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"content": "Deutscher Bundestag Drucksache 19/9513 19. Wahlperiode 17.04.2019 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Gökay Akbulut, Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/8761 – Aufenthalt von verurteilten islamistischen Tätern des Sivas-Massakers in Deutschland Vorbemerkung der Fragesteller In den Kleinen Anfragen der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksa- chen 16/784 und 16/2229 wurde bereits nach einer möglichen Auslieferung von verurteilten Tätern des Sivas-Massakers, die in der Bundesrepublik Deutschland leben, an die Türkei gefragt. Die islamistischen Täter haben einen pogromarti- gen Brandanschlag auf das Madımak Hotel zu verantworten, bei dem 33 Men- schen getötet wurden, die zu einem alevitischen Kulturfestival in Sivas (Türkei) zusammenkamen. Auf Bundestagsdrucksache 16/2324 hat die Bundesregierung erklärt, dass ins- gesamt 24 Personen namentlich bekannt sind, die „angeblich am Brandanschlag von Sivas am 2. Juli 1993 beteiligt gewesen sind und die sich in der Bundesre- publik Deutschland erwiesenermaßen oder möglicherweise aufhalten oder auf- gehalten haben“, und sich von diesen Personen noch elf in Deutschland aufhal- ten. Später hat die Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 17/7766 mitge- teilt, dass ihr neun der Täter namentlich bekannt sind, die sich in der Bundesre- publik Deutschland aufhalten. Im Zusammenhang mit dem Sivas-Massaker hat die Türkei, bis zum Stichtag 31. Mai 2013 insgesamt zehn Auslieferungsersuchen gestellt. In keinem Fall kam es zu einer Auslieferung. Die Bundesregierung hat auf Bundestagsdrucksache 17/7766 erklärt, dass acht der neun Täter in Deutschland als asylberechtigt bzw. als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt sind und eine Person über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Aufenthaltsge- setzes verfügt. In der Antwort auf die Mündliche Frage 47, Plenarprotokoll 17/242, hat die Bundesregierung erläutert, dass zum Stichtag 31. Mai 2013 einer der Täter ein- gebürgert wurde, während bei einem anderen Täter der Einbürgerungsantrag abgelehnt wurde. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 12. April 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.",
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"content": "Drucksache 19/9513 –2– Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 1. Wie erklärt sich die Bundesregierung den Sachverhalt, dass ihr zunächst 24 Personen namentlich bekannt waren, die am Sivas-Massaker beteiligt ge- wesen sind und sich in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben (siehe Bundestagsdrucksache 16/2324) und später die Anzahl dieser Perso- nen bis auf neun gesunken ist (siehe Bundestagsdrucksache 17/7766); bitte aufschlüsseln)? a) Wie viele der 24 Personen sind wann aus Deutschland in welche Staaten gezogen? b) Wie viele der 24 Personen sind wann unbekannt verzogen? c) Wie viele der 24 Personen sind wann verstorben? d) Bei wie vielen der 24 Personen stellte sich heraus, dass sie nichts mit dem Sivas-Massaker zu tun hatten? e) Wie viele der 24 Personen sind gegebenenfalls in die Türkei zurückge- kehrt, und inwieweit wurden sie aufgrund der vorangegangenen Verurtei- lung in Haft genommen? Die Fragen 1 bis 1e werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam be- antwortet. Der Bundesregierung liegen hierzu keine über die in den Antworten auf die in der Frage genannten Kleinen Anfragen hinausgehenden Erkenntnisse vor. 2. Wie viele Personen, die in der Türkei wegen der Beteiligung am Sivas-Mas- saker verurteilt worden sind, leben nach Kenntnis der Bundesregierung ak- tuell noch in der Bundesrepublik Deutschland? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 3. Wie viele Auslieferungsersuche für die in Frage 2 genannten Personen sind nach dem Stichtag 31. Mai 2013 noch hinzugekommen, und wie wurde dar- über entschieden, bzw. was sind Gründe für eine Ablehnung? Auslieferungsersuchen werden in der vom Bundesamt für Justiz jährlich geführ- ten Auslieferungsstatistik nach Ländern und Deliktsgruppen erfasst, nicht jedoch speziell nach bestimmten Tatkomplexen. Nach den Erkenntnissen der Bundesre- gierung ist seit dem 31. Mai 2013 ein neues Auslieferungsersuchen hinzugekom- men, über das noch nicht entschieden wurde. Weitere Erkenntnisse liegen der Bundesregierung nicht vor. 4. Inwieweit hat die Türkei nach Kenntnis der Bundesregierung ihre Ausliefe- rungsersuchen für die in Frage 2 genannten Personen nach dem Stichtag 31. Mai 2013 aufrechterhalten, und wann, und in wie vielen, und welchen Fällen hat sie gegebenenfalls ein Auslieferungsersuchen zurückgezogen? Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 7 der Kleinen Anfrage auf Bun- destagsdrucksache 17/7766 wird verwiesen. Mit Ausnahme des in der Antwort zu Frage 3 erwähnten Auslieferungsersuchens sind alle Auslieferungsverfahren mit der jeweiligen Entscheidung über die Auslieferung beendet. Weitere Erkennt- nisse liegen der Bundesregierung nicht vor.",
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"content": "Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode –3– Drucksache 19/9513 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 5. Inwieweit, wann, und zu welcher Gelegenheit wurde die Frage von in der Türkei wegen ihrer Beteiligung am Sivas-Massaker verurteilten, in Deutsch- land aufhältigen Personen nach Kenntnis der Bundesregierung in bilateralen Gesprächen zwischen Deutschland und der Türkei thematisiert? Der Sachverhalt war kein Thema in bilateralen Gesprächen zwischen Deutsch- land und der Türkei. 6. Welche Gremien und Bundesministerien haben sich nach Kenntnis der Bun- desregierung in der Vergangenheit mit den Auslieferungsersuchen für die in Frage 2 genannten Personen beschäftigt? Auslieferungsersuchen aus der Türkei gehen auf dem diplomatischen Geschäfts- weg im Auswärtigen Amt ein. Sie werden an das Bundesamt für Justiz und von dort grundsätzlich an das zuständige Landesjustizministerium weitergeleitet. Die- ses leitet das Ersuchen an die zuständige Generalstaatsanwaltschaft weiter, die im Rahmen des Zulässigkeitsverfahrens ein Oberlandesgericht mit dem Ausliefe- rungsersuchen befasst. Anschließend entscheiden Bundesamt für Justiz und Aus- wärtiges Amt über die Bewilligung des Ersuchens. Das Bundesamt für Justiz un- terrichtet in Fällen besonderer Bedeutung das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Weitere Erkenntnisse liegen der Bundesregierung nicht vor. 7. Über welche Aufenthaltstitel verfügen die in Frage 2 genannten Personen nach Kenntnis der Bundesregierung? Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. 8. Welche Staatsangehörigkeit bzw. Staatsangehörigkeiten besitzen die in Fra- ge 2 genannten Personen (bitte aufschlüsseln) nach Kenntnis der Bundesre- gierung? Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. 9. Wie wurde nach Kenntnis der Bundesregierung über Einbürgerungsanträge der in Frage 2 genannten Personen, nach dem Stichtag 31. Mai 2013, ent- schieden? Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. 10. Waren die sich in Deutschland aufhaltenden der in Frage 2 genannten Per- sonen nach Kenntnis der Bundesregierung in der Vergangenheit Thema in Gesprächen zwischen deutschen und türkischen Behörden? Wenn ja, wann, und was genau wurde dazu besprochen, und mit welchem Ergebnis? Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Die Personen waren daher auch kein Thema von Gesprächen des BKA mit türkischen Behörden. 11. Gab es nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland Ermittlungsver- fahren in diesem Zusammenhang, und wie lauten die Ergebnisse (bitte auf- schlüsseln)? Nein. Zu Frage, ob in den Ländern Strafverfahren geführt wurden, liegen der Bun- desregierung keine Erkenntnisse vor.",
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"content": "Drucksache 19/9513 –4– Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 12. Sind Personen, die in der Türkei wegen der Beteiligung am Sivas-Massaker verurteilt worden sind und sich in Deutschland aufhalten oder aufgehalten haben, nach Kenntnis der Bundesregierung in anderen Zusammenhängen bei Ermittlungen von Sicherheitsbehörden wegen islamistischen oder anderen extremistischen Zusammenhängen irgendwie in Erscheinung getreten, und wenn ja, wann, wie viele Personen, und in welchen Zusammenhängen? Nein. 13. Welche auch nachrichtendienstliche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, ob Personen, die in der Türkei wegen der Beteiligung am Sivas- Massaker verurteilt worden sind und sich in Deutschland aufhalten oder auf- gehalten haben, in anderen Zusammenhängen wegen islamistischen oder an- deren extremistischen Zusammenhängen in Erscheinung getreten sind? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 14. Wurden Personen, die in der Türkei wegen der Beteiligung am Sivas-Mas- saker verurteilt worden sind und sich in Deutschland aufhalten oder aufge- halten haben, im Gemeinsamen Extremismus- und Terrorismusabwehrzen- trum (GETZ) thematisiert, und wenn ja, wann, und in welchem Kontext? Nein. 15. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, ob in der Türkei im Zusammenhang mit dem Sivas-Massaker verurteilte und in Deutschland le- bende Personen zu irgendeinem Zeitpunkt als V-Leute oder Informanten für eine Polizeibehörde oder einen Nachrichtendienst des Bundes oder der Län- der einschließlich der Landesämter für Verfassungsschutz tätig gewesen war oder ist? Die betroffenen Personen wurden nicht als V-Leute oder Informanten eingesetzt. 16. Wie gedenkt die Bundesregierung den Schutz der Opfer-Angehörigen des Sivas-Massakers, die hier in Deutschland leben, zu gewährleisten, wenn diese einigen der Täter hier begegnen könnten? Sollten in Deutschland lebende Täter Opfer-Angehörige bedrohen oder straf- rechtliche Aktivitäten entfalten, wären von den örtlich zuständigen Polizei-/Jus- tizbehörden die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten. 17. Wie erklärt die Bundesregierung, dass einer der in der Türkei verurteilten und in Deutschland aufhältigen Täter des Sivas-Massakers nach Presseinfor- mationen jedes Mal, wenn seine Adresse ermittelt und bei der Staatsanwalt- schaft eingereicht wird, innerhalb eines Tages unbekannt verziehen konnte und das ganze Prozedere sich innerhalb von einem Monat fünfmal wieder- holt hat (www.artigercek.com/haberler/madimak-in-bas-saniginin-adresi- belli-ancak-bulunamiyor)? a) Ist der Bundesregierung bekannt, ob und seit wann sich M. S. in Deutsch- land aufhält? b) Über welchen Aufenthaltsstatus verfügt M. S. nach Kenntnis der Bundes- regierung? Die Fragen 17 bis 17b werden gemeinsam beantwortet. Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.",
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