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"content": "Deutscher Bundestag Drucksache 18/4517 18. Wahlperiode 30.03.2015 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Thomas Gambke, Kerstin Andreae, Britta Haßelmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/4111 – Rechtliche Grundlagen für den Informationsaustausch über schädliche Steuer-Absprachen von Einzelunternehmen mit Mitgliedstaaten der EU Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Durch die Veröffentlichungen zu den so genannten Luxemburg-Leaks wurde der europäischen Öffentlichkeit bekannt, dass steuerschädliche Vereinbarun- gen von Unternehmen mit Mitgliedstaaten (sogenannte Cross-Border-Rulings oder Tax-Rulings) zu erheblichen Steuerausfällen in diversen Mitgliedstaaten und beträchtlichen Steuerersparnissen insbesondere internationaler Großkon- zerne geführt haben. Seit dem Jahr 1977 ist innerhalb der EU (damals EG) ein Austausch von Informationen über steuerschädliche Sachverhalte durch die Richtlinie 77/799/EWG, die von der Richtlinie 2011/16/EU ersetzt wurde, die wiederum durch das Gesetz über die Durchführung der gegenseitigen Amts- hilfe in Steuersachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Amtshilfegesetz – EUAHiG) in deutsches Recht umgesetzt wurde, in fol- genden Fällen gemäß § 8 Absatz 2 EUAHiG, Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2011/16/EU verpflichtend: „a) die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats hat Gründe für die Vermutung einer Steuerverkürzung in dem anderen Mitgliedstaat; b) ein Steuerpflichtiger erhält eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung in einem Mitgliedstaat, die eine Steuererhöhung oder eine Besteuerung in dem anderen Mitgliedstaat zur Folge haben würde; c) Geschäftsbeziehungen zwischen einem Steuerpflichtigen eines Mitglied- staats und einem Steuerpflichtigen eines anderen Mitgliedstaats werden über ein oder mehrere weitere Länder in einer Weise geleitet, die in einem der bei- den oder in beiden Mitgliedstaaten zur Steuerersparnis führen kann; d) die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats hat Gründe für die Vermutung einer Steuerersparnis durch künstliche Gewinnverlagerungen innerhalb eines Konzerns; Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 26. März 2015 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.",
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"content": "Drucksache 18/4517 –2– Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode e) in einem Mitgliedstaat ist im Zusammenhang mit Informationen, die ihm von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats übermittelt worden sind, ein Sachverhalt ermittelt worden, der für die Steuerfestsetzung in dem an- deren Mitgliedstaat erheblich sein könnte.“ Insbesondere können die von den Punkten b und d erfassten Sachverhalte auf problematische Cross-Border-Rulings zutreffen, denn die bekannt gewordenen Tax-Rulings Luxemburgs führen potenziell zu einer Veränderung der Steuer- last der betroffenen Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten. Außerdem ani- mieren derartige Tax-Rulings-Unternehmen, (künstliche) Gewinnverlagerun- gen in die Länder vorzunehmen, in denen die Tax-Rulings bestehen. Bereits die Richtlinie aus dem Jahr 1977, Richtlinie 77/799/EWG, sah in Arti- kel 4 Absatz 1 einen zwingenden Informationsaustausch vor. Der Europäische Gerichtshof bestätigte in einem Urteil aus dem Jahr 2000 den verpflichtenden Charakter dieser Vorschrift (Az C-420/98, Urteil vom 13. April 2000). Im Jahr 1997 wurde vom Rat für Wirtschaft und Finanzen (ECOFIN) der Verhaltenskodex Unternehmensbesteuerung beschlossen und im Jahr 1998 eine Gruppe „Verhaltenskodex (Unternehmensbesteuerung)“ eingesetzt. Ziel war es, schädliche Steuerpraktiken in Mitgliedstaaten der EU zu identifizieren und abzuschaffen. Auch sollten keine neuen schädlichen Steuermodelle einge- führt werden (Hintergründe: www.ec.europa.eu/taxation_customs/taxation/ company_tax/harmful_tax_practices/index_de.htm). Im Juni 2012 hat die Gruppe „Verhaltenskodex“ auch einen Beschluss zu Tax-Rulings gefasst (www.sven-giegold.de/wp-content/uploads/2015/02/CodeOfConduct TaxRulings4.6.2012.pdf). Hier heißt es unter anderem: „With respect to impro- ving exchange of information for cross boarder rulings, the Group agreed the following: – If a Member State provides advance interpretation or application of a legal provision for a cross border situation or transaction of an individual taxpayer (hereafter cross border ruling), which is likely to be relevant for the tax authorities of another Member State, the tax authorities of the first Member State will spontaneously exchange the relevant information regarding this cross border ruling in accordance with the provisions of the Directive on Mutual As- sistance with the latter Member State in order to assure coherent overall taxa- tion.“ 1. Teilt die Bundesregierung die Rechtsauffassung, dass die Richtlinie 77/799/ EWG des Rates der Europäischen Union und ihrer geänderten neuen Fas- sungen bzw. des EUAHiG in Verbindung mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Sache C-420/98 eine Muss-Vorschrift für die Weiter- gabe von steuerschädlichen Tax-Rulings ist? Auf EU-Ebene tauschen die Mitgliedstaaten steuerliche Informationen unterei- nander gemäß der EU-Amtshilferichtlinie aus. Diese sieht den Informationsaus- tausch auf Ersuchen, den automatischen Informationsaustausch sowie den spon- tanen Informationsaustausch vor. Die Bundesrepublik Deutschland setzt sich auf EU-Ebene dafür ein, die Vorga- ben für den spontanen Informationsaustausch in der Amtshilferichtlinie so zu fassen, dass deren einheitliche Anwendung durch die Mitgliedstaaten sicherge- stellt wird. Artikel 9 der Amtshilferichtlinie 2011/16/EU (sowie deren Vorgängerversion 77/799/EG) enthält Regelungen zum spontanen Informationsaustausch (Infor- mationsaustausch ohne Anfrage) zwischen den EU-Staaten. Artikel 9 Absatz 1 listet Sachverhalte auf, bei denen eine Spontanauskunft erfolgen soll. Tax-Ru- lings sind in dem Katalog des Absatzes 1 nicht ausdrücklich aufgeführt. Die in Absatz 1 genannten Tatbestände haben die Gemeinsamkeit, dass sie steuerliche Sachverhalte beschreiben, die auch im anderen Staat potentiell steuerlich rele- vant sein können. Dies kann auch bei Tax-Rulings mit grenzüberschreitendem Bezug der Fall sein. Zwar haben die EU-Mitgliedstaaten in der Gruppe Verhal-",
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"content": "Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode –3– Drucksache 18/4517 tenskodex (Unternehmensbesteuerung) zunächst die Absicht bekundet, Infor- mationen auch über Tax-Rulings, die grenzüberschreitende Sachverhalte betref- fen, nach den Vorgaben der EU-Amtshilfe-Richtlinie auszutauschen. Bei den im Rahmen dieser Gruppe getroffenen Vereinbarungen handelt es sich um politi- sche Absichtserklärungen ohne rechtsverbindlichen Charakter. Zum Teil sehen EU-Mitgliedstaaten die Einbeziehung von TaxRulings als eine zu weitgehende Interpretation des Artikels 9 Absatz 1 der Amtshilferichtlinie an. Um ein einheitliches Verständnis über Voraussetzungen und Umfang der auszutauschenden Informationen über Rulings zu schaffen, soll daher eine Neu- fassung der Richtlinie erfolgen. Die Kommission beabsichtigt 2015 einen Richt- linien-Vorschlag vorzulegen, der den Informationsaustausch bei der Erteilung von Tax-Rulings, die möglicherweise die Besteuerung in einem anderen EU- Staat tangieren, verbindlich und eindeutig für alle EU-Staaten regelt. Die Bun- desregierung begrüßt dies. 2. Wurden auf Basis der Richtlinie 77/799/EWG des Rates der Europäischen Union und ihrer geänderten neuen Fassungen bzw. des EUAHiG-Tax- Rulings von anderen EG- bzw. EU-Mitgliedstaaten an das Bundeszentral- amt für Steuern oder anderer deutscher Finanzbehörden übermittelt (bitte Anzahl pro Jahr und jeweils das übermittelnde Land angeben)? Dem für die Durchführung des steuerlichen Informationsaustauschs zuständigen Bundeszentralamt für Steuern ist ein Herausfiltern von Spontanauskünften im Sinne der Fragestellung nicht möglich. 3. Wurden Informationen über die in der Voruntersuchung der Europäischen Kommission als aus wettbewerbsrechtlicher Sicht besonders problematisch eingestuften Tax-Rulings der Firmen Apple (Irland 1991), Amazon (Luxemburg 2003) und Starbucks (2008) an die Bundesregierung über- mittelt (www.ec.europa.eu/competition/state_aid/cases/254685/254685_ 1614265_70_2.pdf, www.ec.europa.eu/competition/state_aid/cases/ 253200/253200_1582634_87_2.pdf, www.ec.europa.eu/competition/state_ aid/cases/253201/253201_1596706_60_2.pdf)? Stimmt die Bundesregierung damit überein, dass diese Rulings der Infor- mationsaustauschpflicht der Richtlinie 77/799/EWG (und ihrer geänderten neuen Fassungen bzw. des EUAHiG) erfüllen und eine Nichtübermittelung somit EU-Rechtsbruch bedeuteten würde? Gemäß § 30 Absatz 1 der Abgabenordnung haben Amtsträger das Steuerge- heimnis zu wahren. Dies gilt auch für die zwischenstaatliche Amtshilfe auf Grund innerstaatlich anwendbarerer völkerrechtlicher Vereinbarungen, inner- staatlich anwendbarer Rechtsakte der Europäischen Union sowie des EU-Amts- hilfegesetzes. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 4. Hat die Bundesregierung sich in Bezug auf die genannten Richtlinien bei anderen EU-Mitgliedstaaten je über fehlende Informationsübermittelung beklagt oder gar rechtliche Schritte eingelegt? Wenn ja, in welchen Fällen, und wenn nein, warum nicht? Vor dem Hintergrund, dass durch Rulings aggressive Steuerplanung seit Jahren praktiziert wird und die Informationspflicht seit 1977 gilt, teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass sie im Falle von grober Verletzung der Informationspflicht hätte tätig werden müssen? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.",
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"content": "Drucksache 18/4517 –4– Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 5. Sieht die Bundesregierung im Hinblick auf die Veröffentlichungen durch Luxemburg-Leaks, einer Enthüllung über steuerschädliche Absprachen zwischen Luxemburg und einzelnen Unternehmen, Handlungsbedarf, euro- päische Richtlinien zum Informationsaustausch zwischen Steuerbehörden der EU-Mitgliedstaaten im Hinblick auf Tax-Rulings weiter zu konkretisie- ren? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. 6. Welche Bindungswirkung haben nach Rechtsauffassung der Bundesregie- rung die Arbeit bzw. die Beschlüsse der Gruppe „Verhaltenskodex“ der Unternehmensbesteuerung für die Mitgliedstaaten der EU? Die Arbeit der Gruppe Verhaltenskodex (Unternehmensbesteuerung) mündet regelmäßig in Empfehlungen gegenüber den Mitgliedstaaten. Dabei handelt es sich um Empfehlungen, die zwar rechtlich nicht bindend sind, von denen aber eine politische Bindungswirkung ausgeht. 7. Wie bewertet die Bundesregierung die in der Gruppe „Verhaltenskodex“ getroffene Aussage‚ „spontaneous information is legal where there is the serious possibility that the other contracting state has the contractual right to tax but would know nothing of the object of this right to tax without this information“ (Quelle: www.sven-giegold.de/wp-content/uploads/2015/02/ CodeOfConductTaxRulings4.6.2012.pdf, S. 15) in Bezug auf das deutsche Steuergeheimnis bzw. die Weitergabe von Informationen, die dem Steuer- geheimnis unterliegen? Auf die Antworten zu den Fragen 1 und 3 wird verwiesen. 8. Sollten die Beschlüsse der Gruppe „Verhaltenskodex“ nach Auffassung der Bundesregierung keine Bindungswirkung für die EU-Mitgliedstaaten haben, hält die Bundesregierung die Gruppe „Verhaltenskodex“ dennoch für ein wirksames Gremium im Kampf gegen Gewinnverlagerung und Steuergestaltung? Die Gruppe konnte bereits kurz nach ihrer Gründung Erfolge erzielen. So nannte die Gruppe in ihrem Bericht vom November 1999 66 steuerliche Maßnahmen mit schädlichen Elementen (davon 40 in EU-Mitgliedstaaten, drei in Gibraltar und 23 in abhängigen oder assoziierten Gebieten). Die Mitgliedstaaten und ihre abhängigen und assoziierten Gebiete haben die genannten 66 Maßnahmen in der Folgezeit geändert oder ersetzt. Aus der jüngeren Zeit sind etwa die folgenden Erfolge zu nennen: Die Schweiz hat sich als Ergebnis von Verhandlungen mit der Gruppe im Juni 2014 dazu verpflichtet, fünf als schädlich eingestufte Regime abzuschaffen. Die Gruppe hat sich Ende vergangenen Jahres auf Substanzerfordernisse für sog. Patentbox-Regime geeinigt. Die weiteren Schritte in Zusammenhang mit der Umsetzung dieser Einigung durch Änderungen der nationalen Rechtsvorschrif- ten werden zurzeit beraten. Grundsätzlich gilt, dass die Gruppe Verhaltenskodex die Einhaltung der sog. Stillhalteverpflichtung sowie die Umsetzung der Verpflichtung zur Rücknahme von als schädlich für den Steuerwettbewerb eingestuften Maßnahmen über- wacht und dem Rat regelmäßig Bericht erstattet. Auf diese Weise ist eine Kon- trolle der Arbeitsergebnisse sichergestellt.",
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"content": "Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode –5– Drucksache 18/4517 Über eine mögliche Reform der Arbeit der Gruppe Verhaltenskodex wird zurzeit unter den EU-Mitgliedstaaten beraten. 9. Welche Vertreter der einzelnen EU-Mitgliedstaaten vertreten diese in der Gruppe „Verhaltenskodex“, und wer vertritt die Bundesregierung in der Gruppe? Die EU-Mitgliedstaaten werden in der Gruppe Verhaltenskodex durch Steuer- experten ihrer Finanzministerien oder durch Mitarbeiter der Ständigen Vertre- tungen bei der Europäischen Union vertreten. Die Bundesregierung wird regel- mäßig durch Fachbeamte des Bundesministeriums der Finanzen vertreten. 10. Hat ein deutscher Finanzminister an einer der Sitzungen der Gruppe „Ver- haltenskodex“ teilgenommen (bitte den jeweiligen Termin benennen)? Es handelt sich um eine Arbeitsgruppe, die auf Referats- bzw. Unterabteilungs- leiter-Ebene tagt. 11. Wie oft hat die Gruppe „Verhaltenskodex“ seit ihrer Einsetzung getagt (bitte Monat, Jahr, Thema und jeweiligen Vertreter der Bundesrepublik Deutschland der jeweiligen Sitzung angeben)? Die Gruppe Verhaltenskodex tagt regelmäßig ca. vier- bis sechsmal im Kalen- derjahr. Seit ihrer Einsetzung im Jahr 1998 kam die Gruppe somit insgesamt rund 85-mal zusammen. Eine Mitteilung, welche Themen wann genau (in welcher Sitzung) behandelt wurden, ist aufgrund der Vielzahl der Sitzungen sowie der dort behandelten The- men nicht mit zumutbarem Aufwand möglich. Die Ergebnisse der Arbeiten in Form von Berichten an den ECOFIN-Rat (Rat für Wirtschaft und Finanzen wer- den regelmäßig veröffentlicht. Im Übrigen verweist die Bundesregierung auf die ebenfalls regelmäßig erfolgende Unterrichtung des Deutschen Bundestages in Form von Drahtberichten. Zur Beantwortung der Frage, wer die Bundesregie- rung jeweils vertreten hat, wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen. 12. Wie oft wurden Tax-Rulings im Allgemeinen und bestimmte Tax-Rulings einzelner Mitgliedstaaten in der Gruppe „Verhaltenskodex“ thematisiert (jeweils den Termin benennen)? Die Beantwortung der Frage ist der Bundesregierung aufgrund der Vielzahl der Sitzungen sowie der dort behandelten Themen mit zumutbarem Aufwand nicht möglich. Zuletzt stand das Thema Tax-Rulings in den Sitzungen am 27. Januar 2014 und am 18. März 2014 auf der Tagesordnung. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen. 13. Welche Beschlüsse wurden neben dem in der Vorbemerkung der Frage- steller erwähnten Beschluss aus dem Juni 2012 von der Gruppe „Verhal- tenskodex“ zum Thema Tax-Rulings gefasst (bitte die Beschlüsse als An- lage beifügen)? Die Gruppe erstattet regelmäßig im Abstand von sechs Monaten dem ECOFIN- Rat Bericht über den Fortgang der Arbeiten. Zu diesem Bericht ergehen dann",
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"content": "Drucksache 18/4517 –6– Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode ebenso regelmäßig Schlussfolgerungen des Rates. Sowohl die Berichte als auch die entsprechenden Schlussfolgerungen des Rates (zu den Arbeiten der Gruppe Verhaltenskodex und im Übrigen) sind grundsätzlich – soweit es sich um Gegen- stände öffentlicher Beratungen handelt – im Internet auf der Seite des Rates der EU (www.consilium.europa.eu) abrufbar. Im Jahr 2010 verabschiedete die Gruppe eine Empfehlung zum Thema Informa- tionsaustausch über Tax-Rulings. Diese wird teilweise in dem zitierten Doku- ment vom Juni 2012 im Wortlaut wiedergegeben. Neben den sog. Cross-Border- Rulings sind hiervon aber auch unilaterale Vorabzusagen in Bezug auf Verrech- nungspreise (sog. unilaterale APAs) betroffen. Der Bericht der Gruppe an den ECOFIN-Rat vom 22. November 2010 – 16766/10 – (abrufbar auf der Internet- seite des Rates) enthält darüber hinaus weitere Empfehlungen zum Thema Tax- Rulings mit Blick auf deren Wirkungen für den Steuerwettbewerb und Fragen der Transparenz. In der folgenden Zeit einigte sich die Gruppe weiterhin auf einen Leitfaden für die praktische Umsetzung der Empfehlung zum Informationsaustausch (sog. Model Instruction). Der entsprechende Bericht der Gruppe an den ECOFIN-Rat vom 6. Juni 2014 – 10608/14 – (vgl. Tz. 23) ist ebenfalls auf der Internetseite des Rates abrufbar. 14. Wurden auf Basis des in der Vorbemerkung der Fragesteller erwähnten Beschlusses der Gruppe „Verhaltenskodex“ aus dem Juni 2012 bestimmte Tax-Rulings in der Gruppe „Verhaltenskodex“ thematisiert, und wenn ja, aus welchen Mitgliedstaaten stammten diese Tax-Rulings? Es wird auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen. 15. Welche Tax-Rulings oder ähnliche Konstrukte oder Elemente von Steuer- systemen wurden auf Basis der Arbeit der Gruppe „Verhaltenskodex“ zu- rückgenommen oder revidiert? Nach Kenntnis der Bundesregierung wurden auf Basis der Arbeit der Gruppe bisher keine Tax-Rulings oder diesbezügliche Regelungen in den Mitgliedstaa- ten zurückgenommen oder revidiert. 16. Wann soll die Auswertung der durch Luxemburg-Leaks bekannten Steu- erdaten durch die Bundesregierung bzw. die Bund-Länder-Arbeitsgruppe zum Thema abgeschlossen sein, und welche Zwischenergebnisse gibt es in Bezug auf die Frage, ob die Bundesrepublik Deutschland durch die lu- xemburgischen Tax-Rulings Steuereinnahmen verloren hat und deutsche Unternehmen ebenfalls Tax-Rulings mit Luxemburg vereinbart haben? Wenn es noch keine Zwischenergebnisse gibt, wann sollen welche ver- öffentlicht werden? Derzeit erfolgt die Analyse der sog. Lux-Leaks-Daten im Bundesministerium der Finanzen auf Basis der Vorarbeiten der Länder und eines Berichts des Bun- deszentralamts für Steuern. Im Anschluss erfolgt eine Unterrichtung durch die Bundesregierung.",
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"content": "Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode –7– Drucksache 18/4517 17. Wird die Bundesregierung den vom Europäischen Parlament eingesetzten Sonderausschuss zur Aufarbeitung der Luxemburg-Leaks-Dokumente un- terstützen, sofern dieser Dokumente und andere Hilfen aus dem Bundes- ministerium der Finanzen anfordern wird? Die Bundesregierung begrüßt den vom Europäischen Parlament eingesetzten Sonderausschuss zur Aufarbeitung der Luxemburg-Leaks-Dokumente. Die Frage der Unterstützung des Sonderausschusses durch die Bundesregierung stellt sich derzeit nicht. 18. Unterstützt die Bundesregierung die Anträge aus dem Europäischen Par- lament, große Unternehmen über die Bilanzierungsrichtlinie (die derzeit über die Richtlinie zu Aktionärsrechten abgeändert wird) darauf zu ver- pflichten, Kernelemente von Tax-Rulings in ihren Jahresberichten offen- zulegen? Die angesprochenen Anträge sind Gegenstand der Beratungen innerhalb des Europäischen Parlaments zur Reform der Aktionärsrechterichtlinie. Sobald das Europäische Parlament eine Position für die Verhandlungen mit dem Rat zur Überarbeitung der Aktionärsrechterichtlinie eingenommen hat, wird die Bun- desregierung die entsprechenden Positionen prüfen.",
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"content": "Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333",
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