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            "content": "Drucksache 18/9429                                      –2–                    Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. d) das Bestehen einer Regelung, die einen wirksamen Rechtsbehelf bei Verlet- zung dieser Rechte und Freiheiten gewährleistet“. Ghana wurde am 30. Juni 1993 zum sicheren Herkunftsstaat bestimmt. Das Bundesverfassungsgericht hat die Aufnahme von Ghana in die Liste der siche- ren Herkunftsstaaten in seinem Urteil vom 14. Mai 1996 (Az.: 2 BvR 1507 und 1508/93) für verfassungsmäßig befunden. Allerdings verpflichtet das Asylver- fahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) die Bundesregierung erstmalig, alle zwei Jahre einen Bericht darüber vorzulegen, ob die Voraussetzungen für die Bestimmung der „sicheren Herkunftsstaaten“ weiterhin vorliegen (§ 29a Absatz 2a des Asylgesetzes). Seit 1996 hat sich die menschenrechtliche Lage in Ghana möglicherweise gewandelt. Jedenfalls hat sich der flüchtlingsrechtliche Rahmen geändert. So wurde etwa die „sexuelle Ausrichtung“ in Artikel 10 der (nunmehr neu gefassten) Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie) ausdrücklich als Ver- folgungsgrund anerkannt. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union wiederholt bestätigt (so etwa in seinem Urteil vom 7. November 2013, Az.: C-199/12 bis C-201/12). Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hält das Instrument der „sicheren Her- kunftsstaaten“ nach wie vor für falsch. Es beschränkt Verfahrensrechte, Rechts- schutzmöglichkeiten und seit Inkrafttreten des Asylverfahrensbeschleunigungs- gesetzes auch die sozialen und wirtschaftlichen Rechte von Asylsuchenden aus diesen Staaten. In Ghana hat sich in den letzten Jahren das demokratische Sys- tem gefestigt. Daraus folgte eine stetige Verbesserung der materiellen Lebens- verhältnisse, der öffentlichen Dienstleistungen, der Presse- und Meinungsfrei- heit. Für eine kritische Überprüfung des Systems der sicheren Herkunftsstaaten halten wir aber die kontinuierliche Beobachtung der menschenrechtlichen Lage in diesen Staaten für rechtlich geboten und politisch außerordentlich wichtig. Dazu soll diese Kleine Anfrage einen Beitrag leisten. Vorbemerkung der Bundesregierung Ghana setzt auch angesichts wirtschaftlicher Schwierigkeiten (Inflation, Wäh- rungsverfall) seinen Weg der politischen Liberalisierung auf Grundlage der recht- staatlichen Grundsätze der Verfassung fort. Parlaments- und Präsidialwahlen sind turnusgemäß für Ende 2016 angesetzt. Politische Parteien können sich auf Grund- lage der Verfassung und des Parteiengesetzes frei entfalten und sich auch in der Presse artikulieren. Gemäß Pressefreiheitsindex 2016 von „Reporter ohne Gren- zen“ belegt Ghana Platz 26 von 180 Ländern und damit die zweitbeste Platzierung unter den afrikanischen Ländern. Die gelebte Pressefreiheit in Ghana wird auch im Umgang mit dem politisch sensiblen Thema der Korruption deutlich. Ghanas Internet ist unzensiert. Die Justiz ist unabhängig. Es gibt weder Einschränkungen der Religionsfreiheit noch spürbare Intoleranz zwischen den Glaubensgemein- schaften. Sowohl Glaubensaustritt als auch Glaubenswechsel sind legal und in der gesellschaftlichen Praxis möglich. Die Verfassung verbietet Diskriminierung wegen Geschlechtes, Rasse, Haut- farbe, ethnischer Zugehörigkeit, Religion sowie sozialem und wirtschaftlichem Status.",
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            "content": "Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode              –3–                              Drucksache 18/9429 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Die ghanaische Menschenrechtskommission („Commission for Human Rights and Administrative Justice“) genießt hohe Achtung; ihr Arbeit hat Einfluss auf Parlament und Regierung. Ghana bringt sich aktiv in die Diskussionen des VN- Menschenrechtsrates ein und nimmt das Staatenüberprüfungsverfahren ernst. Das nächste Verfahren ist für Januar 2017 angesetzt. Gleichwohl stehen gesellschaftliche Traditionen und Brauchtum der vollen Um- setzung der verfassungsmäßigen Garantien, dem Regierungshandeln wie auch dem Engagement der Zivilgesellschaft in verschiedenen Bereichen weiterhin ent- gegen. Insbesondere sehen sich Menschen mit Behinderung und HIV-Infizierte gesell- schaftlicher Stigmatisierung ausgesetzt. Die Gleichstellung von Homo-, Bi-, Trans- und Intersexuellen (LSBTI-Personen) trifft in der ghanaischen Gesell- schaft weiter auf starke Vorbehalte, die von christlichen wie muslimischen reli- giösen Führern gestärkt werden. Diskriminierung von LSBTI-Personen bei Bil- dung und Beschäftigung sowie Einschüchterungen und Erpressungsversuche durch die Polizei sind verbreitet. Auch einvernehmliche gleichgeschlechtliche Handlungen stehen weiter unter Strafe. Die Todesstrafe wird in Ghana seit 1993 nicht mehr vollstreckt; die Diskussion um ihre Abschaffung wird derzeit mit Blick auf die Präsidentschaftswahlen Ende 2016 von Regierung und politisch Verantwortlichen nicht weiter geführt. Wirtschaftliche, soziale und kulturelle Menschenrechte (WSK-Rechte) sind in der ghanaischen Verfassung verankert. Ihrer vollen Umsetzung steht die relative Armut des Landes entgegen, sowie der mit 80 Prozent sehr hohe Anteil der im informellen Sektor Beschäftigten. Entsprechend ist auch, trotz Unterzeichnung und Ratifizierung der VN-Kinderrechtskonvention 1990 und einschlägiger ge- setzlicher Regelungen, Kinderarbeit weit verbreitet. Die Bekämpfung häuslicher Gewalt, besonders gegen Frauen und Kinder hat da- gegen an Stellenwert gewonnen. Täter bleiben zunehmend weniger straflos und werden zu teilweise hohen Freiheitsstrafen verurteilt. Ebenso ist positiv festzu- stellen, dass die ghanaische Regierung 2015 eine „National Gender Policy“ (NGP) eingeführt hat mit dem Ziel die Stellung von Frauen, Kindern sowie schutzbedürftigen Gruppen und Menschen mit Behinderungen zu stärken. Mit den europäischen Partnern arbeitet die Bundesregierung an der Fortentwick- lung der erstmals 2011 unter Federführung der EU erarbeiteten menschenrechtli- chen Länderstrategie für Ghana, die für den Zeitraum 2016 bis 2020 gültig sein und das Land bei der Bewältigung fortbestehender Defizite begleiten soll. Unbeschadet dieser Defizite bewertet die Bundesregierung die menschenrechtli- che Situation in Ghana auch im internationalen Vergleich insgesamt positiv. Eine Verschlechterung im Vergleich zu den Vorjahren ist nicht festzustellen.",
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            "content": "Drucksache 18/9429                                      –4–                     Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 1.   Inwiefern droht Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung we- gen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Qualifikations- richtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließ- lich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Der Schutz von Rasse, Herkunft, politischer Überzeugung, Hautfarbe, Religion, Glaube und Geschlecht hat in Ghana Verfassungsrang (Artikel 12 Absatz 2). Der Bundesregierung sind in Ghana weder unmittelbar noch mittelbar staatliche Re- pressionen gegenüber bestimmten Personen oder Personengruppen aufgrund ih- rer Rasse oder den anderen in Artikel 12 Absatz 2 der Verfassung genannten Ei- genschaften oder Zugehörigkeiten bekannt. Dies gilt für das gesamte Staatsgebiet von Ghana. Des Weiteren wird auf die Vor- bemerkung der Bundesregierung verwiesen. 2.   Inwiefern droht Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung we- gen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Qualifikations- richtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließ- lich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat o- der andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Der Bundesregierung sind keine Fälle von physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, wegen Zugehörigkeit zu einer „Rasse“ durch nichtstaatliche Akteure bekannt, vor denen der Staat oder andere Akteure nicht in der Lage oder willens wären, Schutz zu bieten. 3.   Inwiefern drohen Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Qualifikati- onsrichtlinie) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maß- nahmen, die diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewen- det werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres ent- wickelt? 4.   Inwiefern droht Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung we- gen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Qualifikations- richtlinie) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres ent- wickelt? 5.   Inwiefern droht Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung we- gen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Qualifikations- richtlinie) die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 6.   Inwiefern drohen Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Qualifikati- onsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirt- schaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staats- gebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Die Fragen 3 bis 6 werden zusammengefasst wie folgt beantwortet.",
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            "content": "Drucksache 18/9429                                     –8–                    Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 21.   Inwiefern drohen Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Qualifi- kationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch nichtstaatliche Ak- teure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wä- ren, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Der Bundesregierung sind keine Fälle von Verletzungen anderer Menschen- rechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, wegen ih- rer Nationalität durch nichtstaatliche Akteure bekannt, vor denen der Staat oder andere Akteure nicht in der Lage oder willens wären, Schutz zu bieten. 22.   Inwiefern droht Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung we- gen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl. Arti- kel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen we- sentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situa- tion innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 und die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 23.   Inwiefern droht Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung we- gen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl. Arti- kel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Der Bundesregierung sind keine Fälle von physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozi- alen Gruppe durch nichtstaatliche Akteure bekannt, vor denen der Staat oder an- dere Akteure nicht in der Lage oder willens wären, Schutz zu bieten. 24.   Inwiefern drohen Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl. Ar- tikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) gesetzliche, ad- ministrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewendet werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 25.   Inwiefern droht Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung we- gen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl. Arti- kel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) unverhältnismä- ßige oder diskriminierende Strafverfolgung bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 26.   Inwiefern droht Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung we- gen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl. Arti- kel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?",
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            "content": "Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                   –9–                                 Drucksache 18/9429 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 27.   Inwiefern drohen Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl. Ar- tikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen an- derer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kulturel- ler Rechte, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Die Fragen 24 bis 27 werden zusammengefasst wie folgt beantwortet. Rechtsschutz und das Verbot der Diskriminierung haben in Ghana Verfassungs- rang (Artikel 15, Artikel 17). Der Bundesregierung sind in Ghana weder unmit- telbar noch mittelbar staatliche Repressionen gegenüber bestimmten Personen oder Personengruppen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder den anderen in Artikel 12 Absatz 2 der Verfassung genannten Eigenschaften oder Zugehörigkeiten bekannt. Des Weiteren wird auf die Vorbe- merkung der Bundesregierung verwiesen. 28.   Inwiefern drohen Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl. Ar- tikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen an- derer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kulturel- ler Rechte, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Der Bundesregierung sind keine Fälle von Verletzungen anderer Menschen- rechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, wegen Zu- gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe durch nichtstaatliche Akteure bekannt, vor denen der Staat oder andere Akteure nicht in der Lage oder willens wären, Schutz zu bieten. 29.   Inwiefern droht Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung we- gen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Ge- walt, einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien oder Or- ganisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? In Ghana steht der „Geschlechtsakt in unnatürlicher Manier“ (Art. 104 „unnatural carnal knowledge“ des Strafgesetzbuches) unter Strafe. Hierzu zählen homose- xuelle Handlungen zwischen Personen über 16 Jahren, aber auch beispielsweise heterosexueller Analverkehr oder Geschlechtsverkehr mit Tieren. Der Verstoß kann mit Gefängnis bis zu drei Jahren geahndet werden. Tatsächlich wird die Strafnorm wegen ihrer vagen Definition selten angewandt. Ein öffentliches Be- kenntnis zur sexuellen Orientierung von LSBTI-Personen und deren Ausleben ist aufgrund großer Vorbehalte in der Bevölkerung nicht möglich. Die LSBTI-Ge- meinde ist sich dessen bewusst und gestaltet ihre Aktivitäten entsprechend vor- sichtig. Von Einschüchterungen und Erpressungen durch die Polizei wird berich- tet. Auch sind laut LSBTI-Organisationen homophobe Tendenzen unter Richtern verbreitet.",
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            "content": "Drucksache 18/9429                                      – 12 –                  Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 41.   Inwiefern drohen Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, ein- schließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Die Fragen 38 bis 41 werden zusammengefasst wie folgt beantwortet. Rechtsschutz und das Verbot der Diskriminierung haben in Ghana Verfassungs- rang (Artikel 15, Artikel 17). Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 und die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 42.   Inwiefern drohen Menschen in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, ein- schließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch nicht- staatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation in- nerhalb des letzten Jahres entwickelt? Der Bundesregierung sind keine Fälle von Verletzungen anderer Menschen- rechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, wegen ih- rer politischen Überzeugung durch nichtstaatliche Akteure bekannt, vor denen der Staat oder andere Akteure nicht in der Lage oder willens wären, Schutz zu bieten. 43.   Wie beurteilt die Bundesregierung die Maßnahmen, die die ghanaischen Be- hörden und ggf. internationale Organisationen nach ihrer Kenntnis möglich- erweise treffen, um den Betroffenen von Menschenrechtsverletzungen in Ghana Schutz zu bieten und die menschenrechtliche Situation in Ghana zu verbessern? Ghana verfolgt eine aktive Politik des Menschenrechtsschutzes, sowohl im eige- nen Land wie auch in der internationalen Diskussion etwa im Rahmen der Ver- einten Nationen. Die einschlägigen internationalen Normen sind überwiegend in nationales Recht umgesetzt oder Gegenstand nationaler Umsetzungsstrategien. Diese Politik erfährt allerdings Grenzen durch Schwächen in der ghanaischen Ge- richtsbarkeit und durch traditionelle Einstellungen großer Teile der ghanaischen Bevölkerung. 44.   Welche Maßnahmen trifft die Bundesregierung, um den Betroffenen von Menschenrechtsverletzungen in Ghana Schutz zu bieten und die menschen- rechtliche Situation in Ghana zu verbessern, und inwiefern wird sie diese Maßnahmen in Zukunft fortführen bzw. erweitern? Menschenrechte und insbesondere die Gleichberechtigung der Geschlechter sind als Querschnittsthema Bestandteil sowohl der bilateralen Entwicklungszusam- menarbeit (EZ) als auch der Aktivitäten der politischen Stiftungen. Die Deutsche Welle Akademie fördert als eine der Durchführungsorganisation der deutschen entwicklungspolitischen Zusammenarbeit seit 2012 Projekte im Bereich Mei- nungs- und Pressefreiheit. Das aktuelle Programm (2015-2018) strebt an, den Zu- gang lokaler und landesweiter Medien zu Informationen zu verbessern und in der weiteren Konsequenz, die Beteiligung von Menschen in ländlichen Regionen an gesellschaftlichen und politischen Aushandlungsprozessen zu stärken.",
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            "content": "Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                     – 13 –                           Drucksache 18/9429 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Ende 2013 hat die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Accra im Rah- men einer durch das Auswärtige Amt und die Hirschfeld-Eddy-Stiftung organi- sierten Studienreise mit Themenschwerpunkt „Sexuelle Rechte und die Kirche in Afrika“ die Teilnahme eines Menschenrechts- und LSBTI-Aktivisten gefördert. Die EU unterstützt Maßnahmen zur Reduzierung der Müttersterblichkeit, fördert die Beteiligung der Frauen bei Wahlen, politischen Prozessen und Parlaments-/ Regierungsarbeit und unterstützt unabhängige Institutionen (Electoral Commis- sion – EC, National Commission on Civic Education – NCCE und National Me- dia Commission-NMC) zur Wahlbeobachtung. 45.        Inwiefern werden nach Kenntnis der Bundesregierung Frauen und Mädchen in Ghana rechtlich und/oder tatsächlich benachteiligt? Frauen und Männer haben nach der Verfassung und dem Gesetz die gleichen Rechte in Bezug auf Familie, Besitz, Nationalität und Erbrecht. Obwohl Frauen und Männer verfassungsgemäß gleichberechtigt sind, sind erstere in Eigentums- rechten durch diskriminierende traditionelle Bräuche benachteiligt, vor allem in Erbfolgeangelegenheiten. Im Übrigen wird auf die folgende Beantwortung der Unterfragen verwiesen. a)     Wie hoch ist die Lebenserwartung von Frauen im Vergleich zu Männern? Die Lebenserwartung lag im Zeitraum 2010 bis 2015 für Frauen bei 62 Jahren und für Männer bei 60 Jahren. b)     Wie hoch ist die Müttersterblichkeitsquote bei Geburten? Die Müttersterblichkeitsquote lag im Jahr 2015 bei 380 pro 100.000 Lebendge- burten. c)     Wie hoch ist die Säuglingssterblichkeitsquote? Die Säuglingssterblichkeitsquote lag 2015 bei 43 pro 1.000 Lebendgeburten. d)     Wie hoch ist die Beschäftigungsquote von Frauen im Vergleich zu Män- nern? Die Beschäftigungsquote liegt für Frauen bei 69 Prozent, für Männer bei 72 Pro- zent. e)     Wie hoch ist die Alphabetisierungsquote von Frauen im Vergleich zu Männern? Die Alphabetisierungsrate liegt für Frauen bei 71 Prozent und für Männer bei 82 Prozent. f)     Wie hoch ist der Anteil von Mädchen, die die Schule besuchen, im Ver- gleich zu Jungen? Der Anteil von Schulkindern liegt für Mädchen und Jungen bei 89 Prozent im Primärschulbereich, im Sekundarschulbereich bei 54 Prozent (Mädchen) und 55 Prozent (Jungen).",
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            "content": "Drucksache 18/9429                                    – 14 –                  Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. g)   Wie hoch ist der Anteil von Frauen, die ein Hochschulstudium absolvie- ren, im Vergleich zu Männern? Nach Angabe der UNESCO lag die Einschreibungsrate in der Tertiärbildung im Jahr 2014 für Frauen bei zwölf Prozent und für Männer bei 19 Prozent. Nach gleichen Angaben waren 39 Prozent der Schulbesucher beziehungsweise Studie- renden in der Tertiärbildung weiblich. h)   Wie hoch ist der Anteil von Frauen, die ein Hochschulstudium abschlie- ßen, im Vergleich zu Männern? Laut Global Gender Gap Index des World Economic Forum liegt der Anteil von Frauen ab 25 Jahren, die die Tertiärbildung abgeschlossen haben, bei zwei Pro- zent (Männer ab 25 Jahren im Vergleich: fünf Prozent). Im Jahr 2014 waren laut Daten der UNESCO 39 Prozent der Absolventen in der Tertiärbildung weiblich. i) Wie viele Frauen und Mädchen haben seit 1996 Anzeige wegen aa)   Gewaltdelikten und bb) sexualisierter Gewalt erstattet, und in wie vielen Fällen kam es zu einer Verurteilung (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? In wie vielen dieser Fälle wurden Menschen, die mit den anzeigeerstat- tenden Frauen bzw. Mädchen in einer Lebensgemeinschaft leben, als Täter verurteilt? Wie hoch schätzt die Bundesregierung das Dunkelfeld ein? Eine nach Frauen und Männern getrennte Statistik zu häuslicher Gewalt liegt der Bundesregierung nicht vor. Eine 2007 gegründete spezialisierte Polizeieinheit, die DOVVSU („Domestic Violence Victim Support Unit“), veröffentlicht seit 2010 jährlich Zahlen zu den angezeigten Fällen häuslicher Gewalt. Im Jahr 2010 wurden insgesamt 12 706 Fälle angezeigt, von denen 954 vor Ge- richt gebracht wurden und in 118 Fällen wurde ein Urteil gefällt. Im Jahr 2011 wurden insgesamt 17.965 Fälle angezeigt, davon waren 5 382 Ge- waltdelikte und 370 Vergewaltigungen. Im Jahr 2012 wurden nur 2 470 Fälle angezeigt, davon 746 Gewaltdelikte und 290 Vergewaltigungen. Im Jahr 2013 wurden 9 974 Fälle angezeigt, davon 2 795 Gewaltdelikte und 312 Vergewaltigungen. Im Jahr 2014 wurden 17 655 Fälle angezeigt, davon 5 212 Gewaltdelikte und 1 401 Vergewaltigungen. Eine Aufschlüsselung nach Gewaltdelikten und sexua- lisierter Gewalt wird nicht vorgenommen, es wird lediglich nach Gewaltdelikten, Drohungen und Vergewaltigungen aufgeschlüsselt. Statistiken für 2015 sowie für den Zeitraum vor 2010 liegen der Bundesregierung nicht vor. Der Bundesregierung sind darüber hinaus keine weiterführenden Sta- tistiken bekannt.",
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            "content": "Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                   – 15 –                             Drucksache 18/9429 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. j) Wie viele Frauen und Mädchen wurden seit 1996 Opfer von Genitalver- stümmelung (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Wie viele dieser Fälle wurden strafrechtlich geahndet? Eine offizielle Statistik liegt der Bundesregierung nicht vor. Schätzungen gehen davon aus, dass etwa fünf Prozent der Mädchen und Frauen in Ghana Opfer von Genitalverstümmelung sind. Genitalverstümmelung ist vor allem im eher musli- misch geprägten Norden des Landes üblich. Regelmäßig werden Opfer für die Durchführung in Nachbarländer verbracht, um so strafrechtlichen Konsequenzen zu entgehen. Alle Formen der Genitalverstümmelung sind in Ghana seit 1994 gesetzlich ver- boten. Durch eine Strafrechtsverschärfung von 2007 können nicht nur die Be- schneiderinnen, sondern auch diejenigen, die die schädliche Praktik nachfragen, initiieren oder begünstigen, zu Geld- und/oder Haftstrafen verurteilt werden. Bei- spiele strafrechtlicher Ahndung sind der Bundesregierung allerdings nicht be- kannt. k) Welche Maßnahmen ergreift die ghanaische Regierung, um die Situation von Frauen und Mädchen zu verbessern? Frauen und Männer haben nach der Verfassung und dem Gesetz die gleichen Rechte in Bezug auf Familie, Besitz, Nationalität und Erbrecht. 2015 wurde eine neue Politikleitlinie zur Gleichbehandlung der Geschlechter („National Gender Policy“) verabschiedet mit dem Ziel die Stellung von Frauen, Kindern sowie schutzbedürftigen Gruppen und Menschen mit Behinderungen zu stärken; 2016 stimmte das Kabinett einem Gesetz zur Gleichstellung („Affirmative Action Bill“) zu. Durch Aufhebung von Artikel 42 (g) des „Criminal Offences Act“, 1960 (Act 29) ist nicht einvernehmlicher Geschlechtsverkehr auch in der Ehe strafbar. Zur Umsetzung des „Domestic Violence Act“ (2007) verabschiedete die ghanai- sche Regierung eine nationale Strategie sowie einen Aktionsplan gegen häusliche Gewalt (2009 – 2019). In Ghana werden etwa 21 Prozent der Mädchen vor ihrem 18. Geburtstag verhei- ratet. Im Rahmen der „African Union Campaign to End Child Marriage“ hat die ghanaische Regierung 2016 eine nationale Kampagne gegen Kinderheirat gestar- tet. l)    Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Bericht des Immigration and Refugee Board of Canada zu häuslicher Gewalt in Ghana (IRB, Domestic violence, including legislation, state protection and support services, 2011 bis 2015, 17. September 2015: www.ecoi. net/local_link/312570/450729_de.html, Stand: 23. Februar 2016)? Häusliche Gewalt bleibt eine Herausforderung in Ghana, der sich die ghanaische Regierung bewusst ist. Das Thema ist Gegenstand der innenpolitischen Diskus- sion in Ghana. Die Bundesregierung verfolgt das Thema insbesondere im Rah- men der Vereinten Nationen aufmerksam.",
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            "content": "Drucksache 18/9429                                     – 16 –                  Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 46.   Wie viele Menschen gerieten nach Kenntnis der Bundesregierung seit 1996 wegen der Verschuldung ihrer Eltern oder sonstiger Angehöriger in sog. „Heimsklaverei“ bzw. Schuldknechtschaft (bitte nach Jahren, Alter und Ge- schlecht der Betroffenen aufschlüsseln), und wie viele dieser Fälle wurden strafrechtlich geahndet? Welche Maßnahmen ergreift die ghanaische Regierung, um diese Situation zu verbessern? Seit Juni 1998 ist jede Form der rituellen Sklaverei („customary servitude“) unter Strafe gestellt (Artikel 314a) des ghanaischen Strafgesetzbuches). Ungeachtet dessen sind, mit regional unterschiedlichen Ausprägungen, noch immer Fälle von Kindern und jungen Erwachsenen zu verzeichnen, die aus vermeintlich traditio- nellen und/oder finanziellen Gründen in Schuldknechtschaft oder „Heimsklave- rei“ geraten. Statistiken zu diesen Fällen liegen der Bundesregierung nicht vor. Eine strafrechtliche Verfolgung der Verantwortlichen findet in aller Regel nicht statt. Sowohl die Regierung als auch Menschenrechtsorganisationen setzen auf Aufklärung und Dialog. 47.   Wie viele Menschen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit 1996 Opfer von Menschenhandel (bitte nach Jahren, Alter und Geschlecht der Be- troffenen aufschlüsseln) und wie viele dieser Fälle wurden strafrechtlich ge- ahndet? Welche Maßnahmen ergreift die ghanaische Regierung um diese Situation zu verbessern? Statistiken zu den Opfern von Menschenhandel in Ghana liegen der Bundesregie- rung nicht vor. Gelegentlich werden Einzelfälle bekannt und erfahren in Medien Aufmerksamkeit. Kinder- und Menschenhandel sind per Gesetz (Human Trafficking Act, 2005) verboten und werden mit einer Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsentzug sanktioniert. Im Juni 2006 haben zehn westafrikanische Staaten unter Federfüh- rung Ghanas eine Übereinkunft zur Bekämpfung des Kinderhandels in der Region unterzeichnet. Gesetz und Übereinkunft werden allerdings, auch aufgrund fehlen- den Problembewusstseins in der Bevölkerung, nicht vollständig umgesetzt. Aus diesem Grund wurde beim Ghana Police Service die „Anti-Human Trafficking Unit“ eingerichtet, die Kurse für Polizeibeamte durchführt, um das entsprechende Problembewusstsein zu schärfen. 48.   Wie viele Minderjährige mussten nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2014 und 2015 unter Missachtung der Vorgaben des ghanaischen Rechts und der Kinderrechtskonvention arbeiten (bitte nach Alter und Ge- schlecht der Betroffenen sowie Sektor, u. a. Goldabbau, Kakaoplantagen, (Elektro)-Schrottverwertung, aufschlüsseln), und wie viele dieser Fälle wur- den wie sanktioniert? Welche Maßnahmen ergreift die ghanaische Regierung, um diese Situation zu verbessern? Entgegen der gesetzlichen Regelung werden in Ghana Kinder nach wie vor zu unzulässigen Arbeiten herangezogen. Häufig tritt Kinderarbeit auf als Verschi- ckung von Kindern aus dem Norden in die Städte (Hausarbeit), an den Voltasee (Fischerei) oder in Kakaopflanzungen und auch als gefährliche Arbeit in nicht- lizensierten Goldminen. Die Verfolgung von Verstößen zum Schutze der Kinder scheitert zumeist an der fehlenden Anzeigebereitschaft in der Bevölkerung.",
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            "content": "Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode               – 17 –                            Drucksache 18/9429 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Laut der jüngsten Studie des Ghanaischen Statistikamtes aus dem Jahr 2014 sind etwa 2,7 Millionen Minderjährige im Alter von 5 bis 17 Jahren erwerbstätig, dies entspricht 31 Prozent der Altersgruppe. 31,9 Prozent der männlichen Minderjäh- rigen arbeiten, 30 Prozent der weiblichen Minderjährigen. Die Einschulungsrate von Minderjährigen zwischen fünf und 17 Jahren, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen, beträgt 82,1 Prozent; bei Minderjährigen, die keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, 91,6 Prozent. Der Anteil der vollbeschäftigten (43 Wochenstunden und mehr) Minderjährigen beträgt in der Gruppe ohne Schulbesuch 34 Prozent, in der Gruppe mit Schulbesuch 4,5 Prozent. 77 Prozent der arbeitenden Kinder werden im landwirtschaftlichen Bereich eingesetzt (häufig im Kakaoanbau), 16 Prozent arbeiten im Dienstleistungssektor und 4,8 Prozent in der Industrie (0,3 Prozent in Minen). Daten für 2015 liegen der Bundesregierung nicht vor. Ein „Nationaler Aktionsplan zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderar- beit“ aus dem Jahr 2010 hat bisher wenig Wirkung gezeigt. Ghana hat verschiedene internationale Abkommen ratifiziert, die einen Mindest- standard zum Schutz vor Ausbeutung durch Kinderarbeit gewährleisten sollen. Dazu gehören auch die Konvention Nr. 123 der internationalen Arbeitsorganisa- tion (IAO) zum Mindestalter bei Untertagearbeit und die IAO-Konvention 182 zur Verhinderung der schlimmsten Formen von Kinderarbeit. Das gesetzliche Mindestalter für Erwerbstätigkeit beträgt in Ghana 15 Jahre. Für gefährliche Ar- beit liegt das Mindestalter bei 18 Jahren. Die Durchsetzung der gesetzlichen Vor- gaben gestaltet sich jedoch schwierig. 49.   Inwiefern kommt es nach Kenntnis der Bundesregierung zur rechtlichen und/oder tatsächlichen Benachteiligung von Angehörigen ethnischer Min- derheiten in Ghana, und welche Maßnahmen ergreift die ghanaische Regie- rung, um diese Situation zu verbessern? Nach Kenntnis der Bundesregierung kommt es in Ghana nicht zu systematischen Benachteiligungen von ethnischen Minderheiten. Der Staat bemüht sich aktiv um Befriedung von zwischenethnischen Konflikten. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 50.   Inwiefern kommt es nach Kenntnis der Bundesregierung zur rechtlichen und/oder tatsächlichen Benachteiligung von Menschen mit Behinderung in Ghana, und welche Maßnahmen ergreift die ghanaische Regierung, um diese Situation zu verbessern? Rechtlich werden Menschen mit Behinderung nicht benachteiligt, sondern im Ge- genteil durch ein Gesetz – „The Persons with Disability Act, 2006“ besonders geschützt. Zudem hat Ghana 2012 die “United Nations Convention on the Rights of Persons with Disabilities (CRPD)“ unterzeichnet. Diskriminierung gegen Per- sonen mit physischen, sensorischen, geistigen und mentalen Behinderungen bei der Arbeit, Ausbildung, Flügen und anderen Transporten, dem Zugang zum Ge- sundheitssystem oder sonstige Tätigkeiten sind in Ghana verboten. Es existieren sogenannte Prayer Camps, in denen Personen, die als von bösen Geistern besessen gelten und der Verursachung von Familientragödien beschul- digt werden – hierzu zählen häufig Menschen mit psychischen oder geistigen Be- hinderungen – teilweise für Wochen angekettet und physischen Übergriffen und Misshandlungen ausgesetzt werden. Auch werden ihnen häufig Nahrung und Wasser vorenthalten, um „böse Geister“ auszutreiben.",
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            "content": "Drucksache 18/9429                                    – 18 –                 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Psychiatrische Einrichtungen gibt es nur wenige und diese verfügen weder über ausreichend qualifiziertes Personal, noch über die notwendige medizinische Aus- rüstung. In psychiatrischen Kliniken sehen sich Menschen mit geistiger Behinde- rung und/oder psychischen Problemen teilweise unorthodoxen Behandlungsmaß- nahmen ausgesetzt, inklusive Zwangsbehandlungen ohne vorherige Aufklärung und Zustimmung. Im Jahr 2012 wurde der „Mental Health Act“ verabschiedet. Dieses Gesetz sieht eine staatliche Überwachung der „Prayer Camps“ und psychiatrischen Kliniken vor. Die ghanaische Regierung hat am 14. Dezember 2015 die National Gender Policy 2015 (NGP) eingeführt. Die National Gender Policy soll die Stellung von Frauen, Kindern sowie schutzbedürftigen Gruppen wie Menschen mit speziellen Bedürf- nissen und Behinderungen stärken. Es gibt Inklusionsschulen und Schulen für Menschen mit Behinderung. Beson- ders in der Förderung von tauben und blinden Menschen sind verschiedene zivil- gesellschaftliche Organisationen aktiv, die zum Teil von der Regierung unter- stützt werden. 51.   Inwiefern kommt es nach Kenntnis der Bundesregierung zur rechtlichen und/oder tatsächlichen Benachteiligung von HIV-Infizierten in Ghana, und welche Maßnahmen ergreift die ghanaische Regierung, um diese Situation zu verbessern? Die Diskriminierung von Menschen mit HIV/AIDS bleibt ein Problem in Ghana. Laut Umfragen 2008 (Demographic and Health Survey for Ghana) haben 68 Pro- zent der Männer und 57 Prozent der Frauen eine ablehnende Haltung gegen Men- schen mit HIV, was auch die Studie „2014 national HIV Stigma Index“ bestätigt. a) Werden in Ghana kostenlose und anonyme HIV-Tests flächendeckend an- geboten? Regierung und auch Nichtregierungsorganisationen bieten viele Center mit kos- tenlosen HIV-Tests an. Das hohe Patientenaufkommen und die Struktur der Kli- niken führen jedoch regelmäßig zu Schwierigkeiten, insbesondere hinsichtlich Diskretion (Bekanntwerden von Erkrankungen). Private Kliniken bieten Tests ge- gen Gebühr an. b) Welche Therapien stehen HIV-Infizierten in Ghana zur Verfügung, und wie werden sie finanziert? 95 Prozent der Behandlungen werden durch den „Global Fund to fight AIDS, Tuberculosis and Malaria“ finanziert. Standard ist die Dreifachbehandlung auf Basis von zwei NRTIs (Tenovofir/Lamivudin oder Tenovofir/Emtricitabin) und einem NNRTI (Efavirenz oder Nevirapin). c) Bestehen beim Zugang zu diesen Therapien rechtliche oder tatsächliche Voraussetzungen jenseits der medizinischen Indikation, und wenn ja, wel- che? Zu den Voraussetzungen zum Therapiezugang hat die Bundesregierung keine Er- kenntnisse.",
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            "content": "Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                 – 19 –                               Drucksache 18/9429 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. d) Inwiefern wird der HIV-Status in Ghana zwangsweise getestet? Der HIV-Status wird in Ghana nur bei bestimmten Staatsbediensteten zwangs- weise getestet, etwa bei Soldatinnen und Soldaten sowie Polizistinnen und Poli- zisten. e) Wird die freie Entscheidung über die Bekanntgabe des HIV-Status in Ghana aa)    allgemein, bb)    für Beschäftigte im öffentlichen Dienst, cc)   für Nutzer öffentlicher Dienste (einschließlich Schulen, Hochschu- len und Krankenhäuser), dd)    für Adressaten polizeilicher Maßnahmen, ee)    für Menschen im Justizvollzug gewährleistet? Nach Kenntnis der Bundesregierung werden HIV-Infizierte in Ghana nicht ge- zwungen, ihren HIV-Status bekanntzugeben. f) Ist die Diskriminierung wegen des HIV-Status in Ghana aa)    öffentlich-rechtlich und bb)    zivilrechtlich verboten, und inwiefern wird ein solches Verbot ggf. durchgesetzt? Die Diskriminierung als solche ist gesetzlich verboten. Angesichts bestehender Vorbehalte in der Bevölkerung können Diskriminierung und Intoleranz hierdurch jedoch nicht ausgeschlossen werden. Strafverfolgungen von Diskriminierungen sind der Bundesregierung nicht bekannt geworden. 52.   Wie viele Menschen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit 1996 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen unter Erwachsenen verurteilt (bitte nach Jahren und Geschlecht aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegt keine amtliche Aufstellung zu solchen Verurteilungen vor. Die letzte der Bundesregierung bekannte Verurteilung erfolgte 2003. 53.   Wie viele Menschen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ih- rer sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität im Jahr 2015 Opfer von Übergriffen staatlicher Behörden (bitte nach Jahren aufschlüsseln), und in wie vielen Fällen wurden die Täter dienstrechtlich oder strafrechtlich sank- tioniert bzw. zivilrechtlich zur Entschädigung der Opfer verpflichtet? 54.   Welche Maßnahmen trifft nach Kenntnis der Bundesregierung die ghanai- sche Regierung, um Schutz vor solchen Übergriffen zu leisten? Die Fragen 53 und 54 werden zusammengefasst beantwortet. Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.",
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            "content": "Drucksache 18/9429                                     – 20 –                  Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 55.   Wie schätzt die Bundesregierung den Einfluss religiöser Autoritäten auf die gesellschaftliche Situation sexueller Minderheiten in Ghana ein, und wie ver- hält sich die ghanaische Regierung gegenüber den relevanten religiösen Au- toritäten? Die religiösen Autoritäten haben einen nicht unerheblichen Einfluss auf die ge- sellschaftliche Struktur in Ghana. Die zahlreichen religiösen Gemeinschaften nut- zen ihren Einfluss insbesondere, um die „traditionellen Werte der Familie“ zu verteidigen, die nach ihrer Anschauung mit LSBTI-Rechten nicht vereinbar sind. Führer christlicher wie muslimischer Gemeinschaften setzen sich für die Straf- barkeit von Homosexualität ein. Regierung und politisch Verantwortliche vermeiden es möglichst, religiöse Au- toritäten zu kritisieren. 56.   Wie viele öffentliche Versammlungen von bzw. zur Unterstützung von Les- ben, Schwulen, Bisexuellen, Transpersonen und Intersexuellen (LSBTI) ha- ben seit 1996 in Ghana stattgefunden, und wie viele wurden verboten bzw. durch die staatlichen Behörden aufgelöst? Angesichts der generell ablehnenden Haltung großer Teile der Bevölkerung ge- genüber LSBTI-Aktivisten finden derartige Veranstaltungen. In der Regel nicht in nennenswertem Umfang statt. Über die genaue Anzahl von Veranstaltungen hat die Bunderegierung keine weiteren Erkenntnisse. Im Jahr 2006 wurde eine geplante LSBTI-Konferenz in Koforidua (Eastern Region) abgesagt. 57.   Welche öffentlich verfügbaren Medien behandeln in Ghana nach Kenntnis der Bundesregierung LSBTI-Themen? Die „Solace Brothers Foundation“ hat eine Facebookseite, auf der sie diese The- men behandelt. 58.   Inwiefern sind der Bundesregierung Maßnahmen bzw. Gesetze bekannt, die geeignet und/oder bestimmt sind, die Redaktion bzw. den Vertrieb solcher Medien zu unterbinden? Diesbezügliche Maßnahmen sind der Bundesregierung nicht bekannt. In Ghana herrscht grundsätzlich Pressefreiheit. 59.   Inwiefern wird nach Kenntnis der Bundesregierung die Arbeit von Nichtre- gierungsorganisationen, die sich für die Rechte von LSBTI einsetzen, in Ghana durch staatliche oder gesellschaftliche Akteure behindert? In Ghana existieren Nichtregierungsorganisationen, die sich behutsam für die Rechte Homosexueller einsetzen, oft in Verbindung mit der Bekämpfung von HIV. Behinderungen der Arbeit von solchen Nichtregierungsorganisationen sind der Bundesregierung nicht bekannt. 60.   Inwiefern haben LSBTI tatsächlich Zugang zu gesundheitlicher Versorgung bei akutem Behandlungsbedarf und chronischen Leiden? a) Inwiefern ist die gesundheitliche Versorgung der Angehörigen dieser Gruppe kostenlos? LSBTI-Personen haben in Ghana grundsätzlich unter den gleichen Bedingungen Zugang zum Gesundheitswesen wie andere Bürgerinnen und Bürger.",
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            "content": "Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                – 21 –                             Drucksache 18/9429 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. In Ghana gibt es seit 2003 ein allgemeines steuer- und beitragsfinanziertes Kran- kenversicherungssystem (National Health Insurance System – NHIS), bei dem bestimmte Personengruppen (z. B. Kinder, Menschen mit Behinderungen, Schwangere) beitragsfrei gestellt sind. Eine medizinische Grundversorgung, die nach Angaben der ghanaischen Regierung etwa 95 Prozent der Krankheitsfälle abdeckt, wird durch NHIS angeboten. Allerdings wird aus wirtschaftlichen Grün- den die Behandlung einiger Krankheiten mit kostenintensiven Therapien ausge- schlossen, darunter zum Beispiel die Medikation gegen HIV/AIDS, Dialyse und Krebstherapie. 95 Prozent der HIV-AIDS-Behandlungen werden jedoch durch den „Global Fund to fight AIDS, Tuberculosis and Malaria“ finanziert (siehe auch Antwort zu Frage 51b). b) Inwiefern wird bei der gesundheitlichen Versorgung der Angehörigen dieser Gruppe die ärztliche Schweigepflicht gewahrt? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Klinikstrukturen und Patientenüberbelegung führen häufig zu Problemen bei Datenschutz und Ver- schwiegenheit. c) Inwiefern haben die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der Bun- desregierung Zugang zu angemessenem Wohnraum? Entsprechende Diskriminierungen sind der Bundesregierung nicht bekannt. Zu- gang zu angemessenem Wohnraum ist ein generelles Problem in Ghana, insbe- sondere für die ärmeren Teile der Bevölkerung. 61.   In wie vielen Fällen wurde seit 1996 die Todesstrafe verhängt, und in wie vielen Fällen wurde sie vollstreckt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Die Todesstrafe wird seit 1993 nicht mehr vollstreckt, kann aber weiterhin ver- hängt werden. Wie viele Todesstrafen seit 1996 verhängt wurden, ist der Bundes- regierung nicht bekannt. Ende 2015 saßen in den ghanaischen Gefängnissen 129 zum Tode verurteilte Häftlinge ein. 62.   Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Bestrebungen in Ghana, die To- desstrafe abzuschaffen? Die Abschaffung der Todesstrafe fand sich im Vorschlagskatalog der „Kommis- sion zur Verfassungsreform“ vom Dezember 2011. Sie wurde verschoben, auch weil befürchtet wurde, dass die Verknüpfung der Abschaffung der Todesstrafe mit anderen Reformen der Verfassung wegen des Widerstands der Bevölkerung gegen die Aufhebung der Todesstrafe zum Scheitern der anderen Reformvorha- ben führen könnte. Auch 2016 wird es voraussichtlich nicht zum Referendum kommen. 63.   Wie bewertet die Bundesregierung die Situation in den ghanaischen Gefäng- nissen aus menschenrechtlicher Perspektive? Unterfinanzierung, schlechte Infrastruktur sowie das schnelle Bevölkerungs- wachstum führen zu Haftbedingungen, die durch Überbelegung, unzureichende Verpflegung, mangelhafte Sanitärausstattung und unzureichende medizinische Versorgung für alle Inhaftierten gekennzeichnet sind und mit westeuropäischen",
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