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"content": "Deutscher Bundestag Drucksache 19/4540 19. Wahlperiode 26.09.2018 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martin Reichardt, Stephan Protschka, Frank Pasemann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/4273 – Bewahrung dörflicher Brauchtumspflege in Gestalt des ländlichen Traditionsschlachtens in der Magdeburger Börde – Erfordernis bundesgesetzlicher Anpassungen des Lebensmittelhygienerechts Vorbemerkung der Fragesteller Das Traditionsschlachten in Verbindung mit der Abgabe der hergestellten Er- zeugnisse gegen eine Spende geht in den Dörfern der Magdeburger Börde bis ins 19. Jahrhundert zurück. Getragen von den örtlichen Vereinen, namentlich den Schützenvereinen, auch den Kirchgemeinden, prägt das Schlachten ganz wesentlich ländliches Brauchtum und fördert den Zusammenhalt der Dorfge- meinschaften. Ohne dass Rechtsfragen in kritischer Weise aufgeworfen waren, wurde das Traditionsschlachten seit vielen Jahrzehnten stets ohne Beanstandun- gen und unter Beteiligung eines Kreistierarztes durchgeführt. In letzter Zeit sind indes Erschwerungen seitens der das Hygienerecht vollziehenden zuständigen Verwaltungsbehörden zu beobachten, die das Traditionsschlachten in die engen Grenzen des Hausschlachtens verweisen wollen und ansonsten auf der Einhal- tung der strengen, europarechtlich geprägten Lebensmittelhygienevorschriften (u. a. zugelassener Fleischer) bestehen. Dabei wird die Brauchtumspflege des Traditionsschlachtens in der Magdeburger Börde in kommunalen Gemein- schaftseinrichtungen durchgeführt, die teils mit Fördermitteln aus Programmen der EU finanziert wurden (dies gilt etwa für das Schlachthaus am Dorfgemein- schaftshaus in Rottmersleben, Einheitsgemeinde Hohe Börde, siehe hierzu www.volksstimme.de/lokal/haldensleben/hygiene-daempfer-fuer-doerfliche- schlachttradition). Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft vom 25. September 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.",
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"content": "Drucksache 19/4540 –2– Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 1. Gibt der Bundesregierung der in der Vorbemerkung geschilderte Fall Anlass, über eine Ausweitung des Begriffs der Hausschlachtung in lebensmittelhy- gienerechtlicher oder anderer fachgesetzlicher Hinsicht nachzudenken? Wenn ja, könnte hierfür der Gedanke leitend sein, dass im Rahmen einer gewachsenen Dorfgemeinschaft, welche einen lang geübten Brauch pflegt, die größere soziale Kontrolle in der Regel Gewähr dafür trägt, dass die ge- setzgeberischen Ziele des Lebensmittelhygienerechts auch ohne gesetzliche Sanktionierung nicht verfehlt werden? Wenn ja, könnte sich die Bundesregierung einem funktionalen Begriff der Hausschlachtung nähern, der die dörfliche Gemeinschaft wegen der dort herrschenden größeren sozialen Kontrolle als einen Haushalt betrachtet? Die Bundesregierung sieht eine solche Notwendigkeit nicht. Die lebensmittelhy- gienerechtlichen Vorschriften dienen dem vorbeugenden Schutz der Gesundheit der Verbraucherinnen und Verbraucher. Nach Auffassung der Bundesregierung hat sich ihre flächendeckende Anwendung unter Herausnahme lediglich des eng begrenzten privaten häuslichen Verbrauchs bewährt. 2. Besteht mit Blick auf die Politik der Bundesregierung, die auf die Förderung des ländlichen Raumes abzielt, das Erfordernis, den Schutz des dörflichen Brauchtums unter Anwendung sensibler bundesgesetzlicher Differenzierun- gen nicht zu vereiteln und auf die Gewachsenheit der Bräuche Rücksicht zu nehmen? Bedarf es nach Ansicht der Bundesregierung einer Bewertung bundesrecht- licher Eingriffs-, Verbots- und Gefahrenabwehrnormen unter dem Aspekt der Besonderheiten des ländlichen Raumes, um eine gefahrenabwehrrechtli- che Engführung auf typisch urbane Gefahrenlagen zu vermeiden? Die Bewahrung der dörflichen Brauchtumspflege liegt der Bundesregierung sehr am Herzen. Brauchtum und Tradition sind Teil der kulturellen Identität im Länd- lichen Raum und prägen in besonderer Weise das Gefühl von Heimat. Sie bedür- fen deshalb der besonderen Pflege und Würdigung. Der den lebensmittelrechtli- chen Regelungen zu Grunde liegende Gedanke des vorbeugenden Gesundheits- schutzes der Bevölkerung gilt jedoch uneingeschränkt und unabhängig vom je- weiligen Lebensraum. 3. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung bezüglich der empirischen Relevanz von tatsächlich eingetretenen Gesundheitsgefährdungen durch das Traditionsschlachten im ländlichen Raum? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse zu eingetretenen Gesundheitsge- fährdungen durch das Traditionsschlachten vor. Die Bundesregierung weist dar- über hinaus darauf hin, dass derartige Erkenntnisse schon deshalb nicht vorliegen können, weil die unter 1. genannten Regelungen seit Jahrzehnten gelten.",
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"content": "Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode –3– Drucksache 19/4540 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 4. Betrachtet die Bundesregierung den gesellschaftlichen Kosmos deutscher Dörfer, der sich um Honoratioren wie den Bauern, den Lehrer und den Pfar- rer entfaltet, als spezifisch schützenswerte Ausprägung deutscher Lebensart, zumal des deutschen Protestantismus? Wenn ja, sieht die Bundesregierung die Brauchtumspflege, die sich inner- halb dieses Kosmos abspielt, dem Grunde nach vom Schutzbereich des Ar- tikels 4 Absatz 2 des Grundgesetzes erfasst, soweit Brauchtumsträger (auch) Kirchengemeinden sind? Die Bundesregierung vertritt die Ansicht, dass Artikel 4 Absatz 1 und 2 GG als einheitliches Grundrecht der Glaubensfreiheit den Schutz der Freiheit des Glau- bens, des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses und der ungestörten Ausübung der Religion garantiert. Neben der inneren Freiheit, religiöse und welt- anschauliche Überzeugungen zu bilden und zu haben, schützt die Glaubensfrei- heit demnach auch die äußere Freiheit, diese Überzeugungen bzw. Entscheidun- gen zu bekennen und zu verbreiten (BVerfGE 32, 98 (106); 69, 1 (33 f.)). Wie Artikel 4 Absatz 2 GG klarstellt, wird auch die Ausübung der Religion geschützt, insbesondere kultische Handlungen sowie religiöse Feiern und Gebräuche. Das beschriebene Tierschlachten stellt indes kein zwingendes Gebot für die Religi- onsausübung dar. 5. Teilt die Bundesregierung die Ansicht der Fragesteller, dass eine Pönalisie- rung ländlicher Traditionen im Verwaltungswege, soweit europarechtlich präfigurierte Eingriffs- und Verbotsnormen zur Anwendung gelangen, EU- kritische Haltungen nur befördern kann? 6. Welche Haltung nimmt die Bundesregierung zu dem Umstand ein, dass in Vollzug rigider, den Erfordernissen ländlicher Brauchtumspflege nicht an- gemessen Rechnung tragender Normen des öffentlichen Rechts die Nutzung von mit EU-Fördermitteln verwirklichten öffentlichen Einrichtungen teils faktisch vereitelt wird? Die Fragen 5 und 6 werden zusammen beantwortet. Die Bundesregierung teilt die Prämisse der Fragesteller nicht; eine weitergehende Antwort erübrigt sich daher. 7. Ist dem Gesetzgeber aus Sicht der Bundesregierung mit Blick auf die gesell- schaftlich heterogener werdende Betrachtung von Fleisch als Nahrungsmit- tel (Speiseregeln im Judentum und im Islam, Vegetarismus, Veganismus, traditionelle deutsch-bürgerliche Vorstellungen) aufgegeben, die gesetzli- chen Koordinaten der Herstellung, Zubereitung und des Feilbietens von Fleisch mit besonderer Sensibilität auszutarieren, welche den Bedingungen der multikulturellen Gesellschaft mit Bezirken wachsender Religiosität ei- nerseits, weiter anwachsender Säkularität andererseits Rechnung trägt? Wenn ja, von welchen Wertungen lässt sich die Bundesregierung hierbei lei- ten, und was bedeuten diese Wertungen für den in der Vorbemerkung ge- schilderten Fall? Die hygienerechtlichen Regelungen zur Herstellung, Zubereitung und zum Inver- kehrbringen von Lebensmitteln tierischer Herkunft orientieren sich am Gedanken des vorbeugenden gesundheitlichen Verbraucherschutzes. Religiösen Belangen wird dabei in ausreichendem Maße Rechnung getragen.",
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