Entfernung\n1. Aufgrund des § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Beförde                 des Schienen-ZWasserweges*) beträgt         km.\n   rung gefährlicher Güter auf der Straße vom 23. August 1979        2. Das gefährliche Gut wird in Versandstücken / Containern für\n   - GGVS -<BGBI. I S. 1509), geändert durch Verordnung vom             Versandstücke / Tankfahrzeugen / Aufsetztanks / Tankcon\n   20. Juni 1983(BGB! I S. 853), wird hiermit unter den nach            tainern*)\n   stehenden Nebenbestimmungen die Erlaubnis erteilt\n                                                                          von                                nach\nfür eine einzelne Fährt - für mehrere Fahrten*)                                    (Versandort)                (Empfangsort)\nin derzeit vom                                bis                         das sind           km, befördert. Die Beförderungsstrecken\n                                                                          auf der Straße betragen insgesamt          km.\nvon\n                                                                      Abschnitt 0\nnach/im Gebiet von**)\n                                                                     Es sind beigefügt bzw. werden zur Einsicht vorgelegt:\nüber**)\n                                                                     1. Für Tankfahrzeuge/Aufsetztanks*) die Prüfbescheinigung\n                                                                        nach §6 Abs. 2 GGVS;\n                                                                     2. für Beförderungseinheiten B.lll/Sattelzugmaschinen zum Be\n                                                                        trieb von Tankfahrzeugen/Trägerfahrzeuge von Aufsetz\nmit dem nachstehend aufgeführten Fahrzeug:\n                                                                          tanks*) die Prüfbescheinigung nach § 6 Abs. 4 GGVS;\nKraft-(Zug-)fahrzeug**)                Anhänger:**)         3. für den ADR-Verkehr für Tankfahrzeuge/Beförderungseinhei\n              (Art) (amtl. Kennzeichen) (Art)(amtl. Kennz.)    ten B.lll/Trägerfahrzeuge für Aufsetztanks*) die Bescheini\nim nachstehend bezeichneten Container / Aufsetztank / Tank                gung der besonderen Zulassung nach Anhang B.3 der Anlage\ncontainer*)                                                               B zum ADR.\n                                                                     4. (andere Unterlagen, z.B. für Tankcontainer)\n\n\nzum Transport von:**)\n                               ..Klasse.             Ziffer.                                      (Unterschrift)\n(Bezeichnung des Gutes)\n                               ..Klasse.             Ziffer.\n(Bezeichnung des Gutes)                                              *) Nichtzutreffendes bitte streichen.\n\n                               ..Klasse.             Ziffer.\n(Bezeichnung des Gutes)\n                                                                     III. Sonstige Bestimmungen\nFolgende Straßen dürfen - nicht*)- benutzt werden:\n                                                                          1. a) Von der Erlaubnis darf nur Gebrauch gemacht werden,\n                                                                                wenn zusätzlich zu der nach dem Pflichtversiche\n                                                                                rungsgesetz vorgeschriebenen Kraftfahrzeug-Haft\n                                                                                pflichtversicherung bei einem für diesen Versiche\n                                                                                rungszweig zugelassenen Versicherer Versicherungs\nDie Erlaubnis wird widerrufen, wenn sich die geltenden Sicher                   schutz für mindestens 5 Millionen DM je Schadenser\nheitsvorschriften oder die erteilten Auflagen als unzureichend                  eignis besteht. Eine entsprechende Bestätigung des\nzur Einschränkung der von der Beförderung ausgehenden Ge                        Versicherers ist während der Beförderung mitzuführen\nfahren herausstellen. Die Erlaubnis ist an folgende Bedingungen                 und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändi\nund Auflagen gebunden:                                                          gen.\n                                                                             b) Diese Erlaubnis wird erteilt unbeschadet der Haftung\nI.    Allgemeine Auflage                                                        des Antragstellers für alle durch das Transportgut ent\n                                                                                stehenden Schäden.\n      Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich,           c) Eine Gewähr für Ausbau und Beschilderung der be\n      dann darf die Fahrt nicht angetreten werden oder muß,mög\n      lichst bald unterbrochen werden. Das gleiche gilt bei                    nutzten Straßen für die besonderen Anforderungen\n                                                                                des Transports wird nicht übernommen. Die Erlaub\n      Schneeglätte oder Glatteis.\n                                                                                nisbehörde ist von allen etwaigen Ansprüchen Dritter,\n                                                                                die ggf. durch das Transportgut entstehen, freigestellt.\nII. Verkehrsmäßige Auflagen\n                                                                            d) Alle durch das Transportgut am Straßenkörper ent\n                                                                                standenen Schäden sind den Straßenbaubehörden\n                                                                                unverzüglich anzuzeigen.\n                                                                          2. Nach § 3 Abs. 2 GGVS ist diese Erlaubnis oder eine von\n                                                                            der Erlaubnisbehörde beglaubigte Abschrift hiervon wäh\n                                                                            rend der Beförderung beim Fahrzeug mitzuführen und\n *) Nichtzutreffendes streichen.                                            zuständigen Personen zur Prüfung vorzulegen oder aus",
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            "content": "Heft 14-1983                                                       298                                       VkBI      Amtl icher      Tei l\n\n\nIV. Rückgabe der Erlaubnis                                            Der Nachtrag ist vom Bundesverband des Deutschen Güterfern\n    Diese Erlaubnis wird in       Ausfertigungen erteilt. Bei Wi      verkehrs (BDF) e.V., Breitenbachstr. 1. 6000 Frankfurt a.M. 93,\n    derruf sind diese Erlaubnis und alle Ausfertigungen der be        zu beziehen.\n    glaubigten Abschriften unverzüglich an die Erlaubnisbe\n   hörde zurückzugeben.                                               Inhalt der Änderung:\nV. Kostenfestsetzung                                                  1. Änderung der Entfernungsdegression in den Frachtsatzzei\n   Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen              gern des Teiles IV mit der Folge, daß die Frachtsätze in den\n   (§      ).                                                             Nahentfernungen stärker angehoben werden, im mittleren\n   Für diese Erlaubnis wird eine Gebühr von         DM festgesetzt;       Entfernungsbereich unverändert bleiben und in den höheren\n   die Auslagen betragen (§       )                 DM                    Entfernungsstufen um höchstens 2 % erhöht werden.\n   (Geb.-Nr         GebTSt)                         DM\n                                                                      2. Erhöhung des Ladestellenzuschlages nach Teil I Artikel 11\nVI. Rechtsbehelfsbelehrung                                               Abs. 2 und der Standgelder des Teiles V Artikel 1 in DM um\n                                                                          etwa 6,5 %.\n\n                                                                      3. Eine um etwa t,9 % stärkere Erhöhung der in holländischen\n                                                , den.\n                                                                          Gulden ausgedrückten Tarifsätze. Damit ist die Währungspa\n                                                                          rität zwischen DM- und Guldensätzen wieder hergestellt.\n                          (Unterschrift)\n                                                                      4. Einführung einer Vereinbarungsregelung in Teil I Artikel 9 für\n                                                                         nicht voll ausgelastete Fahrzeuge.\n(VkBI 1983 S. 284)\n                                                                                        Der Bundesminister für Verkehr\n                                                                                                   Im Auftrag\n                                                                                                  Dr. Z e m I i n\n                                                                      (VkBI 1983 8. 298)\n   Straßenverkehr\n\n\nNr. 144 Verordnung über die Terifkommissionen,\n           die erweiterten Tarifkommissionen und\n           die beratenden Ausschüsse für den Gü\n           terkraftverkehr (Tarifkommissionen-Ver                     Nr. 146 Bekanntmachung Nr. 13/83 über Son\n           ordnung);                                                          derabmachungen nach §22 a des Güter\n           hier: Einreichung von Vorschiägen für                                  kraftverkehrsgesetzes\n                 die Berufung eines Nachfoigers für\n                                                                                                                    Köln, den 5. Juli 1983\n                 ein verstorbenes Mitgiied\n                                                                                                                    I A -081\n                                            Bonn, den 29. Juni 1983\n                                            A 32/28.18.61-2           Auf Grund des § 24 des Güterkraftverkehrsgesetzes wird hiermit\n                                                                      folgendes veröffentlicht:\nHerr Günter Hintzke, Hannover, Mitglied der Tarifkommission\ndes allgemeinen Güternahverkehrs- Gruppe der Unternehmer-                1. Sonderabmachungen Nr. 0341 und Nr. 982\nist verstorben.\n                                                                           1. Name der               Nr. 0341\nIch forderte hiermit nach § 5 Abs. 3 der Tarifkommissionen-Ver                Unternehmer:          - Udo Zeitz Güterfernverkehr\nordnung vom 21. November'1969 (BAnz. Nr. 222 vom 29. No                                                Spedition und Lagerei GmbH\nvember 1969), geändert durch Verordnung vom 7. April 1983\n                                                                                                     Nr. 982\n(BAnz. Nr. 68 vom 12. April 1983), dazu auf, mir Vorschläge für\n                                                                                                    - Deutsche Bundesbahn\ndie Berufung eines Nachfolgers bis zum 31. August 1983 einzu                                            Bundesbahndirektion Hamburg\nreichen.\n                                                                                                        Beschäftigter Unternehmer:\n                  Der Bundesminister für Verkehr                                                        Kröger & Goes GmbH\n                           Im Auftrag                                      2. Verkahrs-              von Hamburg\n                          Dr. Z e m I i n                                     verbindungen:          nach Berlin\n\n(VkBI 1983 S. 298)                                                         3. Güterart:              Rohkakao\n                                                                           4. Gütermenge:            je Unternehmer mindestens 5001\n                                                                                                     jeweils in 3 Monaten\n                                                                           5. Vereinbarte Beförde\n                                                                              rungsentgelte:         5,30 DM/100 kg\n                                                                                                     ggf. zuzüglich Umsatzsteuer\n                                                                           6. Tag des Abschlusses\n Nr. 145 Bekanntmachung zur Verordnung TS Nr.                                 der Sonder\n           5- DNST                                                            abmachungen:           30. Mai 1983 (Nr. 0341)\n                                            Bonn, den 28. Juni 1983                                  15. Juni 1983 (Nr. 982)\n                                            A 32/29.13.70-51               7. Dauer der Sonder\n                                                                              abmachungen:           ab 15. Juli 1983 auf unbestimmte\n Durch die Verordnung TS Nr. 5 - DNST über den Tarif für den\n                                                                                                     Zeit, mindestens jedoch bis zum\n Güterkraftverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland                                           14. Oktober 1983\n und dem Königreich der Niederlande vom 23. Juni 1983 (BAnz.\n Nr. 120 vom 2. Juli 1983), die am 1. August 1983 in Kraft tritt,          8. Wichtigste\n wird der Deutsch-Niederländische Straßengütertarif (DNST) ge                 Sonderbedingungen.entgeltpflichtig mindestens 201 je",
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            "content": "VkBI    Amtl icher     Tei l                                        299                                                        Heft 14-1983\n\n\n2. Sonderabmachung Nr. 04109                                                Die Beförderungsentgelte betragen             DM/100 kg\n  1. Name des                                                               nunmehr von Hamburg                         20 t   22 t    24 t\n     Unternehmers:           Chr. Rautenhaus                                nach Ottobrunn, Unterhaching                6,83 6,73 6,68\n  2. Verkehrs-                                                                    Hausham, Holzkirchen Kr.\n       verbindungen:         von Bremen                                           Miesbach, Prien a. Chiemsee,\n                             nach Bad Dürkheim                                   Raubling, Wurmlingen Kr. Tutt-\n  3. Güterart:               Baumwoll-Linters                                    lingen                                 6,92 6,83 6,78\n  4. Gütermenge:             mindestens 500 t jeweils in                                                                 ggf. zuzüglich\n                                                                                                                         Umsatzsteuer\n                             3 Monaten\n  5. Vereinbarte Beför\n     derungsentgelte:    900,00 DM je Sendung                               Die Änderung wurde am 1. Juni 1983 vereinbart und wirksam.\n  6. Tag des Abschlusses\n       der Sonderab                                                   5. Fünfte Änderung der Sonderabmachung Nr. 0313\n       machung:              7. Juni 1983                                  (VkBI 1979 S. 188, zuletzt geändert 1982 S. 115),\n  7. Dauer der Sonder                                                       Fünfte Änderung der Sonderabmachung Nr. 0316\n       abmachung:            ab 10. Juni 1983 auf unbestimmte              (VkBI 1979 S. 333, zuletzt geändert 1982 S. 103),\n                             Zeit, mindestens jedoch bis zum                Fünfte Änderung der Sonderabmachung Nr. 0467\n                             9. September 1983                             (VkBI 1979 S. 403, zuletzt geändert 1982 S. 139)sowie\n  8. Wichtigste                                                             Zweite Änderung der Sonderabmachung Nr. 0494\n     Sonderbedingungen: mindestens 18,5 t je Beförderung                   (VkBI 1982 S. 126, geändert 1982 S. 262)\n\n  Sonderabmachung Nr. 04110                                                 Das Beförderungsentgelt beträgt             6,11 DM/100 kg\n  1. Name des Unter\n                                                                                                                         ggf. zuzüglich\n                                                                                                                         Umsatzsteuer\n       nehmers:              Bernhard W. Engbert GmbH & Co.\n  2. Verkehrsver\n                                                                            Die Änderungen wurden am 27. Mai 1983 (Nr. 0316,\n       bindungen:            von Bremen\n                                                                            Nr. 0467) und 30. Mai 1983 (Nr.0313, Nr. 0494) vereinbart\n                             nach Bad Dürkheim\n                                                                            und am 1. Juni 1983 wirksam.\n  3. Güterart:               Baumwoll-Linters\n  4. Gütermenge:             mindestens 500 t jeweils in 3\n                             Monaten                                  6. Zweite Änderung der Sonderabmachung Nr. 0324\n  5. Vereinbarte                                                         (VkBI 1981 S. 172, geändert 1982 S. 168)\n       Beförderungs-     ^                                               Das Beförderungsentgelt beträgt          6,00 DM/100 kg\n       entgelte:             5,10 DM/100 kg                                                                              ggf. zuzüglich\n                             ggf. zuzüglich Umsatzsteuer                                                                 Umsatzsteuer\n\n  6. Tag des Abschlusses\n       der Sonder                                                           Die Änderung wurde am 1. Juni 1983 vereinbart und wirksam.\n       abmachung:            16. Juni 1983\n  7. Dauer der Sonder\n       abmachung:\n                                                                          7. Änderung der Sonderabmachung Nr. 0329\n                             ab 20. Juni 1983 auf unbestimmte\n                                                                            (VkBI 1982 S. 72)\n                             Zeit, mindestens jedoch bis zum\n                             19. September 1983                             Das Beförderungsentgelt beträgt              5,20 DM/100 kg\n                                                                                                                          ggf. zuzüglich\n  8. Wichtigste\n                                                                                                                          Umsatzsteuer\n       Sonderbedingungen: mindestens 18,5 t je Beförderung\n                                                                            Die Änderung wu rde am 16. Ju ni 1983verei nbart und wirksam.\n4. Änderung der Sonderabmachung Nr. 0243\n  (VkBI 1983 S. 199)                                                      8. Änderung der Sonderabmachung Nr. 0335\n                                                                            (VkBI 1983 S. 93)\n  Die Beförderungsentgelte betragen              DM/100 kg                  Die Beförderungsentgelte betragen            DM/100 kg\n  nunmehr von Hamburg                    20 t        22 t    24 t                                                  15 t 20 t 23 t 24 t\n  nach Aschaffenburg, Frankfurt am Main,                                                                           5,71 5,05 4,97 4,92\n       Neu-Isenburg, Stockstadt a. Main 4,62        4,48     4,43                                                       ggf. zuzüglich\n     . Dreieich*, Mainz                  4,88       4,65     4,61                                                       Umsatzsteuer\n       Wiesbaden                         4,94       4,79     4,75           Die Änderung wurde am 26. Mai 1983 vereinbart und am\n       Landau in der Pfalz               5,36       5,27     5,22           1. Juni 1983 wirksam.\n       Kelkheim                          5,58       5,48     5,43\n       Bamberg                           5,66       5,55     5,51         9. Einundzwanzigste Änderung der Sonderabmachung Nr. 0440\n       Karlsruhe                         5,70       5,60     5,54           (VkBI 1977 S. 468, zuletzt geändert 1983 S. 228)\n       Ettlingen                         5,80       5,70     5,66\n       Ansbach, Erlangen                 5,88       5,78     5,73           In die Sonderabmachung wurde folgende Verkehrsver\n       Aalen, Crailsheim                 6,15       6,06     6,00           bindung mit den nebenstehenden Beförderungsentgelten\n          Kornwesiheim                         6,16 5,93     5,86           neu aufgenommen:\n          Augsburg, Kirchheim unter Teck,                                                                    DM/100 kg\n          Metzingen Kr. Reutlingen             6,44 6,34 6,29                                              5t    10 t   15 t    20 t   25 t\n          Friedberg Kr. Aichach-Friedberg      6,53 6,44 6,39               von Bremen\n          Miesbach                       6,83 6,68           6,65           nach Ansbach                 11,23 9,08     7,25 6,61      6,42\n          Kirchheim b. München, München,                                                                          ggf. zuzüglich\n                                                                                                                  Umsatzsteuer",
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Gandersheim         6,45    4,82\n                                      5t\n                                                                                   Bad Harzburg, Göttingen,\n                                             15 t    5t    15 t\n                                                                                   Osterode am Harz,\n         Jever                        2,26 1,63     3,44   2,51                    Herzberg am Harz              6,80 5,13\n         Soltau                       2,94 2,14     2,61   1,93                    Freden (Leine)                6,95 4,89\n         Leer (Ostfriesland)          3,01 2,17     3,25   2,37                    Clausthal-Zellerfeld          6,99 5,24\n         Rhauderfehn                  3,22 2,34     3,29   2,69                    Rendsburg                     7,06 5,21\n         Stadthagen.                  4,00 2,91     3,68   2,69                    Duderstadt                    7,19 5,33\n         Lüneburg                     4,22 3,07     3,88   2,84                    Heide Kr. Dithmarschen,\n         Hannover, Uelzen\n                                                                                   Bad Lauterberg im Harz        7,19   5,38\n         Kr. Uelzen                   4,22 3,07 3,88 2,85                         Goslar                         7,23   5,35\n         Minden (Westf.)              4,24 3,05 3,91 2,83\n                                                                                  Eckernförde                    7,40   5,50\n         Rinteln, Pinneberg,                                                      Mannheim                       7,63   5,10\n         Burgdorf Kr. Hannover        4,45   3,27 4,12 3,03                       Wieda                          7,69   5,68\n         Springe, Bielefeld           4,70   3,43 4,36 3,21                       Kassel                         7,74   5,88\n         Lengerich Kr. Steinfurt      4,80   3,33    -      —\n\n\n\n                                                                                  Fulda                          8,44   6,88\n         Bielefeld-Sennestadt,                                                    Alzey                         10,60   7,76\n         Peine, Bad Oldesloe,\n                                                                                                                ggf. zuzüg\n         Gifhorn, Hildesheim         4,91    3,59   4,60 3,36                                                   lich Umsatz-\n         Münster (Westf.)            4,94    3,62   4,62 3,38\n                                                                                                                     Steuer\n         Oelde, Lüchow Kr. Lüchow-\n         Dannenberg\n                                                                            Die Änderung wurde am 17. Mai 1983 vereinbart und am\n                                     5,59 4,09 5,29 3,85\n                                                                            1. Juni 1983 wirksam.\n         Lippstadt                   5,82 3,71 5,52 4,04\n         Salzgitter                  5,82 4,09       -      -\n                                                                        11. Zweite Änderung der Sonderabmachung Nr. 0498\n         Geseke                      6,04 4,41 5,74 4,18\n                                                                            (VkBI 1982 S. 139, geändert 1982 S. 262)\n         Northeim, Seesen Kr.                                               Das Beförderungsentgelt beträgt\n         Gandersheim                 6,04    4,41   5,74   4,19                                                               DM/100 kg\n         Bad Harzburg, Göttingen,                                           von Hamburg                                          5,40\n         Osterode am Harz            6,39    4,72   6,09 4,49                   Bremen                                          6,11\n         Herzberg am Harz            6,39    4,72   6,23 4,59               nach Berlin                                   ggf. zuzüglich\n         Freden (Leine)              6,54    4,48    -      -     -\n                                                                                                                          Umsatzsteuer\n         Clausthal-Zellerfeld        6,58    4,83   6,26   4,60             Die Änderung wurde am 31. Mai 1983 vereinbart und am\n         Rendsburg                   6,64    4,80   6,32   4,57             1. Juni 1983 wirksam.\n         Duderstadt                  6,78    4,91   6,47   4,74\n         Heide Kr. Dithmarschen\n                                                                        12. Dritte Änderung der Sonderabmachung Nr. 04100\n         Bad Lauterberg im Harz       6,78 4,96     6,47   4,74             (VkBI 1982 S. 188, zuletzt geändert 1982 S. 332)\n         Goslar                       6,82 4,93      —      —\n\n\n\n\n         Eckernfbrde                  6,98 5,09     6,93 4,86               Die Beförderungsentgelte betragen                   DM/100 kg\n         Wieda                        7,28 5,26     6,98 5,04               von Bremen\n         Kassel                       7,32 5,47     6,89 5,25               nach Sarstedt                                         2,75\n         Drolshagen                    - ; 5,93      -      -\n\n\n\n                                                                                  Bielefeld                                       2,81\n         Fulda                        8,02 6,47     7,70   6,47\n                                                                                  Lauenburg (Elbe)                                2,90\n         Alzey                       10,19 7,34      -      -\n\n\n                                                                                  Norderstedt                                     3.05\n   von Bremen -                                                                   Lengerich Kr. Steinfurt                         3.06\n                                                                                  Dortmund*                                       3,11\n         Überseehafengebiet Bremerhaven\n                                                                                  Krefeld                                         3.17\n                                     DM/100 kg\n                                                                                  Ratingen*                                       3,17\n                                      5t     15 t\n                                                                                  Düsseldorf, Hövelhof                            3,26\n   nach Jever                        2,67    2,04                                 Lübeck                                          3,35\n         Soltau                      3,35    2,55                                 Monheim                                         3,40\n         Leer (Ostfriesland)         3,42    2,59                                 Leverkusen                                      3,44\n         Rhauderfehn                 3,64    2,75                                 Jülich                                          3,50\n         Stadthagen                  4,41    3,33                                 Sendenhorst, Linnich *                          3,54\n         Lüneburg, Hannover,                                                      Paderborn                                       3.56\n         Uelzen Kr. Uelzen           4.64    3,48\n                                                                                  Castrop-Rauxel                                  3.57\n         Minden (Westf.)             4,66    3,46                                 Bonn, Drolshagen, Düren,\n         Rinteln, Pinneberg,                                                      Hilden, Kreuzau, Lindlar,\n         Burgdorf Kr. Hannover       4,86    3,68                                 Salzgitter                                       3,60\n         Springe, Bielefeld          5,11    3,84                                 Werne a. d. Lippe                                3,67\n         Lengerich Kr. Steinfurt     5,21    3,74                                 Solingen                                         3,72\n         Bielefeld-Sennestadt,                                                    Ahaus*                                           3:75\n         Peine, Bad Oldesloe,                                                     Northeim                                        3.80\n         Gifhorn, Hildesheim         5,33 4,01                                    Euskirchen                                      3.81\n         Münster (Westf.)            5,36 4.03                                    Geseke                                          3,83\n         Oelde, Lüchow Kr.                                                        Rickling                                        3,85\n         Lüchow-Dannenberg           6,00 ^4,50                                   Goslar                                          3,90\n         Lippstadt                   6,23 4,12\n         Salzgitter                  6,23 4,50",
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            "content": "Heft 14-1983\nVkBI     Amtl icher      Tei l                                               301\n\n\n                                                          DM/100 kg\n                                                                                                                                  DM/100 kg\n   Die Beförderungsentgelte betragen                                                                                      15 t    20 t     23 t    24 t\n   von Bremen\n                                                                                      von Bremen\n   nach Herzberg am Harz                                       4,15\n                                                                                      nach b) Sassenberg                 3,25     2,96     2,84 2,81\n          Brechen                                              4,40\n                                                                                               Frankenberg (Eder)        5,18     4,71     4,52 4,48\n          Ahrbrück                                             4.42\n                                                                                                                                 ggf. zuzüglich\n          Oberursel (Taunus)*                                  4.43\n                                                                                                                                 Umsatzsteuer\n          Andernach                                            4,48\n          Biebesheim*                                          4,52                   Die Änderung wurde vereinbart und wirksam,\n          Wieda                                                4,55                   zu a) am 13. Mai 1983,\n          Grünstadt*                                           4,61                   zu b) am 20. Mai 1983.\n          Hattersheim*                                         4,67\n          Heilbronn*                                           4,71            15. Dritte Änderung der Sonderabmachung Nr. 07120\n          Weingarten (Baden)*, Wiesloch*                       4,78               (VkBI 1980 S. 592, zuletzt geändert 1982 S. 206)\n          Binsheim*                                            4,93                Die Beförderungsentgelte betragen        DM/100 kg\n          Alzey*                                               4,98                                                       20 t     23 t    24 t\n          Kirchheim am Neckar*                                 5,09     -             von Hamburg\n          Fulda                                                5,74                   nach Delmenhorst                    2,94    2,83     2,78\n          Lauterbach Vogelsbergkreis                           5,81                         Oldenburg (Oldb)              3,31    3,19     3,14\n          Reichenbach an der FHs*                              6.06                         Hannover                      3,37    3,25     3,21\n          Sankt Wendel*                                        6,14                         Bochum, Dortmund, Düssel\n          Ansbach*                                             6,19                         dorf, Hagen, Mönchenglad\n          Konzen*                                              8.07                         bach, Wuppertal               3,96    3,85     3,81\n                                                          ggf. zuzüg                        Bielefeld, Gütersloh,\n                                                          lich Umsatz                       Osnabrück                     4,02    3,91     3,86\n                                                               steuer                       Leer (Ostfriesland),\n   • zusätzlich aufgenommen                                                                 Wilhelmshaven                 4,10    3,96 3,92\n                                                                                            Köln                          4,21    4,11 4,06\n   Die Änderung wurde am 1. Juni 1983 vereinbart und wirksam.                               Bonn                          4,33    4,21 4,17\n                                                                                            Geldern                       4,52    4,33 4,29\n13. Siebte Änderung der Sonderabmachung Nr. 0531                                            Neu-Isenburg                  5,00    4,81 4,77\n    (VkBI 1977 S. 632, zuletzt geändert 1983, S. 228)                                       Darmstadt                     5,36    5,18 5,15\n    In die Sonderabmachung wurde folgende Verkehrsverbin                              * von Lübeck\n    dung mit den nebenstehenden Beförderungsentgelten neu                               nach Essen                        4,09 3,93        3,90\n   aufgenommen:                                                                                                            ggf. zuzüglich\n                                                        DM/100 kg                                                           Umsatzsteuer\n                                                                                      * zusätzlich aufgenommen\n   von Lübeck                                      20 t    23 t       24 t\n   nach Essen                                      4,09    3,93       3,90            Die Änderung wurde am 25. Mai 1983 vereinbart und am\n                                                      ggf. zuzüglich                  1. Juni 1983 wirksam.\n                                                      Umsatzsteuer\n\n   Die Beförderungsentgelte für die bestehenden Verkehrs                           16. Änderung der Sonderabmachung Nr. 07185\n   verbindungen betragen:                                                             (VkBI 1983 S. 161)\n   von                               Hamburg        Kiel                              Das Beförderungsentgelt beträgt              3,47 DM/100 kg\n                                          DM/100 kg                                                                                 ggf. zuzüglich\n                                                                                                                                    Umsatzsteuer\n                                   20 t 23 t 24 t 20 t 23 t 24 t\n                                    -      -      -     3,90 3,71 3,67\n                                                                                      Die Änderung wurde am 16. Juni 1983 vereinbart und am\n   nach Hamm (Westf)\n                                                                                      1. Juli 1983 wirksam.\n          Bochum, Dortmund,\n          Düsseldorf, Essen,\n                                                                                   17. Achte Änderung der Sonderabmachung Nr. 0811\n           Hagen, Mönchenglad\n                                                                                      (VkBI 1977 S. 632, zuletzt geändert 1983 S. 228) sowie\n           bach, Wuppertal    3,96 3,85 3,81 4,17 4,00 3,95\n                                                                                      Zweite Änderung der Sonderabmachung Nr. 1180\n           Köln               4,21 4,11 4,06 4,30 4,20 4,15 .\n                                                                                      (VkBI 1982 S. 428, geändert 1983 S. 228\n           Bielefeld, Gütersloh,\n          Osnabrück                 _      _      -     4,30 4,21 4,16                In die Sonderabmachungen wurde folgende Verkehrsver\n          Bonn                     4,33   4.21   4,17   4,51   4,36   4,31            bindung mit den nebenstehenden Beförderungsentgelten\n          Geldern                  4,52   4,33   4,29   4,61   4,48   4,40             neu aufgenommen:\n          Frankfurt am Main         -      -      -     4,92   4,72   4,67            von Lübeck                                      DM/100 kg\n           Neu-Isenburg            5,00   4,81   4,77   5,21   5,02   4,96                                                         20 t     23 t   24 t\n          Darmstadt                5,36   5,18   5,15   5,56   5,38   5,33            nach Essen                                   4,09    3,93    3,90\n                                    ggf. zuzüglich Umsatzsteuer                                                                     ggf. zuzüglich\n                                                                                                                                     Umsatzsteuer\n    Die Änderung wurde am 25. Mai 1983 vereinbart und am\n    1. Juni 1983 wirksam.                                                             Die Beförderungsentgelte für die bestehenden Verkehrs\n                                                                                      verbindungen betragen:\n14. AchtunddreißigsteÄnderung der Sonderabmachung Nr. 0768                            von                             Hamburg        Kiel\n   (VkBI 1978 S. 313, zuletzt geändert 1983 S. 228)                                                                        DM/100 kg\n    In die Sonderabmachung wurden folgende Verkehrsver                                                              20 t 23 t 24 t 20 t 23 t 24 t\n    bindungen mit den nebenstehenden Beförderungsentgelten                            nach Hamm (Westf.)            3,69 3,54 3,50 3,90 3,71 3,67\n    neu aufgenommen:                                                                        Bochum, Dortmund,\n                                                   DM/100 kg                                Düsseldorf, Essen,\n                                           15 t    20 t    23 t       24 t                  Hagen, Mönchen\n    von Bremen                                                                              gladbach, Wupper\n    nach a) Balve                          4,49 4,08 3,92 3,88                              tal                     3,69 3,85 3,81 4,17 4,00 3,95",
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Von den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Sonderab\n                                         DM/100 kg                                 machungen sind unwirksam geworden\n                                  20 t 23 t 24 t 20 t 23 t 24 t\n    nach Köln                     4,21 4,11 4,06 4,30 4,20 4,15               Sonderab                    veröffentlicht      unwirksam\n          Bonn                    4,33   4,21 4,17 4,51 4,36         4,31     machung Nr.                 im VkBI             ab\n          Geldern                 4,52   4,33 4,29 4,61 4,48         4,40\n          Frankfurt am Main       4,66   4.51 4,41 4,92 4,72         4,67\n          Neu-Isenburg            5,00   4,81 4,77 5,21 5,02         4,96     1143                        1977 S. 352         I.Juli 1983\n          Darmstadt               5,36   5,18 5,15 5,56 5,38         5,33     07151                       1982 S. 115         25. Februar 1983\n          Offenburg-              6,21   6,03 5,98 6,32 6,10         6,05     1044/                       1982 S. 226         15. Mai 1983\n          Stuttgart               6,26   6,08 6,02 6,45 6,15         6,10\n          Nürnberg                7,73   7,45 7,36 7,95 7,59         7,48\n          München                 9,14   8,67 8,48 9,35 8,82         8,61                  Bundesanstalt für den Güterfernverkehr\n                                            ggf. zuzüglich                                               Im Auftrag\n                                            Umsatzsteuer                                               Dr. t r i n k a u s\n   Die Änderungen wurden am 25. Mai 1983 vereinbart und am                    (VkBI 1983 S. 298)\n   1. Juni 1983 wirksam.\n\n\n\n18. Änderung der Sonderabmachung Nr. 1066                                         Binnenschiffahrt\n   (VkBI 1983 S. 228)\n    Die Beförderungsentgelte betragen                                         Nr. 147     Hinweis\n    von                             Hamburg        Kiel                                  Verordnung Nr. 7/83 über die Festset\n                                         DM/100 kg                                       zung von Entgeiten für Verkehrsieistun-\n                                  20 t 23 t 24 t 20 t 23 t 24 t\n                                                                                          gen der Binnenschiffahrt vom 13. Juni\n    nach Hamm (Westf.)            3,69 3,54 3,50 3,90 3,71 3,67                          1983\n          Bochum, Dortmund,\n          Düsseldorf, Essen,                                                             (FC Nr. 5/83 FrachtenausschuB Bremen)\n          Hageh, Mönchen                                                                 (FD Nr.5/83 Frachtenausschuß Hamburg)\n          gladbach, Wupper\n                                                                                         (FE Nr. 3/83 Frachtenausschuß f.d. Tank\n          tal                     3,96 3,85 3,81 4,17 4,00 3,95\n          Bielefeld, Gütersloh,                                                          schiffsverkehr)\n          Osnabrück ^             4,02   3,91   3,86   4,30   4,21   4,16                                                Bonn, den 5. Juli 1983\n          Köln                    4,21   4,11   4,06   4,30   4,20   4,15                                                A 34/28.25.40-41\n          Bonn                    4,33   4,21   4,17   4,51   4,36   4,31\n                                                                              Die Verordnung Nr. 7/83 vom 13. Juni 1983 ist im Bundesanzei\n          Geldern                 4,52   4,33   4,29   4,61   4,48   4,40\n          Frankfurt am Main\n                                                                              ger Nr. 110 vom 16. Juni 1983 verkündet worden. Die Verord-\n                                  4,66   4,51   4,41   4,92   4,72   4,67\n          Neu-Isenburg            5,00   4,81   4,77   5,21   5,02   4,96\n                                                                              nung ist am 1. Juli 1983 in Kraft getreten.\n          Darmstadt               5,36   5,18   5,15   5,56   5,38   5,33     Der volle Wortlaut der Beschlüsse der Frachtenausschüsse ist\n          Offenburg               6,21   6,03   5,98   6,32   6,10   6,05     im FTB - Frachten- und Tarifanzeiger der Binnenschiffahrt -*)\n          Stuttgart               6,26   6,08   6,02   6,45   6,15   6,10     Nr. 17 vom 20. Juni 1983 veröffentlicht worden.\n          Nürnberg                7,73   7,45   7,36   7,95   7,59   7,48                      Der Bundesminister für Verkehr\n          München                 9,14   8,67   8,48   9,35   8,82   8,61\n                                                                                                          Im Aüftrag\n                                  ggf. zuzüglich Umsatzsteuer\n                                                                                                            Lenz\n   Die Änderung wurde am 25. Mai 1983 vereinbart und am\n   1. Juni 1983 wirksam.\n                                                                              *) Der FTB - Frachten- und Tarifanzeiger der Binnenschiffahrt - kann\n                                                                                 vom Binnenschiffahrts-Verlag GmbH, Oammstr. 15-17, 4100 Düis-\n                                                                                 burg-Ruhrort, bezogen werden.\n19. Zweite Änderung der Sonderabmachung Nr. 951\n   (VkBI 1981 S. 204, geändert 1982 S. 188)                                  (VkBI 1983 S. 302)\n   In die Sonderabmachung wurde folgende Verkehrs\n   verbindung mit den nebenstehenden Beförderungsentgelten\n   neu aufgenommen:\n                                                       DM/100 kg\n                                                  20 t    23 t       24 t\n   von Kiel                                                                   Nr. 148 Zweite Änderung der Aiigemeinen Ver-\n   nach Köln                                      4,55 4,38 4,33                          waitungsvorschrift            zur    Schiffssicher\n                                                   ggf. zuzüglich                         heitsverordnung\n                                                   Umsatzsteuer\n                                                                                                                    Hamburg, den 6. Juli 1983\n   Das Beförderungsentgelt für die bestehende Verkehrs                                                              See 15/48.30.02-4\n   verbindung beträgt\n                                          DM/100 kg                           Betr.: Verordnung über die Sicherheit der Seeschiffe\n                                                  20 t    23 t       24 t\n                                                                              Nachstehend .gebe ich die Zweite Änderung der Allgemeinen\n   von Lübeck\n                                                                              Verwaltungsvorschrift vom 23. November 1981 zur Schiffssi\n   nach Köln                                      4,46 4,28 4,24              cherheitsverordnung (VkBI 81 S. 498), geändert durch Be\n                                                   ggf. zuzüglich\n                                                                              kanntmachung vom 22. März 1982 (VkBI 82 S S. 144), bekannt.\n                                                   Umsatzsteuer                                Der Bundesminister für^Verkehr\n   Die Änderung wurde am 15. Juni 1983 vereinbart und                                                     Im Auftrag\n   wirksam.",
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            "content": "VkBI    Amtlicher        Tei l                                    303                                                   Heft 14-1983\n\n\n\nZweite Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrlft zur                       schlüsse in Lüftern der Aufbauten und Laderäume,\nSchlfffsslcherheltsverordnung                                                   Schnellschlüsse und Fernbedienung für die Absper\n                                                                                rung der Brennstoffleitungen im Maschinenraum, Feu\nDie Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 23. November 1981                      erlöschschläuche und Strahlrohre, oder tragbare Feu\nzur Schiffssicherheitsverordnung (VkBI. 82 8.144) wird wie folgt             erlöscher,\ngeändert:                                                                  - äußerlich verwahrloster Zustand des Schiffes, wie\n                                                                                Durchrostung an Außenhaut,- Deck oder Stahlluken-\n1. Unter Ziffer 2 wird im Abschnitt „Zu § 6\" folgender Satz 2 an-\n                                                                                deckelh. nicht oder unzureichend ausgebesserte Kolli\n   gefügt:\n                                                                                sionsschäden,\n   „Für den Bau und die Ausrüstung von Bohrinselversorgern                 - fehlende Buganker oder unbrauchbare Ankereinrich\n   sind - soweit möglich - die Empfehlungen der IMO-Resolu-                     tung.\n   tion A.469 (XII) als allgemein anerkannte Regeln der Technik\n                                                                           Mängelbeseitigungsverfügungen werden ausschließlich\n   zugrunde zu legen.\"\n                                                                           von der See-Berufsgenossenschaft erlassen; dabei bleibt\n2. Unter Ziffer 2 erhält im Abschnitt „Zu § 16\" die Nr. 3folgende          die Befugnis der Wasserschutzpolizei unberührt, nach\n   Fassung:                                                                allgemeinem Polizei- und Ordnungsrecht diejenigen zur\n   „3. Schiffe unter fremder Flagge werden nach Maßgabe der                Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen in eigener\n       Abschnitte 1, 2 und 3 sowie der Anlage 1 der Vereinba               Zuständigkeit zu treffen, die sie nach pflichtgemäßem\n       rung über die Hafenstaatkontrolle vom 26. Januar 1982               Ermessen für unaufschiebbar hält. Dazu gehört auch das\n      (BGBI. II S. 585), welche die IMO-Entschließung A.466                vorläufige Verhindern des Auslaufens oder der Weiter\n       (XII) einbezieht, von der See-Berufsgenossenschaft kon              fahrt des Schiffes bis zur Entscheidung der.See-Berufs-\n       trolliert. Bei der Feststellung von Mängeln an nautischen           genossenschaft.\n       Anlagen, Geräten und Instrumenten unterrichtet die                   Nach Abschluß der Überprüfung stellt die See-Berufsge\n       See-Berufsgenossenschaft das Deutsche Hydrographische                nossenschaft nach Maßgabe des Abschnitts 3.10 der\n       Institut.                                                            Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle eine Beschei\n     , Die Auswahl von Schiffen für eine Überprüfung nach Ab                nigung aus. Die See-Berufsgenossenschaft hat täglich\n       schnitt 3. durch die See-Berufsgenossenschaft, insbe                 über jede durchgeführte Überprüfung nach Maßgabe des\n       sondere in Erfüllung ihrer Verpflichtung nach Abschnitt              Abschnitts 4 i.V.m. Anlage 4 der Vereinbarung über die\n       1.3, richtet sich nach den Abschnitten 3.3 und 3.4 der               Hafenstaatkontrolle im Rahmen des gemeinsamen Infor\n       Vereinbarung über die HafenstaatkontroJIe unter beson                mationssystems über die Schiffskontrollergebnisse Be\n       derer Berücksichtigung der Schiffe, die älter als 10 Jahre           richt zu erstatten.\"\n       sind.\n                                                                    3. Unter Ziffer 2 erhält der Abschnitt „Zu § 17\" folgende Fas\n       Die Wasserschutzpolizei benachrichtigt die See-Berufs-           sung:\n       genossenschaft unverzüglich, wenn sie im Rahmen ihrer            „Zu §17:\n       Tätigkeit - insbesondere anläßlich der Ein- oder Aus             1. Sofern die Tatbestandsvoraussetzungen des § 17 SSV er\n       gangsabfertigung -feststellt, daß auf einem Schiff offen           füllt sind, ist das Auslaufen oder die Weiterfahrt eines\n       kundige Verdachtsgründe für das Vorliegen wesentlicher             Schiffes nur nach Maßgabe dieser Vorschrift zu verbieten\n       Mängel der Schiffssicherheit bestehen. Anhaltspunkte               oder unter Bedingungen oder Auflagen zu gestatten; die\n       dafür sind u.a.\n                                                                          Strom- und schiffahrtpolizeilichen Befugnisse der Schiff\n       - das Fehlen oder die Nichtvorlage gültiger Zeugnisse,             fahrtpolizeibehörden werden aber hierdurch nicht berührt.\n       - ein Unterschreiten des Mindestfreibords oder das Feh             Das bedeutet, daß\n          len der Freibordmarke oder eine falsch angebrachte              - Entscheidungen über ein Auslauf-ZWeiterfahrverbot zur\n          Freibordmarke,                                                    Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Schiffes,\n       - stark verzogene Stahllukendeckel oder Lukensülle                   seiner Besatzung und seiner Fahrgäste von der See-Be\n         oder sonstige erkennbare Mängel an der Lukenabdek-                 rufsgenossenschaft und\n          kung (Scherstöcke, Lukendeckel, Verschalkung und                - Entscheidungen hinsichtlich der Sicherheit und Leich\n          Verschlußlatten),                                                  tigkeit des Verkehrs vom zuständigen Wasser- und\n       - eingeschlagene Türen, Fenster oder Bullaugen oder                   Schiffahrtsamt\n         fehlende oder offenkundig schadhafte Packungen                 zu treffen sind.\n         oder Dichtungen an Türen, Fenstern, Bullaugen, Lu\n                                                                        Kommen bei oder nach einem Schiffsunfall Maßnahmen so\n          kendeckeln, Verschlüssen von Schwanenhälsen, Peil-\n                                                                        wohl nach § 56 SeeSchStrO als auch nach § 17 SSV in Be\n         und Füllrohren,\n                                                                        tracht, so trifft das Wasser- und Schiffahrtsamt die Entschei\n       - schwere Schäden an der Reling oder Verschanzung,\n       - fehlende Strecktaue bei Deckslast,\n                                                                        dung im Einvernehmen mit der See-Berufsgenossenschaft.\n                                                                        Im Eilfall entscheidet das Wasser- und Schiffahrtsamt allein,\n       - übermäßige Schlagseite, plötzlicher Wechsel der\n                                                                        wenn die See-Berufsgenossenschaft nicht rechtzeitig er\n         Schlagseite, starkes Überrollen beim Steifkommen von\n                                                                        reichbar ist. Im Hinblick darauf haben die See-Berufsgenos\n         Schleppleinen,\n       - fehlende oder offenkundig schadhafte Navigationsaus            senschaft und die Wasser- und Schiffahrtsämter sich gegen\n         rüstung, wie Radargerät, Peilfunkgerät, Magnet- und            seitig von Schiffsunfällen zu unterrichten.\n         Kreiselkompaß, Echolot, Sichtzeichen, Schallsignalge           Gestattet die See-Berufsgenossenschaft unter Bedingungen\n         räte und Positionslaternen,                                   oder Auflagen das Auslaufen oder die Weiterfahrt eines\n         fehlende oder offenkundig schadhafte Rettungsmit              Schiffes, das Mängel aufweist, die die Sicherheit und Leich\n         tel, wie Rettungsboote und -flöße nebst Aussetzvor            tigkeit des Verkehrs beeinträchtigen können, so unterrichtet\n         richtung, Rettungsringe nebst Nachtlichtern und Lei           sie hiervon das zuständige Wasser- und Schiffahrtsamt.\n         nen, Rettungswesten,                                       2. Als wesentlicher Mangel im Sinne des Absatzes 3 ist in Über\n       - versperrter Zugang zu den Rettungsbooten, z.B. durch          einstimmung mit Ziffer 3.1 der Anlage zu der IMO-Resolution\n         Deckslast sowie fehlende oder offenkundig schadhafte           A.466 (XII) u.a. anzusehen:\n         Beleuchtung (Bootsdeck, Einbootungsstation, Außen              1. wenn der Schiffskörper, die Maschinen oder die Ausrü\n         bord) oder Einbootungsleitern,                                    stung, wje Rettungsmittel, Funkanlage und Ausrüstung\n       - fehlende oder offenkundig schadhafte Brandschutz                  zur Brandbekämpfung unter dem Standard des jeweiligen\n         einrichtungen oder -mittel, wie Feuerlöschleitung und             Übereinkommens sind, u.a. infolge von:\n         -Ventile, Luftabschluß für Maschinenraum oder andere             1.1 fehlender Ausrüstung oder sonstiger von den Über\n         Abteilungen oder Räume, Brandklappen und Ver                         einkommen geforderten Einrichtungen;",
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            "number": 22,
            "content": "Heft 14-1983                                                     304                                     VkBI   Amtl icher    Teil\n\n\n     1.2 fehlender Übereinstimmung der vorhandenen Ausrü           Nr. 149 Dreizehnte Änderung des Tarifs über das\n         stung oder Einrichtung mit den entsprechenden An\n         forderungen der Übereinkommen;                                        Entgeit für Lotsungen zwischen den See-\n     1.3 wesentlicher Verschlechterung des Zustands des                        iotsrevieren an der deutschen Nordsee\n         Schiffes oder seiner Ausrüstung, z.B. wegen schlech                   küste\n         ter Instandhaltung;\n                                                                                                         Hamburg, den 27. Juni 1983\n         und\n                                                                                                         See 15/48.73.02-6\n  2. wenn diese augenscheinlichen Tatbestände insgesamt            Nachstehend wird die Dreizehnte Änderung des Tarifs über das\n     oder einzeln das Schiff seeuntüchtig machen und ein Ri        Entgelt für Lotsungen zwischen den Seelotsrevieren an der\n     siko für die an Bord befindlichen Personen bei Fortset        deutschen Nordseeküste vom 27. Juni 1983 bekanntgegeben.\n    zung der Reise darstellen.\n                                                                                   Der Bundesminister für Verkehr\n  3. Die See-Berufsgenossenschaft hat bei der Feststellung                                      Im Auftrag\n    von triftigen Gründen im Sinne des Abschnittes 3.2 der\n                                                                                                  Graf\n    Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle den Sachver\n     halt unverzüglich zu untersuchen und dabei ggf. nach An\n     hörung des Kapitäns die Glaubwürdigkeit der Meldung\n     und die Verläßlichkeit ihrer Quelle zu prüfen.\n                                                                                 Dreizehnte Änderung des Tarifs\n    Die See-Berufsgenossenschaft hat vor Anordnung einer           über das Entgeit für Lotsungen zwischen den Seeiotsrevieren\n     Maßnahme nach Absatz 3 i.V.m. Absatz 2 auf Grund ihrer\n                                                                                   an^ der deutschen Nordseeküste\n    fachlichen Kenntnisse in Übereinstimmung mit Ziffer 3.3\n    der Anlage zu der IMG-Resolution A.466 (XII) zu prüfen, ob                         (Distanziotstarif-DLT) .\n    das Schiff bis zur Behebung wesentlicher Mängel nach                                  Vom 27. Juni 1983\n    Maßgabe des Abschnittes 3.7 der Vereinbarung über die\n    Hafenstaatkontrolle festzuhalten ist oder ob es die Reise\n    mit bestehenden Mängeln fortsetzen darf, die unter Be                                           i.\n    rücksichtigung der besonderen Umstände der beabsich            Der Tarif über das Entgelt für Lotsungen zwischen den Seelots\n    tigten Reise nicht von ausschlaggebender Bedeutung für         revieren an der deutschen Nordseeküste (Distanzlotstarif - DLT)\n    die Sicherheit des Schiffes oder die Abwehr von Gefahren       vom 16. Gktober 1970(VkB11970 S. 719), zuletzt geändert durch\n    für das Wasser sind. Im letzteren Fall kann - wie im Aus       die Zwölfte Tarifänderung vom 28. Mai 1982(VkBI 1982 S. 228),\n    nahmefall des Abschnittes 3.8 der Vereinbarung über die        wird wie folgt geändert:\n    HafenstaatkontroHe bei wesentlichen Mängeln vorge\n    schrieben - das Auslaufen oder die Weiterfahrt unter Be        1. Abschnitt IV Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n    dingungen oder Auflagen gestattet werden, um zu ge               „(1) Das Lotsgeld für die Fahrtstreckenlotsung beträgt im\n    währleisten, daß das Schiff seine Reise ohne unvertretbare         Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen den Seelotsrevieren\n    Gefahr für die Sicherheit oder das Wasser fortsetzen kann.\n                                                                       1. Elbe und Weser Il/Jade\n  4. Die See-Berufsgenossenschaft hat bei einer Maßnahme                 bei einem Bruttoraumgehalt des Fahrzeugs in Register\n     nach Absatz 3 i.V.m. Absatz 2 sowie in allen übrigen in             tonneri\n    Kapitel I Regel 19 des Übereinkommens von 1974 und in                           bis 2.500                            200,- DM,\n    Regel 21 des Übereinkommens von 1966 vorgesehenen                    über 2.500 bis 5.000                            265,-DM,\n    Fällen in Übereinstimmung mit den Ziffern 6.1 und 6.2 der            über 5.000 bis 7.500                            391,- DM,\n    Anlage zu der IMG-Resolution A.466 (XII) und nach Maß                über 7.500                                      468,-DM;\n    gabe der Abschnitte 3.7 und 3.8 der Vereinbarung über die          2. Elbe und Ems\n     HafenstaatkontroHe                                                  bei einem Bruttoraumgehalt des Fahrzeugs in Register\n    - die nächste zuständige Schiffahrtsvertretung, konsula              tonnen\n\n      rische Dienststelle oder diplomatische Vertretung des                         bis 2.500                            410,-DM,\n      Flaggenstaats,                                                     über 2.500 bis 5.000                            603,-DM,\n    - im Falle der Ermächtigung einer Klassifikationsgesell              über 5.000 bis 7.500                            783,-DM,\n       schaft durch den Flaggenstaat, die nach den Überein               über 7.500                                      865,-DM;\n      kommen vorgeschriebenen Zeugnisse in ihrem Namen                 3. Weser Il/Jade und Ems\n      auszustellen, die Klassifikationsgesellschaft und                  bei einem Bruttoraumgehalt des Fahrzeugs in Register\n    - im Falle der Erlaubnis der Weiterfahrt unter Bedingun              tonnen\n      gen und Auflagen die zuständige Behörde des Staates                           bis 2.500                            348,-DM,\n      des nächsten Anlaufhafens und gegebenenfalls die für               über 2.500 bis 5.000                            520,- DM,\n      diesen Hafen zuständige Stelle der Klassifikationsge               über 5.000 bis 7.500                            664,- DM,\n      sellschaft                                                         über 7.500                                     776,-DM.\"\n    zu unterrichten.\n                                                                   2. Abschnitt X erhält folgende Fassung:\n  5. Von Maßnahmen nach Absatz 3 i.V.m. Absatz 2 ist der\n                                                                      „Dem Seelotsen sind die Reisekosten (Fahrtkosten, Tage-\n    Bundesminister für Verkehr, Abteilung Seeverkehr, unter\n                                                                       und Übernachtungsgeld, sonstige Nebenkosten) pauschal zu\n    Verwendung des Formblattes „Port State Report on Defi-\n                                                                       erstatteri. Die Reisekostenvergütung beträgt für die Reise\n    ciencies\" (Anhang 2 zur IMG-Resolution A.466 [XII] zu un           zwischen\n    terrichten, das in dreifacher Ausfertigung zur Weiterlei\n    tung an die IMG und den Flaggenstaat vorzulegen ist.               1. der Elbe und der Weser                         184,- DM,\n                                                                       2. der Elbe und der Jade\n    Von eingehenden Mängelberichten über im Ausland\n                                                                         a) für Seelotsen der Lotsenbrüder\n    durchgeführte Kontrollen und Beanstandungen von Schif                                                                184,- DM,\n                                                                            schaft Weser Il/Jade\n    fen unter Bundesflagge ist eine Kopie jedes Berichtes mit\n                                                                          b) für Seelotsen der Lotsen\n    einer Stellungnahme an den Bundesminister für Verkehr,\n                                                                             brüderschaft Elbe                           204,- DM,\n    Abteilung Seeverkehr, zu senden.\"\n                                                                       3. der Elbe und der Ems                           210,- DM,\n                                                                       4. der Weser und der Ems                          169,- DM,",
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Juni 1983                                              Die „Technische Prüfvorschrift für die Grundprüfungen der\n                  Der Bundesminister für Verkehr                        Baustoffe und Bauweisen der Haftschichten\" führe ich hiermit\n                                                                        für Baumaßnahmen an Bundesfernstraßen ein. Es sind nur noch\n                            Im Auftrag\n                                                                        Belagsbauweisen mit Haftschichten anzuwenden, die die\n                              Graf                                      Grundprüfung nach der Technischen Prüfvorschrift bei einer\n(VkBI 1983 8. 304)                                                      anerkannten Materiaiprüfungsanstalt bestanden haben.\n                                                                        Die Prüfungen können z. Z. nur von der Forschungs- und Mate\n                                                                        rialprüfungsanstalt Baden-Württemberg - Otto-Graf-institut -,\n                                                                        Stuttgart durchgeführt werden.\n                                                                        Im Interesse einer einheitlichen Regelung würde ich es begrü\nNr. 150 Ungültigkeitserklärung von Eichscheinen                         ßen, wenn für Bauwerke an Landes- bzw. Staatsstraßen ent\n             für Binnenschiffe Nr.4/83                                  sprechend verfahren würde.\nNachstehend aufgeführte Eichscheine sind verlorengegangen               Die Technische Prüfvorschrift ist durch die Forschungsgeseli-\nund werden hiermit für ungültig erklärt. Eichscheine, die durch         schaft für Straßen- und Verkehrswesen, Alfred-Schütte-Aiiee 10,\nAblauf der Gültigkeitsdauer ohnehin ungültig geworden sind,             5000 Köln 21 zu beziehen.\nwerderi nicht besonders genannt.\n                                                                                        Der Bundesminister für Verkehr\nLfd. Schiffs- Schiffsname Schiffs-          Eichzeichen Datum der                                 Im Auftrag\nNr.   gattung                 eichamt                      Eichung\n                                                                                                    Stol l\n1     GMS        INSULA       Mannheim MAD 265             02.12.80\n2     P          PN 181       Hamburg HHD 1207             26.03.79\n3     Sch   K + GO 3          Bremen       W6n 3506 D 22.08.73\n4     Sch   K + 00 4          Bremen       WBn 3524 D 04.12.73                                          Anlage zum ARS Nr. 7/1983\n5     Ramme RAMME 2           Bremen       HBD 410    28.10.77                                          vom 01. Juli 1983\n\n                                        Hamburg, den 7. Juli 1983       Anforderungen an die Baustoffe und Bauweisen der Haft\n                                        Az.: ilE-0299/83                schichten für bituminöse Brückenbeiäge auf Stahi\n                                                                        Ausgabe April 1983\n                 Bundesamt für Schiffsvermessung\n                           In Vertretung                                1     Aiigemeines\n                                                                              Die Anforderungen und zulässigen Toleranzen beziehen\n                            Parpart\n                                                                              sich auf die Prüfungen nach der „Technischen Prüfvor\n(VkBI 1983 S. 305)                                                            schrift für die Grundprüfung der Baustoffe und Bauweisen\n                                                                              der Haftschichten nach dem       Merkblatt für bituminöse\n                                                                              Brückenbeläge auf Stahl, Ausgabe April 1983\".\n                                                                              Gesicherte Werte für die Anforderungen lassen sich noch\n    Straßenbau                                                                nicht für alle Prüfungen angeben. Dennoch sollen alle\n                                                                              Prüfungen durchgeführt und deren Ergebnisse aufge\n                                                                              zeichnet werden, um damit Kennwerte für spätere Kon\nNr. 151       Allgemeines Rundschrelben Straßenbau                            trollprüfungen zu gewinnen und um Beziehungen zwi\n             Nr. 7/1983                                                       schen den praktischen Erfahrungen und den Prüfergeb\n             Sachgebiet 5: Brücken- und Ingenieurbau                          nissen herstellen zu können.\n                                                                        2     Anforderungen an bituminöse Haftschichten\n                                            Bonn, den 1. Juli 1983\n                                            StB 25/t6.57.10-66\n                                                                        2.1   Anforderungen bei der Beanspruchung Im Dauer-\n                                                                              schwellblegeversuch\nOberste Straßenbaubehörden der Länder                                         Nach 1 Mio Lastspielen darf keine Ablösung zwischen\nBetr.: Technische Prüfvorschrift für die Grundprüfungen der                   Haftschicht und Stahlblech sowie keine Trennung zwi\n       Baustoffe und Bauwelsen der Haftschichten nach dem                     schen den einzelnen Schichten eintreten.\n      Merkblatt für bituminöse Brückenbeläge auf Stahl, Aus             2.2   Anforderungen bei der thermischen Beanspruchung\n     gabe April 1983                                                          Die Proben dürfen keine Veränderungen erfahren, die die\nBezug: Allgemeines Rundschreiben Nr. 14/1978 vom 30.09.1978                   Korrosionsschutzwirkung und die Haftung beeinträchti\n          - StB 25/16.57.10-66/25070 Va 78-                                   gen.\n\nAnig.: Anforderungen an die Baustoffe und Bauweisen der                 2.3   Anforderungen bezüglich der Korrosionsschutzwirkung\n          Haftschichten                                                       Es dürfen Keine Blasen und Risse auftreten. Der Rostgrad\n                                                                              gemäß DiN 53 210 muß den Wert Ri 0 aufweisen. Die Un\nDas „Merkblatt für bituminöse Brückenbeläge auf Stahl\", Aus\n                                                                              terwanderung bzw. Unterrostung darf den Wert W d = 1\ngabe 1978 fordert im Abschnitt 6 einen Nachweis über die Eig\n                                                                              mm nicht überschreiten.\nnung der Baustoffe und Bauweisen der Haftschichten durch\neine Grundprüfung. Diese Grundprüfung steht nicht unmittelbar           2.4   Brechpunkt nach Fraaß am extrahierten Bindemittel,\nin Zusammenhang mit einer Baumaßnahme.                                        nach DIN 52 012\n                                                                              höchstens - 23 °C\nDie im Rahmen dieser Grundprüfung durchzuführenden Prü\nfungen sind in der „Technischen Prüfvorschrift für die Grund            3     Anforderungen an Kunstharzhaftschichten\nprüfungen der Baustoffe und Bauweisen der Haftschichten nach            3.1   Anforderungen bei der Beanspruchung Im Dauer-\ndem Merkblatt für bituminöse Brückenbeläge auf Stahl\", Aus                    schwellblegeversuch ^\ngabe April 1983 zusammengestellt und von der Forschungsge                     Nach 1 Mio Lastspielen darf keine Ablösung zwischen\nsellschaft für Straßen- und Verkehrswesen veröffentlicht wor                  Haftschicht und Stahlblech sowie keine Trennung zwi\nden.                                                                          schen den einzelnen Schichten eintreten.",
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Im Bereich < 90 Shore A ±15 Shore A Abweichung\n                                                                                Im Bereich > 90 Shore A ± 10 Shore A Abweichung\n3.3    Anforderungen bzgi. der Korrosionsschutzwirkung\n       Es dürfen keine Veränderungen eintreten, die die Dauer             4     Anforderungen für das Abstreumaterial\n       haftigkeit und Schutzwirkung der Haftschicht beeinträch                  Die für die Abstreuung vorgesehenen Mineralstoffe müs\n       tigen. Insbesondere dürfen Blasen und Risse nicht auftre                 sen die Anforderungen nach TL Min für Edelspiitt und\n       ten. Der Rostgrad gem. DIN 53 210 muß den Wert Ri 0                      Edelbrechsand erfüllen; der Schlagzertrümmerungswert\n       aufweisen. Die Unterwanderung bzw. Unterrostung darf                       darf den Grenzwert SZ 3^        =18 nicht überschreiten.\n       den Wert \\N ^     ^ mm nicht überschreiten.                          4.1   Prüfung nach TP Min\n                                                                                  Abweichend von den Anforderungen für Edelsplitte nach\n3.4    Anforderungen bzgl. der chemischen, physikalischen                         TL Min gelten für Abstreusplitte folgende Forderungen:\n       und technologischen Prüfungen                                              Unterkornanteil:                             ^10Gew.-%\n3.4.1 Schichtdicke                                                                Kornform, Anteil plattiger Körner    ^10 Gew.-%\n       Die Sollschichtdicke (DIN 55 928 Teil 5) muß der Herstel             4.2    Wassergehalt und Feuchtigkeitsaufnahme\n       lerangabe bei dem vorgesehenen Materialverbrauch ent                       Wassergehalt im Anlieferungszustand: ^ 0,3 Gew.-%\n       sprechen und muß in örtlich von Splittkörnern freigehal                    Feuchtigkeitsaufnahme:               ^ 0,15 Gew.-%\n       tenen Bereichen mindestens 800 ^m betragen.\n 3.4.2 Haftung des Abstreugutes                                           (VkBI 1983 S.305)\n       Eine Ablösung der Abstreukörner mit der Beschichtung\n       oder ein Herausbrechen der Abstreukörner aus der Be\n       schichtung (Bruch in der Grenzfläche Korn/Beschichtung)\n       darf nicht auftreten. Der Bruch des Abstreukornes selbst           Nr. 152 Allgemeines Rundschrelben, Straßenbau\n       ist zulässig. 80 % der Versuche müssen diese Forderung                         Nr. 8/1983\n       erfüllen.\n                                                                                     Sachgebiet 15: Rechtswesen\n3.4.3 Hochspannungsprüfung                                                                          und Gesetzgebung\n      Bis zu einer Prüfspannung entsprechend                                                                        Bonn;den 6. Jufi 1983\n         10 kV/mm Schichtdicke                                                                                      StB 1.5/StB 16/14.80.13-60\n       im nicht abgestreuten Bereich und\n          5 kV/mm Schichtdicke                                            Oberste Straßenbaubehörden der Länder ^\n       im abgestreuten Bereich dürfen keine Durchschläge auf\n       treten.                                                            nachrichtl ich\n\n3.4.4 Haftzugfestigkeit                                                   Bundesanstalt für Straßenwesen\n      Die Haftzugfestigkeit muß ^ 2 N/mm^ bei Prüfung nach                Bundesrechnungshof\n      Abschnitt 4.2.4.4 und ^ 3 N/mm^ bei Prüfung nach Ab\n       schnitt 4.4.7 sein.                                                Betr.: Lärmschutz an Bundesfernstraßen In der Baulast des\n3.4.5 Infrarotanalyse                                                            Bundes\n       Das Ergebnis darf nicht im Widerspruch zu den Angaben              Anig.: Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfern\n       des Herstellers zum Bindemittelsystem stehen.                              straßen in der Baulast des Bundes\n3.4.6 Bruttoanalyse\n                                                                          Beim Bau oder der wesentlichen Änderung von Bundesfernstra\n       Bei lösemittelfreiem System muß der flüchtige Anteil klei\n                                                                          ßen in der Baulast des Bundes sind nach den §§ 41 - 43 und § 50\n       ner 3 Gewichtsprozente betragen.\n                                                                          Bundes-Immissionsschutzgesetz und nach § 17 Abs. 4 Bundes\n3.4.7 Topfzeit                                                            fernstraßengesetz Lärmschutzmaßnahmen zu treffen. Gleiches\n      Topfzeit ^ 60 min                                                   gilt nach dem Entejgnungsrecht für einen Lärmschutz an beste\n3.4.8 Trockengrad                                                         henden Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes. Diese\n      Nach 48 Stunden muß Trockengrad 6 erreicht sein.                    Vorschriften bedürfen der Ausfüllung (vgl. Urteil des Bundesver\n                                                                          waltungsgerichtes vom 23. 1. 1981 - 4 C 4.78).\n 3.5   Zulässige Toleranzen bei der Kontrollprüfung\n       Mit diesen Toleranzen werden die herstellungsbedingten             Nach Beratungen mit den Straßenbauverwaltungen der Länder\n       Schwankungen u. die Prüffehler unter Wiederholbedin                als Auftragsverwaltung des Bundes bitte ich, künftig bis zu einer\n       gungen erfaßt.                                                     rechtlichen Regelung bundeseinheitlich folgende Richtlinien als\n                                                                          anerkannte Regeln der Technik im Bereich der Auftragsverwal\n 3.5.1 Füllstoff-ZPigmentanteil (Farbmittelanteil) .\n                                                                          tung für die Bundesfernstraßen bei der Erstellung der Entwürfe\n       Die zulässige Toleranz beträgt ± 3 Gewichtsprozente be             nach Richtlinien für die Entwurfsgestaltung und in den Verwai-\n       zogen auf den Beschichtungsstoff(= 100%).\n                                                                          tungsverfahren anzuwenden.\n3.5.2. Bruttoanalyse\n       Die zulässigen Toleranzen betragen:                                Die Richtlinien beruhen auf den in dem Gesetzgebungsverfah\n       a) bei Grundbeschichtungen mit einer Sollschichtdicke              ren in der 8. Legislaturperiode für ein Verkehrslärmschutzgesetz\n         > ibO pm und für Deckbeschichtungen:                             gewonnenen Erkenntnissen und mehreren in der Zwischenzeit\n             ^               flüchtiger Anteil:        ± 1 Gew.-%         ergangenen Urteilen oberer Verwaltungsgerichte (vgl. OVG Lü\n                             Bindemittel:              ±3Gew.-%           neburg vom 24.5.1982-5 OVG A 16/82- und vom 25.1.1983-5\n                                                                          OVG A 23/82 OVG Saarlouis vom 5.12.1980 - II R 15/79, Bay\n                                                                          er. VGH vom 20.7.1982 - 8. B - 1571 bis 1573/79 und vom\n*) der „Technischen Prüfvorschrift für die Grundprüfungen der Baustoffe   19.12.1982-2 VIII 76, Hess. VGH vom 15.12.1981 - II OE 105/79,\n   und Bauwelsen der Haftschichten nach dem Merkblatt für bituminöse      OLG Celle vom 4.12.1981 -4 U (Baul.) 57/79, OVG Münster vom\n   Brückenbeläge,auf Stahl\"                                               25.1.1982-9 A 981/78).",
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            "content": "VkBI    Amtl icher     Tei l                                      307                                                  Heft 14-1983\n\n\nDarüJ)er hinaus bitte ich zu prüfen, ob die Richtlinien über            3. in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten\ngangsweise auch für Landesstraßen Anwendung finden können.                       67 Dezibel (A)           57 Dezibel (A)\n                Der Bundesminister für Verkehr                          4. in Gewerbegebieten\n                                                                                 72 Dezibel (A)          62 Dezibel (A)\n                         Im Auftrag\n                      Dr.-Ing. E. Thul                              4. Bestimmung der Gebiete und der Schutzbedürftigkeit\n                                              Anlage                    (1) Die Art des Gebietes ergibt sich grundsätzlich aus den\n                                              zum ARS 8/1983            Festsetzungen in den Bebauungsplänen aufgrund des Bun\nRichtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen             desbau gesetzes.\nIn der Baulast des Bundes                                               (2) Besondere Wohngebiete, Sondergebiete, sonstige Flä\nI. Lärmvorsorge                                                         chen und Gebiete, für die keine Festsetzungen bestehen,\n                                                                        sind entsprechend ihrer sich aus der Eigenart des Gebietes\n 1. Grundsatz\n                                                                        oder der Fläche ergebenden Schutzbedürftigkeit zu beurtei\n   (1) Die zulässige bauliche Nutzung von Grundstücken ist              len. Bei Prüfung der Schutzbedürftigkeit von baulichen An\n   beim Bau oder der wesentlichen Änderung von Bundesfern               lagen im Außenbereich ist zu berücksichtigen, daß der Au\n   straßen so zu schützen, daß erheblich belästigende, billi            ßenbereich dazu bestimmt ist, emissionsintensive Anlagen\n   gerweise unzumutbare Lärmeinwirkungen durch den Ver                  wie insbesondere auch Straßen aufzunehmen und daher\n   kehrslärm von diesen Straßen vermieden werden (Lärmvor-              dort der Schutz der Wohnfunktion geringer anzusetzen ist\n   sorge).                                                              als im Innenbereich.\n\n   (2) Der nach Absatz 1 notwendige Lärmschutz ist zu errei\n                                                                    5. Lärmvorsorge an baulichen Anlagen\n   chen durch\n   - eine den Lärm berücksichtigende Planung, und zwar be               (1) Unterbleiben Lärmschutzmaßnahmen an der Straße oder\n     reits bei Auswahl der Trasse für die Linienbestimmung, §           kann durch sie die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte\n     50 BImSchG, § 16 Abs. 1 FStrG (Lärmschutz durch Pla                nach Nr. 3 nicht sichergestellt werden, so hat der Träger der\n     nung)                                                              Straßen baulast dem betroffenen Eigentümer seine Aufwen\n   - Schutzmaßnahmen an der Straße, z.B. Wände oder Wälle,              dungen für notwendige Lärmschutzmaßnahmen für Räume,\n     die möglichst in unmittelbarem Zusammenhang mit dem                die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Men\n      Bau oder der wesentlichen Änderung der Straße zu tref             schen bestimmt sind, zu erstatten.\n     fen sind (sog. aktiver Lärmschutz)                                 (2) Zur Festlegung, ob und welche Schutzmaßnahmen an\n   - Schutzmaßnahmen an schutzbedürftigen baulichen Anla                baulichen Anlagen notwendig sind, ist das vorhandene und\n     gen, z.B. Lärmschutzfenster (sog. passiver Lärmschutz);            das erforderliche Schalldämm-Maß der Umfassungsbauteile\n     sie kommen in Betracht, wenn überwiegende öffentliche              festzustellen. Diese Feststellungen können vorläufig nach\n     oder private Belange Lärmschutzmaßnahmen an der                    den Richtlinien für bauliche Maßnahmen zum Schutz gegen\n     Straße entgegenstehen oder diese nicht durchführbar                Außenlärm, Fassung September 1975, Ergänzende Bestim\n     sind, insbesondere wenn die Kosten der Maßnahmen an                mungen zu DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau\" Teil 1 bis 4\n      der Straße unverhältnismäßig hoch sind.                           Ausgabe September 1962 und Teil 5 Ausgabe April 1963 -\n                                                                        insbesondere Tabellen 2 und 5a- getroffen werden, wobei\n 2. Wesentliche Änderung                                                die in Tabelle 2 aufgeführten bewerteten Schalldämm-Maße\n                                                                        als Obergrenze anzusehen sind. Der Umfang der Lärm\n   (1) Wesentlich ist die Änderung einer Straße, wenn                   schutzmaßnahmen richtet sich nach der notwendigen Erhö\n       - durch den baulichen Eingriff der vor dem baulichen             hung des vorhandenen bewerteten Schalldämm-Maßes der\n         Eingriff vorhandene MIttelungspegel um 3 dB(A) er              Umfassungsbauteile der zu schützenden Räume. Zu den\n         höht wird,                                                     notwendigen Maßnahmen sind auch Lüftungseinrichtungen\n       - an eine bestehende Bundesautobahn ein oder meh                 für Schlafräume zu rechnen.\n          rere durchgehende Fahrstreifen angefügt werden                (3) Trifft der Eigentümer andere geeignete Maßnahmen als\n         (z.B. 6-streifiger Ausbau),                                    nach Absatz 2, z.B. Errichtung lärmschützender Anbauten\n       -van eine bestehende einbahnige Bundesstraße eine                oder Einfriedungen, Verlegung besonders schutzbedürftiger\n          zweite Richtungsfahrbahn angebaut wird                        Nutzungen innerhalb der baulichen Anlage zu weniger vom\n   und der Lärm einen Immissionsgrenzwert nach Nr. 3 über               Lärm beeinträchtigten Teilen der Anlage, so sind Kosten nur\n   steigt.                                                              bis zur Höhe der Aufwendungen, die für die nach Absatz 2\n   (2) Eine wesentliche Änderung liegt immer vor, wenn der              ermittelten Maßnahmen erforderlich geworden wären, zu\n   Verkehrslärm nach Fertigstellung der Baumaßnahme 70                  erstatten.\n   dB(A) am Tage oder 60 dB(A) in der Nacht übersteigt. Dies            (4) Der betroffene Eigentümer soll den Antrag auf Erstattung\n   gilt nicht in Gewerbegebieten.                                       vor Durchführung der Lärmschutzmaßnahmen bei der zu\n                                                                        ständigen Straßenbaubehörde stellen. Die Erstattung kann\n 3. Erheblich belästigende, bllllgerwelse unzumutbare Beein             ab Beginn der Straßenbauarbeiten verlangt werden.\n   trächtigungen                                                        (5) Die notwendigen Aufwendungen werden nach Abschluß\n   Der Verkehrslärm, der von der Straße ausgeht, stellt eine er         der Lärmschutzmaßnahmen erstattet. Hierfür ist die Vorlage\n   heblich belästigende, billigerweise unzumutbare Beein                der Rechnungen erforderlich. Diese sind von der zuständi\n   trächtigung mit der Folge von Schutzmaßnahmen dar, wenn              gen Behörde zu prüfen. Für nachgewiesene Teilleistungen\n   der nach Abschnitt 4.0 der Richtlinien für den Lärmschutz            können Abschlagszahlungen geleistet werden.\n   an Straßen (RLS-81) berechnete Mittel ungspegel einen der\n   folgenden Immissionsgrenzwerte übersteigt;                       6. Zurückstellung und Ausschluß des Lärmschutzes\n\n             Tag                      Nacht                             (1) Lärmschutzmaßnahmen können, solange die zulässige\n   1. an Krankenhäusern, Schulen, Kurheimen und Altenhei                bauliche Nutzung von Grundstücken noch nicht verwirklicht\n       men                                                              ist, zurückgestellt werden.\n             60 Dezibel (A)         50 Dezibel (A)                      (2) Wird die Nutzung einer baulichen Anlage überwiegend\n   2. in reinen und allgemeinen Wohngebieten und Kieinsied-             nur am tage (z.B. Schulen, Büros) oder in der Nacht (z.B.\n      lungsgebieten                                                     Beherbergungsbetriebe) ausgeübt, so ist nur der Immis\n             62 Dezibel (A)         52 Dezibel (A)                      sionsgrenzwert für diesen Zeitraum anzuwenden.",
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Grenzwerte\n   andere schutzbedürftige Nutzung zulässig ist.\n   (4) Das gleiche gilt bei\n                                                                      (1) Maßnahmen der Lärmsanierung kommen nach der Rege\n                                                                      lung im Bundeshaushalt in Betracht, wenn der Verkehrslärm\n   1. baulichen Anlagen, die zum baldigen Abbruch bestimmt            an einer baulichen Anlage einen Mittelungspegel von 75\n      sind; die Lärmvorsorge für einen zulässigen Ersatzbau           dB(A) am Tage oder von 65 dB(A) in der Nacht überschrei-,\n      bleibt unberührt.                                               tet.\n   2. zulässigen baulichen Nutzungen aufgrund eines Bebau\n                                                                      (2) Der Mittelungspegel wird nach Abschnitt 4.0 der RLS-81\n      ungsplanes, der bei Auslegung der Pläne im Planfeststel\n                                                                      berechnet.\n      lungsverfahren noch nicht genehmigt war,\n   3. baulichen Anlagen im Außenbereich, die bei Auslegung\n                                                                  11. Schutzbedürftige bauliche Nutzung\n      der Pläne im Planfeststellungsverfahren noch nicht ge\n      nehmigt waren.                                                  In baulichen Anlagen werden Räume geschützt, die ganz\n   Sofern die Straße durch einen Bebauungsplan festgesetzt            oder überwiegend zum Wohnen, Unterrichten, zur Kranken\n   wird, ist der maßgebende Zeitpunkt nach Satz 1 Nr. 2 oder 3        oder Altenpflege oder zu ähnlichen, in gleichem Maße\n   die Beendigung der Auslegung des Bebauungsplanes nach              schutzbedürftigen Nutzungen (z.B. von Räumen in Kur\n   § 2a Abs.6 Bundesbaugesetz.                                        oder Kinderheimen) bestimmt sind. Gewerblich genutzte\n                                                                      Räume (z.B. auch Aufenthalts- oder Schlafräume in Über-\n 7. Zusammentreffen mehrerer Straßenverkehrslärmquellen               nachtungs- und Beherbergungsbetrieben) bleiben bei der\n                                                                      Lärmsanierung außer Betracht.\n   (1) Werden mehrere selbständige Straßenbauvorhaben in\n   zeitlichem und räumlichem Zusammenhang geplant oder\n   ausgeführt, und treffen die von jeder Straße ausgehenden       12. Ausschluß des Lärmschutzes\n   Beeinträchtigungen durch Verkehrslärm zusammen, so tra             Hierzu wird auf Nr.6 Abs. 1 und 3 sowie Abs.4 Nr. 1 verwie\n   gen die Baulastträger die Kosten des Lärmschutzes zu glei          sen. Ist die Beeinträchtigung durch StraßenVerkehrslärm auf\n   chen Teilen, wenn der Mittelungspegel jeder der beteiligten        ein dem Eigentümer einer baulichen Anlage zurechenbares\n   Straßen einen Immissionsgrenzwert nach Nr.3 überschrei             Verhalten zurückzuführen (z.B. bei Errichtung der baulichen\n   tet. Das gleiche gilt, wenn ein Immissionsgrenzwert durch          Anlage an einer Bundesfernstraße und Vorhersehbarkeit\n   das Zusammentreffen von jeweils unter dem Immissions               starker Verkehrslärmeinwirkungen), so ist dies bei der Ent\n   grenzwert liegenden Mittelüngspegeln der beteiligten Stra          scheidung über die Lärmsanierung angemessen zu berück\n    ßen überschritten wird.                                           sichtigen.\n   (2) Treffen Beeinträchtigungen durch Verkehrslärm von\n   mehrereh neuen oder wesentlich geänderten Straßen mit          13. Art und Umfang der Schutzmaßnahmen an baulichen An\n   unterschiedlichen Mittel üngspegeln zusammen und über              lagen\n   schreitet der Mittel ungspegel einer Straße einen Immis\n    sionsgrenzwert nicht, so trägt der Baulastträger dieser           (1) Der Träger der Straßenbaulast erstattet dem Eigentümer\n    Straße Kosten des Lärmschutzes nur insoweit, als sie durch        der zu schützenden baulichen Anlage 75 v.H. seiner Auf\n    Lärmschutzmaßnahmen entstehen, die wegen seiner Straße            wendungen für notwendige Maßnahmen zum Schutz der in\n    zusätzlich erforderlich werden.                                   Nr. 11 genannten Räume.\n                                                                      (2) Trifft der Eigentümer andere geeignete Maßnahmen als\n 8. Entscheidung über Lärmvorsorge                                    nach Absatz 1, z.B. Errichtung lärmschützender Anbauten\n                                                                      oder Einfriedungen, Verlegung besonders schutzbädürftiger\n    (1) Über Lärmschutzmaßnahmen an der Straße ist im Plan\n                                                                      Nutzungen innerhalb der baulichen Anlage zu weniger vom\n    feststellungsbeschluß oder, wenn die Straße in einem Be\n                                                                      Lärm beeinträchtigten Teilen der Anlage, so sind 75 v.H. der\n    bauungsplan festgesetzt wird, im Bebauungsplan zu ent\n                                                                      Kosten für die Aufwendungen zu erstatten, die bei Durch\n    scheiden. Sollen Lärmschutzmeßnahmen an der Straße we\n                                                                      führung von Maßnahmen nach Absatz 1 entstanden wären.\n    gen entgegenstehender überwiegender öffentlicher oder\n    privater Belange unterbleiben, so ist dies, wenn ein Plan         (3) Im übrigen sind die Absätze, 2,4 und 5 der Nr. 5 entspre\n    feststellungsverfahren durchgeführt wird, im Planfeststel         chend anzuwenden.\n   lungsbeschluß festzustellen.\n   (2) Lärmvorsorge kann in allen Fällen getroffen werden, in     14. Zeitliche Abwicklung\n    denen die neugebaute oder wesentlich geänderte Straße             Die Lärmsanierung soll nach Dringlichkeit im Rahmen der\n    nach dem 1. April 1974 dem Verkehr übergeben worden ist.          im Bundeshaushalt bereitgestellten Mittel durchgeführt\n                                                                      werden. Die Dringlichkeit wird nach dem Grad der Betrof\n                                                                      fenheit beurteilt, insbesondere nach der Stärke der Lärmbe\nIi. Lärmsanierung                                                     lastung der schutzbedürftigen Nutzung, der Anzahl der Be\n                                                                      troffenen und der Art des Gebietes. Im Zusammenhang mit\n 9. Grundsatz\n                                                                      Straßenbaumaßnahmen, die keine wesentliche Änderung\n    Lärmschutz an f)estehenden Straßen (Lärmsanierung) be             i.S.v. Nr. 2 sind, soll die Lärmsanierung vorgezogen werden.\n    steht in Maßnahmen an der baulichen Anlage oder in Maß\n    nahmen an der Straße, wenn sie keine unverhältnismäßig        (VkBI 1983 S. 306)",
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