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"content": "Deutscher Bundestag Drucksache 18/9597 18. Wahlperiode 09.09.2016 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Beate Müller-Gemmeke, Brigitte Pothmer, Corinna Rüffer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/9470 – Entsendungen – Umsetzung der Durchsetzungsrichtlinie Vorbemerkung der Fragesteller Die Entsenderichtlinie (96/71/EG) schreibt vor, dass auch für entsandte Be- schäftigte die Mindestarbeitsbedingungen des Ziellandes bezüglich Arbeitszeit, Lohn, Urlaub, Mutterschutz, Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie die Rege- lungen zur Gleichstellung von Männern und Frauen gelten. Die Praxis zeigt jedoch, dass den entsandten Beschäftigten häufig diese Min- destarbeitsbedingungen verwehrt bleiben (Badische Zeitung, 19. Juli 2016). Die entsandten Beschäftigten sind in der Regel über ihre Rechte nicht ausreichend informiert. In der Folge können sie ihre Ansprüche weder einfordern noch vor Gericht durchsetzen. Zudem werden Briefkastenfirmen ohne tatsächliche Ge- schäftstätigkeit im Herkunftsland zur angeblichen Entsendung genutzt, um na- tionale Vorschriften zu Arbeitsbedingungen und Sozialversicherung zu umge- hen (DGB, 5. Juli 2016). Im Frühjahr 2014 veröffentlichte die Europäische Kommission deshalb die Durchsetzungsrichtlinie (2014/67/EU) zur Entsenderichtlinie, um den Schutz der entsandten Beschäftigten zu verbessern. Diese Richtlinie musste bis Juni 2016 in nationales Recht umgesetzt werden. 1. Wie viele entsandte Beschäftigte arbeiten aktuell in Deutschland? Statistisch aufbereitetes Zahlenmaterial dazu, wie viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Ausland ansässiger Arbeitgeber auf deutschem Territorium in Erfüllung ihres Arbeitsvertrags tätig sind, steht nur mittelbar in Gestalt von Aus- wertungen der sozialversicherungsrechtlichen A1-Bescheinigungen zur Verfü- gung. In Deutschland werden seit 2005 die von Trägern der EU-Mitgliedstaaten, der EWR-Staaten und der Schweiz übersandten Entsendebescheinigungen (soge- nannte A1-Bescheinigungen) zentral bei der Datenstelle der Deutschen Renten- versicherung (DSRV) in Würzburg erfasst. Aus diesen Daten ergeben sich aller- dings keine sicheren Rückschlüsse auf die Anzahl der tatsächlich nach Deutsch- land entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Insoweit ist zunächst zu Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 7. September 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.",
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"content": "Drucksache 18/9597 –2– Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. berücksichtigen, dass wegen der Anknüpfung dieser Bescheinigungen an die Eu- ropäische Verordnung 883/04 Entsendungen aus anderen als den vorstehend ge- nannten Staaten nicht erfasst werden. Auch kann die DSRV nur die an sie über- mittelten Entsendebescheinigungen erfassen, soweit der ausländische Träger sei- ner Verpflichtung zur Anzeige der Beschäftigung nachkommt und die ausge- stellte A1-Bescheinigung an die DSRV sendet. Auch wenn ein im Ausland an- sässiger Arbeitgeber für einen Mitarbeiter eine A1-Bescheinigung beantragt und erhalten hat, bedeutet dies nicht, dass diese Entsendung später auch tatsächlich im beantragten Umfang stattgefunden hat. Die erfassten Daten können des Wei- teren auch Mehrfachentsendungen enthalten. Zusätzlich ist bei einer Verwendung des Zahlenmaterials im Umfeld arbeitsrecht- licher Fragestellungen zu berücksichtigen, dass der sozialversicherungsrechtliche Entsendungsbegriff und die Anwendung arbeitsrechtlicher Entsenderegelungen nicht deckungsgleich sind. So werden z. B. A1-Bescheinigungen auch für Selb- ständige ausgestellt, die als Folge dieser in ihrem Heimatland nach dortigem Recht getroffenen Entscheidung nicht der deutschen Sozialversicherungspflicht unterliegen. Demgegenüber ist bei der arbeitsrechtlichen Entsendung der im Auf- nahmestaat maßgebliche Begriff des Arbeitsverhältnisses zugrunde zu legen. Die folgenden Angaben zu quantitativen Größenordnungen und Struktur im Be- reich von Entsendungen sind daher unter Beachtung dieser erheblichen Ein- schränkungen zu interpretieren. a) Wie viele entsandte Beschäftigte arbeiteten durchschnittlich in den Jahren 2014 und 2015 in Deutschland? Im Jahr 2014 wurden aus anderen Mitgliedstaaten 414 220 A1-Bescheinigungen für Entsendungen nach Deutschland an die DSRV gesendet. Für das Jahr 2015 liegen hierzu noch keine Daten vor. b) In welchen 10 Branchen werden derzeit die meisten entsandten Be- schäftigten eingesetzt? Den nachfolgenden Angaben zur Beantwortung der Fragen 1b und 1c ist voran- zustellen, dass es bei einer auf einzelne Monate bezogenen Aussage dadurch zu relevanten zeitlichen Verzerrungen kommen kann, dass die Statistik lediglich die in diesem Monat tatsächlich erfassten A1-Bescheinigungen enthält. Da Beschei- nigungen zum Teil in Papierform zugesandt und händisch erfasst werden müssen, kann es zu einer Divergenz von Entsendebeginn und Zeitpunkt der statistischen Erfassung kommen. Für den Monat Juli 2016 wurden die meisten A1-Bescheinigungen für Entsen- dungen aus den nachfolgenden Branchen erfasst. Das lässt nicht den Schluss zu, dass in anderen Monaten die gleiche Reihenfolge vorliegen wird. 1. Bau von Gebäuden 2. Herstellung von Erzeugnissen aus Beton, Zement und Kalksandstein 3. Fleischverarbeitung 4. Schlachten (ohne Schlachten von Geflügel) 5. Private Haushalte mit Hauspersonal",
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"content": "Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode –3– Drucksache 18/9597 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 6. Messe-, Ausstellungs- und Kongressveranstalter 7. Abfüllen und Verpacken 8. Elektrizitätserzeugung ohne Fremdbezug zur Verteilung 9. Oberflächenveredlung und Wärmebehandlung 10. Herstellung von Maschinen für sonstige bestimmte Wirtschaftszweige. c) Aus welchen 10 Herkunftsländern kommen aktuell die meisten ent- sandten Beschäftigten? Im Juli 2016 wurden die meisten A1-Bescheinigungen aus den folgenden Her- kunftsländern von der DSRV erfasst: 1. Slowenien 2. Ungarn 3. Belgien 4. Polen 5. Niederlande 6. Österreich 7. Slowakei 8. Frankreich 9. Kroatien 10. Luxemburg. 2. Wurde die Durchsetzungsrichtlinie 2014/67/EU fristgerecht und vollständig umgesetzt? Wenn nein, welche notwendigen Änderungen stehen noch aus und warum? Ja. 3. Welche Maßnahmen wurden ergriffen, um den Zugang zu Informationen für Unternehmen über ihre Pflichten und für entsandte Beschäftigte über ihre Rechte sicherzustellen, und sind aus Sicht der Bundesregierung da- mit die Verpflichtungen aus der Durchsetzungsrichtlinie erfüllt? Wenn nein, warum nicht? a) Auf welcher offiziellen Plattform erhalten entsandte Beschäftigte In- formationen über ihre Rechte, und welche Mindestarbeitsbedingungen werden dort veröffentlicht? b) In welchen Sprachen werden diese Informationen bereitgestellt? c) In welcher Form werden entsandte Beschäftigte in den Herkunftslän- dern bzw. in Deutschland auf die Plattform aufmerksam gemacht? d) Wie wird sichergestellt, dass auch Menschen mit Behinderungen der Zugang zu Informationen ermöglicht wird?",
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"content": "Drucksache 18/9597 –4– Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. e) In welcher Form wurden die Sozialpartner an der Bereitstellung dieser Informationen beteiligt? f) Gibt es bereits Erkenntnisse darüber, wie die Plattform genutzt wird, und besteht Verbesserungsbedarf? Die Bundesregierung stellt den Zugang zu Informationen über die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gemäß Artikel 3 der Entsenderichtlinie auf der Internetseite der Zollverwaltung im Sinne von Artikel 5 der Durchsetzungs- richtlinie sicher. Die Internetadresse der Einstiegsseite, die auch in der von der Kommission geführten Liste der nationalen Verbindungsbüros angegeben ist, lautet: www.zoll.de/DE/Unternehmen/Arbeit/Arbeitgeber-mit-Sitz-ausserhalb- Deutschlands/arbeitgeber-mit-sitz-ausserhalb-deutschlands_node.html. Spe- ziell für Arbeitnehmer gibt es einen eigenen Informationsbereich unter www.zoll.de/DE/Privatpersonen/Arbeit/Arbeitnehmer/arbeitnehmer_node.html. Die Internetseite der Zollverwaltung ist im letzten Jahr unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus Anfragen im Zusammenhang mit der Einführung des allge- meinen Mindestlohns in Deutschland regelmäßig erweitert und verbessert wor- den. Die Inhalte der Seite werden laufend evaluiert und wenn erforderlich aktua- lisiert. Die Darstellung auf der Internetseite der Zollverwaltung ist klar strukturiert und in Umgangssprache gehalten. Darüber hinaus enthält diese einheitliche Internet- seite Links zu den maßgeblichen Rechtsvorschriften sowie Links zu weiterfüh- renden Informationsangeboten. Die Internetseite unterrichtet über Rechts- und Verwaltungsvorschriften und über die Tarifverträge, die im Sinne von Artikel 3 Absatz 8 der Entsenderichtlinie allgemeinverbindlich sind. Die Informationen auf der Internetseite sind kostenlos abrufbar. Sie werden in deutscher, englischer und französischer Sprache vorgehalten. Die Internetseite weist auch darauf hin, dass für Arbeitnehmer, die von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland in Deutschland be- schäftigt werden, der Rechtsweg zu den deutschen Gerichten eröffnet ist, wenn sie Arbeitsbedingungen im Sinne der §§ 2, 8 oder 14 AEntG einklagen wollen. Das schließt Klagen auf Zahlung des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns nach dem MiLoG sowie Klagen auf Zahlung von branchenspezifischen Mindes- tentgeltsätzen in allgemeinverbindlichen Tarifverträgen nach dem AEntG oder nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ein. Die Zollverwaltung unterliegt als Behörde der Bundesverwaltung hinsichtlich der Gestaltung der Internetseite der Verordnung zur Schaffung barrierefreier Infor- mationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (Barrierefreie-Infor- mationstechnik-Verordnung – BITV 2.0). Das nationale Verbindungsbüro wird auf der Internetseite der Zollverwaltung mit den erforderlichen Kontaktdaten benannt. Soweit Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen nach Artikel 3 der Entsende- richtlinie in allgemeinverbindlichen Tarifverträgen im Sinne von Artikel 3 Ab- satz 8 der Entsenderichtlinie geregelt sind, werden diese auf der Internetseite der Zollverwaltung branchenbezogen aufgelistet. Die Internetseite enthält neben ei- ner Kurzdarstellung der Inhalte der wesentlichen Bedingungen dieser Tarifver- träge – insbesondere Informationen zur Höhe von Mindestlohnsätzen und ggf. den betreffenden Lohngruppen – Links zum Text der Tarifverträge. Diese Infor- mationen werden regelmäßig aktualisiert. Für die nach Artikel 5 der Durchsetzungsrichtlinie zur Verfügung zu stellenden Informationen sind nach Artikel 5 Absatz 1 Fernkommunikationsmittel und der",
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"content": "Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode –5– Drucksache 18/9597 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. elektronische Weg vorgesehen; diese Medien ermöglichen ausländischen Arbeit- nehmern und Arbeitnehmerinnen eine Information auch schon im Vorfeld einer Entsendung in ihren Heimatländern. Die Sozialpartner stellen bereits im staatlichen Verfahren zur Erstreckung eines Branchenmindestlohntarifvertrages die einschlägigen Texte der Tarifverträge zur Verfügung. Zudem ist die Gestaltung der Information bei Bedarf auch Gegen- stand des Austausches zwischen den für die Plattform zuständigen Behörden und den Sozialpartnern im Rahmen der vom Bundesministerium der Finanzen orga- nisierten Branchenbündnissen zur Bekämpfung von Schwarzarbeit. Die Nutzung der Plattform konnte mit folgenden Klickzahlen für den Bereich „Arbeit“, der auf www.zoll.de in den Rubriken „Privatpersonen“, „Unternehmen“ und „Fachthemen“ verankert ist, als Gesamtzahlen für die Jahre 2014 bis 2016 (Stand: 25. August 2016) ermittelt werden: 2014: rund 4,3 Millionen Zugriffe auf die deutschsprachigen Seiten und rund 200 000 Zugriffe auf die fremdsprachigen Seiten (Englisch, Französisch) 2015: rund 5,1 Millionen Zugriffe auf die deutschsprachigen Seiten und rund 320 000 Zugriffe auf die fremdsprachigen Seiten (Englisch, Französisch) 2016: rund 2,1 Millionen Zugriffe auf die deutschsprachigen Seiten und rund 170 000 Zugriffe auf die fremdsprachigen Seiten (Englisch, Französisch). Die Unterscheidung nach ausländischen Zugriffen lässt sich nur durch die ge- trennte Ausweisung der Klickzahlen auf die deutschen Inhalte und auf die fremd- sprachigen Inhalte vornehmen. Die Auswertung des Nutzerfeedbacks, welche halbjährlich erfolgt, hat ergeben, dass zum Thema „Arbeit“ nur sehr wenige Meinungsäußerungen/Kritik in der In- ternetredaktion eingehen. Auch die Hinweise der Zentralen Auskunft des Zolls zu www.zoll.de betreffen nur vereinzelt den Bereich „Arbeit“. 4. Mit welchen Maßnahmen wurden die Beschwerde- und Beratungsmög- lichkeiten von entsandten Beschäftigten in Deutschland und in den Her- kunftsländern verbessert, und sind aus Sicht der Bundesregierung damit die Verpflichtungen aus der Durchsetzungsrichtlinie erfüllt? Wenn nein, warum nicht? Die Durchsetzungsrichtlinie enthält in Artikel 5 Verpflichtungen der Mitglied- staaten in Bezug auf den Zugang zu Informationen sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Die Vorschrift sieht keine Ver- pflichtung zur Beratung von entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vor. Insoweit beschreiben die nachstehenden Ausführungen zu vorhandenen und von der Bundesregierung unterstützen Einrichtungen bzw. Beratungsstellen keine Maßnahmen, mit denen die Bundesregierung einer unionsrechtlichen Verpflich- tung zur Umsetzung der Durchsetzungsrichtlinie nachkommt. Die in der Frage des Weiteren angesprochenen Möglichkeiten der Beschwerde von Arbeitneh- mern (Artikel 11 der Durchsetzungsrichtlinie) werden im Rahmen der Antwort zu Frage 5 behandelt. Mit Blick auf die steigende Anzahl von Unionsbürgern insbesondere aus den mit- tel- und osteuropäischen Mitgliedstaaten, die von ihrem Recht auf Arbeitnehmer- freizügigkeit in Deutschland Gebrauch machen bzw. nach Deutschland entsandt werden, hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bereits im Jahr 2011",
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"content": "Drucksache 18/9597 –6– Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. das Informations- und Beratungsprojekt „Faire Mobilität“ initiiert, um diesen Menschen eine Beratungsmöglichkeit zu den ihr Arbeitsverhältnis betreffenden Fragen in der jeweiligen Muttersprache anbieten zu können. a) Wie viele Beschwerde- und Beratungsstellen gibt es aktuell in Deutschland unter welcher Trägerschaft und in welchen Städten? Das Beratungsprojekt „Faire Mobilität“ verfügt inzwischen über sieben Bera- tungsstellen, und zwar in Berlin, Frankfurt a.M., München, Stuttgart, Dortmund, Kiel und Oldenburg. Beratungsstellen der Länder bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung in Bayern, Berlin, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nord- rhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz. Daneben existieren Beratungsstellen ver- schiedener nicht-staatlicher Stellen, so insb. das „BEB – Beratungsbüro für ent- sandte Beschäftigte, freizügigkeitsberechtigte EU-Bürgerinnen und Bürger sowie Selbstständige mit unklarem Arbeitsstatus“ des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) in Berlin. Gesicherte Erkenntnisse über die Gesamtzahl und den Umfang aller dieser von den Ländern und nicht-staatlichen Stellen geförderten bzw. be- triebenen Beratungsstellen liegen der Bundesregierung nicht vor. Die Antworten auf die Fragen 4b bis 4e beziehen sich daher nur auf das vom BMAS und vom BMWi geförderte Projekt „Faire Mobilität“. b) Wie viele Beraterinnen und Berater unterstützen in diesen Stellen die entsandten Beschäftigten, und welche Branchen stehen dabei beson- ders im Fokus? Im Projekt „Faire Mobilität“ unterstützen derzeit 17 Beraterinnen und Berater die Ratsuchenden. Die Beratung verteilt sich auf verschiedene Branchen, insbeson- dere das Baugewerbe, Transport/Logistik, Haushaltshilfe und Pflege, Gebäude- reinigung, Metall/Elektro und die Fleischindustrie. c) Wie hoch sind die finanziellen Mittel aktuell, mit denen die Beratungs- stellen unterstützt werden, und wie hoch waren sie in den Jahren 2014 bzw. 2015? Für das Projekt „Faire Mobilität“ sind in diesem Jahr zuwendungsfähige Gesamt- ausgaben in Höhe von 1,8 Mio. Euro veranschlagt. Über die bisherige Gesamt- laufzeit des Projekts ergeben sich bis Ende 2016 Gesamtausgaben in Höhe von 5,1 Mio. EUR. d) Wie viele Mittel werden in den nächsten Jahren zur Verfügung ge- stellt, und für welchen Zeitraum ist die Finanzierung der Beratungs- stellen abgesichert? Es besteht der politische Wille der Bundesregierung, das Projekt „Faire Mobili- tät“ fortzuführen. Daher ist im Regierungsentwurf 2017 in den Einzelplänen des BMAS und zusammen mit dem BMWi ein Betrag von 1,7 Mio. Euro veran- schlagt. Die Entscheidung des Gesetzgebers bleibt abzuwarten.",
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"content": "Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode –7– Drucksache 18/9597 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. e) Ist der weitere Ausbau der Beratungsinfrastruktur bzw. sind weitere Beratungsstellen geplant? Wenn ja, in welcher Form? Wenn nein, warum nicht? Das Projekt „Faire Mobilität“ hat erst in diesem Jahr eine deutliche Erweiterung durch den neuen Handlungsschwerpunkt „Fleischwirtschaft“ erfahren. Dies hat auch dazu geführt, dass eine neue Beratungsstelle in Oldenburg eingerichtet wor- den ist. 5. Mit welchen Maßnahmen wurde die Durchsetzung der Rechte von ent- sandten Beschäftigten in Deutschland und in den Herkunftsländern ver- bessert, und sind aus Sicht der Bundesregierung damit die Verpflichtun- gen aus der Durchsetzungsrichtlinie erfüllt? Wenn nein, warum nicht? a) Wie hat die Bundesregierung sichergestellt, dass Gewerkschaften bzw. Dritte die entsandten Beschäftigten bei der gerichtlichen Durch- setzung ihrer Rechte besser unterstützen können? b) Wird die Bundesregierung ein Verbandsklagerecht für Gewerkschaf- ten bei Fragen der Entsendung einführen? Wenn nein, warum nicht? Sind entsandte Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen der Auffassung, dass ihnen die im Entsendefall zustehenden Rechte nicht gewährt werden, stehen ihnen verschiedene Reaktionsmöglichkeiten offen: Zu den in Artikel 11 der Durchsetzungsrichtlinie vorgesehenen Möglichkeiten zur Verteidigung der Rechte aus der Entsenderichtlinie zählt zunächst die nach § 15 AEntG eröffnete Klagemöglichkeit. Auch wenn Arbeitnehmerinnen und Ar- beitnehmer nicht bei einem inländischen Arbeitgeber beschäftigt sind, können sie eine auf den Zeitraum ihrer Entsendung nach Deutschland bezogene Klage auf Erfüllung der Verpflichtungen der durch Artikel 3 Absatz 1 der Entsenderichtli- nie sowie Artikel 12 der Durchsetzungsrichtlinie vorgegebenen Rechte auch vor einem deutschen Gericht für Arbeitssachen erheben. Zu der in Artikel 11 Absatz 3 der Durchsetzungsrichtlinie geregelten Möglichkeit der Beteiligung von Gewerkschaften und anderen Dritten, um die Einhaltung der Entsenderichtlinie sicher zu stellen, ist darauf zu verweisen, dass gemäß § 11 Ab- satz 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) als Bevollmächtigte vor den Arbeitsgerichten vertretungsbefugt sind: selbstständige Vereinigungen von Ar- beitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder (Nr. 3), Gewerkschaften und deren Zusammenschlüsse (Nr. 4) sowie von diesen abhängige juristische Personen (Nr. 5). In der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht können zusätzlich weitere Personengruppen die Partei als Beistand unter- stützen (§ 11 Absatz 6 ArbGG; etwa Mitarbeiter von Unterstützungsbüros für entsandte Arbeitnehmer). Da mit diesen Unterstützungsmöglichkeiten den Anfor- derungen der Richtlinie Rechnung getragen wird, hat sich bei der Umsetzung der Durchsetzungsrichtlinie die Frage eines allgemeinen Verbandsklagerechts für Gewerkschaften nicht gestellt. Bei der gerichtlichen Durchsetzung ihrer arbeitsrechtlichen Ansprüche können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einschließlich ausländischer oder in die Bundesrepublik entsandter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf vielfältige Weise Unterstützung bei der Führung eines Arbeitsgerichtsprozesses erlangen.",
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"content": "Drucksache 18/9597 –8– Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Neben den bereits erwähnten Möglichkeiten der Prozessvertretung oder des Bei- stands durch Verbände oder Gewerkschaften ist insbesondere auf die Prozesskos- tenhilfe hinzuweisen. Im Rahmen der Prozesskostenhilfe kann das Arbeitsgericht der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beiordnen. Neben dem Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit steht entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auch die Möglichkeit of- fen, die für die Kontrolle einzuhaltender Arbeitsbedingungen zuständigen Behör- den auf Fälle von Gesetzesverstößen hinzuweisen. Die insb. für die Kontrolle von Mindestlöhnen zuständigen Behörden der Zollverwaltung werten diese Hinweise aus und gehen ihnen im Rahmen einer risikoorientierten Prüfstrategie nach. Einen Schutz gegen Benachteiligungen durch den Arbeitgeber infolge der legiti- men Wahrnehmung von Arbeitnehmerrechten bietet das Maßregelungsverbot des § 612a des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Danach darf der Arbeitgeber einen Arbeit- nehmer oder eine Arbeitgeberin bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin in zulässi- ger Weise seine bzw., ihre Rechte ausübt. Des Weiteren können auch entsandte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen die in § 14 AEntG geregelte Generalunternehmerhaftung nutzen und von dem Auf- traggeber ihres Arbeitgebers ausstehenden Mindestlohn einfordern. Diese Vor- schrift des deutschen Rechts, auf die auch § 13 MiLoG verweist, wurde in Deutschland bereits vor der Verabschiedung der Durchsetzungsrichtlinie einge- führt und bedurfte für die in Artikel 12 der Durchsetzungsrichtlinie (für den Bau- bereich zwingend) vorgeschriebene Generalunternehmerhaftung keiner geson- derten Umsetzungsmaßnahme im deutschen Recht. 6. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse über die Art und Häufigkeit von Beschwerden von entsandten Beschäftigten? Wenn nein, warum nicht? a) In wie vielen Fällen wurde in den Jahren 2014, 2015 und bislang im Jahr 2016 bei der Beratung von entsandten Beschäftigten vermutet, dass Mindestarbeitsbedingungen missachtet wurden? b) In wie vielen Fällen konnten die entsandten Beschäftigten in den Jah- ren 2014, 2015 und bislang im Jahr 2016 mithilfe der Beratungsstellen ihre Rechte durchsetzen? c) Welche 5 Mindestarbeitsbedingungen werden nach Erkenntnissen der Bundesregierung am häufigsten missachtet? Der Bundesregierung sind in der in Buchstaben a) bis c) vorausgesetzten Detail- tiefe Einzelheiten über die Art und Häufigkeit von Beschwerden entsandter Ar- beitnehmer und Arbeitnehmerinnen nicht bekannt. Aus Erkenntnissen, die sich als Ergebnis einer Gesamtschau aus Einzeleingaben, Medien, Gesprächen und Veranstaltungen ergeben, lässt sich entnehmen, dass insbesondere in den Bran- chen Bau, Fleischwirtschaft und Transport entsandte Arbeitnehmerinnen und Ar- beitnehmer Verstöße unterschiedlichster Art insbesondere gegen Mindestlohn- und Arbeitszeitvorschriften beklagen.",
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"content": "Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode –9– Drucksache 18/9597 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 7. In welcher Form hat die Bundesregierung die Begriffsbestimmung der Ent- sendung geschärft, um entsandte Beschäftigte besser zu schützen sowie die Nutzung von Briefkastenfirmen erschwert, und können diese Maßnahmen als erfolgreich bezeichnet werden? Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht? Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz findet auf alle Arbeitnehmer und Arbeitneh- merinnen eines im Ausland ansässigen Arbeitgebers Anwendung, die in Erfül- lung ihres Arbeitsvertrages auf deutschem Territorium eingesetzt werden. Das Vorliegen einer an bestimmte Kriterien geknüpften Entsendung ist dafür nicht erforderlich. Für eine Verschärfung der Begriffsbestimmung „Entsendung“ gibt es damit keinen rechtssystematischen Anknüpfungspunkt; eine Verbesserung des arbeitsrechtlichen Arbeitnehmerschutzes ließe sich damit nicht erreichen: Ein auf einer deutschen Baustelle eingesetzter Bauarbeitnehmer hat nach dem Arbeitneh- mer-Entsendegesetz einen Anspruch auf den Baumindestlohn, unabhängig da- von, ob sein Arbeitgeber seinen Sitz in Deutschland, in einem anderen EU-Mit- gliedstaat oder einem Drittstaat hat. Ob es sich bei diesem Arbeitgeber um eine „Briefkastenfirma“ handelt, die ihren tatsächlichen Sitz in einem anderen als dem von ihr behaupteten Staat hat, ist für das Bestehen des Mindestlohnanspruchs ohne Bedeutung. 8. Mit welchen Maßnahmen wurden die Kontrollen von Entsendevorgän- gen verbessert, und sind aus Sicht der Bundesregierung damit die Ver- pflichtungen aus der Durchsetzungsrichtlinie erfüllt? Wenn nein, warum nicht? a) Wie viele Entsendungen wurden in den Jahren 2014, 2015 und bislang im Jahr 2016 kontrolliert? b) In wie vielen Fällen haben die Kontrollen in den Jahren 2014, 2015 und bislang im Jahr 2016 ergeben, dass bei Entsendungen Mindestar- beitsbedingungen missachtet wurden? c) Beurteilt die Bundesregierung die personelle Ausstattung der Finanz- kontrolle Schwarzarbeit für den Bereich der Entsendungen als ausrei- chend? Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht? Die nach Artikel 9 der Durchsetzungsrichtlinie vorgesehenen und zugelassenen Verwaltungsanforderungen und Kontrollmaßnahmen sind in §§ 17 bis 19 AEntG, §§ 16 und 17 MiLoG und für den Bereich der Leiharbeit in §§ 17b und 17c AÜG umgesetzt. Insbesondere sieht § 18 AEntG eine Meldepflicht für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland vor, die Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen in Deutschland beschäftigen. Gleiches gilt nach § 16 MiLoG für Arbeitgeber mit Sitz im Aus- land, die Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen in bestimmten, im SchwarzArbG gelisteten Branchen oder die Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen im sozial- versicherungsrechtlichen Sinne geringfügig beschäftigen und nach § 17b AÜG bei Überlassung eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmerin durch einen Ar- beitgeber mit Sitz im Ausland. Außerdem enthalten die genannten Vorschriften für Arbeitgeber mit Sitz im In- und Ausland Aufzeichnungspflichten sowie Pflichten zur Bereithaltung von Unterlagen, die für die Überprüfung, ob die in Deutschland umgesetzten Mindestarbeitsbedingungen nach Artikel 3 Absatz 1",
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"content": "Drucksache 18/9597 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. der Entsenderichtlinie eingehalten werden, erforderlich sind und somit die Kon- troll- und Prüftätigkeiten verbessern. Die Arbeitsstatistik der Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung (FKS) differenziert weder bei Prüfungen noch bei Ermittlungsverfahren nach inländi- schen bzw. entsandten ausländischen Beschäftigten. Daher kann keine Aussage dazu getroffen werden, in wie vielen Fällen Entsendungen kontrolliert und bei Entsendungen Mindestarbeitsbedingungen missachtet wurden. Die FKS geht regelmäßig von einem ganzheitlichen Prüfansatz aus, d. h. bei jeder Prüfung werden alle in Betracht kommenden Prüfaufgaben, u. a. auch die Einhal- tung von Mindestarbeitsbedingungen von entsandten Beschäftigten, abgedeckt. Die Personalausstattung der FKS ist, insbesondere vor dem Hintergrund, dass vor allem in den Jahren 2015 und 2016 fertig ausgebildete Nachwuchskräfte, die ur- sprünglich für andere Arbeitsbereiche der Zollverwaltung vorgesehen waren, pri- oritär in der FKS eingesetzt und in den Haushaltsjahren 2017 bis 2022 insgesamt 1 600 zusätzliche Planstellen zugeführt werden, ausreichend. 9. Mit welchen Maßnahmen wurde die Zusammenarbeit mit den Herkunfts- ländern verbessert, um effektive Kontrollen bei Entsendungen durchfüh- ren zu können, und sind aus Sicht der Bundesregierung damit die Ver- pflichtungen aus der Durchsetzungsrichtlinie erfüllt? Wenn nein, warum nicht? a) Wie lange dauert es durchschnittlich, bis die zuständigen deutschen Kontrollbehörden im Zuge des Amtshilfeverfahrens Informationen über die Gültigkeit von A1-Bescheinigungen erhalten, und hat sich dieser Zeitraum verringert? Wenn nein, warum nicht? b) In wie viel Prozent der Fälle funktioniert die Zusammenarbeit mit den Herkunftsländern (beispielsweise bei den A1-Bescheinigungen), da- mit die korrekte Einhaltung der Vorschriften bei Entsendungen effek- tiv kontrolliert werden kann? c) Welche Mitgliedstaaten sind für eine gute und schnelle Zusammenar- beit und als kooperativ bekannt? d) Welche Mitgliedstaaten verweigern die Zusammenarbeit, wenn es um den Informationsaustausch und die Vollstreckung von Sanktionen so- wie Geldbußen im Zusammenhang mit Entsendevorgängen geht? e) Plant die Bundesregierung weitere Maßnahmen, um die Zusammenar- beit zu verbessern? Wenn nein, warum nicht? In Umsetzung der Durchsetzungsrichtlinie ist die FKS an das europäische elekt- ronische Zusammenarbeitssystem IMI angeschlossen. Daneben wurde auf euro- päischer Ebene die Europäische Plattform zur Bekämpfung von Schwarzarbeit eingerichtet. Die Bundes-republik Deutschland hat mit Frankreich, Bulgarien, Tschechien, Österreich und den Niederlanden bilaterale Zusammenarbeits- übereinkommen zur Intensivierung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des grenzüberschreitenden Missbrauchs bei Leistungen und Beiträgen zur sozialen Sicherheit durch Erwerbstätigkeit und von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit sowie bei illegaler grenzüberschreitender Leiharbeit abgeschlossen. Mit weiteren",
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"content": "Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/9597 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Mitgliedstaaten laufen Verhandlungen. Die bestehenden Übereinkommen umfas- sen auch die Zusammenarbeit im Rahmen der Kontrolle der Arbeits- und Be- schäftigungsbedingungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 96/71/EG. Die Zusammenarbeit, soweit es um Informationen über die Gültigkeit von A1- Beschei-nigungen geht, ist nicht Gegenstand der Entsende- und der Durchset- zungsrichtlinie. Die A1-Bescheinigung betrifft die sozialversicherungsrechtliche Seite des Arbeitsverhältnisses, deren Kontrolle ihre Rechtsgrundlage in der Ver- ordnung (EG) Nr. 883/2004 sowie in der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 hat. Anfragen aus den Mitgliedstaaten im Bereich Entsendung an die hierfür fachlich zuständige Generalzolldirektion (GZD) werden umgehend und umfassend beant- wortet. Die GZD führt keine statistischen Aufzeichnungen über die Dauer der Amtshilfe im sogenannten Dialog- und Vermittlungsverfahren gemäß der Ver- ordnung (EG) Nr. 883/2004. Die Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten hat sich in den letzten Jahren ins- gesamt positiv entwickelt. Signifikante Unterschiede zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten sind nicht erkennbar. Zu der Frage der Vollstreckung von Sanktionen sowie Geldbußen im Zusammen- hang mit Entsendevorgängen liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. In Deutschland ist das Bundesamt für Justiz (BfJ) als zentrale Behörde zuständig für alle eingehenden und ausgehenden Vollstreckungshilfeersuchen auf Grund- lage des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (Rb Geld). Der Anwendungsbereich umfasst grundsätzlich auch die Vollstreckung von Geldbußen, die auf dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz be- ruhen. Ein allgemeiner Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Entsendevorgängen findet auf Grundlage des Rb Geld dage- gen nicht statt. Seitens des BfJ wird keine amtliche Statistik darüber geführt, welche Art von De- likt einer Geldstrafe oder Geldbuße zugrunde liegt, so dass keine Angaben dazu erfolgen können, in wie vielen Fällen deutsche Behörden beim Bundesamt für Justiz die Vollstreckung einer auf dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz beruhenden Geldbuße beantragt haben. Erkenntnisse darüber, dass ein an dem Rb Geld teil- nehmender Mitgliedstaat der Europäischen Union die Vollstreckung einer Geldsanktion, die im Zusammenhang mit einem Entsendevorgang steht, grund- sätzlich verweigerte, liegen ebenfalls nicht vor. Angesichts der Vielzahl unterschiedlicher Ansätze zur Verbesserung der grenz- überschreitenden Zusammenarbeit liegt der Schwerpunkt zunächst darauf, diese Vorhaben erfolgreich in der Praxis zu verankern. Unabhängig davon gibt es ak- tuell Gespräche im Bereich der bilateralen Zusammenarbeitsabkommen mit an- deren Mitgliedstaaten.",
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"content": "Drucksache 18/9597 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 10. Sind die Sanktionen und Geldbußen, die bei nicht korrekt erfolgten Ent- sendevorgängen verhängt werden, aus Sicht der Bundesregierung wirk- sam, verhältnismäßig und abschreckend? Wenn ja, warum? Wenn nein, welche Änderungen plant die Bundesregierung? Ja. Der nach Arbeitnehmer-Entsendegesetz, Mindestlohngesetz und Arbeitneh- merüberlassungsgesetz vorgesehene Bußgeldrahmen ist vergleichsweise hoch an- gesetzt. Seine Ausschöpfung im Einzelfall unterliegt den allgemeinen Anforde- rungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, insbesondere im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333",
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