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            "content": "Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                   –3–                          Drucksache 18/3772 Repressalien gegen in diesem Staat lebende Angehörige als Druckmittel genutzt werden. Die sicherheitsmäßige Bewertung der in § 13 Absatz 1 Nummer 17 SÜG gefor- derten Angaben im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung dient daher einerseits dem Schutz von Verschlusssachen vor Ausspähung durch fremde Nachrichten- dienste sowie durch terroristische und kriminelle Vereinigungen andererseits aber auch dem Schutz der zu überprüfenden Person und/oder des gemäß § 2 Ab- satz 2 SÜG in die Sicherheitsüberprüfung einzubeziehenden Partners vor per- sönlicher Gefährdung. Ein wesentliches Ziel der Sicherheitsüberprüfung ist es, Anbahnungen durch fremde Nachrichtendienste oder terroristische und kriminelle Vereinigungen von vornherein zu verhindern. Daher sind die Angaben in der Sicherheitserklä- rung im Einzelfall darauf hin zu überprüfen, ob sie so sicherheitserheblich sind, dass sie Anhaltspunkte für ein Sicherheitsrisiko begründen. Gemäß § 14 Ab- satz 3 Satz 3 SÜG hat im Zweifel das Sicherheitsinteresse Vorrang. Darüber hinaus dienen die nach § 13 Absatz 1 Nummer 17 SÜG geforderten An- gaben dazu, die sicherheitsüberprüfte Person auf ihren Einzelfall bezogen zu sensibilisieren im Hinblick auf die besondere Gefährdung, die für sie von Reisen und Kontakten in diese Staaten ausgehen kann. Die Sicherheitsüberprüfung ist eine Momentaufnahme und soll eine Prognose für das zukünftige Verhalten der überprüften Person ermöglichen. Für diese Be- urteilung ist in der Regel eine Rückschau auf das Verhalten und die Gegebenhei- ten der letzten 5 Jahre erforderlich. Die nach § 12 SÜG durchzuführenden Maßnahmen setzen voraus, dass die zu überprüfende Person und der in die Sicherheitsüberprüfung einzubeziehende Partner sich in den letzten 5 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem Staat aufgehalten haben, mit dem die an der Sicherheitsüberprüfung mit- wirkenden Behörden im Rahmen von Sicherheitsüberprüfungen zusammen- arbeiten. Eine solche Zusammenarbeit besteht nicht mit den Staaten auf der Staatenliste, weil bei Sicherheitsbehörden dieser Staaten eingeholte Auskünfte nachrichtendienstlich gesteuert sein könnten. Zudem bestünde die Gefahr, dass die überprüfte Person oder der in die Sicherheitsüberprüfung einzubeziehende Partner durch eine Anfrage an Sicherheitsbehörden dieser Staaten gerade erst in das Blickfeld eines fremden Nachrichtendienstes gerät. Daher führt ein längerer Aufenthalt der zu überprüfenden Person oder des in die Sicherheitsüberprüfung einzubeziehenden Partners in den letzten fünf Jahren in einem dieser Staaten regelmäßig zur Nichtüberprüfbarkeit und damit zur Einstellung der Sicherheits- überprüfung aufgrund eines Verfahrenshindernisses. 1. Seit wann existiert im Rahmen von Sicherheitsüberprüfungen an sicher- heitsempfindlichen Stellen der Bundesrepublik Deutschland eine Staaten- liste? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Vor Inkrafttreten des SÜG wurde im Rahmen von Sicherheitsüberprüfungen eine Liste von Staa- ten zugrunde gelegt, die der Auflistung der Staaten in der „Anordnung der Bun- desregierung über Reisen von Bundesbediensteten in und durch den kommunis- tischen Machtbereich (Reiseanordnung)“ vom 6. Juni 1973 bzw. der Staatenliste der neugefassten Reiseanordnung vom 20. Dezember 1989 in der jeweils gelten- den Fassung entsprach.",
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            "content": "Drucksache 18/3772                                          –6–              Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 7. Welche konkreten Gründe, die vor diesem Zeitpunkt noch nicht gegeben waren, haben dazu geführt, dass Pakistan Mitte Juli 2014 in die Staaten- liste aufgenommen wurde? 8. Warum fehlt Mali bis heute in der Liste, wohingegen seit langem Vietnam aufgeführt wird? 9. Aus welchen Gründen werden die EU-Beitrittskandidaten Serbien und Türkei unterschiedlich eingestuft? 10. Mit welcher Begründung wird Bosnien-Herzegowina in der Staatenliste aufgeführt? 11. Aus welchen konkreten Gründen werden die Staaten des ehemaligen Ju- goslawiens sicherheitsrelevant unterschiedlich eingestuft? Die Fragen 7 bis 11 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam be- antwortet. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Entscheidend für die Aufnahme eines Staates in die Staatenliste bzw. dessen Verbleib in der Staa- tenliste ist die nachrichtendienstliche Bedrohungslage sowie die Bedrohung durch terroristische und kriminelle Vereinigungen für Personen, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut sind. 12. Ab welchem Zeitpunkt ihrer jeweiligen Beitrittsverhandlungen würden Beitrittskandidaten ggf. von der Staatenliste entfernt werden? EU-Beitrittsverhandlungen sind kein Kriterium für eine Herausnahme eines Staates aus der Staatenliste. 13. In wie vielen Ministerien, Behörden oder Einrichtungen des Bundes sowie bei nichtöffentlichen Stellen findet das SÜG aktuell Anwendung? Das SÜG kommt in den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bun- des zur Anwendung, in denen Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS- Vertraulich und höher hergestellt, bearbeitet und/oder verwaltet werden (§ 1 Ab- satz 2 SÜG). Darüber hinaus wird das SÜG angewendet von allen öffentlichen Einrichtungen, die als lebenswichtig festgestellt sind, sowie im Geschäftsbereich des BMVg in Bezug auf besonders sicherheitsempfindliche Stellen (§ 1 Absatz 4 SÜG). Die Anzahl der öffentlichen Stellen wird statistisch nicht erfasst. Die Größenord- nung schwankt. Das SÜG findet ebenfalls Anwendung auf eine Vielzahl von nichtöffentlichen Stellen, die dem Anwendungsbereich des § 1 Absatz 2 und 4 SÜG unterfallen. Voraussetzung ist, dass dort Personen tätig sind oder werden, die eine sicher- heitsempfindliche Tätigkeit i. S. d. § 1 Absatz 2 und/oder 4 SÜG ausüben. Die nichtöffentlichen Stellen wirken bei den Sicherheitsüberprüfungen von die- sen Personen im Rahmen der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben mit. Zahlreiche dieser nichtöffentlichen Stellen sind sowohl aus Gründen des Sabo- tageschutzes als auch aus Gründen des Geheimschutzes dazu verpflichtet; diese Überschneidungen bestehen ebenfalls im Bereich der Satellitendatensicherheit. Die Anzahl der nichtöffentlichen Stellen kann täglich variieren.",
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            "content": "Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                     –7–                          Drucksache 18/3772 14. Inwieweit unterscheiden sich die Sicherheitsüberprüfungsgesetze der Bundesländer ggf. vom SÜG und untereinander? Die Sicherheitsüberprüfungsgesetze des Bundes und der Länder unterscheiden sich untereinander nur marginal. Sowohl der Bund als auch die Länder haben die Vorschriften des NATO-Geheimschutzabkommens anzuwenden, weil sich die Grundsätze und Mindestanforderungen der NATO nicht nur auf den Umgang mit NATO-Verschlusssachen, sondern auch auf die nationalen Verschlusssachen der Mitgliedstaaten erstrecken. Regelungen zu Staaten mit besonderen Sicher- heitsrisiken sind in allen Landesgesetzen enthalten. 15. Wie viele Sicherheitsüberprüfungen fanden seit Inkrafttreten des SÜG in der Zuständigkeit des Bundes bzw. von Bundesbehörden statt (bitte nach Jahr, Anzahl der überprüften Personen, Behörde oder sonstige öffentliche Stelle des Bundes sowie bei nichtöffentlichen Stellen aufschlüsseln)? Die statistischen Erhebungsmethoden im BfV haben sich in den vergangenen 20 Jahren mehrfach geändert, sodass nicht für jedes Jahr des Bezugszeitraumes einheitliche Zahlenwerte vorliegen. Dies gilt nicht nur für Frage 15, sondern auch für die übrigen Fragen, soweit sie auf Zahlenangaben rekurrieren. Im Fol- genden wird die Zahl der Sicherheitsüberprüfungen im Sinne der Fragestellung aufgeschlüsselt nach Jahr, Behörde oder sonstigen öffentliche Stelle des Bundes, nicht öffentlichen Stellen und die Gesamtzahl der Sicherheitsüberprüfungen im Bereich Geheim- und Sabotageschutz dargestellt. Geheimschutz Jahr          Sicherheitsüberprüfungen 1994                     26 288 1995                     28 382 1996                     22 275 1997                     19 253 Geheimschutz Jahr          Sicherheitsüberprüfungen            Sicherheitsüberprüfungen Behörde/sonstige                nichtöffentliche Stellen öffentliche Stellen 1998                     18 711                              10 416 1999                     12 409                              19 501 2000                     12 938                              18 675 2001                     14 165                              19 289 2002                     17 108                              10 413",
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            "content": "Drucksache 18/3772                                  –8–               Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Geheim- und Sabotageschutz Jahr            Sicherheitsüberprüfungen   Sicherheitsüberprüfungen Behörde/sonstige         nichtöffentliche Stellen öffentliche Stellen 2003                      18 128                     13 822 2004                      19 783                     13 998 2005                      16 865                     16 429 2006                      16 888                     23 712 2007                      16 588                     20 766 2008                      17 216                     22 063 2009                      19 752                     22 918 2010                      11 395                     20 313 2011                      11 212                     205 87 2012                      19 529                     22 127 2013                      10 072                     23 200 2014                      19 750                     24 080 Fallzahlen zu Sicherheitsüberprüfungen auf Veranlassung des BfV selbst liegen erst ab dem Jahr 2012 vor und werden in der Antwort zu Frage 18 genannt. Der mitwirkenden Behörde im Geschäftsbereich BMVg (MAD) liegen keine Zahlen mehr zu den Jahren 1994 bis 1998 vor. Jahr            Sicherheitsüberprüfungen 19991                      49 523 20001                      47 752 20011                      44 261 20021                      41 238 20031                      41 696 20041                      54 676 20051                      53 517 20061                      54 217 20071                      55 248 20081                      63 110 20091                      63 714 20101                      60 354 20111                      43 278 20121                      44 761 20131                      57 073 20141                      52 364 1 Bis einschl. Nov. 2014.",
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            "content": "Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                                  –9–                                       Drucksache 18/3772 Im BND existiert keine Datenbank, die die Anzahl der Sicherheitsüberprüfun- gen zu statistischen Zwecken erfasst. Nachprüfbare Statistiken wurden nach Prüfung des Aktenbestandes erst ab dem Jahr 2003 erstellt. Danach ergeben sich ab dem Jahr 2003 folgende Zahlen im Hinblick auf die durchgeführten Sicher- heitsüberprüfungen: Jahr             Sicherheitsüberprüfungen 2003                            12 518 2004                            11 759 2005                            12 006 2006                            11 269 2007                            11 642 2008                            12 208 2009                            10 097 2010                            16 004 2011                            12 733 2012                            13 072 2013                            12 747 2014                            12 282 16. Wie viele der Überprüfungen ergaben sicherheitsrelevante Erkenntnisse (bitte nach Jahren und Bereichen auflisten)? Eine Unterscheidung für sicherheitserhebliche Erkenntnisse nach Bereichen (Abschlüsse für öffentliche Stellen bzw. nichtöffentliche Stellen) liegt dem BfV für den Bezugszeitraum nicht durchgängig vor. Jahr                       Gesamtzahl                     Zahl der Einzelerkenntnisse Zahl der Einzelerkenntnisse sicherheitserheblicher                    im öffentlichen Bereich                 im nichtöffentlichen Bereich Erkenntnisse2 19941                                   8185                                k. A.                                      k. A. 19951                                   7545                                k. A.                                      k. A. 19961                                   5845                                k. A.                                      k. A. 19971                                   6455                                k. A.                                      k. A. 19981                                   8565                                k. A.                                      k. A. 19991                                 1 0295                                k. A.                                      k. A. 20001                                 1 0395                                k. A.                                      k. A. 20011                                 1 1145                                k. A.                                      k. A. 20021                                   8945                                 408                                       486 20033                                   8904                                 471                                       419 2 Die Zahl betrifft die sicherheitserheblichen Einzelerkenntnisse; die Zahl der Fälle mit sicherheitserheblichen Erkenntnissen wird nicht erhoben. 3 Ab dem Jahr 2003 sind die angegebenen Zahlen Summen der sicherheitserheblichen Einzelerkenntnisse aus den Bereichen Geheim- u. Sabotage- schutz. 4 Alle im Jahr 2003 im Bereich Sabotageschutz abgeschlossenen SÜ waren ohne sicherheitserhebliche Einzelerkenntnisse, daher ist hier nur die Zahl aus dem Bereich Geheimschutz angegeben.",
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            "content": "Drucksache 18/3772                                                  – 10 –                 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Jahr                    Gesamtzahl                      Zahl der Einzelerkenntnisse Zahl der Einzelerkenntnisse sicherheitserheblicher                   im öffentlichen Bereich            im nichtöffentlichen Bereich Erkenntnisse2 20041                      976 (1 042)5                                    747                                229 20051                      939 (1 268)5                                    696                                243 20061                    1 016 (1 098)5                                    644                                372 20071                    1 228 (1 858)5                                    272                               1 956 20081                    1 571 (2 245)5                                    356                               1 215 20091                    1 822 (2 443)5                                    486                               1 335 20101                    2 030 (2 776)5                                    527                               1 503 20111                    1 376 (2 007)5                                    381                               1 995 20121                    1 338 (1 850)5                                    352                               1 986 20131                    1 746 (2 178)5                                    401                               1 345 20141                    1 648 (2 090)5                                    449                               1 199 5 Der Klammerzusatz beinhaltet die Summe sicherheitserheblicher Einzelerkenntnisse aus den Bereichen Geheim- u. Sabotageschutz; im Bereich Sabotageschutz kann nicht nach öffentlichen/nichtöffentlichen Stellen unterschieden werden. Für Sicherheitsüberprüfungen auf Veranlassung des BfV selbst liegen keine ent- sprechenden Angaben vor. Der mitwirkenden Behörde im Geschäftsbereich BMVg (MAD) liegen keine Zahlen mehr zu den Jahren 1994 bis 1998 vor. Jahr            Sicherheitsüberprüfungen mit sicherheitserheblichen Erkenntnissen 19996                         16 132 20006                         15 865 20016                         16 105 20026                         16 216 20036                         16 339 20046                         17 454 20056                         19 387 20066                         13 141 20076                         15 437 20086                         14 160 20096                         12 227 20106                         12 244 20116                         10 918 20126                         17 062 20136                         17 234 20146                         11 931 6 Bis einschl. Nov. 2014.",
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            "content": "Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                            – 11 –                                  Drucksache 18/3772 Im BND wird die Zahl der sicherheitserheblichen Erkenntnisse im Sinne des § 5 Absatz 2 SÜG nicht zu statistischen Zwecken gespeichert. Zudem wurden gemäß § 22 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c SÜG sicherheits- erhebliche Erkenntnisse und Erkenntnisse, die ein Sicherheitsrisiko begründen, gelöscht, wenn feststand, dass die betroffenen Personen keine sicherheitsemp- findliche Tätigkeit aufgenommen hatten oder aus ihr ausgeschieden waren. 17. Wie viele der Überprüfungen seit Inkrafttreten des SÜG ergaben ein Si- cherheitsrisiko, und welche der im Gesetz genannten Sicherheitsrisiken (fehlende Zuverlässigkeit, besondere Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Dienste, Zweifel am Bekenntnis zur freiheit- lich-demokratischen Grundordnung) wurden jeweils festgestellt (bitte nach Jahren und Bereichen auflisten)? Eine einheitliche – nach Bereichen (öffentlich bzw. nichtöffentlich) – Darstel- lung ist für das BfV nicht möglich, da diese nur teilweise für die Jahrgänge des Bezugszeitraumes erhoben wurde. Darüber hinaus liegen zu den Sicherheitsrisiken, also Unterrichtungen gemäß § 14 Absatz 2 SÜG, nur Gesamtzahlen vor (nicht nach Art der Erkenntnis – feh- lende Zuverlässigkeit, besondere Gefährdung durch Anbahnungs- und Wer- bungsversuche fremder Dienste, Zweifel am Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung – getrennt). Jahr7                  Gesamtzahl der SÜ              Zahl der Einzelerkenntnisse Zahl der Einzelerkenntnisse gemäß 14 Abs. 2 SÜG                 im öffentlichen Bereich                im nichtöffentlichen Bereich 19948                                1419                              101                                     140 19958                                   839                            152                                     131 19968                                   799                           k. A.                                   k. A. 19978                                   919                           k. A.                                   k. A. 19988                                1739                             k. A.                                   k. A. 19998                                1419                             k. A.                                   k. A. 20008                                1419                             k. A.                                   k. A. 20018                                1349                             k. A.                                   k. A. 20028                                1489                             k. A.                                   k. A. 20038                                   819                            118                                     163 20048                                   849                            125                                     159 20058                                 1199                             117                                     102 20068                          158 (87)9                               111                                     160 20078                          213 (80)9                               114                                     129 20088                          171 (68)9                               114                                     199 20098                          178 (47)9                               117                                     114 20108                          211 (50)9                               121                                     140 7  Angegebene Gesamtzahlen der Jahrgänge 1994 bis 2002 sind solche des Bereiches Geheimschutz. 8  Ab dem Jahr 2003 sind die angegebenen Gesamtzahlen Summen der Erkenntnisse mit Sicherheitsrisiko (§ 14 Abs. 2 SÜG) aus dem Bereich Sabotageschutz. 9  Aus dem Bereich Sabotageschutz liegt nur die Gesamtzahl der Erkenntnisse mit Sicherheitsrisiko (§ 14 Abs. 2 SÜG) ohne Aufspaltung nach Bereich (öffentlich/nichtöffentlich) vor.",
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            "content": "Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                               – 13 –                                Drucksache 18/3772 Mit Verweis auf die Antwort zu Frage 15 ergeben sich für den BND ab dem Jahr 2003 folgende Zahlen: Jahr             Sicherheitsüberprüfungen mit festgestelltem Sicherheitsrisiko 2003                            298 2004                            148 2005                            210 2006                            172 2007                             38 2008                            119 2009                            494 2010                            181 2011                            171 2012                            164 2013                            188 2014                            187 Eine Auflistung nach den einzelnen in § 5 Absatz 1 SÜG aufgelisteten Sicher- heitsrisiken kann nicht erfolgen, da eine Erhebung bzw. Speicherung der Sicher- heitsrisiken zu statistischen Zwecken im BND nicht vorgenommen wird. 18. Wie viele der Überprüfungen seit Anfang 2012 waren einfache Sicher- heitsüberprüfungen (§ 8 SÜG), erweiterte Sicherheitsüberprüfungen (§ 9 SÜG) oder erweiterte Sicherheitsüberprüfungen mit Sicherheitsermittlun- gen (§ 10 SÜG) (bitte nach Jahren und Bereichen auflisten)? Das BfV hat folgende einfache Sicherheitsüberprüfungen (Ü1), erweiterte Si- cherheitsüberprüfungen (Ü2), erweiterte Sicherheitsüberprüfungen mit Sicher- heitsermittlungen (Ü3) durchgeführt: Geheimschutz                           Öffentliche Stellen                                  Nichtöffentliche Stellen Ü1           Ü212           Ü313        Gesamt             Ü1          Ü2         Ü3     Gesamt 2012                 1 392         4 621           454         6 467           2 344       12 475      1 613   15 432 2013                 1 292         5 260           562         7 114           2 063       14 028      1 702   16 793 2014                 1 346         5 054           877         7 277           2 454       11 859      1 171   15 484 Sabotageschutz                          Öffentliche Stellen                                  Nichtöffentliche Stellen Ü1                  Ü2              Gesamt                Ü1              Ü2         Gesamt 2012                    226               2 829              3 055                451            7 474        7 925 2013                    443               3 147              3 150                468            6 422        6 490 2014                    447               2 466              2 473                462            8 534        8 596 12  In dieser und allen nachfolgenden Abb. sind bei Ü2 die Partner-Ü2en mitberücksichtigt. 13  In dieser und allen nachfolgenden Abb. sind bei Ü3 die Wiederholungsüberprüfungen mitberücksichtigt.",
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            "content": "Drucksache 18/3772                                        – 14 –              Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Für Sicherheitsüberprüfungen auf Veranlassung des BfV selbst liegen folgende Angaben vor: 2012          2013          2014 einfache Sicherheitsüberprüfung (§ 8 SÜG)                                     184           191           117 erweiterte Sicherheitsüberprüfung (§ 9 SÜG)                                   182           194           159 erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit                                         464           359           613 Sicherheitsermittlungen (§ 10 SÜG) Der MAD hat folgende Sicherheitsüberprüfungen durchgeführt: 2012          2013          2014 einfache Sicherheitsüberprüfung (§ 8 SÜG)                                   15 125        15 594        15 733 erweiterte Sicherheitsüberprüfung (§ 9 SÜG)                                 19 503        32 540        28 652 erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit                                       11 708        11 889        11 460 Sicherheitsermittlungen (§ 10 SÜG) Der BND hat folgende Sicherheitsüberprüfungen durchgeführt: 2012          2013          2014 einfache Sicherheitsüberprüfung (§ 8 SÜG)                                    2 026         1 470         1 109 erweiterte Sicherheitsüberprüfung (§ 9 SÜG)                                  2 397         2 370         2 267 erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit                                        2 649         2 907         2 906 Sicherheitsermittlungen (§ 10 SÜG) 19. Wie viele der Personen, die sich seit Anfang 2012 einer Sicherheitsüber- prüfung unterziehen mussten, waren ausländische Staatsangehörige (bitte nach Jahren, öffentlichem und nichtöffentlichem Bereich darstellen)? Sicherheitsüberprüfungen erfolgen nur mit Zustimmung der überprüften Person; eine Pflicht, sich einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen, besteht nicht. Vom BfV wurden ausländische Staatsangehörige wie folgt überprüft: Jahr           Öffentlicher Bereich             Nichtöffentlicher Bereich 2012                     538                               1 730 2013                     545                               1 857 2014                     605                               2 013 Für Sicherheitsüberprüfungen auf Veranlassung des BfV selbst liegen keine ent- sprechenden Angaben vor. Im MAD wird nicht statistisch erfasst, ob eine Sicherheitsüberprüfung für einen deutschen und/oder ausländischen Staatsangehörigen beauftragt bzw. durchge- führt wurde. Im BND existiert keine Datenbank, die die Anzahl der Sicherheitsüberprüfun- gen ausländischer Staatsangehöriger zu statistischen Zwecken erfasst. Eine nachträgliche statistische Erhebung ist im Rahmen der Beantwortung der Parla- mentarischen Anfrage nicht in vertretbarem Aufwand leistbar.",
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            "content": "Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                     – 15 –                       Drucksache 18/3772 20. Von wie vielen Personen sind persönliche Daten, die in der Sicherheitser- klärung angegeben werden (Personalien, Familienstand, nahe Verwandte, Auslandsaufenthalte etc.), in die vom BfV geführten Verbunddateien (nach § 6 des BVerfSchG) eingegeben und dauerhaft gespeichert worden (bitte seit 2012 nach Jahren auflisten)? Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Datei gemäß § 6 des Ge- setzes über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz (BVerfSchG) um eine gemeinsame Datei der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder handelt (NADIS WN). In dieser werden Daten auch zu Sicherheitsüberprüfungen keineswegs dauerhaft, sondern nur entsprechend den einschlägigen Bestimmungen gespeichert bis sie gelöscht werden. Gemäß § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 i. V. m. Satz 2 SÜG dürfen darin die in § 13 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 genannten personenbezogenen Daten der überprüften Person und des in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Partners gespeichert wer- den. Angaben zu nahen Verwandten werden nicht gespeichert. Die Speicher- dauer richtet sich nach § 22 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a und b SÜG. Jahr            Anzahl 2012             18 982 2013             10 679 2014             10 301 In vorstehenden Angaben sind die Speicherungen zu den auf Veranlassung des BfV durchgeführten Sicherheitsüberprüfungen enthalten. Seitens des MAD und des BND werden keine Daten in die Verbunddatei gemäß § 6 BVerfSchG gespeichert. 21. Wie viele Auskunftsersuchen sind seit 2012 im Rahmen von Sicherheits- überprüfungen bzw. Zuverlässigkeitsüberprüfungen von Bundes- und Landesbehörden an die Bundesbeauftragte bzw. den Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deut- schen Demokratischen Republik gerichtet worden (bitte nach Jahren und anfragenden Behörden auflisten)? Die Bundesregierung führt keine Statistik über die Anfragen im Rahmen von Sicherheitsüberprüfungen bzw. Zuverlässigkeitsüberprüfungen an die bzw. den Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehe- maligen Deutschen Demokratischen Republik. Die erfragten Angaben könnten daher nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermittelt werden. 22. Wer trifft auf Grundlage welcher Informationen die Feststellung eines Si- cherheitsrisikos in der jeweiligen Sicherheitsüberprüfung? Die für die Sicherheitsüberprüfung nach § 3 Absatz 1 bzw. § 25 Absatz 1 und 2 SÜG zuständige Stelle entscheidet gemäß § 14 Absatz 3 SÜG auf der Grundlage des Votums der mitwirkenden Behörde (§ 14 Absatz 2 SÜG) und nach der An- hörung der überprüften Person und ggf. nach der Äußerung des in die Sicher- heitsüberprüfung einbezogenen Partners gemäß § 6 Absatz 1 und 2 SÜG, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt.",
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            "content": "Drucksache 18/3772                                         – 16 –             Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 23. Welche Möglichkeiten haben Betroffene gegen die Entscheidungen der Feststellung eines Sicherheitsrisikos rechtlich vorzugehen und in wie vie- len Fällen geschieht dies mit welchem Ergebnis (bitte nach Jahren, Anzahl der Einsprüche und Ergebnis aufschlüsseln)? Gegen die Entscheidung der Feststellung eines Sicherheitsrisikos steht den Betroffenen der Klageweg nach § 40 der Verwaltungsgerichtsordnung offen. Betroffenen Soldaten stehen die Rechtsschutzmöglichkeiten nach der Wehr- beschwerdeordnung gegen die Entscheidung der Feststellung eines Sicherheits- risikos zur Verfügung. Eine übergreifende statistische Erfassung der Gerichts- verfahren erfolgt nicht. Die erfragten Angaben könnten daher nur mit unverhält- nismäßigem Aufwand ermittelt werden. 24. Welche Informationen erhebt das BfV mit welchen Mitteln über die zu überprüfende Person, und auf welche Register welcher Behörden kann da- bei zugegriffen werden bzw. wird dabei regelmäßig zugegriffen? 25. Welche Informationen erhebt der MAD mit welchen Mitteln über die zu überprüfende Person, und auf welche Register welcher Behörden kann da- bei zugegriffen werden bzw. wird dabei regelmäßig zugegriffen? Die Fragen 24 und 25 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam be- antwortet. Das BfV und der MAD dürfen gemäß § 11 Absatz 1 SÜG als mitwirkende Be- hörde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem SÜG erforderlichen Daten erheben. Dies umfasst die in § 13 SÜG aufgezählten Angaben in der Sicherheits- erklärung sowie die mit den Maßnahmen nach § 12 SÜG erhobenen Informa- tionen der angefragten Stellen und befragten Personen. Im Rahmen von Sicherheitsüberprüfungen sind ausschließlich offene Daten- erhebungen zulässig; die Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel und Methoden ist im Rahmen von Sicherheitsüberprüfungen unzulässig. 26. In welchen Fällen einer Sicherheitsüberprüfung werden Anfragen bei aus- ländischen Nachrichtendiensten vorgenommen, wie viele solcher Aus- landsanfragen wurden auf Initiative welcher deutschen Dienste bei wel- chen Auslandsdiensten seit dem Jahr 2001 gestellt, und wird auch hierbei nach der Staatenliste vorgegangen? Gemäß § 13 Absatz 1 Nummer 5 SÜG sind in der Sicherheitserklärung Wohn- sitze und Aufenthalte von längerer Dauer als zwei Monate im Ausland ab dem 18. Lebensjahr anzugeben. Das BfV und der MAD richten Anfragen an ausländische Sicherheitsbehörden in Staaten des angegebenen Aufenthalts beschränkt auf den Zeitraum der letzten fünf Jahre, da ansonsten Lücken in der Sicherheitsüberprüfung entstünden und ggf. eine Nichtüberprüfbarkeit festgestellt werden müsste. Die Anfragen unter- bleiben, wenn keine Zusammenarbeit mit den ausländischen Sicherheitsbehör- den im Rahmen von Sicherheitsüberprüfungen besteht und generell bei den Staaten aus der Staatenliste (siehe auch Vorbemerkung). Der BND hat in seltenen Einzelfällen Anfragen an ausländische Nachrichten- dienste im Rahmen von Sicherheitsüberprüfungen gestellt. Nachrichtendienste der Staaten aus der Staatenliste werden auch vom BND nicht angefragt.",
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            "content": "Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                       – 17 –                          Drucksache 18/3772 27. Dienen die erhobenen Informationen, zum Beispiel über Kontobewegun- gen, Schulden bzw. Verbindlichkeiten, bei einer späteren Ü3-Überprüfung auch als Grundlage für die Befragung der Referenzpersonen? Sicherheitserhebliche Erkenntnisse werden befragten Referenzpersonen nicht bekannt gegeben. Die Befragung zu möglichen Sicherheitsrisiken erfolgt in ab- strakter Form. 28. Wie lange werden solche sensiblen Daten jeweils wo gespeichert? 29. Werden die Daten nach Ausscheiden aus der jeweiligen sicherheitsemp- findlichen Tätigkeit bzw. nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ge- löscht, und wird der Betroffene darüber informiert? Die Fragen 28 und 29 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam be- antwortet. Die in Frage 27 genannten sensiblen Daten werden von den mitwirkenden Be- hörden in der Sicherheitsüberprüfungsakte, nicht aber in Dateien gespeichert. Die zuständige Stelle vernichtet die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung nach den in § 19 Absatz 2 SÜG festgelegten Fristen; die in Dateien gespeicher- ten Daten sind nach den in § 22 Absatz 2 Nummer 1 SÜG genannten Fristen zu löschen. Die mitwirkende Behörde vernichtet die Unterlagen über die Sicherheitsüber- prüfung gemäß § 19 Absatz 3 SÜG nach den in § 22 Absatz 2 Nummer 2 SÜG genannten Fristen, nach denen auch die in Dateien gespeicherten Daten zu lö- schen sind. In Dateien gespeicherte sicherheitserhebliche Erkenntnisse und Erkenntnisse, die ein Sicherheitsrisiko begründen, sind von der mitwirkenden Behörde zudem gemäß § 22 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c zu löschen, wenn feststeht, dass die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufnimmt oder aus ihr ausgeschieden ist. Eine Unterrichtung über die Löschung ist angesichts der eindeutigen gesetzlichen Löschungsfristen nicht vorgesehen. 30. Wieso ist ein Staatsangehöriger aus einem Staat, der auf der Staatenliste ge- listet wird, erst nach fünf Jahren Aufenthalt in Deutschland überprüfungs- fähig? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Dies entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. 31. In welcher Art und Weise wird in den ersten fünf Jahren das von der Per- son ausgehende Sicherheitsrisiko klassifiziert? Auf die Antwort zu Frage 30 wird verwiesen. 32. Welche Rolle spielt diese Staatenliste bei der Auswahl der IPS-Stipendia- ten (Internationales Parlamentsstipendium) des Deutschen Bundestages? Der Bundesregierung liegen hierüber keine Informationen vor.",
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            "content": "Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333",
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