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            "content": "Drucksache 19/9187                                      –2–                    Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 4.   Wie viele der aktuell bestehenden Ladesäulen werden nach Kenntnis der Bundesregierung nicht-eichrechtskonform weiterbetrieben, wie viele außer Betrieb genommen, und wie viele sind das absolut und prozentual im Ver- gleich zur Anzahl der existierenden Ladesäulen? 5.   Ist der Bundesregierung bekannt, wie viele Ladsäulen-Betreiber eine eich- rechtskonforme Umstellung ihrer Ladesäulen nicht bis zum 1. April 2019 schaffen werden (bitte absolut und prozentual angeben)? 6.   Wie viele Ladesäulen (bitte absolut und prozentual angeben) betrifft das? 7.   Bis wann werden nach Kenntnis der Bundesregierung die Ladesäulenbetrei- ber, die bereits angekündigt haben, die Umstellung nicht fristgemäß durch- führen zu können, die notwendigen Umstellungen abschließen können? 9.   Welches weitere Vorgehen plant die Bundesregierung in Bezug auf die nicht umrüstbaren Ladesäulen, und wie wird sie die Einhaltung der ab dem 1. Ap- ril 2019 vollständig geltenden Vorschriften des Mess- und Eichrechts für La- desäulen konkret kontrollieren? Die Fragen 1 bis 7 und 9 werden gemeinsam beantwortet. Am 18. Januar 2019 fand ein Fachgespräch zum mess- und eichrechtlichen Um- gang mit Ladesäulen für den Zeitraum nach dem 1. April 2019 statt, an dem das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, das Bundesministerium für Ver- kehr und digitale Infrastruktur, Landeseichbehörden und Ladesäulenhersteller teilnahmen. Der dabei gemeinsam entwickelte Lösungsansatz sieht im Kern vor, dass die Anbieter von Ladesäulen den Mess- und Eichbehörden alle noch nicht eichrechtskonformen Ladesäulen anzeigen und im Rahmen des Verwaltungsver- fahrens individuell ausgestaltete Nachrüstpläne für sie vorlegen. Die Landeseich- behörden erlassen auf dieser Basis jeweils einen individuellen Bescheid, der den Anbietern unter Berücksichtigung der technischen und sonstigen Umrüstungshin- dernisse eine Umrüstungsfrist setzt und ihnen so Rechtssicherheit für ihr weiteres Vorgehen gibt. Dieses Vorgehen kommt ohne übergangsweise pauschale Dul- dung eines rechtswidrigen Zustands im Mess- und Eichrecht ab dem 1. April 2019 aus. Bestehende Gesetze und Verordnungen müssen nicht geändert werden. Damit liegen die entscheidenden Voraussetzungen dafür vor, dass zum einen die Hersteller von Ladesäulen rasch Rechtssicherheit erhalten und zum anderen die Verbraucherinnen und Verbraucher das notwendige Vertrauen in eine leistungs- starke Ladeinfrastruktur und deren weiteren schnellen Ausbau haben können. Veröffentlicht wurde dieser Lösungsansatz am 14. Februar 2019 beim Branchen- dienst eletrive.net (https://www.electrive.net/2019/02/14/eichrecht-fristverlaengerung- fuer-nicht-konforme-lader/). Folgende Zahlen zur Nachrüstfähigkeit von Ladesäulen aus einer unter Ladesäu- lenherstellern durchgeführten Umfrage (Stand: Januar 2018), die keinen An- spruch auf Vollständigkeit erhebt, sind der Bundesregierung bekannt: Danach sind von 8 383 Normalladesäulen (öffentlich zugängliche bzw. private, an denen abgerechnet wird) 5 817 Ladesäulen (ca. 69 Prozent) umrüstbar. 2 566 Ladesäulen (31 Prozent) sind nicht umrüstbar, was teils technisch und teils wirtschaftlich bedingt ist. Von insgesamt 1 742 Wallboxen (nur ein Ladepunkt) sind nach dem Ergebnis der Umfrage 661 (38 Prozent) umrüstbar und 1 081 (62 Prozent) nicht umrüstbar.",
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            "content": "Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                   –3–                                 Drucksache 19/9187 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Alle 1 437 Schnellladesäulen (öffentlich zugängliche bzw. private, an denen ab- gerechnet wird) wurden als nachrüstbar angegeben. Dies bestätigte sich auch durch eine Umfrage unter Ladesäulenherstellern im Dezember 2018. Ab April 2019 erwartet die Bundesregierung aktuellere Zahlen, da gemäß dem o. g. Lösungsansatzes zur Nachrüstung von Ladesäulen den Eichbehörden Nach- rüstpläne vorzulegen sind. 8.   Kann die Bundesregierung bestätigen, dass ab dem 1. April 2019 sog. Ses- sion fees, bei denen pro Ladevorgang eine pauschale Summe abgerechnet wird, unzulässig sind? Alle Ladesäulenbetreiber sind ab dem 1. April 2019 gesetzlich verpflichtet, ge- mäß § 3 Preisangabenverordnung (PAngV) eine verbrauchsabhängige Abrech- nung nach KWh zu ermöglichen. Die Frage, ob diese Abrechnung eich- und messrechtskonform geschieht, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Die sog. Session Fee ist damit ab dem 1. April 2019 grundsätzlich nicht mehr zuläs- sig. Der Vollzug der PAngV liegt im Zuständigkeitsbereich der Länder. Die Berück- sichtigung der technischen Möglichkeiten der Abrechnung kann im Rahmen der Ermessensausübung der Preisbehörden im individuellen Verwaltungsverfahren Berücksichtigung finden. 10.   Plant die Bundesregierung, die Ladenetzbetreiber aufgrund der hohen zu- sätzlichen Kosten für die Umrüstung (bei Schnellladern zwischen 600 und 2 500 Euro, siehe www.tagesspiegel.de/wirtschaft/e-mobilitaet-regelaenderung- bereitet-ladesaeulen-betreibern-probleme/23964684.html) gesondert finan- ziell zu unterstützen, und wenn ja, wie? Die Förderung der Umrüstmaßnahmen ist nicht möglich, da der Bund nicht nach- träglich etwas fördern kann, was bereits bei Errichtung der Ladesäule gesetzlich vorgegeben war. 11.   Wie viele der derzeit nicht-eichrechtskonformen Ladesäulen wurden in den letzten zehn Jahren beim Bau mit Fördermitteln des Bundes bezuschusst, und in welchem Jahr wurden diese jeweils errichtet (bitte Anzahl der Ladesäulen und Fördersummen pro Baujahr angeben)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor. 12.   Inwieweit setzt sich die Bundesregierung auf europäischer und internationa- ler Ebene für einheitliche Vorschriften für Ladesäulen ein, und für wann rechnet die Bundesregierung mit dem Inkrafttreten einer europaweit einheit- lichen Regelung? Durch die Messgeräterichtlinie 2014/32/EU und die Richtlinie für nichtselbsttä- tige Waagen 2014/31/2014 sind ca. 70 Prozent der in Deutschland verwendeten Messgeräte europäisch harmonisiert. Dazu zählen auch die in Ladesäulen verbau- ten AC-Elektrizitätszähler. Seit der Neuordnung des Mess- und Eichrechts zum 1. Januar 2015 sind in Deutschland alle Messgeräte, auch die national geregelten Messgeräte entsprechend dieses europäischen Rechtsrahmens in den Verkehr zu bringen. Ob die Europäische Kommission eine Aufnahme von DC-Messgeräten in die Messgeräterichtlinie plant, ist der Bundesregierung nicht bekannt.",
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