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            "content": "Drucksache 18/2471                                          –2–                Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode für die zum Teil sehr aufwändigen Dublin-Verfahren zunehmend Personalres- sourcen gebunden, die weitaus sinnvoller in der regulären Asylprüfung einge- setzt werden könnten. Bei Asylanhörungen wird – mutmaßlich zur Verfahrensbeschleunigung – häufig gegen den Grundsatz verstoßen, dass die Person, die einen Asylsuchenden an- gehört hat, auch die entsprechende Asylentscheidung treffen und begründen sollte. Wegen der großen Bedeutung der persönlichen Glaubwürdigkeit wird diese Identität zwischen Anhörer und Entscheider vom BAMF grundsätzlich angestrebt. In der Praxis ist dies zum Beispiel bei Asylsuchenden aus den West- balkanländern nur zu 60 Prozent der Fall. Eine Möglichkeit zur Einsparung von Arbeitskapazitäten im BAMF wäre der Verzicht auf massenhafte Widerrufsverfahren – in der EU sieht nur Deutschland obligatorische Widerrufsprüfungen nach drei Jahren ohne konkreten Anlass vor. Im Jahr 2013 kam es bei 13 633 Prüfverfahren nur in jedem 20. Fall zu einer Aberkennung eines Flüchtlingsstatus, wobei diese Widerrufe bei einer gerichtlichen Überprüfung wiederum nur zu 37 Prozent Bestand hatten. Für die Betroffenen – politisch verfolgte und häufig traumatisierte Flüchtlinge – sind die Verfahren dennoch sehr belastend. Ein behördliches Asylverfahren in Deutschland dauerte im Jahr 2013 im Durch- schnitt 7,2 Monate. Bei bestimmten Herkunftsländern mit geringen Anerken- nungsquoten, etwa Serbien und Mazedonien, ist die Verfahrensdauer infolge von Beschleunigungsmaßnahmen bedeutend kürzer. Umso länger dauern die Verfahren bei Flüchtlingen mit hohen Anerkennungschancen. Im Jahr 2013 mussten etwa Asylsuchende aus Afghanistan, Pakistan, Eritrea und Somalia 14 bis 17 Monate auf eine Behördenentscheidung warten. Die Zahl der Asylsuchenden, die über Griechenland nach Deutschland einreisen, ist über die letzten Jahre stabil geblieben, im Jahr 2013 waren es 3 879 Personen. Der zuvor beschworene „Pull-Effekt“ durch die Aussetzung von Überstellungen ist nicht eingetreten, Grenzsicherungsmaßnahmen erschweren eine Weiterflucht von Griechenland in ein anderes Land der EU. Vom umstrittenen Asyl-Flughafenverfahren waren im Jahr 2013 972 Asyl- suchende betroffen, unter ihnen 322 syrische und 114 afghanische Flüchtlinge sowie 180 unbegleitete Minderjährige. Im Ergebnis wurde 48 dieser Asyl- suchenden nach einer Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“ die Einreise im Rechtssinne verweigert – wie viele von ihnen tatsächlich ausreisten oder ab- geschoben wurden oder in Deutschland verbleiben konnten, ist nicht bekannt. 35,4 Prozent aller Asylsuchenden in Deutschland im Jahr 2013 waren Kinder. 2,3 Prozent waren unbegleitete minderjährige Flüchtlinge, bei denen die berei- nigte Gesamtschutzquote zwischen 45,9 und 61 Prozent betrug. Ausgerechnet die Asylverfahren unbegleiteter Minderjähriger dauerten im Jahr 2013 mit durchschnittlich 11,2 Monaten besonders lange. 1. Wie hoch war die Gesamtschutzquote (Anerkennungen nach Artikel 16a des Grundgesetzes (GG), nach § 60 Absatz 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG) bzw. der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), subsidiärer Schutz und Abschiebungshindernisse) in der Entscheidungspraxis des Bun- desamtes für Migration und Flüchtlinge im zweiten Quartal 2014, und wie lauten die Vergleichswerte des vorherigen ersten Quartals 2014 (bitte in ab- soluten Zahlen und in Prozent angeben und für die 15 wichtigsten Herkunfts- länder gesondert darstellen sowie für jedes dieser Länder in relativen Zahlen angeben, wie viele Schutz nach Artikel 16a GG, nach § 60 Absatz 1 AufenthG bzw. der GFK einen subsidiären Schutzstatus bzw. nationalen Abschiebungs- schutz zugesprochen bekommen haben; bitte in einer weiteren Tabelle nach Art der Anerkennung differenzieren: Asylberechtigung, internationaler",
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            "content": "Drucksache 18/2471                                         –4–                Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Quote Asyl-         Flüchtlings-      Subsidiärer     Abschiebungs- zu 1. Quartal 2014          berechtigung      schutz § 3 I     Schutz § 4 I    verbot § 60 V/VII  Gesamtschutz Frage Art 16a GG         AsylVfG          AsylVfG          AufenthG 2 absolut   in %   absolut   in %   absolut   in %   absolut    in %   absolut  in %    in % Herkunftsländer gesamt        472    1,4    5.196    15,5    1.925     5,7     448        1,3   8.041  23,9%    43,5 davon Syrien                        281    6,1    2.550    55,1    1.304    28,1       10       0,3   4.145    89,5   99,7 Serbien                         0    0,0        1      0,0       4     0,1        9       0,2      14     0,3     0,5 Afghanistan                    30    1,5      429    21,3       75     3,6     209       10,3     743    36,9   63,1 Albanien                        0    0,0        2      0,3       7     0,9       10       1,4      19     2,7     3,1 Mazedonien                      0    0,0        1      0,0       5     0,2        4       0,2      10     0,5     0,7 Bosnien-Herzegowina             0    0,0        0      0,0       2      0,1       5       0,3       7     0,4     0,7 Somalia                         1    0,1      150    11,3       59     4,5      36        2,8     246    18,6   75,2 Russische Föderation            1    0,0       45      1,6      11     0,4      41        1,4      98     3,4   22,8 Kosovo                          0    0,0        2      0,2       0    0,00       10       0,8      12     1,0     2,1 Irak                            1    0,1      637    56,8        3     0,3      20        1,8     661    58,9   76,2 Pakistan                        6    0,7      150    16,3        4     0,4        2       0,2     162    17,6   34,3 Eritrea                        13    2,3      189    32,8       25     4,3       14       2,5     241    41,8   97,2 Nigeria                         0    0,0        1      0,2       8     1,8        2       0,5      11     2,5   13,3 Iran                           69    4,9      524    37,2       24     1,8      12        0,9     629    44,6   74,4 Georgien                        0    0,0        2      0,2       0     0,0        3       0,3       5     0,5     1,8 1.Quartal 2014                                                      Quote zu Frage 2 absolut      in Prozent Asylberechtigung                             472              1,4                    2,6 Flüchtlingsschutz (§ 3 I AsylVfG)         5.196              15,5                   28,1 Subsidiärer Schutz nach § 4 I Nr. 1 AsylVfG                           36              0,1                    0,2 § 4 I Nr. 2 AsylVfG                          816              2,4                    4,4 § 4 I Nr. 3 AsylVfG                          970              2,9                    5,2 § 4 I AsylVfG Familienschutz                 103              0,3                    0,6 Summe subsidiärer Schutz                  1.925               5,7                   10,4 Abschiebungsverbot nach § 60 V AufenthG                               77              0,2                    0,4 § 60 VII AufenthG                            371              1,1                    2,0 Summe Abschiebungsverbot                     448              1,3                    2,4 Gesamtschutz                              8.041              23,9                   43,5",
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            "content": "Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                     –5–                                Drucksache 18/2471 2. Wie hoch war in den genannten Zeiträumen jeweils die „bereinigte Gesamt- schutzquote“, d. h. die Quote der Anerkennungen bezogen auf tatsächlich inhaltliche und nicht rein formelle (Nicht-)Entscheidungen (bitte wie zuvor differenzieren)? Die Angaben können den Tabellen zu Frage 1 entnommen werden. 3. Wie viele der Anerkennungen nach Artikel 16a GG bzw. nach § 60 Absatz 1 AufenthG bzw. der GFK im zweiten Quartal 2014 beruhten auf staatlicher, nichtstaatlicher bzw. geschlechtsspezifischer Verfolgung (bitte in absoluten und relativen Zahlen und noch einmal gesondert nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern angeben)? Angaben im Sinne der Frage werden nur für Entscheidungen nach § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) erfasst und können der folgenden Tabelle entnommen werden. Gewährung von Flüchtlingsschutz nach § 60 I AufenthG darunter: Familienflücht- 2. Quartal 2014              lingsschutz nach § 26 IV AsylVfG       staatliche Verfolgung            nichtstaatliche Verfolgung davon ge-                      davon ge- schlechtsspez.                 schlechtsspez. Verfolgung                     Verfolgung 5.718                    922     3.611                     52    1.143                  100 darunter: Syrien                 3.106                    208     2.535                     11      344                     5 Eritrea                  162                     27       134                       3       1                     0 Serbien                     0                     0           0                     0       0                     0 Albanien                    4                     0           1                     0       3                     0 Afghanistan              510                    113         49                      8     346                   36 Somalia                  142                     81           0                     0      57                   25 Bosnien-Herzeg.             0                     0           0                     0       0                     0 Russ. Föderation          49                     37         10                      1       2                     1 Irak                     453                    271         16                      0     164                     8 Nigeria                     6                     3           0                     0       3                     3 Mazedonien                  1                     0           0                     0       1                     1 Pakistan                 116                     15           8                     2      91                     1 Iran                     395                     51       323                     19       19                     1 Kosovo                      0                     0           0                     0       0                     0 Ungeklärt                295                     26       247                       0      20                     0",
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            "content": "Drucksache 18/2471                                           –6–                Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 4. Wie viele Widerrufsverfahren wurden im zweiten Quartal 2014 eingeleitet (bitte Gesamtzahlen angeben und nach den verschiedenen Formen der Aner- kennung und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren, zum Ver- gleich bitte auch die Werte des vorherigen ersten Quartals 2014 nennen), und wie viele Entscheidungen in Widerrufsverfahren mit welchem Ergebnis gab es in diesen Zeiträumen (bitte Gesamtzahlen angeben und nach den verschie- denen Formen der Anerkennung und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren, bitte auch die jeweiligen Widerrufsquoten und zum Vergleich die jeweiligen Werte der vorherigen Quartals nennen)? Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden. 2. Quartal 2014        einge-        Ent-       Widerruf/           Widerruf/          Widerruf/              kein schei- leitete     dungen Rücknahme           Rücknahme          Rücknahme            Widerruf/ Widerrufs- insge-          Art. 16a GG         Flüchtlings-       Subsidiärer        Keine Rück- prüf-        samt                          eigenschaft           Schutz             nahme verfahren absolut  in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent absolut  in Prozent Herkunftsländer gesamt                     1.869 3.142           93         3,0      96        3,1     48          1,5 2.905        92,5 Irak                         520      883         4         0,5      31        3,5       -           -    848       96,0 Iran                         241      475         4         0,8      12        2,5      2          0,4    457       96,2 Afghanistan                  220      161         1         0,6        1       0,6      5          3,1    154       95,7 Türkei                       154      197        21       10,7         8       4,1      8          4,1    160       81,2 Syrien                       133      115         2         1,7        6       5,2       -           -    107       93,0 Kosovo                        72      177        41       23,2       15        8,5      9          5,1    112       63,3 Russische Föd.                70      193          -          -        -         -      4          2,1    189       97,9 Eritrea                       46       78         2         2,6        -         -       -           -     76       97,4 Somalia                       33      120         1         0,8        -         -       -           -    119       99,2 Sri Lanka                     33      165          -          -        3       1,8      1          0,6    161       97,6 Äthiopien                     32       44          -          -        -         -       -           -     44      100,0 Pakistan                      29       55          -          -        -         -       -           -     55      100,0 Aserbaidschan                 27       73          -          -        2       2,7       -           -     71       97,3 China                         27       37          -          -        2       5,4      2          5,4     33       89,2 Myanmar                       27       18          -          -        -         -       -           -     18      100,0",
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            "content": "Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                      –7–                                 Drucksache 18/2471 1. Quartal 2014       einge-        Ent-      Widerruf/           Widerruf/           Widerruf/              kein schei- leitete    dungen Rücknahme           Rücknahme           Rücknahme            Widerruf/ Widerrufs- insge-        Art. 16a GG         Flüchtlings-        Subsidiärer        Keine Rück- prüf-       samt                         eigenschaft            Schutz             nahme verfahren absolut  in Prozent absolut  in Prozent absolut in Prozent absolut  in Prozent Herkunftslän- der gesamt                 2.502 5.041        75          1,5      64         1,3     24          0,5 4.878        96,8 Irak                         828 1.103          1         0,1      39         3,5       1         0,1 1.062        96,3 Iran                         430     937        1         0,1        1        0,1       -           -    935       99,8 Afghanistan                  259     703        1         0,1        2        0,3       8         1,1    692       98,4 Türkei                       156     379      17          4,5        3        0,8       -           -    359       94,7 Somalia                      110     217         -          -        -          -       -           -    217      100,0 Syrien                       109     314         -          -        1        0,3       1         0,3    312       99,4 Eritrea                       69     176        3         1,7        1        0,6       -           -    172       97,7 Russische Föd.                67     224         -          -        2        0,9       1         0,4    221       98,7 Kosovo                        62     158      32        20,3         3        1,9       -           -    123       77,8 Pakistan                      60      67         -          -        -          -       -           -     67      100,0 Äthiopien                     40      66        2         3,0        -          -       -           -     64       97,0 Sri Lanka                     33      30      12        40,0         3      10,0        -           -     15       50,0 China                         22      35         -          -        1        2,9       -           -     34       97,1 Nigeria                       22      30         -          -        -          -       2         6,7     28       93,3 Ungeklärt                     20      30        1         3,3        1        3,3       -           -     28       93,3 5. Wie lange war die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behörd- lichen Entscheidung im zweiten Quartal 2014 (bitte auch die Vergleichswerte des vorherigen ersten Quartals 2014 nennen), wie lange war die durchschnitt- liche Bearbeitungsdauer bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung (d. h. in- klusive eines Gerichtsverfahrens), und wie lange war die durchschnittliche Bearbeitungszeit bei Asylerstanträgen von unbegleiteten Minderjährigen (bitte jeweils nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und Erst- und Fol- geanträgen differenzieren)? Zahlen zur Verfahrensdauer bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung liegen für das bisherige Jahr 2014 nicht vor. Die übrigen Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden.",
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            "number": 8,
            "content": "Drucksache 18/2471                                 –8–              Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung in Monaten 2. Quartal 2014 Herkunftsländer gesamt                                                             6,9 darunter: Syrien                                                                                          4,7 Eritrea                                                                                         7,1 Serbien                                                                                         4,0 Albanien                                                                                        3,2 Afghanistan                                                                                    11,5 Somalia                                                                                         7,6 Bosnien-Herzegowina                                                                             3,5 Russische Föderation                                                                            8,8 Irak                                                                                           10,0 Nigeria                                                                                         9,4 Mazedonien                                                                                      4,6 Pakistan                                                                                       13,5 Iran                                                                                           12,3 Kosovo                                                                                          4,8 Ungeklärt                                                                                       7,3 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung in Monaten 2. Quartal 2014 Gesamt                                                                   6,9 davon Erstanträge                                                                                     7,3 Folgeanträge                                                                                    5,1",
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            "content": "Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode              –9–                          Drucksache 18/2471 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung in Monaten 1. Quartal 2014 Herkunftsländer gesamt                                                         6,6 darunter: Syrien                                                                                        4,9 Serbien                                                                                       2,8 Afghanistan                                                                                  11,0 Albanien                                                                                      2,8 Mazedonien                                                                                    3,8 Bosnien-Herzegowina                                                                           2,7 Somalia                                                                                       8,3 Russische Föderation                                                                          7,5 Kosovo                                                                                        4,7 Irak                                                                                          8,7 Pakistan                                                                                     12,4 Eritrea                                                                                       7,8 Nigeria                                                                                       9,6 Iran                                                                                         11,9 Georgien                                                                                      8,7 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung in Monaten 1. Quartal 2014 Gesamt                                                                6,6 davon Erstanträge                                                                                   6,9 Folgeanträge                                                                                  4,9",
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            "content": "Drucksache 18/2471      – 10 –            Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bei Asyler- stanträgen von unbegleiteten Minderjährigen bis 2. Quartal 2014        zu einer behördlichen Entscheidung in Monaten Herkunftsländer gesamt                                                9,2 darunter: Afghanistan                                                          13,5 Syrien                                                                5,1 Eritrea                                                               6,5 Ägypten                                                               5,7 Somalia                                                               8,1 Irak                                                                 10,5 Äthiopien                                                            17,5 Pakistan                                                             11,4 Marokko                                                               5,8 Algerien                                                              6,7 Serbien                                                               4,4 Albanien                                                              4,3 Mazedonien                                                            7,1 Bangladesch                                                          10,0 Ungeklärt                                                             4,9 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bei Asyler- stanträgen von unbegleiteten Minderjährigen bis 1. Quartal 2014         zu einer behördlichen Entscheidung in Monaten Herkunftsländer gesamt                                               10,2 darunter: Afghanistan                                                          14,4 Syrien                                                                5,1 Somalia                                                              10,1 Ägypten                                                               9,0 Marokko                                                               5,2 Irak                                                                  9,9 Pakistan                                                             19,2 Guinea                                                               11,5 Eritrea                                                               7,4 Serbien                                                               5,2 Iran                                                                 10,7 Staatenlos                                                            7,0 Äthiopien                                                            19,8 Mazedonien                                                            2,9 Kosovo                                                                7,0",
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            "number": 11,
            "content": "Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                           – 11 –                            Drucksache 18/2471 6. Wie viele Verfahren im Rahmen der Dublin-II-Verordnung wurden im zweiten Quartal 2014 eingeleitet (bitte in absoluten Zahlen und in Prozent- zahlen die Relation zu allen Asylerstanträgen sowie die Quote der auf EURODAC-Treffern basierenden Dublin-Verfahren angeben und zum Ver- gleich die Werte des vorherigen ersten Quartals 2014 nennen)? Die Angaben können der folgenden Tabelle entnommen werden: Asylerstanträge      Übernahmeersuchen         Prozentualer      Prozentualer (ÜE) an die Mitglied-    Anteil der ÜE    Anteil der ÜE mit staaten gesamt        zu den Asyler-     EURODAC- stanträgen           Treffer 2. Quartal 2014                 34.104                  7.671                 22,5               62,1 1. Quartal 2014                 32.949                  8.470                 25,7               62,7 a) Welche waren in den benannten Zeiträumen die 15 am stärksten betrof- fenen Herkunftsländer und welche die 15 am stärksten angefragten EU- Mitgliedstaaten (bitte in absoluten Werten und in Prozentzahlen angeben sowie in jedem Fall die Zahlen zu Griechenland, Zypern, Malta, Bulga- rien und Ungarn nennen)? Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden: 2. Quartal 2014             Übernahmeersuchen            1. Quartal 2014            Übernahmeersuchen Herkunftsländer             absolut       in Prozent     Herkunftsländer           absolut     in Prozent Russ. Föderation              720              9,4       Somalia                      946         11,2 Afghanistan                   713              9,3       Russ. Föderation             886         10,5 Syrien                        711              9,3       Afghanistan                  872         10,3 Somalia                       582              7,6       Syrien                       750          8,9 Iran                          344              4,5       Iran                         416          4,9 Algerien                      314              4,1       Eritrea                      356          4,2 Georgien                      307              4,0       Georgien                     320          3,8 Eritrea                       245              3,2       Kosovo                       316          3,7 Kosovo                        242              3,2       Serbien                      315          3,7 Irak                          241              3,1       Pakistan                     260          3,1 Serbien                       235              3,1       Algerien                     228          2,7 Guinea                        206              2,7       Marokko                      219          2,6 Nigeria                       199              2,6       Irak                         189          2,2 Pakistan                      197              2,6       Nigeria                      181          2,1 Marokko                       164              2,1       Tunesien                     132          1,6 2. Quartal 2014             Übernahmeersuchen            1. Quartal 2014           Übernahmeersuchen ÜE an Mitgliedstaaten       absolut       in Prozent     ÜE an Mitgliedstaaten     absolut    in Prozent Italien                      1.928           25,1        Italien                    2.363        27,9 Bulgarien                     842            11,0        Polen                       867         10,2 Polen                         761             9,9        Ungarn                      833          9,8 Belgien                       599             7,8        Belgien                     650          7,7 Frankreich                    592             7,7        Bulgarien                   626          7,4 Spanien                       532             6,9        Frankreich                  601          7,1 Ungarn                        526             6,9        Schweiz                     471          5,6 Schweiz                       431             5,6        Schweden                    466          5,5 Schweden                      345             4,5        Spanien                     426          5,0 Niederlande                   216             2,8        Österreich                  262          3,1 Österreich                    206             2,7        Norwegen                    160          1,9 Norwegen                      161             2,1        Niederlande                 154          1,8 Dänemark                      132             1,7        Malta                       142          1,7 Malta                          63             0,8        Dänemark                    122          1,4 Rumänien                       44             0,6        Vereinigtes Königreich       46          0,5 Zypern                         13             0,2        Zypern                       11          0,1 Griechenland                    0             0,0        Griechenland                  0          0,0",
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            "content": "Drucksache 18/2471                                       – 12 –           Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode b) Wie viele Dublin-Entscheidungen mit welchem Ergebnis (Zuständigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaats bzw. der Bundesrepublik Deutschland, Selbsteintritt, humanitäre Fälle, Familienzusammenführung usw.) gab es in den benannten Zeiträumen (bitte bei der Zahl der Selbsteintritte auch nach EU-Mitgliedstaaten und Herkunftsländern differenzieren)? Entscheidungen über Dublin-Verfahren werden beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) nach den in den folgenden Tabellen aufgeführten Kategorien erfasst: 2. Quartal     1. Quartal 2014           2014 Ablehnungen durch den Mitgliedstaat gesamt                          2.061         2.393 davon Ablehnungen nach Artikel 6 Satz 2 Dublin II                  1            11 nach Artikel 7 Dublin II                         4             5 nach Artikel 15 Dublin II                        6             9 nach Artikel 8 Absatz 4 Dublin III               8             2 nach Artikel 9 Dublin III                        7            11 nach Artikel 10 Dublin III                      36            14 nach Artikel 11 a) Dublin III                    3             6 nach Artikel 11 b) Dublin III                    3 nach Artikel 16 Absatz. 1 Dublin III            24            12 nach Artikel 17 Abs. 1 Dublin III                7             1 nach Artikel 17 Abs. 2 Dublin III                6 nach Artikel 20 Abs. 3 Dublin III                1             6 Zustimmungen des Mitgliedstaates gesamt                        5.765         9.740 davon Zustimmungen nach Artikel 4 Absatz 3 Dublin II               14            77 nach Artikel 6 Satz 1 Dublin II                                5 nach Artikel 7 Dublin II                         1             5 nach Artikel 8 Dublin II                                       9 nach Artikel 14 a) und b) Dublin II              1 nach Artikel 15 Dublin II                        3             3 nach Artikel 8 Absatz 1 Dublin III               5             2 nach Artikel 8 Absatz 2 Dublin III               1 nach Artikel 9 Dublin III                       22             3 nach Artikel 10 Dublin III                      19             3 nach Artikel 11 a) Dublin III                    7 nach Artikel 11 b) Dublin III                    1 nach Artikel 16 Abs. 1 Dublin III               32            16 nach Artikel 16 Abs. 2 Dublin III                2 nach Artikel 17 Abs. 2 Dublin III                1 nach Artikel 20 Absatz 3 Dublin III             32            31",
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            "content": "Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                         – 13 –                             Drucksache 18/2471 2. Quartal 2014 Selbsteintritte oder faktische Überstellungshindernisse, die zur Durchführung eines nationalen Verfahrens führen Mitgliedstaat        Herkunftsland       Personen        Mitgliedstaat          Herkunftsland           Personen Gesamt                                          452 Belgien                                          13     Italien                                                   34 Afghanistan                     6                      Afghanistan                               8 Eritrea                         1                      Eritrea                                   3 Guinea                          2                      Guinea-Bissau                             1 Kongo, Dem. Rep.                1                      Iran                                      2 Russische Föd.                  2                      Libanon                                   1 Syrien                          1                      Nigeria                                   5 Bulgarien                                        29                      Pakistan                                  1 Afghanistan                    17                      Somalia                                   3 Senegal                         2                      sonst. asiat. Staatsangeh.                3 Syrien                         10                      Syrien                                    4 Dänemark u. Färöer Afghanistan                     1                      Tschad                                    1 Frankreich        Georgien                        1                      Türkei                                    1 Griechenland                                    273                      Ungeklärt                                 1 Afghanistan                    96     Malta                                                     55 Ägypten                         5                      Äthiopien                                 1 Albanien                        6                      Eritrea                                   3 Algerien                        1                      Libyen                                   27 Bangladesch                     3                      Nigeria                                   3 Eritrea                         4                      Somalia                                  20 Georgien                        5                      Syrien                                    1 Irak                            7     Niederlande                                                6 Iran                            5                      Irak                                      1 Kamerun                         1                      Somalia                                   3 Kenia                           1                      Sri Lanka                                 1 Kongo                           2                      Weißrußland                               1 Nigeria                         2     Österreich       Pakistan                                  1 Pakistan                       21     Polen                                                     15 Russische Föd.                  1                      Irak                                      1 Somalia                         9                      Russische Föderation                     11 sonst. asiat. Staats- angeh. 7                      Syrien                                    3 Sri Lanka                       1     Rumänien         Syrien                                    1 Staatenlos                      5     Schweden         Irak                                      1 Sudan (ohne Südsu- dan) 4     Schweiz          Afghanistan                               1 Syrien                         86     Spanien                                                    5 Tunesien                        1                      Irak                                      1 Ungarn                                           15                      Iran                                      1 Afghanistan                     7                      Niger                                     1 Eritrea                         1                      Syrien                                    2 Tschech. Re- Irak                            1 publik Syrien                                    1 Kosovo                          1 Pakistan                        3 Syrien                          2",
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            "content": "Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                      – 15 –                              Drucksache 18/2471 c) Wie viele Überstellungen nach der Dublin-II-Verordnung wurden in den benannten Zeiträumen vollzogen (bitte in absoluten Werten und in Prozentzahlen angeben und auch nach den 15 wichtigsten Herkunftslän- dern und EU-Mitgliedstaaten – in jedem Fall auch Griechenland, Ungarn, Bulgarien, Zypern und Malta – differenzieren), und wie viele dieser Per- sonen wurden unter Einschaltung des BAMF, aber ohne Durchführung eines Asylverfahrens überstellt? Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden: 2 Quartal 2014               Überstellungen         1. Quartal 2014               Überstellungen Herkunftsländer          absolut       in Prozent   Herkunftsländer           absolut       in Prozent gesamt                    1.488                     gesamt                     1.237 darunter:                                           darunter: Russische Föd.             412            27,7      Russische Föd.              618            50,0 Kosovo                     114             7,7      Afghanistan                  61             4,9 Afghanistan                 88             5,9      Somalia                      47             3,8 Somalia                     78             5,2      Kosovo                       45             3,6 Pakistan                    60             4,0      Pakistan                     44             3,6 Marokko                     59             4,0      Georgien                     42             3,4 Georgien                    55             3,7      Serbien                      35             2,8 Mazedonien                  52             3,5      Mazedonien                   33             2,7 Serbien                     43             2,9      Marokko                      27             2,2 Algerien                    42             2,8      Albanien                     21             1,7 Tunesien                    35             2,4      Algerien                     19             1,5 Ghana                       31             2,1      Syrien                       18             1,5 Guinea                      31             2,1      Tunesien                     18             1,5 Albanien                    30             2,0      Guinea                       17             1,4 Irak                        27             1,8      Irak                         17             1,4 2. Quartal 2014             Überstellungen         1. Quartal 2014               Überstellungen an Mitgliedstaaten       absolut      in Prozent   an Mitgliedstaaten         absolut      in Prozent gesamt                    1.488                    gesamt                      1.237 darunter:                                          darunter: Polen                      367            24,7     Polen                        515            41,6 Belgien                    268            18,0     Belgien                      217            17,5 Italien                    268            18,0     Frankreich                    93             7,5 Frankreich                 124            8,3      Italien                       85             6,9 Schweiz                     93            6,3      Österreich                    76             6,1 Österreich                  81            5,4      Schweden                      57             4,6 Schweden                    69            4,6      Schweiz                       55             4,4 Ungarn                      65            4,4      Niederlande                   26             2,1 Spanien                     39            2,6      Spanien                       23             1,9 Niederlande                 23            1,5      Ungarn                        23             1,9 Dänemark                    17            1,1      Norwegen                      22             1,8 Malta                       17            1,1      Dänemark                      14             1,1 Norwegen                    13            0,9      Malta                          8             0,6 Portugal                     9            0,6      Luxemburg                      7             0,6 Slowakische Rep.             8            0,5      Großbritannien                 4             0,3 Bulgarien                    3            0,2      Bulgarien                      0             0,0 Zypern                       2            0,1      Zypern                         0             0,0 Griechenland                 0             0,0     Griechenland                   0             0,0 Überstellungen ohne Durchführung Zeitraum                               eines Asylverfahrens 2. Quartal 2014                                        50 1. Quartal 2014                                        78",
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            "content": "Drucksache 18/2471                                         – 16 –              Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode d) Wie viele Dublin-II-Verfahren wurden durch die Bundespolizei aufgrund bilateraler Verwaltungsvereinbarungen eingeleitet, bzw. wie viele ent- sprechende Überstellungen wurden im fraglichen Zeitraum vollzogen? Im zweiten Quartal 2014 hat die Bundespolizei in vier Fällen das Dublin-Ver- fahren auf Grundlage von bilateralen Verwaltungsvereinbarungen eingeleitet und zwei Überstellungen vollzogen. Im ersten Quartal 2014 wurde in acht Fällen das Dublin-Verfahren eingeleitet und vier Überstellungen vollzogen. e) Wie viele Asylanträge wurden in den genannten Zeiträumen mit der Begründung einer Nichtzuständigkeit nach der Dublin-II-Verordnung abgelehnt oder eingestellt oder als unbeachtlich betrachtet, ohne dass ein Asylverfahren mit inhaltlicher Prüfung durchgeführt wurde (bitte in ab- soluten und relativen Zahlen angeben)? Die Angaben können der folgenden Tabelle entnommen werden: Entscheidungen insgesamt davon Dublin-Entscheidungen (Nichtzuständigkeit) Zeitraum                                            davon                               davon kein weite- davon unzulässig (nach                             res Verfahren Einstellungen § 27a AsylVfG)                            durchzuführen 2. Quartal 2014        27.437        5.502              5.453                    26                  23 1. Quartal 2014        33.585       10.437             10.152                   135                 150 f) In wie vielen Fällen wurde in den genannten Zeiträumen bei Asylsuchen- den festgestellt, dass eigentlich Griechenland nach der Dublin-II-Verord- nung zuständig wäre (bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunfts- ländern differenziert angeben), wie ist der diesbezüglich zuletzt zurück- gegangene Wert zu erklären (von 692 im vierten Quartal 2013 auf 329 im ersten Quartal 2014), und welche Informationen liegen insbesondere dazu vor, wie die Weiterreise von Asylsuchenden von Griechenland in andere Länder der EU verhindert wird (bitte differenziert ausführen und nach Einzelmaßnahmen auflisten)? Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden: Feststellung der Zuständigkeit Griechenlands 2. Quartal 2014 Herkunftsländer gesamt                                                                   275 darunter: Afghanistan                                                                              98 Syrien                                                                                   86 Pakistan                                                                                 21 Somalia                                                                                   9 sonst. asiat. Staatsangeh.                                                                7 Irak                                                                                      7 Albanien                                                                                  6 Staatenlos                                                                                5 Iran                                                                                      5 Ägypten                                                                                   5",
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            "content": "Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                       – 17 –                         Drucksache 18/2471 Feststellung der Zuständigkeit Griechenlands 1. Quartal 2014 Herkunftsländer gesamt                                                                329 darunter: Afghanistan                                                                           124 Syrien                                                                                104 Pakistan                                                                              35 Iran                                                                                  12 Somalia                                                                               10 Libanon                                                                                7 Irak                                                                                   6 Marokko                                                                                6 sonst. asiatische Staatsangehörige                                                     5 Staatenlos                                                                             4 Die zurückgehende Zahl von Feststellungen, wonach eigentlich Griechenland nach der Dublin-Verordnung für das Asylverfahren zuständig wäre, ist im Zu- sammenhang mit dem generellen Rückgang deutscher Übernahmeersuchen an die Mitgliedstaaten zu sehen. Der Anteil von etwa drei bis vier Prozent dieser Feststellungen an allen Übernahmeersuchen blieb dagegen in den genannten Zeiträumen etwa gleich. Die Gründe für den Rückgang der Zahl der Übernahmeersuchen Deutschlands liegen im Wesentlichen in den verkürzten Fristen der Dublin-III-Verordnung, sodass aufgrund von vermehrt vorkommenden Verfristungen eine Reihe von Er- suchen um Übernahme nun nicht mehr gestellt werden können. Das hat zur Folge, dass für derartige Verfahren etwaige o. g. Feststellungen nicht mehr ge- troffen werden, sondern die Abgabe in das nationale Asylverfahren erfolgt. Der Rückgang von Feststellungen im Sinne der Frage ist also insbesondere kein Hinweis darauf, dass etwa die Weiterreise von Asylsuchenden aus Griechenland nach Deutschland wirkungsvoller als bisher verhindert würde. Abgesehen von generell zulässigen griechischen Maßnahmen der Gewahrsamnahme und Rück- führung liegen der Bundesregierung auch keine Informationen vor, ob und ggf. wie die Weiterreise von Asylsuchenden von Griechenland in andere Länder der EU verhindert wird. Grundsätzlich erhalten Personen, die in Griechenland Asyl beantragen, bei der Antragstellung eine „Grey-Card“, welche ihnen Freizügigkeit in Griechenland gewährt, sie aber nicht zur Ausreise in einen anderen EU-Mitgliedstaat berech- tigt. Soweit sie einen Asylantrag aus dem Gewahrsam stellen, sind sie für die Dauer ihrer Gewahrsamnahme faktisch an einer Ausreise in einen anderen EU- Mitgliedstaat gehindert. g) Wie lautet die Antwort zu Frage 5g auf Bundestagsdrucksache 18/1394 nach der Effizienz bzw. Änderungsbedürftigkeit des Dublin-Systems an- gesichts einer geringen Überstellungquote, wenn bei der Beantwortung nicht auf die Alternative einer Verteilung nach vorgegebenen Quoten ab- gestellt wird, sondern zum Vergleich ein Modell herangezogen wird, in dem die Schutzsuchenden das Aufnahmeland selbst bestimmen können, so dass es keine ungewollte Binnenwanderung und keine Zwangsvertei- lungen mehr gibt und sich ergebende Ungleichgewichte vor allem durch finanzielle Zahlungen ausgeglichen werden (bitte ausführen)? Die Bundesregierung stünde einem Modell, das im Ergebnis die freie Wahl des Asyl-Ziellandes und die Kompensation etwaiger Ungleichgewichte durch finan-",
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            "content": "Drucksache 18/2471                                          – 18 –               Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode zielle Ausgleichszahlungen vorsieht, ablehnend gegenüber. Schon jetzt ist die gegenwärtige Verteilung von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten der Europä- ischen Union z. B. aufgrund vorhandener Ausländer-Communities, den Unter- schieden bei den Lebensbedingungen oder der Arbeitsmarktsituation ungleich. Erforderlich ist vielmehr, die Regelungen der fortentwickelten Rechtsakte des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems konsequent umzusetzen und gleich- wertige Standards bei Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in der gesam- ten Europäischen Union zu schaffen. h) Wenn nach Ansicht der Bundesregierung die Aufgabe des Dublin-Sys- tems nicht darin liegt, eine Verteilungswirkung zu erzielen, sondern darin, die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Einreise der Asyl- suchenden festzustellen (vgl. Bundestagsdrucksache 18/1394, Antwort zu Frage 5h), läuft dann das geltende Dublin-System vor dem Hinter- grund des Hirsi-Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschen- rechte (EGMR) vom 23. Februar 2012, wonach Schutzsuchende nicht an den Außengrenzen der EU zurückgewiesen werden dürfen, darauf hinaus, dass die Mitgliedstaaten mit (in Bezug auf Migrationsrouten relevanten) EU-Landaußengrenzen für die große Mehrheit aller Schutzsuchenden zuständig werden, und welche Informationen liegen der Bundesregie- rung dazu vor, wie viele der Schutzsuchenden in die EU bzw. in Deutschland (bitte differenzieren) legal bzw. illegal eingereist sind bzw. welchen Aufenthaltsstatus sie bei der Antragstellung hatten bzw. auf welchem Wege (Luft, Land oder Wasser, mit oder ohne Hilfe von Drit- ten) sie eingereist sind (bitte ausführen)? Das Dublin-Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats für ein Asylverfahren ist ein Kernbestandteil des Gemeinsamen Europäischen Asylsys- tems und aus Sicht der Mitgliedstaaten eine wesentliche Ausgleichsmaßnahme für den europäischen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen. Die Zuständigkeitskriterien der Dublin-VO sehen dabei einen angemessenen Ausgleich zwischen einerseits humanitären Gesichtspunkten (z. B. Familienzusammenführung) und anderseits der Zuständigkeit eines Mit- gliedstaats aufgrund der Veranlassung des Aufenthalts eines Ausländers in der Europäischen Union (z. B. Visumerteilung, illegale Einreise). Insoweit liegt eine besondere Verantwortung für diesen europäischen Raum ohne Binnengren- zen bei den Außengrenzstaaten. Allerdings zeigen die Asylzahlen von Eurostat für das Jahr 2012 und 2013 gerade auch die relative Belastung des Asylbewer- berzugangs im Verhältnis zur Wohnbevölkerung, das die EU-Außengrenzstaa- ten nicht die Hauptaufnahmeländer sind. Es liegen keine statistischen Angaben dazu vor, wie viele der Schutzsuchenden in der EU bzw. in Deutschland legal bzw. illegal eingereist sind bzw. welchen Aufenthaltsstatuts sie hatten und auf welchem Weg sie eingereist sind.",
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            "content": "Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                    – 19 –                            Drucksache 18/2471 i) Wie viele Übernahmeersuchen, Zustimmungen bzw. Überstellungen (bitte differenzieren) im Rahmen des Dublin-Systems gab es im ersten Halbjahr 2014 durch bzw. an Deutschland (bitte auch nach Ländern differenzieren; bitte wie auf Bundestagsdrucksache 18/1394 zu Frage 15i beantworten, jedoch zusätzlich die jeweiligen Überstellungsquoten ausweisen)? Die Angaben können der folgenden Tabelle entnommen werden: 1. Halbjahr              Übernahmeersuchen an die                         Übernahmeersuchen von 2014                        Mitgliedstaaten                                 Mitgliedstaaten Über-                            erfolgte        Über-                       erfolgte Zu-                                            Zu- nahme-                             Über-         nahme-                        Über- stimmungen                                      stimmungen ersuchen                         stellungen      ersuchen                     stellungen Österreich                   471               352             154           125              89             45 Belgien                    1.247             1.356             484           140             108             66 Bulgarien                  1.456               555                3             8              2              2 Schweiz                      901               531             148           264             209            120 Zypern                         24               39                2             5              4              5 Tschech. Rep.                  67               59                4             5              4              5 Dänemark                     251               147               31           96              76             54 Estland                         1                1 Spanien                      958               751               62             5              5              3 Finnland                       61               40                8           38              43             34 Frankreich                 1.190               935             217           410             242             75 Griechenland                                                                 232             223            275 Kroatien                       20               14 Ungarn                     1.353             1.436               86           22              15              5 Island                          2                                               6              5 Italien                    4.286             4.961             351            22              10              2 Liechtenstein                   1                1                                                            4 Litauen                        57               80                4             4              1              1 Luxemburg                      49               39                8           20              17              9 Lettland                       48               47                1 Malta                        205               271               25                                           1 Niederlande                  369               240               49          276             264             76 Norwegen                     320               212               35          143             111            100 Polen                      1.623             2.608             877            29              20              8 Portugal                       64               78               11             2              2              1 Rumänien                       77               41                1             6              6              1 Schweden                     810               493             126           482             424            233 Slowenien                      37               26                1             3              2              2 Slowak. Rep.                   71               78               11             1              1              2 Großbritannien                 83               40               12           59              42             29 Gesamt                    16.102            15.431           2.711         2.403           1.925          1.158 * Etwaige „Überstellungsquoten“ ergeben sich ggf. aus dem Verhältnis der jeweils erfolgten Überstellun- gen zu den jeweiligen Zustimmungen.",
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            "content": "Drucksache 18/2471                                       – 20 –               Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode j) Wie oft ist im ersten Halbjahr 2014 eine Überstellungsfrist abgelaufen, ohne dass eine Überstellung trotz Zustimmung zur Rückübernahme vor- genommen wurde, welche Gründe lagen hierfür vor, und in wie vielen Fällen hatte dies zur Folge, dass Deutschland für die Asylprüfung zu- ständig wurde (bitte auch die Vergleichswerte für das Jahr 2013 nennen und jeweils nach betroffenen Mitgliedstaaten und den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? Angaben zum Ablauf der Überstellungsfrist werden statistisch nicht erfasst. Grundsätzlich findet die Dublin-Verordnung keine Anwendung auf Personen, die bereits internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat erhalten ha- ben. Als Gründe, weshalb Flüchtlinge im Rahmen des Dublin-Verfahrens – un- abhängig von ihrer Staatsangehörigkeit – nicht in andere Mitgliedstaaten über- stellt werden, obwohl die Dublin-Verordnung auf sie grundsätzlich Anwendung findet, kommen vor allem ein Ablauf der Fristen für das Stellen des Über- nahmeersuchens, ein Ablauf der Überstellungsfristen nach Artikel 29 Dublin- III-VO (sechs Monate, ein Jahr oder 18 Monate), z. B. wegen Untertauchen oder Weiterreise der Ausländer/Antragsteller vor der Überstellung oder Gewährung von Kirchenasyl, sowie Aussetzungen der Dublin-Überstellungen durch stattge- bende Entscheidungen der Verwaltungsgerichte in Frage. Darüber hinaus gibt es bestimmte Mitgliedstaaten, in die nicht oder nur einge- schränkt überstellt wird. So werden auf der Grundlage von Erlassen des Bundes- ministeriums des Innern (BMI) vom 13. Januar 2011 und 29. November 2011 seit Mitte Januar 2011 keine Dublin-Überstellungen nach Griechenland durch- geführt. Die Entscheidung über den Asylantrag erfolgt seither im nationalen Verfahren. Nachdem die Weisung mit Erlass vom 30. November 2012 um ein weiteres Jahr bis zum 12. Januar 2014 verlängert wurde, ist eine weitere Verlän- gerung mit Erlass vom 16. Dezember 2013 bis zum 12. Januar 2015 erfolgt. Zur Entlastung von Malta finden durch Ausübung des Selbsteintrittsrechts Deutsch- lands keine Überstellungen von besonders schutzbedürftigen Personen (z. B. unbegleitete Minderjährige, Personen mit ernsthaften Erkrankungen oder hohen Alters) von Deutschland nach Malta statt. Der UNHCR geht in seinem aktuellen Bericht „Bulgaria as a country of asylum“ vom 15. April 2014 davon aus, dass Überstellungen nach Bulgarien nicht mehr grundsätzlich ausgesetzt werden müssen. Der Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) empfiehlt jedoch, insbesondere bei Asylbewerbern mit besonderen Bedürfnis- sen eine individuelle Bewertung vorzunehmen und zu überprüfen, ob eine Über- stellung mit den Verpflichtungen zum Schutz der Grund- und Menschenrechte nach EU- und Völkerrecht vereinbar sei. Deutschland wendet gegenwärtig wei- terhin das Dublin-Verfahren gegenüber Bulgarien an. Dabei prüft das BAMF in jedem Einzelfall – ggf. in Abstimmung mit den bulgarischen Behörden – die Rechtmäßigkeit einer Überstellung. Dabei wird die Situation im bulgarischen Asyl- und Aufnahmesystem und die Umsetzung der Maßnahmen des bis Sep- tember 2014 andauernden EASO-Einsatzplanes fortlaufend beobachtet und be- wertet.",
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            "content": "Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                       – 21 –                         Drucksache 18/2471 k) Wie reagiert die Bundesregierung auf Berichte über Menschenrechtsver- letzungen durch italienische Grenzschützer bzw. Polizisten (www.n-tv. de, Meldung vom 20. Juni 2014: „Bei Ankunft: Misshandlung“), die er- folgt sein sollen, um von unerlaubt eingereisten Personen (hier: syrische Flüchtlinge, die mit den Worten zitiert werden: „Lieber gehe ich zurück nach Syrien als nach Italien“) gegen ihren Willen Fingerabdrücke für das EURODAC-System zur Feststellung der Zuständigkeit im Rahmen des Dublin-Systems zu erhalten, und inwieweit sprechen nicht auch solche Berichte über polizeiliche Exzesse zur Durchsetzung eines von den Be- troffenen nicht akzeptierten und als ungerecht empfundenen Verteilungs- systems für eine Änderung des Dublin-Systems (bitte ausführen; ähn- liche Berichte gibt es auch zu Bulgarien: „Syrische Flüchtlinge in Bul- garien: Misshandelt, erniedrigt, im Stich gelassen“; Presseerklärung mit Fallbeispielen von PRO ASYL und dem Flüchtlingsrat Niedersachsen vom 23. Mai 2014)? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse zu Menschenrechtsverletzun- gen i. S. v. Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bei der Abnahme von Fingerabdrücken durch Behördenmitarbeiter von Mitglied- staaten der Europäischen Union vor. Die Abnahme von Fingerabdruckdaten fin- det auf der Grundlage der Eurodac-Verordnung als geltendes Recht der Europä- ischen Union statt. Der für das Asylverfahren zuständige Mitgliedstaat wird auf der Grundlage der Dublin-Verordnung festgestellt. Das Gemeinsame Europä- ische Asylsystem sieht insoweit nicht das Recht des Asylsuchenden zur freien Wahl des Asyl-Ziellandes vor. 7. Wie viele Asylanträge wurden im zweiten Quartal 2014 (bitte zum Ver- gleich auch die Werte des vorherigen ersten Quartals 2014 nennen) nach § 14a Absatz 2 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) von Amts wegen für hier geborene (oder eingereiste) Kinder von Asylsuchenden gestellt, wie viele Asylanträge wurden in den genannten Zeiträumen von Kindern bzw. für Kinder unter 16 Jahren bzw. von Jugendlichen zwischen 16 und 18 Jah- ren bzw. von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen gestellt (bitte je- weils in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen in Relation zur Gesamtzahl der Asylanträge sowie die Gesamtzahl der Anträge unter 18-Jähriger und sich überschneidende Teilmengen angeben), und wie hoch waren die jewei- ligen (auch bereinigten) Gesamtschutzquoten für die genannten Gruppen? Die sogenannte Gesamtschutzquote bei unbegleiteten Minderjährigen unter 16 Jahren lag im zweiten Quartal 2014 bei 72,8 Prozent (erstes Quartal 2014: 66 Prozent), bei Unbegleiteten im Alter von 16 bis unter 18 Jahren bei 60,3 Pro- zent (erstes Quartal 2014: 50,6 Prozent) und bei Personen unter 18 Jahren bei 31,9 Prozent (erstes Quartal 2014: 26,4 Prozent). Die sogenannte bereinigte Gesamtschutzquote bei unbegleiteten Minderjährigen unter 16 Jahren lag im zweiten Quartal 2014 bei 76,4 Prozent (erstes Quartal 2014: 72 Prozent), bei unbegleiteten Minderjährigen im Alter von 16 bis unter 18 Jahren bei 63,1 Prozent (erstes Quartal 2014: 55,9 Prozent – Hinweis: Pro- zentangabe zum ersten Quartal 2014 wurde nachträglich berichtet) und bei Per- sonen unter 18 Jahren bei 47 Prozent (erstes Quartal 2014: 43,2 Prozent). Die weiteren Angaben können der folgenden Tabelle entnommen werden. Teil- mengen sind eingerückt zur beinhaltenden Menge angegeben. Bei Anträgen nach § 14a Absatz 2 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG), die nur Kinder unter 16 Jahre betreffen, kann statistisch nicht ausgewertet werden, ob ein Kind hier geboren oder eingereist ist.",
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            "content": "Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode            – 23 –                        Drucksache 18/2471 Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden: Asylerstanträge unbegleiteter Minderjähriger 2. Quartal 2014 Herkunftsländer gesamt                                                    671 darunter Afghanistan                                                               156 Eritrea                                                                   124 Somalia                                                                   107 Syrien                                                                     85 Irak                                                                       22 Guinea                                                                     20 Ägypten                                                                    16 Marokko                                                                    15 Russische Föderation                                                        8 Pakistan                                                                    8 Ungeklärt                                                                   8 Asylerstanträge unbegleiteter Minderjähriger 2. Quartal 2014 Bundesländer gesamt                                                       671 davon Baden-Württemberg                                                          56 Bayern                                                                    139 Berlin                                                                     30 Brandenburg                                                                10 Bremen                                                                      6 Hamburg                                                                    86 Hessen                                                                    133 Mecklenburg-Vorpommern                                                      0 Niedersachsen                                                              52 Nordrhein-Westfalen                                                        92 Rheinland-Pfalz                                                            21 Saarland                                                                   27 Sachsen                                                                     9 Sachsen-Anhalt                                                              0 Schleswig-Holstein                                                          6 Thüringen                                                                   4",
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            "content": "Drucksache 18/2471                                        – 24 –             Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Entscheidungen über Erstanträge* Anerken- Anerken-                   Abschie- nung als                      Subsidiä- nung als                   bungs- insge-         Asylbe-                     rer Schutz Flüchtling                verbot gem. samt       rechtigt (Art.                 gem. § 4 I gem. § 3 I                 § 60 V/VII 16a GG u.                      AsylVfG AsylVfG                   AufenthG Fam.Asyl) 2. Quartal 2014 431                 1            181           56           59 darunter Afghanistan                                136                 0             46           15           45 Eritrea                                     47                 0             33           11              3 Somalia                                     22                 1               5            4             3 Syrien                                      95                 0             76           19              0 Irak                                        16                 0               8            0             0 Guinea                                        3                0               0            0             2 Ägypten                                     24                 0               0            0             0 Marokko                                       9                0               0            0             0 Russische Föderation                          3                0               0           1              0 Pakistan                                      9                0               4            0             0 * Etwaige Quoten ergeben sich aus dem Verhältnis der jeweiligen Einzelentscheidungen zu allen Ent- scheidungen. 9. Wie viele unbegleitete Minderjährige wurden im zweiten Quartal 2014 an welchen Grenzen durch die Bundespolizei aufgegriffen, wie viele von ihnen wurden an die Jugendämter übergeben, wie viele von ihnen wurden zurück- gewiesen oder zurückgeschoben (bitte nach den fünf wichtigsten Her- kunftsländern differenzieren), und ist die Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 18/1394 zu Frage 8 so zu verstehen, dass auch ein- zelne Bundespolizeidirektionen nicht die Zahl der Aufgegriffenen unter 18 Jahren erfassen, obwohl dies Informationen widerspricht, die den Frage- stellern vertraulich zugetragen wurden (bitte erläutern, was die Bundes- regierung unternommen hat, um zu erfahren, ob zumindest einzelne Bundespolizeidirektionen die Zahl der Aufgegriffenen unter 18 Jahren er- fassen und diese Zahlen gegebenenfalls nachreichen)? Die Angaben für das zweite Quartal 2014 können den folgenden Tabellen ent- nommen werden, wobei nur Daten zu Minderjährigen unter 16 Jahren im Sinne von § 80 AufenthG bzw. § 12 AsylVfG erfasst werden. Die Bundespolizei- direktionen erfassen statistisch nur Daten zu unbegleiteten Minderjährigen unter 16 Jahren:",
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            "content": "Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                              – 25 –                                  Drucksache 18/2471 2. Quartal 2014 nach                               davon zurückge-           davon zurückgescho-            davon Übergabe an Anzahl Grenze                                                   wiesen                       ben                       Jugendämter Gesamt                                  230                  0                          9                             214 Frankreich                              80                   0                          0                             80 Österreich                               77                  0                          0                             76 Niederlande                              29                  0                          9                             16 Schweiz                                  14                  0                          0                              14 Belgien                                 12                   0                          0                              12 Flughäfen                                9                   0                          0                               8 Dänemark                                 4                   0                          0                               4 Tschechische Republik                     3                  0                          0                               3 Polen                                     2                  0                          0                               1 2. Quartal 2014 nach                               davon zurückge-           davon zurückgescho-            davon Übergabe an Anzahl Staatsangehörigkeit                                      wiesen                       ben                       Jugendämter Eritrea                                  89                  0                          6                              83 Afghanistan                              56                  0                          0                              55 Somalia                                  24                  0                          0                              24 Marokko                                  11                  0                          0                              11 Algerien                                 10                  0                          0                               6 Etwaige Differenzen zwischen der Zahl der Aufgegriffenen und den aufgeführten Maßnahmen erklären sich aus sonstigen Maßnahmen der Grenz- behörden, etwa die Übergabe an zur Abholung berechtigte Personen. Nach den Erkenntnissen der Bundesregierung einschließlich des Geschäfts- bereichs der Bundespolizei sind die den Fragestellern vorliegenden vertraulich zugetragenen Informationen, wonach einzelne Bundespolizeidirektionen un- begleitete Minderjährige zwischen 16 und 18 Jahren zusätzlich erfassen, unzu- treffend.",
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            "content": "Drucksache 18/2471                                       – 26 –             Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 10. Wie viele Asylanträge wurden im zweiten Quartal 2014 bzw. im vorherigen ersten Quartal 2014 als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt (bitte An- gaben differenziert nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern machen und zudem jeweils in Relation zur Gesamtzahl der Ablehnungen setzen; außer- dem bitte jeweils so genau wie möglich nach der genauen Rechtsgrund- lage differenzieren, d. h. nach § 30 Absatz 1, 2, 4 oder 5 bzw. Absatz 3 Nummer 1, 2, 3, 4, 5, 6 oder 7 AsylVfG)? Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden: 2.Quartal 2014                       Ablehnung insgesamt               darunter: als offensichtlich unbegründet abgelehnt insgesamt                                                        9.273                             6.521 darunter Syrien                                                               3                                 2 Eritrea                                                              2                                 2 Serbien                                                          2.158                             1.919 Albanien                                                         1.215                             1.079 Afghanistan                                                        370                                15 Somalia                                                             80                                 7 Bosnien-Herzegowina                                                630                               520 Russische Föderation                                               314                                87 Irak                                                               218                                26 Nigeria                                                             57                                39 Mazedonien                                                         842                               735 Pakistan                                                           288                                54 Iran                                                               181                                 3 Kosovo                                                             466                               374 Ungeklärt                                                           99                                71 1.Quartal 2014                       Ablehnung insgesamt               davon: als offensichtlich un- begründet abgelehnt insgesamt                                                      10.444                              7.681 davon Syrien                                                              12                                 6 Serbien                                                          3.089                             2.901 Afghanistan                                                        435                                28 Albanien                                                           595                               505 Mazedonien                                                       1.333                             1.214 Bosnien-Herzegowina                                              1.008                               926 Somalia                                                             81                                 9 Russische Föderation                                               331                                99 Kosovo                                                             560                               443 Irak                                                               206                                20 Pakistan                                                           310                                69 Eritrea                                                              7                                 0 Nigeria                                                             72                                49 Iran                                                               216                                 5 Georgien                                                           279                               197",
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            "content": "Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                  – 27 –                        Drucksache 18/2471 11. Wie viele so genannte Flughafenverfahren wurden im zweiten Quartal 2014 an welchen Flughafenstandorten mit welchem Ergebnis durchge- führt (bitte auch Angaben zum Anteil der unbegleiteten Minderjährigen und zu den zehn wichtigsten Herkunftsländern machen)? Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden: 2. Quartal 2014                                                     Entscheidungen innerhalb von 2 Tagen nach Antragstellung Flughafen                     Aktenanlage Mitteilung § 18a VI offens. unbegründet eingestellt 185                   159                    10             0 davon Düsseldorf                              21                     13                    0             0 Frankfurt                              164                   146                    10             0 Entscheidungen innerhalb von 2 Tagen nach Antragstellung Herkunftsland                 Aktenanlage Mitteilung § 18a VI offens. unbegründet       eingestellt 2. Quartal 2014                        185                    159                   10             0 darunter: Syrien                                   43                    41                    0             0 Afghanistan                              35                    23                    0             0 Iran                                     24                    20                    0             0 Kongo, Dem. Republik                     19                    12                    7             0 Ägypten                                  10                    10                    0             0 Somalia                                  10                    10                    0             0 sonst.asiat. Staatsangeh.                 9                      8                   1             0 Irak                                      6                      6                   0             0 Libyen                                    5                      5                   0             0 Sri Lanka                                 4                      4                   0             0 Im zweiten Quartal wurden am Flughafen Frankfurt/ Main drei unbegleitete An- tragsteller unter 18 Jahren aus Syrien, der Demokratischen Republik Kongo und Afghanistan erfasst. Bei allen drei Personen erfolgte eine Mitteilung nach § 18a VI AsylVfG. Bei den anderen Flughäfen gab es keine Feststellungen.",
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            "content": "Drucksache 18/2471                                         – 28 –              Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 12. Wie lautet die Statistik zu Rechtsmitteln und Gerichtsentscheidungen im Bereich Asyl für das bisherige Jahr 2014 (bitte wie auf Bundestagsdruck- sache 18/1394 zu Frage 11 darstellen, jedoch differenzieren nach zugespro- chenem internationalem Flüchtlingsschutz – Asyl, GFK – und subsidiärem Schutz), und welche Angaben zur Dauer des gerichtlichen Verfahrens las- sen sich machen? Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden: Erst- und Folgeanträge Klagen, Berufun- Januar – gen, Mai 2014         Revisio-  Gerichtsentscheidungen                                                              anhängi- ge nen Rechts- Ab- Asyl       (GFK)                                         sonst. Verfah-    mittel sub-      schie- Art.16a    Flücht-                     Ablehnungen     renserledigungen sidiärer  bungs- GG u.      lings-                                       (z.B. Rücknah- Schutz    hinder- Fam.Asyl   schutz                                            men) nis absolut  in %    absolut    in % Herkunfts- länder ge-      24.036    16.431           30    1.150       130      496 4.019 24,5 10.606 64,5              42.805 samt darunter Serbien            3.849     3.605            0       13          0      17 1.043 28,9          2.532 70,2       5.735 Russ. Föd.         2.274     2.262            1       12          0        2      70     3,1    2.177 96,2       6.016 Mazedonien         1.798     1.788            0         0         0        5    547 30,6        1.236 69,1       3.136 Afghanistan        1.693     1.342            1      147        74      303     275 20,5          542 40,4       4.008 Syrien.            1.462     1.042            9      464          2        0      82     7,9      485 46,5       2.171 Somalia            1.445       203            0       22        33         1      11     5,4      136       67   1.878 Kosovo             1.121       866            0         0         0      14     222 25,6          630 72,7       1.761 Albanien             980       134            0         0         0        0      46 34,3           88 65,7      1.107 Bosnien- Herzegow.            967       834            0         0         0        9    270 32,4          555 66,5       1.381 Iran                 942       510            2      114          4        4      98 19,2         288 56,5       1.762 Pakistan             790       508            2      147          4      11     145 28,5          199 39,2       1.620 Georgien             629       263            0         0         0        3      46 17,5         214 81,4          959 Irak                 467       528            0       38          1      20     290 54,9          179 33,9       1.480 Eritrea              464         89           0       17          0        1       0       0        71 79,8         535 Nigeria              442       188            1         5         2      29       61 32,4           90 47,9         731",
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            "content": "Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                     – 29 –                           Drucksache 18/2471 Widerrufsverfahren Gerichtsentscheidungen eingelegte                  Widerruf Art. sonst. Verfah-   anhän- Klagen,                       16a GG/ Januar – Mai                                                                       renserledigun-     gige Berufun-                   Flüchtlingsei-     kein Widerruf 2014                                                                               gen (z.B.     Rechts gen, Revi-                    genschaft / Rücknahmen)      -mittel sionen                    subs. Schutz abso- in Pro-      abso-     in Pro- abso-    in Pro- lut      zent      lut       zent    lut      zent Herkunftsländer gesamt                  153          116       45       38,8      38       32,8     33       28,4    489 darunter Irak                           33           23         7      30,4        7      30,4       9      39,1    107 Türkei                         29           44       15       34,1      18       40,9     11       25,0    109 Kosovo                         23             7        5      71,4        0       0,0       2      28,6      38 Sri Lanka                      16             5        3      60,0        1      20,0       1      20,0      30 Afghanistan                    11             9        3      33,3        3      33,3       3      33,3      52 Iran                             5            6        2      33,3        2      33,3       2      33,3      14 Armenien                         4            2        1      50,0        0       0,0       1      50,0       9 Angola                           3            0        0                  0                 0                14 China                            3            0        0                  0                 0                 5 Kongo, Dem.Rep.                  3            0        0                  0                 0                 9 Russische Föd.                   3            1        1    100,0         0       0,0       0       0,0      16 Syrien                           3            6        1      16,7        4      66,7       1      16,7       9 Äthiopien                        2            0        0                  0                 0                 4 Eritrea                          2            0        0                  0                 0                 2 Dominikan. Rep                   1            0        0                  0                 0                 1 Durchschnittliche Dauer gerichtlicher Verfahren in Monaten Verfahrensdauer Erst- und Folgeanträge: Verfahrensdauer Widerrufe: Jan-Mai 2014                                                               8,0                             19,2 13. Wie viele Asylanhörungen gab es im zweiten Quartal 2014 bzw. im vor- herigen ersten Quartal 2014 (bitte auch nach den 15 wichtigsten Her- kunftsländern differenzieren), und welche internen Vorgaben gibt es dazu, wann bzw. unter welchen Bedingungen begleitete Minderjährige eigen- ständig angehört werden sollen? Begleitete Minderjährige, die jünger als zwölf Jahre alt sind, werden grundsätz- lich nicht angehört. Begleitete Minderjährige ab zwölf Jahren können im Aus- nahmefall angehört werden, wenn dies beispielsweise für die Aufklärung von Widersprüchen im Familienverband erforderlich ist.",
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            "content": "Drucksache 18/2471                              – 30 –         Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Die weiteren Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden: Anhörungen im 2. Quartal 2014                                          Anzahl Herkunftsländer gesamt                                                 12.086 darunter Syrien                                                                  2.662 Eritrea                                                                   305 Serbien                                                                 1.407 Albanien                                                                1.138 Afghanistan                                                               750 Somalia                                                                   305 Bosnien-Herzegowina                                                       462 Russische Föderation                                                      438 Irak                                                                      333 Nigeria                                                                    51 Mazedonien                                                                585 Pakistan                                                                  285 Iran                                                                      424 Kosovo                                                                    364 Ungeklärt                                                                 251 Anhörungen 1. Quartal 2014                                             Anzahl Herkunftsländer gesamt                                                 14.693 darunter Syrien                                                                  2.766 Serbien                                                                 2.249 Afghanistan                                                               861 Albanien                                                                1.122 Mazedonien                                                              1.038 Bosnien-Herzegowina                                                       782 Somalia                                                                   289 Russische Föderation                                                      495 Kosovo                                                                    666 Irak                                                                      308 Pakistan                                                                  365 Eritrea                                                                   417 Nigeria                                                                    43 Iran                                                                      513 Georgien                                                                  242",
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            "content": "Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                     – 31 –                              Drucksache 18/2471 14. Wie waren die Schutzquoten und die Zahl der Schutzgesuche bei Asylsu- chenden aus Tunesien, Ägypten, Marokko, Syrien und Libyen im zweiten Quartal 2014 bzw. im vorherigen ersten Quartal 2014? Die Angaben können der folgenden Tabelle entnommen werden: 2. Quartal 2014                                    1. Quartal 2014 Schutzgesuche           Gesamtschutz             Schutzgesuche            Gesamtschutz Herkunftsland Erst-      Folge-                                  Erst-      Folge- absolut     In Prozent                             absolut      In Prozent anträge    anträge                                anträge     anträge Ägypten                     246            9        29           17,0          213         17           19             9,5 Libyen                      147            3          5          10,0          152          5           11           11,2 Marokko                     378           17          4           1,5          409         13             2            0,5 Syrien                   6.871           420     4.385           88,8        5.160        367       4.145            89,5 Tunesien                    175           25          0             0          168         18             1            0,4 15. Wie viele Erst- und Folgeanträge (bitte differenzieren) wurden von Staats- angehörigen aus Serbien, Mazedonien, Montenegro, Albanien und Bosnien und Herzegowina in den Monaten April, Mai, Juni 2014 gestellt (bitte je- weils auch den prozentualen Anteil der Roma-Angehörigen nennen), und wie wurden diese Asylanträge in diesen Monaten jeweils mit welchem Er- gebnis beschieden? Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden: Asylanträge April 2014                         Entscheidungen über Asylanträge April 2014 Anerken-       Ge-          Ge-       Fest-      Ableh- sonsti- nungen     währung      währung     stellung nungen            ge als Asyl-       von     von subsi     eines        (un-     Verfah- davon Asyl-     davon                          be-       Flüchtl.-    diärem    Abschie-      begr.      renser- Herkunfts-                         Folge-   insge- anträge     Erst-                      rechtigte     schutz      Schutz     bungs-      abgel./       ledi- land                            anträ-    samt gesamt anträge                         (Art. 16a      gem.      gem § 4 I  verbotes offens. gungen ge GG und        §3I        AsylVfG    gem. § unbegr. Fa-       AsylVfG                 60 V/VII abgel.) mil.asyl)                           AufenthG Albanien 664       649        15     446             0           2           6           2       391           45 dar. Roma 133       133         0      35             0           0           0           0        34             1 Bosn.-Herzeg. 461       337       124     450             0           0           0           0       279         171 dar. Roma 268       159       109     319             0           0           0           0       175         144 Montenegro 50        44         6      53             0           0           0           0        26           27 dar. Roma 32        26         6      31             0           0           0           0        12           19 Mazedoni- en                  477       301       176     564             0           1           0           1       289         273 dar. Roma 352       214       138     440             0           1           0           1       214         224 Serbien 1.256       858       398 1.380               0           0           2           2       755         621 dar. Roma 1.121       744       377 1.301               0           0           1           2       699         599",
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            "content": "Drucksache 18/2471                                 – 32 –              Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Asylanträge Mai 2014                      Entscheidungen über Asylanträge Mai 2014 Anerken-       Ge-        Ge-       Fest-    Ableh- sonsti- nungen     währung    währung     stellung nungen       ge als Asyl-      von     von subsi    eines     (un-   Verfah- davon Asyl-   davon                      be-      Flüchtl.-   diärem    Abschie-    begr.  renser- Herkunfts-                    Folge-  insge- anträge   Erst-                  rechtigte    schutz     Schutz     bungs-    abgel./   ledi- land                       anträ-    samt gesamt anträge                   (Art. 16a     gem.     gem § 4 I  verbotes offens. gungen ge GG und        §3I      AsylVfG    gem. § unbegr. Fa-      AsylVfG               60 V/VII abgel.) mil.asyl)                         AufenthG Albanien 628     620        8    474          0            2         7           6     406       53 dar. Roma 182     182        0      35         0            0         3           0      27          5 Bosn.-Herzeg. 375     267     108     382          0            0         0           0     190      192 dar. Roma 256     167       89    281          0            0         0           0     133      148 Montenegro 173     138       35      74         0            0         0           0      41       33 dar. Roma 139     105       34      62         0            0         0           0      29       33 Mazedoni- en                376     225     151     456          0            0         0           0     264      192 dar. Roma 254     126     128     338          0            0         0           0     179      159 Serbien 1.169      764     405 1.250            0            0         1           0     709      540 dar. Roma 980     596     384 1.172            0            0         0           0     665      507 Asylanträge Juni 2014                     Entscheidungen über Asylanträge Juni 2014 Anerken-       Ge-         Ge-       Fest-   Ableh- sonsti- nungen     währung     währung    stellung nungen       ge als Asyl-      von    von subsi     eines     (un-  Verfah- davon Asyl-   davon                       be-      Flüchtl.-   diärem   Abschie-    begr.  renser- Herkunfts-                     Folge-  insge- anträge   Erst-                  rechtigte     schutz     Schutz     bungs-   abgel./    ledi- land                       anträ-   samt gesamt anträge                   (Art. 16a      gem.    gem § 4 I   verbotes offens. gungen ge GG und        §3I      AsylVfG     gem. § unbegr. Fa-     AsylVfG                60 V/VII abgel.) mil.asyl)                        AufenthG Albanien 648     642        6     461          0           0          1          5     432        23 dar. Roma 203     203        0      86          0           0          0          0      82          4 Bosn.-Herzeg. 516     361     155      342          0           0          0          2     171      169 dar. Roma 339     219     120      243          0           0          0          2     119      122 Montenegro 152       99      53      60          0           0          0          0      48        12 dar. Roma 122       72      50      41          0           0          0          0      33          8 Mazedoni- en                562     345     217      461          0           0          0          2     292      167 dar. Roma 351     179     172      341          0           0          0          2     195      144 Serbien 1.527      942     585 1.086             0           0          5          3     695      383 dar. Roma 1.369      815     554      990          0           0          2          2     628      358",
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            "content": "Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                    – 33 –                           Drucksache 18/2471 16. In Bezug auf welche Herkunftsländer werden Asylanträge derzeit prioritär bearbeitet, welche neuen Informationen gibt es zur Personalsituation, -ent- wicklung und -planung im BAMF und zu unterstützenden Sondermaßnah- men, insbesondere im Bereich Asyl, und wie, wann und wo sollen die jüngst beschlossenen zusätzlichen 300 Stellen im BAMF konkret besetzt werden (vgl. Antwort zu Frage 15 auf Bundestagsdrucksache 18/1394)? Derzeit werden Asylanträge aus dem Herkunftsland Syrien und Folgeanträge aus den Herkunftsländern Serbien, Mazedonien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo und Montenegro prioritär bearbeitet. Zum 1. Juli 2014 waren beim BAMF im Bereich Asyl-/Dublinverfahren etwa 320 Stellen mit Sachbearbeitern und etwa 420 Stellen mit Bürosachbearbeitern besetzt. Darüber hinaus unterstützen rund 250 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aller Laufbahnen den operativen Asyl- und Dublinbereich, beispielsweise in den Aufgaben der Länderanalyse, Prozessführung, Grundsatzangelegenheiten, Qua- litätssicherung und Widerrufsverfahren. Die Verstärkung des Entscheiderbereichs in den Außenstellen des BAMF durch Personal des gehobenen Dienstes aus anderen Arbeitsbereichen des Hauses wird weiter fortgesetzt. Darüber hinaus wird das BAMF neben 35 Beschäftigten aus dem Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung durch acht Beschäftigte der Bundespolizei vorübergehend unterstützt. In Anbetracht der mit dem Haushaltsgesetz 2014 bewilligten 300 neuen Stellen für den Asyl-/Dublinbereich wurden bereits ab dem ersten Quartal 2014 alle er- forderlichen Vorkehrungen für die umfangreiche Personalgewinnung und damit für eine möglichst zügige Besetzung der neuen Stellen getroffen. Die Stellen sol- len bis zum Jahresende besetzt sein. Der Einsatz erfolgt bedarfsorientiert in Or- ganisationseinheiten mit Asyl- und Dublinaufgaben in allen Außenstellen und der Zentrale des BAMF. 17. Zu welchem ungefähren Anteil wird nach Einschätzungen von fachkundi- gen Bediensteten des BAMF derzeit das Prinzip der Einheit von Anhörer und Entscheider im Asylverfahren in der Praxis gewahrt (soweit möglich bitte auch nach Ländern differenzieren)? Obwohl das Gesetz keine Identität von Anhörer und Entscheider vorgibt, dürfte der entsprechende Anteil bei grober Einschätzung von fachkundigen Bedienste- ten des BAMF derzeit bei ungefähr 80 Prozent liegen. 18. Wie hat sich die Verfahrensdauer bei Asylsuchenden, die nicht aus Län- dern des Westbalkan kommen, im zweiten Quartal 2014 gegenüber dem vorherigen ersten Quartal 2014 entwickelt, und wie hoch war in diesen Zeiträumen die bereinigte Gesamtschutzquote in Bezug auf diese Länder (ohne Westbalkan)? Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung bei Asylsuchenden, die nicht aus Ländern des Westbalkans kommen (also ohne Serbien, Montenegro, Bosnien u. Herzegowina, Mazedonien und Albanien), be- trug im zweiten Quartal 2014 durchschnittlich 8,2 Monate und im ersten Quartal 2014 durchschnittlich 8,1 Monate. Die erfragte Quote von Asylsuchenden, die nicht aus Ländern des Westbalkans kommen, betrug 61,2 Prozent im zweiten Quartal 2014 und 64,5 Prozent im ersten Quartal 2014.",
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            "content": "Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                        – 35 –                          Drucksache 18/2471 21. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Umstand, dass etwa ein Drittel der Folgeanträge von Asylsuchen- den aus den Westbalkanländern binnen Jahresfrist nach der Ausreise ge- stellt werden (Stellungnahme des Präsidenten des BAMF, Dr. Manfred Schmidt, für eine öffentliche Anhörung des Innenausschusses des Deut- sche Bundestages am 23. Juni 2014, Ausschussdrucksache 18(4)92D, S. 3), und spricht dies nicht z. B. dafür, dass den Betroffenen eine dauerhafte Rückkehr unter menschenwürdigen Bedingungen nicht gelungen ist? Aus Sicht der Bundesregierung kann aus dem von den Fragestellern geschilder- ten Sachverhalt grundsätzlich die Schlussfolgerung gezogen werden, dass die Anreize, die ein auch nur relativ kurzzeitiger Aufenthalt im Rahmen eines Asyl- verfahrens in Deutschland bietet, so hoch sind, dass ein wachsender Anteil der erfolglosen Antragsteller aus dieser Region erneut nach Deutschland zuwandert, um einen – in der Regel absehbar erfolglosen – Asylfolgeantrag zu stellen. Die Schutzquoten für die Folgeanträge aus den Ländern des Westbalkans sind mit Serbien: 0,13 Prozent, Mazedonien: 0,41 Prozent, Bosnien und Herzegowina: 0,35 Prozent jedenfalls ähnlich niedrig wie die der Erstanträge. Dies ist nach Er- kenntnissen des BAMF darauf zurückzuführen, dass im Rahmen der Anhörun- gen ganz überwiegend keine neuen Gründe für das Asylbegehren vorgetragen werden. a) Wenn in der genannten Stellungnahme beklagt wird, dass Diskriminie- rungen von Asylsuchenden aus Westbalkanländern nur „pauschal, aus- tauschbar und unsubstantiiert“ vorgetragen würden und „die Schwelle zur Verletzung der Menschenrechte“ bis auf „ganz wenige Ausnahmen […] nicht überschritten“ würde (a. a. O., S. 4), welcher Art sind die Vor- träge (Beispiele: „Wir Roma werden diskriminiert“, „Unsere Kinder können nicht zur Schule gehen“, „Ich finde keine Arbeit“, „Wir leben in nur einem Zimmer, ohne Heizung“?), inwieweit werden solche Vor- träge – auch angesichts der später in der genannten Stellungnahme (S. 7) wiedergegebenen Einschätzung, wonach die Roma „die am stärksten diskriminierte Volksgruppe in Serbien“ seien – zum Anlass genommen, nachzufragen, welche Einschränkungen sozialer, wirtschaftlicher oder politischer Menschenrechte es bei den Betroffenen insgesamt gibt, und ab wann wird angenommen, dass „die Schwelle zur Verletzung der Menschenrechte“ überschritten ist (bitte ausführen)? Im Rahmen der Anhörung vorgetragene Fluchtgründe werden im BAMF statis- tisch nicht erfasst. Eine im Vorfeld der Öffentlichen Anhörung des Innenaus- schusses anlassbezogene Abfrage in den Außenstellen des BAMF führte zu den dort ausführlich dargestellten Ergebnissen (S. 8, 15, 22). Diese zeigen, dass neben Gründen aus dem privaten Umfeld (z. B. Familien-/Nachbarschaftsstreitigkeiten) in Anhörungen überwiegend soziale und wirtschaftliche Diskriminierung vorge- tragen wird. Dabei werden seitens der Asylsuchenden aus den Westbalkanstaaten vor allem mangelnde Zugangsmöglichkeiten zu Bildung, Arbeit und Sozialleis- tungen beklagt. Die vorgetragenen Fluchtgründe führen regelmäßig zu qualifizierten Nachfra- gen. Da Fluchtgründe oftmals nur pauschal formuliert werden (z. B. „Wir Roma werden malträtiert, diskriminiert, weil wir Roma sind“, „Kinder werden in der Schule von Mitschülern geschlagen“) sind gezielte Nachfragen zu allen konkre- ten Verfolgungserlebnissen sowohl zur Einschätzung eines kumulativen Verfol- gungsschicksals als auch im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung erforderlich. Wie bereits ausgeführt (siehe Antwort zu Frage 20), werden bei der Prüfung des Asylantrags alle Übergriffe, Repressalien, Diskriminierungen, Nachteile und Beeinträchtigungen erfragt, denen ein Antragsteller ausgesetzt worden ist. Die Maßnahmen sind danach zu bewerten, ob sie in ihrer Gesamtwirkung als schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte anzusehen",
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            "content": "Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                        – 37 –                        Drucksache 18/2471 wonach bei diesen Zwischenfällen oft nicht ermittelt und angemessen bestraft würde. Dass es sich bei diesen Zwischenfällen um Einzelfälle handelt, wird durch den ERRC-Bericht bestätigt. Die Erweiterung des serbischen Strafrechts um die Bestimmung „Hassmotiv“ und die inzwischen auch bei Übergriffen in Polizeigewahrsam erfolgende Ahndung der Vergehen zeigen, dass die nationa- len Institutionen ausreichende Maßnahmen ergriffen haben, um Sicherheit und Schutz zu gewährleisten. Die von ERRC dokumentierten Zwischenfälle enthal- ten auch Übergriffe von Polizisten. Auch hier kann nach den vorliegenden Infor- mationen nur von Einzelfällen gesprochen werden und nicht von einem weiten Feld von Verfolgungshandlungen. d) Wenn es in der genannten Stellungnahme heißt, dass etwa die Hälfte der serbischen Asylsuchenden „soziale und wirtschaftliche Gründe“ genannt habe und es später ergänzend heißt, dass zusätzlich „die meis- ten Antragsteller auch von Diskriminierung“ berichtet hätten (S. 8), ist die Interpretation zutreffend, dass die meisten dieser Asylsuchenden eine Diskriminierung hinsichtlich ihrer sozialen und wirtschaftlichen Rechte geltend gemacht haben (bitte ausführen)? Die von den Fragestellern dargelegte Interpretation der Stellungnahme kann so nicht geteilt werden. Ursächlich für die in den Anhörungen geschilderten sozia- len und wirtschaftlichen Gründe sind zunächst vielfach die generell schwierige Arbeitsmarktsituation bzw. hohe Arbeitslosigkeit in den betroffenen Staaten so- wie die für alle Einwohner geltenden Rahmenbedingungen des Sozialsystems, das in diesen Staaten deutlich geringer ausgeprägt ist als in Deutschland. Da- rüber hinaus können Diskriminierungserfahrungen diese Effekte im Einzelfall verstärken (vgl. auch Ausführungen zu Frage 21a). e) Wie ist es zu verstehen, wenn in der genannten Stellungnahme als „sonstige Gründe“, die „insbesondere im privaten Umfeld angesiedelt“ seien, z. B. „Nachbarschaftsstreitigkeiten wegen unterschiedlicher Volkszugehörigkeiten“, genannt werden, und inwieweit werden solche Konflikte nicht als mögliche Verfolgungshandlungen nach Maßgabe von § 3c Nummer 3 AsylVfG gewertet (bitte ausführen)? Alle vom Asylbewerber vorgetragenen Gründe werden bei der Prüfung einer Schutzgewährung berücksichtigt. Auch bei der Schilderung von Nachbar- schaftsstreitigkeiten ist festzustellen, ob der Antragsteller dadurch Verfolgung erlitten hat bzw. ihm diese bei einer Rückkehr droht. f) Inwieweit entspricht die statistische Erfassung von vorgetragenen Grün- den im Rahmen einer Anhörung, unterschieden nach „politische[n] Gründe[n]“, „soziale[n] und wirtschaftliche[n] Gründe[n]“ und „sons- tige[n]/private[n] Gründe[n]“ (bzw. welche Kategorien gibt es), dem ge- änderten Konzept der Verfolgung im Sinne der EU-Qualifikationsricht- linie, wie es sich in § 3 AsylVfG widerspiegelt (bitte ausführen), und wie ist die prozentuale Verteilung der vorgebrachten Fluchtgründe im Allgemeinen bzw. in Hinblick auf die zehn wichtigsten Herkunftsländer (außer Westbalkan)? Die im Rahmen einer Anhörung vorgetragenen Fluchtgründe werden im BAMF statistisch nicht erfasst (vgl. Ausführungen zu Frage 21a), sodass eine prozen- tuale Verteilung der vorgebrachen Fluchtgründe für alle Antragsteller bzw. nach Herkunftsländern nicht angegeben werden kann. Eine entsprechende nachträg- liche händische Erhebung im Sinne der Fragestellung wäre bei allein mehr als 60 000 betroffenen Verfahren im ersten Halbjahr 2014 extrem aufwändig und stünde in keinem vertretbaren Verhältnis zu den dafür erforderlichen Personal- ressourcen.",
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            "content": "Drucksache 18/2471                                        – 38 –               Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Die im Vorfeld der öffentlichen Anhörung des Innenausschusses durchgeführte anlassbezogene Abfrage in den Außenstellen des BAMF für die von Antrag- stellern aus den in Frage stehenden Herkunftsländern genannten Fluchtgründe lassen die in der Stellungnahme gezogenen Schlussfolgerungen bezüglich der Kategorien „politische Gründe“, „soziale und wirtschaftliche Gründe“ sowie „sonstige/private Gründe“ zu und führte zu den dort ausführlich dargestellten Ergebnissen (S. 8, 15, 22). Im Übrigen enthält die Richtlinie 2011/95/EU keine Vorgaben hinsichtlich einer statistischen Erfassung der Fluchtgründe, es bleibt daher den Mitgliedstaaten überlassen, statistische Zuordnungen nach den ge- nannten oder ggf. anderen Kriterien vorzunehmen. g) Wie ist die gesetzliche Einstufung Mazedoniens als sicher damit ver- einbar, dass es dort nach der genannten Stellungnahme des Präsidenten des BAMF (S. 12 ff.) zu „Verstößen gegen Menschenrechte“ komme, wobei „Straflosigkeit beklagt“ werde (S. 12), dass Personen, die wegen Verstoßes gegen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen abgescho- ben wurden, der Reisepass für ein Jahr entzogen werden kann (S. 13), dass „in wenigen Einzelfällen“ von einer kumulativen Verfolgung von Roma gesprochen werden könne (S. 13), dass „die Gruppe der Roma die am meisten benachteiligte Ethnie in Mazedonien ist und Diskrimi- nierungen in verschiedenen Bereichen des täglichen Lebens ausgesetzt ist“ (S. 13), dass „Roma häufiger als andere ethnische Gruppen Opfer von Übergriffen der Polizei und von Mängeln des Justizsystems wer- den“ (S. 13), dass Roma „von sozialer Diskriminierung, insbesondere am Arbeitsmarkt und beim Zugang zu staatlichen Leistungen“ berich- ten (S. 14), dass „zwei Drittel der Roma-Familien unterhaltb der Ar- mutsgrenze“ leben (S. 14), dass „ihre Lebenserwartung um 10 Jahre geringer und die Kindersterblichkeit doppelt so hoch ist wie bei der üb- rigen Bevölkerung“ (S. 14), dass „die Roma in ihrer Alltagserfahrung Vorurteilen bzw. Diskriminierungen ausgesetzt“ sind (S. 15), dass die „Haftbedingungen […] nicht den internationalen Standards“ entspre- chen und es „Beschwerden über Misshandlungen durch Polizisten“ gebe, wobei „auch Straflosigkeit beklagt werde“ (S. 16)? Die in der Frage benannten Defizite sind auch im Gesetzentwurf der Bundes- regierung angesprochen worden. Dort (Bundestagsdrucksache 18/1528 vom 26. Mai 2014, S. 8) ist zunächst zum anzuwendenden Prüfungsmaßstab für die Einstufung eines Herkunftsstaats als sicherer Herkunftsstaat folgendes ausge- führt: „Die Einstufung der drei genannten Staaten als sichere Herkunftsstaaten entspricht den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsge- richts (Urteil vom 14. Mai 1996, 2 BvR 1507/93 und 2 BvR 1508/93) und den Anforderungen der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180 vom 29. Juni 2013, Seite 60). Vor der Einstufung der drei genannten Staaten als sichere Herkunfts- staaten hat sich die Bundesregierung anhand der Rechtslage, der Rechtsanwen- dung und der allgemeinen politischen Verhältnisse ein Gesamturteil über die für Verfolgung bedeutsamen Verhältnisse in dem jeweiligen Staat gebildet. Nach sorgfältiger Prüfung ist sie zu dem Ergebnis gekommen, dass in den genannten Staaten gewährleistet erscheint, dass dort weder Verfolgung noch Folter oder un- menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatli- chen bewaffneten Konflikts stattfindet. Auch die Schutzquoten im Asylverfah- ren wurden für die Beurteilung mit herangezogen. Entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts wurde geprüft, ob die Verfolgungsfreiheit landesweit besteht und ob nicht nur bestimmte Gruppen verfolgungsfrei sind, andere Gruppen dagegen verfolgt werden. Entsprechend den Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie 2013/32/EU wurde zudem be-",
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            "content": "Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                       – 39 –                       Drucksache 18/2471 rücksichtigt, inwieweit Schutz vor Verfolgung und Misshandlung geboten wird. Bei der Prüfung der Voraussetzungen war auch die Stabilität des jeweiligen Lan- des zu berücksichtigen. Nach den hierzu vorliegenden Erkenntnissen ist mit we- sentlichen negativen Veränderungen in naher Zukunft nicht zu rechnen. Alle vorgenannten Kriterien wurden unter Heranziehung der von den Behörden gewonnenen Erkenntnisse, der Rechtsprechung sowie von Materialien des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und interna- tionaler Menschenrechtsorganisationen untersucht. Dabei ist darauf hinzuwei- sen, dass nicht alle Faktoren gleichwertig sind und vollständig vorliegen müs- sen. Vereinzelte Schutzgewährungen stehen einer Einstufung der genannten Staaten als sichere Herkunftsstaaten auch deshalb nicht entgegen, weil die damit verbundene Vermutung der Verfolgungsfreiheit widerlegbar ist.“ Im Gesetzentwurf der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 18/1528 vom 26. Mai 2014, S. 13 ff.) wird dann dieser Prüfungsmaßstab auf Mazedonien an- gewendet. Dabei heißt es u. a. (S. 14): „Die soziale und wirtschaftliche Lage der Roma-Minderheit in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien ist schwierig. Insgesamt ist diese Gruppe zwar gesellschaftlich, jedoch nicht poli- tisch oder rechtlich benachteiligt. Eine Verfolgung von Roma findet nicht statt […] Es kommt […] vereinzelt vor, dass Angehörige von Minderheiten öfter als andere von schikanösem Verhalten von Polizisten oder anderen Vertretern der Verwaltung betroffen sind.“ Diese und andere in der amtlichen Begründung der Bundesregierung bereits ge- nannten Defizite werden durch die in der Frage zitierte Stellungnahme weiter präzisiert. Die vorhandenen Defizite stehen bei einer Gesamtbeurteilung der Einstufung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien als sicherer Herkunftsstaat allerdings im Ergebnis nicht entgegen. h) Wie ist die gesetzliche Einstufung Bosnien und Herzegowinas als sicher damit vereinbar, dass dort nach der genannten Stellungnahme des Prä- sidenten des BAMF (S. 19 ff.) „in Einzelfällen Menschenrechtsverlet- zungen durch Behörden und Dritte nicht auszuschließen sind“ (S. 19) und es „Umsetzungsprobleme der Reformen, z. B. in den Bereichen Strafverfolgung, Justiz, Korruptionsbekämpfung und ethnische Min- derheiten“ gibt (S. 19), dass es „Probleme in Bezug auf die Gleichbe- handlung von Angehörigen verschiedener Religionsgemeinschaften und ethnischer Gruppen sowie Diskriminierung und Gewalt gegen Frauen sowie sexuelle Minderheiten“ gibt (S. 19), dass es bei den Sicherheitsbehörden „Probleme wie unzulässige Verhörmethoden in einigen Fällen“ gibt (S. 20), dass viele Roma vertrieben wurden und „nicht an ihren Herkunftsort zurückkehren“ können (S. 20), dass Roma „zu den am meisten gefährdeten Personengruppen“ zählen und „ihre Lage als prekär beschrieben“ wird (S. 20), dass „viele Roma […] keine Sozialleistungen“ erhalten, weil sie die erforderlichen Dokumente „nur schwer oder überhaupt nicht beschaffen können“ (S. 20), dass „die Kindersterblichkeit in etwa doppelt so hoch als bei anderen Bevölke- rungsgruppen“ ist (S. 21), dass es „zu verbalen und körperlichen Über- griffen gegenüber Roma durch Private“ kommt, wobei kritisiert wird, „dass die Sicherheitskräfte in Fällen häuslicher Gewalt und Menschen- handel tatenlos bleiben“ (S. 21), dass es „zu Diskriminierungen seitens staatlicher Stellen oder nichtstaatlicher Akteure kommen“ kann (S. 22), dass „Benachteiligungen aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Bevöl- kerungsgruppe […] verbreitet“ sind (S. 23), dass „Verfolgungshand- lungen gegen Frauen […] in Betracht“ kommen und „in Anknüpfung an die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgen“ können (S. 23), dass Diskriminierungen Homosexueller „in der Reali- tät noch weit verbreitet“ sind und die Pressefreiheit „eingeschränkt“ wird (S. 23), dass sowohl eine kumulative Verfolgung als auch bei",
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            "content": "Drucksache 18/2471                                          – 40 –               Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode häuslicher Gewalt die Annahme von Verfolgung bzw. subsidiärem Schutzbedarf „nicht ausgeschlossen“ werden könne (S. 23)? Zum anzuwendenden Prüfungsmaßstab für die Einstufung eines Herkunftsstaats als sicherer Herkunftsstaat wird zunächst auf die Antwort zu Frage 21g verwie- sen. Hinsichtlich der Lage in Bosnien und Herzegowina wird in der amtlichen Be- gründung u. a. ausgeführt (Bundestagsdrucksache 18/1528 vom 26. Mai 2014, S. 12 f.): „Trotzdem kommt es in Rahmen von polizeilichen Verhören, Verhaf- tungen oder innerhalb von Gefängnissen vereinzelt zu Misshandlungen, insbe- sondere gegen Angehörige von Minderheiten […] Angehörige der Roma- Minderheit (wozu im weiteren Sinne auch die Angehörigen einer Reihe anderer ethnischer Minoritäten gezählt werden) sind in vielen Belangen nach wie vor gesellschaftlich benachteiligt und leben häufig in einer schwierigen wirtschaft- lichen und sozialen Lage. Ihr Zugang zu staatlichen Leistungen – etwa im Bil- dungs- und Gesundheitsbereich – ist eingeschränkt. In vielen Fällen wird den Angehörigen der Roma-Minderheit vorgehalten, keine korrekten Meldedokumente besitzen, wobei der Zugang zu solchen Dokumen- ten für die betroffene Personengruppe häufig erschwert ist. Eine Verfolgung fin- det jedoch grundsätzlich nicht statt.“ Diese und andere in der amtlichen Begründung der Bundesregierung bereits ge- nannten Defizite werden durch die in der Frage zitierte Stellungnahme weiter präzisiert. Die vorhandenen Defizite stehen bei der vorzunehmenden Gesamtbe- urteilung der Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicherer Herkunfts- staat allerdings nicht entgegen. i) Wieso wird in der Anerkennungspraxis des BAMF laut der genannten Stellungnahme die Schwelle für eine „Flüchtlingsanerkennung auf der Grundlage kumulierter Eingriffe […] so gut wie nie erreicht“ (S. 26), obwohl die dort genannte Anforderung, wonach „in der Summe die Benachteiligungen das Leben unmöglich machen bzw. so stark ein- schränken, dass dies einem echten Vertreibungsdruck durch Schaffung einer ausweglosen Lage gleichkommt“ („wobei auch Verletzungen so- genannter wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte – z. B. das Recht auf Wohnen, Bildung, Arbeit, soziale Sicherung und Gesund- heit – zu berücksichtigen“ sind, S. 25), auf die Lage vieler Roma in den Westbalkanländern selbst nach den oben zitierten Angaben der ge- nannten Stellungnahme zuzutreffen scheint (bitte ausführen)? Wie in der Antwort zu Frage 20 dargestellt, sind bei der Prüfung des Asylantrags alle Übergriffe, Repressalien, Diskriminierungen, Nachteile und Beeinträch- tigungen festzustellen, denen ein Antragsteller ausgesetzt worden ist. Im Wege einer Gesamtschau aller erheblichen Umstände ist zu beurteilen, ob die Eingriffe in ihrer Gesamtheit einer schweren Verletzung grundlegender Menschenrechte gleichkommen. Da die Antragsteller überwiegend auf die Diskriminierung der Roma verweisen und kaum konkrete Maßnahmen schildern können, die ihnen selbst widerfahren sind, kann eine schwere Verletzung grundlegender Men- schenrechte regelmäßig nicht festgestellt werden.",
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            "content": "Drucksache 18/2471                                        – 42 –               Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode unionsrechtlichen Vorgaben beachtet, insofern wird auf die Antwort zu Frage 22 verwiesen. c) Was entgegnet die Bundesregierung der Kritik des UNHCR in seiner Stellungnahme vom 4. April 2014, wonach sich der Gesetzentwurf „nicht hinreichend mit allen für eine Bewertung der Sicherheit erforder- lichen Aspekten über die Situation in den betreffenden Ländern“ aus- einandersetze, die Bewertung der herangezogenen Berichte nicht trans- parent sei (S. 1) und der „bloße allgemeine Hinweis“ auf Berichte von lokalen Menschenrechtsgruppen und internationalen Organisationen nicht genüge (S. 4)? Auf die Antwort zu Frage 22b wird verwiesen. d) Was entgegnet die Bundesregierung der Kritik des UNHCR in seiner Stellungnahme vom 4. April 2014, dass die „Inanspruchnahme von UNHCR als Quelle für die der Einstufung zu Grunde gelegten Tat- sachen insofern missverständlich ist, als die in Berichten von UNHCR und Partnerorganisationen vorgebrachten problematischen Aspekte insbesondere in Bezug auf wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte in den genannten Herkunftsländern gerade nicht ausreichend berücksichtigt wurden“ (S. 4), und inwieweit ist das vereinbar mit der Maßgabe des Bundesverfassungsgerichts, wonach auf die Berichte „insbesondere“ des UNHCR „besonderes Gewicht zu legen“ sei (Ur- teil vom 14. Mai 1996, 2 BvR 1507/93 und 2 BvR 1508/93, Rn. 27), neben den Berichten des Auswärtigen Amts, auf die in der Gesetzesbe- gründung ausführlicher eingegangen wird? Zunächst wird auf die Antwort zu Frage 22b verwiesen. Die Bundesregierung hat die vom Bundesverfassungsgericht gestellten Anforderungen beachtet und auch den Berichten und Stellungnahmen des UNHCR besonderes Gewicht bei- gemessen. Insofern wird auch auf die Antwort zu Frage 21g verwiesen. e) Was entgegnet die Bundesregierung der Kritik der Sachverständigen Dr. Karin Waringo (Ausschussdrucksache 18(4)92B, S. 36), wonach selbst die Erkenntnisse des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO) in der Gesetzesbegründung auf Bundestagsdruck- sache 18/1528 unzureichend wiedergegeben worden seien, weil dieses erklärt habe, dass die so genannten „sozialen Probleme“ insbesondere von Roma in Wirklichkeit mit einer umfassenden Diskriminierung und sozialem Ausschluss verbunden seien, der einer Verfolgung gleich- kommen könne, so dass eine sorgfältige Analyse aller Faktoren in einem Gesamtzusammenhang erfolgen müsse, was einer Einstufung als sicheres Herkunftsland wiederspreche? Die Bundesregierung weist zunächst darauf hin, dass die Sachverständige in der Frage unzutreffend zitiert wird. Die Aussage der Sachverständigen (Ausschuss- drucksache 18(4)92B, S. 36) lautet: „EASO erklärt, dass die sogenannten „so- zialen Probleme“, mit denen bestimmte gesellschaftliche Gruppen konfrontiert sind, wobei offensichtlich die Roma gemeint sind, in Wirklichkeit eine Vielzahl von Faktoren umfassen, die mit Diskriminierung und sozialem Ausschluss ver- bunden sind. Dabei betont das EASO, dass sich diese Faktoren gegenseitig po- tenzieren, so dass sie am Ende die Existenzgrundlagen eines Menschen berüh- ren, was EASO am Beispiel der Diskriminierung auf dem Arbeitsmarkt verdeut- licht. Anhand dieser Ausführungen kommt EASO zu der Feststellung, dass Ar- beitslosigkeit, die zwar an sich kein relevanter Fluchtgrund ist, durchaus ein Ausdruck von Diskriminierung und gesellschaftlichem Ausschluss sein kann, was gegebenenfalls einer Form von Verfolgung gleichkommt. Folglich fordert",
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            "content": "Drucksache 18/2471                                           – 44 –             Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode werden. Daher müssen alle Asylanträge aus den westlichen Balkanstaaten wei- terhin einzeln geprüft werden. Die wichtigsten Pull-Faktoren Aus den obigen Darlegungen wird deutlich, dass die wichtigsten Faktoren, die sich auf die Wahl des Ziellands auswirken, wirtschaftlicher Natur sind. Die MSAL sehen die Kombination aus den während des Asylverfahrens gewährten Leistungen (insbesondere in Form von Bargeld) und langen Bearbeitungszeiten als wichtigste Faktoren für die Entscheidung von wirtschaftlich benachteiligten WB-Bürgern, ob und wo sie einen Asylantrag stellen. Eine bestehende Diaspora im Zielland scheint insbesondere beim Informationsaustausch mit potenziellen Antragstellern eine wichtige Rolle zu spielen. Zwischen der Zahl der Aufent- haltstitel und der Liste der MSAL, die von den Strömen aus den westlichen Bal- kanstaaten am stärksten betroffen sind, gibt es eine nahezu hundertprozentige Wechselbeziehung. Erfolgsgeschichten von Einzelpersonen wirken häufig als Auslöser. Die Möglichkeiten, eine legale oder illegale Beschäftigung zu finden (in Öster- reich, der Schweiz, Luxemburg und Belgien als wichtiger Faktor erachtet), kön- nen je nach Profil des Bewerbers ebenfalls von Bedeutung sein. Leistungen in den Mitgliedstaaten können für Staatsangehörige der westlichen Balkanstaaten im Vergleich zu nationalen Standards einen großen Reiz haben, auch wenn sie in den Mitgliedstaaten selbst als gering erachtet werden.“ 23. Wie viele Asylsuchende gaben an, traumatisiert zu sein (bitte nach Jahren seit 2011 auflisten sowie nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern und Erst- und Folgeanträgen differenzieren), und welche Erkenntnisse liege dazu vor, in wie vielen Fällen dieses Vorbringen bestätigt oder für glaub- haft erachtet wurde bzw. zu einer Anerkennung eines Schutzstatus führte? Daten zur Anzahl der vorgetragenen Traumatisierungen von Asylsuchenden werden statistisch nicht erfasst. Nach grober Schätzung des BAMF konnten vorgetragene Traumatisierungen in etwa zehn Prozent der Fälle glaubhaft gemacht oder durch ein ausreichendes Gutachten/Attest belegt werden. In diesen Fällen erfolgt in der Regel die Zuer- kennung des Schutzstatus nach § 60 Absatz 7 Satz 1 AufenthG. 24. In wie vielen Fällen wurde das BAMF bei der Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse nach § 72 Absatz 2 AufenthG im Auftrag der Ausländerbehörden welcher Bundesländer mit welchem Ergebnis betei- ligt (bitte nach Jahren seit 2011 auflisten sowie zusätzlich nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? Eine Auswertung nach Bundesländern und Herkunftsländern ist erst ab dem Jahr 2014 möglich. Die übrigen Angaben können den folgenden Tabellen entnom- men werden:",
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            "number": 45,
            "content": "Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode         – 45 –                      Drucksache 18/2471 Stellungnahmen gem. § 72 Abs. 2      davon           davon       davon sonstige (Ab- AufenthG           positiv        negativ          bruch u.a.) 2011 686            120            237                  329 2012 1.294            339            438                  517 2013 1.459            610            348                  501 1. Halbjahr 2014 570            114            130                  326 Stellungnahmen davon positiv   davon negativ    davon sonstige gem. § 72 Abs. 2 (Abbruch u.a.) AufenthG 1. Halbjahr 2014                       570            114            130                  326 davon Baden-Württemberg                       56              13            14                    29 Bayern                                  46              10            11                    25 Berlin                                  77              16            13                    48 Brandenburg                             10               0              1                    9 Bremen                                  12               1              7                    4 Hamburg                                 45               8            17                    20 Hessen                                  60              10              6                   44 Mecklenburg- 3               0              2                    1 Vorpommern Niedersachsen                           37               7            14                    16 Nordrhein-Westfalen                    188              46            37                  105 Rheinland-Pfalz                          3               2              0                    1 Saarland                                 6               0              1                    5 Sachsen                                 14               1              2                   11 Sachsen-Anhalt                           3               0              1                    2 Schleswig-Holstein                       9               0              4                    5 Thüringen                                0               0              0                    0 Unbekannt                                1               0              0                    1",
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