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            "content": "Drucksache 19/6032                                      –2–                    Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Juli 2017 in Hamburg gezeigt haben. Zum anderen halten sie es für evident, dass die schwerwiegendsten Bedrohungen derzeit von islamistischen Extremisten ausgehen. Nach Angaben der Verfassungsschutzbehörden wächst die Zahl der islamistischen Gefährder und hat jüngst einen neuen Höchststand erreicht. Diese Gefährder rekrutieren sich insbesondere aus der Salafistenszene, die sich in ho- hem Maße aus Jugendlichen und jungen Erwachsenen rekrutiert (www. morgenpost.de/politik/article215119463/Sicherheitsbehoerden-Zahl-islamistischer- Gefaehrder-steigt.html). Die islamistische Propaganda bedient sich professionell moderner Medien, nicht zuletzt in popkulturellen Formaten. Islamistische Medien wurden Medienberichten zufolge von der Bundesprüf- stelle schon wiederholt indiziert. So wurden schon im Jahr 2011 auf Anregung des Berliner Verfassungsschutzes Dschihad-Songs des ehemaligen Rap-Musi- kers und bekennenden Islamisten Denis C. (alias „Deso Dogg“) indiziert (www. welt.de/politik/deutschland/article13924439/Islamistische-Kampflieder-auf- den-Index-gesetzt.html). Im Jahr 2013 wurden Publikationen von „Dr. Abdul-Rahman Al-Sheha“ indi- ziert, in denen er u. a. die Tötung von Apostaten, die sich vom Islam abgewendet haben, propagierte. Im Blick auf den „propagierten Umgang mit Apostaten“ wurde festgestellt, dass sich die Schrift „im Grenzbereich zur Volksverhetzung im Sinne des § 130 StGB“ befinde (https://verfassungsschutz.brandenburg.de/ cms/detail.php/bb1.c.336937.de). Im Jahr 2017 beantragte das Landeskriminalamt die Indizierung des Musikvi- deos „Charlie Hebdo“ von Tahsin Özkan, in dem es u. a. heißt: „Ziel auf den Zeichner der Karikatur/Verbrenne die Blätter der Charlie Cartoons/Durchlöcher die Bullen am Pariser Turm“ (www.bild.de/regional/berlin/berlin-aktuell/rap- video-der-berliner-polizei-produzent-drehte-zuvor-salafisten-clip-57984894.bild. html). Als Gründe für die Indizierung religiös extremistischer Medien nennt die Bundes- prüfstelle neben Gewaltanreizung (z. B. Aufrufe zum gewaltsamen „Dschihad“), Verrohung (z. B. IS-Enthauptungs- und Foltervideos) und Diskriminierung (z. B. Homosexuellenfeindlichkeit und Frauendiskriminierung: www.bundespruef stelle.de/blob/128968/e3100f6033c821f9df831bc74d72d24c/flyer-gegen-hass- gewalt-hetze-data.pdf). Hinsichtlich des Indizierungsgrunds der Diskriminierung müsste nach Ansicht der Fragesteller ebenso auf Antisemitismus und Christenfeindlichkeit geachtet werden und ob damit verbunden nicht Tatbestände im Sinne des § 130 des Straf- gesetzbuchs (StGB) erfüllt sein könnten. Vorbemerkung der Bundesregierung Islamismus ist kein Wesensmerkmal der Jugendgefährdungstatbestände und wird daher nicht als eigenständige statistische Größe im Rahmen der Spruchpraxis der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) erfasst. Ein Medium darf nicht allein wegen seines politischen, sozialen, religiösen oder weltanschaulichen Inhalts in die Liste jugendgefährdender Medien aufgenommen werden. Indiziert werden können auf Antrag oder Anregung von hierzu nach dem Jugend- schutzgesetz berechtigten Stellen u. a. Medien, die zum Rassenhass anreizen, ver- rohend wirken, zu Gewalttätigkeit oder Verbrechen anreizen, Selbstjustiz propa- gieren, die Menschenwürde verletzen oder die Menschengruppen (bspw. auf- grund ihrer Herkunft, Hautfarbe, Religion, politischer Gesinnung oder sexueller Orientierung) diskriminieren.",
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