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"content": "Inhaltsverzeichnis \nI. Management Summary 4 \nII. Rechtsänderungen 6 \nIII. Bausteine (sog. \"Building blocks\") 10 \n1. Europäisches Informationssystem im Migrationsbereich (EURODAC) 10 \n1. Sachstand: Überblick über die Grundkapazitäten, die wichtigsten \nVerwaltungsakteure/zuständigen Behörden 10 \n2. Festlegung von Zielen 11 \n3. Anforderungen 13 \n4. Etappenziele (Meilensteine): 6 Monate, 12 Monate, 18 Monate 17 \n2. Asylgrenzverfahren /Überprüfung 17 \n1. Sachstand : Überblick über die Grundkapazitäten, die wichtigsten \nVerwaltungsakteure/zuständigen Behörden 17 \n2. Festlegung von Zielen 18 \n3. Anforderungen 20 \n4. Etappenziele (Meilensteine): 6 Monate, 12 Monate, 18 Monate 26 \n3. Aufnahme (einschließlich Vorintegrationsmaßnahmen, Inhaftnahme/Alternativen zur \nInhaftnahme) 27 \n1. Sachstand: Überbl ick über die Grundkapazitäten, die wichtigsten \nVerwaltungsakteure/zuständigen Behörden 27 \n2. Festlegung von Zielen 32 \n3. Anforderungen 33 \n4. Etappenziele (Meilensteine): 6 Monate, 12 Monate, 18 Monate 34 \n4. Asylverfahren 35 \n1. Sachstand: Überblick über die Grundkapazitäten, die wichtigsten \nVerwaltungsakteure/zuständigen Behörden 35 \n2. Festlegung von Zielen 36 \n3. Anforderungen: 36 \n4. Etappenziele (Meilensteine): 6 Monate, 12 Monate, 18 Monate 38 \n5. Rückkehr/Rückführung 39 \n1. Sachstand: Überblick über die Grundkapazitäten, die wichtigsten \nVerwaltungsakteure/zuständigen Behörden 39 \n2. Festlegung von Ziele n 41 \n3. Anforderungen 41 \n4. Etappenziele (Meilensteine): 6 Monate, 12 Monate, 18 Monate 43 \n6. Durchführung der neuen Vorschriften zu V erantwortlichkeiten 44 \n1. Sachstand: Überblick über die Grundkapazitäten, die wichtigsten \nVerwaltungsakteure/zuständigen Behörden 44 \n2. Festlegung von Zielen 44",
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"content": "3. Anforderungen 45 \n4. Etappenziele (Meilensteine): 6 Monate, 12 Monate, 18 Monate 46 \n7. Solidarität 47 \n1. Sachstand: Überblick über die Grundkapazitäten, die wichtigsten \nVerwaltungsakteure/zuständigen Behörden 47 \n2. Festlegung von Zielen 48 \n3. Anforderungen 49 \n4. Etappenziele (Meilensteine): 6 Monate, 12 Monate, 18 Monate 51 \n8. Notfallplanung/Krisenvorsorge 52 \n1. Sachstand: Überbl ick über die Grundkapazitäten, die wichtigsten \nVerwaltungsakteure/zuständigen Behörden 52 \n2. Festlegung von Zielen 52 \n3. Anforderungen 53 \n4. Etappenziele (Meilensteine): 6 Monate, 12 Monate, 18 Monate 56 \n9. Zielübergreifend: Rechtliche Garantien/Verfahrenshilfe/F ragen im Zusammenhang mit \nSchutzbedürftigkeit/Überwachung der Grundrechte 56 \n1. Sachstand: Überblick über die Grundkapazitäten, d ie wichtigsten \nVerwaltungsakteure/zuständigen Behörden 56 \n2. Festlegung von Zielen 60 \n3. Anforderungen 61 \n4. Etappenziele (Meilensteine): 6 Monate, 12 Monate, 18 Monate 66 \n10. Neuansiedlung, Inklusion und Integration 67 \n1. Sachstand: Überblick über die Grundkapazitäten, die wichtigsten \nVerwa ltungsakteure/zuständigen Behörden 67 \n2. Festlegung von Zielen 73 \n3. Anforderungen 74 \n4. Etappenziele (Meilensteine): 6 Monate, 12 Monate, 18 Monate 78 \nIV. Koordinierung/Steuerung 78 \nV. Fiskalische Angaben, Haushalt 79 \nVI. Schlussfolgerung/Ausblick 81",
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"content": "4 I. Management Summary \n \nMit dem vorliegenden nationalen Umsetzungsplan („National Implementation Plan“ – NIP) \nkommt Deutschland seiner Verpflichtung gem. Artikel 84 Absatz 3 der Asyl - und Migrationsma-\nnagement -VO sowie Artikel 75 Absat z 2 der Asylverfahrens -VO nach. In dem NIP werden die Maß-\nnahmen und der Zeitplan für die nationale Umsetzung der Reform des Gemeinsamen Europäi-\nschen Asylsystems (GEAS) detailliert beschrieben. \n \nUm der Verwaltungspraxis in Bund, Ländern und Kommunen für die konkrete Umsetzung mög-\nlichst frühzeitig Klarheit , Rechtssicherheit sowie ausreichend zeitlichen Vorlauf für die operative \nVorbereitung zu verschaffen, hat sich die Bundesregierung dazu entschieden, die Anpassung des \nnationale n Recht s an die GEAS -Reform möglichst frühzeitig auf den Weg zu bringen . Dazu hat sie \ndie erforderlichen Gesetze ntwürfe zur Anpassung des nationalen Rechts an die GEAS -Reform am \n6. November 2024 beschlossen. Eine zügige Verabschiedung dieser Gesetze hat für die Bundesre-\ngierung weiterhi n Priorität. \n \nAuch die zehn Bausteine (sog. „Building Blocks“) des NIP zeigen, dass Deutschland bereits auf gu-\ntem Wege ist, die nötigen Verwaltungsmaßnahme n zur Umsetzung des GEAS -Pakets durchzufüh-\nren. Dabei kann auf technischer Ebene auf bestehende Struk turen und Verfahren aufgebaut wer-\nden. Das gilt etwa für das bereits jetzt geltende Asylverfahren srecht. \n \nEine besondere Herausforderung liegt in der Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Ländern . \nWährend dem Bund der überwiegende Anteil der gesetzgeberisch en Aufgaben obliegt, tragen die \nLänder die Hauptverantwortung für die Ausführung der Gesetze. Konkret ist der Bund für die \nDurchführung des Asylverfahrens zuständig; die Länder sind für die Unterbringung und soziale \nBetreuung von Asyl antragstellenden1 zust ändig. Vor diesem Hintergrund können zum jetzigen \nZeitpunkt noch keine abschließenden Ausführungen zu den finanziellen Folgen der GEAS -Reform \ngemach t werd en. Der Mehrbedarf auf Bundesebene kann gemäß vorliegender Bedarfskalkulatio-\nnen skizziert werden ; inwi eweit aber die Ausgabenstrukturen auf Länderebene betroffen sind , kann \nzum derzeitigen Stand nur teilweise geschätzt werden. \n \nDie Aufnahme von Asyl antragstellenden liegt in der Zuständigkeit der Länder. Deshalb ist es für \nden Bund schwierig, Daten zur Unte rbringung und Kapazitätsauslastung bezogen auf das gesamte \nBundesgebiet vorzulegen. Neben dem Ausländerzentralregister gibt es in den Ländern unterschied-\nliche eigenständige Dateisysteme. Mittelfristig ist es erstrebenswert, ein System zu schaffen, in dem \ndie unterschiedlichen Datenquellen zur angemessenen Steuerung und Überwachung der Aufnah-\nmebedingungen in Deutschland verwendet werden können . Aufgrund der bestehenden Datenlü-\ncken gibt es aktuell noch Herausforderungen bei der Bedarfsplanung zu bewältigen . Zugleich gilt \nes, die Bemühungen zur zeitnahen Eingliederung in das reguläre Bildungssystem zu intensivieren \nund die frühzeitige Integration von Asyl antragstellenden zu verstärken. \n \nDes Weiteren steht die Einführung der verpflichtenden Überprüfung an der Außeng renze gem. \nÜberprüfungs -VO im Mittelpunkt . Diese Aufgabe wird schwerpunktmäßig von der Bundespolizei \nübernommen werden. Hier wird zeitnah über die Standorte zu entscheiden und die nötige techni-\nsche Ausstattung (vor allem Hard - und Software) zu beschaff en sein. Aber auch das BAMF und die \nLandesbehörden werden insoweit Mehraufwände zu stemmen haben. \n \n \n \n1 Hinweis : Das derzeit geltende nationale Recht kennt die Begriffe Asylbewerber, Asylsuchend e und Antragsteller, nachfolgend \nwird unabhängig vom derzeit geltenden Recht einheitlich der Begriff Antragstelle nder oder Asylantragstelle nder verwendet .",
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"content": "Nationaler Umsetzungsplan (NIP) \n5 \n Für das Asyl grenz verfahren ist zunächst ein Standortkonzept zu erstellen, das die Aufnahme - und \nSchutzbedürfnisse vulnerabler Gruppen berücksichtigt. Diese St andorte sind auszustatten und die \nSchulung des Personals sicherzustellen. Zugleich werden Schulungskonzepte zu entwickeln sein. \nFür jene Länder, in denen Standorte für die Durchführung des Asyl grenz verfahrens eingerichtet \nwerden sollen, sind damit erheblic he Kosten verbunden. Die konkreten Aufwände können aktuell \nnur grob geschätzt werden. \n \nZur Verbesserung im Bereich der Rückkehr wird das Zusammenspiel der Rückkehrberatung und \nfreiwilligen Rückkehr mit der praktischen Umsetzung des Rückkehrgrenzverfahrens über prüft. \n \nDie Überführung der Praxis gelebter Solidarität in das Regime der Asyl - und Migrations manage-\nment -VO, in dem kurze Fristen die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der EU wie auch \ninnerhalb Deutschlands determinieren, beinhaltet Herausf orderungen auf operativer Ebene . Dazu \ngehört der Aufbau operativer Prozesse, die es erlauben, auch weiterhin erforderliche Sicherheitsin-\nterviews in jedem Relocation -Einzelfall durchzuführen. Zudem wird die Organisation der Trans-\nfermaßnahmen in der Zusammen arbeit zwischen europäischen, nationalen und kommunalen \nStellen zu betrachten sein. Für die jährliche Entscheidung, welche Solidaritätsmaßnahmen \nDeutschland in welchem Umfang nutzt, ist ein Entscheidungsmechanismus zu etablieren. \n \nDeutschland verfügt bisla ng im Bereich Migration und Asyl über keine übergreifende Notfallpla-\nnung . Vielmehr gibt es mehrere relevante Strategien und Pläne aus unterschiedlichen Handlungs-\nbereichen , die die Notfallplanung betreffen. Deutschland wird nach den Vorgaben der Aufnahme-\nrichtlinie bis spätestens zum 12. April 2025 eine solche erarbeiten und der Asylagentur der \nEuropäischen Union (EUAA) übermitteln . Auch wird eine Harmonisierung mit anderen komple-\nmentären Notfallplänen für die Notfallplanung in den Bereichen Asyl und Migratio n angestrebt . \n \nSchließlich wird Deutschland in Umsetzung der GEAS -Reform eine Vielzahl von Maßnahmen in \nAngriff nehmen, um die Informationspflichten der Behörden für Asylantragstellende zu stärken. \nDas gilt insbesondere für besonders schutzbedürftige Perso nen , wie etwa Minderjährige . Dazu \nkommt als neue gesetzliche Aufgabe das Verfahren zur Altersbestimmung bei Minderjährigen , für \ndas das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) als Asylbehörde in Zweifelsfällen zustän-\ndig sein wird. Hierfür sind Arbei tsabläufe zu entwickeln, Personal einzustellen und Schulungskon-\nzepte zu erarbeiten. Daneben wird der bereits auf hohem Niveau sichergestellte Zugang zu Bildung, \nmedizinischer Versorgung sowie zum Arbeitsmarkt auf die Vorgaben der GEAS -Reform hin zu \nüberprü fen und in Übereinstimmung mit ihnen weiterzuentwickeln sein. \n \nEin nachfolgend dargestellter Aufwand bedeutet keine Vorfestlegung künftiger nationaler Haus-\nhaltsberatungen. Ein etwaiger Mehrbedarf durch aufgeführte Maßnahmen ist – vorausgesetzt, es \nbesteht hierfür eine Kompetenz des Bundes – von den betroffenen Einzelplänen innerhalb der gel-\ntenden Haushaltsansätze bei der Aufstellung des jeweiligen Bundeshaushalts zu decken. In jedem \nFall wird Deutschland für eine fristgerechte, umfassende Umsetzung auf fina nzielle Unterstützung \naus dem EU -Haushalt angewiesen sein.",
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"content": "Nationaler Umsetzungsplan (NIP) \n6 \n II. Rechtsänderungen \n \nDas Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS) ist der Schlüssel, um Migration insgesamt zu \nsteuern und zu ordnen, humanitäre Standards zu schützen und die irreguläre Migration zu begren-\nzen. Von der ausgewogenen Balance aus Verantwortung und Solidarität wird Deutschland als Ziel-\nstaat von irregulärer Sekundärmigration deutlich profitieren. Die Anpassungen des europäischen \nRechts werden weitreichende Auswirkungen auf die Praxis haben ; dort sind die Verfahren den \nneuen Vorgaben anzupassen. Um der Verwaltungspraxis in Bund, Ländern und Kommunen für die \nkonkrete Umsetzung möglichst frühzeitig Klarheit und Rechtssicherheit zu verschaffen und vor \ndem Inkrafttreten genug Zeit für die operat iven Vorkehrungen zu belassen, ist die Verabschiedung \nder Anpassung des nationalen Rechts an die GEAS -Reform bereits deutlich vor der Anwendbarkeit \nder Rechtsakte erforderlich. Die Bundesregierung hat die entsprechend erforderlichen Entwürfe \nzur Anpassung des nationalen Rechts an die GEAS -Reform am 6. November 2024 beschlossen und \nzum Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens an den Deutschen Bundestag übermittelt . \n \nAufgrund des unionsrechtlichen Verbots, Vorschriften aus Verordnungen im nationalen Recht zu \nwiederholen (Wiederholungsverbot), müssen entsprechende Regelungen in bestehenden nationa-\nlen Gesetzen gestrichen werden. Die GEAS -Rechtsakte sehen zudem zahlreiche Regelungen vor, die \nvon den Mitgliedstaaten (MS) gesetzlich ausgefüllt werden müssen. Ebenso mü ssen Zuständigkei-\nten gesetzlich geregelt werden. Ferner ist sicherzustellen, dass die Speichersachverhalte im Auslän-\nderzentralregister den Vorgaben der GEAS -Reform entsprechen. \n \nZur Anpassung des nationalen Rechts an die Vorgaben der GEAS -Reform sind insbe sondere das \nAsylgesetz (AsylG), das Aufenthaltsgesetz (AufenthG), das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) \nund das Gesetz über das Ausländerzentralregister (AZRG) anzupassen. \nAuch weitere (Landes -)Gesetze sind vom Änderungsbedarf betroffen. \n \nWesentliche Inhalte sind: \n \nAsylgrenzverfahren: \nNach der Verordnung (EU) Nr. 2024/1348 („ Asylverfahrens -VO“) kann bei Einreise über die EU -\nAußengrenze (erfolgt in DEU an Flughäfen und Seeh äfen, die als Grenzübergangsstellen zugelassen \nsind) in bestimmten Fällen eine E ntscheidung über den Asylantrag im Asylgrenzverfahren erfol-\ngen. Ziel ist die schnelle und zugleich rechtsstaatliche Durchführung der Asylverfahren für Perso-\nnen, die voraussichtlich keinen Anspruch auf internationalen Schutz in der EU haben. In Ergän-\nzung de r unmittelbar geltenden Regelungen der Asylverfahrens -VO enthält § 18a AsylG -E \ninsbesondere die künftig geltenden Fristen für das BAMF und die Gerichte. Im Asylgrenzverfahren \nwerden die in der Asylverfahrens -VO festgelegten Grundsätze zur Priorisierung von Familien mit \nminderjährigen Kindern beachtet . \n \nSolidaritätsmechanismus: \nZur Regelung des Verfahrens bei Übernahme von Personen aus anderen MS im Rahmen des sog. \nSolidaritätsmechanismus nach der Verordnung (EU) Nr. 2024/1351 („ Asyl - und Migrationsmanage-\nmen t-VO“) sind Regelungen in § 22a AsylG -E sowie in § 75 Nr. 8a AufenthG -E enthalten; eine Norm \nzur Durchführung von Sicherheitsinterviews im Rahmen der Übernahme findet sich in § 73 Absatz \n5 bis 7 AufenthG -E. \n \nRegelungen zu Haft und Beschränkung der Bewegun gsfreiheit : \nDie GEAS -Rechtsakte sehen an verschiedenen Stellen Möglichkeiten zur Beschränkung der Bewe-\ngungsfreiheit sowie zu Haft vor; diese beziehen sich auf verschiedene Verfahrensstadien. Der Ge-\nsetz entwurf zur Anpassung des nationalen Rechts an die GEA S-Reform enthält die entsprechenden",
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"content": "Nationaler Umsetzungsplan (NIP) \n7 \n Regelungen für Maßnahmen im Rahmen de r Überprüfung (§§ 14a f. AufenthG -E), des Asylverfah-\nrens und des Asylgrenzverfahrens (§§ 68 ff. AsylG -E) sowie des Rückkehrgrenzverfahrens (§ 70b \nAsylG -E). Im Gesetzentwurf der Bundes regierung sind diejenigen Haftgründe aus der Richtlinie \n(EU) Nr. 2024/1346 („Aufnahme richtlinie “) enthalten, für die die Bundesregierung unter Beachtung \ndes Prinzips , dass Haft im Asylverfahren stets ultima ratio sein muss , einen praktischen Anwen-\ndungsbere ich sieht . Minderjährige werden grundsätzlich nicht in Haft genommen, außer es dient \nihrem Wohl. Asylverfahrenshaft wird gr undsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen vollzogen. Es \ngelten Sonderregeln für vulnerable Personen (§ 70a AsylG -E). Die bereits ex istierende Regelung zu \nHaft in Dublin -Verfahren (§ 2 Absatz 14 AufenthG) bleibt bestehen. \n \nGesundheitsleistungen für Minderjährige: \nIn Umsetzung der Aufnahmerichtlinie soll § 4 Absatz 4 AsylbLG -E minderjährigen Leistungs be-\nrechtigten im Grundleistungsbezug den Zugang zu Gesundheitsleistungen im Umfang der Leistun-\ngen der gesetzlichen Krankenversicherung eröffnen . Dies entspricht den Vorgaben in Artikel 22 \nAbsatz 2 Satz 1 Aufnahmerichtlinie , wonach minderjährige Kinder von Antragstellern und minder-\njährige Ant ragsteller dieselbe Art von Gesundheitsversorgung erhalten müssen , wie minderjährige \ndeutsche Staatsangehörige. Die Regelung stellt eine (europarechtlich determinierte) Leistungsaus-\nweitung dar. Durch die Ergänzung des von § 264 Absatz 2 Satz 1 SGB V begüns tigten Personenkrei-\nses um Minderjährige werden Krankenkassen verpflichtet, künftig die Krankenbehandlung von \nnicht gesetzlich krankenversicherten jungen Menschen zu übernehmen, die Leistungen nach § 4 \nAbsatz 4 AsylbLG -E erhalten. Die Betroffenen erhalten g emäß § 264 Absatz 4 Satz 2 SGB V eine \nelektronische Gesundheitskarte. Die Aufwendungen, die den Krankenkassen durch die Übernahme \nder Krankenbehandlung entstehen, werden gemäß § 264 Absatz 7 Satz 1 SGB V von den für die Hilfe \nzuständigen Trägern der Sozial hilfe vierteljährlich erstattet. \n \nUnabhängiger Überwachungsmechanismus : \nDer mit der GEAS -Reform vorgesehene , unabhängige Überwachungsmechanismus sowohl für die \nÜberprüfung als auch für das Asylg renzverfahren ist im Begründungsteil des Gesetzentwurfs the-\nmat isiert worden. \n \nWeitere Themen: \nZu vielen anderen Themen (z.B. Zuständigkeitsbestimmungsverfahren als Ersatz für das bisherige \nDublin -Verfahren, EURODAC, Überprüfung ) enthalten die Gesetze ntwürfe die notwendigen An-\npassungen des nationalen Rechts an die neu e europäische Rechtslage sowie Regelungen zu Zustän-\ndigkeiten. \n \nDie in den GEAS -Rechtsakten enthaltenen Spielräume wurden in den Gesetzentwürfen der Bun-\ndesregierung insbesondere wie folgt ausgefüllt: \n \nRegelung GEAS -\nRechtsakt Rege-\nlungs-\nstandort \nDEU Recht Inha lt \nArtikel 16 Absatz 3 \nAsylverfahrens -VO \nArtikel 21 Absatz 7 \nAsyl - und Migrations-\nmanagement -VO § 12b Ab-\nsatz 2 \nAsylG -E Antragsteller haben grds. Anspruch auf unentgeltliche \nRechtsauskunft. Diese wird durch das BAMF erbracht. Der \nAnspruch ist ausgeschlossen , wenn der Antragsteller be-\nreits von einem Rechtsberater unterstützt wird oder wenn \nein Folgeantrag nur der Verzögerung einer Rückkehrent-\nscheidung dient.",
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"content": "Nationaler Umsetzungsplan (NIP) \n8 \n Artikel 18 Absatz 3, 30 \nAbsatz 3 Asylverfah-\nrens -VO § 12c \nAsylG -E Zugangsbeschränkung für Rechtsberate r in Hafteinrich-\ntungen und Grenzübergangsstellen, wenn dies für Sicher-\nheit und Ordnung oder die Funktionsfähigkeit der Ein-\nrichtung objektiv erforderlich ist und der Zugang dadurch \nnicht wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht \nwird . Rechtsvertreter sind von der Zugangsbeschränkung \nausgenommen. \nArtikel 51 Absatz 2, 68 \nAbsatz 5 lit. a Asylver-\nfahr ens-VO § 18a Ab-\nsatz 1, Ab-\nsatz 4 \nAsylG -E Fristen im Asylgrenzverfahren: Die Regelungen enthalten \nmaximal acht Wochen Entscheidungsfrist für das BAMF, \neine Woche Re chtsbehelfsfrist und eine Soll -Frist von \nzwei Wochen im Eilrechtsverfahren für die Verwaltungs-\ngerichte , um die Vorgaben der Asylverfahrens -VO einzu-\nhalten (der Vorschlag der Bundesregierung lässt insoweit \neine Woche Puffer). \nArtikel 23 Absatz 7 VO \n(EU) 201 4/1347 („An-\nerkennungs -VO“) § 26 Absatz \n3 AsylG -E Zur Wahrung der Familieneinheit erhalten auch minder-\njährige ledige Geschwister von anerkannt Schutzberech-\ntigten einen Aufenthaltstitel, wenn die Voraussetzungen \nerfüllt sind. \nArtikel 11, 14, 38, 55 \nAsylverf ahrens -VO § 29 \nAsylG -E Ablehnung von Asylanträgen als unzulässig. \nArtikel 64 Asylverfah-\nrens -VO §§ 27, 29b \nAsylG -E §§ 27, 29b AsylG -E sehen vor, dass die Bundesregierung si-\nchere Staaten (sichere Drittstaaten und sichere Herkunfts-\nstaaten) i.S.d. Asylverf ahrens -VO durch Rechtsverord-\nnung mit Zustimmung des Bundestages bestimmen kann. \nArtikel 39 Absatz 4 \nAsylverfahrens -VO § 30 \nAsylG -E Ablehnung von Anträgen als offensichtlich unbegründet. \nArtikel 18 Absatz 2 \nAsylverfahrens -VO § 33 \nAsylG -E Beschränkung des Re chts auf Akteneinsicht für Rechts-\nvertreter im Verwaltungsverfahren nach Artikel 18 Absatz \n1 der Asylverfahrens -VO aus Sicherheitsgründen. Ent-\nsprechende Anpassung des Rechts des Antragstellers. \nArtikel 69 Asylverfah-\nrens -VO § 36 \nAsylG -E Festlegung von Entsc heidungsfristen für die Verwal-\ntungsgerichte im Eilrechtsverfahren. Es wird die bisherige \nFrist von einer Woche beibehalten. \nArtikel 7 Absatz 5 Auf-\nnahmerichtlinie § 44 Absatz \n4 AsylG -E Länder können Maßnahmen ergreifen, um Bedarfe der \nAufnahmesysteme zu er mitteln und um zu überprüfen, \nob der Ausländer sich in der zugewiesenen Unterkunft \naufhält \nArtikel 10 ff. Aufnah-\nmerichtlinie §§ 69 ff. \nAsylG -E Vorgesehene R egelungen ermöglichen bei Vorliegen der \nVoraussetzungen die Inhaftnahme während des regulären \nAsylv erfahrens, des Asylg renzverfahrens und des Rück-\nkehrverfahrens . \nArtikel 56 Asylverfah-\nrens -VO § 71 Absatz \n3 AsylG -E Keine erneute Fristsetzung und Abschiebungsandrohung \noder -anordnung bei Folgeanträgen. \nArtikel 66 Absatz 6, 67 \nAbsatz 1 Asylverfah-\nrens -VO § 72 \nAsylG -E Erlöschen der Anerkennung als Asylberechtigter bzw. der \nZuerkennung internationalen Schutzes in bestimmten \nFällen (z. B. Erwerb einer EU -Staatsangehörigkeit) und \nAusschluss des gerichtlichen Rechtsschutzes . \nArtikel 67 Absatz 7 \nAsylverfahrens -VO, \nArtikel 43 Absatz 2 \nund 3 Asyl - und § 74 \nAsylG -E Klagefrist gegen Entscheidungen nach dem AsylG beträgt \ni.d.R. zwei Wochen; in Ausnahmefällen eine Woche. \nRechtsvertreter sind von der Zugangsbeschränkung aus-\ngenommen.",
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"content": "Nationaler Umsetzungsplan (NIP) \n9 \n Migrationsmanage-\nment -VO \nArtikel 69 Asylverfah-\nrens -VO § 77 Absatz \n5 AsylG -E Entscheidungsfrist in Asylgerichtsverfahren soll für Ge-\nrichte sechs Monate betragen mit Verlängerungsmöglich-\nkeiten in bestimmten Fällen; bei Zurückverweisung an \nBAMF beträgt die Entscheidungsfrist des BAMF drei Mo-\nnate. \nArtikel 8 Absatz 9 VO \n(EU) Nr. 2024/1356 \n(„Überprüfungs -VO“) § 71 Absatz \n3 und 4a , \n4b Auf-\nenthG -E Benennung der Überprüfungsbehörden; Unterbringung \nwährend de r Überprüfung durch die Länder (Zuständig-\nkeit der Länder ergibt sich aus der verfassungsrecht lichen \nKompetenzzuweisung durch das GG). Ebenso obliegt den \nLändern die Durchführung von vorläufigen Gesundheits-\nkontrollen während de r Überprüfung . \nArtikel 8 Absatz 6 Satz \n2 Überprüfungs -VO §§ 14a Ab-\nsatz 4, 15a \nAbsatz 7 \nAufenthG -\nE Zugangsbeschränkung für Rechtsberater in Überprü-\nfungs einrichtungen (z.B. Transitzonen), wenn dies für Si-\ncherheit und Ordnung oder die Funktionsfähigkeit der \nEinrichtung objektiv erforderlich ist und der Zugang \ndadurch nicht wesentlich erschwert oder unmöglich ge-\nmacht wird . \nArtik el 67 Absatz 8 \nAsyl - und Migrations-\nmanagement -VO, Ar-\ntikel 6 und 9 Resettle-\nment -VO § 73 Absatz \n5-7 Auf-\nenthG -E Regelung zu Sicherheitsinterviews i.R.d. Aufnahme - oder \nÜbernahmeverfahren: persönliche Anhörungen im Aus-\nland sowie Datenbankabfragen mittels biome trischer Da-\nten. \nArtikel 43 Absatz 3 \nEURODAC -VO § 91k Auf-\nenthG -E Die Auskunft an die Betroffenen über ihre nach der \nEURODAC -VO gespeicherten Daten erstreckt sich nicht \nauf sicherheitsrelevante Belange. \nArtikel 10 Überprü-\nfungs -VO, Artikel 43 \nAbsatz 4 Asylv erfah-\nrens -VO Ohne Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht keine ge-\nsetzliche Regelung zur Beauftragung der nach der Über-\nprüfungs -VO sowie der Asylverf ahrens -VO vorgesehenen \nunabhängigen Stelle zur Überwachung der Einhaltung der \nGrundrechte (Grundrechtem onitoring) vor. Die Beauftra-\ngung der entsprechenden Stellen kann aus Sicht der Bun-\ndesregierung ohne Gesetzesänderung erfolgen. Ausfüh-\nrungen dazu finden sich in der Begründung des \nGesetzentwurfs der Bundesregierung .",
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"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/255945/?format=api",
"number": 10,
"content": "Nationaler Umsetzungsplan (NIP) \n10 \n III. Bausteine (sog. \"Building blocks\") \n1. Europäisches Informationss ystem im Migrationsbereich \n(EURODAC) \n1. Sachstand: Überblick über die Grundkapazitäten, die wichtigsten Verwaltungsak-\nteure/zuständigen Behörden \n \n• Wichtigste Verwaltungsakteure/zuständige Behörden : \no Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), Bundeskriminalamt (BKA) und Bun-\ndesverwaltungsamt (BVA) in behördenübergreifender Zusammenarbeit, \no Fachaufsicht: Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI), \no oberste Landesbehörden , \no Ausländerbehörden, Erstaufnahmeeinrichtungen, \no Bundespolizei u nd Polizeien der Länder . \n \n• EURODAC -III-VO: \no Die EURODAC -III-VO sieht eine grundlegende fachliche und technische Erweiterung \ndes Systems aufgrund der Einbeziehung in das neue GEAS vor, u.a. durch die Erleichte-\nrung der Anwendung der AMM -VO, Artikel 1 Absatz 1 lit. a EURODAC -III-VO. \no Zudem sind die Kontrolle der irregulären Zuwanderung in die Union, die Aufdeckung \nvon Sekundärbewegungen innerhalb der Union sowie die Identifizierung illegal aufhäl-\ntiger Drittstaatsangehöriger und Staatenloser, Artikel 1 Absatz 1 lit. c EURODAC -III-VO, \nmit umfasst. \no Die bisherigen EURODAC -Kategorien „Antrag auf internationalen Schutz“ (KAT. 1), „Il-\nlegale Einreise“ (KAT. 2), „Illegaler Aufenthalt“ (KAT. 3) und „Petentenanträge“ (bisher \nKAT. 9, zukünftig KAT. 6) sollen um die Kategorie n „(nationales) Resettlement“ (KAT. 7 \nund 8), „Seenotrettung“ (KAT. 9) und „Vorübergehender Schutz“ (KAT. 0/10) erweitert \nwerden. In diesem Zusammenhang kommt es zu einer Erhöhung der Speicherdauer der \nKAT. 2 -Datensätze im Zentralsystem (bisher 18 Monate, zukünftig 5 Jahre), einer Spei-\ncherung der KAT. 3 -Datensätze im Zentralsystem (bisher keine Speicherung, zukünftig \n5 Jahre) sowie einer Speicherung der neu hinzugekommenen EURODAC -Kategorien 7, \n8, 9 und 0/10 im Zentralsystem. \no Die EURODAC -III-VO sieht eine E rfassung von biometrischen Daten von Minderjähri-\ngen ab dem Alter von sechs Jahren – anstatt bisher ab 14 Jahren – durch speziell für die \nErfassung der biometrischen Daten bei Minderjährigen geschultes Personal vor . \no Rechtlicher Anpassung sbedarf nach Entsteh ung neuer Verantwortlichkeiten und Ver-\nfahrensschritte, z.B. Asylverfahrens -VO, um ein harmonisiertes Verfahren in Bezug auf \nBaustein 4 zu erreichen. \no In Bezug auf Baustein 10 zur Neuansiedlung wird es eine Erleichterung der Anwendung \nder Resettlement -VO, Artikel 1 Absatz 1 lit. b EURODAC -III-VO (Erfordernis von",
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"number": 11,
"content": "Nationaler Umsetzungsplan (NIP) \n11 \n Schulungen für die zuständigen Behörden in der Frage, welche Daten zu welchem Zeit-\npunkt eingeführt werden) geben müssen. \no Klärung der Schnittstellanbindung zur zentralen EU -Datenbank als notwendige Rah-\nmenbedingung für weitere Umsetzungsarbeiten . \no Eine Bestandsaufnahme zu den derzeitigen und künftigen Anforderungen (Speicher-\nsachverhalte, zu speichernde Daten) wurde erstellt. Offene Fragen müssen noch geklärt \nwerden. Weiterhin wird geprüft, in welchem Umf ang bestehende Anwendungen er-\ntüchtigt oder neu konzipiert werden müssen. \no Erst a b Finalisierung des Schnittstellen kontroll dokuments (ICD) und Festlegung der na-\ntionalen technischen Umsetzung können von Seiten der Grenzbehörden und der mit \nEURODAC betrauten Behörden Programmierung sarbeiten zur Anlieferung der Daten \nerfolgen. \n \n \n2. Festlegung von Zielen \n \nDie fachliche Erweiterung des Systems durch die EURODAC -III-VO muss implementiert werden. \nDabei ist die Klärung der Schnittstellenanbindung zur zentralen EU -Date nbank eine notwendige \nRahmenbedingung für die Umsetzungsarbeiten. Der Erstregistrierungsprozess muss u.a. in den \nPunkten Absenkung des Mindestalters, Anpassung des Ausländerzentralregisters, Festlegung der \nSpeicherdauer und Anpassung des Vorgangsbearbeitun gssystems an die GEAS -Rechtsakte ange-\npasst werden . Die für die Registrierung zuständigen Stellen sowie der Umfang der zu erhebenden \nDaten müssen analysiert werden. Neben der Bundespolizei an den Außengrenzen und im Binnen-\ngrenz raum sind von diesen Regelunge n auch die Polizeien der Länder, die Erstaufnahmeeinrich-\ntungen und die Ausländerbehörden sowie ggf. weitere, noch zu bestimmende Landesbehörden be-\ntroffen. Die Absenkung des Mindestalters führt zu einer erheblichen Erweiterung des \nPersonenkreises für die Er fassung von biometrischen Daten. \n \nEs ist grundsätzlich zu prüfen, ob für die zuständigen Behörden eine personelle/administrative \nAufstockung im Bereich der Registrierung notwendig ist, insbesondere auch um die Fristen aus der \nÜberprüfungs -VO einzuhalten, bzw. die Zeiten, in denen die Personen bis zum Abschluss der Re-\ngistrierung festgehalten werden, gering zu halten. Diese Aspekte können allerdings erst geprüft \nwerden, wenn entsprechende Grundsatzentscheidungen getroffen sind und eine Prognose zum er-\nwartend en Fallaufkommen erstellt ist . \n \nZur Zielerreichung sind folgende Arbeitsfelder/Meilensteine definiert: \n \n• Behördenübergreifende Analyse von Ist - und Soll -Prozessen \nDer nationale Zugangspunkt zum EURODAC -Zentralsystem ist zügig festzulegen (National \nAccess P oint, kurz NAP) und Soll -Prozesse sind zu modellieren . \n• Behördenübergreifende Analyse der Auswirkungen der weiteren GEAS -Rechtsakte \nAuswirkungen der weiteren GEAS -Rechtsakte auf das EURODAC -Verfahren sind zu iden-\ntifizieren und analysieren. \n• Behördenübergrei fende Analyse von Kernfunktionalitäten \nDie von der EU -Kommission vorliegenden Kernfunktionalitäten von eu -LISA sind zu be-\nrücksichtigen.",
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"number": 12,
"content": "Nationaler Umsetzungsplan (NIP) \n12 \n • Auseinandersetzung mit dem nationalen Rechtsetzungsbedarf \nRechtsetzungsbedarfe (z.B. Gesetz über das Ausländerzentralr egister - AZRG, Asylzustän-\ndigkeitsbestimmungsverordnung – AsylZBV ) sind zu identifizieren und bei der Änderung \nnationaler Vorschriften zu berücksichtigen. \n• Nichtfunktionale Anforderungen an Architektur \nIm Rahmen der Zielarchitektur sind nicht -funktionale A nforderungen zu berücksichtigen. \nDazu gehören u.a. Anforderungen der Benutzerfreundlichkeit inklusive der Barrierefrei-\nheit, IT -Sicherheit, Datenqualität, Datenschutz, Performance, Verfügbarkeit, Robustheit \nund Wartbarkeit. Auch die Möglichkeit einer Erweit erung (Skalierbarkeit) der künftigen \nArchitektur im Falle neuer gesetzlichen Regelungen muss geschaffen werden. \n• Herstellung der Interoperabilität \nFür eine vollumfängliche nationale Umsetzung der EURODAC -III-VO sind die Anforde-\nrungen an die Interoperabilitä t von EURODAC bei der Planung und Beschreibung der fach-\nlichen Prozesse und der IT -Architektur bereits mitzudenken, um diese ein halbes Jahr nach \nInbetriebnahme von EURODAC -Recast (voraussichtlich Ende 2026) ohne technische Ver-\nänderungen oder offene Zuständ igkeitsfragen umsetzen zu können. Laut aktueller EU -\nZeitplanung ist vorgesehen, dass die technische IO-Readiness für EURODAC bereits mit \nseiner Inbetriebnahme (siehe „Integrated Planning“) sichergestellt werden soll. Innerhalb \nder Wave 4 beginnt daneben di e MID -Transitionsphase, in welcher die Interoperabilität \nvon EURODAC bereits eine Rolle spielen wird. \nDie nationale Anbindung des NAP an das Europäische Suchportal (ESP) für die Zwecke von \nEURODAC ist umzusetzen . Die technische und fachliche Gesamtbetrach tung der Linkveri-\nfizierungsaufgabe hat zu erfolg en, Zuständigkeiten sind zu klären. \n• Festlegung n otwendige r nationale r Datenflüsse \nDie notwendigen nationalen Datenflüsse sind soweit möglich unter Beibehaltung der be-\nreits bestehenden Architektur und Datenfl üsse zwischen den beteiligten Behörden abzu-\nstimmen , zu entwickel n, zu teste n und müssen funktionsfähig sein . Die nationalen Sys-\nteme und deren Schnittstellen sind dafür auf Bundes - und Landesebene \nweiterzuentwickeln. Dies umfasst beispielsweise das Anlegen des Datensatzes im Zuge der \nErstregistrierung durch die Überprüfungsbehörde und die Übernahme sowie in der Folge \nweitere Fortschreibung/Aktualisierung des Datensatzes durch die für das weitere Verfah-\nren zuständige Behörde des Bundes oder der Länder. \n• Techni sche Anbindung Deutschlands über den NAP an das EURODAC -Zentralsystem \nDie technische Anbindung Deutschlands über den NAP an das EURODAC -Zentralsystem \nist zu entwickel n, die nachstehend unter 3.1) genannten Schnittstellendokumente sind für \nalle teilnehmende n Behörden fest zulegen, alle teilnehmenden Behörden müssen mit den \nnotwendigen IT -Anwendungen für die Datenflüsse ausgestattet und die Datenflüsse in \nbeide Richtungen termingerecht funktionsfähig sein . Die Testphasen zwischen Deutsch-\nland und eu -LISA müssen erfolgreich abgeschlossen werden . Die Aufgabenwahrnehmung \ndes technischen und fachlichen Betriebs des NAP muss gewährleistet sein . Neben den \nSchnittstellen müssen oberflächenbasierte Anwendungen für die Umsetzung der GEAS -\nVerordnungen bereitgestellt werde n. \nNachdem die Zielarchitektur auf Bundesebene festgelegt wurde, sind ggf. auch die Länder \nzu beteiligen.",
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"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/255945/?format=api",
"number": 13,
"content": "Nationaler Umsetzungsplan (NIP) \n13 \n • Einbindung der betroffenen Behörden \nDie nationale Zuständigkeit für jede Operation, die laut EURODAC -III-VO in EURODAC \ndurchgeführt werden muss, muss geregelt werden . Die jeweils zuständigen Behörden müs-\nsen in der Lage sein , die Operation durchzuführen. Hierzu ist erforderlich, dass die natio-\nnale Architektur ermöglicht, dass über den NAP, ggf. arbeitsteilig (BKA/BVA), alle zugriffs-\nberechtigten und zur Einspeicherung verpflichtenden nationalen Behörden Zugriff \nerhalten. \n• Ausarbeitung spezifische r Ziele für die Überprüfungsbehörden hinsichtlich EURODAC \nDrittstaatsangehörige, die bei der unerlaubten Einreise über die Außengrenze (in Deutsch-\nland überwiegend Flughäfen) aufgegriffen werden, müssen binnen der vorliegenden Fris-\nten vollständig erfasst werden. Drittstaatsangehörige, die im Inland angetroffen werden, \nunerlaubt aufhältig sind und unerlaubt in den Schengenraum eingereist sind, müssen mit \nEURODAC abgeg lichen werden, um zu klären, ob eine Überprüfung bei Überschreiten der \nEU-Außengrenze durch den zuständigen MS durchgeführt wurde. Ist dies nicht der Fall, ist \neine Überprüfung gem. Artikel 7 Überprüfungs -VO durch die zuständige Behörde durch-\nzuführen. \n• EUR ODAC -Recherchen bei Antreffen von Personen, die unerlaubt eingereist bzw. aufhäl-\ntig sind , sind intensiv zu nutzen , um das Rückkehrverfahren zu initiieren. \n• Sicherstellung der kontinuierlichen Durchführung notwendiger Schulungen im Hinblick \nauf die Erfassung biometrischer Daten Minderjähriger. \n \n3. Anforderungen \n \n1) Verwaltungsmaßnahmen \nUm eine Darstellung der technischen Umsetzungsbedarfe vornehmen zu können, muss zunächst \ndie Zielarchitektur behördenübergreifend erarbeitet werden. Voraussetzung hierfür ist die zügige \nEntscheidung über die Frage der Verortung des NAP entweder bei BVA oder bei BKA und damit \nggf. einhergehende Aufgabenaufteilungen . Entsprechende Aufgabenaufteilungen sind unabhängig \nvon dieser Verortungsentscheidung auch für die Bereitstellung von Funk tionalitäten im Bereich \nder Überprüfung notwendig . \nAuch die Behörden auf Landesebene stehen vor den Herausforderungen der Anpassungen. Hier ist \ninsbesondere die Durchführung der Sicherheits - und Identitätsüberprüfung durch die örtlichen \nPolizeibehörden in Verbindung mit den zu erarbeitenden rechtssicheren Datenaustausch möglich-\nkeiten zu benennen. Fragen wie Sprachmittlung und die Sensibilisierung für besonders vulnerable \nPersonen werden in Hinblick auf die personellen Ressourcen in diesen Behörden (Bearbei terinnen \nund Bearbeiter und deren Schulungen; Sprachmittler und Sprachmittlerinnen), technische Res-\nsourcen sowie ggf. den Ausbau der vorhandenen baulichen Ressourcen einen noch nicht beziffer-\nbaren Aufwuchs zur Folge haben. Zudem muss bedacht werden, dass a uch in diesen Behörden eine \nerste Verfahrensberatung von Ausländerinnen und Ausländern erfolgen m uss. Hervorzuheben ist \nhierbei, dass auch auf die Länder nicht unerhebliche Aufwände zukommen. Abstimmung en der \nerforderlichen technischen Ausstattungen, Anwen dungen und Umstrukturierungen sind notwen-\ndig und werden angestrebt , da die Herausforderungen in Bezug auf den Aufbau bzw. notwendigen \nAusbau auch von den Ländern in einzelnen Verfahren zu bewältigen sein werden. Es ist noch fest-\nzulegen , in welchem Gremium ein Austausch erfolgen wird .",
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"number": 14,
"content": "Nationaler Umsetzungsplan (NIP) \n14 \n \nFestlegung der Zuständigkeiten: \nDie zukünftigen fachlichen und technischen Zuständigkeiten sind aufgrund der Erweiterung der \nEURODAC -Kategorien , der zusätzlichen Aufgaben für die Bereitstellung benötigter Funktionalitä-\nten im Bereich der Überprüfung sowie anhand der zukünftigen NAP -Verortung festzulegen und \ngesetzlich zu normieren . Es bedarf einer Neufassung der AsylZBV. \nErweiterung der Datenübermittlung an das Zentralsystem zu den neuen EURODAC -Kategorien: \nFür die genannten neuen EURODAC -Kategorien ist die Datenübermittlung an das Zentralsystem \nzu erweitern. \n \nErweiterung der Erfassung, Übermittlung und Speicherung von biometrischen und personen bezo-\ngenen Daten: \nDie bereits heute auf nationaler Ebene erfassten personenbezoge nen biometrischen (Fingerabdrü-\ncke und Gesichtsbilder) und alphanumerischen Daten sind an das EURODAC -Zentralsystem zu \nübermitteln. Dahingehend sind die bereits bestehenden oder neu zu schaffenden Schnittstellen für \nalle Überprüfungsbehörden zu erweitern. Z udem sind Identitäts - oder Reisedokumente (Farbscans \nund Angaben zur Echtheit) als neue Datenkategorie an das Zentralsystem zu übermitteln. Hierbei \nsind die Vorgaben des neuen EURODAC ICD zu berücksichtigen. \n \nAnpassung der Prozessabläufe bei den Registrier ungen im operativen Bereich: \nAnhand der weiteren GEAS -Rechtsakte sind die Registrierungsprozesse (Zeitpunkt der erken-\nnungsdienstlichen Behandlung) anzupassen. Hierzu müssen die für die jeweilige Registrierung zu-\nständigen Stellen sowie der Umfang der zu er hebenden Daten bestimmt werden. \n \nAnpassungen im Erstregistrierungsprozess: \nFolgende (nicht abschließend genannt en) Anpassungen im Erstregistrierungsprozess sind hervor-\nzuheben: \no Absenkung des Mindestalters, \no Erweiterung der Anwendungsfälle zur Registrierung in der EURODAC - Datenbank , \no Datenpflege, \no Zielarchitektur, \no Anpassung Ausländerzentralregister, \no Festlegung der Speicherdauer (in nationalen Systemen ggf. anpassen), \no Herstellung von Interoperabilität , \no Anpassung de r Vorgangsbearbeitungssystem e, \no Ggf. Anpassung des Asylkonsultationsverfahrens, \no Unterstützung der Durchführung des Überprüfungsprozesses, \no Integration in den Überprüfungs - und dem Erstregistrierungsprozess. \n \nFachtests : Die korrekte Funktionsfähigkeit eines IT -Systems ist insbesondere auch von einem um-\nfassenden Fachtest abhängig. \nEntwicklung von Schulungskonzepten im Hinblick auf die Erfassung biometrischer Daten Minder-\njähriger (unter Einbindung zivilgesellschaftlicher Organisationen).",
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"number": 15,
"content": "Nationaler Umsetzungsplan (NIP) \n15 \n 2) Kapazitäten \nFür die Überprüfungsbehörden, d . h. mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden \nVerkehrs beauftragten Behörden ( Grenzbehörden ), Polizeien der Länder , Erst aufnahme einrichtun-\ngen, Ausländerbehörden sowie sonstige zuständige Landesbehörden hinsichtlich EURODAC : \n \n• Organisation : \no Fortschreibung der besteh enden behördeninternen Regelungen zur Nutzung von \nEURODAC, insbesondere zur Datenerfassung; \nunter Einbeziehung Grenzb ehörden; \no Sicherstellung und ggf. Ausbau des Daten - und Erkenntnisaustausches mit den zustän-\ndigen Landesbehörden z.B. Ausländerbehörden, Ers taufnahmeeinrichtungen. \n \n• Personal \no Einweisung des Bedienpersonals in die neue Hard - und Software; hierzu insbesondere \nFortbildung des Lehr - und operativen Personals der Grenz - und Überprüfungsbehör-\nden, welches mit der Sachbearbeitung/Eingabe in die Systeme betraut ist; \no Vermittlung der fachtheoretischen Inhalte zur neuen EURODAC -VO (Interpretation \nund Konsequenzen von unterschiedlichen Abfrageergebnissen, Verständnis für die \nübergeordneten Zusammenhänge) ; \no Schulung im Hinblick auf die Erfassung biometrischer D aten Minderjähriger. \n \n• Infrastruktur \no Technische Ertüchtigung der bestehenden oder Bereitstellung neuer Räumlichkeiten \nfür erkennungsdienstliche Behandlungen (ED) bei den Grenzbehörden (zu den Kosten \nvgl. unter „Weitere Punkte“) sowie in spezifischen Diensts tellen der Polizeien der Län-\nder und ggf. weiteren, noch zu bestimmenden Landesbehörden ; \no Prüfung, ob eine mobile Lösung in Dienstfahrzeugen erforderlich und technisch reali-\nsierbar ist; \no Überprüfung und Erweiterung des IT -Bedarfs, Anpassung der weiterhin erfo rderlichen \nIT-Anwendungen und RZ -Infrastruktur gem. neuen Anforderungen (IT -Struktur auf \nGrundlage der bestehenden EURODAC -Datenbank kann nur teilweise wiederverwen-\ndet genutzt werden) , im Falle einer NAP -Verortung zumindest in Teilen beim BVA ent-\nstünde vor aussichtlich zusätzlicher Investitionsbedarf beim ITZ -Bund ; \no Prüfung, ob die neuen IT -Prozesse ausgehend von EURODAC (Übermittlung biometri-\nscher und zusätzlicher Daten) mit aktuellen Netzanforderungen kompatibel sind oder \nerweitert werden müssen (z.B. Bandb reiten, Serverkapazitäten, Datenmengen etc.); \no Prüfung, ob EURODAC in die Softwarelösung der Grenzbehörden („Integrierte Grenz-\nkontrollanwendung“) aufgenommen werden kann; \no Anbindung neuer Peripherie -Geräte (z. B. Dokumentenlese - und -prüfgeräte , ggf. neue \nFingerabdruckaufnahmetechnologien ) an die Anwendungssysteme (inkl. Berücksichti-\ngung von Zertifizierungsvorgaben) . \no Prüfung, welche Auswirkungen die Weiterentwicklung von EURODAC auf weitere IT -\nAnwendungen der Grenzbehörden, insbes. der Bundespolizei",
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"number": 16,
"content": "Nationaler Umsetzungsplan (NIP) \n16 \n (Vorgangs bearbeitungssystem, Software zur ED -Behandlung) entfaltet. Ergänzende \nPrüfung der Auswirkungen auf Verbundanwendungen wie INPOL. \n \n• Kostenkalkulation und Beschaffungsbedarf \no (Programmier -)Aufwand zur Anpassung an EURODAC (neu) ist erst bei Vorliegen des \nSchn ittstellenkontrolldokumentes (ICD) abschätzbar und ist darüber hinaus teilweise \nabhängig von der nationalen Rechtsumsetzung; \no Beschaffung neuer Hardware (z.B. Erfassungstechnik für die Durchführung der Regist-\nrierungen/erkennungsdienstlichen Behandlungen, Dokumentenlese - und \n-prüfgeräte) , um die neuen Erfassungsanforderungen zu erfüllen. Ggf. Erneuerung der \nBestands -Hardware. Ggf. Erhöhung der Anzahl der Bearbeitungsstellen. Die Kosten \nkönnen erst kalkuliert werden, wenn die Mengengerüste fachlich ermittelt werden; \no Die EURODAC -VO verlangt künftig die Übermittlung von eingescannten Farbkopien \nder Identitäts - oder Reisedokumente. Hierfür ist die flächendeckende Ausstattung aller \nbetroffenen Grenzbehörden mit entsprechenden Scannern/Multifunktionsgeräten er-\nforde rlich. Die Leasingkosten betragen pro Gerät und Jahr 2.000 Euro . Alleine bei der \nBundespolizei ergeben sich somit jährlich zu veranschlagende Kosten für Scanner/Mul-\ntifunktionsgeräte in Höhe von 126.000 Euro , bei mindestens ein em zusätzliche n Gerät \npro Dien ststelle. \no An Schwerpunktdienststellen (bspw. für das Asylgrenz - oder Überprüfungsverfahren) \nwerden darüberhinausgehende Bedarfe erwartet. \n \n• Weitere Punkte \no Die EURODAC -VO sowie die Überprüfung -VO schreiben die Erfassung biometrischer \nDaten (Fingerabdrücke un d Lichtbilder) vor. Der hiervon betroffene Personenkreis wird \nim Vergleich zum aktuellen Verfahren erheblich erweitert. Bereits heute werden für alle \nbetroffenen Personengruppen Fingerabdrücke und Lichtbilder für die nationale Re-\ncherche und Bestandsbildung erfasst. Allerdings werden bisher im Rahmen der \nEURODAC -VO keine Lichtbilder gefertigt und übermittelt. Im Zuge dessen ist eine um-\nfassende Ertüchtigung der bereits vorhandenen ED -Räume bzw. die Einrichtung neuer \nED-Räume erforderlich. Erste Schätzungen der Bundespolizei gehen für die Erfassung \nsowohl an der Grenze als auch im Inland (Binnengrenzraum) von einer Gesamtzahl von \n380 erforderlichen ED -Räumen aus. Für die hierfür erforderliche Ausstattung fallen \nKosten in Höhe von 21.300 Euro je ED -Raum an. In d er Summe ergibt sich somit für die \nAusstattung der ED -Räume der Bundespolizei ein Finanzbedarf von 8.094.000 Euro . Da-\nbei sind keine Kosten durch veränderte Datenübermittlung, Vorschriften (z.B. Daten-\nhaltung, Monitoring etc.) oder für etwaig zusätzlich erfo rderliche bauliche Ertüchtigun-\ngen bzw. Anmietungen enthalten. Zudem sind hier keine Kosten für erforderliche \nAusweislesegeräte inkludiert (Stückpreis aktuell ca. 6.000 Euro). Die Kosten für die tech-\nnische Ausstattung bei den Polizeien der Länder sowie ggf. weitere n noch zu bestim-\nmenden Landesbehörden , die haushaltstechnisch dort zu verorten sind, wurden hierbei \nnoch nicht berücksichtigt. \no Da ein Großteil nationaler Experten derzeit in der nationalen Umsetzung anderer EU -\nInformationssysteme gebunden ist, ist eine Umpriorisierung erforderlich. Adressierung \nan eu -LISA, dass das Integrated Planning überarbeitungsbedürftig ist, da der Um set-\nzungszeitraum von EURODAC parallel zu den Waves 2 und 4 liegt und dies die nationale \nBehörden doppelt belastet.",
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"number": 17,
"content": "Nationaler Umsetzungsplan (NIP) \n17 \n o Unterrichtung /Einbindung/technische Ausstattung/Schulung von weiteren involvier-\nten nationalen Stellen/Behörden (insbesondere Grenz behörden, Polizeien der Länder \nsowie Ausländerbehörden und Erstaufnahmeeinrichtungen) und ggf. sonstiger noch zu \nbestimmender Landesbehörde n. \no Die behördenübergreifende Beantragung von Drittmitteln ( z. B. Asyl -, Migrations - und \nIntegrationsfonds – AMIF oder Border Management and Visa Instrument - BMVI ) ist \nfür den Bund in Planung. Die Länder prüfen in ihren Bereichen eigenständig die Mög-\nlichke it der Nutzung von Drittmitteln. \no Zusätzlich ergibt sich Bedarf des Kapazitäts aufbaus auf Ebene der Länder (Ausländerbe-\nhörden, Landespolizeien, Landeserstaufnahmeeinrichtungen sowie ggf. sonstige noch \nzu bestimmende Landesbehörden ). Die Länder sind daher be i der Umsetzung der \nEURODAC -III-VO einzubeziehen. Detaillierte Bedarfe, resultierend aus Entscheidun-\ngen zu Zuständigkeiten sind mit diesen zu diskutieren. \n \n4. Etappenziele (Meilensteine): 6 Monate, 12 Monate, 18 Monate \n \nMeilensteinplanung durch Abhängigkeit v on NAP -Verortung nicht abschließend durchführ-\nbar. \n• Analyse Ist -Prozesse bis Ende 10/2024; \n• Analyse Soll -Prozesse bis 02/202 5; \n• Technische Anforderungsanalyse in Abhängigkeit der Vorlage der Schnittstellenbeschrei-\nbung (Interface Control Document – ICD); \n• Prozes sablaufpläne: Abschluss 05/2025; \n• Programmierung der Schnittstellen in den IT -Systemen ab 06/2025 \n• Bereitschaft zur Durchführung von Tests: 10/2025 \n• Technische Umsetzung bis 06/2026; \n• Interoperabilität EURODAC bis 12/2026. \n \n2. Asylgrenzv erfahren /Überprüfung \n1. Sach stand: Überblick über die Grundkapazitäten, die wichtigsten Verwaltungsak-\nteure/zuständigen Behörden \n \nFür die Verfahren an der Grenze (Überprüfung an der Außengrenze sowie Asylgrenzverfahren, das \nRückkehrgrenzverfahren wird in Kapitel 5 dargestellt) sind d ie wichtigsten Akteure die Bundes po-\nlizei als für den Grenzschutz zuständige Behörde und die mit der polizeilichen Kontrolle des grenz-\nüberschreitenden Verkehrs beauftragen Behörden (Wasserschutzpolizei Hamburg, bayrische Poli-\nzeibehörden, Zoll) , im Folgende n: Grenzbehörde n, sowie das BAMF als Asylbehörde . Zuständige \nweitere Akteure sind die für die Überprüfung im Inland zuständigen Behörden der Länder. \n \nDas derzeitige sog. Flughafenverfahren nach § 18a AsylG basiert auf Artikel 31 Absatz 8 der Richtli-\nnie 201 3/32/EU und sieht nach Äußerung eines Asylgesuches bei der Einreise gegenüber der Grenz-\nbehörde vor, dass diese eine erste Bewertung vornimmt, ob ein Flughafen asyl verfahren eingeleitet",
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"number": 18,
"content": "Nationaler Umsetzungsplan (NIP) \n18 \n wird. Die einschlägige Regelung umfasst bisher lediglich Personen, die a us einem sicheren Her-\nkunftsstaat nach § 29a AsylG stammen oder Personen, die sich nicht mit einem gültigen Pass/Pas-\nsersatz ausweisen können. Nach Hinzunahme des BAMF findet eine formelle Antragstellung mit \nAktenanlage und Anhörung und anschließender Antrag sprüfung statt. Bis zur endgültigen Ent-\nscheidung gilt die antragstellende Person als nicht eingereist und muss sich im Transitbereich des \nFlughafens aufhalten. Das Flughafenasylverfahren dauert inklusive einstweiligem Rechtsschutz \nmaximal 23 Tage, danach i st die Einreise zu gestatten. \n \nIm Jahr 2022 führte das BAMF an insgesamt drei Standorten (Berlin -Brandenburg, Frankfurt/Main, \nMünchen) 390 Flughafenverfahren durch. Das aktuelle Verfahren nach § 18a AsylG ist etabliert, ef-\nfizient und funktioniert im Zusamm enwirken zwischen BPOL, BAMF, den Ländern und V erwal-\ntungsgerichten reibungslos. \nAktuell wird lediglich am Flughafen Frankfurt/Main eine eigenständige BAMF - Außenstelle betrie-\nben, wohingegen die Flughäfen München und Berlin/Brandenburg durch regelmäßige Di enstrei-\nsen von der Außenstelle zum Flughafen bedient werden. \n \n2. Festlegung von Zielen \n \nÜberprüfungsverfahren: \nDurch die neuen und ergänzenden Überpüfungsprozesse sind eine Vielzahl an Vorgänge n und Tä-\ntigkeiten neu zu strukturieren, die mit einem , zum Teil e rheblichen , personellen und materiellen \nMehraufwand verbunden sind. Dabei ist zwischen den Verfahren an der Außengrenze und denen \nim Inland zu unterscheiden. \n \nÜberprüfung an der Außengrenze: \nDie Grenzbehörden sind zuständig für die Überprüfung an den Außen grenzen (in DEU an den Flug - \nund Seehäfen). Es ist geplant, d ie Überprüfung an den deutschen Außengrenzen in der überwie-\ngenden Zahl unmittelbar und abschließend in den dortigen Dienststellen durchzuführen . Sofern \neine Überprüfung länger als einige Stunden andauert, ist ggf. eine angemessene Unterbringung \nvorzusehen . Diese könnten in den für das Asylgrenzverfahren und Rückkehrgrenzverfahren vor-\ngesehenen Einrichtungen erfolgen. \n \nZukünftig werden Transportf ahrten zur Unterbringung von Antragstellenden während und nach \nAbschluss der Überprüfung zu den Standorten des Asyl grenz verfahrens oder Rückkehr grenzver-\nfahrens sowie im Rahmen des Asyl grenz verfahrens sowie Fahrten zu Gerichten und Ab schiebungs-\nhaftanstalten erforderlich werden. Der Umfang der erforderlichen Fahrten wird im Vergleich zum \naktuellen Stand erheblich zunehmen, da mit einer Zunahme de r Fallzahlen für das Asylgrenzver-\nfahren gerechnet wird. Eine verlässliche Quantifizierung ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich, \nsondern einerseits vom nationalen R echtsrahmen und andererseits vom Ankunftsgeschehen ab-\nhängig. Die Anforderungen an die Unterbringung im Asyl grenz verfahren richten sich nach der \nAufnahmerichtlinie . Außerdem wird für die Durchführung des Asyl grenz verfahrens oder zur Si-\ncherung des Rückkehrgr enzverfahrens in bestimmten Fällen Haft erforderlich. \n \nMaßnahmen der BPOL zum Management von Sicherheitsfällen und Identitätsklärung erfolgen im \nRahmen der Kontrolle der Außengrenze bereits, soweit geltendes EU - und nationales Recht dies \nermöglicht. \n \nÜberp rüfung im Inland : \nFür die Überprüfung im Inland sind die im nationalen Recht zu benennenden Behörden des Bun-\ndes und der Länder zuständig. Der Entwurf des Umsetzungsgesetzes der Bundesregierung sieht vor, \ndass die Zuständigkeit für die Überprüfung im Inland bei den Polizeivollzugsbehörden der Länder",
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"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/255945/?format=api",
"number": 19,
"content": "Nationaler Umsetzungsplan (NIP) \n19 \n und weiteren durch die Länder zu benennenden Behörden (z.B. Ausländerbehörden, Erst aufnah-\nmeeinrichtungen) liegt. Daneben sind die Grenzbehörden bei Erfüllung ihrer grenz polizeilichen \nAufgaben für die Überprüfun g im Inland zuständig, d. h. an der (Binnen -)Grenze und im Grenzge-\nbiet benannten Landesbehörden zuständig. \n \nDie hier getätigten Ausführungen stehen unter Vorbehalt der finalen Ausgestaltung der gesetzli-\nchen Regelungen und der Verfahrensabläufe. Die dazu e rforderlichen Entscheidungs prozesse fin-\nden in verschiedenen Foren auf allen Ebenen statt (s. Kapitel Koordinier ung/Steuerung). \n \nAsylgrenzverfahren : \nDas neue verpflichtende Asylverfahren an der Grenze (Asylgrenzverfahren) unterscheidet sich hin-\nsichtlich D auer und Personenkreis von dem bereits an drei Flughäfen durchgeführten Flug hafen-\nasylverfahren mit insgesamt 144 Plätzen. Aufgrund der von der EU -KOM festgelegten Kapazitäten \nin Höhe von 374 Plätzen für die Bundesrepublik Deutschland, ist das Flughafenasy lverfahren zu \nerweitern. Es werden voraussichtlich zusätzliche Standorte erforderlich und die bestehenden \nStandorte müssen an die neuen Anforderungen angepasst werden. Es ist dabei ebenfalls festzule-\ngen, wie das BAMF an den ausgewählten Standorten vertret en sein wird. \nFür das Asylgrenzverfahren sind die wichtigsten Akteure die Grenzbehörden sowie das BAMF auf-\ngrund der originären Zuständigkeit für das Asyl und die zuständigen Landesbehörden für die Un-\nterbringung für die Dauer des Verfahrens . Idealerweise so llten die Räumlichkeiten des BAMF in \nunmittelbarer Nähe entweder zu den Dienststellen der Grenzbehörden , in denen die Überprüfung \ndurchgeführt wird bzw. der Erstkontakt besteht, oder in der Nähe zu den Standorten für das Asyl-\ngrenzverfahren eingerichtet wer den. \nNeben der Standorterweiterung impliziert die GEAS -Reform auch weitere Anwendungsfälle im \nVergleich zum aktuellen Flughafenverfahren nach § 18a AsylG bei denen das Außengrenzverfahren \nverpflichtend durchzuführen ist. Folglich sind ein zusätzliches Fal laufkommen und damit Mehr-\naufwände zu erwarten. Das BAMF muss Arbeitsabläufe etablieren, in denen insbesondere der Zeit-\npunkt der Entscheidung („Votum“), ob ein Außengrenzverfahren durchgeführt wird, festgelegt \nwerden muss. Wird kein Außengrenzverfahren durc hgeführt, so ist dem Antragsteller, wie aktuell \nauch, die Einreise zu gestatten und er ist zu verteilen (EASY). Das Votum stellt für das BAMF einen \nneuen Prozess dar und bedeutet einen Mehraufwand. \nAufgrund der Erweiterung des Anwendungsbereichs des Asylg renzv erfahrens und der erforderli-\nchen Prüfungen (Unzulässigkeit, Vorliegen von Vulnerabilitäten, verpflichtendes oder freiwilliges \nAsylgrenzverfahren) ist eine noch engere Verzahnung von BAMF, Bundespolizei und den Ländern , \ninsbesondere der Verwaltungsgeri chte, erforderlich. Um das neue Verfahren nach GEAS zu erpro-\nben, ist ein Pilotverfahren an den Flughäfen Frankfurt, Berlin und München für ein Asylgrenzver-\nfahren nach der Grundidee der GEAS -Verordnungen angedacht . Mehraufwände entstehen auf Sei-\nten der Bund espolizei auch dahingehend, dass die aktuelle Befragung zum Anlass der Einreise nach \nDeutschland um weitere Fragen ausgeweitet werden muss. Erst auf Basis dieser Befragung nimmt \ndas BAMF eine Vorprüfung vor und erstellt ein abschließendes Votum, ob ein Asy lverfahren an der \nGrenze durchgeführt werden soll oder die Einreise gestattet wird. \nNach der verfassungsgemäßen Aufgabenverteilung zwischen Bund und Ländern obliegt die Unter-\nbringung der Antragstellenden auch im Rahmen der grenzbezogenen Verfahren den Länd ern. Auf-\ngrund noch ausstehender Entscheidungen sind die dafür erforderlichen Finanzierungsbedarf zur \nZeit nicht konkret bezifferbar. Derzeit wird jedenfalls mit erforderlichen Investionsbedarfen in \nHöhe eines mittleren zweistelligen Millionenbetrages und z usätzlich laufend Kosten für den Be-\ntrieb i m sechsstelligen Bereich pro Monat gerechnet. \n \nDer automatisierte Datenabgleich mit dem Datenbestand des BfV erfolgt derzeit – unter Vermitt-\nlung des BVA - auf der Grundlage von § 73 Absatz 1 AufenthG.",
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"number": 20,
"content": "Nationaler Umsetzungsplan (NIP) \n20 \n Konkretisie rung der Ziele/Verfahrensschritte : \n• Abschließende Festlegung der Standorte für das Asyl grenz verfahren sowie das Rückkehr-\ngrenzverfahren und für die ggf. notwendige Unterbringung während der Überprüfung un-\nter Berücksichtigung der erforderlichen Standards für eine angemessene Unterbringung \nzwischen Bund und Ländern . \n• Schaffung der Kapazitäten für das Asylgrenz verfahren i.H.v. 374 Plätzen (vgl. Durchfüh-\nrungsbeschluss (EU) 2024/2150 der Kommission vom 5. August 2024. \n• Abstimmung des Verfahrens mit den Ländern und A ufbau der Kapazitäten zur medizini-\nschen Untersuchung inkl. der vorläufigen Gesundheitskontrolle gem. Artikel 12 Abs. 1 der \nÜberprüfungs -VO an den Außengrenzen und im Inland . \n• Entwicklung eines Konzeptes für die Ausgestaltung und Durchführung der vorläufigen \nPrüfung der Vulnerabilität nach Artikel 12 Absatz 3 der Überprüfungs -VO. \n• Entwicklung von Schulungskonzepten und regelmäßige Schulung des Personals , das die \nvorläufige Prüfung der Vulnerabilität nach Artikel 12 Absatz 3 der Überprüfungs -VO vor-\nnimmt oder d abei unterstütz t – z. B. Sprachmitt elnde). \n• Abstimmung der Einbindung der Jugendämter bei der Durchführung von verpflichtenden \nAsylgrenzverfahren bei unbegleiteten Minderjährigen mit Sicherheitsrisiken. \n• Um nachrichtendienstliche Erkenntnisse im Asyl grenz verfahren beschleunigt einzubrin-\ngen, ist die Initiierung eines anlassbezogenen Erkenntnisaustauschs zwischen den zu betei-\nligenden Stellen zu gewährleisten, um die Verfahrensfristen einzuhalten. \n• Als weitere Ansatzpunkte sind die rechtliche Neuregelung des Ver waltungsverfahrens \n„Asylkonsultationsverfahren“ sowie die Umsetzung der EU -Vorgaben in nationales Recht \n- insbesondere § 73 Absatz 5-7 AufenthG – zu benennen . \n• Einrichtung eines unabhängigen Mechanismus zur Überwachung der Einhaltung der \nGrundrechte im Asyl grenzverfahren und im Überprüfungs verfahren durch nichtstaatliche \nStellen, entsprechend der Anforderungen aus Artikel 10 der Überprüfungs -VO und unter \nBerücksichtigung der Leitlinien der EU -Grundrechteagentur (s. Kapitel 9) . \n \n3. Anforderungen \n \n1) Verwaltungsmaß nahmen \n• Länder unter Einbeziehung von BMI und BAMF , für die Unterbringung zuständige B e-\nhörde sowie Grenzbehörden \no Erstellung eines Standortkonzeptes , unter ausdrücklicher Berücksichtigung der nach \nder Aufnahmerichtlinie erforderlichen Unterbringungsstandards (inkl. Konzept zur \nIdentifizierung und Berücksichtigung besonderer Aufnahmebedürfnisse und zu (Ge-\nwalt -)Schutz insb. in Bezug auf Frauen, Kinder und weitere besonders schutzbedürftige \nPersonen) für die Durchführung des Asyl grenz verfahrens, in der Nähe der Außengrenze \noder in Transitzonen; Bund und Länder beabsichtigen , dazu einen Austausch im Rah-\nmen der bestehenden Strukturen zu führen. \no Einrichtung von Standorten zur Durchführung des Asyl grenz verfahrens , auch unter \nBeachtung von Sicherheitsvorkehrungen (Sc hließtechnik Gebäude, geschultes Perso-\nnal) zur Verhinderung der Flucht , sowie unter Beachtung der nach der Aufnahmericht-\nlinie erforderlichen Unterbringungsstandards (u.a. Sicherstellung der Identifizierung \nund Berücksichtigung besonderer Aufnahmebedürfniss e sowie Maßnahmen zum",
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"number": 21,
"content": "Nationaler Umsetzungsplan (NIP) \n21 \n (Gewalt -)Schutz insb. in Bezug auf Frauen, Kinder und weitere besonders schutzbedürf-\ntige Personen) ; \no Anpassung der Dienstvorschriften der Überprüfungsbehörden sowie der benötigten \nFormulare anhand der nationalen gesetzlichen Umsetzung. \no Überprüfungsbehörden : Entwicklung eines Konzeptes für die Ausgestaltung und \nDurchführung der vorläufigen Prüfung der Vulnerabilität nach Art ikel 12 Abs atz 3 der \nÜberprüfungs -VO. Das Konzept berücksichtigt u.a. Anforderungen an Standort (z.B. si-\nchere Räume ), Mitarbeitende (z.B. Festlegung der Auswahlkriterien/ Qualifikation des \neingesetzten Personals, Sicherstellung von regelmäßigen, spezialisierten Fortbildungen) \nund Informationspflichten der Überprüfungsbehörde (z.B. zu Gruppen der bes onderen \nSchutzbedürf tigkeit, Situation in Deutschland , Datensicherheit). \no Überprüfungsbehörden : Entwicklung von Schulungskonzepten und Sicherstellung der \nregelmäßigen und spezialisierten Schulung von Mitarbeitenden, die in Kontakt mit be-\nsonders schutzbedürftigen Personen komme n sowie speziell für Mitarbeitende, die die \nvorläufige Prüfung der Vulnerabilität nach Art ikel 12 Abs atz 3 der Überprüfungs -VO \nvornehmen oder dabei unterstützen (z.B. Sprachmittlelnden). \n \n• Bundespolizei \no Einrichtung einer Arbeitsgruppe „GEAS“ (AG GEAS) im Bu ndespolizeipräsidium \nDie Arbeitsgruppe bildet einen internen und externen Single -Point -of-Contact (SPOC) \nzu allen bundespolizeilichen Belangen, die mit der GEAS -Reform einhergehen. Sie übt \ngrundsätzlich eine koordinierende Rolle für alle Vorgänge mit Bezü gen zu GEAS im \nBundespolizeipräsidium aus. Die Zuständigkeiten der Fachreferate bleiben bestehen. \nDie AG GEAS nimmt dabei folgende Kernaufgaben wahr: \n▪ Fortgesetzte Abstimmung mit dem BMI sowie anderen Behörden und Organi-\nsationen mit Sicherheitsaufgaben im Kontext „GEAS“, \n▪ Sicherstellung einer engen Einbindung der operativen Behörden und Dienst-\nstellen der Bundespolizei während der Planungs - und Umsetzungsphase, \n▪ Begleitung des nationalen Umsetzungsverfahrens insbesondere in rechtlicher, \noperativer, technischer , prozessualer und haushalterischer Hinsicht, \n▪ Mitwirkung bei der Beschreibung fachlicher Bedarfe, beispielsweise bei Be-\nschaffungsvorhaben oder der Fortentwicklung von IT -Verfahren, \n▪ Identifizierung der Auswirkungen der GEAS -Reform auf die Aufgabenwahr-\nnehmun g der Bundespolizei und Ableitung weiterer Handlungserfordernisse \nwie Fortbildungsbedarfe , Weiterentwicklung von IT -Verfahren, personelle \nMehrbedarfe oder Prozessanpassungen , \n▪ Beurteilung personeller, logistischer und haushalterischer Mehraufwände . \n \n \n• BAMF \no Einrichtung einer Projektgruppe „GEAS -Reform“ im BAMF \nDie Projektgruppe agiert als Lenkungsstab für alle GEAS -Themen. Es handelt sich dabei \num eine vorrangig koordinierende Rolle, die Umsetzung verbleibt größtenteils als Lini-\nenaufgabe in den Fachabteilunge n.",
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"number": 22,
"content": "Nationaler Umsetzungsplan (NIP) \n22 \n Aufgaben umfassen : \n▪ Austausch mit BMI zu erforderlichen gesetzlichen Anpassungen und Rahmen-\nbedingungen auf nationaler Ebene und (behördenübergreifender) Austausch \nzu möglichen Änderungen und Anpassungen im Gesamtverfahren (vom Auf-\ngriff bis zur Rückführu ng). \n▪ Konturierung der behördeninternen neuen Geschäftsabläufe und Teilprozesse \nim BAMF (u.a. Weiterentwicklung der Kernanwendung MARIS = Migrations -\nAsyl -Reintegrationssystem , das elektronische Workflow - und Dokumenten-\nmanagementsystem des BAMF ). \n▪ Hieraus abg eleitet die Koordinierung und Stellung fachlicher Anforderungen \nan Dienstanweisungen, Personal( -Qualifizierung /Schulungen ), IT, ggf. Organi-\nsation etc. \n▪ Beratung des Präsidiums zu strategischen Entscheidungen und bei Terminvor-\nbereitungen im Zusammenhang mit GEAS. \n▪ Monitoring der Umsetzung im BAMF. \n \no Strukturen im BAMF \n▪ Gesamtkoordinierung und Abstimmung von Arbeitsabläufen für behördenin-\nterne und dienststellenübergreifende Prozesse für Asyl grenz verfahren sowie \nbeim Übergang aus dem Asylgrenzverfahren in das Inl andsverfahren durch \nden Bereich Geschäftsprozesse (Abteilung 3) sowie des operativen Bereiches \n(Abteilung 4 und 5) ; \n▪ Abstimmung von Arbeitsabläufen für behördeninterne und dienststellenüber-\ngreifende Prozesse für die Feststellung von Vulnerabilitäten und der Gewähr-\nleistung von Verfahrensgarantien im Außengrenzverfahren durch das BAMF; \n▪ Entwicklung bzw. Anpassung von Weisungen und Entscheidungsinstrumen-\nten (z.B.: Dienstanweisungen, Konzepten, Textbau steine n, Gerüstbescheide, \nHerkunftsländer -Leitsätze, Dokument envorlagen und Leitfäden für Fachan-\nwendung des Asyl grenz verfahrens); \n▪ Anpassung und Entwicklung der für die Durchführung des Asyl grenz verfah-\nrens erforderlichen über 20 IT -Anwendungen: \n• Fachanwendung de s Asylverfahrens; \n• Unterstützungssysteme zur Wahrung des Fristenmanagements und zur \nBereitstellung von Sprachmittelnden; \n• Schnittstellenanpassungen und – schaffung zu anderen Behörden und \nder Gerichtsbarkeit ; \n• Anwendung zur Tonaufzeichnung, die eine Speicherung, Abspielmög-\nlichkeit sowie einen Versand der Tonaufnah me ermöglicht; \n• Anpassung von nachgelagerten Systemen; \n▪ Erstellung eigener Informationen und Ergänzung der von der Asylagentur der \nEuropäischen Union (EUAA) erstellten Informationen unter Berücksichtigung \nder Besonderheiten vulnerabler Antragstellender, wie Minderjähriger oder \nPersonen mit Behinderungen , in Hinblick auf m öglicherweise eingeschränkte",
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"number": 23,
"content": "Nationaler Umsetzungsplan (NIP) \n23 \n Verständnisfähigkeiten sowie Übersetzung der Informationen in eine Sprache, \ndie die Antragstellenden verstehen oder von der vernünftigerweise angenom-\nmen werden ka nn, dass sie sie verstehen (zur Zeit bis zu 47 Sprachen); \n▪ Schaffung der organisatorischen, technischen und infrastrukturellen Voraus-\nsetzungen an den Standorten des Asyl grenz verfahrens; \n▪ Veränderungsmanagement; \n▪ Öffentlichkeitsarbeit. \n \n• BKA \no Für das BKA sind An passungen der IT -Infrastruktur für das Asylkonsultationsver-\nfahren notwendig. \n• Länder : \no Soweit Landesbehörden die Überprüfung im Inland wahrnehmen, entstehen den \nLändern Mehraufwendungen. Diese sind im weiteren Verfahren zu konkretisieren. \nDie Durchführung de r Überprüfung wird beispielsweise die Anpassung der beste-\nhenden Prozesse in den Ländern erfordern und wird mit erheblichen, noch nicht \nbezifferbaren Kosten für die Länder einhergehen. \no Es muss geregelt werden, wie ein finanzieller Ausgleich zwischen den Ländern mit \nStandort für die Durchführung des Asyl grenz verfahrens und jenen Ländern her-\ngestellt wird, welche diese Standorte nutzen, jedoch selbst keine solchen unterhal-\nten. \no Die Anpassung en auf neue, höhere Standards (z. B. mit Blick auf Berücksichtigung \nvon Vulnerabilitäten) führ en zu höheren Anforderungen bei der Unterbringung . \nDazu ist zwischen Bund und Ländern, bzw. unter den Ländern, ein gemeinsames \nVerständnis zu entwickeln, mit dem Ziel die einheitliche Umsetzung sicherzustel-\nlen. \no Zudem wird die Schaffun g landesrechtlicher Normen erforderlich. Bisher beste-\nhen weder Datenerhebungsbefugnisse noch Weiterverarbeitungs - oder Übermitt-\nlungsnormen. \n \n2) Kapazitäten \n \n• Grenzbehörde n: \nGrundsätzlich sind alle Dienststellen der Bundespolizei sowie der mit der Kontrolle de s \ngrenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden (Grenzbehörden) für das Über-\nprüfungs verfahren geeignet. Sofern die infrastrukturelle oder personelle Ausstattung an \neinzelnen Dienstorten nicht ausreichend oder geeignet ist, etwa zur Durchführung der vor-\nläufigen Prüfung der Vulnerabilität nach Artikel 12 Absatz 3 der Überprüfungs -VO, wird \ndas Erfordernis einer Ertüchtigung u.a. in Abhängigkeit vom prognostizierten Fallaufkom-\nmen geprüft bzw. eine Verbringung der Person zu einer geeigneten Dienststelle v orgese-\nhen .",
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"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/255945/?format=api",
"number": 24,
"content": "Nationaler Umsetzungsplan (NIP) \n24 \n o Organisation : \n▪ Fortschreibung der bestehenden grenzpolizeilichen Dienstvorschriften unter \nEinbeziehung aller mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden \nVerkehrs beauftragten Behörden; \n▪ Sicherstellung und ggf. Ausbau des Daten - und Erkenntnisaustausches mit den \nzuständigen Landesbehörden (Polizei, Ausländerbehörden, Erstaufnahmeein -\nrichtungen usw.). \no Personal \n▪ Bedarfserhebung für die Fortbildung eines hohen Anteils des entsprechenden \nPersonals, welches mit der Sachbearbeitung/Eingabe i n die Systeme betraut \nist, sowie Fortbildung zur Durchführung der vorläufigen Überprüfung der \nVulnerabilität nach Artikel 12 Absatz 3 der Überprüfungs -VO ; \n▪ Vermittlung der fachtheoretischen Inhalte zur neuen Überprüfungs -VO; \n▪ Weitere Stellen für Polizeivoll zugsbeamte (PVB) für Verbringen von Personen \nan Standorte für das Asyl grenz verfahren und für die Überprüfung (erste Schät-\nzung für die Bundespolizei 8 PVB). \no Infrastruktur \n▪ Die Dienststellen der Bundespolizei sowie die mit der polizeilichen Kontrolle \ndes gren züberschreitenden Verkehrs beauftragen Behörden sind bereits jetzt \nfür die Kontrolle/strafprozessuale Sachbearbeitung des Adressatenkreises der \nÜberprüfungs -VO ausgelegt. Eine mögliche Ertüchtigung für Maßnahmen der \nÜberprüfungs -VO (z.B. für die vorläufige Prüfung der Vulnerabilität) wird ge-\nprüft . \n▪ Zur Bewältigung von Fahrten benötigen die betroffenen 63 Bundespolizei-\ndienststellen flächendeckend mindestens jeweils ein zusätzliches Kfz in poli-\nzeitypischer Ausstattung. Die durch die Beschaffung eines entsprech enden Kfz \nentstehenden Kosten lassen sich auf 70.000 Euro je Kfz beziffern. In der Summe \nergibt sich somit ein Finanzbedarf für die zusätzliche Kfz -Ausstattung in Höhe \nvon 4.410.000 Euro . Die für den Betrieb der Kfz sowie für die bauliche Ertüch-\ntigung bzw. Anmietung erforderlicher Parkplätze entstehenden Kosten sind \nhierin nicht berücksichtigt. \no IT-Bedarf \n▪ Die Überprüfungs -VO sieht in Artikel 8 Absatz 4 i.V.m. Artikel 14 die Identifi-\nzierung oder Verifizierung der Identität des Ausländers vor. Hierbei soll die Ve-\nrifizierung von mindestens einem der biometrischen Identifikatoren, die in \nIdentitäts -, Reise -, oder sonstigen Dokumenten integriert sind, erfolgen. Hier-\nfür ist in den ED -Räumen die entsprechende Technik in Form von Dokumen-\ntenlese und -prüfgeräten (die in der Lage sind, diese Identifikatoren auszule-\nsen) vorzuhalten. Die Beschaffungskosten für ein Gerät betragen derzeit \n5.861,94 Euro . Für 380 ED -Räume ergäbe sich eine Summe von 2.227.537,20 \nEuro für die Beschaffung der Dokumentenlese und -prüfgeräte ( siehe oben ). \nHinzu kommen Kosten für die laufende Softwarepflege, welche sich im mitt-\nleren sechsstelligen Bereich bewegen wird, aber aktuell nicht näher beziffert \nwerden können.",
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"number": 25,
"content": "Nationaler Umsetzungsplan (NIP) \n25 \n • BAMF (Asylbehörde): \no Schaffung angemessener personeller, infrastruktureller und tec hnischer Ausstat-\ntung der Standorte des Asyl grenz verfahrens sowie organisatorischer Vorausset-\nzungen (zu den IT -Bedarfen s. Baustein 4; eine Differenzierung nach Asylg renzver-\nfahren und Inlandsverfahren ist bei der IT -Ertüchtigung nicht möglich). \no Festlegung e iner Priorisierung der Bearbeitung von Asylanträgen von Minderjäh-\nrigen und ihren Familienangehörigen im Asyl grenz verfahren ( Artikel 44 Absatz 3 \nAsylverfahrens -VO) und diesbezügliche Ertüchtigung der Fachanwendungen. \no Ausarbeitung und Überarbeitung von neuen Schulungskonzepten zur Durchfüh-\nrung des Asylverfahrens für das BAMF , Klärung der Anzahl der vor der Anwen-\ndung der GEAS -Rechtsakte zu schulenden Personen sowie anschließende Schu-\nlungen der Mitarbeitenden an den Standorten des Asyl grenz verfahrens. \no Mögliche Anpassungen von Leitlinien zur Auswahl und zum Einsatz von Sprach-\nmittelnden. Sollte ein Schulungsangebot durch die EUAA oder andere externe An-\nbieter für die freiberuflich beim BAMF eingesetzten Sprachmittelnden zur Verfü-\ngung gestellt werden, wird die Teiln ahme an diesem Format als \nAkkreditierungsvoraussetzung für Sprachmittelnde aufgenommen. \no Feststellen der Haushaltsbedarfe für die kommenden Jahre, inkl. Personalbedarfe \nfür neue gesetzliche Anforderungen und Haushaltsmittel zu deren Durchführung. \n \n• BKA: \nAufg rund der in Artikel 8 Absatz 3 und 4 Überprüfungs -VO gesetzten Frist ist beim BKA für \ndiese Angelegenheiten keine Bereitstellung eines Schichtdienstes notwendig. Es ist vor-\nsorglich eine höhere Personalbereitstellung (Fundstellenprüfung/kriminalpolizeiliche Be-\nwertung) im Fachbereich des BKA für das Asylkonsultationsverfahren einzuplanen, da \ndurch die für DEU noch festzulegenden Kontingente/Zuwanderungszahlen ein ggf. höhe-\nres Zahlenaufkommen einzukalkulieren ist. \nHinsichtlich der genannten IT -Bedarfe im Konte xt des Asyl -Konsultationsverfahrens sind \nKapazitäten für den entsprechenden Entwicklungsaufwand einzuplanen. Weitere sind er-\nforderlich: \no Feststellen der Haushaltsbedarfe für die kommenden Jahre, inkl. Personalbedarfe \nfür neue gesetzliche Anforderungen und H aushaltsmittel zu deren Durchführung. \no Schaffung von angemessener personeller, infrastruktureller und technischer Aus-\nstattung der Standorte des Asyl grenz verfahrens sowie organisatorischen Voraus-\nsetzungen. \n \n• Länder: \nAuch die Behörden auf Landesebene stehen vo r den Herausforderungen der Anpassungen. \nHier ist insbesondere die Durchführung der Sicherheits - und Identitätsüberprüfung durch \ndie örtlichen Polizeibehörden in Verbindung mit den zu erarbeitenden rechtssicheren Da-\ntenaustauschmöglichkeiten zu benennen. \nFragen wie Sprachmittlung und die Sensibilisierung für besonders vulnerable Personen \nfallen in den Organisationsbereich der Länder und werden in Hinblick auf die personellen \nRessourcen in diesen Behörden (Bearbeiterinnen und Bearbeiter und deren Schulungen; \nSprachmittler und Sprachmittlerinnen), technische Ressourcen sowie ggf. den Ausbau der",
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"number": 26,
"content": "Nationaler Umsetzungsplan (NIP) \n26 \n vorhandenen baulichen Ressourcen einen noch nicht bezifferbaren Aufwuchs zur Folge \nhaben. Zudem muss bedacht werden, dass auch in diesen Behörden eine erste Verfahrens-\nberatung von Ausländerinnen und Ausländern erfolgen müsste. Die genauen Bedarfe, etwa \nfür die Überprüfung, können noch nicht beziffert werden. \n \n4. Etappenziele (Meilensteine): 6 Monate, 12 Monate, 18 Monate \n \nFür die Grenzbehörde n: \n• Schnellstmögliche Festlegung der angemessenen Standorte für das Asyl grenz verfahren zur \nPlanung der Folgemaßnahmen als Resultat de r Überprüfung . Die konkreten Standorte \nmüssen der EU -KOM bis April 2026 mitgeteilt werden ; \n• Formulierung technischer Bedarfsanforderung für Hard - und Softwa re, Auslösung der Be-\nschaffung und Implementierung in den Dienststellen ; \n• Identifizierung und Deckung durch die Prozessveränderungen bedingter Fortbildungsbe-\ndarfe. \n• Abstimmung der Prozesse mit den Ländern mit Blick auf die vorläufige Gesundheitskon-\ntrolle gem. Artikel 12 Überprüfungs -VO. \n \nFür das BAMF \n• Bis spätestens 30. Juni 2025 Beantragung von EU -Förderungen; \n• Bis 30. November 2025 Erstellung von Schulungskonzepte n; \n• Bis 31. Dezember 2025 Erstellung bzw. Anpassung aller erforderlichen Weisungen und Ent-\nscheidung sinstrumente; \n• Von Januar 2026 bis 12. Juni 2026 Durchführung von Schulungen von Mitarbeitenden; \n• Bis 31. März 2026 Überarbeitung der verpflichtend bereitzustellenden Informationen, Ver-\nöffentlichungen, Broschüren und des Internetauftritts; \n• Bis spätestens 12. Juni 2026 Ertüchtigung aller erforderlichen IT -Anwendungen, die zur Be-\narbeitung der Asyl grenz verfahren benötigt werden. \n \nFür die Länder \n• Identifizierung der prozessualen und organisatorischen Anpassungsbedarfe ; \n• Erhebung baulichen Bedarfs, Planung etwaig no twendiger Baumaßnahmen ; \n• Kalkulation der damit einhergehenden Aufwände ; \n• enge Abstimmung zwischen Bundes - und Landesebene zur Harmonisierung von Lösungen \nzu Fragen der technischen Ausstattung, Anwendungen und erforderlicher Umstrukturie-\nrungen.",
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"content": "Nationaler Umsetzungsplan (NIP) \n27 \n 3. Aufnahme (eins chließlich Vorintegrationsmaßnahmen, Inhaft-\nnahme/Alternativen zur Inhaftnahme) \n1. Sachstand: Überblick über die Grundkapazitäten, die wichtigsten Verwaltungsak-\nteure/zuständigen Behörden \n \nUnterbringung skapazitäten und Zuständigkeiten \nNach Zuständigkeitszuord nung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sind die \nLänder für die Unterbringung und soziale Betreuung von Asylantragstellenden zuständig. Hierbei \nzeigen sich Unterschiede bei der konkreten Ausgestaltung. \n \nIm Bereich der Unterbringung ist z wischen Erstaufnahme und Anschlussunterbringung zu unter-\nscheiden. Die Erstaufnahme wird von den Ländern betrieben und kann dabei auch Gesamtkon-\nzepte enthalten , wie die Ankunft -, Entscheidungs - und Rückkehrzentren (AnkER). Die Trägerschaft \nfür die Unterbrin gung im Anschluss an den Aufenthalt in einer Erstaufnahmeeinrichtung variiert \nvon Land zu Land . In vielen Flächenländern wurde n die Aufgaben der Unterbringung den Kom-\nmunen übertragen . \n \nPrinzipiell erfassen zentral verfügbare Auswertungen nur landeseigene Unterbringungen. In den \nStadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg liegt aber auch die Verantwortung für die weitere An-\nschlussunterbringung direkt bei der Landesregierung. Auch in Bayern werden die Asylunterkünfte \nauf Kreisebene im Rahmen einer staatlichen od er staatlich übertragenen Aufgabe betrieben. In Ba-\nden-Württemberg erfolgt die sich an die Erstaufnahme (in Einrichtungen nach § 44 AsylG) an-\nschließende Unterbringung auf Ebene der Kreise als staatliche Aufgabe durch die unteren Aufnah-\nmebehörden bei den Lan dratsämtern bzw. den Bürgermeisterämtern der Stadtkreise. Aufgrund \ndieser Unterschiede sind die absoluten Kapazitäten in diesen Ländern nicht direkt vergleichbar mit \ndenen der übrigen Länder. In andere n Länder n, wie z. B. Schleswig -Holstein und Nordrhein -West-\nfalen , sind die Kommunen zur Unterbringung von Schutzsuchenden verpflichtet. Daher ist in die-\nsen Ländern die angestrebte Erhebung der Unterbringungskap azitäten ohne Berücksichtigung der \ntatsächlichen Situation und der unterschiedlichen Belastungsintensi tät in den Kommunen nur be-\ndingt aussagekräftig. Auch im Bereich der Notunterkünfte ergibt sich keine vollständige Vergleich-\nbarkeit, da Kapazitäten in Notunterkünfte n als solche nicht statistisch auswertbar erfasst werden. \nGgf. könnte in diesem konkreten Be reich auf Informationen der Statistik gemäß § 3 Absatz 2 Wo-\nBerichtsG zurückgegriffen werden. Dies ist zu prüfen. \n \nKoordinierung und Informationsaustausch \nIn der Praxis findet eine ständige Koordinierung zwischen Bund und Ländern statt, insbesondere \nim Rahm en der bundesweiten Verteilung, für die das BAMF zuständig ist und die durch Anwen-\ndung des Königsteiner Schlüssels und d ie Erstverteilung der Asylantragstellenden (EASY -System ) \nzur Datenerhebung und zum Informationsaustausch erfolgt. Diese Koordinierungsin stru mente \nhaben sich auch in krisenhaften Situationen bewährt. \n \nEine Koordinierung zwischen den Ländern erfolgt zum einen im Rahmen der Ministerpräsiden-\ntenkonferenz (MPK), von Fachministerkonferenzen wie der Integrations ministerkonferenz \n(IntMK), der Ju gend - und Familienministerkonferenz der Länder (JFMK) und der Arbeits - und So-\nzialministerkonferenz (ASMK) , der Innenministerkonferenz (IMK ) sowie von Arbeitsgruppen wie \nder Länderarbeitsgemeinschaft für Migration und Flüchtlingsfragen (ArgeFlü), einem Fach gre-\nmium der ASMK. Zum anderen findet eine Koordinierung zwischen Bund und Ländern unter an-\nderem durch die Bund -Länder -Tagung Asyl und Rückkehr (BLTAR) statt, an der die Länder und \nverschiedene Bundesministerien beteiligt sind und die unter gemeinsamer Leit ung des BMI und",
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"number": 28,
"content": "Nationaler Umsetzungsplan (NIP) \n28 \n des BAMF tagt. Im Rahmen der BLTAR tauschen sich Bund und Länder unter anderem über die \nArbeit der Ausländerbehörden, über Entwicklungen im Ausländer - und Asyl recht und über Rück-\nführungen aus. Die genannten Koordinierungsgremien haben sich in jüngerer Zeit auch mit Frage-\nstellungen der GEAS -Reform beschäftigt. Die ArgeFlü beispielsweise dient unter anderem auch als \nKontaktstelle der Asylagentur der Europäischen Union („EUAA -Kontaktstelle Aufnahme“) und \nstellt eine Schnittstelle zwischen Bund und Ländern dar. \n \nZum Informationsaustausch stellt der Bund den Ländern monatlich die Zugangszahlen der Asyl-\nantr äge und u.a. ü ber ein sog. Migrations -Dashboard tagesaktuelle Informationen zur Verfügung, \nauf deren Grundlage die Lä nder ihre Bedarfsplanungen vornehmen k önnen. Weitergehende Prog-\nnosen zum Wanderungsgeschehen gibt es auf Bundesebene nicht . Das BAMF informiert die Länder \nauch im Rahmen der BLTAR über aktuelle Entwicklungen. Auf Bundesebene fasst das BAMF Daten \nzur Aufnahme und Verteilung von Antr agstellern zusammen , detailliertere Daten müssen aber von \nden Ländern kommen. \n \nEs gibt Bemühungen des BAMF, die Länder bei der Erfassung der Daten zur Unterbringung und \nKapazitätsauslastung zu unterstützen . Bei den von den Ländern bisher erhobenen Aufnahme daten \nhandelt es sich im Wesentlichen um Bewegungs - und Auslastungszahlen der Unterkünfte in Zu-\nständigkeit der Länder, nicht jedoch der Kommunen .. Die Lage in den Kommunen kann bislang \nnicht bundesweit erfasst werden, da auch die Landesministerien nicht üb er detaillierte Informati-\nonen aus den Kommunen verfügen. Viele Kommunen wiederum sind durch die bestehenden Auf-\ngaben bei der Aufnahme und Integration der großen Zahl von Flüchtlingen so belastet, dass sie \ntechnische, personelle und finanzielle Unterstützun g bräuchten, um diese Daten zu erheben und \nzu teilen. Der Aufwand, solche Daten bundesweit zu erheben und zusammenzuführen, wäre ange-\nsichts der föderalen Struktur Deutschlands erheblich. Zudem müssen sich die Länder im Zuge der \nGEAS -Umsetzung mit weiteren Themen befassen, wie Inhaftierung, Überprüfung oder den Stand-\norten für Au ßengrenzverfahren. Dies alles bindet zusätzliche Kapazitäten. \n \nFallbearbeitungssystem \nGem. Artikel 9 Absatz 3 lit. v Asyl - und Migrationsmanagement -VO haben alle MS Daten und In-\nformat ionen über das Niveau der Aufnahmekapazität sowie Zahlen aus dem Asylbereich zu erhe-\nben und weiterzugeben. \nIn Deutschland werden zwar die für das Flüchtlingsmanagement benötigten personenbezogenen \nDaten im Rahmen des vom BAMF als Registerbehörde geführten Ausländerzentralregisters (AZR) \nerfasst. Die Datenverarbeitung obliegt grundsätzlich dem BVA. Das AZR als Personenregister ist al-\nlerdings nicht für die Erfassung oder Ermittlung von Aufnahmekapazitäten geeignet. Die hierfür \nnotwendigen Daten müssen die fü r die Unterbringung zuständigen Länder und Kommunen selbst \nermitteln . Deutschland übermittelt Daten zu Asylzahlen an die EUAA, wie es zu EASO -Zeiten be-\nreits freiwillig der Fall war. Aktuell unterstützt das BAMF darüber hinaus die Länder übergangs-\nweise bei der Sammlung und Konsolidierung der Aufnahmedaten. Dadurch ist bereits eine Kapazi-\ntätserfassung auf L andesebene gelungen . \n \nDie Länder sehen sich insbesondere bezüglich der kommunale n Ebene vor der Herausforderung \nder Erhebung und Aufbereitung der seitens EUAA benötigten Aufnahmedaten. Um ein Verfahren \nzur regelmäßigen Datenzulieferung zu eta blieren, stehen BMI, BAMF, ArgeFlü und EUAA -\nKontaktstelle für den Bereich Aufnahme Hessen im Austausch. \n \nDie von der EU -Kommission befürworteten integrierten Fallbearbe itungssysteme sollen auch dazu \ndienen, Vulnerabilitäten im gesamten Asylverfahren zu erfassen und im weiteren Verfahrensver-\nlauf den zuständigen Stellen verfügbar zu machen . Inwieweit dieser Ansatz auf Deutschland über-\ntragen werden kann, ist offen. In Deuts chland werden Vulnerabilitäten sowohl in den Asylverfah-\nren (durch das BAMF) als auch bei der Unterbringung (durch die Länder) erfasst und verarbeitet . In",
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"number": 29,
"content": "Nationaler Umsetzungsplan (NIP) \n29 \n allen Ländern gibt es dafür festgelegte Verfahren , die sich nicht zwangsläufig entsprechen oder er-\ngänz en. \n \nIm Aufnahmeverfahren sind die Behörden, die für die Aufnahme der Antragstellenden zuständig \nsind, verpflichtet, das BAMF über die Ankunft oder Nichtankunft von Antragstellenden zu infor-\nmieren. Für diese und weitere Meldungen wird das Datenaustauschfor mat „XAusländer“ ver wen-\ndet, das den strukturierten elektronischen Datenaustausch zwischen dem BAMF, den Aus länder-\nbehörden, den zentralen Ausländerbehörden und den Aufnahmeeinrichtungen ermöglicht. \n \nInhaftnahme und Alternativen zur Inhaftnahme \nGrundsätzl ich ist in Deutschland nach geltendem Recht eine Inhaftierung im ausschließlichen Zu-\nsammenhang mit der Asylantragstellung unzulässig. Hiervon gibt es nur sehr begrenzte Ausnah-\nmen für besonders gelagerte Fälle : So ist seit 2020 auch während des Asylverfahre ns eine Inhaft-\nnahme für Personen möglich, gegen die ein Einreiseverbot verhängt wurde und die ein \nSicherheitsrisiko oder eine Gefahr für sich oder andere darstellen (§ 62c AufenthG). § 14 Absatz 3 \nAsylG regelt ferner, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Stellung des Asylantrags der An-\nordnung oder der Aufrechterhaltung von Abschiebungshaft nicht entgegen stehen. Dies kann ins-\nbesondere Personen betreffen, die einen Folgeantrag stellen. \n \nAus dem Rechtsstaatsprinzip nach Artikel 20 Absatz 3 des Grundgese tzes erwächst der Grundsatz \nder Erforderlichkeit. Dieser besagt, dass bei einem Eingriff in Freiheitsrechte unter mehreren gleich \nwirksamen Mitteln stets das mildeste Mittel zu wählen ist. Aus Ausfluss dieses Erforderlichkeits-\nprinzips regelt § 62c Absatz 1 Satz 2 AufenthG ausdrücklich: „Die Haft darf nicht angeordnet wer-\nden, wenn sie zur Vorbereitung der Abschiebungsandrohung nach § 34 des Asylgesetzes nicht er-\nforderlich ist.“ \n \nKinder, weitere Vulnerable , Familien \nGem. Artikel 30 GG obliegt die Gestaltung d er bildungspolitischen Rahmenbedingungen den Län-\ndern. Daher sind u.a die Schulpflicht und die Zugangsmöglichkeiten zum Bildungssystem für ge-\nflüchtete Kinder und Jugendliche deutschlandweit unterschiedlich durch die Länder ausgestaltet . \nMinderjährige im sch ulpflichtigen Alter, die in Aufnahmeeinrichtungen wohnen, besuchen zum \ngrößten Teil keine reguläre Schule. Zur Art und Qualität der sogenannten „Ersatzbeschulung“ in \nAufnahmeeinrichtungen der Länder liegen keine bundesweiten Daten vor. \n \nBei der Aufnahme w erden Vulnerabilitäten durch die Länder geprüft. \n \nMit der Zuständigkeit für die Unterbringung sind die Länder und Kommunen insbesondere auch \nfür die Identifizierung und Berücksichtigung besonderer Aufnahmebedürfnisse sowie für den (Ge-\nwalt -)Schutz insbeson dere von Frauen, Kindern und weiteren besonders schutzbedürftigen Perso-\nnen (z.B. LSBTIQ*, Opfer von Menschenhandel) bei der Unterbringung verantwortlich. Bei der Aus-\ngestaltung zeigen sich Unterschiede in den Ländern/ Kommunen. Die Anforderungen ergeben sic h \naus der Aufnahme richtlinie (insb. Artikel 20, 24, 25) ; die von der Bundesregierung am 6. November \n2024 beschlossenen Gesetzentwürfe zur Anpassung des nationalen Rechts an die GEAS -Reform \nenthalten Vorschläge zur Regelung der Anforderungen im Asylgesetz ( § 44 Absatz 2 AsylG -E). Dar-\nüber hinaus sind die landesrechtlichen Regelungen auf Anpassungsbedarf zu überprüfen. Als Leit-\nfaden , insbesondere für die Gewährleistung von (Gewalt -)Schutz von Frauen, Kindern und weite-\nren besonders schutzbedürftigen Personen be i der Unterbringung , können die von der \nBundesregierung gemeinsa m mit einem breiten Bündnis fachkundiger Gruppen der Zivilgesell-\nschaft im Rahmen der Bundesinitiative „Schutz von geflüchteten Menschen in Flüchtlingsunter-\nkünften“ erarbeiteten Mindeststandard s herangezogen werden.",
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"number": 30,
"content": "Nationaler Umsetzungsplan (NIP) \n30 \n Für die Bestimmung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung in den Ländern durch die zentrale Ver-\nteilungsstelle sollen insbesondere auch bereits identifizierte besondere Aufnahmebedürfnisse be-\nrücksichtigt werden (vgl. § 46 Absatz 3 AsylG -E). Dies dient der Umsetzung von Artikel 7 Absatz 3 \nder Aufnahmerichtlinie . Zudem sind bereits nach aktuelle m Recht Asylantragstellende und ihre \nFamilienangehörige gemeinsam bei der zentralen Verteilungsstelle zum Zwecke der Wahrung der \nFamilieneinheit zu m elden, § 46 Absatz 3 AsylG. \n \nDas Asylgesetz enthält zudem Regelungen zur Beendigung der Verpflichtung , in einer Aufnahme-\neinrichtung zu wohnen, § 49 Absatz 1 AsylG. Ferner ist in § 49 Absatz 2 AsylG eine Kann -Regelung \nzur Beendigung der Verpflichtung aus z wingenden Gründen enthalten. Unter „zwingenden Grün-\nden“ sind dabei insbesondere besondere Härten mangels Berücksichtigung von gesundheitlichen, \nfamiliären oder sonstigen persönlichen Umständen (z.B. besondere Aufnahmebedürfnisse auf-\ngrund von Vulnerabilität en) bei der Unterbringung zu verstehen. \n \nUnterschiede zwischen den Ländern bestehen bei der Unterbringung von Kindern und weiteren \nvulnerablen Personen (siehe oben) . Insbesondere auch hierzu hat die Bundesregierung gemeinsam \nmit einem breiten Bündnis fachk undiger Zivilgesellschaft im Rahmen der Bundesinitiative „Schutz \nvon geflüchteten Menschen in Flüchtlingsunterkünften“ Mindeststandards erarbeitet (siehe oben) . \nGleichwohl fällt die Ausstattung der Einrichtungen etwa mit besonderen Schutzräumen für Kinder \nund vulnerable n Personen unterschiedlich aus. Hierzu zählt auch, ob Gewaltschutzkonzepte vor-\nhanden sind und wie die Fachaufsicht über die Unterbringungseinrichtungen gestaltet ist. Vor dem \nHintergrund der aktuellen Migrationsl age können nicht in allen E inzelfäll en die heute angestreb-\nten Unterbringungsstandards gewährleistet werden. \n \nDie von der Bundesregierung beschlossenen Gesetzesentwürfe sehen Regelungen zu erweiterten \nInformationspflichten der Aufnahmeeinrichtungen , insbesondere zu den Rechten und Pflic hten \nder Schutzsuchenden bei der Aufnahme vor, § 47 Abs atz 4 AsylG -E (vgl. Artikel 5 Aufnahme richt-\nlinie) . Danach sind die Informationen erforderlichenfalls mündlich oder bildlich bereitzustellen \nund an die Bedürfnisse der Asylantragstellenden anzupassen. \n \nZugang zum Arbeitsmarkt \nAsylbewerber haben nach drei Monaten einen Arbeitsmarktzugang, wenn sie nicht zum Wohnen \nin einer Aufnahmeeinrichtung verpflichtet sind , bzw. nach sechs Monaten, wenn sie zum Wohnen \nin einer Aufnahmeeinrichtung verpflichtet sind (vgl. § 61 Absatz 2 AsylG) . Geduldeten ist der Zu-\ngang zum Arbeitsmarkt nach sechs Monaten bei Wohnpflicht in einer Aufnahmeeinrichtung und \nim Übrigen nach drei Monaten eröffnet. Kein Arbeitsmarktzugang besteht für Personen , deren \nAsylverfahren als offensicht lich unbegründet oder unzulässig abgelehnt wurde und keine aufschie-\nbende Wirkung der Klage angeordnet wurde, für Geduldete, die das Abschiebungshindernis selbst \nzu vertreten haben oder ihre Mitwirkungspflichten bei der Beseitigung des Abschiebungshinder-\nnisses verletzt haben oder konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen . Antrag-\nstellenden aus einem sicheren Herkunftsstaat darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer \nBeschäftigung nicht erlaubt werden (Albanien, Bosnien und Herzegowina, G eorgien, Ghana, Ko-\nsovo, Montenegro, Nordmazedonien, Republik Moldau, Senegal und Serbien) . Um eine betriebliche \nBerufsausbildung zu beginnen, benötigen Antragstellende eine Beschäftigungserlaubnis. \n \nSchutzsuchende, denen nach den vorgenannten Voraus setzung en der Zugang zum Ausbildungs - \nund Arbeitsmarkt offensteht , können Beratungs - und Vermittlungsangebote der Bundesagentur \nfür Arbeit (BA) in Anspruch nehmen. Sie können bei Vorliegen der Fördervoraussetzungen mit In-\nstrumenten der Arbeitsförderung nach dem S ozialgesetzbuch III (SGB III) unterstützt werden. Er-\nwerbsfähige Schutzsuchende , die Bürgergeld beziehen, werden von den Jobcentern bei der Integra-\ntion in Arbeit und Ausbildung unterstützt (siehe Baustein 10).",
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"number": 31,
"content": "Nationaler Umsetzungsplan (NIP) \n31 \n In Deutschland wurden in jüngster Zeit wichtig e Schritte unternommen, um die Angebote zur \nfrühzeitigen Integration zu erweitern, darunter die Ausweitung von Sprachkursen für Erwachsene \nund die weitere Erleichterung des Zugangs zum Arbeitsmarkt für verschiedene Gruppen von Aus-\nländern , einschließlich Pe rsonen, die internationalen Schutz beantragen. \n \nNach Ablehnung des Asylantrages können Ausländer seit der Einführung der Ausbildungsduldung \n(§ 60c AufenthG) und der Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Auslän-\nder (§ 16g AufenthG ) unter bestimmten Voraussetzungen eine begonnene Ausbildung beenden o-\nder eine Berufsausbildung aufnehmen sowie ihren Aufenthalt für eine anschließende Beschäfti-\ngung als Fachkraft verlängern. Zudem erhalten Antragstellende mit einer Aufenthaltsgestattung \nden gleichen Zugang zur Hochschulbildung wie andere Ausländer. \n \nErgänzend haben das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und die Bundesagentur \nfür Arbeit im Oktober 2023 einen Aktionsplan zur Arbeitsmarktintegration von Geflüchteten , den \nsog. „Job-Turbo“ , eingerichtet. Das Programm soll Schutzsuchenden , die Bürgergeld beziehen und \nGrundkenntnisse der deutschen Sprache erworben haben, die Arbeitsmarktintegration erleichtern. \nDas Programm richtet sich vor allem an Geflüchtete aus der Ukraine, aber auch an anerkannt \nSchutzberechtigte .. Ziel ist es, erwerbsfähige anerkannt Schutzberechtigte , die kürzlich einen In-\ntegrationskurs abgeschlossen haben, schnell und nachhaltig in Arbeit oder Ausbildung zu vermit-\nteln. Hierdurch sollen längere Phasen von Arbe itslosigkeit mit negativen Auswirkungen auf \nSprachkenntnisse, berufliche Fähigkeiten, Arbeitsmotivation und öffentliche Haushalte vermieden \nwerden. Die Integration in Arbeit fördert auch das gesellschaftliche Ankommen. Deshalb unter-\nstützt das BMAS die früh zeitige Integration in den Arbeitsmarkt durch gezielte Programme zur \nFörderung von Personen ohne formale Qualifikation, zur Förderung formal geringqualifizierter \nMigrantinnen, zur Integration von Geflüchteten in den regionalen Arbeitsmarkt und zum Abbau \nvon Diskriminierung in der Arbeitswelt (siehe Baustein 10). \n \nSeit 2023 haben alle Antragstellenden die Möglichkeit, an vom BAMF koordinierten und finanzier-\nten Frühintegrations - und Sprachkursen teilzunehmen. Die Teilnahme ist in der Regel unentgelt-\nlich. Antr agstellende sind zur Teilnahme verpflichtet, wenn der Träger der Grundsicherung für Ar-\nbeitsuchende sie dazu auffordert. Das gilt auch für die neu eingeführten „Job -Berufssprachkurse“ , \ndie seit Beginn des Jahres 2024 den Job -Turbo flankieren (siehe Baustein 10). \nGesundheitliche/medizinische Versorgung \nDer Bund regelt im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) den Umfang der medizinischen Versor-\ngung. Die Länder sind für die Umsetzung des sich aus dem AsylbLG ergebenden Anspruchs auf me-\ndizinische Versor gung zust ändig. Dazu haben sie unter anderem jeweils eigene Flüchtlingsaufnah-\nmegesetze und Verordnungen erlassen und Kostenerstattungsverfahren eingeführt. \nGenerell ist die medizinische Versorgung von Antragstellenden nach dem AsylbLG in den ersten \ndrei Jahren ihr es Aufenthaltes auf eine medizinische Grundversorgung beschränkt. Dazu zählt die \nBehandlung akute r Erkrankungen und Schmerz zustände einschließlich der Versorgung mit Arz-\nnei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von \nKrankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen . Darüber hinaus werden auch be-\nstimmte Schutz impfungen , medizinisch gebotene Vorsorgeuntersuchungen sowi e Gesundheits-\nleistungen im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Geburt gewährt . Weitere L eistungen kön-\nnen gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung der Gesundheit einer Person \nunerlässlich oder zur Deckung besondere r Bedürfnisse von Kindern geboten sind. Das Gesetz sieht \ndabei keine Einschränkungen für die Art der Erkrankungen vor. Diese Regelung ermöglicht den \nzuständigen Leistungsbehörden, besonderen Bedarfen im Einzelfall gerecht zu werden . Je nach den \nUmständen des Einzelfalls kann dies auch psychologische Beratung oder Leistungen, die materiell \nden Leistungen der Eingliederungsh ilfe entsprechen, umfassen. Nach drei Jahren haben die An-\ntragstelle nden Anspruch auf so genannte Analogleistungen, d. h. sie erhalten in entsprechender \nAnwendung des SGB XII und Teil 2 des SGB IX die gleiche medizinische Versorgung wie deutsche",
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"number": 32,
"content": "Nationaler Umsetzungsplan (NIP) \n32 \n Staatsbürge r, die nach diesen Vorschriften leistungsberechtigt sind . Nach den von der Bundesre-\ngierung am 6. November 2024 beschlossenen Gesetzentwürfen sollen in Umsetzung von Artikel 22 \nAbsatz 2 Aufnahmerichtlinie minderjährige Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG Zugang zu \nGesundheitsleistungen im Umfang der Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung erhal-\nten, vgl. § 4 Absatz 4 Asylb LG-E. Unbegleitete Minderjährige erhalten Gesundheitsleistungen im \nUmfang der gesetzlichen Krankenversicherung, §§ 42 Abs atz 2 Sa tz 3, 40 SGB VIII . \n \nMit der Anerkennung eines Schutzstatus (bspw. Asylberechtigung) endet die Leistungs berechti-\ngung nach dem AsylbLG. Bei fortbestehendem finanziellen Hilfebedarf besteht im Anschluss ein \nAnspruch auf Leistungen nach den allgemeinen Fürsor gesystemen, sofern jeweils die weiteren \nLeistungsvoraussetzungen vorliegen . \n \nDa die Gesundheitsversorgung in Bezug auf die medizinische Versorgung von Antragstellenden \ndurch das AsylbLG geregelt wird, ist der Bund in dieser Hinsicht gesetzgeberisch involvi ert. Die \npraktische Umsetzung liegt bei den Ländern . \n \n2. Festlegung von Zielen \n \n• Schaffung ausreichender Möglichkeiten für die Gesundheitsuntersuchung, \n• Einführung von Mechanismen, um die angemessene Steuerung , Überwachung und Kon-\ntrolle des Niveaus der Aufnah mebedingungen sicherzustellen ; \n• Prüfung der Integration heterogener Datenquellen auf Ebene des Bundes und der Länder , \nu.a. zur Identifizierung und angemessenen Berücksichtigung von Personen mit besonde-\nren Bedür fnissen und zur Unterbindung von Verstößen gege n die Zuweisungsentschei-\ndung ; \n• Prüfung der (Weiter -)Entwicklung von Konzepten zum datenschutzkonformen Informa-\ntionsaustausch zu festgestellten besonderen Aufnahmebedürfnissen und Verfahrensga-\nrantien bzw. Vulnerabilitäten insb. zwischen Ländern und BAM F; \n• Digitalisierung der Ausländerbehörden beschleunigen, auch zur Erstellung elektronischer \nAufenthaltstitel, und technische Ausstattung verbessern (u.a. neue Lichtbildgeräte); \n• Intensivierung der Bemühungen zur zeitnahen Eingliederung von Kindern in das regu-\nläre Bildungssystem; \n• Fortsetzung der Bemühungen um eine möglichst umfassende und frühzeitige Integration \nvon Antragstellenden ; \n• Intensivierung der Bemühungen zur Berücksichtigung und Harmonisierung von Stan-\ndards in der Unterbringung ; \n• Überprüfung der Möglichkeit der Überprüfung/ Installierung einer systematischen und \nbundesweiten datenschutzkonformen Erfassung von Daten über Entlassungen aus dem \nstaatlichen Unterbringungssystem , Aufnahmezahlen und freie Kapazitäten entsprechend \nder Anforderungen gem. Artikel 9 Abs atz 3 lit. v) der Asyl - und Migrationsmanagement -\nVO. \n• Etwaige Systematisierung einer vorausschauenden Bedarfsplanung mit Blick auf perso-\nnelle und materielle Kapazitäten für Aufnahmeplätze, Gesundheitsversorgung, Bildung \nund sonstige Unterstützungsleistungen ; dazu: Schaffung eines gemeinsamen Verständnis-\nses zwischen Bund und Ländern unter Nutzung der bestehenden Gremienstrukturen;",
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"number": 33,
"content": "Nationaler Umsetzungsplan (NIP) \n33 \n • Konsolidierung der Indikatoren im europäischen Verständnis, dazu: Einbeziehung der Eu-\nropäischen Asylagentur ; \n• Prüfung der Erhebunge n von Statistiken über die Nutzung von Notaufnahmeeinrichtun-\ngen und der sich daraus ergebenden Belastungen für öffentliche Stellen . \n• Definition von Alternativen zur Inhaftnahme unter Berücksichtigung der verfügbaren \nInformationen von EUAA ; \n• Klare Abgrenzung von Sachverhalten der Freiheitsentziehung und der Freiheitsbeschrän-\nkung und Erstellung von Anwendungshinweisen für die Haftbeantragung . \n• Aufbau personeller Kapazitäten und Schulungen bzw. Fortbildung des Personals bei den \njeweils zuständigen Stellen i m Bun d oder in den Ländern zu den neuen Voraussetzungen \nin Haftsachen, insb esondere zu der erforderlichen Beurteilung und Berücksichtigung be-\nsonderer Aufnahmebedürfnisse (vgl. Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 1 Aufnah-\nmerichtlinie / § 70a Absatz 1 AsylG -E); zur Prüfung einer m öglichen ernsthaften körperli-\nchen oder psychischen Gesundheitsgefährdung durch die geplante Inhaftnahme (vgl. \nArtikel 13 Absatz 1 Aufnahmerichtlinie / § 70a Absatz 2 AsylG -E); zur Prüfung, ob Inhaft-\nnahme ausnahmsweise dem Kindeswohl dient (vgl. Artikel 13 Absatz 2 Aufnahmerichtlinie \n/ § 70a Absatz 3 AsylG -E). \n \n3. Anforderungen \n \n1) Verwaltungsmaßnahmen \n \nKoordinierung \nNach Artikel 31 Absatz 1 Aufnahmerichtlinie müssen Mechanismen ein geführ t werde n, um die an-\ngemessene Steuerung , Überwachung u nd Kontrolle des Niveaus der Aufnahme bedingungen in \nDeutschland sicherzustellen. Dabei sind die von der EUAA entwickelten operativen Standards , In-\ndikatoren , Leitlinien und beste Praktiken zu berücksichtigen. \n \nIm Zuge der GEAS -Umsetzung und einer möglichen Verlagerung von Kompetenzen zum BAMF \nwird sicherzustellen sein, dass die Fachkenntnis der Jugendämter weiterhin genutzt wird und das \nFachwissen des BAMF auch in dieser Hinsicht gestärkt wird, etwa durch eine en tsprechende Ko-\noperation von Jugen dämtern und BAMF. \n \nDeutschland wird gemäß Aufnahmerichtlinie bis 12. April 2025 einen nationalen Notfallplan ver-\nabschieden und der EUAA übermitteln . Für die Erarbeitung ist der Bund zuständig, dieser wird die \nLänder über die bestehenden Koordinierungsstrukturen beteil igen. Die EUAA hat bereits eine ent-\nsprechende Vorlage zur Hilfestellung für die Erstellung des Notfallplans vorgelegt. Das BMI und \ndas BAMF werden in Zusammenhang mit der EUAA -Vorlage prüfen, ob eine weitere Unterstüt-\nzung seitens der EUAA hinsichtlich der Ausarbeitung sowie der Überprüfung des nationalen Not-\nfallplans in Betracht zu ziehen ist und inwiefern bereits existierende Notfallpläne angepasst werden \nmüssen, um den neuen Anforderungen im Sinne der Aufnahmerichtlinie gerecht zu werden. \n \n2) Kapazitäten \n \nIn Bezug auf die GEAS -Reform ergibt sich die Notwendigkeit, innerstaatliche Kapazitäten zu erfas-\nsen, aus Artikel 8 der Aufnahme richtlinie , nach dem die MS Antragstellern ein geografisches Gebiet \ninnerhalb ihres Hoheitsgebiets nur dann zuweisen dürfen, wenn d adurch eine zügige, effiziente \nund wirksame Bearbeitung ihrer Anträge oder eine räumliche Verteilung unter Berücksichtigung \nder Kapazitäten des betreffenden geografischen Gebietes sichergestellt wird.",
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"number": 34,
"content": "Nationaler Umsetzungsplan (NIP) \n34 \n \nAus den bestehenden Datenlücken bei der Aufnahme erge ben sich Probleme für die Bedarfspla-\nnung. Es findet bislang weder auf Landes - noch auf Bundese benen eine systematische und voraus-\nschauende Bedarfsplanung statt. Die Verteilung erfolgt vielmehr in einem Solidar system nach ei-\nnem , zwische n allen beteiligten Ländern akzeptierten Schlüssel, der die individuelle \nLeistungsfähigkeit nach verschieden Kriterien berücksichtig (Einwohnerzahl und wirtschaftliche \nPotentiale ). In der Regel nehmen die zuständigen Stellen kurzfristige Bedarfsanpassungen nach ak-\ntueller Lage vor oder behelfen sich mit Fortschreibungen der bisherigen Daten, gelegentlich er-\ngänzt durch eigene Annahmen über künftige Entwicklungen bei den Flüchtlingszahlen. Dies birgt \ndie Gefahr von Fehleinschätzungen und dass möglicherweise keine ausreichenden pe rsonellen und \nmateriellen Kapazitäten für Aufnahmeplätze, Gesundheitsversorgung, Bildung und sonstige Un-\nterstützungsleistungen bereitgestellt werden können. Erschwert wird vor allem die Personalpla-\nnung. Dies gilt für alle Landes - und Bundese benen, etwa das BAMF, die Aufnahmebehörden der \nLänder, Ausländerbehörden, das medizinische Personal, die Dolmetscher und Übersetzer, Sozialar-\nbeiter, Vormünder und Kinderschutzbeauftragte sowie für medizinisches und psychologisches \nPersonal. \n \nDie Digitalisierung insbesond ere der Behörden muss in der Folge vorangetrieben werden. Insge-\nsamt muss dazu die technische Ausstattung der an der Aufnahme beteiligten Behörden verbessert \nwerden. Die Behörden müssen unter anderem bei der Beschaffung von Lichtbildgeräten, die den \nerhöhte n Sicherheitsanforderungen entsprechen, unterstützt werden. \n \nDie Länder überprüfen, ob sich im Zuge der GEAS -Umsetzung eventuell Lücken ergeben und wie \ndiese ggfs. geschlossen werden könnten. \n \nUm einen kohärenten und komplementären Ansatz für die Notfallpl anung in den Bereichen Asyl \nund Migration zu verfolgen, werden BMI und BAMF mit lokalen und regionalen Akteuren, Län-\ndern , zivilgesellschaftlichen und internationalen Organisationen in Austausch treten und dabei \neine Harmonisierung mit anderen Notfallplänen (gemäß Verordnung (EU) 2019/1896 über die Eu-\nropäische Grenz - und Küstenwache) anstreben. \n \nHaft: \nAufgrund der avisierten neuen Haftregelungen wird sich Vorbereitungsbedarf in den Ländern er-\ngeben. Das Personal in den Ländern , welches mit Haftsachen betraut ist, muss entsprechend fort-\ngebildet werden, um die neuen Voraussetzungen rechtssicher anwenden zu können. Insbesondere \nsind personelle Kapazitäten aufzubauen und Fortbildungen zur erforderlichen Beurteilung und Be-\nrücksichtigung besonderer Aufnahmebedürfnis se (vgl. Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 1 \nAufnahme richtlinie /§ 70a Absatz 1 AsylG -E), zur Prüfung einer m öglichen ernsthaften körperli-\nchen oder psychischen Gesundheitsgefährdung (vgl. Artikel 13 Absatz 1 Aufnahmerichtlinie /§ 70a \nAbsatz 2 AsylG -E) und zur Prüfung, ob eine Inhaftnahme ausnahms weise dem Kindeswohl dient, \n(vgl. Artikel 13 Absatz 2 Aufnahmerichtlinie /§ 70a Absatz 3 AsylG -E) sicherzustellen. \n \n4. Etappenziele (Meilensteine): 6 Monate, 12 Monate, 18 Monate \n \n• Bis 12. April 2025 : Erstellung nationale r Notfallplan und Übermittlung an EUAA \n• Bis Ende 2025 wird die EUAA eine Standardvorlage für Informationen bereitstellen. \n• In der Zuständigkeit der Länder sind Gesetze , insbesondere zur Umsetzung der Aufnahme-\nrichtlinie anzupassen und die entsprechende n Maßnahmen in der Praxis vorzubereiten . \nDie gesetzliche Anpassung betrifft u.a. Landesaufnahmegesetze und Landesschulgesetze.",
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"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/79/e5/94/79e5949b838c46c1bb36ebcdcd4f91ab/page-p34-{size}.png"
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"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/255945/?format=api",
"number": 35,
"content": "Nationaler Umsetzungsplan (NIP) \n35 \n Die Bundesregierung hat die Länder im Sommer 2024 auf diese Notwendigkeit hingewie-\nsen. \n• DEU wird der EU-Kommission spätestens bis zum 12. Juni 2026 mit teilen , welche Behörden \nfür die Erfüllung der Verpflichtungen aus der Aufnahmer ichtlinie zuständig sind. \n \n4. Asylverfahren \n1. Sachstand: Überblick über die Grundkapazitäten, die wichtigsten Verwaltungsak-\nteure/zuständigen Behörden \n \nDer Erstkontakt zu Asylantragstellern kann bei verschiedenen Behörden des Bundes und der Län-\nder stattfinden (Ausländerbehörden, Landespolizei/Bundespolizei oder Aufnahmeeinricht ungen) . \nEine wesentliche Behörde ist hier die Bundespolizei, da sie bei Aufgriffsfäll en und im Transitbereich \ndie Behörde mit dem Erstkontakt ist. Daher nimmt sie Asylanträge entgegen und leitet die ersten \nnotwendigen Verfahrensschritte ein (EURODAC -Recherche und Erfassung, Weiterleitung an Erst-\naufnahmeeinrichtung, Überleitung an das im An schluss an die Überprüfung angezeigte Verfahren). \n \nIm Rahmen der Antragseinreichung erhebt das zuständige BAMF, ob Unzulässigkeitstatbestände \nvorliegen. Die Prüfkriterien gilt es im Hinblick auf die Asylverfahrens -VO anzupassen. Aus der An-\ntrag seinreichung ergibt sich auch die entsprechende Verfahrensart, nach der ein Asylantrag geprüft \nwerden muss. Während die regulären Verfahren innerhalb von sechs Monaten entschieden werden \nmüssen, sind die beschleunigten Verfahren innerhalb von drei Monaten abzuschließen . Bereits \njetzt ist das Bundesamt nach § 24 Absatz 4 AsylG verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten über \nden Asylantrag zu entscheiden. Lediglich bei Sonderfällen darf die Frist auf 15 oder maximal 18 \nMonate verlängert werden. Aufgrund stetig hoher Zugang szahlen stellt die Fristeinhaltung bereits \naktuell eine Herausforderung dar. Dies hat große Verfahrensrückstände zur Konsequenz. \nMit der GEAS -Reform ist die frühzeitige Bestimmung der einschlägigen Verfahrensart (reguläres \noder beschleunigtes Verfahren ode r eine Unzulässigkeitsentscheidung) wesentlich, um die damit \nverbundenen Fristen einhalten können. Eine Verfahrenssteuerung, welche Verfahren priorisiert \nund Fristen überwacht, ist damit unerlässlich. \n \nNeben der Verfahrenssteuerung wurden weitere neue Auf gaben für das BAMF identifiziert. Darun-\nter zählen die unentgeltliche Rechtsauskunft nach Artikel 16 Asyl verfahrens -VO (siehe Kapitel 9) . \n \nDer Bund arbeitet an der weiteren Digitalisierung aller Schritte in den Asylverfahren, von der Ein-\nreise bis zur Rückfü hrung. Bereits aufgebaut wurde ein integriertes Identitätsmanagement, das eine \nschnelle Registrierung der Antragstellenden , einen Datenaustausch aller am Asyl - und Integrati-\nonsprozess beteiligten Behörden (über das Kerndatensystem) und die Ausstellung eine s Ankunfts-\nnachweises umfasst. Inzwischen sind alle Erstaufnahmeeinrichtungen der Länder und alle BAMF -\nStandorte mit Erfassungsstationen ausgestattet, um Antragstellende zu registrieren und einen An-\nkunftsnachweis auszustellen. Sämtliche Ausländerbehörden si nd an das AZR angeschlossen. \n \nWeitere Digitalisierungsschritte hat das BAMF insbesondere in dreifacher Hinsicht unternommen: \nErstens wurde die Postbearbeitung digitalisiert, so dass Dokumente aus den Außenstellen gescannt \nund in das MARiS -System, das elek tronische Workflow - und Dokumentenmanagementsystem des \nBAMF, eingepflegt werden . Zweitens wurden sog. Video -Hubs eingeführt, so dass alle an der Auf-\nnahme beteiligten Akteure aus BAMF -Einrichtungen per Videokonferenztechnik über das gesi-\ncherte Datennetz des Bundes auf Sprachmittelnde des eigenen Sprachmittelnden -Pools mit",
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"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/79/e5/94/79e5949b838c46c1bb36ebcdcd4f91ab/page-p35-{size}.png"
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"number": 36,
"content": "Nationaler Umsetzungsplan (NIP) \n36 \n nahezu allen benötigten Sprachen zugreifen können. Die Bild - und Tonübertragung erfolgt über \ndas gesicherte Datennetz des Bundes. Zum Videodolmetschen dürfen ausschließlich Räumlichkei-\nten v on Dienststellen des Bundesamtes genutzt werden. Drittens wurde die Kommunikation mit \nden Verwaltungsgerichten digitalisiert, so dass Akten und Schriftstücke aus allen Außenstellen \nelektronisch, rechtssicher und verschlüsselt per Elektronischem Gerichts - und Verwaltungspost-\nfach (EGVP) an die Verwaltungsgerichte versandt werden können. Die Verwaltungsgerichte wiede-\nrum können Aktenanfragen an eine zentrale Stelle in Nürnberg richten. \nZudem überprüft das BAMF weiterhin insbesondere das Fallbearbeitungssystem M ARiS auf \nKomptabilität mit den Anforderungen, die sich aus der GEAS -Reform ergeben , wie zum Beispiel \ndie Tonaufzeichnung, welche Bestandteil der Akte wird. Für die Beschaffung der notwendigen \nHardware und Software wurde ein Projektteam eingerichtet . \n \nDie p ersonelle Ausstattung des BAMF wird im Rahmen eines wöchentlichen Monitorings als Steu-\nerungsinformation einem engen Controlling unterzogen, dass auch die aktuelle Migrationsent-\nwicklung sowie die Auslastung und konkrete Stellenbesetzungssituation abteilungs scharf berück-\nsichtigt. Diese Informationen werden auch der fachaufsichtlichen Steuerung im BMI zur \nVerfügung gestellt. So lassen sich aktuelle Entwicklungen frühzeitig identifizieren und verfügbare \nRessourcen entsprechend allo zieren. \n \n2. Festlegung von Zielen \n \n• Einrichtung eines neuen Fristenmanagements zur Gewährleistung der Einhaltung der Fris-\nten. \n• Implementierung der neuen Verfahrensarten (Asylgrenzverfahren und beschleunigtes \nAsylverfahren) . \n• Abbau eines Großteils der Verfahrensrückstände bis Juni 2026 im BAMF. \n• Beschaffung von Hardware und Software für Tonaufzeichnungen. \n \n3. Anforderungen: \n \n1) Verwaltungsmaßnahmen \n• Einrichtung einer Arbeitsgruppe „GEAS“ im Bundespolizeipräsidium \nZu den Aufgaben vgl. Baustein 2 ; \n• Einrichtung einer Projektgruppe „GEAS -Reform“ im BAM F \nzu den Aufgaben vgl. Baustein 2 ; \n• Strukturen im BAMF \no Gesamtkoordinierung und Abstimmung von Arbeitsabläufen für behördeninterne und \ndienststellenübergreifende Prozesse für Asylverfahren durch den Bereich Geschäftspro-\nzesse (Abteilung 3) sowie des operative n Bereiches (Abteilung 4 und 5) . \no Entwicklung bzw. Anpassung von Weisungen und Entscheidungsinstrumente n (z.B.: \nDienstanweisungen, Textbausteine, Gerüstbescheide, H erkunftsland -Leitsätze, Doku-\nmentenvorlagen für Fachanwendung des Asylverfahrens).",
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"number": 37,
"content": "Nationaler Umsetzungsplan (NIP) \n37 \n o Anpassung und Entwicklung der für die Durchführung des Asylverfahrens erforderli-\nchen über 20 IT -Anwendungen: \n▪ Fachanwendung de s Asylverfahrens; \n▪ Unterstützungssysteme zur Wahrung des Fristenmanagements, zur Prozess-\nkoordinierung zwischen Außenstellen , Ländern und Geric htsbarkeit sowie zur \nBereitstellung von Sprachmittelnden; \n▪ Schnittstellenanpassungen und -schaffung zu anderen Behörden und der Ge-\nrichtsbarkeit ; \n▪ Anwendung zur Tonaufzeichnung der Anhörung , die eine Speicherung, Ab-\nspielmöglichkeit sowie einen Versand der Ton aufnahme ermöglicht; \n▪ Anpassung von nachgelagerten Systemen. \no Erstellung eigener Informationen und Ergänzung der von EUAA erstellten Informatio-\nnen – unter Berücksichtigung der Besonderheiten vulnerabler Antragstelle nder, wie \nMinderjähriger oder Personen mit Behinderungen , in Hinblick auf m öglicherweise ein-\ngeschränkte Verständnisfähigkeiten – sowie deren Übersetzung in Sprache n, die die An-\ntragstellenden verstehen oder von der vernünftigerweise angenommen werden kann, \ndass sie sie verstehen (zur Zeit bis zu 47 Sprachen). \no Schaffung der organisatorischen und infrastrukturellen Voraussetzungen in den Au-\nßenstellen zur Bewältigung der bestehenden Herausforderungen im Zusammenhang \nmit der Abarbeitung von Rückständen. Rückstände müssen bislang im alten IT -System \nabgear beitet werden. \no Veränderungsmanagement . \no Öffentlichkeitsarbeit . \n \n2) Kapazitäten \n• Personal : \no Ausarbeitung und Überarbeitung eines neuen Schulungskonzeptes zu den Änderungen \nder GEAS -Reform, sukzessive Schulung der betroffenen Belegschaft aus 48 Außenstel-\nlen des BA MF (Stand Oktober 2024: 2.120 Beschäftigte gehobener Dienst und 1.753 Be-\nschäftigte mittlerer Dienst ) vor der Anwendung der GEAS -Rechtsakte; \no Erhebung der durch die GEAS -Rechtsetzung hervorgerufenen Fortbildungsbedarfe, \ninsbesondere derjenigen, die aufgrund der nationalen Umsetzungsgesetze bei den \nGrenzbehörden entstehen . \n \n• Organisation : \no Mögliche Anpassung von Leitlinien zur Auswahl und Einsatz von Sprachmittelnden . \nSollte ein Schulungsangebot durch die EUAA oder andere externe Anbieter für die frei-\nberuflich b eim BAMF eingesetzten Sprachmittelnden zur Verfügung gestellt werden, \nwird die Teilnahme an diesem Format als Akkreditierungsvoraussetzung für Sprach-\nmittelnde aufgenommen ; \no Überprüfung der bestehenden Vordrucke, Vorschriften, Weisungen und Verfügungen \nmit B lick auf die grenzpolizeiliche Aufgabenwahrnehmung bei allen Grenzbehörden ;",
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"number": 38,
"content": "Nationaler Umsetzungsplan (NIP) \n38 \n o Einverständniserklärungen für Sprachaufzeichnungen im Rahmen von Anhörungen \nerstellen und an Sprachmittelnde versenden (ca. 6.000 Personen); \no Bisher liegt keine EU -weite Asylanerken nungsquote einzelner Staatsangehörig keiten \nvor. Diese muss durch die EU zeitnah erstellt werden, um \n▪ den Adressatenkreis des verpflichtenden Asyl grenz verfahrens festzulegen und \ndie daraus resultierenden Kapazitäten und Aufwände abschätzen zu können , \n▪ den Ad ressatenkreis des beschleunigten Verfahrens festzulegen und die daraus \nresultierenden Kapazitäten und Aufwände abschätzen zu können. \n \n• Infrastruktur : \no Schaffen von angemessener personeller, infrastruktureller und technischer Ausstattung \nder Außenstellen sow ie organisatorischen Voraussetzungen . \n \n• IT-Bedarf : \no Der Finanzbedarf zur Ertüchtigung der rund 20 Fachanwendungen des BAMF, die im \nZusammenhang mit der GEAS -Reform neu - oder umzuprogrammieren sind, beläuft \nsich unter Berücksichtigung der derzeit bekannten A npassungsbedarfe auf 26.010.000 \nEuro ; \no Für die neu benötigte Hardware zur Tonaufzeichnung der Anhörungen wird der weitere \nFinanzbedarf auf ca. 1.875.000 Euro geschätzt (Beschaffung von rund 1.800 Geräten für \nalle Sachbearbeiter/Entscheider ). \n \n4. Etappenziele (Meilensteine): 6 Monate, 12 Monate, 18 Monate \n \n• Bis spätestens 30. Juni 2025 Beantragung von EU -Förderungen . \n• Bis 30. Juli 2025 Abstimmung der Arbeitsabläufe für behördeninterne und dienststellen-\nübergreifende Prozesse ; Einleitung des Changemanagementprozesse s. \n• Bis Mitte/Ende 2025 Bearbeitung der Rückmeldungen zur Abfrage der Einverständniser-\nklärungen für Sprachaufzeichnungen im Rahmen von Anhörungen . \n• Bis 30. November 2025 Erstellung bzw. Anpassung des Schulungskonzeptes zu den Ände-\nrungen der GEAS -Reform . \n• Bis 31. Dezember 2025 Erstellung aller erforderlichen Weisungen und Entscheidungs in-\nstrumente . \n• Von Januar 2026 bis 12. Juni 2026 Durchführung von Schulungen von Mitarbeitenden . \n• Bis 31. März 2026 Überarbeitung der Veröffentlichungen und des Internetauftritts . \n• Bis 12. Juni 2026 Ertüchtigung aller erforderlichen IT -Anwendungen, die zur Bearbeitung \nder Asylverfahren benötigt werden.",
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"number": 39,
"content": "Nationaler Umsetzungsplan (NIP) \n39 \n 5. Rückkehr /Rückführung \n \n1. Sachstand: Überblick über die Grundkapazitäten, die wichtigsten Verwaltungsak-\nteure/zuständigen Behörden \nAufgr und der föderalen Struktur der Bundesrepublik Deutschland sind unterschiedliche Behörden \nauf Bundes - und Landesebene für den Erlass sowie den Vollzug von Rückkehrentscheidungen zu-\nständig. \nDie Durchsetzung der Ausreisepflicht in Form des Vollzugs von Abschi ebungen ist in Deutschland \nnach dem AufenthG eine Aufgabe der Ausländerbehörden der Länder (§ 71 Absatz 1 Satz 4 Auf-\nenthG), der Landespolizeien (§ 71 Absatz 5 AufenthG) sowie der Bundespolizei (§ 71 Absatz 3 Nr. 1a, \n1b, 1d, 1e, 7 AufenthG). \nDie rechtlichen Bestimmungen zu den Fragen der Rückkehr finden sich überwiegend im AufenthG \nund AsylG . Viele dieser Regelungen gehen auf europarechtliche Vorgaben , u.a. die Rück führungs -\nrichtlinie, zurück. In Deutschland sind daher an einer Aufenthaltsbeendigung in Form der Ab schie-\nbung und dem Prozess der freiwilligen Rückkehr eine Vielzahl von Behörden im Bund und in den \nLändern beteiligt . Dazu gehören insbesondere: \no die Ausländerbehörden und die Polizeibehörden in den Ländern \nDie Ausländerbehörden (§ 71 AufenthG) sind die für aufenthalts - und passrechtlichen \nMaßnahmen und Entscheidungen nach dem AufenthG über den Aufenthalt, die Er-\nwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet sowie nach auslän-\nderrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen zuständige Stelle. Sie sind damit \nauch für den Vollzug von Abschiebungen zuständig und erste Ansprechstelle für alle \nFragen zu einem konkreten Einzelfall in diesen Bereichen. In Deutschland gibt es derzeit \nmehr als 600 Ausländerbehörden. \nIm Bereich der freiwilligen Rückkehr sind die Länder unter anderem an der Finanzie-\nrung und Ausgestaltung des nationalen Rückkehrprogrammes REAG/GARP 2.0 beteiligt \nsowie für die staatlichen oder nichtstaatlichen bzw. unabhängigen ( Rückkehrb eratungs -\n)Stellen zuständig. Darüber hinaus v erfügen einige Länder über eigene Rückkehr - und \nReintegrationsprogramme. \no das BAMF \nAuf Grundlage von § 75 Nr. 7 AufenthG koordiniert und betreut das BAMF alle auf Bun-\ndesebene geförderten Programme im Bereich der freiwilligen Rückkehr, wirkt an Pro-\njekten zur Förderung der freiwilligen Rückkehr mit und ist allgemein für die Auszah-\nlung bewilligter Mittel zuständig. Zu den zentralen Programmen zählt u. a. das Bund -\nLänder -Programm REAG/GARP 2.0, welches das BAMF in Abstimmung mit den Bun-\ndesländern koordiniert und umsetzt; das ergänzende Bundesprogramm StarthilfePlus \n(SHP) und das europäische Reintegrationsprogramm EURP, welches von der Europäi-\nschen Agentur für die Grenz - und Küstenwache (Frontex ) finanziert und vom BAMF als \nnationale Kontaktstelle bundesweit betre ut wird. \nZur Wahrnehmung des gesetzlichen Auftrages ist das BAMF u.a. für die Antragsbearbei-\ntung, -bewilligung und Ausreiseorganisation sowie für die Koordinierung von flankie-\nrenden Maßnahmen, wie zum Beispiel die Bereitstellung von Informationen zur frei-\nwilligen Rückkehr aus Deutschland , zuständig. Teilaufgaben, die bisher von IOM \nwahrgenommen wurden, über nimmt das BAMF seit Januar 2024 in eigener Verantwor-\ntung.",
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"number": 40,
"content": "Nationaler Umsetzungsplan (NIP) \n40 \n Das BAMF erlässt nach einem negativen Asylbescheid auch eine Rückkehrentschei-\ndung, für deren V ollzug die Ausländerbehörden zuständig sind. Darüber hinaus prüft \ndas BAMF für die Ausländerbehörden, ob es zielstaat sbezogene Abschiebungshinder-\nnisse gibt. Das BAMF bildet in Bezug auf asylrechtliche Konstellationen die Schnittstelle \nzwischen den Sicherhe its- und Strafverfolgungsbehörden und steht mit diesen im stän-\ndigen Austausch. Asylantragstelle nde, die eine Gefahr für die Bundesrepublik Deutsch-\nland bzw. die öffentliche Sicherheit oder Allgemeinheit darstellen, sollen so früh wie \nmöglich identifiziert u nd die Möglichkeiten des Asyl - und Aufenthaltsrechts zur Gefah-\nrenabwehr genutzt werden. \no die Bundespolizei \nAuch die Bundespolizei bzw. eine mit der Kontrolle des grenzüberschreitenden Ver-\nkehrs beauftragte Behörde hat gemäß dem AufenthG eine Zuständigkeit f ür aufent-\nhaltsbeendende und aufenthaltsverhindernde Maßnahmen. Im Wege der Amtshilfe un-\nterstützt die Bundespolizei in sicherheitsrelevanten Einzelfällen die zuständigen Länder \nbei der Beschaffung von Heimreisedokumenten. Weitere wesentliche Aufgaben der \nBundespolizei sind die Koordinierung, Organisation und Durchführung der begleiteten \nRückführung auf dem Luftweg. Dies geschieht auch in Zusammenarbeit mit Frontex. \nDas zukünftige Rückkehrgrenzverfahren wird nach Abschluss des Asylverfahrens an \nder Grenze dur ch die Bundespolizei betrieben werden. Die Bundespolizei ist bereit s jetzt \nim derzeitigen Flughafenasylverfahren gem. § 18a AsylG tätig, so dass Erfahrungswissen \neingebracht werden kann. Gleichwohl wird es aufgrund der Erweiterung des Adressa-\ntenkreises sow ie der Erweiterung der Standorte zu organisatorischen Anpass ungen (vo-\nraussichtlich auch im Sinne eines personellen Aufwuchses) kommen. \nFest steht, dass zu den derzeit betriebenen Standorten an den Flughäfen Frank-\nfurt/Main, München und Berlin zusätzliche Standorte für das Rückkehr grenz verfahren \nertüchtigt werden müssen. Weiterhin ist das Verfahren für alle Außen grenzen ver-\npflichtend, was zu personellen, logistischen und haush alterischen Mehrauf wänden für \ndie Bundespolizei führt, weil Adressaten des Verf ahrens von den Flug - und Seehäfen zu \nden Standorten für das Asyl grenz verfahren verbracht werden müssen. \nIn Deutschland genießt die freiwillige Rückkehr ausreisepflichtiger Personen in ihre Herkunftslän-\nder grundsätzlich Vorrang vor der Abschiebung. Dieser V orrang ist sowohl im nationalen Recht (§ \n58 Absatz 1 AufenthG) als auch in den Erwägungsgründen der EU -Rück führungsrichtlinie (Nr. 10 \nRichtlinie 2008/115/EG) verankert. \nBei der freiwilligen Rückkehr sind neben den staatlichen Behörden und Organisationen m it Sicher-\nheits - und Verwaltungsaufgaben auch eine Reihe von nichtstaatlichen Handlungsträgern be teiligt, \ninsbesondere im Rahmen der Rückkehrberatung. \nDer Bundesregierung obliegt neben der Schaffung des rechtlichen Rahmens zudem auch die Zu-\nsammenarbeit mit anderen (Dritt -)Staaten . \nDer Bund setzt deshalb vielfältige Instrumente in der Zusammenarbeit mit den Herkunftsländern \nzur Verbesserung der Rückkehr ein. Auf der politisch -strategischen Ebene sind es Migrations dia-\nloge, Fachdialoge, Rückübernahmeabkommen , Migrationspartnerschaften, ganzheitliche Migrati-\nonsabkommen, und Einsatz der Visapolitik (bspw. den sog. Visa -Hebel nach Artikel 25a Visakodex). \nEine konstruktive Zusammenarbeit mit den Herkunftsländern ist ein entscheidender Faktor, um \nausreisepflichtig e Personen zu identifizieren und die Ausstellung von Reisepapieren zu be schleu-\nnigen , auch unter Nutzung ergänzender Politikfelder . \nVor diesem Hintergrund strebt Deutschland immer eine Verbesserung der Rückkehrkooperation \nmit den Herkunftsländern an.",
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"number": 41,
"content": "Nationaler Umsetzungsplan (NIP) \n41 \n Darü ber hinaus werden zur Verbesserung der Kooperation mit den Herkunftsstaaten und Optimie-\nrung der Rückübernahme von ausreisepflichtigen Personen die Rückübernahmeab kommen zwi-\nschen der EU und wichtigen Herkunftsstaaten als auch bilaterale Vereinbarungen mit prioritären \nHerkunftsländern angewendet. \n \n2. Festlegung von Zielen \n• Im Hinblick auf Verbesserungen im Bereich der Rückkehr könnten folgende Ziele festge-\nlegt werden : \no Weitere Schaffung zusätzlicher personeller Ressourcen im Bereich der Passersatzbe-\nschaffungsste llen bei den entsprechenden Stellen in Bund und Ländern. \no Weitere Prüfung der Errichtung und des Betriebes zentraler Ausreisezentren für voll-\nziehbar Ausreisepflichtige, aber auch des weiteren Ausbaus der Abschiebungs haftplatz-\nkapazitäten sowie von Ausreiseg ewahrsamsplätzen an großen Verkehrsflug häfen in \nden Ländern. \no Abschluss von weiteren Migrations - und/oder Rückübernahmeabkommen bzw. -ab-\nsprachen sowie tatsächliche Anwendung bzw. Umsetzung von bereits bestehenden Ab-\nkommen , auch unter Nutzung ergänzender Po litikfelder . \no Prüfung und ggf. Schaffung bzw. Verbesserung von Rückführungs organisation und \nRückführungs möglichkeit en, insbesondere im Hinblick auf sog. Intensivstraftäter und \nGefährder . \n• Prognose der Adressaten (Nationalitäten) für das zukünftige Asyl grenz verfahren und das \nsich anschließende Rückkehrgrenzverfahren. \n• Kontaktaufnahme zu ggf. neu hinzukommenden Staaten/deren Auslandsvertretungen zur \nEtablierung von Verwaltungsabläufen in Rahmen des Rückkehrverfahrens (z. B. Passersatz-\nbeschaffung). \n• Verstärkte Kom munikation mit Luftfahrunternehmen, um die Umstellung und das sich \nverlängerte Verfahren transparent zu machen. Die Rückbeförderungspflichten bestehen \nfort. \n• Prüfung des Zusammenspiels der freiwilligen Rückkehr mit der praktische n Umsetzung \ndes Rückkehrgren zverfahren s. Die Rückkehrgrenzverfahrens -VO enthält nur wenige Vor -\ngaben zur freiwilligen Rückkehr. Insoweit wird gegenwärtig geprüft , ob (und zu welchem \nZeitpunkt) es im Rückkehrgrenzverfahren eine Rückkehrberatung geben soll und ob (und \nggf. in welchem U mfang) eine geförderte freiwillige Ausreise/Reintegrationsförderung er-\nfolgen soll. Falls dies der Fall sein sollte , wäre ein mögliches künftiges Ziel die Anpassung \nder bestehenden Rückkehrberatungs strukturen/der be stehenden nationalen und ggf. eu-\nropäisch en Rückkehr - und Reintegrationsprogramme für das Asyl - und Rückkehr grenz -\nverfahren in Abstimmung zwischen Bund und Ländern . \n3. Anforderungen \n1) Verwaltungsmaßnahmen \n• Rückkehrberatung: Bereits heute existiert ein fortgeschrittenes System der Rückkehrbe ra-\ntung: Run d 1.000 Beratungsstellen (staatlich und nichtstaatlich) informieren über die un-\nterstützte freiwillige Rückkehr. Insofern müssten Rückkehr beratungs strukturen nicht neu \ngeschaffen, aber ggf. angepasst werden, wenn die Rückkehrberatung auch im Rück kehr-\ngren zverfahren zum Einsatz kommen soll.",
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"number": 42,
"content": "Nationaler Umsetzungsplan (NIP) \n42 \n • Freiwillige Rückkehr/Reintegrationsprogramme: Deutschland bietet auf nationaler und \neuropäischer Ebene eine breite Palette von Rückkehr - und Reintegrationsprogrammen an, \nwie etwa das nationale Programm zur unterstützten freiwilligen Rückkehr REAG/GARP \n2.0, ergänzt durch das nationale Reintegrationsprogramm StarthilfePlus. \n• Darüber hinaus ist Deutschland Hauptnutzer des Frontex EU Reintegration Programme \n(EURP). \n• Es gibt noch weitere Rückkehr - und Reintegrationsprogramme, z. B. Programme, die aus -\nschließlich von den Ländern durchgeführt werden, und Reintegrationsprogramme, die für \nbestimmte Herkunftsländer entwickelt wurden (z.B. Kosovo und Albanien). Insofern müss-\nten für das Rückkehrgrenzverfahren keine neuen Programme gesch affen, die be stehenden \naber ggf. mit Blick auf Höhe/Umfang der zu gewährenden Förderleistung ange passt wer-\nden. \n• EURP/Frontex Unterstützung: Wenn vorgesehen ist, dass das EURP im Rückkehrgrenzver -\nfahren eingesetzt werden soll, ist es von entscheidender Bed eutung, dass Frontex ent spre-\nchend budgetiert wird . Wünschenswert wäre, das s Frontex den Mitgliedstaaten ein Leis-\ntungsportfolio für EURP im Grenzverfahren zur Verfügung zu stellen kann bzw. bei der \nRückkehrberatung unterstützt, etwa durch entsprechende Tra iningsangebote . \n• Darüber hinaus können etwaige notwendige Anpassungen nationaler Rückkehrpro -\ngramme bzw. der Rückkehrberatung im Rahmen des Grenzverfahrens ebenfalls eine er -\nhöhte Finanzierung aus nationalen/EU -Mitteln erforderlich machen. \n• Bund und Länder überprüfen kontinuierlich in verschiedenen Gremien und Formaten wie \nbspw. der MPK, der Ständige n Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder \n(IMK), der Arbeitsgruppe Integriertes Rückkehrmanagement (AG IRM), dem Zentrum zur \nUnterstützung der Rück kehr (ZUR) oder Expertentreffen auf verschiedenen Ebenen der fö-\nderalen Struktur Deutschlands u. a. die Verfahrensabläufe im Bereich der Rückkehr . \n• Als Ergebnis dieser Prüfungen werden neue oder verbesserte Prozesse sowie Arbeitsabläufe \nzwischen und für die zuständigen Behörden von Bund und Ländern vereinb art. \n• Übertragung des derzeitigen Flughafenasylverfahren s auf einen prognostisch größeren \nAdressatenkreis und Ausdehnung auf die neuen Standorte. \n \n2) Kapazitäten \nVor dem Hintergrund der föderalen Struktur Deuts chlands und den unter Pkt. 1 des Kapitels 5 auf-\ngeführten Zuständigkeiten für die Durchsetzung der Ausreisepflicht in Form des Vollzugs von Ab-\nschiebungen obliegt es den dort genannten Akteuren, für die Erfüllung ihrer gesetzlich zugewiese-\nnen Aufgaben ausrei chend und angemessen geschultes Personal bereitzustellen . \nWeiterhin wird fortlaufend zwischen Bund und Länder n überprüft, ob der Infrastrukturbedarf für \nden Vollzug der Rückkehr ausreichend gedeckt ist. \nDarüber hinaus haben die Länder bereits mit dem Aufb au zusätzlicher Abschiebungshaftplatz ka-\npazitäten begonnen . Zudem wird kontinuierlich die wirksame Anwendung von Alternativen zur \nInhaftnahme geprüft, denn in Deutschland ist die Abschiebungshaft die ultima ratio. \nZusätzlich wirkt der Bund zusammen mit den Ländern darauf hin , die Rückkehrberatung weiter zu \nsystematisieren und zu stärken und Programme zur Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und \nWiedereingliederung weiter auszubauen.",
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"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/255945/?format=api",
"number": 43,
"content": "Nationaler Umsetzungsplan (NIP) \n43 \n Weiterhin fördert der Bund die Erhöhung der Kapazitäten im Bereich der R ückkehr bei allen am \nRückkehrprozess beteiligten Behörden und unterstützt die Inanspruchnahme der Unterstützungs -\nleistungen von Frontex durch die Länder im Rahmen der Gesamtkoordinierung . Frontex ist für \nDeutschland ein unterstützendes Element im Rückkehrp rozess. \nAngesichts der Digitalisierung des Rückkehrprozesses unterstützt der Bund die Länder ebenfalls im \nBereich der Informationstechnologie . So wird bspw. das Ausländerz entralregister für die zuständi-\ngen Ausländerbehörden laufend überprüft und weiterent wickelt. \n• In Deutschland werden von den 16 Ländern mit ihren insgesamt mehr als 600 Ausländer-\nbehörden sowie deren Polizeibehörden als auch vom Bund (mit dem BAMF und der Bun-\ndespolizei) jeweils unterschiedliche Vorgangsbearbeitungssysteme im Bereich der Rück-\nkehr angewendet. \n• Vor diesem Hintergrund hat der Bund den Ländern angeboten , dass sie sich an Frontex \nwenden könnten, um bei Bedarf, auf der Grundlage einer von der Agentur durchgeführten \n„Lückenanalyse“ , diese Länder seitens Frontex zu unterstützen, jewei ls eigene oder ggf. \n(bund -) und länderübergreifende IT -Rückkehrfallmanagementsystems einzurichten . \nAus organisatorischer Sicht müssen für das Rückkehr grenz verfahren die neuen Standorte etabliert \nund die bestehenden Standorte (Frankfurt/Main, München, Berli n) ausgebaut werden. Die nach-\nstehenden Überlegungen zu Kapazitäten, Raumbedarfen und personellen Mehrbedarfen sind nicht \nzuletzt abhängig von der Ausgestaltung der nationalen Umsetzung sowie den zu erwartenden Fall-\nzahlen. \nEin hoher Anteil des Personals de r Bundespolizei , der mit der Aufenthaltsbeendigung an/über ei-\nnen Flughafen betraut ist, wird fortzubilden sein. Der Personalmehrbedarf aufgrund neuer Auf ga-\nbenwahrnehmung an neuen Standorten im operativen sowie im administrativen Bereich ist noch \nzu ermitt eln. Des Weiteren wird es Personalbedarf für die Bearbeitung des Rückkehrgrenz verfah-\nrens geben (nach erster Schätzung 25 Polizeivollzugsbeamte). Hinzu käme Personalbedarf für die \nAbarbeitung im administrativen Bereich des Rückführungsprozesses (Flugbuchun g, Durch beför-\nderung, ggf. Passersatzbeschaffung etc.). \nIm Bereich der Infrastruktur sind bei der Bundespolizei neue Diensträume an den neuen Stand or-\nten zu schaffen, einschließlich besonders gesicherter und damit finanziell aufwändiger Gewahr -\nsamsbereiche . Auch sind zusätzliche Dienst -Kfz zu beschaffen (Kosten und der nötige Beschaffungs -\nbedarf können zum jetzigen Zeitpunkt nicht belastbar kalkuliert werden, da gegenwärtig offen ist, wo \nund in welchen Umfang die Räumlichkeiten verfügbar sein müssen oder we lche weiteren Beschaffungs -\nbedarfe entstehen ). \nBei der Bundespolizei ist auch die erforderliche IT-Struktur in den neuen Diensträumen einzurich-\nten. \nBezüglich der freiwilligen Rückkehr besteht bei Bund und Ländern ggf. finanzieller Bedarf für die \nAnpassung der bestehenden Programme sowie zusätzlicher Personalbedarf für die Rückkehr bera-\ntung. \n \n4. Etappenziele (Meilensteine): 6 Monate, 12 Monate, 18 Monate \n• Innerhalb der nächsten 12 Monate wird der Bund bei Bedarf mit den Ländern und gemein -\nsam mit den anderen MS u.a. die vorgeschlagenen Maßnahmen der Rückkehrko ordinato-\nrin aus der Roadmap erörtern, sofern dies nicht ohnehin schon in Deutschland der Fall ist \noder angezeigt erscheint. Darüber befinden sich Bund und Länder in einem konti nuierli-\nchen Austausch über e ine weitere Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich der Rück-\nführung.",
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"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/79/e5/94/79e5949b838c46c1bb36ebcdcd4f91ab/page-p43-{size}.png"
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"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/255945/?format=api",
"number": 44,
"content": "Nationaler Umsetzungsplan (NIP) \n44 \n 6. Durchführung der neuen Vorschriften zu Verantwortlichkeiten \n \n1. Sachstand: Überblick über die Grundkapazitäten, die wichtigsten Verwaltungsak-\nteure/zuständigen Behörden \n \nIm Bereich des Z uständigkeitsbestimmungsverfahrens sind das BAMF, die Bundespolizei und die \nBundesländer die Hauptakteure. \nDie für das künftige Zuständigkeitsbestimmungsverfahren (und für das jetzige Dublin -Verfahren) \nzuständigen Organisationseinheiten sind zentralisiert im BAMF innerhalb der Dublin -Referats -\ngruppe 32 angesiedelt. \nDie Dublin -Referatsgruppe 32 besteht aus folgenden Referaten: \n• Operative Steuerung Dublin -Verfahren („Dublin -Referat 32A“), \n• Übernahmeersuchen und Koordinierung der Überstellung aus den Mitgliedsta aten in die \nBundesrepublik Deutschland („Dublin -Referat 32B“), \n• Koordinierung der Überstellung aus der Bundesrepublik Deutschland in andere Mitglied-\nstaaten („Dublin -Referat 32C“), sowie \n• drei operativen Referaten für die Prüfung und Entscheidung über Aufnahm e-/Wiederauf-\nnahmegesuche an andere Mitgliedstaaten (sog. „Dublin -Zentrum“). \nDerzeit beschäftigt die Dublin -Referatsgruppe 32 fast 450 Mitarbeiter, von denen etwa 110 Dublin -\nSachbearbeiterinnen und -Sachbearbeiter in den drei operativen Dublin -Zentren einge setzt wer-\nden. \nDie Organisation der Überstellungen übernimmt das zuständige Dublin -Referat des BAMF in Zu-\nsammenarbeit mit den Ausländerbehörden und der Bundespolizei. \n \n \n2. Festlegung von Zielen \n \n• Anpassung der Verfahren zur Gewährleistung der Einhaltung der Fristen. \n• Schnellstmögliche Identifizierung von Personen, für die ein Zuständigkeitsbe -stimmungs-\nverfahren durchzuführen ist. \n• Einrichtung eines Mechanismus zur prioritären Bearbeitung von Kinder - und Familienfäl-\nlen. \n• Die zuverlässige Datenerhebung und Speich erung von Personen gem. EURODAC -\nVerordnung und eine konstruktive Zusammenarbeit aller Mitgliedstaaten sind Vorausset-\nzung für die Umsetzung der Ziele der Asyl - und Migrationsmanagement -VO. \n• Prüfung der Einrichtung von Dublin -Zentren in den Bundesländern und Einführung einer \nWohn -, Melde - und Residenzpflicht zum Aufenthalt im Dublin -Zentrum. Der Erhalt von \nLeistungen soll von einem tatsächlichen Aufenthalt in der zugewiesenen Unterkunft ab-\nhängig gemacht wer den.",
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"number": 45,
"content": "Nationaler Umsetzungsplan (NIP) \n45 \n 3. Anforderungen \n1) Verwaltungsmaßnahmen \nStrukturen im BMI \n• Zur Koordinierung der Aufgaben mit Bezug zur GEAS -Reform innerhalb der Bundesver-\nwaltung und gegenüber den Ländern wurde die zuständige Arbeitsgruppe für Asylrecht \nund Asylverfahren im BMI temporär personell verstärkt. \n• Unterglieder t in drei „Säulen“ befasst sich die Arbeitsgruppe mit Grundsatzangelegenhei-\nten (inklusive Austausch mit der Zivilgesellschaft; Kommunikation), Aufgaben der Rechts-\nsetzung und der technischen bzw. organisatorischen Umsetzung. \n \nStrukturen im BAMF \n• Einrichtung einer Projektgruppe „ GEAS -Reform“ im BAMF (zu den Aufgaben vgl. Bau-\nstein 2); \n• Gesamtkoordinierung und Abstimmung von Arbeitsabläufen für behördeninterne und \ndienststellenübergreifende Prozesse sowie Prozesse der Bund -Länder -Zusammenarbeit für \ndas Zuständigkeitsbestimmungsverfah ren; \n• Entwicklung von Weisungen und Entscheidungsinstrumenten (z.B.: Dienstanweisungen, \nTextbausteine, Gerüstbescheide, Informationen für Mitgliedstaaten , Dokumentenvorlagen \nfür das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren in der Asylfachanwendung); \n• Anpassung und Entwicklung der für die Durchführung des Zuständigkeitsbestimmungs-\nverfahrens erforderlichen IT -Anwendungen: \no Fachanwendung des Asylverfahrens, \no Unterstützungssysteme zur Wahrung des Fristenmanagements und zur Bereitstellung \nvon Sprachmittelnden, \no Schnittstel lenanpassungen und -schaffung zu anderen Behörden und der Gerichtsbar-\nkeit, \no Anwendung zur Tonaufzeichnung, die eine Speicherung, Abspielmöglichkeit sowie ei-\nnen Versand der Tonaufnahme ermöglicht, \no Anpassung von nachgelagerten Systemen; \n• Erstellung eigener Informationen und Ergänzung der von EUAA erstellten Informationen \n– unter Berücksichtigung der Besonderheiten vulnerabler Antragstelle nder wie Minder-\njähriger oder Personen mit Behinderungen in Hinblick auf m öglicherweise eingeschränkte \nVerständnisfähigkeiten – sowie deren Übersetzung in Sprachen, die die Antragstellenden \nverstehen oder von der vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie sie verste-\nhen (zur Zeit bis zu 47 Sprachen); \n• Schaffung der organisatorischen und infrastrukturellen Voraussetzungen zu r Bewältigung \nder aufkommenden Herausforderungen (auch im Zusammenhang mit Rückständen); \n• Prüfung eines Verzeichnisses der Diplome und anderen Befähigungsnachweise sowie der \nzugelassenen Bildungseinrichtungen der Stufe 2 der Internationalen Standard klassif ika-\ntion, um die Anwendung neuer Zuständigkeitskriterien zu unterstützen ( Artikel 30 Asyl - \nund Migrationsmanagement -VO) und Einrichtung von Kommunikationskanälen mit Bil-\ndungseinrichtungen;",
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"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/255945/?format=api",
"number": 46,
"content": "Nationaler Umsetzungsplan (NIP) \n46 \n • Festlegung einer Priorisierung von Kinder - und Familienfällen in jed er Phase der verant-\nwortlichkeitsbezogenen Verfahren und diesbezügliche Ertüchtigung der Unterstützungs-\nsysteme (Artikel 23 Absatz 1, Artikel 39 Absatz 1, Artikel 40 Absatz 1, Artikel 46 Absatz 1 \nAsyl - und Migrationsmanagement -VO); \n• Prüfung/Überprüfung von Re gelungen für Familiennachverfolgung und damit verbun-\ndene Partnerschaften ( Artikel 23 Absatz 3 und 6, Artikel 40 Absatz 1 der Asyl - und Migrati-\nonsmanagement -VO); \n• Zusammenarbeit mit anderen Behörden: \no Anpassung der Informationsweitergabe zwischen Erstkontakts telle/Aufnahme einrich-\ntungen und BAMF, \no Schulung und Informationsmaterial zur Erkennung von Zuständigkeits bestimmungs -\nverfahren, \no Entwicklung von Prozessabläufen zur Aushändigung des Vordrucks zur Ermittlung von \nFamilienangehörigen sowie dessen Weiterleitun g an BAMF ( Artikel 22 Absatz 1 Asyl - \nund Migrationsmanagement -VO); \n• Veränderungsmanagement; \n• Öffentlichkeitsarbeit. \n2) Kapazitäten \n• Ausarbeitung und Überarbeitung eines neuen Schulungskonzeptes, Klärung der Anzahl der \nvor der Anwendung der GEAS -Rechtsakte zu sch ulenden Personen sowie anschließende \nSchulungen der Mitarbeitenden des operativen Bereichs des Zuständigkeits bestimmungs -\nverfahrens (Stand Oktober 2024: 209 Beschäftigte im gehobenen Dienst und 152 Beschäf-\ntigte im mittleren Dienst); \n• Einverständniserklärun gen für Sprachaufzeichnungen im Rahmen der persönlichen An -\nhörungen gem. Artikel 22 Asyl - und Migrationsmanagement -VO erstellen und an Sprach -\nmittelnde versenden (ca. 6.000 Personen); \n• Schaffen von angemessener personeller, infrastruktureller und technische r Ausstattung \ndes operativen Bereiches des Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens sowie organisator i-\nschen Voraussetzungen. \n \n4. Etappenziele (Meilensteine): 6 Monate, 12 Monate, 18 Monate \n \n• Bis spätestens 30. Juni 2025 Beantragung von EU -Förderungen; \n• Bis 30. Apri l 2025 Abstimmung der Arbeitsabläufe für behördeninterne und dienststellen -\nübergreifende Prozesse; \n• Bis Mitte/Ende 2025 Bearbeitung der Rückmeldungen zur Abfrage der Einverständnis er-\nklärungen für Sprachaufzeichnungen im Rahmen von Anhörungen; \n• Bis 30. Novem ber 2025 Erstellung des Schulungskonzeptes; \n• Bis 31. Dezember 2025 Erstellung bzw. Anpassung aller erforderlichen Weisungen und Ent -\nscheidungsinstrumente; \n• Von Januar 2026 bis 12. Juni 2026 Durchführung von Schulungen von Mitarbeitende;",
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"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/255945/?format=api",
"number": 47,
"content": "Nationaler Umsetzungsplan (NIP) \n47 \n • Bis 31. März 2026 Übe rarbeitung der Veröffentlichungen des BAMF und des Internet -\nauftritts; \n• Bis 12. März 2026 Mitteilung , welche Behörden für die Erfüllung der Verpflichtungen aus \nder Asyl - und Migrationsmanagement -VO zuständig sind; \n• Bis 12. Juni 2026 Ertüchtigung aller erford erlichen IT -Anwendungen, die zur Bearbeitung \ndes Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens im Asylgrenzverfahren benötigt werden. \n \n7. Solidarität \n1. Sachstand: Überblick über die Grundkapazitäten, die wichtigsten Verwaltungsak-\nteure/zuständigen Behörden \n \nDeutschland ha t sich in der Vergangenheit gegenüber den anderen europäischen Mitgliedstaaten \nstets solidarisch gezeigt, sowohl durch individuelle Unterstützung im Umgang mit temporären \nMigrationssituationen, als auch durch gemeinschaftliche und dauerhafte Mechanismen, w ie z. B. \nder Malta -Initiative oder dem freiwilligen Solidaritätsmechanismus (voluntary solidarity mecha-\nnism -VSM). Im Rahmen des VSM gab Deutschland die höchste Anzahl von Übernahmeverspre-\nchen (3.500 sog. „Pledges“) ab und realisierte bis zum heutigen Zeit punkt die höchste Anzahl an \nTransfers (2. 678). Die dabei gewonnene n Erfahrung en in der Zusammenarbeit mit den begünstig-\nten Mitgliedstaaten , der KOM, EUAA und IOM bilde n die Basis für das weitere Engagement im dau-\nerhaften Solidaritäts mechanismus gemäß Asyl - und Migrationsmanagement -VO. \nVor dem Hintergrund des oben beschrieben en Engagements steht die Revision der Relocation -Pro-\nzesse im Vordergrund dieser Betrachtungen. Damit ist keine Vorfestlegung auf bestimmte Solida-\nritäts leistungen verbunden. Auch zukünft ig wird die konkrete Wahl und Ausgestaltung der Solida-\nritäts maßnahmen für die jeweiligen Solidaritätszyklen eine politische Entscheidung sein. Bislang \nwurden diese Entscheidungen durch die Hausleitung des BMI getroffen. \nDer Austausch der erforderlichen Dat en von Personenvorschlägen zur Durchführung aller, im Vor-\nfeld einer Übernahmeentscheidung erforderlichen Prozesse hat sich in der Vergangenheit als feh-\nleranfällig und ressourcenintensiv erwiesen . Durch Nutzung der – für nationale Bedarfe entwickel-\nten – Personalisierungs -Infrastruktur -Komponenten (PIK) im europäischen Ausland hat \nDeutschland nachgewiesen, dass gemeinsam echte Mehrwerte und Entlastungen für die Zusam-\nmenarbeit gestaltet werden können. Neben dem möglichen Einsatz der PIK auch unter dem zu-\nkünfti gen Solidaritätsmechanismus und mit Blick auf die kurze Frist von einer Woche muss jedoch \nauch eine verlässliche und einheitliche Datenübermittlung durch den begünstig ten Mitgliedstaat \ngemäß Artikel 51 Abs atz 2 Buchst. c) Asyl - und Migrationsmanagement -VO gewährleistet sein. \nNeben der IT -Anwendung DubliNET könnte zukünftig im Solidaritätsbereich auch das EU-\nTransfer -Tool zur Verfügung stehen , mit dem relevante Daten für die Übernahmeentscheidung \nund für Transfermaßnahmen zwischen den Mitgliedstaaten ausgeta uscht werden können. Das \nBAMF wird weiterhin für diese Bereiche die verantwortliche Behörde sein. \nFür Deutschland kommen nur Personen für eine Übernahme in Betracht , die den Überprüfungs-\nprozess im Partner -Mitgliedstaat vollständig durchlaufen haben. Darübe r hinaus beabsichtigt \nDeutschland wie bislang auf der Grundlage von Sicherheitsinterviews individuelle Übernahmeent-\nscheidung en zu treffen . Die deutschen Sicherheitsbehörden werden daher auch zukünftig im Rah-\nmen von Sicherheitsinterviews im anderen Mitglied staat prüfen , ob Ausschlussgründe nach Arti-\nkel 67 Abs atz 8 der Asyl - und Migrationsmanagement -VO vorliegen . Im Rahmen des nationalen",
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"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/255945/?format=api",
"number": 48,
"content": "Nationaler Umsetzungsplan (NIP) \n48 \n Gesetzgebungs vorhaben s zur GEAS -Umsetzung soll zur Erhöhung der Rechtsklarheit eine spezielle \nRechtsgrundlage geschaffen werden (vgl. § 73 Absatz 5 AufenthG -E). Geplant ist, dass die Sicher-\nheitsinterviews federführend durch das Bundesamt für Verfassungsschutz und in Organleihe un-\nterstützend durch die Bundespolizei und das Bundeskriminalamt durchgeführt werden. \nDie Transfermaßn ahmen haben in der Vergangenheit insbesondere die begünstigten Mitgliedstaa-\nten vor verschiedene operative Herausforderungen gestellt, die erhebliche Auswirkungen auf die \nbenötigten Zeiträume hatten . Mit der Unterstützung von EUAA und IOM konnte die überwie gende \nAnzahl der Überstellungen zwar zur Zufriedenheit der Beteiligten, in keinem Fall jedoch innerhalb \nder vorgesehenen Monatsfrist abgeschlossen werden. Bislang ist offengeblieben, ob und in wel-\nchem Umfang weiterhin die Unterstützung von EUAA und IOM im Rahmen der Transfers angebo-\nten wird. \nEntsprechend der o.g. Aufgabenverteilung zwischen Bund und Ländern erfolgt die Unterbringung \nvon Personen, die im Rahmen des Solidaritätsmechanismus nach Deutschland einreisen, durch die \nLänder . Die konkrete Verteilung richtet sich nach Faktoren im Einzelfall , z. B. Dublin - Bezüge, In-\ntegrationsperspektiven , Status der Personen ( Antragsteller oder Schutzberechtigte ). Bislang wird \nder sog. \"Königssteiner Schlüssel\" angewandt, um die quantitativen Aspekte der Verteilung zu be-\nrücksichtigen. Offen ist , ob zukünftig andere oder zusätzliche Kriterien in die Vorentscheidung (z. \nB. EASY -Verteilung) einzubeziehen sind. \n \n2. Festlegung von Zielen \n \nNach der Anpassung des nationalen Rechtsrahmens wurde als Hauptziel für die Implementieru ng \nder GEAS -Reform die Übertragung der bislang angewandten Relocation -Prozesse in das neue \nRechtsregime identifiziert. Darunter ist insbesondere die Anpassungen der Praxis an die Anforde-\nrungen der Asyl - und Migrationsmanagement -VO zu verstehen. \nDie einhei tliche Erhebung und Übermittlung der Aufnahmekapazitäten als eine der Kriterien für \nden Bericht der KOM gem. Art. 9 AMM -VO ist wesentliche Voraussetzung dafür, ob Deutschland \nim jährlichen Solidaritätszyklus als beitragender (\"contributing\") oder begünstig ter (\"benefitting\") \nMitgliedstaat beurteilt wird. Vor diesem Hintergrund müssen die zuständigen Ländergremien wei-\nter mit der Aufgabenstellung befasst und zur Entwicklung hinreichender Lösungen animiert wer-\nden. Die für den Bereich zuständigen Länder und Kom munen wurde bislang, insb. für den „dry \nrun“ , vom BAMF unterstützt, um zumindest die Belegungssituation auf Länderebene abbilden zu \nkönnen. \nEs ist ein politischer Entscheidungsprozess für den jährlichen Solidaritätsmechanismus zu gestal-\nten und zu etabliere n, der es erlaubt, in den regelmäßig tagenden europäischen Foren kooperative \nBeiträge für den Solidaritätsmechanismus für die Bundesregierung einzubringen. Gleichzeitig sind \ndie Verwaltungsstrukturen so anzulegen, dass der Entscheidungsspielraum für die Bu ndesregie-\nrung nicht aufgrund fehlender Instrumente, wie z. B. Auszahlungstitel oder Haushaltsmittel für fi-\nnanzielle bzw. andere Solidaritätsbeiträge, eingeschränkt wird . \nGrundlage des Relocation -Prozesses ist der standardisierte Austausch wesentlicher per sonenbezo-\ngener Daten, darunter biometrische (Lichtbild, Fingerabdrücke). Dazu stehen nationale und euro-\npäische Datenbanken und Fallbearbeitungssysteme zur Verfügung. \nErforderlich ist ein effizienter und insbesondere einheitlicher Datenaustausch zwischen de n betei-\nligten Behörden, Mitgliedstaaten und unterstützenden Organisationen (EUAA, IOM). Dieser muss \nneben Biometrie und Personengrunddaten auch die Inhaltsdaten umfassen. Deshalb sollten alle \nden einzelnen Aufnahmefall betreffenden Informationen digital er fasst und in einem einfach wei-\nterzuverarbeitenden Format gespeichert werden.",
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"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/255945/?format=api",
"number": 49,
"content": "Nationaler Umsetzungsplan (NIP) \n49 \n Die Überpr üfung , ob eine zu übernehmende Person eine Bedrohung für die innere Sicherheit dar-\nstellt, sieht den Abgleich nationaler polizeilicher Informationssysteme in Verbindung m it der \nDurchf ührung von Sicherheitsinterviews vor. Für die Sicherheitsinterviews ist eine frühzeitige Pla-\nnung und Festlegung von Mitgliedstaaten und Orten erforderlich, in denen sie durchgeführt wer-\nden können , damit die sehr knapp bemessene Frist von einer Woche eingehalten werden kann. \n \n3. Anforderungen \n1) Verwaltungsmaßnahmen \n• Festlegung der Entscheidungsstrukturen zu den Solidaritätsinstrumenten für den jährli-\nchen Solidaritätsmechanismus; Festlegung eines internen Verfahrens für die rechtzeitige \nÜbermittlung vo n Zusagen zur Beschlussfassung auf dem hochrangigen EU -\nSolidaritätsforum ( Artikel 13, Artikel 57 Abs atz 3 Asyl - und Migrationsmanagement -VO) (z. \nB. interministerielle Koordinierung, Konsultation der einschlägigen Stellen). \n• Fair share als Grundlage der Soli daritätsbeiträge (Hypothese: Zahl von 6.600 für DEU /132 \nMio Euro ); u.a. Daten zu Rückkehrentscheidungen und erfolgten Abschieb ungen /freiwil-\nlige Rückkehr /Überstellungen nach dem Zuständig keits bestimm ungs verfahren/Zahl aller \nDrittstaatsangehörigen, die vorübergehenden Schutz genießen , müssen zukünftig einbe-\nzogen werden. \n• Entwicklung der erforderlichen Standardarbeitsverfahren und Koordinierungsstrukturen \nfür die zeitnahe und vollständige Erhebung und Übermittlung von Informationen/Daten \nfür die Erstellun g des jährlichen Europäischen Asyl - und Migrationsberichts bis zum 1. Juni, \nAktualisierung am 1. September ( Artikel 9 Asyl- und Migrationsmanagement -VO). \n• Klärung der Zuständigkeiten für das Blueprint -Network. \n• Sicherstellen, dass die Voraussetzungen eines vorbereiteten Systems gem. Asyl - und Mig-\nrationsmanagement -VO erfüllt sind. \n• Verfahren/ Strukturen für die Beteiligung am Solidaritätsmechanismus \no Ernennung des nationalen Koordinators, Besetzung der europäischen Gremien . \no Festlegung der Zuständigkeiten auf Ebe ne der Organisationseinheiten im BAMF, BfV, \nBKA und Bundespolizei . \no In der derzeitigen Praxis der Aufnahme über den VSM zeigt sich, dass die Planung und \nEntsendung von Bundespolizei beamten oft zeitkritisch sind. Zudem liegt die Frist zur \nÄußerung von Sicher heitsbedenken gemäß Artikel 67 Absatz 9 Asyl - und Migrations-\nmanagement -VO bei grundsätzlich einer Woche. \no Prüfung, welche Synergieeffekte zwischen Solidarität und Zuständigkeitsbestim-\nmungsverfahren bestehen und genutzt werden können , insbesondere mit Blick auf die \nOffsets . \no Entwicklung von Standardarbeitsanweisungen und internen Arbeitsabläufen, um jede \ngewählte Art der Solidarität als begünstigter oder beitragender Mitgliedstaat innerhalb \ngesetzlicher Fristen umzusetzen ( Artikel 67 Asyl - und Migrationsmanag ement -VO). Er-\nmittlung der infrage kommenden Personen; Informationsanforderungen, Bewertung \ndes Kindeswohls/Garantien, Sicherheitskontrollen und -überprüfungen. \no Erarbeitung von Regelungen und Dienstanweisungen für den Umgang mit freiwilligen \nund verpflichte nden Verrechnungen (Offsets) .",
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"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/255945/?format=api",
"number": 50,
"content": "Nationaler Umsetzungsplan (NIP) \n50 \n o Schaffung der Finanzierungsmechanismen und Auszahlungsstrukturen für finanzielle \nbzw. alternative Solidaritätsbeiträge. \n• Strukturelle Aspekte \no Gesamtkoordinierung und Abstimmung von Arbeitsabläufen für behördeninterne und \ndienst stellenübergreifende Prozesse für das Übernahmeverfahren, u.a. \no Austausch mit den Sicherheitsbehörden zu möglichen Änderungen und Anpassungen \ninnerhalb des neuen Solidaritätsmechanismus; \no Austausch mit der KOM zu offenen Fragestellungen und künftigen Arbeits weisen; \no Anpassung von Arbeitsmaterialien, insb. interne Arbeitsanweisungen und Skizzier un-\ngen von Arbeitsabläufe n; \no Etablierung eines Bund -Länder -Formats zum frühes tmöglichen Informationsaus -\ntausch . \n• Sofern notwendig, Durchführung von Schulungsmaßnahmen; \n• Anp assung und Entwicklung von betroffenen IT -Anwendungen: Die Nutzung nationaler \ntechnischer Lösungen für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten im Solidaritäts -\nmechanismus erfordert einheitliche Standards für die Übermittlung von Dateien . Inner-\nhalb des BAMF werden folgende Lösungen angestrebt: \no Schaffung einer neuen Fachanwendung für das Übernahmeverfahren, inkl. Unterstüt-\nzungssystem zur Wahrung des Fristenmanagements. \no Anpassung bzw. Schaffung neuer Schnittstellen zu internationalen und anderen natio-\nnale n Behörden. \no Anpassung von nachgelagerten Systemen. \n• Schaffung der organisatorischen und infrastrukturellen Voraussetzungen zur Bewältigung \nder aufkommenden Herausforderungen (insbesondere Bearbeitung der Fälle innerhalb der \nengen Fristen und Aufbereitung un d Verarbeitung der übermittelten Daten), in Zu sam-\nmenarbeit mit deutschen und mit internationalen Behörden; \n• Abstimmung mit den deutschen Sicherheitsbehörden; \n• Anpassung der Informationsweitergabe mit Ländern ; \n• Abstimmung mit den anderen Mitgliedstaaten , insb esondere bei der Organisation von \nÜberstellungen; \n• Veränderungsmanagement; \n• Öffentlichkeitsarbeit. \n \n2) Kapazitäten \n• Vor dem Hintergrund der sehr kurzen Fristen und unter der Annahme, dass insgesamt in \nbis zu fünf Mitgliedstaaten Verfahren durchgeführt werden, Si cherheitsinterviews stattfin-\nden und der Zeitpunkt der Übermittlung und die Anzahl der übermittelten Fälle weiterhin \nmit den abgebenden Mitgliedstaaten überwiegend abgesprochen werden, ergibt sich nach \nfair share eine Übernahme 6.600 Personen ; daraus folgt ein geschätzter Personalbedarf des \nBAMF von insgesamt 41,5 Vollzeitäquivalenten (VZÄ; davon 3 VZÄ Referenten, 26 VZÄ \nSachbearbeitende, 6,5 VZÄ Bürosachbearbeitende und 6 VZÄ Bürosachbearbeitende -IT).",
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"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/255945/?format=api",
"number": 51,
"content": "Nationaler Umsetzungsplan (NIP) \n51 \n • Schaffung von angemessener personeller, infrastrukturell er und technischer Ausstattung \ndes operativen Bereiches des Übernahmeverfahrens sowie der organisatorischen Voraus-\nsetzungen (hierfür ist Gewinnung von zusätzlichem Personal einschließlich entsprechen-\nder Sicherheitsüberprüfungen und Fortbildungen notwendig) . Im Bereich der Sicherheits-\ninterviews werden bei der Bundespolizei nach einer ersten Schätzung zusätzlich \nmind estens 16,1 PVB notwendig werden , diese Anzahl kann sich allerdings noch erhöhen . \nHinsichtlich der Dienstreisekosten wird bei der Bundespolizei m it einer ersten Schätzung \nvon ca. 290 PVB für zehn Tage auf Dienstreisebasis, jährlich ca. 1,2 Mio. Euro gerechnet. Für \ndie Durchführung der Sicherheitsinterviews benötigt das BfV zusätzliche 23,7 VZÄ. \n• Sicherstellung der Kapazität (Personalausstattung, Dat enverarbeitung) für eine hochwer-\ntige und zeitnahe Berichterstattung für den jährlichen Europäischen Asyl - und Migrations-\nbericht, einschließlich der Teilnahme an Blueprint -Sitzungen im Juli und September 2025 \n(Artikel 6 und 9 Asyl - und Migrationsmanagement -VO). \n• Die Schaffung neuer IT -Lösungen für den Solidaritätsbereich ist verbunden mit hohen \nKosten für Entwicklung und erfordert auch eine dementsprechende Ausstattung (Kosten \nwerden derzeit noch erhoben). \n• Aufgrund der gem. Artikel 67 Abs atz 8 der Asyl - und Migrationsmanagement -VO durch -\nzuführenden Sicherheitsinterviews ist ein der Erhöhung der Fallzahlen entsprechen der \nPersonalaufwuchs erforderlich; insbesondere vor dem Hintergrund der kurzen einzu hal-\ntenden Fristen. \n• Erforderlich ist zudem die Bereitstellun g einer im In - und Ausland über eine Ende -zu-Ende \nverschlüsselte Internetverbindung erreichbare Cloud -Lösung für die Speicherung und den \nAustausch verfahrensrelevanter Daten sowie allgemeiner Informationen (z.B. landeskund -\nliche Daten, Schulungsunterlagen) . \n• Erweiterung des IT -Bestands (mobile IT) bei den Sicherheitsbehörden für die Auslands-\ndienstreisen. Die hierbei entstehenden Kosten sind derzeit nicht belastbar zu kal kulieren, \nda keine validen Zahlen zur Anzahl der durchzuführenden Überprüfungen vor liegen. \n \n4. Etappenziele (Meilensteine): 6 Monate, 12 Monate, 18 Monate \n \n• Bis zum 30. Oktober 2024 wird die EU-Kommission den Probelauf für den jährlichen Euro-\npäischen Asyl - und Migrationsbericht abschließen und dem EU -Vorsorge - und Krisen -\nmanagementnetz für Migra tion die Ergebnisse vorlegen. \n• Im Jahr 2025 wird DEU einen EU-Solidaritätskoordinator benennen \n• Alle nach Artikel 9 Asyl - und Migrationsmanagement -VO erforderlichen Informationen \nerheben und übermitteln , insb. zu Aufnahmekapazität . \n• Bis spätestens 30. Juni 20 25 Beantragung von EU -Fördermitteln. \n• Bis 30. Juli 2025 Abstimmung der Arbeitsabläufe für behördeninterne und dienststellen -\nübergreifende Prozesse. \n• Bis 31. Dezember 2025 Erhalt und interne Verarbeitung der Standardformulare von EUAA. \n• Bis 31. Dezember 2025 Erstellung ggf. erforderlicher Schulungskonzepte. \n• Bis 12. Juni 2026 Benennung der zuständigen Personen in den jeweiligen Gremien für den \nSolidaritätsmechanismus seitens des BAMF. \n• Bis 12. Juni 2026 Ertüchtigung aller erforderlichen IT -Anwendungen, die zur D urch -\nführung der Übernahmeverfahren benötigt werden.",
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"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/255945/?format=api",
"number": 52,
"content": "Nationaler Umsetzungsplan (NIP) \n52 \n \n8. Notfallplanung/Krisenvorsorge \n1. Sachstand: Überblick über die Grundkapazitäten, die wichtigsten Verwaltungsak-\nteure/zuständigen Behörden \nIm Bereich Migration und Asyl verfügt Deutschland über keinen genere llen Notfallplan. Vielmehr \ngibt es mehrere relevante Strategien und Pläne, die die Notfallplanung und Krisenvorsorge hin-\nsichtlich Migration und Asyl betreffen. Dazu gehören auf Bundesebene u.a. \no eine nationale Strategie zur Notfallplanung, \no ein Notfallplan für die Grenzverwaltung und für Rückkehr, \no das „Hochlaufkonzept“ des BAMF und \no die Strategie der „Flexiblen Behörde“ des BAMF. \n \nDiese Pläne und Strategien werden regelmäßig überprüft und aktualisiert. Die Gesamtkoordination \nder nationalen Notfallmaßnahmen o bliegt dem BMI . Aufgrund des föderalen System s Deutsch -\nlands fällt die operative Umsetzung von Notfallplänen im Bereich Aufnahme und Unterbringung \nin die Zuständigkeit der Länder. Eine entsprechende Koordination und Abstimmung zwischen \nBund und Ländern wir d angestrebt. \nIm BMI sowie i n den nachgeordneten Behörden des BMI können bei Bedarf Krisenstäbe eingerich-\ntet werden. Die Aktivierung (oder Deaktivierung) von Notfallmaßnahmen ist eine politische Ent-\nscheidung, welche auf Basis von wöchentlichen Lageberichte n, individueller Be wertung und in Ab-\nhängigkeit von vorhandenen Kapazitäten getroffen wird. Definierte Schwellen werte dienen dabei \nals Marker. Alle Maßnahmen werden nach individueller Bewertung und in Abhängigkeit von den \nvorhandenen Kapazitäten getroffen . \nFür das situationsbedingte Skalieren und die Bereitstellung der erforderlichen Personalkapazitäten \nhat das BAMF im Rahmen des Strategieprojekts „Flexible Behörde“ ein entsprechendes (internes) \nPersonal steuerungs konzept entwickelt. Dieses Konzept ermöglic ht eine schnelle, abteilungs über-\ngreifende Unterstützung im Bedarfsfall. Zu dieser Strategie gehört ein Qualifikationskonzept, das \netwaige bereits vorhandene Kenntnisse des Personals berücksichtigt und hierauf aufbauend be-\ndarfsgemäß, für den konkreten Eins atz schult. Hinzu kommt die temporäre Verschlankung der \nProzesse im Asylverfahren („Maßnahmenkatalog“) . \nDas BAMF befindet sich in einem regelmäßigen Austausch mit den Ländern zu Entwicklungen, die \ndie Vorsorge und Notfallplanung betreffen. Es obliegt jedoc h den Ländern, eine Erstellung eigener \nHochlaufkonzepte bzw. Notfallpläne zu erwägen und umzusetzen, sowie auf mögliche Kapazitäts-\nengpässe zu reagieren. \n \n2. Festlegung von Zielen \n• Die Erarbeitung und Verabschiedung eines nationalen Notfallplans hat gem. Artik el 32 Ab-\nsatz 2 Satz 1 Aufnahme richtlinie bis 12. April 2025 zu erfolgen. Hierbei sind sowohl das von \nder EUAA erarbeitete Muster sowie bestehende Austauschformate (bzw. ggf. Einrichtung \neines neuen Austauschformats) zwischen den zu beteiligenden Akteuren, insbesondere \nBund, Länder und nationale Behörden zur Koordinierung zu Thematiken der Notfallpla-\nnung und Krisenvorsorge zu nutzen .",
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"number": 53,
"content": "Nationaler Umsetzungsplan (NIP) \n53 \n • Im Rahmen der Austauschformate sind relevante Systemüberprüfungen zu erarbeiten und \ndurchzuführen . Dies erfordert zudem eine Erhebung von Daten im Rahmen der Prüfung \nund allfälligen Adaption von Kapazitäten in den entsprechenden Austauschformaten. \n• Die erforderliche n Anpassungen des Rechtsrahmens in Bezug auf die Implementierung der \nNotfallplanung sowie Umsetzung daraus ggf. resu ltierender Maßnahmen müssen bis \n12. Juni 2026 abgeschlossen sein. \n \n3. Anforderungen \n1) Verwaltungsmaßnahmen \nNotfallplanung \nDeutschland wird gemäß Aufnahme richtlinie bis 12. April 2025 einen nationalen Notfallplan für \nAufnahme und Asyl erarbeiten und der EUAA mitteilen. Für die Erarbeitung sind der Bund sowie \ndie Länder zuständig. Die EUAA hat zu diesem Zweck eine entsprechende Vorlage als Orientierung \nfür die Erstellung des Notfallplans vor gelegt. Das BAMF und die Länder (Hessen übt seit September \n2021 im Auf trag der ArgeFlü die Aufgaben der nationalen Kontaktstelle für die EUAA im Bereich \nder Aufnahme aus) , haben sich dabei mit der EUAA abgestimmt. \nDie Stellungnahme der Länder, wie sie über die EUAA -Kontaktstelle Aufnahme an den Bund über-\nmittelt wurde, konnt e im EUAA -Verwaltungsrat gegenüber der EUAA bisher nicht aus reichend \ndarge legt werden. Es ist (Stand 21.11.2024) offen, ob die deutsche Position, statt quanti tativer An-\ngaben Szenarien deskriptiv zu hinterlegen, anerkannt wird. \n \nDer Bund wird in Zusammenh ang mit der EUAA -Vorlage prüfen, ob eine weitere Unterstützung \nseitens der EUAA hinsichtlich der Ausarbeitung (sowie der Überpr üfung) des nationalen Notfall -\nplans in Betracht zu ziehen ist (im Sinne von Erw ägungsgrund 67 der Aufnahme richtlinie ) und in-\nwiefe rn die bereits in Deutschland existierenden Notfallpläne adaptiert werden müssen, um neuen \nHerausforderungen sowie den Anforderungen der Aufnahme richtlinie gerecht zu werden. \n \nBezüglich der Empfehlung der EU -Kommission, einen koh ärenten und komplement ären Ansatz \nfür die Notfallplanung in den Bereichen Asyl und Migration zu verfolgen, w ird der Bund ggf. in \nAustausch mit lokalen und regionalen Akteuren, Behörden, sowie zivilgesellschaftlichen und in-\nternationalen Organisationen treten. \n \nDer Bund wird eine Ha rmonisierung mit anderen komplement ären Notfallpl änen für Grenz ver-\nwaltung und Rückkehr (Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/1896 über die Europäische Grenz - und \nKüstenwache) verfolgen. Die für die Grenzverwaltung und Rückkehr zuständigen nationalen Be-\nhörde n werden sich dazu mit Frontex austauschen. Im Rahmen des „Operationsplans Deutschland “ \nwird zudem an Versorgemaßnahmen im Krisen - und Konfliktfall gearbeitet, die unter anderem Zi-\nvilschutz und die Logistik zur Handhabung und Versorgung der Fluchtbeweg ung en antizipieren. \n \nDas BAMF befindet sich in einem regelmäßigen Austausch mit den Ländern zu Entwicklungen, die \ndie Vorsorge und Notfallplanung betreffen. Es obliegt jedoch den Ländern, eine Erstellung eigener \nHochlaufkonzepte bzw. Notfallpläne zu erwägen und umzusetzen, sowie auf mögliche Kapazitäts -\nengpässe zu reagieren. \n \nKonkretisierung der erforderlichen Maßnahmen: \n• Beauftragung des BAMF zur Erarbeitung der Elemente des Notfallplans gem. Artikel 32 Ab-\nsatz 1 Aufnahme richtlinie durch das BMI , die das opera tive Asylverfahren betreffen, an-\nhand EUAA -Template zu Contingency Planning .",
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"number": 54,
"content": "Nationaler Umsetzungsplan (NIP) \n54 \n • Beteiligung der Länder durch den Bund zur Erarbeitung der aufnahmespezifischen Ele-\nmente des Notfallplans gem. Art ikel 1 Aufnahmerichtlinie, die das operative Aufnahme - \nund Unterbri ngungsverfahren betreffen, anhand EUAA -Muster zur Notfallplanung. \n• Bestimmung verantwortlicher Akteure im Sinne des Notfallplans für: \no Die Festlegung erforderlicher Maßnahmen , \no die Konzipierung des konkreten Vorgehens , \no die Maßnahmenumsetzung , \no das Monitoring/ die Meldung an EUAA . \n• Abstimmung mit den Ländern und Bundesbehörden zu relevanten Interdependenzen. \n \n2) Kapazitäten \nDie Planung und Bereitstellung von Kapazitäten zur Notfallplanung und Krisenvorsorge wird in \nDeutschland bedarfsorientiert, situationsangepa sst und flexibel verfolgt. So tauschen sich Bund \nund Länder regelmäßig im Rahmen der BLTAR informell zu den Kapazitäten im Bereich Asyl und \nAufnahme aus. Gemäß § 46 AsylG stellen die Länder sicher, dass die zentrale Verteilungsstelle über \ndie f ür die Besti mmung der zust ändigen Aufnahmeeinrichtung erforderlichen Angaben, insbeson-\ndere über Zu - und Abg änge, Belegungsstand und alle freien Unterbringungspl ätze jeder Aufnah-\nmeeinrichtung unterrichtet ist. \n \nDas BMI prüft regelmäßig, wie die Erfassung von Kapazität en für die Vorsorge und Notfallplanung \nverbessert und durch einheitliche Standards unterstützt werden kann. Der Bund stellt den L ändern \nüber das Migrationsdashboard sowie das Informationsportal Ausl änderwesen einen Daten über-\nblick über die aktuelle Lage zur Verf ügung. Einige Länder stellen zusätzlich eigene Prognosen auf \nund erwägen dabei Faktoren wie internationales Konfliktgeschehen, Entwicklung von Migrations-\nbewegungen inklusive saisonaler Schwankungen, erwartete Neuansiedelungen und die Situation \nan den Grenzen in ihre Analysen ein zubeziehen . Die Kapazitäten können von den Ländern und den \nzuständigen Aufnahmeeinrichtungen in Krisensituationen erhöht oder reduziert werden. Über \nPrognose und Bewertung der benötigten Kapazitäten sowie allfällige Adaptierung bestimmen die \nzuständigen Behörden in den Ländern. \nDas BMI stellt gemeinsam mit dem BAMF und den Ländern sicher, dass die Kapazitäten zur Ge-\nwährleistung von Vorsorge und eine Notfallplanung vorhanden sind, mit dem Ziel, eine st ärkere \nResilienz gegen über de r Entwicklung des Migrationsgeschehens zu erm öglichen und zu gewähr-\nleisten, dass eine rasche, effiziente und koordinierte Reaktion in Deutschland im Falle einer Migra-\ntionskrise erfolgen kann. Das BMI überprüft regelmäßig die bestehenden Verwaltungsverfahre n \nund organisatorische Aspekte der Notfallplanung und passt diese ggf. im Hinblick auf zentrale \nPunkte an. \n \nKonkretisierung erforderlicher Maßnahmen: \n• Identifizierung relevanter Kennzahlen und der sich daraus ergebenen quantitativen und \nqualitativen Schwel lenwerte ; \n• Berücksichtigung des Einflusses qualitativer Kriterien auf quantitative Schwellenwerte ; \n• Konzipierung und ggf. Implementierung von Maßnahmen zur Sicherstellung der situati-\nonsspezifisch erforderlichen Ressourcen, z. B. \no Umsetzung von bereits vorhan denem Personal,",
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"number": 55,
"content": "Nationaler Umsetzungsplan (NIP) \n55 \n o Rekrutierung von neuem Personal, \no Bedarfsgemäße Qualifizierung, \no Erweiterbarkeit der erforderlichen Infrastruktur und Logistik, \no Sicherstellung erforderlicher Drittdienstleistungen (Sprachmittlung) ; \n• Bewertung des Haushaltsbedarfs und Ermittlun g von Finanzierungsquellen (nationale \nMittel/EU - Mittel). \n \nPersonal und Infrastruktur \nDas BAMF greift zur (zügigen) Erweiterung der operativen (personellen) Kapazit äten auf folgende \nInstrumente zu: Rekrutierung von Personal über Zeitarbeitsfirmen, vor überg ehende Umsetzung \nvon Personal aus anderen Bereichen des BAMF entsprechend der Strategie der „Flexiblen Behörde“ \nsowie vor übergehende personelle Unterst ützungsma ßnahmen durch andere Beh örden. Dazu lie-\ngen bereits Erfahrungen vor. Bei länger anhaltendem Bedar f kann durch BMI zudem operative Un-\nterstützung durch die EUAA beantragt werden. Zur Bewältigung von Krisensituationen ist der \nBund vorbereitet, die Länder im Rahmen der Amtshilfe mit Personal nach Möglichkeit im erfor-\nderlichen Umfang zu unterstützen. \n \nFür Rückführungsmaßnahmen verfügt etwa die Bundespolizei mit rund 2.000 qualifizierten sog. \n„Personenbegleitern Luft“ über ausreichend Personalkapazitäten, um den operativen Bedarf an \nRückführungen auch im Falle eines Anstiegs zu decken. \n \nAn den deutschen Gr enzen ist für den Fall, dass der Migrationsdruck durch einen Krisenfall zu -\nnimmt, eine flexible Verstärkung der grenzpolizeilichen Infrastrukturvorkehrungen vorgesehen. \nFür die Infrastrukturbedarfe und entsprechende Bereitstellung bei Krisen zur Gewährleis tung der \nAufnahme sind die Länder zuständig. \n \nDas BAMF hat für Krisensituationen Vorkehrungen getroffen, um die Länder mit Ausrüstung (etwa \nLaptops und andere r technische Ausrüstung) zu unterstützen. Die Geräte werden seitens des BAMF \ngelagert und regelmäß ig gewartet und können von den Ländern und Gemeinden im Krisenfall an-\ngefordert werden. Das BAMF hält einen Vorrat an Laptops und weiteren technischen Geräten (etwa \nFingerabdruckscanner oder Drucker), welche Registrierungsprozesse n und administrative r Unter-\nstützung dienen , bereit . Dieser Vorrat kann in Krisenfällen abgerufen werden. Für die Verteilung \ndieser Geräte gibt es ein entsprechendes Notfallkonzept. \n \nZur Kostenkalkulation und zum Beschaffungsbedarf w ird der Bund im Rahmen der Erarbeitung \ndes national en Notfallplans f ür Aufnahme und Asyl mit den Ländern in Austausch treten. \n \nKostenkalkulation und Beschaffungsbedarf bei der Grenzbehörde : \nDie Verordnung zur Bewältigung von Krisensituation en (VO (EU) 2024/1359) sieht besondere Maß-\nnahmen oder Verfahren zum Umgang mit Massenankünften von Drittstaatsangehörigen oder der \nInstrumentalisierung einer gezielten Förderung oder Erleichterung der unerlaubten Einreise durch \nDrittstaaten oder feindselige nichtstaatliche Akteure vor. Auch zur Bewältigung solcher Situati o-\nnen ist die Beschaffung von Kontrollstellensätzen der grenzpolizeilichen infrastrukturellen Vor-\nsorge an den Landbinnengrenzen (GISV) erforderlich . In diesem Zusammenhang sind Kontrollstel-\nlensätze je betroffener Flächen -Bundespolizeidirektion vorzusehen. E s können aktuell keine \npräzisen Angaben zu den entstehenden Kosten der Kontrollstellensätze aufgrund einer derzeit neu \nvorzunehmenden Kostenkalkulation gemacht werden. Zur Aufstellung der Kontroll stellensätze im \nEinsatzraum bedarf es außerdem geeigneter F lächen. Es erscheint zunächst ausreichend , in diesem \nZusammenhang einen Kontrollstellensatz je betroffener Flächen -BPOLD vorzusehen. Je Kontroll-\nstellensatz sind 1.000.000 Euro zu veranschlagen. In der Summe ergibt sich für die neun betroffenen",
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"number": 56,
"content": "Nationaler Umsetzungsplan (NIP) \n56 \n BPOLD für di e Beschaffung von Kontrollstellensätzen GISV eine Summe von 9.000.000 Euro. Zur \nAufstellung der Kontrollstellensätze im Einsatzraum bedarf es geeigneter Flächen; die bauliche Er-\ntüchtigung etwaig erforderlicher Flächen ist in vorgenannter Summe nicht berück sichtigt. \n \n4. Etappenziele (Meilensteine): 6 Monate, 12 Monate, 18 Monate \n \n• Deutschland wird gemäß Aufnahme richtlinie bis 12. April 2025 einen nationalen Notfall-\nplan für Aufnahme und Asyl verabschieden und der EUAA mitteilen. Für die Erarbeitung \nist der Bund zuständig. \n• Deutschland wird eine angemessene föderale Koordinierung anstreben, um die Gestaltung, \nAnnahme und Durchführung und regelmäßige Überprüfung von Notfallplänen, die den \nBereich Migration und Asyl betreffen , sicherzustellen. Dazu gehört auch der Aus tausch \nzwischen Bund und Länder zu benötigten Kapazitäten, die die Vorsorge und Notfall pla-\nnung betreffen. \n• Deutschland wird eine angemessene föderale Koordinierung anstreben, um die regelmä-\nßige Überprüfung von Notfallplänen, die den Bereich Migration und A syl betreffen sicher-\nzustellen. Dazu gehört auch der Austausch zwischen Bund und Länder n zu benötigten Ka-\npazitäten, die die Vorsorge und Notfallplanung betreffen. \n• Deutschland wird gegebenenfalls Anpassungen infolge der Überprüfungen des nationalen \nNotfallpl ans für Aufnahme und Asyl vornehmen. \n \n9. Zielübergreifend: Rechtliche Garantien/Verfahrenshilfe/Fragen im \nZusammenhang mit Schutzbedürftigkeit/Überwachung der \nGrundrechte \n1. Sachstand: Überblick über die Grundkapazitäten, die wichtigsten Verwaltungsak-\nteure/zust ändigen Behörden \n \nIn Bezug auf den Kontakt mit vulnerable n Personen im Rahmen der grenzpolizeilichen Aufgaben-\nwahrnehmung finden die Vorgaben aus internationalen Abkommen Berücksichtigung, z.B. Haager \nMinderjährigenschutzabkommen, UN -Kinderrechtskonvention, Charta der Grund rechte der Eu-\nropäischen Union, Schengener Grenzkodex, Entschließung des Rates der Euro päischen Union vom \n26. Juni 1997 über unbegleitete minderjährige Drittstaatsangehörige (Entschließung 97/C 221/03 \ndes Rates) sowie Schlussfolgerungen d es Rates zu unbegleiteten Minderjährigen vom 3. Juni 2010 \n(10669/10). \nErforderliche Anpassungen hinsichtlich der Einführung de r GEAS -Reform , insb. der Überprüfung \nder besonderen Vulnerabilität , bei den Fortbildungen oder Handreichungen werden geprüft und \nvorgenommen . Der Umgang mit vulnerablen Personen( -gruppen) ist bereits jetzt Bestandteil der \nAus- und Fortbildung der Grenzbehörden. \n \nIm Übrigen: \n \nInformationsmaterial \nDie EU-Rechtsakte der GEAS -Reform sehen in einer Vielzahl von Regelungen vor, die Inform ati-\nonspflichten der Behörden für Asylantragstellende zu erhöhen - insbesondere durch Erweiterung",
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"number": 57,
"content": "Nationaler Umsetzungsplan (NIP) \n57 \n des Informationsumfangs, Verkürzung der Fristen für die Informationspflichten sowie erweiter te \nAnforderungen an die Modalitäten der Informationsübermittlung. Zi el ist, dass die Asylantragstel-\nlenden ihre Rechte und Pflichten sowie die Folgen der Nicht befolgung ihrer Pflichten in allen Ver-\nfahrensabschnitten und Bereichen (z.B. Überprüfung , Asylverfahren, Aufnahme ) rechtzeitig und \ntatsächlich verstehen. Dies muss au ch und im Besonderen für Personen mit besonderen Bedürfnis-\nsen sichergestellt werden. Denn für diese können besondere Schwierigkeiten beim Verständnis be-\nstehen (z.B. für Minderjährige oder Personen mit kognitiven Einschränkungen). Zudem haben sie \nbesondere Rechte und Garantien (z.B. Artikel 20 ff. Asylverfahrens -VO, Artikel 24 f. Aufnahmericht-\nlinie ), über die sie spezialisiert zu informieren sind. Informationsmaterial u.a. zur Asylantragstel-\nlung wird den Antragstellern in Deutschland in verschiedenen Sprache n und Formaten an ein-\nschlägigen Orten wie in Erstaufnahmeeinrichtungen und an Grenzübergangsstellen oder bei der \nAsylantragstellung (zukünftig: Asylantragseinreichung) im BAMF sowie online zur Verfügung ge-\nstellt. \nBewertung des Kindeswohls und Garantien für Minderjährige \nDas BAMF orientiert sich bei der Prüfung und Gewährleistung des Kindeswohl s an den Leitlinien \n„Practical guide on the best interest of the child“ der EUAA. Das Kindeswohl ist durch alle am Asyl-\nverfahren beteiligten Behörden und insbesondere auch in den Aufnahmeeinrichtungen sicherzu-\nstellen. Mitarbeitende der Bundesbehörden, wie BAMF und der BPOL, erhalten dafür Schulungen \nsowie verbindliche Vorgaben zur Wahrung des Kindeswohls, z.B. für das Verfahren bei der Alters-\nbestimmung. Bei unbegleitete n Minderjährigen erfolgt die Bearbeitung im BAMF (Anhörung und \nBescheid) stets durch einen Sonderbeauftragten (SoBe). Für die Erlangung der Sonderbeauftragten -\nFunktion UM ist eine nationale Basisschulung plus ein EASO/EUAA -Modul „Interviewing Child-\nren” zu absolvieren. Die Zuständigkeit für die Bewertung des Kindeswohls in der Aufnahme liegt \nbei den Ländern. \n \nIdentifizierung und Berücksichtigung der Bedürfnisse besonders schutzbedürftiger Personen \nDie Zuständigkeit für die Identifizierung besonderer Aufnahme bedürfnisse nach der Aufnahme -\nrichtlinie sowie deren Berücksichtigung durch entsprechende Leistungserbringung (z.B. medi zini-\nsche und wenn möglich psychologische Betreuung, angemessene Unterbringung und Verpfleg ung , \nSchulbildung und Bildung Minderjähriger ) liegt bei den Ländern. Die Zuständigkeit für die Identi-\nfizierung und Berücksichtigung besonderer Verfahrensgarantien im Asylverfahren liegt beim \nBAMF . Wird eine besondere Bedürftigkeit bereits vor der formellen Stellung des Asylantrags beim \nBAMF erkannt (etwa im Rahmen der Überprüfung oder durch die Erstaufnahmeeinrichtung) und \nwerden diese Erkenntnisse an das BAMF weiterge leitet , berücksichtigt das BAMF dies im Rahmen \ndes Asylverfahrens . \n \nNach Maßgabe des Unionsrechts (künftig Artikel 20 f. Asylverfahren s-VO) obliegt es dem BAMF zu \nprüfen, ob ein Antragsteller besonders schutzbedürftig ist und deshalb spezielle Verfahrens garan-\ntien benötigt. \nDas BAMF ist sich dabei seiner besonderen Verantwortung sowohl hinsichtlich einer Identifizier -\nung als auch im Umga ng mit vulnerablen Personen bewusst. Weil Vulnerabilitäten und hieran an -\nknüpfende besondere Bedürfnisse in jedem Verfahrensstadium auftreten können, gewährleistet \ndas BAMF durch personelle und strukturelle Maßnahmen (z. B. Einsatz von Sonderbeauftragten f ür \nbestimmte vulnerable Personengruppen: Minderjährige, geschlechtsspezifisch Verfolgte /LSBTIQ* , \nFolteropfer und traumatisierte Asylbewerber, Opfer von Menschenhandel), dass Hinweise auf po-\ntentielle Vulnerabilitäten erkannt und angemessen berücksichtigt we rden. Konkret geht es darum, \nVulnerabilitäten festzustellen und die Voraussetzungen für eine Gleichbehandlung der Betroffe-\nnen mit solchen Schutzsuchenden zu schaffen, die keine entsprechenden Einschränkungen auf-\nweisen bzw. keines speziellen Unterstützungsb edarfes im Asylverfahren bedürfen.",
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"number": 58,
"content": "Nationaler Umsetzungsplan (NIP) \n58 \n Aufgrund der föderalen Struktur Deutschlands sind für eine effektive Identifizierung und Gewähr-\nleistung besonderer Bedürfnisse insgesamt eine enge Kooperation und ein enger Austausch zwi-\nschen Bund, Ländern, Kommunen und den jeweiligen Behörden im Bereich Asyl erforderlich. Mit-\narbeitende der BAMF -Außenstellen arbeiten eng mit den Aufnahmestellen zusammen, um eine \nreibungslose Durchführung des Asylverfahrens auch im Hinblick auf vulnerable Antragsteller zu \ngewährleisten. \n \nFür unbegleitete Minderjährige bleiben die im SGB VIII gesetzlich abgesicherten Schutzgarantien \nauch mit der GEAS -Reform bestehen. Das Primat der Kinder - und Jugendhilfe besteht uneinge-\nschränkt fort, dies betrifft insbesondere auch die Unterbringung und Ve rsorgung ; für das Überprü-\nfungsverfahren und das Asylgrenzverfahren sind die jeweiligen Besonderheiten zu beachten. \n \nRechtsauskunft \nDas BAMF als Asylbehörde gewährt die nach der Richtlinie 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie) \nzu erbringende Rechtsauskunf t nach den allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsrechts. Mit den \nvon der Bundesregierung am 6. November 2024 beschlossenen Gesetzesentwürfen zur Anpassung \ndes nationalen Rechts an die GEAS -Reform soll eine zusätzliche Regelung geschaffen werden, nach \nder ein Rechtsanspruch auf unentgeltliche Rechtsauskunft durch BAMF besteht (§ 12b AsylG -E). \n \nErgänzend zu dem Anspruch auf Rechtsauskunft hat Deutschland im Jahr 2023 die behörden unab-\nhängige, ergebnisoffene, unentgeltliche, individuelle und freiwillige Asyl verfahrensberatung ein-\ngeführt, die auch spezialisierte Angebote der besonderen Rechtsberatung für vulnerable Schutzsu-\nchende (z.B. für LSBTIQ*) umfasst. Die behördenunabhängige Asylverfahrensberatun g, wird von \nprivate n Anbieter n (etwa Nichtregierungsorganis ationen ( NROs ), Sozialverbände n) durchgeführt \nund vom Bund finanziell gefördert . Ziel soll eine flächendeckende Einführung im Bundesgebiet \nsein. Die Bundesbehörden überwachen und bewerten die erbrachten Leistungen. Die Beratung \nkann ab Asylantragstellung u nd soll wenn möglich vor der persönlichen Anhörung stattfinden ; sie \nkann bis zum unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens durchgeführt werden . Die Beratung \numfasst auch Folge - und Zweitanträge sowie Widerrufs - und Rücknahmeverfahren, sofern die Be-\nratung sinhalte im Zusammenhang mit dem Asylverfahren stehen. Die Beratung kann auch im Hin-\nblick auf mögliche Rechtsmittel gegen die behördliche Entscheidung durchgeführt werden, um-\nfasst jedoch nicht die Prozessvertretung. Die Beratung muss mindestens Auskünfte z um Verfahren \numfassen. Zu den erwarteten Ergebnissen gehört auch eine bessere Identifizierung von besonderen \nVerfahrens garantien oder Aufnahmebedürfnissen , indem die Träger der Asylverfahrensberatung \nErkenntnisse, die auf solche hinweisen, nach entsprechen der Einwilligung an das BAMF und an die \nfür die Aufnahme zuständigen Stellen in den Ländern übermitteln sollen. Der am 6. November 2024 \nbeschlossene Regierungsentwurf sieht vor, dass neben der behördlichen Rechtsauskunft auch die \nbehördenunabhängige Asylve rfahrensberatung unentgeltliche Rechtsauskünfte i.S.v. Artikel 16 \nAsylverfahrens -VO und Artikel 21 Asyl - und Migrations management -VO erteilen kann, auf die je-\ndoch kein Anspruch besteht . Die Förderung des Bundes ist in § 12a AsylG geregelt. \n \nRechtsberatung , Rechtsbeistand und -vertretung \nNeben der Asylverfahrensberatung steht in Deutschland Antragstellenden außerhalb des gericht-\nlichen Verfahrens Beratungshilfe und während des Gerichtsverfahrens Prozesskostenhilfe zur Ver-\nfügung. Die Bewilligung der Prozessko stenhilfe hängt davon ab, wie das Gericht die Erfolgsaussich-\nten einschätzt und ob wirtschaftliche Bedürftigkeit besteht . Ein Unterschied besteht beim \nFlughafen -/Asylg renzverfahren, bei dem abgelehnte Antragstellende nach einer Entscheid ung des \nBundesverfa ssungsgerichts vom 14. Mai 1996 (2 BvR 1516/93) hinsichtlich der Einrichtung, Orga-\nnisation und Durchführung (erforderlichenfalls unter Einsatz eines Sprachmittelnden) einer kos-\ntenlosen asylrechtskundigen Rechtsberatung Anspruch auf kostenlosen unabhängigen Rechtsbei-\nstand haben. An den Flughafen -Standorten Frankfurt/Main und Berlin wurden zur Umsetzung der",
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"number": 59,
"content": "Nationaler Umsetzungsplan (NIP) \n59 \n Anforderungen des BVerfG sog. Beraterverträge geschlossen. Im Hinblick auf unbeschränkte Asyl-\nanträge unter dem Gesichtspunkt des verfassungsrechtlichen Sc hutzes des Asylgrundrechts nach \nArtikel 16a GG gilt es diese Entscheidung weiterhin zu beachten. Unabhängig von der Gewährleis-\ntung von Prozesskostenhilfe besteht ab der zweiten Instanz Anwaltszwang. \n \nVormundschafts - und Jugendhilfekapazitäten \nIn Deutschla nd besteht ein Verfahren zur unverzüglichen Benennung eines Notv ertreters für un-\nbegleitete minderjährige Ausländer (UMA) in Zuständigkeit der Jugendämter ( nationale Kinder -\nschutzbehörden ). Anschließend ist für unbegleitete Minderjährige unverzüglich die Be stellung ei-\nnes Vormundes zu veranlassen, sofern sich weder Personensorge - noch Erziehungsberechtigte im \nInland aufhalten und diese nicht erreichbar sind. Die Anordnung und Bestellung eines Vor munds \ndurch das Familiengericht, welches auch die Aufsicht über die Vormünder führt. Der grundsätzlich \neigenverantwortlich und selbstständig handelnde Vormund ist dem Familiengericht gegenüber zu \nregelmäßigen Berichten verpflichtet. Unbegleitete Minderjährige , die das 14. Lebensjahr vollendet \nhaben, können selbst oder durch einen Vertreter einen Antrag auf Entlassung des Vormunds beim \nFamiliengericht einreichen, welches die Voraussetzung für die Entlassung des Vormunds prüft und \nggf. einen neuen Vormund bestellt (§ 1804 BGB) . \n \nMultidisziplinäre Altersbestimmung \nDie Altersfeststellung bzw. die Veranlassung einer ärztlichen Untersuchung zur Altersbestimmung \nim Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme eines unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugend -\nlichen obliegt dem Jugendamt , vgl. § 42 f SGB VIII . \nDie Anordnung einer Alt ersfeststellung und die Entscheidung über das Alter im Asyl verwaltungs-\nverfahren obliegt de m BAMF als Asylbehörde. Zuständig für die Einleitung des Verfahrens zur Al-\ntersbestimmung nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2024/1348 ist zukünftig das BAMF als \nAsyl behörde , sofern Zweifel an der Minderjährigkeit bestehen . Bei der Altersbestimmung im Asyl-\nverwaltungsverfahren bezieht das BAMF die Feststellungen des für das behördliche Verfahren zur \nAltersfeststellung zuständigen örtlichen Trägers der öffentlichen Jugen dhilfe nach §§ 42 f. SGB VIII \nein. \n \nZugang zu Bildung \nAlle Kinder in Deutschland haben das Recht und u. U. die Pflicht , eine Schule zu besuchen, unab-\nhängig von ihrem Status. Da das Bildungssystem in die Zuständigkeit der Länder fällt, kann es bei \nden rech tlichen Regelungen und in der Praxis zu Unterschieden kommen. Zugang und Qualität \nwerden derzeit durch die begrenzten Kapazitäten (einschließlich des Mangels an Lehrkräften) und \ndie geografische Lage der Erstaufnahmeeinrichtungen beeinflusst. Aufgrund der in den vergange-\nnen Jahren hohen Zahlen von Antragstellenden und Schutzberechtigten bestehen erhebliche Her-\nausforderungen. \n \nÜberwachung der Grundrechte \nDeutschland verfügt mit der Nationalen Stelle zur Verhütung von Folter über eine unabhängige \nnationale Ei nrichtung zur Prävention von Folter und Misshandlung. Ihre Einrichtung beruht auf \ndem Zusatzprotokoll zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere \ngrausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Die Nationale Stell e zur \nVerhütung von Folter hat die Aufgabe, regelmäßig Orte der Freiheitsentziehung aufzusuchen, auf \nMissstände aufmerksam zu machen und Verbesserungsvorschläge zu unterbreiten. Zudem besteht \nim Rahmen des Flughafenasylverfahrens nach § 18a AsylG ) unter B eachtung der Grundsatz ent-\nscheidung des BVerfG vom 14. Mai 1996 die Möglichkeit, dass unabhängige Dritte (etwa Anwälte, \nBevollmächtigte oder Nichtregierungsorganisationen) auf Wunsch des Betroffenen das Asylver-\nfahren begleiten.",
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"content": "Nationaler Umsetzungsplan (NIP) \n60 \n \nArtikel 10 der Überprüfungs -VO verpflichtet zur Einrichtung eines unabhängigen Mechanismus \nzur Überwachung der Einhaltung der Grundrechte im Überprüfungs verfahren. Art ikel 43 Abs atz4 \nder Asylverfahrens -VO i.V.m. Art ikel 10 der Überprüfungs -VO verpflichtet zur Einrichtung eines \nunabh ängigen Mechanismus zur Überwachung der Einhaltung der Grundrechte im Asylg renzver-\nfahren. Der unabhängige Mechanismus überwacht die Einhaltung des Unionsrechts und des Völ-\nkerrechts, einschließlich der EU -Grundrechtecharta, insbesondere in Bezug auf den Zug ang zum \nAsylverfahren, den Grundsatz der Nichtzurückweisung, das Wohl des Kindes und die entsprechen-\nden Vorschriften über die Inhaftnahme, einschließlich der entsprechenden Bestimmungen über \ndie Inhaftnahme im nationalen Recht. Zudem soll er die Berücksich tigung der besondere n Bedarfe \nvulnerabler Personen umfassen. Der Mechanismus stellt sicher, dass fundierte Anschuldigungen \nvon Grundrechtsverstößen im Zusammenhang mit dem Überprüfungs verfahren bzw. mit dem \nAsylgrenzverfahren wirksam und unverzüglich unte rsucht werden, erforderlichenfalls Ermittlun-\ngen zu solchen Anschuldigungen ausgelöst werden und der Fortgang solcher Ermittlungen über-\nwacht wird. Die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) hat im September 2024 \nLeitlinien zu dem unabhängigen Monitoringmechanismus veröffentlicht . \n \n2. Festlegung von Zielen \n \nBAMF : \n• Konzeptionelle Ausarbeitung , Schaffung personeller Kapazitäten und spezialisierte Schu-\nlung von Mitarbeitenden für Durchführung der unentgeltliche n Rechtsauskunft im Asyl-\nverfahren durch da s BAMF (gem. Artikel 16 Asylverfahrens -VO und Artikel 21 Asyl - und \nMigrationsmanagement -VO). \n• Entwicklung von Konzepten für einheitliche Identifizierungsverfahren mit Ziel eines früh-\nzeitigen Erkennen s besonderer Bedürfnisse bzw. besonderer Verfahrensgaranti en (u.a. re-\ngelmäßige und spezialisierte Schulungen für Mitarbeitende). \n• Erstellung eigener Informationen und Ergänzung der von EUAA erstellten Informationen \nfür vulnerable Personen – unter Berücksichtigung der Besonderheiten vulnerabler Antrag-\nstelle nder wie Minderjähriger oder Personen mit Behinderungen in Hinblick auf m öglich-\nerweise eingeschränkte Verständnisfähigkeiten – sowie deren Übersetzung in Sprache n, \ndie die Antragstellenden verstehen oder von der vernünftigerweise angenommen werden \nkann, dass sie s ie verstehen (zurzeit bis zu 47 Sprachen). \n• Entwicklung von Arbeitsabläufen für behördeninterne und dienststellenübergreifende \nProzesse für vulnerable Personen im Asylverfahren, insbesondere im Hinblick auf eine \nmultidisziplinäre Altersbestimmung . Dies umfa sst behördenexterne Prozesse: Kommuni-\nkation mit Jugendämtern hinsichtlich des Abschluss es des Verfahrens nach § 42f SGB VIII \nauf Stufe 1 bis 3 vor Aufnahme eines Asylverfahrens beim BAMF ; Kommunikation mit \nsachverständigen Ärzten und Dritten , die für einen Feedback -Mechanismus zur Wirksam-\nkeit de r Überprüfung , Identifizierung besonderer Bedürfnisse bzw. besonderer Verfahrens-\ngarantien inklusive eine Weiterverweisung im Hilfesystem auch für medizinische Alters-\nbestimmungen qualifiziert sind . \n• Entwicklung von Kon zepten zum datenschutzkonformen Informationsaustausch zu fest-\ngestellten besonderen Verfahrensgarantien und Aufnahmebedürfnissen bzw. Vulnerabili-\ntäten zwischen dem BAMF und den Ländern. \n• Entwickl ung bzw. Anpassung von Weisungen und Entscheidungsinstrumente für vul-\nnerable Personen (z.B.: Dienstanweisungen, Konzepte, Textbausteine, Gerüstbescheide,",
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"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/255945/?format=api",
"number": 61,
"content": "Nationaler Umsetzungsplan (NIP) \n61 \n Herkunftsland -Leitsätze, Dokumentenvorlagen und Leitfäden für Fachanwendung des \nAsylverfahrens). \n• Einrichtung eines unabhängigen Mechanismus zur Überwachung der Einh altung der \nGrundrechte im Asylgrenzverfahren und im Überprüfungs verfahren durch nichtstaatliche \nStellen, entsprechend der Anforderungen aus Artikel 10 der Überprüfungs -VO und unter \nBerücksichtigung der Leitlinien der EU -Grundrechteagentur. \n \nGrenzbehörde n: \n• Überarbeitung von Vorschriften - und Vordrucksammlungen. \n• Prüfung und Fortentwicklung von Inhalten der Aus - und Fortbildung, um bspw. den Ver-\nfahrensgarantien, besonderen Bedürfnissen vulnerabler Personen etc. Rechnung zu tragen \n(einschließlich zur Durchführu ng der vorläufigen Prüfung der Vulnerabilität nach Artikel \n12 Absatz 3 der Überprüfungs -VO sowie zur Erfassung biometrischer Daten Minderjähriger \nnach Artikel 14 der EURODAC -VO). \n \n3. Anforderungen \n1) Organisation \nInformationsmaterial \nEntsprechend der durch die Rechtsakte der GEAS -Reform vorgeschriebenen Anpassungen wird das \nBAMF bis 31. März 2026 seine Veröffentlichungen und auch seinen Internetauftritt überarbeiten. \nZudem arbeitet das BAMF an der Erstellung eigener Informationen für Antragsteller sowie an Er-\ngänz ungen der von EUAA erstellten Informationen für vulnerable Personen sowie deren Überset-\nzung in Sprachen, die die Antragstellenden verstehen oder von der vernünftigerweise angenom-\nmen werden kann, dass sie sie verstehen (zurzeit bis zu 47 Sprachen). Dabei we rden insbesondere \ndie Besonderheiten vulnerabler Antragsteller wie Minderjähriger oder Personen mit Behinderun-\ngen in Hinblick auf m öglicherweise eingeschränkte Verständnisfähigkeiten berücksichtigt. \n \nIn einigen Erstaufnahmeeinrichtungen der Länder (etwa in Brandenburg) wird bei Antragstellung \ndas Verständnis der Belehrungen durch drei verschiedene Informationsschritte gefördert: Zu-\nnächst erhält der Antragsteller die Belehrungen bei der Registrierung des Antrags. Wenn nötig, wird \nein Dolmetscher über einen D rittanbieter per Videoanruf hinzugeschaltet, der den Antragsteller \nüber seine Rechte und Pflichten in seiner Landessprache informiert und durch Rückfragen das Ver-\nständnis der Informationen sicherstellt. Der Antragsteller bestätigt das Verständnis der Beleh run-\ngen durch seine Unterschrift und erhält das unterschriebene Dokument ausgedruckt auf Deutsch \nund in seiner Landessprache. In einem weiteren Schritt informieren die Nichtregierungsorganisa-\ntionen in Gruppengesprächen über die Rechte und Pflichten im Asylv erfahren. Zudem haben An-\ntragsteller die Möglichkeit, sich über externe Anbieter beraten zu lassen, die ihnen die Belehrungen \nnochmals erläutern. Werden kognitive Einschränkungen oder Vulnerabilitäten mit Bezug auf die \nindividuelle Informationsverarbeitung festgestellt, gibt es die Möglichkeit, spezialisierte Fachkräfte \nzur Unterstützung hinzuzuholen. \n \nDieses Verfahren hat sich bewährt , ist jedoch nicht bundesweit vereinheitlicht und ist u.a. durch \ndie landesspezifische Organisation der Erstaufnahme bedingt . Sichergestellt wird jedoch, dass An-\ntragsteller Zugang zu unterschiedlichen Informationsformaten zum Asylverfahren haben. Auch \ndas BAMF stellt bei der Antragstellung sicher, wenn nötig auch durch die Einbeziehung von Dol-\nmetschern, dass die Belehrungen zum Asylverfahren verstanden wurden. Das BAMF und die Län-\nder werden prüfen , wie mögliche Lücken bei den Belehrungen zum Asylverfahren für Antragsteller",
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"number": 62,
"content": "Nationaler Umsetzungsplan (NIP) \n62 \n mit besonderen Bedürfnissen geschlossen werden können . Gute Praktiken, wie die o.g., können zur \nOrientierun g bei etwaigen Anpassungen beitragen. \n \nBewertung des Kindeswohls \nAus Sicht der Bundesregierung kann keine bundesweite Weisung für die Bereitstellung verbindli-\ncher Protokolle gemäß Vorschlag der EU-Kommission stattfinden, da das föderale System Deutsch-\nlands die Verantwortlichkeiten für die Aufnahme bei den Ländern vorsieht ; verfassungsrechtlich \nkann der Bund den Ländern in diesem Bereich keine Weisungen erteilen . Aufgrund der geteilten \nZuständigkeiten zwischen Bund (Asylverfahren) und Ländern (Aufnahme) ist aus Sicht der Bundes-\nregierung eine gute Zusammenarbeit und Informations weitergabe zwischen den Behörden erfor-\nderlich. Die Bundesbehörden sind daher bemüht, sich mit den Ländern in bestehenden Kooperati-\nonsformaten zur Umsetzung und Stärkung einheitlicher St andards bei der Bewertung des \nKindeswohls während des gesamten Asylverfahrens, inklusive i m Asylg renzverfahren, auszutau-\nschen. \n \nIdentifizierung und Berücksichtigung der spezifische n Bedürfnisse besonders schutzbedürftiger \nPersonen \nDas BAMF trifft geeignete Maßnahmen , um eine Identifizierung, Erfassung sowie Berück sichti-\ngung von Vulnerabilitäten sicherzustellen. Das BAMF prüft und entwickelt neue Arbeits abläufe für \nbehördeninterne und behördenübergreifende Prozesse in Bezug auf vulnerable Asylantragstel-\nlende. Dazu entwickelt das BAMF u.a. Konzepte für ein Identifizierungsverfahren (u.a. mit regelmä-\nßigen und spezialisierten Schulungen für Mitarbeitende) sowie für einen datenschutzkonformen \nInformationsaustausch zu festgestellten Vulnerabilitäten mit den Länd ern. \n \nDas BAMF schult seine Mitarbeitenden in Außenstellen spezialisiert gemäß de n von der EUAA be-\nreitgestellten Leitlinien zum frühzeitigen Erkennen besonderer Bedürfnisse und zum Schutz des \nKindeswohls. \n \nZudem werden Überlegungen zu einem bundesweiten Austausch über die Garantien für Kinder in \nBezug auf Aufnahme und Alternativen zur Inhaftnahme angestellt werden. Für diesen Informati-\nonsaustausch können bestehende Austauschformate von Bund und Ländern genutzt werden. Der \nEUAA -Praxisleitfaden zum Wohl des Kindes in Asylverfahren, sowie die EUAA -Leitlinien zu Alter-\nnativen zur Inhaftnahme und die EUAA -Schulungen zu Jugendschutz werden in die Umsetzung \nder erforderlichen Maßnahmen miteinbezogen. Zur weiteren Entwicklung und Stärkung von Al-\nternativen zur Inhaf tnahme, insbesondere von Minderjährigen, könnten Überlegungen zu einem \nAustausch mit internationalen und zivilgesellschaftlichen Organisationen angestellt werden. \n \nFür UMA bleiben die im SGB VIII gesetzlich geregelten Schutzgarantien auch mit der GEAS -Refo rm \ngrundsätzlich bestehen. Dies betrifft den besonderen Umgang , Versorgung, Betreuung und die be-\ndarfsgerechte Unterbringung von UMAs , die in der Zuständigkeit der Länder liegen . \n \nDas BAMF bietet für Mitarbeitende eine Schulung zum Thema „Antidiskriminierun gs- und Diver-\nsitätssensibilisierung“ an. Zudem werden alle Entscheiderinnen und Entscheider entsprechend ih-\nrer Funktion im Rahmen europaweit einheitlicher EUAA -Module für den Umgang mit vulnerablen \nPersonengruppen verpflichtend geschult. Auch werden Schulu ngen für verschiedene Herkunfts-\nländer durchgeführt. Darüber hinaus stehen herkunftsländerspezifische Informationen und Er-\nkenntnisquellen zur Verfügung. \n \nAußerdem setzt das BAMF Sonderbeauftragte u. a. für unbegleitete Minderjährige, geschlechtsspe-\nzifische Verfolgung /LSBTIQ* , Folteropfer und Traumatisierte und Opfer von Menschenhandel ein. \nDiese werden durch spezielle Qualifizierungsmaßnahmen auf ihren Einsatz vorbereitet, d. h. sie",
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"number": 63,
"content": "Nationaler Umsetzungsplan (NIP) \n63 \n werden in der Identifizierung von Vulnerabilitäten sowie im Umgang mit vuln erablen Personen \nbesonders geschult. Sie verfügen über spezielle rechtliche, herkunftsländerspezifische, kulturelle \nund psychologische Kenntnisse, um im Hinblick auf Sachvorträge zum Verfolgungsschicksal be-\nsonders sensibel und einfühlsam vorgehen zu können . Sie werden nach europaweit einheitlichen \nund durch das EUAA empfohlenen Maßstäben sowie einer jeweils gruppenspezifischen nationalen \nBasisschulung von internen und externen Dozierenden sowie unter Einbeziehung von Fachver-\nbänden geschult. Ergänzend sind t hematisch ausgerichtete Aufbauschulungen Teil der Qualifizie-\nrung, die sich am jeweiligen Bedarf der verschiedenen Gruppen an Sonderbeauftragten bzw. an der \nFortentwicklung rechtlicher Grundlagen orientieren. \n \nDie Sonderbeauftragten werden im Asylverfahren vulnerabler Personen in unterschiedlichem \nUmfang beteiligt, z. B. in ihrer Multiplikatoren -Funktion durch Beratung der Entscheiderinnen \nund Entscheider, Einbeziehung bei Anhörung und Verbescheidung, Koordination von ggf. erfor-\nderlichen Gutachteraufträgen, Kontakt zu psychosozialen Zentren und Fachberatungsstellen. \n \nDer Fokus muss auf der Sicherstellung eines strukturierten Informationsflusses und Datenaus-\ntauschs zu potentiellen Vulnerabilitäten zwischen den Beteiligten Akteuren – Überprüfung , Auf-\nnahme, Asy l, ggf. Rückführung – liegen. Bereits unter geltendem Recht erfolgt wechselseitig ein \nInformationsaustausch zwischen Bundesländern und BAMF (§ 8 Abs atz 1b AsylG bzw. § 8 Abs atz 3 \nAsylG) sowie durch die behördenunabhängige Asylverfahrensberatung (§ 12a Abs atz 3 AsylG) be-\ntreffend Hinweise auf potentielle Vulnerabilitäten. Eine Transformation des aktuellen Übermitt-\nlungsformats bislang in Form der Kommunikation mittels X -Ausländer (XAVIA), hilfsweise der \nPostversand oder die persönliche Übergabe an/durch BAMF -Mitarbeitende hin zu einer automati-\nsierten Erfassung mit erforderlichem Schnittstellenausbau zugunsten z. B. Jugendbehörden ist \nwünschenswert . \n \nRechtsauskunft \nZusätzlich zur behördenunabhängigen Asylverfahrensberatung und u m sicherzustellen, dass alle \nanspr uchsberechtigten Antragsteller ausreichend und rechtzeitig Zugang zu unentgeltlicher \nRechts auskunft erhalten, arbeitet das BAMF im Rahmen der GEAS -Reform an einem Konzept zur \nunentgeltlichen Rechtsauskunft im Asylverfahren (Artikel 16 der Asylverfahrens -VO und Artikel 21 \nder Asyl - und Migrationsmanagement -VO). Zudem ist sicherzustellen, dass die erforderlichen per-\nsonellen Kapazitäten geschaffen und die zuständigen Mitarbeitenden spezialisiert geschult werden. \n \nSchutz von Kindeswohl und besonderen Bedürfniss en im Asylg renzverfahren \nDer Schutz des Kindeswohls und von besonderen Bedürfnissen vulnerable r Gruppen im Asylg renz-\nverfahren gemäß der Asylverfahrens -VO und der Aufnahme richtlinie wird sichergestellt . Dies be-\ninhaltet auch Überlegungen zur Einbindung von K inderschutzdiensten sowie die Überprüfung ih-\nrer Handlungssicherheit im Rahmen von Asylg renzverfahren. Die spezifischen Erfordernisse zum \nSchutz des Kindeswohls hinsichtlich der Modalitäten der Unterbringung im Rahmen der Asyl-\ngrenzverfahren gem. Artikel 18 der Aufnahmerichtlinie werden berücksichtigt. \n \nBewertung von Kindeswohl und Garantien für Kinder \nEs kann keine bundesweite Weisung für die Bereitstellung verbindlicher Protokolle zur Bewertung \ndes Kindeswohls gemäß Vorschlag der EU-Kommission stattfinden, da das föderale System \nDeutschlands die Verantwortlichkeiten für die Aufnahme bei den Ländern vorsieht; verfassungs-\nrechtlich kann der Bund den Ländern in diesem Bereich keine Weisungen erteilen. Aufgrund der \ngeteilten Zuständigkeiten zwischen Bund (Asylver fahren) und Ländern (Aufnahme) ist eine enge \nZusammenarbeit und Informationsbereitstellung zwischen den Behörden erforderlich.",
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"number": 64,
"content": "Nationaler Umsetzungsplan (NIP) \n64 \n Die Bundesbehörden tauschen sich daher mit den Ländern in bestehenden Kooperationsformaten \nzur Umsetzung und Stärkung einheitli cher Standards in der Bewertung des Kindeswohls entlang \ndes gesamten Asylverfahrens, inklusive i m Asylg renzverfahren und bei der Überprüfung , aus. Den \nzuständigen Jugendämtern wird auch in Zukunft eine wichtige Rolle in der Bewertung des Kindes-\nwohls im Asy lverfahren zukommen, um den Schutz von Kindern von Beginn an zu gewährleisten \n(auch im Überprüfungs prozess). Die Orientierung an bestehenden guten Praktiken aus dem bishe-\nrigen Asylverfahren wird angestrebt. \n \nDas BAMF schult seine Mitarbeitenden in Außenst ellen regelmäßig und spezialisiert gemäß der \nvon der EUAA bereitgestellten Leitlinien zum Schutz des Kindeswohls. \n \nVormundschafts - und Jugendhilfekapazitäten \nZur Vermeidung von Überlastungen von Jugendamtsmitarbeitern, die als Vorm und bestellt wor-\nden sind , sieht § 55 SGB VIII derzeit ein Verhältnis von höchstens 1:50 (50 Kinder pro haupt amt li-\nchen Vormund) vor. Mit dem Entwurf des GEAS -AnpassungsG soll eine entsprechende Anwen-\ndung von § 55 Absatz 3 SGB VIII auch auf den Jugendamtsmitarbeiter, der das Kind während der \nvorläufigen Inobhutnahme vertritt, angeordnet werden . In Artikel 27 Aufnahmerichtlinie ist hin-\ngegen ein Verhältnis von 1:30 vorgesehen. Die freien Träger der öffentlichen Jugendhilfe müssen \ndie erforderlichen Schritte zur Sicherstellung von not wendigen Kapazitäten gemäß der Asylver-\nfahrens -VO und der Aufnahmerichtlinie verfolgen . Auch gute Praktiken aus einzelnen Ländern zur \nehrenamtlichen Begleitung von minderjährigen Geflüchteten, können in Betracht gezogen wer-\nden. Die Leitlinien der Agentur de r Europäischen Union für Grundrechte (FRA) zu Minderjährigen \nund Vormundschaft werden in die Umsetzung einbezogen. \n \nDas BMI bemüht sich um eine Abstimmung mit den dafür zuständigen Ländern, um die erforder-\nlichen Kapazitäten zur Schulung des Personals in al len Verfahren, etwa Spezialisierungen für die \nBewertung des Kindeswohls, Gefährdungsbeurteilung und persönliche Anhörung gemäß der Asyl - \nund Migrationsmanagement -VO, der Aufnahmerichtlinie und der Anerkennungs -VO sicherzu-\nstellen. \n \nMultidisziplinäre Alters bestimmung \nDas BAMF unternimmt die notwendigen Schritte, um die mit Blick auf Artikel 25 der Asylverfah-\nrens -VO angemessenen Kapazitäten für die Durchführung des Altersbestimmungsverfahrens hin-\nsichtlich des Personal s, der Infrastruktur und der technischen A usstattung sowie der organisatori-\nschen Voraussetzungen sicherzustellen. \n \nIn Bezug auf eine multidisziplinäre Altersbestimmung entwickelt das BAMF entsprechende Ar-\nbeitsabläufe für die behördeninternen und -externen und dienststellenübergreifenden Prozesse i m \nAsylverfahren zur Überprüfung und Aufklärung von Zweifeln an der Minderjährigkeit . Zudem \nkönnen Überlegungen zur Kontinuität der Einbeziehung von Jugendämtern und des dafür ausge-\nbildeten Fachpersonals angestellt werden. \n \nDas BAMF wird bis zum 30. Novembe r 2025 Vorgaben für ein Altersbestimmungsverfahren erstel-\nlen und veranlasst dessen Durchführung. Gemäß Artikel 25 Absatz 2 Asylverfahrens -VO wird der \nZweifelsgrundsatz als weitere Garantie für den Schutz des Kindeswohls im Bereich der Altersbe-\nstimmung ange wendet. \n \nÜbergang ins Erwachsenenalter \nDer jugendhilferechtliche Bedarf für eine Unterstützung , Betreuung und Versorgung eines (unbe-\ngleitet eingereisten) Minderjährigen beim Übergang ins Erwachsenenalter wird individuell geprüft.",
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"number": 65,
"content": "Nationaler Umsetzungsplan (NIP) \n65 \n Sie kann, falls notwendig, bis zur Vollendung des 21. und in bestimmten Fällen bis zur Vollendung \ndes 27. Lebensjahrs verlängert und über die Jugendhilfe – wie bei allen jungen Volljährigen – gesi-\nchert werden (§ 41 SGB VIII). Informationen zu bestehenden Kapazitäten zur Unterstützu ng bzw. \nfür die früh zeitige Integration sind nicht verfügbar. Allerdings gibt es Herausforderungen bezüg-\nlich der verfügbaren Kapazitäten, insbesondere für (unbegleitete) Minderjährige, die während des \nÜbergangs ins Erwachsenenalter ankommen. \n \nZugang zu Bil dung \nDas BMI ist bemüht, sich mit den Ländern über entsprechende Schritte auszutauschen, damit die \nnotwendigen Kapazitäten für den Zugang zu Bildung gemäß Artikel 14 und 16 der Aufnahmericht-\nlinie sichergestellt sind. Ziel ist es, dass gute Ansätze zur Erhö hung der Qualität von Beschulung in \nden Erstaufnahmeeinrichtungen einbezogen werden ; dies kann (und soll) aber Bemühungen zur \nSicherstellung eines frühzeitigen Übergangs in eine Regelbeschulung nicht ersetzen. \n \nÜberwachung der Grundrechte \nDie EU-Kommissio n empfiehlt die Ausweitung der laufenden Arbeiten an der Einrichtung eine s \nunabhängigen nationalen Mechanismus zur Überwachung der Grundrechte, der die Überprüfung - \nund Asylg renzverfahren abdeckt, unter Berücksichtigung der Leitlinien der Agentur für Grund-\nrechte. Die Bundesregierung steht hierzu im Austausch mit dem Deutschen Institut für Menschen-\nrechte und der Nationalen Stelle zur Verhütung von Folter und wird den unabhängigen Mechanis-\nmus im Überprüfungs - und Asylg renzverfahren entsprechend de n Anforderun gen aus. Artikel 10 \nder Überprüfungs -VO und unter Berücksichtigung der Leitlinien der Agentur der Europäischen \nUnion für Grundrechte bei nichtstaatlichen Stellen einrichten . \n \n2) Kapazitäten \nAsylbehörde n \nPersonal : \n• Zur Durchführung der neuen gesetzlichen Aufga be der Altersbestimmung wird beim \nBAMF spezifisch ausgebildetes Personal benötigt, das neu zu gewinnen ist. Unter Annahme \nvon 1.608 Altersbestimmungen pro Jahr wird ein Personalbedarf von 26 VZÄ „pädagogi-\nsche Fachkraft“ und 2 VZÄ Bürosachbearbeitende gesch ätzt. \n• Die unentgeltliche Rechtsauskunft wird künftig seitens BAMF für sämtliche Asylerst - und \nFolgeanträge angeboten. Dabei kann die Rechtsauskunft für mehrere Personen gleichzei-\ntig, mithin in Gruppen, erfolgen. Auf Basis von einer Gesamtantragszahl von 23 0.000 pro \nJahr und einer durchschnittlichen Gruppengröße von 11,5 Antragstellern (Erfahrungswert \nzwischen neun und 14 Teilnehmenden) ergibt sich für die Gruppenbetreuung ein geschätz-\nter Personalbedarf von 30 VZÄ Sachbearbeiter -Entscheider. \n• Ausarbeitung und Überarbeitung eines neuen Schulungskonzeptes sowie Durchführung \nder Schulungsmaßnahmen; \n• Ausarbeitung von Konzepten für ein einheitliches Identifizierungsverfahren und zum da-\ntenschutzkonformen Informationsaustausch zu besonderen Bedürfnissen bzw. besondere r \nVerfahrensgarantien. \n• Entwicklung bzw. Anpassung von Arbeitsabläufe n für behördeninterne und behörden-\nübergreifende Prozesse in Bezug auf vulnerable Asylantragstellende.",
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"number": 66,
"content": "Nationaler Umsetzungsplan (NIP) \n66 \n • Schaffung angemessener infrastruktureller und technischer Ausstattung zur Durchfüh-\nrung des Altersbestimmungsverfahrens sowie organisatorischen Voraussetzungen; \n• Anpassung der bestehenden /Schaffung neuer Vordrucke. \n• Anpassung der bestehenden /Schaffung neuer Informationen/Informations materialien. \n \nKinderschutzdienste \nEine Prüfung der Kapaz itäten der Kinderschutzdienste für die Bewertung des Kindeswohls kann \nnicht bundesweit erfolgen, da aufgrund des föderalen Systems Deutschlands die Verantwortlich-\nkeiten bei der Prüfung des Kindeswohls in der Aufnahme und Unterbringung bei den Ländern liegt . \nDiese sind dafür verantwortlich, im Rahmen der GEAS -Reform die Kapazitäten für die Kindeswohl-\nbewertung zu prüfen. Ein Kapazitätenausbau der Kinderschutzdienste in den Ländern sollte jedoch \nin Betracht ziehen, dass neben UMA auch Kinder im Familienverbund Anspruch auf Leistungen \nder Kinder - und Jugendhilfe haben. Zudem sollten im Bereich der „begleiteten unbegleiteten Kin-\nder“, die mit einem Verwandten reisen, mehr Handlungssicherheit für behördliches Personal ge-\nschaffen werden, um Sorgerechts - und Kindeswo hlermittlungen durchzuführen. \n \nGrenzbehörde n \n• Fortbildung des Personals, das mit der grenzpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung betraut \nist, unter Berücksichtigung behördenübergreifender und mit (externen) Institutionen ab-\ngestimmten Konzepten (z.B. auch durch Frontex) ; \n• Für Infrastruktur und IT -Bedarfe bei Grenzbehörden ist der Bedarf derzeit noch nicht ab-\nsehbar . \n \n4. Etappenziele (Meilensteine): 6 Monate, 12 Monate, 18 Monate \n \n6 Monate \n• BMI: Fortsetzung der Gespräche mit der nationalen Menschenrechtsinstitution (Deu tsches \nInstitut für Menschenrechte, DIMR) und der im Rahmen des OPCAT eingerichteten natio-\nnalen Mechanismen zur Verhütung von Folter (Nationale Stelle zur Verhütung von Folter, \nNSVF) zur Einrichtung eines unabhängigen Überwachungsmechanismus der Nationalen \nStelle zur Verhütung von Folter und dem Deutschen Institut für Menschenrechte zur Ein-\nrichtung des Monitoring -Mechanismus nach Artikel 10 der Überprüfungs -VO und Artikel \n43 Absatz 4 Asylverfahrens -VO (Monitoring -Mechanismus). \n12 Monate \n• BMI: Bestellung des DIMR und der NSVF mit den Aufgaben des Monitoring -Mechanismus \ndes Monitoring -Mechanismus. \n• Das BAMF wird bis 30. September 2025 ein Konzept zur unentgeltlichen Rechtsauskunft \nerstellen. \n• Das BAMF wird bis 30. November 2025 ein Schulungskonzept erstellen. \n• Das BAMF wird bis zum 30. November ein Schulungskonzept für die Altersbestimmung \nerstellen.",
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"number": 67,
"content": "Nationaler Umsetzungsplan (NIP) \n67 \n 18 Monate \n• Das BAMF wird bis 31. Dezember 2025 die erforderlichen Weisungen und Entscheidungs -\ninstrumente erstellen. \n• Das BAMF plant, bis Juni 2026 die erforderlichen personellen Kapazitäten zu schaffen und \nentsprechende Schulungen von Mitarbeitenden zur Altersbestimmung durchzuführen. \n• Das BAMF plant, bis Juni 2026 die erforderlichen personellen Kapazitäten zu schaffen und \nentsprechende Schulungen von Mitarbeitenden zur Rechtsauskunft durchzuführen. \n• Das BAMF wird bis 31. M ärz 2026 seine Veröffentlichungen und den Internetauftritt über-\narbeiten. \n• Bis 12. Juni 2026 wird das BAMF die geplanten Schulungen von Mitarbeitenden durchfüh-\nren. \n• Bis 12 Juni 2026 wird das BAMF alle erfo rderlichen IT -Anwendungen ertüchtigen. \n• Grenzbehörde: Bis 12. Juni 2026 Fertigstellung der neuen Form - und Verfahrensvorschrif-\nten. \n \n10. Neuansiedlung, Inklusion und Integration \n1. Sachstand: Überblick über die Grundkapazitäten, die wichtigsten Verwaltungsak-\nteure/ zuständigen Behörden \n \nNeuansiedlung : \n \nRahmenverordnung der Union über Neuansiedlung und humanitäre Aufnahme \nDeutschland hat seit 2012 ein Neuansiedlungsprogramm. Seit 2015 beteiligt sich Deutschland an \nden Ad -hoc-Regelungen der EU für Neuansiedlung und hum anitäre Aufnahme. Das Resettlement \nnach dem Union Resettlement Framework (URF) entspricht im Wesentlichen dem bereits seit Jah-\nren eingespielten deutschen Resettlementverfahren. Es sind nur gewisse Anpassungen er forderlich. \nAls größte Anpassungen sind der Abgleich und die Speicherung der Daten in EURODAC sowie die \nAnpassung der Aufnahmeordnung zu nennen. Bereits nach derzeitiger Rechtslage erhalten Perso-\nnen aus dem Resettlementverfahren einen international schutzberechtigten Personen weitgehend \ngleichgestel lten Status mit den entsprechenden Zugängen zu Arbeitsmarkt, Sozialleistungen, In-\ntegrationsangeboten etc. Zuständig für das Verfahren nach dem URF ist das BAMF gemeinsam mit \nden Sicherheitsbehörden. \n \nInklusion : \n \nAufenthaltstitel und Reisedokumente \nDeutschl and stellt Aufenthaltstitel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 und Reisedoku-\nmente gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 aus. Die Reisedokumente entsprechen den euro-\npäischen Mindeststandards für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten. Der Reiseau sweis \nwird in der Regel zusammen mit dem Aufenthaltstitel von den Ausländerbehörden vor Ort ausge-\nstellt, kann aber auch separat beantragt werden.",
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"content": "Nationaler Umsetzungsplan (NIP) \n68 \n Die Dauer zwischen der Gewährung des Schutzes und der Ausstellung des Aufenthaltstitels hängt \nin der Bundesr epublik Deutschland von der Bearbeitungszeit der örtlichen Ausländerbehörden ab. \nGrundsätzlich ist ein Online -Antragsverfahren in allen Ländern für die Erteilung oder Verlänge-\nrung eines Aufenthaltstitels bei den örtlichen Behörden des Wohnorts wünschenswer t. \n \nDie Dauer zwischen der Anerkennung des Schutz status und der Ausstellung des Aufenthaltstitels \nhängt von der Bearbeitungszeit der örtlichen Ausländerbehörden ab. \n \nWohnsitzregelung \nNach § 12a AufenthG sind Schutz berechtigte seit August 2016 grundsätzli ch dazu verpflichtet, drei \nJahre lang ihren Wohnsitz in jenem Land anzunehmen, in dem ihr Asylverfahren durchgeführt \nwurde, bzw. in das sie in Zuge des Aufnahmeverfahrens zugewiesen oder verteilt wurden. Davon \ngibt es Ausnahmen, etwa wenn eine sozialversic herungspflichtige Beschäftigung an einem anderen \nOrt aufgenommen wird. Behörden können Ausländer auch dazu verpflichten, einen Wohnsitz in \neiner bestimmten Gemeinde innerhalb eines Landes zu nehmen. \n \nInformationen über Rechte und Pflichten Schutzberechtig ter \nArtikel 22 der Anerkennungs -VO sieht vor, dass die zuständigen Behörden in den Mitglieds taaten \nSchutzberechtigten so bald wie möglich nach der Gewährung dieses Schutzes über die mit der \nFlüchtlingseigenschaft oder dem Status subsidiären Schutzes verbun denen Rechte und Pflichten \ninformieren. Die Informationen umfassen laut Anhang I der Anerkennungs -VO die Bereiche Auf-\nenthalt, Integration und unbegleitete Minderjährige. Die Informationen müssen in einer Sprache \nbereitgestellt werden, die die Schutzberecht igten verstehen. Außerdem sollen Mitgliedstaaten Be-\nhörden, Dienstleister oder Kontaktstellen benennen, die die Informationen bereitstellen. \n \nDas BAMF stellt allen Personen, welchen durch den Anerkennungsbescheid Schutz gewährt wurde, \nmit diesem einen mehrs eitigen Informationszettel mit entsprechenden Hinweisen und Hilfestel-\nlungen, etwa zum Arbeitsmarktzugang oder Integrationsangeboten zu Verfügung. Außerdem wird \nauf wichtige Ansprechpartner für Schutzberechtigte in den einschlägigen Bereichen verwiesen. Der \nInformationszettel wird in der Sprache des jeweiligen Schutzberechtigten erstellt und i.d.R. über \nden Postweg versendet ; bei Hinzuziehung eines Rechtsbeistandes erfolgt die Zustellung an das An-\nwaltspostfach auf elektronischem Weg . Schutzberechtigte können sich außerdem bei der „Migra-\ntionsberatung für erwachsene Zuwanderer“ (MBE) oder den Jugendmigrationsdiensten (JMD) in-\nformieren. Darüber hinaus sind die Träger der Integrationskurse angehalten, bestimmte \nInformationen an Teilnehmende weiterzugeben, zum Bei spiel mit Blick auf Berufssprachkurse. \nAuch Integrationsfachdienste wie die Jobcenter beraten Schutzberechtigte zu Integrationsfragen. \n \nUMA sind u.a. verpflichtend umfassend zu informieren bzw. zu beteiligen nach §§ 42a Abs atz 3 und \n42 Abs atz 2 Satz 2, § 36 Abs atz 1 SGB VIII. \n \nIntegration: \nIntegrationskurse \nLaut Artikel 35 Anerkennungs -VO sollen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Schutzsuchende \nfrühzeitig Zugang zu Integrationsmaßnahmen haben. \n \nIn Deutschland können sowohl Schutzberechtigte als auch nahezu alle anderen Zugewanderten \nunabhängig von ihrem Schutzstatus eine Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs \nerhalten, sofern sie einen entsprechenden Förderbedarf haben. Insbesondere Schutzberechtigte \nkönnen von der zuständigen Ausländer behörde oder dem Träger der Grundsicherung für",
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"number": 69,
"content": "Nationaler Umsetzungsplan (NIP) \n69 \n Arbeitsuchende auch zur Teilnahme verpflichtet werden, etwa wenn ihre Deutschkenntnisse un-\nzureichend sind oder sie Bürgergeld beziehen. \nDie Teilnahme ist derzeit für die Zugewanderten in vielen Fällen – zum Te il auf Antrag – kostenlos, \ninsbesondere wenn Leistungen wie Bürgergeld oder Sozialhilfe bezogen werden. Auch bei Kosten-\npflichtigkeit müssen die Personen nur einen Teil der Kurskosten selbst tragen ; derzeit beträgt der \nKostenbeitrag 2,29 Euro pro Unterricht seinheit (45 Minuten), was in einem allgemeinen Integrati-\nonskurs, der 700 Unterrichtseinheiten umfasst, somit Gesamtkosten von bis zu 1.603 Euro aus-\nmacht. Wird der Kurs erfolgreich und zügig, je nach Dauer der besuchten Kursart , innerhalb von 2 \noder 3 Jahr en, absolviert, wird derzeit darüber hinaus die Hälfte der gezahlten Kosten rückerstattet, \nsodass sich die o.g. Kosten eines allgemeinen Integrationskurses auf bis zu 801,50 Euro reduzieren \nkönnen. \n \nGrundsätzlich werden derzeit die Kosten zur Hälfte vom Te ilnehmenden und zur anderen Hälfte \nvom BAMF getragen. Ein allgemeiner Integrationskurs, der 700 Stunden umfasst, kostet 1.603 Euro . \nEs kann allerdings gemäß § 9 Absatz 2 der Verordnung über die Durchführung von Integrations-\nkursen für Ausländer und Spätauss iedler eine Kostenbefreiung erfolg en, etwa wenn Personen Leis-\ntungen nach dem SGB II oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen. Außerdem kann \nunter bestimmten Voraussetzungen ein Fahrtkostenzuschuss beantragt werden. \nErwachsene Schutzberechtigte ha ben nach Ausstellung des Aufenthaltstitels gem. § 44 AufenthG \neinen gesetzlichen Anspruch auf die Teilnahme an Integrationskursen. Integrationskurse umfassen \nauch spezialisierte Kurse, wie Alphabetisierungskurse. Wenn die schutzberechtigte Person nicht zu \neinem Integrationskurs durch die Ausländerbehörde oder Jobcenter berechtigt oder verpflichtet \nwurde, müssen Schutzberechtigte die Zulassung zu einem Integrationskurs eigenhändig online o-\nder per Post beim BAMF gemäß § 44 AufenthG mithilfe eines Formulars be antragen. Wenn die Per-\nson zur Teilnahme an einem Integrationskurs berechtigt wird, erhält sie nach etwa zwei bis vier \nWochen eine schriftliche Bestätigung von der zuständigen Regionalstelle des BAMF. Mit dem so-\ngenannten „Berechtigungsschein“ kann eine Kurs teilnahme bei einem Kursträger angefragt wer-\nden. \n \nDer Integrationskurs als Grundangebot zur Integration steht nahezu allen Zugewanderten von Be-\nginn an offen, auch bereits während eines etwaigen Asylverfahrens. Sofern Schutzsuchende nicht \nohnehin schon ein e Teilnahmeberechtigung oder -verpflichtung von einer zuständigen Stelle er-\nteilt wurde, können diese online oder postalisch eine Teilnahmeberechtigung beim BAMF beantra-\ngen (§ 44 Absatz 4 Satz 2 Alternative 2 Nummer 1 AufenthG). Diese sog. Zulassung wird be i Vorlie-\ngen der Voraussetzungen vom BAMF in der Regel innerhalb von wenigen Tagen ausgestellt. \nSchutzberechtigte erhalten eine Teilnahmeberechtigung in der Regel von der Ausländerbehörde \noder dem Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Mit dem ausge stellten „Berechtigungs-\nschein“ können Teilnahmeberechtigte sich dann bei einem Kursträger anmelden und einen Ein-\nstufungstest absolvieren, um zu ermitteln, welche Kursart auf welchem Sprachniveau für sie pas-\nsend ist. Das Integrationskursangebot umfasst vers chiedene, auf unterschiedliche Förderbedarfe \nzugeschnittene Kursarten, z.B. für Analphabeten, Zweitschriftlernende oder Personen mit beson-\nders guten Lernvoraussetzungen. Alle Kurse bestehen dabei aus einem Sprachkurs zur Erlangung \nausreichender Sprachkennt nisse sowie einem Orientierungskurs zur Vermittlung von Kenntnissen \nder Rechtsordnung, der Kultur und der Geschichte in Deutschland. \n \nDie Regionalstellen des BAMF erfassen das Datum der Anmeldung der Kursteilnehmer bei den lo-\nkalen Trägern. Bundesweit beträ gt die Wartezeit auf den Beginn eines Integrationskurses nach An-\nmeldung beim Kursträger etwa sechs bis sieben Wochen. Das BAMF verfolgt das Ziel, Personen in-\nnerhalb von sechs Wochen nach Anmeldung in Integrationskursen unterzubringen. Je nach \nWohnort der s chutzberechtigten Person können die Wartezeiten stark variieren. Im ländlichen \nRaum ist die Wartezeit oft länger, u.a. auf Grund struktureller Probleme wie einem unzureichenden",
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"number": 70,
"content": "Nationaler Umsetzungsplan (NIP) \n70 \n Angebot beim Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) oder dem Betreuungsangebot für Kin-\nder. Integrationskurse können grundsätzlich auch im Online -Format durchgeführt werden. \n \nAndere f rühzeitige Integrationsmaßnahmen \nDie Migrationsberatung für erwachsene Zugewanderte (MBE) , wie auch die Jugend migrations-\ndienste (JMD) steh en Schutzsuch enden bereits während des Verfahrens zur Verfügung, ebenso \nSchutzberechtigten . Eine frühzeitige Weiterleitung an die MBE /JMD ist grundsätzlich beabsichtigt \n(Inhalt der Beratung sind Fragen der Integration – die Asylverfahrensberatung liegt nicht in der \nZuständigkeit der MBE /JMD ). Auch die sogenannten Erstorientierungskurse (EOK) stehen Schutz-\nberechtigten im Falle von vorhandenen Kurskapazitäten zur Verfügung . Voraussetzung hierfür ist, \ndass die Teilnahme an einem Integrationskurs aus rechtlichen, tatsächlic hen oder individuellen \nGründen (noch) nicht möglich ist , etwa weil der Aufenthaltstitel oder Kursberechtigungsschein \nnoch nicht ausgestellt wurde . Erstorientierungskurse richten sich an Personen, die nach ihrer Ein-\nreise und aufgrund ihrer Lebensumstände Be darf an einem niederschwelligen Einstiegs - und Ori-\nentierungsangebot haben. Dies sind insb. Zugewanderte mit wenig Lernerfahrung oder Geflüchtete \nin Erstaufnahmeeinrichtungen. \n \nSeit 2005 bietet der Bund MBE an. Das speziell auf neuzugewanderte Personen ab 27 Jahren zuge-\nschnittene Beratungsangebot ergänzt den Integrationskurs. Es zielt darauf ab, Zugewanderte bei \nihrer sprachlichen, beruflichen und sozialen Integration zu unterstützen. Erreicht wurden durch \ndiese Beratung im Jahr 2023 an rund 1.430 Standorte n rund 594.000 Menschen. Der Beratungsbe-\ndarf bei der MBE ist vielfältig und umfasst eine breite Palette von Themen, die sowohl die indivi-\nduellen Bedürfnisse der Migranten als auch die strukturellen Gegebenheiten des Aufnahmelandes \nbetreffen . \n \nMit den JMD, die in Zuständigkeit des BMFSFJ liegen, werden bundesweit junge Menschen mit \nMigrationshintergrund zwischen 12 und 27 Jahren durch individuelle Beratung und Begleitung un-\nterstützt. Schwerpunkt des Programms ist die Unterstützung junger Menschen am Übergang \nSchule/Ausbildung/Beruf. Ziel ist darüber hinaus die Verbesserung der Integrationschancen und \ndie Förderung sozialer Teilhabe junger Menschen. Im Jahr 2023 wurden über 130.000 junge Men-\nschen an rund 500 Standorten beraten und begleitet . \n \nBereitstellung vo n Integrations maßnahmen , insb. Integrations kurse \nDas BAMF ist für die quantitative und qualitative Ausgestaltung der Integrationskurse zuständig. \nUm den Zugang zu Kursangeboten zu erleichtern, hat das BAMF bereits Vorkehrungen getroffen, \nbeispielsweise mit hilfe des sogenannten digitalen „BAMF -NAvI“ (Auskunftssystem für die Integra-\ntionsarbeit), welches die Angebote für Integrationskurse bündelt und bundesweit anzeigt. Alterna-\ntiv können Beratungsangebote der Ausländerbehörden oder die „Migrationsberatung für erwach-\nsene Zugewanderte (MBE)“, die Jugendmigrationsdienste (JMDs) sowie Migrations beratungen der \nLänder, der BA und der Job Center konsultiert werden. Ist den Schutzberechtigten eine Teilnahme \nan Integrationskursen nicht möglich, können sie auch die vom BAMF angebotenen EOKs besu-\nchen, die in erster Linie Antragstellenden als erstes Orientierungsangebot vorbehalten sind. Dar-\nüber hinaus unterstützen die Regionalkoordinatoren des BAMF im Fall regionaler Engpässe die zu-\nständigen Stellen bei der individuellen Suche nach Kursplätzen. Auch die Regionalstellen \nunterstützen im Rahmen ihrer personellen Kapazitäten Personen bei der Suche nach alternativen \nAngeboten, wenn diese bereits länger als sechs Wochen auf den Kursbeginn warten. Auch die Kurs-\nträger können über alternative Kursangebote beraten, falls ein Kurs ausgebucht sein sollte. \n \nDarüber hinaus stellen die Länder zusätzliche bzw. ergänzende Angebote zur Verfügung. Beispiel-\nhaft sei auf die Angebote der ergänzend en Flüchtlings - bzw. Migrationssozialberatung so wie",
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"number": 71,
"content": "Nationaler Umsetzungsplan (NIP) \n71 \n nachrangige niedrigschwellige Sprachkurs förderungen des Landes Mecklenburg -Vorpommern \nverwiesen . Zudem stellt das Land mit kommunaler Beteiligung ein strukturelles Angebot an \nSprachmittlung bereit. \n \nSchulungen für Behörden \nDas BAMF ist für die Qualit ätssicherung der Integrationskurse zuständig. Zur Qualitätssicherung \ngehören zum einen die Förderung von Zusatzqualifikationen für das Personal in Integrationspro-\njekten durch regelmäßige Schulungen. Lehrkräfte der Integrationskurse können sich bspw. im Um-\ngang mit Traumata von Teilnehmenden oder im Bereich Medienkompetenz weiterbilden lassen. \nAuch dem Personal im BAMF stehen Schulungsangebote zur Verfügung. Darüber hinaus stellen die \nRegionalstellen und Regionalkoordinatoren des BAMF, die die operative Umset zung der Kurse be-\ntreuen, durch Besuche der Kursträger vor Ort sicher, dass die Qualitätsstandards der Kurse auch in \nder Praxis eingehalten werden. Seit 2019 gibt es sogenannte pädagogische Regionalkoordinatoren, \ndie auch als Lehrkraft in den Integrationsku rsen zugelassen sind. Ein weiterer Baustein der Quali-\ntätssicherung ist das Kursträgerzulassungsverfahren des BAMF, in dem sich Träger erstmalig zulas-\nsen oder Folgezulassungen beantragen können. Die Zulassungsentscheidung erfolgt bedarfsabhän-\ngig und basiert auf Qualitätskriterien. \n \nZugang zum Arbeitsmarkt/Beschäftigung \nSchutzberechtigte Personen mit Aufenthaltserlaubnis haben unter den gleichen Bedingungen wie \ndeutsche Staatsbürger uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, einschließlich selbständiger \nTätig keit und Berufsausbildung . Geflüchtete mit Zugang zum Ausbildungs - und Arbeitsmarkt kön-\nnen Beratungs - und Vermittlungsangebote der Bundesagentur für Arbeit in Anspruch nehmen. Sie \nkönnen bei Vorliegen der Fördervoraussetzungen mit Instrumenten der Arbeitsf örderung nach \ndem SGB III unterstützt werden. Erwerbsfähige Geflüchtete, die Bürgergeld beziehen, werden von \nden Jobcentern bei der Integration in Arbeit und Ausbildung unterstützt. Sie können neben den \nentsprechend anzuwendenden Instrumenten der Arbeitsfö rderung nach dem SGB III, auch Ein-\ngliederungsleistungen nach dem SGB II erhalten. \n \nUm die Arbeitsmarktintegration von Schutzberechtigten zu beschleunigen, wurde 2023 außerdem \nder sog. „Job -Turbo“ durch das BMAS gestartet. Kernelemente sind eine frühzeitige Vermittlung in \nArbeit sowie die berufsbegleitende sprachliche und fachliche Weiterqualifizierung und intensivere \nBegleitung , nachdem Schutzberechtigte einen Integrationskurs absolviert und grundständige \nDeutschkenntnisse erworben haben. Gegebenenfalls wer den gezielt berufsbegleitende Förder mög-\nlichkeiten genutzt, wie etwa berufsbezogene Job-Sprachkurse , die auf den Integrationskursen auf-\nbauen und den „Job -Turbo“ flankieren . \n \nZudem unterstützt das BMAS durch „MY TURN - Frauen mit Migrationserfahrung starten durch“ \ndie Förderung formal gering qualifizierter Migrantinnen sowie durch die WIR -Netzwerke die Inte -\ngration von Geflüchteten in die regionalen Arbeitsmärkte. Das Bundesprogramm „Unsere Arbeit: \nUnsere Vielfalt. Initiative für Betriebliche Demokratiekompe tenz“ fördert Modellprojekte für die \nArbeitswelt, die etwa rassistischen Diskriminierungen begegnen und Demokratiekompetenz und \nIntegration fördern sollen. \n \nZur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen in Deutschland bestehen Verfahren, auf de-\nren Du rchführung ein vom Aufenthaltsstatus und von der Staatsangehörigkeit unabhängiger \nRechtsanspruch besteht (auf Basis des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz und den fach gesetz-\nlichen Regelungen des Bundes; analog im Landesrecht für die landesrechtlichen Berufe). In den \nVerfahren sind auch Erleichterungen bei fehlenden Nachweisen vorgesehen (vgl. § 14 BQFG). Im \nakademischen Bereich erfolgt die Anerkennung auf der Grundlage des Übereinkommens über die \nAnerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region (sog.",
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"number": 72,
"content": "Nationaler Umsetzungsplan (NIP) \n72 \n „Lissabonner Anerkennungskonvention“), wo Artikel VII der Lissabonkonvention die An erken-\nnung auch im Falle fehlender Dokumentation ermöglicht. \n \nMit dem ab 2025 gesetzlich verankerten Feststellungsverfahren können Personen – insbesondere \nsolche, die über keinen formalen Berufsabschluss verfügen - auf Antrag bei einer zuständigen Stelle \n(zum Beispiel Handwerkskammer) ihre Kompetenzen bewerten und den Umfang ihrer beruflichen \nHandlungsfähigkeit am Maßstab eines dualen Ausbildung sberufs feststellen lassen. Beim Zugang \nstellt Deutschland die Gleichbehandlung von schutzberechtigten Personen mit deutschen Staats-\nbürgern sicher. \n \nSchul - und Berufs bildung \nMinderjährige Schutzberechtigte unterliegen in demselben Umfang wie deutsche Kind er und Ju-\ngendliche der Schulpflicht. Den Ländern obliegt nach der verfassungsrechtlichen innerstaatlichen \nOrdnung die Zuständigkeit für Bildung. Insoweit liegt es in der Zuständigkeit der Länder , landes-\nrechtliche Regelungen zu schaffen, die minderjährigen Schutzsuchenden den Zugang zu Bildung \nzu gleichen Bedingungen wie deutschen Staatsangehörigen gewährleiste n. Daher kann es zu Un-\nterschieden kommen (bspw. mit Blick auf den unterschiedlichen Beginn der Schulpflicht). Die Län-\nder sind bemüht, allen Schutzbere chtigten einen gleichberechtigten Zugang zu Bildung zu gewäh-\nren. Aufgrund der hohen Anzahl an neu Zugewanderten ebenso wie des Personal - und \nRaummangels ist es zum Teil schwierig – auch kurzfristig – genügend geeignete Angebote zu schaf-\nfen. \n \nSchutzberecht igte haben das Recht, eine Berufs ausbildung aufzunehme n. Der Zugang zum (dualen) \nAusbildungssystem unterliegt ebenso wie der Zugang zum Arbeitsmarkt keinerlei Beschränkun-\ngen. \n \nDas BMAS unterstützt zusammen mit der Bundesagentur für Arbeit (BA) die beruflic he Weiterbil-\ndung durch Maßnahmen wie das Nationale Onlineportal „mein NOW“, das Menschen im Erwerbs-\nleben und Unternehmen den Zugang zu Informationen rund um die berufliche Weiterbildung er-\nleichtern soll. \n \nMedizinische Versorgung \nDie Anerkennungs -VO sieht v or, dass Schutzberechtigte, inklusive vulnerabler Gruppen wie \nSchwangere oder Personen, die Folter, Vergewaltigung oder eine andere schwere Form psychi-\nscher, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, oder Minderjährige, die Opfer von Miss-\nbrauch, ode r eines bewaffneten Konflikts geworden sind, unter denselben Voraussetzungen wie \ndeutsche Staatsangehörige Zugang zu angemessener medizinischer Versorgung erhalten. \n \nPersonen mit Flüchtlingsstatus und subsidiär Schutzberechtigte sind im Sozialversicherungs sys-\ntem deutschen Staats angehörige n gleichgestellt. Dazu gehört auch die Zugangsmöglichkeit zur \nMitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung. Bei Arbeitslosigkeit und dem Bezug von \nArbeitslosengeld nach dem SGB III sowie bei Bezug von Bürgergeld für erwerbsfähige Leistungs be-\nrechtigte sind die Personen in der Regel in der gesetzlichen Krankenversicherung abgesichert und \nerhalten hierüber Gesundheitsleistungen . Sofern die Person im Ausnahmefall der privaten Kran-\nkenversicherung zuzuordnen ist, erhäl t sie vom Jobcenter einen Zuschuss zu den an das Versiche-\nrungsunternehmen zu zahlenden Beiträgen. Der Bezug von Leistungen der Hilfe zum Lebensun-\nterhalt, der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder der Hilfe zur Pflege nach \ndem SGB XII führt nicht zu einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken versicherung. \nFür alle Leistungsberechtigten in diesen Sozialhilfesystemen, die nicht gesetzlich oder privat kran-\nkenversichert sind, wird die medizinische Versorgung durch den Sozialhilfeträge r gewährleistet. \nDiese Personen sind gesetzlich Krankenversicherten gleichgestellt. Sie erhalten in der Regel eine",
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"number": 73,
"content": "Nationaler Umsetzungsplan (NIP) \n73 \n Krankenversicherungskarte von einer Krankenkasse ihrer Wahl aus dem Bereich des jeweiligen So-\nzialhilfeträgers. Die Krankenkasse rechnet die e rbrachten Leistungen unmittelbar mit dem Sozial-\nhilfeträger ab. Eine Behandlung von traumatisierte n Schutzberechtigten und von Opfer n von Fol-\nter wird von spezialisierten Ärzten und Therapeuten in entsprechende n Einrichtungen \n(„Behandlungszentren für Foltero pfer“) durchgeführt. Da die Zahl der Plätze in den spezialisierten \npsychosozialen Z entren begrenzt ist, ist der Zugang zu Therapieplätzen jedoch nicht immer ge-\nwährleistet. \n \nErgänzt werden diese Leistungen von A ngeboten der Länder . In Mecklenburg -Vorpommer n wer-\nden bspw. vier psychosoziale Beratungsstellen für Zugewanderte vorgehalten. \n \nWohnraum \nAnerkannte Schutzberechtigte haben in Deutschland das Recht, eine eigene Wohnung zu beziehen \nund einen eigenen Mietvertrag abzuschließen. Dies ist aus Sicht der Bund esregierung anzustreben. \nGleichwohl ist anzunehmen, dass die allgemeine Knappheit von bezahlbarem Wohnraum dazu \nführt, dass Schutzberechtige häufig zur Vermeidung ungewollter Obdachlosigkeit in Aufnahme-\neinrichtungen bleiben und so Unterbringungskapazitäten auslasten . \n \nKooperationsvereinbarungen, Dienstleistungen, Partnerschaften \nDie Zusammenarbeit deutscher Behörden mit nicht -staatlichen Akteuren im Bereich Integration \nund Teilhabe ist vielfältig. Zu diesen nicht -staatlichen Institutionen zählen Kirchen, W ohlfahrts-\nverbände, zivilgesellschaftliche Akteure, Wirtschaftsvertreter, Stiftungen, Medien, ThinkTanks, so-\nwie wissenschaftliche Akteure, einschließlich der wissenschaftliche n Politikberatung. Das BAMF \nlässt bspw. private Bildungsträger zur Durchführung de r Integrations kurse zu. \nEin anderes Beispiel sind die MBE und JMD . Das BAMF betraut die Spitzenverbände der freien \nWohlfahrtspflege (hier: Arbeiterwohlfahrt, Deutscher Caritasverband, Diakonie Deutschland , \nDeutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband, Deuts ches Rotes Kreuz, Zentralwohlfahrtsstelle der \nJuden in Deutschland) und den BdV – Bund der Vertriebenen mit der Durchführung der MBE. Das \nBMFSFJ betraut die Träger der Jugendsozialarbeit (hier: Arbeiterwohlfahrt, Bundesarbeits geme in-\nschaft der evangelische n Jugendsozialarbeit, Bundesarbeitsgemeinschaft der katholischen Jugend-\nsozialarbeit, Internationaler Bund) mit der Durchführung der JMD. \nIm Bereich der Arbeitsmarktintegration von Schutzberechtigten und dem „Job -Turbo“ nehmen \nKooperationen zwischen Arbeitg ebern und Industrie - und Handelskammern zu. Beispielsweise fi-\nnanziert das BMWK das „Netzwerk Unternehmen integrieren Flüchtlinge“ der Deutschen Indust-\nrie- und Handelskammer (DIHK), das Unternehmen bei der Arbeitsmarktintegration von Geflüch-\nteten unterstütz t. Nicht -staatliche Akteure leisten aber auch wichtige freiwillige \nIntegrationsaufgaben, wie z.B. psychosoziale Versorgung, Migrationsberatung, Beratung von Un-\nternehmen, Sprachmittlung und Antirassismusarbeit. \n \n2. Festlegung von Zielen \n \n• Anpassung der gelten den Rechtsvorschriften in Bezug auf die EU-Rahmenverordung für \nNeuansiedlung und humanitäre Aufnahme; \n• Pledging und Festlegung von Aufnahmeregionen/ -länder n im Rahmen des bis 1.1.26 zu \nerarbeitenden Union Plans nach Artikel 8 URF. \n• Anpassung der Aufnahmeanor dnung zur Umsetzung des URF im Laufe von 2025. \n• Schaffung einheitlicher Standards und Formate für Aufenthaltstitel und Reisedokumente \nunter Einhaltung der vorgegebenen Ausstellungsfristen und Gebührenstruktur ;",
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"number": 74,
"content": "Nationaler Umsetzungsplan (NIP) \n74 \n • Sicherstellung frühzeitiger Integrationsmaßnahm en und Unterstützung des Übergangs \nzu Integrationsmaßnahmen nach Zuerkennung der Schutzberechtigung unter \nBerücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse der Schutzberechtigten ; \n• Anpassung der Kapazitäten für Integrationskurse und Migrationsberatung auf Basis des \nprognostizierten Bedarfs; \n• Gezielte Unterstützung bei der Anerkennung von Qualifikationen und der Validierung \nvon Fähigkeiten im Sinne einer nachhaltigen Arbeitsmarktintegration; \n• Bereitstellung angemessen aufbereiteter Informationen über Rechte und Pfl ichten von \nSchutzberechtigten, unter Angabe von Behörden, Dienstleistern und Kontaktstellen, die \ndiese Informationen anbieten ; \n• Sicherstellung des Zugangs von minderjährigen Schutzsuchenden und \nSchutzberechtigten zu Bildung unter den gleichen Bedingungen wi e deutsche \nStaatsangehörige; \n• Sicherstellung des diskriminierungsfreien Zugangs für Schutzberechtigte zu \nHochschulbildung , unter Anerkennung früherer Qualifikationen; \n• Sicherstellung, dass Schutzberechtigte, inklusive vulnerabler Gruppen, unter denselben \nVoraussetzungen wie deutsche Staatsangehörige Zugang zu angemessener medizinischer \nVersorgung erhalten; \n• Festigung und Ausweitung von Kooperationsvereinbarungen, Partnerschaften und \nDienstleistungsvereinbarungen mit Sozial - und Wirtschaftspartnern, kommunalen und \nLandesb ehörden, internationalen und zivilgesellschaftlichen Organisationen sowie von \nMigrant:innen geführte Organisationen bei der Planung und Umsetzung von \nIntegrationsmaßnahmen; \n• Angemessene Schulung des Personals aller Beteiligten , die an den Maßnahm en der \nAnerkennungs -VO beteiligt sind, unter Achtung der Vertraulichkeitsregelungen. \n \n3. Anforderungen \n1) Verwaltungsmaßnahmen \nRahmenverordnung der Union über Neuansiedlung und humanitäre Aufnahme \nIn Bezug auf die Verordnung der EU zur Schaffung eines Unionsrahm ens für Neuansiedlung und \nAufnahme aus humanitären Gründen sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1147 sieht \ndie Bundesregierung die Notwendigkeit, im nationalen Recht technische und organisatorische An-\npassungen in Bezug auf den Abgleich und die Erfas sung in EURODAC sowie in Bezug auf die Lösch-\nfristen vorzunehmen . \nDes Weiteren gilt es, Vorschläge zu Aufnahmeregionen/ -ländern zu erarbeiten sowie sich auf eine \nAnzahl von Aufnahmeplätze n für den ersten Plan der Union innerhalb der Bundesregierung und \nmit den Ländern zu verständigen . \n \nAufenthaltstitel und Reisedokumente \nUm einheitliche Formate und Standards der Reisedokumente für Schutzberechtigte zu gewährleis-\nten, wird Deutschland \n• sicherstellen, dass Schutzberechtigte ihre Aufenthaltstitel innerhalb der vorgeschriebenen \nFristen erhalten oder ihnen vorläufige Aufenthaltstitel oder eine entsprechende Registrie-\nrung zur Verfügung stehen;",
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"number": 75,
"content": "Nationaler Umsetzungsplan (NIP) \n75 \n • Lösungen für den reibungslosen Ablauf der digitalen Prozesse im Rahmen des Antrags - und \nAusstellungsverfahren von Aufenthalts titeln erarbeiten; \n• daran arbeiten , dass es zu keinen Verzögerungen kommt, wenn Schutzberechtigte ihre \nAufenthaltstitel verlängern wollen; \n• dafür Sorge tragen, dass Behörden in den ersten Wochen nach der Anerkennung des \nSchutzstatus die Auszahlung von beantr agten Sozialleistungen sicherstellen, und Schutz-\nberechtigte ihren unbeschränkten Arbeitsmarktzugang wahrnehmen können . \n \nFrühzeitige Integrationsmaßnahmen \nUm den Zugang zu Kursangeboten zu erleichtern, hat das BAMF bereits Vorkehrungen getroffen, \nbeispielsw eise mit Hilfe des o.g. digitalen „BAMF -NAvI“ (Auskunftssystem für die Integrationsar-\nbeit), welches die Integrationskursangebote bündelt und bundesweit anzeigt. Alternativ können \nBeratungsangebote der Ausländerbehörden oder die „Migrationsberatung für erwa chsene Zuge-\nwanderte (MBE)“, die Jugendmigrationsdienste (JMD) sowie Migrations beratungen der Länder, BA \nund Job Center konsultiert werden. Ist den Schutzberechtigten eine Teilnahme an Integrationskur-\nsen nicht möglich , können die Schutzberechtigten auch so genannte „Erstorientierungskurse“ (E-\nOKs) besuchen. \n \nInformationen über die Rechte und Pflichten von Schutzberechtigte n \nDas BAMF stellt allen Schutzsuchenden mit dem Anerkennungsbescheid einen mehrseitigen In-\nformationszettel mit entsprechenden Hinweisen und Hilfestellungen etwa zum Arbeitsmark tzu-\ngang oder Integrationsangeboten zu Verfügung. Außerdem wird auf wichtige Ansprechpartner für \nSchutzberechtigte in den einschlägigen Bereichen verwiesen. Dabei werden insbesondere die Be-\nsonderheiten vulnerabler Antra gsteller wie Minderjähriger oder Personen mit Behinderungen in \nHinblick auf m öglicherweise eingeschränkte Verständnisfähigkeiten berücksichtigt. Der Infor ma-\ntionszettel wird in der Sprache des jeweiligen Schutzberechtigten erstellt und i.d.R. über den Post-\nweg vers andt . Dieser Informationszettel wird zurzeit mit Hinblick auf die Vorgaben der GEAS -\nReform und die in Anhang I der Anerkennungs -VO aufgeführten Informationen überarbeitet und \num weitere Informationen ergänzt. Außerdem wird das BAMF Kontaktstellen b enennen, die dar-\nüber hinaus über die Rechte und Pflichten in den oben genannten Bereiche n aufklären, insbeson-\ndere in Hinblick auf die besonderen Rechte unbegleiteter Minderjähriger, siehe Artikel 33 Aner-\nkennungs -VO. \n \nZugang zum Arbeitsmarkt/Beschäftigung \nDeutschland plant zusätzliche Maßnahmen zur weiteren Vereinfachung und Beschleunigung der \nVerfahren zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen; dies erfolgt auch mit dem Ziel , \nden Zugang weiter zu erleichtern, wovon auch Schutzberechtigte profitier en werden. \nFür eine verbesserte Arbeitsmarktintegration Geflüchteter ist auch der Ausbau von Kooperations -\nformaten mit der Wirtschaft und Spitzenverbänden zentral . \n \n2) Kapazitäten \nRahmenverordnung der Union über Neuansiedlung und humanitäre Aufnahme \nDie Ertü chtigung der IT -Anwendungen ist mit hohen Kosten verbunden und erfordert auch eine \ndementsprechende Ausstattung. \n \nResettlement: \nGewährleistung ausreichender Kapazitäten in den Resettlementverfahren für den Abgleich und die \nEinspeicherung der Daten der auf zunehmenden Personen in EURODAC .",
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"number": 76,
"content": "Nationaler Umsetzungsplan (NIP) \n76 \n Bereitstellung von Informationen über Rechte und Pflichten \nEntsprechend Artikel 22 Anerkennungs -VO müssen die zuständigen Behörden Personen , denen \ninternationaler Schutz gewährt wurde, so bald wie möglich nach der Gewährun g dieses Schutzes \nInformationen über die mit dem Schutzstatus verbundenen Rechte und Pflichten zur Verfügung \nstellen. Dies wird DEU umsetzen . \n \nAufenthaltstitel und Reisedokumente \nUm Aufenthaltstitel und Reisedokumente fristgerecht ausstellen zu können oder Maßnahmen (vo-\nrübergehende Genehmigungen) zur Gewährleistung des Zugangs zu Rechten bereitzustellen, sind \nentsprechende Kapazitäten in Bezug auf Personal und Ausrüstung sicherzustellen. Um Auf ent-\nhaltstitel und Reisedokumente fristgerecht ausstellen zu kön nen oder Maßnahmen (vorüber ge-\nhende Genehmigungen) zur Gewährleistung des Zugangs zu Rechten bereitzustellen, sind ent spre-\nchende Kapazitäten in Bezug auf Personal und Ausrüstung von den zuständigen Ländern \nsicherzustellen. \n \nBereitstellung von Integrations maßnahmen \nMit einem speziellen Kursträgerzulassungsverfahren stellt das BAMF ein flächendeckendes und am \nBedarf orientiertes Kursangebot im gesamten Bundesgebiet sicher. In diesem Verfahren wird nach \nFeststellung der erforderlichen qualitativen und quantit ativen Voraussetzungen eine Zulassung für \ni.d.R. drei bis fünf Jahre erteilt. Während der Zulassungsdauer jedoch bleibt den Kursträgern die \nOrganisation ihres (Kurs -) Betriebs weitgehend selbst überlassen. Zugelassene Kursträger können \nbei Bedarf z.B. eige nständig und auch kurzfristig neue Kurse planen, eine Rücksprache oder gar \nGenehmigung durch das BAMF ist nicht erforderlich. Damit kann das Angebot ohne weiteres Ein-\ngreifen jederzeit auf die jeweiligen Bedarfe vor Ort reagieren. Die Deckung des Bedarfs bl eibt also \nüberwiegend einem Austarieren von Angebot und Nachfrage überlassen, ein steuerndes Eingreifen \nist lediglich noch in außergewöhnlichen Situationen erforderlich (s.u.). Dieses Verfahren erweist \nsich immer wieder als sehr flexibel und effektiv: eine r weitgehend stabilen Anzahl an Kursträgern \nim Bundesgebiet stehen abhängig vom Migrationsgeschehen erheblich schwankende Teilnahme-\nzahlen gegenüber, die bislang immer insgesamt gut bewältigt werden konnten. Ein flächendecken-\ndes und am Bedarf orientiertes A ngebot im Bundesgebiet ist also grundsätzlich vorhanden und \ndurch die hohe Flexibilität des Systems auch dauerhaft gewährleistet. \nSeit dem Frühjahr 2022 ist es – maßgeblich aufgrund der außergewöhnlich hohen Zuwanderungs -\nzahlen aus der Ukraine – in manchen Regionen zu Engpässen gekommen. Daher hat das BAMF \naktuell eine ganze Reihe von Maßnahmen zur Steigerung der Kursplatzkapazitäten umgesetzt, die \nauch Wirkung zeigen, wie zuletzt einige Maßnahmen zur Steigerung der Lehrkräftekapazitäten. \n \nUnabhängig von de n o.g. Maßnahmen unterstützen die Regionalkoordinierenden des BAMF den \nzeitnahen und passgenauen Zugang zum Integrationskurs. Sie pflegen ein engmaschiges und bera-\ntendes Netzwerk zu Kursteilnehmenden, Institutionen der Flüchtlingsarbeit, Kommunen, berech-\ntigenden Stellen, Kursträgern und teilweise den Landesvertretungen. Dies ermöglicht kurzfristige \nReaktionszeiten auf ein sich ständig wandelndes Umfeld und neue Entwicklungen. \n \nDarüber hinaus ist die Sicherstellung ausreichender personeller und finanzieller Ressourcen eine \nwichtige Voraussetzung für den Erhalt der Integrationsstrukturen einschließlich der Migrations-\nberatung . \n \nSchul -, Berufs - und Hochschulbildung \nDie Länder sind dafür verantwortlich, den Zugang von minderjährigen Schutzsuchenden und \nSchutzbere chtigten zu Bildung unter den gleichen Bedingungen wie für deutsche Staatsangehörige \nzu gewährleisten. Zudem soll eine separate Beschulung von Antragstellenden und anerkannt \nSchutzberechtigter und zur Vorbereitung auf den Regelschulbetrieb erfolgen. Ferner sollen",
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"number": 77,
"content": "Nationaler Umsetzungsplan (NIP) \n77 \n Schutzberechtigte einen diskriminierungsfreien Zugang zu Hochschulbildung erhalten, unter den \ngleichen Voraussetzungen wie deutsche Staatsbürger und unter Gewährleistung der Anerkennung \nfrüherer Abschlüsse. \n \nWohnraum \nFür die Unterbringung der Schut zsuchenden und die Unterstützung vom Übergang in Privatun-\nterkünfte sind die L änder und Kommunen zuständig. Durch die Bundesanstalt für Immobilienauf-\ngaben (BImA) unterstützt der Bund die Länder durch die mietzinsfreie Bereitstellung von Bun-\ndesimmobilien, di e gegenwärtig nicht von der Bundesrepublik benötigt werden sowie durch die \nErstattung der Herrichtungskosten . Die Prüfung und letztendlich die Entscheidung, ob eine Lie-\ngenschaft für entsprechende Unterbringungszwecke geeignet ist, obliegt den Bedarfsträger n. Zu-\ndem arbeitet das BMI, in Kooperation mit dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung \nund Bauwesen (BMWSB), an einem Konzept zu inklusivem Wohnen \n(www.gefluechtetenwohnen.de ). Unter Einbeziehung der Komm unen soll serielles und modu lares \nWohnen einen Beitrag dazu leisten, den dringend benötigten Wohnraum für die Unterbringung \nGeflüchteter schnell und kostengünstig bereitzustellen. Auch die Nachnutzung für andere Wohn-\nzwecke ist dabei ein wichtiger Gesichtspunkt. \nWährend der Bund an de r Realisierung inklusiver Wohnkonzepte arbeitet, überprüfen die Länder \ndie grundsätzlichen Kapazitäten, um Schutzberechtigte beim Übergang in private Unterkünfte zu \nunterstützen. Dabei könnte auch die Einrichtung von Fachstellen für Wohnen oder Matching -Pro-\njekte für Wohnraum hilfreich sein, um die Suche nach Wohnungen für Schutzberechtigte zu er-\nleichtern. \n \nKooperationsvereinbarungen, Dienstleistungen, Partnerschaften \n \nDas BMI wird in Zusammenarbeit mit den zuständigen Institutionen und Behörden auf Ebene von \nBund , Ländern und Kommunen geeignete Schritte unternehmen , damit Kooperations vereinba-\nrungen, Dienstleistungen und Partnerschaften bei der Planung und Umsetzung von Integrations-\nmaßnahmen initiiert und nachhaltig eingegangen werden können. \n \nDie Einbindung und der Austausch mit nicht -staatlichen Akteuren kann durch bekannte Formate, \nwie etwa im Rahmen der Bund -Länder -Kommunen -Gipfel, gestärkt werden. \n \nZur Festigung der Zusammenarbeit mit Menschen mit Flucht - und Migrationsgeschichte in Integ-\nrationsfragen k önnen Initiativen wie das von UNHCR initiierte und von der Bundesregierung un-\nterstützte Refugee Advisory Board Deutschlands (GER -RAB) dienen, ebenso die gezielte Einbin-\ndung von Migrantenorganisationen in die oben genannten Austauschformate. \n \nWeiteres Pote nzial zur Förderung der Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft, insbesondere mit \nMigrantenorganisationen auf Bundes -, Landes - und kommunaler Ebene, ist im Ausbau von öffent-\nlich-privaten Partnerschaften zu sehen. Öffentliche und private Gelder werden etwa im Förderin-\nstrument des Welcome Alliance Fund von Project Together und dem BMI zusammengebracht. \n \nSchulungen für Behörden in Bezug auf Vertraulichkeitsregelungen \nDas BMI bemüht sich, die Schritte, die zur Sicherstellung der Kapazitäten, die für eine ange messene \nSchulung des Personals aller Behörden und Organisationen, die an den Maßnahmen der Anerken-\nnungs -VO beteiligt sind, erforderlich sind, unter Achtung der Vertraulichkeitsregelungen zu koor-\ndinieren.",
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"number": 78,
"content": "Nationaler Umsetzungsplan (NIP) \n78 \n 4. Etappenziele (Meilensteine): 6 Monate, 12 Monate, 1 8 Monate \n \n12 Monate \n• Bis 31. Dezember 2025 Ertüchtigung der IT -Anwendung, die zur Durchführung der Aufnah-\nmeverfahren benötigt wird \nResettlement: \n• Bis 2025 Mitarbeit an dem Vorschlag für den ersten Plan der Union nach dem URF. \n• 2025 Pledging des deutschen Bei trags zum URF. \n• Bis 1.1.2026 Anpassung der Aufnahmeanordnung. \n18 Monate \n• Die Anerkennungs -VO sieht vor, dass die Mitgliedstaaten bis zum 12. Juni 2026 eine natio-\nnale Kontaktstelle für die Durchführung der Anerkennungs -VO benennen. Es sollen in Ab-\nstimmung m it der EU-Kommission „alle zweckdienlichen Vorkehrungen für eine direkte \nZusammenarbeit und einen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden“ \nvon den Mitgliedstaaten geklärt werden. \n \n \nIV. Koordinierung/Steuerung \nDas Grundgesetz sieht für die Bundesrepublik Deutschland eine Kompetenztrennung und eigen-\nverantwortliche Aufgabenwahrnehmung zwischen Bund und Ländern vor. Der Bund trägt den \nüberwiegenden Anteil der gesetzgebenden Aufgaben und die Länder die Hauptv erantwortung für \ndie Ausführung der Gesetze; vgl. Artikel 30 und 83 GG. \n \nDie Kompetenzaufteilung nach Artikel 30, 83 GG ist eine wichtige Ausformung des bundesstaatli-\nchen Prinzips des Grundgesetzes und dient dazu, die Länder vor einem Eindringen des Bundes in \nden ihnen vorbehaltenen Bereich der Verwaltung zu schützen. Die Verwaltungszuständigkeiten \nvon Bund und Ländern sind in Artikel 83 ff. GG erschöpfend geregelt und grundsätzlich nicht ab-\ndingbares Recht. Das Demokratieprinzip des Artikel 20 Absatz 1 und Absatz 2 GG gebietet in diesem \nZusammenhang nicht nur eine weitgehende Normierung von Zuständigkeitszuweisungen, Ver-\nfahren und Aufsichtsrechtsverhältnissen, sondern enthält auch ein grundsätzliches Verbot der \nMischverwaltung. Mitplanungs -, Mitverwaltungs - und Mitentscheidungsbefugnisse des Bundes \ngleich welcher Art im Aufgabenbereich der Länder sind durch das Grundgesetz daher ausgeschlos-\nsen, soweit nicht die Verfassung dem Bund entsprechende Sach - und Verwaltungskompetenzen \nübertragen hat Ergänzt wird der Schutz der Organisationshoheit der Länder von dem sog. Durch-\ngriffsverbot der Artikel 84 Absatz 1 Satz 7 und 85 Absatz 1 Satz 2 GG, nach dem es dem Bund nicht \ngestattet ist, Aufgaben auf Gemeinden und Gemeindeverbände zu übertragen. Der Bund kann je-\ndoch nic ht vollständig auf Einwirkungsmöglichkeiten verzichten; hierfür stattet ihn die Verfassung \nin eng umgrenzten Fällen mit Aufsichts - und Kontrollkompetenzen (z. B. Rechtsaufsicht, Kompe-\ntenz zum Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften – Artikel 84 Absatz 2 ff. GG), Weisungsrech-\nten (z. B. Bundeszwang als ultima ratio – Artikel 37 GG) und Rechtsmitteln (Bund -Länder -Streit \ngem. Artikel 93 Absatz 1 Nr. 3 GG i.V.m. § 13 Nr. 7 und 68 f BVerfGG) aus. \n \nDie grundgesetzlich angelegte Übertragung des Gesetzesvollzugs „in eigener Zuständigkeit“ schafft \nein System, in dem die Ebenen jeweils autonom handeln. \n \nDie Akteure auf der Länderseite haben Formate und Gremien der „Selbstkoordinierung“ etabliert, \ndie die Aufgabenfragmentierung abbilden und weiter differenzieren: di e Ministerpräsidenten -",
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"number": 79,
"content": "Nationaler Umsetzungsplan (NIP) \n79 \n konferenz (MPK) und die sektoral gegliederten Fachministerkonferenzen. Im Mittelpunkt dieser \nKoordinierungsinstrumente stehen Maßnahmen der Politikimplementierung sowie der Abstim-\nmung ihrer Umsetzung. Das Interessensmanagement im Bere ich von Legislativvorhaben findet im \nBundesrat statt. Zugleich wird auch in den genannten Gremien über Gesetzgebungs initiativen be-\nraten. Vertreter der Bundesseite wohnen den Konferenzen meist berichtend oder beratend bei, ha-\nben jedoch i.d.R. kein Stimmrec ht. \n \nDie Umsetzung der GEAS -Reform wird in den vorhandenen formellen Gremien der länderinternen \nMinisterpräsidentenkonferenz, der halbjährlich stattfindenden Besprechungen des Bundes kanz-\nlers mit den Regierungschefinnen und -chefs der Länder sowie der Stä ndigen Konferenz der In-\nnenminister und -senatoren der Länder (sog. Innenministerkonferenz) thematisiert. Die Innenmi-\nnisterkonferenz tagt zwei Mal jährlich. Die Themen werden in ständigen Arbeitskreisen \nvorbereitet; zuständig für Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung der GEAS -Reform ist \nhierbei der AK I - Staatsrecht, Verwaltung und Zuwanderung (unter anderem Verfassungsrecht, \nAusländerrecht, Datenschutz, Verwaltungsrecht) . \nDa migrationsbezogene Themen nicht in allen Ländern in den Innenministerien resso rtieren, \nwurde neben den o.g. formellen Gremien die informelle Bund -Länder -Tagung Asyl und Rückkehr \n(BLTAR) eingerichtet. Diese vereint auf Abteilungsleitungs - und Fachebene alle für den Bereich der \nMigration zuständigen Ressorts von Bund und Ländern; dies e tagt unter der gemeinsamen Leitung \ndes BMI und BAMF . Die BLTAR führt regelmäßig Telefonkonferenzen durch; darüber hinaus gibt \nes mehrfach im Jahr Sitzungen in Präsenz. Zudem werden zu spezifischen Themen anlassbezogen \nSondersitzungen einberufen. Die GEAS -Reform wurde bereits während der Verhandlungen über \ndie Rechtsakte regelmäßig im Kreis der BLTAR thematisiert; sie ist seit Inkrafttreten der Rechtsakte \nständig wiederkehrender Tagesordnungspunkt. In der BLTAR werden auf A bteilungsleitungs - und \nFachebene verschiedene Fragen der Umsetzung vorbereitet, abgestimmt und begleitet. \n \nDie Bundesregierung informiert die Länder fortlaufend über alle Maßnahmen der GEAS -\nImplementierung. Ihrerseits weisen die Länder darauf hin, dass die Planungen des Bundes inhalt-\nliche , zeitliche und fiskalische Auswirkungen auf ihre autonomen Handlungsspielräume haben. \nDies verstärkt die Notwendigkeit zur Verknüpfung der Handlungsstränge in allen verfügbaren \nAustauschformaten. Insbesondere die engen Berichts - und Umsetzungspflichten de r GEAS -\nReform stellen hohe Anforderungen an alle staatlichen Ebenen. Dies gilt z. B. für die Vorlage kon-\nkreter Meilenstein - und Budgetplanungen, die nach der staatlichen Ordnung der Bundesrepublik \nDeutschland alleine durch den jeweiligen Aufgabenträger zu erfolgen haben und erfolgen können , \nsich allerdings gegenseitig beeinflussen. \n \nArtikel 104a Absatz 1 GG unterstreicht den Grundsatz der eigenständigen Aufgabenwahrnehmung \nauch im fiskalischen Bereich (sog. Konnexitätsprinzip). Demnach tragen Bund und Länd er geson-\ndert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben. \n \nEs besteht daher keine rechtliche oder organisatorische Kompetenz für die Bundesregierung, struk-\nturierte Kenntnis von den Vorbereitungen der Länder hinsichtlich der jeweils vo rgesehenen Pro-\njektplanung, Budgetierung oder weiteren Umsetzungsplänen ihrer Aufgaben bei der GEAS -Reform \nzu erlangen, etwaige Erkenntnisse aufzuarbeiten und in diesem Rahmen darzustellen. \n \nV. Fiskalische Angaben, Haushalt \nBund \nDurch die Umsetzung der GEAS -Reform entstehen dem Bund jährlich Mehrausgaben für Sach - \nund Personalmittel. Die nach folgenden Bedarfskalkulationen beziehen sich auf die Ausgaben, die \naufgrund der nationalen Umsetzungsvorschriften in Bundesrecht entstehen. Finanzielle Aufwände \nentstehen allerdings au ch aus den unmittelbar geltenden europäischen Rechtsakten; diese wurden",
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"number": 80,
"content": "Nationaler Umsetzungsplan (NIP) \n80 \n bislang nur teilweise in die Betrachtungen aufgenommen. Die nachfolgenden Darlegungen können \ndaher keinesfalls als abschließend verstanden werden. \n \nNur für die Planungen d er technischen Anpassung der EURODAC -Systeme liegt eine zusätzliche \nBetrachtung vor. Weitere, wie z. B. Aufwändungen für die Umsetzung des Asylgrenzverfahrens, des \nÜberprüfungs verfahrens und des Rückkehrgrenzverfahrens wurden bisher aufgrund nicht ab -\nschli eßend entschiedener Grundsatzfragen nur kursorisch und ohne Berücksichtigung der Sach-\nverhalte in den Ländern kalkuliert. Der nachfolgend dargestellte Aufwand bedeutet keine Vorfest-\nlegung künftiger nationaler Haushaltsberatungen . \n \nDer Mehrbedarf an Sachausg aben für die Umsetzung der Reform auf Bundesebene ergibt sich aus \neinmaligen Sachausgaben in Höhe von 86,58 Mio. Euro im Haushaltsjahr 2025 und jährlichen Sach-\nausgaben in Höhe von 20,32 Mio. Euro ab dem Haushaltsjahr 2026. Zusätzlich w erden für die Um-\nsetzu ng der mit dem Gesetz entwurf der Bundesregierung verbundenen Aufgaben 169,2 Stellen er-\nforderlich. Die Kosten des Personalmehrbedarfs, der aus der Übernahme neuer Aufgaben bei \nBundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) und seinen Geschäftsbereichsbeh örden ent-\nsteht, werden mit 11 Mio. Euro kalkuliert. Der Haushaltsmittelmehrbedarf für Sachausgaben zur \nWahrnehmung neuer Fachaufgaben wurde anhand von Erfahrungswerten sowie validierter An-\nnahmen geschätzt. \n \nFür die Einführung der unentgeltlichen Rechts auskunft für Asylantragsteller entstehen beim Bun-\ndesamt für Migration und Flüchtlinge ein Aufwand von 30 VZÄ und jährliche Sachkosten i.H.v. \nrund 820 T Euro. Die jährlichen Personaleinzelkosten werden mit 2,7 Mio. Euro veranschlagt. Zu-\nsätzlich ist eine initia le Sachkosteninvestition von 180 T Euro erforderlich. \n \nFür die weiteren Änderungen im nationalen Recht in Bezug auf das Asylgrenzverfahren entsteht \nbeim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Aufwand von 31 VZÄ ; bei der Bundespolizei \nwird ein Personal aufwand i.H.v. 24,7 VZÄ entstehen. Die Aufgaben nach im Zusammenhang mit \nder Umsetzung des Solidaritätsmechanismus, die im nationalen Recht verankert werden, verursa-\nchen einen Personalaufwand im Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Bundesamt für Migration \nund Flüchtlinge, dem Bundeskriminalamt und der Bundespolizei i.H.v. 83,5 VZÄ und jährlichen \nSachkosten i.H.v. rund 3,8 Mio. Euro. \nDie Erfassung biometrischer Daten und die Aufgaben der Identifizierung/Verifizierung einer Iden-\ntität sowie anderer Aufgaben au s der Überprüfungs -Verordnung sowie der Asylverfahrens -VO er-\nfordern initiale Sachkosten bei der Bundespolizei i.H.v. 23,9 Mio. Euro. Für die technische und pro-\nzessuale Anpassung in den Behörden aufgrund der nationalen Umsetzung der EURODAC -III-VO \nentstehen einmalige Sachkosten i.H.v. 33 Mio. Euro beim Bundesamt für Migration und Flücht-\nlinge, Bundeskriminalamt, und Bundesverwaltungsamt im Haushaltsjahr 2025 und weitere 40 Mio. \nEuro im Finanzplanungszeitraum. \n \nUm eine Anwendung der europäischen Vorgaben ab Mi tte 2026 vollständig gewährleisten zu kön-\nnen, müssen die Arbeitsabläufe und IT -Anwendung innerhalb des Bundesamts für Migration und \nFlüchtlinge angepasst werden. Hierfür entstehen einmalige Sachkostenbedarfe i.H.v. 29,5 Mio. Euro \nim Haushaltsjahr 2025 und weitere 12 Mio. Euro im Finanzplanungszeitraum. \n \nDie für die Umsetzung der Aufgaben und Systemanpassungen im Zusammenhang mit der Umstel-\nlung des EURODAC -Systems entstehenden Kosten hängen maßgeblich von den technisch bzw. or-\nganisatorisch realisierbaren Sze narien ab. Es wird mit einem Finanzierungsbedarf von ca. 80 Mio. \nEuro kalkuliert. \n \nDer Haushaltsmittelmehrbedarf für Sachausgaben zur Wahrnehmung neuer und geänderter Fach-\naufgaben wurde anhand von Erfahrungswerten sowie validierter Annahmen geschätzt. An hand der",
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"number": 81,
"content": "Nationaler Umsetzungsplan (NIP) \n81 \n ersten Erfahrungen im laufenden Betrieb werden die angenommenen Haushaltsaus wirkungen zu \nüberprüfen sein. Die entstehenden Mehrausgaben sollen finanziell und stellenmäßig in den jeweils \nbetroffenen Einzelplänen gegenfinanziert werden. \n \nIm Zusamm enhang mit dem Gesetzgebungsvorhaben wird nicht mit der Erhebung zusätzlicher \nEinnahmen gerechnet. \n \nLänder \nBei den Ländern und Kommunen ergeben sich zusätzliche haushalterische Auswirkungen, die nach \nderzeitigem Stand nicht konkretisiert werden können. Di e Länder machen geltend, dass aufgrund \nnoch nicht abschließend entschiedener Sachverhalte in der Zuweisung neuer Aufgaben, die durch \ndie GEAS -Reform verursacht sind, Konkretisierungen in den zentral vom Bund übernommenen \nAufgaben (z. B. Schulungen von Mita rbeitern) sowie der Kürze der bislang zur Verfügung gestellten \nZeit noch keine abschließende Einschätzung zum dort entstehenden Aufwand vorliegen. \n \nNach der verfassungsgemäßen Aufgabenverteilung zwischen Bund und Ländern obliegt die Unter-\nbringung der Antra gstellenden auch im Rahmen der grenzbezogenen Verfahren den Ländern. Auf-\ngrund noch ausstehender Entscheidungen sind die dafür erforderlichen Finanzierungsbedarf zur \nZeit nicht konkret bezifferbar. Derzeit wird jedenfalls mit erforderlichen Investionsbedarf en in \nHöhe eines mittleren zweistelligen Millionenbetrages und zusätzlich laufend Kosten für den Be-\ntrieb i m sechsstelligen Bereich pro Monat gerechnet. \n \nMit den Änderungen zum Asylbewerberleistungsgesetz entstehen durch den geplanten Zugang für \nMinderjähri ge zu Gesundheitsleistungen im Umfang der Leistungen der gesetzlichen Krankenver-\nsicherung höhere Kosten für die Länder, da der Versorgungsumfang ausgeweitet wird und Gesund-\nheitskosten nach AsylbLG den Leistungsbehörden landesseitig „spitz“ erstattet werden . Diese Kos-\ntenänderungen sind haushaltsrelevant. Die jährlichen Mehrausgaben für Länder und Kommunen \nbelaufen sich auf 2 Mio. Euro. \n \nDer Regelungsentwurf verursacht zudem nicht bezifferbare Veränderungen des Erfüllungs auf-\nwands in der Verwaltung. Insbesond ere die Neuregelungen des AsylbLG erfordern An passungen \nder für die Leistungserbringung verwendeten Softwarelösungen. Den Trägern des AsylbLG entste-\nhen dadurch, neben dem Aufwand für die Umstellung, auch zusätzliche Kosten. Die Anpassung des \njeweiligen Fa chverfahrens zur Erfassung der Daten verursacht Kosten, die für die Länder entstehen. \nDiese können aufgrund der unterschiedlichen Ausprägungen der IT -Systeme sowie der vereinbar-\nten Service - und Supportstrukturen nicht abgeschätzt werden. \n \n \nVI. Schlussfolgerung/ Ausblick \nDas aktuelle Asyl - und Migrationsmanagementsystem in Deutschland, in dem Bund und Länder \nkonstruktiv zusammenwirken, stellt eine gute Basis für die Bewältigung der Anforderungen der \nGEAS -Reform dar. Gleichwohl resultieren aus den Aufgaben der vor anstehenden Bausteine erheb-\nliche Belastungen für die Ressourcen des Bundes und der Länder, deren Umfang derzeit noch nicht \nvollumfänglich eingeschätzt werden können. \n \nDie Schwerpunkte bei der Umsetzung der Reform liegen – neben der laufenden Verbesserung d er \nAsylverfahrensbearbeitung und der Etablierung der mit der GEAS -Reform geschaffenen neuen \nVerfahren – auf den Feldern Unterbringung, Stärkung des unionsweiten Dublin -Systems zur Be-\nstimmung und Durchsetzung der Zuständigkeit für Asylverfahren , Identifizie rung besonderer \nSchutzbedarfe und Effektivitätssteigerung im Rückkehrbereich.",
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"number": 82,
"content": "Nationaler Umsetzungsplan (NIP) \n82 \n Zur Bewertung der nationalen Implementierungsbemühungen muss beachtet werden, dass das \nAsyl - und Aufnahmesystem der Bundesrepublik Deutschland als Zielland irregulärer Sekundär -\nmigration seit dem Jahr 2015 durchgängig unter erheblichem Migrationsdruck steht, der die ver-\nfügbaren personellen, finanziellen und räumlichen Ressourcen auf struktureller und operativer \nEbene vollständig bindet. Um Dysfunktionalität zu verhindern, wurde d as System auf allen staat-\nlichen Ebenen bereits mit zusätzlichen Ressourcen verstärkt. Beispielhaft sei an dieser Stelle auf \ndie andauernden Anstrengungen des Bundes als Managementaufgabe verwiesen, das für das Asyl-\nverfahren zuständige BAMF strukturell und personell zu stärken und so die Asylverfahren schnel-\nler und effektiver zu gestalten. \n \nDie mit der GEAS -Reform verbundenen Aufgaben sind zusätzlich zu den bestehenden Aufgaben zu \nbewältigen, die erforderlich sind, um das Asyl - und Aufnahmesystem in Deutschl and funktionell \nzu erhalten. Sie erfordern daher wiederum die Aktivierung zusätzlicher Ressourcen in einer Form, \ndie nicht zur Belastung für das bestehende System oder andere Bereiche staatlicher Aufgabenerfül-\nlung führen dürfen. Deutschland ist daher nicht nur darauf angewiesen, dass die europäischen \nPartner ihren rechtlichen Verpflichtungen zukünftig vollumfänglich nachkommen; die angemes-\nsene Teilhabe an den zusätzlichen Mitteln, die der Europäische Rat mit Entscheidung vom 1. Feb-\nruar 2024 (EUCO 2/24) für die Umsetzung der GEAS – Reform vorgesehen hat, ist für Deutschland \nvon hervorgehobener Wichtigkeit . \n \nDie KOM wird gebeten, in ihrem Allokationsprozess nicht nur die in Deutschland weiterhin stark \ngelebte Solidarität mit der Ukraine zu berücksichtigen, di e sich in diesem Kontext insbesondere \ndurch die Unterbringung von über einer Millionen Menschen aus der Ukraine in deutschen Kom-\nmunen ausdrückt. Der Betrieb des deutschen Asyl - und Integrationssystems erfordert zudem mit \nBlick auf die dynamischen Migration sströme in die EU zunehmend höhere finanzielle und nicht -\nfinanzielle Aufwände von Deutschland als Zielland von Migrationsbewegungen innerhalb der \nUnion. Um fiskalische Spielräume auf allen staatlichen Ebenen zu erhalten, muss die Teilhabe \nDeutschlands hins ichtlich des Umfangs sowohl den tatsächlichen GEAS –bedingten Änderungsbe-\ndarfen auf Seite des Bundes entsprechen, als auch die hohe Anzahl von Stellen berücksichtigen, die \nbei der Umsetzung in einem staatlichen Mehrebenensystem beteiligt sind. \n \nKonsensorien tierung und Kooperation als wesensprägende Elemente des Staatsaufbaus prägt die \nZusammenarbeit zwischen Bund und Ländern. Die Aufgaben, die im Rahmen der Umsetzung der \nGEAS -Reform aus der starken Steuerungsfunktion der KOM resultieren, erhöhen auf national er \nEbene die Anforderungen an fachliche Vorbereitungen und politische Entscheidungsprozesse und \nbeeinflussen dabei auch das Vorgehen in der Aufgabenkoordinierung. Dabei soll auch die Einbin-\ndung nicht -staatlicher Interessens - und Aufgabenträger angemessen b erücksichtigt werden. Das \nBundesministerium des Innern und für Heimat wird seine Koordinierungsrolle im Umsetzungs-\nzeitraum weiter wahrnehmen und die Einbindung etablierter Koordinierungsgremien – wo ange-\nzeigt und erforderlich – stärken. Zudem haben sich an lassbezogene bi - und multilaterale Abstim-\nmungen zwischen allen betroffenen staatlichen Ebenen als belastbares Instrument der \nInteressenskoordinierung bewiesen.",
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