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            "content": "Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                            –5–                            Drucksache 19/15999 Merkmal                         2006  2007    2008 2009   2010   2011  2012  2013  2014  2015   2016 2017  2018  2019 (bis 31.10.19) Gesamtanfragen                  504   1.761  1.684 1.744  2.181  2.661 3.302 2.930 2.787 2.860 3.739 3.770 4.216   3.533 Alter                            95    231    235   238    295    322   605   369   312   277   428   429   485     371 Behinderung                      78    282    325   299    350    461   639   634   572   628   754   783   912     796 Ethnische Herkunft/              43    151    232   214    327    462   607   534   595   545   736   992  1070     948 Rassismus Geschlecht                       80    243    349   283    332    374   425   502   460   496   677   770  1004     855 Religion                          4    44      56   71     78     96    106   143   157   140   190   183   256     193 Sexuelle Identität               16    34      79   61     74     81    187    80    91    85   107   173   156     123 Weltanschauung                   0      1      22   14      6      11    7    17     11   15     63    50    56      61 14. Welche Einschränkungen bedeutet die kommissarische Leitung seit dem 31. Juli 2018 und die Ungewissheit über das Andauern dieser Form der Leitung für die Arbeit der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und die Er- füllung der Aufgaben der Antidiskriminierungsstelle (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 92 der Abgeordneten Katja Suding, auf Bundestagsdrucksache 19/14216)? Die Bundesregierung ist mit der Tatsache konfrontiert, dass die Leitung der An- tidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) derzeit nicht besetzt werden kann. Grund sind Konkurrentenstreitverfahren, die eine Besetzung bislang nicht zu- lassen. Eine endgültige gerichtliche Klärung der Frage, ob die beabsichtigte Be- setzung rechtmäßig ist, ist noch nicht erfolgt. Die Besetzung der Leitung der ADS ist hinsichtlich Person und Zeitpunkt damit von der endgültigen gericht- lichen Klärung abhängig. Bei der kommissarischen Leitung durch eine langjährig tätige, erfahrene Füh- rungskraft der ADS handelt es sich um die bestmögliche Übergangslösung bis zur gerichtlichen Klärung. Durch die kommissarische Leitung der Antidiskri- minierungsstelle des Bundes werden Einschränkungen bei der Wahrnehmung der Aufgaben der ADS und bei der Arbeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der ADS vermieden. 15. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Arbeitsweise der Anti- diskriminierungsstelle den Herausforderungen zunehmender Diskrimi- nierung im Internet (digitale Gewalt) gewachsen ist? Wenn nein, welche konkreten Defizite erkennt die Bundesregierung, und was wird getan, um diese Defizite auszugleichen? 16. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Angebote der Antidis- kriminierungsstelle unter kommissarischer Leitung entsprechend den Herausforderungen der digitalen Gewalt im Internet weiterentwickelt werden können? Wenn nein, welche konkreten Defizite erkennt die Bundesregierung, und was wird getan, um diese Defizite auszugleichen? 17. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Arbeitsweise der Anti- diskriminierungsstelle den Herausforderungen zunehmender Hasskrimi- nalität gegen LSBTI gewachsen ist? Wenn nein, welche konkreten Defizite erkennt die Bundesregierung, und was wird getan, um diese Defizite auszugleichen?",
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