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"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/26336/",
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"content": "Deutscher Bundestag Drucksache 18/568 18. Wahlperiode 19.02.2014 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Thomas Gambke, Bärbel Höhn, Kerstin Andreae, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/427 – Umsatzsteuerbetrug im Strom- und Gashandel Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Am 20. Dezember 2013 hat die „Süddeutsche Zeitung“ ausführlich über behördliche Verdachtsmomente bezüglich umfangreicher Umsatzsteuerbe- trügereien im Strom- und Gashandel berichtet („Die Strom-Mafia“, S. 17 vom 20. Dezember 2013). Auch staatliche bzw. teilstaatliche Unternehmen sollen möglicherweise Teil so genannter Umsatzsteuerkarusselle gewesen sein. Gleichzeitig findet auf Ebene der Europäischen Union (EU) ein von der Euro- päischen Kommission angestoßener Prozess zur Reform der gemeinschaftli- chen Mehrwertsteuervorschriften statt. Dieser soll die Steuer unter anderem weniger betrugsanfällig machen. Umsatzsteuerbetrug im Strom und Gashandel 1. Welche Kenntnisse haben Bundesbehörden von Umsatzsteuerbetrug im Strom- und Gashandel, und waren diese Kenntnisse der Anlass, für den Bereich der Strom- und Gaslieferungen das Reverse-Charge-Verfahren ein- zuführen? Wenn keine konkreten Kenntnisse vorhanden sind, aufgrund welcher Indi- zien wurde das Reverse-Charge-Verfahren für den Bereich Strom- und Gas- lieferungen eingeführt? Der Bundesregierung liegen Informationen sowohl aus den Ländern als auch von den einschlägigen Wirtschaftsverbänden vor, dass es bei der Lieferung von Gas über das Erdgasnetz und von Elektrizität durch im Inland ansässige Unter- nehmer an Unternehmer zu Steuerausfällen kommt. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 17. Februar 2014 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.",
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"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/26336/",
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"content": "Drucksache 18/568 –2– Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 2. Sind Bundesbehörden in Untersuchungen bezüglich Umsatzsteuerbetrugs im Strom- und Gashandel eingebunden bzw. betreiben eigene Untersuchun- gen, und wenn ja, welche Behörden sind involviert? Für die Kontrolle und Erhebung der Umsatzsteuer sind nach der Kompetenzord- nung des Grundgesetzes (Artikel 108) die Länder zuständig. Dementsprechend sind Bundesbehörden nicht in Untersuchungen bezüglich Umsatzsteuerbetrugs im Strom- und Gashandel eingebunden oder betreiben eigene Untersuchungen in dem Bereich. Die beim Bundeszentralamt für Steuern angesiedelte Zentrale Stelle zur Koordinierung der Prüfungsmaßnahmen der Länder im Bereich der Umsatzsteuer koordiniert in Absprache mit dem jeweils zuständigen Bundes- land Prüfungsmaßnahmen in Fällen, in denen mehrere Bundesländer oder an- dere EU-Mitgliedstaaten eingebunden werden müssen. 3. Wie viele Verdachtsfälle auf Umsatzsteuerbetrug im Bereich Strom- und Gashandel sind der Bundesregierung bekannt, und in welchen Bundes- ländern befinden sich diese? Da die Länder für die Kontrolle und Erhebung der Umsatzsteuer nach der Kom- petenzordnung des Grundgesetzes (Artikel 108) zuständig sind, liegen der Bun- desregierung keine Informationen über die Anzahl der Verdachtsfälle vor. 4. Wie hoch waren die erstatteten Vorsteuerbeträge im Bereich Strom- und Gashandel in den Jahren von 2004 bis 2013? Aus den amtlichen Umsatzsteuerstatistiken auf Basis der Voranmeldungen erge- ben sich für die Branchen Elektrizitätsverteilung und -handel und Gasverteilung und -handel durch Rohrleitungen für die Jahre 2004 bis 2011 die in der nachfol- genden Tabelle dargestellten Vorsteuerbeträge. Jahr Abziehbare davon Vorsteuerbeträge aus Vorsteuerbeträge Rechnungen von an- Leistungen im Sinne insgesamt deren Unternehmen des § 13b UStG Fälle Mio. Fälle Mio. Fälle Mio. Euro Euro Euro 2004 747 8 949 746 8 501 100 12 2005 795 6 797 793 5 787 158 990 2006 872 8 528 870 7 255 172 1 230 2007 990 12 453 990 10 284 223 2 120 2008 1 014 16 010 1 014 13 143 284 2 787 2009 1 212 19 432 1 211 15 807 303 3 529 2010 1 401 18 277 1 397 14 576 357 3 517 2011 1 528 22 734 1 526 16 211 404 6 396 Die dargestellten Vorsteuerbeträge wurden zum Großteil mit Umsatzsteuer ver- rechnet. Statistische Daten für die Jahre nach 2011 liegen nicht vor.",
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"content": "Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode –3– Drucksache 18/568 5. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen der Vorsteuerabzug ver- weigert wurde bzw. erstattete Vorsteuerbeträge zurückgefordert wurden, weil es einen Verdacht auf bzw. nachgewiesenen Umsatzsteuerbetrug gab? Da die Länder für die Kontrolle und Erhebung der Umsatzsteuer nach der Kom- petenzordnung des Grundgesetzes (Artikel 108) zuständig sind, liegen der Bun- desregierung hierzu keine Informationen vor. 6. Gibt es diesbezüglich Schadensabschätzungen (für einzelne Jahre), und falls ja, in welcher Höhe? Schätzungen zu den Steuerausfällen durch Umsatzsteuerbetrug im Strom- und Gashandel liegen der Bundesregierung nicht vor. 7. Hatten bzw. haben nach Kenntnis der Bundesregierung diese Karussellge- schäfte Einfluss auf die Preisbildung im Großhandel, oder kam es zu Eng- pässen im Leitungsnetz, die Re-Dispatch-Maßnahmen nach sich zogen? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 8. Sind der Bundesregierung Verdachtsmomente für Umsatzsteuerbetrugs- geschäfte an der Leipziger Strombörse bekannt, und wenn ja, zu welchem Zeitpunkt wurde die Bundesregierung informiert? Der Bundesregierung sind keine Verdachtsmomente für Umsatzsteuerbetrugs- geschäfte an der Leipziger Strombörse bekannt. Auf die Zuständigkeit der Län- der für die Kontrolle und Erhebung der Umsatzsteuer nach der Kompetenzord- nung des Grundgesetzes (Artikel 108) wird hingewiesen. 9. Sind nach Kenntnis der Bundesregierung staatliche oder teilstaatliche Un- ternehmen Gegenstand von Ermittlungen zu Umsatzsteuerbetrugsfällen im Strom- und Gashandel? Wenn ja, wie viele staatliche oder teilstaatliche Unternehmen sind betrof- fen? Da die Länder für die Kontrolle und Erhebung der Umsatzsteuer nach der Kom- petenzordnung des Grundgesetzes (Artikel 108) zuständig sind, liegen der Bun- desregierung hierzu keine Informationen vor. 10. Hatten bzw. haben nach Kenntnis der Bundesregierung die Karussellge- schäfte im Strom- und Gashandel Einfluss auf die Planungen zum Lei- tungsausbau? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 11. Warum hat die Bundesregierung erst im Jahr 2013 auf die Warnung vom Jahresende 2010 des Bundeszentralamts für Steuern vor einer drohenden Betrugswelle im Strom- und Gashandel (www.bundesnetzagentur.de/ SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebiete/Energie/Unternehmen_ Institutionen/HandelundVertrieb/Umsatzsteuerpflichten/InfoBlatt UmsatzsteuerStromGas_pdf. pdf?__blob=publicationFile&v=3) reagiert, und das Reverse-Charge-Verfahren für Strom- und Gaslieferungen einge- führt?",
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"content": "Drucksache 18/568 –4– Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode In welcher Höhe schätzt die Bundesregierung die im Zeitraum seit Veröf- fentlichung der Warnung angefallenen Steuerausfälle durch Umsatzsteu- erkarussellgeschäfte im Strom- und Gashandel, und was wurde im Zeit- raum seit Veröffentlichung der Warnung im Jahr 2010 bis zur Einführung des Reverse-Charge-Verfahrens im Jahr 2013 unternommen, um Steuer- ausfälle durch Umsatzsteuerkarussellgeschäfte bei der Lieferung von Strom- und Gas zu vermeiden? Nachdem die ersten Vermutungen vorlagen, dass es beim Handel mit Elektrizität und Gas zu Unregelmäßigkeiten im Bereich der Umsatzsteuer kommen könnte, hat die Zentrale Koordinierungsstelle beim Bundeszentralamt für Steuern ihre Ansprechpartner in den Ländern mittels eines sog. Newletters hierüber unter- richtet. Es gab zudem Kontakte zu einschlägigen Wirtschaftsverbänden mit dem Ziel, dort vorhandene Informationen zur Verhinderung von Hinterziehungsfäl- len im Bereich der Umsatzsteuer zu nutzen. Mit Schreiben vom 5. Juni 2012 be- antragte Deutschland bei der Europäischen Kommission gemäß Artikel 395 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) die Ermächtigung, eine ge- setzliche Regelung einführen zu können, wonach bei Lieferungen von Elektrizi- tät und Gas im zwischenunternehmerischen Bereich der Leistungsempfänger Steuerschuldner wird. Voraussetzung für einen solchen Antrag ist, dass der an- tragstellende Mitgliedstaat festgestellt hat, dass betrügerische Aktivitäten zur Schädigung des Steueraufkommens stattgefunden haben. Bloße Vermutungen über betrügerische Handlungen reichen in dem Fall nicht aus. Der Antrag Deutschlands wurde von der Europäischen Kommission am 6. Dezember 2012 abgelehnt. Der erneute Antrag Deutschlands auf Erteilung einer Ausnahmege- nehmigung vom 18. Februar 2013 hat sich mit den auf EU-Ebene wieder aufge- nommenen Verhandlungen zur Änderung der MwStSystRL bezüglich der fakul- tativen und zeitweiligen Anwendung der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft (Reverse-Charge-Verfahren) auf Lieferungen bestimmter betrugsanfälliger Ge- genstände und Dienstleistungen überschnitten. Nach Artikel 199a Buchstabe e MwStSystRL in der Fassung von Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b der Richt- linie 2013/43/EU vom 22. Juli 2013 (ABl. EU 2013 Nr. L 201 vom 26. Juli 2013, S. 4) haben die Mitgliedstaaten seit August 2013 die Möglichkeit, bei Lieferun- gen von Elektrizität und Gas an Wiederverkäufer den Leistungsempfänger zum Steuerschuldner zu bestimmen. Bis zum Inkrafttreten der nationalen Regelung am 1. September 2013 wurden alle bestehenden Maßnahmen im Bereich der Umsatzsteuerkontrolle auch für diesen Wirtschaftsbereich konsequent ange- wandt. Zur Höhe der seit Ende 2010 angefallenen Steuerausfälle liegen keine Schätzun- gen vor. 12. Hat das Urteil vom Bundesfinanzhof (BFH – VR 37/10) vom 22. August 2013 Folgen für die Regelung zur Wiederverkäufereigenschaft bei Strom- und Gaslieferungen, die das Bundesministerium der Finanzen ebenfalls an einer 10-Prozent-Grenze festmachen will (Abschnitt 13b.3a Absatz 2 i. V. m. Abschnitt 3g.1 Absatz 2 und 3 des Umsatzsteuer-Anwendungser- lasses – UStAE)? Das BFH-Urteil vom 22. August 2013 (VR 37/10) hat keine Folgen für die Re- gelung zur Wiederverkäufereigenschaft bei Strom- und Gaslieferungen. 13. Sind durch den umsatzsteuerlichen Karussellbetrug im Strom- und Gas- handel neben den umsatzsteuerlichen Ausfällen auch Mindereinnahmen bei anderen Steuerarten aufgetreten (wenn ja, bitte Höhe angeben, und nach Steuerart aufschlüsseln)? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Daten vor.",
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"content": "Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode –5– Drucksache 18/568 Umsatzsteuerbetrug und Betrugsbekämpfung in der Bundesrepublik Deutsch- land 14. Hat die Bundesregierung konkrete Hinweise, dass in der Bundesrepublik Deutschland aktuell bestimmte Branchen außerhalb des Reverse-Charge- Verfahrens für Umsatzsteuerkarussellbetrugsgeschäfte genutzt werden, und wenn ja, welche? Aufgrund vorliegender Informationen der Länder muss davon ausgegangen werden, dass gegenwärtig Lieferungen von bestimmten Edelmetallen und un- edlen Metallen für betrügerische Zwecke in Form von Umsatzsteuer-Karussell- geschäften genutzt werden. 15. Plant die Bundesregierung aktuell eine Ausweitung des Reverse-Charge- Verfahrens auf andere Branchen, und wenn ja, auf welche? Sobald die Bundesregierung endgültig über weitere Ausweitungen zum Reserve- Charge-Verfahren entschieden hat, wird dem Gesetzgeber umgehend vorgelegt. 16. Wie viele abgeschlossene Verfahren zu Umsatzsteuerkarussellgeschäften sind der Bundesregierung seit dem Jahr 2005 bekannt, und wie hoch waren die bestandskräftigen Steuermehreinnahmen aus diesen Verfahren (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Auf die Antwort zu Frage 5 wird hingewiesen. 17. Welche anderen Formen des Umsatzsteuerbetrugs außerhalb der Karus- sellgeschäfte treten in der Bundesrepublik Deutschland auf? Können diese Formen des Umsatzsteuerbetrugs durch das Reverse- Charge-Verfahren verhindert werden? Neben den Karussellgeschäften sind als andere Formen des Umsatzsteuerbe- trugs z. B. normale Umsatzverkürzungen, Anwendung des unzutreffenden Steu- ersatzes, nicht zutreffende Behandlung eines Umsatzes als umsatzsteuerfrei oder Ohne-Rechnung-Geschäfte bekannt. Diese Formen des Umsatzsteuerbetrugs können durch eine Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsemp- fängers (Reverse-Charge-Verfahren) nicht verhindert werden. 18. Wird die Bundesregierung die Anregungen und die Kritik des Bundes- rechnungshofs zum Umsatzsteuervollzug in bestimmten Bereichen (Bun- destagsdrucksache 18/111, S. 52 ff.) aufnehmen und geeignete Maßnah- men zur Sicherung des Steueraufkommens treffen (wenn ja, bitte Maßnah- men benennen, und wenn nein, bitte begründen)? Nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes (Artikel 108) sind die Länder für die Kontrolle und Erhebung der Umsatzsteuer und damit auch den Umsatz- steuervollzug zuständig. Die Bundesregierung wird die Anregungen und die Kritik des Bundesrechnungshofes zum Umsatzsteuervollzug in bestimmten Branchen (Bundestagsdrucksache 18/111, S. 52 ff.) zum Anlass nehmen und mit den Ländern erörtern, ob und gegebenenfalls durch welche Maßnahmen in den vom Bundesrechnungshof aufgeführten Bereichen der Steuervollzug weiter op- timiert werden kann.",
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"content": "Drucksache 18/568 –6– Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 19. Wie hoch waren die steuerbehördlichen Niederschlagungen von Umsatz- steuerforderungen in den Jahren von 2010 bis 2013 (bitte pro Kalenderjahr angeben)? In den Jahren 2010 bis 2012 wurden folgende Umsatzsteuerbeträge niederge- schlagen: Niederschlagung insgesamt hiervon Niederschlagung aufgrund von Insolvenzverfahren (in 1 000 €) (in 1 000 €) 2010 2 905 881 1 283 734 2011 3 487 042 1 414 848 2012 2 723 610 1 451 811 Für das Jahr 2013 liegen die für die Erstellung der Jahresstatistik erforderlichen Angaben der Länder noch nicht vor. 20. Wie viele Umsatzsteuernachschauen fanden in den Jahren von 2010 bis 2013 statt, und wie hoch waren die umsatzsteuerlichen Mehrergebnisse aus den Umsatzsteuernachschauen (bitte pro Kalenderjahr angeben)? Jahr Anzahl der durchgeführten Umsatzsteuer-Nachschauen 2010 76 657 2011 77 974 2012 81 064 Für das Jahr 2013 liegen die für Erstellung der Jahresstatistik erforderlichen An- gaben der Länder noch nicht vor. Umsatzsteuer-Nachschauen werden nicht zum Zweck der Erzielung von um- satzsteuerlichen Mehrergebnissen durchgeführt. Vielmehr werden im Rahmen einer Umsatzsteuer-Nachschau einzelne steuerlich erhebliche Sachverhalte un- angekündigt nachgeschaut, wie z. B. einzelne Eingangs- und Ausgangsrechnun- gen, Verwendungsverhältnisse, die tatsächliche Existenz von Unternehmen. Deshalb werden Mehrergebnisse aus Umsatzsteuer-Nachschauen statistisch nicht erfasst. 21. Wie viele Umsatzsteuersonderprüfungen fanden in den Jahren von 2010 bis 2013 statt, und wie hoch waren die umsatzsteuerlichen Mehr- oder Minderergebnisse aus den Umsatzsteuersonderprüfungen (bitte pro Ka- lenderjahr angeben)? Anzahl der durchgeführten Festgestellte Mehrergebnisse Umsatzsteuer-Sonderprüfungen (in 1 000 Euro) 2010 96 138 1 916 250 2011 93 144 1 994 502 2012 91 198 2 361 735 Für das Jahr 2013 liegen die für die Erstellung der Jahresstatistik erforderlichen Angaben der Länder noch nicht vor.",
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"content": "Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode –7– Drucksache 18/568 22. Wie hoch waren die bestandskräftigen umsatzsteuerlichen Mehreinnah- men, die durch die Arbeit der Steuerfahndung in der Bundesrepublik Deutschland in den Jahren von 2010 bis 2013 generiert wurden? Welchen Anteil an den bestandskräftigen Mehreinnahmen durch die Steu- erfahndung machen diese umsatzsteuerlichen Nachforderungen aus? In den Jahren 2010 bis 2012 wurden folgende Mehreinnahmen durch die Steu- erfahndung erzielt: Jahr Mehreinnahmen Umsatzsteuerliche Mehr- Anteil der umsatzsteuerlichen (gesamt) durch die einnahmen durch die Mehreinnahmen an den Steuerfahndung Steuerfahndung Mehreinnahmen (gesamt) (in Euro) (in Euro) (in Prozent) 2010 1 745 719 863 702 326 151 40,23 2011 2 228 589 755 984 022 577 44,15 2012 3 079 559 861 2 047 591 861 66,49 Für das Jahr 2013 liegen die für die Erstellung der Jahresstatistik erforderlichen Angaben der Länder noch nicht vor. 23. Welche nationalen und internationalen Datenbanken mit umsatzsteuerlich relevanten Daten werden von deutschen Steuerbehörden genutzt? Hält die Bundesregierung diese Datenbanken und die Anzahl der Daten- banken für praxistauglich, um Betrug wirksam zu bekämpfen? EU-Ebene Für den Bereich der Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs existieren nach dem Kenntnisstand der Bundesregierung keine Datenbanken auf EU-Ebene. Bundesebene ● Datenbank „USEG“ (Umsatzsteuer EG) In der Datenbank erfolgt die Speicherung der Daten, die im Rahmen des inner- gemeinschaftlichen Kontrollverfahrens über das europäische Mehrwertsteuer- Informationsaustauschsystems (MIAS) gemäß unionsrechtlicher Vorgaben durch jeden der EU-Mitgliedstaaten vorzuhalten sind. Die zuständigen Bediens- teten der Landesfinanzbehörden können über das Verfahren „USLO“ (Umsatz- steuer Länder Online) Daten aus dem innergemeinschaftlichen Kontrollverfah- ren abrufen, die in der Datenbank „USEG“ gespeichert sind, und über dieses Verfahren zugleich auch Daten abrufen, die von den anderen EU-Mitgliedstaa- ten in ihren Datenbanken für Zwecke des innergemeinschaftlichen Kontrollver- fahrens im Rahmen von MIAS zentral vorgehalten werden. ● Datenbank „ZAUBER“ (Zentrale Datenbank zur Speicherung und Auswer- tung von Umsatzsteuer-Betrugsfällen und Entwicklung von Risikoprofilen) In der Datenbank erfolgt die bundesweite Erfassung von Betrugsfällen im Be- reich der Umsatzsteuer. ● Verfahren „LUNA“ (Länderumfassende Namensauskunft) Durch dieses Onlineverfahren wird eine bundesweite Abfrage bestimmter um- satzsteuerlich relevanter Daten, die von den Landesfinanzbehörden vorgehalten werden, ermöglicht. So kann beispielsweise durch Abfrage im Grunddatenbe- stand der Länder über die steuerlich erfassten Unternehmer eine mehrfache um- satzsteuerliche Registrierung zu Betrugszwecken verhindert werden.",
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"content": "Drucksache 18/568 –8– Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode ● Datenbank „ISI“ (Informations-System der Informationszentrale für steuer- liche Auslandsbeziehungen) In der Datenbank werden Informationen über ausländische Rechtssubjekte (etwa bloße Briefkastenfirma) erfasst. Da für die Betrugsbekämpfung im Bereich der Umsatzsteuer bestimmte Infor- mationen zu Ein- und Ausfuhren, die im Rahmen der Zollabwicklungen von der Zollverwaltung in der Datenbank „ATLAS“ (Automatisiertes Tarif- und Lokales Zoll-Abwicklungs-System) gespeichert werden, Relevanz haben, wird gegen- wärtig an der Einrichtung eines Online-Zugriffs der Steuerverwaltung auf die entsprechenden Daten gearbeitet (Verfahren OZEAN – Online-Zugriff der Finanzverwaltung auf Ein-/Ausfuhr-Daten). Gegenwärtig können die zuständi- gen Bediensteten der Steuerverwaltung elektronisch über das Bundeszentralamt für Steuern entsprechende Anfragen zu den in der Datenbank „ATLAS“ gespei- cherten Daten stellen. Länderebene Neben den o. g. Datenbanken stellen die Landesfinanzbehörden ihren Bediens- teten weitere auch in Datenbanken hinterlegte Informationen, die für die auto- mationsgestützte Durchführung des Besteuerungsverfahrens auch betreffend der Umsatzsteuer erforderlich sind, zur Verfügung. Insgesamt sind die Datenbanken ein hilfreiches Instrument zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs. 24. Wie viele Amtshilfeersuchen im Bereich der Umsatzsteuer wurden aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union an deutsche Finanz- behörden in den Jahren von 2010 bis 2013 gestellt, und wie lang war die durchschnittliche Bearbeitungsdauer dieser Amtshilfeersuchen (bitte pro Kalenderjahr angeben)? Wie viele dieser Amtshilfeersuchen wurden erst nach mehr als drei Mona- ten beantwortet? Die Anzahl der im Bereich der Umsatzsteuer aus anderen EU-Mitgliedstaaten gestellten Amtshilfeersuchen an deutsche Finanzbehörden in den Kalenderjah- ren 2010 bis 2013, die durchschnittliche Bearbeitungsdauer sowie die Anzahl der Amtshilfeersuchen, die erst nach mehr als drei Monaten beantwortet wur- den, ergeben sich aus der nachstehenden Tabelle: Jahr Anzahl der durchschnittliche Anzahl der Amtshilfe- USt-Amtshilfe- Bearbeitungsdauer ersuchen, die erst nach ersuchen in Monaten mehr als drei Monaten beantwortet worden sind 2010 8 649 3,91 2 765 2011 8 988 3,40 2 392 2012 10 686 3,07 2 889 2013 11 082 2,39 3 288 Da die endgültigen Daten für das Kalenderjahr 2013 im Hinblick auf die Drei- Monatsfrist erst ab dem 1. April 2014 ermittelt werden können, wurde für das Kalenderjahr 2013 der Datenbestand zum 10. Februar 2014 berücksichtigt. 25. Wie viele Amtshilfeersuchen im Bereich der Umsatzsteuer stellten deut- sche Finanzbehörden an andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union",
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"content": "Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode –9– Drucksache 18/568 in den Jahren von 2010 bis 2013, und wie lang war die durchschnittliche Bearbeitungsdauer dieser Amtshilfeersuchen? Wie viele dieser Amtshilfeersuchen wurden erst nach mehr als drei Mona- ten beantwortet (bitte die Fragen pro Mitgliedsland der Europäischen Union und Kalenderjahr angeben)? Die Anzahl der von deutschen Finanzbehörden im Bereich der Umsatzsteuer ge- stellten Amtshilfeersuchen an Finanzbehörden anderer EU-Mitgliedstaaten in den Jahren 2010 bis 2013, die durchschnittliche Bearbeitungsdauer sowie die Anzahl der Amtshilfeersuchen, die erst nach mehr als drei Monaten beantwortet wurden, ergeben sich aus der nachstehenden Tabelle: 2010 2011 2012 2013 Anzahl der Amtshilfeersuchen, die Anzahl der Amtshilfeersuchen, die Anzahl der Amtshilfeersuchen, die Anzahl der Amtshilfeersuchen, die Durchschnittliche Bearbeitungsdauer Durchschnittliche Bearbeitungsdauer Durchschnittliche Bearbeitungsdauer Durchschnittliche Bearbeitungs- Anzahl der Amtshilfeersuchen Anzahl der Amtshilfeersuchen Anzahl der Amtshilfeersuchen Anzahl der Amtshilfeersuchen nach drei Monaten beantwortet worden nach drei Monaten beantwortet worden nach drei Monaten beantwortet worden nach drei Monaten beantwortet worden dauer in Monaten sind in Monaten sind in Monaten sind in Monaten sind AT 361 3,84 94 344 4,00 102 381 2,82 88 292 2,25 77 BE 300 5,21 118 257 5,16 135 355 4,12 128 228 3,12 106 BG 42 2,23 4 60 1,92 9 77 2,17 15 90 2,37 21 CY 33 3,03 11 49 4,41 15 41 3,52 19 50 3,37 25 CZ 213 6,02 159 193 4,13 91 247 3,88 96 227 3,63 99 DK 225 5,90 115 215 3,81 75 178 3,18 55 78 2,35 29 EE 28 2,60 9 16 2,44 2 33 2,11 3 36 1,44 2 EL 77 13,10 65 35 12,70 18 47 11,55 40 39 5,59 32 ES 346 3,68 140 302 3,34 109 312 2,83 84 194 2,63 57 FI 31 1,58 1 28 1,60 0 34 2,05 2 321 1,52 1 FR 499 4,24 211 501 6,42 252 507 4,83 246 15 2,69 116 HR – – – – – – – – – 3 3,50 2 HU 111 5,36 76 96 6,83 76 121 6,59 88 199 5,00 156 IE 18 8,46 11 19 9,28 11 33 6,52 18 27 3,16 11 IT 742 11,82 542 681 8,56 445 848 7,24 580 574 4,22 347 LT 31 4,62 52 38 2,32 4 42 2,62 5 62 2,69 22 LU 111 2,41 23 126 1,83 10 123 2,32 29 48 3,05 25 LV 32 3,95 5 45 2,36 3 67 1,79 7 45 1,88 8 MT 8 2,09 3 15 2,04 1 22 2,02 1 22 2,32 6 NL 636 4,71 250 746 4,29 269 826 3,52 243 544 2,54 164 PL 493 2,77 65 334 2,67 56 525 2,86 103 535 2,91 191 PT 60 5,93 33 51 4,22 25 31 4,14 11 44 2,69 18 RO 181 10,07 114 175 8,25 123 196 6,74 119 199 3,66 118 SE 92 3,10 25 91 2,77 18 79 3,02 21 52 1,75 11 SI 45 1,51 2 44 1,58 0 52 1,84 0 34 1,31 3 SK 70 3,73 29 74 5,60 34 102 6,16 72 115 7,46 110 UK 314 2,28 38 307 3,03 53 290 3,45 71 200 2,86 58 Total 5 099 4,78 2 195 4 842 4,44 1 936 5 569 4,00 2 144 4 273 3,04 1 815",
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"content": "Drucksache 18/568 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Da die endgültigen Daten für das Kalenderjahr 2013 im Hinblick auf die Drei- Monatsfrist erst ab dem 1. April 2014 ermittelt werden können, wurde für das Kalenderjahr 2013 der Datenbestand zum 10. Februar 2014 berücksichtigt. Umsatzsteuerbetrugsbekämpfung auf Ebene der Europäischen Union 26. Hält die Bundesregierung Berechnungen für die Europäische Kommission für plausibel, nach denen die Mehrwertsteuerlücke im Jahr 2011 in der Eu- ropäischen Union insgesamt etwa 193 Mrd. Euro und in der Bundesrepu- blik Deutschland etwa 27 Mrd. Euro betragen haben soll (CPB Nether- lands Bureau for Economic Policy Analysis 2013: Study to quantify an analyse the VAT Gap in the EU-27 Member States), und falls nein, welche Annahmen hält die Bundesregierung für plausibel? Der „VAT gap“ setzt sich aus einer Vielzahl von einzelnen Faktoren zusammen, deren Quantifizierung nicht möglich ist. Daher sind die Berechnungen zum „VAT gap“ nicht geeignet, als Entscheidungshilfe insbesondere für weitere Maßnahmen zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs verwendet zu werden. 27. Wie beurteilt die Bundesregierung den bürokratischen Aufwand der aktu- ellen Praxis einer selektiven und in den Mitgliedstaaten unterschiedlichen Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens? Es liegt in der Natur der Sache, dass Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung mit bürokratischem Aufwand für Unternehmen und Verwaltungen verbunden sein können. Aus Sicht der Bundesregierung gilt es, eine Balance zwischen den be- rechtigten Belangen der Unternehmer und dem öffentlichen Interesse an einer Sicherung des Mehrwertsteueraufkommens zu finden. Die gegenwärtige Praxis beim Reverse-Charge-Verfahren trägt der politischen Realität Rechnung (vgl. auch Antwort zu Frage 28). 28. Unterstützt die Bundesregierung die Initiative der Landesregierung von Nordrhein-Westfalen, in der Europäischen Union einen Systemwechsel bei der Umsatzsteuer hin zu einer allgemeinen Reverse-Charge-Regelung zu vereinbaren (www. spiegel.de/wirtschaft/soziales/walter-borjans-nrw- finanzminister-ueber-umsatzsteuerbetrug-a-914951.html)? Wenn nein, wie begründet die Bundesregierung ihre Haltung? Wenn ja, setzt sich die Bundesregierung im Ministerrat und im Europä- ischen Rat aktiv für einen Systemwechsel ein, und wie beurteilt die Bun- desregierung die Chancen dieser Initiative? Eine entsprechende Initiative der Landesregierung von Nordrhein-Westfalen ist der Bundesregierung nicht bekannt. Ungeachtet dessen setzt die Einführung ei- nes generellen Reverse-Charge-Verfahrens eine Änderung der Mehrwertsteuer- Systemrichtlinie voraus. Hierzu bedarf es eines Vorschlags der Europäischen Kommission und einer einstimmigen Entscheidung im Rat. Die Bundesregie- rung hatte sich insbesondere unter deutscher Ratspräsidentschaft 2007 für die Einführung eines generellen Reverse-Charge-Verfahrens eingesetzt. Aufgrund massiver politischer Vorbehalte einer Reihe von Mitgliedstaaten war und ist dies nicht durchsetzbar.",
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"content": "Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/568 29. Wie oft stand das Thema Umsatzsteuerbetrug in den Jahren von 2009 bis 2013 im Rat für Wirtschaft und Finanzen (EcoFin) der Europäischen Union und im Europäischen Rat der Staats- und Regierungschefs auf der Tagesordnung (bitte Datum und Inhalt der Tagesordnung angeben)? Fragen zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs werden auf europäischer Ebene regelmäßig sowohl im Ecofin-Rat als auch im Europäischen Rat erörtert. Zu beachten ist, dass Aspekte der Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs nicht nur bei Rechtsakten von Bedeutung sind, die sich ausweislich ihres Titels mit diesem Thema beschäftigen. Der Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs muss vielmehr in allen umsatzsteuerlichen Rechtsakten Rechnung getragen werden. Insoweit verweist die Bundesregierung auf die Tagesordnungen und Nieder- schriften des Ecofin-Rates (www.consilium.europa.eu/press/council-meetings? lang=de) und Schlussfolgerungen des Europäischen Rats (www.european- council.europa.eu/council-meetings/conclusions?lang=de) sowie auf die ex ante- und ex post-Berichterstattung der Bundesregierung. 30. Inwiefern unterstützt die Bundesregierung die Pläne der Europäischen Kommission zur Einführung einer einheitlichen Mehrwertsteuererklärung in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union? Die Bundesregierung verweist hierzu auf die Einwände des Bundesrates (Bun- desratsdrucksache 735/13), die sie maßgeblich zu berücksichtigen hat (§ 5 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Zusammenarbeit vob Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union – EUZBLG) und dessen Bedenken sie teilt. 31. Welche Maßnahmen sind nach Meinung der Bundesregierung geeignet, um Umsatzsteuerbetrug in der Europäischen Union effizient zu bekämp- fen? Die Bundesregierung befürwortet Verbesserungen am bestehenden System. Der vorrangige Einsatz der Mehrwertsteuer zur Erzielung von Einnahmen und die damit verbundene Reduzierung von Ausnahmen, Optionen und Sonderregelun- gen könnte die Betrugsanfälligkeit der Mehrwertsteuer erheblich reduzieren.",
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"number": 12,
"content": "Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333",
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