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            "content": "Drucksache 18/12346                                 –2–                  Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 2012/13 und 2013/14 aus Rücksicht darauf, dass die Länder unmittelbar nach In- krafttreten der gesetzlichen Regelung zur Berufseinstiegsbegleitung keine freien Mittel zur Verfügung hatten, die Kofinanzierung aus Bundesmitteln übernom- men. Im Anschluss hat das ESF-Bundesprogramm Berufseinstiegsbegleitung die Kofinanzierung für weitere fünf Kohorten gesichert. Hierfür werden rd. 950 Mil- lionen Euro eingesetzt, die sich jeweils hälftig aus Haushaltsmitteln der BA und ESF-Mitteln des Bundes zusammensetzen. Mit dem ESF-Bundesprogramm wer- den in den Kohorten 2014/2015 bis 2018/2019 rd. 113 000 Schülerinnen und Schüler an rd. 3 000 Schulen – verteilt auf alle Länder – gefördert werden. Die in der Vorbemerkung der Fragesteller beschriebenen Bund-Länder-Verein- barungen sind im Rahmen der Initiative Bildungsketten abgeschlossen worden. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF), das BMAS und die BA sind mit ihrer Initiative „Bildungsketten bis zum Ausbildungsabschluss“ an die Länder herangetreten, um gemeinsam den Übergang in die duale Ausbildung oder das Studium zu verbessern. In gemeinsamen Vereinbarungen mit den ein- zelnen Ländern werden die bestehenden Maßnahmen ausgebaut und miteinander so verzahnt, dass auf der Grundlage von Länderkonzepten der Gesamtbereich von der Berufsorientierung bis zum Berufsabschluss oder zur Studienwahl optimiert wird. Die Berufseinstiegsbegleitung ist eines der Kernelemente der Initiative Bil- dungsketten. Die Durchführung des ESF-Bundesprogramms erfolgt in allen Län- dern und ist unabhängig davon, ob eine Bildungskettenvereinbarung mit dem je- weiligen Land vorliegt. Im Rahmen der Abstimmungen wird dafür geworben, dass die Länder ab der Kohorte 2019/2020 die Kofinanzierung der Berufsein- stiegsbegleitung nach Auslaufen des ESF-Bundesprogramms übernehmen. Eine verbindliche Festlegung zur Finanzierung der Berufseinstiegsbegleitung ab 2019/2020 durch die Länder ist hierzu noch nicht getroffen worden. 1.   Mit welchen Bundesländern sind weitere Vereinbarungen zur Finanzierung von Berufseinstiegsbegleitung in Vorbereitung, und wann werden sie in Kraft treten? Wie bereits in der Vorbemerkung beschrieben, decken die Bund-Länder-BA-Ver- einbarungen im Rahmen der Initiative Bildungsketten weitaus mehr ab als die Berufseinstiegsbegleitung. Ziel der Initiative ist die präventive und ganzheitliche Sicherung des Bildungserfolgs junger Menschen durch die sukzessive Schaffung einer strukturierten und kohärenten Förderpolitik von Bund (BMBF und BMAS), BA und Ländern in der Berufsorientierung und im Übergangsbereich. Neben den in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Ländern wurden auch mit Ba- den-Württemberg und Mecklenburg-Vorpommern Vereinbarungen abgeschlos- sen. 2.   Welche Gründe gibt es, dass mit den anderen Bundesländern bisher keine Vereinbarungen abgeschlossen werden konnten? Die Ausweitung der Initiative Bildungsketten fand im Jahr 2014 statt. Seither wurden mit allen Ländern Gespräche geführt, aus denen bislang acht Vereinba- rungen entstanden sind. Weitere Vereinbarungen befinden sich derzeit in den Verhandlungen bzw. in der Abstimmung, sodass bis Ende des Jahres 2017 mit dem Abschluss von weiteren Vereinbarungen mit allen interessierten Ländern ge- rechnet werden kann.",
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            "content": "Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                  –7–                                 Drucksache 18/12346 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 15.   Wie viele Jugendliche, die eine Berufseinstiegsbegleitung in Anspruch neh- men wollten, sind von der Bundesagentur für Arbeit bisher abgelehnt worden (bitte auf die Jahre und die Bundesländer, hilfsweise die Arbeitsamtsbezirke aufschlüsseln)? Wie viele Jugendliche über die aktuell vorhandenen Platzkapazitäten hinaus In- teresse an der Berufseinstiegsbegleitung haben und zudem die Fördervorausset- zungen dafür erfüllen, wird nicht erhoben. 16.   Inwiefern will die Bundesregierung dafür Sorge tragen, dass alle Schülerin- nen und Schüler, die es wünschen, von einer solchen Förderung profitieren können? Die Berufseinstiegsbegleitung stellt kein flächendeckendes Angebot an allen Schulen für alle Schülerinnen und Schüler dar. Die Zielrichtung war bei der Fest- legung der Rahmenbedingungen der Berufseinstiegsbegleitung von Beginn an, dass Jugendliche möglichst nicht ohne Abschluss die allgemeinbildende Schule verlassen. Ein Schulabschluss verbessert die Chancen, einen Ausbildungsplatz zu erlangen. Förderschul- und Hauptschulabschluss sind die ersten erreichbaren Schulabschlüsse. Es wurde festgelegt, Schulen, die ausschließlich einen höheren Schulabschluss vermitteln, nicht zu berücksichtigen. Die Teilnahme an der Berufseinstiegsbegleitung richtet sich nach dem identifi- zierten Förderbedarf durch die Beratungsfachkraft unter Berücksichtigung der eingebrachten Bedarfe und den vorhandenen Platzkapazitäten an der jeweiligen Schule. Begrenzender Faktor für die Angebote der Berufseinstiegsbegleitung und jeweilige Platzkapazitäten sind die verfügbaren Kofinanzierungsmittel. 17.   Wie sichert die Bundesagentur für Arbeit die tarifliche Bezahlung der einge- setzten Fachkräfte in der Berufseinstiegsbegleitung? Unternehmen, die öffentliche Aufträge – hierzu zählen auch Maßnahmen der ak- tiven Arbeitsförderung – ausführen, haben gemäß § 128 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen alle für sie geltenden rechtlichen Verpflich- tungen einzuhalten, insbesondere den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindes- tentgelts zu gewähren, die nach dem Mindestlohngesetz, einem nach dem Tarif- vertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes für allge- mein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder einer nach § 7, § 7a oder § 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder einer nach § 3a des Arbeitnehmerüberlas- sungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbind- lich vorgegeben werden. Die Sicherstellung der Einhaltung dieser Vorschriften erfolgt dabei über Vorgaben in den einzuhaltenden Regelungen selbst, da diese bereits speziellen Sanktionsmechanismen (wie etwa Straf- oder Bußgeldtatbe- stände, besondere Ausschlussgründe für künftige Vergabeverfahren, Einrichtung besonderer Kontrollbehörden etc.) enthalten. Gegenwärtig gibt es einen durch Rechtsverordnung nach dem Arbeitnehmer-Ent- sendegesetz bundesweit geltenden Tarifvertrag zur Regelung des Mindestlohns für pädagogisches Personal, der für die Anbieter bindend ist, die überwiegend Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem SGB II oder SGB III durch- führen. Der Einkauf der BA erhebt die Verpflichtung zur Einhaltung des Min- destlohns bei der Bieterauswahl im Vergabeverfahren. Die Prüfpläne des Prüf- dienstes für Arbeitsmarktdienstleistungen beinhalten die Einhaltung während der Maßnahmedurchführung. Zuständig für die Verfolgung potentieller Verstöße sind die Behörden der Zollverwaltung.",
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            "content": "Drucksache 18/12346                                   –8–                   Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Festgestellte Verstöße werden im Gewerbezentralregister erfasst. Dieses wird bei der Bieterauswahl im Vergabeverfahren einbezogen. Sozial- oder arbeitsrechtli- che Verstöße des Trägers können zum Ausschluss vom konkreten Vergabever- fahren und zu einer Vergabesperre für bis zu drei Jahre führen (§§ 124 Absatz 1 Nummer 1, 126 Nummer 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen). 18.   Woran misst die Bundesregierung die Angemessenheit der Aufwendungen für das zur Berufseinstiegsbegleitung eingesetzte Fachpersonal? Es obliegt dem Bieter, sein Angebot so zu erstellen, dass er die versprochene Leistung über die gesamte Vertragslaufzeit erbringen kann. Erscheint der Preis eines Angebots im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig, verlangt die BA vom Bieter Aufklärung und prüft die Kalkulation zum Beispiel auch hinsichtlich des Ansatzes eines gegebenenfalls zu gewährenden Mindestentgelts gemäß des durch Rechtsverordnung nach dem Arbeitnehmer- Entsendegesetz für allgemeinverbindlich erklärten bundesweit geltenden Min- destlohns für pädagogische Beschäftigte. 19.   Werden Tariferhöhungen anteilig durch die Bundesagentur für Arbeit über- nommen (bitte begründen)? Vertraglich vereinbart sind Festpreise. Das Leistungs- und Erfüllungsrisiko trägt der Auftragnehmer. Es fällt in seinen Risikobereich, wenn bei einem unverändert bleibenden Leistungsgegenstand seine Personalkosten aufgrund veränderter ge- setzlicher Rahmenbedingungen steigen und er nicht entsprechend vorausschau- end kalkuliert hat. Für die Jahre 2016 und 2017 kam es insbesondere für die neuen Bundesländer zu einer nur schwer vorauszusehenden überdurchschnittlichen Anhebung des zu ge- währenden Mindestentgelts gemäß des durch Rechtsverordnung nach dem Ar- beitnehmer-Entsendegesetz für allgemeinverbindlich erklärten bundesweit gel- tenden Mindestlohns für pädagogische Beschäftigte. Die BA fand sich in dieser Ausnahmesituation bereit, die erhöhten Personalkosten in Höhe von bis zu 50 Prozent des Betrages auszugleichen, der die durchschnittlichen Lohnsteige- rungen der letzten Jahre übersteigt. Für die Berufseinstiegsbegleitung-ESF war dies aus förderrechtlichen Gründen jedoch nicht möglich, da es sich um eine ko- finanzierte Arbeitsmarktdienstleistung handelt und der Anteil der BA nach § 49 Absatz 1 SGB III auf maximal 50 Prozent der Maßnahmekosten beschränkt ist. 20.   Woraus erklärt sich nach Einschätzung der Bundesregierung die höchst un- terschiedliche Bezahlung von Kräften in der Berufseinstiegsbegleitung zwi- schen den Bundesländern? Die Lohnstrukturen hängen von diversen regionalen Faktoren ab. Gründe, die speziell auf die Vergütung der Beschäftigten in der Berufseinstiegsbegleitung ein- wirken, sind nicht bekannt. 21.   Wie hoch ist der Anteil sozialpädagogisch ausgebildeter Fachkräfte unter den Berufseinstiegsbegleiterinnen und Berufseinstiegsbegleitern? Da Daten zu den einzelnen Berufsgruppen nicht erhoben werden, kann die Frage nicht beantwortet werden.",
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            "content": "Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode              –9–                              Drucksache 18/12346 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 22.   Welche Maßnahmen der Weiterbildung werden für sie angeboten, und wer finanziert diese Weiterbildung? Die Weiterbildung des eingesetzten Fachpersonals ist Aufgabe der Bildungsträ- ger. Unabhängig davon finanziert das BMBF die Servicestelle Bildungsket- ten beim Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB). Sie dient u. a. als wissen- schaftliche Begleitung der Initiative Bildungsketten und unterstützt die Berufs- einstiegsbegleiterinnen und -begleiter beispielsweise in Form von Seminaren, Er- fahrungsaustauschen oder Informationsmaterial. Im Jahr 2016 wurden durch die Servicestelle Bildungsketten mit den Berufseinstiegsbegleiterinnen und Berufs- einstiegsbegleitern unter Beteiligung weiterer wesentlicher Akteure (Ar- beitsagenturen, Ländervertreter) acht Basisseminare mit rund 400 Teilnehmerin- nen und Teilnehmern durchgeführt. Die Basisseminare richten sich vor allem an Berufseinstiegsbegleiterinnen und -begleiter, die erst seit kurzem in diesem Ar- beitsfeld tätig sind. Ziel der Seminarreihe ist es, Berufseinstiegsbegleiterinnen und Berufseinstiegsbegleiter für ihren Auftrag, die Ziele der Berufseinstiegsbe- gleitung und ihre komplexe Rolle zu sensibilisieren.",
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