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"content": "Drucksache 19/3334 –2– Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Vorbemerkung der Bundesregierung Die rechtlich nicht definierten Begriffe „Spionagetechnologie“, „Spionagepro- dukte“ und „Spähsoftware“ werden im Folgenden in der Bedeutung „Software zur Durchführung von Maßnahmen der informationstechnischen Überwachung“ verstanden. 1. Unterliegt die Ausfuhr von Softwareprodukten der Firma FinFisher grund- sätzlich der Genehmigung durch die Bundesregierung? Wenn ja, welche Bestimmungen gelten für diese Produkte konkret? Wenn nein, welche Produkte bedürfen der Genehmigung, welche nicht? Die Ausfuhr von Software ist dann genehmigungspflichtig, wenn Software von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 (Dual-use-Verordnung) oder Teil I der Ausfuhrliste erfasst wird (s. Artikel 3 Absatz 1 der EG Dual-use-Verordnung und § 8 der Außenwirtschaftsverordnung). Besondere Vorgaben enthält die All- gemeine-Software-Anmerkung (ASA), die sich zu Beginn des Anhangs I der Dual-use- Verordnung sowie der Ausfuhrliste findet. Die Ausfuhr von Überwachungssoftware bedarf auf der o. g. Rechtsgrundlage seit dem 1. Januar 2015 EU-weit einer Genehmigung. Damit wurde der Beschluss des Wassenaar-Abkommens von 2013 umgesetzt die Ausfuhr von Abhörtechnik für Mobilfunk, Durchsuchungs-Software, Satellitenfunk-Überwachungstechnik und Netzwerk-Überwachungstechnik EU-weit der Kontrolle unterworfen und entsprechende Listungen in den Anhang I der Dual-use-Verordnung aufgenom- men. Die Bundesregierung hat zudem zusätzliche nationale Verschärfungen für die Ausfuhr von Überwachungstechnik einschließlich entsprechender Software ein- geführt und ist damit über die EU-weit geltenden Regeln hinausgegangen. Seit dem 18. Juli 2015 ist die Ausfuhr von Auswertesystemen für Telefonie (sog. Mo- nitoring-Center) und Vorratsdatenspeichersystemen und seit dem 1. Januar 2016 auch die Ausfuhr von Wartungs- und Servicedienstleistungen für Überwachungs- technik aus Deutschland in Drittstaaten kontrolliert und bedarf einer Genehmi- gung. Für die Ausfuhr von Software sind daher zusätzlich zu den Listungen in der o. g. Dual-use- Verordnung auch die nationalen Listungen in Teil I Abschnitt B der Ausfuhrliste zu beachten. Die der Bundesregierung bekannten Intrusion-Softwareprodukte der Firma Fin- Fisher unterlägen im Falle einer Ausfuhr der Genehmigungspflicht. 2. Für welche Länder hat die Bundesregierung bisher Genehmigungen zum Verkauf und Export von Spionagetechnologie erteilt (bitte alle Ausfuhrge- nehmigung seit 1990 chronologisch nach Datum sortiert unter Angabe der jeweiligen Länder und Produkte auflisten)? Seit Einführung der Ausfuhrgenehmigungspflicht zum 1. Januar 2015 hat die Bundesregierung keinem Unternehmen eine Genehmigung für die Ausfuhr von Überwachungssoftware erteilt.",
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"content": "Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode –3– Drucksache 19/3334 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 3. Stimmt es, dass die Bundesregierung seit Oktober 2014 keine Erlaubnis mehr für den Vertrieb und den Export sogenannter Intrusion-Software erteilt hat? Wenn ja, was waren die Gründe für diese Entscheidung? Die Bundesregierung hat im fragegegenständlichen Zeitraum keinem Unterneh- men eine Genehmigung für die Ausfuhr von Intrusion-Software erteilt, da ent- sprechende Anträge nicht gestellt wurden. 4. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die verkauften Spionageprodukte nicht gegen die legitime politische Opposition eines Landes eingesetzt oder sonstige Menschenrechtsverletzungen durch sie ermöglicht oder begünstigt werden? Die Bewertung von Ausfuhrvorhaben wird stets im Einzelfall und im Lichte der jeweiligen Situation unter Einbeziehung außen- und sicherheitspolitischer Erwä- gungen vorgenommen. Die menschenrechtliche Lage im Empfängerland ist da- nach Teil der Bewertung. Ausfuhrgenehmigungen werden bei hinreichendem Verdacht des Missbrauchs zu Zwecken innerer Repression oder zu fortdauernden und systematischen Menschenrechtsverletzungen nicht erteilt. 5. Welche Exportregeln gelten für sensible Softwareprodukte wie Spähsoft- ware konkret? Welche Voraussetzungen müssen für einen Verkauf ins Ausland erfüllt sein? Es wird auf die Antworten zu den Fragen 1 und 4 verwiesen. 6. Welche Produkte des Herstellers FinFisher verwenden Bundesregierung oder Bundesbehörden (Bundeskriminalamt etc.) derzeit, bzw. welche Soft- ware wurde in der Vergangenheit benutzt? Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Entscheidung ge- langt, dass eine Beantwortung dieser Frage selbst in eingestufter Form nicht voll- ständig erfolgen kann. Die erbetenen Auskünfte betreffen geheimhaltungsbedürf- tige Informationen zur Arbeitsweise, Methodik und den Aufklärungsaktivitäten der Behörden BfV, BND und BAMAD sowie der dem Bund unterstehenden Er- mittlungsbehörden. Sie berühren in besonders hohem Maße das Wohl des Bun- des. In einen angemessenen Ausgleich zu bringen waren in diesem Fall einerseits das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des Parlaments (Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 und Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und andererseits das ebenfalls Verfassungsrang genießende schutzwürdige Inte- resse des Wohls des Bundes (Staatswohl). Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung findet seine Grenzen durch das gleichfalls Verfassungsrang genießende schutzwürdige Interesse des Staats- wohls. Mit einer Beantwortung dieser Frage würden Einzelheiten zur Methodik der o. g. Behörden offengelegt, welche die weitere Arbeitsfähigkeit und Aufga- benerfüllung auf dem spezifischen Gebiet der technischen Aufklärung gefährden würde. Die Offenlegung der konkreten, nachrichtendienstlichen technischen Me- thoden birgt insbesondere das Risiko der Kenntniserlangung dieser Maßnahmen durch beobachtete Akteure. Infolgedessen könnten sowohl ausländische staatli- che als auch nichtstaatliche Akteure Rückschlüsse auf spezifische Vorgehenswei- sen und technische Fähigkeiten der Behörden ziehen. Es bestünde die Gefahr, dass diese Mittel zur Informationsgewinnung unwirksam werden.",
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"content": "Drucksache 19/3334 –4– Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Die Gewinnung von Informationen durch technische Aufklärung ist für die Si- cherheit der Bundesrepublik Deutschland jedoch unerlässlich. Sofern solche In- formationen entfallen oder wesentlich zurückgehen sollten, würden empfindliche Informationslücken auch im Hinblick auf die Sicherheitslage der Bundesrepublik Deutschland drohen. Eine VS-Einstufung und Weiterleitung der angefragten Informationen an die Ge- heimschutzstelle des Deutschen Bundestages kommt angesichts der Bedeutung der technischen Aufklärung für die Aufgabenerfüllung der o. g. Behörden nicht in Betracht, weil insoweit auch ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens un- ter keinen Umständen hingenommen werden kann (vgl. BVerfGE 124, 78 [139]). Hinsichtlich in der Vergangenheit durch das Bundeskriminalamt beschaffter Soft- ware zur informationstechnischen Überwachung wird auf die Berichterstattung der Bundesregierung vom 15. Juni 2017 an den Haushaltsausschuss des Deut- schen Bundestages (Bericht über die Arbeit des Kompetenzzentrums Informati- onstechnische Überwachung im Bundeskriminalamt (CC ITÜ) für den Zeitraum 18. Februar 2016 bis 30. April 2017 zur Nr. 10 des Beschlusses des Haushalts- ausschusses des Deutschen Bundestages zu TOP 20 der 74. Sitzung vom 10. No- vember 2011, Ausschussdrucksache 18(8)4399 – „VS – Nur für den Dienstge- brauch“) verwiesen. 7. Wie viel hat die Bundesregierung für die Herstellung bzw. Entwicklung und Nutzung der Softwareprodukte von FinFisher bislang bezahlt? Die Ausgaben des BfV und des BND sind in geheimen Wirtschaftsplänen gemäß § 10a BHO veranschlagt. Der Wirtschaftsplan liegt gemäß § 10a BHO dem Ver- trauensgremium vor. Eine weitergehende Offenlegung und Detaillierung ist nicht möglich. Hinsichtlich der Offenlegung von Preisen für Softwareprodukte ist die Bundere- gierung nach sorgfältiger Abwägung zwischen dem parlamentarischen Frage- recht und den verfassungsrechtlich geschützten Betriebs- und Geschäftsgeheim- nissen der betroffenen Unternehmen zu der Auffassung gelangt, dass im Hinblick auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie auf eine Geheimhaltungsbedürf- tigkeit im Sinne der Antwort zu Frage 6 eine Beantwortung der Frage nur einge- schränkt und nicht in offener Form erfolgen kann. Fragegegenständliche Informationen wurden als Verschlusssache mit dem VS- Grad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und sind in Anlage 1 zu die- 1 ser Antwort enthalten. 8. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über den Verkauf von Spähsoftware des Unternehmens FinFisher an die türkische Regierung oder türkische Behörden? Die Bundesregierung hat darüber keine eigenen Erkenntnisse. 1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.",
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"content": "Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode –5– Drucksache 19/3334 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 9. Hat das Unternehmen FinFisher eine Exporterlaubnis für ein Softwarepro- dukt zur Ausfuhr in die Türkei beim BMWi beantragt? Wenn ja, wann wurde der Antrag gestellt, und warum wurde er abgelehnt oder zugelassen (bitte Begründung anfügen)? Ein solcher Antrag wurde nicht gestellt. 10. Wann hat die Bundesregierung Kenntnis davon erhalten, dass die türkische Regierung Software des deutschen Herstellers FinFisher möglicherweise ge- gen Politiker der Opposition eingesetzt hat? Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Entscheidung ge- langt, dass eine Beantwortung dieser Frage nur in eingestufter Form erfolgen kann. Die erbetenen Auskünfte betreffen die Arbeitsweise der Bundesregierung, insbesondere Einzelheiten vertraulicher Kontakte zu anderen Regierungen. Diese Kontakte könnten in Gefahr geraten, was zu einem schweren Schaden für die Bundesrepublik Deutschland führen könnte. Die Informationen wurden deshalb als Verschlusssache gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundes- ministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Ver- schlusssachen (VS-Anweisung – VSA) mit dem VS-Grad „Geheim“ eingestuft. Ein entsprechendes Dokument wurde als Anlage 2 zu dieser Antwort zur Ein- sichtnahme durch befugte Personen in der Geheimschutzstelle des Bundestages 2 hinterlegt. 11. Hat die Bundesregierung bereits Kontakt mit der Nichtregierungsorganisa- tion Access Now aufgenommen, die die Nutzung der FinFisher-Spiona- gesoftware in der Türkei nachgewiesen hat? Die Bundesregierung steht in Fragen der Exportkontrolle in regelmäßigem Kon- takt mit Nichtregierungsorganisationen, u. a. mit Accsess Now. Gegenstand die- ser Kontakte sind insbesondere die Möglichkeiten der Exportkontrolle, auf dem Gebiet der Informationstechnik zum Schutz der Menschenrechte beizutragen. 12. Ist die Bundesregierung schon mit dem türkischen Präsidenten oder den zu- ständigen Behörden in Kontakt getreten, um diesen Sachverhalt aufzuklären, und wenn ja, welche Information hat sie von türkischer Seite erhalten? Die Prüfung des fragegegenständlichen Vorgangs ist auf deutscher Seite noch nicht abgeschlossen. Eine Aufnahme des Sachverhalts mit den türkischen Behör- den ist daher noch nicht erfolgt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fra- gen 13 und 14 verwiesen. 2 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzord- nung eingesehen werden.",
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"content": "Drucksache 19/3334 –6– Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 13. Ist die Bundesregierung bereits mit den Verantwortlichen des Unternehmens FinFisher in Kontakt getreten, um zu klären, ob und wann ein Verkauf der Spähsoftware an die Türkei stattgefunden hat? 14. Wird sich die Bundesregierung mit der juristischen Untersuchung des Falles beschäftigen? Wenn ja, wer ist für die Ermittlungen verantwortlich? Wenn nein, warum nicht? Die Fragen 13 und 14 werden gemeinsam wie folgt beantwortet. Die Entscheidung über die Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen liegt im Zu- ständigkeitsbereich der örtlich und sachlich zuständigen Staatsanwaltschaft. Grundsätzlich ist die Erteilung von Auskünften über laufende Ermittlungsverfah- ren der ermittelnden Staatsanwaltschaft vorbehalten. 15. Sollte sich der Verdacht bestätigen, welche Konsequenzen wird die Bundes- regierung aus der Nutzung deutscher Spähsoftware gegen oppositionelle Po- litiker im Ausland ziehen? 16. Sollte sich der Verdacht bestätigen, welche Konsequenzen wird dies für die deutsch-türkischen Beziehungen haben? Die Fragen 15 und 16 werden gemeinsam wie folgt beantwortet. Der Bundesregierung liegen zum Gegenstand der Fragestellung bislang keine vollständigen Tatsacheninformationen vor, die eine Bewertung erlauben würden. Zu hypothetischen Fragestellungen äußert sich die Bundesregierung nicht. 17. Wird nach Kenntnis der Bundesregierung die Spionagesoftware des FinFisher-Konzerns auch gegen Oppositionelle in Deutschland eingesetzt? Maßnahmen der Quellen-Telekommunikationsüberwachung und der Online- Durchsuchung werden durch Bundesbehörden ausschließlich in den gesetzlich vorgesehenen Fällen aufgrund entsprechender Anordnungen durch die Gerichte oder Genehmigungen durch die G10-Kommission durchgeführt. Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse im fragegegenständlichen Sinne vor.",
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