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"content": "K or re kt ur Deutscher Bundestag Drucksache 18/5564 18. Wahlperiode 15.07.2015 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Antwort der Bundesregierung auf die Große Anfrage der Abgeordneten Luise Amtsberg, Beate Walter-Rosenheimer, Dr. Franziska Brantner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/2999 – Situation unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge in Deutschland Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Schätzungen des „Bundesfachverbands unbegleitete minderjährige Flücht- K:\\Publishing\\Produktion\\BT\\Produktion\\07_Fahne\\1805564\\1805564.fm, 31. Juli 2015, Seite 1 linge“ (B-UMF) zufolge leben in Deutschland aktuell etwa 9 000 unbegleitete minderjährige Flüchtlinge. Die meisten stammen aus Afghanistan, Syrien, So- malia und Irak. Nach Auskunft des Statistischen Bundesamtes wurden im Jahr 2013 6 584 un- begleitete minderjährige Flüchtlinge in Obhut genommen. Das sind über 1 800 mehr, als noch im Jahr 2012 (Pressemitteilung vom 25. Juli 2014). Im Jahr 2013 wurden rund 2 500 Asylanträge von unbegleiteten minderjähri- gen Flüchtlingen gestellt – gut dreimal so viele, wie noch im Jahr 2007. Die Differenz zwischen der Zahl der Inobhutnahme und den Asylanträgen erklärt der B-UMF in einer Stellungnahme vom 2. Oktober 2013 zum einen damit, dass häufig kein Asylantrag, sondern lediglich ein Antrag auf subsidiären Schutz gestellt würde. Zudem würden unbegleitete minderjährige Flüchtlinge immer wieder nach einer ersten Inobhutnahme weiterwandern und dann an einem anderen (endgültigen) Zielort einen Antrag auf Schutzgewährung stel- len. In 1 024 Fällen erging im vergangenen Jahr eine Entscheidung durch das Bun- desamt für Flüchtlinge und Migration (BAMF) über den Asylantrag eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings (die Zahl formeller Verfahrenserledi- gungen wurde hier herausgerechnet). 580 von ihnen erhielten im letzten Jahr internationalen Schutz (Asyl, Anerkennung als Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention, subsidiärer Schutz, nationaler Abschiebungsschutz). Die Schutzquote stieg damit im vergangenen Jahr von 45 Prozent (2012) auf rund 60 Prozent (Angaben nach einer Aufstellung des Referates 222 des BAMF vom 31. Dezember 2013). Angaben darüber, wie viele Flüchtlingskinder ihr Schutzbegehren darauf ge- stützt hatten, dass sie zuvor als Kindersoldaten eingesetzt worden waren bzw. wie vielen deshalb Schutz gewährt wurde, kann das BAMF bis heute nicht machen. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 5. Juli 2015 über- ur mittelt. kt Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. re or K",
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"content": "K or re kt ur Drucksache 18/5564 –2– Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Für die Gruppe der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge in Deutschland sind nach Beobachtung der Fragesteller in der Aufnahmepraxis gravierende Mängel festzustellen. Einreise, Inhaftierung und Abschiebung: Alleinreisende Flüchtlingskinder werden an deutschen Grenzen abgewiesen und in Drittstatten oder andere Mitgliedstaaten der EU zurückgeschoben. Sie landen im sog. Flughafenver- fahren – und manchmal auch in Abschiebungshaft. Ob all dies dem vorrangig zu beachtenden Kindeswohl dient, ist – zumindest – umstritten. Unterbringung: Weder Erstaufnahmeeinrichtungen für Asylsuchende noch die sog. Gemeinschaftsunterkünfte sind kindgerecht. Eine Betriebserlaubnis nach den Standards aus § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) ist für diese Form der Unterbringung nicht vorgesehen. Die Jugendämter sind in die- sen Einrichtungen in der Regel nicht präsent. Auch fehlt es – insbesondere im Bereich der Erstaufnahme – an adäquaten Sprach- und Bildungsangeboten für die betroffenen Kinder und Jugendliche. Dabei gäbe es Alternativen: Die Stadt Leverkusen z. B. bringt Flüchtlingskinder und ihre Familie seit dem Jahr 2000 grundsätzlich nur in Wohnungen unter. Clearingverfahren: Dieses Verfahren soll dazu dienen, bei in Obhut genomme- nen unbegleiteten Minderjährigen – in einer angstfreien Umgebung und unter qualifizierter Betreuung – u. a. zu prüfen, ob die Stellung eines Asylantrags sinnvoll erscheint, ob Verwandte in Deutschland oder einem anderen Mitglied- staat der EU leben oder welche Jugendhilfemaßnahmen bei dem Flüchtlings- kind angezeigt sind. Diese Clearingverfahren sind aber in den einzelnen Bun- desländern sehr unterschiedlich ausgeprägt – und das hat Folgen für die Rechte und Chancen dieser Kinder und Jugendlichen. Zugang zu Bildung: Nur sehr wenige Flüchtlingskinder werden in Kitas aufge- nommen. Der Zugang zur schulischen Bildung ist nicht in allen Bundesländern K:\\Publishing\\Produktion\\BT\\Produktion\\07_Fahne\\1805564\\1805564.fm, 31. Juli 2015, Seite 2 einheitlich geregelt. Immer wieder fehlen Schulplätze bzw. passende Sprach- lernangebote für Flüchtlingskinder. Und nach einem Schulabschluss scheitert die Aufnahme eines Ausbildungsverhältnisses oder eines Studiums oftmals am fehlenden Zugang zu staatlichen Beihilfen. Als Reaktion auf diese Missstände haben sich mancherorts inzwischen zivilgesellschaftliche Bildungsprojekte ge- gründet (SchlaU-Schule in München bzw. Schlauberger in Münster), um jun- gen Flüchtlingen zu helfen. Zugang zur medizinischen Versorgung: Entgegen den unmissverständlichen Vorgaben aus den Artikeln 23 bis 25 der UN-Kinderrechtskonvention wird al- leinreisenden Flüchtlingskindern in Deutschland – sofern sie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beziehen – nur die Behandlung akuter Krankheiten und Schmerzzuständen ermöglicht. Die Genehmigung ei- ner psychotherapeutischen Behandlung traumatisierter Kinder und Jugend- licher bzw. von präventiven Leistungen (wie Impfungen und Vorsorgeuntersu- chungen), von Behandlungen chronischer Erkrankungen, von Heil- und Hilfsmittelversorgung für behinderte Kinder und Jugendliche – all das ist nach § 6 AsylbLG in das Ermessen der Behörden gestellt – und unterbleibt damit häufig. Kritik daran wird von der Bundesregierung stets mit einem lapidaren Hinweis auf die Gesetzeslage beantwortet, dass also – zumindest theoretisch – eine positive Ermessensausübung möglich sei (Bundestagsdrucksache 18/ 2184). Die Deutsche Akademie für Kinder- und Jugendmedizin e. V. (DAKJ) jedenfalls fordert daher eine besonders sorgfältige medizinische Versorgung von Kindern und Jugendlichen – und zwar gleich nach deren Einreise nach Deutschland und unabhängig von ihrem eigenen Aufenthaltsstatus bzw. dem der Eltern (vgl. DAKJ: „Medizinische Maßnahmen bei immigrierenden Kin- dern und Jugendlichen“, Oktober 2013 sowie „Kindergesundheit – Kinder- rechte – Kinderschutz“ – ein Vortrag von Prof. Dr. med. Manfred Gahr, Gene- ralsekretär der DAKJ, am 3. April 2014, S. 3). Die Bundesregierung stellte in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN aber immerhin fest, dass das System der Gesundheitsleistungen im AsylbLG – im Zuge der bis Mitte 2015 umzusetzenden neugefassten Aufnah- merichtlinie der EU – „einer Überprüfung bedarf“ (Bundestagsdrucksache 18/ 2184, S. 4). ur kt re or K",
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"content": "K or re kt ur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode –3– Drucksache 18/5564 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Die Bundesregierung rechtfertigte in ihrer Antwort auf die letzte Große Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ganz generell die recht- liche Benachteiligung von Flüchtlingskindern in Deutschland (Bundestags- drucksache 16/13166). Aus ihren Antworten wurde aber auch deutlich, welche großen Unterschiede zwischen den Bundesländern in der Aufnahmepraxis unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge bestehen – sei es bei der medizini- schen Versorgung, dem Zugang zur schulischen Bildung, dem Verfahren zur Altersfeststellung oder bei der Bereitstellung sog. Clearingstellen. Insofern ist es zu begrüßen, dass im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD aus dem Jahr 2013 gesetzliche Maßnahmen vorgesehen sind, um die Lage unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge zu verbessern. Hierzu wird Fol- gendes angekündigt: „Die UN-Kinderrechtskonvention ist Grundlage für den Umgang mit Minderjährigen, die als Flüchtlinge unbegleitet nach Deutschland kommen. Wir werden die Handlungsfähigkeit im Asylverfahrens- und Aufent- haltsrecht auf 18 Jahre anheben und dadurch den Vorrang des Jugendhilferechts für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge festschreiben.“ Tatsächlich sind bis heute keine Initiativen der Bundesregierung in dieser Rich- tung zu erkennen. Daraus ergeben sich Fragen zum weiteren Vorgehen bzw. den konkreten Vorhaben der Bundesregierung. Zwar hatte die Bundesregierung z. B. bereits vor vier Jahren den Vorbehalt zu der UN-Kinderrechtskonvention zurückgenommen. Sie hat aber darauf ver- zichtet, diesen Schritt auch durch die entsprechenden Folgeänderungen im deutschen Aufenthalts- oder Asylverfahrensrecht nachzuvollziehen. Insofern blieb die Rücknahme des Vorbehalts weitgehend folgenlos. In einer aktuellen und umfassenden Studie kommt das UN-Kinderhilfswerk UNICEF zu dem Fazit, dass die Interessen von Flüchtlingskindern bzw. das Wohl dieser in Deutschland nur eine „nachrangige Rolle spielen“ – ja, dass ihre K:\\Publishing\\Produktion\\BT\\Produktion\\07_Fahne\\1805564\\1805564.fm, 31. Juli 2015, Seite 3 Rechte „häufig missachtet“ würden („In erster Linie Kinder – Flüchtlingskin- der in Deutschland“, Köln, 2014). Auch der UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes hatte Anfang 2014 in sei- nem Staatenbericht den Stand der Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention in Deutschland („Concluding observations on the combined third and fourth periodic reports of Germany“, CRC/C/DEU/CO/3-4) kritisiert: – Das Kindeswohl wird entgegen Artikel 3 UN-KRK bei der Aufnahme bzw. in den diversen Verwaltungsverfahren weiterhin nicht hinreichend berück- sichtigt, es wurden keine entsprechenden Verfahren und Kriterien ent- wickelt, verbreitet bzw. umgesetzt (Empfehlung 27); – für Flüchtlinge gelten im sozialen Bereich, bei der Bildung und bei der Frei- zügigkeit besondere Regelungen, die sie von einer umfassenden Kranken- versorgung, sozialer Teilhabe und Bildungsförderung sowie von ihrem Recht auf Familieneinheit rechtlich oder faktisch ausschließen (Empfeh- lung 25); – restriktive Regelungen behindern die Herstellung der an sich notwendigen Familieneinheit auch und gerade von Flüchtlingskindern (Empfehlung 44); – Flüchtlingskinder haben einen unzureichenden Zugang zu einer ihnen ange- messenen medizinischen Versorgung (Empfehlung 56b); – Flüchtlingskinder haben nicht in allen Bundesländern Zugang zu Regel- schulen, viele von ihnen sind vom Zugang zu finanziellen Fördermöglich- keiten, wie (Schüler-)BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe, ausgeschlos- sen (Empfehlungen 66 und 67c); – Flüchtlingskinder in Deutschland werden bereits ab Vollendung des 16. Le- bensjahrs asylrechtlich als handlungsfähig angesehen und damit asylverfah- rensrechtlich (vgl. § 12 Absatz 1 AsylVfG, § 80 Absatz 1 des Aufenthalts- gesetzes – AufenthG) nicht als Kinder, sondern als Erwachsene behandelt (Empfehlung 68); ur kt re or K",
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"content": "K or re kt ur Drucksache 18/5564 –4– Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. – in einigen Bundesländern werden 16- und 17-jährige unbegleitete Minder- jährige in Erstaufnahmeeinrichtungen untergebracht und nicht durch das Jugendamt fachgerecht in Obhut genommen (Empfehlung 68); – Flüchtlingskinder müssen sich nach wie vor „entwürdigenden“ und oftmals inakkuraten Verfahren zur Altersschätzung unterziehen und haben keine Möglichkeit, gegen das Ergebnis einer solchen Altersfestsetzung rechtlich vorzugehen (Empfehlungen 68b und 69b); – es besteht gegenwärtig keine systematische Identifizierung von ehemaligen Kindersoldaten (Empfehlung 69c) und – es fehlen Vorgaben darüber, dass Abschiebungshaft für Flüchtlingskinder immer nur als letztes Mittel und auch wirklich nur für kurze Dauer angeord- net werden sollte (Empfehlung 69d). Flüchtlingskinder – insbesondere unbegleitete – gelten europarechtlich als eine besonders schutzbedürftige Gruppe. Ihrem Schicksal wird auf Ebene der Euro- päischen Union seit Jahren deutlich mehr Gewicht beigemessen, als hierzu- lande. ● Legislative Maßnahmen auf EU-Ebene Rechtlicher Handlungsbedarf könnte sich z. B. aus der Neufassung der asyl- rechtlichen Richtlinien der EU ergeben. Im Jahr 2011 war die Qualifikations- richtlinie (2011/95/EU) und im letzten Jahr die Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2013/33/EU), die Dublin-Verordnung ((EU) Nr. 604/2013) und die Asylver- fahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU) neu gefasst worden. Die sog. Qualifikationsrichtlinie der EU regelt eingehend den Umgang und den Schutz von alleinreisenden Flüchtlingen, also Fragen der Unterbringung, der Vormundschaft und fachlichen Betreuung und fordert, dass im Anerkennungs- K:\\Publishing\\Produktion\\BT\\Produktion\\07_Fahne\\1805564\\1805564.fm, 31. Juli 2015, Seite 4 verfahren „kinderspezifischer Formen von Verfolgung berücksichtigt“ werden (Erwägungsgrund 28 und Artikel 20 Absatz 3). Der neugefasste Artikel 25 der Asylverfahrensrichtlinie der EU enthält Garan- tien für unbegleitete Minderjährige, die geeignet sind, die Rechtsstellung im Anerkennungsverfahren von allein reisenden Flüchtlingskindern zu stärken (vom rechtlichen Beistand über die Altersfeststellung bis hin zu der – nach Ar- tikel 25 Absatz 6a – „vorrangigen Berücksichtigung des Kindeswohls“). Die Mitgliedstaaten müssen gemäß Artikel 22 der neuen Aufnahmerichtlinie der EU schutzbedürftigen Personen während des gesamten Asylverfahrens erforderliche Unterstützungsmaßnahmen zur Verfügung stellen. „Die Um- stände für die Aufnahme“ z. B. alleinreisender Flüchtlingskinder soll für die Mitgliedstaaten – so heißt es im Erwägungsgrund 14 – „ein vorrangiges An- liegen“ darstellen. So müssen die Mitgliedstaaten ihre einzelstaatlichen Aufnahmebedingungen nicht mehr nur den Bedürfnissen schutzbedürftiger Personengruppen „anpas- sen“. Die neue Definition (Artikel 2k der Aufnahmerichtlinie) enthält nun viel- mehr eine Rechtspflicht für die Mitgliedstaaten, „besondere Garantien“ bereit- zustellen, damit schutzbedürftige Personen die ihnen zustehenden „Rechte aus dieser Richtlinie in Anspruch nehmen“ können. Die Mitgliedstaaten müssen nach Artikel 22 „innerhalb einer angemessenen Frist nach Eingang des Antrags auf internationalen Schutz“ feststellen, ob es sich bei einer schutzsuchenden Person um jemanden mit besonderen Bedürf- nissen i. S. v. Artikel 21 der Aufnahmerichtlinie handelt. Die Mitgliedstaaten müssen den besonderen Bedürfnissen schutzbedürftiger Personen auch dann Rechnung tragen, wenn diese Bedürfnisse erst in einer späteren Phase des Ver- fahrens zutage treten bzw. geltend gemacht werden. Unbegleiteten Minderjährigen ist „so bald wie möglich“ ein qualifizierter Ver- treter an die Seite zu stellen, der den Minderjährigen vertritt und unterstützt (Artikel 24 Absatz 1 der Aufnahmerichtlinie). Die Mitgliedstaaten müssen besonders dafür Sorge tragen, dass schutzbedürf- tige Personen Zugang zu sozialen Grundleistungen und zur medizinischen Ver- ur kt re or K",
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"content": "K or re kt ur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode –5– Drucksache 18/5564 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. sorgung (einschließlich einer erforderlichenfalls geeigneten psychologischen Betreuung) erhalten (Artikel 17 Absatz 2 Satz 2, Artikel 19 Absatz 2 sowie Artikel 25 der Aufnahmerichtlinie). Auch bei der Unterbringung müssen die Mitgliedstaaten die Situation von schutzbedürftigen Personen berücksichtigen (Artikel 18 Absatz 3 der Aufnah- merichtlinie). Artikel 24 Absatz 2 der Aufnahmerichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass unbegleitete Minderjährige, die in einem Mitgliedstaat internationa- len Schutz beantragen, „ab dem Zeitpunkt der Zulassung in das Hoheitsgebiet“ – in dieser Reihenfolge – unterzubringen sind: Entweder bei erwachsenen Ver- wandten oder in einer Pflegefamilie. Erst wenn das nicht möglich ist, können sie in der Aufnahme von Minderjährigen spezialisierten Einrichtungen oder in anderen – für Minderjährige geeigneten – Unterkünften untergebracht werden. Eine stets sehr umstrittene Frage ist die der Inhaftierung von Minderjährigen. Sie ist jetzt zum ersten Mal Gegenstand der Aufnahmerichtlinie. Nach Artikel 11 der Aufnahmerichtlinie dürfen Minderjährige in Zukunft nur „im äußersten Falle“ und unbegleitete Minderjährige „nur in Ausnahmefällen“ inhaftiert wer- den – und dies auch nur „nachdem weniger einschneidende alternative Maß- nahmen nicht wirksam“ waren. Minderjährige dürfen jetzt nur noch für den „kürzestmöglichen Zeitraum“ inhaftiert werden. Es müssen „alle Anstrengun- gen unternommen [werden], um die in Haft befindlichen Minderjährigen zu entlassen und in für sie geeigneten Unterkünften unterzubringen“. Die Berück- sichtigung des Kindeswohls muss das „vorrangige Anliegen der Mitglied- staaten“ sein. Unbegleitete Minderjährige dürfen zudem in keiner „gewöhn- lichen Haftanstalt“ untergebracht werden, sondern „so weit wie möglich“ nur „in Einrichtungen, die über Personal und Räumlichkeiten verfügen, die ihren altersgemäßen Bedürfnissen Rechnung tragen“. Inhaftierte unbegleitete Min- derjährige müssen in jedem Fall von Erwachsenen getrennt untergebracht wer- den – zumindest solange sie jünger als 16 Jahre alt sind. K:\\Publishing\\Produktion\\BT\\Produktion\\07_Fahne\\1805564\\1805564.fm, 31. Juli 2015, Seite 5 Eine Umsetzung der neuen Aufnahmerichtlinie in deutsches Recht hat die Bun- desregierung für das Jahr 2015 angekündigt. Viele Flüchtlingskinder versuchen, sich über das Mittelmeer nach Europa zu retten. Allzu oft endet dieser Fluchtversuch für diese Kinder und Jugendlichen tödlich. Vor diesem Hintergrund kommt der im April 2014 beschlossenen Reform der EU-Verordnung über die „Regelungen für die Überwachung der EU-Seeaußengrenzen“ besondere Bedeutung zu (Amtsblatt der Europäischen Union L 189/93 vom 27. Juni 2014). Danach sollen die beteiligten Einsatzkräfte nämlich gemäß Artikel 4 „während eines gesamten Seeeinsatzes den besonde- ren Bedürfnissen von Kindern, einschließlich unbegleiteter Minderjähriger […] Rechnung tragen“. Und in der Vorbemerkung Nummer 11 heißt es, dass der Einsatzplan (an den Seeaußengrenzen) Verfahren vorsehen soll, mit denen sichergestellt wird, dass u. a. unbegleitete Minderjährige „ermittelt werden und angemessene Unterstützung erhalten, einschließlich Zugang zu internationa- lem Schutz“. In ihrer Mitteilung vom 2. August 2013 („Anforderungen, die für Kinder gel- ten, die die Außengrenzen der Mitgliedstaaten überschreiten“, KOM(2013) 567) hatte die Europäische Kommission eine Änderung des Schengener Grenz- kodex vorgeschlagen. So sollten künftig die Lehrpläne für Grenzschutzbeamte auch Fachschulungen über das Erkennen und den sachgerechten Umgang mit u. a. unbegleiteten Minderjährigen umfassen. In ihrer Mitteilung vom 28. März 2014 zur „Rückkehrpolitik“ (KOM(2014) 199) schlug die Europäische Kommission Änderungen im nationalen Recht der Mitgliedstaaten vor: Trotz der Vorgabe aus Artikel 17 der Rückführungs- richtlinie (wonach Minderjährige nur im äußersten Fall in Haft genommen werden sollten) würden unbegleitete Minderjährige nämlich in nicht weniger als 17 Mitgliedstaaten, und Familien mit Minderjährigen in sogar 19 Mitglied- staaten – „zumindest hin und wieder“ – in Haft genommen. Die Europäische Kommission schlug daher vor, dass die Mitgliedstaaten zum einen in ihrem na- tionalen Recht eine verbindliche, „gegen die Inhaftnahme von Kindern gerich- tete Vermutung“ aufnehmen sollten. Zudem sollte – so die Europäische Kom- mission weiter – im Falle einer drohenden Inhaftnahme unbegleiteter Minder- ur kt re or K",
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"content": "K or re kt ur Drucksache 18/5564 –6– Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. jähriger und von Familien mit Kindern zunächst immer auf mildere Alternati- ven zurückgegriffen werden. Im Juni 2014 hat die Europäische Kommission schließlich einen Vorschlag für eine Verordnung vorgelegt. Damit soll die Bestimmung desjenigen Mitglied- staats verändert werden, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz von unbegleiteten Minderjährigen zuständig ist, nämlich dann, wenn das Flüchtlingskind in mehreren Mitgliedstaaten ein Schutzersuchen gestellt hat bzw. nach einem Schutzantrag in einen anderen Mitgliedstaat weitergewan- dert ist (KOM(2014) 382). ● Nicht-Legislative Maßnahmen der EU Im Jahr 2010 hatte die Europäische Grundrechteagentur einen Bericht ver- öffentlicht („Unbegleitete, asylsuchende Kinder in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union“, Wien 2010), in dem sie eine vergleichende Unter- suchung über die Schutz- und Lebensbedingungen von alleinreisenden Flücht- lingskindern in zwölf Mitgliedstaaten der EU durchgeführt hatte. Im selben Jahr hatte die EU einen „Aktionsplan für unbegleitete Minderjährige 2010–2014“ beschlossen (KOM(2010) 213). Darin verpflichtet sich die EU, die Identifizierung (und damit die offizielle Wahrnehmung) von Flüchtlings- kindern in den Mitgliedstaaten zu verbessern. Zudem wolle man dazu bei- tragen, unsichere Fluchtwege zu vermeiden und den Menschenhandel zu unter- binden. Und schließlich sollten die Aufnahme- und Verfahrensgarantien für Flüchtlingskinder in der EU insgesamt verbessert werden. Im Rahmen dieses Aktionsplans hat die Europäische Kommission diverse Pro- jekte finanziert, u. a. zur Verbesserung der Qualität der Vormundschaft und der Betreuung von alleinreisenden Flüchtlingskindern. Die Europäische Kommission hatte zudem eine „Sachverständigengruppe zu K:\\Publishing\\Produktion\\BT\\Produktion\\07_Fahne\\1805564\\1805564.fm, 31. Juli 2015, Seite 6 unbegleiteten Minderjährigen im Migrationsprozess“ eingerichtet. Diese hatte sich u. a. mit Fragen zur Familienzusammenführung von alleinreisenden Flüchtlingskindern beschäftigt (KOM(2012) 554, S. 8 f.). Und schließlich initiierte die Europäische Kommission im Kontext des „Pilot- projekts über unbegleitete Minderjährige“ Forschungen bzw. Berichte über be- währte Strategien und Praktiken bezüglich der Aufnahme, des Schutzes und der Integration unbegleiteter Minderjähriger. Das Europäische Parlament hatte hierfür Haushaltsmittel in Höhe von 1 Mio. Euro bewilligt (Haushaltslinie 18 03 18). Soweit ersichtlich wurden die Ergebnisse dieser Untersuchungen bislang aber nicht veröffentlicht (http://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/ financing/fundings/migration-asylum-borders/other-programmes/pilot-project- unaccompanied-minors/index_en.htm). Dessen ungeachtet startete die Euro- päische Kommission Anfang 2014 ein weiteres Pilotprojekt – diesmal zur „Rezeptionsanalyse, Schutz und Integration für unbegleitete Minderjährige in der EU“. Im Zentrum stehen hier die „Ermittlung der besten Praktiken“ in Be- zug auf die Aufnahmebedingungen und der Familienzusammenführung sowie kinderspezifische Schutzprogramme und Verfahrensgarantien. Keine Forschung, sondern konkrete „Initiativen für neue Schutz- und Hilfskon- zepte für unbegleitete Minderjährige“ will die EU über ihren neugegründeten Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) finanzieren (Amtsblatt der Europäischen Union L 150/168 vom 20. Mai 2014; Annex II Nr. 4). Zudem bietet Artikel 17 Absatz 5 der AMIF-Verordnung den Mitgliedstaaten auch einen direkten finanziellen Zuschuss in Höhe von 10 000 Euro pro aufgenom- menen unbegleiteten Minderjährigen an. Zu dem seit Jahren umstrittenen Problem der behördlichen Methoden zur Fest- stellung des Alters von Flüchtlingskindern hat jüngst das sog. Europäische Un- terstützungsbüro für Asylfragen (EASO) einen Bericht veröffentlicht („Age assessment practice in Europe“, Luxembourg 2014). Danach führt – so das EASO – keine der derzeit (auch in Deutschland) angewandten medizinischen oder nicht-medizinischen Untersuchungsmethoden an sich zu einem akkura- ur kt re or K",
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"content": "K or re kt ur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode –7– Drucksache 18/5564 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. ten, eindeutigen bzw. wissenschaftlich unumstrittenem Ergebnis. Das EASO kommt daher zu folgenden Empfehlungen: Altersfeststellungen sollten stets multidisziplinär bzw. mit einem holis- tischen Ansatz unterschiedlicher Untersuchungsmethoden erfolgen. Sie sollten stets einer klaren Rangordnung folgen, wonach zunächst immer der jeweils milderen Untersuchungsform der Vorzug gegeben werden sollte. Und schließlich sollten sie stets mit Zustimmung der/des Minderjährigen bzw. seines Vormunds erfolgen. Die Ablehnung einer solchen Unter- suchung sollte keinen Einfluss auf die inhaltliche Bewertung des Schutz- begehrens haben. Die europäische Außengrenzschutzagentur FRONTEX hat zumindest in den Jahren 2010 und 2011 zwei – jeweils mehrtägige – Schwerpunktkontrollaktio- nen an den internationalen Flughäfen in diversen Mitgliedstaaten zum gezielten Aufspüren von Flüchtlingskindern koordiniert (Agelaus 2010 und Hammer 2011). Hierfür hat FRONTEX im Jahr 2011 auch spezielle „operative Leitli- nien“ erstellt, nach denen das Wohl eines Kindes immer die vorrangige Erwä- gung sein sollte und der Grundsatz der Nichtzurückweisung zu achten sei. Zu- dem entwickelte FRONTEX ein Schulungspaket für Grenzschutzbeamtinnen und Grenzschutzbeamte mit einem speziellen Fokus auf die besonderen Be- dürfnisse von Flüchtlingskindern. ● Empfehlungen des Europäischen Parlaments Das Europäische Parlament hat im September 2013 in einer Entschließung zur „Lage unbegleiteter Minderjähriger in der EU“ den Aktionsplan der EU (KOM(2010) 213) als „nicht ausreichend“ kritisiert und „weitergehende Maß- nahmen für einen umfassenden Schutz unbegleiteter Minderjähriger“ gefordert (P7_TA-PROV(2013)0387, Punkt 5). So erkennt das Europäische Parlament „fortbestehende[n] Lücken im Schutz unbegleiteter Minderjähriger“ und mo- K:\\Publishing\\Produktion\\BT\\Produktion\\07_Fahne\\1805564\\1805564.fm, 31. Juli 2015, Seite 7 niert „die häufig bedauernswerten Aufnahmebedingungen für diese Minderjäh- rigen sowie die zahlreichen Verletzungen ihrer Grundrechte in bestimmten Mitgliedstaaten“ (Punkt 3). Hinzu käme – so das Europäische Parlament –, dass Maßnahmen zum Schutz von Flüchtlingskindern innerhalb der EU „in erheblichem Maße und dauerhaft unterfinanziert“ seien (Punkt 10). Das Euro- päische Parlament fordert in diesem Zusammenhang, dass kein Kind bei der Einreise auf das europäische Hoheitsgebiet, auch nicht im Rahmen eines Schnellverfahrens, abgewiesen werden dürfe (Punkt 12), dass Flüchtlingskinder in speziell Kindern vorbehaltenen Unterkünften beherbergt und dabei ihr Alter und ihr Geschlecht berücksichtigt werden müsste und dass Flüchtlingskindern in den Mitgliedstaaten Zugang zu „an- gemessenem Wohnraum“, schulischer Bildung und Sprachkursen sowie zu „adäquater juristischer, medizinischer und psychologischer Betreuung“ ha- ben sollten (inklusive Rehabilitationsmaßnahmen für traumatisierte Kinder und Jugendliche, vgl. hierzu Punkt 18). Besonders nachdrücklich wies das Europäische Parlament darauf hin, dass in einigen Mitgliedstaaten medizinische Testverfahren zur Altersfeststellung von unbegleiteten Minderjährigen eingesetzt würden (wie z. B. Messungen der Knochendichte oder der Zahnmineralisierung), die „unangemessen und intru- siv“ bzw. „wissenschaftlich umstritten und sehr ungenau“, die aber auch geeig- net wären, „Traumata aus[zu]lösen“ (vgl. Punkt 15). Das Europäische Parlament schlug vor, die EU solle – basierend auf (noch zu erarbeitenden) strategischen Leitlinien der Europäischen Kommission einen verbindlichen europäischen Rahmen für den Schutz unbegleiteter minderjähri- ger Flüchtlinge zu erstellen (Punkt 11). ur kt re or K",
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"content": "K or re kt ur Drucksache 18/5564 –8– Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Ausländische Kinder und Jugendliche, die aus ihren Herkunftsländern allein nach Deutschland kommen und ihre Familien verlassen, gehören zu den schutz- bedürftigsten Personengruppen überhaupt. Sie haben nach dem Übereinkom- men über die Rechte des Kindes der Vereinten Nationen (VN-Kinderrechts- konvention) ein Recht darauf, dem Kindeswohl entsprechend untergebracht, versorgt und betreut zu werden (Artikel 3, 22). Dies sicherzustellen, ist für die Bundesregierung ein Anliegen von höchster Priorität, dem sie sich angesichts der kontinuierlichen Zunahme unbegleitet nach Deutschland einreisender aus- ländischer Minderjähriger mit der gebotenen Dringlichkeit zuwendet. Die Bundesrepublik Deutschland verzeichnet derzeit nicht nur einen erhebli- chen Anstieg der Asylbewerberzahlen. Unter den Menschen, die zu uns kom- men, sind auch immer mehr ausländische Kinder und Jugendliche, die ohne Personensorgeberechtigte nach Deutschland einreisen und hier weder mit einem Personensorgeberechtigten noch einem anderen Erziehungsberechtigten zusam- menkommen. Daher bringt die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher auf den Weg. Damit verfolgt sie das Ziel, den tatsächlichen Bedürf- nissen von Kindern und Jugendlichen, die unbegleitet nach Deutschland ein- reisen, weiterhin bestmöglich gerecht zu werden. Bund und Länder erarbeiten zudem eine Übergangslösung für die Zeit, bis das Gesetz in Kraft tritt. Die Große Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/2999 umfasst zahlreiche rechtliche Aspekte und praktische Fragestellungen, die solche Kinder und Jugendlichen betreffen. Dabei geht es insbesondere um das Aufenthalts- und K:\\Publishing\\Produktion\\BT\\Produktion\\07_Fahne\\1805564\\1805564.fm, 31. Juli 2015, Seite 8 Asylrecht, aber auch um kinder- und jugendhilferechtliche Fragen wie die In- obhutnahme durch das Jugendamt, um die Unterbringung sowie um Fragen zu europarechtlichen Entwicklungen im Bereich des Schutzes von unbegleiteten Minderjährigen. Die vielfältigen in der Großen Anfrage angesprochenen Themenfelder decken zahlreiche Lebensbereiche der Schutz suchenden Kinder und Jugendlichen ab. Aus den Antworten der Bundesregierung in diesem umfassenden Rahmen wird deutlich, dass Deutschland den Bedürfnissen von unbegleiteten Minderjährigen als besonders schutzbedürftiger Gruppe bereits in besonderem Maße Rechnung trägt. Ein Teil der Fragen bezieht sich auf Themen, die derzeit Gegenstand von laufen- den Gesetzgebungsvorhaben der Bundesregierung sind. Dies betrifft Bereiche, die die Bundesregierung aktuell zum einen im Zusammenhang mit der gesetz- lichen Umsetzung der Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 (Aufnahme- richtlinie – Neufassung) und der Richtlinie 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 (Ver- fahrensrichtlinie – Neufassung) und zum anderen im Zusammenhang mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher prüft. In diesen Bereichen kann die Bundesregierung daher zu diesem Zeitpunkt noch keine abschließen- den Aussagen treffen. Mit dem o. g. Gesetz soll durch Regelung einer bundesweiten Aufnahmepflicht der Länder unbegleiteten ausländischen Kindern und Jugendlichen bundesweit ein gutes Aufwachsen gesichert werden. Dabei gilt das Primat der Kinder- und Jugendhilfe. Dadurch sollen auch die mit der Unterbringung, Versorgung und Betreuung von unbegleiteten Minderjährigen verbundenen Belastungen, die derzeit größtenteils eine relativ geringe Anzahl von Kommunen zu schultern ha- ben, gerechter verteilt werden. Ziel ist insbesondere eine den besonderen Schutzbedürfnissen und Bedarfslagen von unbegleiteten Minderjährigen ent- sprechende Unterbringung, Versorgung und Betreuung durch eine landes- und ur kt re or K",
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"content": "K or re kt ur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode –9– Drucksache 18/5564 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. bundesweite Aufnahmepflicht. So soll beispielsweise eine Verteilung nicht möglich sein, wenn dadurch das Kindeswohl gefährdet würde. Übergangspha- sen sowie Verwaltungsabläufe sollen dem kindlichen Zeitempfinden und der spezifischen Belastungssituation von unbegleiteten Minderjährigen soweit wie möglich Rechnung tragen. Minderjährige sollen auch immer persönlich von Fachkräften der Kinder- und Jugendhilfe begleitet werden, wenn sie in die Ob- hut eines anderen Jugendamts übergeben werden sollen. Das Gesetz soll gewährleisten, dass in allen Ländern unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche ihrem Wohl und ihren spezifischen Bedürfnissen ent- sprechend untergebracht, versorgt und betreut werden. Diese Maßnahmen werden durch das am 1. Juni 2015 gestartete Modellprojekt „Willkommen bei Freunden“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend begleitet. Es handelt sich um ein mit 12 Mio. Euro ausge- stattetes Bundesprogramm, das bis zum Jahr 2018 mit dem Ziel durchgeführt wird, die Lebenssituation vor allem auch von unbegleiteten ausländischen Min- derjährigen in Deutschland zu verbessern, die Kommunen bei der Wahrneh- mung ihrer gesetzlichen Aufgaben mit konkreten Angeboten zu unterstützen und das ehrenamtliche Engagement zu stärken. Unbegleitete minderjährige Ausländer sollen in den Kommunen so aufgenommen und willkommen gehei- ßen werden, dass sie ihr Recht auf Bildung und Teilhabe wahrnehmen können, die ihnen zustehende Begleitung und Förderung erhalten und die Möglichkeit bekommen, sich aktiv ins Gemeinwesen einzubringen. A. Inländische Dimension Einreise/Identifizierung K:\\Publishing\\Produktion\\BT\\Produktion\\07_Fahne\\1805564\\1805564.fm, 31. Juli 2015, Seite 9 1. Wie viele unbegleitet nach Deutschland eingereiste Minderjährige wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2010 bis 2014 durch wel- che deutschen Behörden registriert (bitte jeweils nach Bundespolizei, Län- derpolizei, Jugendamt bzw. Ausländerbehörde aufschlüsseln)? Nach den Ergebnissen der amtlichen Kinder- und Jugendhilfestatistik zu den Inobhutnahmen aufgrund einer unbegleiteten Einreise wurden im Jahre 2013 6 584 entsprechende Maßnahmen durchgeführt. Seit 2010 hat sich damit die Anzahl der Fälle insgesamt um 133 Prozent erhöht. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Die Feststellungen der Bundespolizei von allein reisenden ausländischen Per- sonen im Sinne der Fragestellung können der nachfolgenden Tabelle entnom- men werden. Jahr Anzahl Personen 2010 282 2011 365 2012 403 2013 443 2014 1 087 Aufgrund der ausländerrechtlichen und asylrechtlichen Regelungen (§ 80 Absatz 1 AufenthG, § 12 Absatz 1 AsylVfG) wurden hier nur Personen bis zum 16. Lebensjahr erfasst. Weitere Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung liegen der Bundesregierung nicht vor. ur kt re or K",
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"content": "K or re kt ur Drucksache 18/5564 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 2. Wie viele dieser Kinder und Jugendlichen waren a) jünger als 14 Jahre, b) zwischen 14 und 16 Jahren und c) zwischen 16 und 18 Jahren (bitte nach Herkunftsland, Geschlecht und Begleitung durch Geschwister bzw. minderjährige Verwandte aufschlüsseln)? Die amtliche Kinder- und Jugendhilfestatistik umfasst Angaben zur den Fall- zahlen der Inobhutnahme aufgrund einer unbegleiteten Einreise eines Minder- jährigen. Im Rahmen dieser Fälle wird nach dem Alter sowie dem Geschlecht des Kindes oder Jugendlichen gefragt. Hingegen liegen aufgrund dieser Daten keine Informationen über das Herkunftsland bzw. eventuelle Geschwisterkon- stellationen vor. Die Daten können der nachfolgenden Tabelle entnommen wer- den. Inobhutnahmen aufgrund einer unbegleiteten Einreise nach Altersgruppen und Geschlecht (Deutschland; 2010 bis 2013, Anzahl absolut) 2010 2011 2012 2013 Männlich Unter 14 Jahre 148 213 249 262 14 bis unter 16 Jahre 778 922 1076 1471 16 bis unter 18 Jahre 1489 1767 2772 4125 K:\\Publishing\\Produktion\\BT\\Produktion\\07_Fahne\\1805564\\1805564.fm, 31. Juli 2015, Seite 10 Insgesamt 2415 2902 4097 5858 Weiblich Unter 14 Jahre 47 124 143 115 14 bis unter 16 Jahre 149 182 163 176 16 bis unter 18 Jahre 211 274 364 435 Insgesamt 407 580 670 726 2010 2011 2012 2013 Insgesamt Unter 14 Jahre 195 337 392 377 14 bis unter 16 Jahre 927 1104 1239 1647 16 bis unter 18 Jahre 1700 2041 3136 4560 Insgesamt 2822 3482 4767 6584 Quelle: Statistisches Bundesamt: Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe – Inobhutnahmen, versch. Jahr- gänge; Zusammenstellung Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik. Nach den vorliegenden Ergebnissen sind die Minderjährigen in knapp 70 Prozent der Fälle einer Inobhutnahme aufgrund einer unbegleiteten Einreise 16 oder 17 Jahre alt. Etwa jeder vierte ist im Alter von 14 oder 15 Jahren sowie knapp 6 Prozent sind jünger als 14 Jahre. In der zeitlichen Entwicklung hat sich der Anteil der 16- und 17-Jährigen im Verhältnis zu den anderen Altersgruppen erhöht. ur kt re or K",
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"content": "K or re kt ur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/5564 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Mit Blick auf eine Geschlechterverteilung wird deutlich, dass pro Jahr zwischen 80 Prozent und 90 Prozent der unbegleiteten minderjährigen Ausländer männ- lich sind. Von der Bundespolizei statistisch erfasst werden Personen bis zum 16. Lebens- jahr, vgl. Antwort zu Frage 1. Eine weitere statistische Differenzierung hinsicht- lich des Alters erfolgt nicht. Die Herkunftsländer der von der Bundespolizei er- fassten Personen können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Staatsangehörigkeit 2010 2011 2012 2013 2014 Afghanistan 155 270 276 188 536 Ägypten 2 11 14 Albanien 1 2 Algerien 3 3 21 18 32 Angola 2 3 Armenien 3 1 Äthiopien 1 1 1 7 Bangladesch 1 3 1 Benin 4 Bosnien-Herzegowina 1 2 1 Burkina Faso 1 1 K:\\Publishing\\Produktion\\BT\\Produktion\\07_Fahne\\1805564\\1805564.fm, 31. Juli 2015, Seite 11 China 3 1 Côte d’Ivoire 2 Dominikanische Republik 1 1 Ecuador 1 Eritrea 3 5 3 28 171 Frankreich 1 Gambia 2 8 Ghana 1 1 2 Guinea 3 2 3 12 9 Guinea-Bissau 1 1 2 Haiti 4 Indien 15 4 1 1 2 Irak 9 11 13 6 10 Iran 7 8 4 5 1 Jamaika 1 Jemen 1 Jordanien 2 Kamerun 1 1 3 4 Kenia 1 Kolumbien 2 ur kt re or K",
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"content": "K or re kt ur Drucksache 18/5564 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Staatsangehörigkeit 2010 2011 2012 2013 2014 Kongo 2 Kongo, 2 3 3 2 Demokratische Republik Kosovo 1 Kroatien 3 4 Kuwait 3 Libanon 2 Liberia 1 1 Libyen 1 1 5 5 6 Mali 1 7 5 Marokko 5 5 16 48 66 Mauretanien 1 1 1 Mazedonien 1 1 Moldau 2 Mongolei 1 Mosambik 1 Niger 1 K:\\Publishing\\Produktion\\BT\\Produktion\\07_Fahne\\1805564\\1805564.fm, 31. Juli 2015, Seite 12 Nigeria 2 1 2 2 Pakistan 1 4 3 4 2 Palästina 3 1 3 3 Peru 2 Philippinen 1 Russische Föderation 2 2 Senegal 4 5 Serbien 2 4 2 2 2 Sierra Leone 1 2 Somalia 11 4 7 35 91 Sri Lanka 2 1 2 staatenlos 1 1 Südafrika 1 Sudan 1 3 3 Syrien 6 9 21 19 73 Thailand 2 1 Tschad 1 1 Tunesien 2 2 2 3 6 Türkei 5 6 3 2 3 Ukraine 3 1 ur kt re or K",
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"content": "K or re kt ur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/5564 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Staatsangehörigkeit 2010 2011 2012 2013 2014 ungeklärt 6 6 4 Vietnam 2 1 6 Zentralafrikanische 1 Republik Gesamtergebnis 282 365 403 443 1 087 3. Wie viele dieser unbegleitet nach Deutschland eingereisten Minderjährigen wurden in den Jahren 2010 bis 2014 durch die Bundespolizei bzw. nach Kenntnis der Bundesregierung die jeweilige Länderpolizei aufgegriffen (bitte nach Landesgrenzen, Seegrenzen/-häfen, Flughäfen bzw. außerhalb des Grenzgebietes aufschlüsseln)? Die Angaben für die Bundespolizei können der nachstehenden Tabelle entnommen werden. Grenze zu 2010 2011 2012 2013 2014 Belgien 20 33 45 79 82 Dänemark 8 10 9 11 20 Flughäfen 111 108 87 65 33 Frankreich 68 116 145 113 287 Luxemburg 2 6 2 5 K:\\Publishing\\Produktion\\BT\\Produktion\\07_Fahne\\1805564\\1805564.fm, 31. Juli 2015, Seite 13 Niederlande 33 52 52 57 62 Österreich 23 34 40 80 540 Polen 4 3 Schweiz 1 2 15 29 46 Seehäfen 11 2 2 Tschechische Republik 7 6 4 3 7 Gesamtergebnis 282 365 403 443 1 087 4. Welche Verfahrensregelungen bestehen in Deutschland, um unbegleitet ein- gereiste Minderjährige, wie vom EU-Recht gefordert, möglichst frühzeitig als besonders schutzbedürftige Personen zu identifizieren? 5. Sind hierfür in Deutschland bestimmte Fristen vorgesehen? Wenn ja, welche? Und wenn nein, warum nicht? 6. Welche Behörden arbeiten hierbei wie zusammen, und inwiefern sind hier auch Beratungsstellen oder zivilgesellschaftliche Anlaufstellen eingebun- den? ur kt re or K",
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"content": "K or re kt ur Drucksache 18/5564 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 7. Inwiefern wird in Deutschland den besonderen Schutzbedürfnissen dieser unbegleiteten Minderjährigen Rechnung getragen, auch dann, wenn z. B. diese Bedürfnisse erst in einer späteren Phase des Verfahrens zutage treten bzw. geltend gemacht werden? Die Fragen 4 bis 7 werden zusammen beantwortet. Unbegleitete Minderjährige sind per se besonders schutzbedürftige Personen. Ihre Identifizierung als schutzbedürftige Personen besteht daher in der Fest- stellung, dass Minderjährigkeit vorliegt. Auf die Antworten zu den Fragen 109 bis 120 zur Altersfeststellung wird daher verwiesen. Die individuellen Bedürfnisse des Einzelnen werden im Rahmen der Inobhut- nahme und des Clearingverfahrens nach § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB VIII durch das Jugendamt ermittelt und berücksichtigt. Insoweit wird auf die Antworten zu Fragen 65 bis 81 zum Clearingverfahren verwiesen. Für die Inobhutnahme gilt keine ausdrückliche gesetzliche Frist. Mit der Inobhutnahme ist aber unverzüglich die Bestellung eines Vormunds durch das Familiengericht zu veranlassen, § 42 Absatz 2 Satz 4 SGB VIII. Das Familiengericht hat dann ebenfalls zu prüfen, ob die Eltern erreichbar sind und die elterliche Sorge selbst ausüben können. Andernfalls hat das Familiengericht das Ruhen der elterlichen Sorge anzuordnen, was Voraussetzung für die Bestellung des Vormunds ist (§ 1674 Absatz 1, § 1773 Absatz 1 BGB). Wegen des Vorranges der ehrenamt- lichen Einzelvormundschaft vor der Amtsvormundschaft hat das Familien- gericht zu prüfen, ob insbesondere aus dem familiären Umfeld ein Vormund be- stellt werden kann. K:\\Publishing\\Produktion\\BT\\Produktion\\07_Fahne\\1805564\\1805564.fm, 31. Juli 2015, Seite 14 8. Erkennt die Bundesregierung im Hinblick auf die derzeitigen Regelungen zur Identifizierung unbegleitet eingereister Minderjähriger einen Ände- rungsbedarf des nationalen Rechts im Lichte der neuen EU-Aufnahmericht- linie? Wenn ja, welchen? Wenn nein, warum nicht? Der Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 (Aufnahmerichtlinie Neufassung) und der Richtlinie 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 (Verfahrensrichtlinie Neufassung) wird derzeit erarbeitet. Dabei prüft die Bundesregierung auch Aspekte im Sinne der Fragestellung. Flughafenverfahren 9. Wie viele unbegleitete Minderjährige wurden in den Jahren 2010 bis 2014 auf welchen deutschen Flughäfen im sog. Flughafenverfahren unterge- bracht? Die Angaben zu unbegleiteten minderjährigen Asylbewerbern an Flughäfen können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Diese zeigt, dass Ent- scheidungen im Flughafenverfahren, d. h. Antragsablehnungen als „offensicht- lich unbegründet“ innerhalb von zwei Tagen, im Fall von unbegleiteten Minder- jährigen seit dem Jahr 2010 nur in insgesamt sechs (von 185) Fällen getroffen wurden. ur kt re or K",
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"content": "K or re kt ur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/5564 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Unbegleitete minderjährige Asylbewerber unter 18 Jahre Entscheidungen innerhalb von 2 Tagen nach Antragstellung Jahr Flughafen Aktenanlage Mitteilung offensichtlich eingestellt § 18a VI unbegründet AsylVfG 2010 Frankfurt/M 65 61 3 0 2011 Frankfurt/M 42 40 1 0 2012 Frankfurt/M 28 26 2 0 2013 Frankfurt/M 32 32 0 0 2014 Frankfurt/M 18 16 0 0 Andere Flughäfen waren nicht betroffen. 10. Wie viele hiervon waren jünger als 14 Jahre, und wie viele waren zwi- schen 16 und 18 Jahren? Die Flughafenstatistik des BAMF differenziert nur nach Altersstufen „unter 16 Jahre“ und „16 bis unter 18 Jahre“. Die entsprechenden Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: Jahr bis unter 16 Jahre von 16 bis unter Aktenanlagen K:\\Publishing\\Produktion\\BT\\Produktion\\07_Fahne\\1805564\\1805564.fm, 31. Juli 2015, Seite 15 18 Jahre gesamt 2010 20 45 65 2011 22 20 42 2012 9 19 28 2013 11 21 32 2014 7 11 18 11. Aus welchen Herkunftsländern stammten diese Kinder und Jugendlichen (bitte nach Fallzahlen und Ländern aufschlüsseln)? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Jahr 2010 Herkunftsland Afghanistan 28 Somalia 6 Kamerun 6 Angola 4 Eritrea 4 Kongo, Demokratische Republik 3 sonstige asiatische Staatsangehörigkeit 2 Guinea 2 ur kt re or K",
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"content": "K or re kt ur Drucksache 18/5564 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Jahr 2010 Herkunftsland Iran 2 Kenia 1 Syrien 1 Irak 1 Pakistan 1 Sri Lanka 1 Marokko 1 Indien 1 sonstige afrikanische Staatsangehörigkeit 1 Gesamt 65 Jahr 2011 Herkunftsland Afghanistan 13 Somalia 7 Kongo, Demokratische Republik 6 K:\\Publishing\\Produktion\\BT\\Produktion\\07_Fahne\\1805564\\1805564.fm, 31. Juli 2015, Seite 16 Angola 5 Eritrea 2 Kongo 2 Kamerun 1 Äthiopien 1 Nigeria 1 Elfenbeinküste (Côte d’Ivoire) 1 Libyen 1 Guinea 1 Sri Lanka 1 Gesamt 42 ur kt re or K",
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"content": "K or re kt ur Drucksache 18/5564 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Jahr 2014 Herkunftsland Angola 1 Eritrea 1 Kongo, Demokratische Republik 2 Ruanda 1 Somalia 4 Afghanistan 4 Irak 1 Iran 1 Syrien 3 Gesamt 18 12. Wie lange befanden sich diese Kinder und Jugendlichen in diesem Flug- hafenverfahren (bitte für die Jahre 2010 bis 2014 nach Alter, Geschlecht und Flughafen aufschlüsseln)? Im Zeitraum der Jahre von 2010 bis 2014 wurde bei sechs unbegleiteten minder- jährigen Asylbewerbern innerhalb von zwei Tagen entschieden. Den anderen K:\\Publishing\\Produktion\\BT\\Produktion\\07_Fahne\\1805564\\1805564.fm, 31. Juli 2015, Seite 18 Antragstellern wurde die Einreise nach § 18a Absatz 6 AsylVfG gestattet. Die Differenzierung nach Jahren kann der Tabelle zu Frage 9 entnommen werden. Zur genauen Aufenthaltsdauer der genannten Personengruppen auf dem Flug- hafengelände liegen der Bundesregierung jedoch keine Erkenntnisse vor. 13. Hält die Bundesregierung das Flughafenverfahren für unbegleitete Min- derjährige für kind- bzw. jugendgerecht? Und wenn ja, warum? 14. Dient das Flughafenverfahren dem – nach der UN-Kinderrechtskonven- tion und dem EU-Recht stets und vorrangig zu beachtenden – Wohl dieser Kinder? Wenn ja, inwiefern? Wenn nein, wie rechtfertigt die Bundesregierung dann die diesbezügliche Ingewahrsamnahme speziell von unbegleiteten Minderjährigen? Die Fragen 13 und 14 werden zusammen beantwortet. Das Flughafenverfahren wird in Deutschland sachgerecht und verantwortungs- voll angewandt. Insbesondere bei unbegleiteten Minderjährigen wird hier mit besonderer Sensibilität vorgegangen. Bislang wurde – bis auf wenige Einzel- fälle – die Einreise gestattet. Auf die Antworten zu den Fragen 9 und 15 wird verwiesen. ur kt re or K",
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"content": "K or re kt ur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/5564 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 15. Gibt es an den deutschen Flughäfen, an denen das Flughafenverfahren durchgeführt wird, speziell geschultes Personal, das die Befähigung und die Erfahrung in der Identifizierung und der Betreuung von unbegleiteten Minderjährigen besitzt? Am Flughafen Frankfurt/Main meldet die Bundespolizei als Behörde des Erst- kontakts alle Personen, die angeben, minderjährig zu sein und bei Äußerung des Asylbegehrens keinen gültigen Pass vorlegen können, z. B. weil sie ihn auf der Flucht verloren haben oder weil sie ihn vielleicht selbst vernichtet haben, an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, das das zuständige Jugendamt betei- ligt. Die Mitarbeiter der zuständigen Clearingstelle des Jugendamtes stehen in der Folge zur Identifizierung von unbegleiteten Minderjährigen zur Verfügung. Besondere Betreuung ist für unbegleitete Minderjährige in einem eigens hier- für vorgesehen Bereich in der hessischen Erstaufnahmeeinrichtung (HEAE) Gießen – Außenstelle Flughafen Frankfurt/Main gewährleistet. Die Betreuung erfolgt durchgehend durch pädagogisches Fachpersonal. Und wenn ja, a) wie viele dieser Personen welcher Qualifikation werden dort eingesetzt (bitte nach Flughäfen aufschlüsseln), und b) wie häufig wird dieses Personal nach Kenntnis der Bundesregierung im Hinblick auf welche Inhalte geschult? Die Zuständigkeit für Identifizierung und Betreuung von unbegleiteten Minder- jährigen liegt beim örtlichen Jugendamt. Weitergehende Informationen in Bezug auf das dortige Personal liegen der Bundesregierung nicht vor. K:\\Publishing\\Produktion\\BT\\Produktion\\07_Fahne\\1805564\\1805564.fm, 31. Juli 2015, Seite 19 Im Bereich der Bundespolizei gibt es kein für den Umgang mit Minderjährigen besonders geschultes Personal. 16. Mussten unbegleitete Minderjährige in den Jahren 2010 bis 2014 im sog. Flughafenverfahren aufgrund von psychischen Beschwerden oder Trau- matisierungen oder deswegen besonders betreut werden, weil sie sich im Flughafenverfahren selbstverstümmelt oder einen Suizidversuch unter- nommen haben? Wenn ja, wie viele Kinder waren hiervon betroffen (bitte nach Alter und Geschlecht bzw. nach dem Anlass dieser besonderen Betreuung aufschlüs- seln)? Sachverhalte im Sinne der Fragestellung werden nicht statistisch erhoben. Nach Kenntnis der betroffenen Bundesbehörden kam es zu keinen derartigen Vor- kommnissen. 17. Wie vielen unbegleiteten Minderjährigen wurde aus dem Flughafenver- fahren heraus die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland gestattet? Auf die Antwort zu Frage 9 bezüglich der Fälle, in denen eine Mitteilung nach § 18 Absatz 6 AsylVfG erfolgte, wird verwiesen. 18. Wie viele wurden – gemäß der Dublin-Verordnung – in einen anderen Mit- gliedstaat rücküberstellt? ur kt re or K",
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"content": "K or re kt ur Drucksache 18/5564 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 19. Wie viele wurden in einen Drittstaat zurückgeschoben (bitte jeweils nach Jahren und Fallzahlen sowie nach dem Land, in das das Flüchtlingskind rücküberstellt bzw. zurückgeschoben wurde, aufschlüsseln)? Die Fragen 18 und 19 werden zusammen beantwortet. Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Die Asylstatistik des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge differenziert nicht danach, ob einem Asylbewerber ursprünglich im Rahmen einer Asylantragstellung am Flughafen die Einreise nach Deutschland gestattet wurde oder ob die Einreise auf anderem Wege erfolgte. Inobhutnahme 20. Wie viele der knapp 6 600 unbegleitet eingereisten Minderjährigen, die im Jahr 2013 durch ein deutsches Jugendamt in Obhut genommen wurden, hatten sich – nach Kenntnis der Bundesregierung – direkt bei einer Erst- aufnahmeeinrichtung bzw. beim Jugendamt gemeldet? 21. Wie viele dieser Kinder und Jugendlichen wurden von der Polizei an die zuständigen Jugendämter zur Inobhutnahme übergeben (bitte nach Bun- despolizei und nach Kenntnis der Bundesregierung Länderpolizei auf- schlüsseln)? Die Fragen 20 und 21 werden zusammen beantwortet. Nach Kenntnis der Bundesregierung stellt sich die Situation in den Ländern wie folgt dar. K:\\Publishing\\Produktion\\BT\\Produktion\\07_Fahne\\1805564\\1805564.fm, 31. Juli 2015, Seite 20 2013 Jugendliche, die sich selbst bei Erstaufnahme- Zuführung durch Bundespolizei/Landespolizei einrichtung oder direkt beim Jugendamt gemeldet haben BW es liegen keine statistischen Daten vor es liegen keine statistischen Daten vor BY es liegen keine statistischen Daten vor es liegen keine statistischen Daten vor BE von 882 in Clearingstelle fast alle bis auf wenige in Einzelfällen BB 20 es liegen keine statistischen Daten vor HB 200 in regelmäßigen Fällen HH es liegen keine statistischen Daten vor es liegen keine statistischen Daten vor HE überwiegende Teil Selbstmelder zunehmende Fallzahlen MV es liegen keine statistischen Daten vor es liegen keine statistischen Daten vor NI 132 es liegen keine statistischen Daten vor NW es liegen keine statistischen Daten vor es liegen keine statistischen Daten vor RP es liegen keine statistischen Daten vor in nahezu allen Fällen übergibt die Bundespolizei an JA SL in allen Fällen SN es liegen keine statistischen Daten vor es liegen keine statistischen Daten vor ST es liegen keine statistischen Daten vor es liegen keine statistischen Daten vor SH es liegen keine statistischen Daten vor es liegen keine statistischen Daten vor TH 24 es liegen keine statistischen Daten vor D es liegen keine statistischen Daten vor es liegen keine statistischen Daten vor ur kt re or K",
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"content": "K or re kt ur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/5564 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Vormundschaft 22. Wie viele unbegleitet eingereiste Minderjährige wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2010 bis 2014 unter eine ehrenamtliche Einzel- oder eine Berufsvormundschaft bzw. unter eine Vereins- oder Amtsvormundschaft gestellt (bitte aufschlüsseln)? Nach Kenntnis der Bundesregierung stellt sich die Situation in den Ländern wie folgt dar. Amtsvormundschaft, Vereinsvormundschaft Beruflicher oder ehrenamtlicher Einzelvormund BW es liegen keine statistischen Daten vor es liegen keine statistischen Daten vor BY es liegen keine statistischen Daten vor es liegen keine statistischen Daten vor BE es liegen keine statistischen Daten vor es liegen keine statistischen Daten vor BB es liegen keine statistischen Daten vor es liegen keine statistischen Daten vor HB 2013: keine statistischen Daten/ 2014: 576 2013: 21/2014: 36 HH es liegen keine statistischen Daten vor es liegen keine statistischen Daten vor HE es liegen keine statistischen Daten vor, idR Amts- es liegen keine statistischen Daten vor vormund (JA) MV Stichtag 31.12.2014: sämtliche 59 keine NI es liegen keine statistischen Daten vor es liegen keine statistischen Daten vor NW es liegen keine statistischen Daten vor es liegen keine statistischen Daten vor K:\\Publishing\\Produktion\\BT\\Produktion\\07_Fahne\\1805564\\1805564.fm, 31. Juli 2015, Seite 21 RP es liegen keine statistischen Daten vor, idR wohl es liegen keine statistischen Daten vor Amtsvormund SL alle übrigen unbegleiteten Minderjährigen 40 SN es liegen keine statistischen Daten vor, vorw. es liegen keine statistischen Daten vor Amtsvormund (JA) ST Vormundschaftsverein refugium e. V.: 2013 10/ es liegen keine statistischen Daten vor 2014: 20 SH es liegen keine statistischen Daten vor es liegen keine statistischen Daten vor TH sämtliche unbegleiteten Minderjährige keine D es liegen keine statistischen Daten vor es liegen keine statistischen Daten vor 23. Wie wird in den Bundesländern – nach Kenntnis der Bundesregierung – die fachliche Qualifikation von Vormündern unbegleitet eingereister Min- derjähriger sichergestellt (entsprechend Artikel 24 Absatz 1 der EU-Auf- nahmerichtlinie)? Wird das Jugendamt oder ein Verein zum Vormund bestellt, sind die Aufgaben der Vormundschaft einem entsprechend geeigneten Mitarbeiter zu übertragen, § 55 Absatz 2 SGB VIII, § 1791a Absatz 3 Satz 1 BGB. Nach § 72 SGB VIII sollen bei den Trägern der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe hauptberuflich nur Personen beschäftigt werden, „die sich für die jeweilige Aufgabe nach ihrer Persönlichkeit eignen und eine dieser Aufgaben entsprechende Ausbildung erhalten haben (Fachkräfte) oder aufgrund besonderer Erfahrungen in der so- zialen Arbeit in der Lage sind, die Aufgabe zu erfüllen“. Mitarbeitende des Jugendamts können im Bedarfsfall auf andere behördliche Ressourcen zurück- greifen. Entsprechend § 72 Absatz 3 SGB VIII bieten die Träger der öffent- ur kt re or K",
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"content": "K or re kt ur Drucksache 18/5564 – 22 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. lichen Kinder- und Jugendhilfe regelmäßig Fortbildungen für Amtsvormünder an. Bei diesen Veranstaltungen wird grundsätzlich auch das Thema der auslän- dischen Minderjährigen behandelt. Mitarbeitende von Jugendämtern wie auch die der freien Träger (Vormund- schaftsvereine) können auf ein umfangreiches Fort- und Weiterbildungsangebot unterschiedlichster Anbieter im Bereich interkultureller Kompetenzen zugreifen. In Berlin gibt es beispielsweise das „Netzwerk Einzelvormundschaften Berlin – AKINDA“, welches die Qualifikation der durch sie vermittelten ehrenamtlichen Vormünder sicherstellt. In Brandenburg wird den Vormundschaftsvereinen mit der Erlaubnis nach § 54 SGB VIII die Auflage erteilt, ihre mit der Wahrneh- mung von Vormundschaften betrauten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen durch geeignete Schulungsmaßnahmen zu qualifizieren bzw. fortzubilden. Im Übrigen wird derzeit der Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie 2013/ 33/EU vom 26. Juni 2013 (Aufnahmerichtlinie Neufassung) und der Richtlinie 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 (Verfahrensrichtlinie Neufassung) erarbeitet. Dabei prüft die Bundesregierung auch Aspekte im Sinne der Fragestellung. 24. In welchen Bundesländern müssen nach Kenntnis der Bundesregierung solche Vormünder Vorqualifikationen oder Fortbildungen vorweisen bzw. bestehen Auflagen zur kontinuierlichen Fortbildung? Grundsätzlich sind die fachlichen Anforderungen an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der öffentlichen und freien Träger der Kinder- und Jugendhilfe im Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) normiert. K:\\Publishing\\Produktion\\BT\\Produktion\\07_Fahne\\1805564\\1805564.fm, 31. Juli 2015, Seite 22 Darüber hinaus sehen Länder teilweise spezifische Anforderungen vor, wie in Berlin – oder die Finanzierung ist an die Qualifizierung geknüpft, wie in Ham- burg. Das Familiengericht hat bei Auswahl und Bestellung des Vormunds dessen Eig- nung für die Angelegenheiten und die Person des Minderjährigen zu prüfen, §§ 1793, 1791a, 1791b BGB. 25. Hält die Bundesregierung die Praxis der Bundesländer für ausreichend, um die Vorgaben der EU-Aufnahmerichtlinie zu erfüllen? Der Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 (Aufnahmerichtlinie Neufassung) und der Richtlinie 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 (Verfahrensrichtlinie Neufassung) wird derzeit erarbeitet. Dabei prüft die Bundesregierung auch Aspekte im Sinne der Fragestellung. ur kt re or K",
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"content": "K or re kt ur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 23 – Drucksache 18/5564 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 26. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung in den Bundesländern Ein- richtungen, die in der vormundschaftlichen Vertretung unbegleiteter Min- derjähriger spezialisiert sind, und wenn ja, welche? Nach Kenntnis der Bundesregierung stellt sich die Situation in den Ländern wie folgt dar. Einrichtungen, Vereine, Träger, die auf die vormundschaftliche Kostenträger Vertretung unbegleiteter Minderjähriger spezialisiert sind Die Arbeitsgemeinschaft Dritte Welt e. V. (AGDW) ist ein Vor- Stadt Stuttgart BW mundschaftsverein, der ein interkulturell qualifiziertes Team be- schäftigt, das sich für dauerhaft oder vorübergehend in Baden- Württemberg lebende Schutz suchende Ausländer unabhängig von Alter, Geschlecht, Religion, politischer Einstellung und Volks- zugehörigkeit einsetzt. BY Personal- und Sachkosten werden entsprechend den vor Ort getrof- fenen Vereinbarungen zum Teil durch die Träger der öffentlichen Jugendhilfe refinanziert. BE Das Netzwerk Einzelvormundschaften AKINDA hat sich auf un- vorrangig über EU-Mittel begleitete Minderjährige spezialisiert. BB Spezialisierte Vereinsvormundschaften werden beim Diakonischen Ministerium für Bildung, Jugend Werk Oderland-Spree e. V. geführt und Sport Brandenburg (für das Jahr 2014 als Anschubfinanzierung) K:\\Publishing\\Produktion\\BT\\Produktion\\07_Fahne\\1805564\\1805564.fm, 31. Juli 2015, Seite 23 HB Fluchtraum e. V. ; DRK – KV Bremen e. V. – ProCuraKids Fluchtraum e. V.: ab 2015 ge- mischte Zuwendung aus öffent- lichen und privaten Mitteln DRK: aus kommunalen Mitteln HH Die drei tätigen Vormundschaftsvereine haben sich auf unbegleitete aus Landesmitteln Minderjährige spezialisiert. NI Das Institut für transkulturelle Betreuung e. V. ist eine Einrichtung, wird über die Familiengerichte die sich u. a. auf die vormundschaftliche Vertretung unbegleiteter vergütet Minderjähriger spezialisiert hat. ST Vormundschaftsverein refugium e. V. Landesmittel SH Vormundschaftsverein Lebenslinien, der u. a. auch Vormund- lifl 40 000 Euro aus Landesmitteln schaften für UMF übernimmt; Vormundschaftsverein lifeline, der Vormünder für unbegleitete Minderjährige vermittelt und berät 27. Kann die Bundesregierung die Beobachtung der Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege des Landes Nordrhein- Westfalen („Uneingeschränkte Rechte für junge Flüchtlinge“, Düsseldorf 2014, S. 24 f.) bestätigen, dass „lange Verfahrenswege zur Einrichtung von Vormundschaften, zu hohe Fallzahlen (gemessen an der Komplexität der Fälle), unzureichende Förderung und ein mangelndes Wissen“ aufsei- ten der Vormünder, zu einer „Gefährdung der Rechte“ dieser unbegleiteten Minderjährigen führen kann bzw. führt, und wenn nein, warum nicht? Hierüber hat die Bundesregierung keine Kenntnis. Es ist jedoch darauf hinzu- weisen, dass auch das Familiengericht feststellen muss, dass es sich um einen Minderjährigen handelt und dass dessen Eltern auf längere Zeit die elterliche Sorge tatsächlich nicht ausüben können, bevor es das Ruhen der elterlichen ur kt re or K",
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"number": 24,
"content": "K or re kt ur Drucksache 18/5564 – 24 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Sorge anordnen kann (§ 1674 Absatz 1 BGB). Die Dauer dieses Verfahrens hängt ganz von den tatsächlichen Gegebenheiten im Einzelfall und der Aussa- gekraft der Feststellungen des in Obhut nehmenden Jugendamtes ab. Erst dann ist die Bestellung eines Vormunds möglich (§ 1773 Absatz 1 BGB). 28. Inwiefern werden diese zivilgesellschaftlichen Einrichtungen aus öffent- lichen Mitteln (EU-Mittel, Bund und nach Kenntnis der Bundesregierung Länder, Kommunen) gefördert? Auf die Antwort zu Frage 26 wird verwiesen. Zurückweisung/Ab- und Zurückschiebung/Verteilung nach der Dublin-III-Ver- ordnung 29. Wie viele unbegleitete Minderjährige wurden in den Jahren 2010 bis 2014 innerhalb welcher Fristen nach ihrem Grenzübertritt in welche Länder zu- rückgeschoben (bitte aufschlüsseln)? Die Anzahl der durch die Bundespolizei festgestellten, allein reisenden auslän- dischen Personen unter 16 Jahren, die zurückgeschoben wurden, kann der nach- folgenden Tabelle entnommen werden. Jahr Anzahl Personen 2010 21 K:\\Publishing\\Produktion\\BT\\Produktion\\07_Fahne\\1805564\\1805564.fm, 31. Juli 2015, Seite 24 2011 40 2012 42 2013 29 2014 27 Weitere Daten im Sinne der Fragestellung werden nicht erhoben. Ungeachtet der Fristen, die sich allgemein aus bilateralen und multilateralen Rechtsakten zur Rückübernahme bzw. Überstellung ergeben, wird umgehend das zuständige Ju- gendamt unterrichtet, wenn eine Zurückschiebung durch die Bundespolizei in Betracht kommt. 30. Wie viele unbegleitete Minderjährige wurden in den Jahren 2010 bis 2014 nach der Dublin-Verordnung an welche anderen Mitgliedstaaten der EU rücküberstellt (bitte aufschlüsseln)? Eine statistische Erfassung von unbegleiteten Minderjährigen im Rahmen des Dublin-Verfahrens wird erst seit dem Jahr 2013 durchgeführt. Davor wurde die- ser Sachverhalt wegen der geringen Anzahl nicht ausgewiesen. Die Zahlen kön- nen der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. 2013 2014 Mitgliedstaat Belgien 1 Finnland 1 Frankreich 1 1 Vereinigtes Königreich 1 ur kt re or K",
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"number": 25,
"content": "K or re kt ur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 25 – Drucksache 18/5564 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 2013 2014 Niederlande 2 Norwegen 3 1 Österreich 2 2 Schweden 5 7 Schweiz 3 1 Gesamt 17 14 31. Werden die eigentlich zuständigen Jugendämter bzw. Vormünder vorab über die geplante Zurückschiebung eines unbegleiteten Minderjährigen unterrichtet? Wenn nein, warum nicht? In wie vielen Fällen ist eine solche Unterrichtung der Jugendbehörden in den Jahren 2010 bis 2014 unterblieben? Die Bundespolizei unterrichtet grundsätzlich das zuständige Jugendamt über die Feststellung unbegleiteter Minderjähriger, damit dieses die Bestellung eines ge- setzlichen Vertreters veranlassen kann. Dieser wird in allen aufenthalts- bzw. asylrechtlichen Angelegenheiten beteiligt. Der Bundesregierung ist kein Fall be- kannt, in dem eine derartige Beteiligung im Zuständigkeitsbereich einer Bun- desbehörde unterblieben wäre. K:\\Publishing\\Produktion\\BT\\Produktion\\07_Fahne\\1805564\\1805564.fm, 31. Juli 2015, Seite 25 In Dublin-Fällen werden die Jugendämter bzw. Vormünder durch den zuständi- gen Sachbearbeiter vorab über die geplante Überstellung informiert. Dies ist im Hinblick auf die praktische Umsetzung eine wichtige Voraussetzung für den rei- bungslosen Ablauf der Überstellung. Hat der unbegleitete Minderjährige noch keinen Vormund, ergeht eine Überstellungsentscheidung nicht. 32. Kommt es auch dazu, dass Zurückweisungen an der Grenze erfolgen, be- vor in einem sog. Clearingverfahren versucht werden konnte, z. B. die Umstände der Einreise des unbegleitet eingereisten Minderjährigen bzw. den Aufenthaltsort von Eltern, Geschwistern oder anderen Verwandten angstfrei und altersgerecht zu ermitteln (die ja auch in einem anderen Mit- gliedstaat leben könnten, was wiederum bei einer Rücküberstellung zu be- achten wäre)? Wenn ja, a) in wie vielen Fällen ist dies in den Jahren 2010 bis 2014 vorgekommen, b) inwiefern ist dieses Vorgehen (Zurückschiebung vor dem Clearingver- fahren) am Wohl des Kindes ausgerichtet? Die Bundespolizei beteiligt zunächst zur Altersfeststellung die Jugendämter und lässt eigene Erkenntnisse, etwa aus vorliegenden Reise- und Identitätsdokumen- ten einfließen. Sofern eine Zurückweisung oder Zurückschiebung in eigener Zu- ständigkeit in Betracht kommt, beteiligt sich die Bundespolizei vor dem Vollzug solcher Maßnahmen an der Klärung der Aufnahmesituation, für die die Jugend- ämter zuständig sind, etwa der Suche nach Angehörigen oder Sorgeberechtigten im Ausland. § 58 Absatz 1a AufenthG, wonach sich die Behörden vor der Ab- schiebung eines Minderjährigen zu vergewissern haben, dass dieser im Rück- kehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben wird, ist für die Grenzbehör- den ebenfalls für Zurückweisungen und Zurückschiebungen bindend. ur kt re or K",
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"content": "K or re kt ur Drucksache 18/5564 – 26 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 33. Gedenkt die Bundesregierung, die Forderung des Europäischen Parla- ments (P7_TA-PROV(2013)0387) aufzugreifen, dass „kein Kind bei der Einreise auf das europäische Hoheitsgebiet – auch nicht im Rahmen eines Schnellverfahrens – abgewiesen werden dürfe“, und wenn nein, warum nicht? Die Bundesregierung hält die zum Schutz von Minderjährigen bestehenden Re- gelungen im Zusammenhang mit der Umsetzung von ausländerrechtlichen Maß- nahmen durch die Grenzbehörden, wie etwa in der Antwort zu Frage 32 dar- gestellt, für ausreichend. Die (gegebenenfalls auch mutmaßliche) Minderjährig- keit eines ausländischen Staatsangehörigen ist nach Auffassung der Bundes- regierung nicht das maßgebliche Kriterium für die Entscheidung über die Einreise. Beim möglichen Vollzug einer Zurückweisung werden die (mögliche) Minderjährigkeit und sich daraus ergebende Besonderheiten allerdings berück- sichtigt. 34. In wie vielen Fällen war es in den Jahren 2010 bis 2014 möglich, einen unbegleiteten Minderjährigen im Zuge dieser Verteilung nach der Dublin- Verordnung bei einem in einem anderen Mitgliedsstaat lebenden Ver- wandten unterzubringen (bitte nach der sog. Dublin-II-Verordnung sowie der Dublin-III-Verordnung differenzieren)? Für die Jahre 2010 bis 2013 liegen der Bundesregierung keine Daten vor (in- sofern wird auf die Antwort zu Frage 30 verwiesen). Im Jahr 2014 erhielt Deutschland fünf Zustimmungen aus anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 Absatz 2 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (sog. Dublin III-Verordnung). K:\\Publishing\\Produktion\\BT\\Produktion\\07_Fahne\\1805564\\1805564.fm, 31. Juli 2015, Seite 26 35. Wurden unbegleitete Minderjährige in den Jahren 2010 bis 2014 in Dritt- staaten abgeschoben? Wenn ja, wie viele Kinder wurden in welche Drittstaaten abgeschoben (bitte nach Staaten aufschlüsseln)? Der Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen obliegt den Ländern. Nach Kenntnis der Bundesregierung stellt sich die Situation in den Ländern wie folgt dar. BW Im Zeitraum von November 2011 bis Dezember 2014 wurden keine unbeglei- teten Minderjährigen in Drittstaaten (= Herkunftsstaaten) abgeschoben. Eine Auswertung für den Zeitraum der Jahre 2010 bis Ende 2011 ist mit vertretbarem Aufwand nicht möglich, da die Zielländer erst ab Ende des Jahres 2011 statis- tisch erfasst wurden. BY Im Jahr 2010: keine; im Jahr 2011: keine; im Jahr 2012: insgesamt zwei, ein Kind nach Belgien – Zusammenführung mit der in Belgien aufhältigen Mutter und ein Kind in die Niederlande; im Jahr 2013: ein Kind nach Finnland; im Jahr 2014: ein Jugendlicher nach Norwegen. In den Jahren 2012 bis 2014 jeweils im Rahmen des Dublin-Verfahrens. BE Diese Fälle werden statistisch nicht gesondert erfasst. HB Nein. ur kt re or K",
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"content": "K or re kt ur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 27 – Drucksache 18/5564 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. HH Die Zahlen werden ausländerbehördlich weder statistisch noch in einer daten- bank-technisch abfragbaren Form gesondert erfasst. Die der elektronischen Ausländerakte zugrunde liegende Datenbank enthält keine entsprechende Such- funktion. Die Sortierfunktion ist darauf beschränkt, die einzelne Akte chronolo- gisch oder nach Dokumentengruppen sortiert anzuzeigen. Zur Ermittlung der er- fragten Angaben in Bezug auf minderjährige unbegleitete Ausländer wäre eine Auswertung von rund 2 000 Ausländerakten erforderlich, die mit vertretbarem Aufwand nicht möglich ist. NI Aus Niedersachsen wurden in dem genannten Zeitraum keine unbegleiteten Minderjährigen in Drittstaaten abgeschoben oder auf der Grundlage der Dublin- VO überstellt. NW Im genannten Zeitraum wurden aus Nordrhein-Westfalen keine unbegleiteten Minderjährigen in Drittstaaten abgeschoben. RP In den Jahren 2010 bis 2014 haben in Rheinland-Pfalz keine Abschiebungen von unbegleiteten Minderjährigen in Drittstaaten stattgefunden. SL In den Jahren 2010 bis 2014 wurden im Saarland keine unbegleiteten Minder- jährigen in Drittstaaten abgeschoben. K:\\Publishing\\Produktion\\BT\\Produktion\\07_Fahne\\1805564\\1805564.fm, 31. Juli 2015, Seite 27 SN In den Jahren 2010 bis 2014 wurden keine unbegleiteten Minderjährigen in Drittstaaten abgeschoben. ST Aus Sachsen-Anhalt wurden keine unbegleiteten minderjährigen Ausländer ab- geschoben. SH Aus Schleswig-Holstein sind im Erhebungszeitraum keine Abschiebungen un- begleiteter minderjähriger Ausländer erfolgt. 36. Wie wird im Rahmen der geplanten Abschiebung eines unbegleiteten Minderjährigen in einen Drittstaat sichergestellt bzw. dokumentiert, wel- che Behörden durch welche Maßnahmen das Vorliegen der Voraussetzun- gen von § 58 Absatz 1a AufenthG geprüft hat, sich nämlich vor der Ab- schiebung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers zu vergewis- sern, dass dieser im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahme- einrichtung übergeben wird? In wie vielen Fällen scheiterte in den Jahren 2010 bis 2014 die geplante Abschiebung eines unbegleiteten Minderjährigen wegen der fehlenden Voraussetzung nach § 58 Absatz 1a AufenthG? Die nach § 71 AufenthG zuständigen Behörden sind verpflichtet, die Voraus- setzungen von § 58 Absatz 1a AufenthG zu erfüllen. Der Vollzug aufenthalts- beendender Maßnahmen unter Berücksichtigung der speziellen Anforderungen aus § 58 Absatz 1a AufenthG obliegt den Ländern. Nach Kenntnis der Bundes- regierung stellt sich die Situation in den Ländern wie folgt dar. BW ur kt re or K",
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"number": 28,
"content": "K or re kt ur Drucksache 18/5564 – 28 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Auf die Antwort zu Frage 35 wird verwiesen. BE Ohne kindgerechte Inobhutnahme erfolgt keine Rückführung. Gewährleistet wird dies im Regelfall über die deutsche Auslandsvertretung vor Ort (siehe auch Antwort zu Frage 160). Wesentliche Vorgänge innerhalb eines Verwaltungsver- fahrens sind aktenkundig zu machen. HB Entfällt, da Planungen zur Abschiebung eines unbegleiteten Minderjährigen nicht erfolgen. HH Sofern sich ein solcher Fall ergeben sollte, würde die zuständige Behörde alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen und dokumentieren, die unter Berücksich- tigung des Kindeswohls bei der Rückführung zu beachten wären. Im Übrigen siehe Antwort zu Frage 35. BY, NI Im Anwendungsfall werden die Ausländerbehörden unter Einschaltung der deutschen Auslandsvertretung im Drittstaat oder im Herkunftsland Kontakt zu den Behörden, die für die Unterbringung von elternlosen Kindern und Jugend- lichen zuständig sind, aufnehmen, damit nach der Ankunft eine adäquate Unter- bringung in einer Jugendhilfeeinrichtung sichergestellt ist. Für den Fall der Überstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens obliegen die Verpflichtung zur Kontaktaufnahme mit den Behörden des Aufnahmestaates und die Sicherstel- lung einer angemessenen Unterbringung im Aufnahmestaat dem Bundesamt für K:\\Publishing\\Produktion\\BT\\Produktion\\07_Fahne\\1805564\\1805564.fm, 31. Juli 2015, Seite 28 Migration und Flüchtlinge. Es hat noch keinen Anwendungsfall gegeben, somit sind auch keine Fälle be- kannt, in denen eine Abschiebung gescheitert ist. NW Siehe Antwort zu Frage 35. RP Auf die Antwort zu Frage 35 wird verwiesen. Bei einer beabsichtigten Rückführung bittet die Ausländerbehörde die zu- ständige Auslandsvertretung im Zielstaat zu prüfen, ob die lnempfangnahme des Minderjährigen durch ein Familienmitglied, eine zur Personensorge berech- tigte Person oder eine geeignete Aufnahmeeinrichtung gemäß § 58 Absatz 1a AufenthG gewährleistet ist. Dabei kann das Auswärtige Amt oder ein interna- tionaler Sozialdienst um Unterstützung gebeten werden. In der Regel liegen die Voraussetzungen für die Abschiebung unbegleiteter Minderjähriger nicht vor. SL Entfällt im Hinblick auf die Antwort zu Frage 35. SN Im Falle notwendiger Abschiebungen werden die gesetzlichen Regelungen um- gesetzt und Kontakte, ggf. unter Einschaltung der deutschen Auslandsvertretung im Herkunftsland hergestellt. Im Bezugszeitraum scheiterte in zwei Fällen die geplante Abschiebung eines unbegleiteten Minderjährigen wegen der fehlenden Voraussetzung nach § 58 Absatz 1a AufenthG. ur kt re or K",
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"number": 29,
"content": "K or re kt ur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 29 – Drucksache 18/5564 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. ST Den Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Ausländern regelt der Gemein- same Runderlass des Ministeriums für Inneres und Sport und des Ministeriums für Arbeit und Soziales „Unbegleitete ausländische Minderjährige in Sachsen- Anhalt“ vom 14. August 2009. Demnach obliegt es dem zuständigen Jugendamt, die für die Rückführung der bzw. des unbegleiteten Minderjährigen in sein Her- kunftsland unter Berücksichtigung des Kindeswohls erforderlichen Begleitmaß- nahmen vorzunehmen, sofern die zuständige Ausländerbehörde während oder im Anschluss an die Gewährung einer Jugendhilfemaßnahme die Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen trifft. Dies gilt für alle unbegleiteten Minderjährigen bis zum Erreichen der Volljährigkeit. Die Rückführung der bzw. des unbegleiteten Minderjährigen darf darüber hinaus nur dann veranlasst wer- den, wenn eine Bescheinigung über die Beteiligung des Vormunds und des Ju- gendamtes vorgelegt wird, aus der hervorgeht, dass eine notwendige Betreuung während der Reise und die Abholung am Ankunftsort im Zielstaat sichergestellt sind. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 35 verwiesen. SH Da aus Schleswig-Holstein schon seit mindestens dem Jahr 2010 keine Abschie- bungen unbegleiteter minderjähriger Ausländer stattfinden, existieren keine Re- gelungen zur Anwendung des § 58 Absatz 1a AufenthG. Im Bedarfsfall müssten die Vorgaben dieser Regelung am Einzelfall orientiert umgesetzt werden. 37. Kann die Bundesregierung die Beobachtung der Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege des Landes Nordrhein- K:\\Publishing\\Produktion\\BT\\Produktion\\07_Fahne\\1805564\\1805564.fm, 31. Juli 2015, Seite 29 Westfalen („Uneingeschränkte Rechte für junge Flüchtlinge“, Düsseldorf 2014, S. 26) bestätigen, dass unbegleitete Minderjährige – zumindest ver- einzelt – aus einer Jugendhilfeeinrichtung heraus abgeschoben wurden? Wenn ja, a) in wie vielen Fällen ist dies in den Jahren 2010 bis 2014 geschehen, b) kann die Abschiebung aus einer Jugendhilfeeinrichtung heraus über- haupt dem Wohl dieses Kindes dienen, und wenn ja, inwiefern, und c) wie wird bei einem derartigen Vorgehen versucht, die Gefahr einer Re- traumatisierung zu vermeiden? Gemäß § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB VIII sind unbegleitet einreisende Minderjährige durch das Jugendamt in Obhut zu nehmen, eine Abschiebung ist demnach ohne Kenntnis des Jugendamts nicht möglich. Der Vollzug des Aufent- haltsgesetzes obliegt den Ländern. Nach Kenntnis der Bundesregierung stellt sich die Situation in den Ländern wie folgt dar. BW Auf die Antwort zu Frage 35 wird verwiesen. BY Es wird auf die in der Antwort zu Frage 35 genannten Fälle aus den Jahren 2012 und 2013 verwiesen. Dabei wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Familienzusammenführung (z. B. im Rahmen des Dublin-Verfahrens) eine Ab- schiebung auch dem Kindeswohl dienen kann. Im Jahr 2010: kein Fall; im Jahr 2011: kein Fall; im Jahr 2012: zwei Fälle; im Jahr 2013: ein Fall; im Jahr 2014: kein Fall. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 35 verwiesen. ur kt re or K",
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"number": 30,
"content": "K or re kt ur Drucksache 18/5564 – 30 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. BE Im Ergebnis einer Umfrage der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugend- ämter (BAG LJÄ) im Januar 2015 kann mitgeteilt werden, dass keine Erkennt- nisse vorliegen, wonach in Deutschland minderjährige Kinder und Jugendliche abgeschoben werden, die gemäß § 42 SGB VIII in Obhut genommen wurden. Ihnen wird ein Vormund zur Seite gestellt. Eine Abschiebung ohne Kenntnis des Jugendamtes wäre demzufolge nicht möglich. HB Nein (s. Antwort zu Frage 35). HH Ein solches Vorgehen kann möglicherweise dem Kindeswohl dienen, wenn da- durch die Familieneinheit im Herkunftsstaat wieder hergestellt werden kann. Im Übrigen siehe Antwort zu Frage 35. HE Hierzu liegen keine Erkenntnisse vor. NI In Niedersachsen hat es in dem genannten Zeitraum keine Abschiebungen von unbegleiteten Minderjährigen aus Jugendhilfeeinrichtungen heraus gegeben. NW Da aus Nordrhein-Westfalen keine unbegleiteten Minderjährigen abgeschoben wurden, liegen hinsichtlich der Fragestellungen keine Erfahrungswerte vor. RP K:\\Publishing\\Produktion\\BT\\Produktion\\07_Fahne\\1805564\\1805564.fm, 31. Juli 2015, Seite 30 Auf die Antwort zu Frage 35 wird verwiesen. SL Im Saarland wurden im Jahre 2011 fünf in Jugendhilfeeinrichtungen unter- gebrachte unbegleitete minderjährige Ausländer und im Jahre 2012 drei in Jugendhilfeeinrichtungen untergebrachte unbegleitete minderjährige Ausländer nach der Dublin-Verordnung jeweils nach vorheriger Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Sozialarbeiter an andere Mitgliedstaaten rücküberstellt. Die Jugendlichen wurden allerdings außerhalb der Einrichtung übergeben. Die Jugendhilfeeinrichtungen hatten die minderjährigen Ausländer auf die Über- stellung vorbereitet. Es wurde von ihnen keine Traumatisierung geltend ge- macht. Daher könne zur Frage einer eventuellen Retraumatisierung keine An- gaben gemacht werden. SN a) In einem Fall. c) In derartigen Fällen werden amtsärztliche Gutachten eingeholt und die vom Amtsarzt vorgegebene Vorgehensweise beachtet. ST a) Auf die Antwort zu Frage 35 wird verwiesen. SH Aus Schleswig-Holstein sind im Erhebungszeitraum keine Abschiebungen un- begleiteter minderjähriger Ausländer erfolgt. ur kt re or K",
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"content": "K or re kt ur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 31 – Drucksache 18/5564 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Weiterwanderung 38. Wie viele der in den Jahren 2010 bis 2014 unbegleitet eingereisten Min- derjährigen, die in Obhut genommen wurden, sind vor Stellung eines An- trages auf Asyl oder Schutzgewährung nach Kenntnis der Bundesregie- rung in welchen anderen Mitgliedstaat weitergewandert? Nach Kenntnis der Bundesregierung stellt sich die Situation in den Ländern wie folgt dar. Weiterwanderung von unbegleitet einreisenden Minderjährigen BW es liegen keine statistischen Daten vor BY es liegen keine statistischen Daten vor BE es liegen keine statistischen Daten vor BB es liegen keine statistischen Daten vor HB es liegen keine statistischen Daten vor HH es liegen keine statistischen Daten vor HE es liegen keine statistischen Daten vor MV 2010: 1 / 2011: 1 / 2012: 1 / 2013: 3 / 2014: 7 (in zwei Fällen nach Schweden und Polen, im Übrigen keine Kenntnis) NI es liegen keine statistischen Daten vor NW es liegen keine statistischen Daten vor K:\\Publishing\\Produktion\\BT\\Produktion\\07_Fahne\\1805564\\1805564.fm, 31. Juli 2015, Seite 31 RP es liegen keine statistischen Daten vor SL es liegen keine statistischen Daten vor SN es liegen keine statistischen Daten vor ST es liegen keine statistischen Daten vor, insgesamt im Erhebungszeitraum: 44 UMA während des Clearings unbekannt abgängig SH es liegen keine statistischen Daten vor TH eine Person im abgefragten Zeitraum mit unbekannten Ziel weitergewandert 39. Inwiefern hält die Bundesregierung den Verordnungsvorschlag der Euro- päischen Kommission zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats, wenn ein unbegleiteter Minderjähriger in mehreren EU-Staaten ein Schut- zersuchen gestellt hat bzw. nach einem Schutzantrag in ein anderes EU- Land weitergewandert ist (KOM(2014) 382), für vereinbar mit der vorran- gigen Berücksichtigung des Kindeswohls? Für die Bundesregierung genießt die Berücksichtigung des Kindeswohls bei der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates für die Durchführung des Asylver- fahrens eines unbegleiteten Minderjährigen eine hohe Priorität. Nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (sog. Dublin III-Verordnung) ist das Wohl des Kindes in allen Verfahren, die in dieser Verordnung geregelt sind, eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten. Der Vorschlag der Europäischen Kommission zur Änderung von Artikel 8 Absatz 4 Dublin III-Verordnung sieht vor, dass derjenige Mitgliedstaat zur Durchführung des Asylverfahrens eines unbegleiteten Minderjährigen zuständig ist, in dem sich der Minderjährige auf- hält, sofern dies dem Kindeswohl dient, unabhängig davon, ob bereits in einem anderen Mitgliedstaat ein Asylverfahren abgeschlossen worden ist. Die Bundes- regierung ist der Auffassung, dass der o. g. Verordnungsvorschlag der Euro- ur kt re or K",
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"number": 32,
"content": "K or re kt ur Drucksache 18/5564 – 32 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. päischen Kommission im Einklang mit Artikel 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union steht, denn mit der Neufassung von Artikel 8 Absatz 4 Dublin III-Verordnung soll sichergestellt werden, dass sich das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates nicht unnötig in die Länge zieht und unbegleitete Minderjährige unverzüglichen Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung des internationalen Schutzstatus haben. Durch den ausdrücklichen Verweis auf das Kindeswohl wird noch einmal betont, dass das Kindeswohl in jedem Fall maßgeblich sein soll. Schutzgewährung in Deutschland 40. Wie viele unbegleitet eingereiste Minderjährige haben in den Jahren 2010 bis 2014 den Antrag auf einen humanitären Schutzstatus gestellt? a) Wie viele dieser Anträge wurden abgelehnt? b) Wie vielen dieser Anträge wurde stattgegeben (bitte nach § 25 Absatz 1 bzw. Absatz 2 AufenthG, § 25 Absatz 3 AufenthG, § 25 Absatz 4 oder Absatz 5 AufenthG aufschlüsseln)? Die Erteilung von Aufenthaltstiteln und Duldungen erfolgt durch die jeweils zu- ständigen Ausländerbehörden, die diese Angaben an das Ausländerzentralregis- ter (AZR) melden. Angaben zur diesbezüglichen Antragstellung, Ablehnung und Erteilung liegen der Bundesregierung jedoch bereits schon deshalb nicht vor, da im AZR nicht gespeichert wird, ob ein Ausländer als unbegleiteter Min- derjähriger nach Deutschland eingereist ist. K:\\Publishing\\Produktion\\BT\\Produktion\\07_Fahne\\1805564\\1805564.fm, 31. Juli 2015, Seite 32 Unbegleitete Minderjährige werden nur im Rahmen des Asylverfahrens statis- tisch gesondert erfasst. Die Asylstatistik des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge erfasst Asylanträge und Asylentscheidungen zu unbegleiteten Min- derjährigen entsprechend den nachfolgenden Tabellen (Die Darstellung erfolgt in zwei Tabellen, da sich die Rechtsgrundlagen durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU zwischenzeitlich geändert haben): Asylerstanträge ENTSCHEIDUNGEN über Erstanträge unbegl. Minder- jähriger Jahr (Erstan- ins- Anerkennun- Gewährung Abschiebungs- Abschiebungs- Ablehnungen formelle träge) gesamt gen als Asylbe- von Flücht- verbot gem. verbot gem. (unbegr. Verfahrens- rechtigte lingsschutz § 60 II,III,VII § 60 IV,V,VII abgel./offens. erledigungen (Art. 16a u. gem. § 60 I S. 2 AufenthG S. 1 AufenthG unbegr. abgel.) (z. B. Rück- Famil.asyl) AufenthG festgestellt festgestellt nahmen) 2010 1 950 1 454 7 163 39 319 864 62 2011 2 126 1 314 9 146 74 305 702 78 2012 2 095 1 169 8 138 148 193 603 79 2013 2 485 1 024 5 176 179 220 380 64 2014 4 399 1 544 18 669 214 228 326 89 c) Wie vielen unbegleitet eingereisten Minderjährigen wurde in den Jah- ren 2010 bis 2014 eine Duldung erteilt? d) Wie viele einst unbegleitet nach Deutschland eingereiste Minderjäh- rige haben in diesen Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Auf- enthG erhalten, bzw. wie vielen wurde ein Bleiberecht nach den §§ 104a bzw. 104b AufenthG gewährt? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Zur Begründung wird auf die Antwort zu den Fragen 40a und 40b verwiesen. ur kt re or K",
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"content": "K or re kt ur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 33 – Drucksache 18/5564 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 41. Wie viele unbegleitet eingereiste Minderjährige haben in den Jahren 2010 bis 2014 nicht beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) einen Asylantrag, sondern bei der Ausländerbehörde ein Schutzersuchen gestellt (wie z. B. Abschiebeschutz, bitte nach Jahren und Herkunftsland aufschlüsseln)? Nach Kenntnis der Bundesregierung stellt sich die Situation in den Ländern wie folgt dar. BW In den Jahren 2010 bis 2014 wurden 184 unbegleitete minderjährige Ausländer statistisch erfasst, die einen Antrag auf Schutzgewährung, Asyl oder Abschiebe- schutz bei den ABHs gestellt haben. Land/Jahr 2010 2011 2012 2013 2014 k. A. Afghanistan 3 4 7 1 Albanien 2 Algerien 1 1 3 Eritrea 14 1 Gambia 1 1 2 Guinea-Bissau 1 Indien 2 Irak 2 K:\\Publishing\\Produktion\\BT\\Produktion\\07_Fahne\\1805564\\1805564.fm, 31. Juli 2015, Seite 33 Iran 3 Kosovo 1 1 1 Libyen 1 Marokko 1 1 1 Pakistan 1 4 1 Senegal 1 1 1 Somalia 1 1 1 Syrien 1 Tunesien 1 1 k. A. zur Staatsangehörigkeit 6 22 51 28 7 HB Hierüber wird keine Statistik geführt. HH Siehe Antwort zu Frage 35. NI 41 der 54 niedersächsischen Ausländerbehörden haben mitgeteilt, dass insge- samt drei unbegleitet eingereiste Minderjährige in den Jahren 2010 bis 2014 ent- sprechende Schutzersuchen gestellt haben. Im Jahr 2011 haben zwei Jugend- liche mit afghanischer Staatsangehörigkeit einen Antrag gestellt, im Jahr 2014 ein serbischer Staatsangehöriger. ur kt re or K",
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"content": "K or re kt ur Drucksache 18/5564 – 34 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. NW Eine diesbezügliche statistische Erfassung findet nicht statt. RP Die in den Fragen 41 bis 45 erfragten Daten werden in Rheinland-Pfalz nicht statistisch erhoben. Eine nachträgliche Erhebung ist wegen zwischenzeitlich er- folgter Statuswechsel, Fortzugs oder Volljährigkeit nicht möglich. SL Zu den Fragen 41 bis 45 liegen keine statistisch auswertbaren Unterlagen vor. SN 2010 – ein Minderjähriger aus Angola, 2014 – ein Minderjähriger aus dem Kosovo. ST In Sachsen-Anhalt wurde durch eine unbegleitet eingereiste Minderjährige aus Ghana im Jahr 2013 ein Schutzersuchen bei einer Ausländerbehörde gestellt. Hinweis: Die unbegleitete Minderjährige ist unmittelbar nach der Antragstel- lung untergetaucht und wurde durch die Clearingstelle Magdeburg im Oktober 2013 als vermisst gemeldet. Seit Oktober 2014 hält sich die Minderjährige ge- duldet in Hessen auf. SH In Schleswig-Holstein werden entsprechende Fälle durch die Ausländerbehör- K:\\Publishing\\Produktion\\BT\\Produktion\\07_Fahne\\1805564\\1805564.fm, 31. Juli 2015, Seite 34 den nicht für statistische Auswertungen erfasst. Einer Ausländerbehörde ist er- innerlich, dass im Erhebungszeitraum für oder durch zwei unbegleitete minder- jährige Ausländer Anträge auf Zuerkennung von Abschiebungsschutz gestellt wurden. Wann das war und aus welchem Herkunftsstaat die Betroffenen stamm- ten, lässt sich jedoch nicht mehr nachvollziehen. 42. Wie viele dieser Anträge auf Schutzgewährung dieser Kinder oder Ju- gendlichen wurden abgelehnt? Nach Kenntnis der Bundesregierung stellt sich die Situation in den Ländern wie folgt dar. BW Es wurden vier Anträge statistisch erfasst, die abgelehnt wurden. HB Entfällt (s. Antwort zu Frage 41). HH Siehe Antwort zu Frage 35. NI Über die Anträge wurde noch nicht beschieden. NW Eine diesbezügliche statistische Erfassung findet nicht statt. RP Siehe Antwort zu Frage 41. ur kt re or K",
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"number": 35,
"content": "K or re kt ur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 35 – Drucksache 18/5564 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. SL Zu den Fragen 41 bis 45 keine statistisch auswertbaren Unterlagen vor. SN Ein Fall (im Jahr 2010) wurde abgelehnt. ST Auf die Ausführungen zu Frage 41 wird verwiesen. SH Dies ist der Ausländerbehörde (siehe Antwort zu Frage 42) nicht mehr erinner- lich. 43. Wie vielen dieser Anträge wurde stattgegeben (bitte nach dem jeweiligen Aufenthaltsstatus aufschlüsseln)? Nach Kenntnis der Bundesregierung stellt sich die Situation in den Ländern wie folgt dar. BW Folgende Angaben wurden statistisch erfasst: 1. Sechs Personen haben Abschiebungsverbote bis zur Volljährigkeit zuer- kannt bekommen und somit eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 AufenthG. K:\\Publishing\\Produktion\\BT\\Produktion\\07_Fahne\\1805564\\1805564.fm, 31. Juli 2015, Seite 35 2. Drei Personen haben eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 AufenthG erhalten. 3. Eine weitere Person ist volljährig geworden, Abschiebungsverbote müssen vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge neu geprüft werden, die Fol- geanfrage hat zurzeit eine Bearbeitungsdauer von 1 bis 2 Jahre, der Betrof- fene hat eine Fiktion. 4. Elf Personen haben während der Zeit ihrer Inobhutnahme Asyl beantragt und haben deshalb eine Aufenthaltsgestattung. 5. 25 Personen sind im Besitz einer Duldung, deren Antrag positiv entschieden wurde. 6. Bei weiteren Jugendlichen ist der Antrag auf einen Aufenthaltstitel in Bear- beitung oder spezielle Einzelfallregelungen wurden relevant: z. B. durch Ge- burt eines EU-Kindes Aufenthaltsrecht aus Freizügigkeitsgesetz/EU; Rück- kehr in ein anderes EU-Land; keine Anmeldung oder Erteilung eines Titels, da sich der Jugendliche jeglicher Mitwirkung entzog. HB Entfällt (s. Antwort zu Frage 41). HH Siehe Antwort zu Frage 35. NI Bisher wurde keinem Antrag stattgegeben (siehe Antwort zu Frage 42). NW Eine diesbezügliche statistische Erfassung findet nicht statt. RP Siehe Antwort zu Frage 41. ur kt re or K",
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"content": "K or re kt ur Drucksache 18/5564 – 36 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. SL Zu den Fragen 41 bis 45 liegen keine statistisch auswertbaren Unterlagen vor. SN In einem Fall (im Jahr 2014) liegt noch keine abschließende Entscheidung vor. ST Auf die Ausführungen zu Frage 41 wird verwiesen. SH Dies ist der Ausländerbehörde (siehe Antwort zu Frage 42) nicht mehr erinner- lich. 44. Wie viele erhielten eine Duldung? Nach Kenntnis der Bundesregierung stellt sich die Situation in den Ländern wie folgt dar. BW Statistisch erfasst wurden 133 Personen, die eine Duldung erhielten. HB Entfällt (s. Antwort zu Frage 41). HH K:\\Publishing\\Produktion\\BT\\Produktion\\07_Fahne\\1805564\\1805564.fm, 31. Juli 2015, Seite 36 Siehe Antwort zu Frage 35. NI Derzeit werden alle 3 Personen geduldet. NW Eine diesbezügliche statistische Erfassung findet nicht statt. RP Siehe Antwort zu Frage 41. SL Zu den Fragen 41 bis 45 liegen keine statistisch auswertbaren Unterlagen vor. SN In einem Fall (im Jahr 2010) wurde eine Duldung erteilt. ST Auf die Ausführungen zu Frage 41 wird verwiesen. SH Dies ist der Ausländerbehörde (siehe Antwort zu Frage 42) nicht mehr erinner- lich. ur kt re or K",
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"content": "K or re kt ur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 37 – Drucksache 18/5564 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 45. Wie lange dauerten diese Anerkennungsverfahren in den Jahren 2010 bis 2014 im Durchschnitt (bitte bezogen auf die zehn wichtigsten Herkunfts- länder aufschlüsseln)? Nach Kenntnis der Bundesregierung stellt sich die Situation in den Ländern wie folgt dar. BW Hierüber liegen keine genaueren Erkenntnisse vor. HB Entfällt (s. Antwort zu Frage 41). HH Siehe Antwort zu Frage 35. NI Entfällt (s. auch Antwort zu den Fragen 42 und 43). NW Eine diesbezügliche statistische Erfassung findet nicht statt. RP Siehe Antwort zu Frage 41. SL Zu den Fragen 41 bis 45 liegen keine statistisch auswertbaren Unterlagen vor. K:\\Publishing\\Produktion\\BT\\Produktion\\07_Fahne\\1805564\\1805564.fm, 31. Juli 2015, Seite 37 SN Nach Auskunft von Sachsen dauerte das Verfahren aus dem Jahre 2010 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ca. eineinhalb Jahre. Das Verfahren aus dem Jahre 2014 ist noch anhängig. ST Auf die Ausführungen zu Frage 41 wird verwiesen. SH Dies ist der Ausländerbehörde (siehe Antwort zu Frage 42) nicht mehr erinner- lich. 46. Welche Aussagen kann die Bundesregierung darüber treffen, inwiefern sich die Schutzquote ändert, bezogen darauf, ob eine Person, die als unbe- gleiteter Minderjähriger ein Schutzersuchen gestellt hat und bei dem ent- sprechenden Bescheid des BAMF immer noch minderjährig war oder schon volljährig ist? Sofern sich die Bundesregierung zu einer Antwort nicht imstande sieht, welche verwaltungsinternen Maßnahmen wären notwendig, um entspre- chende Daten zu generieren? Hierzu hat die Bundesregierung keine Kenntnisse. Um eine entsprechende Aus- sage zu den Asylverfahren von unbegleiteten Minderjährigen über die Volljäh- rigkeit hinaus erstellen zu können, müsste auf Basis einer Auswertung von Hand eine Einzelfallprüfung dieser Verfahren erfolgen. Dies ist nicht mit vertretbarem Aufwand möglich. ur kt re or K",
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"content": "K or re kt ur Drucksache 18/5564 – 38 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 47. Welche „kinderspezifischen Formen von Verfolgung“ (EU-Qualifika- tionsrichtlinie, Erwägungsgrund 28) kennt die Bundesregierung? Wie bzw. unter Bezugnahme auf welche Quellen werden solche „kinder- spezifischen Formen von Verfolgung“ (entsprechend Artikel 20 Absatz 3 der Qualifikationsrichtlinie) in deutschen Anerkennungsverfahren be- rücksichtigt? Folgende nicht abschließenden „kinderspezifischen Formen von Verfolgung“ könnten im Asylverfahren vorgetragen werden: ● Zwangsrekrutierung als Kindersoldat (Artikel 4 EMRK), ● physische oder psychische Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt durch die Eltern oder Dritte (Artikel 3 EMRK), ● Sklaverei, Kinderarbeit, Kinderhandel (Artikel 4 EMRK), ● Drohende verletzende traditionelle Praktiken, z. B. Genitalverstümmelung von Mädchen und jungen Frauen (Artikel 3 EMRK), ● Zwangsheirat (Artikel 12 EMRK). Diese kinderspezifischen Fluchtgründe werden im Rahmen der individuellen Prüfung des Asylantrags, bei der Prüfung der Verfolgungshandlung (§ 3a AsylVfG) berücksichtigt. Dabei werden als Quellen – wie auch sonst üblich – qualifizierte Informationen aller in Asylverfahren tätigen Gutachtens- und Aus- kunftsstellen herangezogen, wie z. B. Auswärtiges Amt, UNHCR, EASO, am- nesty international, Kirchen und Unicef. K:\\Publishing\\Produktion\\BT\\Produktion\\07_Fahne\\1805564\\1805564.fm, 31. Juli 2015, Seite 38 48. Kann die Bundesregierung die Beobachtung der Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege des Landes Nordrhein- Westfalen (vgl. Frage 37) bestätigen, dass die Erteilung eines eigenständi- gen, unbefristeten Aufenthaltsrechtes für Kinder seit Ende 2011 häufig am Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes aus dem Jahr 2011 (BVerwG 1 C 17.10) scheitert, wonach § 35 AufenthG nur anwendbar sei, wenn die erst- malige Aufenthaltserlaubnis vor Erreichen der Volljährigkeit vorgelegen hat? Wenn ja, in wie vielen Fällen scheiterte seit dem Jahr 2011 aus diesem Grund die Aufenthaltsverfestigung eines unbegleiteten Minderjährigen, und was gedenkt die Bundesregierung zu tun, um diesen Zutand zu be- enden? Das Bundesverwaltungsgericht hat in der oben genannten Entscheidung die ge- setzlichen Regelungen der § 26 Absatz 4 Satz 4 und § 35 AufenthG dahinge- hend präzisiert, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach diesen Vor- schriften nur möglich ist, wenn bereits vor Eintritt der Volljährigkeit eine Auf- enthaltserlaubnis vorlag. Die Bundesregierung ist der Ansicht, dass die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Auslegung der Vorschriften zutreffend ist. Dies führt aber – an- ders als in der Frage angelegt – nicht zwingend dazu, dass eine Aufenthaltsver- festigung ausgeschlossen ist, denn eine solche ist auch nach Erreichen der Voll- jährigkeitsgrenze bei Vorliegen der Voraussetzungen – insbesondere im Bereich des humanitären Aufenthaltsrechts – weiterhin möglich. Nach Kenntnis der Bundesregierung stellt sich die Situation in den Ländern wie folgt dar. BW Während Asylberechtigte und Flüchtlinge unter den Voraussetzungen des § 26 Absatz 3 AufenthG nach drei Jahren des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis ge- ur kt re or K",
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"content": "K or re kt ur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 39 – Drucksache 18/5564 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. mäß § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 AufenthG einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis haben, ohne dass die Dauer des davor durchge- führten Asylverfahrens auf diesen Zeitraum angerechnet wird, kann Ausländern, die ohne Erfolg ein Asylverfahren durchgeführt haben und die nicht die Voraus- setzungen einer Aufenthaltserlaubnis nach dem dritten oder vierten Abschnitt des AufenthG erfüllen, unter den Voraussetzungen des § 26 Absatz 4 AufenthG unter Anrechnung der Dauer des erfolglosen Asylverfahrens und der Dauer des Besitzes von humanitären Aufenthaltstiteln nach sieben Jahren ein unbefristetes Aufenthaltsrecht erteilt werden. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. September 2011 (BVerwG 1 C 17.10), Randnummer 20, müssen Kinder mit einer humanitären Aufenthaltserlaubnis für eine Niederlassungserlaubnis die entsprechenden In- tegrationsvoraussetzungen erfüllen, wie sie für Kinder mit einer Aufenthalts- erlaubnis aus familiären Gründen in § 35 AufenthG gefordert werden. So wird Kindern, die die Voraussetzungen des § 35 Absatz 1 Satz 1 i. V. m. § 26 Absatz 4 Satz 4 AufenthG erfüllen (im Zeitpunkt der Vollendung des 16. Le- bensjahres seit fünf Jahren im Besitz einer humanitären Aufenthaltserlaubnis), eine Niederlassungserlaubnis erteilt. Nach Randnummer 22 der Entscheidung ist eine vergleichbar privilegierte Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an in- zwischen volljährig gewordene Kinder nach dem Sinn und Zweck der Gesamt- regelung nach § 26 Absatz 4 Satz 4 i. V. m. § 35 Absatz 1 Satz 2 AufenthG sowohl bei Aufenthalten aus familiären Gründen als auch bei Aufenthalten aus humanitären Gründen nur möglich, wenn schon während der Minderjährigkeit (also spätestens mit 17 Jahren) eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde und nur der Ablauf des Fünf-Jahres-Zeitraums nach dem Eintritt der Volljährigkeit liegt. Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis im Ermessenswege scheiterte seit K:\\Publishing\\Produktion\\BT\\Produktion\\07_Fahne\\1805564\\1805564.fm, 31. Juli 2015, Seite 39 Ende des Jahres 2011 nur in vereinzelten Fällen an dem genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts. Die genaue Anzahl ist jedoch nicht mehr feststell- bar. HB Das Urteil ist nach Ansicht von Bremen für den benannten Personenkreis nicht einschlägig, da sich diese unbegleitet, d.h. ohne Sorgeberechtigte im Bundes- gebiet aufhalten und daher keine Aufenthaltserlaubnis nach dem Sechsten Ab- schnitt des Aufenthaltsgesetzes besitzen. HH Angaben zu ablehnenden Entscheidungen über ein unbefristetes Aufenthalts- recht von Kindern gemäß § 35 AufenthG auf der Grundlage der zitierten Ent- scheidung des Bundesverwaltungsgerichts liegen in Hamburg nicht vor. NI Eine Niederlassungserlaubnis nach § 35 AufenthG hat bisher in zwei bekannten Fällen aus den genannten Gründen nicht erteilt werden können. Einige Auslän- derbehörden geben ergänzend an, dass entsprechende Daten nicht gesondert er- fasst und daher nicht generiert werden können. NW Eine diesbezügliche statistische Erfassung findet nicht statt. RP Es liegen keine Erkenntnisse vor, dass die Erteilung eines eigenständigen, un- befristeten Aufenthaltsrechtes für Kinder seit Ende des Jahres 2011 häufig am Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes aus dem Jahr 2011 (BVerwG 1 C 17.1 0) scheitere. ur kt re or K",
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"number": 40,
"content": "K or re kt ur Drucksache 18/5564 – 40 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. SL Es ist kein Fall bekannt. SN Derartige Fälle sind nicht aufgetreten. ST In Sachsen-Anhalt liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. SH In Schleswig-Holstein werden entsprechende Fälle durch die Ausländerbehör- den nicht für statistische Auswertungen erfasst. Auch aus der Erinnerung heraus sind Ausländerbehörden in Schleswig-Holstein keine Fälle benannt, in denen die Aufenthaltsverfestigung eines unbegleiteten Minderjährigen nur daran scheiterte, dass während der Minderjährigkeit keine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist. 49. Kann die Bundesregierung die Beobachtung der Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege des Landes Nordrhein- Westfalen (vgl. Frage 37) bestätigen, dass Kindern mit einer ggf. langjäh- rigen humanitären Aufenthaltserlaubnis ein Rückfall in die Duldung droht, wenn ihre Eltern die Anforderung an das Aufenthaltsrecht (z. B. Le- bensunterhaltssicherung) nicht mehr erfüllen (können) – mit all den Ein- schränkungen im Hinblick auf die Zugänge zur Ausbildung und Arbeit, die sich aus dem Duldungsstatus ergeben –, und wenn ja, bei wie vielen K:\\Publishing\\Produktion\\BT\\Produktion\\07_Fahne\\1805564\\1805564.fm, 31. Juli 2015, Seite 40 Minderjährigen ist es dazu in den Jahren 2010 bis 2014 gekommen (bitte nach Jahren, Bundesland und der vorherigen Aufenthaltserlaubnis auf- schlüsseln)? Gab es hierbei auch Fälle, in denen ein Minderjähriger zuvor eine Aufent- haltserlaubnis gemäß § 25a AufenthG innehatte (als „gut integrierter Ju- gendlicher oder Heranwachsender“), und wenn ja, wie viele? Grundsätzlich gilt, dass minderjährige Kinder das aufenthaltsrechtliche Schick- sal ihrer Eltern teilen, so dass in den Fällen, in denen die Aufenthaltserlaubnis der Eltern nicht verlängert werden kann, die Kinder ebenfalls ausreisepflichtig werden. Minderjährige Kinder, die die Voraussetzungen für die Erteilung eines eigen- ständigen Aufenthaltsrechts auf der Grundlage des § 25a Absatz 1 AufenthG er- füllen, bekommen unabhängig von den Eltern ein eigenständiges Aufenthalts- recht, das nur aus Gründen nicht verlängert werden kann, die in der Personen des Minderjährigen selber liegen. Minderjährige, denen lediglich eine Aufenthalts- erlaubnis nach § 25a Absatz 2 AufenthG als Geschwister des nach Absatz 1 Begünstigten erhalten, teilen wiederum das aufenthaltsrechtliche Schicksal ihrer Eltern und könnten mithin ausreisepflichtig werden. Nach Kenntnis der Bundesregierung führt die überwiegende Mehrheit der Län- der keine Statistik zu Zahlen von Minderjährigen, die in die Duldung zurück- fallen. Es ist auch kein Fall bekannt, in dem ein Inhaber eines Aufenthaltstitels nach § 25a AufenthG wieder in die Duldung zurück gefallen ist. Im Einzelnen stellt sich die Situation in den Ländern nach Kenntnis der Bundes- regierung wie folgt dar. ur kt re or K",
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"content": "K or re kt ur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 41 – Drucksache 18/5564 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. BW Aus den letzten beiden Jahren ist kein Fall bekannt, in dem Kinder mit einer langjährigen humanitären Aufenthaltserlaubnis wieder in den Duldungsstatus zurückgefallen wären, (nur) weil die Eltern z. B. den Lebensunterhalt nicht mehr sichern können. Auch in den davor liegenden Jahren dürfte dies allenfalls ver- einzelt vorgekommen sein. Es sind keine Fälle statistisch erfasst, in denen ein Minderjähriger zuvor eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25a AufenthG innehatte (als „gut integrierter Ju- gendlicher oder Heranwachsender“). HB Hierüber werden keine Statistiken geführt. Bei Entscheidungen über die Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen wird auch das Kindeswohl berücksichtigt. HH Grundsätzlich teilen minderjährige Kinder das aufenthaltsrechtliche Schicksal ihrer Eltern. Angaben zu den erfragten Fallgestaltungen liegen nicht vor. NI Minderjährige Kinder teilen das aufenthaltsrechtliche Schicksal ihrer Eltern, so dass in den Fällen, in denen die Aufenthaltserlaubnis der Eltern nicht verlängert werden kann, die Kinder ebenfalls ausreisepflichtig werden. Anders verhält es sich in den Fällen, in denen minderjährige Kinder die Voraus- setzungen für die Erteilung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts auf Grund- K:\\Publishing\\Produktion\\BT\\Produktion\\07_Fahne\\1805564\\1805564.fm, 31. Juli 2015, Seite 41 lage des § 25a AufenthG erfüllen. Sie bekommen unabhängig vom Verhalten ihrer Eltern ein eigenständiges Aufenthaltsrecht, dass bei gelungener Integration verfestigt werden kann und ihnen somit eine eigene Perspektive für ein Leben in Deutschland bietet. Beim zweiten Teil der Frage ist zu unterscheiden, ob Minderjährige eine eigene Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 AufenthG besitzen oder ob es sich um Geschwister des nach Absatz 1 Begünstigten handelt, die zusammen mit den Eltern eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 2 haben, da sie selbst die Voraus- setzungen für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nicht erfüllen. In den Fällen der nach Absatz 1 Begünstigten können die Aufenthaltserlaubnis nur aus Gründen nicht verlängert werden, die in der Person des Minderjährigen liegen; in den anderen Fällen teilen die Minderjährigen das aufenthaltsrechtliche Schicksal der Eltern und würden gemeinsam mit diesen ausreisepflichtig. Statistische Auswertungen zu diesen Fallkonstellationen liegen nicht vor, so dass keine Bewertung der Einschätzung der Arbeitsgemeinschaft der Spitzen- verbände der Freien Wohlfahrtspflege des Landes Nordrhein-Westfalen erfolgen kann. NW Eine diesbezügliche statistische Erfassung findet nicht statt. RP Es liegen keine Erkenntnisse über entsprechende Fälle in Rheinland-Pfalz vor. SL Es ist kein Fall bekannt. ur kt re or K",
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"number": 42,
"content": "K or re kt ur Drucksache 18/5564 – 42 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. SN Eine Ausländerbehörde berichtet von einem Fall aus dem Jahre 2014. Das Kind war zuvor im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 AufenthG. Fälle, in denen Minderjährige im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG waren, lagen nicht vor. ST Die statistischen Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen wer- den. Jahr Fallzahl zuvor Aufenthaltserlaubnis nach 2012 1 § 25 Abs. 5 AufenthG 2013 3 § 25 Abs. 5 AufenthG SH a) Drohender Rückfall in die Duldung, wenn Eltern die Anforderung an das Aufenthaltsrecht (z. B. Lebensunterhaltssicherung) nicht mehr erfüllen (kön- nen). Ja 2 Ausländerbehörden Nein 14 Ausländerbehörden b) Wenn ja: Bei wie vielen Minderjährigen ist es dazu in den Jahren 2010 bis 2014 gekommen? (Bitte nach Jahren und der vorherigen Aufenthaltserlaub- K:\\Publishing\\Produktion\\BT\\Produktion\\07_Fahne\\1805564\\1805564.fm, 31. Juli 2015, Seite 42 nis aufschlüsseln) Anzahl betroffener Welche AE hatten die Jahr Minderjähriger Betroffenen vorher? 2010 2 § 23 Abs. 1 AufenthG 2011 – 2012 – 2013 2 § 33 AufenthG (Anm. SH: eigentlich wäre es ein § 25 Abs. 5 AufenthG-Fall gewesen) 2014 – c) Gab es hierbei auch Fälle, in denen ein Minderjähriger zuvor eine Aufent- haltserlaubnis gemäß § 25a AufenthG innehatte? Nein. 50. Erscheint es der Bundesregierung sinnvoll und sachgerecht, bei Minder- jährigen den rechtmäßigen Aufenthalt auch dann sicherzustellen, wenn die Eltern nicht (mehr) in der Lage sind, die Voraussetzungen für ein Aufent- haltsrecht zu erfüllen? Wenn ja, inwiefern? Wenn nein, wäre nicht zumindest eine Härtefallklausel angezeigt? Grundsätzlich sind Aufenthaltsrechte aus familiären Gründen abgeleitete Rechte, das heißt, der so genannte Stammberechtigte vermittelt den Nachzug seiner Kernfamilie. Die Aufenthaltsrechte der Familienangehörigen sind daher ur kt re or K",
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"number": 43,
"content": "K or re kt ur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 43 – Drucksache 18/5564 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. grundsätzlich an das Aufenthaltsrecht des Stammberechtigten gekoppelt – er- lischt dieses Recht, erlöschen in der Regel auch die Rechte der Familienange- hörigen. Von diesem Grundsatz gibt es allerdings Ausnahmen: § 35 Absatz 1 AufenthG hält eine Regelung für über 16-Jährige bereit. Daneben greifen stets die anderen Aufenthaltsrechte, die das AufenthG vorsieht. Insbesondere dem humanitären Aufenthaltsrecht kommt hierbei die Funktion zu, besondere Härten auszu- gleichen. Kindersoldaten 51. Wie viele der in den Jahren 2010 bis 2014 unbegleitet eingereisten Min- derjährigen gaben in ihrem Verfahren vor dem BAMF bzw. vor den Aus- länderbehörden an, in ihrem Herkunftsland als Kindersoldaten miss- braucht worden oder deswegen geflohen zu sein, um sich einer drohenden Zwangsrekrutierung zu entziehen? Die Fluchtgründe der Asylantragsteller werden beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge grundsätzlich nicht statistisch erfasst. Daher existieren keine Zahlen für die Jahre 2010 bis 2014 zum Sachvortrag „Missbrauch als Kinder- soldat“ bzw. „drohende Zwangsrekrutierung“. 52. Inwiefern ist der Missbrauch eines Kindes als Kindersoldat bzw. die Flucht eines Kindes vor einer drohenden Zwangsrekrutierung nach deut- K:\\Publishing\\Produktion\\BT\\Produktion\\07_Fahne\\1805564\\1805564.fm, 31. Juli 2015, Seite 43 schem Recht für die Erteilung eines Asyl- oder Flüchtlingsstatus bzw. für die Gewährung eines internationalen Schutzes relevant? Bei allen Asylanträgen werden sowohl die Voraussetzungen des internationalen Schutzes als auch die Voraussetzungen für eine Asylberechtigung geprüft. Der glaubhafte Sachvortrag eines Asylbewerbers, als Kindersoldat missbraucht wor- den zu sein bzw. vor drohender Zwangsrekrutierung geflohen zu sein, kann im Einzelfall zu einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder zu einer Aner- kennung der Asylberechtigung führen. 53. Wie wird mit solchen Fluchtgründen (Missbrauch als Kindersoldat bzw. die Flucht vor einer drohenden Zwangsrekrutierung) umgegangen, wenn sie von bereits volljährigen Antragstellern vorgetragen werden? Auch der glaubhafte Vortrag eines volljährigen Antragstellers, als Kindersoldat missbraucht worden zu sein bzw. vor einer drohenden Zwangsrekrutierung geflohen zu sein, kann je nach den Umständen des Einzelfalls und den Verhält- nissen im Herkunftsland bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen (z. B. Ver- folgungshandlung, Schutzakteure) zu einer Zuerkennung des internationalen Schutzes oder zu einer Anerkennung der Asylberechtigung führen. 54. Ist das BAMF in der Lage darüber Auskunft zu geben, wie viele Kinder- soldaten in den Jahren 2010 bis 2014 als Schutzberechtigte anerkannt wur- den und welchen Aufenthaltsstatus diese Kinder und Jugendlichen erhalten haben, bzw. wie viele dieser Schutzbegehren ehemaliger Kindersoldaten abgelehnt wurden? Wenn ja, wie viele Anträge wurden in diesen Jahren anerkannt bzw. abge- lehnt (bitte nach Alter und Herkunftsländern sowie nach dem Aufenthalts- status aufschlüsseln)? ur kt re or K",
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"number": 44,
"content": "K or re kt ur Drucksache 18/5564 – 44 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Wenn nein, warum nicht? Welche verwaltungsinternen Maßnahmen wären notwendig, um künftig entsprechende Daten zu generieren? Das BAMF kann hierüber keine Auskunft geben. Um eine Auswertung zu den vorgetragenen Fluchtgründen erstellen zu können, müssten von Hand alle Ein- zelverfahren von unbegleiteten Minderjährigen geprüft werden. Dies ist nicht mit zumutbarem Aufwand leistbar. Zur Generierung von Daten müssten die Fluchtgründe im Einzelfall für die Statistik erfasst werden. Dies stellt zum einen erheblichen Aufwand dar. Zum anderen stellt sich aber vor allem die Frage der Sinnhaftigkeit. Nach den Erfah- rungen des Bundesamtes werden – auch vor dem Hintergrund der sich ändern- den Verhältnisse in den Herkunftsstaaten – im Laufe des Verfahrens vor dem Bundesamt und den Verwaltungsgerichten zumeist mehrere Gründe bzw. indivi- duelle Begleitumstände vorgetragen. Welcher der Gründe oder welche Variante der Fallgestaltung bei einer positiven Entscheidung zur Anerkennung geführt hat, ließe sich daher aus den dann generierten Daten nicht ableiten. 55. Wie gedenkt die Bundesregierung auf die in der Vorbemerkung der Frage- steller zitierte Kritik des UN-Ausschusses für die Rechte des Kindes zu reagieren, dass in Deutschland gegenwärtig keine systematische Identifi- zierung von ehemaligen Kindersoldaten existiere? Eine statistische Erfassung der Fluchtgründe erfolgt nicht. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 54 verwiesen. K:\\Publishing\\Produktion\\BT\\Produktion\\07_Fahne\\1805564\\1805564.fm, 31. Juli 2015, Seite 44 56. Haben ehemalige Kindersoldaten (nach bzw. während eines Anerken- nungsverfahrens) in Deutschland Anspruch auf eine psychotherapeutische Traumabehandlung, und wenn nein, warum nicht? Asylbewerber haben während der ersten 15 Monate ihres Aufenthalts im Bun- desgebiet Anspruch auf Gesundheitsleistungen nach den §§ 4,6 des AsylbLG und im Anschluss in Folge der Anwendbarkeit des SGB XII Anspruch auf Ge- sundheitsleistungen auf dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 2 Absatz 1 AsylbLG. Vor Ablauf der 15 Monate können gemäß § 6 Absatz 1 AsylbLG „sonstige Leis- tungen“ gewährt werden, wenn dies zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich oder zur Deckung der besonderen Bedürfnisse geboten ist. Danach ist die Kos- tenübernahme für eine psychotherapeutische Traumabehandlung möglich. Denn diese Regelung gibt der Leistungsbehörde die Möglichkeit, die Kosten für die Behandlung chronischer psychischer Erkrankungen, wie zum Beispiel einer Psychotherapie bei posttraumatischer Belastungsstörung, zu übernehmen und beispielsweise die Situation von Kindern, die im Krieg als Soldaten zwangs- rekrutiert wurden, besonders zu würdigen. Nach § 2 Absatz 1 AsylbLG in Verbindung mit § 48 Absatz 1 SGB XII haben die Leistungsberechtigten nach 15 Monaten Anspruch auf Leistungen zur Kran- kenbehandlung entsprechend dem Dritten Kapitel Fünfter Abschnitt Ersten Titel SGB V. Diese Krankenbehandlung erfasst nach § 27 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des SGB V auch die Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Be- handlung. Sofern aufgrund eines erfolgreichen abgeschlossenen Anerkennungsverfahrens keine Leistungsberechtigung nach dem AsylbLG mehr besteht (vgl. § 1 Absatz 3 Nummer 2 AsylbLG), haben die Leistungsberechtigten bei bestehen- der Hilfebedürftigkeit entweder Zugang zum Regelleistungssystem des SGB II ur kt re or K",
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"number": 45,
"content": "K or re kt ur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 45 – Drucksache 18/5564 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. oder des SGB XII. Für die Abgrenzung zwischen SGB II und SGB XII gelten die gleichen Voraussetzungen wie für Inländer (z. B. Erwerbsfähigkeit, Bedarfs- gemeinschaft mit SGB II-Leistungsberechtigten). Im Leistungsbezug nach dem SGB II werden die Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung von der Bundesagentur für Arbeit oder in den Fällen des § 6a SGB II von den zugelas- senen kommunalen Trägern gezahlt (§ 252 Absatz 1 Satz 2 SGB V). SGB II- Leistungsbeziehern stehen in der gesetzlichen Krankenversicherung die glei- chen Leistungen zu, wie jeder bzw. jedem anderen gesetzlich Versicherten nach dem SGB V. Im SGB XII besteht Anspruch auf Leistungen zur Krankenbehand- lung nach § 23 Absatz 1 i. V. m. § 48 SGB XII. UN-Kinderrechtskonvention 57. Plant die Bundesregierung Maßnahmen, um die Absichtserklärung des Koalitionsvertrages zwischen CDU, CSU und SPD umzusetzen, dass die UN-Kinderrechtskonvention Grundlage für den Umgang mit unbegleitet eingereisten Minderjährigen in Deutschland sein soll? Unbegleitete minderjährige Ausländer haben nach der UN-Kinderrechtskon- vention ein Recht darauf, dem Kindeswohl entsprechend untergebracht, versorgt und betreut zu werden, Artikel 3 und 22 der UN-Kinderrechtskonvention. Zur Sicherstellung dieses Rechts hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend einen Gesetzentwurf vorgelegt (Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugend- licher). Der Gesetzentwurf enthält zudem Regelungen, die, wie im Koalitions- vertrag vereinbart, die Altersgrenze für die Verfahrensfähigkeit im asyl- und K:\\Publishing\\Produktion\\BT\\Produktion\\07_Fahne\\1805564\\1805564.fm, 31. Juli 2015, Seite 45 ausländerrechtlichen Verfahren auf 18 Jahre anheben. Begleitend zum Gesetzentwurf hat die Bundesregierung das Programm „Will- kommen bei Freunden“ zur Unterstützung von Kommunen bei der Integration junger Menschen, die in Deutschland Schutz suchen, gestartet. 58. Wenn ja, welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, und bis wann ist mit einer entsprechenden parlamentarischen Initiative zu rechnen? Auf die Antwort zu Frage 57 wird verwiesen. 59. Wenn nein, durch welche andere Maßnahmen gedenkt die Bundesregie- rung, diesen Auftrag des Koalitionsvertrages umzusetzen? Auf die Antwort zu Frage 57 wird verwiesen. 60. Plant die Bundesregierung zusätzlich auch – wie vom UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes gefordert – „Verfahren und Kriterien zu entwickeln, zu verbreiten und umzusetzen“, damit das Wohl von unbegleiteten Min- derjährigen bei der Aufnahme bzw. im Verwaltungshandeln – wie von Artikel 3 der UN-Kinderrechtskonvention gefordert – stets vorrangig zu berücksichtigen ist? Nach Artikel 3 Absatz 1 der UN-Kinderrechtskonvention ist das Wohl des Kin- des bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, ein Gesichtspunkt, der vor- rangig zu berücksichtigen ist. Dies wird insbesondere im Rahmen der Inobhut- nahme unbegleiteter Minderjähriger durch das Jugendamt nach § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB VIII gewährleistet. § 42 Absatz 2 SGB VIII gibt ent- sprechende Leitlinien für das Verfahren vor. Insbesondere ist das Jugendamt ur kt re or K",
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"content": "K or re kt ur Drucksache 18/5564 – 46 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. nach § 42 Absatz 2 Satz 4 SGB VIII während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind. Auch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge setzt für die Asylverfahren unbegleiteter Minderjähriger nur besonders geschultes Personal ein. 61. Wenn ja, welche Maßnahmen plant die Bundesregierung hier im Einzel- nen, und bis wann ist mit einer entsprechenden Initiative zu rechnen? Auf die Antwort zu Frage 60 wird verwiesen. 62. Wenn nein, warum nicht? Auf die Antwort zu Frage 60 wird verwiesen. 63. Plant die Bundesregierung Gesetzesänderungen, damit die in Artikel 3 der UN-Kinderrechtskonvention vorgeschriebene vorrangige Berücksich- tigung des Kindeswohls im Aufenthalts- und im Asylverfahrensgesetz ex- plizit verankert wird? a) Wenn ja, bis wann ist mit einer entsprechenden parlamentarischen Ini- tiative zu rechnen? b) Wenn nein, weshalb nicht? K:\\Publishing\\Produktion\\BT\\Produktion\\07_Fahne\\1805564\\1805564.fm, 31. Juli 2015, Seite 46 Auf die Antworten zu den Fragen 57 und 60 wird verwiesen. 64. Durch welche gesetzlichen Maßnahmen will die Bundesregierung, der Ankündigung im Koalitionsvertrag folgend, „den Vorrang des Jugend- hilferechts für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge [gesetzlich] fest- schreiben“? Der Vorrang der Inobhutnahme durch das Jugendamt nach Kinder- und Jugend- hilferecht (§ 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB VIII) geht der länderübergrei- fenden Verteilung nach Asyl- bzw. Ausländerrecht vor. Der Entwurf eines Ge- setzes zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung aus- ländischer Kinder und Jugendlicher sieht eine bundesweite Aufnahmepflicht der Länder vor, durch die ein am Kindeswohl und dem besonderen Schutzbedürfnis ausgerichtetes Verteilungsverfahren unter Beibehaltung des Primats der Kinder- und Jugendhilfe ermöglicht werden soll. Clearingverfahren 65. Wie viele Minderjährige wurden in den Jahren 2010 bis 2014 aus dem Anlass ihrer unbegleiteten Einreise in Clearinghäusern in Obhut genom- men (bitte nach Kommune, Bundesland, Jahr, Geschlecht, Alter und Her- kunftsland aufschlüsseln)? 66. Welche Bundesländer bzw. welche Kommunen wenden nach Information der Bundesregierung solche Clearingverfahren an? 67. In welchen Bundesländern gibt es für dieses Clearingverfahren extra ein- gerichtete Clearinghäuser (bitte auflisten)? Die Fragen 65 bis 67 werden zusammen beantwortet. ur kt re or K",
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"content": "K or re kt ur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 47 – Drucksache 18/5564 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Nach Kenntnis der Bundesregierung führen sämtliche Länder Clearingverfahren durch. Die Abläufe und Verfahren, die bei der Einreise von Minderjährigen zur Anwendung kommen, sind – abhängig von Land und Kommunen – unterschied- lich. Verantwortlich für die Betreuung von unbegleiteten Minderjährigen außer- halb des Asylverfahrens sind die Länder. Diese haben die einzelnen Aufgaben weitgehend auf die Kreise, Städte und Gemeinden delegiert. Nach Kenntnis der Bundesregierung stellt sich die Situation in den Ländern wie folgt dar. 2010 2011 2012 2013 2014 Es gibt spezielle Plätze und/oder Gruppen und/oder Jugendhilfeeinrichtungen für die Inobhutnahme BW nach § 42 SGB VIII. Zum Teil sind die unbegleitet eingereisten Minderjährigen in diesen Einrichtungen/ Gruppen gemeinsam mit einheimischen Kinder und Jugendliche untergebracht. Bis zum 31.12.2013 wurden neu ankommende unbegleitete Minderjährige in Bayern in den beiden Erst- BY aufnahmeeinrichtungen in München und Zirndorf untergebracht. Seit 1.1.2014 werden in Bayern schritt- weise sogenannte zentrale Inobhutnahmeeinrichtungen aufgebaut. 651 546 739 882 1085 bestätigt 341 bestätigt 257 bestätigt 390 bestätigt 491 bestätigt 604 UMA werden rund um die Uhr in der Erstaufnahme- und Clearingstelle des Landes Berlin gemäß § 42 BE SGB VIII in Obhut genommen, betreut und versorgt. ● Geschlechterverhältnis: jährlich 68 bis 70 % männliche und 32 bis 30 % weibliche UMA ● Herkunftsländer: über 50 Staaten und Palästinenser aus verschiedenen Ländern. ● Größte Nationalitätengruppen 2013/2014: Russische Föderation, Syrien, Afghanistan, Guinea, ungeklärt (Palästinenser*innen), Vietnam, Libyen 89 68 65 62 73 K:\\Publishing\\Produktion\\BT\\Produktion\\07_Fahne\\1805564\\1805564.fm, 31. Juli 2015, Seite 47 BB Es gibt eine Clearingeinrichtung in Fürstenwalde, Landkreis Oder-Spree, die landesweit zur Durch- führung des Clearingverfahrens in Anspruch genommen wird. 150 Es gibt seit 2014 zwei stationäre Clearingeinrichtungen. Die Jugendlichen sind zwischen 14 und 17 Jahre alt. Sie kommen aus folgenden Ländern: HB Afghanistan, Ägypten, Albanien, Algerien, Angola, Aserbaidschan, Benin, Elfenbeinküste, Eritrea, Gambia, Ghana, Guinea, Guinea Bissau, Indien, Irak, Iran, Kamerun, Kasachstan, Kongo, Kosovo; Libanon, Liberia, Libyen, Mali, Marokko, Mauretanien, Mazedonien, Montenegro, Nigeria, Pakistan, Russland, Senegal, Serbien, Sierra Leone, Somalia, Sri Lanka, Süd Sudan, Syrien; Togo, Türkei, Tunesien, Vietnam. 117 417 405 487 878 HH In Hamburg wurden UMA in Clearingeinrichtungen in Obhut genommen.* – 683 Zugänge – 743 Zugänge – 731 Zugänge – 1 128 Zugänge – 1 965 Zugänge (101 weiblich) (123 weiblich) (126 weiblich) (126 weiblich) (212 weiblich) – 418 Inobhut- – 465 Inobhut- – 498 Inobhut- – 777 Inobhut- – 1 360 Inobhut- nahmen nahmen nahmen nahmen nahmen (82 weiblich, (64 weiblich, (94 weiblich, (92 weiblich, (100 weiblich, 209 Jugendliche 194 Jugendliche 217 Jugendliche 486 Jugendliche 962 Jugendliche HE* 16 und 17 Jahre 16 und 17 Jahre 16 und 17 Jahre 16 und 17 Jahre 16 und 17 Jahre alt) alt) alt) alt) alt) Es gibt spezielle Aufnahmeeinrichtungen gemäß SGB VIII, die ausschließlich für UMA eingerichtet wurden in Gießen und Frankfurt am Main. Sie werden jedoch nicht als „Clearinghäuser“ bezeichnet. Die Hauptherkunftsländer im o. a. Zeitraum waren Afghanistan, Äthiopien, Pakistan, Somalia und Eritrea. Bisher ist keine Inobhutnahme in Clearinghäusern erfolgt, Clearingverfahren werden entsprechend MV geltendem Recht durchgeführt. ur kt re or K",
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"number": 48,
"content": "K or re kt ur Drucksache 18/5564 – 48 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 2010 2011 2012 2013 2014 157 187 211 257 Daten liegen noch nicht vor NI Spezielle Clearinghäuser gibt es in Niedersachsen nicht. Einige Jugendhilfeträger haben spezielle Be- treuungsangebote für unbegleitete Minderjährige. Es liegen keine statistischen Daten vor; Clearingverfahren werden grundsätzlich durchgeführt. Die Frage der konkreten Umsetzung des Clearingverfahrens obliegt den Jugendämtern. Dies betrifft NW auch die Frage, ob das Verfahren in speziellen Clearinghäusern oder in anderen geeigneten Jugend- hilfeeinrichtungen durchgeführt wird. Die Praxis ist unterschiedlich. 98 84 145 149 348 RP Zwei ausgewiesene Einrichtungen an drei Standorten (Trier, Niederworresbach und Welschbillig). Es gibt es ein Clearinghaus in Völklingen mit Dependance in Besseringen. Das hauptsächlich betroffene Jugendamt im Saarland hat seit Eröffnung des Clearinghauses mit den genannten Standorten rund 700 unbegleitete Minderjährige dort in Obhut genommen. Eine Aufschlüsselung nach Jahr, Geschlecht, SL Alter und Herkunftsland ist nicht möglich. Die Jugendämter verfahren unterschiedlich, drei von sechs Jugendämtern wenden das Clearingverfahren an (Homburg, Saarbrücken, Saarlouis). Diejenigen mit geringer Fallzahl bringen die jungen Menschen in der Regel auf Regelplätzen der Jugendhilfe unter. Es gibt keine eigenständige Clearingeinrichtung, das gesetzlich vorgesehene Clearingverfahren erfolgt SN einzelfallbezogen. 29 (4 weiblich) 25 (6 weiblich) 31 (6 weiblich) 38 (14 weiblich) 45 (7 weiblich) K:\\Publishing\\Produktion\\BT\\Produktion\\07_Fahne\\1805564\\1805564.fm, 31. Juli 2015, Seite 48 Es existiert eine landesweit tätige Clearingstelle in Magdeburg. ST Die Herkunftsländer im abgefragten Zeitraum waren: Albanien, Äthiopien, Afghanistan, Algerien, Angola, Aserbaidschan, Benin, Bosnien-Herzegowina, Burkina-Faso, England, Eritrea, Ghana, Guinea- Bissau, Indien, Irak, Kosovo, Kroatien, Litauen, Mali, Niger, Rumänien, Russland, Senegal, Serbien, Syrien, Somalia, Südafrika, Syrien, Tunesien, Tschechien, Vietnam, Weißrussland, Unbekannt. Clearinghäuser gibt es nicht; die UMA werden in Einrichtungen verschiedener Träger in Obhut ge- SH nommen; sämtliche betroffenen Jugendämter führen Clearingverfahren durch. TH Es gibt noch keine Clearinghäuser, sämtliche betroffenen Kommunen führen Clearingverfahren durch. * Es erfolgt lediglich eine Differenzierung zwischen unter 16 und vollendet 16 Jahre und älter. 68. Hat die Bundesregierung darauf hingewirkt, dass alle Bundesländer fach- lich fundierte Clearingverfahren anwenden? 69. Wenn ja, wann, und in welcher Form? 70. Wenn nein, warum nicht? Wie stünde dies im Zusammenhang mit der Selbstverpflichtung der Bun- desregierung aus dem Nationalen Aktionsplan „Für ein kindergerechtes Deutschland 2005–2010“, sich „dafür ein[zu]setzen, dass für alle betrof- fenen unbegleiteten schutzsuchenden Kinder und Jugendlichen ein sog. Clearingverfahren eingerichtet wird“, und wenn nein, was sind die Gründe für die fehlende Umsetzung? Die Fragen 68 bis 70 werden zusammen beantwortet. Im Rahmen des Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetzes (KICK) wurde die Verpflichtung zur Inobhutnahme auch auf unbegleitete ausländische Minderjährige ausgedehnt. Mit dem KICK sind die vorläufigen Schutzmaßnah- men für unbegleitete minderjährige Ausländer neu geregelt worden. Danach ur kt re or K",
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"number": 49,
"content": "K or re kt ur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 49 – Drucksache 18/5564 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. sind seit dem 1. Oktober 2005 die Jugendämter verpflichtet, unbegleitet ein- gereiste ausländische Kinder oder Jugendliche in Obhut zu nehmen, wenn sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte in Deutschland aufhalten (§ 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB VIII). Damit hat der Gesetzgeber das be- sondere Schutzbedürfnis unbegleiteter minderjähriger Ausländer auch gesetz- lich anerkannt. Des Weiteren hat der Gesetzgeber eine auf die sorgerechtliche Situation dieser Minderjährigen gerichtete Handlungspflicht des Jugendamtes normiert: „Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 ist unverzüglich die Be- stellung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlassen“, § 42 Absatz 3 Satz 4 SGB VIII. Somit ist genau die im Nationalen Aktionsplan „Für ein kinder- gerechtes Deutschland 2005 bis 2010“ (S. 75) bereits in Aussicht gestellte Re- gelung gesetzlich in Kraft getreten. Nach Kenntnis der Bundesregierung wird die Pflicht zur Inobhutnahme im Hinblick auf unbegleitet einreisende minderjährige Ausländer auch bundesweit umgesetzt. Die Bundesregierung hat kurz nach Inkrafttreten des geänderten § 42 SGB VIII – Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen – im Rahmen einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe unter Beteiligung der Innen- und Jugendministe- rien der Länder die Erstellung eines Leitfadens zur Inobhutnahme in die Wege geleitet. Auf eine abschließende Fassung konnten sich die Beteiligten jedoch nicht einigen. 71. Welche Akteure sind an diesen Clearingverfahren nach Kenntnis der Bun- desregierung aktiv beteiligt (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)? Die zuständigen Stellen sind nach Kenntnis der Bundesregierung interdiszipli- K:\\Publishing\\Produktion\\BT\\Produktion\\07_Fahne\\1805564\\1805564.fm, 31. Juli 2015, Seite 49 när und an den Bedürfnissen der unbegleiteten ausländischen Minderjährigen orientiert. Grundsätzlich sind Beteiligte des Clearingverfahrens das Kind oder der Jugendliche, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der jeweiligen Clearingstel- len, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Jugendamts, ggf. der Vormund/Ergän- zungspfleger und die Verfahrensberatung. Nach Kenntnis der Bundesregierung stellt sich die Situation in den Ländern wie folgt dar. Beteiligte Akteure beim Clearingverfahren Die Federführung für das Clearingverfahren liegt beim ● jeweils örtlich zuständigen Jugendamt (§§ 42, 87 SGB VIII). Beteiligt sind ferner zumindest ● die Einrichtung, in der die Inobhutnahme erfolgt, BW ● der Vormund (Amtsvormund oder anderer Vormund) und ● der Minderjährige selbst. ● Soweit erforderlich, beteiligt das Jugendamt weitere Stellen (Ausländerbehörde usw.). Im Rahmen der Inobhutnahme der unbegleiteten Minderjährigen hat die Alterstfeststellung, ein erster Gesundheitscheck, Beantragung eines Vormundes sowie Erhebung der Grunddaten durch das fallzustän- dige Jugendamt zu erfolgen. BY Das Clearingverfahren (Feststellung des Hilfebedarfs) kann in einer zentralen Inobhutnahmeeinrichtung erfolgen. Dies wird in diesen Einrichtungen ausschließlich durch anerkannte Fachkräfte der Jugendhilfe durchgeführt. ● die für Jugend zuständige Senatsverwaltung, ● das Landesjugendamt Berlin und BE ● Clearingeinrichtungen, ● freier Träger der Jugendhilfe. ur kt re or K",
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"number": 50,
"content": "K or re kt ur Drucksache 18/5564 – 50 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Beteiligte Akteure beim Clearingverfahren ● Sozialpädagogische Fachkräfte einer Jugendhilfeeinrichtung, ● das zuständige Jugendamt, ● der Vormund, BB ● Kinder- und Jugendärztlicher Dienst des Gesundheitsamtes (Erstuntersuchungen, Impfung), ● Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie (bei Anhaltspunkten für psychische Belastungen und Traumatisierungen), ● Lehrkräfte der Kooperationsschule der Jugendhilfeeinrichtung (schulbezogene Diagnostik). ● Neben Trägern der freien Jugendhilfe, welche die Betreuung übernehmen, sind weitere Akteure mit dem Clearingverfahren in einer bestimmten Reihenfolge befasst: ● Polizei (erkennungsdienstliche Behandlung), ● Alterseinschätzung: zunächst durch die zentrale Aufnahmestelle, seit Mitte 2014 durch das Jugend- amt in Kooperation mit Ärzten des Gesundheitsamtes, ● UMA erhalten dann einen (ehrenamtlichen) Amtsvormund. HB ● Zudem: Bildungsbehörde hinsichtlich Beschulung bzw. Sprachkursen, ● das Gesundheitswesen im Rahmen der Erstuntersuchung und allen anschließenden medizinischen Notwendigkeiten. Sollten sich im Rahmen des Clearings spezielle therapeutische, sowie pädagogische Bedarfe herausstel- len, so gibt es stets ein enges Zusammenwirken zwischen der Kinder- und Jugendpsychiatrie, sowie einem Träger, der auf die psychosoziale Betreuung von Schutz suchenden Ausländern spezialisiert ist. Parallel zu diesen Prozessen wird immer das ausländerrechtliche Verfahren betreut und vorangetrieben. ● Die mit pädagogisch ausgebildetem Personal arbeitenden Clearingstellen nehmen alle jugendamt- lichen Aufgaben für die UMA wahr, hierbei kooperieren sie in der Regel mit: – der Ausländerbehörde, K:\\Publishing\\Produktion\\BT\\Produktion\\07_Fahne\\1805564\\1805564.fm, 31. Juli 2015, Seite 50 HH – dem Gesundheitsamt, – der Rechtsmedizin (Altersfeststellung), – der Flüchtlingsambulanz (Traumatherapie), – dem Familiengericht und dem Schulsystem. In Hessen sind primär die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Clearingstellen in Zusammenarbeit mit HE dem Personal der Aufnahmeeinrichtungen für die Durchführung des Clearingverfahrens zuständig. Am Klärungsverfahren gemäß der gegenwärtig geltenden Rechtslage sind insbesondere – neben ● dem unbegleiteten ausländischen Minderjährigen – ● sein Amtsvormund, ● der/die fallführende Sozialarbeiter/-in und ● ein/eine Dolmetscher/-in beteiligt. MV ● Weitere Fachbereiche wie z. B. die Ausländerbehörde, ● das staatliche Schulamt, ● der medizinische/ psychologische Bereich, ● freie Jugendhilfeträger sind entsprechend der Notwendigkeit im Einzelfall zu beteiligen und einzu- beziehen. An dem Clearingverfahren können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ● des Jugendamtes, ● des Kommunalen Sozialdienstes, ● des Gesundheitsamtes, des Ausländeramtes, NI ● der Inobhutnahmestelle und ● Vormünder, ● Ärztinnen und Ärzte sowie ● Sprachmittlerinnen und -mittler beteiligt sein. NW Über die Einbeziehung der jeweiligen Akteure entscheidet das Jugendamt. ur kt re or K",
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"number": 51,
"content": "K or re kt ur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 51 – Drucksache 18/5564 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Beteiligte Akteure beim Clearingverfahren Für die lnobhutnahme und das Clearing sind die ● örtlich zuständigen Jugendämter in enger Zusammenarbeit mit ● den freien Trägern verantwortlich. Im Rahmen der Inobhutnahme und des Clearings gibt es selbstverständlich auch Kontakte mit weiteren RP Akteuren, wie ● dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, ● den Ausländerbehörden, ● den Gesundheitsämtern etc. Am Clearingverfahren sind im beteiligt: ● die fallzuständigen ASD-Fachkräfte, ● ggf. der Vormund, SL ● das Clearinghaus bzw. die leistungserbringende Einrichtung, ● der unbegleitete ausländische Minderjährige, ● Dolmetscher, ● Jugendmigrationsdienste Das gesetzlich in § 42 Abs. 2 SGB VIII vorgesehene Clearingverfahren erfolgt einzelfallbezogen durch SN das örtlich zuständige Jugendamt. ● regelmäßig pädagogisches Personal in der Clearingstelle, ST ● Vormund, ● Jugendamt. SH es liegen keine Angaben vor. TH Sämtliche Jugendämter. K:\\Publishing\\Produktion\\BT\\Produktion\\07_Fahne\\1805564\\1805564.fm, 31. Juli 2015, Seite 51 D es liegen keine Angaben vor. 72. Welche Rolle kommt bzw. sollte dem BAMF bzw. den örtlichen Auslän- derbehörden nach Ansicht der Bundesregierung bei diesen Clearingver- fahren zukommen? Maßgeblich ist die gesetzliche Zuständigkeitszuweisung für das Clearingverfah- ren an das Jugendamt in § 42 SGB VIII. Die zuständigen Ausländerbehörden werden von den Clearingstellen informiert, wenn sie einen unbegleiteten minderjährigen Ausländer in Obhut nehmen. Die weitere Rolle des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge bzw. der Auslän- derbehörde hängt dann davon ab, welchen Weg der Minderjährige (bzw. der für ihn bestellte Vormund) wählt. Wird ein Asylantrag gestellt, ist das BAMF für dessen Prüfung zuständig. Wird kein Asylantrag gestellt, kann bei der zuständigen Ausländerbehörde ent- weder ein isolierter Antrag auf Prüfung eines zielstaatsbezogenen Abschie- bungsverbotes nach § 60 Absatz 5 oder 7 AufenthG sowie – in der Folge der Feststellung eines solchen Abschiebungsverbotes – ein Antrag auf eine Auf- enthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 AufenthG gestellt werden. Oder der Minderjährige beruft sich auf § 58 Absatz 1a AufenthG, wonach eine Abschie- bung nicht möglich ist, wenn im Rückkehrstaat die Aufnahme durch ein Mit- glied seiner Familie, eine zur Personensorge berechtigten Person oder eine geeignete Aufnahmeeinrichtung nicht sichergestellt ist. In der Folge ist der Auf- enthalt des Minderjährigen im Bundesgebiet zunächst jedenfalls zu dulden. In Folge der Duldung kann dem Minderjährigen unter den Voraussetzungen des § 25 Absatz 5 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. ur kt re or K",
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"number": 52,
"content": "K or re kt ur Drucksache 18/5564 – 52 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 73. Wie lange dauern diese Clearingverfahren im Durchschnitt (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)? Belastbare Daten hierzu liegen nicht vor. Nach Kenntnis der Bundesregierung besteht eine Tendenz hinsichtlich einer Inobhutnahmedauer von ca. zwei bis drei Monaten (Berlin, Brandenburg, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Thüringen; bis 2013: Bayern, Hamburg, Hessen). Nach Kenntnis der Bundesregierung stellt sich die Situation in den Ländern wie folgt dar. Dauer der Inobhutnahme BW Es liegen keine statistischen Daten vor. Für die seit 1.1.2014 im Aufbau befindlichen zentralen Inobhutnahmeeinrichtungen in Bayern gilt: In den konzeptionellen Eckpunkten für die zentralen Inobhutnahmeeinrichtungen ist seit November 2014 eine Clearingdauer von 6 – 8 Wochen als durchschnittlicher Orientierungswert festgelegt. Vorher galt ein BY Orientierungswert von 2 – 3 Monaten. Die Clearingdauer kann im Bedarfsfall jedoch davon abweichen (meist nach oben). Die Verweildauer in einer zentralen Inobhutnahmeeinrichtung wird zusätzlich durch die Verfügbarkeit geeigneter Anschlussplätze beeinflusst. BE Das Clearingverfahren endet nach längstens 3 Monaten oder bei vorheriger Bestellung eines Vormundes. Das Clearingverfahren in der Einrichtung ALREJU (Diakonisches Werk Oderland-Spree) dauert etwa BB 10 Wochen. HB Das Clearingverfahren ist dem stationären Setting auf 3 Monate angelegt. Im Regelfall 92 Tage, wegen des hohen Zuzugs dauerte das Verfahren 2014 bis zu 150 Tage. Das Clearing endet regelhaft mit dem Wechsel in eine Hilfe nach §§ 27 ff. SGB VIII. HH K:\\Publishing\\Produktion\\BT\\Produktion\\07_Fahne\\1805564\\1805564.fm, 31. Juli 2015, Seite 52 Im Regelfall 92 Tage, wegen des hohen Zuzugs in 2014 bis zu 150 Tage. Das Clearing endet regelhaft mit dem Wechsel in eine Hilfe nach §§ 27 ff SGB VIII. Idealerweise sollte das Clearingverfahren innerhalb von 3, maximal 4 Monaten abgeschlossen sein HE („so kurz wie möglich, jedoch so lange wie nötig“). Die seit letztem Jahr drastisch gestiegenen Zugangs- zahlen lassen dies jedoch nicht zu. Sechs Monate sind die Regel. Hierzu können keine repräsentativen Angaben gemacht werden. Teilweise dauerten die Inobhutnahme MV bis zu zwei Monate. Die Dauer der Clearingverfahren variiert von Fall zu Fall. Im Schnitt dürfte von 3 – 6 Monaten aus- NI zugehen sein. NW Entsprechende Daten werden in der amtlichen Statistik nicht erhoben. In der Konzeption ist geregelt, dass die Inobhutnahme und das Clearing in der Regel 6 bis 12 Wochen RP dauern. Als Durchschnitt werden je nach konzeptionellem Ansatz 2 bis 6 Monate (wovon es Abweichungen nach unten und nach oben geben kann) genannt. Der Wert hängt ab von Faktoren wie Belegungssituation des SL Clearinghauses/der Inobhutnahmeeinrichtung, Aufnahmedruck, Verfügbarkeit einer Nachfolgemaß- nahme, Verfahren der einzelnen Jugendämter. SN Es liegen keine statistischen Daten vor. ST Durchschnitt der Jahre 2010 bis 2014: 60,8 Tage SH Es liegen keine statistischen Daten vor. TH Das Clearingverfahren dauert durchschnittlich 3 Monate. ur kt re or K",
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"content": "K or re kt ur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 53 – Drucksache 18/5564 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 74. Welchen Aufenthaltstitel erhalten die betroffenen Kinder und Jugend- lichen während eines solchen Clearingverfahrens? Auf die Antwort zu Frage 72 wird verwiesen. Der aufenthaltsrechtliche Status auch während des Clearingverfahrens hängt davon ab, welchen Weg der Min- derjährige wählt. 75. Inwiefern ermöglicht oder behindert dieser Aufenthaltstitel die Inan- spruchnahme von staatlichen Leistungen bzw. die Teilnahme an staatli- chen Angeboten zur Integrationsförderung? Der Aufenthaltsstatus ist für die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB VIII unerheblich. Sofern keine Schulpflicht mehr für die Jugendlichen be- steht, ist auch die Teilnahme am Jugendintegrationskurs möglich, wenn ein dau- erhafter (d. h. ein Jahr und mehr) Aufenthalt gegeben ist. Die Zuordnung zum AsylbLG und zum SGB II/SGB XII hängt von der Art des Aufenthaltsstatus ab. Die Leistungen nach dem AsylbLG, das auf Menschen Anwendung findet, deren Aufenthalt im Bundesgebiet nach ihrem Aufenthalts- status voraussichtlich vorübergehender Natur ist, gewährleisten das Existenz- minimum. SGB II und SGB XII erfassen ausländische Personen, bei denen von einem längerfristigen Aufenthalt auszugehen ist, und sehen über die reine Exis- tenzsicherung hinaus zusätzlich Integrationsleistungen vor. Auch im AsylbLG werden jedoch von Anfang an Bildungs- und Teilhabeleistungen an Kinder und Jugendliche gewährt, um deren Bildungschancen zu wahren. K:\\Publishing\\Produktion\\BT\\Produktion\\07_Fahne\\1805564\\1805564.fm, 31. Juli 2015, Seite 53 76. Würde ein solcher (aufenthalts-)rechtlicher Ausschluss von Integrations- förderungsangeboten dem stets vorrangig zu beachtenden Wohl des Kin- des gerecht? Wenn ja, warum? Wenn nein, wie möchte die Bundesregierung diesen Missstand korrigie- ren? Auf die Antwort zu Frage 75 wird verwiesen. 77. Gibt es für diese Clearingverfahren inzwischen bundesweit gültige Stan- dards? Es liegen die Handlungsempfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter (BAG LJÄ) vor zum „Umgang mit unbegleiteten minder- jährigen Flüchtlingen – Inobhutnahme, Clearingverfahren und Einleitung von Anschlussmaßnahmen“, die auf deren 116. Arbeitstagung im Mai 2014 be- schlossen wurden. 78. Wenn ja, wo sind diese veröffentlicht? Sie sind auf der Homepage der BAG LJÄ veröffentlicht: www.bagljae.de/downloads/118_handlungsempfehlungen-umf_2014.pdf. 79. Wenn nein, wird sich die Bundesregierung für solche Standards einsetzen, und wenn nicht, warum nicht? Auf die Antwort zu Frage 77 wird verwiesen. ur kt re or K",
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"content": "K or re kt ur Drucksache 18/5564 – 54 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 80. Wie bewertet die Bundesregierung den Sinn und den Beitrag dieses Clea- ringverfahrens für das Wohl des Kindes? Das vorrangige Ziel des Clearingverfahrens ist die Klärung der Situation und Perspektiven des unbegleiteten ausländischen Minderjährigen. Nach § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB VIII ist „das Jugendamt […] berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn […] ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsbe- rechtigte im Inland aufhalten.“ Anschließend ist „unverzüglich die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlassen“ (§ 42 Absatz 3 Satz 4 SGB VIII). Neben der Einleitung des Vormundschaftsverfahrens vor dem zuständigen Familiengericht verpflichtet die Inobhutnahme das Jugendamt dazu, zusammen mit dem unbegleiteten Kind oder Jugendlichen, ein qualifiziertes Clearing- verfahren durchführen (§ 42 Absatz 2 SGB VIII). Hierzu gehört die Klärung, ob eine Rückkehr in das Heimatland ohne erhebliche Gefahren für das Kindeswohl möglich ist, ob eine Familienzusammenführung in einem Drittland in Frage kommt, ob ein Asylantrag gestellt oder ein Bleiberecht aus humanitären Grün- den angestrebt werden soll. Zudem wird im Rahmen der Inobhutnahme geprüft, ob für das Kind oder den Jugendlichen Leistungen der Hilfe zur Erziehung (§§ 27 ff. SGB VIII) erforderlich sind. Die Inobhutnahme kann nur beendet werden, wenn der weitere Verbleib des Kindes bzw. Jugendlichen abschließend geklärt ist. 81. Wird die Durchführung dieses Clearingverfahrens durch den Bund finan- K:\\Publishing\\Produktion\\BT\\Produktion\\07_Fahne\\1805564\\1805564.fm, 31. Juli 2015, Seite 54 ziell unterstützt, und wenn ja, durch welche Beträge aus welchem Einzel- plan (bitte für die Jahre 2009 bis 2014 aufschlüsseln)? Eine strukturelle finanzielle Beteiligung des Bundes an der Durchführung des Clearingverfahrens ist finanzverfassungsrechtlich nicht möglich. Unterbringung 82. Wie viele unbegleitete Minderjährige sind in den Jahren 2010 bis 2014 in einer Asylaufnahmeeinrichtung untergebracht worden (bitte nach Bundes- land, Geschlecht, Alter sowie Dauer der dortigen Unterbringung auf- schlüsseln)? Nach Kenntnis der Bundesregierung stellt sich die Situation in den Ländern wie folgt dar. BY Bis Ende des Jahres 2013 wurden unbegleitete Minderjährige in Bayern nach Aufgriff in einer Erstaufnahmeeinrichtung untergebracht und nach Feststellung des Jugendhilfebedarfs anschließend in der Regel in der Jugendhilfe betreut. Zugangszahlen unbegleiteter Minderjähriger in den Jahren 2010 bis Ende 2013: 2010: 702 2011: 458 2012: 558 2013: 574 Seit dem 1. Januar 2014 werden in Bayern grundsätzlich alle unbegleiteten Min- derjährigen von Beginn an in der Jugendhilfe betreut. ur kt re or K",
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"content": "K or re kt ur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 55 – Drucksache 18/5564 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. BE Im Land Berlin werden alle unbegleiteten minderjährigen Ausländer von An- fang an in einer Jugendhilfeeinrichtung untergebracht. BB Für das Land Brandenburg können folgende Fallzahlen genannt werden: Geschlecht Alter Anzahl 2010 Anzahl 2011 Anzahl 2012 Anzahl 2013 Anzahl 2014 männlich 16 27 34 14 18 44 männlich 17 9 6 3 3 31 weiblich 16 7 6 1 3 6 weiblich 17 1 1 2 0 5 gesamt 44 47 20 24 86 – insgesamt 16 Personen von 0 – 15 Jahren, die Bezugspersonen in DE haben – sofort in eine Jugendeinrichtung (AlReJu) verteilt: 11 Personen – das 18. Lebensjahr erreicht haben: 82 Personen – 15 Personen, davon 5 Mädchen, waren bei ihrer Ankunft unter 16 Jahre Die Aufenthaltsdauer in der Erstaufnahmeeinrichtung betrug bis zum Jahr 2013 durchschnittlich etwa fünf Tage. Im Jahr 2014 war eine schnelle Verteilung we- gen des starken Zuganges von Asylsuchenden nicht möglich (Aufenthaltsdauer K:\\Publishing\\Produktion\\BT\\Produktion\\07_Fahne\\1805564\\1805564.fm, 31. Juli 2015, Seite 55 bis zu zwei Monaten). BW Unbegleitete minderjährige Ausländer werden in Baden-Württemberg mit Rücksicht auf ihre besondere Schutzbedürftigkeit und die als vorrangig angese- henen Bestimmungen des Kinder- und Jugendhilferechts grundsätzlich nicht in Erstaufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften untergebracht. In der Neufassung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 19. Dezember 2013, die am 1. Januar 2014 in Kraft getreten ist, ist dies ausdrücklich von Gesetzes wegen angeordnet, war jedoch schon in den Jahren zuvor Verwaltungspraxis. Über eine bedarfsgerechte Unterbringung und sonstige Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch für unbegleitete minderjährige Ausländer entscheiden ausschließlich die Ju- gendbehörden. HH Unbegleitete minderjährige Ausländer werden in Hamburg nicht in Aufnahme- einrichtungen im Sinne des § 44 AsylVfG untergebracht. HE In Hessen werden im Regelfall keine unbegleiteten minderjährigen Ausländer dort untergebracht. Allerdings melden sich unbegleitete minderjährige Auslän- der auch oft zunächst dort, auch ohne sich sofort als Minderjährige zu erkennen zu geben. Aufgrund der Engpässe waren Anfang des Jahres 2015 einige männ- liche unbegleitete minderjährige Ausländer über 16 Jahren in der Hessischen Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge in Gießen untergebracht mit dem Ziel der zeitnahen Verlegung in Jugendhilfeeinrichtungen. MV In Mecklenburg-Vorpommern werden unbegleitete Minderjährige in der Regel in Einrichtungen der Jugendhilfe untergebracht. Sie werden im Rahmen des SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe – beraten und unterstützt. Ihnen stehen alle ur kt re or K",
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"content": "K or re kt ur Drucksache 18/5564 – 56 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Leistungen des SGB VIII zu. Das betrifft insbesondere den Kinderschutz, Hilfen zur Erziehung, Leistungen zum Unterhalt und Bildung. Diese Angebote werden spezifisch auf die Bedürfnisse der Minderjährigen abgestimmt. Abweichend da- von werden 16- und 17-jährige männliche Jugendliche nur in Ausnahmefällen auf der Grundlage der Entscheidung des zuständigen Jugendamtes in der Erst- aufnahmeeinrichtung untergebracht. Anzahl der Fälle: 2010: lfd. Nr. Herkunftsland Geburtsdatum 1 sonst. asiat. Staaten 01.06.1994 2 Somalia 26.06.1994 3 Afghanistan 30.06.1994 2011: lfd. Nr. Herkunftsland Geburtsdatum 1 Vietnam 09.06.1994 In den Jahren 2012 und 2013 wurden keine unbegleiteten Minderjährigen in der Erstaufnahmeeinrichtung untergebracht. Im Jahr 2014 wurden 35 unbegleitete Minderjährige in der Erstaufnahmeein- richtung aufgenommen. Aufgrund der erhöhten Zugangszahlen und der daraus K:\\Publishing\\Produktion\\BT\\Produktion\\07_Fahne\\1805564\\1805564.fm, 31. Juli 2015, Seite 56 resultierenden Arbeitsbelastung in der Erstaufnahmeeinrichtung erfolgten keine statistischen Aufzeichnungen zum Alter und zum Herkunftsland. NI In Niedersachsen werden unbegleitete minderjährige Ausländer grundsätzlich nicht in einer Erstaufnahmeeinrichtung untergebracht. NW Die entsprechenden Daten liegen nicht vor. Eine im März 2013 veröffentlichte, vom Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfa- len gemeinsam mit dem Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen, Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege, der Flüchtlingshilfe, den Kommunen und Praktikern erarbeitete „Handreichung zum Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen in NRW“ sieht vor, dass unbegleitete Minderjährige unmittelbar, nachdem ihr Aufenthalt bekannt wird, von den Jugendämtern in Obhut genommen werden. RP Im Jahr 2010 wurden insgesamt 108 unbegleitete minderjährige Ausländer in Obhut genommen, davon wurden 23 in einer Einrichtung der Kinder- und Ju- gendhilfe und weitere drei bei Verwandten untergebracht. 82 junge Menschen wurden in eigenen Räumen für unbegleitete minderjährige Ausländer in der Erstaufnahmeeinrichtung untergebracht. Dabei handelte es sich ausschließlich um männliche 16- und 17-jährige Jugendliche. Eine weitere Differenzierung der Daten liegt nicht vor. Seit dem Jahr 2011 werden in Rheinland-Pfalz alle unbegleiteten minderjähri- gen Ausländer in geeigneten Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe bzw. bei geeigneten Familien untergebracht. SL ur kt re or K",
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"content": "K or re kt ur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 57 – Drucksache 18/5564 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Bis zum 30. September 2010 wurden 19 männliche unbegleitete minderjährige Ausländer ab 16 Jahre in der Aufnahmeeinrichtung untergebracht. Über die Dauer des Aufenthalts können mangels statistischer Erfassung keine Angaben gemacht werden. Seit dem 1.Oktober 2010 werden im Saarland alle unbegleitet eingereisten minderjährigen Ausländer in die Obhut der Jugendhilfe überstellt. ST In den Jahren 2010 bis 2014 wurden insgesamt 32 unbegleitete Minderjährige kurzzeitig in der Erstaufnahmeeinrichtung des Landes Sachsen-Anhalt unter- gebracht. Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Jahr Geschlecht Alter Dauer der Unterbringung 2010 weiblich 17 6 Tage männlich 17 6 Tage 2011 männlich 16 1 Tag (ohne Übernachtung) männlich 16 1 Tag (ohne Übernachtung) männlich 15 1 Tag (ohne Übernachtung) weiblich 11 1 Tag (ohne Übernachtung) männlich 7 1 Tag (ohne Übernachtung) männlich 16 1 Tag (ohne Übernachtung) weiblich 16 2 Tage männlich 16 1 Tag (ohne Übernachtung) K:\\Publishing\\Produktion\\BT\\Produktion\\07_Fahne\\1805564\\1805564.fm, 31. Juli 2015, Seite 57 männlich 17 1 Tag (ohne Übernachtung) 2012 männlich 16 9 Tage männlich 16 2 Tage weiblich 17 2 Tage männlich 15 3 Tage männlich 15 7 Tage männlich 17 1 Tag (ohne Übernachtung) 2013 weiblich 16 4 Tage männlich 16 5 Tage männlich 16 1 Tag (ohne Übernachtung) 2014 männlich 16 5 Tage männlich 13 1 Tag (ohne Übernachtung) männlich 17 5 Tage männlich 15 24 Tage männlich 16 24 Tage weiblich 16 2 Tage männlich 15 1 Tag (ohne Übernachtung) männlich 16 2 Tage männlich 16 17 Tage männlich 17 11 Tage männlich 15 1 Tag (ohne Übernachtung) männlich 16 1 Tag (ohne Übernachtung) ur kt re or K",
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"content": "K or re kt ur Drucksache 18/5564 – 58 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. SN Im Freistaat Sachsen werden unbegleitete Minderjährige grundsätzlich nicht in einer Aufnahmeeinrichtung oder Gemeinschaftsunterkunft untergebracht, son- dern in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe. Eine Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft erfolgt nur in Einzelfällen und nur in Abstimmung mit dem Jugendamt. SH In den Jahren 2010 bis 2013 wurden unbegleitete Minderjährige in der Erstauf- nahmeeinrichtung des Landes Schleswig-Holstein wie folgt untergebracht: Jahr Gesamtzahl davon männlich davon weiblich 2010 15 10 5 2011 19 16 3 2012 6 6 0 2013 23 16 7 Angaben zum Alter der Betroffenen werden in Schleswig-Holstein nicht für sta- tistische Auswertungen erfasst. Für das Jahr 2014 liegen entsprechende Daten noch nicht vor. 83. Hält die Bundesregierung die Unterbringung von unbegleiteten Minder- jährigen in Erstaufnahmeeinrichtungen bzw. in Gemeinschaftsunterkünf- K:\\Publishing\\Produktion\\BT\\Produktion\\07_Fahne\\1805564\\1805564.fm, 31. Juli 2015, Seite 58 ten für kindgerecht bzw. dem Kindeswohl entsprechend? Im Rahmen der Inobhutnahme nach § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB VIII ist das Jugendamt auch für die Entscheidung über die im Einzelfall geeignete Unterbringung zuständig. Diese Entscheidung liegt im Ermessen des Jugend- amts, das das Kindeswohl zu berücksichtigen hat. Wie sich aus der Antwort zu Frage 82 ergibt, findet die entsprechende Unterbringung ganz überwiegend nicht in Erstaufnahmeeinrichtungen oder Gemeinschaftsunterkünften statt. 84. Wenn ja, warum, und unter welchen tatsächlichen Umständen? Wenn nein, welche Mängel erkennt die Bundesregierung diesbezüglich? Auf die Antwort zu Frage 83 wird verwiesen. 85. Und was gedenkt sie zu tun, um diese Mängel zu beseitigen? Auf die Antwort zu Frage 83 wird verwiesen. 86. Wie kann die Unterbringung eines über 16-jährigen unbegleiteten Minder- jährigen in einem Aufnahmezentrum für erwachsene Antragsteller über- haupt „dem Wohl dieses Kindes dienen“ (vgl. Artikel 24 Absatz 2 der EU- Aufnahmerichtlinie) oder anders herum, gibt es aus Sicht der Bundes- regierung Konstellationen, unter denen die Unterbringung eines über 16-jährigen unbegleiteten Minderjährigen in einem Aufnahmezentrum für erwachsene Antragsteller nicht dem Wohl eines Kindes dient, und wenn ja, welche? Auf die Antwort zu Frage 83 wird verwiesen. ur kt re or K",
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"number": 59,
"content": "K or re kt ur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 59 – Drucksache 18/5564 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 87. Sofern es zutrifft, dass weder aus der amtlichen Kinder- und Jugendhilfe- statistik noch aus dem Verteilsystem EASY des BAMF (Erstverteilung der Asylbegehrenden) erfasst wird, ob unbegleitete Minderjährige bei in Deutschland lebenden Verwandten, in einer Pflegefamilie, in einer Ju- gendhilfe- oder in einer Asylerstaufnahmeeinrichtung untergebracht wer- den, sondern die Kinder- und Jugendhilfestatistik lediglich Angaben zu vorläufigen Schutzmaßnahmen gemäß § 42 SGB VIII enthält (vgl. Bun- destagsdrucksache 16/13166, S. 45), Im Verteilsystem EASY des BAMF wird der Personenkreis der unbegleiteten Minderjährigen Ausländer nicht gesondert erfasst. a) welche vorläufigen Schutzmaßnahmen wurden gemäß § 42 SGB VIII in den Jahren 2010 bis 2014 im Hinblick auf die Unterbringung von unbegleiteten Minderjährigen vorgenommen (bitte nach Alter, Ge- schlecht und Bundesländern aufschlüsseln), und Die folgenden Angaben beziehen sich auf die Ergebnisse der amtlichen Kinder- und Jugendhilfestatistik zu den vorläufigen Schutzmaßnahmen bzw. Inobhut- nahmen aufgrund einer unbegleiteten Einreise. Tabelle 1: Entwicklungen der Inobhutnahmezahlen bei unbegleiteten ausländi- schen Minderjährigen nach Alter (Deutschland; 2010 bis 2013): 2010 2011 2012 2013 unter 3 J. 4 4 45 48 3 bis unter 6 J. 9 16 20 8 K:\\Publishing\\Produktion\\BT\\Produktion\\07_Fahne\\1805564\\1805564.fm, 31. Juli 2015, Seite 59 6 bis unter 9 J. 22 47 55 36 9 bis unter 12 J. 41 74 81 82 12 bis unter 14 J. 119 196 191 203 14 bis unter 16 J. 927 1 104 1 239 1 647 16 bis unter 18 J. 1 700 2 041 3 136 4 560 Quelle: Statistisches Bundesamt: Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe – Vorläufige Schutzmaßnahmen, versch. Jahrgänge; Zusammenstellung und Berechnung Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik. Tabelle 2: Entwicklung der Inobhutnahme von unbegleiteten ausländischen Minderjährigen nach Geschlecht (Deutschland; 2010 bis 2013) 2010 2011 2012 2013 Männlich 2 415 2 902 4 097 5 858 Weiblich 407 580 670 726 Insgesamt 2 822 3 482 4 767 6 584 Quelle: Statistisches Bundesamt: Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe – Vorläufige Schutzmaßnahmen, versch. Jahrgänge; Zusammenstellung und Berechnung Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik. ur kt re or K",
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"number": 60,
"content": "K or re kt ur Drucksache 18/5564 – 60 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Tabelle 3: Unbegleitete ausländische Minderjährige im Rahmen der vorläufigen Schutzmaßnahmen nach Bundesländern (2010 bis 2013; Anzahl, Veränderung in Prozent) 2010 2011 2012 2013 10 bis 13 Entw. in Prozent1 BW 147 292 270 517 370 251,7 BY 277 197 334 349 72 26,0 BE 92 75 823 984 892 969,6 BB 13 8 9 15 2 15,4 HB 46 25 48 37 –9 –19,6 HH 622 808 687 1 061 439 70,6 HE 389 441 547 945 556 142,9 MV 15 13 14 17 2 13,3 NI 157 187 211 257 100 63,7 NW 387 542 1 115 1 519 1 132 292,5 RP 97 136 155 182 85 87,6 SL 48 176 225 157 109 227,1 SN 84 94 38 72 –12 –14,3 ST 6 19 18 10 4 66,7 K:\\Publishing\\Produktion\\BT\\Produktion\\07_Fahne\\1805564\\1805564.fm, 31. Juli 2015, Seite 60 SH 435 453 267 438 3 0,7 TH 7 16 6 24 17 242,9 D 2 822 3 482 4 767 6 584 3 762 133,3 1 Die zum Teil hohen prozentualen Zuwächse resultieren aus geringen Fallzahlen im Jahr 2010. Quelle: Statistisches Bundesamt: Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe – Vorläufige Schutzmaßnahmen, versch. Jahrgänge; Zusammenstellung und Berechnung Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik. b) wie kann dann die Aussage der Bundesregierung überprüft werden, dass unbegleitete Minderjährige in Deutschland tatsächlich entspre- chend der durch Artikel 24 der EU-Aufnahmerichtlinie vorgegebenen „Rangfolge“ der vier Alternativen untergebracht werden (vgl. Bundes- tagsdrucksache 16/13166, S. 44)? In der in Bezug genommenen Aussage stellt die Bundesregierung fest, dass die Rangfolge in der Fragestellung zutreffend wieder gegeben wurde, aber nicht zwingend für 16- und 17-Jährige gelte. Insoweit wurde auf Artikel 19 Absatz 2 Satz 2 der bisherigen Fassung der Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2003/9/EG) Bezug genommen. Auch nach Artikel 24 Absatz 2 Satz 2 der Neufassung der Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2013/33/EU) ist bei unbegleiteten Minderjähri- gen ab 16 Jahren eine Unterbringung in Aufnahmezentren für Erwachsene möglich, wenn dies dem Kindeswohl dient. Die praktische Umsetzung der Richtlinienvorgaben zur Unterbringung ließe sich statistisch nur durch eine Ab- frage zu einem in der Zukunft liegenden Stichtag erheben. 88. In welchen Bundesländern hat, und zwar aus welchen Gründen, die Unter- bringung eines unbegleiteten Minderjährigen in einer Jugendhilfeeinrich- tung i. S. d. § 42 Absatz 1 Satz 2 SGB VIII – wie von der Bundesregierung befürwortet (vgl. Bundestagsdrucksache 16/13166, S. 44 f.) – grundsätz- ur kt re or K",
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"number": 61,
"content": "K or re kt ur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 61 – Drucksache 18/5564 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. lich keinen Vorrang vor der Unterbringung in einer Asylerstaufnahmeein- richtung i. S. d. § 47 AsylVfG? Auf die Antwort zu Frage 82 wird verwiesen. 89. Gibt es Bundesländer, die auf die Unterbringung von unbegleiteten Min- derjährigen in Erstaufnahmeeinrichtungen bzw. in Gemeinschaftsunter- künften generell verzichten, und wenn ja, welche? Ist nach Kenntnis der Bundesregierung sichergestellt, dass diese Angebote auch bei steigenden Zugangszahlen aufrechterhalten werden? Auf die Antwort zu Frage 82 wird verwiesen. 90. In welchen Bundesländern bzw. Kommunen werden zumindest Schutz suchende Familien mit Kindern nicht in Erstaufnahme- bzw. in Gemein- schaftseinrichtungen, sondern in privaten Wohnungen untergebracht? Nach Kenntnis der Bundesregierung stellt sich die Situation in den Ländern wie folgt dar. BY In Bayern bestehen für Familien und Alleinerziehende mit Kindern besondere Auszugsmöglichkeiten aus Gemeinschaftsunterkünften im Aufnahmegesetz. Im Rahmen der staatlichen Unterbringung gibt es eigene Familienwohneinheiten, um dem Schutz der Familie Rechnung zu tragen. K:\\Publishing\\Produktion\\BT\\Produktion\\07_Fahne\\1805564\\1805564.fm, 31. Juli 2015, Seite 61 BE In Berlin können Asylsuchende, die nicht mehr nach § 47 Absatz 1 AsylVfG zum Aufenthalt in einer Aufnahmeeinrichtung verpflichtet sind, unter bestimm- ten Voraussetzungen eine Wohnung anmieten, wobei die Mietkosten auf der Grundlage des § 3 Absatz 2 AsylbLG vom zuständigen Kostenträger übernom- men werden. Bei der Wohnungssuche werden die Asylsuchenden von einer Be- ratungsstelle des Evangelischen Jugend- und Fürsorgewerks (EJF) unterstützt, die dafür Zuwendungen aus dem Landeshaushalt erhält. Die Beratungsstelle strebt an, nach Maßgabe des Angebots an verfügbarem, freien Wohnraum vor- rangig besonders schutzbedürftige Personen wie etwa Familien mit Kindern in eine Mietwohnung zu vermitteln. Seit dem 1. Juli 2011 ist zudem der Koopera- tionsvertrag „Wohnungen für Flüchtlinge“ zwischen dem Landesamt für Ge- sundheit und Soziales und den städtischen Wohnungsunternehmen in Kraft. Die- ser Vertrag sieht vor, dass jährlich 275 für die Anmietung durch Asylsuchende geeignete Wohnungen (125 Ein-Zimmer- und 150 Mehr-Zimmer-Wohnungen) vorgehalten werden. BB In Brandenburg werden grundsätzlich gerade Familien mit Kindern bevorzugt in Wohnungen untergebracht, so dass die Verweildauer von Familien in Gemein- schaftsunterkünften in der Regel deutlich kürzer ist als bei alleinstehenden Asyl- suchenden. HB Ziel in Bremen ist es, Familien sehr schnell in eigenen Wohnungen unterzubrin- gen, oft gelingt dies auch schon nach einer Woche; dies zunächst in einem Über- gangswohnheim, von dort erfolgt die Vermittlung. ur kt re or K",
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"content": "K or re kt ur Drucksache 18/5564 – 62 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. HH Familien, deren Aufenthaltsstatus noch ungeklärt ist, werden in Hamburg über die Zentrale Erstaufnahme der Behörde für Inneres und Sport in eine Erstaufnah- meeinrichtung vermittelt. Nach Ablauf der räumlichen Beschränkung nach § 47 AsylVfG werden die Haushalte bei Bedarf in die Folgeunterbringung übermit- telt, hier werden sie entweder in Gemeinschaftsunterkünften oder in abgeschlos- senen Wohneinheiten, die der öffentlich-rechtlichen Unterbringung dienen, und Eigentum von „fördern & wohnen – Anstalt öffentlichen Rechts“ als unterbrin- gender Träger sind oder von diesem zum Zweck der Unterbringung angemietet wurden, untergebracht. Eine Wohnungsversorgung der Familien mit Mietverträ- gen, die nicht der öffentlichen Unterbringung zuzurechnen sind, findet erst dann statt, wenn der Aufenthalt gesichert ist. NI In Niedersachen werden Ausländerinnen und Ausländer nach Abschluss der Erstaufnahme nach dem Niedersächsischen Aufnahmegesetz auf die Städte und Gemeinden verteilt. Damit sind die Landkreise, die Region Hannover und die kreisfreien Städte für die Versorgung und auch für die Unterbringung zuständig und nehmen diese als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises wahr. Nach dem Ergebnis einer gesonderten Befragung zur Unterbringungssituation zum Stichtag 1. Juni 2010 favorisierte die überwiegende Anzahl der niedersächsi- schen Kommunen eine dezentrale Unterbringung in Wohnungen – insbesondere für Familien mit Kindern. Angesichts der seit den darauffolgenden Jahren anhal- tend stark steigenden Zugangszahlen bei den Asylsuchenden und dem immer knapper werdenden freien Wohnraum hat sich die Unterbringungssituation in allen Kommunen in Niedersachsen jedoch verschärft. Daher war Medienberich- K:\\Publishing\\Produktion\\BT\\Produktion\\07_Fahne\\1805564\\1805564.fm, 31. Juli 2015, Seite 62 ten und späteren einzelnen Abfragen zufolge inzwischen eine Vielzahl der niedersächsischen Kommunen gezwungen, neue Gemeinschaftsunterkünfte zu schaffen, zu reaktivieren oder deren Kapazitäten zu erweitern. Aufgrund der im- mer schwieriger werdenden Unterbringung von Asylsuchenden war auch für Fa- milien mit Kindern eine dezentrale Unterbringung in Einzelwohnraum – selbst wenn diese seitens der Kommunen gewünscht ist – Anfang 2015 vielerorts schwer möglich. RP In Rheinland-Pfalz werden schutzsuchende Familien mit Kindern in der Auf- nahmeeinrichtung für Asylbegehrende Trier (Erstaufnahmeeinrichtung des Lan- des Rheinland-Pfalz) sowie deren beiden Außenstellen aufgenommen und untergebracht. Die Aufnahme und Unterbringung nach der Erstaufnahme ob- liegt gemäß Landesaufnahmegesetz den kommunalen Gebietskörperschaften als kommunale Selbstverwaltungsaufgabe. SL Im Saarland erfolgt eine Unterbringung von Schutz suchenden Familien mit Kindern in der Erstaufnahmeeinrichtung innerhalb der Landesaufnahmestelle in Lebach. 91. Welche Erfahrungen haben diese Länder und Kommunen nach Kenntnis der Bundesregierung mit dieser Form der Unterbringung gemacht? 92. Inwiefern war dies ein Betrag, um das Wohl des Kindes besser zu fördern? Die Fragen 91 und 92 werden zusammen beantwortet. Nach Kenntnis der Bundesregierung stellen sich die Erfahrungen der Länder wie folgt dar. ur kt re or K",
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"content": "K or re kt ur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 63 – Drucksache 18/5564 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. BY Soweit Asylsuchenden oder Geduldeten die private Wohnsitznahme gestattet wird, zeigen sich in Bayern gerade für dieses Klientel häufig Schwierigkeiten, entsprechenden Wohnraum zu finden, da insbesondere in Ballungsräumen in Bayern der Wohnraum knapp ist. Der Freistaat Bayern unterstützt hier mit dem Mietbefähigungsprojekt „fit for move“. BE Die Erfahrungen mit dieser Verwaltungspraxis Berlins sind positiv; etwa 40 Pro- zent aller Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG leben bereits in einer Miet- wohnung. Allein im vergangenen Jahr konnten rund 1 300 Asylsuchende in eine Mietwohnung vermittelt werden. Gleichwohl besteht eine weitaus größere Nachfrage nach privatem Wohnraum als auf Grund der Verhältnisse auf dem Berliner Wohnungsmarkt kurzfristig verfügbar ist. BB Eine frühzeitige Wohnungsunterbringung wird – nicht nur bei Familien mit Kin- dern – in Brandenburg grundsätzlich positiv bewertet. Sie stärkt in der Regel die Eigenverantwortlichkeit und Selbständigkeit der Ausländer, begünstigt den Aufbau einer eigenen Lebensgestaltung und verbessert die Integrationschancen deutlich. Frühzeitige Integrationsmaßnahmen bieten am ehesten die Gewähr da- für, dass die Ausländer auch tatsächlich in unserer Gesellschaft „ankommen“ und eine Arbeit finden, die es ihnen ermöglicht, möglichst unabhängig von so- zialen Leistungen zu leben. Im Übrigen wird hierdurch die Aufgeschlossenheit der einheimischen Bevölkerung gegenüber den ankommenden Ausländern ver- stärkt. K:\\Publishing\\Produktion\\BT\\Produktion\\07_Fahne\\1805564\\1805564.fm, 31. Juli 2015, Seite 63 HB Die Erfahrungen von Bremen sind positiv. RP Da die Einheit der Familie auch in einer Erstaufnahmeeinrichtung gewahrt bleibt und soziale Betreuung gewährleistet ist, hat die Landesregierung Rhein- land-Pfalz keine negativen Erfahrungen diesbezüglich gemacht. Die Landes- regierung Rheinland-Pfalz favorisiert grundsätzlich die Unterbringung in Woh- nungen. Dies erfolgte bisher in über 90 Prozent der Fälle. 93. Hält die Bundesregierung die Unterbringung zumindest von Schutz- suchende Familien mit Kindern in privaten Wohnungen für einen empfeh- lenswerten Weg, und wenn nein, warum nicht? Die Unterbringung von Asylsuchenden und Geduldeten fällt in die Zuständig- keit der Länder. Die Interessen der Betroffenen sollten dabei bestmöglich be- rücksichtigt werden. 94. Unterstützt die Bundesregierung den Vorschlag von UNICEF („In erster Linie Kinder – Flüchtlingskinder in Deutschland“, Köln, 2014), für Unter- künfte für Asylsuchende im Sinne von § 44 AsylVfG einer Betriebser- laubnispflicht nach § 45 SGB VIII einzuführen? Der Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 (Aufnahmerichtlinie Neufassung) und der Richtlinie 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 (Verfahrensrichtlinie Neufassung) wird derzeit erarbeitet. Dabei prüft die Bundesregierung auch Aspekte im Sinne der Fragestellung. ur kt re or K",
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"content": "K or re kt ur Drucksache 18/5564 – 64 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 95. Wenn ja, wann wird sie hierfür einen Gesetzesvorschlag vorlegen? Auf die Antwort zu Frage 94 wird verwiesen 96. Wenn nein, warum nicht? Auf die Antwort zu Frage 94 wird verwiesen 97. In welchen Bundesländern gibt es auch in Erstaufnahmeeinrichtungen Sprach- und Bildungsangebote für die dort lebenden Kinder und Jugend- lichen? Grundsätzlich werden solche Angebote in den Ländern vorgehalten. Dies ist nach Kenntnis der Bundesregierung in Bayern, Bremen, Niedersachsen, Nord- rhein-Westfalen und Thüringen der Fall. Darüber bestehen zu einzelnen Ländern folgende weitere Erkenntnisse. BE In Berlin erhalten die Träger von Erstaufnahmeeinrichtungen im Rahmen der verhandelten Tagessätze auch einen Anteil für Kinderbetreuung. Damit erfolgt niedrigschwellig und spielerisch die Vermittlung von Sprachkenntnissen im Rahmen des Betreuungsangebots. Schulpflichtige erhalten innerhalb der ersten vier bis zwölf Wochen nach Ankunft einen Schulplatz. Begleitete Minder- jährige, die der Schulpflicht nicht mehr unterliegen, erhalten keine regulären Angebote. Soweit möglich, vermittelt der Sozialdienst der Erstaufnahmeein- K:\\Publishing\\Produktion\\BT\\Produktion\\07_Fahne\\1805564\\1805564.fm, 31. Juli 2015, Seite 64 richtungen in Sprachkurse, die durch Ehrenamtliche von Nichtregierungsorga- nisationen für diese Zielgruppe angeboten werden. Je nach Standort gibt es ferner Angebote für Deutschkurse für Kinder von acht bis 14 Jahren, Ferienschulen, diverse Einzelveranstaltungen, wie z. B. Exkur- sionen in Museen, Theaterbesuche, Sportveranstaltungen etc., oder Projektan- gebote, wie z. B. „Zirkus macht stark“. BB In Brandenburg erhalten die Jugendlichen der Jugendhilfeeinrichtung ALREJU unmittelbar nach ihrer Ankunft Erstunterricht in der deutschen Sprache. Sie wer- den dort darüber hinaus auf die Integration in eine mit ALREJU kooperierende Gesamtschule vorbereitet. HH In Hamburg gibt es Sprach- und Bildungsangebote sowohl während des Clea- rings für unbegleitete minderjährige Ausländer, als auch Beschulungsangebote in Erstaufnahmeeinrichtungen für Familien. SL Im Saarland gilt für Erstaufnahmeeinrichtungen in der Jugendhilfe, dass sowohl in den aufnehmenden Jugendhilfeeinrichtungen Sprachkurse angeboten werden als auch Angebote externer Kooperationspartner als schulvorbereitende Leis- tungen der Jugendhilfe dafür in Anspruch genommen werden. Seit dem 1. De- zember 2014 besteht die Möglichkeit, dass die Bewohner des Clearinghauses in weiterführenden Regelschulen regulär (d. h. in einem Mix aus Sprachkurs und normaler Unterrichtsteilnahme) beschult werden. SH In der schleswig-holsteinischen Erstaufnahmeeinrichtung werden schulpflich- tige Kinder von Asylsuchenden durch Lehrerinnen eines ortsansässigen ur kt re or K",
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"content": "K or re kt ur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 65 – Drucksache 18/5564 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. „Deutsch als Zweitsprache-Zentrums“ beschult. Nicht schulpflichtige Kinder können an fünf Tagen in der Woche eine Kinderspielstube besuchen. RP In der rheinland-pfälzischen Erstaufnahmeeinrichtung (Aufnahmeeinrichtung für Asylbegehrende Trier) sowie deren Außenstellen gibt es sowohl Sprach- als auch Bildungsangebote für dort lebende (begleitete) Kinder und Jugendliche. Im Haupthaus in Trier und der Außenstelle Ingelheim gibt es zudem eine Spielstube für Kinder. Unbegleitete minderjährige Ausländer werden nicht in der Erstauf- nahmeeinrichtung untergebracht. ST In der Erstaufnahmeeinrichtung Sachsen Anhalts gibt es Betreuungs- und Frei- zeitangebote für Kinder und Jugendliche. 98. In welchen Bundesländern, die unbegleitete Minderjährige (z. B. nach Vollendung des 16. Lebensjahres) immer noch in Asylaufnahmeeinrich- tungen unterbringen, gibt es dort Angebote, die darauf spezialisiert sind, diese Minderjährigen rechtlich zu beraten bzw. psychosozial zu betreuen? 99. In welchen Bundesländern sind (wie z. B. in Hamburg, vgl. UNICEF-Stu- die) Jugendämter in diesen Einrichtungen mit eigenen Büros o. Ä. präsent? Die Fragen 98 und 99 werden zusammen beantwortet. Nach Kenntnis der Bundesregierung verzichten nahezu sämtliche Länder gänz- K:\\Publishing\\Produktion\\BT\\Produktion\\07_Fahne\\1805564\\1805564.fm, 31. Juli 2015, Seite 65 lich auf die Unterbringung von unbegleiteten minderjährigen Ausländern in Erstaufnahmeeinrichtungen bzw. Gemeinschaftsunterkünften. Auf die Antwort zu Frage 82 wird verwiesen. Im Übrigen stellt sich die Situation in den Ländern nach Kenntnis der Bundesregierung wie folgt dar. BY In Bayern werden seit dem 1. Januar 2014 grundsätzlich alle unbegleiteten Min- derjährigen von Beginn an in der Jugendhilfe betreut. BB In Brandenburg werden alle unbegleiteten Minderjährigen bis 16 Jahre in der Einrichtung ALREJU untergebracht (bislang wurden 16- und 17-jährige unbe- gleitete Minderjährige zunächst in der zentralen Erstaufnahmeeinrichtung des Landes aufgenommen. Diese verständigte das zuständige Jugendamt, welches den Jugendhilfebedarf im Einzelfall prüfte). HH Es besteht ein präsentes Büro in der Asylaufnahmeeinrichtung. HB Es besteht ein präsentes Büro in der Asylaufnahmeeinrichtung. Es ist zudem eine Jugenderstaufnahmeeinrichtung geplant, in der das Jugendamt präsent ist. NW Die Jugendämter sind zuständig. SN Sachsen verzichtet auf die Unterbringung in Erstaufnahmeeinrichtungen nicht grundsätzlich; die Erstaufnahmeeinrichtungen stehen in engem Kontakt mit den Jugendämtern. In jedem Falle ist damit bei unbegleiteten Minderjährigen von Anfang an eine Beteiligung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe gewährleis- tet. Zeichnet sich ein jugendhilferechtlich relevanter Bedarf ab, werden die un- ur kt re or K",
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"number": 66,
"content": "K or re kt ur Drucksache 18/5564 – 66 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. begleiteten Minderjährigen in den Verantwortungsbereich des Jugendamts über- führt. Verteilung/Familieneinheit 100. Ist die Darstellung des Bundesfachverbands Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge e. V. (B-UMF) vom 9. Oktober 2014 (Stellungnahme des B-UMF zu den Gesetzesvorhaben zur Umverteilung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen, Bundesratsdrucksachen 443/14 und 444/14) zutreffend, dass die Verteilung asylsuchender unbegleiteter Min- derjähriger seit dem Jahr 2010 eingestellt worden ist, und wenn ja, aus welchem Grund? Die Situation in den Ländern stellt sich nach Kenntnis der Bundesregierung wie folgt dar. BE Unbegleitete minderjährige Ausländer sind nach dem SGB VIII vor Ort in Ob- hut zu nehmen. Berlin verteilt seit dem Jahr 2010 keine unbegleiteten minder- jährigen Ausländer in andere Bundesländer, sondern nimmt sie in die so ge- nannte Überquote auf. Grund für die Einstellung der Verteilung ist das Recht auf Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII. BB In Brandenburg werden unbegleitete Minderjährige nicht in andere Bundeslän- der umverteilt (Ausnahme: Umverteilung zu bereits in Deutschland lebenden K:\\Publishing\\Produktion\\BT\\Produktion\\07_Fahne\\1805564\\1805564.fm, 31. Juli 2015, Seite 66 Verwandten). BW In Baden-Württemberg ist die Weiterverteilung unbegleiteter Ausländer, die im Land angetroffen werden, im EASY-Verfahren vor dem Hintergrund der Bestim- mungen des Kinder- und Jugendhilferechts über die Inobhutnahme frühzeitig aufgegeben worden. HH Für Hamburg trifft diese Darstellung zu. Unbegleitete minderjährige Ausländer werden gemäß § 42 SGB VIII unverzüglich in Obhut genommen und grundsätz- lich in Jugendhilfeeinrichtungen untergebracht, so dass sie nach §§ 46, 47 i. V. m. § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Nummer 3 AsylVfG nicht der asyl- verfahrensrechtlichen Verteilung unterliegen. HE In Hessen werden die ankommenden unbegleiteten minderjährigen Ausländer nach Abschluss des Clearingverfahrens lediglich innerhalb des Bundeslandes mittels einer speziellen „umA-Quote“ in die Gebietskörperschaften verteilt. MV Die Länder haben aus fachlichen Gründen im Jahr 2010 die Verteilung im EASY-Verfahren von 16- und 17-jährigen unbegleiteten minderjährigen Auslän- der einvernehmlich eingestellt. Ein wesentlicher Grund dafür war, dass diese Praxis von den unbegleiteten minderjährigen Ausländern als sehr negativ erlebt wurde und in vielen Fällen zum Weiterwandern dieser unbegleiteten minderjäh- rigen Ausländer führte. NI In Niedersachsen wurde im Jahr 2005 zwischen dem Ministerium für Inneres und Sport und dem Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung ur kt re or K",
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"content": "K or re kt ur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 67 – Drucksache 18/5564 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. vereinbart, dass bei erstmaligem Antreffen eines unbegleiteten minderjährigen ausländischen Staatsangehörigen immer die jugendhilferechtliche Prüfung im Rahmen einer Inobhutnahme nach § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB VIII erfolgen muss. Diese Vereinbarung wurde unmittelbar nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (KICK) ge- troffen. NW Die Darstellung trifft für das Land NRW zu. SL Seit dem 1. Oktober 2010 erfolgt im Saarland generell eine Inobhutnahme aller unbegleitet eingereisten minderjährigen Ausländer im Rahmen der Jugendhilfe. Verteilungen im Rahmen der Jugendhilfe sind nicht vorgesehen und werden im Saarland regelmäßig auch nicht vorgenommen. SN Es liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 101. Ist es nach Ansicht der Bundesregierung sachgerecht, bei unbegleiteten Minderjährigen (unabhängig von einer Asylantragstellung) die Frage einer Verteilung bzw. eines Wohnortwechsels zumindest solange auszu- setzen, bis innerhalb eines Clearingverfahrens die Bedürfnisse der/des Minderjährigen bzw. die Rahmenbedingungen zur Gewährleistung des Wohls dieser Kinder bzw. dieses Kindes geklärt sind, und wenn nein, warum nicht? K:\\Publishing\\Produktion\\BT\\Produktion\\07_Fahne\\1805564\\1805564.fm, 31. Juli 2015, Seite 67 Ziel der Bundesregierung ist die Sicherstellung einer dem Kindeswohl entspre- chenden, bedarfsgerechten Versorgung, Betreuung und Unterstützung unbeglei- teter Minderjähriger, hierzu liegt der Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher vor. 102. Wie verbindlich sind Empfehlungen, die in einem Clearingverfahren für die übrigen Akteure ermittelt wurden? Die Ergebnisse des Clearingverfahrens enthalten keine Handlungsanweisungen an außerhalb der Jugendhilfe stehende Akteure. 103. Wie wird im Hinblick auf die mögliche Verteilung bzw. auf den Wohn- ortwechsel eines unbegleiteten Minderjährigen der Vorrang des Kindes- wohls realisiert? Mit dem Gesetzentwurf zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher soll die Sicherstellung einer dem Kindeswohl entsprechenden, bedarfsgerechten Versorgung, Betreuung und Unterstützung durch gesetzlich verbürgte Standards im SGB VIII gewährleistet werden. 104. Welche Rolle kommt bei einer möglichen Verteilung dem Wunsch- und Wahlrecht der bzw. des Minderjährigen gemäß § 5 SGB VIII zu? Der Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher enthält Vorgaben, die ur kt re or K",
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"number": 68,
"content": "K or re kt ur Drucksache 18/5564 – 68 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. auch dem Kindeswillen bzw. den Willen des Jugendlichen Rechnung tragen sollen. 105. Kann die Bundesregierung die Darstellung des B-UMF vom 9. Oktober 2014 bestätigen, dass unbegleiteten Minderjährigen die gewünschten Umverteilungen innerhalb Deutschlands zu Eltern, Geschwistern oder Verwandten durch deutsche Ausländerbehörden „oft verweigert“ wer- den, und wenn ja, wie stünde dies zu den Vorgaben aus Artikel 24 der EU-Aufnahmerichtlinie? Bei Minderjährigen, deren Eltern im Bundesgebiet leben oder für die andere Personen, die im Bundesgebiet leben, sorgeberechtigt sind, werden die Möglich- keiten einer Familienzusammenführung bereits im Clearingverfahren geprüft. Den Anforderungen von Artikel 19 der bisherigen Fassung der Aufnahmericht- linie (Richtlinie 2003/9/EG) sowie von Artikel 24 der Neufassung der Auf- nahmerichtlinie (Richtlinie 2013/33/EU) wird dadurch grundsätzlich Rechnung getragen. Der Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 (Aufnahmerichtlinie Neufassung) und der Richtlinie 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 (Verfahrensrichtlinie Neufassung) wird derzeit erarbeitet. Dabei prüft die Bundesregierung auch Aspekte im Sinne der Fragestellung. Im Übrigen stellt sich die Situation in den Ländern nach Kenntnis der Bundes- regierung wie folgt dar. BW Baden-Württemberg ist nicht bekannt geworden, dass solche Umverteilungen in K:\\Publishing\\Produktion\\BT\\Produktion\\07_Fahne\\1805564\\1805564.fm, 31. Juli 2015, Seite 68 der Praxis grundsätzlichen Problemen begegnen würden. BE Der Wechsel des Aufenthaltsortes soll in Berlin bei unbegleiteten Minderjähri- gen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Einer Familienzusammenführung geht stets eine Prüfung der Eignung aufnahmewilliger Verwandter zur Wahrneh- mung der Personensorge für den unbegleiteten Minderjährigen als auch der tat- sächlichen Wohn- und Lebensverhältnisse vor Ort voraus. Kinder werden in jedem Fall mit ihren Eltern zusammengeführt. HB Nein. Die Ausländerbehörden bemühen sich, in diesen Fällen eine Familien- zusammenführung innerhalb Deutschlands herzustellen. Dies war in der Praxis bereits erfolgreich. HH Für Hamburg kann diese Darstellung nicht bestätigt werden. NI In Niedersachsen sind keine Fälle bekannt, in denen die Ausländerbehörden den Zuzug von unbegleiteten Minderjährigen zu ihren in Deutschland sich legal auf- haltenden sorgeberechtigten Eltern oder volljährigen Geschwistern verweigert haben. NW Die Darstellung kann von Nordrhein-Westfalen nicht bestätigt werden. RP Rheinland-Pfalz sind hierzu keine Fälle bekannt. ST Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung liegen in Sachsen-Anhalt nicht vor. ur kt re or K",
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"number": 69,
"content": "K or re kt ur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 69 – Drucksache 18/5564 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. SH In Schleswig-Holstein werden entsprechende Fälle durch die Ausländerbehör- den nicht für statistische Erhebungen erfasst. Aus der Erinnerung berichten die Ausländerbehörden, dass entsprechenden Anträgen auf Zuzug nach Schleswig- Holstein überwiegend entsprochen wird. 106. Inwieweit teilt die Bundesregierung die in der Vorbemerkung der Frage- steller dargestellte Kritik des UN-Komitees für die Rechte des Kindes, dass „die restriktiven Regelungen in Deutschland, die Herstellung der an sich notwendigen Familieneinheit auch und gerade von Flüchtlingskin- dern behindern“ (Empfehlung 44)? Innerhalb des Asylverfahrens ist die Familienzusammenführung nicht von wei- teren Bedingungen abhängig (wie eine Beschränkung auf unter 16-Jährige oder den Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts). Die Bundesregierung ist des Weiteren der Ansicht, dass die – außerhalb eines Asylverfahrens geltenden – Regelungen zur Familienzusammenführung in §§ 27 ff. AufenthG den Anforderungen der UN-Kinderrechtskonvention gerecht werden. Die Empfehlung 44 des Berichts vom 31. Januar 2014 teilt die Bundes- regierung daher nicht. Gerade bei Asylberechtigten und anerkannten Flüchtlin- gen sind die Anforderungen, die an einen Familiennachzug gestellt werden, deutlich verringert. So kann beispielsweise von dem Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhaltes abgesehen werden; bei einer Antragstellung innerhalb von drei Monaten nach Zuerkennung der Asylberechtigung oder Flüchtlings- eigenschaft ist sogar zwingend davon abzusehen. Minderjährigen Kindern von K:\\Publishing\\Produktion\\BT\\Produktion\\07_Fahne\\1805564\\1805564.fm, 31. Juli 2015, Seite 69 Asylberechtigten und anerkannten Flüchtlingen wird zudem bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ein Nachzug ohne den Nachweis von Deutschkenntnissen gestattet. Handlungsfähigkeit von Minderjährigen 107. Wann wird die Bundesregierung, wie im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD angekündigt, „die Handlungsfähigkeit im Asylver- fahrens- und Aufenthaltsrecht auf 18 Jahre anheben“? Auf die Antwort zu Frage 57 wird verwiesen. 108. Welche (neuen) Erkenntnisse führen die Bundesregierung zu einer Ab- kehr von ihrer bisherigen Rechtsauffassung (vgl. Bundestagsdrucksache 16/13166, S. 58)? In der Antwort der Bundesregierung zu Frage 73 der Großen Anfrage der Frak- tion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 16/13166, S. 58, bejaht die Bundesregierung die Frage, ob sie unbegleitete Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, für ausreichend einsichtsfähig halte, ohne einen Vertreter oder Beistand ein Asylverfahren zu betreiben und ggf. Rechtsmittel zu ergreifen. Es handelt sich hierbei nicht um eine Rechtsauffassung, sondern um eine tatsächliche Einschätzung in Bezug auf die Einsichtsfähigkeit. Unabhängig von der seinerzeit von der Bundesregierung vorgenommenen, mit dem europä- ischen Recht konformen Einschätzung ist aus den nachfolgend dargelegten Gründen nun eine Änderung der Regelungen zur Verfahrensfähigkeit geplant. Nach Artikel 25 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a der Neufassung der Verfahrens- richtlinie (Richtlinie 2013/32/EU), die bis zum 20. Juli 2015 in nationales Recht umzusetzen ist, ist für einen unbegleiteten Minderjährigen ein Vertreter zu be- ur kt re or K",
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"number": 70,
"content": "K or re kt ur Drucksache 18/5564 – 70 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. stellen, der ihn vertritt und unterstützt, um die Rechte aus der Richtlinie in An- spruch nehmen zu können und den sich aus der Richtlinie ergebenden Pflichten nachkommen zu können. Den Mitgliedstaaten wird gleichwohl die Möglichkeit belassen, eine Asylbeantragung durch den Minderjährigen selbst (also unabhän- gig vom Vertreter) vorzusehen. Einer Vertreterbestellung bedarf es jedoch – un- abhängig von der Frage der Verfahrensfähigkeit – in jedem Fall. Im Interesse der Rechtsklarheit und angesichts der in der Praxis bereits heute nur noch unwesent- lichen Unterschiede bei der verfahrensmäßigen Behandlung unbegleiteter Min- derjähriger unter und über 16 Jahren (siehe auch Antworten zu den Fragen 57 und 64), plant die Bundesregierung daher, die Handlungsfähigkeit im Asyl- und auch im Aufenthaltsrecht einheitlich auf das 18. Lebensjahr anzuheben. Altersfestsetzung – wissenschaftlich/technisch 109. Welches Bundesland wendet nach Kenntnis der Bundesregierung welche Methode(n) zur Feststellung des Alters unbegleitet eingereister Minder- jähriger an (bitte nach Bundesländern und Methoden aufschlüsseln)? Die Situation in den Ländern stellt sich nach Kenntnis der Bundesregierung wie folgt dar. BW Eine Ausländerbehörde hat einen Pool von Lehrern, Ärzten und Mitarbeitern des Jugendamts, Streetworkern, Psychologen und weiteren in der Jugendarbeit Tätigen von ca. zehn bis 15 Personen, von denen jeweils drei, nicht aus der gleichen Berufsgruppe, im Rahmen der Inaugenscheinnahme als Entschei- K:\\Publishing\\Produktion\\BT\\Produktion\\07_Fahne\\1805564\\1805564.fm, 31. Juli 2015, Seite 70 dungskommission zusammentreten und den Jugendlichen begutachten. Die Alterskommission tritt innerhalb einer Woche nach Einreise des Jugendlichen zusammen. Der Jugendliche wird über das Ziel des Gespräches informiert und erhält am Ende des Gesprächs ein von allen Beurteilern unterschriebenes Proto- koll der Altersfeststellung. Sollte der Jugendliche mit dem Ergebnis nicht ein- verstanden sein, steht ihm der Rechtsweg offen. Das Verfahren zur Altersfest- stellung sowie das tatsächliche Gespräch werden dem Betroffenen durch einen Dolmetscher übersetzt. Eine andere Behörde hat das Alter schon durch eine Röntgenuntersuchung der Hand feststellen lassen. Im Übrigen erfolgt die Altersfeststellung teilweise durch die Sozial- oder Jugendbehörden per Inaugenscheinnahme und ggf. per Interview. BE In Berlin werden medizinische Altersgutachten ausschließlich beim Centrum für Forensische Altersbestimmung (CFAB) Charité/Universitätsklinikum Ham- burg-Eppendorf (UKE) in Auftrag gegeben. Die Gutachten basieren auf einer körperlichen und einer radiologischen Untersuchung des Gebisses. Bei Bedarf kommen weitere Untersuchungen hinzu. HH Eine medizinische Altersfeststellung wird in Hamburg beim Universitätsklini- kum Hamburg-Eppendorf (UKE), Institut für Rechtsmedizin, bei Zweifeln an der Minderjährigkeit durchgeführt. Diese beinhaltet Untersuchungen in der fol- genden, aufbauend abgestuften Reihenfolge: ● Untersuchung und Anamnese durch einen rechtsmedizinisch erfahrenen Arzt im Hinblick auf allgemeine körperliche Reifezeichen sowie Hinweise auf mögliche Entwicklungsverzögerungen, ur kt re or K",
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"number": 71,
"content": "K or re kt ur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 71 – Drucksache 18/5564 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. ● in der Regel eine zahnärztliche Untersuchung (Orthopantomogramm) der Ober- und Unterkiefer sowie der angrenzenden Bereiche zur Feststellung Weisheitszahnentwicklung und anderer altersrelevanter Befunde, ● wenn notwendig, zusätzlich eine radiologische Untersuchung der Hand- knochen zur Feststellung des altersrelevanten Entwicklungszustandes. Die Durchführung dieser Untersuchungskette wird im Ermessen der durchfüh- renden Ärzte beendet, sobald für die Erstellung eines Altersgutachtens hinrei- chend gesicherte Erkenntnisse gewonnen wurden. NI Die Jugendämter haben bei Zweifeln hinsichtlich der Altersangabe bzw. der Minderjährigkeit das Alter festzustellen. Hierfür gibt es weder gesetzliche noch untergesetzliche Bestimmungen zur formalen bzw. inhaltlichen (medizinischen) Vorgehensweise, so dass die im eigenen Wirkungskreis weisungsfrei handeln- den niedersächsischen Jugendämter einzelfallbezogen vorgehen und sich an hierzu ergangener Rechtsprechung orientieren. Wenn sich die Zweifel nicht durch Interviews, in denen biografische Daten ab- gefragt werden, ausräumen lassen, werden in den verbleibenden Fällen Unter- suchungen veranlasst. Das OVG Hamburg hat am 9. Februar 2011 (4 Bs 9/11) entschieden, dass der unbegleitete Ausländer im Rahmen der sozialrechtlichen Mitwirkungspflicht verpflichtet ist, ein Einverständnis in eine ärztliche Unter- suchung zur Feststellung des Alters (§ 62 SGB I) zu erteilen. Auch das Verlan- gen nach einer Einwilligung in eine Röntgenuntersuchung wird als verhältnis- mäßig angesehen. Einem Beschluss des VG Göttingen vom 16. Dezember 2011 (2 B 269/11) ist zu entnehmen, dass die der Altersfeststellung dienenden Unter- K:\\Publishing\\Produktion\\BT\\Produktion\\07_Fahne\\1805564\\1805564.fm, 31. Juli 2015, Seite 71 suchungen wie folgt anzulegen sind: Untersuchung und Anamnese durch einen rechtsmedizinisch erfahrenen Arzt im Hinblick auf allgemeine körperliche Reifezeichen sowie Hinweise auf mögliche Entwicklungsverzögerungen; wenn notwendig, zusätzlich eine zahnärztliche Untersuchung zur Feststellung der Wurzelentwicklung der Weisheitszähne; wenn notwendig, zusätzlich eine radiologische Untersuchung des Kiefers (Pan- oramaschichtaufnahme u. a. zur Feststellung möglicher Gründe einer Entwick- lungsverzögerung); wenn notwendig zusätzlich eine radiologische Unter- suchung der Schlüsselbeine. Die Durchführung dieser Untersuchungskette ist im Ermessen der durchführen- den Ärzte zu beenden, sobald für die Erstellung eines Altersgutachtens hinrei- chend gesicherte Erkenntnisse gewonnen wurden. NW Eine landesweit einheitliche Praxis bei den Methoden der Altersfeststellung ist nicht gegeben. RP Wenn ein unbegleiteter minderjähriger Ausländer im Besitz gültiger Ausweis- papiere ist, dann muss auf diese Angaben zurückgegriffen werden. Dies ist jedoch selten der Fall. Bei den jungen Menschen, die keine gültigen Ausweis- papiere haben, folgen die Jugendämter zur Altersfestsetzung den Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter (Handlungsempfehlun- gen zum Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Ausländern: lnobhutnahme, Clearingverfahren und Einleitung von Anschlussmaßnahmen beschlossen auf der 116. Arbeitstagung der Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter vom 14. bis 16. Mai 2014 in Mainz). Bei der Feststellung der Minderjährigkeit durch das zuständige Jugendamt geht es um eine fachlich begründete Einschätzung. Dem Gespräch mit dem jungen Menschen unter Hinzuziehung von Dolmet- schern kommt eine besondere Bedeutung zu. ur kt re or K",
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"content": "K or re kt ur Drucksache 18/5564 – 72 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. SH In Schleswig-Holstein wird weit überwiegend das Prinzip der Inaugenschein- nahme angewendet. In sehr seltenen Fällen wird ein medizinisches Gutachten zur Altersbestimmung in Auftrag gegeben. Vorgaben zu bestimmten Unter- suchungspraktiken werden dabei nicht gemacht. 110. Kann die Bundesregierung bestätigen, dass die in der Vorbemerkung der Fragesteller zitierte Studie des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen („Age assessment practice in Europe“) zu dem Ergebnis kommt, dass die u. a. auch in Deutschland angewandte Röntgenuntersu- chung des Handwurzelknochens bzw. des Schlüsselbeins insofern fehler- anfällig bzw. ungenau sind, als dass das Skelettwachstum nicht immer mit dem chronologischen Alter übereinstimmt, das Alter bzw. die Reife von Knochen nicht allgemein messbar sind, sondern von genetischen, sozioökonomischen und kulturellen Faktoren abhängt und von einer Fehleranfälligkeit von +/– zwei Jahren auszugehen ist, und schließlich speziell bei der radiologischen Untersuchung des Schlüsselbeins bei Per- sonen unter 20 Jahren keine validen Ergebnisse ermittelt werden können? Die Bundesregierung kann bestätigen, dass die Studie zu dem beschriebenen Er- gebnis kommt. 111. Kann vor diesem Hintergrund im Hinblick auf die angewandte Röntgen- untersuchung sowohl des Handwurzelknochens bzw. des Schlüsselbeins von einer Methode gesprochen werden, die „zuverlässige Ergebnisse ge- K:\\Publishing\\Produktion\\BT\\Produktion\\07_Fahne\\1805564\\1805564.fm, 31. Juli 2015, Seite 72 währleistet“ (vgl. Artikel 25 Absatz 5 der Asylverfahrensrichtlinie), und wenn nein, welche Schlussfolgerungen gedenkt die Bundesregierung da- raus zu ziehen? Artikel 25 Absatz 5 Satz 3 der Richtlinie 2013/32/EU legt fest, dass die ärztliche Untersuchung zur Bestimmung des Alters mit Methoden durchgeführt wird, die „so weit wie möglich ein zuverlässiges Ergebnis gewährleisten“. Angesichts der Tatsache, dass das Alter eines Menschen unstreitig nicht mit absoluter Exaktheit bestimmt werden kann, wird dies auch von der genannten Richtlinie nicht gefor- dert. Die in Artikel 25 Absatz 5 Satz 3 der Richtlinie 2013/32/EU genannten An- forderungen werden bei der Erarbeitung des Gesetzentwurfs zur Umsetzung der Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 (Aufnahmerichtlinie Neufassung) und der Richtlinie 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 (Verfahrensrichtlinie Neufas- sung) berücksichtigt. Altersfestsetzung – verwaltungspraktisch 112. In wie vielen Fällen waren in den Jahren 2010 bis 2014 bei unbegleitet eingereisten Minderjährigen eine Altersfeststellung notwendig (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)? Hierüber liegen keine Erkenntnisse vor. 113. In wie vielen Fällen wurde eine solche Altersfeststellung durch das für die Inobhutnahme zuständige Jugendamt, und in wie vielen Fällen durch andere Landesbehörden bzw. Behörden des Bundes (wie der Bundespo- lizei) durchgeführt (bitte aufschlüsseln)? Die Altersfeststellung wird als Selbstverwaltungsaufgabe in Verantwortung der Träger der örtlichen Kinder- Jugendhilfe durchgeführt. Beim BAMF findet kein ur kt re or K",
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"content": "K or re kt ur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 73 – Drucksache 18/5564 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Altersfeststellungsverfahren statt. Das Bundesamt geht davon aus, dass bei unbegleiteten Minderjährigen im Asylverfahren vorab eine Altersfeststellung durch die zuständigen Landesbehörden stattgefunden hat, um zu klären, ob eine Inobhutnahme erfolgen muss. Das Bundesamt legt im Asylverfahren die Fest- stellungen der Landesbehörden zugrunde. Die Bundespolizei zieht vor der Einleitung ausländer- oder asylrechtlicher Maß- nahmen gegen mutmaßlich Minderjährige zur Feststellung des Alters geeignete Urkunden, Belege oder sonstigen Erkenntnisse heran. Bestehen danach Zweifel über die Minderjährigkeit eines Ausländers, sind vorrangig Anfragen bei ande- ren in- und ausländischen Behörden oder Stellen zu veranlassen. Verbleiben auch hiernach Zweifel, wird das Alter grundsätzlich vom Jugendamt festgestellt. Medizinische Untersuchungen von Ausländern zur Altersbestimmung werden durch die Bundespolizei nur im Ausnahmefall veranlasst. Rechtsgrundlage hier- für ist § 49 Absatz 3 AufenthG. Diese Maßnahmen werden nicht statistisch er- fasst. Die Situation in den Ländern stellt sich nach Kenntnis der Bundesregierung wie folgt dar. BW Die Altersfeststellung in Baden-Württemberg führen die Jugendämter als wei- sungsfreie Pflichtaufgabe aus, valide Informationen über die Verwaltungspraxis liegen nicht vor. Die Altersfestsetzung erfolgt wohl durch Inaugenscheinnahme und Befragungen bzw. Interviews. BY K:\\Publishing\\Produktion\\BT\\Produktion\\07_Fahne\\1805564\\1805564.fm, 31. Juli 2015, Seite 73 Bis Ende des Jahres 2013 wurden in Bayern die nötigen Altersfeststellungen durch die Regierung von Oberbayern und die Regierung von Mittelfranken im Rahmen der Erstaufnahme durchgeführt. Seit dem Jahr 2014 werden die Alters- feststellungen ausschließlich durch die Fachkräfte der Jugendämter durch- geführt. BE In Berlin wird von den Fachkräften der ausschließlich in Obhut nehmenden Ber- liner Senatsverwaltung für Jugend – Landesjugendamt das Alter eines jungen Ausländers mittels Inaugenscheinnahme und dokumentierter Befragung ge- schätzt. BB Unabhängig von etwaigen Altersfeststellungen anderer Behörden haben die Ju- gendämter in Brandenburg eine eigene Alterseinschätzung vorgenommen, wenn unbegleitete junge Ausländer angaben, unter 18 Jahre alt zu sein. BE In Bremen wird seit August 2014 die Altersfeststellung nur über das Jugendamt in Zusammenarbeit mit dem Gesundheitsamt durchgeführt. Die Betroffenen werden informiert und aufgeklärt, hierzu werden Dolmetscher eingesetzt. HH In Hamburg erfolgt in allen Fällen die Altersfeststellung durch das zuständige Jugendamt. HE Behörden wie z. B. die Bundespolizei nehmen in Hessen beim Erstkontakt die angegebenen Personaldaten des jungen Menschen auf und übergeben diese dem Jugendamt. ur kt re or K",
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"number": 74,
"content": "K or re kt ur Drucksache 18/5564 – 74 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. NI In Niedersachsen wird die Altersfestsetzung im Rahmen des Inobhutnahmever- fahrens von den Jugendämtern durchgeführt. NW In Nordrhein-Westfalen soll die Altersfestsetzung in allen Fällen durch den ört- lichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erfolgen. RP Sie erfolgt grundsätzlich durch die Jugendämter. SL Die Altersfeststellung nimmt im Saarland in allen Fällen das Jugendamt vor bzw. – nach Dienstschluss und am Wochenende – ein freier Träger im Rahmen eines Bereitschaftsdienstes. In letztgenanntem Fall wird die formalisierte In- augenscheinnahme von Mitarbeitern des Allgemeinen Sozialen Dienstes der Jugendämter durchgeführt. SN In Sachsen wird die Altersfeststellung überwiegend von den Jugendämtern durchgeführt. TH Von acht Fällen (ohne Jahresangaben) wurde in Thüringen die Altersfeststellung bzw. Alterseinschätzung in sieben Fällen durch das für die Inobhutnahme zu- ständige Jugendamt durchgeführt, zum achten Fall liegen keine Daten vor. K:\\Publishing\\Produktion\\BT\\Produktion\\07_Fahne\\1805564\\1805564.fm, 31. Juli 2015, Seite 74 114. Ist es in diesen Jahren zu konkurrierenden bzw. abweichenden Altersgut- achten verschiedener Behörden bei ein und demselben Kind gekommen, und wenn ja, wie wird diese Konkurrenz in der Verwaltungspraxis ge- löst? Die Situation in den Ländern stellt sich nach Kenntnis der Bundesregierung wie folgt dar. BW Die Altersfeststellung in Baden-Württemberg führen die Jugendämter als wei- sungsfreie Pflichtaufgabe aus, valide Informationen über die Verwaltungspraxis liegen nicht vor. BE In Berlin ist es nicht zu konkurrierenden bzw. abweichenden Altersgutachten verschiedener Behörden bei ein und demselben Kind gekommen. BB Im EASY-Verteilverfahren werden Brandenburg zum Teil junge Ausländer aus anderen Bundesländern zugewiesen, die dort als volljährig eingeschätzt wurden, die jedoch selbst angeben, unter 18 Jahre alt zu sein. In diesen Fällen erfolgt eine erneute Altersprüfung. Soweit diese abweichend von der vorausgegangen Ein- schätzung zu dem Ergebnis kommt, dass der betreffende Ausländer noch min- derjährig ist, ist diese Einschätzung für das weitere Verfahren maßgeblich. HB In Bremen ist es zu abweichenden bzw. konkurrierenden Altersfeststellungen gekommen. ur kt re or K",
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"number": 75,
"content": "K or re kt ur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 75 – Drucksache 18/5564 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. HH Das hamburgische Jugendamt lässt im Verfahren nach § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB VIII nur die Eigenschaft „nicht minderjährig“, also die Vollen- dung des 18. Lebensjahres feststellen, da eine Inobhutnahme Volljähriger im SGB VIII nicht vorgesehen ist. Divergierende Gutachten gab es in Hamburg in Einzelfällen bei der Bestimmung eines konkreten Geburtsdatums. Hier ist die Ausländerbehörde die ausschlaggebende Dienststelle, die auch ein ggf. durch die Staatsanwaltschaft beauftragtes Altersgutachten berücksichtigt. Soweit Altersgutachten ausländischer Behörden vorliegen, werden diese auf Glaubhaf- tigkeit geprüft und ggf. durch ein eigenes, vom Jugendamt veranlasstes, Gutach- ten überprüft. HE Die Altersschätzungen der Jugendämter und die sich daraus ergebenden Daten werden durch andere Behörden anerkannt. Allerdings kam es in den vergange- nen Jahren zu unterschiedlichen Alterseinschätzungen der örtlich zuständigen Jugendämter (oder anderer Behörden) in anderen Bundesländern, die unbeglei- tete ausländische Minderjährige als volljährig einstuften und damit eine Ver- teilung z. B. nach Hessen auslösten. Dies führte dann zu einer Prüfung des örtlich zuständigen Jugendamtes in Hessen, ggf. Korrektur der Altersangabe und Inobhutnahme gemäß § 42 SGB VIII. NW Aufgrund der Verpflichtung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur eigenständigen Altersfeststellung sollten konkurrierende Einschätzungen in Nordrhein-Westfalen in der Praxis ausgeschlossen sein. K:\\Publishing\\Produktion\\BT\\Produktion\\07_Fahne\\1805564\\1805564.fm, 31. Juli 2015, Seite 75 NI In Niedersachsen wird die Altersfestsetzung im Rahmen des Inobhutnahmever- fahrens von den Jugendämtern durchgeführt. SL Im Saarland kommt es gelegentlich zwischen dem durchführenden Bereit- schaftsdienst der freien Träger und dem Jugendamt zu unterschiedlichen Ein- schätzungen; hierzu gibt es einen fachlichen Austausch zwischen diesen beiden Stellen. Die maßgebliche Entscheidung treffen die verantwortlichen Mitarbeiter des Jugendamtes. SN In Sachsen wird die Altersfeststellung überwiegend von den Jugendämtern durchgeführt. Die Verfahren zur Altersfeststellung der Jugendämter in Sachsen reichen von der Inaugenscheinnahme und der Berücksichtigung persönlicher Aussagen der Betroffenen, der Hinzuziehung vorhandener Unterlagen in Form von polizeilichen Ermittlungen oder vorliegenden Ausweispapieren bis hin zur Einschaltung der zuständigen Botschaften und der Durchführung medizinischer Verfahren auf gerichtliche Veranlassung. Bei offensichtlichen Altersdifferenzen wird versucht, eine gerichtliche Klärung herbeizuführen. ST In Sachsen-Anhalt gilt die betreffende Person als minderjährig, es sei denn, ein Gericht stellt die Volljährigkeit fest. TH In Thüringen kam es in einem Fall zu konkurrierenden bzw. abweichenden Altersgutachten durch zwei Bundesländer. Es wurde durch ein medizinisches Gutachten die Minderjährigkeit nachgewiesen. ur kt re or K",
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"number": 76,
"content": "K or re kt ur Drucksache 18/5564 – 76 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 115. Werden die betroffenen Minderjährigen, bei denen eine Altersfeststel- lung vorgenommen werden soll, vorab darüber informiert und aufge- klärt, und wenn ja, in welcher Form, und über welche Sachverhalte wer- den sie unterrichtet (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)? Die Situation in den Ländern stellt sich nach Kenntnis der Bundesregierung wie folgt dar. BW Die Altersfeststellung in Baden-Württemberg führen die Jugendämter als wei- sungsfreie Pflichtaufgabe aus, valide Informationen über die Verwaltungspraxis liegen nicht vor. BY Alle betroffenen Ausländer werden in Bayern im Bedarfsfall unter Hinzuzie- hung eines Dolmetschers über die jeweils als Nächstes zu vollziehenden Schritte zur Feststellung des Alters informiert. Sie sind darüber aufgeklärt, dass eine Inobhutnahme in der Kinder- und Jugendhilfe nur bei Feststellung der Minder- jährigkeit möglich ist. BE Die betreffenden unbegleiteten Ausländer werden in Berlin im Vorfeld infor- miert. Vor Beginn der Untersuchung wird nach ausführlicher mündlicher Infor- mation zum Untersuchungsablauf und Aufklärung unter Hinzuziehung eines Dolmetschers durch die beauftragte Fachkraft der Charité das schriftliche Ein- verständnis des Ausländers eingeholt. K:\\Publishing\\Produktion\\BT\\Produktion\\07_Fahne\\1805564\\1805564.fm, 31. Juli 2015, Seite 76 HB Die jungen Ausländer werden in Bremen informiert und aufgeklärt, hierzu wer- den Dolmetscher mit ihrer Herkunftssprache eingesetzt. Es wird über die recht- lichen Folgen der Altersfeststellung informiert. HH Die jungen Ausländer werden in Hamburg in einer ihnen verständlichen Sprache darüber informiert, dass Zweifel an ihrer Altersangabe bestehen und sie an der medizinischen Altersfeststellung gemäß §§ 62, 65 SGB I mitzuwirken haben. Die Betroffenen werden per Verwaltungsakt zur Teilnahme an der Altersbegut- achtung aufgefordert. Dieser wird ihnen übersetzt. Sie werden über Rechtsmittel und die Konsequenzen bei einer Nichtteilnahme aufgeklärt. HE In Hessen werden die betroffenen Personen über das Vorgehen informiert und es erfolgt eine Beweisaufnahme gemäß § 21 SGB X mittels Vordruck, welcher von allen Beteiligten unterschrieben wird. NI Sowohl über die Inobhutnahme als auch über die Ablehnung oder Beendigung der Inobhutnahme wegen angenommener Volljährigkeit entscheiden die Jugend- ämter durch rechtsmittelfähigen, hinreichend begründeten Bescheid. Bei der Durchführung des Altersfestsetzungsverfahrens werden in Niedersachsen pä- dagogische, psychologische, pädiatrische und ethnologische Erkenntnisse be- rücksichtigt. In der Begründung des Bescheides muss insbesondere das Ergebnis der Altersfestsetzung mitgeteilt und erläutert werden. NW Dies obliegt dem jeweiligen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe als zu- ständiger Behörde. ur kt re or K",
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"number": 77,
"content": "K or re kt ur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 77 – Drucksache 18/5564 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. RP In Rheinland-Pfalz werden die jungen Ausländer unter Hinzuziehung eines Dol- metschers oder Sprachmittlers umfangreich über die Notwendigkeit der Alters- feststellung und über das angewandte Verfahren (Inaugenscheinnahme) aufge- klärt. Es wird ihnen eingehend erläutert, dass bei Feststellung der Volljährigkeit eine Rückkehr in die Erstaufnahmeeinrichtung notwendig wird und bei Bestäti- gung der Minderjährigkeit die Aufnahme in eine Jugendhilfeeinrichtung erfolgt. Darüber hinaus werden ihnen bereits zu diesem frühen Zeitpunkt die weiteren erforderlichen Maßnahmen erklärt, wie z. B. das Asylverfahren, die Rolle des Gesundheitsamts und dass ein Minderjähriger unter Vormundschaft des Jugend- amtes gestellt wird. SL Die jungen Menschen werden im Saarland über die rechtlichen Möglichkeiten des Widerspruchs und über das Verfahren eines Altersgutachtens informiert. Sie werden auch darüber informiert, dass ihnen auch als Erwachsenen Schutz ge- währt wird und sie versorgt werden. SN Die Verfahren zur Altersfeststellung der Jugendämter in Sachsen reichen von der Inaugenscheinnahme und der Berücksichtigung persönlicher Aussagen der Betroffenen, der Hinzuziehung vorhandener Unterlagen in Form von polizei- lichen Ermittlungen oder vorliegenden Ausweispapieren bis hin zur Einschal- tung der zuständigen Botschaften und der Durchführung medizinischer Verfah- ren auf gerichtliche Veranlassung. Bei offensichtlichen Altersdifferenzen wird versucht, eine gerichtliche Klärung herbeizuführen. K:\\Publishing\\Produktion\\BT\\Produktion\\07_Fahne\\1805564\\1805564.fm, 31. Juli 2015, Seite 77 ST Die unbegleiteten Ausländer sind in Sachsen-Anhalt darauf hinzuweisen, dass sie ihre Angaben durch Vorlage geeigneter Dokumente oder durch eine frei- willige medizinische Untersuchung nachweisen können. In Zweifelsfällen ist davon auszugehen, dass die unbegleiteten Ausländer noch minderjährig sind. TH Information, Beratung und Aufklärung im Beisein von Sprach- und Kulturmitt- lern zum Verfahren der Altersfeststellung bzw. Alterseinschätzung und den juristischen Folgen sowie in Anlehnung an die aktuellen Empfehlungen der BAG der Landesjugendämter werden in Thüringen den betroffenen Ausländern vermittelt. 116. In welcher Form wird in den Bundesländern nach Kenntnis der Bundes- regierung gemäß Artikel 25 Absatz 5b der neugefassten Asylverfahrens- richtlinie von den betroffenen Minderjährigen die Zustimmung zu der geplanten Altersfeststellung eingeholt? Die Richtlinie 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 (Verfahrensrichtlinie Neufas- sung) ist bis zum 20. Juli 2015 in nationales Recht umzusetzen. Der Gesetzent- wurf, der auch der Umsetzung der Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 (Aufnahmerichtlinie Neufassung) dient, wird derzeit erarbeitet. In Bezug auf die derzeitige Praxis stellt sich die Situation in den Ländern nach Kenntnis der Bundesregierung wie folgt dar. BY Die Feststellung der Minderjährigkeit ist Aufgabe der örtlichen Träger der öf- fentlichen Jugendhilfe. Das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozia- les, Familie und Integration hat in enger Abstimmung mit der Fachpraxis und ur kt re or K",
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"number": 78,
"content": "K or re kt ur Drucksache 18/5564 – 78 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. angelehnt an die „Handlungsempfehlungen zum Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen“ der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landes- jugendämter jedoch entsprechende Empfehlungen veröffentlicht (siehe dazu: www.inobhutnahme-bayern.de/download_altersbegutachtung.html) Detaillierte Kenntnisse über die Durchführung der Altersfeststellung im Einzelnen liegen nicht vor. BE Auf die Antwort zu Frage 115 wird verwiesen. HH Das in der Antwort zu Frage 115 dargestellte Verfahren hat das Ziel, eine Ein- willigung zu erreichen. MV Dazu liegen keine Informationen vor. NI Dazu liegen keine Informationen vor. NW Die Altersfeststellung ist in Nordrhein-Westfalen durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf der Grundlage des Jugendhilferechts vorzunehmen. RP Die Zustimmung wird in der Regel mündlich über den Dolmetscher bzw. Sprachmittler eingeholt. K:\\Publishing\\Produktion\\BT\\Produktion\\07_Fahne\\1805564\\1805564.fm, 31. Juli 2015, Seite 78 SN Auf die Antwort zu Frage 114 wird verwiesen. SH Hierüber liegen in Schleswig-Holstein keine Erkenntnisse vor. 117. Hat es für das betroffene Kind negative Konsequenzen, wenn es die Zu- stimmung zu der Altersfestellung als solche bzw. zu bestimmten Unter- suchungsmethoden nicht erteilt, und wenn ja, welche? Von Minderjährigkeit ist nur auszugehen, wenn Zweifel bezüglich des Alters be- stehen. Haben die zuständigen Behörden keinen Zweifel an der Volljährigkeit des Betroffenen und widerlegt der Betroffene dies auch nicht durch Durchfüh- rung einer Untersuchung, zu der er seine Zustimmung erteilt, wird er wie ein Volljähriger behandelt. Insbesondere findet keine Inobhutnahme nach Kinder- und Jugendhilferecht statt. In Bezug auf das Asylverfahren bestimmt Artikel 25 Absatz 5 Satz 4 Buch stabe a der Neufassung der Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU (umzusetzen bis 20. Juli 2015), dass die Entscheidung, den „Antrag auf internationalen Schutz ei- nes unbegleiteten Minderjährigen“ abzulehnen, der eine ärztliche Untersuchung verweigert hat, nicht ausschließlich mit dieser Weigerung begründet werden darf. Nach Artikel 25 Absatz 5 Satz 5 der Richtlinie hindert die Tatsache, dass ein „unbegleiteter Minderjähriger eine ärztliche Untersuchung verweigert hat“, die Asylbehörde jedoch nicht daran, über den Antrag auf internationalen Schutz zu entscheiden. ur kt re or K",
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"content": "K or re kt ur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 79 – Drucksache 18/5564 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 118. Wird den betroffenen Minderjährigen ein Bescheid über das verfahrens- mäßig festgestellte Alter von Amts wegen erteilt, und wenn nein, warum nicht? Die Situation in den Ländern stellt sich nach Kenntnis der Bundesregierung wie folgt dar. BY Das Ergebnis der Altersfeststellung wird den unbegleiteten Minderjährigen schriftlich zur Kenntnis gebracht. HH In Hamburg wird im Rahmen der medizinischen Altersfeststellung lediglich festgestellt, ob die Person unter 18 Jahre alt ist. HE Ja. MV Bisher wurden keine Bescheide erlassen, die sich lediglich auf die Altersfeststel- lung beziehen. NI Auf die Antwort zu Frage 115 wird verwiesen. NW Gemäß der Handreichung zum Umgang mit unbegleiteten minderjährigen K:\\Publishing\\Produktion\\BT\\Produktion\\07_Fahne\\1805564\\1805564.fm, 31. Juli 2015, Seite 79 Flüchtlingen in NRW ist die Erstellung eines Bescheides erforderlich. RP Es wird in der Regel kein rechtsmittelfähiger Bescheid über die Feststellung des Alters erteilt. SN Die Betroffenen erhalten einen Bescheid. SH Nein. 119. In welchen Bundesländern wird nach Kenntnis der Bundesregierung die Altersfestsetzung bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen bereits durch Familiengerichte durchgeführt? Nach Kenntnis der Bundesregierung stellt sich die Situation in den Ländern wie folgt dar. Einige Länder machen geltend, dass die Aufgabe der Altersfeststellung bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern in der Regel zunächst durch das zuständige Jugendamt vorgenommen werde. Komme das Jugendamt dabei zu dem Ergebnis, dass es sich bei der betroffenen Person um einen Minderjährigen handelt, werde dieser in Obhut genommen und beim Familiengericht die Anord- nung einer Vormundschaft sowie die Bestellung eines Vormunds beantragt. Im Rahmen des familiengerichtlichen Verfahrens gelte der Amtsermittlungsgrund- satz. Das Gericht habe insoweit grundsätzlich in eigener Zuständigkeit zu klä- ren, ob es sich bei dem unbegleiteten jungen Ausländer um einen Minderjähri- gen handelt. Dies könne bei Zweifeln an der Minderjährigkeit im Einzelfall dazu führen, dass die Familiengerichte eigene Ermittlungen zur Altersfeststellung an- stellen, z. B. durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Größtenteils stützten sich die Familiengerichte hiernach aber auf die Einschätzung des Ju- ur kt re or K",
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"content": "K or re kt ur Drucksache 18/5564 – 80 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. gendamtes. In zwei Bundesländern gehen die Familiengerichte im Zweifel zugunsten des Ausländers von seiner Minderjährigkeit aus. Im Ergebnis seien eigene Ermittlungen der Familiengerichte zum Alter von jungen Ausländern in der Praxis vieler Bundesländer eher selten. Im Einzelnen stellt sich die Situation in den Ländern nach Kenntnis der Bundes- regierung im Hinblick auf die Praxis der Altersfeststellung durch die Familien- gerichte wie folgt dar. BW In Baden-Württemberg liegt die Aufgabe, das Alter eines solchen Ausländers zu bestimmen, – abhängig vom Einzelfall – bei denjenigen Behörden und Gerich- ten, die Entscheidungen zu Sachfragen zu treffen haben, für die das Alter des Ausländers eine Rolle spielt. Die Feststellung oder Annahme eines gegebenen- falls fiktiven Alters dient hier regelmäßig der Klärung einer Vorfrage. Sie entfal- tet keine Bindungswirkungen für andere Verfahren und lässt sich auch regel- mäßig nicht isoliert mit Rechtsmitteln angreifen. In der Regel ermittelt zunächst das örtlich zuständige Jugendamt, ob es sich bei einem unbegleiteten jungen Ausländer um einen Minderjährigen handelt. Wird diese Frage bejaht, nimmt das Jugendamt den Ausländer in Obhut und veranlasst beim Familiengericht die Anordnung einer Vormundschaft sowie die Bestellung eines Vormunds. Für das familiengerichtliche Verfahren gilt der Amtsermittlungsgrundsatz. Das Gericht hat in eigener Zuständigkeit zu klären, ob der Betreffende tatsächlich minderjäh- rig ist und eines Vormunds bedarf. Dabei kann es sich auch auf die vorangegan- genen Ermittlungen des Jugendamts stützen. Der Bundesfachverband für un- begleitete minderjährige Flüchtlinge hat im Jahr 2011 gemeinsam mit dem UNHCR eine Untersuchung in den einzelnen Bundesländern durchgeführt, mit K:\\Publishing\\Produktion\\BT\\Produktion\\07_Fahne\\1805564\\1805564.fm, 31. Juli 2015, Seite 80 dem Ziel, die bundesweit unterschiedlichen Verfahrensweisen darzustellen und Empfehlungen auszusprechen. Die Ergebnisse dieser Untersuchung machen deutlich, dass sich die baden-württembergischen Familiengerichte größtenteils auf die Angaben des Jugendamts stützen und nur bei begründeten Zweifeln an der Minderjährigkeit des betreffenden Ausländers eigene Ermittlungen anstel- len. Diese Einschätzung wird durch die Ergebnisse einer Praxisbefragung bestä- tigt: Das in Baden-Württemberg für den Sitz der zentralen Landeserstaufnahmeein- richtung für Flüchtlinge zuständige Amtsgericht Karlsruhe übernimmt in der Regel die Altersangaben, die ihm vom Jugendamt der Stadt Karlsruhe mitgeteilt werden. Es erlässt im Regelfall eine einstweilige Anordnung, mit der das Ruhen der elterlichen Sorge festgestellt und das Jugendamt zum Vormund bestellt wird. Lediglich im Ausnahmefall, wenn im weiteren Verlauf des Verfahrens nach näherer Befassung des Jugendamts erhebliche Zweifel an dem vom Ausländer mitgeteilten Geburtsdatum bestehen, bittet das Jugendamt um Anberaumung eines Termins, in dem sich das Gericht einen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen verschafft. Nur selten holt das Gericht in der Folge ein Sachverstän- digengutachten zur Altersfeststellung ein. Im Bezirk des Amtsgerichts Stuttgart überprüft das Jugendamt der Landeshaupt- stadt durch eine Kommission, ob die Altersangabe des Ausländers den tatsäch- lichen Verhältnissen entspricht. Führt diese Überprüfung zu dem Ergebnis, dass von der Minderjährigkeit des Ausländers ausgegangen werden kann, teilt das Jugendamt dem Familiengericht dies mit und schlägt ihm einen Vormund vor. Der zuständige Richter hört den Betroffenen in der Regel persönlich an und ent- scheidet dann aufgrund eigener Wahrnehmung und den Angaben des Betroffe- nen, ob Minderjährigkeit gegeben ist. Dagegen unterbleibt in aller Regel die Bestimmung des konkreten Alters des Betroffenen. Ebenso wenig erfolgen spe- zifische Messungen oder wissenschaftliche Untersuchungen (z. B. Röntgen- untersuchungen) des Betroffenen. ur kt re or K",
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"content": "K or re kt ur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 81 – Drucksache 18/5564 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Im Bezirk des Amtsgerichts Ulm erfolgt die Einschätzung des Alters unbeglei- teter junger Ausländer ebenfalls durch eine Altersfeststellungskommission des Jugendamts. Gelangt diese zu dem Ergebnis, dass der Betroffene minderjährig ist, entscheidet das Gericht auf Antrag des Jugendamts über die Anordnung der Vormundschaft; im Regelfall stellt es dabei keine weiteren eigenen Ermittlungen an. In den Bezirken der anderen baden-württembergischen Familiengerichte be- stand bislang nur gelegentlich Anlass, über Fälle unbegleiteter junger Ausländer zu entscheiden. Eine einheitliche Praxis der Altersbestimmung hat sich dabei nicht entwickelt. Allerdings ist festzustellen, dass die Gerichte nur in sehr weni- gen Einzelfällen selbst Gutachten zur Altersbestimmung einholen. BY Es ist nach Ansicht Bayerns grundsätzlich Aufgabe des Jugendamtes, die Vor- aussetzungen einer Inobhutnahme gemäß § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB VIII zu prüfen. Dabei hat das Jugendamt den Sachverhalt von Amts wegen zu prüfen (§ 20 SGB X) und erforderlichenfalls auch eine Altersfestsetzung vor- zunehmen. Allerdings hat die betroffene Person in Fällen, in denen das Jugend- amt nach seinen Ermittlungen von ihrer Volljährigkeit ausgeht (und eine Inob- hutnahme dementsprechend ablehnt), die Möglichkeit, selbst beim Familienge- richt die Anordnung einer Vormundschaft zu beantragen. Im Rahmen des ge- richtlichen Verfahrens muss das Familiengericht dann Feststellungen zum Alter der betroffenen Person treffen. BE In Berlin obliegt die Alterseinschätzung von unbegleitet eingereisten Auslän- K:\\Publishing\\Produktion\\BT\\Produktion\\07_Fahne\\1805564\\1805564.fm, 31. Juli 2015, Seite 81 dern, die ein Alter unterhalb der Volljährigkeit angeben, zunächst den jeweils befassten zuständigen Behörden. Im Rahmen von dann beantragten familienge- richtlichen Verfahren wegen Anordnung des Ruhens der elterlichen Sorge und der Anordnung der Vormundschaft für unbegleitete – als minderjährig einge- schätzte – Ausländer kommt es in Berlin in einer Vielzahl der Fälle vor, dass bei auftretenden bzw. von Verfahrensbeteiligten geltend gemachten Zweifeln über die Minderjährigkeit des Ausländers im Rahmen der Amtsermittlungspflicht des Familiengerichts diese Einschätzung überprüft und ggf. ein Sachverständigen- gutachten zur Altersfeststellung in Auftrag gegeben wird. BB In Brandenburg musste bisher bei fünf Amtsgerichten im Rahmen von Vor- mundschaftsverfahren das Alter von unbegleiteten minderjährigen Ausländern festgestellt werden. Das mit dem jeweiligen Verfahren befasste Gericht ist nur für die Anordnung der Altersfeststellung zuständig, wenn die Bestimmung des Lebensalters innerhalb gerichtlicher Verfahren wie Vormundschafts- oder Straf- verfahren erforderlich ist. Im Übrigen seien für die Altersfeststellung nach § 49 Absatz 3 AufenthG gemäß § 71 Absatz 4 AufenthG die Ausländerbehörden, die Grenzkontrollbehörden und gegebenenfalls die Länderpolizeien zuständig. HB Die Altersfeststellung erfolgt in Bremen regelmäßig durch das beim Sozialres- sort angesiedelte Jugendamt, seit einiger Zeit mit Unterstützung des beim Ge- sundheitsressort angesiedelten Gesundheitsamtes. HE Am Amtsgericht Frankfurt am Main wurden vor ca. zehn Jahren von einigen Familienrichtern diesbezüglich medizinische Gutachten eingeholt; diese Praxis ist jedoch nach wenigen Gutachteraufträgen wieder eingestellt worden, da das Alter der Jugendlichen seitens der Sachverständigen immer nur sehr näherungs- weise mit einer Toleranz von zwei Jahren nach oben und unten angegeben wer- ur kt re or K",
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"content": "K or re kt ur Drucksache 18/5564 – 82 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. den konnte, so dass das Ergebnis der Gutachten praktisch nicht verwertbar ge- wesen ist. Am Amtsgericht Gießen wird beim dortigen Familiengericht versucht, eine Altersfeststellung durchzuführen. Dazu wird regelmäßig die Frage nach einem gültigen und echten Ausweisdokument gestellt, eine persönliche Anhörung des unbegleiteten minderjährigen Ausländers durch die zuständige Richterin bzw. den zuständigen Richter sowie eine Inaugenscheinnahme vorgenommen. Ge- gebenenfalls wird von der zuständigen Clearingstelle eine Alterseinschätzung angefordert und schlussendlich wird in Ausnahmefällen darüber hinaus ein Gut- achten zur Altersfeststellung in Auftrag gegeben und zwar nur dann, wenn An- haltspunkte dafür sprechen, dass der Betroffenen älter ist als von ihm ange- geben, d. h. letztendlich zum Ausschluss der Minderjährigkeit. Auch am Amtsgericht Melsungen werden Altersfeststellungen vorgenommen. Am Amtsgericht Wiesbaden sind im dortigen Zuständigkeitsbereich in den letz- ten Jahren vereinzelt Gutachten über das Alter durch die Familiengerichte ein- geholt worden. Die Altersüberprüfung wird aber immer nur in den Fällen vorge- nommen, in denen nach dem Eindruck vom Betroffenen vieles dafür spricht, dass er bereits älter ist als 18 Jahre. In den bekannt gewordenen fünf Fällen, in denen der Rechtspfleger oder der Richter eine solche Begutachtung in Auftrag gegeben hatte, stellte sich auch jeweils heraus, dass der Betroffene erheblich älter war als 18 Jahre. Im ganz überwiegend großen Teil aller Fälle unbegleiteter minderjähriger Ausländer sind aber keine Altersfeststellung vorgenommen wor- den, da es glaubhaft erschien, dass der Betroffene minderjährig ist. Schließlich gab es am Amtsgericht Bad Homburg einen Fall in der Vergangen- K:\\Publishing\\Produktion\\BT\\Produktion\\07_Fahne\\1805564\\1805564.fm, 31. Juli 2015, Seite 82 heit, bei dem das Jugendamt im Rahmen eines Verfahrens auf Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge ausdrücklich eine Altersfeststellung durch das Familiengericht beantragt hatte, die auch erfolgte. NI In Niedersachsen erfolgt eine Altersfeststellung im Rahmen des Kindschaftsver- fahrens, wenn seitens des Jugendamtes ein Antrag auf Bestellung eines Vormun- des für den Ausländer gestellt und im Rahmen des im Familienrecht geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes geprüft wird, ob dieser minderjährig ist. Da jedoch im Zweifel zugunsten des Ausländers von seiner Minderjährigkeit ausgegangen wird, ist dieses Vorgehen in der Praxis nicht häufig anzutreffen. Ein eigenstän- diges „Altersfestsetzungsverfahren“ existiert beim Familiengericht nicht. NW In Nordrhein-Westfalen findet keine standardmäßige Altersfeststellung unbe- gleiteter minderjähriger Ausländer durch die Familiengerichte statt. Altersfest- stellungen veranlassen die Familiengerichte in Einzelfällen nur dann, wenn sie Zweifel daran haben, dass der Ausländer tatsächlich noch minderjährig ist. Bei solchen Anlässen kann es zur Klärung der Minderjährigkeit durch Einholung von medizinischen Gutachten kommen. Insofern sind Verfahren bekannt, in de- nen – bei nicht festgestellter Minderjährigkeit – die Anträge der Jugendämter auf Einrichtung einer Vormundschaft zurückgewiesen wurden. RP In Rheinland-Pfalz sind im Bereich des Pfälzischen OLG Zweibrücken keine einschlägigen Verfahren bekannt. Im Geschäftsbereich des OLG Koblenz er- folgt die Altersfestsetzung bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht durch die Familiengerichte. Lediglich bei einem Amtsgericht wurde in einem Fall ein unbegleitetes Kind hinsichtlich seines Alters durch das Familiengericht geschätzt. Bei drei Familiengerichten sind in der Vergangenheit zwar einzelne Verfahren für minderjährige unbegleitete Ausländer anhängig gewesen. In den ur kt re or K",
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"number": 83,
"content": "K or re kt ur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 83 – Drucksache 18/5564 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Fällen, in denen Zweifel an der Altersangabe eines Jugendlichen bestanden, ha- ben die Amtsgerichte jedoch eine Vormundschaft angeordnet. Der Vormund – in der Regel das Jugendamt – hat sodann die erforderlichen Maßnahmen zur Fest- stellung des Alters des minderjährigen Ausländers ergriffen. SN In Sachsen wurden am Amtsgericht Chemnitz in den letzten fünf Jahren zwei entsprechende Verfahren durchgeführt, am Amtsgericht Dresden im Jahr 2013 drei Verfahren, am Amtsgericht Eilenburg im Jahr 2014 zwei Verfahren und am Amtsgericht Görlitz im Jahr 2010 ein Verfahren. Im Zeitraum der Jahre 2013 und 2014 hat die Ausländerbehörde der Landeshauptstadt Dresden vier solcher Verfahren veranlasst, im Januar 2015 eines die Ausländerbehörde der Stadt Chemnitz. Einige Gerichte haben darauf hingewiesen, dass solche Feststellun- gen wegen der mit erheblichen Eingriffen in Freiheitsrechte verbundenen Unter- suchungsmaßnahmen nur vorgenommen werden, wenn im Einzelfall begrün- dete Zweifel an der Minderjährigkeit bestehen. ST In Sachsen-Anhalt findet eine Altersfeststellung unbegleiteter minderjähriger Ausländer durch die Familiengerichte in seltenen Fällen statt. Bislang ist dies bei drei Amtsgerichten in insgesamt vier Verfahren durchgeführt worden. SH In Schleswig-Holstein werden Maßnahmen zur Altersfeststellung in den meis- ten Fällen nur durch die Jugendämter der Kreise und kreisfreien Städte im Zu- sammenhang mit der Inobhutnahme unbegleiteter und mutmaßlich minderjähri- K:\\Publishing\\Produktion\\BT\\Produktion\\07_Fahne\\1805564\\1805564.fm, 31. Juli 2015, Seite 83 ger Ausländer ergriffen. Dabei ist die Altersfeststellung Voraussetzung für die behördlichen Entscheidungen über notwendigen Maßnahmen zum Schutz des Kindeswohls im Rahmen des staatlichen Wächteramtes auf der Grundlage des SGB VIII. Zur Altersfeststellung bedienen sich die Jugendämter der Beweismit- tel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich halten. Sie können insbesondere – die Person in Augenschein nehmen, – Auskünfte jeder Art einholen, – Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schrift- liche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen sowie – Dokumente, Urkunden und Akten beiziehen. Gutachten zur Klärung des Lebensalters eines Ausländers spielen in der Praxis eher keine Rolle. Eine Befassung der Familiengerichte erfolgt regelmäßig im Zusammenhang mit der durch das Jugendamt gemäß § 42 Absatz 3 Satz 4 SGB VIII unverzüglich zu veranlassenden Bestellung eines Vormunds für den minderjährigen Ausländer. In diesem Verfahren trifft das Gericht zwar die Pflicht zur Amtsermittlung nach § 26 FamFG. Jenseits bestehender rechtlicher Bedenken gegen die Zulässigkeit bzw. Verhältnismäßigkeit einer umfassenden medizinischen Begutachtung zum Zwecke der Altersfeststellung trifft das Ge- richt eigene für zulässig erachtete Ermittlungsmaßnahmen aber nur dann, wenn Zweifel an den diesbezüglich gemachten Angaben des Jugendamtes bestehen. In der Praxis ist das die Ausnahme. ur kt re or K",
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"number": 84,
"content": "K or re kt ur Drucksache 18/5564 – 84 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 120. Ergibt sich aus der im letzten Jahr neugefassten Asylverfahrensrichtlinie der EU nach Ansicht der Bundesregierung Anpassungsbedarf des natio- nalen Rechts im Hinblick auf die Altersfeststellung von Minderjährigen, und wenn nein, warum nicht? Der Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 (Aufnahmerichtlinie Neufassung) und der Richtlinie 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 (Verfahrensrichtlinie Neufassung) wird derzeit erarbeitet. Dabei prüft die Bundesregierung auch Aspekte im Sinne der Fragestellung. Zugang zu Bildungs- und Sportangeboten 121. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung darüber, inwiefern unbeglei- tete Minderjährige in welchen Bundesländern Zugang zu Kitaplätzen er- halten (vgl. Abgeordnetenhaus Berlin, Drucksache 17/11976)? Die Personengruppe der Null- bis Sechsjährigen, die unbegleitet nach Deutsch- land einreisen, ist sehr klein, der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor. 122. In welchen Bundesländern wird nach Kenntnis der Bundesregierung un- begleiteten Minderjährigen – unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus – Zugang zu schulischen und beruflichen Bildungsangeboten ermöglicht? Nach Kenntnis der Bundesregierung ermöglichen alle Länder unbegleiteten Minderjährigen unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus Zugang zu schulischen K:\\Publishing\\Produktion\\BT\\Produktion\\07_Fahne\\1805564\\1805564.fm, 31. Juli 2015, Seite 84 und beruflichen Bildungsangeboten. 123. In welchen Bundesländern gilt auch für die Gruppe der unbegleiteten Minderjährigen – bis zu welchem Alter – die allgemeine Schulpflicht (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)? Die schulische Bildung fällt in die alleinige Zuständigkeit der Länder. Die Frage der Schulpflicht ist in den Schulgesetzen der Länder geregelt. Die Schulpflicht in Deutschland untergliedert sich in eine Vollzeitschulpflicht (allgemeine Schulpflicht) und eine Teilzeitschulpflicht (Berufsschulpflicht). Grundsätzlich kann man festhalten, dass Schulpflicht länderübergreifend bis zur Volljährigkeit besteht. Die allgemeine Schulpflicht beginnt für alle Kinder in der Regel im Jahr der Vollendung des sechsten Lebensjahres und beträgt zumeist neun Vollzeitschul- jahre (in Berlin, Brandenburg und Bremen zehn Vollzeitschuljahre, in Nord- rhein-Westfalen am Gymnasium neun und an anderen weiterführenden allge- meinbildenden Schulen zehn Vollzeitschuljahre). Nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht unterliegen diejenigen Jugendli- chen, die im Sekundarbereich II keine allgemeinbildende oder berufliche Schule in Vollzeitform besuchen, der Teilzeitschulpflicht (Berufsschulpflicht). Diese umfasst in der Regel drei Teilzeitschuljahre, wobei sie sich nach der Dauer des Ausbildungsverhältnisses in einem anerkannten Ausbildungsberuf richtet. Nach Kenntnis der Bundesregierung stellt sich die Situation in den Ländern für unbegleitete Minderjährige im Übrigen wie folgt dar: Bildung wird in den Ländern von Anfang an unabhängig von Aufenthaltsstatus und -dauer organisiert, dabei gelten landesspezifische Regelungen hinsichtlich des Beginns der Beschulung von jungen Ausländern nach deren Einreise. ur kt re or K",
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"content": "K or re kt ur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 85 – Drucksache 18/5564 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. In allen Ländern besteht für junge Ausländer unabhängig vom Aufenthaltsstatus das Recht auf Schulbesuch, in mehreren Ländern unterliegen diese auch der Schulpflicht (u. a. Bayern, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Schleswig-Holstein). 124. Wie sehen in den Bundesländern die Vorschriften aus, die den Schulbe- such, den Zugang zur beruflichen Ausbildung bzw. den Besuch einer Hochschule auch für solche unbegleitete Minderjährige regeln, die das 16. Lebensjahr vollendet haben (bitte nach Bundesländern aufschlüs- seln)? Nach Kenntnis der Bundesregierung stellt sich die Situation in den Ländern wie folgt dar. Nach dem Ende der Vollzeitschulpflicht unterliegen die jungen Ausländer i. d. R. der Berufsschulpflicht. In Fällen, in denen die (Berufs-)Schulpflicht nicht mehr greift, setzt das Recht auf (Berufs-)Schulbesuch ein. In Bayern sind alle jugendlichen Ausländer zwischen 16 und 21 Jahren (in be- gründeten Ausnahmefällen auch bis zum 25. Lebensjahr) unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus berufsschulpflichtig. 125. In welchen Bundesländern stehen welche schulischen Sprachlernange- bote für „Quereinsteiger“, wie z. B. für asylsuchende Kinder oder für sol- che Minderjährige zur Verfügung, die erst als Jugendliche nach Deutsch- land einreisen? K:\\Publishing\\Produktion\\BT\\Produktion\\07_Fahne\\1805564\\1805564.fm, 31. Juli 2015, Seite 85 Nach Kenntnis der Bundesregierung stellt sich die Situation in den Ländern wie folgt dar. Kinder von Schutz suchenden Ausländern und unbegleitete minderjährige Aus- länder erwerben wie andere ohne deutsche Sprachkenntnisse zugewanderte Kin- der und Jugendliche i. d. R. in so genannten Vorkursen oder Sprachlernklassen erste Deutschkenntnisse, wobei ein rascher Übergang in das reguläre Schulsys- tem das Ziel ist. Mehrere Länder bieten im berufsbildenden Bereich spezielle Maßnahmen mit dem Schwerpunkt Erwerb von Deutschkenntnissen an, in denen auch erste berufsbezogene Kompetenzen erworben werden, bzw. berufsbildungsvorberei- tende Maßnahmen an (z. B. Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg). Ein wichtiges Element zur Qualitätsentwicklung der sprachlichen Erstintegra- tion ist die Einführung des Deutschen Sprachdiploms (DSD) der Kultusminis- terkonferenz in mehreren Ländern. Nach einem erfolgreichen Piloten in Ham- burg sind mittlerweile neun Länder in die Einführung des DSD eingestiegen. Durch das DSD ist eine sehr gute länderübergreifende Zusammenarbeit über Systeme sprachlicher Erstintegration entstanden. Die schulische Integration hängt stark von den Gegebenheiten der jeweiligen Kommunen und Länder ab. 126. Sind in der Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) für die Inanspruchnahme von Leistungen bestimmte Voraufenthaltszeiten vorgesehen, und wenn ja, welche, und warum? § 59 SGB III bestimmt (in Verbindung mit § 8 Absatz 2 des Berufsausbildungs- förderungsgesetzes) den förderungsfähigen Personenkreis für die Berufsausbil- ur kt re or K",
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"number": 86,
"content": "K or re kt ur Drucksache 18/5564 – 86 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. dungsbeihilfe. Danach werden unter anderem Ausländerinnen und Ausländer gefördert, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und 1. eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 Absatz 1 oder 2, den §§ 23a, 25 Absatz 1 oder 2, den §§ 25a, 28, 37, 38 Absatz 1 Nummer 2, § 104a AufenthG oder als Ehegatte oder Lebenspartner oder Kind eines Ausländers mit Niederlassungserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 oder den §§ 32 bis 34 des AufenthG besitzen, 2. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3, Absatz 4 Satz 2 oder Absatz 5, § 31 AufenthG oder als Ehegatte oder Lebenspartner oder Kind eines Auslän- ders mit Aufenthaltserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 oder den §§ 32 bis 34 AufenthG besitzen und sich seit mindestens vier Jahren in Deutschland ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet aufhalten. Geduldete Ausländerinnen und Ausländer (§ 60a AufenthG), die ihren ständi- gen Wohnsitz im Inland haben, werden während einer betrieblich durchgeführ- ten Berufsausbildung gefördert, wenn sie sich seit mindestens vier Jahren unun- terbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten. Im Übrigen werden Ausländerinnen und Ausländer gefördert, wenn 1. sie selbst sich vor Beginn der Berufsausbildung insgesamt fünf Jahre im In- land aufgehalten haben und rechtmäßig erwerbstätig gewesen sind oder 2. zumindest ein Elternteil während der letzten sechs Jahre vor Beginn der Be- rufsausbildung sich insgesamt drei Jahre im Inland aufgehalten hat und recht- mäßig erwerbstätig gewesen ist, im Übrigen von dem Zeitpunkt an, in dem im weiteren Verlauf der Berufsausbildung diese Voraussetzungen vorgelegen K:\\Publishing\\Produktion\\BT\\Produktion\\07_Fahne\\1805564\\1805564.fm, 31. Juli 2015, Seite 86 haben; von dem Erfordernis der Erwerbstätigkeit des Elternteils während der letzten sechs Jahre kann abgesehen werden, wenn sie aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde nicht ausgeübt worden ist und er im Inland min- destens sechs Monate erwerbstätig gewesen ist; ist die oder der Auszubil- dende in den Haushalt einer oder eines Verwandten aufgenommen, so kann diese oder dieser zur Erfüllung dieser Voraussetzungen an die Stelle des Elternteils treten, sofern die oder der Auszubildende sich in den letzten drei Jahren vor Beginn der Berufsausbildung rechtmäßig im Inland aufgehalten hat. Mit der differenzierten Ausgestaltung soll sichergestellt werden, dass nur Aus- länderinnen und Ausländer mit Berufsausbildungsbeihilfe gefördert werden, deren Aufenthalt im Bundesgebiet voraussichtlich nicht kurzfristiger oder vo- rübergehender Natur ist. Zugleich werden die Interessenlagen der einzelnen Personengruppen, die zu erwartende Verfestigung des Aufenthalts und die ent- stehenden Kosten für die Arbeitslosenversicherung, aus deren Mitteln die Be- rufsausbildungsbeihilfe erbracht wird, berücksichtigt. 127. Hält es die Bundesregierung für sinnvoll und sachgerecht, diese Vorauf- enthaltszeiten im BAB, wie jetzt beim Bundesausbildungsförderungsge- setz (BAföG) geplant, auf 15 Monate zu senken, und wenn nein, warum nicht? Die Mindestaufenthaltsdauer von vier Jahren wird zum 1. August 2016 durch das 25. BAföG-Änderungsgesetz auch für den Bereich der Berufsausbildungs- beihilfe auf 15 Monate herabgesetzt. Ein früheres Inkrafttreten für Geduldete wird geprüft. ur kt re or K",
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"number": 87,
"content": "K or re kt ur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 87 – Drucksache 18/5564 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 128. Hält es die Bundesregierung für sinnvoll und sachgerecht, a) im SGB III bzw. im BAföG einen Ausbildungsförderungszugang für Asylsuchende einzuführen, bzw. Die Bundesregierung hält es nicht für sachgerecht, Asylbewerber generell in den mit Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsförderung nach dem BAföG för- derungsfähigen Personenkreis aufzunehmen. Die Bundesregierung verfolgt das Ziel, die Dauer von Asylverfahren möglichst gering zu gestalten. So kann auch zeitnah Klarheit über die Bleibeperspektive geschaffen werden. Vor einer Ent- scheidung über den Asylantrag kann jedoch regelmäßig nicht von einer hinrei- chenden Bleibeperspektive ausgegangen werden. Etwas anderes gilt für die Be- rufsausbildungsbeihilfe bzw. BAföG, wenn Asylbewerber die Voraussetzungen von § 59 Absatz 3 SGB III bzw. § 8 Absatz 3 BAföG erfüllt haben. Dies ist ins- besondere der Fall, wenn sie sich selbst vor Beginn der Berufsausbildung bzw. der BAföG-förderfähigen Ausbildung (z. B. schulische Ausbildung oder Stu- dium) insgesamt fünf Jahre im Inland aufgehalten haben und rechtmäßig er- werbstätig gewesen sind. In diesen Fällen wird bereits nach derzeitiger Rechts- lage an Asylbewerber Berufsausbildungsbeihilfe bzw. BAföG geleistet. Ebenso stehen in diesen Fällen berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen, ausbildungs- begleitende Hilfen, die Assistierte Ausbildung und die außerbetriebliche Berufs- ausbildung offen. b) im SGB den Zugang zu berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen, zu ausbildungsbegleitenden Hilfen sowie zur Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung auch für unbegleitete Minder- jährige ohne BAB-Zugang zu ermöglichen, K:\\Publishing\\Produktion\\BT\\Produktion\\07_Fahne\\1805564\\1805564.fm, 31. Juli 2015, Seite 87 und wenn nein, warum nicht? Unbegleitete Minderjährige besitzen keinen einheitlichen aufenthaltsrechtlichen Status. Wie sich aus der Antwort zu Frage 126 ergibt, enthält § 59 SGB III eine sehr ausdifferenzierte Ausgestaltung des mit Berufsausbildungsbeihilfe förde- rungsfähigen Personenkreises, der bereits derzeit die Förderung vieler Perso- nengruppen ermöglicht. Berufsausbildungsbeihilfe können Asylbewerber nicht erhalten, wenn sie die in § 59 Absatz 3 SGB III genannten Voraussetzungen nicht erfüllen. Eine Öffnung von berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen, ausbildungsbegleitenden Hilfen und außerbetrieblicher Berufsausbildung für alle Asylbewerber hält die Bundesregierung mangels hinreichender Bleibe- perspektive bei dieser Personengruppe nicht für sachgerecht. 129. Hält es die Bundesregierung für sinnvoll und sachgerecht, unbegleiteten Minderjährigen die uneingeschränkte Teilnahme an sportlichen Aktivitä- ten, vor allem an Mannschaftssportarten zu ermöglichen? Die Bundesregierung hält die Ermöglichung der Teilnahme von unbegleiteten Minderjährigen an sportlichen Aktivitäten, vor allem an Mannschaftssportarten, für sinnvoll und sachgerecht. 130. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob dies auch in den Bundes- ländern geschieht? Nein. ur kt re or K",
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"number": 88,
"content": "K or re kt ur Drucksache 18/5564 – 88 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 131. Sind der Bundesregierung bei Mannschaftsportarten Hürden im Regle- ment bekannt, die einer uneingeschränkten Teilnahme von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen entgegenstehen (wie z. B. in den Regula- rien des Weltfußballverbandes – FIFA – in Bezug auf die Teilnahme an Fußballwettkampfspielen)? Und wenn ja, welche diesbezüglichen Hindernisse sind der Bundesregie- rung bekannt, und welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung für sich, um dazu beizutragen, diese Hürden zu beseitigen? Eine Beschränkung der Anzahl eingesetzter ausländischer Spielerinnen und Spieler existiert im Amateur-Sportbereich nicht. Die zum 1. Januar 2015 in Kraft getretenen erheblichen Lockerungen bei der räumlichen Beschränkung für Asylbewerber und Geduldete erleichtern diesen die Fahrten zu Auswärtsspielen. Vom Deutschen Fußball-Bund sind Rahmenbedingungen geschaffen worden, damit minderjährige Asylbewerber oder Geduldete mitspielen können. Für die Beantragung einer Spielberechtigung beim Fußball existieren bei inter- nationalen Vereinswechseln besondere Auflagen gemäß FIFA Reglement. Mit Blick auf das Kindeswohl verbietet das FIFA-Reglement, mit einigen Ausnah- men, grundsätzlich den internationalen Vereinswechsel von Minderjährigen. Vereine unterhalb der ersten vier Spielklassen können unter Inanspruchnahme einer sogenannten beschränkten Befreiung des DFB durch die FIFA, eine Spiel- berechtigung für einen minderjährigen Spieler auch ohne intensive Einzelfall- prüfung erhalten. Fälle, in denen eine Genehmigung nicht ohne weiteres vom DFB erteilt werden konnte, sind nach Kenntnis der Bundesregierung eher die Ausnahme als die Regel. Derzeit läuft eine offizielle Anfrage des DFB bei der FIFA, wie insbesondere mit K:\\Publishing\\Produktion\\BT\\Produktion\\07_Fahne\\1805564\\1805564.fm, 31. Juli 2015, Seite 88 asylsuchenden oder geduldeten Ausländern im Rahmen des internationalen Freigabeprozesses umgegangen werden soll. Gemeinsam mit der Integrationsbeauftragten der Bundesregierung hat der Deut- sche Fußball-Bund eine Informationsbroschüre („Willkommen im Verein! – Fußball mit Flüchtlingen“, Stand 17. März 2015) entwickelt, welche unter www.bundesregierung.de/Content/Infomaterial/BPA/IB/Fu%C3%9Fball_%20 mit_Fluechtlingen.html?nn=670290 frei abrufbar ist. 132. Wäre die Bundesregierung dazu bereit, sich diesbezüglich z. B. im Rah- men der Konferenz der Sportministerinnen und Sportminister bzw. im Kontakt mit den jeweiligen Sportverbänden für eine uneingeschränkte Teilnahme unbegleiteter Minderjähriger an sportlichen Aktivitäten ein- zusetzen, und wenn nein, warum nicht? Die Bundesregierung setzt sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten dafür ein, eine uneingeschränkte Teilnahme unbegleiteter minderjähriger Ausländer an sport- lichen Aktivitäten zu ermöglichen. Grenzen sind insoweit gesetzt, als der Sport in seiner Organisation autonom ist. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 131 verwiesen. ur kt re or K",
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"number": 89,
"content": "K or re kt ur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 89 – Drucksache 18/5564 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Gewährleistung von Jugendhilfeleistungen 133. Ist es zutreffend, dass der Bundesrat im letzten Jahr den Vermittlungsaus- schuss angerufen hatte, um eine Reform des § 89d SGB VIII („Kosten- erstattung bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise“) zu errei- chen (Bundestagsdrucksache 17/13875)? 134. Was waren die diesbezüglichen Anliegen des Bundesrates? 135. Ist es zutreffend, dass dieses Ansinnen des Bundesrates im Vermittlungs- ausschuss scheiterte (vgl. BGBl. 2013 I vom 3. September 2013, S. 3464 ff.)? 136. Welche Haltung vertrat die Bundesregierung damals im Hinblick auf die angestrebte Reform des § 89d SGB VIII? 138. Hält die Bundesregierung inzwischen eine Reform der in § 89d SGB VIII für sinnvoll? 139. Wenn ja, in welcher Hinsicht? 140. Wenn nein, warum nicht? Die Fragen 133 bis 136 und 138 bis 140 werden zusammen beantwortet. Der Bundesregierung war und ist es ein Anliegen, das Verfahren der Kostener- stattung i. S. v. § 89 SGB VIII transparenter und unbürokratischer zu gestalten. § 89d Absatz 1 SGB VIII regelt die Erstattung von Kosten des örtlichen Trägers K:\\Publishing\\Produktion\\BT\\Produktion\\07_Fahne\\1805564\\1805564.fm, 31. Juli 2015, Seite 89 durch das Land, die für Leistungen und vorläufige Maßnahmen an Personen ohne gewöhnlichen Aufenthalt im Inland unmittelbar nach der Einreise aufge- wandt worden sind. § 89d Absatz 3 SGB VIII regelt den Belastungsausgleich der Länder untereinander. Im Gesetzgebungsverfahren zum Gesetz zur Verwal- tungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe („Kinder- und Jugendhilfe- verwaltungsvereinfachungsgesetz“) wurde die Neugestaltung des Erstattungs- verfahrens diskutiert. In der Anrufung des Vermittlungsausschusses (Bundes- tagsdrucksache 17/13875) lehnte der Bundesrat eine gesetzliche Änderung ab, die eine Neugestaltung des Belastungsausgleichs durch eine Vereinbarung zwi- schen den Ländern intendierte. Diese Ablehnung beruhte insbesondere auf der Sorge, im Wege einer Vereinbarung keine einvernehmliche Lösung finden zu können. Das Ergebnis des Vermittlungsausschusses sah die Rücknahme der Re- gelung zur Vereinbarungslösung vor. Der Gesetzentwurf zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Be- treuung ausländischer Kinder und Jugendlicher hat auch Regelungen in Bezug auf § 89d SGB VIII zum Gegenstand. 137. Welche Haltung vertritt nach Kenntnis der Bundesregierung der B-UMF im Hinblick auf eine Reform des § 89d SGB VIII – also im Hinblick auf eine gerechtere Teilung der Kosten (z. B. auch für die Kosten für die Ver- waltung und die Vormundschaften)? Es wird auf die Stellungnahme des Bundesfachverbands Unbegleitete Minder- jährige Flüchtlinge e. V. vom 9. Oktober 2014 verwiesen (vgl. www. b-umf. de/ images/BundesfachverbandUMF_Stellungnahme_VerteilungUMF_09102014. pdf). ur kt re or K",
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"content": "K or re kt ur Drucksache 18/5564 – 90 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Zugang zur medizinischen Behandlung 141. Wie ist die gesundheitliche Versorgung von unbegleiteten Minderjähri- gen im Rahmen der Inobhutnahme und während der anschließenden Ver- sorgung im Rahmen der Jugendhilfe geregelt? Die gesundheitliche Versorgung ist von den für die Inobhutnahme örtlich zu- ständigen Jugendämtern entsprechend § 42 Absatz 2 Satz 3 SGB VIII sicher- zustellen. Über die konkrete Durchführung entscheiden die Jugendämter im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung eigenverantwortlich. 142. In welchen Bundesländern erfolgt eine Versorgung durch die gesetzliche Krankenversicherung? Die Situation in den Ländern stellt sich nach Kenntnis der Bundesregierung wie folgt dar. BW Die Inobhutnahme von unbegleiteten minderjährigen Ausländern und die Ge- währung von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe an diesen Personenkreis werden von den Jugendämtern in Baden-Württemberg als weisungsfreie Pflicht- aufgabe wahrgenommen. Sie unterliegen dabei der Rechtsaufsicht des Landes. Eine Fachaufsicht, in deren Rahmen auch Aspekte der Zweckmäßigkeit des Ver- waltungshandelns der Jugendämter überprüft werden könnten, besteht hingegen nicht. Die gesundheitliche Versorgung ist von den für die Inobhutnahme örtlich zuständigen Jugendämtern entsprechend § 42 Absatz 2 Satz 3 SGB VIII sicher- K:\\Publishing\\Produktion\\BT\\Produktion\\07_Fahne\\1805564\\1805564.fm, 31. Juli 2015, Seite 90 zustellen. Über die konkrete Durchführung entscheiden die Jugendämter im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung eigenverantwortlich. Im Übrigen wird auf die Ziffer 6.1 der Handlungsempfehlungen der BAGLJÄ verwiesen. BY Trifft auf Bayern nicht zu. BE In der Clearingphase sind unbegleitete minderjährige Ausländer in Berlin über einen Vertrag mit der AOK im Erkrankungsfall abgesichert. Hierin nicht enthal- tenen Leistungen wie ggf. erforderliche Hilfsmittel oder Heilanwendungen wer- den über Leistungen der Jugendhilfe vom Land Berlin übernommen. Nach der Clearingphase erfolgt in der Nachbetreuung/Anschlussunterbringung die An- meldung in einer gesetzlichen Krankenkasse. BB In Brandenburg wird im Falle der Inobhutnahme des unbegleiteten minderjähri- gen Ausländers Krankenhilfe nach § 40 SGB VIII geleistet. Eine Versorgung durch die gesetzliche Krankenversicherung findet nicht statt. HH In Hamburg erhalten minderjährige unbegleitete Ausländer Leistungen der Ju- gendhilfe nach § 42 SGB VIII zur vorläufigen Unterbringung als Inobhutnahme oder Leistungen nach den §§ 19 oder 27 ff. SGB VIII in stationärer Form, Als Annexleistung wird nach § 40 SGB VIII Krankenhilfe gewährt. Für den Um- fang der Krankenhilfe gelten die Regelungen der §§ 47 bis 52 SGB XII entspre- chend. Die Durchführung der Krankenhilfe wird durch die Anmeldung bei einer gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 264 Absatz 2 bis 7 SGB V sicher- gestellt. Durch die Anmeldung werden die Betreuten „nichtversichertes“ Mit- glied bei dem Versicherer. Sie erhalten eine Versichertenkarte, die zur Nutzung aller üblichen Leistungen im Umfang des Leistungskatalogs zur gesetzlichen ur kt re or K",
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"content": "K or re kt ur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 91 – Drucksache 18/5564 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. KV berechtigt. Die im Rahmen der medizinischen bzw. zahnmedizinischen Ver- sorgung entstehenden Kosten werden dem Träger der Jugendhilfe jeweils zum Einzelfall in vollem Umfang in Rechnung gestellt. Endet die Jugendhilfe in stationärer Form und wird im Anschluss eine ambu- lante Hilfe gewährt (beispielsweise nach § 30 oder § 31 SGB VIII), dann wer- den der notwendige Unterhalt und die Krankenversorgung des unbegleiteten, minderjährigen Ausländers durch den Sozialleistungsträger nach dem SGB XII bzw. dem AsylbLG sichergestellt. Unbegleitete minderjährige Ausländer, die leistungsberechtigt nach §§ 1, 1a AsylbLG in Verbindung mit §§ 4 und 6 AsylbLG sind, werden in Hamburg grundsätzlich durch die AOK Bremen/Bremerhaven gemäß § 264 Absatz 1 SGB V betreut (siehe auch Antwort zu Frage 153). Unbegleitete minderjährige Ausländer, die unmittelbar Ansprüche nach dem SGB XII oder nach § 2 AsylbLG haben, werden ebenfalls über eine Krankenkasse/Krankenversiche- rungsunternehmen versorgt, entweder im Rahmen einer Mitgliedschaft bei einer Krankenversicherung (SGB XII) oder im Rahmen einer Krankenversorgung ge- mäß § 264 Absatz 2 bis 7 SGB V (SGB XII und § 2 AsylbLG). HE Trifft für Hessen nicht zu. MV In Mecklenburg-Vorpommern erfolgt keine Versorgung durch die gesetzliche Krankenversicherung. NI K:\\Publishing\\Produktion\\BT\\Produktion\\07_Fahne\\1805564\\1805564.fm, 31. Juli 2015, Seite 91 Die gesundheitliche Versorgung hat das Jugendamt gemäß § 42 Absatz 2 SGB VIII während der Inobhutnahme sicher zu stellen. Werden im Anschluss an die Inobhutnahme Hilfen nach den §§ 33 bis 35 SGB VIII gewährt, so ist gemäß § 40 SGB VIII Krankenhilfe zu leisten. Das Jugendamt kann Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung übernehmen oder den im Einzelfall notwendi- gen Bedarf decken. NW Auf die Antwort zu Frage 143 wird verwiesen. RP Auf die Antwort zu Frage 144 wird verwiesen. SL Im Saarland werden die unbegleiteten minderjährigen Ausländer seit dem 1. Ok- tober 2010 regelmäßig im Rahmen der Jugendhilfe betreut. Die Leistungsge- währung nach dem SGB VIII beinhaltet auch die Gewährung von Krankenhilfe. ST Die notwendige gesundheitliche Versorgung der unbegleiteten Minderjährigen ist in Sachsen-Anhalt durch das zuständige Jugendamt sicherzustellen. SH Dazu liegen keine Erkenntnisse vor. 143. In welchen Bundesländern erfolgt die Übernahme der Leistungen durch den Jugendhilfeträger? Die Situation in den Ländern stellt sich nach Kenntnis der Bundesregierung wie folgt dar. ur kt re or K",
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"content": "K or re kt ur Drucksache 18/5564 – 92 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. BW Auf die Antwort zu Frage 142 wird verwiesen. BY Trifft auf Bayern zu. BE Auf die Antwort zu Frage 142 wird verwiesen. BB Auf die Antwort zu Frage 142 wird verwiesen. HH Auf die Antwort zu Frage 142 wird verwiesen. HE Die gesundheitliche Versorgung stellt das Jugendamt gemäß § 42 SGB VIII während der Inobhutnahme sicher. Im Anschluss ist bei Gewährung von Jugend- hilfe nach §§ 33 bis 35 SGB VIII oder § 35a Absatz 2 Nummer 3 oder Num- mer 4 Krankenhilfe nach § 40 SGB VIII zu leisten. MV In Mecklenburg-Vorpommern erfolgt die Übernahme der Leistung im Wege der Verauslagung durch den Jugendhilfeträger; er erhält seine Auslagen durch das Land voll erstattet. NI K:\\Publishing\\Produktion\\BT\\Produktion\\07_Fahne\\1805564\\1805564.fm, 31. Juli 2015, Seite 92 Auf die Antwort zu Frage 142 wird verwiesen. NW Unbegleitete Minderjährige sind über die Jugendhilfe im Rahmen der gesetz- lichen Krankenversicherung krankenversichert. Die Krankenversicherungen stellen die Kosten den Jugendämtern in Rechnung. Diese Kosten werden den Ju- gendämtern im Falle einer Erstattungspflicht eines Landes nach § 89d SGB VIII erstattet. RP Auf die Antwort zu Frage 142 wird verwiesen. SL Auf die Antwort zu Frage 142 wird verwiesen. ST Auf die Antwort zu Frage 142 wird verwiesen. SH Dazu liegen keine Erkenntnisse vor. 144. In welchen Bundesländern werden unbegleitete Minderjährige auf Basis des AsylbLG versorgt (bitte nach Bundesländern und Kommunen auf- schlüsseln)? Die Situation in den Ländern stellt sich nach Kenntnis der Bundesregierung wie folgt dar. BW Auf die Antwort zu Frage 142 wird verwiesen. ur kt re or K",
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"content": "K or re kt ur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 93 – Drucksache 18/5564 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. BY Trifft auf Bayern nicht zu. BB Bis zum 28. Februar 2015 wurden unbegleitete minderjährige Ausländer, bei de- nen im Rahmen einer Überprüfung durch das zuständige Jugendamt kein statio- närer Jugendhilfebedarf festgestellt wurde, nach der Verteilung aus der Erstauf- nahmeeinrichtung in Gemeinschaftsunterkünften, die als grundsätzlich geeignet für die Unterbringung von unbegleiteten Minderjährigen eingestuft worden wa- ren, untergebracht. In diesen Einzelfällen erfolgte die Gesundheitsversorgung auf Grundlage der Vorschriften des AsylbLG. Seit dem 1. März 2015 werden alle Neuzugänge ohne Ausnahme in Obhut genommen und in hierzu geeigneten Jugendhilfeeinrichtungen untergebracht, so dass die Übernahme der medizini- schen Leistungen durch die Jugendhilfeträger gemäß der Vorschriften des SGB VIII erfolgt. HH Auf die Antwort zu Frage 142 wird verwiesen. HE In Hessen werden unbegleitete minderjährige Ausländer im Regelfall im Rah- men des SGB VIII versorgt. Nur in Ausnahmefällen erfolgt die Versorgung von unbegleiteten minderjährigen Ausländern auf Basis des AsylbLG. MV In Mecklenburg-Vorpommern werden unbegleitete Minderjährige nicht auf Ba- K:\\Publishing\\Produktion\\BT\\Produktion\\07_Fahne\\1805564\\1805564.fm, 31. Juli 2015, Seite 93 sis des AsylbLG versorgt. NI In Niedersachen erfolgt keine Versorgung von unbegleiteten Minderjährigen auf Basis des AsylbLG. RP Eine Krankenversicherungspflicht für unbegleitete minderjährige Ausländer im Rahmen des SGB V besteht nicht. Im Rahmen der Inobhutnahme sind nach § 42 Absatz 2 Satz 3 SGB VIII der notwendige Unterhalt sowie die Krankenhilfe durch das Jugendamt sicherzustellen. Das AsylbLG sieht in § 4 zwar grundsätz- liche Leistungseinschränkungen gegenüber den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung vor (z. B. auf die Behandlung akuter Erkrankungen oder Schmerzzustände). Davon ausgenommen sind unter anderem nach § 6 AsylbLG die unbegleiteten minderjährigen Ausländer. Im Rahmen der sich in der Regel anschließenden Jugendhilfe besteht ein Anspruch auf Krankenhilfe gemäß § 40 SGB VIII. Die Ausgestaltung (Leistung über gesetzliche Krankenversicherung oder den Jugendhilfeträger selbst) liegt jedoch in der Eigenverantwortung des örtlichen Jugendamtes. Von Seiten des Landes wird die Anmeldung und Abrech- nung gemäß § 264 Absatz 2 bis 7 SGB V über eine Krankenversicherung emp- fohlen. SL Auf die Antwort zu Frage 142 wird verwiesen. ST In Sachsen-Anhalt erfolgt keine Versorgung von unbegleiteten Minderjährigen auf Basis des AsylbLG. ur kt re or K",
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"number": 94,
"content": "K or re kt ur Drucksache 18/5564 – 94 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. SH Sofern die unbegleiteten Minderjährigen keine vorrangigen Leistungen nach dem SGB VIII erhalten und im Übrigen die persönlichen Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen nach dem AsylbLG erfüllen, wird die medizinische Versorgung der Personen nach den Bestimmungen des AsylbLG erfolgen. 145. Inwieweit teilt die Bundesregierung die o. g. Kritik des UN-Ausschusses für die Rechte des Kindes über den unzureichenden Zugang von unbe- gleiteten Minderjährigen zu einer ihnen angemessenen medizinischen Versorgung in Deutschland (Empfehlung 56b)? 146. Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass die Artikel 23 und 24 der UN- Kinderrechtskonvention bezüglich der gesundheitlichen Versorgung von unbegleiteten Minderjährigen in Deutschland ausreichend umgesetzt worden sind, und wenn ja, warum? Die Fragen 145 und 146 werden zusammen beantwortet. Die Bundesregierung teilt diese Kritik nicht. Die Gesundheitsversorgung dieser Personengruppe ist bereits nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) und dem Asylbewerberleistungsgesetz (§§ 4, 6 AsylbLG; § 2 Absatz 1 AsylbLG) ausreichend sichergestellt. Auf die Darstellung der Situation in den Ländern in den Antworten zu den Fragen 142 bis 144 zur Art der Leistungsgewährung wird verwiesen. Die Bundesregierung ist der Ansicht, dass dieses Leistungsniveau den Vorgaben des Übereinkommens über die Rechte des Kindes genügt, soweit sich aus K:\\Publishing\\Produktion\\BT\\Produktion\\07_Fahne\\1805564\\1805564.fm, 31. Juli 2015, Seite 94 diesem Gewährleistungspflichten ergeben. Im Übrigen wird derzeit der Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie 2013/ 33/EU vom 26. Juni 2013 (Aufnahmerichtlinie Neufassung) und der Richtlinie 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 (Verfahrensrichtlinie Neufassung) erarbeitet. Dabei prüft die Bundesregierung auch Aspekte der medizinischen Versorgung Minderjähriger und anderer besonders schutzbedürftiger Personengruppen. 147. Plant die Bundesregierung gesetzliche Änderungen im SGB V, um die gesundheitliche Versorgung von unbegleiteten Minderjährigen zu ver- bessern? 148. Wenn ja, welche Änderungen sind für wann geplant? 149. Wenn nein, warum nicht? Die Fragen 147 bis 149 werden zusammen beantwortet. Die Bundesregierung plant keine gesetzliche Änderungen im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), die speziell die Gesundheitsversorgung unbegleite- ter minderjähriger Ausländer betreffen. Die Gesundheitsversorgung für diese Personengruppe wird bereits nach gelten- dem Recht durch die für diese geltenden Regelungen zur Krankenhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII, insbesondere: § 42 Absatz 2 Satz 3 SGB VIII) und dem Asylbewerberleistungsgesetz (§§ 4, 6 AsylbLG; § 2 Absatz 1 AsylbLG) ausreichend sichergestellt. Im Übrigen wird derzeit der Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie 2013/ 33/EU vom 26. Juni 2013 (Aufnahmerichtlinie Neufassung) und der Richtlinie 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 (Verfahrensrichtlinie Neufassung) erarbeitet. ur kt re or K",
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"content": "K or re kt ur Drucksache 18/5564 – 96 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. HE Trifft für Hessen nicht zu. NI Nach Ansicht Niedersachsens wird den besonderen Bedürfnissen besonders Schutzbedürftiger bereits jetzt durch § 6 AsylbLG Rechnung getragen. Danach können sonstige Leistungen insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzel- fall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind. NW Nordrhein-Westfalen hat keine solche Auslegung des AsylbLG verfügt. RP In Rheinland-Pfalz ist die Durchführung des AsylbLG gemäß § 2 des Landes- aufnahmegesetzes außerhalb der Erstaufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 Absatz 1 AsylVfG auf die kommunalen Gebietskörperschaften übertragen. Die Landkreise und kreisfreien Städte erfüllen diese Aufgabe als Pflichtaufgabe der kommunalen Selbstverwaltung. Es besteht somit keine Befugnis, entsprechende Verfügungen zu erlassen. SL Im Saarland wird das AsylbLG entsprechend den gesetzlichen Vorgaben und Bestimmungen (§§ 4, 6 AsylbLG) angewandt. Dabei stellt § 6 AsylbLG eine Auffangvorschrift dar, die auch eine Übernahme von notwendigen psychothera- K:\\Publishing\\Produktion\\BT\\Produktion\\07_Fahne\\1805564\\1805564.fm, 31. Juli 2015, Seite 96 peutischen Behandlungen zulässt. Für unbegleitete minderjährigen Ausländer kommen nach Ansicht des Saarlands §§ 4 und 6 AsylbLG jedoch nicht zum Tragen, da regelmäßig eine Inobhut- nahme durch den Jugendhilfeträger erfolgt. ST Leistungsberechtigte haben nach dem AsylbLG einen Anspruch auf erforder- liche ärztliche und zahnärztliche Behandlung gemäß § 4 AsylbLG. Darüber hin- aus können sonstige Leistungen gemäß § 6 AsylbLG gewährt werden, wenn sie zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich sind. Zur Erbringung ärztlicher Leis- tungen stellt die Leistungsbehörde die notwendigen Heilbehandlungsscheine aus. In Sachsen-Anhalt werden die Kosten medizinisch notwendiger therapeuti- scher, psychischer und psychosozialer Behandlungen traumatisierter Personen gemäß §§ 4 und 6 AsylbLG durch die Leistungsbehörden übernommen. In den zu gewährenden Leistungen sind Dolmetscherleistungen inbegriffen, soweit die Herbeiziehung eines Dolmetschers für die medizinische Behandlung erforder- lich ist. Auf den Anspruch vorgenannter Leistungen sind die Leistungsbehörden ausdrücklich hingewiesen worden. SH Schleswig-Holstein hat keine speziellen Regelungen zur Durchführung der me- dizinischen oder psychotherapeutischen Versorgung im Rahmen des AsylbLG erlassen. Die Leistungsbehörden gewähren die medizinisch erforderlichen und notwendigen Leistungen und händigen in diesem Zusammenhang die entspre- chenden Behandlungsscheine an die Leistungsempfänger nach § 3 ff. AsylbLG aus. Leistungsempfänger nach § 2 AsylbLG werden von der Leistungsbehörde bei einer Krankenkasse angemeldet. ur kt re or K",
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"content": "K or re kt ur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 97 – Drucksache 18/5564 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 154. Wird sich die Bundesregierung dafür einsetzen, dass die Feststellung der chronischen und psychischen Erkrankungen oder von Behinderungen künftig grundsätzlich durch Ärztinnen und Ärzte und nicht länger durch Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter erfolgt? 155. Wenn ja, inwiefern? 156. Wenn nein, warum nicht? Die Fragen 154 bis 156 werden zusammen beantwortet. Die Krankenbehandlung von Empfängern laufender Leistungen nach § 2 AsylbLG wird nach gesetzlichem Auftrag gemäß § 264 Absatz 2 SGB V von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Zur Krankenbehandlung gehört auch das in der Frage angesprochene Erkennen von Krankheiten im Rahmen der ärztlichen Behandlung. Für Leistungsbezieher nach § 4 AsylbLG stellt die zu- ständige Behörde die ärztliche Versorgung sicher. Nach der Besprechung der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 18. Juni 2015 sehen Bund und Länder in der Übertragung der Abrechnung der ärztlichen Behandlung für Asylsuchende auf die gesetzlichen Krankenversi- cherungsträger als Dienstleister eine Möglichkeit, die gesundheitliche Versor- gung von Asylbewerbern zu erleichtern und die Kommunen hinsichtlich des Verwaltungsaufwandes zu entlasten. Die Leistungen sollen sich wie bisher im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes bewegen. Der Bund wird im Ein- vernehmen mit den Ländern die dafür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzun- gen schaffen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 147 bis 149 wird verwiesen. K:\\Publishing\\Produktion\\BT\\Produktion\\07_Fahne\\1805564\\1805564.fm, 31. Juli 2015, Seite 97 157. Will die Bundesregierung gewährleisten bzw. die Bundesländer dazu auffordern, dass alle unbegleiteten Minderjährigen künftig gleich nach ihrer Einreise auf ihren Gesundheitszustand, ihren Impfstatus und über- tragbare Krankheiten (wie z. B. Hepatitis B und C, Polio, HIV, Tuberku- lose) hin untersucht und geimpft bzw. anderweitig medizinisch behandelt werden? Wenn ja, inwiefern? Wenn nein, warum nicht? Eine Grundimmunisierung mit Schutzimpfungen sollte entsprechend den Emp- fehlungen der STIKO bei ungeimpften Asylbewerbern bzw. Asylbewerbern mit unklarem Impfstatus, die in Gemeinschaftsunterkünften wohnen, möglichst frühzeitig beginnen. Für bedürftige Personen gewährleistet § 4 Absatz 3 des AsylbLG die Kostenübernahme für alle amtlich empfohlenen Schutzimpfungen aus öffentlichen Mitteln. Das Gesetz wird durch die Länder vollzogen. Die Kos- tenträgerschaft für die Maßnahmen liegt bei den Ländern oder den von ihnen be- stimmten Trägern. Die Möglichkeiten des Bundes, auf eine stärkere Vereinheit- lichung und Verbesserungen beim Gesetzesvollzug hinzuwirken, etwa hinsicht- lich des Umfangs und der frühzeitigen Vornahme von Schutzimpfungen, sind begrenzt. Die Arbeitsgruppe Infektionsschutz der Arbeitsgemeinschaft der obersten Landesgesundheitsbehörden hat eine Unterarbeitsgruppe eingerichtet, die für die Impfung von Asylbewerbern nach den bestehenden Regelungen ein bundeseinheitliches Konzept erarbeiten soll. ur kt re or K",
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"content": "K or re kt ur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 99 – Drucksache 18/5564 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Maßstäbe an die Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit der Ab- schiebungshaft angelegt werden. NI In Niedersachsen sind in dem genannten Zeitraum keine unbegleiteten Minder- jährigen in Abschiebungshaft genommen worden. NW Zu der Frage liegen in Nordrhein-Westfalen keine statistischen Daten vor. RP 2010: eine männliche Person, 17 Jahre alt, Haftdauer 150 Tage, Sicherungshaft. SL In den Jahren 2010 bis 2014 wurden im Saarland keine minderjährigen Auslän- der in Abschiebungshaft genommen. SN Die sächsischen Ausländerbehörden haben im erfragten Zeitraum keine unbe- gleiteten Minderjährigen in Abschiebehaft genommen. ST In Sachsen-Anhalt wurden keine unbegleiteten Minderjährigen in Abschiebe- haft genommen. Es wurde auch in keinem Fall Abschiebehaft für unbegleitete Minderjährige beantragt. SH K:\\Publishing\\Produktion\\BT\\Produktion\\07_Fahne\\1805564\\1805564.fm, 31. Juli 2015, Seite 99 Schleswig-Holstein 2010 2011 2012 2013 2014 Anzahl 9 5 7 5 0 Geschlecht männlich durchschnittl. Alter 17,1 17,2 17,3 17,4 ./. durchschnittl. Dauer je 30,89 27,80 20,43 22,40 ./. Jugendlicher in Tagen Anlass Fluchtgefahr 160. Haben einzelne Bundesländer nach Kenntnis der Bundesregierung in ei- gener Verantwortung Regelungen erlassen, die speziell die Inhaftierung bzw. den Ausschluss einer Inhaftierung von Minderjährigen regelt? Und wenn ja, welche Bundesländer haben welche Regelungen diesbe- züglich erlassen? Die Situation in den Ländern stellt sich nach Kenntnis der Bundesregierung wie folgt dar. BW Baden-Württemberg hat Regelungen erlassen, die die Inhaftierung bzw. den Ausschluss einer Inhaftierung von Minderjährigen regeln. Für Ausländer, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, darf – sofern nicht das Innenministerium Baden-Württemberg anders entscheidet – keine Ab- schiebungshaft beantragt werden. Minderjährige, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden nicht in Haft genommen. ur kt re or K",
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"number": 100,
"content": "K or re kt ur Drucksache 18/5564 – 100 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. BE In den Verfahrenshinweisen der Ausländerbehörde Berlin (siehe VAB A.62.3.0.3) wurden zur Inhaftierung von Minderjährigen folgende Regelungen erlassen: Grundsätzlich werden keine Haftanträge gestellt für Ausländer, die das 16. Le- bensjahr noch nicht vollendet haben. Im Übrigen ist die Ausländerbehörde ver- pflichtet, sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Aus- länders vom 16. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres von der kindgerechten Inobhutnahme im Herkunftsland (Aufnahme in Familie, geeigneter Einrichtung etc.) zu vergewissern. Da dies regelmäßig nicht in der Frist des § 62 Absatz 2 Satz 4 AufenthG zu bewerkstelligen und daher keine Haftanordnung zu erwar- ten ist, wird auf eine Inhaftnahme vor Klärung der Unterbringung im Herkunfts- land grundsätzlich verzichtet. Falls die Frage der Unterbringung geklärt ist, kommt eine Haftbeantragung in Betracht. Hierbei hat die Ausländerbehörde – wie in anderen Fällen auch – eine Prüfung der Vermeidbarkeit von Abschiebungssicherungshaft durchzuführen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie das Beschleunigungsgebot zu beachten (siehe auch Antwort zu Frage 161). Für weiterführende Informationen wird im Übrigen auf folgende Internetseite verwiesen: www.berlin.de/formularserver/formular.php?157323. HB Nach dem Erlass des Senators für Inneres und Sport vom 15. Mai 2013 (e 13- 05-01) zu § 62 AufenthG – Sicherungshaft – sind Minderjährige grundsätzlich K:\\Publishing\\Produktion\\BT\\Produktion\\07_Fahne\\1805564\\1805564.fm, 31. Juli 2015, Seite 100 nicht in Haft zu nehmen. Ausnahmsweise kann dies erfolgen 1. wenn die Abschiebung trotz des Beschleunigungsgebots nicht direkt aus der Strafhaft heraus gelang und deshalb aufgrund einer Ausweisung nach § 53 oder § 54 Aufenthaltsgesetz aus von der zuständigen Behörde nicht zu ver- tretenden Gründen unmittelbar im Anschluss an eine Strafhaft erfolgen soll (so genannte Überhaft) und eine weitere Gefährdung der öffentlichen Sicher- heit vorliegt oder 2. wenn eine Abschiebungsanordnung nach § 58a ergangen ist, aber nicht un- mittelbar vollzogen werden kann. Sofern die Beantragung von Abschiebungshaft in den genannten Fällen aus- nahmsweise zulässig ist, ist von der zuständigen Behörde das Jugendamt unver- züglich zu unterrichten. HH Auf die Antwort zu Frage 159 wird verweisen. NI Mit dem Runderlass des Niedersächsischen Ministers für Inneres und Sport vom 23. September 2014 – Rechtliche Hinweise und verfahrensmäßige Vorgaben zur Organisation und Durchführung des Rückführungs- und Rücküberstellungsvoll- zugs (Abschiebung) und zur Beantragung von Abschiebungshaft – sind die nie- dersächsischen Ausländerbehörden gehalten, unbegleitete Minderjährige zur Si- cherung der Abschiebung grundsätzlich nicht in Abschiebungshaft zu nehmen. NW Das Innenministerium Nordrhein-Westfalen hat am 19. Januar 2009 die Richtli- nie für den Abschiebungsgewahrsam (Abschiebungshaftrichtlinien – AHaftRL) erlassen. Darin wird u. a. Minderjährigen besonderer Schutz eingeräumt. ur kt re or K",
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"number": 101,
"content": "K or re kt ur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 101 – Drucksache 18/5564 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. RP Nach der Geschäftsanweisung über das Verfahren zur Durchführung der Zu- rückweisungs- und Abschiebungshaft außerhalb von Justizvollzugsanstalten werden in der Gewahrsamseinrichtung grundsätzlich gewahrsamsfähige, voll- jährige ausländische Personen verwahrt. Nach dem rheinland-pfälzischen Konzept zur Unterbringung und Betreuung minderjähriger Verwahrter in der Gewahrsamseinrichtung für Ausreisepflich- tige vom 1. Oktober 2007 können ausnahmsweise abweichend von der Ge- schäftsanweisung über das Verfahren zur Durchführung der Zurückweisungs- und Abschiebungshaft außerhalb von Justizvollzugsanstalten in der Gewahr- samseinrichtung auch minderjährige ausländische Personen aufgenommen wer- den. Aufnahmevoraussetzungen sind: ● mindestens die Vollendung des 17. Lebensjahres, ● innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Ministeriums der Justiz sind keine anderweitigen Plätze für eine sichere Unterbringung in einer geeigneten Ein- richtung vorhanden, ● ein richterlicher Beschluss, welcher bestätigt, dass die Aufnahme in der Ge- wahrsamseinrichtung und die gemeinsame Unterbringung mit Erwachsenen dem Wohle des/der Minderjährigen nicht abträglich ist. Der bzw. dem Minderjährigen ist während der Dauer ihres bzw. seines Aufent- halts besondere Fürsorge zu gewähren. Den rheinland-pfälzischen Ausländerbehörden wurden mit Rundschreiben vom 20. Dezember 2013 Anwendungshinweise zur Abschiebungshaft nach § 62 K:\\Publishing\\Produktion\\BT\\Produktion\\07_Fahne\\1805564\\1805564.fm, 31. Juli 2015, Seite 101 AufenthG zur Verfügung gestellt. Diese enthalten bezüglich Minderjähriger folgende Regelung: „Bei Minderjährigen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist stets von der Beantragung von Abschiebungshaft abzu- sehen.“ SL Nein. SN Sachsen hat keine speziellen Regelungen getroffen, die die Inhaftierung bzw. den Ausschluss einer Inhaftierung von Minderjährigen betreffen. ST Spezielle Regelungen zur Inhaftierung bzw. den Ausschluss einer Inhaftierung von Minderjährigen existieren in Sachsen-Anhalt nicht. SH Schleswig-Holstein hat dies per Erlass vom 2. Mai 2012 geregelt. 161. Inwiefern stellen die Bundesländer nach Kenntnis der Bundesregie- rung – den Vorgaben der neuen EU-Aufnahmerichtlinie entsprechend – sicher, dass Minderjährige dann inhaftiert werden dürfen, „nachdem weniger einschneidende alternative Maßnahmen nicht wirksam“ waren? Die Neufassung der Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU ist bis zum 20. Juli 2015 in nationales Recht umzusetzen. Dabei prüft die Bundesregierung auch Aspekte im Sinne der Fragestellung. Unabhängig davon ist die Prüfung milderer Mittel im Rahmen der Beantragung von Haft durch die Behörden und der Anordnung von Haft durch den Richter als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes obligatorisch. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz ur kt re or K",
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"number": 102,
"content": "K or re kt ur Drucksache 18/5564 – 102 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. nennt dementsprechend in Ziffer 46.1.4 auch verschiedene Maßnahmen, die als mildere Mittel Alternativen zur Haft darstellen können. In § 62 Absatz 1 Satz 3 AufenthG ist zudem ausdrücklich klargestellt, dass die Inhaftnahme von Min- derjährigen nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommt. Die Situation bzw. die Auffassung in den Ländern stellen sich nach Kenntnis der Bundesregierung wie folgt dar. BW Die Aufnahmerichtlinie ist noch nicht unmittelbar anwendbar. Die Umsetzung durch den Bundesgesetzgeber ist noch nicht erfolgt. BE Der Haftanordnung bei minderjährigen Ausländern kommt wegen der Schwere des Eingriffs eine ganz besonders belastende Wirkung zu. Bei Ausländern zwi- schen dem vollendeten 16. und 18. Lebensjahr, bei denen keine Zweifel an der Minderjährigkeit bestehen und deren kindgerechte Inobhutnahme bei Rückkehr sichergestellt ist, sind – auch entsprechend den Vorgaben der EU-Aufnahme- richtlinie – zur Vermeidung von Abschiebungshaft im Vorfeld einer beabsich- tigen Haftbeantragung zunächst immer mildere Mittel zu prüfen. Hieraus ergibt sich für die Ausländerbehörde neben der Beachtung des Be- schleunigungsgebotes zwingend die Verpflichtung, alle Möglichkeiten zu prü- fen, die die beabsichtigte Abschiebung auf mildere und weniger einschneidende Weise sichern können. Laut den Verfahrenshinweisen der Ausländerbehörde Berlin (siehe www.berlin.de/formularserver/formular.php?157323 ) ist daher im Vorfeld der Haftbeantragung in jedem Fall zu prüfen, ob eine Selbstgestellung K:\\Publishing\\Produktion\\BT\\Produktion\\07_Fahne\\1805564\\1805564.fm, 31. Juli 2015, Seite 102 (Aufforderung, sich zu einem bestimmen Termin zur Abschiebung einzufinden) vorzusehen ist. Darüber hinaus erfolgt auch eine Prüfung, ob wegen anderweiti- ger Unterbringung beispielsweise in einer Jugendeinrichtung die Anordnung ei- ner Meldepflicht zur Sicherung der beabsichtigten Abschiebung ausreichend ist. HB Nach dem Erlass des Senators für Inneres und Sport vom 15. Mai 2013 (e 13- 05-01) zu § 62 AufenthG – Sicherungshaft – ist in jedem Fall zu prüfen, ob nicht die Anordnung milderer Maßnahmen zur Vermeidung von Abschiebungshaft in Frage kommt. Solche Maßnahmen können u. a. die Erteilung von Meldeaufla- gen, die räumliche Beschränkung des Aufenthalts, die Verpflichtung zur Teil- nahme an einer Ausreiseberatung, die Vereinbarung von Sicherheitsleistungen oder Garantien durch Vertrauenspersonen darstellen. In jedem Haftantrag ist darzulegen, warum mildere Mittel zur Vermeidung von Abschiebungshaft nicht geeignet sind, den angestrebten Zweck zu erreichen. HH Auf die Antwort zu Frage 159 wird verwiesen. NI Mit dem in der Antwort zu Frage 160 erwähnten Runderlass wird sichergestellt, dass die Ausländerbehörden stets mildere Mittel anstelle von Abschiebungshaft zur Sicherung der Abschiebung von unbegleiteten Minderjährigen prüfen. NW Siehe Antwort zu Frage 160. RP Auf die Antwort zu Frage 160 wird verwiesen. ur kt re or K",
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"number": 103,
"content": "K or re kt ur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 103 – Drucksache 18/5564 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. SN In Sachsen werden keine Minderjährigen inhaftiert und Sachsen verfügt derzeit auch nicht über eine eigene Abschiebehafteinrichtung. ST Die Beantragung von Abschiebungshaft kommt für alle Rückzuführenden be- reits nach geltendem materiellem Recht nur als ultima ratio in Betracht, wenn ein milderes Mittel nicht gegeben ist und die Durchführung der Aufenthaltsbe- endigung ohne die Anordnung von Abschiebungshaft gefährdet ist. Da die Ent- scheidung über die Anordnung der Abschiebungshaft als freiheitsentziehende Maßnahme nach Artikel 104 Absatz 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 62 Absatz 2 AufenthG dem Richter vorbehalten ist, ist eine eingehende Prü- fung des Vorliegens der rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Abschiebungshaft – insbesondere der Grundsatz der Verhältnis- mäßigkeit – in jedem Einzelfall gewährleistet. SH Der in der Antwort zu Frage 160 genannte Erlass regelt, dass bei Minderjährigen unter 16 Jahren von einer Inhaftierung abzusehen ist. Bei Jugendlichen, die das 16. aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, soll ein Haftantrag nur gestellt werden, wenn die Haft für die Sicherung der Abschiebung unabdingbar erscheint. Das Jugendamt ist vorher zu beteiligen. 162. Wie reagiert die Bundesregierung auf die o. g. Kritik des UN-Komitees für die Rechte des Kindes über die aufenthaltsrechtlichen Regelungen K:\\Publishing\\Produktion\\BT\\Produktion\\07_Fahne\\1805564\\1805564.fm, 31. Juli 2015, Seite 103 zur Abschiebungshaft für Flüchtlingskinder bzw. deren Anwendungspra- xis (Empfehlung 69d)? Der Empfehlung des UN-Komitees („The Committee recommends that the State party ensure that detention of asylum-seeking and migrant children is always used as a measure of last resort and for the shortest appropriate period of time.“) wird im deutschen Recht bereits entsprochen. In § 62 Absatz 1 Satz 1 AufenthG ist ausdrücklich klargestellt, dass die Haft unzulässig ist, wenn ein milderes, ebenfalls ausreichendes Mittel zur Verfügung steht. Zudem stellt § 62 Absatz 1 Satz 2 AufenthG fest, dass die Inhaftnahme auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken ist. Für Minderjährige gelten zudem besondere Schutzvorschriften, etwa nach § 62 Absatz 1 Satz 3 oder § 62a Absatz 3 AufenthG. Auch in Artikel 28 Absatz 2 Dublin III-VO, der die Rechtsgrundlage für die In- haftnahme zum Zweck der Überstellung nach dem so genannten Dublin-Verfah- ren regelt, ist im Übrigen festgelegt, dass die Haft u. a. verhältnismäßig sein muss und eine Inhaftnahme nur in Betracht kommt, wenn sich weniger ein- schneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. 163. Hält die Bundesregierung die Abschiebungshaft in Deutschland für Min- derjährige für kind- bzw. jugendgerecht? Und wenn ja, warum? Eine Inhaftnahme kann immer nur als letztes Mittel erfolgen, wenn sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Dieses aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folgende Gebot gilt mit Blick auf das Kindes- wohl in besonderem Maße für Minderjährige. Die Berücksichtigung des Kindes- wohls ist auch in § 62 Absatz 1 Satz 3 AufenthG ausdrücklich festgelegt wor- den. Es kann jedoch Fälle geben, in denen der Zweck der Haft durch mildere Mittel nicht ausreichend erreicht werden kann und deshalb eine Inhaftnahme ur kt re or K",
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"number": 104,
"content": "K or re kt ur Drucksache 18/5564 – 104 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. auch von Minderjährigen für die kürzestmögliche Dauer notwendig ist, wenn- gleich diese Fälle in der Praxis nur sehr selten auftreten. 164. Dient die Abschiebungshaft dem – stets und vorrangig zu beachtenden – Kindeswohl? Wenn ja, inwiefern? Wenn nein, wie rechtfertigt die Bundesregierung dann die diesbezüg- liche Ingewahrsamnahme speziell von unbegleiteten Minderjährigen? Die Abschiebungshaft sichert auf richterliche Anordnung hin die Abschiebung. Dieser Zweck der Inhaftnahme ist gesetzlich in § 62 Absatz 3 Satz 1 AufenthG festgelegt. Die Inhaftnahme „dient“ somit nicht dem Wohl des Kindes, wes- wegen die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Inhaftnahme eines Minderjähri- gen an einem besonders strengen Maßstab zu messen ist. Insofern ist auch in § 62 Absatz 1 Satz 3 AufenthG ausdrücklich klargestellt worden, dass Minder- jährige nur in besonderen Ausnahmefällen und nur so lange in Abschiebungs- haft genommen werden, wie es unter Berücksichtigung des Kindeswohls ange- messen ist. Es kann in der Praxis jedoch, wenngleich sehr selten, Fälle geben, in denen die Haft auch unter Berücksichtigung der Aspekte des Kindeswohles als ultima ratio notwendig und verhältnismäßig ist. 165. Wie viele in Haft befindliche Minderjährige wurden in den Jahren 2010 bis 2014 entlassen, um sie stattdessen in für sie geeigneten Unterkünften unterzubringen (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)? K:\\Publishing\\Produktion\\BT\\Produktion\\07_Fahne\\1805564\\1805564.fm, 31. Juli 2015, Seite 104 Die Situation in den Ländern stellt sich nach Kenntnis der Bundesregierung wie folgt dar. BW Keine. BE Derartige Fälle sind in Berlin nicht bekannt. Minderjährige Ausländer, die unbe- gleitet in Berlin einreisen, werden durch die Senatsverwaltung für Bildung, Ju- gend und Wissenschaft in Obhut genommen. HB Es befanden sich im genannten Zeitraum keine Minderjährigen in Abschie- bungshaft. HH Auf die Antwort zu Frage 159 wird verwiesen. NW Es liegen keine statistischen Daten vor. RP Keine. SL Auf die Antwort zu Frage 159 wird verwiesen. SN Keine. ST Auf die Antwort zu Frage 159 wird verwiesen. ur kt re or K",
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"number": 105,
"content": "K or re kt ur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 105 – Drucksache 18/5564 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. SH Schleswig-Holstein 2010 2011 2012 2013 2014 Anzahl der in eine 1 0 0 3 0 geeignete Unterkunft Entlassenen 166. In welchen Bundesländern stehen nach Kenntnis der Bundesregierung für unbegleitete Minderjährige in der Abschiebungshaft – wie von der Aufnahmerichtlinie gefordert – „Personal und Räumlichkeiten“ zur Ver- fügung, die den altersgemäßen Bedürfnissen dieser inhaftierten Kinder Rechnung tragen? Zuständig für den Vollzug sind die Länder. Die Neufassung der EU-Aufnahme- richtlinie 2013/33/EU ist bis zum 20. Juli 2015 in nationales Recht umzusetzen. Dabei prüft die Bundesregierung auch Aspekte im Sinne der Fragestellung. Die Situation in den Ländern stellt sich nach Kenntnis der Bundesregierung wie folgt dar. BW Baden-Württemberg verfügt derzeit nicht über eine eigene Abschiebungshaft- einrichtung. BE K:\\Publishing\\Produktion\\BT\\Produktion\\07_Fahne\\1805564\\1805564.fm, 31. Juli 2015, Seite 105 Personen unter 16 Jahren werden nicht im Abschiebungsgewahrsam Berlin aufgenommen. Sollten im Ausnahmefall Personen im Alter zwischen 16 und 18 Jahren im Abschiebungsgewahrsam aufgenommen werden, so sind diese ent- sprechend Nummer 2.1 Absatz 3 der Ordnung über den Abschiebungsgewahr- sam im Land Berlin (Gewahrsamsordnung) getrennt von Erwachsenen unterzu- bringen. Darüber hinaus werden Minderjährige gemäß Nummer 2.7.4 Absatz 2 der Gewahrsamsordnung durch Sozialarbeiterinnen bzw. Sozialarbeiter sozial- pädagogisch betreut. Erforderlichenfalls wird ein Vormund beim Jugendamt be- stellt. HB Minderjährigengerechte Abschiebungshaftplätze sind im Abschiebungsgewahr- sam nicht vorgesehen. HH In Hamburg gibt es keine Abschiebungshaftplätze für Minderjährige. NI In der speziellen Hafteinrichtung gemäß § 62a AufenthG für Abschiebungshaft- gefangene in Niedersachsen können im Bedarfsfall geeignete Unterbringungs- räume und geeignetes Personal für die Betreuung von unbegleiteten minderjäh- rigen ausreisepflichtigen Personen bereitgestellt werden. NW Nordrhein-Westfalen verfügt aktuell über keine Abschiebungshafteinrichtung. RP Auf die Antwort zu Frage 160 wird verwiesen. Die derzeit in Überarbeitung be- findliche Geschäftsanweisung über das Verfahren zur Durchführung freiheits- entziehender Maßnahmen in der Gewahrsamseinrichtung für Ausreisepflichtige wird darlegen, dass die Gewahrsamseinrichtung nicht für die Inhaftierung Min- derjähriger geeignet ist. ur kt re or K",
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"number": 106,
"content": "K or re kt ur Drucksache 18/5564 – 106 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. SL Seit Dezember 2007 befand sich kein Minderjähriger mehr in Abschiebungs- haft. Vor diesem Hintergrund besteht keine Notwendigkeit entsprechendes „Per- sonal und Räumlichkeiten“ im Sinne der Fragestellung vorzuhalten. SN Sachsen verfügt derzeit nicht über eine eigene Hafteinrichtung. ST Sachsen-Anhalt verfügt über keine Abschiebungshafteinrichtung. SH In Schleswig-Holstein gibt es seit dem 1. November 2014 keine Abschiebungs- hafteinrichtung mehr. Die zuvor in diesem Zusammenhang geltenden Regelun- gen ergeben sich aus dem in der Antwort zu Frage 160 genannten Erlass. 167. Inwiefern ist bzw. wird in Deutschland gewährleistet, dass inhaftierte un- begleitete Minderjährige in jedem Fall von Erwachsenen getrennt unter- gebracht werden? Eine strikte Trennung von erwachsenen Inhaftierten ist im Bundesrecht bisher nicht geregelt. § 62a Absatz 3 AufenthG sieht jedoch vor, dass alterstypische Belange von minderjährigen Abschiebungsgefangenen stets zu berücksichtigen sind. Der Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 (Aufnahmerichtlinie Neufassung) und der Richtlinie 2013/32/EU K:\\Publishing\\Produktion\\BT\\Produktion\\07_Fahne\\1805564\\1805564.fm, 31. Juli 2015, Seite 106 vom 26. Juni 2013 (Verfahrensrichtlinie Neufassung) wird derzeit erarbeitet. Dabei prüft die Bundesregierung auch Aspekte im Sinne der Fragestellung. Die Situation in den Ländern stellt sich nach Kenntnis der Bundesregierung wie folgt dar. BW Auf die Antwort zu Frage 166 wird verwiesen. BE Auf die Antwort zu Frage 166 wird verwiesen. HB Nach § 5 Absatz 1 des Gesetzes über den Abschiebungsgewahrsam (Brem. GBl. 2001 S. 405 – 26-a-2 –) sind Jugendliche und Erwachsene in getrennten Zellen unterzubringen. HH In Hamburg gibt es keine Abschiebungshaftplätze für Minderjährige. NI Der Soziale Dienst der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen an den ent- sprechenden Standorten hält engen Kontakt zu den jeweiligen Jugendämtern. Es finden regelmäßig Erfahrungsaustausche zwischen den Sozialarbeitern und den Mitarbeitern des Jugendamtes statt, um Abläufe zu optimieren. Am Standort Braunschweig sind ein Mitarbeiter und eine Mitarbeiterin An- sprechpartner für das Thema unbegleitete minderjährige Ausländer. Sie haben in der Vergangenheit an verschiedenen Fortbildungsveranstaltungen zum Thema „unbegleitete, minderjährige Flüchtlinge“ teilgenommen und sind Mitglied im „Arbeitskreis UMF Niedersachsen“, einem Arbeitskreis der sich aus Vertretern der Jugendämter Braunschweig, Bramsche, der Landkreise Göttingen und Han- ur kt re or K",
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"number": 107,
"content": "K or re kt ur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 107 – Drucksache 18/5564 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. nover, der Clearingstelle Norden-Norddeich, dem niedersächsischen Flücht- lingsrat sowie Amtsvormündern zusammensetzt. Am Standort Friedland sind grundsätzlich alle Sozialarbeiterinnen bzw. Sozial- arbeiter Ansprechpartner für das Thema unbegleitete minderjährige Ausländer. Eine Mitarbeiterin hat in der Vergangenheit an den Fachtagungen zum Thema teilgenommen. In diesem Jahr sind Weiterbildungen in diesem Themenbereich geplant. Am Standort Bramsche wurden bislang noch keine Fortbildungen oder Schulun- gen durchgeführt, sind aber für dieses Jahr vorgesehen. NW Auf die Antwort zu Frage 166 wird verwiesen. RP Auf die Antworten zu den Fragen 160 und 166 wird verwiesen. SL Die Unterbringung von erwachsenen saarländischen Abschiebungshäftlingen (Frauen und Männer) erfolgt auf Grund einer Verwaltungsvereinbarung zwi- schen dem Saarland und Rheinland-Pfalz vom 20. April 1999 in der Gewahr- samseinrichtung für Ausreisepflichtige des Landes Rheinland-Pfalz in Ingel- heim (GfA Ingelheim). Eine Unterbringung vom Minderjährigen ist dort nicht möglich. Insoweit ist eine getrennte Unterbringung von Minderjährigen und Er- wachsenen sichergestellt. SN K:\\Publishing\\Produktion\\BT\\Produktion\\07_Fahne\\1805564\\1805564.fm, 31. Juli 2015, Seite 107 Auf die Antwort zu Frage 166 wird verwiesen. ST Auf die Antwort zu Frage 166 wird verwiesen. SH Auf die Antwort zu Frage 166 wird verwiesen. 168. War auch Deutschland von der Kritik der Europäischen Kommission be- troffen, die sich in ihrer Mitteilung vom 28. März 2014 zur „Rückkehr- politik“ (KOM(2014) 199) darüber beklagte, dass – trotz der Vorgabe aus Artikel 17 der Rückführungsrichtlinie (wonach Minderjährige nur im äußersten Fall in Haft genommen werden sollten) – unbegleitete Minder- jährige in 17 Mitgliedstaaten – „zumindest hin und wieder“ – in Haft ge- nommen würden, und wenn ja, wie reagiert die Bundesregierung auf diese Kritik? Die Inhaftnahme von Minderjährigen tritt in der Praxis der Länder, wenngleich rechtlich möglich und von der sog. Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/ 115/EG) als Ultima Ratio gedeckt, nur äußerst selten auf. In Übereinstimmung mit Artikel 17 Absatz 1 der Rückführungsrichtlinie regelt § 62 Absatz 1 Satz 3 AufenthG, dass Minderjährige und Familien mit Minderjährigen nur in besonde- ren Ausnahmefällen und nur so lange in Abschiebungshaft genommen werden, wie es unter Berücksichtigung des Kindeswohles angemessen ist. Diese Rege- lung ist von der Europäischen Kommission im Rahmen der Überprüfung der Umsetzung der o. g. Richtlinie unbeanstandet geblieben. ur kt re or K",
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"content": "K or re kt ur Drucksache 18/5564 – 108 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 169. Erkennt die Bundesregierung rechtlichen bzw. verfahrensmäßigen Ände- rungsbedarf bei der anstehenden Umsetzung der neugefassten Aufnah- merichtlinie der EU im Hinblick auf die Möglichkeiten bzw. die Um- stände der Ingewahrsamnahme von unbegleiteten Minderjährigen, und wenn nein, warum? Der Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 (Aufnahmerichtlinie Neufassung) und der Richtlinie 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 (Verfahrensrichtlinie Neufassung) wird derzeit erarbeitet. Dabei prüft die Bundesregierung auch Aspekte im Sinne der Fragestellung. 170. Inwieweit will die Bundesregierung die Vorschläge der Europäische Kommission (KOM(2014) 199) aufgreifen, a) dass die Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Recht eine verbindliche „gegen die Inhaftnahme von Kindern gerichtete Vermutung“ aufneh- men sollten, bzw. b) dass sie (wie auch in Artikel 11 der neuen Aufnahmerichtlinie vorge- hen) vor der Inhaftnahme eines unbegleiteten Minderjährigen stets nachweislich auf mildere Alternativen zurückgegriffen haben müs- sen? Der Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 (Aufnahmerichtlinie Neufassung) und der Richtlinie 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 (Verfahrensrichtlinie Neufassung) wird derzeit erarbeitet. Dabei prüft die Bundesregierung auch Aspekte im Sinne der Fragestellung. K:\\Publishing\\Produktion\\BT\\Produktion\\07_Fahne\\1805564\\1805564.fm, 31. Juli 2015, Seite 108 Schulungen 171. Haben die steigenden Zugangszahlen unbegleiteter Minderjähriger nach Deutschland innerhalb des BAMF zur Aufstockung durch zusätzliches Personal bzw. zur Umschichtung vorhandenen Personals geführt, und wenn ja, inwiefern? Wenn nein, wie kann das vorhandene Personal diese Verfahren mit der gebotenen Gründlichkeit bewältigen, wenn sich die Antragszahlen seit dem Jahr 2007 verdreifacht haben (bitte die Entwicklung der entspre- chenden Personalzahlen für die Jahre 2010 bis 2014 ausweisen)? Aufgrund der stark angestiegenen Asylantragszahlen wurden dem BAMF für die Jahre 2014 und 2015 insgesamt 650 neue Stellen zur Verfügung gestellt. Im laufenden Jahr 2015 soll das Personal um weitere 1 000 Mitarbeiter aufgestockt werden. Auch im Jahr 2016 sollen beim BAMF bis zu 1 000 neue Stellen ge- schaffen werden (Stand 1. Juni 2015). Die Personalentwicklung in Stellen von 2010 bis 2014 stellt sich wie folgt dar: Dezember 2010: 2 018, Dezember 2011: 2 019, Dezember 2012: 2 031, Dezember 2013: 2 132, Dezember 2014: 2 409. ur kt re or K",
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"content": "K or re kt ur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 109 – Drucksache 18/5564 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 172. Über wie viele sogenannte Sonderbeauftragte verfügt das BAMF in Fäl- len von unbegleiteten Minderjährigen? Die Zahl der Sonderbeauftragten für unbegleiteten Minderjährige stieg von 80 Sonderbeauftragten im August 2013 über 88 zum Jahresbeginn 2014 und 107 zum Jahresbeginn 2015. Eine weitere Aufstockung ist beabsichtigt. 173. Sind nur sie für die Anhörung und Entscheidung über die Schutz- ersuchen von unbegleiteten Minderjährigen zuständig, und wenn nein, wie lautet der konkrete Auftrag dieser Sonderbeauftragten? Die Asylverfahren von unbegleiteten Minderjährigen sollen allein von den Son- derbeauftragten für unbegleitete Minderjährige bearbeitet werden. Das bedeutet, dass sowohl die Anhörung als auch die Entscheidung in einem solchen Verfah- ren von den Sonderbeauftragten durchgeführt werden sollen. 174. Ist gewährleistet, dass es in allen Außenstellen solche Sonderbeauftragte für unbegleitete Minderjährige gibt? Ja. Es erfolgt ein flächendeckender Einsatz von Sonderbeauftragten in allen Außenstellen des Bundesamtes. 175. Worin besteht die Qualifikation einer bzw. eines Sonderbeauftragten für unbegleitete Minderjährige? K:\\Publishing\\Produktion\\BT\\Produktion\\07_Fahne\\1805564\\1805564.fm, 31. Juli 2015, Seite 109 Die Sonderbeauftragen für unbegleitete Minderjährige erhalten spezielle Schu- lungsmaßnahmen, in denen sie mit den Besonderheiten dieser Verfahren vertraut gemacht werden. Sie verfügen über spezielle rechtliche, kulturelle und psycho- logische Kenntnisse. 176. Ist davon auszugehen, dass alle Sonderbeauftragten zumindest eine Grundschulung in den besonderen Belangen unbegleiteter Minderjähri- ger absolviert haben? Seit dem Jahr 2005 werden die speziellen Schulungsmaßnahmen für Sonder- beauftragte für unbegleitete Minderjährige angeboten. Die Schulung der Son- derbeauftragten ist aufgeteilt in eine Basisschulung (Grundschulung) und eine Aufbauschulung. Zukünftig sollen zudem E-Learning-Module des European Training Curriculum zu diesem Themenbereich angeboten werden, z. B. „Inter- viewing Children“. Die Sonderbeauftragten, die vor Einführung dieser Schulungsmaßnahmen als Sonderbeauftragte eingesetzt wurden, und somit bereits über langjährige prak- tische Erfahrungen verfügten, konnten freiwillig an der Basisschulung teilneh- men. Dieses Angebot nahmen viele dieser erfahrenen Sonderbeauftragten an, neun davon nahmen bisher nicht an einer solchen Schulung teil. Für Entscheider, die erstmalig (seit dem Jahr 2005) als Sonderbeauftragte für unbegleitete Minderjährige eingesetzt werden sollen, ist die Basisschulung ver- pflichtend. ur kt re or K",
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"number": 110,
"content": "K or re kt ur Drucksache 18/5564 – 110 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 177. Haben alle Sonderbeauftragten für unbegleitete Minderjährige zudem auch an der entsprechenden Aufbauschulung zu diesem Thema teilge- nommen bzw. teilnehmen müssen? Wenn nein, wie viele der Sonderbeauftragten für unbegleitete Minder- jährige haben keinen solchen Aufbaukurs absolviert? 86 der derzeit im BAMF vorhandenen 107 Sonderbeauftragten für unbegleitete Minderjährige haben an einer Aufbauschulung zu diesem Thema teilgenommen, dies entspricht 80,4 Prozent. Die übrigen 21 Sonderbeauftragten, werden dieses Jahr die Möglichkeit erhalten, an der Aufbauschulung teilzunehmen. Die angebotene Aufbauschulung für Sonderbeauftragte für unbegleitete Min- derjährige ist dadurch gekennzeichnet, dass die Themen je nach Aktualität und Bedarf der Teilnehmer wechseln. Außerdem werden für die Aufbauschulungen primär externe Dozenten beigezogen. Die Sonderbeauftragten können daher mehrmals an diesen Schulungen teilnehmen, die Teilnahme ist nicht verpflich- tend. 178. Wie gewährleistet das BAMF die Qualitätssicherung bei seinen Sonder- beauftragten für unbegleitete Minderjährige? Für die Referate, in denen Anhörungen durchgeführt und Entscheidungen ge- troffen werden, sind Qualitätsförderer eingesetzt, die schwerpunktmäßige Sich- tungen zu vorgegebenen Sachverhalten vornehmen – entweder mittels einer formalisierten Kurzübersicht oder durch Sichtung des kompletten Inhalts der Akte. Die Qualitätsförderer führen mit den Sonderbeauftragten klärende Ge- K:\\Publishing\\Produktion\\BT\\Produktion\\07_Fahne\\1805564\\1805564.fm, 31. Juli 2015, Seite 110 spräche, wenn die Entscheidungen von den besonderen Vorgaben für unbeglei- tete Minderjährige abweichen sollten. Eine dauerhafte Sicherung der festgelegten Qualitätsstandards erfolgt im Bun- desamt zudem mit der Umsetzung von Qualitäts-Audits zu verschiedenen fach- spezifischen Themen. In diesem Zusammenhang wurde durch das Referat Qua- litätssicherung Asyl in Zusammenarbeit mit dem UNHCR im Jahr 2014 ein Qualitäts-Audit zu unbegleiteten Minderjährigen aus Afghanistan durchgeführt. Anhand vorgegebener Qualitätskriterien wurde eine inhaltliche Prüfung der jeweiligen Fälle vorgenommen. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse werden in künftige Schulungen eingebracht. 179. Sind diese verpflichtet, kontinuierlich Fortbildungs- und Weiterbil- dungsangebote zum Themenfeld unbegleiteter Minderjähriger zu absol- vieren, und wenn nein, warum nicht? Wie viele dieser Sonderbeauftragten haben keinen solchen Auffri- schungskurs absolviert? Ein verpflichtendes Fort- und Weiterbildungsangebot zum Themenfeld un- begleitete Minderjährige existiert nicht, da in diesem Bereich lediglich wenige Änderungen den Kernbereich betreffen. Falls essentielle Änderungen zum The- menfeld unbegleitete Minderjährige notwendig werden, werden diese Informa- tionen durch verschiedene Instrumentarien an die Sonderbeauftragten weiter- gegeben. Ein Auffrischungskurs zum Thema unbegleitete Minderjährige exis- tiert im Bundesamt nicht. Es gibt aber verschiedene Möglichkeiten, das Wissen zu unbegleiteten Minderjährigen aufzufrischen. Zum einen über die angebotene Aufbauschulung für Sonderbeauftragte (siehe Antwort zu Frage 177), zum an- deren werden auch andere Veranstaltungen (z. B. die Entscheidertagungen, Her- kunftsländer-Workshops) und E-Learning-Module (siehe Antwort zu Frage 176) genutzt, um aktuelle Themen an die Entscheider und Sonderbeauftragen weiter- ur kt re or K",
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"number": 111,
"content": "K or re kt ur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 111 – Drucksache 18/5564 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. zugeben. Diese Schulungsmaßnahmen sind nicht verpflichtend, werden aber gerne und häufig genutzt. Ferner steht es jedem Mitarbeiter des Bundesamtes frei, sich bei Bedarf bei externen Fort- und Weiterbildungsangeboten anzumelden. 180. Wird die Arbeit dieser Sonderbeauftragten extern oder zumindest im Zu- sammenwirken mit der Zivilgesellschaft evaluiert (z. B. im Hinblick auf eine mögliche Überarbeitung von Schulungsinhalten), und wenn nein, warum nicht? Ein externer Evaluationsauftrag existiert nicht. Jedoch nutzt das Bundesamt verschiedene Möglichkeiten, mit der Zivilgesell- schaft in Kontakt zu treten und sich zum Asylverfahren auszutauschen. Das be- deutet auch, dass an das Bundesamt herangetragene Kritik konstruktiv diskutiert und ggf. entsprechend umgesetzt wird. Vierteljährlich finden zwischen dem Bundesamt und dem Bundesfachverband Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge e. V. Besprechungen statt. Des Weiteren findet regelmäßig ein Austausch zwischen dem UNHCR (siehe auch Antwort zu Frage 178) und dem Bundesamt statt, bei denen die Arbeit des Bundesamtes evaluiert wird. Ferner steht das Bundesamt auch mit anderen Nichtregierungsorganisationen (Caritas, Diakonie usw.) bei verschiedensten (regionalen) Veranstaltungen in Kontakt. K:\\Publishing\\Produktion\\BT\\Produktion\\07_Fahne\\1805564\\1805564.fm, 31. Juli 2015, Seite 111 Im Jahr 2014 wurde ein „Runder Tisch“ beim Bundesamt eingerichtet, der sich regelmäßig mit themenabhängig wechselndem Teilnehmerkreis über aktuell wichtige Themenfelder aus dem Bereich Asyl austauscht. Ein erster Runder Tisch widmete sich am 27. November 2014 dem Thema „Unbegleitete Minder- jährige im Asylverfahren“. Die praktischen Erkenntnisse und Sichtweisen der Experten nutzt das Bundesamt gezielt, um sie aufbereitet in Fortbildungsveran- staltungen für Entscheider zu vermitteln. 181. Wurden auch andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAMF in den Jahren 2010 bis 2014 im Hinblick auf einen professionellen Umgang mit unbegleiteten Minderjährigen geschult und fortgebildet? Und wenn ja, a) wie viele solcher Schulungen fanden in diesen vier Jahren statt, b) wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nahmen an den jeweiligen Schulungen teil, c) werden hierbei auch Erfahrungen und bewährte Praktiken aus ande- ren Mitgliedstaaten vermittelt? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht? Außerhalb der Sonderbeauftragtenfunktion wurden keine anderen Mitarbeite- rinnen und Mitarbeiter in den Jahren 2010 bis 2014 auf einen professionellen Umgang mit unbegleiteten Minderjährigen geschult oder fortgebildet (siehe Antwort zu Frage 173). ur kt re or K",
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"content": "K or re kt ur Drucksache 18/5564 – 112 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 182. In welchen Bundesländern gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung seit wann ggf. interkulturell angelegte Angebote zur fachlichen Schu- lung, Weiterbildung und Qualifizierung, z. B. a) von in Asylerstaufnahmeeinrichtungen bzw. in Clearingstellen Be- schäftigten, Die Situation in den Ländern stellt sich nach Kenntnis der Bundesregierung wie folgt dar. BY Die Inobhutnahme und Anschlussunterbringung der unbegleiteten Minderjähri- gen erfolgt in Bayern unter dem Dach der Kinder- und Jugendhilfe. Die Ange- bote der Kinder- und Jugendhilfe werden in erster Linie durch anerkannte Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe organisiert. Die Sicherstellung der notwendi- gen fachlichen Schulung, Weiterbildung und Qualifizierung der Mitarbeiterin- nen und Mitarbeiter liegt in der Verantwortung dieser Träger. BE Auf der Grundlage des § 78 SGB VIII werden mit den Trägern Trägerverträge (Leistungs-, Qualitäts- und Entgeltvereinbarungen) abgeschlossen. Entspre- chend dem im Berliner Rahmenvertrag Jugend (BRVJug) vom 15. Dezember 2006 Anlage B beschriebenen Dialogverfahren werden von der Senatsverwal- tung für Jugend regelmäßige Qualitätsdialoge mit den Trägern/Leistungserbrin- gern durchgeführt. Die Beschäftigten der Berliner Erstaufnahme- und Clearing- stelle (EAC) des freien Jugendhilfeträgers nehmen regelmäßig Fortbildungs- maßnahmen zur interkulturellen Kommunikation, zum Asylrecht und zur Ju- K:\\Publishing\\Produktion\\BT\\Produktion\\07_Fahne\\1805564\\1805564.fm, 31. Juli 2015, Seite 112 gendhilfe wahr. BB Für die Beschäftigten der Erstaufnahmeeinrichtung gab es in den vergangenen Jahren Schulungen zur Stärkung der interkulturellen Kompetenz, jedoch keine auf die speziellen Bedürfnisse der unbegleiteten Minderjährigen bezogenen in- terkulturellen Schulungen. BW In jüngerer Zeit haben die in den Erstaufnahmeeinrichtungen des Landes Baden- Württemberg zum Einsatz kommenden Landesbediensteten nach Kenntnis des Integrationsministeriums keine spezielle Schulung im Umgang mit unbegleite- ten minderjährigen Ausländern erhalten. Es besteht diesbezüglich aber auch kein Bedarf, weil in den Erstaufnahmeeinrichtungen grundsätzlich keine unbe- gleiteten minderjährigen Ausländer aufgenommen werden (vgl. Antwort zu Frage 82). Spezielle Clearingstellen sind in Baden-Württemberg nach Kenntnis des Inte- grationsministeriums nicht eingerichtet. Das Clearingverfahren ist vielmehr Bestandteil des Inobhutnahmeverfahrens in der Verantwortung der Jugendhilfe- behörden. HH In Hamburg bietet das landesjugendamtliche Sozialpädagogische Fortbildungs- zentrum seit (mehr als) zehn Jahren regelmäßig Fortbildungen in einem Schwer- punkt „Migration und Interkulturalität“ für sozialpädagogische Fachkräfte der Jugendämter und für Vormünder an. Fortbildungsthemen sind u. a. „Rechts- fragen in der Flüchtlings-Beratungsarbeit“, „Werte, Erziehungsziele und Er- ziehungsstile im interkulturellen Kontext“, „Interkulturelle Kompetenz in der Sozialen Arbeit“, „Interkulturelle Lernprozesse anregen und begleiten“, „Junge Muslime zwischen Islam und Islamismus“. Es nehmen jeweils ca. 20 Personen an den einzelnen Fortbildungen teil. Zum Angebot gehören im selben Zeitraum ur kt re or K",
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"content": "K or re kt ur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 113 – Drucksache 18/5564 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. regelmäßig ferner auch Fortbildungen für die Aufgabenwahrnehmung im Be- reich der Vormundschaften. Die Teilnahme an den Fortbildungen ist für die Mit- arbeiterinnen und Mitarbeiter der öffentlichen Träger in Hamburg beitragsfrei. NI Der Soziale Dienst der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen an den entspre- chenden Standorten hält engen Kontakt zu den jeweiligen Jugendämtern. Es fin- den regelmäßig Erfahrungsaustausche zwischen den Sozialarbeitern und den Mitarbeitern des Jugendamtes statt, um Abläufe zu optimieren. Am Standort Braunschweig sind ein Mitarbeiter und eine Mitarbeiterin Ansprechpartner für das Thema unbegleitete minderjährige Ausländer. Sie haben in der Vergangen- heit an verschiedenen Fortbildungsveranstaltungen zum Thema „unbegleitete, minderjährige Flüchtlinge“ teilgenommen und sind Mitglied im „Arbeitskreis UMF Niedersachsen“, ein Arbeitskreis der sich aus Vertretern der Jugendämter Braunschweig, Bramsche, der Landkreise Göttingen und Hannover, der Clea- ringstelle Norden-Norddeich, dem niedersächsischen Flüchtlingsrat sowie Amtsvormündern zusammensetzt. Am Standort Friedland sind grundsätzlich alle Sozialarbeiterinnen bzw. Sozialarbeiter Ansprechpartner für das Thema un- begleitete minderjährige Ausländer. Eine Mitarbeiterin hat in der Vergangenheit an den Fachtagungen zum Thema teilgenommen. In diesem Jahr sind Weiter- bildungen in diesem Themenbereich geplant. Am Standort Bramsche wurden bislang noch keine Fortbildungen oder Schulungen durchgeführt, sind aber für dieses Jahr vorgesehen. Zu Clearingstellen: Einrichtungen in Landesträgerschaft, die das Clearingver- fahren im Rahmen der Inobhutnahme durchführen, gibt es in Niedersachsen K:\\Publishing\\Produktion\\BT\\Produktion\\07_Fahne\\1805564\\1805564.fm, 31. Juli 2015, Seite 113 nicht, daher auch keine entsprechenden Angebote. NW In Nordrhein-Westfalen werden für die Beschäftigten von Asylerstaufnahmeein- richtungen und Clearingstellen Seminare zur interkulturellen Bildung angebo- ten. Darüber hinaus verfügen die Beschäftigten teilweise über einen Migrations- hintergrund. RP In Rheinland-Pfalz werden alle minderjährigen Kinder und Jugendlichen, die unbegleitet nach Deutschland eingereist sind, in der Regel vom Jugendamt der Stadt Trier in Obhut genommen und in Jugendhilfeeinrichtungen untergebracht. Deshalb besteht für die Beschäftigten der Erstaufnahmeeinrichtung kein Schu- lungsbedarf für den professionellen Umgang und die Betreuung von unbegleite- ten Minderjährigen. SL Spezielle Fortbildungsveranstaltungen für die in den Fragen 182a bis 182c ge- nannten Personenkreise existieren nicht. Allerdings bietet die saarländische Fachhochschule für Verwaltung schon seit Jahren Seminare über den Umgang mit Migranten im Behördenalltag an. Diese stehen allen Mitarbeitern der saar- ländischen Landesverwaltung sowie allen kommunalen Bediensteten offen. ST Zu den Fragen 182a bis 182c: Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Erstauf- nahmeeinrichtung und der Ausländerbehörden haben die Möglichkeit im Rah- men der allgemeinen Fortbildungsangebote des Landes, der Kommunen, des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, des Landesjugendamtes oder über freie Träger ihre Kenntnisse über die Personengruppe der unbegleiteten Minder- jährigen zu vertiefen. Darüber hinaus werden zum Thema unbegleitete Minder- jährige bedarfsbezogene Fachtagungen durchgeführt, an denen auch die Mit- ur kt re or K",
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"content": "K or re kt ur Drucksache 18/5564 – 114 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. arbeiterinnen und Mitarbeiter der Erstaufnahmeeinrichtung und der Ausländer- behörden teilnehmen können. SN Zu den Fragen 182a bis 182d: Spezielle Angebote, die ausschließlich der Quali- fizierung im professionellen Umgang und der Betreuung von unbegleiteten min- derjährigen Ausländern dienen, gibt es nicht. In Sachsen werden jedoch seit dem Jahr 2009 für die Mitarbeiter in den Auslän- derbehörden Fortbildungs- bzw. Schulungsveranstaltungen zum Thema „Inter- kulturelle Kompetenz“ angeboten. Begonnen wurde mit Fortbildungsangeboten der Landeszentrale für politische Bildung und der Durchführung von Semina- ren. Seit dem Jahr 2011 führt das Sächsische Staatsministerium des Innern im Zusammenwirken mit der „Daetz-Stiftung“ ein Schulungskonzept zu Fragen der Interkulturellen Kompetenz durch. Nach der angestrebten flächendeckenden Beschulung der Ausländerbehörden in den Kernkompetenzen, sollen in den Fol- gejahren weitere vertiefende Veranstaltungen zur Entwicklung und Verbesse- rung der Interkulturellen Kompetenz folgen. Im Rahmen der berufsbegleiteten Fortbildung werden seit mehreren Jahren ins- besondere durch die Hochschule der sächsischen Polizei (FH) und im Rahmen der bestehenden Sicherheitskooperation durch die polizeilichen Bildungsein- richtungen der beteiligten Länder Sachsen-Anhalt und Brandenburg sowie des Freistaates Thüringen verschiedene Fortbildungsveranstaltungen, die auch das Thema interkulturelle Kompetenz behandeln, für Polizeibedienstete bedarfs- orientiert durchgeführt. Davon abgeleitet werden Kommunikations- und Hand- lungsmuster für die Bewältigung polizeilicher Einsatzsituationen bei interkultu- K:\\Publishing\\Produktion\\BT\\Produktion\\07_Fahne\\1805564\\1805564.fm, 31. Juli 2015, Seite 114 rellen Kommunikationssituationen. Weiterhin finden entsprechende Inhalte als Querschnittsthemen Eingang in zentrale und dezentrale Fortbildungsveranstal- tung der sächsischen Polizei. SH In Schleswig-Holstein gibt es keine entsprechende Schulung. b) von Polizistinnen und Polizisten bzw. von Justizbeamtinnen und Jus- tizbeamten, Hinsichtlich der Justizbeamtinnen und Justizbeamten stellt sich die Situation in den Ländern nach Kenntnis der Bundesregierung wie folgt dar. Land Bezeichnung der Veranstaltung Durchführung Zahl der der Veranstaltung Teilnehmer (Vnst) Baden- kein spezielles Angebot; Württemberg – kommunikationsbezogene und familienrecht- k. A. k. A. liche Tagungen, in denen auch auf Aspekte eingegangen wird, die beim Umgang mit un- begleiteten minderjährigen Ausländern zu beachten sind. – Tagungen und weitere Schulungsangebote zur Beginnend mit dem k. A. Stärkung der interkulturellen Kompetenz der Jahr 2015 auch de- Justizbediensteten. zentrale Angebote. Bayern kein spezielles Angebot Berlin kein spezielles Angebot Brandenburg kein spezielles Angebot ur kt re or K",
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"content": "K or re kt ur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 115 – Drucksache 18/5564 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Land Bezeichnung der Veranstaltung Durchführung Zahl der der Veranstaltung Teilnehmer (Vnst) Bremen kein spezielles Angebot; Fortbildung zum Thema „Kulturenvielfalt im Be- 2014/2015 rufsalltag-Syrische Identitäten“ für alle Mitarbeite- rinnen und Mitarbeiter der öffentlichen Verwal- tung. Inhalte: Vermittlung von Hintergrundwissen zu Syrien, Sensibilisierung für die besondere Situ- ation von Flüchtlingen in Bremen und Erweiterung der Handlungskompetenz im Umgang mit Flücht- lingen. Hessen kein spezielles Angebot; Fortbildungsveranstaltungen zum Thema „Inter- Seit mehreren kulturelle Kompetenz“ im Bereich des hessischen Jahren Justizvollzugs, im Einzelnen: – Aktuelle Ergebnisse der Milieuforschung und ihre Bedeutung für den Justizvollzug 2013 (2 Vnst) 31 – Politisch und religiös motivierter Extre- 2014 (2 Vnst) 31 mismus 2012 (2 Vnst) 30 2013 (2 Vnst) 60 – Anti-Gewalt-und-Rassismus-Koffer im Selbst- 2014 (1 Vnst) 19 versuch 2013 (1 Vnst) 11 – Interkulturelle Kompetenz in der Betreu- 2014 (1 Vnst) 11 K:\\Publishing\\Produktion\\BT\\Produktion\\07_Fahne\\1805564\\1805564.fm, 31. Juli 2015, Seite 115 ung und Behandlung muslimischer Gefan- 2011 (1 Vnst) 9 gener 2012 (2 Vnst) 35 2013 (2 Vnst) 37 – Integrationsaufgabe russlanddeutsche 2014 (2 Vnst) 22 Gefangene 2011 (1 Vnst) 11 2012 (2 Vnst) 34 2013 (2 Vnst) 46 – Integrationsaufgabe Islam 2014 (2 Vnst) 18 2010 (2 Vnst) 24 2011 (2 Vnst) 23 2012 (2 Vnst) 23 – Prozessevaluation Interkulturelle Kompetenz 2013 (2 Vnst) 20 2014 (1 Vnst) 12 April/Juli 2015 Die Justizvollzugsbediensteten können außerdem die von der Zentralen Fortbildung vorgehaltenen Fortbildungsangebote und Informationsveranstal- tungen zum Thema interkulturelle Kompetenz so- wie diverse Sprachkurse besuchen. Mecklenburg- kein spezielles Angebot Vorpommern Niedersachsen kein spezielles Angebot Nordrhein- kein spezielles Angebot Westfalen ur kt re or K",
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"content": "K or re kt ur Drucksache 18/5564 – 116 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Land Bezeichnung der Veranstaltung Durchführung Zahl der der Veranstaltung Teilnehmer (Vnst) Rheinland- kein spezielles Angebot; Pfalz Fortbildungsveranstaltungen zum Aufenthaltsrecht von Ausländern aus richter- licher Sicht, in denen u. a. auch die Belange min- derjähriger Flüchtlinge mitberücksichtigt werden, z. B.: – Abschiebungshaftrecht 30. Januar 2014 k. A. Saarland kein spezielles Angebot Sachsen kein spezielles Angebot Sachsen-Anhalt kein spezielles Angebot; Veranstaltung „Interkulturelle Kompetenz und 2015 Kommunikation“ für Bedienstete, die in Wahrneh- mung ihrer dienstlichen Tätigkeit mit ausländi- schen Mitbürgerinnen und Mitbürgern in Kontakt treten Schleswig- Hol- kein spezielles Angebot; stein Vielzahl von Veranstaltungen aus dem Themen- k. A. k. A. kreis „Interkulturelle Kompetenz“ im Rahmen des justizeigenen Fortbildungsprogramms: – Interkulturelle Trainings K:\\Publishing\\Produktion\\BT\\Produktion\\07_Fahne\\1805564\\1805564.fm, 31. Juli 2015, Seite 116 – länderspezifische Seminare (z. B. Syrien) – themenspezifische Angebote (z. B. Islam) – fortlaufende Sprachkurse (neben Englisch, Fran- – zösisch und Spanisch u. a. auch Türkisch und – Arabisch). Daneben bietet die Deutsche Richterakademie Veranstaltungen an, die den The- menkomplex berühren, wie z. B. „Aktuelle Fragen des europäischen Flüchtlingsrechts“ (9. bis 12. Februar 2015) „Anhörung von Kinder und Jugendlichen“. In Bezug auf Schulungen von Polizeibeamten und -beamtinnen stellt sich die Situation in den Ländern nach Kenntnis der Bundesregierung wie folgt dar. BY Durch die Vermittlung fachlicher Kenntnisse, praktischer Fertigkeiten sowie die Förderung und Steigerung persönlicher und sozialer Kompetenzen werden be- reits im Rahmen der Ausbildung bei der Bayerischen Polizei die Beamten auch für den professionellen Umgang mit unbegleiteten Minderjährigen qualifiziert. Eine enge und nötigenfalls direkte Abstimmung mit den regional zuständigen Fachdienststellen gewährleistet die weitere Betreuung der ggf. durch die Polizei aufgegriffenen unbegleiteten Minderjährigen. Die Vermittlung interkultureller Kompetenz ist seit jeher selbstverständlicher Bestandteil der Aus- und Fortbildung bei der Bayerischen Polizei. Die Beson- derheiten kultureller und religiöser Gruppen, ihre Problemstellungen und Mög- lichkeiten zur Vorbeugung von Diskriminierungen werden fächerübergreifend thematisiert. In den zentralen Fortbildungsangeboten wird das in der Ausbildung erworbene Wissen vertieft. So wird zum Beispiel am Fortbildungsinstitut der Bayerischen ur kt re or K",
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"content": "K or re kt ur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 117 – Drucksache 18/5564 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Polizei in Ainring in einem Seminar zum Thema „Islamismus“ u. a. das Thema „Interkulturelle Kompetenz“ aufgegriffen. Aktuell werden an der Deutschen Hochschule der Polizei zwei Fortbildungs- seminare angeboten, die die Thematik ebenfalls aufgreifen: „Interkulturelle Kompetenz – Fortbildungskonzepte und Anwenderpraxis aus den Bundes- ländern“ sowie ein Seminar zur Vermittlung ethischer Grundsätze in der Polizei- arbeit. Fachpublikationen zur Thematik, z. B. von „ProPK“ (Programm Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes), runden das Angebot für die Bayerischen Polizei ab. Teilnehmerzahlen werden nicht erhoben. BE Spezielle fachliche Schulungen, Weiterbildungen und Qualifizierungen im pro- fessionellem Umgang und der Betreuung von unbegleiteten Minderjährigen ge- hören nicht zum Regelangebot bei der Polizei Berlin, aber das Thema wird als Teilaspekt der Themenfelder „Interkulturelle Kompetenz“ und „Flüchtlings- politik“ behandelt. Der Umgang mit minderjährigen Ausländern sowie das Ein- fühlen in deren Lebenssituation sind dabei Zielstellungen bei der Wissensver- mittlung zum Bereich der interkulturellen Kompetenz. Die Handlungsabläufe beim Antreffen von minderjährigen unbegleiteten Ausländern sowie daraus resultierende dienstkundliche Fragestellungen werden darüber hinaus bei Be- darf in dezentralen Fortbildungsmaßnahmen in den einzelnen Direktionen the- matisiert, ohne dass die Anzahl der Teilnehmenden erhoben wird. BW K:\\Publishing\\Produktion\\BT\\Produktion\\07_Fahne\\1805564\\1805564.fm, 31. Juli 2015, Seite 117 Die Polizei des Landes Baden-Württemberg bietet kein explizites Schulungsan- gebot für Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte zur Thematik „professioneller Umgang und Betreuung von unbegleiteten Minderjährigen“ an. Die Grundlagen zum professionellen Umgang mit Kindern und Jugendlichen sind in der Ausbil- dung zum mittleren und der Vorausbildung zum gehobenen Polizeivollzugs- dienst über den gesamten Ausbildungsverlauf hinweg fest im Unterrichtsfach Psychologie verankert. Darüber hinaus wird im Rahmen der Ausbildung im Baustein „Ausländische Mitbürger/Asylbewerber“ die Vermittlung interkultu- reller Kompetenz als wesentlicher Teilinhalt des Bausteins, unabhängig von der Altersstruktur, aufgegriffen. Während des Bachelorstudiums an der Hochschule für Polizei Baden- Württemberg wird das Thema „interkulturelle Kompetenz“ weiterführend behandelt. Im Bereich der Fortbildung wird durch das Institut für Fortbildung der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg ein Fortbildungs- seminar zur „Interkulturellen Kompetenz“ angeboten. HH Aufgrund der Besonderheit des Polizeiberufs ist „interkulturelle Kompetenz“ ein fester Bestandteil der Aus- und Fortbildung der Polizei Hamburg. Kultursen- sibilität und interkulturelle Kompetenz wird stetig und intensiv – insbesondere vor dem Hintergrund aktueller Ereignisse – themenbegleitend in alle hierfür relevanten Bereiche der Aus- und Fortbildung integriert, ohne dass sie eigene Teildisziplinen darstellen. Fortbildungen mit konkretem Bezug zu Minderjährigen führt die Polizei Ham- burg seit Anfang Dezember 2014 durch. An diesen Veranstaltungen haben bis zum Stichtag 26. Januar 2015 bisher 251 Mitarbeiter der Polizei Hamburg teil- genommen. Die fächerübergreifende integrative Vermittlung interkultureller Kompetenzen erreicht damit alle Auszubildenden und Studierenden sowie Teilnehmer von ent- sprechenden Fortbildungsveranstaltungen und verfolgt den Ansatz, mit Men- ur kt re or K",
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"content": "K or re kt ur Drucksache 18/5564 – 118 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. schen aus verschiedensten Kulturen und Altersgruppen – somit auch mit unbe- gleiteten Minderjährigen – adäquat umgehen zu können. HE Die hessische Polizei bietet keine gezielte Schulungsmaßnahme im Rahmen der polizeilichen Aus- und Weiterbildung an, die sich mit der Thematik „ Professi- oneller Umgang und Betreuung von unbegleiteten Minderjährigen“ beschäftigt. Jedoch sind die an der Polizeiakademie Hessen angebotenen vielfältigen Semi- nare zur Erweiterung der persönlichen und sozialen Kompetenz in seinen viel- seitigen Facetten grundsätzlich geeignet, auch derartige Themenfelder wie der Umgang mit unbegleiteten Minderjährigen zu behandeln. Beim Umgang mit diesen Kindern und Jugendlichen ist die Kommunikation ein wesentlicher Fak- tor. Im Jahr 2014 fanden im Rahmen der polizeilichen Weiterbildung insgesamt sechs Seminare mit je zwölf bis 14 Teilnehmerinnen und Teilnehmern (Gesamt- zahl: 80) zur Steigerung der Kommunikationsfähigkeit statt. Dabei wurden teil- weise die Seminarteilnehmerinnen und -teilnehmer als Multiplikatoren ausge- bildet, damit sie in ihren jeweiligen Behörden das erworbene Wissen in eigenen Seminaren weitergeben können. Es besteht eine neue Seminarreihe der hessi- schen Polizei mit dem Thema „Interkulturelle Kompetenz“. Dabei geht es u. a. auch darum, fremde Kulturen und deren Wertevorstellung zu kennen und verste- hen zu können. Diese Seminarreihe wurde Ende des Jahres 2014 mit einer Teil- nehmerzahl von zunächst zwölf Personen begonnen und wird im Jahr 2015 durch mehrere modulartig aufgebaute Seminare fortgesetzt. NI Die Polizei Niedersachsen setzt sich seit Jahren mit dem Thema „Interkulturelle K:\\Publishing\\Produktion\\BT\\Produktion\\07_Fahne\\1805564\\1805564.fm, 31. Juli 2015, Seite 118 Kompetenz“ intensiv auseinander und hat bereits zahlreiche Maßnahmen zur Weiterentwicklung der interkulturellen Kompetenz in der Polizei Niedersachsen umgesetzt. Am 14. Juli 2009 wurde in einem Kabinettsbeschluss die interkulturelle Öffnung der gesamten Landesverwaltung durch eine Erweiterung der Kompetenzen so- wie eine Vertiefung und Verstetigung dieser für verbindlich erklärt. Vor diesem Hintergrund wurde noch im Jahr 2009 eine speziell zu diesem Zweck eingerich- tete landesweite Arbeitsgruppe der Polizei Niedersachsen eingesetzt. Seit dem Mai 2010 werden die durch diese Arbeitsgruppe gewonnenen Erkenntnisse u. a. auch im Bereich der Aus- und Fortbildung der Polizei Niedersachsen ergänzend einbezogen und umgesetzt. In Niedersachsen ist die Polizeiakademie Niedersachsen der zentrale Aus- und Fortbildungsträger der Polizei. Die Ausbildung der Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte erfolgt in einem kom- plexen, interdisziplinär aufgebauten Bachelor-Studiengang. Dabei werden die Grundsätze zum Aufbau und Verfestigen der persönlichen und sozialen Kompe- tenzen umfassend vermittelt, wobei der professionelle Umgang und die Betreu- ung von unbegleiteten Minderjährigen kein konkret ausgewiesener Bestandteil des Curriculums ist. Die Studierenden werden auf Basis der theoretischen und auch praktischen Studieninhalte (z. B. Situationstrainings) in die Lage versetzt, souverän mit polizeilichen Situationen umzugehen. Wesentliche Lehrinhalte zur Förderung der interkulturellen Kompetenz sind ins- besondere: ● Wahrnehmung, Interpretation und Bewertung von Situationen in interkultu- rellen Kontexten, ● Einstellungen und Haltungen gegenüber kultureller Vielfalt, Kulturdimen- sionen und Kulturstandards, ● Konfliktbearbeitung in interkulturellen Situationen. ur kt re or K",
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"content": "K or re kt ur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 119 – Drucksache 18/5564 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Die im Bachelorstudiengang vermittelten Kenntnisse werden in der Fortbildung aufgegriffen und vertieft. Eine ausdrückliche Fortbildungsmaßnahme zum professionellen Umgang und Betreuung von unbegleiteten Minderjährigen wird von der Polizeiakademie indes nicht angeboten. Probleme sind hier bislang aber auch in keiner Weise bekannt geworden, so dass bisher kein Erfordernis an einer solchen Fortbil- dungsmaßnahme gesehen wurde. Durch die umfassenden Qualifizierungsmaßnahmen ist die Grundlage geschaf- fen, um u. a. einen professionellen Umgang mit bzw. die Betreuung von unbe- gleiteten minderjährigen Ausländern zu gewährleisten. NW Interkulturell angelegte Fortbildungsmaßnahmen zum professionellen Umgang mit unbegleiteten Minderjährigen werden aktuell weder für Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte noch für Justizbeamtinnen und Justizbeamte angeboten. RP Die Hochschule der Polizei (HdP) Rheinland-Pfalz sowie die Landespolizei- schule (LPS) bieten sowohl in der Aus- als auch Fortbildung Angebote zum in- terkulturellen sowie rechtlichen Umgang mit in Deutschland Schutz suchenden Ausländern an. Angebote, die sich ausschließlich auf die fachliche Schulung, Weiterbildung und Qualifizierung von Polizeibeamtinnen und Polizeibeamen im professionellen Umgang und Betreuung von unbegleiteten Minderjährigen be- ziehen, wurden bislang nicht durchgeführt und befinden sich aktuell auch nicht in Planung. K:\\Publishing\\Produktion\\BT\\Produktion\\07_Fahne\\1805564\\1805564.fm, 31. Juli 2015, Seite 119 Bachelorstudiengang Das Curriculum des Bachelorstudiengangs Polizeidienst der HdP sieht im Mo- dul 6 als Lernziel den angemessenen Umgang mit traumatisierten Personen vor. Die Thematik ist dem Fachgebiet Sozialwissenschaften zugeordnet und vermit- telt auch Kompetenzen im Umgang mit Asylbewerbern. Im Modul 12 „Beson- dere Kooperationsfelder polizeilicher Arbeit, Internationalität, Interkulturalität“ wird den Studierenden im Studienfach Soziologie insbesondere der Unterschied sowie Besonderheiten verschiedener Kulturen verdeutlicht. Die rechtlichen Grundlagen im Umgang mit Asylbewerbern und Geduldeten nach den Bestim- mungen des Aufenthaltsgesetzes und Asylverfahrensgesetzes sind Bestandteil des Studienfachs Polizeirecht. Masterstudiengang Der Masterstudiengang Öffentliche Verwaltung-Polizeimanagement, den die Deutsche Hochschule der Polizei in Zusammenarbeit mit den (Fach-)Hoch- schulen der Länder durchführt, geht in mehreren Modulen auf das Thema „In- terkulturelle Kompetenz“ ein. So werden jeweils zu Beginn des ersten und des zweiten Studienjahres in den Modulen 1 „Polizei in der Gesellschaft“ und 11 „Berufsethik“ sowie am Ende des Studiums im Modul 20 „Führung in interkul- turellen Kommunikationsprozessen“ aktuelle Themenfelder mit den künftigen (Spitzen-) Führungskräften der Polizei wissenschaftlich erarbeitet. Fortbildung Die LPS richtet seit dem Jahr 2008 Trainingsmaßnahmen zur Stärkung der inter- kulturellen Kompetenz aus. Im Jahr 2014 wurden zehn Fortbildungsveranstal- tungen „Trainingsmaßnahmen interkulturelle Kompetenz“ mit insgesamt 129 Teilnehmerinnen und Teilnehmern durchgeführt. Darüber hinaus wurde im Jahr 2014 die Veranstaltung „Unterstützung der Trainings Interkulturelle Kom- petenz durch Polizeibeamtinnen und -beamte mit Migrationshintergrund“ mit insgesamt 16 Teilnehmenden ausgerichtet. Inhalt dieser Veranstaltungen ist ur kt re or K",
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"number": 120,
"content": "K or re kt ur Drucksache 18/5564 – 120 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. unter anderem das Training eines professionellen Umgangs mit Asylbewerbern und Geduldeten. Für das Jahr 2015 sind insgesamt zehn „Trainingsmaßnahmen interkulturelle Kompetenz“ terminiert. Aufgrund der aktuellen Situation in Deutschland entwickelt die Landespolizei- schule derzeit ein Seminarangebot für das Frühjahr 2015, das sich vertiefend mit polizeilich relevanten Problemstellungen im Umgang mit Asylbewerbern und Geduldeten beschäftigen wird. ST Die Thematik des Umgangs mit unbegleiteten Minderjährigen ist Bestandteil des Fortbildungslehrgangs F 607 „Umgang mit Ausländern und Migranten im Polizeivollzugsalltag“. Die durchführende Referentin und Landespolizeipfarre- rin geht hierbei auf die besonders erforderliche Sensibilität gegenüber den min- derjährigen Ausländern ein und behandelt mit den Lehrgangsteilnehmern, wel- che Beratungsstellen für diese Zielgruppe zuständig und fachlich kompetent sind, um professionelle Hilfe bzw. Betreuung zu erwirken. Der Lehrgang ist seit dem Jahr 2005 Bestandteil des Fortbildungskataloges der Polizei LSA sowie auch der Sicherheitskooperation zwischen Brandenburg, Sachsen, Sachsen- Anhalt und Thüringen. Es fanden bisher 17 Lehrgänge mit 217 Teilnehmerinnen und Teilnehmern statt. Eine spezielle Qualifizierung zur Betreuung unbegleite- ter Minderjähriger für Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte fand bisher nicht statt. SH K:\\Publishing\\Produktion\\BT\\Produktion\\07_Fahne\\1805564\\1805564.fm, 31. Juli 2015, Seite 120 In Schleswig-Holstein gibt es zwar keine speziellen Angebote zur fachlichen Schulung von Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten für den professionellen Umgang und die Betreuung von unbegleiteten Minderjährigen, die Thematik „Interkulturelle Kompetenz“ wird aber seit Jahren in der Aus- und Fortbildung innerhalb der Landespolizei behandelt und ist an verschiedenen Stellen der Cur- ricula des Bachelorstudiengangs „Polizeivollzugsdienst“ verankert. Im Rahmen der Ausbildung für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt (ehemaliger mittlerer Dienst) erfolgt die Befassung mit der Thematik begleitend und situationsangepasst. Die Vermittlung „kulturellen Wissens“ orientiert sich dabei an den vielen Handlungsfeldern polizeilicher Arbeit. In der Ausbildung für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt (ehemaliger gehobener Dienst) findet seit dem Jahr 2012 in überarbeiteter Form ein drei- wöchiges Modul zur Thematik statt. Als Lernziel für die Studierenden ist u. a. festgeschrieben, dass sie durch das Modul ihre Möglichkeiten erweitern, ande- ren Kulturen aufgeschlossen, empathisch, vorurteilsfrei und tolerant zu begeg- nen sowie interkulturelle Überschneidungssituationen wertschätzend, kulturan- gemessen und somit zielführend zu gestalten. Besonders die oben benannten Aspekte gelten, obwohl sie altersunabhängig zu betrachten sind, besonders für den angemessen sensiblen Umgang mit unbeglei- teten Minderjährigen. Seit dem Jahr 2012 ist ein Baustein des Trainings zur Förderung der interkulturellen Kompetenz die Herstellung von Kontakten zu Vertretern verschieden kulturell geprägter Gruppen. Als Gäste durfte der Fach- bereich Polizei der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung in die- sem Zusammenhang z. B. Jugendliche begrüßen, die in eindrucksvoller Weise ihre Flucht- und Ankommensgeschichte als unbegleitete Minderjährige vorstell- ten und ihre Erfahrungen mit Sicherheitsbehörden in den verschiedenen Län- dern, die sie bei der Flucht durchquerten, mit den Studierenden des Fachbereichs Polizei diskutierten. Zu diesen Kontakt- und Diskussionsrunden werden eben- falls Vertreter verschiedener Organisationen eingeladen, die minderjährige Aus- länder in Schleswig-Holstein begleiten. ur kt re or K",
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"content": "K or re kt ur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 121 – Drucksache 18/5564 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Insgesamt tragen diese Kontakte erheblich zum Verständnis der Studierenden für die oftmals schwierigen und emotional belastenden Situationen der jungen Ausländer bei. Aktuell wird für das erste Ausbildungsjahr des mittleren und gehobenen Diens- tes ein neues Konzept „Interkulturelle Kompetenz“ erarbeitet, nach dem die Thematik zukünftig in einem einwöchigen Block mit 40 Unterrichtseinheiten behandelt werden soll. In der Fort- und Weiterbildung, die zum Teil auch durch Polizeibeamte mit Mi- grationshintergrund erfolgt, bietet die Landespolizei Schleswig-Holstein seit Jahren Seminare zum Thema „Interkulturelle Kompetenz“ an, so z. B. seit dem Jahr 2006 das Seminar „Interkulturelle Kompetenz in der Polizeiarbeit“. Pro Jahr wurden in bis zu zwei Seminaren jeweils maximal 20 Teilnehmerinnen und Teilnehmern beschult. Lernziele: ● Erweiterung des Verhaltensrepertoires gegenüber Ausländern, ● Förderung von Akzeptanz und Verständnis für andere Denk- und Verhaltens- weisen, ● Stärkung einer wertschätzenden Aufmerksamkeit für die kulturgebundenen Kommunikationsunterschiede. Zielgruppe dieser Seminare sind alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Lan- despolizei Schleswig-Holstein. Zusätzlich werden Fortbildungsveranstaltungen aus aktuellem Anlass auf den K:\\Publishing\\Produktion\\BT\\Produktion\\07_Fahne\\1805564\\1805564.fm, 31. Juli 2015, Seite 121 Dienststellen der Landespolizei durchgeführt. c) von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Jugendämtern und Auslän- derbehörden bzw. Die Situation in den Ländern stellt sich nach Kenntnis der Bundesregierung wie folgt dar. BY Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Jugendämtern und Ausländerbehörden können seit jeher, wie die freien Träger auch, auf ein umfangreiches Fort- und Weiterbildungsangebot unterschiedlichster Anbieter im Bereich interkultureller Kompetenzen zugreifen. Der Erwerb interkultureller Kompetenzen für Mitar- beiterinnen und Mitarbeiter der öffentlichen Verwaltung ist fester Bestandteil in der Aus- und Fortbildung. BE Im September 2014 wurde für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Berliner Ausländerbehörde und der der sozialpädagogischen Fachkräfte der Senatsver- waltung für Jugend – Landesjugendamt, organsiert durch den Bundesverband Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge e. V., eine mehrtägige Schulung durch- geführt. BW Seit ca. dem Jahr 2010 bestehen Schulungsangebote zur grundsätzlichen „Inter- kulturellen Kompetenz“ und seit dem Jahr 2013 zur speziellen „Ausländerrecht- lichen Behandlung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen“ für Mitar- beiter der Ausländerbehörden. ur kt re or K",
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"number": 122,
"content": "K or re kt ur Drucksache 18/5564 – 122 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. HE Das Fortbildungsprogramm der Zentralen Fortbildung in der Hessischen Lan- desverwaltung sieht regelmäßig Angebote zur interkulturellen Kompetenz vor. Teilweise werden auch entsprechende kommunale Fortbildungsprogramme an- geboten. Ebenso gibt es zahlreiche Veranstalter und Träger aus dem karitativen und diakonischen Bereich sowie Flüchtlingsorganisationen, die das Thema „Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen“ u. a. für Bedienstete von Ausländerbehörden anbieten (z. B. Bundesverband unbegleitete minderjäh- rige Flüchtlinge e. V., Amnesty International, Paritätischer Wohlfahrtsverband, Hessischer Flüchtlingsrat). Mitunter bedienen sich die Ausländerbehörden im Umgang mit unbegleiteten Minderjährigen auch der speziellen Fachkompetenz von Jugend- und Sozialämtern. MV Zu den Fragen 182c und 182d: Gegenwärtig werden in Mecklenburg-Vorpom- mern interkulturell angelegte Angebote zur fachlichen Schulung, Weiterbildung und Qualifizierung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Jugendämtern sowie die Amtsvormünder entwickelt. NI Jugendämter: In Niedersachsen bietet das Niedersächsische Landesjugendamt eine Vielzahl von Fortbildungsangeboten zur interkulturellen Kompetenz für Mitarbeiter der niedersächsischen Jugendämter an. Ausländerbehörden: Entsprechende Schulungen finden überwiegend nicht statt. In einigen Ausländerbehörden fanden Schulungen zum Thema „Interkulturelle K:\\Publishing\\Produktion\\BT\\Produktion\\07_Fahne\\1805564\\1805564.fm, 31. Juli 2015, Seite 122 Kompetenz“ statt, ohne dass dabei speziell auf unbegleitete minderjährige Aus- länder eingegangen wurde. NW Die Landesjugendämter Rheinland und Westfalen waren an der Erarbeitung der „Handlungsempfehlung zum Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Flücht- lingen“ der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter beteiligt. Diese beinhaltet konkrete Handlungsempfehlungen zu den Inobhutnahmen, zum Clea- ringverfahren und zur Einleitung von Anschlussmaßnahmen. Darüber hinaus enthält die Handlungsempfehlung praxisorientierte Anlagen etwa zur Aus- gestaltung eines Inobhutnahmegespräches, für eine sozialpädagogische Beurtei- lung durch die Inobhutnahmeeinrichtung oder Musterschreiben für die An- regung einer Vormundschaftsbestellung. Diese bewusst praxisorientierten Mate- rialen stehen allen Fachkräften zur Eigenfortbildung über die Verteiler und zum Download seit Mitte des Jahres 2014 auf aktuellem Stand zur Verfügung. Die Materialien können auch auf allen Fortbildungsveranstaltungen von öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe genutzt werden. Die Landesjugendämter führen darüber hinaus Informationsveranstaltungen zum Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Ausländern durch. Darin wer- den die Grundlagen für Beschäftigte im Allgemeinen sozialen Dienst, in der wirtschaftlichen Jugendhilfe und im Bereich der Vormundschaft erläutert. Der Inhalt der Veranstaltung orientiert sich an den beiden Handlungsempfehlungen aus Nordrhein-Westfalen und der Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendäm- ter (BAG LJÄ). An den Veranstaltungen nehmen zwischen 50 und 100 Personen teil. Kleinere Arbeitsgespräche zum Thema unbegleitete Minderjährige erfolgen zudem mit besonders betroffenen Jugendämtern. Darüber hinaus informieren die Landesjugendämter über bundesweite Schulungen z. B. des Bundesverban- des für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge und der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege. ur kt re or K",
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"content": "K or re kt ur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 123 – Drucksache 18/5564 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Die „Handreichung zum Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Flücht- lingen in NRW“ wurde den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Ausländer- behörden über die Bezirksregierungen zur Verfügung gestellt. Über konkrete Schulungsmaßnahmen der einzelnen Ausländerbehörden liegen keine Erkennt- nisse vor. RP Auf die Antwort zu Frage 182a wird verwiesen. Aus den gleichen Gründen be- steht für die Beschäftigten in Ausländerbehörden kein Schulungsbedarf. SH Ausländerbehörden: In vier Kreisen bzw. kreisfreien Städten werden Schulun- gen durchgeführt. In einer kreisfreien Stadt findet zwischen der Ausländerbe- hörde und dem Jugendamt ein regelmäßiger Erfahrungsaustausch statt. Jugendämter: Zur Praxis bei den Jugendämtern liegen keine näheren Erkennt- nisse vor. d) von Vormündern im professionellem Umgang und Betreuung von unbegleiteten Minder- jährigen (bitte nach den Ländern sowie der Zahl der jeweils Teilnehmen- den aufschlüsseln)? Die Situation in den Ländern stellt sich nach Kenntnis der Bundesregierung wie folgt dar. BY K:\\Publishing\\Produktion\\BT\\Produktion\\07_Fahne\\1805564\\1805564.fm, 31. Juli 2015, Seite 123 Für die Tätigkeit von Vormundschaftsvereinen gilt das gleiche wie für das Per- sonal von Asylerstaufnahmeeinrichtungen bzw. in Clearingstellen. BE Die Amtsvormünder unterliegen im Rahmen des Qualitätsmanagements ihrer jeweiligen Dienststellen entsprechenden Weiterbildungserfordernissen. Ehren- amtliche Einzelvormünder erhalten über ein Netzwerk entsprechende Schulun- gen. HH Auf die Antwort zu Frage 182a wird verwiesen. Für die Mitarbeiter der Stadt Hamburg werden darüber hinaus ämter- bzw. be- hördenübergreifend zentral diverse interkulturell angelegte Fortbildungsange- bote vorgehalten. MV Auf die Antwort zu Frage 182c wird verwiesen. NW Seit März 2014 läuft das PRAXISFORUM Ehrenamtliche Vormünder der bei- den Landesjugendämter in NRW. Ein Ziel des Praxisforums ist es, ehrenamtli- che Vormünder auch für unbegleitete minderjährige Ausländer zu gewinnen und ihre Arbeit fachlich zu begleiten. Die Landesjugendämter in Nordrhein-Westfa- len waren zudem Mitveranstalter und Vorbereiter des bundesweiten Vormund- schaftsforums vom 10. bis 12. September 2014 in Hamburg. Dabei ging es in ei- nem Schwerpunkt auch und besonders um Vormundschaften für unbegleitete minderjährige Ausländer. ur kt re or K",
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"number": 124,
"content": "K or re kt ur Drucksache 18/5564 – 124 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. RP Die Landesregierung führt seit dem Jahr 2011 regelmäßige Fachtagungen, Foren etc. zur Zielgruppe der unbegleiteten minderjährigen Ausländer für Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe – insbesondere von Vormündern – durch. Eine Teil- nehmerstatistik wird nicht geführt. SH Soweit für unbegleitete minderjährige Ausländer Vormundschaften eingerichtet werden, handelt es sich fast ausnahmslos um Amtsvormundschaften. Die Schu- lung der Mitarbeiter der Jugendämter obliegt den Kommunen. Schulungen von Vormündern durch die Justiz sind nicht vorgesehen. B. EU-Dimension Legislative Initiativen der EU 183. Hat die erfolgte Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie der EU im Hin- blick auf die Behandlung von unbegleiteten Minderjährigen zu Änderun- gen bundesdeutschen Rechts (oder von Verwaltungsvorschriften oder Verfahrensregelungen) geführt? Wenn ja, welchen? Wenn nein, warum nicht? Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU hat insbesondere zur Ver- besserung der Rechtsposition international Schutzberechtigter geführt. Bei- K:\\Publishing\\Produktion\\BT\\Produktion\\07_Fahne\\1805564\\1805564.fm, 31. Juli 2015, Seite 124 spielsweise wurde ein eigenständiger internationaler subsidiärer Schutzstatus eingeführt, eine verbesserte Rechtsposition für Angehörige von international Schutzberechtigten geschaffen und der Familienflüchtlingsschutz u. a. auf min- derjährige ledige Geschwister ausgeweitet. Es wurden zudem die in Umsetzung der Richtlinie für Familienangehörige von international Schutzberechtigten ge- währten Rechte auf die Familienangehörigen von Asylberechtigten erstreckt. Diese Verbesserungen kommen auch unbegleiteten Minderjährigen zugute. Neuregelungen der bestehenden Rechtslage, die ausschließlich die Gruppe unbegleiteter Minderjähriger betreffen, waren aufgrund der Richtlinienbestim- mungen nicht veranlasst und wurden mit dem Gesetz nicht geschaffen. 184. Erkennt die Bundesregierung im Zuge der Umsetzung der neugefassten Asylverfahrensrichtlinie der EU Bedarf zur Änderung nationalen Rechts (oder von Verwaltungsvorschriften oder Verfahrensregelungen) im Hin- blick auf die Behandlung von unbegleiteten Minderjährigen? 185. Und wenn ja, welchen? 186. Wenn nein, warum nicht? 187. Erkennt die Bundesregierung im Zuge der Umsetzung der neugefassten Aufnahmerichtlinie der EU Bedarf zur Änderung nationalen Rechts (oder von Verwaltungsvorschriften oder Verfahrensregelungen) im Hin- blick auf die Behandlung von unbegleiteten Minderjährigen? 188. Wie gedenkt die Bundesregierung den Erwägungsgrund 14 umzusetzen, nachdem es in der Verantwortung der Mitgliedstaaten liegt, die Um- stände der Aufnahme in allen Situationen das Wohl des besonders schutzbedürftigen Flüchtlingskindes „vorrangig“ zu berücksichtigen? ur kt re or K",
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"content": "K or re kt ur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 125 – Drucksache 18/5564 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 189. Wie gedenkt die Bundesregierung, die im neuen Artikel 2k enthaltende Rechtspflicht umzusetzen, also „besondere Garantien“ bereitzustellen, damit schutzbedürftige Personen die ihnen zustehenden „Rechte aus die- ser Richtlinie in Anspruch nehmen“ können? 190. Wie gedenkt die Bundesregierung, die unserem Land durch die Richtlinie übertragene Sorgfaltspflicht umzusetzen, damit auch und gerade allein- reisende Flüchtlingskinder Zugang zu sozialen Grundleistungen und zu medizinischer Versorgung (einschließlich einer erforderlichenfalls geeig- neten psychologischen Betreuung) erhalten (Artikel 17 Absatz 2 Satz 2, Artikel 19 Absatz 2 sowie Artikel 25 der Richtlinie)? Die Fragen 184 bis 190 werden zusammen beantwortet. Der Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 (Aufnahmerichtlinie Neufassung) und der Richtlinie 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 (Verfahrensrichtlinie Neufassung) wird derzeit erarbeitet. Dabei prüft die Bundesregierung auch Aspekte im Sinne der Fragestellungen. 191. Ergeben sich für die (ggf. ja auch deutschen) Grenzschutzbeamtinnen und Grenzschutzbeamten, die an Kontrollaktionen teilnehmen, welche durch FRONTEX koordiniert werden, durch die im April 2014 beschlossene Reform der EU-Verordnung über die „Regelungen für die Überwachung der EU-Seeaußengrenzen“ rechtliche bzw. verfahrensmäßige Änderun- gen im Hinblick auf die besonderen Schutzbedürfnisse unbegleiteter Min- derjähriger? K:\\Publishing\\Produktion\\BT\\Produktion\\07_Fahne\\1805564\\1805564.fm, 31. Juli 2015, Seite 125 Durch die Verordnung (EU) Nr. 656/2014 vom 15. Mai 2014 über die „Regelun- gen für die Überwachung der EU-Seeaußengrenzen“ ergeben sich keine recht- lichen bzw. verfahrensmäßigen Änderungen im Hinblick auf die besonderen Schutzbedürfnisse unbegleiteter Minderjähriger. In dieser Verordnung wird je- doch nochmals auf die Beachtung der besonderen Bedürfnisse besonders schutzbedürftiger Gruppen (explizit auch unbegleiteter Minderjähriger) hinge- wiesen. 192. Wenn ja, welche? Auf die Antwort zu Frage 191 wird verwiesen. 193. Wenn nein, welcher rechtlicher bzw. verfahrensmäßiger Änderungsbe- darf ergibt sich aus dieser neugefassten EU-Verordnung überhaupt? Die Verordnung befasst sich thematisch mit Vorgaben für die Seegrenzenüber- wachung im Rahmen von FRONTEX-koordinierten Einsatzmaßnahmen. Da- rüber hinaus enthält sie lediglich zusätzliche Hinweise zu den besonderen Schutzbedürfnissen unbegleiteter Minderjähriger. Weiterer rechtlicher bzw. ver- fahrensmäßiger Änderungsbedarf besteht nicht. 194. Welche rechtlichen Maßnahmen für einen verbesserten Umgang bzw. Schutz unbegleiteter Minderjähriger hatte die Europäische Kommission in ihrer Mitteilung „Anforderungen, die für Kinder gelten, die die Außen- grenzen der Mitgliedstaaten überschreiten“ (KOM(2013) 567) vorge- schlagen? Die Europäische Kommission bewertet die Sicherheit von Kindern, welche die Außengrenzen der Mitgliedstaaten überschreiten, positiv. Nach Auffassung der ur kt re or K",
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"content": "K or re kt ur Drucksache 18/5564 – 126 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Europäischen Kommission ist es schwierig, die Vielzahl von Situationen, mit denen die Grenzschutzbeamten konfrontiert sind, in formale Regeln und Verfah- ren zu fassen. In Anbetracht der Vielzahl von Fällen mit Grenzkontrollen von Kindern sieht die Europäische Kommission demnach keine Notwendigkeit, wei- tere Spezifikationen in EU-Rechtsakten vorzusehen. Die Europäische Kommis- sion sei jedoch bereit, alternative Möglichkeiten zu untersuchen, um Grenz- schutzbeamten weitere Unterstützung zu bieten, sei es durch Leitlinien, Schu- lungen oder andere Mittel. Die Europäische Kommission hat in diesem Sinne Änderungen des Schengener Grenzkodex vorgeschlagen, die vorsehen, dass die gemeinsamen zentralen Lehrpläne für Grenzschutzbeamte, Fachschulungen in der Erkennung von und dem Umgang mit Situationen mit schutzbedürftigen Personen, insbesondere un- begleiteten Minderjährigen und Opfern von Menschenhandel, umfassen. Die Änderungen bestimmen außerdem, dass die Liste der nationalen Kontaktstellen zur Einholung von Informationen über Minderjährige (die bisher freiwillig ist) formal erstellt werden muss und ihre Verwendung vorgeschrieben wird, wenn Zweifel über die Umstände im Zusammenhang mit Minderjährigen bestehen, unabhängig davon, ob diese in Begleitung oder ohne Begleitung reisen. Die EU-Agentur FRONTEX wird aufgefordert, das Bewusstsein für die Pro- bleme im Zusammenhang mit dem Grenzübertritt von Kindern durch die Ver- besserung des gemeinsamen zentralen Lehrplans und/oder die Entwicklung eines speziellen Schulungsmoduls und/oder Leitlinien und/oder Workshops wei- ter zu schärfen. Die Mitgliedstaaten sind dazu aufgerufen, bei der Schulung ihrer Grenzschutz- K:\\Publishing\\Produktion\\BT\\Produktion\\07_Fahne\\1805564\\1805564.fm, 31. Juli 2015, Seite 126 beamten mehr Gewicht auf dieses Thema zu legen. Ferner sollten die Mitglied- staaten die Qualität der öffentlich verbreiteten Informationen über die Anforde- rungen, die für Kinder gelten, die die Grenzen überschreiten, deutlich verbes- sern. Die Mitgliedstaaten werden darüber hinaus aufgefordert, angemessene nationale Koordinierungsmechanismen auszuarbeiten und die Grenzübergangs- stellen von diesen Mechanismen in Kenntnis zu setzen, sodass die Grenzschutz- beamten wissen, an wen sie sich in welcher Situation wenden müssen und welche Verantwortlichkeiten die einzelnen Handlungsträger haben. Die Kommission wird weiterhin in Erwägung ziehen, den Leitfaden für Grenz- schutzbeamte und das Visakodex-Handbuch anzupassen und klar zu formulie- ren, dass das Wohl des Kindes immer eine vorrangige Erwägung sein muss. 195. Welche Haltung hat die Bundesregierung zu diesen Kommissionsvor- schlägen eingenommen? Die Bundesregierung hat den Bericht der Europäischen Kommission zur Kennt- nis genommen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 237 verwiesen. 196. Wie hat das Europäische Parlament nach Kenntnis der Bundesregierung die Kommissionsvorschläge bewertet? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 197. Hat der Rat die Vorschläge der Europäischen Kommission gebilligt? Wenn nein, warum nicht? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. ur kt re or K",
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"number": 127,
"content": "K or re kt ur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 127 – Drucksache 18/5564 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 198. Welche rechtlichen Maßnahmen für einen verbesserten Umgang bzw. Schutz unbegleiteter Minderjähriger hatte die Europäische Kommission in ihrer Mitteilung zur „Rückkehrpolitik“ (KOM(2014) 199) vorgeschla- gen? Die Europäische Kommission hat in der genannten Mitteilung vorgeschlagen, die operative Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten untereinander sowie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten bei Rückkehr- bzw. Rückführungs- und Wiedereingliederungsverfahren für unbegleitete Minderjährige zu fördern. Ferner sollte nach Auffassung der Europäischen Kommission die Zusammenarbeit zwischen den Kindesschutzsystemen der Mit- gliedstaaten und Drittstaaten gefördert werden; hierzu sollten so weit wie mög- lich die Fördermöglichkeiten des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds genutzt werden. 199. Welche Haltung hat die Bundesregierung zu den Vorschlägen der Euro- päischen Kommission eingenommen? Die Rückkehrpolitik ist ein wichtiges Steuerungsinstrument der Migrationspoli- tik und fester Bestandteil des Gesamtansatzes für Migration und Mobilität (GAMM), der den übergeordneten Rahmen für die auswärtige Migrations- und Asylpolitik der EU bildet. Die Bundesregierung hat die Mitteilung der Europä- ischen Kommission mit ihrem Bericht über die Umsetzung der Rückführungs- richtlinie 2008/115/EG als Diskussionsgrundlage für die Weiterentwicklung der Rückkehrpolitik daher generell begrüßt, ohne zu den in der Antwort zu Fra- ge 198 genannten Vorschlägen spezifisch Stellung zu nehmen. K:\\Publishing\\Produktion\\BT\\Produktion\\07_Fahne\\1805564\\1805564.fm, 31. Juli 2015, Seite 127 200. Wie hat das Europäische Parlament die Vorschläge der Europäischen Kommission nach Kenntnis der Bundesregierung bewertet? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 201. Hat der Rat die Vorschläge der Europäischen Kommission gebilligt? Wenn nein, warum nicht? Der Rat hat die Mitteilung der Europäischen Kommission zur „Rückkehrpoli- tik“ (KOM(2014) 199) im Grundsatz begrüßt, ohne sich mit den in der Antwort auf Frage 198 genannten Vorschlägen der Europäischen Kommission spezifisch auseinander zu setzen. Nicht-Legislative Initiativen der EU 202. Hat die in der Vorbemerkung der Fragesteller genannte Untersuchung der Europäischen Grundrechteagentur nach Kenntnis der Bundesregierung positive Beispiele oder auch Kritikpunkte über die Schutz- und Lebens- bedingungen von unbegleiteten Minderjährigen in Deutschland enthal- ten, und wenn ja, welche (bitte nach positiven Beispielen und etwaigen Kritikpunkten aufschlüsseln)? Die Untersuchung der Europäischen Grundrechteagentur beruhte auf einer Feld- arbeit im Laufe des Jahres 2009, welche die Internationale Organisation für Migration in zwölf Mitgliedstaaten durchgeführt hat, allerdings nicht in Deutschland. Daher enthält sie weder positive Beispiele noch Kritikpunkte über die Schutz- und Lebensbedingungen von unbegleiteten Minderjährigen in Deutschland. ur kt re or K",
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"number": 128,
"content": "K or re kt ur Drucksache 18/5564 – 128 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 203. Hat die EU ihre Arbeit an dem „Aktionsplan für unbegleitete Minderjäh- rige 2010–2014“ abgeschlossen? Die Europäische Kommission sieht den Aktionsplan als Ausgangspunkt eines langfristigen Prozesses an, dessen Umsetzung von der Unterstützung und Arbeit aller Beteiligten (EU-Organe und -Agenturen, Mitgliedstaaten Drittstaaten und Zivilgesellschaft) abhängt. In Ihrem Zwischenbericht vom 28. September 2012 (KOM (2012) 554) zieht die Europäische Kommission die Schlussfolgerung, dass der Aktionsplan und die Schlussfolgerungen des Rates zu unbegleiteten Minderjährigen vom 4. Juni 2010 (JI-Rat 10669/10) wichtige Schritte bei der Gestaltung eines gemeinsamen rechtsbezogenen EU-Ansatzes in Bezug auf diese Gruppe von Migrantenkindern waren. 204. Wenn ja, gibt es einen Abschlussbericht, oder ist ein solcher geplant? Die Europäische Kommission hatte in ihrem Aktionsplan bereits für Mitte des Jahres 2015 einen Bericht über dessen Umsetzung angekündigt, in dem mög- licherweise eine Überarbeitung und/oder zusätzliche Maßnahmen vorgeschla- gen werden. 205. Welche Maßnahmen bzw. Initiativen hat die EU im Rahmen dieses Ak- tionsplans beschlossen bzw. durchgeführt? In dem Aktionsplan wurden neben der Verbesserung der Datenerhebung weitere K:\\Publishing\\Produktion\\BT\\Produktion\\07_Fahne\\1805564\\1805564.fm, 31. Juli 2015, Seite 128 Hauptaktionsbereiche festgelegt wie die Prävention, die Aufnahme sowie die Ausarbeitung nachhaltiger Lösungen, die durch eine Reihe von praktischen Maßnahmen der Organe und Agenturen der EU, der EU-Mitgliedstaaten und der Interessenträger umzusetzen sind. Die Überarbeitung der Leitlinien zur Datenerfassung gemäß Artikel 6 der Statis- tikverordnung im Jahr 2011 hat es Eurostat ermöglicht, Daten zu Aufenthalts- titeln zu erheben, die unbegleiteten Minderjährigen erteilt wurden, die keinen Asylantrag stellen und denen kein Aufenthaltstitel als Opfer des Menschenhan- dels erteilt wurde. Dies gibt einen Hinweis auf den Umfang und die Entwicklun- gen der nicht asylbezogenen Migration. Im September 2010 hat FRONTEX eine gezielte Risikoabschätzung veröffentlicht, in der die Anzahl, die Nationalitäten, die Routen und die Wege zur Vereinfachung der Migration der unbegleiteten Minderjährigen analysiert wurden, die sich um Asyl bewarben. Das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO) hat seit Mai 2012 eine Reihe von Expertentreffen und Workshops zu unbegleiteten Minderjähri- gen und zur Altersfeststellung durchgeführt. Im Dezember 2013 hat EASO die Broschüre „Praxis der Altersfeststellung in Europa“ veröffentlicht. EASO plant, unter dem Gesichtspunkt der Umsetzung des Gemeinsamen Euro- päischen Asylsystems sein Engagement im Bereich Altersfeststellung und „fa- mily tracing“ weiter zu vertiefen. Zum Zweck der Prävention haben die EU und ihre Mitgliedstaaten die Migration und insbesondere die Migration von Kindern weiterhin in die Entwicklungszu- sammenarbeit eingebunden. Sie haben auch bewusstseinsbildende Maßnahmen sowie entsprechende Schulungen durchgeführt, um die frühzeitige Identifizie- rung der Opfer des Menschenhandels zu fördern und Kinder und ihre Familien über die Risiken illegaler Migration zu informieren. Ein letzter Tätigkeitsbe- reich war die Entwicklung integrierter Kinderschutzsysteme. Mit dem thema- tischen Programm zu Asyl und Migration, dem thematischen Programm „In die Menschen investieren“, dem Europäischen Instrument für Demokratie und Menschenrechte und dem Instrument für Entwicklungszusammenarbeit hat die ur kt re or K",
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"number": 129,
"content": "K or re kt ur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 129 – Drucksache 18/5564 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. EU Projekte finanziert, die die unsichere Migration und den Menschenhandel verhindern, das Bewusstsein für Risikokinder schärfen und Fachpersonal für die Aufdeckung von Risikosituationen ausbilden. Die EU hat auch Drittstaaten dabei unterstützt, ihre legislative und administra- tive Kapazität hinsichtlich der Identifizierung minderjähriger Asylbewerber und Opfer von Menschenhandel zu verbessern. Im Rahmen der Menschenrechtsdia- loge der EU mit Drittstaaten wurde über unbegleitete Minderjährige gesprochen. Das Problem der unbegleiteten Minderjährigen wird im Rahmen der Dialoge im Bereich Migration und Mobilität, wie beispielsweise der EU-Afrika-Partner- schaft in den Bereichen Migration, Mobilität und Beschäftigung und der auf der Konferenz von Rabat im Jahr 2006 beschlossenen Strategie zu Migration und Entwicklung behandelt. Das Problem wurde im März 2011 auf einem Treffen der Arbeitsgruppe für Migration und Soziales mit Marokko diskutiert und in Rahmen des Dialogs im Bereich Migration, Mobilität und Sicherheit, der im Oktober 2011 mit Tunesien und Marokko initiiert wurde. Spezifische Maßnah- men betreffend unbegleitete Minderjährige wurden auch in dem Aktionsplan für die Jahre 2012 bis 2016 des Prag-Prozesses aufgeführt. Im Zusammenhang mit der G8 und der EU-US Plattform zur Kooperation in Mi- grations- und Flüchtlingsfragen tauschten die Zielländer Praktiken und Erfah- rungen im Umgang mit dieser Migrantengruppe aus. Zur Verbesserung der In- formationen für potenzielle Migranten hat die Kommission im EU-Zuwande- rungsportal, das im November 2011 eingerichtet wurde, speziell auf unbeglei- tete Kinder Bezug genommen. Die EU hat die Aufnahmemaßnahmen und den Zugang zu den einschlägigen K:\\Publishing\\Produktion\\BT\\Produktion\\07_Fahne\\1805564\\1805564.fm, 31. Juli 2015, Seite 129 Verfahrensgarantien für unbegleitete minderjährige Kinder weiter verstärkt. Im April 2011 haben das Europäische Parlament und der Rat die Richtlinie zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer (Menschenhandelsrichtlinie) angenommen. Die Richtlinie enthält neue Maß- nahmen zur Unterstützung, zur Betreuung und zum Schutz von Kindern (auch unbegleiteten, obwohl dies in der Richtlinie nicht ausdrücklich erwähnt wird), die Opfer des Menschenhandels sind. Die Mitgliedstaaten sind insbesondere zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen angehalten, mit denen Kinder, die Opfer von Menschenhandel sind, unterstützt und betreut werden sollen. Im Rahmen des Rückkehrfonds hat die Europäische Kommission die European Return Platform for Unaccompanied Minors und das Projekt European Reinte- gration Instrument finanziert, das vom dänischen Rückführungs- und Wieder- eingliederungsdienst geleitet wird und als Zielgruppe unter anderem unbeglei- tete Minderjährige hat. Die von der Europäischen Kommission finanzierte Studie „Study on Practices in the Field of Return of Minors“ gibt den Mitglied- staaten eine Checkliste an die Hand, mit deren Hilfe sie bewährte Praktiken ein- setzen können, wenn sie die Rückführung von Kindern in Drittstaaten in Erwä- gung ziehen. Darüber hinaus wird auf die Antworten zu den Fragen 194 und 228 verwiesen. 206. Ergibt sich im Hinblick auf diese beschlossenen Maßnahmen ein Umset- zungsbedarf in Deutschland, und wenn ja, in welcher Hinsicht? Die deutsche Rechtsordnung enthielt – im Wesentlichen schon vor der Vorlage des Aktionsplans durch die Kommission – eine Vielzahl von Regelungen zur be- sonderen Berücksichtigung der Belange von Kindern und Jugendlichen, die weiterhin zur Anwendung kommen. Deutschland unterstützt den Ansatz, auf EU-Ebene in Bezug auf unbegleitete Minderjährige verstärkt gegen kriminelle Strukturen (Schleuser, Menschenhändler) vorzugehen. ur kt re or K",
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"number": 130,
"content": "K or re kt ur Drucksache 18/5564 – 130 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. In allen Migrationsfragen arbeitet Deutschland eng mit FRONTEX, dem Euro- päischen Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO), der Agentur für Grund- rechte (FRA) und dem Europäischen Migrationsnetzwerk zusammen. Alle nationalen Instrumente der externen Zusammenarbeit, die eine migrations- politische Zielsetzung haben, dienen u. a. auch der Vorbeugung der unsicheren Migration von unbegleiteten Minderjährigen. Die deutschen Auslandsvertretun- gen prüfen eingehend Visumanträge von Minderjährigen. Bei der Ein- und Aus- reisekontrolle werden alle Vorgaben des Schengener Grenzkodex beachtet. Alle bislang geltenden Rechtsinstrumente der Union, die Vorgaben zur Behand- lung unbegleiteter Minderjährigen enthalten, wurden in das nationale Recht um- gesetzt und werden angewendet. Dies gilt insbesondere für Asylverfahren. Das nationale Recht enthält insoweit angemessene Normen über Aufnahme- und Verfahrensgarantien für unbegleitete Minderjährige. Der Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 (Aufnahmerichtlinie Neufassung) und der Richtlinie 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 (Verfahrens- richtlinie Neufassung) wird derzeit erarbeitet. Das BAMF als zuständige Behörde für Entscheidungen über Asylanträge von unbegleiteten Minderjährigen setzt hierfür eigens geschulte sonderbeauftragte Entscheider ein. Integrationsmaßnahmen erstrecken sich besonders auf Minder- jährige, begleitet oder unbegleitet. Deutschland arbeitet in den europäischen und internationalen Gremien, die sich mit Fragen der Altersbestimmung befassen, intensiv zusammen. Die Opferschutzrichtlinie 2004/81/EG wird ordnungsge- mäß umgesetzt. Für alle Opfer von Menschenhandel bestehen umfangreiche Schutzprogramme. Entscheider des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge K:\\Publishing\\Produktion\\BT\\Produktion\\07_Fahne\\1805564\\1805564.fm, 31. Juli 2015, Seite 130 wurden im Rahmen eines IOM/UNHCR-Projekts speziell zur Identifizierung von Menschenhandelsbetroffenen geschult. Der deutsche Gesetzgeber hat das besondere Schutzbedürfnis unbegleiteter Minderjähriger gesetzlich anerkannt und die Jugendämter gesetzlich verpflich- tet, unbegleitet eingereiste ausländische Kinder oder Jugendliche in Obhut zu nehmen, wenn sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte in Deutschland aufhalten (§ 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB VIII). Des Weite- ren hat der Gesetzgeber eine auf die sorgerechtliche Situation dieser Minderjäh- rigen gerichtete Handlungspflicht des Jugendamtes normiert: für unbegleitet eingereiste ausländische Kinder oder Jugendliche ist unverzüglich die Bestel- lung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlassen, wenn sich weder Personen- sorge- noch Erziehungsberechtigte in Deutschland aufhalten (§ 42 Absatz 3 Satz 4 SGB VIII). In Bezug auf die Zusammenarbeit mit Drittstaaten bestehen für unbegleitete Minderjährige – abgesehen von Regelungen in Rückübernahmeabkommen (siehe unten) – keine besonderen Vereinbarungen. In Vereinbarungen mit Dritt- ländern ist bislang noch keine Notwendigkeit für solche Bestimmungen gesehen worden. Deutschland hat die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG im Jahr 2011 in das nationale Recht umgesetzt. Die dort verankerten Garantien wurden weitgehend bereits vor 2010 bei der nationalen Rückführungspraxis beachtet. EU- und bila- terale Rückübernahmeabkommen enthalten meist eine Klausel zur Beachtung internationaler Schutzvorschriften, die auch die Rechte und das Wohl von Kin- dern umfassen. ur kt re or K",
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"number": 131,
"content": "K or re kt ur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 131 – Drucksache 18/5564 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 207. Existiert die EU-„Sachverständigengruppe zu unbegleiteten Minderjähri- gen im Migrationsprozess“ noch, bzw. wie lange soll sie ihre Arbeit fort- setzen? Die EU-Sachverständigengruppe existiert noch. Wie lange sie ihre Arbeit noch fortsetzen soll, ist der Bundesregierung nicht bekannt. 208. Wie setzt sich diese Sachverständigengruppe zusammen? Nimmt jemand aus Deutschland an ihr teil? Die Sachverständigengruppe setzt sich aus Vertretern der nationalen Behörden und der Europäischen Kommission zusammen. An den Tagungen nehmen Sach- verständige aus den EU-Mitgliedstaaten, von Nichtregierungs- und internationa- len Organisationen und von Organen und Agenturen der EU teil. Deutschland nimmt nicht teil. 209. Mit welchen Themen hat sich die Sachverständigengruppe beschäftigt? Die Sachverständigengruppe hat zwei Mal getagt. Die erste Tagung hat sich dem Thema Vormundschaft gewidmet. Die zweite mit dem Thema Suche nach Fami- lienangehörigen. 210. Hat diese Sachverständigengruppe auch Empfehlungen ausgesprochen, K:\\Publishing\\Produktion\\BT\\Produktion\\07_Fahne\\1805564\\1805564.fm, 31. Juli 2015, Seite 131 und wenn ja, welche? Und inwiefern ist die Bundesregierung willens bzw. schon dabei, diese Empfehlungen aufzugreifen und umzusetzen? Auf der ersten Tagung wurde festgestellt, dass es eine Notwendigkeit zur Schu- lung von Vormündern gibt. In der zweiten Tagung wurde festgestellt, dass eine Suche nach Familienangehörigen ohne die Mitarbeit der Herkunftsländer nicht möglich ist, und die Erstellung eines Fragebogens vorgeschlagen, um die Infor- mationen zu katalogisieren und bewährte Praktiken zur Suche anzuwenden. 211. Hat die Sachverständigengruppe Berichte erstellt, und wenn ja, welche, und wo sind diese veröffentlicht? Die Tätigkeitsberichte der Sachverständigengruppe sind auf folgender Website abrufbar: http://ec.europa.eu/transparency/regexpert/index.cfm?do=groupDetail. groupDetail&groupID=2402. 212. Welche „Pilotprojekte“ wurden – zu welchen konkreten Themen – im Rahmen dieses Aktionsplans initiiert? Neben dem in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Pilotprojekt zur Rezeptionsanalyse, Schutz und Integration für unbegleitete Minderjährige in der EU und der Bewilligung von 1 Mio. Euro durch das Europäische Parlament zur Finanzierung eines Pilotprojekts zur Vorbeugungs-, Aufnahme-, Schutz- und Integrationsmaßnahmen unbegleiteter Kinder hat die Europäische Kommission als Teil eines vom Europäischen Parlament unterstützten Pilotprojekts eine Studie durchgeführt, um EU-weit Daten zur Beteiligung von Kindern an Straf-, Zivil-, und Verwaltungsverfahren zu erheben. ur kt re or K",
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"number": 132,
"content": "K or re kt ur Drucksache 18/5564 – 132 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 213. Wurden im Rahmen dieser Pilotprojekte Forschungsaufträge vergeben, und wenn ja, an wen, und zu welchen Forschungsfragen? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 214. Wurden die Abschlussberichte dieser Pilotprojekte insgesamt bzw. der entsprechenden Forschungsaufträge erstellt, und wenn ja, welche, und wo sind diese veröffentlicht? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 215. Welche „Initiativen für neue Schutz- und Hilfskonzepte für unbegleitete Minderjährige“ können bzw. sollen mithilfe des neuen Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds der EU (AMIF) finanziert werden? 216. Welche Initiativen für unbegleitete Minderjährige werden die Bundesre- gierung bzw. nach Kenntnis der Bundesregierung einzelne Bundesländer über den AMIF unterstützen? Die Fragen 215 und 216 werden zusammen beantwortet. Eine Beantwortung der Fragen 215 und 216 ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich. Die entsprechenden aus dem AMIF zu fördernden Projekte und Initia- tiven werden mittels eines Wettbewerbsverfahrens ausgewählt (Aufforderung zur Einreichung von Projektvorschlägen). Im derzeit laufenden ersten Wettbe- K:\\Publishing\\Produktion\\BT\\Produktion\\07_Fahne\\1805564\\1805564.fm, 31. Juli 2015, Seite 132 werbsverfahren für die Förderung aus AMIF-Mitteln stehen für Projekte, von denen insbesondere auch unbegleitete Minderjährige profitieren können, För- dermittel in erheblichem Umfang zur Verfügung. Das Wettbewerbsverfahren ist jedoch noch nicht abgeschlossen, sondern befindet sich derzeit in der Phase der Projektauswahl. Gegenwärtig ist damit noch keine Aussage darüber möglich, welche einschlägigen Initiativen tatsächlich aus AMIF-Mitteln unterstützt wer- den 217. Gedenkt die Bundesregierung die Aufnahme von unbegleiteten Minder- jährigen auszuweiten, die ja durch den AMIF (Artikel 17 Absatz 5) be- sonders gefördert werden soll? Wenn ja, in welchem Ausmaß? Wenn nein, warum nicht? Der Bund nimmt derzeit im Rahmen von humanitären Aufnahmeverfahren für syrische Flüchtlinge 20 000 Schutzsuchende auf. Eine Aufnahme unbegleiteter Minderjähriger durch diese Programme ist von der Aufnahmeanordnung ge- deckt. Im Rahmen dieser Aufnahmeverfahren hat es jedoch keine Anträge von oder für unbegleitete Minderjährige gegeben. Dies ist nach Kenntnis der Bun- desregierung vor allem kulturell bedingt: Wenn ein syrischer Minderjähriger seine Eltern verliert, kümmert sich ein – auch entfernter – Verwandter um ihn. Die Teilnahme eines Minderjährigen am Aufnahmeprogramm ohne erwachsene Bezugsperson kommt – das hat die Erfahrung mit den Aufnahmeprogrammen gezeigt – für die Bezugsgruppe des Programms nicht in Frage. Ferner werden im Rahmen des deutschen Resettlement-Programms jährlich ab dem Jahr 2015 500 (in den Jahren von 2012 bis 2014 waren es 300 jährlich) besonders schutzbedürftige Personen aufgenommen, die sich in einem Erstauf- nahmestaat aufhalten, in dem sie keine Lebensperspektive haben, und die auch nicht mehr in ihr Heimatland zurück können. Im Rahmen des deutschen Resett- lement-Programms arbeitet die Bundesregierung eng mit dem Hohen Flücht- ur kt re or K",
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"content": "K or re kt ur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 133 – Drucksache 18/5564 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. lingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) zusammen. UNHCR schlägt dem BAMF die aufzunehmenden besonders schutzbedürftigen Personen vor. In der Vergangenheit haben ausnahmslos alle im Resettlement-Programm zur Auf- nahme vorgeschlagenen unbegleiteten Minderjährigen auch eine Aufnahme- zusage vom BAMF erhalten. Die Zahl der künftig im Resettlement-Programm aufzunehmenden unbegleiteten Minderjährigen hängt insbesondere von den durch UNHCR dem BAMF unterbreiteten Aufnahmevorschlägen ab. 218. Welche Kontrollaktionen hat die Europäische Außengrenzagentur FRONTEX in den Jahren 2010 bis 2014 zum gezielten Aufspüren von unbegleiteten Minderjährigen koordiniert? 219. Waren hieran auch deutsche Grenzschutzbeamtinnen und Grenzschutz- beamte beteiligt, und wenn ja, wie viele (bitte jeweils nach der Zahl deut- scher Grenzschutzbeamtinnen und Grenzschutzbeamter sowie der jewei- ligen Kontrollaktion aufschlüsseln)? 220. Wurden im Zuge dessen auch Kontrollen in Deutschland durchgeführt, und wenn ja, wann und wo (bitte aufschlüsseln)? Die Fragen 218 bis 220 werden zusammen beantwortet. Die Agentur koordinierte die nachfolgenden Joint Operations an den Luftaußen- grenzen zur Bekämpfung des Menschenhandels mit bzw. der Schleusung von Kindern: AGELAUS 2010 (10. November 2010 bis 7. Dezember 2010) K:\\Publishing\\Produktion\\BT\\Produktion\\07_Fahne\\1805564\\1805564.fm, 31. Juli 2015, Seite 133 Teilnehmende deutsche Flughäfen: Berlin (Schönefeld), Berlin (Tegel), Bre- men, Köln/Bonn, Dresden, Düsseldorf, Erfurt, Frankfurt/Main, Hamburg, Han- nover, Leipzig/Halle, München, Münster/Osnabrück, Paderborn/Lippstadt, Stuttgart. Eingesetzte Mitarbeiter der Bundespolizei: fünf (Flughäfen Amsterdam, Prag, Rom/Fiumicino, Wien sowie im FRONTEX-Lagezentrum). HAMMER 2011 (5. Oktober 2011 bis 15. November 2011) Teilnehmende deutsche Flughäfen: Berlin (Tegel), Berlin (Schönefeld), Dres- den, Düsseldorf, Frankfurt/Main, Hannover, München, Stuttgart. Eingesetzte Mitarbeiter der Bundespolizei: fünf (Flughäfen Keflavik, Kopenha- gen, Lissabon, Oslo und Prag). VEGA 2014 17. September 2014 bis 18. November 2014) Teilnehmender deutscher Flughafen: Frankfurt/Main. Eingesetzte Mitarbeiter der Bundespolizei: Keine (eine geplante Entsendung an den Flughafen Amsterdam musste kurzfristig abgesagt werden). 221. Wie viele unbegleitete Minderjährige wurden bei diesen FRONTEX- Kontrollen aufgegriffen? Im Rahmen der von FRONTEX koordinierten Maßnahmen wurden wie nachste- hend aufgeführt unbegleitete Minderjährige festgestellt: AGELAUS 2010: 31, HAMMER 2011: 15, VEGA 2014: 10. ur kt re or K",
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"content": "K or re kt ur Drucksache 18/5564 – 134 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 222. Wie vielen wurde die Einreise in die EU gestattet? Hierzu liegen keine Erkenntnisse vor. 223. Wie viele wurden – gemäß der Dublin-Verordnung – in einen anderen Mitgliedstaat rücküberstellt? Für die Jahre 2010 bis 2012 liegen keine Daten vor. Im Jahr 2013 wurden 17, im Jahr 2014 wurden 14 unbegleitete Minderjährige gemäß der Dublin-VO über- stellt. Die Zahlen beziehen sich auf die Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Überstellung. Wie viele davon bei FRONTEX-Kontrollen aufgegriffen worden waren, ist der Bundesregierung nicht bekannt. 224. Wie viele wurden in einen Drittstaat zurückgeschoben (bitte auch nach den einzelnen Kontrollaktionen aufschlüsseln)? Hierzu liegen keine Erkenntnisse vor. 225. Wurden die Ergebnisse dieser Kontrollaktionen veröffentlicht? Wenn ja, wo? Wenn nein, warum nicht? FRONTEX berichtete im „General Report 2014“ über die Ergebnisse der „Joint K:\\Publishing\\Produktion\\BT\\Produktion\\07_Fahne\\1805564\\1805564.fm, 31. Juli 2015, Seite 134 Operation VEGA Children 2014“. 226. Wurden diese Kontrollaktionen evaluiert (durch FRONTEX selber, durch Mitgliedstaaten und durch Dritte)? Wenn ja, wann, und auf welche Weise? Wenn nein, warum nicht? Nach jeder Joint Operation evaluiert die Agentur die jeweilige Maßnahme zu- sammen mit den teilnehmenden Mitgliedsstaaten und fertigt einen abgestimm- ten Evaluierungsbericht. Im Rahmen der hier in Rede stehenden Operationen be- teiligten sich auch mehrere Nichtregierungsorganisationen (CARITAS, IOM, TERRE DES HOMMES, UNHCR) und die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte. Diese wirkten im Anschluss an der Evaluierung mit. 227. Wie bewertet die Bundesregierung die Ergebnisse dieser Kontrollak- tionen? Für die Bundespolizei ergaben sich aus den FRONTEX-koordinierten Maßnah- men keine neuen Erfahrungen, da die hierin umgesetzten Mechanismen zur Kontrolle und zum Umgang mit Minderjährigen durch die Bundespolizei bereits erfolgreich angewandt werden. Grundsätzlich ist aber festzuhalten, dass die Agentur mit ihrem Vorgehen zu einer europaweiten Harmonisierung der not- wendigen Standards beiträgt und eine zusätzliche Sensibilisierung für dieses Thema erreicht. ur kt re or K",
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"content": "K or re kt ur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 135 – Drucksache 18/5564 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 228. Ist es zutreffend, dass FRONTEX im Jahr 2011 „operative Leitlinien“ für Kontrollen bzw. den Aufgriff von unbegleiteten Minderjährigen erstellt hat? Die FRONTEX Joint Operation Hammer 2011 legte den Schwerpunkt auf die Bekämpfung irregulärer Migration von Kindern im Flugverkehr. Die zunächst für diesen Einsatz erarbeiteten Leitlinien wurden fortentwickelt und fanden Ein- gang in das von der Agentur (auch unter Beteiligung der Bundespolizei) ent- wickelte „VEGA Handbuch – Praktisches Handbuch (Luftgrenzen) zur Auf- deckung und Bekämpfung von kriminellen Organisationen, die in Menschen- handel und Menschenschmuggel involviert sind“. Dieses befasst sich allgemein mit Möglichkeiten zur Erkennung und Bekämpfung krimineller Organisationen im Zusammenhang mit Menschenhandel und Menschenschmuggel und behan- delt dabei unter anderem umfassend auch die Opfergruppe Kinder. 229. Wenn ja, sind diese Leitlinien heute immer noch gültig, oder wurden sie inzwischen überarbeitet (wenn ja, inwiefern)? Die im VEGA Handbuch beschriebenen Praktiken werden im Rahmen von FRONTEX-Maßnahmen angewandt und fortlaufend evaluiert. Im laufenden Jahr ist zudem vorgesehen, ein solches Handbuch auch für Land- und Seegren- zenmaßnahmen zu erarbeiten. 230. Wurden diese Leitlinien veröffentlicht? K:\\Publishing\\Produktion\\BT\\Produktion\\07_Fahne\\1805564\\1805564.fm, 31. Juli 2015, Seite 135 Wenn ja, wo? Wenn nein, warum nicht? Eine Veröffentlichung des Handbuchs ist nicht vorgesehen, da hierin (taktische) Vorgehensweisen der Grenzbehörden beschrieben werden. 231. Inwiefern sind diese Leitlinien auch für deutsche Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte bzw. Grenzschutzbeamtinnen und Grenzschutzbeamte bindend? Die Agentur setzt die Regelungen in ihren Operationsplänen um. Damit entfal- ten sie im Rahmen der Teilnahme deutscher Dienststellen an diesen FRONTEX- Maßnahmen bzw. der Beteiligung an eben solchen durch die Entsendung von deutschen Gastbeamten bindende Wirkung. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 227 verwiesen. 232. Verfügt Deutschland auch über vergleichbare Leitlinien? Wenn ja, wurden diese veröffentlicht (wenn ja, wo)? Wenn nein, inwiefern hält die Bundesregierung die Erstellung solcher Leitlinien in Deutschland für sinnvoll? Die Bundespolizei verfügt nicht über vergleichbare Leitlinien, nutzt aber für eigene Kontrollmaßnahmen die hierzu erarbeiteten Hinweise zum grundsätz- lichen Umgang von Grenzbeamten mit Minderjährigen und Indikatoren zur Erkennung von Schutzbedürftigkeit aus dem VEGA-Handbuch. Diese Hinweise enthalten Informationen zum Umgang mit Minderjährigen bzw. Schutzbedürf- tigen, zum Erkennen von Unregelmäßigkeiten bei begleitet reisenden Minder- ur kt re or K",
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"content": "K or re kt ur Drucksache 18/5564 – 136 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. jährigen sowie Verhaltensindikatoren zur Beurteilung der Lage von Minderjäh- rigen und möglichen Schutzbedürftigen. 233. Inwiefern stimmen die FRONTEX-Leitlinien mit deutschen Vorschriften überein? Auf die Antwort zu Frage 232 wird verwiesen. 234. Ist es zutreffend, dass FRONTEX ein Schulungspaket mit einem speziel- len Fokus auf die besonderen Bedürfnisse von unbegleiteten Minderjäh- rigen erstellt hat? Wenn ja, an wen richtet sich dieses Angebot, und welche Themen werden in welcher Weise über wie viele Wochenstunden behandelt? Ein gezielt nur auf dieses Themenfeld ausgerichtetes Schulungspaket gibt es bei FRONTEX nicht. Vielmehr integriert die Agentur das Thema in eine Vielzahl ihrer Maßnahmen, um einen möglichst breiten und umfassenden Adressaten- kreis zu erreichen und ihn für dieses Thema adäquat, umfassend und zielgerich- tet zu sensibilisieren. Ausgehend insbesondere von ihrer Grundrechtestrategie und ihrem Grundrechte – Aktionsplan sind hierzu insbesondere zu nennen: ● Aufnahme in die Operationspläne unter der Rubrik „Zielgerichtete Maßnah- men, anwendbar auf besonders gefährdete Personen“, ● Bestandteil der Einweisung der beteiligten Dienststellen und Gastbeamten K:\\Publishing\\Produktion\\BT\\Produktion\\07_Fahne\\1805564\\1805564.fm, 31. Juli 2015, Seite 136 vor Einsatzbeginn, ● Modul „Kinderhandel“ im Rahmen des Fortbildungsprodukts „Anti-Traf- ficking Training“, ● Modul „VEGA Handbook“ im Rahmen des Fortbildungsprodukts „EBGT training for second line Airport officers“, ● Bestandteil des e-learning tool zum Schengener Grenzkodex – „core cases with minors“, ● Erarbeitung und anschließende Anwendung des VEGA Handbook auch für Land- und Seegrenzenmaßnahmen, ● Modul „Risk factors when interviewing“ im Rahmen der Fortbildungspro- dukte „EBGT profile trainings for Debriefers, Screeners, Second-Line Inter- view Experts“. Dieses Modul enthält umfassende Inhalte zum Umgang und zum Schutz von Minderjährigen, ● umfassender Bestandteil im Rahmen des Fortbildungsprodukts „Fundamen- tal Rights Training“. Adressatenkreis sind grundsätzlich Angehörige der Grenzschutzbehörden der Mitgliedsstaaten und ggf. auch von an den genannten Maßnahmen teilnehmen- den Drittstaaten. Inhalt und Zeitansatz orientieren sich dabei an der jeweiligen Zielgruppe und Zusammensetzung der Einweisungs- bzw. Fortbildungsmaß- nahme. Im Rahmen der Joint Operation VEGA 2014 richtete die Agentur zudem zu- sammen mit den involvierten Nichtregierungsorganisationen an mehreren teil- nehmenden Flughäfen Workshops aus, in denen sie das Thema verschiedenen Fluggesellschaften, Flughafenbetreibern sowie örtlichen Jugendämtern und Jugendhilfeeinrichtungen näherbrachte. ur kt re or K",
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"content": "K or re kt ur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 137 – Drucksache 18/5564 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 235. Verfügt Deutschland auch über ein solches Schulungspaket? 236. Wenn ja, welche Themen werden in welcher Weise in diesem Schulungs- paket über wie viele Wochenstunden behandelt, und handelt es sich hier- bei um einen Pflichtkurs oder um ein fakultatives Angebot? Die Fragen 235 und 236 werden zusammen beantwortet. Bei der Bundespolizei ist derzeit keine Fortbildungsmaßnahme vorgesehen, die speziell auf „unbegleitete Minderjährige“ ausgerichtet ist. Vielmehr wird dieses Thema in den Lehrgängen und Seminaren für Führungskräfte der unteren und mittleren Führungsebene sowie Multiplikatoren und Sachbearbeiter im Bereich des Grenzpolizeirechts behandelt. Dies sind insbesondere Lehrgänge und Semi- nare mit Bezügen zum Ausländer, Europa- und Asylrecht sowie zur grenzpoli- zeiliche Unterstützung im Ausland. Inhaltlich wird das Thema „unbegleitete Minderjährige“ im Zusammenhang mit den Dublin-Regelungen und den Beson- derheiten im Rahmen der Zurückweisung und aufenthaltsbeendender Maßnah- men der Bundespolizei vermittelt. Dabei richten sich inhaltliche Tiefe und Zeit- ansatz nach der jeweiligen Zielgruppe und Zusammensetzung des Lehrgangs bzw. Seminars. Es handelt sich jeweils um Pflichtkurse. 237. Wenn nein, wäre ein solches Schulungspaket nicht auch in Deutschland sinnvoll? Die Bundesregierung hält die gegenwärtig bestehenden Aus- und Fortbildungs- maßnahmen bei den Bundesbehörden für ausreichend. Wie bei allen anderen K:\\Publishing\\Produktion\\BT\\Produktion\\07_Fahne\\1805564\\1805564.fm, 31. Juli 2015, Seite 137 Themenbereichen werden die entsprechenden Maßnahmen dem bestehenden Bedarf jedoch fortlaufend in Verantwortung der jeweiligen Behörden angepasst. Europäisches Parlament 238. Hat die Europäische Kommission nach Kenntnis der Bundesregierung die Absicht bzw. bereits damit begonnen – wie vom Europäischen Parla- ment gefordert –, strategischen Leitlinien für den Schutz unbegleiteter Minderjähriger auszuarbeiten, und wenn ja, wann ist mit der Vorlage ei- ner entsprechenden Kommissionsmitteilung zu rechnen? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 239. Inwieweit will die Bundesregierung den Vorschlag des Europäischen Par- laments aufgreifen, dass die EU – basierend auf solchen strategischen Leitlinien der Europäischen Kommission – dann einen verbindlichen europäischen Rahmen für den Schutz unbegleiteter Minderjähriger er- stellen soll? Die Bundesregierung hält es für angemessen, zunächst den Bericht der Euro- päischen Kommission über die Umsetzung des Aktionsplans für unbegleitete Minderjährige der Jahre 2010 bis 2014 abzuwarten, in dem möglicherweise eine Überarbeitung des Aktionsplans und bzw. oder zusätzliche Maßnahmen vorge- schlagen werden. ur kt re or K",
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