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            "content": "Drucksache 18/1173                                           –2–               Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Der Koalitionsvertrag verspricht, die Mehrstaatigkeit auch optionspflichtigen deutschen Staatsangehörigen zu gestatten. Doch das Bundesministerium des Innern (BMI) versucht, dem sozialdemokratischen Koalitionspartner eine re- striktive Interpretation des Koalitionsvertrags aufzuzwingen. Hierzu hat der Bundesminister des Innern, Dr. Thomas de Maizière, Anfang Februar 2014 einen Referentenentwurf zur Änderung des Staatsangehörig- keitsgesetzes vorgelegt. Nach einem neu eingefügten § 29 Absatz 4 StAG soll der Optionszwang nur bei deutschen Staatsangehörigen entfallen, die sich bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres mindestens zwölf Jahre (davon vier Jahre zwischen dem zehnten und dem 16. Lebensjahr) in Deutschland aufgehalten haben oder einen Schulabschluss im Inland (nicht – so der Wortlaut – einen deutschen Schulabschluss) erworben haben. Dies soll wiederum nicht gelten, wenn der deutsche Staatsangehörige gegen § 11 Absatz 2 des Melderechtsrah- mengesetzes verstoßen hat. Der Entwurf wird seitdem von vielen Seiten kritisiert. Aus Sicht der Ministerin für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen von Rheinland-Pfalz, Irene Alt, werde der Optionszwang mit dem Vorschlag nicht abgeschafft, sondern „de facto beibehalten“ (Pressemitteilung vom 28. März 2014 „Ministerin Alt zu Berliner Gesetzentwurf zur Optionspflicht“ auf www.mifkjf.rlp.de) Die Ein- bürgerungsbehörden müssen weiterhin jeden Einzelfall prüfen; außerdem sol- len nun auch die Meldebehörden in die Prüfung eingebunden werden. Tatsächlich wirft das Regelungskonzept des BMI eine Reihe von Fragen auf. Etwa ist die Vereinbarkeit der vorgeschlagenen Regelung mit den unionsrecht- lichen Grundfreiheiten zweifelhaft, da die Inanspruchnahme der Freizügigkeit dazu führen kann, dass eine Person dem Optionszwang unterworfen wird. Auch besteht die Gefahr der Entstehung einer gleichheitswidrigen Konstella- tion dadurch, dass die deutsche Staatsangehörigkeit optionspflichtiger Schüle- rinnen und Schüler vom Schulerfolg abhängig gemacht wird – während dies bei anderen Schülerinnen und Schülern nicht der Fall ist. Zudem dürfte der Vorschlag des BMI nur schwer umsetzbar sein. Die Anzahl der Einzelfallprüfungen wird sich in den kommenden Jahren auf rund 40 000 praktisch verzehnfachen – eine für die Staatsangehörigkeitsbehörden kaum zu bewältigende Herausforderung. Und warum das alles? Dies lässt sich dem Referentenentwurf des BMI nicht entnehmen. Es fehlen jegliche Erwägungen, insbesondere integrationspoliti- scher Art, aufgrund derer das Beibehalten des Optionszwangs erforderlich sein sollte. Es scheint daher, als könne das BMI nicht einmal sein Kernanliegen ar- gumentativ untermauern. Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Bundesregierung hat am 8. April 2014 den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes beschlossen. Dieser sieht vor, dass in Deutschland geborene und aufgewachsene Deutsche, die die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 oder § 40b des Staatsangehörigkeitsge- setzes (StAG) erworben haben (sog. ius soli-Deutsche), in Zukunft von der Op- tionspflicht befreit sind. In Deutschland aufgewachsen ist danach, wer sich bis zur Vollendung seines 21. Lebensjahres mindestens acht Jahre gewöhnlich in Deutschland aufgehalten oder sechs Jahre eine Schule in Deutschland besucht oder in Deutschland einen Schul- oder Berufsabschluss erworben hat. Im Rah- men einer Härtefallklausel gilt auch als im Inland aufgewachsen, wer im Einzel- fall einen vergleichbar engen Bezug zu Deutschland hat und für den die Options- pflicht nach den Umständen des Falles eine besondere Härte bedeuten würde. Damit hat die Bundesregierung eine gute und praktikable Lösung für die Neu- regelung der Optionspflicht gefunden. Tausende junger Menschen, die in Deutsch- land geboren und aufgewachsen sind, müssen sich nicht länger zwischen der deutschen und der Staatsangehörigkeit ihrer Eltern entscheiden. Der Gesetzent-",
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            "content": "Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                      –3–                           Drucksache 18/1173 wurf trägt den veränderten Lebensumständen bislang optionspflichtiger Jugend- licher in Deutschland Rechnung und betont zugleich den besonderen Wert, den die deutsche Staatsangehörigkeit für unser Zusammenleben hat. Soweit die Fragen sich auf den nicht abgestimmten Referentenentwurf beziehen, nimmt die Bundesregierung hierzu schon deshalb nicht Stellung, weil mittler- weile der am 8. April 2014 vom Kabinett beschlossenen Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vorliegt. Die Beant- wortung erfolgt daher auf dessen Grundlage. 1. Welche konkreten Probleme entstehen nach Auffassung der Bundesregie- rung aus der Hinnahme von Mehrstaatigkeit? Inwiefern sind diese Probleme im Falle von optionspflichtigen deutschen Staatsangehörigen anders gelagert als bei deutschen Staatsangehörigen, die aus anderen Gründen eine oder mehrere weitere Staatsangehörigkeiten be- sitzen? 2. Von welchen konkreten Problemen, die aufgrund der Mehrstaatigkeit deut- scher Staatsangehöriger entstanden sind, hat die Bundesregierung im Jahr 2013 Kenntnis erlangt? Konnten diese Probleme gelöst werden? Wenn ja, wie? Wenn nein, warum nicht? Die Fragen 1 und 2 werden zusammen beantwortet. Die Bundesregierung führt keine Sammlung konkreter Fallbeispiele, in denen aufgrund von Mehrstaatigkeit Probleme aufgetreten sind. Zu den Problemen, die grundsätzlich mit der Hinnahme von Mehrstaatigkeit verbunden sein können, wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 1 bis 4 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 17/8268, Seite 3 f. und – zum zweiten Teil von Frage 1 – auf die Antwort zu Frage 9 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 17/12321, Seite 6 verwiesen. 3. Wie viele Personen haben bislang aufgrund des Optionszwangs die deut- sche Staatsangehörigkeit verloren, wie viele haben einen Beibehaltungs- antrag gestellt, und wie viele Beibehaltungsanträge wurden positiv beschie- den (aufgeschlüsselt nach Jahren)? Der Fortbestand oder Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit der Options- pflichtigen wird im Register der Entscheidungen in Staatsangehörigkeitsange- legenheiten (EStA) im Rahmen der Feststellungen nach § 29 Absatz 6 StAG ein- getragen. Hierbei handelt es sich um Feststellungen des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit, des Fortbestandes der deutschen Staatsangehörigkeit ohne Beibehaltungsgenehmigung und des Fortbestandes der deutschen Staatsange- hörigkeit mit Beibehaltungsgenehmigung. Anträge auf Beibehaltungsgenehmi- gung werden nicht erfasst. Die entsprechenden Zahlen mit Stand vom 3. April 2014 können der Tabelle entnommen werden. Bei den Angaben ist zu berücksichtigen, dass die Staatsangehörigkeitsbehörden der Länder zwar gemäß § 33 Absatz 3 StAG verpflichtet sind, die jeweiligen Entscheidungen unverzüglich in EStA zu melden, eine tagesaktuelle Meldung erfolgt jedoch nicht in allen Fällen.",
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            "content": "Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                      –5–                          Drucksache 18/1173 Ius soli-Deutsche, die nicht entsprechend den Kriterien des Regierungsentwurfs in Deutschland aufgewachsen sind, verlieren – wie schon nach geltendem Recht – nicht die deutsche Staatsangehörigkeit. Sie sind lediglich verpflichtet, sofern ihnen nicht eine Beibehaltungsgenehmigung erteilt wurde, zwischen der deutschen und der ausländischen Staatsangehörigkeit zu wählen. Ein Verlust tritt in diesen Fällen nur ein, wenn sich Betroffene für die ausländische Staatsangehörigkeit entscheiden oder die ausländische Staatsangehörigkeit nicht bis zwei Jahre nach Zustellung des Hinweises auf die Optionspflicht aufgeben. 9. Aus welchem sachlichen Grund soll der Optionszwang unter Zugrundele- gung des Referentenentwurfs nicht entfallen, wenn ein deutscher Staatsan- gehöriger, der im Alter von neun Jahren mit seiner Familie nach Öster- reich gezogen ist und dort einen Schulabschluss erworben hat, im Alter von 17 Jahren nach Deutschland zurückkehrt, mithin zwar mehr als zwölf Jahre vor Vollendung des 23. Lebensjahres, nicht aber vier Jahre zwischen dem zehnten und dem 16. Lebensjahr in Deutschland gelebt und auch kei- nen Schulabschluss im Inland erworben hat? 10. Aus welchem sachlichen Grund soll der Optionszwang unter Zugrundele- gung des Referentenentwurfs nicht entfallen, wenn eine deutsche Staats- angehörige, die im Alter von neun Jahren mit ihrer Familie nach Kanada gezogen ist und an einer deutschen Auslandsschule eine deutsche Hoch- schulzugangsberechtigung erworben hat, bevor sie im Alter von 17 Jahren nach Deutschland zurückkehrt, mithin einen deutschen Schulabschluss, nicht aber einen nach dem Wortlaut des Referentenentwurfs erforderlichen Schulabschluss im Inland erworben hat? 11. Aus welchem sachlichen Grund soll der Optionszwang unter Zugrundele- gung des Referentenentwurfs nicht entfallen, wenn ein deutscher Staatsan- gehöriger, der unmittelbar nach seiner Geburt mit seiner Familie nach Ja- pan gezogen ist, im Alter von 13 Jahren nach Deutschland zurückkehrt, zunächst keinen Schulabschluss erwirbt, aber voraussichtlich kurz nach Vollendung seines 23. Lebensjahres – also etwa einen Monat nach Ablauf der im Referentenentwurf vorgesehenen Frist – den Erwerb eines Ab- schlusses nachholen wird? 12. Aus welchem sachlichen Grund soll der Optionszwang unter Zugrundele- gung des Referentenentwurfs nicht entfallen, wenn eine deutsche Staats- angehörige, die im Alter von zwölf Jahren mit ihrer Familie nach Frank- reich gezogen ist, mit einem französischen Schulabschluss in Deutsch- land im Alter von 17 Jahren ein Studium aufnimmt und vor Vollendung des 23. Lebensjahres ein Bachelor-Studium in Germanistik abschließt, mithin zwar keinen Schulabschluss, jedoch einen vom Wortlaut des Refe- rentenentwurfs nicht erfassten Hochschulabschluss im Inland erworben hat? Die Fragen 9 bis 12 werden zusammen beantwortet. Nach dem Regierungsentwurf besteht in den geschilderten Fällen, gegebenen- falls auch unter Einbeziehung der Härtefallregelung, keine Optionspflicht. 13. Ist es denkbar, dass optionspflichtige deutsche Staatsangehörige, die we- der einen Schulabschluss im Inland erworben haben noch einen zwölfjäh- rigen Aufenthalt in Deutschland (davon vier Jahre zwischen dem zehnten und dem 16. Lebensjahr) nachweisen können, sich dennoch tatsächlich in Deutschland in einer Weise integriert haben, dass es nicht sachgerecht wäre, sie dem Optionszwang zu unterwerfen?",
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            "content": "Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                    –7–                           Drucksache 18/1173 jahr) in Deutschland aufgehalten haben bzw. einen Schulabschluss im In- land erworben haben? Die Fragen 17 und 18 werden zusammen beantwortet. Der Regierungsentwurf enthält keine Regelungen für Verstöße gegen aufent- halts- oder melderechtliche Vorschriften. 19. Wie rechtfertigt es die Bundesregierung, dass der Referentenentwurf den Wegfall des Optionszwangs an starre Altersgrenzen und Aufenthaltszeiten knüpft, ohne eine Härteklausel vorzusehen, angesichts der Bedeutung, die das Primärrecht der Europäischen Union dem Unionsbürgerstatus bei- misst und angesichts dessen, dass das unionsrechtliche Verhältnismäßig- keitsprinzip – so der Europäische Gerichtshof (EuGH) – beim Verlust der Staatsangehörigkeit zu beachten ist (EuGH, Urteil vom 2. März 2010, Rs. C-135/08 Rottmann – Rn. 56)? Der Regierungsentwurf enthält eine Härtefallklausel. Auf die Ausführungen in der Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 20. Wie rechtfertigt es die Bundesregierung, dass ein Auslandsschulaufenthalt – etwa in Frankreich oder in den Vereinigten Staaten von Amerika – dazu führen kann, dass optionspflichtige deutsche Staatsangehörige weiterhin dem Optionszwang unterliegen? Nach dem Regierungsentwurf steht ein Auslandsschulaufenthalt einem Entfal- len der Optionspflicht nicht entgegen. 21. Wie rechtfertigt es die Bundesregierung, dass der Referentenentwurf den Wegfall des Optionszwangs von einer bestimmten Aufenthaltsdauer im Inland abhängig macht angesichts dessen, dass sich alle Unionsbürgerin- nen und Unionsbürger – also auch Minderjährige – auf das allgemeine Verbot der Beschränkung der Freizügigkeit von Unionsbürgern (vgl. EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2007, Rs. C-11/06 und C-12/06 Morgan) berufen können? Auf die Antwort zu Frage 19 wird verwiesen. 22. Liegt nach Auffassung der Bundesregierung beim Wegfall des Options- zwangs für optionspflichtige deutsche Staatsangehörige eine „gleichheits- widrige Konstellation“ vor, wenn er vom schulischen Erfolg abhängig ge- macht wird, während der schulische Erfolg ohne Auswirkungen auf die Staatsangehörigkeit anderer Schülerinnen und Schüler bleibt? Wenn ja, wie verhält sich die Bundesregierung dazu? Wenn nein, warum nicht? Der Regierungsentwurf macht die Befreiung von der Optionspflicht nicht allein vom Vorliegen eines Schulabschlusses abhängig. Ein Aufwachsen in Deutsch- land und damit ein Entfallen der Optionspflicht wird auch bei Vorliegen anderer Voraussetzungen angenommen. Insoweit wird auf die Vorbemerkung der Bun- desregierung verwiesen.",
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            "content": "Drucksache 18/1173                                                        –8–                       Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 23. Hält die Bundesregierung an ihrer in der Antwort auf die Kleine Anfrage vom 12. Februar 2013 (Bundestagsdrucksache 17/12321, S. 7) geäußerten Rechtsauffassung fest, die Befreiung derjenigen Personen vom Options- zwang, die ohnehin gemäß § 29 Absatz 4 i. V. m. § 12 StAG einen An- spruch auf Beibehaltung ihrer ausländischen Staatsangehörigkeit haben – also etwa deutsche Staatsangehörige, die zugleich Staatsangehörige ei- nes anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind –, komme grundsätzlich in Betracht, solle aber erst auf der Basis gesicherter Erkennt- nisse erwogen werden? a) Wenn ja, welche einschlägigen Erkenntnisse liegen der Bundesregie- rung vor, und sind diese Erkenntnisse hinreichend gesichert, um die Vorschrift des § 29 Absatz 4 StAG zu ändern? Wenn ja, wann ist mit der entsprechenden Änderung zu rechnen? Wenn nein, was unternimmt die Bundesregierung, um gesicherte Er- kenntnisse zu erlangen, und welche Anforderungen stellt die Bundes- regierung an Erkenntnisse, um diese als hinreichend gesichert zu er- achten? b) Wenn nein, warum nicht? Aufgrund der umfassenden Neuregelung der Optionspflicht werden in dem Re- gierungsentwurf nunmehr auch Deutsche mit einer Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz von der Op- tionspflicht ausgenommen. Insoweit bestätigt die Bundesregierung die in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage vom 12. Februar 2013 auf Bundestagsdruck- sache 17/12321, Seite 7 geäußerte Rechtsauffassung. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333",
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