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            "content": "Drucksache 19/10048                                  –2–                  Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.  unbekanntes Modell  Samsung Galaxy S3 Mini  Nokia 1208  Nokia 105  Samsung Galaxy Note 5  Sony Xperia S LT26I Die Ermittlung der Gerätetypen erfolgte auch über freie Internetrecherchen. 2.   Welche dieser Mobilfunkgeräte hat der spätere Attentäter Anis A. nach Kenntnis der Bundesregierung mit unterschiedlichen SIM-Karten respektive Mobilfunknummern genutzt? Durch die Auswertung retrograder Verkehrsdaten im Ermittlungsverfahren we- gen des Anschlags auf den Breitscheidplatz vom 19. Dezember 2016 wurde fest- gestellt, dass AMRI in den Mobiltelefonen Samsung E1150i und HTC „PN07100 M7 One“ mehrere SIM-Karten nutzte. 3.   Wie viele Rufnummern bzw. Gerätekennungen, die dem späteren Attentäter Anis A. zugeordnet wurden, wurden nach Kenntnis der Bundesregierung mit Mitteln der Telekommunikationsüberwachung bzw. zur Standortbestim- mung überwacht im Zeitraum Die Beantwortung erfolgt getrennt nach Behörden: Bundeskriminalamt (BKA): Dem Bundeskriminalamt liegen zu den angefragten Zeiträumen die nachfolgen- den Erkenntnisse vor. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass dem Bundeskriminal- amt zu Überwachungsmaßnahmen anderer Polizeidienststellen die genauen Überwachungszeiträume nicht in jedem Fall bekannt sind. Die angegebenen Zeit- räume stammen aus vorliegenden Protokollen von Telekommunikationsüberwa- chungsmaßnahmen. Bundeskanzleramt – Bundesnachrichtendienst (BK-Amt – BND): Die Beantwortung der Frage kann nicht offen erfolgen. Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen des Bundesnachrichtendienstes sind im Hinblick auf die künf- tige Erfüllung des gesetzlichen Auftrags aus § 1 Absatz 2 Gesetz über den Bun- desnachrichtendienst (BNDG) besonders schutzwürdig. Ebenso schutzbedürftig sind Einzelheiten zu der nachrichtendienstlichen Erkenntnislage. Eine Veröffent- lichung der angefragten Einzelheiten würde zu einer wesentlichen Schwächung der dem Bundesnachrichtendienst zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Informationsgewinnung führen und ließe Rückschlüsse auf die Aufklärungs- schwerpunkte, Methoden der Erkenntnisgewinnung und Kooperationen mit an- deren Nachrichtendiensten zu. Dies würde für die Auftragserfüllung des Bundes- nachrichtendienstes erhebliche Nachteile zur Folge haben. Insofern könnte die Offenlegung entsprechender Informationen für die Sicherheit und die Interessen der Bundesrepublik Deutschland schädlich sein. Diese Informationen werden da- her als „VS – Vertraulich“ eingestuft.",
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            "content": "Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                 –3–                                Drucksache 19/10048 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. a) zwischen dem 1. September 2015 und dem 6. Dezember 2015, eine Rufnummer b) zwischen dem 7. Dezember 2015 und dem 25. Januar 2016, zwei Mobilfunkgeräte und eine Rufnummer c) zwischen dem 26. Januar 2016 und dem 17. Februar 2016, zwei Mobilfunkgeräte und eine Rufnummer d) zwischen dem 18. Februar 2016 und dem 15. Juni 2018, sechs Mobilfunkgeräte und sieben Rufnummern e) zwischen dem 16. Juni 2016 und dem 31. Juli 2016, fünf Mobilfunkgeräte und vier Rufnummern f) zwischen dem 1. August 2016 und dem 19. Dezember 2016 und fünf Mobilfunkgeräte und zwei Rufnummern g) zwischen dem 20. Dezember 2016 und dem 23. Dezember 2016? drei Mobilfunkgeräte und 14 Rufnummern 4.   Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung auszuschließen, dass der spätere Attentäter in den vorgenannten Zeiträumen auch weitere, seinerzeit und bis heute unbekannte Mobilfunkgeräte oder sonstige Kommunikationsmittel ge- nutzt hat, und welche Hinweise liegen diesbezüglich bisher vor? Nein. Gleichwohl liegen derartige Hinweise nicht vor. 5.   Welche Hinweise und Erkenntnisse haben sich nach Kenntnis der Bundesre- gierung aus der Auswertung der bei dem getöteten Anis A. in San Sesto Giovanni/Italien sichergestellten Speichermedien, der SIM-Karte bzw. des bei ihm aufgefundenen Mobiltelefons ergeben, und seit wann liegen diese Informationen den deutschen Behörden vor? In San Sesto Giovanni/Italien wurde lediglich eine SIM-Karte aufgefunden, die sich noch ungenutzt in dem SIM-Kartenträger befand. 6.   Liegt den deutschen Ermittlungsbehörden nach Kenntnis der Bundesregie- rung das DNA-Identifizierungsmuster von Anis A. vor, und wenn ja, seit wann, bzw. woher stammt dieses? Die italienischen Behörden haben das DNA-Identifizierungsmuster von AMRI dem Bundeskriminalamt am 1. Februar 2017 zur Verfügung gestellt.",
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