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            "content": "K or re kt ur Drucksache 18/5628                                       –2–                Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Zusätzlich hat die Bundesregierung in diesem Jahr die Monitoringstelle für die Umsetzung der Kinderrechtskonvention in Deutschland beim Deutschen Institut für Menschenrechte eingerichtet. Eine der zentralen Aufgaben der Monitoring- stelle wird die Bewertung vorgenommener politischer Maßnahmen sowie der Gesetzgebung anhand der Regelung der kinderrechtlichen Normen sein. 2. Mit welchen gesetzgeberischen Maßnahmen hat die Bundesregierung in den vergangenen eineinhalb Jahren ihr laut Koalitionsvertrag (S. 99) zent- rales Anliegen „Schutz von Kindern vor Gewalt, Vernachlässigung und die Weiterentwicklung der Wahrnehmung der Rechte von Kindern“ vorange- trieben? Die Bundesregierung befördert mit folgenden gesetzgeberischen Maßnahmen den Schutz von Kindern vor Gewalt, Vernachlässigung und die Weiterentwick- lung der Wahrnehmung der Rechte von Kindern: Mit dem am 27. Januar 2015 in Kraft getretenen 49. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstraf- recht –wurde unter anderem die Vorgabe des Koalitionsvertrages umgesetzt, den Straftatbestand des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen nach § 174 des Strafgesetzbuches (StGB) zu erweitern, um einen lückenlosen Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexuellen Übergriffen zu gewährleisten. Nach § 174 StGB macht sich nunmehr insbesondere auch eine Person strafbar, der in einer dazu bestimmten Einrichtung die Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung von Personen unter achtzehn Jahren anvertraut ist und die sexuelle Handlungen mit einer Person unter achtzehn Jahren vornimmt, die zu dieser Einrichtung in einem Rechtsverhältnis steht, das ihrer Erziehung, Ausbil- K:\\Publishing\\Produktion\\BT\\Produktion\\07_Fahne\\1805628\\1805628.fm, 30. Juli 2015, Seite 2 dung und Betreuung in der Lebensführung dient. Konkret betrifft dies etwa Leh- rer gegenüber Schülern, auch wenn es sich nicht um den Klassen- oder einen Fachlehrer handelt. Diese Fallkonstellation war bisher nicht von § 174 StGB er- fasst, da es nach der Rechtsprechung an dem für die Erfüllung des Tatbestandes erforderlichen Obhutsverhältnis fehlt. Umgesetzt wurde durch das 49. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches auch die Vorgabe des Koalitionsvertrages, den möglichen Eintritt der Verjährung von Sexualdelikten, insbesondere solchen gegen Kinder, nochmals deutlich nach hinten zu verschieben. § 78b Absatz 1 Nummer 1 StGB bestimmt nunmehr, dass die Verjährung für Straftaten unter anderem nach §§ 176, 176a und 176b StGB bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers ruht. Diese Neuerung führt dazu, dass bei allen schweren, einer Verjährungsfrist von 20 Jahren unter- liegenden Sexualdelikten, Verjährung nie vor Vollendung des 50. Lebensjahrs des Opfers eintreten kann, wobei sich diese Frist bei entsprechenden Unterbre- chungshandlungen, wie etwa der Anordnung der ersten Vernehmung des Be- schuldigten, bis zur Vollendung des 70. Lebensjahrs des Opfers verlängern kann. Diese Neuregelung gilt auch für Taten, die vor ihrem Inkrafttreten begangenen wurden, wenn deren Verfolgung zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt war. Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren (3. Opferrechtsreformgesetz) setzt die Bundesregierung zum einen die Opfer- schutzrichtlinie (Richtlinie 2012/29/EU) um und verankert zum anderen die psychosoziale Prozessbegleitung ihrer praktischen Bedeutung entsprechend ausführlicher im deutschen Verfahrensrecht. Insbesondere Kinder und Jugendli- che, die Opfer schwerer Gewalt- und Sexualdelikte geworden sind, werden künftig die professionelle psychosoziale Unterstützung während des gesamten Verfahrens erhalten, die sie benötigen. Mit der Regelung zur psychosozialen Prozessbegleitung haben diese Kinder und Jugendlichen künftig einen kostenlo- sen Rechtsanspruch auf Prozessbegleitung. Der Gesetzentwurf zum 3. Opfer- rechtsreformgesetz befindet sich bereits im parlamentarischen Verfahren. Am ur kt re or K",
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            "content": "K or re kt ur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                  –7–                             Drucksache 18/5628 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Darüber hinaus unterstützen bundesweit mehr als 430 Jugendmigrationsdienste (JMD) junge Menschen mit Migrationshintergrund bei ihrer schulischen, beruf- lichen und sozialen Integration und bieten ihnen sozialpädagogische Begleitung vor, während und nach den Integrationskursen und den Sprachkursen nach der Richtlinie Garantiefonds Hochschule an. Im Jahr 2014 wurden in den JMD 86 565 junge Menschen mit Migrationshintergrund beraten und begleitet. Für das Jahr 2015 ist eine Aufstockung der Mittel vorgesehen. Im Rahmen des Projekts „JUGEND STÄRKEN: 1000 Chancen“ ermöglichen sozial engagierte junge Unternehmerinnen und Unternehmern benachteiligten jungen Menschen erste Einblicke in die lokale Arbeitswelt durch niedrigschwel- lige praxisnahe Angebote, zum Beispiel „Unternehmer zu buchen“, „Offenes Unternehmen“, „Next Step“ oder „Coach4Life“. Für den Personenkreis der jungen Erwachsenen haben das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und die Bundesagentur für Arbeit vereinbart, durch die rechtsübergreifende Initiative „AusBILDUNG wird was - Spätstarter gesucht!“ in den Jahren 2013 bis 2015 verstärkt junge Menschen ab 25 bis unter 35 Jahren zum Nachholen eines Berufsabschlusses zu gewinnen. Entsprechend des Koali- tionsvertrags wird diese Initiative engagiert fortgeführt. Im Koalitionsvertrag wurde vereinbart, dass die Bundesregierung den Nationalen Pakt für Ausbildung und Fachkräftenachwuchs in Deutschland gemeinsam mit den Sozialpartnern und den Ländern zu einer „Allianz für Aus- und Weiterbildung“ weiterentwi- ckelt und zusätzlich die Weiterbildung ausbauen will. In der am 12. Dezember 2014 von Bund, Bundesagentur für Arbeit, Wirtschaft, Gewerkschaften und Ländern unterzeichneten „Allianz“-Vereinbarung haben die Partner festgehal- ten, dass insbesondere die Nachqualifizierung von Arbeitnehmerinnen und Ar- beitnehmern ohne Berufsabschluss verstärkt und die entsprechenden Förder- K:\\Publishing\\Produktion\\BT\\Produktion\\07_Fahne\\1805628\\1805628.fm, 30. Juli 2015, Seite 7 möglichkeiten stärker genutzt und fortentwickelt werden sollen. 11. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregie- rung aus den Ergebnissen der kürzlich veröffentlichten Studie des Deut- schen Jugendinstituts im Auftrag der Vodafone-Stiftung „Entkoppelt vom System – Jugendliche am Übergang ins junge Erwachsenenalter und Her- ausforderungen für Jugendhilfestrukturen“ und dem Befund, dass mehr als 20 000 junge Menschen dauerhaft aus den staatlichen Hilfesystemen her- ausgefallen sind, und leitet sie daraus Handlungs- bzw. Reformbedarf für die Jugendhilfe ab? Das in der genannten Studie aufgezeigte Phänomen junger Menschen, die in den Hilfesystemen der Sozialgesetzbücher nicht oder in unzureichender Weise An- gebote erhalten oder annehmen, ist der Bundesregierung aus Rückmeldungen der Praxis in Jobcentern und Jugendämtern bekannt. Den in genannter Studie be- schriebenen Herausforderungen trägt die Bundesregierung bereits durch ver- schiedene Bundesprogramme Rechnung. Die Bundesregierung fördert – unter anderem im Rahmen der Initiative JU- GEND STÄRKEN – bereits seit vielen Jahren Programme und Projekte, um Kommunen beim Aufbau von Angeboten zur schulischen, beruflichen und sozi- alen Integration schwer erreichbarer junger Menschen zu unterstützen. Das in diesem Jahr gestartete ESF-Modellvorhaben „JUGEND STÄRKEN im Quar- tier“ fördert beispielsweise Projekte für junge Menschen, die von den Angebo- ten der allgemeinen und beruflichen Bildung, Grundsicherung für Arbeitssu- chende und/oder Arbeitsförderung nicht mehr erfasst/erreicht werden oder bei denen diese Angebote auf Grund multipler individueller Beeinträchtigungen und/oder sozialer Benachteiligungen nicht erfolgreich sind. ur kt re or K",
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            "content": "K or re kt ur Drucksache 18/5628                                     –8–                Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. In den Jahren 2015 und 2016 fördert die Bundesregierung ergänzend erstmals vier Modellprojekte speziell für Straßenkinder und -jugendliche mit einem För- dervolumen von insgesamt 400 000 Euro aus dem Kinder- und Jugendplan des Bundes. Ziel ist unter anderem, mehr Erkenntnisse über diese Zielgruppe und ih- ren Unterstützungsbedarf zu erfahren. Am 25. und 26. September 2015 findet in Berlin die „Große Konferenz der Stra- ßenkinder in Deutschland 2015“ mit circa 500 obdachlosen jungen Menschen aus verschiedenen Ländern statt. Bundesministerin Manuela Schwesig eröffnet die Konferenz als Schirmherrin. Die von den obdachlosen jungen Menschen auf der ersten Bundeskonferenz im September 2014 erarbeiteten Forderungen sind von Frau Schwesig auf der Jugend- und Familienministerkonferenz der Länder am 21. und 22. Mai 2015 vorgestellt worden. Mit der „ESF-Integrationsrichtlinie Bund“ verfolgt die Bundesregierung unter anderem das Ziel, benachteiligte junge Menschen im Alter von 18 bis unter 35 Jahren stufenweise nachhaltig in Arbeit oder Ausbildung zu integrieren oder die (Wieder-) Aufnahme einer Schulausbildung mit dem Ziel eines Abschlusses herbeizuführen. Der Gesetzgeber hat zudem im Haushaltsgesetz 2015 bereits einen Titel ge- schaffen, aus dem Zuwendungen für die modellhafte Erprobung von Projekten für schwer erreichbare junge Menschen gewährt werden können, die an ausge- wählten Standorten nach einem Interessenbekundungsverfahren in enger Zu- sammenarbeit zwischen Jobcenter und Träger ausgewählt werden. 12. Inwieweit unterstützt die Bundesregierung den Vorschlag der Studie „Ent- K:\\Publishing\\Produktion\\BT\\Produktion\\07_Fahne\\1805628\\1805628.fm, 30. Juli 2015, Seite 8 koppelt vom System – Jugendliche am Übergang ins junge Erwachsenen- alter und Herausforderungen für Jugendhilfestrukturen“ des Deutschen Jugendinstituts im Auftrag der Vodafone-Stiftung Deutschland, unterstüt- zende Jugendsozialarbeit beim Übergang in die Ausbildung bzw. der Ver- selbständigungsphase als Arbeitsfeld im Achten Buch Sozialgesetzbuch (SBG VIII) aufzunehmen, und plant sie diesbezügliche Änderungen im SGB VIII? Bereits nach der derzeitigen Rechtslage sind nach § 13 SGB VIII Unterstüt- zungsangebote der Jugendsozialarbeit beim Übergang in die Ausbildung bzw. im Rahmen der Verselbständigungsphase möglich. Aktuell sind diesbezüglich keine Änderungen des SGB VIII beabsichtigt. 13. Plant die Bundesregierung, die Jugendsozialarbeit nach § 13 SGB VIII durch individuelle Rechtsansprüche zu stärken? Wenn nein, warum nicht? Das von der Bundesregierung initiierte ESF-Modellvorhaben „JUGEND STÄRKEN im Quartier“ verfolgt unter anderem das Ziel, Erkenntnisse zur Optimierung des § 13 SGB VIII zu gewinnen. Da das auf vier Jahre angelegte Modellvorhaben mit rund 180 Kommunen erst Anfang des Jahres 2015 gestartet ist, werden erste Erkenntnisse hierzu frühestens im Jahr 2017 vorliegen. Danach wird zu entscheiden sein, ob gesetzliche Änderungen sinnvoll sind. ur kt re or K",
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            "content": "K or re kt ur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                    –9–                              Drucksache 18/5628 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 14. Plant die Bundesregierung, die Hilfen für junge Volljährige zu stärken und auszubauen? Wenn nein, warum nicht? 15. Plant die Bundesregierung den § 41 SGB VIII für junge Volljährige zu er- weitern, die als unter 18-Jährige noch keine Leistungen der Jugendhilfe in Anspruch genommen haben? Wenn nein, warum nicht? Wegen des Sachzusammenhangs werden die Fragen 14 und 15 zusammen be- antwortet: Die Bundesregierung greift auf der Grundlage des Koalitionsvertrags im Rah- men von Bund-Länder-Arbeitsgruppen zur Weiterentwicklung der Hilfen zur Erziehung und zur Qualifizierung der Pflegekinderhilfe unter Beteiligung von Kommunen und Fachverbänden die aktuell diskutierten fachlichen Überlegun- gen zur Weiterentwicklung des SGB VIII auf. Vor dem Hintergrund der hierbei zentralen Aspekte der Qualität, Wirksamkeit und damit auch der Nachhaltigkeit von Leistungen werden in diese Überlegungen auch die Bedarfslagen junger Menschen im Hinblick auf deren Verselbständigung und Persönlichkeitsent- wicklung im Übergang zum Erwachsenenalter einbezogen. Der Prozess ist noch nicht abgeschlossen. 16. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen, um „die weitge- hende Sanktionierungsregelung und -praxis im SGB II für unter 25-Jäh- rige auf ihre Wirkung und möglichen Anpassungsbedarf hin [zu] überprü- K:\\Publishing\\Produktion\\BT\\Produktion\\07_Fahne\\1805628\\1805628.fm, 30. Juli 2015, Seite 9 fen“ und Lücken zwischen der Jugendhilfe und anderen Hilfesystemen weiter zu reduzieren? Im Koalitionsvertrag für die 18. Legislaturperiode ist verabredet, das Leistungs- und Verfahrensrecht der Grundsicherung für Arbeitssuchende zu vereinfachen und effektiver auszugestalten. Eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Rechtsver- einfachung im SGB II hat unter anderem auch Vorschläge zum Sanktionsrecht erarbeitet. Die Gespräche innerhalb der Bundesregierung zur Umsetzung der Vorschläge dauern derzeit noch an. Leistungen für junge Menschen am Übergang Schule-Beruf werden auf der Grundlage der Sozialgesetzbücher II, III und VIII durch unterschiedliche Träger erbracht. Wenn junge Menschen Unterstützung von mehreren Akteuren erhalten sollen, entsteht ein Bedürfnis nach Koordinierung und Abstimmung. Die Bun- desregierung verfolgt zur Verbesserung der rechtskreisübergreifenden Zusam- menarbeit bei der beruflichen Eingliederung junger Menschen einen Bottom-up- Ansatz, um die zahlreichen bestehenden guten Ansätze vor Ort nicht zu gefähr- den und praxisgerechte Formen der Zusammenarbeit zu fördern. Da die erfolg- reiche Etablierung einer Zusammenarbeit vor Ort voraussetzt, dass die beteilig- ten Akteure von dem entstehenden Mehrwert überzeugt sind, wirbt sie in einem politischen Prozess für eine flächendeckende Einführung von Arbeitsbündnis- sen/Jugendberufsagenturen. Diese sollen den Zugang insbesondere von benach- teiligten jungen Menschen zur Berufsausbildung erleichtern. Mit § 15 Absatz 3, § 17 Absatz 3 Satz 1 SGB I, § 18 SGB II, § 9 SGB III, § 13 Absatz 4 SGB VIII und § 81 SGB VIII bestehen bereits gesetzliche Vorschriften zu Verpflichtungen zur Zusammenarbeit für die Sozialleistungsträger (auch in Verbindung mit gemeinnützigen und freien Organisationen). ur kt re or K",
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