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            "content": "Drucksache 19/5513                                     –2–                   Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Die Zuständigkeit für Infrastrukturmaßnahmen und damit für die Errichtung und den Betrieb von Landstromanlagen in Binnen- und Seehäfen liegt bei den Bun- desländern. Der Bund gewährt im Rahmen des Finanzausgleichs Hilfen zur De- ckung der Kosten der Seehafeninfrastruktur der Bundesländer. Daher hat die Bun- desregierung nur begrenzte Möglichkeiten für eine direkte Förderung der Infra- struktur. Für diese erstellt die Bundesregierung derzeit ein Förderkonzept. Aktu- ell prüft die Bundesregierung, ob und mit welchen Maßnahmen eine Konkurrenz- fähigkeit des Landstroms im Verhältnis zum selbstproduzierten günstigeren Bordstrom und damit ein wirtschaftlicher Anreiz für die Bereitstellung und Inan- spruchnahme von Landstrom erreicht werden können. Für die Schiffe und Boote der Deutschen Marine besteht in den Marinehäfen an Nord- und Ostsee bereits heute vollumfänglich die Möglichkeit der Landstromversorgung. 2.   Was kostet nach Kenntnis der Bundesregierung eine Kilowattstunde (kWh) Landstrom im Vergleich zu einer kWh an Bord eines Schiffes mit Hilfe von Generatoren und Hilfsdiesel erzeugten Stroms (Referenzen: zivil und militä- risch)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine gesicherten Erkenntnisse vor. Der Strompreis hängt von vielen verschiedenen Faktoren ab und ist nicht in jedem Hafen und für jeden Abnehmer identisch. Die Kosten werden darüber hinaus durch die Investitionskosten für schiffsseitige Erzeugungsanlagen bzw. die Lade- infrastruktur beeinflusst. 3.   Wie hoch ist die EEG-Umlage pro kWh Landstrom? Im Jahr 2017 betrug die EEG-Umlage pro kWh Landstrom 6,88 ct/kWh. 4.   Wie hoch sind die Netzentgelte und Stromsteuer pro kWh Landstrom? Die Höhe von Netzentgelte ist von verschiedenen Faktoren abhängig, insbeson- dere von dem örtlichen Netzgebiet sowie der Netzebene, auf der dort Strom ent- nommen wird. Die Höhe der Netzentgelte wird von jedem Netzbetreiber auf sei- ner Internetseite veröffentlicht. Gemäß § 9 Absatz 3 StromStG unterliegt Strom, der für eine landseitige Stromversorgung von Wasserfahrzeugen für die Schiff- fahrt verbraucht wird, einem ermäßigten Steuersatz von 0,05 Cent für eine Kilo- wattstunde. Dies gilt nicht, wenn der Strom für die nichtgewerbliche Schifffahrt oder die landseitige Stromversorgung von Wasserfahrzeugen während eines Auf- enthaltes in einer Werft verbraucht wird. In diesen Fällen beträgt die Stromsteuer 2,05 Cent pro Kilowattstunde. 5.   Liegen der Bundesregierung Preise für Landstrom in anderen europäischen Häfen vor? Wie hoch sind diese, im Vergleich zu Deutschland? Hierzu liegen der Bundesregierung keine eigenen Informationen vor.",
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            "content": "Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                  –3–                                Drucksache 19/5513 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 6.   Besteht nach Auffassung der Bundesregierung die Möglichkeit, die Schiff- fahrt bei der Benutzung von Landstrom von der EEG-Umlage zu befreien, um einen Anreiz für die Nutzung zu setzen? Wenn nein, warum nicht? Im aktuellen europäischen und nationalen Rechtsrahmen besteht keine Möglich- keit, die Schifffahrt von der EEG-Umlage zu befreien. Eine Befreiung von der EEG-Umlage würde eine gesetzliche Neuregelung erfordern, die wettbewerbs- rechtlichen Anforderungen genügen und von der Europäischen Kommission ge- nehmigt werden müsste. Die Bundesregierung prüft derzeit, wie die Nutzung von Landstrom am besten unterstützt werden kann. 7.   Wie hoch ist der Ökostromanteil am Landstrom für die See- und Binnen- schifffahrt? Sobald der Strom die Erzeugungsanlagen verlässt, kann ein detaillierter Strom- verbrauch nach Energieträgern nicht mehr dargestellt werden. Dementsprechend kann generell davon ausgegangen werden, dass der Anteil der verschiedenen Energieträger am Landstrom dem Anteil am deutschen Energiemix entspricht. Für die erneuerbaren Energien lag der Anteil an der deutschen Bruttostromerzeu- gung im Jahr 2017 bei etwa 33 Prozent. 8.   Wie unterscheidet sich nach Kenntnis der Bundesregierung der Wirkungs- grad bei der Stromerzeugung eines Schiffsdiesels von der einer Kraft- werksturbine? Die großen Schiffsdiesel (2-Takter-Langsamläufer) erreichen maximal effektive Wirkungsgrade von 52 Prozent bei einer Antriebsleistung von mindestens 80 MW. Die besten Gas- und Dampf-Kraftwerke (GuD) der Welt verfügen über einen Gesamtwirkungsgrad von über 60 Prozent und haben Gasturbinensätze von mehr als 500 MW. Der effektive Wirkungsgrad dieser Turbinen liegt bei ca. 40 Prozent. Generell gilt: Je größer die Anlage, umso höher kann der Wirkungs- grad sein. Die physikalisch-thermodynamische Begrenzung gibt der theoretische Carnotsche Wirkungsgrad für Verbrennungskraftmaschinen vor. 9.   Wie viel Prozent der Motorleistung benötigt nach Kenntnis der Bundesregie- rung ein 20 000-TEU-Containerschiff (TEU = Twenty-foot Equivalent Units) bzw. großes Kreuzfahrtschiff bzw. Fregatte der deutschen Marine für die Er- zeugung des Bordstroms? Große Containerschiffe (18.000 TEU+) verfügen über eine Antriebsleistung von mindestens 80 MW. Hinzu kommt eine unbestimmte Anzahl von Zusatzaggrega- ten, beispielsweise für Kühlungszwecke. Der Bordstrombedarf für die Besatzung ist vergleichsweise gering und liegt unter 1 MW. Passagierschiffe halten für den „Hotelbetrieb“ ca. 15 Prozent bis 20 Prozent der Antriebsleistung vor. Schwankungen sind von Schiffsgröße und Einsatzzweck abhängig. Die Queen Mary 2 beispielsweise verfügt über vier Schiffsdiesel mit jeweils 16,8 MW Leistung und zwei Gasturbinen mit jeweils 25 MW Leistung. Die beiden Antriebsgondeln haben zusammen eine Leistung von 42 MW und die drei Querstrahlruder von je 3,2 MW Leistung. Der Bedarf für den Hotelbetrieb liegt bei ca. 18,2 Prozent der installierten Leistung.",
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            "content": "Drucksache 19/5513                                   –4–                  Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Schiffe und Boote der Marine sind neben Antriebsaggregaten zusätzlich mit Mo- toren ausgerüstet, die ausschließlich der Erzeugung des Bordstromes dienen. Bei den größten Fregatten der Klasse 124 sind z. B. insgesamt 35,8 MW Antriebsleis- tung und zusätzlich 4 MW Motorenleistung zur Erzeugung elektrischer Energie installiert. Zum Betrieb des Bordnetzes werden im Durchschnitt 840 kW benötigt, was einem Anteil von etwa 21 Prozent der verfügbaren Motorenleistung zur Ener- gieerzeugung entspricht und fiktiv 2 Prozent der gesamten Motorenleistung der Fregatte. Im Vergleich dazu sind auf den größten Schiffen der Deutschen Marine, den Einsatzgruppenversorgern, insgesamt 10,5 MW Antriebsleistung und 4,8 MW Motorenleistung zur Stromerzeugung installiert. Im Durchschnitt wer- den davon 20 Prozent für den elektrischen Bordstrom benötigt, was 6 Prozent der gesamten Motorenleistung des Schiffes entspricht. 10.   Wie viele See- und Binnenschiffe besitzen nach Kenntnis der Bundesregie- rung zum jetzigen Zeitpunkt die nötigen Vorrichtungen für die Benutzung des Landstroms? Nach vorliegenden Informationen sollen im Bereich der Seeschifffahrt 10 deut- sche Containerschiffe und ein Kreuzfahrtschiff mit Landstromanlagen ausgerüs- tet sein. Die genaue Anzahl an Binnenschiffen, die über Landstromanschlüsse verfügen, ist nicht bekannt. 11.   Wie teuer ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Umbau für See- und Binnenschiffe, damit sie Landstrom benutzen können? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Zahlen vor. 12.   Auf wie viele MWh (Megawattstunden) schätzt die Bundesregierung die jährliche Menge an zusätzlich verbrauchtem Strom durch die Benutzung von Landstrom (bitte nach Hafen aufschlüsseln)? Über den zukünftigen Verbrauch von Strom für den Bereich der zivilen Schiff- fahrt durch die Benutzung von Landstrom liegen der Bundesregierung keine ei- genen Informationen vor. Eine Versorgung der Bundeswehrschiffe mit Landstrom ist bereits etabliert und erfolgt über acht Liegenschaften. Für das Jahr 2017 wurden hierfür 66 286,949 MWh Landstrom verbraucht. Nachfolgende Aufschlüsselung zeigt die Aufteilung der Landstromversorgung nach Liegenschaften: Marinestützpunkt Eckenförde                                      6.685,800 MWh Marinestützpunkt Kiel                                           11.959,232 MWh Marinestützpunkt Rostock                                         8.695,475 MWh Marinestützpunkt Wilhelmshaven                                  27.419,605 MWh Marinearsenal Kiel                                               2.736,024 MWh Marinearsenal Wilhelmshaven                                      7.410,304 MWh Marinekaserne Neustadt                                           1.223,847 MWh Lagerschuppen Heiligenhafen                                        156,662 MWh",
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            "content": "Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                –5–                                Drucksache 19/5513 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 13.   Sollte die Menge an zusätzlich verbrauchtem Strom durch die Benutzung von Landstrom jährlich einen bestimmten Grenzwert überschreiten, könnten Reeder einen Antrag beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) stellen und gemäß § 64 EEG eine Ermäßigung der EEG-Umlage erhalten? Wenn ja, welchen Grenzwert? Reeder erfüllen die Antragsvoraussetzungen für die Besondere Ausgleichsrege- lung – unabhängig von ihrem individuellen Stromverbrauch – nicht. Reeder ge- hören nicht einer antragsberechtigen Branche des produzierenden Gewerbes ge- mäß § 64 EEG Anhang 4 an. Auch der Betrieb/die Nutzung militärischer Schiff- fahrt gehört nicht zu den in § 64 EEG Anlage 4 begünstigten Branchen, die zur Ermäßigung der EEG-Umlage berechtigt sind. 14.   Wie schätzt die Bundesregierung den Landstromausbau in den nächsten zwei, fünf und zehn Jahren an deutschen See- und Binnenhäfen ein? Wie im Koalitionsvertrag vereinbart, ist es Ziel der Bundesregierung, dass die Häfen Landstrom möglichst flächendeckend anbieten können. Da der Bau der Landstromanlagen in der Zuständigkeit der Länder liegt, ist eine Einschätzung des Landstromausbaus durch die Bundesregierung nicht möglich. 15.   Wie viel MWh Landstrom benötigt ein 20 000-TEU-Containerschiff bzw. großes Kreuzfahrtschiff bzw. Fregatte der deutschen Marine nach Kenntnis der Bundesregierung während der Liegezeit pro Tag im Hafen? Die benötigte Anschlussleistung für Containerschiffe ergibt sich in der Regel aus der Anzahl der Stellplätze für Kühlcontainer. Es wird im Durchschnitt für einen 20‘-Kühlcontainer mit 4 kW und für einen 40‘-Container mit 7 kW gerechnet. Containerschiffe der 20 000 TEU-Klasse haben ca. 1 800 Kühlcontainerstell- plätze. Dies ergibt eine Anschlussleistung von ca. 1,3 MW. Ein großes Kreuz- fahrtschiff benötigt ebenfalls ca. 1,5 MW Anschlussleistung. Die Anschlussleis- tung ist mit der Hafenaufenthaltsdauer in Stunden zu multiplizieren. Informatio- nen zur Aufenthaltsdauer liegen der Bundesregierung nicht vor. Der Verbrauch einer Fregatte während der Liegezeit beträgt zwischen 4 500 kWh und 23 000 kWh pro Tag. 16.   Wie schätzt die Bundesregierung die Erhöhung der örtlichen und landeswei- ten Spitzenlast durch Landstrom nutzende Schiffe ein? Die Bundesregierung kann hierzu keine valide Aussage treffen, weil eine zeitlich befristete zusätzliche Last nicht exakt daraufhin prognostizierbar ist, ob und wie viel sie zur Jahreshöchstlast beiträgt. Eine zusätzliche Last in Höhe von ca. 143 MW – ausgehend von den bisher bekannten in Planung befindlichen Projek- ten in deutschen Häfen – würde jedenfalls auf die landesweite Spitzenlast keine relevanten Auswirkungen haben. Herausforderungen könnten sich allerdings auf Ebene der örtlichen Verteilnetze ergeben, hierzu liegen der Bundesregierung keine gesicherten Informationen vor.",
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            "content": "Drucksache 19/5513                                   –6–                   Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 17.   Welche Auswirkungen hat eine plötzliche Nachfrage an Landstrom eines 20 000-TEU-Containerschiffs bzw. großen Kreuzfahrtschiffs bzw. Fregatte der deutschen Marine auf die Verteilnetzbetreiber? Im Rahmen der bestehenden Anreizregulierung sind kaum Auswirkungen auf die Verteilnetzbetreiber durch die plötzliche Nachfrage an Landstrom zu erwarten. Die durch die Nachfrage nach Landstrom zusätzlich zu erwartenden Erlöse durch Netzentgelte und eventuell entstehende Kosten für Netzverstärkungen können auch innerhalb der Regulierungsperiode berücksichtigt werden. 18.   Welche Auswirkungen hat nach Kenntnis der Bundesregierung eine plötzli- che Nachfrage an Landstrom eines 20 000-TEU-Containerschiffs bzw. gro- ßen Kreuzfahrtschiffs bzw. Fregatte der deutschen Marine auf die Verteil- netze? Die Nachfrage nach Landstrom wird nicht nur durch die Größe des Schiffes, son- dern auch durch den Strombedarf der Prozesse an Bord bestimmt. Dabei schwankt die zu erwartende Nachfrage an Landstrom zwischen 5 MW für bei- spielsweise Fährschiffe bis zu 14 MW für die größten Kreuzfahrtschiffe. Die Nachfrage an Landstrom kann durch den zuvor stattfindenden Netzanschlusspro- zess für die Entnahmeeinrichtungen und die in der Regel erforderlichen Umwand- lerstationen jedoch für das Verteilnetz nicht plötzlich auftreten. Durch die Nach- frage an Landstrom kann im Rahmen des Netzanschlussprozesses vereinzelt ein erforderlicher Netzausbau im Verteilnetz identifiziert und realisiert werden. Auf- grund der verhältnismäßig geringen Entnahmeleistungen würde sich ein solcher Netzausbaubedarf jedoch vor allem auf die betroffenen Anschlussebenen in der Mittelspannung und der Umspannung von Hoch- auf Mittelspannung konzentrie- ren. 19.   Welche Auswirkungen hat nach Kenntnis der Bundesregierung eine plötzli- che Nachfrage an Landstrom eines 20 000-TEU-Containerschiffs bzw. gro- ßen Kreuzfahrtschiffs bzw. Fregatte der deutschen Marine auf die Übertra- gungsnetzbetreiber? Aufgrund sowohl der räumlichen Nähe der Häfen zur Stromerzeugung in Nord- deutschland durch Erneuerbare-Energien-Anlagen als auch durch den Anschluss der Schiffe an das Verteilnetz, ist davon auszugehen, dass es zu keinem oder nur zu einem sehr geringen Stromfluss über die Übertragungsnetze kommt. Daher werden auch die Auswirkungen auf die Übertragungsnetzbetreiber vernachlässig- bar klein sein. 20.   Welche Auswirkungen hat nach Kenntnis der Bundesregierung eine plötzli- che Nachfrage an Landstrom eines 20 000-TEU-Containerschiffs bzw. gro- ßen Kreuzfahrtschiffs auf die Übertragungsnetze? Durch die zunehmende Erzeugung aus Erneuerbaren Energien in Norddeutsch- land wirkt ein erzeugungsnaher Verbrauch in diesen Regionen grundsätzlich ent- lastend auf die Nord-Süd-Leitungen des Übertragungsnetzes. Der Anschluss von Containerschiffen zum Bezug von Landstrom erfolgt jedoch – soweit diese nicht als Inselnetzlösung realisiert werden – auf Verteilnetz-Ebene und hier müsste auch ein möglicher Ausbau des Netzes erfolgen. Der Netzausbau des Übertra- gungsnetzes wäre durch diese neuen Verbraucher daher unbeeinflusst.",
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            "content": "Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                –7–                                Drucksache 19/5513 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 21.   Wer soll nach den Vorstellungen der Bundesregierung in die landseitigen Verstärkungsnetze für die Landstromversorgung investieren und auf welcher Basis (wirtschaftlich bzw. gesetzlich)? Soweit die Entnahmeeinrichtungen für Landstromversorgung der Schiffe an das Netz der allgemeinen Versorgung angeschlossen werden, sind die jeweiligen Ver- teilnetzbetreiber gesetzlich zu einem bedarfsgerechten Netzausbau verpflichtet. Insoweit hat der Netzbetreiber in notwendige Netzverstärkungen zu investieren, die über Netzentgelte refinanziert werden. 22.   Geht die Bundesregierung davon aus, dass durch die Benutzung von Land- strom ein erhöhtes Engpassmanagement entsteht? Für die Verteilnetze ist kein erhöhtes Engpassmanagement durch die Benutzung von Landstrom zu erwarten. Ein eventuell vereinzelt durch die Nutzung von Landstrom notwendiger Netzausbaubedarf wäre in der Mittelspannung verhält- nismäßig schnell umzusetzen. 23.   Wie schätzt die Bundesregierung die Kosten für ein möglicherweise ver- mehrtes Engpassmanagement der Übertragungsnetzbetreiber bei erhöhten Spitzenlasten ein? Eine erhöhte Spitzenlast könnte grundsätzlich die Netzbelastung und damit die Kosten für Engpassmanagement erhöhen. Da es sich in diesem Fall aber um ver- gleichsweise kleine zusätzliche Lasten in Norddeutschland handelt, wären die Auswirkungen eher vernachlässigbar und würden wenn überhaupt zu einer Ent- lastung führen. 24.   Welche Auswirkungen hat nach Kenntnis der Bundesregierung die Benut- zung von Landstrom in See- und Binnenhäfen auf den Netzausbau? Welche Kosten gehen damit einher? Die maximal absehbare Erhöhung der Spitzenlast in Höhe von insgesamt ca. 143 MW würde keine erfassbaren Auswirkungen auf den Netzausbau haben und insofern sind damit einhergehende Kosten nicht quantifizierbar. 25.   Welche Auswirkungen hat nach Kenntnis der Bundesregierung eine flächen- deckende Nutzung von Landstrom in der See- und Binnenschifffahrt auf den Kohleausstieg? Dies wird keine relevante Auswirkung haben. Entscheidend ist die gesamte Stromnachfrage. Diese sinkt einerseits durch verbesserte Stromeffizienz. Ande- rerseits steigt sie durch neue Stromverbraucher wie Landstrom, Elektromobilität oder Wärmepumpen. Diese gegenläufigen Effekte gleichen sich weitestgehend aus. 26.   Welche weiteren Probleme sieht die Bundesregierung im Zusammenhang bei der Nutzung von Landstrom in der See- und Binnenschifffahrt (rechtli- che, technische etc.)? Die Nutzung von Landstrom begegnet aus Sicht der Bundesregierung grundsätz- lich keinen rechtlichen Problemen. Zur Frage, in welchem Umfang es aufgrund der Integration in die Stromnetze zu technischen und ökonomischen Herausfor- derungen kommen kann, liegen der Bundesregierung aktuell keine gesicherten Erkenntnisse vor.",
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