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"content": "Deutscher Bundestag Drucksache 18/4578 18. Wahlperiode 07.04.2015 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Julia Verlinden, Oliver Krischer, Annalena Baerbock, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN – Drucksache 18/4367 – Weitere Ausgestaltung der Änderungen im Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Am 5. Februar 2015 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Teilumsetzung der Energieeffizienzrichtlinie und zur Verschiebung des Außerkrafttretens des § 47g Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beschlossen. Unter anderem dient das Gesetz zur Anpassung des innerstaatlichen Rechts an die Vorgaben von Artikel 8 Absatz 4 bis 7 der EU-Energieeffizienzrichtlinie. Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, sicherzustel- len, dass Unternehmen, die kein kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) sind, bis zum 5. Dezember 2015 Gegenstand eines Energieaudits werden, das, gerechnet vom Zeitpunkt des ersten Energieaudits, mindestens alle vier Jahre in unabhängiger und kostenwirksamer Weise von qualifizierten oder akkredi- tierten Experten durchgeführt oder nach innerstaatlichem Recht von unabhän- gigen Behörden durchgeführt und überwacht wird. Jedoch bleiben auch nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens Fragen zur genauen Ausgestaltung offen. 1. Wann wird das für den Vollzug des Gesetzes zur Teilumsetzung der Ener- gieeffizienzrichtlinie zuständige Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr- kontrolle (BAFA) Anwendungshilfen für die betroffenen Unternehmen veröffentlichen? Der Präzisierung welcher Sachverhalte werden diese Anwendungshilfen dienen? Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat auf seiner Homepage bereits „Hinweise zur Registrierung von Energieaudits durchführen- den Personen“ veröffentlicht. Ein Merkblatt, in dem das BAFA seine Auslegung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnah- men (EDL-G), insbesondere im Hinblick auf den durch den Deutschen Bundes- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 31. März 2015 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.",
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"content": "Drucksache 18/4578 –2– Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode tag beschlossenen Entschließungsantrag, darlegen wird, befindet sich derzeit in Erarbeitung und wird zeitnah zum Inkrafttreten des Gesetzes veröffentlicht. 2. Welche Regelungen beabsichtigt die Bundesregierung, für Unternehmen mit einer Vielzahl gleichartiger Standorte zu treffen? Der Deutsche Bundestag hat in seiner 85. Sitzung am 5. Februar 2015 einen Ent- schließungsantrag (Bundestagsdrucksache 18/3934) beschlossen, mit dem die Bundesregierung aufgefordert wurde, beim Vollzug des Gesetzes über Energie- dienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen § 8a Absatz 1 Num- mer 5 EDL-G derart zur Anwendung zu bringen, dass bei Unternehmen, die über eine Vielzahl an ähnlichen Standorten verfügen, das Energieaudit als verhältnis- mäßig und repräsentativ bewertet wird, wenn bei der Auditierung der Standorte ähnlich vorgegangen wurde wie bei der Zertifizierung von Energiemanagement- systemen. Wie dieses sogenannte Multi-Site-Verfahren bei der Durchführung von Energieaudits in Unternehmen mit einer Vielzahl gleichartiger Standorte an- gewandt werden kann, wird das BAFA in seinem in der Antwort zu Frage 1 ge- nannten Merkblatt erläutern. 3. Liegen der Bundesregierung mittlerweile genauere Zahlen vor, wie viele abhängige KMU unter Berücksichtigung ihrer Verflechtungen zu anderen Unternehmen als großes Unternehmen nicht im Sinne der KMU-Definition der Europäischen Kommission anzusehen sind und damit in den Anwen- dungsbereich des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Ener- gieeffizienzmaßnahmen fallen? Die Zahl der Unternehmen, die keine Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 (ABl. L 124 vom 20. Mai 2003, S. 36) sind, wird durch das Statis- tische Bundesamt nicht erfasst. Da die Gruppenmerkmale des Unternehmens- registers lediglich mehrheitliche Kapital- oder Stimmenanteile abbilden und daher keine Quantifizierung von Partnerunternehmen möglich ist, kann die Anzahl der durch die Pflicht zur Durchführung von Energieaudits betroffenen Unternehmen nur annäherungsweise bestimmt werden. Für die Schätzung des Erfüllungsaufwandes ist die Bundesregierung in ihrem Gesetzentwurf von etwa 50 000 betroffenen Unternehmen ausgegangen. 4. Beabsichtigt die Bundesregierung, Ausnahmeregelungen für diese verbun- denen Unternehmen zu treffen? Gegenwärtig besteht keine Absicht zum Erlass solcher Regelungen. Der Deut- sche Bundestag hat jedoch in seiner 85. Sitzung am 5. Februar 2015 einen Ent- schließungsantrag (Bundestagsdrucksache 18/3934) beschlossen, mit dem die Bundesregierung aufgefordert wurde, unter anderem zu prüfen, wie bei verbun- denen Unternehmen mit besonders geringen Verbräuchen Wiederholungsaudits wesentlich vereinfacht werden können. Diese Prüfung ist noch nicht abgeschlos- sen, da sich der Antrag auf Wiederholungsaudits bezieht, die erst vier Jahre nach dem vorangegangenen Energieaudit vorzunehmen sind.",
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"content": "Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode –3– Drucksache 18/4578 5. Welche Regelungen beabsichtigt die Bundesregierung, für Immobilien- gesellschaften, die keine KMU sind, zu treffen, welche eine Vielzahl an vermieteten Gebäuden besitzen? Die Bundesregierung beabsichtigt derzeit nicht den Erlass von Regelungen be- treffend Immobiliengesellschaften oder andere Branchen. Dies schließt nicht aus, dass das BAFA in seinen in der Antwort zu Frage 1 genannten Merkblättern Hinweise geben wird, wie das Energieaudit in bestimmten Bereichen ausgeführt werden kann, um verhältnismäßig und repräsentativ im Sinne von § 8a Absatz 1 Nummer 5 EDL-G zu sein. 6. Erachtet die Bundesregierung einen Gebäudeenergieausweis als gleichwer- tig mit einem Energieaudit nach DIN EN 16247-1 im Sinne des Gesetzes? Nein, da die Energieaudits nach DIN EN 16247-1 zu deren Durchführung Nicht- KMU durch das geänderte Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen verpflichtet werden, sich auf das jeweilige Unter- nehmen und nicht nur auf seine Gebäude zu beziehen. 7. Sieht die Bundesregierung Ausnahmeregelungen in Bezug auf die einge- hende Prüfung des Energieverbrauchsprofils von Gebäuden für Unterneh- men vor, welche nur Mieter in den genutzten Gebäuden sind? Die Bundesregierung beabsichtigt derzeit nicht den Erlass von Ausnahmerege- lungen hinsichtlich gemieteter Gebäude. 8. Beabsichtigt die Bundesregierung die im Falle einer Nichterfüllung oder Teilerfüllung der Anforderungen zu zahlenden Sanktionen gegenüber der im Gesetz vorgesehenen Regelung zu spezifizieren und/oder weiter zu dif- ferenzieren? Gemäß § 12 Absatz 1 EDL-G steht dem BAFA Ermessen bei der Verhängung von Bußgeldern wegen Verstoßes gegen die Pflicht zur Durchführung eines Energieaudits zu. 9. Wie viele Stichproben plant das BAFA zur Kontrolle des Vollzugs des Gesetzes jährlich durchzuführen? Welche Kosten und Personalkapazitäten werden für die Stichprobenkon- trollen eingeplant? Entsprechend der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (Bun- destagsdrucksache 18/3373), wird bei der Ermittlung des Erfüllungsaufwandes von einer Stichprobenquote in Höhe von 20 Prozent der betroffenen Unterneh- men ausgegangen. Im Hinblick auf die geschätzte Zahl von 50 000 Unterneh- men, die innerhalb eines Zyklus von vier Jahren einen Energieaudit zu absol- vieren haben, müssen jährlich etwa 12 500 Unternehmen ein Energieaudit durchführen. Bei einer Stichprobenquote von 20 Prozent ist davon auszugehen, dass das BAFA jährlich etwa 2 500 Stichprobenkontrollen durchführen wird. Wie in der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung dargestellt, wurde für die Ermittlung des Erfüllungsaufwandes von folgenden Personal- kapazitäten ausgegangen: 1-mal A15, 1-mal A13g, 3-mal A12, 5-mal A11, 6-mal A8.",
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