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            "content": "Drucksache 19/1561                                     –2–                   Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. den, ist im Hinblick auf die Familienversicherung nur die Anzahl der Allgemein- versicherten relevant, die in Bosnien und Herzegowina lebende Familienangehö- rige haben, die nach den jeweiligen Rechtsvorschriften der beiden Entitäten an- spruchsberechtigt sind.. b) Artikel 14 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien über Soziale Sicherheit vom 24. November 1997, Kroatien ist seit dem Jahr 2013 Mitglied der Europäischen Union; das Sozialver- sicherungsabkommen vom 24. November 1997 findet daher keine Anwendung mehr. c) Artikel 14 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Marokko über Soziale Sicherheit vom 25. März 1981, Mit Marokko findet nach dem derzeitigen Sozialversicherungsabkommen keine Leistungsaushilfe statt. d) Artikel 14 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der mazedonischen Regierung über Soziale Sicherheit vom 8. Juli 2003, Die Kostenabrechnung mit Mazedonien erfolgt auf der Basis von Kopfpauscha- len. Der Kreis der anspruchsberechtigten Familienangehörigen richtet sich nach deutschem Recht. e) Artikel 15 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen Republik über Soziale Sicherheit vom 16. April 1984? Für die Kostenabrechnung mit Tunesien richtet sich der Kreis der anspruchsbe- rechtigten Familienangehörigen nach deutschem Recht. 2.   Für wie viele Personen, die unter die in Frage 1 aufgelisteten Abkommen unterfallen, erfolgte nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2013 eine Kos- tenerstattung durch die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung (bitte nach Eltern und anderen Familienangehörigen differenzieren)? Nach Angaben des GKV-Spitzenverbandes Deutsche Verbindungsstelle Kran- kenversicherung – Ausland (DVKA) erfolgte eine Kostenerstattung für folgende Allgemeinversicherte bzw. Familienangehörige: An Bosnien und Herzegowina werden stets Familienpauschalen gezahlt; eine Dif- ferenzierung nach Familienangehörigen erfolgt nicht. Es ist daher nur die Anzahl der Allgemeinversicherten relevant, die in Bosnien und Herzegowina lebende Fa- milienangehörige haben. Die entrichteten Monatspauschalen decken alle Fami- lienangehörigen ab, die nach den jeweiligen Rechtsvorschriften der beiden Enti- täten anspruchsberechtigt sind.",
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