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"content": "Deutscher Bundestag Drucksache 19/2452 19. Wahlperiode 04.06.2018 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Thomas Lutze, Fabio De Masi, Jörg Cezanne, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/1975 – Die Position der Bundesregierung zur Regulierung von Kryptowährungen Vorbemerkung der Fragesteller Die Kryptowährung „Bitcoin“ hat in letzter Zeit viel Aufmerksamkeit in der deutschen und internationalen Presse erfahren. Die Idee eines „dezentralen, weltweit zugänglichen Buchungssystems für Überweisungen“, das völlig unab- hängig von der Giralgeldschöpfung durch die Geschäftsbanken und der Steue- rung durch die Notenbank ist, fasziniert viele Finanzakteure (vgl. Hickel, Ru- dolf „Bitcoins: Pseudowährung als Spekulationsinstrument“ Bremen 2018). Zu- gleich eröffnet sie neuen Raum für Spekulationsgeschäfte, was die Entwicklung des Bitcoin-Wechselkurses eindrucksvoll vor Augen führt. Auch unter Anbie- tern der Fondsbranche hat das Rennen um den ersten börsennotierten Fonds (ETF) auf Bitcoin bereits begonnen. Gleichwohl zeichnet sich ab, dass der Weg dorthin länger ist, als anfänglich gedacht (Frankfurter Allgemeine Zeitung, „Die verflixte Sache mit dem Bitcoin-ETF, 12. Januar 2018). Einige Börsen und Investmentfonds sind von den zuständigen Finanzaufsichts- behörden in ihrem jeweiligen Heimatland inzwischen mit Auflagen belegt wor- den. Zentralbanken diskutieren angesichts des Kursfeuerwerks ebenfalls über eine Regulierung von Kryptowährungen. Die chinesische Regierung hat Kryp- towährungsbörsengänge, sogenannte ICOs, bereits verboten und den Handel mit digitalen Währungen stark eingeschränkt. Großbritannien macht sich dafür stark, dass Regeln gegen Geldwäsche auch für Kryptowährungen gelten. Steu- erbehörden wurden dahingehend ebenfalls aktiv. So hat etwa die US-Steuerbe- hörde IRS von der größten Kryptobörse des Landes, Coinbaise, Informationen über ihre Kunden verlangt (www.handelsblatt.com/finanzen/maerkte/devisen- rohstoffe/ripple-die-ziele-fuer-2018/20812524-2.html). Einige Zentralbanken entwickeln andererseits längst ihre eigenen Kryptowäh- rungen. Die Bank of England und die Schwedische Reichsbank arbeiten an Crypto-Repräsentationen des Britischen Pfund und der Schwedischen Krone (www.wiwo.de/finanzen/boerse/konkurrenz-fuer-den-bitcoin-staatliches-krypto- geld-aus-schweden-china-venezuela/20867706-2.html). Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 31. Mai 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.",
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"content": "Drucksache 19/2452 –2– Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 1. Wie viele Bitcoins befinden sich nach Kenntnis der Bundesregierung im Besitz von staatlichen Anlegern der Bundesrepublik Deutschland? Plant die Bundesregierung eine zeitnahe Veräußerung dieser Bitcoins, wenn ja, wann und welche? Die Frage wird dahingehend verstanden, dass die im Besitz des Bundes befindli- chen Bitcoin erfragt werden. Soweit im Rahmen eines angemessenen Aufwandes ermittelbar, besitzt der Bund durch seine Geschäftsbereichsbehörde, das Zollkri- minalamt, gegenwärtig Bitcoin in Höhe von ca. 3,829 (gerundet) Einheiten, deren zeitnahe Veräußerung nicht beabsichtigt ist. 2. Inwieweit betrachtet die Bundesregierung aktuelle gesetzliche Regeln zur Versteuerung der Gewinne und Umsätze mit Bitcoins und anderen Kryp- towährungen in Deutschland als ausreichend? Die Umsatzsteuer ist in der Europäischen Union weitgehend harmonisiert. Jeder Mitgliedstaat ist an die verbindlichen Vorgaben der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuer- system (sog. Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie – MwStSystRL –) gebunden. Die MwStSystRL enthält keine expliziten Regelungen zur Versteuerung der Umsätze mit Bitcoin und anderen sog. Virtuellen Währungen. Dementsprechend enthält auch das Umsatzsteuergesetz keine expliziten Regelungen zur Versteuerung der Umsätze mit Bitcoin und anderen sog. Virtuellen Währungen. Es finden die all- gemeinen Regelungen Anwendung. Die Bundesregierung erachtet die bestehen- den gesetzlichen Regeln zur Versteuerung der Umsätze mit Bitcoin und anderen sog. Virtuellen Währungen als ausreichend. Die ertragsteuerrechtliche Beurteilung der genannten Sachverhalte wird mit den obersten Finanzbehörden der Länder erörtert. Dabei wird sich auch zeigen, ob die aktuellen gesetzlichen Regelungen ausreichend sind. Die Erörterungen sind noch nicht abgeschlossen. 3. Wie werden nach Kenntnis der Bundesregierung das Mining und die Ver- wendung von per Mining gewonnenen Kryptowährungseinheiten in Deutschland umsatz- und ertragsteuerlich behandelt? Die umsatzsteuerlichen Behandlung von sog. Virtuellen Währungen richtet sich nach dem BMF-Schreiben vom 27. Februar 2018 [III C 3 – S 7106-b/13/ 10001 (2018/0018436)]. Danach handelt es sich bei den Leistungen der Miner generell um nicht (umsatz)- steuerbare Vorgänge. Die Verwendung von sog. Virtuellen Währungen wird der Verwendung von kon- ventionellen Zahlungsmitteln gleichgesetzt, soweit sie von den an der Transak- tion Beteiligten als alternatives vertragliches und unmittelbares Zahlungsmittel akzeptiert werden und keinem anderen Zweck als dem eines reinen Zahlungsmit- tels dienen. Die Hingabe von sog. Virtuellen Währungen zur bloßen Entgeltent- richtung ist somit nicht steuerbar. Bei Zahlung mit sog. Virtuellen Währungen bestimmt sich das Entgelt beim Leis- tenden grundsätzlich nach dem Gegenwert in der Währung des Mitgliedsstaates, in dem die Leistung erfolgt und zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Leistung ausge- führt wird. In analoger Anwendung des Artikel 91 Absatz 2 MwStSystRL soll die Umrechnung zum letzten veröffentlichten Verkaufskurs (z. B. auf entsprechen- den Umrechnungsportalen im Internet) erfolgen.",
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"content": "Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode –3– Drucksache 19/2452 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Für sog. Virtuelle Währungen, die neben der Währungsfunktion einen zusätzli- chen Verwendungszweck haben, gelten die allgemeinen umsatzsteuerlichen Re- gelungen. Es ist im Einzelfall jeweils zu prüfen, ob ein im Inland umsatzsteuer- barer Leistungsaustausch stattfindet und ob die Voraussetzungen einer Umsatz- steuerbefreiung erfüllt sind. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. 4. Wie werden nach Kenntnis der Bundesregierung der An- und Verkauf bzw. der Tausch von Kryptowährungseinheiten und digitalen Token in andere Kryptowährungseinheiten und digitale Token in Deutschland umsatz- und ertragsteuerlich behandelt? Bei dem Umtausch von konventionellen Währungen in sog. Virtuelle Währungen und umgekehrt handelt es sich um eine steuerbare sonstige Leistung, die im Rah- men einer richtlinienkonformen Gesetzesauslegung nach § 4 Nummer 8 Buch- stabe b UStG umsatzsteuerfrei ist, soweit die sog. Virtuellen Währungen den kon- ventionellen Zahlungsmitteln gleichgesetzt werden können (vgl. hierzu die Ant- wort zu Frage 3). Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. 5. Welche Risiken und Gefahren für die Finanzstabilität in Deutschland gehen nach Ansicht der Bundesregierung von Kryptowährungen aus? Aufgrund der geringen Marktkapitalisierung von „Kryptowährungen“ und den bisher beschränkten Verflechtungen mit dem Finanzsektor sieht die Bundesregie- rung derzeit keine Risiken für die Finanzmarktstabilität. Die Bundesregierung hält es allerdings für angezeigt, die Risiken auch auf Ebene der G20 weiter zu erörtern und die Entwicklungen genau zu beobachten. 6. Wie viele der von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) beaufsichtigten Finanzdienstleistungsinstitute handeln nach Kennt- nis der Bundesregierung mit Bitcoins bzw. nutzen diese oder andere Kryp- towährungen? Nach Kenntnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) han- deln mindestens sechs von ihr beaufsichtigte Institute im Sinne des § 1 Absatz 1b KWG mit Bitcoin bzw. anderen „Kryptowährungen“ oder ermöglichen deren Er- werb. 7. Wie viele Geldwäsche-Verdachtsmeldungen sind nach Kenntnis der Bun- desregierung bislang in Zusammenhang mit Kryptowährungen (auf der Grundlage der gegenwärtigen geldwäscherechtlichen Regelungen und der Einordnung von Bitcoins als Finanzinstrument) bei der FIU (= Financial In- telligence Unit – deutsche Zentralstelle für Finanztransaktionsunternehmun- gen) eingegangen (bitte unter Angabe des Jahres beantworten)? Bei der seit dem 26. Juni 2017 in der Generalzolldirektion neu eingerichteten Fi- nancial Intelligence Unit (FIU) sind dort bis zum 31. Dezember 2017 insgesamt 195 Verdachtsmeldungen mit möglichen Bezügen zu „Kryptowährungen“ einge- gangen. Zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 30. April 2018 sind weitere 280 Verdachtsmeldungen eingegangen.",
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"content": "Drucksache 19/2452 –4– Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 8. Wie viele Verfahren hat die BaFin nach Kenntnis der Bundesregierung we- gen Verstößen von Finanzinstituten gegen geldwäscherechtliche Sorgfalts- und Meldepflichten in Zusammenhang von Kryptowährungen bislang einge- leitet (bitte unter Angabe des Jahres beantworten), und um welche Verstöße handelt es sich dabei? Die BaFin hat bislang noch keine entsprechenden Verfahren eingeleitet. 9. Ist es zutreffend, dass die reine Nutzung von Bitcoin oder anderen Kryp- towährungen zum Beispiel beim Einkauf von Waren oder zum Bezahlen von Dienstleistungen nicht geldwäscherechtlich reguliert ist, und welche Gefah- ren gehen nach Ansicht der Bundesregierung von dieser Regelungslücke aus? Soweit die Nutzung von Bitcoin oder anderen „Kryptowährungen“ unter Ein- schaltung von Kryptohandelsplätzen stattfindet, greifen in Deutschland bereits geldwäscherechtliche Vorschriften (siehe Antwort zu den Fragen 10 und 11). Zu- dem kommen geldwäscherechtliche Normen zur Anwendung, wenn der Vertrags- partner eines Kunden zu den in § 2 des Geldwäschegesetzes aufgeführten Ver- pflichteten gehört. Dazu gehören auch die Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kun- den nach Maßgabe des Abschnitts 3 des Geldwäschegesetzes. Das gilt unabhän- gig von der Zahlungsart, also auch dann, wenn der Kunde mit „Kryptowährun- gen“ bezahlt. Auf europäischer Ebene sieht zudem die Änderungsrichtlinie zur 4. Geldwäsche- richtlinie EU/2015/849 vor, dass Dienstleister, die sog. Virtuelle Währungen in staatliche Währungen (also z. B. EUR) und umgekehrt tauschen sowie Anbieter von elektronischen Geldbörsen in den Kreis der geldwäscherechtlich Verpflich- teten aufgenommen werden müssen. Das hat unter anderem zur Folge, dass die Umtauschplattformen und Anbieter elektronischer Geldbörsen gegenüber ihren Kunden geldwäscherechtliche Sorgfaltspflichten anzuwenden haben. Ferner müssen die Mitgliedstaaten nach der Änderungsrichtlinie dafür sorgen, dass sol- che Umtauschplattformen und Anbieter von elektronischen Geldbörsen zu regis- trieren sind. Die Änderungsrichtlinie tritt voraussichtlich im Juni 2018 in Kraft und sieht eine 18-monatige Umsetzungsfrist für den Großteil der Regelungen, auch denen zu den sog. Virtuellen Währungen, vor. Die Bundesregierung prüft derzeit, inwiefern es Anpassungsbedarf der deutschen rechtlichen Bestimmungen gibt (zur derzeitigen Rechtslage siehe Antwort zu den Fragen 10 und 11). Es gibt aber nach derzeitiger deutscher Rechtslage und nach den Vorgaben der Ände- rungsrichtlinie keine geldwäscherechtliche Regulierung, die allein an die Zah- lungsart mit „Kryptowährungen“ anknüpft. Die Regulierung setzt vielmehr bei den Beteiligten einer Transaktion und ihrem Risikoprofil an. Das ist im Einklang mit internationalen Standards, die vorgeben, bei welchen Beteiligten an Transak- tionen und Geschäftsbeziehungen besondere Geldwäscherisiken bestehen und Regulierung greifen sollte. Im Rahmen der Nationalen Risikoanalyse befasst sich die Bundesregierung aktuell mit den Risiken, die Deutschland im Bereich Geld- wäsche und Terrorismusfinanzierung betreffen. Der Abschluss ist im Jahr 2019 geplant. Im Rahmen dieser Analyse wird sich die Bundesregierung auch mit dem Themenkomplex „Kryptowährungen“ und dem einhergehenden Risiko in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung befassen. Eventuell bestehender Handlungsbedarf soll hierbei identifiziert und adressiert werden. Das beinhaltet auch, ob die derzeitige Rechtslage risikobehaftete Lücken lässt, die geschlossen werden müssen.",
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"content": "Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode –5– Drucksache 19/2452 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 10. Sieht die Bundesregierung aktuell regulatorischen Handlungsbedarf in Be- zug auf Kryptowährungen wie Bitcoins, und falls ja, welchen? 11. Welche Vorschläge und Maßnahmen der Bundesregierung zur bzw. ange- sichts der Regulierung der digitalen Währung wurden auf dem G-20-Gipfel der Finanzminister im März 2018 besprochen? Die Fragen 10 und 11 werden wegen des Sachzusammenhangs zusammen beant- wortet. Um die Risiken von „Kryptowährungen“ zu adressieren, gibt es in Deutschland bereits wichtige Vorschriften: So braucht man für den gewerblichen Handel mit „Kryptowährungen“ grundsätzlich eine Erlaubnis der BaFin. Außerdem müssen in Deutschland ansässige Kryptohandelsplätze dieselben geldwäscherechtlichen Vorschriften befolgen, wie andere Finanzdienstleister – vor allem, was die Iden- tifizierung von Kunden angeht. Auch dies wird von der BaFin überprüft. Inwie- fern es im Zuge der Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur 4. Geldwäschericht- linie EU/2015/849 noch Regelungsbedarf gibt, wird derzeit geprüft (siehe Ant- wort zu Frage 9). Der Koalitionsvertrag sieht vor, dass sich die Bundessregierung auf europäischer und internationaler Ebene für einen angemessenen Rechtsrahmen für den Handel mit „Kryptowährungen“ und Token einsetzt. Aufgrund der internationalen Han- delbarkeit von Token und der hinter diesen Token stehenden grenzübergreifenden Blockchain-Technologie ist primär ein internationales und europäisches Vorge- hen zielführend. Auf internationaler Ebene hat die Bundesregierung mit einer deutsch-französi- schen Initiative erreicht, dass das Thema „Krypto-Assets“ auf dem G20-Treffen der Finanzminister und Notenbankgouverneure am 19./20. März 2018 in Buenos Aires erstmals behandelt wurde. Neben den Chancen der Technologien hinter „Krypto-Assets“ für die Verbesserung der Effizienz und der Inklusion des Fi- nanzsystems waren etwaige Risiken für die Finanzstabilität, die Verbesserung des Anleger- und Verbraucherschutzes, der Schutz der Marktintegrität sowie die Be- kämpfung krimineller Nutzungsmöglichkeiten Gegenstand der Beratungen. Da- bei wurde die Notwendigkeit der weltweiten Implementierung der FATF-Stan- dards, soweit diese „Krypto-Assets“ betreffen, hervorgehoben. Um die weiteren Arbeiten auf G20-Ebene zu unterstützen, wurde das Financial Stability Board (FSB) beauftragt, zusammen mit den anderen internationalen Standardsetzern im Juli 2018 den G20 über ihre Arbeiten zu „Krypto-Assets“ zu berichten. Auf eu- ropäischer Ebene befasst sich die Europäische Kommission im Rahmen des am 8. März 2018 veröffentlichten FinTech-Aktionsplans mit sog. Initial Coin Of- ferings (ICOs). Danach prüft die Europäische Kommission erforderliche Regu- lierungsmaßnahmen auf EU-Ebene. In Deutschland hat die BaFin mit ihrem Hinweisschreiben „Aufsichtsrechtliche Einordnung von sogenannten Initial Coin Offerenings (ICOs) zugrunde liegenden Token bzw. Kryptowährungen als Finanzinstrumente im Bereich der Wert- papieraufsicht“ vom 20. Februar 2018 (www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/ DE/Merkblatt/WA/dl_hinweisschreiben_einordnung_ICOs.html) für mehr Rechts- sicherheit gesorgt. Zum Schutz der Anlegerinnen und Anleger hat die BaFin zu- dem bereits im November 2017 vor den Risiken von ICOs gewarnt (www.bafin. de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Meldung/2017/meldung_171109_ICOs. html).",
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"content": "Drucksache 19/2452 –6– Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 12. Welche existierenden Bundesverbände oder Interessenvertretungen für Bit- coin und andere Kryptowährungen sind nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland aktiv? Die Bundesregierung hat keine umfassenden Kenntnisse über die in Deutschland aktiven Bundesverbände oder Interessenvertretungen für Bitcoin und andere „Kryptowährungen“. Mit diesen Themen beschäftigen sich eine Vielzahl von Verbänden, beispielsweise der Blockchain Bundesverband e. V. und der Bitkom e. V. 13. Wie schätzt die Bundesregierung die Infrastruktur beim Austausch des Bit- coins bzw. Bitcoin-Automaten ein? Jedes Institut, das eine Erlaubnis für den Eigenhandel (§ 32 Absatz 1 Satz 1 i. V. m. § 1 Absatz 1a Satz 2 Nr. 4 KWG) hat, hat das Recht innerhalb und außer- halb seiner inländischen Geschäftsstellen Automaten aufzustellen, die den Tausch von Bitcoin in Euro und umgekehrt ermöglichen. Der BaFin ist kein Fall bekannt, dass ein Institut Bitcoin-Automaten aufgestellt hat. 14. Welche EU-Länder haben nach Kenntnis der Bundesregierung durch Kryp- towährungen den höchsten Energieverbrauch? Welche Maßnahmen und technischen Lösungen setzen die EU-Länder und Deutschland ein, um den Stromverbrauch durch Bitcoin und andere Kryp- towährungen zu verringern? Bezüglich der Frage zum höchsten Energieverbrauch durch „Kryptowährungen“ innerhalb der EU-Länder wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 5 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestags- drucksache 19/1055 verwiesen. Die Europäische Union hat sich anspruchsvolle Ziele zur Steigerung der Energie- effizienz bzw. zur Senkung des Energieverbrauchs für die Jahre 2020 und 2030 gesetzt. Jegliche Entwicklungen im Energieverbrauch sollten von den Mitglied- staaten der EU daher vor diesem Hintergrund behandelt werden. Die Bundesre- gierung hat sich im Energiekonzept weitere ehrgeizige Ziele bei der Minderung des Brutto-Stromverbrauchs für die Jahre 2020 und 2050 gesetzt. Diese Ziele be- ziehen sich auf den Stromsektor insgesamt und wirken sich damit auch beim Stromverbrauch von „Kryptowährungen“ aus. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 12 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜND- NIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 19/1055 verwiesen. 15. Plant die Bundesregierung, wissenschaftliche Gutachten in Auftrag zu ge- ben, in denen die Regulierung der Kryptowährungen bzw. Risiken und Mög- lichkeiten, einschließlich der in diesem Zusammenhang genutzten Techno- logien, analysiert werden, um daraus Schlussfolgerungen für ihre politische Arbeit zu ziehen? Wenn ja, welche und wann, und wie lautet jeweils ihr Prüfauftrag? Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik bereitet gerade die Vergabe des Projekts „Sicherheitsuntersuchung ausgewählter Blockchain-An- wendungen“ vor. Das Projekt wird voraussichtlich im Zeitraum Juni 2018 bis März 2019 durchgeführt. Ziel des Projektes ist eine Marktsichtung gängiger Blockchain-Produkte und deren Sicherheitsmechanismen und eine anschließende",
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"content": "Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode –7– Drucksache 19/2452 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. sicherheitstechnische und kryptografische Untersuchung ausgewählter Anwen- dungen. Im Übrigen bestehen derzeit keine konkreten Planungen für wissen- schaftliche Gutachten. 16. Wie bewertet die Bundesregierung die Nutzen und Risiken von öffentlichen Digital- oder Kryptowährungen, deren Einführung unter anderem von der schwedischen Zentralbank diskutiert wird? Angesichts einer Vielzahl offener Fragen und erheblicher Risiken bei unklarem Nutzen ist die Ausgabe von digitalem Zentralbankgeld an einen breiten Empfän- gerkreis für die Eurozone derzeit keine Option. Anders als in Schweden ist in der Eurozone derzeit kein massiver Rückgang der Bargeldnutzung zu verzeichnen. 17. Welche Anforderungen muss eine öffentliche Digital- oder Kryptowährung nach Ansicht der Bunderegierung erfüllen, um als digitales gesetzliches Zah- lungsmittel fungieren zu können? Eine etwaige Entscheidung zur Einführung einer öffentlichen Digitalen Währung müsste im Einklang mit Artikel 128 Absatz 1 und 2 des Vertrages über die Ar- beitsweise der Europäischen Union stehen.",
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