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"content": "Beschlussvorschlag BY für die IMK -Sondersitzung am 27.01.2025 \n \n1. Die IMK äußert und bekräftigt ihre Betroffenheit und verurteilt die jüngsten Gewalttaten \nvon Mannheim, Solingen, Magdeburg und Aschaffenburg. \n2. Sie wiederholt und bekräftigt die Dringlichkeit der in ihrer Sitzung vom 04. bis 0 6.12.2024 \nzu TOP 15 und 16 festgestellten Handlungserfordernisse, um den großen Gefahren für \ndie Innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu begegnen. \n3. Die IMK betont erneut, dass die Nachrichtendienste einen wichtigen Baustein beim behördlichen Handeln zur Gewährleistung der I nneren Sicherheit bilden und dazu \nRechtsgrundlagen auf der Höhe der Zeit benötigen. \n4. Die IMK stellt fest, dass bei den in Rede stehenden Gewalttaten der jüngsten \nVergangenheit oftmals Personen mit psychischen Auffälligkeiten als Täter in \nErscheinung getreten sind. Um solche schwere Straf taten möglicherweise besser zu \nverhindern, müssen personenbezogene Verhaltensmuster und potentielle Risiken \nrechtzeitig erkannt, analysiert und bewertet werden. Die IMK ist sich einig, dass es \nhierzu eines gezielten und ganzheitlichen Ansatz es bedarf und eine bundesweite \nVernetzung der Erkenntnisse sichergestellt sein muss. Deshalb unterstreicht sie die \nbereits getroffenen Maßnahmen (zuletzt Beschluss in ihrer Sitzung vom 04. bis \n06.12.2024 zu TOP 41) und fordert ein aktives Einbringen aller Bundesländer in die \nBund- Länderoffene Arbeitsgruppe Früherkennung und Bedrohungsmanagement. \n5. Sie bittet vor dem Hintergrund der Gewalttat in Aschaffenburg die GMK den Sachverhalt zum Anlass zu nehmen, um schnellstmöglich und im Rahmen einer \nressortübergreifenden Betrachtung Optimierungsmöglichkeiten der gesamten Abläufe, \nder rechtlichen Rahmenbedingungen und Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit \njedweder Form der Unterbringung psychisch auffälliger gewalttätiger Personen zu \nerarbeiten und umzusetzen. \n6. Sie bekräftigt ihren Beschluss in der Sitzung vom 06. bis 08.12.2023 zu TOP 2, Ziffer 7 Buchstabe e ), wonach Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit, die wegen der \nBegehung einer Straftat nach § 129a StGB oder einer sonstigen schweren \nstaatsgefährdenden Straftat rechtskräftig verurteilt werden, ihre deutsche \nStaatsangehörigkeit verlieren müssen und erinnert in diesem Zusammenhang an die \nentsprechende Gesetzesinitiative Bayern. \n7. Sie nimmt Bezug auf den Beschluss der IMK in ihrer Sitzung vom 12. bis 14.06.2017 zu \nTOP 34 und betont mit Nachdruck, dass eine Intensivierung des Informationsaustauschs zwischen den Sicherheitsbehörden zur effektiven Abwehr von Terrorakten und anderen",
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"number": 2,
"content": "2 \n \nschwerwiegenden Bedrohungen, die auf eine Destabilisierung des Gemeinwesens \nzielen oder dazu beitragen, unverzichtbar ist. \na. Sie stellt fest, dass die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in den \nvergangenen Jahren der informationellen Zusammenarbeit einen immer engeren \nRahmen vorgegeben hat. Vor allem für die Übermittlung nachrichtendienstlich erlangter Informationen an Polizei - und Strafverfolgungsbehörden hat die \nRechtsprechung sehr hohe und im internationalen Vergleich einzigartige Hürden aufgestellt. Damit wird eine Zusammenführung der bei verschiedenen \nSicherheitsbehörden vorliegenden Informationen zur umfassenden Bewertung der \nvon einzelnen Personen und Gruppierungen ausgehenden Sicherheitsgefährdung erschwert. \nb. Die IMK weist darauf hin, dass im Grundgesetz die Zusammenarbeit zwischen \nNachrichtendiensten und Polizeibehörden des Bundes und der Länder ausdrücklich \nvorausgesetzt wird. \nc. Sie spricht sich vor diesem Hintergrund dafür aus, eine Klarstellung durch den verfassungsändernden Gesetzgeber dahingehend zu prüfen, dass diese Zusammenarbeit auch den Informationsaustausch umfasst. Auf diesem Weg könnten \ndie Sicherheitsbehörden von Bund und Ländern auch verfassungsrechtlich \nverpflichtet werden, zum Schutz von besonders gewichtigen Rechtsgütern, insbesondere von Leib und Leben sowie den Existenzgrundlagen des Staates, eng zusammenzuarbeiten, und die dafür geltenden Anforderungen an den \nInformationsaustausch konkretisiert werden. \n8. Die IMK fordert eine klare Wende in der Migrationspolitik. Hierzu gehören: \na. Konsequente Zurückweisung auch bei Stellung eines Asylgesuchs \nAuch bei Stellung eines Asylgesuchs müssen Zurückweisungen an den deutschen \nGrenzen erfolgen. Umfassende Zurückweisungen auch von Asylsuchenden sind \nrechtlich zulässig, praktisch möglich und mit Blick auf die gegenwärtige Lage \ngeboten. Die nationalen Grenzkontrollen sind dementsprechend fortzuführen. Die Bundesregierung ist auch dazu aufgefordert, sich auf europäischer Ebene dafür einzusetzen, die einschlägigen Rechtsgrundlagen des europäischen Rechts so klar \nzu fassen und weiterzuentwickeln, dass Zurückweisungen im Zuge von \nBinnengrenzkontrollen ohne bürokratischen Aufwand erfolgen können. \nb. Änderung des Art. 16a GG – Umwandlung in eine institutionelle Garantie und \nzugleich Verankerung der Möglichkeit für Leistungsgewährung und -einschränkung \nfür Asylbewerber im Grundgesetz",
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"content": "3 \n \nDas Recht auf Asyl muss neu konzipiert und den aktuellen Gegebenheiten angepas st \nwerden. Das Grundrecht auf Asyl soll in eine institutionelle Garantie umgewandelt \nwerden. Statt eines grundrechtlich verbürgten Anspruchs soll in der Verfassung \ngeregelt werden, dass die Gewährung von Asyl nur noch nach Maßgabe der Gesetze \nerfolgt. Durch diese Umwandlung bleibt Deutschland zwar weiter von Verfassung wegen zur Gewährleistung von Asyl an politisch Verfolgte verpflichtet. Jedoch kann dadurch beispielsweise die Aufnahme politisch Verfolgter zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, dem Schutz der I nneren Sicherheit oder zur Gewährleistung \nder Integrations - und Leistungsfähigkeit begrenzt werden. Dem nationalen \nGesetzgeber wird also mehr Spielraum eingeräumt. Zusätzlich kann der Rechtsweg \ngegen Entscheidungen über die Aufnahme eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Auch wenn die Gewährung von Asyl nach dem GG aufgrund europa- und \nvölkerrechtlichen Regelungen sehr begrenzt ist, hat diese Änderung grundlegende Bedeutung. Hiermit soll daher auch eine klare Signalwirkung auf EU - und \nVölkerrechtsebene ausgehen. Eine solche institutionelle Garantie beinhaltet zugleich den Auftrag, an einem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem mitzuwirken, dass dem Gedanken einer nicht unbegrenzt möglichen Aufnahme von Asylsuchenden \nRechnung trägt. Um auch die Asylbewerbern sozialstaatlich zu gewährenden \nLeistungen verfassungsrechtlich festzuschreiben, sollen die zu gewährenden Leistungen einerseits verfassungsrechtlich ausdrücklich verankert, gleichzeitig aber auch die Möglichkeit zu Leistungseinschränkungen für Asylbewerber ausdrücklich in \nArt. 16a GG mit aufgenommen werden. Dadurch werden die Möglichkeiten zur \nLeistungskürzung verfassungsrechtlich abgesichert und potentiell neue einfachgesetzliche Spielräume geschaffen. Bedeutung hätte dies insbesondere bei der Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Vorschriften durch die Rechtsprechung. \nc. Abschaffung des subsidiären Schutzes in seiner jetzigen Form \nDie rechtlichen Grundlagen des deutschen und europäischen Flüchtlingsrechts bedürfen einer Überarbeitung. Sie waren für eine andere Zeit und für andere Umstände konzipiert und gehören aktualisiert. Dazu zählen neben der dargestellten \ngrundlegenden Reform des Asylrechts im Grundgesetz auch die Abschaffung des \neuroparechtlichen Konzepts des subsidiären Schutzes in seiner jetzigen Form. Der Umstand, dass insbesondere die EU und vor allem Deutschland bei internationalen Krisen wie Bürgerkriegen individuell und unbegrenzt Schutz gewähren, bedarf einer Veränderung. Bürgerkriegsflüchtlinge sollten künftig möglichst in der Nähe ihrer \nHeimatregion versorgt und unterstützt werden.",
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"number": 4,
"content": "4 \n \nd. Abschiebungen auch nach Afghanistan und Syrien \nDer Bund hat die generellen Voraussetzungen für regelmäßige Abschiebungen, \ninsbesondere von Straftätern und Gefährdern, in diese und weitere Länder zu \nschaffen. \ne. Beendigung von Aufnahmeprogrammen \nFreiwillige Bundesaufnahmeprogramme wie das für Afghanistan sind sofort einzustellen. Dies bedeutet einen sofortigen V isa-Stopp für Afghanistan sowie die \nAbsage der wöchentlich geplanten Charterflüge im Rahmen des \nAufnahmeprogrammes. \nf. Zahl der sicheren Herkunftsländer ausweiten \nEs bedarf einer unverzüglichen Einstufung Algeriens , Marokkos , Tunesiens , \nArmeniens und Indiens als sichere Herkunftsstaaten. Darüber hinaus sind zur \nbeschleunigten Durchführung der Asylverfahren von Menschen aus Herkunftsstaaten \nmit einer Anerkennungsquote von regelmäßig bis zu 5 Prozent weitere Gesetzentwürfe im Sinne des Artikels 16a Absatz 3 GG vorzulegen, sofern jeweils die Voraussetzungen für eine Einstufung als sichere Herkunftsstaaten vorliegen. Zudem \nbietet das europäische Recht die Möglichkeit, sichere Herkunftsstaaten einfacher zu \nbestimmen. Das Bundesinnenministerium sollte in die Lage versetzt werden, allein – \nohne Zustimmung des Bundesrats – sichere Herkunftsländer festzu legen. \ng. Asylverfahren in Drittstaaten \nDas Thema Asylverfahren in Drittstaaten prägt aktuell die europäische Migrationsdebatte. Mehrere europäische Länder fordern solche durchzuführen oder \nhandeln bereits konkret. Auch die Bundesregierung prüft gemäß der Vereinbarung des Bundeskanzlers mit den Ministerpräsidenten vom 06.11.2023 schon seit über einem Jahr die Übertragbarkeit dieser oder ähnlicher Konzepte auf Deutschland. Der Bund ist gefordert, schnellstmöglich Ergebnisse zur rechtlichen und praktischen \nUmsetzbarkeit vorzulegen. Weitere Rechtsänderungen auf Unionsebene dürfen dabei \nnicht ausgeschlossen werden. \nh. Sofort-Arrest für ausreisepflichtige Straftäter und Gefährder \nWer als Ausreisepflichtiger straffällig geworden ist, muss sofort in Ausreisearrest, bis er das Land freiwillig verlässt oder abgeschoben wird. Die Befugnisse der \nBundespolizei bei Rückführungen müssen generell erweitert werden. \ni. Abschluss von Migrationsabkommen mit wichtigen Herkunfts - und Transitländern \nDas wesentliche Hemmnis bei der Durchführung von Rückführungen ist die \nmangelnde Kooperationsbereitschaft zahlreicher Herkunfts - und Transitstaaten bei \nder Identifizierung, der Ausstellung von Passersatzpapieren und der tatsächlichen",
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"number": 5,
"content": "5 \n \nRücknahme der Personen. Hier muss die Bundesregierung endlich mit einer Stimme \nsprechen und ressortübergreifend, falls nötig auch auf höchster politischer Ebene \nhandeln. Im Rahmen eines kohärenten Ansatzes sind dabei neben dem Setzen von \nAnreizen auch Sanktionen, etwa durch die Verknüpfung mit entwicklungspolitischen \nInstrum entarien oder der Anwendung des Visahebels, zu ergreifen. \nj. Vollständige Übernahme der Dublin-Verfahren durch den Bund \nDie Bundesregierung muss endlich der einhelligen Forderung der Länder (zuletzt Ministerpräsidentenkonferenz vom 25.10.2024) nachkommen, Überstellungen in den \nfür das Asylverfahren einer asylsuchenden Person nach der Dublin-III-Verordnung \nzuständigen Mitgliedstaat in die ausschließliche Zuständigkeit des Bundes zu übernehmen und die dafür erforderlichen, gegebenenfalls klarstellenden, rechtlic hen \nÄnderungen zu veranlassen. \nk. Defizite im Bereich bei Dublin-Überstellungen beseitigen \nDie Dublin-III-Verordnung ist noch bis Mitte 2026 geltendes Recht. Überstellungen nach der Dublin-III-Verordnung sind in viele Mitgliedstaaten jedoch nicht oder nur eingeschränkt möglich, weil rechtliche Hindernisse bestehen, an deren Beseitigung nicht konsequent gearbeitet wird (z.B. Beseitigung von systemischen Mängeln) , oder \ntatsächliche Hindernisse aufgestellt werden, die eine effektive Anwendung des europäischen Rechts verhindern (z.B. strenge Vorgaben für Dublin-III-Rücküberstellungen, wie kurzfristig wechselnde Sperrtage, an denen keine Überstellungen erfolgen dürfen oder enge Zeitfenster, in denen die Flüge ankommen \ndürfen, etc.). Die Bundesregierung muss sich effektiv für die Herstellung der \ntatsächlichen und nachhaltigen Rücknahmebereitschaft anderer EU -Mitgliedstaaten \neinsetzen, damit das europäische Recht auch tatsächlich vollzogen werden kann. \nl. Errichtung von Bundesausreisezentren \nDer Bund muss auch darüber hinaus mehr Verantwortung bei der operativen \nVorbereitung und Durchführung von Rückführungen übernehmen. Eine Möglichkeit ist \ndie Errichtung von zentralen Bundesausreisezentren an den großen deutschen Flughäfen. Bei entsprechender Ausgestaltung der Bundesausreisezentren kann, z.B. durch entsprechende Kontroll - und Überwachungsmechanismen, einem \nUntertauchen der Personen effektiv entgegengewirkt werden. Zudem ermöglichen \nBundesausreisezentren, die Bundespolizei viel früher als bisher in den Rückführungsprozess einzubinden, wodurch Synergieeffekte gewonnen und der Rückführungsprozess in der Praxis vereinfacht und beschleunigt werden. Ferner ist davon auszugehen, dass die Unterbringung in Bundesausreisezentren die \nBereitschaft zu frei willigen Ausreisen steigert, was sowohl im Interesse der \nausreisepflichtigen Ausländer als auch der Vollzugsbehörden liegt. Dies wäre auch",
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"number": 6,
"content": "6 \n \nfür die Durchführung des künftigen Außengrenzverfahrens entsprechend der GEAS -\nReform zielführend und verfahrensökonom isch. \nm. Reform der Rückführungs -Richtlinie \nDie Bundesregierung muss sich im Rahmen der auf EU -Ebene laufenden Reform der \nRückführungs -Richtlinie ganz grundsätzlich für die Erleichterung von Rückführungen \neinsetzen. \nn. Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten \nDer Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten ist unverzüglich bis auf \nWeiteres auszusetzen. \no. Schaffung von Rechtsgrundlagen zur effektiven Beendigung von Bezahlkarten-\nUmgehungen \nDie Bezahlkarte senkt durch die Reduzierung des zur Verfügung stehenden Bargelds \nauf das gebotene Minimum Zuzugsanreize und ist damit eine konkrete Maßnahme, \num die illegale Migration zu begrenzen. Damit sie ihre volle Wirkung entfalten kann, muss der verpflichtende Einsatz der Bezahlkarte mit allen Restri ktionen \ndeutschlandweit vorgeschrieben werden. Außerdem müssen Umgehungsversuche der mit der Bezahlkarte eingeführten Beschränkungen, die eine zweckgemäße \nVerwendung der Asylbewerberleistungen sicherstellen, verhindert werden. Deshalb \nmuss der Bund schleunigst reagieren und eine fachgesetzliche Rechtsgrundlage zur effektiven Beendigung von Umgehungsversuchen schaffen, z. B. die Umgehungsversuche als Ordnungswidrigkeit normieren. Ebenso muss der Bund \nendlich den Vorrang der Bezahlkarte als Leistungsform vor Geldleistungen regeln und \ndie Pflicht der Leistungsempfänger zur ausschließlich zweckgemäßen Leistungsverwendung endlich klarstellend kodifizieren. \np. Leistungsrechtliche Konsequenzen für Ausreisepflichtige \nDie rechtlichen Möglichkeiten zur Anspruchseinschränkung nach dem \nAsylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für Ausreisepflichtige müssen massiv \nausgeweitet werden. Konkret sollen Ausreisepflichtige ab Ablauf der gesetzten Ausreisefrist oder wenn sie auch nur ein Ausreisehindernis zu vertreten haben, nur noch das absolut Lebensnotwendige („Bett, Brot, Seife“) erhalten. Das Gleiche soll für \nPersonen gelten, die offensichtlich ohne schutzwürdigen Grund nach Deutschland \nkommen. Auch sollen Asylbewerber, die grob oder wiederholt gegen die Vorschriften der Asylunterkunft verstoßen oder sich in der Asylunterkunft gewalttätig verhalten oder Personen bedroht haben, nur noch auf das absolut Lebensnotwendige reduzierte Leistungen erhalten. Ausreisepflichtige Leistungsberechtigte ohne \nDuldung, d. h. Personen, deren Ausreise weder rechtliche noch tatsächliche",
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"number": 7,
"content": "7 \n \nHindernisse entgegenstehen, sollen keine Leistungen zur Teilhabe am \ngesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben mehr erhalten. \n9. Die IMK bittet ihren Vorsitzenden, die Vorsitzenden der GMK und JuMiKo über diesen \nBeschluss zu informieren.",
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