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            "content": "Deutscher Bundestag                                                                          Drucksache   18/6533 18. Wahlperiode                                                                                             29.10.2015 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Antwort der Bundesregierung auf die Große Anfrage der Abgeordneten Katrin Werner, Jan Korte, Sabine Zimmermann (Zwickau), weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/3460 (neu) – Entwicklungsstand und Umsetzung des Inklusionsgebotes in der Bundesrepublik Deutschland Vorbemerkung der Fragesteller Die UN-Konvention (UN – United Nations) über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK) trat am 26. März 2009 in der Bundesrepublik Deutschland rechtsverbindlich in Kraft. Damit gingen der Bund und die Bun- desländer die allgemeinen Verpflichtungen (Artikel 4 Absatz 1 UN-BRK, Schattenübersetzung des NETZWERKS ARTIKEL 3 – Verein für Menschen- rechte und Gleichstellung Behinderter e. V.) ein, „die volle Verwirklichung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle Menschen mit Behinderungen ohne jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung zu gewährleisten und zu fördern. Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsstaaten, a) alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstigen Maßnahmen zur Umsetzung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte zu tref- fen; b) alle geeigneten Maßnahmen einschließlich gesetzgeberischer Maßnahmen zur Änderung oder Aufhebung bestehender Gesetze, Verordnungen, Gepflo- genheiten und Praktiken zu treffen, die eine Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen darstellen; c) den Schutz und die Förderung der Menschenrechte von Menschen mit Be- hinderungen in allen politischen Konzepten und allen Programmen zu be- rücksichtigen; d) Handlungen oder Praktiken, die mit diesem Übereinkommen unvereinbar sind, zu unterlassen und dafür zu sorgen, dass die staatlichen Behörden die Träger der öffentlichen Gewalt und öffentlichen Einrichtungen im Einklang mit diesem Übereinkommen handeln; e) alle geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung aufgrund von Behinderung durch Personen, Organisationen oder private Unternehmen zu ergreifen; f) Forschung und Entwicklung für Güter, Dienstleistungen, Geräte und Einrich- tungen in universellem Design, wie in Artikel 2 definiert, die den besonderen Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 28. Oktober 2015 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.",
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            "content": "Drucksache 18/6533                                   –2–                    Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen mit möglichst geringem An- passungs- und Kostenaufwand gerecht zu werden, zu betreiben oder zu för- dern, ihre Verfügbarkeit und Nutzung zu fördern und sich bei der Entwick- lung von Normen und Richtlinien für universelles Design einzusetzen; g) Forschung und Entwicklung für neue Technologien, die für Menschen mit Behinderungen geeignet sind, einschließlich Informations- und Kommunika- tionstechnologien, Mobilitätshilfen, Geräten und unterstützenden Technolo- gien, zu betreiben oder zu fördern sowie ihre Verfügbarkeit und Nutzung zu fördern und dabei Technologien zu erschwinglichen Kosten den Vorrang zu geben; h) für Menschen mit Behinderungen barrierefreie Informationen über Mobili- tätshilfen, Geräte und unterstützende Technologien, einschließlich neuer Technologien, sowie andere Formen von Assistenz, Unterstützungsdiensten und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen; i) die Schulung von Fachkräften und anderem mit Menschen mit Behinderun- gen arbeitendem Personal auf dem Gebiet der in diesem Übereinkommen an- erkannten Rechte zu fördern, damit die aufgrund dieser Rechte garantierten Unterstützungen und Dienste besser geleistet werden können.“ Neben diesen allgemeinen Verpflichtungen schreibt die UN-BRK in allen Be- reichen des gesellschaftlichen Lebens – wie beispielsweise im Bildungswesen, in der Arbeitswelt, bei der gesellschaftlichen Teilhabe, der Familie, beim Woh- nen, in Gesundheit und Pflege, bei Mobilität und Verkehr oder in Kultur und Freizeit sowie in den internationalen Beziehungen – die Forderungen nach Bar- rierefreiheit, Inklusion, Selbstbestimmung und voller Teilhabe fest. Ebenso ist die Bundesregierung verpflichtet, „bei der Ausarbeitung und Umset- zung von Rechtsvorschriften und politischen Konzepten zur Durchführung die- ses Übereinkommens und bei anderen Entscheidungsprozessen in Fragen, die Menschen mit Behinderungen betreffen, […] mit den Menschen mit Behinde- rungen, einschließlich Kindern mit Behinderungen, über die sie vertretenden Organisationen enge Konsultationen“ zu führen und sie aktiv einzubeziehen (Artikel 4 Absatz 3 UN-BRK). Diese Verpflichtung hielt die Bundesregierung zwar bei der Erarbeitung des Na- tionalen Aktionsplans (NAP) zur Umsetzung der UN-BRK ein, aber das Ergeb- nis war dann doch für die meisten Menschen ernüchternd. Menschen mit Be- hinderungen und ihre Verbände wurden zu mehreren Großveranstaltungen ein- geladen, um den offensichtlichen Handlungsbedarf in allen Politikfeldern in konkrete Arbeitsaufträge zu überführen. Der dann vom Kabinett der Bundesregierung am 15. Juni 2011 beschlossene NAP – über zwei Jahre nach der Rechtsverbindlichkeit der Konvention – ent- hielt wenig Konkretes, viel mehr wurden neben zukünftig geplanten auch be- reits begonnene Projekte, Prüfaufträge oder Studien aufgeführt. Viele beteiligte und betroffene Menschen mit und ohne Behinderungen mussten enttäuscht fest- stellen, dass viele ihrer Anforderungen an die Bundesregierung in „Visionen der Zivilgesellschaft“ umgewandelt und damit erst einmal auf das „Abstellgleis“ verschoben wurden. Ein weiterer Kritikpunkt betrifft den strukturellen Aufbau des NAP. Laut Bun- desregierung (Pressekonferenz vom 15. Juni 2011 der Bundesministerin für Ar- beit und Soziales, Dr. Ursula von der Leyen) enthält der NAP über 200 Maß- nahmen. Das ist gut, aber es fehlt oft an klaren Zuweisungen von finanziellen, personellen und strukturellen Ressourcen sowie einem eindeutigen Zeitplan, bis wann diese umgesetzt werden sollen. Schnell wurde die Forderung nach einer umfassenden Überarbeitung des NAP laut. Diese steht seitens der Bundesregie- rung immer noch aus.",
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            "content": "Drucksache 18/6533                                     –4–                    Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Der Zugang zu Leistungen des Gesundheitswesens ist Voraussetzung für Teil- habe, Selbstbestimmung und Persönlichkeitsentwicklung. Im Gesundheitswe- sen sind viele Einrichtungen, insbesondere Arztpraxen, noch immer nicht barri- erefrei. Hierfür wird ebenfalls ein mit den Bundesländern und Berufsorganisa- tionen zu koordinierender Fahrplan benötigt, um schnell Ergebnisse im Sinne der Menschen mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen zu erzielen. So auch für eine Gesamtstrategie, um eine bedarfsgerechte Versorgung, auch im ländlichen Bereich, sicherzustellen. In der Pflege wurde immer noch nicht der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt, der sicher ein Mehr an Selbst- bestimmung und Teilhabe verwirklichen würde. Positiv hervorzuheben ist das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusam- menarbeit und Entwicklung (BMZ), welches einen eigenen Aktionsplan (2013 bis 2015) zur Inklusion von Menschen mit Behinderungen in der deutschen Ent- wicklungszusammenarbeit beschlossen hat. Damit ist das BMZ das einzige Bundesministerium, das einen eigenen Aktionsplan zur Umsetzung der UN-BRK erarbeitet hat. Das ist erfreulich. Die Ergebnisse des Aktionsplanes werden zu bewerten sein und eine Fortschreibung ist noch offen. Insgesamt betrachtet ist sicherlich das Bewusstsein für den Inklusionsgedanken gestiegen, auch durch bewusstseinsbildende Maßnahmen der Bundesregierung. Viele Veranstaltungen, Tagungen, aber auch Zeitungsartikel oder das Fernsehen wie auch Radiobeiträge greifen immer öfter das Thema auf. Das ist gut und be- grüßenswert. Aber es fehlt eine Gesamtstrategie der Bundesregierung, um den Inklusionsgedanken in allen Lebensbereichen zu verankern. Das Handeln oder Nichthandeln der Bundesregierung lässt viele Fragen unbe- antwortet. Vorbemerkung der Bundesregierung Am 26. März 2015 hat sich das Inkrafttreten der UN-BRK in Deutschland zum sechsten Mal gejährt. Die UN-BRK fordert die Vertragsstaaten auf, das Recht auf eine gleichberechtigte und wirksame Teilhabe von Menschen mit Beeinträchti- gungen in allen Lebensbereichen zu verwirklichen. Das Inkrafttreten dieses Men- schenrechtsübereinkommens war ein wichtiger Meilenstein für eine menschen- rechtsbasierte und teilhabeorientierte Auseinandersetzung mit Behinderung. Zu- gleich war es ein Signal, dass Behindertenpolitik nicht mehr ein Nischenthema der Sozialpolitik ist, sondern ein Menschenrechts- und Querschnittsthema dar- stellt, das alle Lebensbereiche und damit auch alle politischen Bereiche umfasst. Politik für Menschen mit Behinderungen hat in Deutschland eine lange Tradition. Mit der Unfallversicherung und der Alters- und Invaliditätsversicherung im Rah- men der Sozialgesetzgebung nach Bismarck wurden in den 80er Jahren des 19. Jahrhunderts erstmals staatliche Leistungen für die Linderung der Folgen von Arbeitsunfähigkeit und Invalidität eingeführt. Nach dem Ersten Weltkrieg be- gründete 1920 das Schwerbeschädigtengesetz Leistungsansprüche für die 1,5 Millionen Kriegsverletzten des Ersten Weltkriegs im erwerbsfähigen Alter. Bereits in den 20er Jahren des letzten Jahrhunderts wurde das Leistungssystem so weiterentwickelt, dass es schon bald über den Personenkreis der Kriegsopfer hin- ausging und allen Menschen mit Behinderungen zugute kam. Dieses Leistungs- system wurde kontinuierlich weiterentwickelt. Es wurde zu einem System mit einem außerordentlich hohen Versorgungsniveau. Im Jahr 2013 betrugen alleine die Ausgaben für Rehabilitation und Teilhabe rund 31 Mrd. Euro, das entspricht 1 Prozent des Bruttoinlandsproduktes.",
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            "content": "Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode              –5–                              Drucksache 18/6533 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Eine wichtige Weiterentwicklung gab es 1974 mit dem Schwerbehindertengesetz, das Behinderung zwar noch als regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seeli- schen Zustand definierte, gleichzeitig aber erstmals eine Gleichstellung von Men- schen mit Behinderungen verlangte und ein eigenständiges Hilfesystem nor- mierte. Nach der Aufnahme des Verbots der Benachteiligung aufgrund einer Be- hinderung in das Grundgesetz im Jahr 1994 wurde der Behinderungsbegriff um den Aspekt der Teilhabebeeinträchtigung weiterentwickelt. Im Jahr 2001 fand dieser erweiterte Behinderungsbegriff Eingang in das neu geschaffene Neunte Buch Sozialgesetzbuch. Im Jahr 2002 trat das Behindertengleichstellungsgesetz in Kraft, korrespondierende landesrechtliche Regelungen schlossen sich an. Dies waren ganz entscheidende gesetzliche Schritte von einer fürsorgeorientierten hin zu einer teilhabeorientierten Politik – ein Paradigmenwechsel in der deutschen Politik für Menschen mit und ohne Behinderungen. Mit dem damit notwendigen tiefgreifenden Bewusstseinswandel tat sich Deutsch- land allerdings schwerer als andere Länder, weil nicht nur die beiden Weltkriege, sondern vor allem die an Menschen mit Behinderungen massenhaft verübten furchtbaren Verbrechen der Nationalsozialisten für die politische und gesell- schaftliche Entwicklung in Deutschland folgenreich waren. So fehlte uns lange Zeit die Selbstverständlichkeit im Umgang mit Menschen mit Behinderungen. Die Konsequenz war entweder übertriebene Fürsorge oder teilnahmslose Distanz. Vor der Ratifikation der UN-BRK wurde das deutsche Recht auf die Vereinbar- keit mit der UN-BRK geprüft. Die Bundesregierung kam dabei zu dem Schluss, dass das deutsche Recht grundsätzlich mit der UN-BRK vereinbar ist (vgl. S. 42). Bereits zwei Jahre nach der Ratifizierung der UN-BRK hat die Bundesregierung 2011 einen umfassenden Nationalen Aktionsplan (NAP) zur ihrer Umsetzung „Unser Weg in eine inklusive Gesellschaft“ beschlossen. Dieser sieht auch eine Novellierung des Behindertengleichstellungsgesetzes vor. Ein Bundesteilhabege- setz, die Stärkung der Rechte der Schwerbehindertenvertretung sowie ein Neues Soziales Entschädigungsrecht stehen ebenfalls auf der Agenda. Der sich zur Zeit in der Bearbeitung befindende Leitfaden zur konsequenten Einbeziehung der Be- lange von Menschen mit Behinderungen in die Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstigen Maßnahmen – ebenfalls eine Maßnahme des Aktionsplans – soll den Ministerien künftig als praktische Handreichung zur Umsetzung der UN-BRK dienen. Der NAP ist das politikfeldübergreifende Instrument der Bundesregierung, um mit konkreten, rechtlichen wie praxisbezogenen Maßnahmen auf dem Weg zu einer inklusiven Gesellschaft voranzukommen. Unabhängig von der föderalen Aufgabenverteilung entfaltet die UN-BRK Bindungswirkung für den Bund wie für die Länder. Bund und Länder stehen in regelmäßigen Austausch zu allen Fra- gen im Zusammenhang mit dem NAP und insgesamt der Umsetzung der UN-BRK auf Bundes- wie auf Landesebene. Der NAP ist kein abgeschlossenes Dokument, sondern er wird regelmäßig auf den Prüfstand gestellt und in jeder Legislaturperiode weiterentwickelt. Dement- sprechend wurde der NAP von Herbst 2013 bis Sommer 2014 von der Prognos AG wissenschaftlich evaluiert. Die Evaluation erstreckte sich sowohl auf die in- haltliche Ebene als auch auf den Prozess der Entstehung und Umsetzung des Ak- tionsplans und hat in beiden Bereichen wichtige Erkenntnisse und Anregungen für eine Weiterentwicklung des NAP geliefert. Am 26. und 27. März 2015 fand die Anhörung zum ersten deutschen Staatenbe- richt vor dem UN-Fachausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderun-",
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            "content": "Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                         –7–                                     Drucksache 18/6533 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. I. Menschenrechtliche Rahmenbedingungen Inklusionsstandards 1.   Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Qualität des öffentlichen Bewusstseins zur Inklusion und Tendenzen zunehmenden Widerstandes (siehe Debatten in DER SPIEGEL und in der FAZ, www.spiegel.de „Am Rand zu stehen ist schrecklich“, www.faz.net „Grenzen der Inklusion“)? Deutschland hat sich mit der Ratifikation der UN-BRK zur umfassenden Inklu- sion von Menschen mit Behinderungen bekannt. Inklusion bedeutet, dass alle Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt an der Gesellschaft teilhaben kön- nen. Die Bundesregierung hat mit dem im Jahr 2011 verabschiedeten NAP zur Um- setzung der UN-BRK ein Maßnahmenbündel von über 200 Maßnahmen für mehr Selbstbestimmung und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen auf den Weg gebracht, das in dieser Legislaturperiode fortgeschrieben wird. Mit einer breiten Kampagne unter dem Motto „Behindern ist heilbar“ hat die Bun- desregierung die Umsetzung des NAP flankiert, um die Bürgerinnen und Bürger für den Leitgedanken der Inklusion zu gewinnen. Dabei wurde gerade auch das in der Öffentlichkeit sehr kontrovers diskutierte Thema der schulischen Inklusion aufgegriffen, das in der originären Zuständigkeit der Länder liegt. Das BMAS hat im Rahmen der Umsetzung der UN-BRK Maßnahmen zur Inklu- siven Bildung finanziell gefördert. So wurden im Juni 2013 in Kooperation mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) und der Kultusmi- nisterkonferenz der Länder eine Nationale Konferenz zur Inklusiven Bildung mit dem Titel „Inklusion gestalten – gemeinsam. kompetent. professionell“ durchge- führt. Im März 2014 unterstützte das BMAS die Deutsche UNESCO-Kommis- sion bei der Ausrichtung der Konferenz „Inklusion – die Zukunft der Bildung“, im November 2014 wurden während der „Inklusionstage 2014“ des BMAS Fra- gen zu inklusiver Bildung im Rahmen eines Workshops erörtert. Die in den Medienartikeln beschriebenen Probleme in der Umsetzung spiegeln elementare Prinzipien der Verfassung wider – Föderalismus, Gewaltenteilung und Subsidiarität. Die Umsetzung der Inklusion, wie sie die UN-BRK fordert, bindet nicht nur den Bund, sondern vor allem auch die Bundesländer. Aktuelle Entwicklungen in den Bundesländern zeigen, dass auch hier Aktionspläne wei- terentwickelt und Gesetzgebungspakete vorbereitet werden, die sich eng an den Vorgaben der UN-BRK orientieren. 2.   Welche Inklusionsindikatoren legt die Bundesregierung ihrer Politik zu- grunde? Mit Vorlage des Teilhabeberichts der Bundesregierung über die Lebenslagen von Menschen mit Beeinträchtigungen wurden 2013 erstmals Indikatoren für die Teil- 1 habe in den unterschiedlichen Lebensbereichen vorgestellt. Dieser Ansatz wird konsequent weiterentwickelt. Zunächst konnten lediglich Daten aus unterschied- lichen Erhebungen zusammengeführt werden, um aus dieser Sekundäranalyse In- dikatoren abzuleiten. Dabei wurde festgestellt, dass die Datenbasis für die Ablei- tung aussagekräftiger Indikatoren verbessert werden muss. Deshalb wurden mit- tels einer Vorstudie für eine Repräsentativbefragung zur Teilhabe von Menschen 1 Vgl. Teilhabebericht der Bundesregierung über die Lebenslagen von Menschen mit Beeinträchtigungen, S. 455",
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            "content": "Drucksache 18/6533                                    –8–                   Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. mit Behinderungen die methodischen Voraussetzungen für eine Erhebung ge- schaffen, die für künftige Teilhabeberichte die Datenbasis verbessern soll. 3.   Inwieweit sieht die Bundesregierung diese Indikatoren in der deutschen Ge- setzgebung umgesetzt? Um für den Gesetzgebungsprozess Indikatoren der Teilhabeberichterstattung nut- zen zu können, ist eine zielgruppenspezifisch aufbereitete Analyse erforderlich, die Inklusions- und Exklusionsprozesse von Menschen mit Behinderungen sowie die Wirkung unterschiedlicher behindertenpolitischer Maßnahmen abbildet. Mit dem zweiten Teilhabebericht, der im Laufe des Jahres 2016 erscheinen wird, wer- den die Indikatoren des ersten Berichts im Sinne von Zeitreihen verlängert, so dass Entwicklungen und Maßnahmewirkungen sichtbar werden. Mit zunehmen- der Verbesserung der Datenbasis wird die Wirkung behindertenpolitischer Maß- nahmen erkennbar. 4.   Inwieweit unterstützt die Bundesregierung noch das Fortbestehen von Son- dereinrichtungen (wie beispielsweise Förderschulen und Werkstätten für be- hinderte Menschen) angesichts der anerkannten Inklusionsindikatoren? Hinsichtlich der Ausführungen zu den Werkstätten für behinderte Menschen wird auf die Antwort zu Frage 125b verwiesen. Gute Bildung für alle Kinder, Jugendlichen und Erwachsenen ist gleichermaßen ein vorrangiges Anliegen von Bund, Bundesländern und Kommunen. In welchen Organisationsformen die Förderung am besten gewährleistet ist, wird durch die individuellen Ausgangslagen der einzelnen Kinder, Jugendlichen oder Erwachse- nen bestimmt. Aufgrund der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes fällt die Ausgestaltung der schulischen Bildung in den Zuständigkeitsbereich der Bundes- länder. Die Bundesregierung setzt sich dafür ein, dass inklusives Lernen in Deutschland selbstverständlich wird und unterstützt dies auch mit einer Vielzahl von Maßnahmen in ihrem Nationalen Aktionsplan zur Umsetzung der UN-BRK. 5.   Welchen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung zur Implementierung von Inklusionsindikatoren in der Gesetzgebung? Die Entwicklung von Indikatoren zur Beschreibung der gleichberechtigten Teil- habe von Menschen mit Behinderungen an der gesellschaftlichen Entwicklung wird von verschiedenen Arbeitsgruppen vorangetrieben. Zu nennen sind beispiel- haft auf Ebene der Vereinten Nationen die Washington-Group und auf europäi- scher Ebene das Academic Network of European Disability Experts. Deutschland hat mit Vorlage des Teilhabeberichts empirisch untersetzte Indikatoren vorge- stellt. Zu unterscheiden sind Strukturindikatoren, Prozessindikatoren und Ergebnisindi- katoren. Der aktuelle Teilhabebericht enthält erst ansatzweise Struktur- und Pro- zessindikatoren, weil für deren Konstruktion noch die empirische Basis fehlt. Da der Teilhabebericht Lebenslagen untersucht, wurden zunächst auf individueller Ebene Ergebnisindikatoren verwendet (z. B. Anteil derer, die ihren Lebensunter- halt mit eigenem Erwerbseinkommen bestreiten). Die im Teilhabebericht vorgestellten Indikatoren sollen weiterentwickelt und ihre empirische Basis ausgebaut werden. Dabei ist auch auf internationale Anschluss- fähigkeit zu achten.",
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            "content": "Drucksache 18/6533                                     – 14 –                  Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Maßgabe der BITV 2.0 barrierefrei. Die Verordnung gilt seit dem Juli 2002 bzw. in ihrer neuen Fassung seit September 2011 für alle Dienststellen und sonstigen Einrichtungen der Bundesverwaltung, einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Die Über- gangsfristen zur Umsetzung der BITV 2.0 sind im März 2014 ausgelaufen. Seit- her sind die Online-Informationen und -Anwendungen des Bundes grundsätzlich barrierefrei anzubieten. 16.   Wie wird die Bundesregierung in Zusammenarbeit mit den Bundesländern die verschiedenen Kommunikationsweisen von Menschen mit Behinderun- gen, wie beispielsweise die Leichte Sprache, die Deutsche Gebärdensprache, die Brailleschrift (Blindenschrift), die Schriftdolmetschung oder Induktions- anlagen und Untertitel, stärken und ihre Verbreitung in allen Lebensberei- chen finanziell, personell und strukturell fördern? Mit dem BGG und den dazugehörigen Rechtsverordnungen (Kommunikations- hilfenverordnung – KHV und Verordnung über barrierefreie Dokumente in der Bundesverwaltung – VBD) sowie flankierenden Regelungen in anderen Rechts- bereichen (u. a. über § 191a Gerichtsverfassungsgesetz, die Zugänglichma- chungsverordnung, § 17 SGB I und § 19 SGB X) wurden die Grundlagen für eine benachteiligungsfreie Kommunikation von Menschen mit Seh-, Hör- und Sprach- behinderungen mit der Verwaltung bzw. den Gerichten geschaffen. Die Behörden haben bei der Gestaltung von schriftlichen Bescheiden, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtlichen Verträgen und Vordrucken außerdem Anforderungen an die Verständlichkeit für Menschen mit geistigen Behinderungen zu berücksichti- gen (vgl. Begründung zur Einführung des BGG, Artikel 1, § 10 BGG, Bundes- tagsdrucksache 14/7420). Die Bundesländer haben für ihre Zuständigkeitsbereiche vergleichbare Regelun- gen getroffen. Bedürfen Menschen mit Hör- bzw. Sprachbehinderungen darüber hinaus in be- sonderen Fällen der Unterstützung Anderer zur Verständigung mit der Umwelt, werden ihnen nach § 57 SGB IX i.V.m. dem einschlägigen Fachgesetz die erfor- derlichen Hilfen zur Verfügung gestellt oder angemessene Aufwendungen hierfür erstattet. Nach Kenntnis der Bundesregierung sind die Behörden in Bund und Ländern be- strebt, Informationen barrierefrei bereitzustellen, vorhandene Angebote barriere- frei zu überarbeiten und Veranstaltungen auch mit Rücksicht auf die Anforderun- gen von Menschen mit Behinderungen durchzuführen. So stellen einige Behörden des Bundes und auch Behörden der Bundesländer bereits allgemeine Informatio- nen, u. a. Broschüren und andere Materialien oder Videos, vermehrt barrierefrei (z. B. mit Untertiteln, als barrierefreie PDF oder in Leichter Sprache) zur Verfü- gung oder gehen bei Veranstaltungen auf die Bedürfnisse von Menschen mit Be- hinderungen durch Bereitstellung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern oder andere Unterstützungsmöglichkeiten ein.",
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            "content": "Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                – 15 –                              Drucksache 18/6533 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 17.   Mit welchen Maßnahmen will die Bundesregierung dem ständig ansteigen- den Bedarf an wohnortnahen Assistenzanbietern und Pflegeangeboten ge- recht werden? 18.   In welchem Umfang wird die Bundesregierung in Zusammenarbeit mit den Bundesländern finanzielle Mittel zur Verfügung stellen, um bedarfsgerechte barrierefreie Assistenz- und Pflegeangebote sowie Assistenzgenossenschaf- ten flächendeckend auch in ländlichen Regionen zu schaffen? Wegen des Sachzusammenhangs werden die Fragen 17 und 18 gemeinsam be- antwortet. Die Leistungsträger sind gesetzlich dafür verantwortlich, dass die fachlich und regional erforderlichen Rehabilitationsdienste und -einrichtungen in ausreichen- der Zahl und Qualität zur Verfügung stehen. Zu beteiligen sind dabei ggf. die Bundesregierung und die Landesregierungen, die Verbände behinderter Men- schen einschließlich der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, der Selbsthilfe- gruppen und der Interessenvertretungen behinderter Frauen sowie die für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten und stationären Rehabilitationsein- richtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenverbände. Die Leistungsträger können Dienste und Einrichtungen fördern, wenn dies zweckmäßig ist und deren Arbeit in anderer Weise nicht sichergesellt werden kann. Die Bundesregierung hat sich in der Vergangenheit am Aufbau der Netze der Re- habilitationseinrichtungen maßgeblich beteiligt, zuletzt am Ausbau dieser Netze in den neuen Bundesländern. Die Finanzierung des laufenden Betriebs wird i.d.R. über Maßnahmekosten durch die Leistungsträger vorgenommen. Zur Finanzierung im Falle der Pflegebedürftigkeit kann Pflegegeld nach § 37 Ab- satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) eingesetzt werden. Die Beteiligung am Ausbau bestehender Angebote im Bereich Assistenz/Pflege ist durch die Bundesregierung zurzeit nicht vorgesehen. Im Bereich der Pflegeversicherung haben die Pflegekassen im Rahmen ihrer Leistungsverpflichtung eine bedarfsgerechte und gleichmäßige, dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse entsprechende pflege- rische Versorgung der Versicherten zu gewährleisten. Sie schließen zu diesem Zweck insbesondere Versorgungsverträge und Vergütungsvereinbarungen mit den Trägern von ambulanten teil- und vollstationären Pflegeeinrichtungen ab. Nach der Pflegestatistik 2013 des Statistischen Bundesamtes waren bundesweit im Dezember 2013 rund 12 700 ambulante Pflegedienste zugelassen. Sowohl die Anzahl der ambulanten Dienste als auch der Beschäftigten in diesem Bereich ist seit Jahren kontinuierlich steigend. Vorbemerkung zu den Fragen 19 und 20: Für das Bundesministerium des Innern (BMI) und seinen Geschäftsbereich sowie für die anderen Bundesressorts sind hauptsächlich zwei Bildungseinrichtungen zentral für die Aus- und Fortbildung sowie die Sensibilisierung des Personals und der Auszubildenden zu den Fragen 19 und 20 zuständig. Es handelt sich in Bezug auf die Fortbildung um die Bundesakademie für öffentliche Verwaltung (BAköV) als zentrale Fortbildungseinrichtung des Bundes, in Bezug auf die Ausbildung der Nachwuchsbeamtinnen und –beamten des gehobenen und des höheren Dienstes (Studiengang Master of Public Administration) um die Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (HS Bund). Hierzu wird auch auf die Ausführungen zu Frage 202 verweisen.",
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            "content": "Drucksache 18/6533                                   – 16 –                 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 19.   Welche Programme der Bundesregierung, auch in Kooperation mit den Bun- desländern, gibt es bereits, um das Personal in öffentlichen Einrichtungen sowie Behörden entsprechend der UN-BRK für die Belange von Menschen mit Behinderungen zu sensibilisieren, auszubilden und fortzubilden? Um Mädchen und Jungen mit Behinderung vor sexualisierter Gewalt in Instituti- onen zu schützen, fördert die Bundesregierung z. B ein bundesweites Modellpro- jekt („Beraten und Stärken“ – Bundesweites Modellprojekt 2015–2018 zum Schutz von Mädchen und Jungen mit Behinderung vor sexualisierter Gewalt in Institutionen“) mit dem das Personal in Einrichtungen entsprechend der UN-BRK für die Belange von Mädchen und Jungen mit Behinderung sensibilisiert, ausge- bildet und fortgebildet werden soll. „Beraten und Stärken“ ist ein Angebot für teilstationäre und stationäre Einrich- tungen der Behindertenhilfe, in denen Mädchen und Jungen leben und begleitet werden. Weiterhin werden teilstationäre und stationäre Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe berücksichtigt, die ein inklusionsgeleitetes Angebot für Kinder und Jugendliche mit geistiger und/oder körperlicher Behinderung haben. Das Modellprojekt richtet sich an eine möglichst hohe Anzahl von Fachkräften, die in den o.g. Einrichtungen tätig sind. Ebenso sollen nicht-pädagogische sowie ehrenamtlich Tätige von dem Modellprojekt profitieren. Die Qualifizierungsmaßnahmen in etwa 80 bis 100 Einrichtungen umfassen fol- gende Bausteine: Beratung, Unterstützung und Begleitung bei der Implementie- rung/Optimierung von Kinderschutzstrukturen, Sensibilisierung der Leitungs- kräfte und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zum Thema sexualisierte Gewalt, Durchführung von Präventionsprogrammen für Mädchen und Jungen in den teil- nehmenden (teil-)stationären Einrichtungen. Die Ergebnisse dieses Modellprojektes sollen u. a. in Form von umfangreichen „Handlungsempfehlungen zur Implementierung von Kinderschutzkonzepten so- wie zur Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen und Präventionsprogram- men in Einrichtungen der Behindertenhilfe“ veröffentlicht werden. Die BAköV berücksichtigt die Belange von Menschen mit Behinderungen bei der Konzeption ihrer Fortbildungsveranstaltungen. Sie bietet seit vielen Jahren das Seminar „Das Schwerbehindertenrecht – SGB IX Teil 2 – in der Personalarbeit“ für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Personal- und Organisationsreferaten sowie Vertrauenspersonen für die schwerbehinderten Menschen an. Inhalt des Seminars sind das Schwerbehindertenrecht im arbeits-, tarif- und beamtenrechtlichen Kontext, die Vorstellung von Integrationsmaßnah- men und aktuellen Inklusionsprojekten sowie Fördermöglichkeiten für Beschäf- tigte mit Behinderungen, die Zusammenarbeit mit der Schwerbehindertenvertre- tung und die Aufgaben und Pflichten des Arbeitgebers gegenüber schwer behin- derten Menschen. Als wertvollen Input bewerten die Teilnehmerinnen und Teil- nehmer auch, dass ein Mitarbeiter des „Arbeitgeberservice Schwerbehinderter Akademiker“ der Bundesagentur für Arbeit in der Veranstaltung entsprechende Fördermöglichkeiten vorstellt. Erstmals im Jahr 2014 hat die BAköV das Seminar „Leichte Sprache“ für Mitar- beiterinnen und Mitarbeiter aus dem Presse- und Öffentlichkeitsbereich durchge- führt. Ziel des Seminars ist es, den Teilnehmenden den Stellenwert von Leichter Sprache zu vermitteln und die gesetzlichen Vorgaben sowie die daraus folgenden Ansprüche von Menschen mit Lern- und Leseschwierigkeiten darzulegen. Ferner bietet die BAköV schon seit vielen Jahren das Seminar „Barrierefreie PDF-Do- kumente erstellen“, das darauf abzielt, eigene Dokumente und insbesondere auch",
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            "content": "Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode             – 17 –                           Drucksache 18/6533 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Veröffentlichungen barrierefrei zu gestalten. Das Seminar wurde in den letzten Jahren inhaltlich noch erweitert und wird rege nachgefragt. In den verhaltensorientierten Fortbildungsveranstaltungen der BAköV in den Be- reichen Führung, Kommunikation und Personalentwicklung (Personalauswahl) wird auch über die Belange behinderter Menschen informiert. Insbesondere ist die Schärfung des Bewusstseins der Führungskräfte, dass Beschäftigte unter- schiedliche Stärken, Begabungen und Präferenzen haben, fester Bestandteil die- ser Fortbildungsmaßnahmen. Die Lernplattform der BAköV, auf der Lerninhalte in elektronischer Form bereit- gestellt werden, wird voraussichtlich Ende 2015 im Hinblick auf die Umsetzung der Anforderungen der Vorgaben der „Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (BITV 2.0)“ op- timiert werden. Der Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung der HS Bund bietet bei der Aus- bildung der Nachwuchsbeamtinnen und -beamten des gehobenen Dienstes im Rahmen von Wahlpflichtmodulen für die Studierenden die Möglichkeit, sich vor allem im Bereich des Behördlichen Gesundheitsmanagements mit den Belangen von Menschen mit Behinderungen auseinanderzusetzen. Des Weiteren wird sehr eng mit der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen an der Hoch- schule des Bundes, vor allem in den Belangen rund um das Thema Auswahlver- fahren, zusammengearbeitet und so die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sensibi- lisiert. Studierende des Studiengangs „Verwaltungsmanagement“ schreiben zu- dem regelmäßig Diplomarbeiten auf dem Gebiet der Inklusion im öffentlichen Dienst und setzen sich wissenschaftlich damit auseinander. Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiter können regelmäßig Weiterbildungsangebote der BAköV oder freier Träger wahrnehmen, um sich individuell fortzubilden. Im Modul 5 des Studienganges „Master of Public Administration“, der die Stu- dierenden auf die Übernahme von Aufgaben im höheren nichttechnischen Ver- waltungsdienst des Bundes vorbereiten soll, wird im Rahmen des Themenkom- plexes Personalgewinnung auf die Aufgabe, die Eingliederung schwerbehinderter Menschen zu fördern, eingegangen. In diesem Zusammenhang werden auch die rechtlichen Rahmenbedingungen sowie die Beteiligung der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen im Personalgewinnungsprozess erläutert. Weiter- hin wird der Begriff der Behinderung im Sinne der EU-Richtlinie 2000/78/EG und der UN-BRK thematisiert. Im Lehrplan des Hauptstudiums des Studiengangs Verwaltungsinformatik wird im Unterricht auf die UN-Behindertenrechtskonvention zwar nicht explizit Bezug genommen. Dennoch werden einige dahin gehende Rechte in den Modulen auf- gegriffen und behandelt. In Modul M 11 („Grundlagen des eGovernments“) wird die Barrierefreiheit im Rahmen der BITV 2.0 behandelt. In der Reihe „Best Prac- tice“ im Modul M 34 („Aufgaben der Bundesverwaltung II“) entwickeln die Stu- dierenden unter den Schlagworten „Bürgernähe“ und „Anwenderfreundlichkeit“ Kriterien wie bspw. Barrierefreiheit, Anwenderfreundlichkeit und diskriminie- rungsfreier Zugang zu Informationen sowie Dienstleistungen. Als Fallbeispiel wird die einheitliche Behördennummer 115 genauer betrachtet, in deren Zusam- menhang ein Gebärdentelefon für Gehörlose vom BMAS eingerichtet wurde. Im Rahmen von „dienstlichen Beurteilungen“ im Modul M 35 („Managementkon- zepte in der Bundesverwaltung wird das Kriterium der Eignung sowie das Verbot der beurteilungsbezogenen Diskriminierung angesprochen. In Modul 10 („Web-Technologien und Portallösungen“) wird die Barrierefreiheit von Websei-",
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            "content": "Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                – 19 –                             Drucksache 18/6533 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. weichend festlegen sowie Ausnahmetatbestände bestimmen, die eine Einschrän- kung der Barrierefreiheit rechtfertigen (§ 62 Absatz 2 PBefG). Damit liegen die bundesrechtlichen Grundlagen vor, um umfassende Barrierefreiheit im öffentli- chen Nahverkehr zu schaffen. Es liegt nun an den Bundesländern, diese Ziele umzusetzen. Der öffentliche Schienenpersonennahverkehr (SPNV) wird durch die Aufgaben- träger in den Bundesländern bestellt. Darauf hat die Bundesregierung keinen Ein- fluss. Die am Verkehrsmarkt operierenden Eisenbahnunternehmen haben in eige- ner unternehmerischer Verantwortung darüber zu entscheiden, welche Maßnah- men zur Herstellung von Barrierefreiheit ergriffen und zu welchen Zeitpunkten Mittel aufgebracht werden. Um schnellen und kurzfristigen Kundennutzen zu er- zielen, hat der Bund den Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes im Rah- men der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung (LuFV) sowie ergänzenden Sonderprogrammen Mittel für Investitionen in das Bestandsnetz zur Verfügung gestellt. Auf dieser Basis ist die DB Station&Service AG ermächtigt, Bundesmit- tel auch zur Finanzierung von Investitionen zur Herstellung der Barrierefreiheit der Infrastruktur einzusetzen. Nach § 2 Absatz 3 Eisenbahn-Bau- und Betriebs- ordnung (EBO) sind die Eisenbahnen verpflichtet, Programme für die Gestaltung von Bahnanlagen und Fahrzeugen zu erstellen mit dem Ziel, eine möglichst weit- reichende Barrierefreiheit für deren Nutzung zu erreichen. Sofern eine Maß- nahme zur Herstellung der Barrierefreiheit in einem Programm festgeschrieben ist, ist diese verpflichtend umzusetzen. Die Verpflichtung wird von der zuständi- gen Eisenbahnaufsichtsbehörde überwacht. Wegen des Grundsatzes des Be- standsschutzes gilt die rechtliche Verpflichtung zur Herstellung der Barrierefrei- heit grundsätzlich nur bei Neubauten und umfassenden Umbauten. 22.   Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Tatsache, dass die Hotline der Mobilitätszentrale der Deutschen Bahn AG kostenpflichtig ist (www.bahn.de)? Warum müssen Menschen mit Behinderungen bereits bei der Reiseplanung Geld ausgeben? Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass es sich hier um eine Be- nachteiligung und Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen ge- genüber Menschen ohne Behinderungen handelt (wenn nein, bitte begrün- den)? Die Deutsche Bahn AG (DB AG) teilte auf Anfrage mit, dass ihr Rufnummern- konzept keine kostenfreien Rufnummern vorsieht. Die unterschiedlichen Ruf- nummern wurden in einem einheitlichen Portal und zu einem einheitlichen Preis zusammengefasst (20 ct pro Anruf aus dem Festnetz, bei Mobilfunk maximal 60 ct pro Anruf). In der Vergangenheit fielen die Kosten nicht pro Anruf, sondern pro Minute an, damit sind Telefonate nun für alle Kunden der DB AG deutlich günstiger als in der Vergangenheit. Die Anmeldung einer Hilfeleistung, z. B. beim Umsteigen, bei der Mobilitätsservice-Zentrale ist auch über ein Formular auf der Internetseite der DB AG „www.bahn.de/barrierefrei“ kostenfrei möglich. Weitere Informationen können zudem per E-Mail unter der Adresse msz@deut- schebahn.com erfragt werden. Ebenso können all diejenigen, die nicht kosten- pflichtig telefonieren möchten, ein Reisezentrum der DB nutzen und dort die Bu- chung vornehmen. Eine Benachteiligung bzw. Diskriminierung ist nicht gegeben. Eine Benachteili- gung setzt voraus, dass Betroffene aufgrund eines speziellen Merkmals – hier also",
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            "content": "Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                – 21 –                              Drucksache 18/6533 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Auch im Luftverkehr hat die Bundesregierung die rechtlichen Voraussetzungen zur Schaffung umfassender Barrierefreiheit geschaffen. Die Luftverkehrswirt- schaft ist durch die §§ 19d, 20b Luftverkehrsgesetz (LuftVG) verpflichtet, die Belange behinderter Menschen besonders zu berücksichtigen. Zudem haben Flughäfen und Fluggesellschaften entsprechend der in Deutschland unmittelbar geltenden Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität bei der Gestal- tung neuer Flughäfen und Abfertigungsgebäude sowie neuer und neu einzurich- tender Flugzeuge so weit wie möglich die Bedürfnisse von behinderten und mo- bilitätseingeschränkten Flugreisenden zu berücksichtigen. Die Umsetzung dieser Verpflichtungen obliegt den Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften. Hierbei handelt es sich aufgrund der langen Entwicklungs- und Betriebszyklen bei Infra- struktur und Flugzeugen um ein langfristiges Ziel. 24.   Wie wird die Bundesregierung gemeinsam mit den Bundesländern darauf Einfluss nehmen, Reparaturzeiten an Ausstattungen in öffentlichen Einrich- tungen und Bahnhöfen, zum Beispiel barrierefreie Fahrstühle, zu verkürzen? Aufzüge sind überwachungsbedürftige Anlagen nach § 2 Absatz 7 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG). Nach Inbetriebnahme müssen Aufzüge alle zwei Jahre durch eine zugelassene Überwachungsstelle geprüft werden. Anforde- rungen an den Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen sind in der Be- triebssicherheitsverordnung (BetrSichV) geregelt. Die regelmäßige Wartung von Anlagen soll nach Möglichkeit so ausgeführt werden, dass sie vor einem denkba- ren Ausfall erfolgt. Im Übrigen schließen die in privater Rechtsform organisierten Verkehrsunternehmen in eigener Verantwortung Service- bzw. Wartungsverträge mit den Herstellern von Aufzügen oder Fahrtreppen ab. 25.   a) Welche spezifischen Nachteilsausgleiche gibt es nach Kenntnis der Bun- desregierung, um Menschen mit Behinderungen ein Höchstmaß an selbst- bestimmter Mobilität zu sichern? Schwerbehinderte Menschen können nachfolgende Nachteilsausgleiche in An- spruch nehmen:  Unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr („Freifahrt“) Schwerbehinderte Menschen, die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, haben Anspruch darauf, im öffentlichen Personen- nahverkehr unentgeltlich befördert zu werden (§§ 145 ff. SGB IX). Das betrifft gehbehinderte, außergewöhnlich gehbehinderte, hilflose, gehörlose und blinde Menschen (Merkzeichen G, aG, H, Gl und Bl im Schwerbehindertenausweis). Das Merkzeichen B berechtigt darüber hinaus zur kostenfreien Mitnahme einer Begleitperson. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, wird vom Versorgungsamt bei der Feststellung einer Behinderung geprüft. Schwerbehinderte Menschen, die freifahrtberechtigt sind, erhalten einen Schwerbehindertenausweis in grün-orange. Nahverkehr heißt: Omnibusse, Straßenbahnen, S-Bahnen und Nah- verkehrszüge der Bahn bundesweit. Von den schwerbehinderten Menschen, die von der unentgeltlichen Beförderung Gebrauch machen wollen, wird eine Eigen- beteiligung von 72 Euro jährlich (36 Euro halbjährlich) erhoben. Dafür wird eine Wertmarke ausgegeben, die zusammen mit dem Schwerbehindertenausweis als Nachweis für die Freifahrtberechtigung dient. Einkommensschwache sowie blinde und hilflose Menschen sind von der Eigenbeteiligung befreit. Zu den ein-",
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            "content": "Drucksache 18/6533                                – 22 –               Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. kommensschwachen Menschen zählen insbesondere Bezieher von Lebensunter- haltsleistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II – Arbeitslosengeld II) sowie der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII – Hilfe zum Lebensunterhalt sowie Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung).  Parken Beim Parken sind zwei Fälle zu unterscheiden: 1. Benutzung von Behindertenparkplätzen 2. Parkerleichterungen 1. Benutzung von Behindertenparkplätzen Behindertenparkplätze sind in der Regel durch Verkehrszeichen mit dem Zusatz- zeichen „Rollstuhlfahrersymbol“ gekennzeichnet. Zu ihrer Benutzung berechtigt der EU-einheitliche (blaue) Parkausweis. Dieser kann bei der Straßenverkehrsbe- hörde (Stadt- oder Kreisverwaltung) beantragt werden. Den blauen Parkausweis erhalten schwerbehinderte Menschen, die  außergewöhnlich gehbehindert sind (Merkzeichen aG),  blind sind (Merkzeichen Bl) oder  beidseitige Amelie, Phokomelie oder vergleichbare Funktionseinschränkungen haben. Beidseitige Amelie bedeutet, dass beide Arme fehlen. Beidseitige Phokomelie bedeutet, dass Hände bzw. Füße unmittelbar an Schultern bzw. Hüften anset- zen. Ein typischer Fall ist die Contergan-Schädigung. Unter einer vergleichba- ren Funktionseinschränkung ist ein völliger Funktionsverlust der Arme inklu- sive der Schulter- und Ellenbogengelenke zu verstehen.  Parkerleichterungen Parkerleichterungen erhalten schwerbehinderte Menschen  mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung von wenigs- tens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken),  mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung von wenigs- tens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 für Funktionsstö- rungen des Herzens und der Atmungsorgane,  die an Morbus Crohn oder Colitis Ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 60 vorliegt,  mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 70 vorliegt. Für diese Personengruppen wird ein orangefarbener Parkausweis ausgestellt. Zu- ständig ist die Straßenverkehrsbehörde (Stadt- oder Kreisverwaltung).",
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            "content": "Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode             – 23 –                            Drucksache 18/6533 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Der blaue und orangefarbene Parkausweis berechtigt dazu,  im eingeschränkten Haltverbot mit Parkscheibe bis zu drei Stunden zu parken, unter bestimmten Voraussetzungen auch länger,  im Zonenhaltverbot über die zugelassene Zeit hinaus zu parken,  an Stellen, an denen das Parken durch die Verkehrszeichen „Parken“ oder „Par- ken auf Gehwegen“ erlaubt ist und für die durch ein Zusatzzeichen eine Be- grenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu par- ken,  in Fußgängerzonen während der freigegebenen Ladezeit zu parken,  in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen zu parken, ohne jedoch den durchgehenden Verkehr zu behindern,  an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitlich unbe- grenzt zu parken,  auf Parkplätzen für Bewohnerinnen und Bewohner bis zu drei Stunden zu par- ken, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden. Auf Privatparkplätzen gelten die Re- gelungen des verfügungsberechtigten Eigentümers.  Steuerliche Erleichterungen Auch steuerliche Erleichterungen tragen dazu bei, Nachteile von Menschen mit Behinderungen zumindest in finanzieller Hinsicht zu mildern. So können etwa behinderungsbedingte Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Hierunter können Kraftfahrzeugkosten für Privatfahrten fallen. Um es behinderten Menschen zu ersparen, ihre behinderungsbedingten Mehrauf- wendungen, die für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkeh- renden Verrichtungen des täglichen Lebens, für die Pflege sowie für einen erhöh- ten Wäschebedarf anfallen, im Einzelnen nachweisen zu müssen, besteht als Son- derregelung die Möglichkeit, pauschalierte Beträge je nach Grad der Behinderung in Anspruch zu nehmen. Abhängig von der Behinderung ist auch eine Ermäßi- gung oder Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer möglich.  Rundfunkbeitragsermäßigung Eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags können Menschen, denen das Merkzei- chen „RF“ im Schwerbehindertenausweis zuerkannt wurde, beantragen. Sie zah- len einen reduzierten Beitrag von 5,99 Euro pro Monat. Anspruch auf einen reduzierten Beitrag haben  blinde und wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinde- rung von wenigstens 60 Prozent allein wegen der Sehbehinderung, die nicht vorübergehend ist  hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist und  behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 beträgt und die wegen ihres Leides nicht an öffentlichen Veran- staltungen teilnehmen können.",
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            "content": "Drucksache 18/6533                                  – 24 –                Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Von der Beitragspflicht befreit sind taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII. Erhalten Menschen mit Behinderung bestimmte staatliche Sozialleistungen, wie z. B. Lebensunterhaltsleistungen nach dem SGB II und dem SGB XII, können sie statt einer Ermäßigung eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag beantragen.  Ermäßigter Eintritt zu Veranstaltungen Bei vielen Veranstaltungen und Einrichtungen erhalten schwerbehinderte Men- schen gegen Vorzeigen ihres Ausweises ermäßigten Eintritt. Teilweise kann mit dem Merkzeichen B auch eine Begleitperson kostenfrei oder ermäßigt mitgenom- men werden. Dabei handelt es sich um freiwillige Leistungen der Veranstalter ohne gesetzliche Verpflichtung. Dies führt zwar dazu, dass die Situation je nach Einrichtung oder Veranstalter unterschiedlich sein kann. Andererseits ist es eine anerkennenswerte Leistung der Betreiber öffentlicher Einrichtungen und privater Veranstalter, Ermäßigungen für schwerbehinderte Menschen und Begleitperso- nen anzubieten, ohne gesetzlich dazu verpflichtet zu sein und ohne für die Ein- nahmeausfälle Ersatz zu erhalten.  Sitzplatz in öffentlichen Verkehrsmitteln Für schwerbehinderte Menschen, in der Gehfähigkeit Beeinträchtigte, ältere und gebrechliche Personen, werdende Mütter und Fahrgäste mit kleinen Kindern sind in öffentlichen Verkehrsmitteln besondere Sitzplätze vorgesehen. Diese sind durch das Sinnbild „schwarzes Kreuz auf schwarzer Bank“ kenntlich gemacht. Die genannten Personen haben auf diesen Sitzplätzen Vorrang. b) Welche Nachteilsausgleiche wurden seit Inkrafttreten der UN-BRK durch die Bundesregierung aufgehoben, und welche zuungunsten der Betroffe- nen verändert? Folgende Nachteilsausgleiche haben sich seit dem Inkrafttreten der UN-BRK zu- ungunsten der Betroffenen verändert:  Erhöhung der Eigenbeteiligung der Wertmarke Mit dem von den Ländern eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Sozialgesetzbuches IX wurde die Eigenbeteiligung der Wertmarke von 60 auf 72 Euro jährlich erhöht. Dies betrifft aber nur schwerbehinderte Menschen, die nicht bedürftig sind. Einkommensschwache, insbesondere Bezieher von Lebens- unterhaltsleistungen nach dem SGB II und dem SGB XII, zahlen wie bisher keine Eigenbeteiligung.  Rundfunkbeitrag Auch Menschen mit Behinderung beteiligen sich seit dem 1. Januar 2013 mit ei- nem ermäßigten Beitrag an der Rundfunkfinanzierung. Eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags können Menschen, denen das Merkzeichen „RF“ im Schwer- behindertenausweis zuerkannt wurde, beantragen. Sie zahlen einen reduzierten Beitrag von 5,99 Euro pro Monat.",
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            "content": "Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                – 25 –                             Drucksache 18/6533 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Politische und rechtliche Bedingungen 26.   Welche Änderungen plant die Bundesregierung im NAP, um die Inklusion in allen gesellschaftlichen Bereichen wirksamer zu befördern? Wird es bei der Fortschreibung des NAP eindeutige Zuweisungen von finan- ziellen, personellen und strukturellen Ressourcen für jede geplante Maß- nahme verbunden mit festgeschriebenen zeitlichen Fristen für deren Umset- zung geben? Wenn ja, welche Maßnahmen betrifft dies? Wenn nein, warum nicht? Der NAP der Bundesregierung wurde von Herbst 2013 bis Sommer 2014 im Auf- trag des BMAS von der Prognos AG wissenschaftlich evaluiert. Die Evaluation erfolgte entsprechend der Maßgabe, den NAP in jeder Legislaturperiode auf den Prüfstand zu stellen und zusammen mit allen Bundesressorts unter Beteiligung der Zivilgesellschaft weiter zu entwickeln. Im Kern empfiehlt der Abschlussbericht des Forscherteams auf der inhaltlichen Ebene Folgendes:  Die Maßnahmen sollen neben den konkreten Inhalten auch Zuständigkeiten, Laufzeiten und verfügbare Ressourcen enthalten.  Es soll eine konsequente Rückbindung der Handlungsfelder und Maßnahmen auf die UN-BRK geben.  Die Zivilgesellschaft soll an der Auswahl und Umsetzung der Maßnahmen be- teiligt werden. Ebenfalls im Evaluationsauftrag enthalten war die Untersuchung der Prozesse bei der Entstehung und der Umsetzung des NAP. Dazu wird empfohlen:  Rolle, Selbstverständnis und Ressourcenausstattung der Akteure der „inner- staatlichen Durchführung und Überwachung“ im Hinblick auf den NAP-Pro- zess sollen präzisiert und die Funktion der Focal Points gestärkt werden.  Die Rolle des NAP-Ausschusses ist zu stärken.  Ein Partizipationskonzept für den Prozess der Weiterentwicklung des NAP soll entwickelt werden. Die Ergebnisse des Evaluationsberichts geben wichtige Hinweise und Einschät- zungen, die in die laufende Weiterentwicklung des NAP einfließen werden. Dies gilt insbesondere für die Zuordnung der Zuständigkeiten, Laufzeiten und verfüg- bare Ressourcen zu den Maßnahmen des weiterentwickelten NAP. 27.   Welche Empfehlungen des UN-Fachausschusses zum Staatenbericht über die Umsetzung der UN-BRK plant die Bundesregierung wie und wann um- zusetzen? Am 17. April 2015 hat der UN-Fachausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen seine „Abschließenden Bemerkungen“ zur weiteren Umsetzung der UN-BRK in Deutschland veröffentlicht. Die Bundesregierung prüft aktuell diese Empfehlungen und setzt sich mit ihnen auseinander. Dazu gehören bei- spielsweise die Stärkung des Wunsch- und Wahlrechts und die Vorhaben der Bundesregierung zur Anpassung des Behinderungsbegriffs. Die Empfehlungen",
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            "content": "Drucksache 18/6533                                  – 26 –                Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. geben auch wichtige Impulse für den in diesem Jahr anstehenden und unter Be- teiligung von Menschen mit Behinderungen bereits gestarteten Prozess der Wei- terentwicklung des NAP. Bis zum 24. März 2019 sind der zweite und dritte Staatenbericht Deutschlands dem UN-Fachausschuss vorzulegen. Darin ist die Umsetzung der Empfehlungen darzustellen. Auf der Grundlage einer vom Ausschuss erneut formulierten vertie- fenden Frageliste werden beide Berichte in einem Gesamtbericht zusammenge- führt. Zur Umsetzung von Ziffer 36 der Empfehlungen sind hingegen bereits in- nerhalb von 12 Monaten, d.h. bis März 2016, Informationen vorzulegen, wie Deutschland diese Empfehlung umzusetzen gedenkt. In Ziffer 36 wird Deutsch- land empfohlen, eine umfassende, wirksame und mit angemessenen Finanzmit- teln ausgestattete Strategie aufzustellen, um in allen öffentlichen und privaten Umfeldern den wirksamen Gewaltschutz für Frauen und Mädchen mit Behinde- rungen zu gewährleisten. Außerdem wird Deutschland empfohlen, umgehend eine unabhängige Stelle/unabhängige Stellen zur Verhinderung von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch einzurichten oder zu bestimmen sowie die unabhängige Bearbeitung von Beschwerden in Einrichtungen sicherzustellen. 28.   Plant die Bundesregierung in Zusammenarbeit mit den Bundesländern eine Überprüfung aller Gesetze nach Vereinbarkeit mit der rechtsverbindlichen UN-BRK? Wenn ja, gibt es einen Zeitplan? Wenn nein, warum nicht? Im Zuge der Ratifikation der UN-BRK hat die Bundesregierung das deutsche Recht auf Vereinbarkeit mit der UN-BRK geprüft. Sie ist dabei zum Schluss ge- kommen, dass das deutsche Recht grundsätzlich mit der UN-BRK vereinbar ist (vgl. Denkschrift der Bundesregierung zu dem Übereinkommen vom 13. Dezem- ber 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, Bundestagsdruck- sache 16/10808 v. 8.11.2008, S. 45). Für die Bundesregierung ist dabei als Grundsatz maßgeblich, dass in den Fällen, in denen die UN-BRK nicht bereits unmittelbar Anwendung findet, die Verpflich- tung besteht, die Bestimmungen der Konvention – wie anderes Gesetzesrecht des Bundes – im Rahmen methodisch vorzunehmender Auslegung zu beachten und anzuwenden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind die Behörden und Gerichte hierbei zu einer konventionsfreundlichen Auslegung na- tionaler Normen verpflichtet. In diesem Rahmen sind insbesondere unbestimmte Rechtsbegriffe und Ermessensnormen im Lichte der UN-BRK auszulegen. Ziel der Bundesregierung ist es, die volle Verwirklichung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle Menschen mit Behinderungen ohne jede Diskrimi- nierung aufgrund von Behinderung gemäß der Verpflichtung aus Artikel 4 Ab- satz 1 UN-BRK zu gewährleisten und zu fördern. Die Bundesregierung sieht es daher als ihre fortlaufende Aufgabe an, im Rahmen einer kontinuierlichen Rechts- fortbildung – auch im Lichte der Rechtsprechung – Anpassungen des deutschen Rechts an die UN-BRK vorzunehmen. Insbesondere bei der Novellierung beste- henden und der Schaffung neuen Rechts berücksichtigt die Bundesregierung be- reits jetzt die Vorschriften der UN-BRK und schlägt dem Gesetzgeber entspre- chende Anpassungen vor, sofern die Behebung von Defiziten in der Rechtsan- wendung nicht ausreicht. Aktuelle Gesetzgebungsvorhaben auch im Lichte der UN-BRK sind derzeit die Novellierung des Behindertengleichstellungsrechts und die Erarbeitung eines Bundesteilhabegesetzes unter Einbeziehung der Menschen",
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            "content": "Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode               – 27 –                             Drucksache 18/6533 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. mit Behinderungen und ihrer Verbände nach dem Prinzip „Nichts über uns, ohne uns“. Weiterhin wird der derzeit von der Bundesregierung erarbeitete Leitfaden zum Disability Mainstreaming auch den Bereich der Rechtsetzung behandeln. Er dient dazu, bei der Erstellung rechtlicher Regelungen die möglichen Auswirkungen auf Menschen mit Behinderungen frühzeitig zu erkennen und auch im Lichte der UN- BRK abschätzen zu können. Andererseits weist die Bundesregierung darauf hin, dass ein großer Teil der Vor- gaben der UN-BRK zu den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten zählt. Für sie gilt der Progressionsvorbehalt des Artikel 4 Absatz 2 UN-BRK. Da- her wird die Bundesregierung notwendige Verbesserungen zur Erfüllung dieser Rechte im Rahmen des Gestaltungsauftrags des Gesetzgebers und im Rahmen ihrer politischen und finanziellen Spielräume nach und nach vornehmen bzw. be- stehende Defizite beim Gesetzesvollzug im Rahmen des ihr Möglichen beheben, um die Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen zu fördern. Der zeitliche, personelle und finanzielle Aufwand für eine umfassende Überprü- fung aller Gesetze, die sich im Bundesrecht bereits alleine auf ca. 2 000 Gesetze im formellen Sinne summieren, auf Vereinbarkeit mit der rechtsverbindlichen UN-BRK steht nach Auffassung der Bundesregierung dagegen in keinem Ver- hältnis zu dem zu erwartenden Erkenntnisgewinn. Aus den genannten Gründen ist festzuhalten, dass die Bundesregierung keine Überprüfung aller Gesetze nach Vereinbarkeit mit der UN-BRK plant. Die Über- prüfung von Gesetzen auf Landesebene auf ihre Vereinbarkeit mit der UN-BRK fällt in die jeweilige Gesetzgebungszuständigkeit der Bundesländer. Auf entspre- chende Aktivitäten kann die Bundesregierung keinen Einfluss nehmen. 29.   Welche Gesetze hat die Bundesregierung bisher überprüft? Welche Schlussfolgerungen ergeben sich insbesondere für die Weiterent- wicklung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), des Behin- dertengleichstellungsgesetzes (BGG) und der Sozialgesetzbücher sowie des Dritten Änderungsgesetzes des Conterganstiftungsgesetzes? Wann sind ggf. entsprechende Änderungen geplant? Hinsichtlich allgemeiner Aussagen zur Überprüfung von Gesetzen wird auf die Ausführungen zu Frage 28 verwiesen. Insbesondere bei der Novellierung beste- henden und der Schaffung neuen Rechts berücksichtigt die Bundesregierung be- reits jetzt die Vorschriften der UN-BRK und schlägt dem Gesetzgeber entspre- chende Anpassungen vor. Dies gilt auch für die von den Fragestellern genannten Gesetze. Eine Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) ist derzeit nicht geplant. Es wird erwogen, im Rahmen des Reformprozesses zum Bundes- teilhabegesetz die Regelungen des SGB IX zu schärfen und auch leistungsrecht- liche Änderungen im SGB XII durchzuführen. Um die Ziele des SGB IX zu si- chern, sind verbindlichere und transparentere Regelungen erforderlich, die die Koordination und Kooperation des Leistungsgeschehens und auch die Position des Einzelnen und seine Selbstbestimmung verbessern. Das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) wurde in den Jahren 2013/2014 im Rahmen einer rechts- und sozialwissenschaftlichen Evaluation überprüft. Derzeit",
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            "content": "Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                – 29 –                         Drucksache 18/6533 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Im Bereich des Zivil- und Arbeitsrechts erfolgt der Benachteiligungsschutz vor allem über das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Dieses verbietet in- nerhalb seines Anwendungsbereichs Benachteiligungen unter anderem wegen ei- ner Behinderung. Im Falle eines Verstoßes stehen den Betroffenen Beseitigungs- bzw. Unterlassungsansprüche sowie Entschädigungs- bzw. Schadensersatzan- sprüche zu. Das AGG erlaubt auch Antidiskriminierungsverbänden eine gericht- liche Unterstützung der Betroffenen in gerichtlichen Verfahren (§ 23 AGG, Un- terstützung durch Antidiskriminierungsverbände). Darüber hinaus wurden bereits in anderen Gesetzgebungsverfahren (u. a. Miet- rechtsreformgesetz, Schuldrechtsmodernisierungsgesetz) wichtige Vorschriften zum Abbau von Benachteiligungen behinderter Menschen im Bereich des Zivil- rechts eingeführt. Das Mietrechtsreformgesetz vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149) hat einen ausdrücklichen Anspruch behinderter Mieter gegen den Ver- mieter auf Zustimmung zu baulichen Veränderungen und sonstigen Einrichtun- gen geschaffen, die für eine behindertengerechte Nutzung oder den Zugang zur Wohnung erforderlich sind. Der Vermieter kann die Zustimmung lediglich dann verweigern, wenn sein Interesse an der unveränderten Erhaltung der Mietsache das Interesse des Mieters an der behindertengerechten Nutzung der Wohnung überwiegt. Damit werden in Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesverfas- sungsgerichtes behinderte Menschen in die Lage versetzt, auch bei fortschreiten- den Funktionseinschränkungen mit Hilfe von baulichen Anpassungen in der ver- trauten Wohnumgebung zu verbleiben. Im Zuge der Verhandlung der neuen EU-Pauschalreiserichtlinie, die voraussichtlich noch im Jahr 2015 in Kraft treten wird, hat sich die Bundesregierung für die Berücksichtigung der Belange von Menschen mit eingeschränkter Mobilität eingesetzt. Diesen Belangen soll zu- künftig durch eine besondere vorvertragliche Informationspflicht und durch einen erweiterten Schutz bei Vorliegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände Rechnung getragen werden. Als weiterer Schritt zu einer Gleichstellung behinderter Menschen ist das Sozial- gesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) anzusehen. Mit diesem Gesetz sind vor allem die sozialrechtlichen An- sprüche auf Förderung und Verwirklichung der gleichberechtigten Teilhabe be- hinderter Menschen am Leben in der Gesellschaft und das Verbot der Benachtei- ligung im Arbeitsleben umgesetzt worden. Darüber hinaus wurden die Möglich- keiten eines selbstbestimmten und diskriminierungsfreien Lebens u. a. durch die Ausweitung des Wunsch- und Wahlrechtes behinderter Menschen, die stärkere Berücksichtigung der Bedürfnisse behinderter Frauen, den Rechtsanspruch auf Arbeitsassistenz und das Recht auf Kommunikation in Gebärdensprache erwei- tert. 31.   Werden „Angemessene Vorkehrungen“ (Artikel 2 UN-BRK) als Rechtsstan- dard implementiert? Wenn ja, wie, und wo wird dies konkret ausgestaltet? Wenn nein, warum nicht? Nach der Begriffsbestimmung gemäß Artikel 2 der UN-BRK sind angemessene Vorkehrungen notwendige und geeignete Änderungen und Anpassungen, die keine unverhältnismäßige oder unbillige Belastung darstellen und die, wenn sie in einem bestimmten Fall erforderlich sind, vorgenommen werden, um zu ge- währleisten, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen alle Menschenrechte und Grundfreiheiten genießen oder ausüben können. Das Dis- kriminierungsverbot der UN-BRK ist unmittelbar anwendbar. Gemäß Artikel 5",
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            "content": "Drucksache 18/6533                                   – 30 –                 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Absatz 2 der UN-BRK verbieten die Vertragsstaaten jede Diskriminierung auf- grund von Behinderung und garantieren Menschen mit Behinderungen gleichen und wirksamen rechtlichen Schutz vor Diskriminierung, gleich aus welchen Gründen. Diskriminierung umfasst nach Artikel 2 Unterabsatz 3, letzter Halbsatz der UN-BRK die Versagung angemessener Vorkehrungen. Maßgebend dafür, ob eine Benachteiligung wegen Versagung angemessener Vorkehrungen vorliegt, sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Es wird geprüft, ob in diesem Sinne das Konzept der angemessenen Vorkehrungen im Rahmen der Novellierung des BGG in diesem Gesetz aus Gründen der Transparenz klarstellend rechtlich ver- ankert werden kann. 32.   Welche Auffassung vertritt die Bundesregierung gegenüber dem Vorschlag für eine Fünfte EU-Antidiskriminierungsrichtlinie, und plant die Bundesre- gierung, sich für die Verwirklichung dieser Richtlinie auf EU-Ebene aktiv einzusetzen? Wenn nein, warum nicht? Innerhalb der Bundesregierung ist die Meinungsbildung zur Fünften Antidiskri- minierungsrichtlinie noch nicht abgeschlossen. 33.   Erachtet die Bundesregierung die finanzielle Ausstattung des Deutschen In- stituts für Menschenrechte und insbesondere der Monitoring-Stelle zur UN-BRK als ausreichend, um ihre wichtige Tätigkeit der wissenschaftlichen Begleitung und Überwachung des Umsetzungsprozesses des Inklusionsge- botes der UN-BRK verwirklichen zu können? Wenn ja, warum? Wenn nein, wann und wie wird die Finanzierung überarbeitet und erhöht? Mit dem Gesetz über die Rechtsstellung und Aufgaben des Deutschen Instituts für Menschenrechte (DIMRG) wird eine gesetzliche Grundlage für das Deutsche Institut für Menschenrechte (DIMR) und damit auch für die Monitoring-Stelle im Sinne der Pariser Prinzipien der Vereinten Nationen geschaffen. Die gesetzliche Grundlage stellt eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrung des A-Status des DIMR dar. Nach dem neuen Gesetz erfolgt die Finanzierung zukünftig nicht mehr wie bisher aus dem Haushalt der vier Ressorts Auswärtiges Amt, Bundes- ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Bundesministerium für Arbeit und Soziales und Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, sondern aus dem Haushalt des Deutschen Bundestages. Aus Respekt vor dem Deutschen Bundestag und seiner zukünftigen Entschei- dungs- und Gestaltungshoheit sieht die Bundesregierung von Aussagen zur finan- ziellen Ausstattung des DIMR bzw. der Monitoring-Stelle ab. 34.   Erachtet die Bundesregierung die finanzielle Ausstattung des Bundeskom- petenzzentrums als ausreichend oder ist eine Ausweitung geplant (bitte be- gründen)? Die Bundesregierung begrüßt das Engagement des Bundeskompetenzzentrums Barrierefreiheit e. V. (BKB) zur Förderung der Barrierefreiheit in Wirtschaft, Verwaltung und Gesellschaft. Das BKB ist jedoch ein unabhängiger privater Verein, dessen finanzielle Ausstat- tung den Mitgliedsverbänden obliegt. Es steht dem BKB frei, wie in der Vergan-",
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            "content": "Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                – 31 –                              Drucksache 18/6533 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. genheit, sich weiterhin um Projektförderungen, z. B. aus Mitteln des Ausgleichs- fonds zu bemühen oder Angebote auf Ausschreibungen der Bundesregierung ab- zugeben. 35.   Erachtet die Bundesregierung die finanzielle Ausgestaltung der Antidiskri- minierungsstelle des Bundes als ausreichend, oder wird diese ausgeweitet (bitte begründen)? Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes wird in einem eigenen Kapitel im Ein- zelplan 17 des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) jährlich mit ausreichend personellen und finanziellen Mitteln ausge- stattet. Die Koalitionsfraktionen der Bundesregierung haben im Koalitionsvertrag für die 18. Legislaturperiode die Umsetzung der Ergebnisse einer Evaluation, die entsprechend des festgestellten Bedarfs eine dauerhaft verstärkte finanzielle und personelle Ausstattung nach sich zieht, vereinbart. Im Haushaltsplan 2014 wur- den diese Verbesserungen bereits berücksichtigt. Darüber hinaus wurden im Rah- men des Aufstellungsverfahrens des Bundeshaushalts 2015 weitere finanzielle und personelle Verbesserungen bei der Antidiskriminierungsstelle des Bundes vorgenommen. 36.   Welche Standards legt die Bundesregierung der Beteiligung von Verbänden und der Zivilgesellschaft insgesamt in Gesetzgebungsverfahren zugrunde, und in welcher Weise ist die Einhaltung dieser Standards geregelt und kon- trollierbar? Die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) sieht für Ge- setzgebungsverfahren eine obligatorische Beteiligung der Länder, kommunalen Spitzenverbände, Verbände und Fachkreise vor: Nach § 47 Absatz 3 Satz 1 GGO sind Zentral- und Gesamtverbände sowie Fachkreise, die auf Bundesebene beste- hen, rechtzeitig zu beteiligen. Die Bestimmung von Zeitpunkt, Umfang und Aus- wahl der zu beteiligten Verbände oder Fachkreise obliegt nach § 47 Absatz 3 Satz 2 GGO dem federführenden Bundesressort. Nach § 45 Absatz 3 i. V. m. § 21 Absatz 1 GGO sind in Gesetzgebungsverfahren auch Beauftragte der Bundesre- gierung zu beteiligen, soweit deren Aufgaben berührt sind. So ist z. B. die beauf- tragte Person der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen immer dann zu beteiligen, wenn Gesetzentwürfe Fragen der Integration von behinderten Menschen behandeln oder berühren. Das Bundeskanzleramt ist über die Beteili- gung zu unterrichten (§ 47 Absatz 2 GGO). Abgesehen von spezialgesetzlichen Vorschriften (§ 3 BauGB) gibt es auf Bun- desebene keine Vorschriften, die allgemein eine Beteiligung der Zivilgesellschaft in Gesetzgebungsverfahren vorsehen. Über ein Engagement in Verbänden, die in Gesetzgebungsverfahren beteiligt werden, ist auch Bürgern jedoch grundsätzlich eine Partizipation möglich.",
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            "content": "Drucksache 18/6533                                   – 32 –                 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. II. Menschenrechtliche Ansprüche Soziale Teilhabe 37.   Wie weit ist der Prozess der Erarbeitung eines Bundesteilhabegesetzes für Menschen mit Behinderungen vorangeschritten? In welcher Weise wird die Bundesregierung Transparenz im Erarbeitungs- prozess herstellen? 38.   Wie ist der Zeitplan zur Erarbeitung des Bundesteilhabegesetzes konkret ausgestaltet? 39.   Wie werden Menschen mit Behinderungen und ihre Verbände aktiv einge- bunden und beteiligt? Welche inhaltlichen Arbeitsgruppen gibt es im Rahmen dieser Beteiligung? 40.   Welche interministeriellen Arbeitsgruppen gibt es mit welcher inhaltlichen Schwerpunktsetzung in diesem Prozess für eine inhaltliche Abstimmung in- nerhalb der Bundesregierung? Die Fragen 37 bis 40 werden zusammenhängend beantwortet. Zur Vorbereitung der Erarbeitung eines Gesetzentwurfs für ein Bundesteilhabe- gesetz wurden die Verbände der Menschen mit Behinderungen eingeladen, nach dem Prinzip „Nichts über uns ohne uns.“ in der Arbeitsgruppe Bundesteilhabege- setz Reformbedarfe und mögliche Handlungsoptionen zu erörtern. Insgesamt fan- den neun Sitzungen von Juli 2014 bis April 2015 statt. Der Beratungsverlauf in der Arbeitsgruppe Bundesteilhabegesetz kann im Internet unter www.gemeinsam- einfach-machen.de/bthg eingesehen werden. Der dort ebenfalls veröffentlichte Abschlussbericht enthält eine Zusammenfassung der in der Arbeitsgruppe vertre- tenen Positionen. Zur weiteren aktiven Einbindung und Beteiligung der Menschen mit Behinderun- gen und ihrer Verbände sowie zur Fortführung der Gespräche des Bundes mit den Bundesländern und Kommunen fanden im Juli und September 2015 jeweils zwei Sitzungen einer Fachexperten-AG, einschließlich der Verbände der Menschen mit Behinderungen, und einer Bund-Länder-Kommunal-AG statt, in denen vom BMAS erste konzeptionelle Überlegungen für konkrete Inhalte eines Bundesteil- habegesetzes auf Fachebene ergebnisoffen zur Diskussion gestellt wurden. Darüber hinaus fand zum Thema „Unabhängige Beratung“ am 23. Juni 2015 im BMAS ein Werkstattgespräch unter Beteiligung der Verbände von Menschen mit Behinderungen statt. Hierbei standen Erbringungswege von Leistungsträgern und -erbringern einer möglichst unabhängigen Beratung im Mittelpunkt, wie z. B. eine von Menschen mit Behinderungen durchgeführte Beratung für Menschen mit Ansprüchen auf Teilhabeleistungen nach dem SGB IX in konkreten Lebenslagen („Peer counseling“). Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird voraussichtlich im Frühjahr 2016 einen Referentenentwurf für ein Bundesteilhabegesetz mit dem Ziel vorle- gen, dass das Gesetzgebungsverfahren noch in 2016 eingeleitet und abgeschlos- sen wird. Die Beratungen und Beteiligungen innerhalb der Bundesregierung zur Erarbeitung des Gesetzentwurfs bis zum Zeitpunkt der Kabinettbefassung richten sich nach dem in der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) vorgesehen Verfahren.",
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            "content": "Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                      – 33 –                                  Drucksache 18/6533 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 41.    Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den Ergebnissen des Teilhabeberichts bezüglich der Vereinsamung von Menschen mit Behin- derungen? Wie verhält sich der Grad der Vereinsamung dieser Menschen gegenüber Menschen ohne Behinderungen? Der Teilhabebericht der Bundesregierung vergleicht die Häufigkeit der Gesellig- keit mit Freunden, Verwandten und Nachbarn zwischen Menschen mit und ohne Behinderungen und dokumentiert für beide Gruppen die Anteile von Menschen, 2 die ihre freie Zeit allein verbringen. Über die Ursachen, warum insbesondere hochaltrige Menschen mit Behinderun- 3 gen ihre freie Zeit allein verbringen, liegen der Bundesregierung derzeit keine Erkenntnisse vor. Die Bundesregierung plant diese Frage im Rahmen einer reprä- sentativen Befragung zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen nachzuge- hen. 42.    Welchen Zusammenhang zwischen Armut und Beeinträchtigung sieht die Bundesregierung bei Menschen mit Behinderungen und chronischen Erkran- kungen? Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus? Ein Mangel an sozialen Kontakten – bis hin zum Risiko der Vereinsamung – kann ebenfalls als „Armut“ verstanden werden. Im Vierten Armuts- und Reichtumsbe- richt der Bundesregierung ist festgestellt worden, dass wenig soziale Kontakte mit Belastungen in anderen Hinsichten einhergehen. Angesichts der Vielfalt möglicher Wechselwirkungen zwischen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und hemmenden wie behindernden Kontextfaktoren ist da- von auszugehen, dass es sich bei dem im Teilhabebericht der Bundesregierung dargestellten Zusammenhang zwischen Behinderung und niedrigem Einkommen bzw. geringen Ersparnissen um eine Scheinkorrelation handelt, dass also eine Vielzahl von soziodemografischen Merkmalen bei der Analyse der Verursachung von Armut bei Menschen mit Behinderungen in die Betrachtung einzubeziehen sind. Diskutiert werden u. a. Bildungs- und Ausbildungsstand, Zugangsprobleme zum allgemeinen Arbeitsmarkt, Leistungsbeeinträchtigungen durch chronische Erkrankungen, Rentenhöhe bei frühzeitigem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben. Um den Zusammenhang zwischen Armut und Beeinträchtigung besser beurteilen zu können, sollen die möglichen Einflussfaktoren im Rahmen einer repräsentati- ven Studie auch in ihren Wechselwirkungen untersucht werden. In diese Befra- gung sollen auch Menschen einbezogen werden, die in Behinderteneinrichtungen leben und die wegen schwerster Mehrfachbehinderungen nur eingeschränkte Kommunikationsfähigkeit besitzen. Zu den methodischen Vorarbeiten siehe: www.bmas.de/DE/Service/Publikationen/Forschungsberichte/Forschungsberichte- Teilhabe/fb447.html. 2 Vgl. Teilhabebericht der Bundesregierung über die Lebenslagen von Menschen mit Beeinträchtigungen, S. 213 f. 3 Vgl. Teilhabebericht der Bundesregierung über die Lebenslagen von Menschen mit Beeinträchtigungen, S. 214, Abbildung 4-61",
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            "content": "Drucksache 18/6533                                   – 34 –                 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 43.   Wie bewertet die Bundesregierung in diesem Zusammenhang die Tatsache, dass immer noch viele Leistungen zur Teilhabe am gesamtgesellschaftlichen Leben abhängig vom Einkommen und Vermögen der Betroffenen sowie ih- rer Familien beziehungsweise Lebenspartnerinnen und Lebenspartner ge- währt werden, da diese in der Sozialhilfe verankert sind? 44.   Wie ist diese Regelung mit den Artikeln 19, 23 und 28 der UN-BRK verein- bar? Wie ist aus Sicht der Bundesregierung so eine selbstbestimmte und diskri- minierungsfreie Lebensführung möglich – einschließlich des Rechts auf Gründung einer Familie oder auf Eingehen einer Lebenspartnerschaft? 45.   Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Lebenssituation von berufstätigen Menschen mit Behinderungen, die auf Teilhabeleistungen auch außerhalb des Arbeitslebens angewiesen sind, gegenüber der Lebenslage von berufstätigen Menschen ohne Behinderun- gen? 46.   Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Forderung der Petition von Constantin Grosch und den Unterstütze- rinnen und Unterstützern (www.change.org „Recht auf Sparen und gleiches Einkommen auch für Menschen mit Behinderungen # 2600“)? Die Fragen 43 bis 46 werden im Zusammenhang beantwortet. Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/1031 wird verwie- sen. Im Koalitionsvertrag haben die Regierungsfraktionen im Deutschen Bundestag vereinbart, ein modernes Teilhaberecht zu entwickeln. Die Frage des Einsatzes von Einkommen und Vermögen in der Eingliederungshilfe war Gegenstand der Beratungen der Arbeitsgruppe Bundesteilhabegesetz (TOP 2 der Sitzung vom 19. November 2014 – Bedürftigkeitsunabhängigkeit der Fachleistungen). Zu dem Vorhaben Bundesteilhabegesetz wird auf die Antwort zu den Fragen 37 bis 40 verwiesen. 47.   Wie beurteilt die Bundesregierung den Bedarf, ein Berufsbild „Persönliche Assistenz“ zu schaffen? Wenn eines geschaffen werden soll, wie soll dieses umgesetzt und gefördert werden? Wenn kein Bedarf besteht, warum nicht? Der Begriff der „Persönlichen Assistenz“ ist insbesondere nach geltendem Recht nicht legal definiert. Er wird in der Fachöffentlichkeit daher oft unterschiedlich verwendet. So entwickelten Menschen mit Behinderungen das Konzept der per- sönlichen Assistenz im pflegerischen Bereich, zum Schulbesuch, im Erwerbsle- ben, im Haushalt, im Urlaub, zur Mobilität, zur Kommunikation und bei der Er- ziehung eigener oder angenommener Kinder. Die Frage zur Beurteilung des Be- darfs, ein entsprechendes Berufsbild zu schaffen, bedarf vor diesem Hintergrund der Konkretisierung der Zielrichtung „Persönlicher Assistenz“.",
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            "content": "Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                – 35 –                             Drucksache 18/6533 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Inklusion in Partnerschaft und Familie 48.   Welche Unterstützungen plant die Bundesregierung für Menschen mit Be- hinderungen im Rahmen der Erarbeitung eines Bundesteilhabegesetzes zu verankern, damit diese auch Mütter und Väter sein können? Welchen Bedarf sieht die Bundesregierung, den Anspruch auf Elternassis- tenz rechtlich festzuschreiben? Zwar gibt es keinen ausdrücklichen Leistungstatbestand für die Unterstützung bei Elternschaft von Menschen mit Behinderungen. Allerdings können alle Bedarfe durch Leistungen aus verschiedenen Sozialgesetzbüchern wie insbesondere SGB V, VIII, XI und XII gedeckt werden (auch Ergebnis der interkonferenziellen Arbeitsgruppe „Sicherung der Teilhabe von Kindern und Jugendlichen mit Be- hinderungen – UAG V – der von der ASMK eingesetzten Arbeitsgruppe „Wei- terentwicklung der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen“). Zur Lösung der Praxisprobleme, die bestehende Leistungspflichten weder ver- schiebt noch bestehende Leistungsansprüche ausweitet, prüft die Bundesregie- rung im Rahmen des Bundesteilhabegesetzes verschiedene Handlungsoptionen. Auf die Antworten zu den Fragen 37 bis 40 wird verwiesen. 49.   a) Inwieweit hält die Bundesregierung das bestehende Unterstützungs- und Beratungssystem für Mütter und Väter beziehungsweise Eltern mit psy- chischen Beeinträchtigungen sowie für deren Kinder für ausreichend? § 27 SGB VIII regelt für personensorgeberechtigte Eltern einen Anspruch auf Hilfen zur Erziehung. Davon umfasst sind auch Eltern mit psychischen Beein- trächtigungen. §§ 29 bis 35 SGB VIII normieren exemplarisch typische Erschei- nungsformen der Hilfe zur Erziehung, wie z. B. die Erziehungsberatung oder den Erziehungsbeistand. Art und Umfang der erzieherischen Hilfe richten sich gemäß § 27 Absatz 1 Satz 2 SGB VIII immer nach dem erzieherischen Bedarf im Ein- zelfall, so dass eine passgenaue Unterstützungsleistung gewährt werden kann. Der Gesetzgeber hat dabei auch vorgeschrieben, dass das soziale Umfeld des Kin- des und Jugendlichen bei der Ausgestaltung der Hilfe einbezogen werden soll. b) Welchen Änderungsbedarf sieht die Bundesregierung? Die Bundesregierung setzt sich dafür ein, die Vernetzung des Gesundheitssys- tems mit der Kinder- und Jugendhilfe weiter voranzubringen, um einen verbes- serten Schutz und passgenaue Unterstützung für die Kinder und Jugendlichen der betroffenen Eltern und ihrer Familien zu erreichen. c) Wie könnte aus Sicht der Bundesregierung die Früherkennung in diesen Fällen und die Beratung von betroffenen Kindern verbessert oder über- haupt ein Rechtsanspruch auf Beratung für die Kinder verankert werden? Zur Früherkennung von aus dieser Belastungssituation resultierenden Gesund- heitsrisiken für die Kinder kann das Kinderuntersuchungsprogramm nach § 26 SGB V beitragen. Mit dem Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention (PrävG) vom 17. Juli 2015 soll das Kinderuntersuchungsprogramm stärker zu ei- nem präventionsorientierten Programm weiterentwickelt werden, in dessen Rah-",
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            "content": "Drucksache 18/6533                                   – 36 –                Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. men verstärkt auch individuelle Gesundheitsrisiken des Kindes erfasst und be- wertet werden und der Arzt oder die Ärztin die Eltern entsprechend des individu- ellen Bedarfes des Kindes präventionsorientiert berät. Familien und Kinder mit besonderem Unterstützungsbedarf sollen zukünftig auch auf örtliche und regionale Unterstützungs- und Beratungsangebote wie z. B. An- gebote der Frühen Hilfen hingewiesen werden. Diese durch das Bundeskinderschutzgesetz verbindlich verankerten Frühen Hil- fen sind ein weiterer wichtiger Schritt für die Früherkennung. Die Frühen Hilfen verfolgen das Ziel, Entwicklungsmöglichkeiten von Kindern bestmöglich zu för- dern, Risiken für ihr Wohl früh wahrzunehmen und Gefährdungen systematisch abzuwenden. Frühe Hilfen dienen auch dazu, Eltern in belasteten Lebenslagen, wie z. B. aufgrund psychischer Erkrankung eines Elternteils zu unterstützen. Kinder und Jugendliche haben gemäß § 8 Absatz 2 SGB VIII das Recht, sich in allen Angelegenheiten der Erziehung und Entwicklung an das Jugendamt zu wen- den. 50.   Wie beurteilt die Bundesregierung die Möglichkeit von Kindern und Jugend- lichen mit Behinderungen, ein selbstbestimmtes Leben zu führen und am ge- samtgesellschaftlichen Leben teilzuhaben? 51.   a) Welche Unterstützungen und Beratungsmöglichkeiten gibt es für diese Kinder und Jugendlichen sowie für ihre Mütter und Väter? Wegen des Sachzusammenhangs werden die Fragen 50 und 51a zusammen be- antwortet. Die Kinder- und Jugendhilfe hat den Auftrag, zur Verwirklichung des Rechts aller ihrer Verantwortung zugewiesenen jungen Menschen auf Förderung der Entwick- lung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit beizutragen (§ 1 SGB VIII). In Bezug auf Kinder und Jugendliche mit einer (drohenden) seelischen Behinderung normiert § 35a SGB VIII diesen Auftrag konkretisierend als einen einklagbaren Rechtsanspruch auf Eingliede- rungshilfe gegenüber dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Dabei richtet sich die Auswahl der im Einzelfall geeigneten und notwendigen Förder- maßnahme nach dem konkreten, individuellen Bedarf, der im Rahmen eines Be- ratungs- und Entscheidungsprozesses mit dem jungen Menschen und seinen El- tern sowie ggf. unter Zuhilfenahme fachärztlicher Stellungnahmen und Diagno- sen ermittelt wird (§ 36 SGB VIII). Vor dem Hintergrund des ganzheitlichen Hil- feansatzes der Kinder- und Jugendhilfe sind erzieherische Aspekte und damit die Eltern im Leistungskontext zu berücksichtigen. Zur Beförderung eines ganzheit- lichen Hilfeansatzes verpflichtet § 35a Absatz 4 SGB VIII bei behinderungsspe- zifischen und erzieherischen Bedarfen, hilfeübergreifende Dienste und Einrich- tungen mit der Leistungserbringung zu betrauen. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind nach § 79 Absatz 2 SGB VIII ver- pflichtet, zu gewährleisten, dass in ihren örtlichen Zuständigkeitsbereichen zur Erfüllung ihrer Aufgaben den unterschiedlichen Bedarfslagen vor Ort entspre- chend erforderliche und geeignete Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen zur Verfügung stehen. Für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen körperlichen oder geistigen Behin- derungen bzw. für Kinder und Jugendliche, die von einer solchen Behinderung bedroht sind, liegt die Zuständigkeit bei der Sozialhilfe nach dem SGB XII (Ein- gliederungshilfe für behinderte Menschen). Aufgabe der Eingliederungshilfe für",
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            "content": "Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                – 37 –                              Drucksache 18/6533 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. behinderte Menschen ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen und die Leistungsberechtigten in die Gesellschaft einzugliedern. Dazu gehört auch, ihnen die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern. Mit den Leistungen der Eingliederungshilfe wird der Bedarf der Menschen mit Behinderungen – und damit der auch von Kindern und Jugendlichen – individuell und bedarfsgerecht gedeckt. Die Leistungen umfassen auch die Beratung und Un- terstützung durch den Träger der Sozialhilfe. In Umsetzung des Koalitionsvertrages der die Bundesregierung tragenden Frak- tionen für die 18. Legislaturperiode wird die Bundesregierung die Möglichkeiten der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen – und da- mit auch von jungen Menschen mit Behinderungen – weiter stärken. b) Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregie- rung aus den unterschiedlichen Schnittstellenproblemen bei der Beantra- gung von Leistungen nach den verschiedenen Sozialgesetzbüchern? Die die Bundesregierung tragenden Fraktionen haben in ihrem Koalitionsvertrag der 18. Legislaturperiode vereinbart, dass im Interesse von Kindern mit Behinde- rung und ihren Eltern die Schnittstellen in den Leistungssystemen so überwunden werden sollen, dass Leistungen möglichst aus einer Hand erfolgen können. Im Rahmen der Arbeitsgruppe Bundesteilhabegesetz wurden die Bereinigung von Schnittstellen unter Beibehaltung der bisherigen geteilten Zuständigkeit, die Zu- sammenführung der Leistungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen in der Sozialhilfe („Große Lösung SGB XII“) sowie die Zusammenführung von Leistungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen im SGB VIII („Große Lösung SGB VIII“) diskutiert. Die große Mehrheit der Arbeitsgruppe hat sich dabei für die Große Lösung SGB VIII ausgesprochen. Es wurde deutlich, dass hinsichtlich der Umsetzung der Großen Lösung SGB VIII offene Punkte noch geklärt werden müssen, wie beispielsweise die Wirkung einer einheitlichen Kos- tenheranziehung oder Auswirkungen auf die Hilfen zur Erziehung. Die Umset- zung dieser Handlungsoption steht unter der Prämisse der Kostenneutralität. Das BMFSFJ prüft derzeit diese Punkte. Der Prozess ist noch nicht abgeschlossen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 52 verwiesen. 52.   Welche Position bezieht die Bundesregierung zur sogenannten Großen Lö- sung, also der Implementierung aller Leistungsansprüche und Rechte von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen im Kinder- und Jugendhilfe- recht? Wie die Antwort zu Frage 51b darstellt, prüft das BMFSFJ derzeit die Umsetzung der Großen Lösung SGB VIII als eine mögliche Handlungsoption zur Umsetzung des Koalitionsvertrages der 18. Legislaturperiode. Die Aufteilung der Zuständigkeiten für junge Menschen mit Behinderungen auf die Sozialhilfe und die Kinder- und Jugendhilfe führt in der Praxis zu erheblichen Definitions- und Abgrenzungsproblemen, aus denen Zuständigkeitsstreitigkeiten, beträchtlicher Verwaltungsaufwand und vor allem Schwierigkeiten bei der Ge- währung und Erbringung von Leistungen für Kinder und Jugendliche und ihre Familien resultieren. Die mangelnde Berücksichtigung der Entwicklungsdyna- mik im Kindes- und Jugendalter führt zu einem mit Kindern ohne Behinderung nicht gleichberechtigten Zugang zu Unterstützungsleistungen und Schutzmaß-",
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            "content": "Drucksache 18/6533                                   – 38 –                Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. nahmen. Durch die Zusammenführung der Leistungen für Kinder und Jugendli- che mit Behinderungen im System der Kinder- und Jugendhilfe könnte erreicht werden, dass Leistungen bedarfsgerecht und zeitnah aus einer Hand erbracht wer- den. Mit einer solchen Lösung würden die Schnittstellen zwischen den unter- schiedlichen Formen der Beeinträchtigung und zwischen Eingliederungshilfeleis- tungen und erzieherischen Hilfen mit der Folge entfallen, dass sich Abgrenzungs- und Definitionsprobleme erheblich reduziert würden. Es würde ein inklusives Leistungssystem für alle Kinder und Jugendlichen ohne Differenzierung von Kin- dern und Jugendlichen mit Behinderungen und Kindern und Jugendlichen ohne Behinderungen entstehen. Damit würde dem Leitgedanken der Inklusion der UN-BRK vollumfänglich Rechnung getragen. Voraussetzung für die Umsetzung dieser inklusiven Lösung ist die Klärung der diesbezüglich noch offenen Punkte. Die Umsetzung der Großen Lösung steht unter Prämisse der Kostenneutralität. Frauen und Mädchen mit Behinderungen 53.   Wie bewertet die Bundesregierung die Lebenssituation von Frauen und Mäd- chen mit Behinderungen? Welche speziellen Unterstützungsmöglichkeiten gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung für sie, und auf welche spezifischen Probleme und Diskri- minierungen treffen diese? Die im Jahr 2012 veröffentlichte Studie „Lebenssituation und Belastungen von Frauen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen in Deutschland“ hat vielfäl- tige Einblicke zur Lebenssituation von Frauen und Mädchen mit Behinderungen aufgezeigt: Frauen mit Behinderungen und Beeinträchtigungen waren insgesamt wesentlich häufiger in ihrem Lebensverlauf allen Formen von Gewalt ausgesetzt, als Frauen im Bevölkerungsdurchschnitt. Auffällig sind die hohen Belastungen insbesondere durch sexuelle Gewalt in Kindheit und Jugend, die sich im Erwachsenenleben oftmals fortsetzen. Die am höchsten von Gewalt belasteten Gruppen der Befra- gungen waren gehörlose Frauen und Frauen mit psychischen Erkrankungen, die in Einrichtungen leben. Auch im Erwachsenenleben zeigt sich eine hohe Betroffenheit von Gewalt. So haben 68 bis 90 Prozent der Frauen psychische Gewalt und psychisch verletzende Handlungen im Erwachsenenleben erlebt (im Vergleich zu 45 Prozent der Frauen im Bevölkerungsdurchschnitt); gehörlose und blinde sowie psychisch erkrankte Frauen waren davon mit 84 bis 90 Prozent am häufigsten betroffen. Körperliche Gewalt im Erwachsenenleben haben mit 58 bis 75 Prozent fast doppelt so viele Frauen der vorliegenden Studie wie Frauen im Bevölkerungsdurchschnitt (35 Prozent) erlebt. Hiervon waren wiederum die gehörlosen und die psychisch erkrankten Frauen (mit ca. 75 Prozent) am häufigsten betroffen. Erzwungene se- xuelle Handlungen im Erwachsenenleben haben 21 bis 43 Prozent der Frauen der Studie angegeben. Sie waren damit auch im Erwachsenenleben etwa zwei- bis dreimal häufiger von sexueller Gewalt betroffen als Frauen im Bevölkerungs- durchschnitt (13 Prozent). Auch hiervon waren die gehörlosen (43 Prozent) und die psychisch erkrankten Frauen (38 Prozent) am stärksten belastet. Täterin- nen/Täter bei Gewalt sind, wie bei den Frauen im Bevölkerungsdurchschnitt, überwiegend im unmittelbaren sozialen Nahbereich von Partnerschaft und Fami- lie und damit im häuslichen Kontext zu verorten. Darüber hinaus nahm bei den befragten Frauen in Einrichtungen körperliche/sexuelle Gewalt durch Bewoh- ner/-innen und/oder Arbeitskolleg/-innen sowie psychische Gewalt durch Be- wohner/-innen und Personal eine besondere Rolle ein.",
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            "content": "Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode             – 39 –                            Drucksache 18/6533 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. In Einrichtungen der Behindertenhilfe ist das Leben insgesamt durch Einschrän- kungen im selbstbestimmten Leben und in der Wahrung der eigenen Privat- und Intimsphäre aber auch mangelndem Schutz vor psychischer, physischer und sexueller Gewalt gekennzeichnet. In diesem Zusammenhang ist auch kritisch zu sehen, dass viele der in einer Einrichtung lebenden Frauen keine Partner- schaftsbeziehung haben und auch selbst das Fehlen enger vertrauensvoller Beziehungen als Problem benennen. Die Kurzfassung der Studie ist unter www.bmfsfj.de/BMFSFJ/gleichstellung,did=188212.html eingestellt. Die Ergebnisse haben aufgezeigt, dass verstärkte Maßnahmen erforderlich sind, um niedrigschwellige und barrierefreie Schutz- und Unterstützungsangebote für Frauen mit Behinderungen und Beeinträchtigungen bereitzustellen. Darüber hin- aus sind aber auch Maßnahmen erforderlich, die das Selbstvertrauen und Selbst- bewusstsein von Frauen mit Behinderungen stärken. Als unmittelbare Folge der Studienergebnisse hat das BMFSFJ das Projekt „Frauenbeauftragte in Wohnhei- men und Werkstätten für behinderte Menschen“ (durchgeführt von Weibernetz e. V.) gefördert, mit dem Frauenbeauftragte in Einrichtungen als ein neues, wirk- sames Instrument zur Gleichstellung sowie Prävention und Intervention von Ge- walt gegen Frauen mit Behinderung erfolgreich erprobt wurden. Um dieses In- strument zur Gewaltprävention in Einrichtungen für Menschen mit Behinderung bundesweit zu implementieren, unterstützt das BMFSFJF aktuell das Folgepro- jekt „Frauenbeauftragte in Einrichtungen: Eine Idee macht Schule“ (ebenfalls Weibernetz e. V.), dessen Ziel es ist, Frauenbeauftragte als Multiplikatorinnen auszubilden. Damit sollen Frauenbeauftragte langfristig und in möglichst vielen Einrichtungen der Behindertenhilfe etabliert werden können. Eine gesetzliche Implementierung von Frauenbeauftragten in Werkstätten für Menschen mit Be- hinderungen wird aktuell vorbereitet. Darüber hinaus fördert das BMFSFJF die politische Interessenvertretung von Frauen mit Behinderung durch die Organisation Weibernetz e. V. Sie ist die ein- zige Interessenvertretung von behinderten Frauen für behinderte Frauen auf Bun- desebene und arbeitet als solche seit vielen Jahren zu relevanten Themen. Wei- bernetz e. V. ist auch in die Umsetzung des NAP einbezogen und hat eigene Vor- schläge erarbeitet. Der Aktionsplan wird eine Reihe von Einzelmaßnahmen und Strategien enthalten, die in den folgenden Jahren umzusetzen sind. Passgenaue Angebote in der Schwangerschaftsberatung und Sexualpädagogik für Menschen mit Lernschwierigkeiten werden aktuell in dem vom BMFSFJ geför- derten Inklusionsprojekt „Ich will auch heiraten!“ (durchgeführt von Donum Vitae e. V.) entwickelt. Ziel der Maßnahme ist es, die Beratungskompetenz von Fachkräften der Schwangerschaftsberatungsstellen im Hinblick auf Menschen mit Lernschwierigkeiten zu erweitern und den Inklusionsgedanken in die Bera- tung im Kontext des Schwangerschaftskonfliktgesetzes und die Sexualpädagogik zu integrieren. Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung entwickelt darüber hinaus spezielle sexualpädagogische Konzepte zur Sexualaufklärung und Familienpla- nung von Frauen und Männern mit Behinderung und entwickelt auf der Basis die Medien- und Maßnahmenarbeit weiter. Printmedien und Websites werden in Leichte Sprache übersetzt und gebärdet. Auch die Qualifizierung von Multiplika- toren und Beschäftigten in der Behindertenhilfe wird in den Blick genommen.",
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            "content": "Drucksache 18/6533                                  – 40 –                Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 54.   Inwieweit hält die Bundesregierung die Beratungsmöglichkeiten für Frauen und Mädchen mit Behinderungen für ausreichend? Welche finanziellen Mittel hat die Bundesregierung zusammen mit den Bun- desländern eingesetzt, um zusätzlich zum bundesweiten Hilfetelefon noch mehr barrierefreie, präventive Angebote zu schaffen? Das BMFSFJ bietet mit der Einrichtung des Hilfetelefons „Gewalt gegen Frauen“ ein bundesweites Angebot für Erstberatung und Weitervermittlung von Frauen, die von Gewalt betroffen sind. Dabei sieht das Hilfetelefongesetz (BGBl. I S. 448 vom 7. März 2012) ausdrücklich die Barrierefreiheit vor, u. a. für Frauen mit kör- perlicher Beeinträchtigung, mit Sinnesbeeinträchtigungen, Frauen mit Lern- oder Sprachschwierigkeiten sowie Frauen mit chronischen Erkrankungen und psychi- schen Beeinträchtigungen. Sowohl die Webseite als auch ein Flyer enthalten In- formationen über das Angebot in Leichter Sprache und die Beraterinnen des Hil- fetelefons sind in Leichter Sprache geschult. Darüber hinaus können Beratungs- gespräche mit Hilfe von Gebärdensprachdolmetscherinnen durchgeführt werden. Jedes Gespräch bleibt anonym und wird absolut vertraulich behandelt, ebenso je- der schriftliche Kontakt. Sowohl die Gebärdensprach- bzw. Schriftdolmetsche- rinnen als auch die Beraterinnen des Hilfetelefons unterliegen der Schweige- pflicht. Die Zuständigkeit für die Förderung von Fachberatungsstellen und Frauenhäuser für Opfer von Gewalt liegt bei den Bundesländern. Das BMFSFJ fördert die Ver- netzungen dieser Frauenunterstützungseinrichtungen: den Bundesverband der Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe e. V. (bff) und die Frauenhauskoordi- nierung e. V. Beide Vernetzungsstellen haben in den vergangenen Jahren zahlrei- che Initiativen ergriffen, um die Barrierefreiheit und Zugänglichkeit der Fachbe- ratungsstellen und Frauenhäuser für Frauen mit Behinderung zu stärken. Hierzu gehört beispielsweise das Handbuch „Leitfaden für den Erstkontakt mit gewalt- betroffenen Frauen mit Behinderung“, den bff, Frauenhauskoordinierung und Weibernetz e. V., die politische Interessenvertretung von Frauen mit Behin- derung, gemeinsam erarbeitet haben (www.frauenhauskoordinierung.de/ uploads/media/Leitfaden_Umgang_Frauen_final_2.2.2012.pdf). Insgesamt ist jedoch festzustellen, dass Beratungsmöglichkeiten für Frauen und Mädchen mit Behinderung, welche die Heterogenität, die Niedrigschwelligkeit als auch eine zielgruppenspezifische Barrierefreiheit berücksichtigen, nicht flächendeckend im Bundesgebiet vorhanden sind. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 53 ver- wiesen. Die Mittel, welche die Bundesregierung für barrierefreie, präventive Angebote des Bundesverbandes der Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe e. V. (bff), der Frauenhauskoordinierung e. V. und auch des Hilfetelefons „Gewalt gegen Frauen“ aufwendet, lassen sich nicht beziffern, da die Aktivitäten für Frauen und Mädchen mit Behinderungen im Rahmen der jeweiligen Gesamtaufgaben der Einrichtungen erfolgen.",
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            "content": "Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                             – 43 –                                    Drucksache 18/6533 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 2011 durchschnittlich bei 2,5 Prozent, stieg 2012 und 2013 auf 2,8 Prozent und lag 2014 bei 2,7 Prozent. Spitzenreiter sind die Bundesländer Berlin (um 5 Pro- zent), Bremen (zwischen 3,4 Prozent in 2011 und 6,5 Prozent in 2012) und Nie- dersachsen (um 4 Prozent). Am unteren Ende liegen Baden-Württemberg, Bayern und Brandenburg. Tabelle 1: Inklusionsquote der Kinder* mit besonderem Förderbedarf in Kinder- tageseinrichtungen** Land            2010              2011              2012              2013             2014 BW              1,1               1,1               1,8               1,4              1,4 BY              1,4               1,4               1,2               1,5              1,5 BE              5,2               5,3               5,3               5,0              5,0 BB              1,9               1,8               2,7               2,6              2,2 HB              5,0               3,4               6,5               5,3              4,9 HH              3,0               2,7               3,1               2,8              2,8 HE              2,2               2,2               2,4               2,3              2,2 MV              3,1               3,2               3,5               3,6              3,3 NI              4,0               4,0               4,2               4,0              3,8 NW              2,8               3,0               3,3               3,3              3,3 RP              2,1               1,8               2,4               2,2              1,8 SL              2,7               2,5               4,6               4,2              3,3 SN              2,8               2,8               2,9               3,0              2,8 ST              2,3               2,4               2,7               2,5              2,4 SH              3,8               3,5               4,4               4,3              3,7 TH              3,0               2,9               2,8               3,0              3,0 D               2,5               2,5               2,8               2,8              2,7 * ohne Schulkinder ** nur Kindertageseinrichtungen im Sinne des SGB VIII Quelle: Statistisches Bundesamt, Statistik der Kinder- und Jugendhilfe, Kinder und tätige Personen in öf- fentlich geförderter Kindertagespflege, Berechnungen der Dortmunder Arbeitsstelle Kinder- und Jugend- hilfestatistik Für den Schulbereich kann die Entwicklung der Inklusionsquote von 2003 bis 2013 der beigefügten Tabelle 2 entnommen werden. In Deutschland hat sich die durchschnittliche Inklusionsquote im Schulbereich im Zeitraum von 2003 bis 2013 verdreifacht. Den höchsten Anstieg weist Hamburg mit 4,17 Prozentpunk- ten, den geringsten Bremen mit 0,39 Prozentpunkten aus. Bezüglich der Unter- schiede im Ländervergleich wird auf den Bericht „Bildung in Deutschland 2014“ der Autorengruppe Bildungsberichterstattung, S. 178 ff, verwiesen, der das Thema „Bildung von Menschen mit Behinderung“ als Schwerpunkt behandelt.",
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            "content": "Drucksache 18/6533                                           – 44 –                   Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Tabelle 2: Anteil der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem För- derbedarf an allgemeinen Schulen an allen Schülerinnen und Schüler der Klas- sen 1 bis 10 Land 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 BW         1,39   1,53    1,45   1,57    1,60    1,66    1,79    1,87    1,92    1,93    2,05 BY         0,40   0,56    0,59   0,63    0,90    0,89    0,87    1,18    1,33    1,53    1,65 BE         1,91   2,16    1,99   2,27    2,48    2,76    3,11    3,29    3,57    3,81    4,06 BB         1,78   1,99    2,04   2,35    2,94    3,09    3,13    3,31    3,35    3,52    3,64 1) HB         3,66   3,15    3,49   3,44    2,87    2,94    2,72    3,10    3,50    3,85    4,05 HH         1,00   0,67    0,92   0,86    0,81    0,83    0,94    1,48    2,41    4,48    5,17 HE         0,47   0,47    0,49   0,52    0,51    0,53    0,62    0,76    0,93    1,16    1,22 2) MV         0,87   0,95    1,30   2,24    2,63    2,45    2,92    2,92    3,18    3,19    3,85 NI         0,16   0,18    0,28   0,21    0,28    0,31    0,35    0,41    0,54    0,73    1,24 NW         0,46   0,49    0,53   0,58    0,65    0,74    0,86    1,05    1,27    1,63    2,06 3) RP         0,29   0,49    0,52   0,58    0,69    0,76    0,89    0,97    1,13    1,28    1,45 SL         1,18   1,24    1,24   1,41    1,69    1,63    2,14    2,47    2,84    3,41    3,64 SN         0,45   0,59    0,71   0,89    1,13    1,35    1,48    1,76    2,00    2,23    2,39 4) ST         0,21   0,26    0,35   0,49    0,67    0,83    1,21    1,63    1,93    2,27    2,27 SH         1,39   1,29    1,43   1,68    1,93    2,16    2,45    2,79    3,12    3,40    3,72 TH         0,89   0,99    1,02   1,23    1,36    1,52    1,77    1,96    2,00    2,00    2,13 D          0,71 0,78 0,82 0,91 1,03 1,11 1,22 1,42 1,61 1,87 2,14 1) HB (2004): Schwankungen durch Verfahrensänderung.. 2) MV: 2004: Vorjahresdaten; 2012: Daten wurden errechnet. 3) RP (ab 2010): Zuordnung von Schülerinnen und Schülern ohne Fördergutachten nicht mehr möglich. 4) ST: Nur öffentliche Schulen. Quelle: Sekretariat der KMK, Sonderpädagogische Förderung in Schulen In der Hochschulstatistik wird das Merkmal „Behinderung“ in der Studierenden- und Prüfungsstatistik der amtlichen Statistik nicht erfasst. Bzgl. weiterer Infor- mationen zu Studierenden mit Behinderung wird auf die Antwort zu Frage 86 verwiesen. 60.   Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Tatsache, dass trotz vermehrter inklusiver Bemühungen die Inklusionsquote nicht ge- sunken, sondern im Gegenteil leicht gestiegen ist (www.bertelsmann- stiftung.de „Inklusion in Deutschland – eine bildungsstatistische Analyse“)? In Deutschland haben alle jungen Menschen mit und ohne Behinderung das Recht und die Pflicht zum Besuch einer Schule. Dazu gehören die allgemeinen Schulen und die Schulen speziell für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf (Förderschulen). Die Zuständigkeit und Verantwortung für die Gestaltung des allgemeinen Bildungsbereichs liegt gemäß Grundgesetz ausschließlich bei den Bundesländern.",
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            "content": "Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                – 45 –                             Drucksache 18/6533 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 61.   Welche nationale Strategie zur Entwicklung eines inklusiven Bildungswe- sens verfolgt die Bundesregierung? Wie sollen bundesweite Standards und gemeinsame Ziele in einem übergrei- fenden Konzept gebündelt und realisiert werden? Gute Bildung für alle Kinder, Jugendlichen und Erwachsenen ist gleichermaßen ein vorrangiges Anliegen von Bund, Bundesländern und Kommunen. Die Bun- desregierung unterstützt inklusives Lernen in Deutschland mit einer Vielzahl von Maßnahmen in ihrem NAP. Zudem verstärkt der Bund in der Bildungsforschung die Förderung von Forschung zu inklusiver Bildung von Menschen mit Behinde- rungen. Deren Ergebnisse werden öffentlich zugänglich gemacht und können dementsprechend die Praxisentwicklung unterstützen. Die Zuständigkeit und Verantwortung für die Gestaltung des allgemeinen Bildungsbereichs liegt aufgrund der föderalen Staatsstruktur ausschließlich bei den Bundesländern. Die Umsetzung der UN-BRK erfolgt in den einzelnen Bildungsbereichen und in den Bundesländern differenziert. Daher kann die Darstellung der notwendigen Ressourcen nur direkt durch die umsetzenden Stellen auf Länderseite erfolgen. 62.   Welche zusätzlichen Ressourcen werden dafür von Bund, Ländern und Kommunen benötigt, und wie sollen sie in welchem Zeitraum von wem be- reitgestellt werden? Es wird auf die Antwort zu Frage 61 verwiesen. 63.   Welche rechtlichen Rahmenbedingungen sind für die Schaffung eines inklu- siven Bildungswesens nötig, und wo stehen Bund und nach Kenntnis der Bundesregierung die Länder im Hinblick auf die Festschreibung von Rechts- ansprüchen auf inklusive Bildung? Es wird auf die Antwort zu Frage 67 verwiesen. 64.   Hält die Bundesregierung das Kooperationsverbot in der Bildung nach wie vor für zeitgemäß, und wenn ja, warum? Der Begriff „Kooperationsverbot“ entspricht nicht der Sachlage. Auf der Basis ihrer jeweiligen Zuständigkeiten können Bund und Bundesländer selbstverständ- lich kooperieren, auch in der Bildung. Dies ist auch im erheblichen Umfang der Fall. Die von Bund und Bundesländern im Rahmen des Dresdner Bildungsgipfels (2008) gemeinsam beschlossenen Maßnahmen sind hierfür ein gutes Beispiel. Der Bund engagiert sich vom Kita-Bereich über die Sprachförderung, die MINT-Förderung, die Berufsorientierung, die kulturelle Bildung bis hin zu den Hochschulen und der Erwachsenenbildung. Mit den drei großen Wissenschafts- pakten, dem Hochschulpakt, der Exzellenzinitiative und dem Pakt für Forschung und Innovation, ist es in den vergangenen Jahren Bund und Ländern gelungen, das deutsche Wissenschafts- und Forschungssystem zu stärken und seine Leis- tungsfähigkeit auszubauen. Bestandteil eines politischen Gesamtpakets ist neben der Erweiterung der Ge- meinschaftsaufgabe im Hochschulbereich nach Artikel 91b Absatz 1 GG die ebenfalls zum 1. Januar 2015 erfolgte Übernahme der alleinigen Finanzierung der Leistungen für das BAföG durch den Bund. Damit entlastet der Bund die Bun- desländer jährlich dauerhaft um 1,17 Mrd. Euro und stärkt sie in ihren bildungs- politischen Zuständigkeiten. Mit den Bundesländern wurde politisch vereinbart,",
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            "content": "Drucksache 18/6533                                    – 46 –                 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. dass sie die Mittel, die sie für das BAföG nicht mehr aufwenden müssen, insbe- sondere in Hochschulen investieren. 65.   a) Inwieweit hält die Bundesregierung den erreichten Stand der Inklusion in Kindertagesstätten bzw. Kindergärten für ausreichend? Im Jahr 2014 wurden rd. 91 Prozent der 3- bis unter 8 Jährigen, die Eingliede- rungshilfe erhalten, in inklusiven Betreuungsangeboten betreut. Entsprechend ist die Zahl inklusiver Tagesbetreuungseinrichtungen zwischen 2006 und 2014 er- heblich gestiegen. Der von der Bundesregierung seit 2008 mit rd. einem Drittel der Ausbaukosten mitfinanzierte Kinderbetreuungsausbau hat zu einem deutlichen Anstieg inklusi- ver Plätze in Kindertageseinrichtungen geführt. Mit dem am 1. August 2013 in Kraft getretenen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz wird das weitere An- halten dieser Entwicklung erwartet. b) Welchen weiteren Handlungsbedarf gibt es, und welche Maßnahmen sind nach Kenntnis der Bundesregierung geplant? Mit dem Inkrafttreten des „Gesetzes zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen ab 2015 und zum quantitativen und qualitativen Ausbau der Kinder- tagesbetreuung“ hat die Bundesregierung ein drittes Investitionsprogramm für den Ausbau von Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren aufgelegt. Hier- für wurde das bestehende Sondervermögen um 550 Mio. Euro auf 1 Mrd. Euro aufgestockt. Neben der Schaffung weiterer Plätze bringt das neue Investitionsprogramm auch qualitative Verbesserungen in der Kindertagesbetreuung. Mit den neuen Bundes- mitteln können insbesondere Ausstattungsinvestitionen gefördert werden, die der gesundheitlichen Versorgung, den Maßnahmen der Inklusion und der Einrichtung von Ganztagsplätzen dienen. Damit können zum Beispiel Sport- und Bewegungs- räume, die Einrichtung von Küchen und barrierefreie Plätze gefördert werden. Zudem beteiligt sich der Bund schon jetzt dauerhaft an den Betriebskosten mit jährlich 845 Mio. Euro. Damit können u. a. auch Personalkosten finanziert wer- den. Eine Bund-Länder-Konferenz am 6. November 2014 hat sich insgesamt mit dem System der frühkindlichen Erziehung, Bildung und Betreuung befasst und mit einem Communiqué einen Verständigungsprozess zwischen den zuständigen Fachministerinnen und Fachministern von Bund und Bundesländern und unter Beteiligung der kommunalen Spitzenverbänden über Qualität öffentlich verant- worteter Kindertagesbetreuung eingeleitet. Das Communiqué umfasst verschiedene Handlungsfelder, die sich unter anderem mit den inhaltlichen Herausforderungen, der räumlichen Gestaltung sowie dem Thema qualifizierte Fachkräfte befassen. Im Jahr 2016 wird ein erster Zwischen- bericht vorgelegt. Darüber hinaus unterstützt die Bundesregierung den Ausbau inklusiver Betreu- ungsangebote insbesondere durch Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Qua- lität inklusiver Bildung.    Im Rahmen des Projekts „Inklusion in der Praxis von Krippe und Kindergar- ten“ (2012 bis 2016) wird ein Praxishandbuch zum inklusiven pädagogischen Handlungsansatz „vorurteilsbewusster Erziehung“ erstellt.",
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            "content": "Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode               – 47 –                             Drucksache 18/6533 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.    Auf der Grundlage der Evaluationsergebnisse aus dem Bundesprogramm „Schwerpunkt-Kitas Sprache & Integration“ wird gemeinsam mit den Bun- desländern ein neues Programm entwickelt, das neben der weiteren Imple- mentierung der alltagsintegrierten sprachlichen Bildung von Kindern einen Schwerpunkt auf die die Qualitätsentwicklung inklusiver pädagogischer Pra- xis legen wird. 66.   Wie steht die Bundesregierung zu einem verbindlichen Rechtsanspruch auf eine inklusive Regelschulausbildung, und wie soll die Zusammenarbeit mit Bundesländern und Kommunen diesbezüglich ausgestaltet werden? 67.   Wie steht die Bundesregierung zum Anspruch eines Schülers mit geistigen Behinderungen auf Ablegung des Abiturs? Die Fragen 63, 66 und 67 werden im Zusammenhang beantwortet. Ziel muss es sein, allen Schülerinnen und Schülern eine qualitativ hochwertige Schulbildung zu ermöglichen und grundsätzlich alle in Betracht kommenden Schulabschlüsse zu erreichen, unabhängig davon, ob ein Schüler oder eine Schü- lerin eine Behinderung hat oder nicht. Einen verbindlichen Rechtsanspruch auf das Ablegen des Abiturs besteht dabei weder für Schülerinnen und Schüler ohne Behinderungen noch für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen. Gemäß unserer Verfassung darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. In der Kindertagesbetreuung hat die gemeinsame Bildung und Förderung von Kindern mit und ohne Behinderung in gemeinsamen Gruppen eine jahrzehntelange Tradition und ist seit dem Tagesbetreuungsausbaugesetz im Jahr 2005 bundesgesetzlich verankert (§ 22a Absatz 4 SGB VIII). Für das Bereitstellen wohnortnaher und inklusiver Kindertageseinrichtungen und Frühförderstellen sind die Bundesländer und Kommunen zuständig. Die Bundesregierung unterstützt den Ausbau der Kinderbetreuung allerdings durch eigene Investitionsprogramme und beteiligt sich damit am Ausbau inklusiver Angebote. Bzgl. der Rechtsinterpretation besteht keine Zuständigkeit der Bundesregierung; die Rechtspraxis belegt unterschiedliche Auslegungen. Soweit die schulische Bildung betroffen ist, liegt die Umsetzung nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes in Händen der Bundesländer und Kommunen. Aufgrund der Kompetenzordnung des Grundgesetzes sind in diesem Fall die Bundesländer die Primärverpflichteten. Artikel 24 unterliegt grundsätzlich dem Vorbehalt der progressiven Realisierung, sofern nicht über Artikel 5 Absatz 3 UN-BRK das Diskriminierungsverbot unmittelbar zur Anwendung kommt. Das heißt, dass die Verwirklichung nicht innerhalb eines kurzen Zeitraums erreicht werden kann und dass eine Konkurrenz zu anderen gleichrangigen staatlichen Aufgaben besteht. Die Umsetzung des Übereinkommens ist damit ein komplexes gesamtgesell- schaftliches Vorhaben. Laut der Empfehlung der KMK zu pädagogischen und rechtlichen Aspekten der Umsetzung der UN-BRK in der schulischen Bildung (2010) ist das Ziel der Ausbau des gemeinsamen Lernens von Kindern und Jugendlichen mit und ohne Behinderungen. Die Bundesländer stellen sich ausdrücklich diesen Heraus- forderungen und dem damit verbundenen pädagogischen Perspektivwechsel bezogen auf Kinder mit Behinderungen. Die Bundesregierung teilt diesen Perspektivwechsel.",
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            "content": "Drucksache 18/6533                                  – 48 –                Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 61 verweisen. 68.   Welche Position hat die Bundesregierung zur Festschreibung von Rechtsan- sprüchen auf inklusive Berufsausbildung – z. B. eines Rechts auf Ausbil- dung, das es allen jungen Menschen ermöglicht, eine vollqualifizierende Ausbildung aufzunehmen? Gemäß § 64 BBiG sollen behinderte Menschen (§ 2 Absatz 1 Satz 1 SGB IX) in anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden. Dieses Recht steht jedem Menschen mit Behinderung zu. Ergänzend kann in einem anerkannten Ausbil- dungsberuf ein Nachteilsausgleich nach § 65 BBiG auf Antrag gewährt werden. Nur für den Fall, dass für behinderte Menschen wegen der Art und Schwere ihrer Behinderung eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nicht in Betracht kommt, sieht § 66 BBiG auf Antrag der behinderten Menschen oder ihrer gesetzlichen Vertreter oder Vertreterinnen besondere Ausbildungsregelungen vor. Diese Ausbildungsregelungen müssen den Empfehlungen des Hauptaus- schusses des Bundesinstituts für Berufsbildung entsprechen und werden Fach- praktikerausbildungen genannt. Die Ausbildungsinhalte werden unter Berück- sichtigung von Lage und Entwicklung des allgemeinen Arbeitsmarktes aus den Inhalten anerkannter Ausbildungsberufe entwickelt. Jeder Fachpraktikerberuf muss aus einem anerkannten Ausbildungsberuf abgeleitet werden. Schon heute gibt es also zahlreiche Möglichkeiten, jungen Menschen mit Behin- derung eine inklusive Ausbildung im Betrieb zu ermöglichen. Junge Menschen mit Behinderung erhalten bei Vorliegen der gesetzlichen Fördervoraussetzungen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Diese sind vom Prinzip „so normal wie möglich, so behindertenspezifisch wie nötig“ geprägt (§ 113 Absatz 2 SGB III). Das bedeutet, dass die Bundesagentur für Arbeit (BA) Menschen mit Behinde- rung – unter Berücksichtigung von deren Neigung, Eignung und Leistungsfähig- keit sowie deren Wunsch- und Wahlrecht – durch individuelle betriebliche bzw. betriebsnahe Unterstützungsangebote fördert. Nur wenn aufgrund des individuel- len Förderbedarfes eine betriebliche Berufsausbildung nicht erfolgreich absol- viert werden kann, werden alternativ möglichst betriebsnahe außerbetriebliche Bildungsmaßnahmen in Betracht gezogen. Eine Ausbildung in einer Einrichtung der beruflichen Rehabilitation (§ 35 SGB IX) erfolgt nur dann, wenn der indivi- duelle Förderbedarf über die Angebote und Möglichkeiten einer ambulanten be- hinderungsspezifischen Maßnahme hinausgeht („Ultima Ratio“). Im Koalitionsvertrag wurde vereinbart, dass die Bundesregierung den Ausbil- dungspakt gemeinsam mit Sozialpartnern und Bundesländern zur Allianz für Aus- und Weiterbildung weiterentwickelt. Die Eingliederung junger Menschen mit Behinderung in eine Berufsausbildung (Inklusion) ist der Bundesregierung dabei ein besonderes Anliegen. Bund, BA, Wirtschaft, Gewerkschaften und Bun- desländer haben die Allianz für Aus- und Weiterbildung 2015 bis 2018 Ende letz- ten Jahres besiegelt. In Umsetzung der im Koalitionsvertrag angesprochenen Ausbildungsgarantie wird künftig jedem ausbildungsinteressierten Mensch ein „Pfad“ aufgezeigt, der ihn frühestmöglich zu einem Berufsabschluss führen kann. Um möglichst vielen jungen Menschen eine Ausbildung im Betrieb zu ermögli- chen, hat die Wirtschaft u. a. zugesagt, in diesem Jahr 20 000 zusätzliche betrieb- liche Ausbildungsplätze gegenüber den im Jahr 2014 bei der BA gemeldeten Aus- bildungsplätzen zur Verfügung zu stellen und jedem vermittlungsbereiten jungen Menschen, der zum 30. September noch keinen Ausbildungsplatz hat, drei Ange- bote für eine betriebliche Ausbildung zu unterbreiten. Für die Berufsausbildung benachteiligter junger Menschen wurde die Assistierte Ausbildung befristet als",
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            "content": "Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode               – 49 –                             Drucksache 18/6533 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. neues Instrument im Arbeitsförderungsrecht verankert und der Kreis der Förder- berechtigten bei den ausbildungsbegleitenden Hilfen erweitert. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 80 verwiesen. Welche Fortschritte gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung beim Übergang von Schulabgängerinnen und Schulabgängern mit sonderpädagogischem Förder- bedarf in die Berufsausbildung? 69.   a) Welche Fortschritte gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung beim Übergang von Schulabgängerinnen und Schulabgängern mit sonderpäda- gogischem Förderbedarf in die Berufsausbildung? Nach Kenntnis der Bundesregierung lassen sich die Übergänge von Schulabsol- ventinnen und Schulabsolventen mit sonderpädagogischem Förderbedarf in die Berufsausbildung nicht zuverlässig rekonstruieren. Dies liegt teils an unterschied- lichen Zuweisungskriterien zwischen allgemeinbildenden Schulen und Trägern der Berufsausbildung, teils an der statistischen Erfassung. Weder die Berufsbil- dungsstatistik der statistischen Ämter des Bundes und der Länder noch die Sta- tistik der Bundesagentur für Arbeit (BA) erfassen ein personenbezogenes Merk- mal zu einer vorliegenden Behinderung. Daher kann keine Aussage zum tatsäch- lichen Umfang der Ausbildung behinderter Menschen im dualen System getrof- fen werden (vgl. Bildungsbericht 2014, S. 182). Die Zahl der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge in „Berufen für Men- schen mit Behinderungen“ (§ 66 BBiG) lassen sich dagegen darstellen. Im Jahr 2014 wurden 9 024 entsprechende Ausbildungsverträge abgeschlossen, das sind 1,7% aller neuen Verträge (522 232) nach § 66 BBiG/§ 42m Handwerksord- nung (HwO) (Berufsbildungsbericht, 2015, S. 7, 65 und BIBB Datenreport 2015, S. 161). Ausbildungsverträge von Menschen mit Behinderung, die eine duale Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf machen, sind – wie oben dargestellt – statistisch nicht erfasst, da keine personenbezogenen Merkmale wie eine Behin- derung von den Erhebungen und Statistiken erfasst werden. Legt man die Zahl der Zuschüsse der BA zur Ausbildungsvergütung der Betriebe für Auszubildende mit Behinderungen zugrunde, kann man für 2012 auf etwa 3 100 Neueintritte schließen (Statistik der Bundesagentur für Arbeit 2014 – Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben; Bildungsbericht, 2014, S. 182, FN 42). Für den berufsschulischen Bereich trifft der nationale Bildungsbericht 2014 fol- gende Aussage: „Für den berufsschulischen Bereich stellt sich die aktuelle Situa- tion für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischer Förderung wie folgt dar: 2011/2012 besuchten etwa 43 000 Schüler und Schülerinnen eine Teil- zeit-Berufsschule, dies entspricht 2,8 Prozent der entsprechenden Schülerpopula- tion. Im Berufsvorbereitungsjahr (BVJ) waren gut 14 000 bzw. 29 Prozent mit sonderpädagogischem Förderbedarf und in den Berufsfachschulen 4 300 bzw. 1 Prozent“ (Bildungsbericht 2014, S. 183). b) Wie viele dieser Schulabgängerinnen und Schulabgänger finden nach Kenntnis der Bundesregierung einen Ausbildungsplatz im dualen System, wie viele werden in Werkstätten für behinderte Menschen aufgenommen, und was passiert mit den übrigen? Auf die Antwort zu Frage 69a bezüglich der Ausbildungsplätze im dualen System wird verwiesen. Ergänzend dazu: Im Jahr 2013 gab es nach der Statistik der BA 13 780 Neueintritte in Werkstätten für behinderte Menschen. Wie viele davon aus Förderschulen kommen, ist der Bundesregierung nicht bekannt.",
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            "content": "Drucksache 18/6533                                    – 50 –                  Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. c) Was unternimmt die Bundesregierung, um die Datenlage über den Ver- bleib dieser Jugendlichen an der Schwelle zur Berufsausbildung aufzu- klären? Auf die Antwort zu Frage 69a wird verwiesen. 70.   Wie beurteilt die Bundesregierung, dass von jährlich 50 000 Schulabgänge- rinnen und Schulabgängern mit sonderpädagogischem Förderbedarf nur etwa 3 500 einen betrieblichen Ausbildungsplatz finden (vgl. Studie der Ber- telsmann-Stiftung „Inklusion in der beruflichen Bildung“, 2014), welche Konzepte bzw. Lösungsansätze schlägt die Bundesregierung vor, ihren An- teil zu erhöhen, und welche Zielvorgaben gibt es konkret für die kommenden Jahre (2015 bis 2020)? Die in Bezug genommene Studie betrachtet allgemein junge Menschen mit Be- hinderung, sie trifft keine spezifische Aussage zu Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Weder die Berufsbildungsstatistik der sta- tistischen Ämter des Bundes und der Länder noch die Statistik der BA erfassen ein personenbezogenes Merkmal zu einer vorliegenden Behinderung. Daher kann keine Aussage zum tatsächlichen Umfang der Ausbildung behinderter Menschen im dualen System getroffen werden. Die BA nutzt folgende bestehende und neue Lösungsansätze, um die Anzahl der jungen Menschen mit Behinderung in betrieblichen Ausbildungen weiter zu er- höhen:  Gezielte Ansprache von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern: Arbeitgeberin- nen und Arbeitgeber sollen Menschen mit Behinderung stärker bei der Beset- zung von Ausbildungsstellen in den Fokus nehmen. Zudem informiert und sen- sibilisiert die BA Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber u. a. in der jährlichen „Ak- tionswoche der Menschen mit Behinderung“ zu den Beschäftigungspotenzia- len der Menschen mit Behinderung. Im Rahmen der Initiative „Betriebliche Ausbildung hat Vorfahrt“ werden Betriebe mit einer Ausbildungsberechtigung angesprochen, um mehr Ausbildungsplätze auch für benachteiligte und behin- derte junge Menschen zu erschließen.  Förderung der begleiteten betrieblichen Ausbildung: Die im Jahr 2012 einge- führte Maßnahme ermöglicht eine individuelle Unterstützung und Begleitung von Menschen mit Behinderung und deren Arbeitgebern bei der betrieblichen Ausbildung.  Assistierte Ausbildung: Die im Mai 2015 eingeführte „Assistierte Ausbildung“ steht auch jungen Menschen mit Behinderung offen. Durch die Assistierte Aus- bildung sollen junge Menschen, die bisher nur außerbetrieblich ausgebildet werden konnten, neue betriebliche Perspektiven erhalten. Die Assistierte Aus- bildung kann förderungsbedürftige junge Menschen und deren Ausbildungsbe- triebe vor und während einer betrieblichen Berufsausbildung unterstützen. Ge- genstand der Förderung können die Vorbereitung auf die Ausbildungsauf- nahme (z. B. Berufsorientierung, Profiling, Bewerbungstraining) sowie Unter- stützung während der Ausbildung und Arbeitsaufnahme sein. Betriebe können bei administrativen und organisatorischen Aufgaben im Zusammenhang mit der Anbahnung und Durchführung der betrieblichen Ausbildung junger Men- schen mit Behinderung unterstützt werden.  Diverse Programme und Initiativen: Die BA unterstützt aktiv die im Oktober 2013 durch das BMAS initiierte „Inklusionsinitiative für Ausbildung und Be- schäftigung“. Im Rahmen dieser Initiative hat das BMAS zusammen mit der",
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            "content": "Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                – 51 –                             Drucksache 18/6533 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. BA und den Arbeitsmarktpartnern (u. a. den Spitzenverbänden der Wirtschaft BDA, DIHK und ZDH, dem DGB, dem Deutschen Landkreistag sowie den in der BIH zusammengeschlossenen Integrationsämtern der Länder) ein Förder- programm zur intensivierten Eingliederung und Beratung von schwerbehinder- ten Menschen aufgelegt (Laufzeit: 2014 bis 2016). Das Förderprogramm er- öffnet weitere Möglichkeiten, schwerbehinderte Menschen in Ausbildung und Beschäftigung zu integrieren. Es richtet sich an Agenturen für Arbeit, gemein- same Einrichtungen und zugelassene kommunale Träger. Mit diesem Pro- gramm, das ein Volumen von bis zu 80 Mio. Euro aus Mitteln des Ausgleichs- fonds hat, sollen in regionaler Kooperation bestehende Arbeitsverhältnisse sta- bilisiert, neue geschaffen und die betriebliche Ausbildung von Jugendlichen gefördert werden. 71.   Welche Rolle spielen nach Meinung der Bundesregierung die Berufsbil- dungswerke und Werkstätten für Menschen mit Behinderungen in Bezug auf ihre Möglichkeiten, Jugendliche bei der Erlangung eines anerkannten Aus- bildungsberufes zu unterstützen, und welche (finanziellen) Bemühungen wird es konkret von Seiten der Bundesregierung geben, die Zahl der so er- langten Ausbildungsabschlüsse zu steigern? Für die Ausbildung von Menschen mit Behinderung steht ein breites arbeits- marktpolitisches Förderinstrumentarium zur Verfügung. Die Unterstützungs- möglichkeiten reichen von Zuschüssen zur Ausbildungsvergütung bei betriebli- cher Ausbildung, der Förderung von betrieblichen und außerbetrieblichen Aus- bildungen bis zur Ausbildungsförderung in Spezialreinrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 35 SGB IX. Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation sind Berufsbildungswerke (BBW), Berufsförderungswerke (BFW) und ver- gleichbare Einrichtungen. Die Ausbildung in diesen Einrichtungen wird geför- dert, sofern Art oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung des Rehabili- tationserfolges diese besonderen Hilfen erforderlich machen. Insofern ist die Aus- bildung in einer solchen Einrichtung immer eine „Ultima-Ratio-Lösung“. Aufgrund der demografischen Entwicklung – weniger Schulabgängerinnen und Schulabgänger mit Behinderung -, der positiven Entwicklung auf dem Ausbil- dungs- und Arbeitsmarkt sowie der behindertenpolitischen Entwicklung zur Um- setzung der Inklusion wird der Bedarf an Ausbildungsangeboten in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation sowie die Zahl der so erlangten Ausbildungsab- schlüsse zurückgehen. Daher wird sich die Rolle und das Verständnis der Ein- richtungen der beruflichen Rehabilitation, dementsprechend weiterentwickeln müssen. Die Bundesregierung wird die zunehmenden Chancen für betriebliche Ausbildun- gen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für Menschen mit Behinderung weiter er- schließen und nutzen. Dabei wird von einem steigenden Unterstützungsbedarf für Auszubildende und betriebliche Ausbilder in den Unternehmen für erfolgreiche inklusive betriebliche Berufsausbildungen ausgegangen. Auf diese muss durch neue gezielte Unterstützungssettings bzw. Angebote reagiert werden. Dabei sind Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, auch die BBW, mögliche Anbieter insbesondere für die berufliche Bildung von Menschen mit Behinderung mit ei- nem intensiven Unterstützungsbedarf. Für die Entwicklung der notwendigen An- gebote steht die BA im regelmäßigen Dialog mit Bildungsträgern. Das BMAS unterstützt diese Weiterentwicklung z. B. durch die Förderung des Projektes PAUA („Anfänge, Übergänge und Anschlüsse gestalten – Inklusive Dienstleis- tungen von Berufsbildungswerken“).",
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            "content": "Drucksache 18/6533                                    – 52 –                 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Die Aufgabe der Werkstätten für Menschen mit Behinderung (WfbM) ist nicht die herkömmliche Ausbildung von Menschen mit Behinderung. Die WfbM sollen Menschen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, eine ihren Bedürfnissen angemessene berufliche Bildung und eine Beschäftigung anbieten. Die Zielsetzung der WfbM ist es, die Menschen mit Behinderung auf dem Weg zum allgemeinen Ausbildungs- und Arbeitsmarkt zu unterstützen und zu beglei- ten. Die berufliche Bildung ist als Teilaufgabe im Berufsbildungsbereich der WfbM verankert. Dabei hat die Ausrichtung auf Qualifizierungsfelder, die eine Beschäftigungsperspektive für den allgemeinen Arbeitsmarkt eröffnen, Vorrang. Zu prüfen ist deshalb in diesem Zusammenhang auch, ob durch das Angebot von Qualifizierungsbausteinen gem. §§ 68 ff. BBiG für die Teilnehmer eine Verbes- serung der Integrationschancen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erreichbar ist. Das BMAS ist mit der Bundesarbeitsgemeinschaft Werkstätten für behinderte Menschen (BAG WfbM) zur Weiterentwicklung im Gespräch. 72.   Wie möchte die Bundesregierung die Schulung von Fachkräften, die mit der dualen Berufsausbildung von Menschen mit Behinderungen betraut sind, wie etwa Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kammern, Mitglieder von Berufsbildungs- und Prüfungsausschüssen und Ausbilderinnen und Ausbil- der in den Unternehmen, verbessern? Die flächendeckende Schulung der Mitglieder der Prüfungs- und Berufsbildungs- ausschüsse liegt nicht im Zuständigkeitsbereich des Bundes. Die Schulung von Ausbildern fördert die rehabilitationspädagogische Zusatzqua- lifikation für Ausbilderinnen und Ausbilder (ReZA). Es wird ferner auf die Ant- wort zu Frage 73 verwiesen. 73.   Inwieweit unterstützt die Bundesregierung die Empfehlung des Hauptaus- schusses des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) vom 21. Juni 2012, die eine rehabilitationspädagogische Zusatzqualifikation für Ausbilderinnen und Ausbilder (ReZA) vorsieht, die Menschen mit Behinderungen auf der Grundlage von Ausbildungsregelungen ausbilden, und sieht die Bundesre- gierung Handlungsbedarf, diese weiterzuentwickeln? Am 17. Dezember 2009 wurde vom Hauptausschuss des Bundesinstituts für Be- rufsbildung (BIBB) die „Rahmenregelung für Ausbildungsregelungen für behin- derte Menschen gemäß § 66 BBiG und § 42m HwO“ beschlossen und im Dezem- ber 2010 ergänzt (Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Be- rufsbildung Nr. 136 vom 17. Dezember 2009, geändert am 15. Dezember 2010; Bundesanzeiger Nr. 118a; Internet: www.bibb.de/dokumente/pdf/ HA136.pdf). Diese Rahmenregelung fordert eine Rehabilitationspädagogische Zusatzqualifi- kation (ReZA) für Ausbilderinnen und Ausbilder in Fachpraktikerberufen nach § 66 BBiG bzw. § 42m HwO. Die Rahmenregelung sieht für die ReZA einen zeitlichen Umfang von 320 Stunden vor und beschreibt die Kompetenzfelder, die dabei abgedeckt werden müssen. Ergänzend wurde am 21. Juni 2012 ein „Rahmencurriculum für die rehabilitati- onspädagogische Zusatzqualifikation für Ausbilderinnen und Ausbilder (ReZA)“ als Empfehlung des Hauptausschusses des BIBB veröffentlicht („Rahmencurri- culum für eine Rehabilitationspädagogische Zusatzqualifikation für Ausbilderin- nen und Ausbilder“, Empfehlung Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufs-",
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            "content": "Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                 – 55 –                               Drucksache 18/6533 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 77.   Wie will die Bundesregierung den Anteil inklusiver Angebote in der dualen Berufsausbildung erhöhen, welche finanziellen Mittel sind hierfür vorgese- hen, und wie unterscheiden sich diese zu den bereitgestellten Mitteln in den Jahren 2010, 2011, 2012 und 2013? Menschen mit Behinderung können durch ein breites Spektrum an Maßnahmen der Arbeitsmarktpolitik gefördert werden. Bei schwerbehinderten Menschen, de- ren Aussichten, am Arbeitsleben teilzuhaben oder weiter teilzuhaben, wegen Art und Schwere ihrer Behinderung im Sinne von § 2 Absatz 1 SGB IX nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert sind und deshalb Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben benötigen (Rehabilitanden i. S. d. § 19 SGB III), stehen neben all- gemeinen Leistungen der Arbeitsmarktpolitik ergänzend besondere Teilhabeleis- tungen zur Verfügung. Die allgemeinen Leistungen zur Förderung der Berufsaus- bildung ergeben sich aus dem Fünften Abschnitt des Dritten Sozialgesetzbuches. Besondere Teilhabeleistungen werden erbracht, wenn dies aufgrund der Art und Schwere der Behinderung erforderlich ist. Die besonderen Leistungen zur Förde- rung der Teilhabe behinderter Menschen in der Berufsausbildung ergeben sich aus dem Siebten Abschnitt, Zweiter Titel des Dritten Sozialgesetzbuches. Wenn Art und Schwere der Behinderung dies erfordern; können besondere Leistungen der beruflichen Teilhabe in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation außer- betrieblich (§ 35 SGB IX) erbracht werden. Etwa ein Viertel der von der BA in ihrer Funktion als Rehabilitationsträger betreuten Rehabilitanden sind schwerbe- hindert. Daten zur Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben sind im Internetangebot der Statistik der BA (http://statistik.arbeitsagentur.de) unter dem Menüband „Statistik nach Themen“ im Seitenmenü „Arbeitsmarktpo- litische Maßnahmen“ unter der Auswahl „Maßnahmen zur Teilhabe behinderter Menschen“ im Produkt „Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Ar- beitsleben“ zu finden. Die Bundesregierung hat gemeinsam mit ihren Partnern in der Allianz für Aus- und Weiterbildung vereinbart, künftig mehr jungen Menschen eine betriebliche Ausbildung zu ermöglichen. Insbesondere die Assistierte Ausbildung ermöglicht jungen Menschen eine betriebliche Ausbildung, die ihren Berufsabschluss sonst nur in einer außerbetrieblichen Einrichtung erwerben könnten. Eine umfassende Aufstellung der Ausgaben für Leistungen zu Teilhabe aufgrund der Finanzierung der allgemeinen Leistungen aus dem Eingliederungstitel (EGT) (aus dem auch Leistungen finanziert werden, die nicht der Unterstützung behin- derter Personen dienen) nicht möglich ist. Bei Auszubildenden die eine duale Be- rufsausbildung beginnen, wird das Merkmal einer Behinderung nicht erhoben (siehe Antwort zu Frage 69a). Hinsichtlich der Erhöhung des Anteils inklusiver Angebote in der dualen Ausbildung, wird auf die Antwort zu Frage 70 verwiesen. 78.   Wie will die Bundesregierung die Bereitschaft von Unternehmen, inklusive Ausbildungsplätze anzubieten, steigern, und welche Zielvorgaben oder Min- destangebotszahlen gibt es hierfür? Zur beruflichen Förderung von Menschen mit Behinderung, und zwar für Men- schen mit und ohne anerkannte Schwerbehinderung, steht ein breites Angebot ar- beitsmarktpolitischer Instrumente zur Verfügung. Dies beinhaltet auch Maßnah- men zur Förderung der Berufsausbildung und zur Erlangung und Erhaltung eines Ausbildungsplatzes. Ziel der BA ist es, verstärkt betriebliche Ausbildungen zu fördern. In diesem Zu- sammenhang wurde 2012 das Produkt \"begleitete betriebliche Ausbildung\" ein- geführt. Mit diesem Produkt wird das Ziel verfolgt, jungen Menschen, die wegen",
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            "content": "Drucksache 18/6533                                 – 56 –                Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Art und Schwere ihrer Behinderung auf besondere rehaspezifische Angebote an- gewiesen sind, eine „inklusive Ausbildung“ zu ermöglichen. Junge Menschen mit Behinderung, die voraussichtlich für eine betriebliche Ausbildung geeignet sind und wegen ihrer Behinderung zwar besonderer Leistungen zur Teilhabe am Ar- beitsleben bedürfen, jedoch nicht auf eine besondere Einrichtung im Sinne des § 35 SGB IX für behinderte Menschen angewiesen sind, sollen so bedarfsgerecht unterstützt und in den allgemeinen Arbeitsmarkt integriert werden. Des Weiteren hat die Bundesregierung mit einer Gesetzesinitiative im Rahmen der Allianz für Aus- und Weiterbildung vom 12. Dezember 2014 das neue – be- fristet geltende – Instrument der „Assistierten Ausbildung“ beschlossen. Mit die- sem Instrument sollen mehr benachteiligte junge (behinderte) Menschen zu einem erfolgreichen Abschluss einer betrieblichen Berufsausbildung im dualen System geführt werden. Dies soll auch jungen Menschen mit Behinderung, die bisher nur außerbetrieblich ausgebildet werden konnten, neue betriebliche Perspektiven ge- ben. Das Instrument greift die Erfahrungen unterschiedlicher Förderungen und Erprobungen in der Praxis auf, die unter dem Begriff Assistierte Ausbildung fir- mieren. Das Instrument der Assistierten Ausbildung soll benachteiligte junge Menschen und deren Ausbildungsbetriebe intensiv und kontinuierlich während der betrieblichen Berufsausbildung unterstützen. Es kann auch eine ausbildungs- vorbereitende Phase mitumfassen, um durch eine fortgesetzte Unterstützung be- reits die Aufnahme der betrieblichen Berufsausbildung zu eröffnen. Zur Steigerung der betrieblichen Ausbildung schwerbehinderter Jugendlicher för- dert die Bundesregierung zudem im Rahmen der Initiative Inklusion mit insge- samt 15 Mio. Euro aus dem Ausgleichsfonds die Schaffung von 1 300 neuen be- trieblichen Ausbildungsplätzen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in anerkann- ten Ausbildungsberufen. Im Rahmen der Inklusionsinitiative für Ausbildung und Beschäftigung hat die Bundesregierung darüber hinaus ein Förderprogramm zur intensivierten Einglie- derung und Beratung von schwerbehinderten Menschen aufgelegt. Das Förder- programm eröffnet weitere Möglichkeiten, schwerbehinderte Menschen in Aus- bildung und Beschäftigung zu integrieren. Es richtet sich an Agenturen für Arbeit, gemeinsame Einrichtungen und zugelassene kommunale Träger. Mit diesem Pro- gramm, das ein Volumen von insgesamt 80 Mio. Euro aus Mitteln des Aus- gleichsfonds hat, sollen in regionaler Kooperation bestehende Arbeitsverhältnisse stabilisiert, neue geschaffen und die betriebliche Ausbildung Jugendlicher geför- dert werden. Damit diese Förderangebote auch genutzt werden, ist es notwendig, weitere Ar- beitgeber für die Ausbildung und Beschäftigung von Menschen mit Behinderun- gen zu gewinnen und sie zu unterstützen (s. hierzu Antwort zu Frage 194). In diesem Zusammenhang wird auch auf das Projekt „InkA – Inklusionsprojekt des UnternehmensForums zur gemeinsamen Ausbildung von Jugendlichen mit und ohne Behinderung“ hingewiesen, das von der Bundesregierung mit knapp 1 Mio. Euro aus dem Ausgleichsfonds gefördert wird. Mit dem Projekt soll die berufliche Perspektive junger Menschen mit Behinderung verbessert werden, in- dem auf 40 neu geschaffenen Ausbildungsplätzen schwerbehinderte Jugendliche gemeinsam mit nicht behinderten Jugendlichen ausgebildet werden. Dabei sollen vorhandene Ausbildungsstrukturen an die Bedürfnisse schwerbehinderter junger Menschen angepasst werden. Ziel ist, die Teilnehmenden durch einen qualifizier- ten Ausbildungsabschluss für den ersten Arbeitsmarkt zu befähigen, neue An- sätze zur Verbesserung von Ausbildung für behinderte Jugendliche zu entwi- ckeln, die Hilfen während der Ausbildung zu verbessern sowie andere Arbeitge- ber für das Thema zu sensibilisieren.",
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            "content": "Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                 – 57 –                               Drucksache 18/6533 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 79.   Wie will die Bundesregierung den Anteil inklusiver Angebote in der schuli- schen Ausbildung erhöhen, welche finanziellen Mittel sind hierfür vorgese- hen, und wie unterscheiden sich diese zu den bereitgestellten Mitteln in den Jahren 2010, 2011, 2012 und 2013? Die schulische Ausbildung fällt in die Zuständigkeit der Bundesländer. 80.   Welche Überlegungen gibt es zu der Möglichkeit, die assistierte Ausbildung auszuweiten und flächendeckend einzusetzen, so dass sie auch verstärkt von Menschen mit Behinderungen genutzt wird? Welche Argumente sprechen nach Meinung der Bundesregierung dafür, wel- che dagegen, die assistierte Ausbildung auf diese Weise weiterzuentwickeln, und welche finanziellen Auswirkungen hat dies? Bedarf es hierzu nach Meinung der Bundesregierung einer Neuordnung der Fördermöglichkeiten von Menschen mit Behinderungen in den Sozialgesetz- büchern, und wenn ja, welche? Durch die Aufnahme in den Leistungskatalog des § 115 SGB III ist klargestellt, dass die Assistierte Ausbildung als allgemeine Leistung für junge Menschen mit Behinderung erbracht werden kann. Damit werden weitere Möglichkeiten zur Förderung inklusiver Berufsausbildung im Betrieb für junge Menschen mit Be- hinderung als weitere Alternative zu einer außerbetrieblichen Ausbildung ge- schaffen. Mit Assistierter Ausbildung können auch betriebliche Berufsausbildun- gen von jungen Menschen mit Behinderung, die im Rahmen des BBiG oder der HwO abweichend von den Ausbildungsordnungen für staatlich anerkannte Aus- bildungsberufe durchgeführt werden, unterstützt werden. Die Assistierte Ausbildung soll insbesondere auch für junge Menschen mit Be- hinderung erbracht werden, die für eine betriebliche Berufsausbildung grundsätz- lich geeignet sind, aber auch bei einer betrieblichen Ausbildung wegen ihrer Be- hinderung oder zur Sicherung des Eingliederungserfolges behindertenspezifi- scher Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bedürfen (§ 113 Absatz 1 Num- mer 2 in Verbindung mit § 117 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b SGB III). In diesem Fall erhalten Teilnehmende bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzun- gen die besonderen Leistungen wie zum Beispiel Ausbildungsgeld nach § 122 SGB III. Für eine zusätzliche Ausweitung wird insoweit kein Bedarf gesehen. 81.   Wie schätzt die Bundesregierung den Stand der Inklusion im Bereich der Fort- und Weiterbildung ein? Die BA berücksichtigt das Thema Inklusion übergreifend bei der Ausgestaltung und Weiterentwicklung aller Förderprodukte. Im Bereich der Fort- und Weiter- bildung stehen neben den vorrangigen allgemeinen Weiterbildungsangeboten auch reha-spezifische Förderangebote zur Verfügung. Durch den Einsatz von be- triebsnahen Instrumenten, wie z. B. der begleiteten betrieblichen Umschulung (bbU-Reha) und der Integration von Rehabilitanden in den Arbeitsmarkt (In- RAM) soll ein möglichst reibungsloser Übergang aus der Weiterbildung in Be- schäftigung realisiert werden. Auf die Antwort zu Frage 82 wird verwiesen.",
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            "content": "Drucksache 18/6533                                    – 58 –                 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 82.   a) Wie will die Bundesregierung die Zahl inklusiver Weiterbildungsange- bote steigern? Es liegt im Interesse der Bundesregierung, dass Weiterbildungen zunehmend in inklusiver Form angeboten werden. Bei 70 Prozent aller Weiterbildungen handelt es sich um betriebliche Weiterbildungen. 17 Prozent entfallen auf nicht berufsbe- zogene Weiterbildungen und bei 13 Prozent handelt es sich um individuelle be- rufsbezogene Weiterbildungen (vgl. AES Trendbericht 2014). Die überwiegende Zahl von Weiterbildungen wird demnach im Bereich der Privatwirtschaft ange- boten. Soweit Einzelpersonen oder Unternehmen eine Weiterbildung anbieten, steht es ihnen frei zu entscheiden, ob sie ihr Weiterbildungsangebot inklusiv aus- richten. Bezüglich der Aktivitäten zur Schulung des Personals der Bundesverwal- tung im Hinblick auf die UN BRK wird auf die Antwort zu Frage 202 Bezug genommen. Im Übrigen können Menschen mit (drohender) Behinderung bei Vorliegen der gesetzlichen Fördervoraussetzungen ebenso wie nicht behinderte Menschen eine berufliche Weiterbildungsförderung von Arbeitsagenturen und Jobcentern als all- gemeine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten. Menschen mit Behin- derungen lernen in diesem Fall gemeinsam in Weiterbildungskursen mit Men- schen ohne Behinderung. Dies gilt bei Vorliegen der gesetzlichen Fördervoraus- setzungen auch für abschlussorientierte berufliche Weiterbildungsmaßnahmen. Menschen mit Behinderung haben einen Anspruch auf Assistenzleistungen, wenn diese für die Teilnahme an der geförderten beruflichen Weiterbildung erforder- lich sind. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass es im Rahmen der allgemeinen und besonderen Reha Leistungen nach SGB III und SGB II bereits einen umfangrei- chen Katalog an Sonderregelungen gibt, um Menschen mit Behinderungen einen erleichterten oder breiteren Zugang zu Förderleistungen der beruflichen Aus- und Weiterbildung zu ermöglichen (§ 116 SGB III). Hierzu gehören insbesondere auch schulische Ausbildungen, deren Abschluss für die Weiterbildung erforder- lich ist (§ 116 Absatz 5 Satz 2). Förderleistungen nach dem SGB III sind möglich, wenn das Studium in einer be- sonderen Einrichtung für behinderte Menschen im Sinne von § 35 SGB IX erfolgt und der behinderte Mensch wegen Art und Schwere der Behinderung auf diese Einrichtung angewiesen ist (§ 117 Absatz 1 Satz 2 SGB III). b) Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, inklusives Lernen in der Erwachsenenbildung zu fördern, welche finanziellen Mittel sind hier- für vorgesehen (bitte nach Art der geförderten Einrichtung, Höhe der fi- nanziellen Mittel, Dauer, vorgesehener Zeitraum unterscheiden), und wie unterscheiden sich diese zu den Vorjahren (2010, 2011, 2012, 2013)? Die Förderung der beruflichen Weiterbildung bleibt Kernelement der Arbeits- marktpolitik der Bundesregierung. Dies schließt die berufliche Weiterbildungs- förderung von Menschen mit Behinderungen ein. Für die berufliche Weiterbil- dungsförderung von Menschen mit Behinderungen als allgemeine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben wurde allein im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Jahr 2010 rd. 34 Mio. Euro, im Jahr 2011 rd. 36 Mio. Euro, im Jahr 2012 rd. 37 Mio. Euro, im Jahr 2013 rd. 40 Mio. Euro und im Jahr 2014 rd. 42 Mio. Euro ausgegeben. Im Jahr 2015 stehen rd. 2,3 Mrd. Euro bei der Bundesagentur für Arbeit für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zur Verfügung.",
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            "content": "Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                – 59 –                             Drucksache 18/6533 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 83.   Welche Rolle spielen nach Meinung der Bundesregierung die Volkshoch- schulen für Menschen mit Behinderungen in Bezug auf ihre Möglichkeiten in der Erwachsenenbildung, und welche (finanziellen) Bemühungen wird es konkret vonseiten der Bundesregierung geben, die Zahl inklusiver Weiter- bildungsangebote in Volkshochschulen zu steigern? 84.   Welche Initiativen gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung zur Fortbil- dung bzw. Schulung des pädagogischen Personals der Volkshochschulen im Sinne der UN-BRK? Die Fragen 83 und 84 werden im Zusammenhang beantwortet. Die Zuständigkeit für die Volkshochschulen liegt bei den Bundesländern. Inso- fern liegen der Bundesregierung keine Kenntnisse hierüber vor. 85.   Inwieweit hält die Bundesregierung den erreichten Stand der Inklusion in den Hochschulen für ausreichend? Wo sieht sie noch Handlungsbedarf? Die 20. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks (DSW) (www. sozialerhebung.de), die Studie „Beeinträchtigt studieren“ (www.best-umfrage.de/ Startseite/) und die Evaluation der HRK-Empfehlung „Eine Hochschule für Alle“ (www.hrk.de/fileadmin/redaktion/Auswertung_Evaluation_Eine_Hochschule_ fuer_Alle.pdf) sowie der Bericht „Bildung in Deutschland 2014“ zeigen, dass in den letzten Jahren Fortschritte bei der Inklusion im Hochschulbereich erzielt wur- den. Spezielle Studienangebote für Menschen mit Behinderungen gibt es an den deut- schen Hochschulen nicht. Stattdessen ist die Zielgleichheit des Studiums für Stu- dierende mit und ohne Beeinträchtigung eine Besonderheit des Hochschulbe- reichs. Für die Hochschulen bedeutet dies zugleich die Herausforderung, die Stu- dienangebote und die Studienbedingungen so zu gestalten, dass Studierende mit einer Behinderung oder einer chronischen Krankheit ein Studium erfolgreich ab- solvieren können. Die Grundlage dafür bilden die Hochschulgesetze der Länder sowie eine Selbstverpflichtung der Hochschulen in der Hochschulrektorenkonfe- renz (HRK), nach der die Hochschulen sich dazu `bekennen die Chancengleich- heit für diese Studierenden zu sichern`. Den Hochschulen ist es bisher in unter- schiedlichem Maße gelungen, diese Selbstverpflichtung umzusetzen und die Chance auf ein zielgleiches Studium zu gewährleisten, wie eine Befragung der Mitgliedshochschulen der HRK im Sommersemester 2012 zeigte. So ist das Kon- zept der baulichen Barrierefreiheit nur teilweise umgesetzt. Vor allem für Studie- rende mit Sinnesbehinderungen gibt es hier noch deutlichen Verbesserungsbe- darf. Digitale Dienste, wie die Informationsangebote auf der Homepage, Biblio- thekskataloge, elektronische Rückmelde- oder Anmeldeverfahren, werden von den Hochschulen ebenfalls nur teilweise als barrierefrei eingeschätzt. Darüber hinaus halten die Hochschulen eine Reihe von Unterstützungs- und Be- ratungsangeboten bereit. So haben die meisten der Hochschulen eine Beauftragte bzw. einen Beauftragten für die Belange der Studierenden mit einer Beeinträch- tigung. Die Informations- und Beratungsangebote an den Hochschulen richten sich vor allem auf Fragen der Studienorganisation sowie des Nachteilsausgleichs. Neben den Hochschulen unterhalten viele Studentenwerke spezielle Beratungs- stellen für Studierende mit Beeinträchtigung sowie – teilweise in Kooperation mit den örtlichen Hochschulen – psychologische Beratungsstellen, die grundsätzlich allen Studierenden zur Verfügung stehen.",
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            "content": "Drucksache 18/6533                                    – 62 –                 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Die Ausgestaltung der Hochschulfinanzierung liegt in der Verantwortung des je- weiligen Bundeslandes. Sie wird in der Regel im Rahmen von Zielvereinbarun- gen o.ä. mit einzelnen Hochschulen konkretisiert. Im Jahr 2012 hat Hochschul- Informations-System eG (HIS) eine Analyse unter dem Titel „Ziel- und Leis- tungsvereinbarungen als Instrument der Hochschulfinanzierung“ veröffentlich, aus der beispielsweise hervorgeht, dass die Hochschulen in Berlin ausdrücklich aufgefordert sind, ihre Aufgaben zur Integration behinderter Studierender nach Maßgabe des Berliner Hochschulgesetzes zu erfüllen. Hierzu sollen die Hoch- schulen mit dem Studentenwerk entsprechende Vereinbarungen schließen. 90.   a) Verfügt die Bundesregierung über Informationen, wie hoch der Anteil der barrierefreien Gebäude an öffentlichen Hochschulen ist? Die Ergebnisse der Evaluation der Empfehlung der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) „Eine Hochschule für alle“ – die allerdings kein vollständiges Bild ergibt – zeigt, dass von den 135 evaluierten Hochschulen 34 einen barrierefreien Cam- pus für mobilitätseingeschränkte Personen und 98 Hochschulen einen teilweisen barrierefreien Campus für mobilitätseingeschränkte Personen haben. Mit Blick auf hörbeeinträchtigte Personen geben sechs Hochschulen an, einen barriere- freien Campus zu haben, 51 einen teilbarrierefreien. In Bezug auf sehbeeinträch- tigte Personen wiederum geben neun Hochschulen an, einen barrierefreien Cam- pus zu haben, 58 einen teilbarrierefreien. b) Hält die Bundesregierung es für sinnvoll, ein Investitionsprogramm zur Förderung des barrierefreien Umbaus bestehender Hochschulgebäude aufzulegen (bitte mit Begründung)? Für Investitionen, die zur weiteren Verbesserung von Barrierefreiheit beitragen, sind die Bundesländer zuständig. 91.   Wie hoch schätzt die Bundesregierung den finanziellen Bedarf für den bar- rierefreien Ausbau der Gebäude der öffentlichen Hochschulen ein? Hierzu liegen keine konkreten Zahlen vor. 92.   Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der Wohnheim- plätze der Studierendenwerke, die barrierefrei ausgebaut sind? Gemäß der Statistischen Übersicht 2014 „Wohnraum für Studierende“ des Deut- schen Studentenwerks gab es am Stichtag 1. Januar 2014 1 481 für Rollstuhlbenut- zer/innen geeignete öffentlich geförderte Wohnplätze (www.studentenwerke.de/ sites/default/files/dsw_wohnraum_fuer_stud_2014.pdf). 93.   Wie viel Personal ist nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit an den deutschen Hochschulen beschäftigt, um die UN-BRK umzusetzen? 94.   Wie viel zusätzliches Personal ist nach Einschätzung der Bundesregierung notwendig, um die UN-BRK an den deutschen Hochschulen umzusetzen (bitte nach verschiedenen Tätigkeiten getrennt – Assistenz, Beratung, Lehr- personal etc. – ausweisen)? Die Fragen 93 und 94 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam be- antwortet. Hierzu liegen keine konkreten Zahlen vor.",
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            "content": "Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                 – 63 –                              Drucksache 18/6533 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Grundsätzlich kennt das deutsche Hochschulsystem hierzu keine Sondersysteme. Hochschulbildung findet grundsätzlich als ein gemeinsamer Prozess von Men- schen mit und ohne Behinderung statt. Hochschulen sind daher dem Grunde nach inklusiv angelegt. Wichtige Aufgabe ist es deshalb, alle Hochschulmitglieder für die Belange behinderter und chronisch kranker Studierender zu sensibilisieren und in ihrem jeweiligen Bereich für die Umsetzung der UN-BRK zu qualifizieren: Lehrende, Prüfende, Planende, Beratende, Techniker, die Verwaltung und die Studierenden mit und ohne Behinderungen. Besondere Bedeutung kommt dabei den Beauftragten und Beraterinnen und Beratern für Studierende mit Behinde- rungen und chronischen Krankheiten zu, die es an fast allen Hochschulen und in vielen Studierendenwerken gibt. Um Hochschulen angemessen bei dem Abbau von Barrieren und der Gestaltung angemessener Vorkehrungen für behinderte Studierende unterstützen zu können und gleichzeitig kompetenter Ansprechpart- ner für behinderte Studierende zu sein, brauchen die Beauftragten für Studierende mit Behinderungen und chronischen Krankheiten hohe fachliche Kompetenz, ge- setzlich abgesicherte Mitwirkungsrechte und angemessene zeitliche, personelle und finanzielle Ausstattung. Hier können die Bundesländer durch entsprechende rechtliche Regelungen für angemessene Arbeitsbedingungen sorgen. Spezielle Servicestellen für Studierende mit behinderungsbedingten Bedarfen und psycho- logische Beratungsstellen unterstützen an einer Reihe von Standorten Studierende mit Behinderungen und chronischen Krankheiten zusätzlich. Um barrierefreie Lehr-, Lern- und Prüfungssituationen an jedem Ort realisieren zu können, sollten diese Angebote ausgebaut werden. 95.   Wie hoch schätzt die Bundesregierung den finanziellen Bedarf für Weiter- bildungsangebote für das Lehrpersonal an den Hochschulen in der Bundes- republik Deutschland ein, um die UN-BRK umzusetzen? Hierzu liegen der Bundesregierung keine konkreten Zahlen vor. 96.   Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil des wissen- schaftlichen Personals mit Behinderungen und/oder chronischen Erkrankun- gen an den Hochschulen, und wie hat er sich in den letzten zehn Jahren ent- wickelt? Sieht die Bundesregierung hier Handlungsbedarf (bitte mit Begründung)? Hierzu liegen der Bundesregierung keine belastbaren Daten vor. 97.   Welche Erkenntnisse ergeben sich aus dem bundesweiten Programm „Pro- motion inklusive“ für speziell notwendige Förderungsbedingungen von Pro- movierenden mit Beeinträchtigungen? Die Finanzierung behinderungsbedingter Mehrbedarfe im Rahmen der Promotion ist gesichert, wenn Promovierende mit behinderungsbedingten Mehrbedarfen in- nerhalb oder außerhalb der Universität sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind. So erwerben sie Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, über die behinderungsbedingte Mehrbedarfe wie Arbeitsplatzanpassungen, As- sistenzen usw. finanziert werden können.",
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            "content": "Drucksache 18/6533                                            – 64 –                   Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Inklusive Arbeitswelt 98.   Wie stellte sich die registrierte Arbeitslosigkeit von schwerbehinderten Men- schen (Personen mit einem Grad der Behinderung – GdB – von mindestens 50 Prozent sowie ihnen Gleichgestellte) in den letzten zehn Jahren bundes- weit und nach Bundesländern dar, und wie verhielt sich diese gegenüber der von Menschen ohne Behinderungen (bitte in Jahresschritten und in absoluten Zahlen und Quote angeben)? Daten zu (langzeit-)arbeitslosen schwerbehinderten Menschen liegen aus den Standardauswertungsverfahren der Statistik der BA ab 1998 vor. In den ersten beiden Jahren nach Einführung des SGB II (2005 und 2006) beziehen sich die Daten in den Standardauswertungsverfahren ausschließlich auf Informationen aus den IT-Fachverfahren der BA, d. h. Daten zugelassener kommunaler Träger sind nicht enthalten. Entsprechend sind die absoluten Ergebnisse für 2005 und 2006 unterzeichnet. Für Auswertungen ab 2007 kann die integrierte Arbeitslosen- statistik genutzt werden. Die Daten sind damit nur eingeschränkt vergleichbar. Daten zu den registrierten arbeitslosen schwerbehinderten Menschen können aus den Anlagen 3 (Tabellen zu den Fragen 98, 99, 102 und 103 für die Jahre 2005 und 2006) und 4 (Tabellen zu den Fragen 98,99, 102 und 103 ab 2007) im Anhang ** entnommen werden. Eine offizielle Arbeitslosenquote schwerbehinderter Menschen existiert nicht. Für eine jährliche Darstellung werden jedoch Arbeitslosenquoten schwerbehin- derter Menschen auf Basis eingeschränkter Bezugsgrößen ermittelt. Für diese Quotenbildung wird die Arbeitslosenzahl des jeweiligen Jahres auf die Zahl der schwerbehinderten abhängigen Erwerbspersonen des Vorjahres bezogen. Infor- mationen zu den so ermittelten Quoten sind der nachfolgenden Tabelle 3 zu ent- nehmen: * Von einer Drucklegung der Anlagen 3 und 4 wird abgesehen. Diese sind als Anlage auf Bundestagsdrucksache 18/6533 auf der Internet- seite des Deutschen Bundestages abrufbar.",
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            "content": "Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                            – 65 –                                          Drucksache 18/6533 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Tabelle 3: Arbeitslosenquoten von schwerbehinderten Menschen auf Basis ein- geschränkter Bezugsgrößen Alle Arbeitslose                               Arbeitslose schwerbehinderte Menschen bezogen auf eine eingeschränkte Bezugsgröße 1)           (einschließlich gleichgestellter Personen) bezogen (in Prozent)                          auf eine eingeschränkte Bezugsgröße 2) (in Prozent) Merkmal                              Rechtskreis          Rechtskreis                        Rechtskreis         Rechtskreis Insgesamt                                                 Insgesamt SGB III               SGB II                            SGB III              SGB II 1                  2                       3              5                    6               7 Insgesamt 2007                11,5                 3,8                      7,7          15,8                   6,4            9,4 2008                10,0                 3,1                      6,9          14,7                   5,5            9,2 2009                10,5                 3,7                      6,8          14,6                   5,8            8,8 2010                10,0                 3,3                      6,7          14,8                   6,2            8,6 2011                9,1                  2,7                      6,4          14,8                   5,9            8,9 2012                8,8                  2,7                      6,1          14,1                   5,4            8,7 2013                8,8                  2,9                      5,9          14,0                   5,3            8,7 Westdeutsch- land 2007                 9,7                 3,4                      6,3          13,9                   5,8            8,1 2008                 8,4                 2,7                      5,7          13,0                   5,0            8,0 2009                 9,1                 3,4                      5,7          13,0                   5,4            7,6 2010                 8,7                 3,1                      5,6          13,4                   6,0            7,4 2011                 7,9                 2,5                      5,4          13,6                   5,8            7,8 2012                 7,7                 2,5                      5,2          12,9                   5,3            7,6 2013                 7,9                 2,7                      5,2          13,0                   5,2            7,8 Ostdeutschland 2007                18,2                 5,5                  12,7             24,0                   8,6            15,4 2008                16,0                 4,6                  11,4             22,4                   7,6            14,8 2009                15,9                 4,7                  11,2             21,5                   7,2            14,3 2010                14,7                 4,2                  10,5             20,8                   7,3            13,5 2011                13,9                 3,6                  10,3             20,0                   6,6            13,4 2012                13,1                 3,5                  9,6              19,0                   6,2            12,8 2013                12,6                 3,6                  9,0              18,2                   5,8            12,4 1) Alle Arbeitslose bezogen auf folgende Teilkomponenten der Bezugsgröße zur Berechnung der offiziel- len Arbeitslosenquote: Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, Beamte und Arbeitslose. Selbständige und ausschließlich geringfügig Beschäftigte sind somit bei der ein- geschränkten Bezugsgröße nicht berücksichtigt. 2) Zahl der arbeitslosen schwerbehinderten Menschen des jeweiligen Jahres bezogen auf die Zahl der schwerbehinderten abhängigen Erwerbspersonen des Vorjahres (sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, Beamte und Arbeitslose). © Statistik der Bundesagentur für Arbeit",
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            "content": "Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                         – 67 –                                  Drucksache 18/6533 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 101.   Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung zu Zahlen zu in den letzten zehn Jahren sozialversicherungspflichtig beschäftigten Menschen mit Be- hinderungen (alle GdB) vor (bitte jeweils pro Jahr, nach Bundesländern und bundesweit gesamt auflisten)? Wenn keine Zahlen vorliegen, warum nicht, und welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um entsprechende Daten zu sammeln? Informationen zur Beschäftigung von Personen mit Behinderungen, die nicht das Kriterium der Schwerbehinderung erfüllen, liegen aus den in der Antwort zu Frage 100 erläuterten Gründen nicht vor. 102.   Wie hat sich die Anzahl der schwerbehinderten Menschen in den letzten zehn Jahren entwickelt, die als Langzeitarbeitslose registriert sind (bitte je- weils pro Jahr, nach Bundesländern und bundesweit insgesamt angeben), und wie verhält sich dieser Wert gegenüber dem von Menschen ohne Behin- derungen? Daten zu (langzeit-)arbeitslosen Schwerbehinderten liegen – wie in Antwort zu Frage 98 bereits erläutert – aus den Standardauswertungsverfahren der Statistik der BA ab 1998 vor. In den ersten beiden Jahren nach Einführung des SGB II (2005 und 2006) beziehen sich die Daten in den Standardauswertungsverfahren ausschließlich auf Informationen aus den IT-Fachverfahren der BA, d. h. Daten zugelassener kommunaler Träger sind nicht enthalten. Entsprechend sind die ab- soluten Ergebnisse für 2005 und 2006 unterzeichnet. Für Auswertungen ab 2007 kann die integrierte Arbeitslosenstatistik genutzt werden. Die Daten sind damit nur eingeschränkt vergleichbar. Daten zu den registrierten langzeitarbeitslosen schwerbehinderten Menschen können aus den Anlagen 3 (Tabellen zu den Fragen 98, 99, 102 und 103 für die Jahre 2005 und 2006) und 4 (Tabellen zu den Fragen 98,99, 102 und 103 ab 2007) * im Anhang entnommen werden. 103.   Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung zu Zahlen zur in den letzten zehn Jahren registrierten Langzeitarbeitsosigkeit von Menschen mit Behin- derungen (alle GdB) vor (bitte jeweils pro Jahr, nach Bundesländern und bundesweit insgesamt angeben)? Wenn keine Zahlen vorliegen, warum nicht, und welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um entsprechende Daten zu sammeln? Informationen zu den registrierten langzeitarbeitslosen behinderten Menschen mit einem Grad der Behinderung größer Null können den Anlagen 3 (Tabellen zu den Fragen 98, 99, 102 und 103 für die Jahre 2005 und 2006) und 4 (Tabellen zu * den Fragen 98,99, 102 und 103 ab 2007) im Anhang entnommen werden. 104.   Wie stellte sich nach Kenntnis der Bundesregierung das Volumen der Aus- gleichsabgabe in den letzten zehn Jahren bundesweit und nach Bundeslän- dern dar, und wie verteilten sich die Ausgaben nach Adressaten (bitte in Jah- resschritten angeben)? Das Volumen der Ausgleichsabgabe (Ausgleichsabgabeaufkommen) der letzten zehn Jahre stellt sich nach Bundesländern geordnet wie folgt dar: * Von einer Drucklegung der Anlagen 3 und 4 wird abgesehen. Diese sind als Anlage auf Bundestagsdrucksache 18/6533 auf der Internet- seite des Deutschen Bundestages abrufbar.",
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            "content": "Drucksache 18/6533                                              – 68 –                    Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Tabelle 4: Ausgleichsabgabeaufkommen in den Kalenderjahren 2004 bis 2013 Jahre                 2013      2012      2011      2010      2009       2008    2007      2006         2005   2004 Baden- 70,10 64,54 62,44 60,60 71,05 70,02 66,70 68,93 73,13 78,82 Württemberg Bayern                95,05 83,72 83,66 83,51 92,39 92,90 87,12 82,30 89,21 96,66 Berlin                26,02 21,95 20,71 20,31 19,98 19,40 16,60 15,75 16,50 17,83 Bremen                6,23      5,83      5,45      5,28      5,74       5,35    4,75      4,62         4,91   5,02 Hamburg               25,41 23,07 22,11 22,28 22,15 21,75 20,28 19,25 20,73 20,60 Hessen                45,36 43,80 46,05 43,65 51,59 51,29 46,47 44,93 46,48 51,83 Niedersachen          47,58 42,65 41,00 39,37 42,32 40,74 37,53 36,55 40,17 43,10 Rheinland             67,12 66,74 63,44 63,43 73,45 73,32 71,52 69,45 68,06 75,21 Westfalen- 43,18 39,35 37,22 38,12 39,76 40,85 36,12 34,06 34,39 36,47 Lippe Rheinland-Pfalz 20,30 18,22 18,11 17,24 18,70 18,32 16,84 17,12 18,17 19,44 Saarland              5,16      4,64      4,46      4,73      5,21       5,60    4,77      5,29         5,82   6,18 Schleswig- 13,79 12,68 12,85 12,63 13,63 13,35 12,05 11,65 12,03 13,57 Holstein Brandenburg           12,40 11,28 10,28 11,08 11,52 11,13 10,23 10,20 10,50 11,21 Mecklenburg- 6,42      5,91      6,08      6,20      6,42       6,52    5,89      5,21         5,98   6,54 Vorpommern Sachsen               21,92 20,21 19,74 20,21 21,81 23,47 21,12 20,44 21,65 23,59 Sachsen-Anhalt 13,54 12,11 12,20 12,81 13,90 14,19 12,04 11,34 11,59 12,62 Thüringen             9,99      8,83      8,80      8,48      9,34       10,13 8,83        9,11         10,39 11,02 Summe                 529,57 485,53 474,60 469,93 518,96 518,33 478,86 466,20 489,71 529,71 Angaben in Mio. € Die Abführung an den Ausgleichsfonds (bis 2008 30 % und ab 2009 20 %) ist dabei nicht berücksichtigt.",
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            "content": "Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                       – 69 –                                 Drucksache 18/6533 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Die Ausgaben der Integrationsämter nach Adressaten in den letzten zehn Jahren stellen sich wie folgt dar: Tabelle 5: Verteilung der Ausgaben nach Adressaten 2013      2012      2011      2010     2009      2008      2007     2006     2005    2004 Arbeitsmarkt- 25,16     30,96     24,86     15,83    11,44     6,86      11,16    14,51    26,97   28,90 programme Leistungen an schwer- 37,78     35,81     33,53     30,93    27,30     25,02     24,22    26,13    25,97   25,30 behinderte Men- schen Leistungen an Ar- 164,76 157,76 150,77 139,24 123,13 126,65 145,01 156,69 218,61 220,07 beitgeber Leistungen an In- 67,87     63,99     56,93     56,41    47,65     45,94     46,73    46,85    0,00    0,00 tegrationsprojekte Leistungen an freie Träger zur psychosozialen Unterstützung 75,67     72,81     69,91     67,96    63,86     61,71     63,93    68,28    75,46   46,19 schließlich Finanzierung von Integrations- fachdiensten Institutionelle 57,81     52,20     48,60     48,00    51,82     62,52     50,74    70,68    102,94 63,53 Förderung Schulungen und Öffentlichkeits-       6,71      5,92      4,62      5,45     4,99      4,52      4,97     5,25     5,61    5,70 arbeit Forschungs- und                    7,54      6,40      5,30      3,76     2,20      1,87      2,46     2,92     4,28    4,65 Modellvorhaben Sonstige 2,86      2,56      2,18      2,03     1,66      1,75      1,99     1,82     1,07    2,31 Maßnahmen Trägerübergreifen- des Persönliches       0,47      0,11      0,26      0,19     0,08      0,14      0,02     0,00     0,00    0,00 Budget Summe                  446,63 428,52 396,96 369,80 334,13 336,98 351,23 393,13 460,91 396,65 Angaben in Mio. € Die BA erhält jährlich Zuweisungen aus dem Aufkommen der Ausgleichsabgabe (Ausgleichsfonds) in Höhe von 16 Prozent (26 Prozent bis 2008). Diese Zuwei- sung ist gemäß § 41 Absatz 2 SchwbAV vorrangig für die Eingliederung schwer- behinderter Menschen in den allgemeinen Arbeitsmarkt zu verwenden. Die Mittel werden zusammen mit den übrigen Mitteln der Bundesagentur für Arbeit für die Eingliederung schwerbehinderter Menschen verausgabt. Die Verwendung dieser Mittel der Ausgleichsabgabe kann daher nicht separat aufgeschlüsselt werden. 105.    Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung diese Gesamtwerte in den letzten zehn Jahren auf die drei Stufen (0 bis 2 Prozent – 2 bis 3 Prozent – 3 bis 5 Prozent) verteilt (bitte Werte jeweils pro Jahr angeben)? Daten, wie sich das Aufkommen aus der Ausgleichsabgabe auf die Erfüllungs- quote verteilt, werden nicht erhoben.",
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            "content": "Drucksache 18/6533                                            – 70 –                   Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 106.   Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl der Unterneh- men, die überhaupt keine Menschen mit Behinderungen beschäftigen, in den letzten zehn Jahren bundesweit und in den Bundesländern entwickelt (bitte Wert jeweils in Jahresschritten und nach Branche angeben)? Die Anzahl der Unternehmen, die überhaupt keine Menschen mit Behinderungen in den letzten zehn Jahren beschäftigten, stellen sich wie folgt dar: Tabelle 6: Anzahl der Arbeitgeber ohne beschäftigte schwerbehinderte Menschen 2013       2012      2011       2010      2009       2008      2007       2006      2005       2004 Beschäfti- gungs- 149.810 145.708 142.847 139.555 137.244 135.525 131.919 120.515 120.588 124.608 pflichte Arbeitgeber Beschäfti- gungs- pflichte Arbeitgeber 38.510 37.586 37.363 37.574 37.550 37.816 37.955 32.738 32.873 35.039 ohne schwer- behinderte Menschen in Prozent    25,7    25,8    26,2    26,9    27,4    27,9    28,8    27,2    27,3    28,1 Quelle: Statistik der BA Eine Differenzierung nach Bundesländern und Branchen liegt nicht vor. 107.   Für welche Maßnahmen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung die Mittel der Ausgleichsabgabe in den letzten zehn Jahren verwendet (bitte je- weils pro Jahr und nach Maßnahme bzw. Höhe des Betrages auflisten)? Es wird auf die Antwort zu Frage 104 verwiesen. 108.   Wie hat sich die Anzahl der schwerbehinderten Teilnehmerinnen und Teil- nehmer an arbeitsmarktpolitischen Instrumenten und Arbeitsmarktprogram- men bundesweit und nach Bundesländern in den letzten zehn Jahren entwi- ckelt (bitte in Jahresschritten, insgesamt und nach einzelnen Maßnahmearten angeben, unterschieden nach insgesamt, Drittem Buch Sozialgesetzbuch und Zweitem Buch Sozialgesetzbuch – SGB III und SGB II)? Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung hierbei hinsichtlich aller Menschen mit Behinderungen (alle GdB) vor? Wenn keine Zahlen vorliegen, warum nicht? Daten zu allen Teilnehmern (Bestände) an arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und Programmen, zu schwerbehinderten Teilnehmern und zu behinderten Teil- nehmern mit einem Grad der Behinderung größer Null nach Rechtskreisen, nach Bundesländern sowie nach Maßnahmen sortiert (seit 2005) können den Anla- gen 6 (Bestände), 7 (Teilnehmer Rechtskreis SGB II) und 8 (Teilnehmer Rechts- * kreis SGB III) im Anhang entnommen werden. Der Grad der Behinderung kann von der Statistik der BA erst seit 2005 ausgewertet werden, deswegen liegen für die Zeit davor keine Informationen vor. * Von einer Drucklegung der Anlagen 6 und 8 wird abgesehen. Diese sind als Anlage auf Bundestagsdrucksache 18/6533 auf der Internet- seite des Deutschen Bundestages abrufbar.",
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            "content": "Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode               – 71 –                            Drucksache 18/6533 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 109.   Wie bewertet die Bundesregierung diese Zahlen und Fakten angesichts der eingegangen Verpflichtungen durch die rechtsverbindliche UN-BRK? Artikel 27 der UN-BRK sieht vor, dass „Menschen mit Behinderungen das glei- che Recht auf Arbeit wie alle anderen Menschen haben“. Der Zugang von Men- schen mit Behinderung zu qualifizierter Ausbildung, Arbeit und Beschäftigung auf dem ersten Arbeitsmarkt gehört dabei zu einer der zentralen Forderungen. Menschen mit Behinderung werden ebenso wie nicht behinderte Menschen in den Vermittlungsprozess von Arbeitsagenturen und Jobcentern einbezogen und ent- sprechend ihrer individuellen Bedarfe unterstützt. Dies gilt auch hinsichtlich des Zugangs zu Leistungen der Arbeitsförderung. Zudem werden die im Verantwor- tungsbereich der BA liegenden Projekte und Maßnahmen inklusiv ausgerichtet und vorangebracht. Damit leistet die BA einen wichtigen Beitrag zur Umsetzung des NAP. 110.   a) Welche Rahmenbedingungen plant die Bundesregierung zu schaffen, um Schritte in Richtung eines inklusiven Arbeitsmarktes zu gehen? Der Koalitionsvertrag von CDU,CSU und SPD formuliert das Ziel, den inklusi- ven Arbeitsmarkt zu stärken. Arbeit zu haben ist einer der wichtigsten Schlüssel zur gesellschaftlichen Teilhabe. Deswegen ist der Bereich „Arbeit und Beschäf- tigung“ ein zentrales Handlungsfeld des Nationalen Aktionsplans der Bundesre- gierung zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (NAP). Maßgeblicher Faktor dafür, dass die Voraussetzungen für eine gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben entstehen, ist ein Bewusstseinswandel bei den Personalverantwortlichen in den Unternehmen und Betrieben. Diese müssen verstärkt für das Arbeitskräftepotenzial sensibilisiert und bei der Ausbildung und Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen unterstützt werden. Die Bundesregierung forciert dies im Rahmen der beschäfti- gungspolitischen Aktivitäten des NAP (s. auch Antwort zu Frage 194). Darüber hinaus gilt es, die Beschäftigungssituation von Menschen mit Behinde- rungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachhaltig zu verbessern. Der finanzielle Einsatz der Bundesagentur für Arbeit für Leistungen zur Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Arbeitsleben befindet sich seit Jahren auf hohem Niveau. Einschließlich der besonderen Förderung schwerbehinderter Menschen wurden 2014 von der BA rund 2,26 Mrd. Euro für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben verausgabt, für 2015 sind wiederum Ausgaben in Höhe von 2,32 Mrd. Euro vorgesehen. Damit wird ein breites Spektrum an Leistungen und Maßnahmen zur Förderung der Integration von Menschen mit Behinderun- gen in Ausbildung und Beschäftigung finanziert. Das Ziel ist dabei grundsätzlich eine berufliche Eingliederung auf dem ersten Arbeitsmarkt. Ergänzend zum Regelinstrumentarium soll mit der Initiative Inklusion mit insge- samt 140 Mio. Euro aus dem Ausgleichsfonds in den Jahren 2011 bis 2018 die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den ersten Arbeitsmarkt verbes- sert werden. Die Initiative Inklusion beinhaltet folgende vier Handlungsfelder:  Berufsorientierung schwerbehinderter Schülerinnen und Schüler: Ein wichti- ger Baustein für einen möglichst inklusiven Übergang von der Schule in Aus- bildung bzw. Beschäftigung ist die berufliche Orientierung junger Menschen mit Behinderung. Deswegen werden von den Bundesländern im Rahmen die- ser Initiative in Kooperation mit den Regionaldirektionen der BA Strukturen und Maßnahmen zur beruflichen Orientierung aufgebaut bzw. weiterentwi-",
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            "content": "Drucksache 18/6533                                   – 72 –                 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. ckelt und 40 000 schwerbehinderter Schüler, insbesondere mit sonderpädago- gischem Förderbedarf, intensiv auf den Übergang in das Berufsleben vorberei- tet.  Betriebliche Ausbildung schwerbehinderter Jugendlicher in anerkannten Aus- bildungsberufen: Schaffung von 1 300 neuen betrieblichen Ausbildungsplät- zen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Gefördert werden können hier auch Maßnahmen, die schwerbehinderte junge Menschen an eine betriebliche Aus- bildung heranführen.  Arbeitsplätze für ältere (über 50-jährige) arbeitslose oder arbeitsuchende schwerbehinderte Menschen: Schaffung von 4 000 neuen Arbeitsplätzen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.  Förderung der Inklusionskompetenz von Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern sowie Landwirtschaftskammern. Zusätzliche berufliche Integrationen in betriebliche Ausbildung und sozialversi- cherungspflichtige Beschäftigung sollen zudem mit dem Programm zur intensi- vierten Eingliederung und Beratung von schwerbehinderten Menschen im Rah- men der Inklusionsinitiative für Ausbildung und Beschäftigung erreicht werden (s. Antwort zu Frage 78). Für die angestrebte Stärkung des inklusiven Arbeitsmarktes ist ebenso von Be- deutung, die Übergänge von der Werkstatt für behinderte Menschen auf den all- gemeinen Arbeitsmarkt zu erleichtern. In diesem Zusammenhang hat die BA mit einem Fachkonzept die Anforderungen an das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich der Werkstätten für be- hinderte Menschen mit dem Ziel weiterentwickelt, bessere Voraussetzungen für den Wechsel auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu schaffen. Das Fachkonzept wird bereits umgesetzt. Bei den Überlegungen zur Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe im Rah- men der Schaffung eines Bundesteilhabegesetzes wird geprüft, Regelungen zu treffen, die es ermöglichen sollen, behinderten Menschen, die heute auf eine Werkstatt angewiesen sind, alternative Beschäftigungsmöglichkeiten und damit mehr Wunsch- und Wahlrechte anzubieten, zum Beispiel in Form eines Budgets für Arbeit. b) Für welche Gesetze und Verordnungen sieht die Bundesregierung Hand- lungsbedarf in Richtung eines inklusiven Arbeitsmarktes (Arbeitsstätten- verordnung, Betriebsverfassungsgesetz, Gesetz über den Mindestlohn, Neuntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB IX –, AGG)? Im Kontext der Stärkung eines inklusiven Arbeitsmarktes formuliert der Koaliti- onsvertrag die Anerkennung und Stärkung des ehrenamtlichen Engagements der Schwerbehindertenvertretungen. Ein Gesetzentwurf mit dem Ziel, verbesserte Arbeitsmöglichkeiten für die Schwerbehindertenvertretungen im SGB IX zu schaffen, befindet sich in der Erarbeitung. Alternative Beschäftigungsmöglichkeiten für einen verbesserten Übergang von der Werkstatt für behinderte Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt werden aktuell wie unter a) dargelegt im Rahmen der Erarbeitung eines Bundesteilhabe- gesetzes geprüft. Die Regelungen zur Barrierefreiheit in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) stehen im Einklang mit den Vorgaben der UN-BRK (Artikel 9 UN-BRK) im Hin- blick auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz von behinderten Menschen in",
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            "content": "Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode               – 73 –                            Drucksache 18/6533 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Arbeitsstätten. Die ArbStättV ist Bestandteil des Arbeitsschutzrechts und wurde auf der Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes erlassen. Nach § 4 Nummer 6 ArbSchG hat der Arbeitgeber bei seinen Schutzmaßnahmen spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigungsgruppen besonders zu berücksich- tigen. Die ArbStättV dient ausschließlich dem Schutz von Sicherheit und Gesund- heit der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten. Mit den Regelungen zur barrierefreien Gestaltung in § 3a Absatz 2 der ArbStättV wird Ziffer 20 des Anhangs I der EU-Arbeitsstättenrichtlinie (89/654/EWG) umge- setzt, in dem es heißt: „... Arbeitsstätten sind gegebenenfalls behindertengerecht zu gestalten.“ Das seit Jahresbeginn 2015 geltende Mindestlohngesetz (MiLoG) wird den Be- langen von Menschen mit Behinderungen gerecht. Auch Änderungen des AGG sind derzeit nicht geplant. 111.   Welche Fördermöglichkeiten stehen einstellwilligen Unternehmen bisher zur Verfügung, und plant die Bundesregierung Maßnahmen, um die Einstel- lung von Menschen mit Behinderungen zu verbessern und unbürokratischer zu fördern? Die BA erbringt an Arbeitgeber insbesondere: Zuschüsse zur Ausbildungs- vergütung behinderter und schwerbehinderter Menschen (§ 73 Absatz 1 und 2 SGB III), Eingliederungszuschüsse bei Übernahme schwerbehinderter Menschen in ein Arbeitsverhältnis im Anschluss an eine abgeschlossene Aus- oder Weiter- bildung (§ 73 Absatz 3 SGB III), Eingliederungszuschüsse zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses, die dem Ausgleich einer Minderleistung des Arbeitnehmers dienen (§ 90 SGB III). Auch Kosten für eine befristete Probebeschäftigung be- hinderter und schwerbehinderter Menschen bis zur Dauer von drei Monaten kön- nen Arbeitgebern erstattet werden (§ 46 Absatz 1 SGB III). Weiter können Ar- beitgeber Zuschüsse für eine behindertengerechte Ausstattung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen erhalten (§ 46 Absatz 2 SGB III). Leistungen der Integrationsämter: Die Begleitende Hilfe im Arbeitsleben durch die Integrationsämter (§ 102 SGB IX) sieht u. a. die individuelle Beratung der schwerbehinderten Menschen und der Arbeitgeber (z. B. bei der Auswahl geeig- neter Arbeitsplätze und ihrer behinderungsgerechten Gestaltung) vor. Ferner: Darlehen und Zuschüsse an Arbeitgeber für die behinderungsgerechte Einrich- tung und Unterhaltung der Arbeitsstätten und für die Ausstattung von Arbeits- oder Ausbildungsplätzen mit notwendigen technischen Hilfen, Zuschüsse an Ar- beitgeber zur Abgeltung außergewöhnlicher Belastungen, die mit der Beschäfti- gung eines schwerbehinderten Menschen verbunden sind, wenn ohne diese Leis- tung das Beschäftigungsverhältnis gefährdet wäre (sog. Minderleistungsaus- gleich); Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz als Geldleis- tung an schwerbehinderte Menschen. Daneben fördern die Integrationsämter Aufbau, Erweiterung, Modernisierung und Ausstattung von Integrationsprojek- ten. Im Jahr 2013 wurde die berufliche Ausbildung und Beschäftigung von schwerbe- hinderten Menschen nach Angaben der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrati- onsämter und Hauptfürsorgestellen mit rund 447 Mio. Euro gefördert. Einen Gesamtüberblick über die Fördermöglichkeiten findet man auf der Home- page der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorge- stellen (www.integrationsaemter.de) unter dem Punkt „Leistungen“. Aktuelle Aktivitäten und Maßnahmen des BMAS: Zentrales beschäftigungspoli- tisches Element des NAP ist die „Initiative Inklusion“. Mit insgesamt 140 Mio.",
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            "content": "Drucksache 18/6533                                  – 74 –               Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Euro aus dem Ausgleichsfonds soll in den Jahren 2011 bis 2018 die Eingliederung von schwerbehinderten Menschen in den ersten Arbeitsmarkt verbessert werden. Daneben bezweckt die Inklusionsinitiative für Ausbildung und Beschäftigung die verstärkte Sensibilisierung von Betrieben und Unternehmen für das Arbeitskräf- tepotenzial und die Leistungsfähigkeit von Menschen mit Behinderung. Bestand- teil ist u. a. das Projekt „Wirtschaft Inklusiv“, mit dem 15 Inklusionslosten in 8 Projektregionen vor allem die Arbeitgeber ansprechen sollen, die keine schwer- behinderten Menschen beschäftigen. Im Rahmen der Inklusionsinitiative für Aus- bildung und Beschäftigung wurde zudem das Förderprogramm zur intensivierten Eingliederung und Beratung von schwerbehinderten Menschen mit einem finan- ziellen Volumen von bis zu 80 Mio. Euro aus dem Ausgleichsfonds aufgelegt. Das Programm richtet sich an die Träger der Arbeitsvermittlung (Agenturen für Arbeit, gemeinsame Einrichtungen, kommunale Jobcenter), die in einem Wettbe- werb um fortschrittliche Konzepte die Vermittlung von schwerbehinderten ar- beitslosen Personen in Beschäftigung sowie in betriebliche Ausbildung intensi- vieren sollen. 112.   Inwieweit hält die Bundesregierung das System der Ausgleichsabgabe und der Beschäftigungsquote für zielführend? Sind hier Änderungen geplant? Das 2001 eingeführte System von Beschäftigungspflicht (5 Prozent) und gestaf- felter Ausgleichsabgabe hat sich bewährt:  Die Zahl der bei den beschäftigungspflichtigen Arbeitgebern beschäftigten schwerbehinderten Menschen hat sich von 716 057 (2002) auf 986.724 (2013) stetig erhöht.  Die Beschäftigungsquote ist von 3,8 Prozent (2002) auf 4,7 Prozent (2013) ge- stiegen.  Die Zahl der beschäftigungspflichtigen Arbeitgeber, die keinen schwerbehin- derten Menschen beschäftigen, ist von 58 219 (2002) auf 38 510 (2013) gesun- ken.  Eine Dynamisierung der Ausgleichsabgabe ist im System bereits angelegt (§ 77 Absatz 3 SGB IX). Danach erhöht sich die Ausgleichsabgabe, wenn sich die Bezugsgröße der Sozialversicherung um mehr als 10 Prozent erhöht hat. In Folge dieser Regelung gelten seit dem 1. Januar 2012 erhöhte Beträge: Tabelle 7: Beitragsentwicklung Ausgleichsabgabe ab 2011 Erfüllungsquote          Bis 31.12.2011 (monatlich)        Ab 1.1.2012 (monatlich) 3 bis unter 5 Prozent                   105 €                          115 € 2 bis unter 3 Prozent                   180 €                          200 € 0 bis unter 2 Prozent                   260 €                          290 € Hervorzuheben ist: Die Dynamisierung wirkt so, dass auf die Arbeitgeber, die die geringsten Beschäftigungsquoten haben, der größte Steigerungsbetrag zukommt.",
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            "content": "Drucksache 18/6533                                              – 76 –                Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Tabelle 9: Übersicht Verletzung der Anzeigepflicht und sonstige Ordnungswid- rigkeiten Kalenderjahr       2007                 2008           2009        2010      2011        2012      2013      2014 Aufgegriffene 428                  1.774          1.636       2.585     2.371       1.397     3.964     11.503 Fälle Anzahl 263                  346            635         968       766         729       539       1.525 Geldbußen Anzahl Verwarnungsgel-    12                   140            142         88        226         9         65        199 der Summe Geldbu- ßen und Verwar- 137.265            188.547           318.004 49.165        72.427     86.645     22.990    43.025 nungsgelder in Euro Quelle: Data Warehouse der Bundesagentur für Arbeit Statistische Daten für Zeiträume vor 2007 liegen der BA nicht vor. 117.    Prüft die Bundesregierung, die Ausgleichsabgabe zu einer Ordnungswidrig- keit zu entwickeln, und wenn nein, warum nicht? Es wird auf die Antwort zu Frage 113 verwiesen. 118.    Sieht die Bundesregierung in der Schaffung eines ständigen öffentlichen Be- schäftigungssektors ein Modell, um unter anderem die schrittweise Integra- tion von Menschen mit Behinderungen in den Arbeitsmarkt kontinuierlich zu fördern? Wenn nein, warum nicht? Bereits nach geltender Rechtslage besteht die Möglichkeit, sozialversicherungs- pflichtige Arbeitsverhältnisse für langzeitarbeitslose SGB II-Leistungsbezieher für die Dauer von bis zu zwei Jahren innerhalb von fünf Jahren zu fördern. Dane- ben steht das Instrument der Arbeitsgelegenheiten ebenfalls für zwei Jahre inner- halb von fünf Jahren zur Verfügung. Die allgemeinen und besonderen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, die auf eine Integration von Menschen mit Behin- derungen am ersten Arbeitsmarkt zielen, sollten vorrangig eingesetzt werden. Es würde gerade dem Gedanken der Inklusion widersprechen, wenn Menschen mit Behinderungen in einen gesonderten Beschäftigungssektor einmünden würden. Daher sieht die Bundesregierung grundsätzlich keine Notwendigkeit für einen ständigen öffentlich geförderten Beschäftigungssektor zur Förderung der Integra- tion von Menschen mit Behinderungen in den Arbeitsmarkt. Allerdings werden den Jobcentern über die Regelinstrumente hinaus mit dem vom BMAS vorgelegten Konzept „Chancen eröffnen – soziale Teilhabe sichern“ vielfältige Handlungsoptionen auf unterschiedlichen Ebenen zur Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit an die Hand gegeben, auch und gerade für Menschen mit Behinderung. So können auch Menschen mit vermittlungsrelevanten gesundheit- lichen Beeinträchtigungen, Menschen mit Behinderung sowie schwerbehinderte Menschen vom ESF-Bundesprogramm für Langzeitarbeitslose profitieren. In der Förderrichtlinie werden diese Personen ausdrücklich als Zielgruppen für eine In- tensivförderung genannt. Daneben können behinderte Leistungsberechtigte grundsätzlich am neuen Bundesprogramm „Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt“",
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            "content": "Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                   – 77 –                               Drucksache 18/6533 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. teilnehmen, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen. Ferner soll das Thema Ge- sundheitsförderung in den zum Konzept gehörenden Netzwerken für Aktivie- rung, Beratung und Chancen eine wichtige Rolle spielen. Zur Förderung von Integrationsprojekten siehe die Antwort zu Frage 122. 119.   Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl der Menschen mit Behinderungen in den letzten zehn Jahren entwickelt, die in einer Werk- statt für behinderte Menschen tätig sind (bitte jeweils pro Jahr, nach Bundes- ländern und bundesweit insgesamt angeben), und welche öffentlichen För- derungsbeträge wurden diesen Werkstätten für behinderte Menschen in die- sem Zeitraum zugesprochen (bitte jeweils pro Jahr und pro Person und ins- gesamt angeben)? Die Entwicklung der Zahl der in Werkstätten beschäftigten Menschen mit Behin- derungen (WfBM) und die für die berufliche Bildung und die Beschäftigung die- ser Menschen aufgewendeten öffentlichen Mittel – der BA, der Träger der Ein- gliederungshilfe und des Bundes für die Rentenversicherungsbeiträge der Werk- stattbeschäftigten – können der nachfolgenden Übersicht entnommen werden. Angaben der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung zu ihren Aufwendun- gen für Rehabilitationsleistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungs- bereich der WfBM liegen der Bundesregierung nicht vor. Eine Angabe, welche öffentlichen Förderbeträge den Werkstätten in den jeweiligen Jahren pro Person zugesprochen wurden, ist deshalb nicht möglich. Eine Angabe zur Entwicklung der Zahl der Menschen mit Behinderungen in den einzelnen Bundesländern ist ebenfalls nicht möglich, weil die im Eingangsverfahren und im Berufsbildungs- bereich der Einrichtungen zuständigen Rehabilitationsträger keine länderbezo- gene Erfassung der Zugänge vornehmen. Tabelle 10: Übersicht Entwicklung der Zahl der Werkstattbeschäftigten, der öf- fentlichen Mittel, der BA, der Träger der Eingliederungshilfe und des Bundes Werkstätten     2004    2005    2006    2007    2008    2009    2010    2011    2012    2013 Werkstattbe- 245.798 256.556 268.046 275.492 278.689 290.285 294.187 297.214 302.629 305.466 schäftigte Leistungen der Eingliede- 3.456   3.298   3.311   3.186   3.380   3.483   3.691   3.851   3.855   4.037 rungshilfe (Mio. €) Leist. BA- ) EingVf/BBBe 371,3        406,5   428,0   439,9   581,6   630,7   610,0   577,7   569,9   565,8 reich (Mio. €) Institutionelle Förd. Länder     33,7    64,8    70,7    50,7    62,5    49,7    45,9    48,6    52,2    57,8 (Mio. €) RV-Beiträge 917,8   958,2   1.000   1.060   992,5   997,8   1.030   1.040   1.150   1.110 Bund (Mio. €)",
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            "content": "Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode             – 79 –            Drucksache 18/6533 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Tabelle 11: Übergänge und Übergangsquoten 2002 nach Bundesländern Übergänge 2002 davon in Andere beruf- Bundesland        Personen    Arbeits- WfBM                         Ausbildung   liche Bildungs- Alle Übergänge insgesamt  verhältnis maßn. N      Summe Summe Quote Summe Quote Summe Quote Summe           Quote Baden-Würt-      45     14.199  21 0,15%     0 0,00%          5 0,04%     26     0,18% temberg Bayern           68     17.679  12 0,07%     1 0,01%          3 0,02%     16     0,09% Berlin           12      5.002    5 0,10%    3 0,06%          2 0,04%     10     0,20% Brandenburg      25      7.005    5 0,07%    1 0,01%          3 0,04%       9    0,13% Bremen            3      2.449   2 0,08%     4 0,16%          0 0,00%       6    0,24% Hamburg           4      2.631   2 0,08%     1 0,04%          0 0,00%       3    0,11% Hessen           35     10.473  23 0,22%     8 0,08%          3 0,03%     34     0,32% Mecklenburg-     14      4.452   3 0,07%     0 0,00%          0 0,00%       3    0,07% Vorpommern Niedersachsen    43     17.930  27 0,15%     3 0,02%          6 0,03%     36     0,20% Nordrhein-       79     43.579  28 0,06%     1 0,00%          5 0,01%     34     0,08% Westfalen Rheinland-       24      9.073  10 0,11%     3 0,03%          1 0,01%     14     0,15% Pfalz Saarland          7      2.711  10 0,37%     1 0,04%          0 0,00%     11     0,41% Sachsen          36      7.854    1 0,01%    1 0,01%          9 0,11%     11     0,14% Sachsen-An-      12      2.897   0 0,00%     0 0,00%          0 0,00%       0    0,00% halt Schleswig-       17      5.933  14 0,24%     2 0,03%          1 0,02%     17     0,29% Holstein Thüringen        21      4.972    4 0,08%    0 0,00%          2 0,04%       6    0,12% Gesamt          445 158.839    167 0,11%    29 0,02%         40 0,03%    236     0,15% Tabelle 12: Übergänge und Übergangsquoten 2003 nach Bundesländern Übergänge 2003 davon in Andere berufli- Bundesland        Personen Arbeits-ver-                             Alle Über- WfBM                        Ausbildung che Bildungs- insgesamt  hältnis                                  gänge maßn. N      Summe Summe Quote Summe Quote Summe Quote Summe Quote Baden-Würt-      47     14.815   19 0,13%     5 0,03%       2 0,01%      26 0,18% temberg Bayern           69     18.614   12 0,06%     2 0,01%       6 0,03%      20 0,11% Berlin           12      5.426    8 0,15%     2 0,04%       1 0,02%      11 0,20% Brandenburg      25      7.727    6 0,08%     1 0,01%       3 0,04%      10 0,13% Bremen            3      2.553    2 0,08%     2 0,08%       3 0,12%        7 0,27% Hamburg           4      2.733   13 0,48%     0 0,00%       1 0,04%      14 0,51% Hessen           35     10.859   25 0,23%    12 0,11%       6 0,06%      43 0,40% Mecklenburg-     14      4.741    2 0,04%     0 0,00%       2 0,04%        4 0,08% Vorpommern Niedersachsen    43     18.732   17 0,09%     3 0,02%       3 0,02%      23 0,12% Nordrhein-       80     47.102   31 0,07%     3 0,01%       9 0,02%      43 0,09% Westfalen",
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            "content": "Drucksache 18/6533                           – 80 –             Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Übergänge 2003 davon in Andere berufli- Bundesland         Personen Arbeits-ver-                             Alle Über- WfBM                        Ausbildung che Bildungs- insgesamt  hältnis                                  gänge maßn. N      Summe Summe Quote Summe Quote Summe Quote Summe Quote Rheinland-        25      9.366    4 0,04%     1 0,01%       1 0,01%        6 0,06% Pfalz Saarland           8      2.865   10 0,35%     0 0,00%       0 0,00%      10 0,35% Sachsen           36      8.212    0 0,00%     1 0,01%       2 0,02%        3 0,04% Sachsen-An-       12      3.096    0 0,00%     0 0,00%       1 0,03%        1 0,03% halt Schleswig-Hol-    19      6.700   17 0,25%     4 0,06%       1 0,01%      22 0,33% stein Thüringen         21      5.254    2 0,04%     1 0,02%       1 0,02%        4 0,08% Gesamt           453 168.795     168 0,10%    37 0,02%      42 0,02%     247 0,15% Tabelle 13: Übergänge und Übergangsquoten 2004 nach Bundesländern Übergänge 2004 davon in Andere berufli- Bundesland        Personen Arbeits-ver-                             Alle Über- WfBM                        Ausbildung che Bildungs- insgesamt  hältnis                                  gänge maßn. N      Summe Summe Quote Summe Quote Summe Quote Summe Quote Baden-Würt-      49     15.759  23 0,15%      4 0,03%       6 0,04%      33 0,21% temberg Bayern           70     19.534  20 0,10%      0 0,00%       5 0,03%      25 0,13% Berlin           13      5.932    8 0,13%     2 0,03%       3 0,05%      13 0,22% Brandenburg      25      7.803    5 0,06%     0 0,00%       3 0,04%        8 0,10% Bremen            3      2.613    4 0,15%     8 0,31%       0 0,00%      12 0,46% Hamburg           4      2.952  13 0,44%      0 0,00%       0 0,00%      13 0,44% Hessen           35     11.397  20 0,18%      7 0,06%       7 0,06%      34 0,30% Mecklenburg-     14      5.046    7 0,14%     0 0,00%       2 0,04%        9 0,18% Vorpommern Niedersachsen    45     19.720  24 0,12%      6 0,03%       4 0,02%      34 0,17% Nordrhein-       80     49.168  25 0,05%      2 0,00%      15 0,03%      42 0,09% Westfalen Rheinland-       26     10.045  15 0,15%      1 0,01%       1 0,01%      17 0,17% Pfalz Saarland          9      2.986    9 0,30%     2 0,07%       0 0,00%      11 0,37% Sachsen          36      8.554    4 0,05%     0 0,00%       7 0,08%      11 0,13% Sachsen-An-      12      3.361    8 0,24%     0 0,00%       0 0,00%        8 0,24% halt Schleswig-       20      7.114    8 0,11%     5 0,07%       1 0,01%      14 0,20% Holstein Thüringen        21      5.643    3 0,05%     3 0,05%       1 0,02%        7 0,12% Gesamt          462    177.627 196 0,11%     40 0,02%      55 0,03%     291 0,16%",
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            "content": "Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode        – 81 –                 Drucksache 18/6533 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Tabelle 14: Übergänge und Übergangsquoten 2005 nach Bundesländern Übergänge 2005 davon in Andere berufli- Bundesland        Personen Arbeits-ver-                             Alle Über- WfBM                        Ausbildung che Bildungs- insgesamt  hältnis                                  gänge maßn. N      Summe Summe Quote Summe Quote Summe Quote Summe Quote Baden-Würt-      49     16.206  33 0,20%      7 0,04%       3 0,02%      43 0,27% temberg Bayern           71     20.112  16 0,08%      3 0,01%       2 0,01%      21 0,10% Berlin           13      6.306  12 0,19%      3 0,05%       2 0,03%      17 0,27% Brandenburg      25      8.220    4 0,05%     1 0,01%       5 0,06%      10 0,12% Bremen            3      2.669    1 0,04%     0 0,00%       0 0,00%        1 0,04% Hamburg           4      3.156  14 0,44%      0 0,00%       0 0,00%      14 0,44% Hessen           36     11.819  11 0,09%      2 0,02%       3 0,03%      16 0,14% Mecklenburg-     14      5.295    4 0,08%     0 0,00%       0 0,00%        4 0,08% Vorpommern Niedersachsen    47     20.490  20 0,10%      5 0,02%       5 0,02%      30 0,15% Nordrhein-       80     51.044  36 0,07%      5 0,01%       8 0,02%      49 0,10% Westfalen Rheinland-       26     10.329  14 0,14%      4 0,04%       6 0,06%      24 0,23% Pfalz Saarland         10      3.136    9 0,29%     2 0,06%       0 0,00%      11 0,35% Sachsen          36      8.877    6 0,07%     1 0,01%       7 0,08%      14 0,16% Sachsen-An-      12      3.551    6 0,17%     1 0,03%       0 0,00%        7 0,20% halt Schleswig-       21      7.439  14 0,19%      6 0,08%      13 0,17%      33 0,44% Holstein Thüringen        21      5.792    2 0,03%     2 0,03%       0 0,00%        4 0,07% Gesamt          468    184.441 202 0,11%     42 0,02%      54 0,03%     298 0,16% Tabelle 15: Übergänge und Übergangsquoten 2006 nach Bundesländern Übergänge 2006 davon in Andere berufli- Bundesland        Personen Arbeits-ver-                             Alle Über- WfBM                        Ausbildung che Bildungs- insgesamt  hältnis                                  gänge maßn. N      Summe Summe Quote Summe Quote Summe Quote Summe Quote Baden-Würt-      52     17.411  33 0,19%      6 0,03%       5 0,03%      44 0,25% temberg Bayern           74     21.161  22 0,10%      3 0,01%       5 0,02%      30 0,14% Berlin           16      6.763  12 0,18%      7 0,10%       0 0,00%      19 0,28% Brandenburg      25      8.731    6 0,07%     2 0,02%       4 0,05%      12 0,14% Bremen            3      2.683    1 0,04%     1 0,04%       1 0,04%        3 0,11% Hamburg           4      3.306  12 0,36%      0 0,00%       4 0,12%      16 0,48% Hessen           36     12.147  22 0,18%      4 0,03%       9 0,07%      35 0,29% Mecklenburg-     14      5.515    1 0,02%     1 0,02%       2 0,04%        4 0,07% Vorpommern Niedersachsen    49     21.636  22 0,10%      3 0,01%       4 0,02%      29 0,13% Nordrhein-       80     52.951  27 0,05%      7 0,01%      10 0,02%      44 0,08% Westfalen",
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            "content": "Drucksache 18/6533                                  – 82 –              Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Übergänge 2006 davon in Andere berufli- Bundesland       Personen Arbeits-ver-                             Alle Über- WfBM                        Ausbildung che Bildungs- insgesamt  hältnis                                  gänge maßn. N      Summe Summe Quote Summe Quote Summe Quote Summe Quote Rheinland-     26     10.581  26 0,25%      3 0,03%       5 0,05%      34 0,32% Pfalz Saarland       10      3.270  10 0,31%      0 0,00%       0 0,00%      10 0,31% Sachsen        37      9.256    3 0,03%     1 0,01%       5 0,05%        9 0,10% Sachsen-An-    12      3.759    7 0,19%     0 0,00%       0 0,00%        7 0,19% halt Schleswig-     22      8.010  23 0,29%      3 0,04%      11 0,14%      37 0,46% Holstein Thüringen      22      6.037    0 0,00%     0 0,00%       0 0,00%        0 0,00% Gesamt        482    193.217 227 0,12%     41 0,02%      65 0,03%     333 0,17% Tabelle 16: Alle Übergänge und durchschnittliche Übergangsquoten 2002-2006, nach Bundesländern Personen WfBM                                      Alle Übergänge 2002 - 2006 2002 - 2006 Bundesland Jahres-Durch-                      Jahres-Durch-       durchschnittl. N                              Summe schnitt                            schnitt             Quote Baden-Württem- 52           15.678              172                 34              0,22% berg Bayern                      74           19.420              112                 22              0,12% Berlin                      16            5.886               70                 14              0,24% Brandenburg                 25            7.897               49                 10              0,12% Bremen                       3            2.593               29                  6              0,22% Hamburg                      4            2.956               60                 12              0,41% Hessen                      36           11.339              162                 32              0,29% Mecklenburg- 14             5.010              24                    5            0,10% Vorpommern Niedersachsen               49           19.702              152                 30              0,15% Nordrhein-West- 80           48.769              212                 42              0,09% falen Rheinland-Pfalz             26             9.879              95                 19              0,19% Saarland                    10             2.994              53                 11              0,35% Sachsen                     37             8.551              48                 10              0,11% Sachsen-Anhalt              12             3.333              23                  5              0,14% Schleswig-Hol- 22             7.039             123                 25              0,35% stein Thüringen                   22            5.540                21               4                0,08% Gesamt                     482          176.584             1.405             281                0,16% Über die Zahl der jährlichen Übergänge liegen keine nach Ländern differenzierte statistische Angaben vor. Der Bundesregierung liegen jedoch Zahlen über die Leistungsempfänger und Leistungsempfängerinnen von Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem 6. Kapitel SGB XII vor, die Leistungen in aner- kannten Werkstätten für behinderte Menschen erhalten haben und deren Leis- tungsanspruch aufgrund des Übergangs auf den allgemeinen Arbeitsmarkt im",
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            "content": "Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                   – 83 –                                 Drucksache 18/6533 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Laufe des Berichtsjahres beendet wurde. Die Tabelle 17 gibt Auskunft über die Zahlen für Deutschland insgesamt ab dem Jahr 2005. Tabelle 17: Empfängerinnen und Empfänger von Eingliederungshilfe für behin- derte Menschen; Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, deren Leistungen im Laufe des Berichts- jahres aufgrund des Übergangs auf den allgemeinen Arbeitsmarkt beendet wur- den. Deutschland insgesamt Jahr          Empfänger(innen)               Im Laufe des               Quote von Leistungen in              Berichtsjahres anerkannten                    beendete Leistungen Werkstätten                    aufgrund Übergang in insgesamt                      den allg. Arbeitsmarkt 2005*             212.479                           106                    0,05 2006*             225.710                           617                    0,27 2007*             235.145                           77                     0,03 2008              242.966                            53                    0,02 2009              248.643                            67                    0,03 2010              252.644                            68                    0,03 2011              260.042                            89                    0,03 2012              269.476                            76                    0,03 2013              273.154                            67                    0,02 * Deutschland ohne Bremen Quelle: Statistisches Bundesamt 122.     Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl der Menschen mit Behinderungen in den letzten zehn Jahren entwickelt, die in Integrati- onsunternehmen bzw. -abteilungen beschäftigt sind (bitte jeweils pro Jahr, nach Branchen, Bundesländern und bundesweit gesamt auflisten), und wel- che öffentlichen Förderungsbeträge wurden diesen Integrationsunternehmen bzw. -abteilungen in diesem Zeitraum zugesprochen (bitte jeweils pro Jahr, nach Branchen, Bundesländern, pro Person und insgesamt angeben)? Bundesweit liegen folgende Daten vor: Tabelle 18: Übersicht Anzahl Integrationsunternehmen, Fördermittel, Zahl der Beschäftigten mit Unterteilung schwerbehinderte Menschen, besonders be- troffene schwerbehinderte Menschen nach § 132 SGB IX und Übergänge aus WfBM 2005      2006    2007     2008      2009      2010      2011       2012    2013 Zahl der                503       499     517      508       592       634       684        726     799 Integrationsunter- nehmen Fördermittel       50,3           46,85 46,74 45,94 47,65 56,41 56,92 63,99 67,87 Mio. €         Mio. € Mio. € Mio. € Mio. € Mio. € Mio. € Mio. € Mio. € Zahl der           11.385         17.711 13.694 15.140 22.416 24.614 25.190 21.534 22.532 Beschäftigten Darunter           6.333          6.288   6.825    7.083     8.014     8.710     9.265      10.164 10.548 schwerbehinderte Menschen Davon bes.         4.550          5.497   5.535    5.824     6.813     7.551     8.444      9.027   9.531 betroffene sb",
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            "content": "Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                  – 85 –                         Drucksache 18/6533 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Tabelle 20: Anzahl der Integrationsprojekte/Beschäftigte in Integrationsprojekten 2012 Integrationsämter    Zahl der Projekte         Anzahl der           Anzahl          Anzahl besonders Beschäftigten     schwerbehinderter betroffene schwerbe- Menschen        hinderte Menschen Baden-                                   76           2.714                  1.244               1.029 Württemberg Bayern                                  86            3.802                  1.883               1.542 Berlin                                  33            1.284                    584                 560 Brandenburg                             24             k.A.                    218                 216 Bremen                                   3               12                     12                  11 Hamburg                                  6              149                     76                  76 Hessen                                  43            2.120                    897                 798 Mecklenburg-                            17              201                    104                  79 Vorpommern Niedersachsen                           23              805                    423                 409 Nordrhein                               95            2.728                  1.204               1.150 Westfalen - Rheinland Nordrhein-                              125           2.925                  1.461               1.321 Westfalen - Westfalen Lippe Rheinland-Pfalz                         73            2.188                   847                 731 Saarland                                11              161                    92                  76 Sachsen                                 50            1.255                   553                 552 Sachsen-Anhalt                          18              190                   126                 126 Schleswig-                              17              546                   268                 207 Holstein Thüringen                                26            454                     172                 147 Gesamt                                  726         21.534                  10.164               9.027 Tabelle 21: Anzahl der Integrationsprojekte/Beschäftigte in Integrationsprojekten 2013 Integrationsämter      Zahl der           Anzahl der               Anzahl          Anzahl besonders Projekte          Beschäftigten         schwerbehinderter betroffene schwerbe- Menschen        hinderte Menschen Baden-                             75                 2.846                  1.276               1.083 Württemberg Bayern                             88                 3.959                  1.917               1.666 Berlin                             35                  1051                    597                 553 Brandenburg                        27                   542                    266                 262 Bremen                              7                   126                     59                  59 Hamburg                             7                   180                     86                  86 Hessen                             47                 2.063                    847                 764 Mecklenburg-                       23                   273                    142                 114 Vorpommern Niedersachsen                    34                     820                    378                 764 Nordrhein                       118                   2.562                  1.338               1.224 Westfalen - Rheinland",
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            "content": "Drucksache 18/6533                                       – 86 –                  Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Integrationsämter       Zahl der           Anzahl der                Anzahl          Anzahl besonders Projekte          Beschäftigten          schwerbehinderter betroffene schwerbe- Menschen        hinderte Menschen Nordrhein-                         144                  2.968                  1.664               1.506 Westfalen - Westfalen Lippe Rheinland-Pfalz                     72                 2.475                          839                790 Saarland                            11                   163                          102                 80 Sachsen                             51                1.2876                          571                569 Sachsen-Anhalt                      21                   172                           90                 82 Schleswig-Hol-                      17                   570                          177                177 stein Thüringen                           22                   475                         199                  157 Gesamt                             799                22.532                      10.548                9.531 Angaben nach Branchen liegen nicht vor. 123.   Wie lange wird nach Kenntnis der Bundesregierung Menschen mit Behinde- rungen im Durchschnitt ihr Arbeitsplatz bereitgestellt, bzw. wie lange ver- bleiben sie in ihrer Beschäftigungssituation, wenn sie entweder in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder in einem Integrationsunternehmen bzw. einer -abteilung tätig sind (bitte Wert für die letzten zehn Jahre pro Jahr und je nach Ort angeben)? Menschen mit Behinderungen, die wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung zur Teilhabe am Arbeitsleben auf eine Werkstatt für behinderte Menschen ange- wiesen sind, haben einen Rechtsanspruch auf eine Beschäftigung in der Werk- statt, solange die Aufnahmevoraussetzungen vorliegen. Dieser Anspruch besteht also gegebenenfalls bis zum Eintritt des Rentenalters. Daten zur Dauer der Be- schäftigung behinderter Menschen in einem Integrationsunternehmen liegen nicht vor. 124.   a) Welche Schritte hält die Bundesregierung für erforderlich, um Integrati- onsunternehmen stärker zu fördern? Die finanzielle Förderung von Integrationsunternehmen liegt ausschließlich in der Verantwortung der Bundesländer. Diese entscheiden, inwieweit für Integrati- onsunternehmen Mittel der Ausgleichsabgabe und eigene Landesmittel eingesetzt werden. Darüber hinaus wird auf Bundesebene geprüft, ob Integrationsprojekte künftig bei der Vergabe öffentlicher Aufträge bevorzugt werden sollen. Die bevorzugte Vergabe von Aufträgen der Öffentlichen Hand ist heute auf Werkstätten für be- hinderte Menschen beschränkt (§ 141 SGB IX). Das Europäische Vergaberecht ermöglicht nunmehr, auch Wirtschaftsunternehmen zu bevorzugen, deren Haupt- zweck die Integration von Menschen mit Behinderungen ist. Voraussetzung ist, dass der Anteil der behinderten Menschen an der Belegschaft des Unternehmens mindestens 30 Prozent beträgt. Diese Voraussetzungen erfüllen die Integrations- unternehmen in der Regel. Die Überlegungen hierzu sind noch nicht abgeschlos- sen. Die Initiative der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD des Deutschen Bundes- tages (Bundestagsdrucksache 18/5377 „Integrationsbetriebe fördern – Neue Chancen für schwerbehinderte Menschen auf dem ersten Arbeitsmarkt eröff- nen“), die eine weitere Förderung der Integrationsbetriebe vorsieht, wird begrüßt.",
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            "content": "Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                – 87 –                             Drucksache 18/6533 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. b) Inwieweit unterstützt die Bundesregierung das Modell von Integrations- abteilungen in den Unternehmen? Die Bundesregierung begrüßt die Errichtung von Integrationsabteilungen in Un- ternehmen des allgemeinen Arbeitsmarktes. Die Zuständigkeit für die Förderung solcher Integrationsabteilungen liegt seit dem 1. Januar 2005 ausschließlich bei den Integrationsämtern in den Bundesländern. 125.   a) Plant die Bundesregierung Werkstätten für behinderte Menschen dahin- gehend umzugestalten oder bis hin zu Integrationsunternehmen weiterzu- entwickeln? Die WfBM sind Einrichtungen zur Eingliederung in das Arbeitsleben und zur Teilhabe am Arbeitsleben für diejenigen Menschen mit Behinderungen, die we- gen Art oder Schwere ihrer Behinderungen nicht, noch nicht oder noch nicht wie- der am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt teilhaben können. Integ- rationsunternehmen sind Unternehmen des allgemeinen Arbeitsmarktes, in denen erwerbsfähige behinderte und nicht behinderte Menschen gemeinsam eine Be- schäftigung ausüben. Auch in Zukunft sind beide Beschäftigungsformen notwen- dig, um den Bedürfnissen der behinderten Menschen individuell gerecht werden zu können. b) Wie sieht die Bundesregierung die Zukunft des Systems der Werkstätten für behinderte Menschen? Die WfBM haben auch in Zukunft ihren Platz als Einrichtungen zur Eingliede- rung in das Arbeitsleben und zur Teilhabe am Arbeitsleben für diejenigen Men- schen mit Behinderungen, die wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung nicht am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt teilhaben können. 126.   Inwieweit hält die Bundesregierung das Entgeltsystem in den Werkstätten für behinderte Menschen für sinnvoll? Die in den WfBM beschäftigten Menschen mit Behinderungen haben einen An- spruch auf ein leistungsangemessenes Arbeitsentgelt, das von den Werkstätten aus den Arbeitsergebnissen zu zahlen ist, also aus dem, was die Menschen mit Behinderungen mit ihrer Arbeitsleistung erwirtschaften. Nach § 138 Absatz 2 SGB IX setzt sich das Arbeitsentgelt zusammen aus einem leistungsunabhängi- gen Grundbetrag, der für alle Werkstattbeschäftigten in gleicher Höhe zu zahlen ist, und einem leistungsangemessenen Steigerungsbetrag. Mit dem leistungsun- abhängigen Grundbetrag, der aktuell 75 Euro monatlich beträgt, ist gewährleistet, dass jeder im Arbeitsbereich der Werkstatt beschäftigte Mensch mit Behinderung ein Arbeitsentgelt wenigstens in der Höhe des Ausbildungsgeldes erhält, das die BA behinderten Menschen im Berufsbildungsbereich zuletzt leistet. Der Steigerungsbetrag ist nach der individuellen Arbeitsleistung des behinderten Menschen, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitsmenge und Arbeits- güte zu bemessen. In dem Steigerungsbetrag kommt folglich der Anteil des be- hinderten Menschen zum Ausdruck, den er zum Arbeitsergebnis leistet. Die Bundesregierung hält das Entgeltsystem in den WfBM für angemessen. Diese Haltung ist durch den Deutschen Bundestag bestätigt worden. Der Petitionsausschuss hat in seiner Beschlussempfehlung in der Petitionssache 3-17-11-2171-027718 auf Bundestagsdrucksache 17/14168 zur Angemessenheit der Entlohnung in den WfBM ausgeführt:",
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            "content": "Drucksache 18/6533                                  – 88 –                Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. „Das Arbeitsentgelt … spiegelt die Leistungsfähigkeit der Werkstattbeschäftigten wieder. Den dort Beschäftigten ist es wegen der Art und/oder Schwere ihrer Be- hinderung leider nicht möglich, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu arbeiten und die dort üblichen Löhne zu erzielen. Wegen der besonderen Bedingungen der Werkstätten haben diese eine andere Lohnstruktur und -höhe als Betriebe. Der Petitionsausschuss vermag darin jedoch keine mangelnde Anerkennung der in den WfbM Beschäftigten zu erkennen. … Das Arbeitsentgelt ist keine staatliche Fürsorgeleistung, sondern ein Äquivalent der tatsächlichen Arbeitsleistung. So- bald der Lohn für den Lebensunterhalt nicht ausreicht, gibt es den Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII, auf die der Werkstattlohn nur eingeschränkt angerechnet wird. Damit verbleibt dem Werkstattbeschäftigten insgesamt in jedem Fall ein Einkommen oberhalb des soziokulturellen Existenzminimums.“ Der Petitionsausschuss macht in seiner Beschlussempfehlung im Weiteren aufmerksam auf die Einbeziehung der WfbM-Beschäftigten in die gesetzliche Sozialversicherung, bei der die Bei- träge nicht nach dem tatsächlichen Arbeitsentgelt, sondern höher bemessen und aus öffentlichen Mitteln getragen würden, so dass die Beschäftigten grundsätzlich keinen Beitrag leisten müssten. Der Deutsche Bundestag hat dieser Beschluss- empfehlung in seiner Sitzung am 27. Juni 2013 zugestimmt. 127.   Inwieweit erwägt die Bundesregierung die Umsetzung des gesetzlichen Min- destlohns für Werkstattbeschäftigte mit Behinderungen? Der Mindestlohn gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Werkstattbe- schäftigte sind in aller Regel keine Arbeitnehmer, sondern stehen in einem arbeit- nehmerähnlichen Rechtsverhältnis. Die Bundesregierung hält dieses Abgren- zungskriterium für richtig. Denn für eine Beschäftigung in einer Werkstatt sind insbesondere Gesichtspunkte der Rehabilitation prägend. Es folgen aus dem Rechtsverhältnis für die Werkstattbeschäftigten nicht im gleichen Maße Pflichten wie für einen Arbeitnehmer. Einem umfassenden Weisungsrecht des Arbeitge- bers hinsichtlich Zeit, Dauer und Ort der Ausführung der versprochenen Dienste unterliegen die Werkstattbeschäftigten nicht. Die Situation ist mit einem regulä- ren Arbeitsverhältnis nicht vergleichbar. 128.   Beabsichtigt die Bundesregierung Rahmenbedingungen dafür zu schaffen, dass die Bezahlung auf Außenarbeitsplätzen nach Tarifverträgen erfolgen kann? Wenn ja, wann? Wenn nein, warum nicht? Werkstattbeschäftigte auf Außenarbeitsplätzen in Unternehmen stehen weiterhin in einem Rechtsverhältnis zum Träger der Werkstätten. Sie fallen damit nicht un- ter den Geltungsbereich der Tarifverträge der Unternehmen, in denen sie auf ei- nem Außenarbeitsplatz eingesetzt werden. Die Bezahlung der Werkstattbeschäf- tigten richtet sich nach § 138 Absatz 2 SGB IX.",
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            "content": "Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                 – 89 –                              Drucksache 18/6533 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 129.   Wie will die Bundesregierung den Übergang von Werkstattbeschäftigten mit Behinderungen in den allgemeinen Arbeitsmarkt verbessern und ermögli- chen, und welche Maßnahmen beabsichtigt die Bundesregierung einzuleiten, um das Rückkehrrecht Beschäftigter mit Behinderungen ohne Verlust von Rentenansprüchen zu sichern? 130.   Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung in diesem Zusammenhang aus den Modellprojekten mit dem „Budget für Arbeit“? Die Fragen 129 und 130 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam be- antwortet. Im Rahmen der Erarbeitung eines Bundesteilhabegesetzes prüft die Bundesregie- rung geeignete Maßnahmen. Dabei werden auch die Erfahrungen aus den Mo- dellprojekten mit dem „Budget für Arbeit“ berücksichtigt. 131.   Welche Schritte in der Veränderung der Mitbestimmung hält die Bundesre- gierung für erforderlich, um die Schwerbehindertenvertretung sowie die Werkstatträte zu stärken? Das BMAS erarbeitet derzeit einen Gesetzentwurf zur Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX), mit dem die Arbeitsmöglichkeiten der Schwerbehindertenvertretungen in den Betrieben verbessert werden und die Wei- terentwicklung der Mitwirkung in WfBM verfolgt wird. 132.   Welche Auswirkung hat der Aktionsplan zur Umsetzung der UN-BRK der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. gebracht, und hat dies wei- tere Rehabilitationsträger, wie beispielsweise Kranken- und Rentenversiche- rung, dazu animiert, eigene Aktionspläne zu beschließen und umzusetzen? Die gesetzliche Unfallversicherung hat im Jahr 2011 als erster Sozialversiche- rungszweig auf der Ebene der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) einen Aktionsplan zur Umsetzung der UN-BRK beschlossen. Dieser hatte einen Zeithorizont von drei Jahren und enthielt fünf Handlungsfelder und zwölf Ziele. Aufgrund der Erfolge des ersten Aktionsplans und zur Verstätigung der Umsetzung der UN-BRK in der gesetzlichen Unfallversicherung wurde ein zweiter Aktionsplan erarbeitet, der einen von Zeitraum 2015 bis 2017 hat. Die Aktivitäten der DGUV werden von der Bundesregierung ausdrücklich be- grüßt. Sie unterstützen die Bemühungen der Bundesregierung, die bei den Bun- desländern, Kommunen, Rehabilitationsträgern, Sozialpartnern, Verbänden, Ein- richtungen und Unternehmen für weitere Initiativen und Aktionsplänen wirbt. Im Rahmen der Inklusionstage 2014 hatte das BMAS das Engagement derjenigen Stellen mit einer „Urkunde“ gewürdigt, die einen Aktionsplan auf den Weg ge- bracht haben. Der Aktionsplan der DGUV hat auch andere Rehabilitationsträger dazu animiert, eigene Aktionspläne / Maßnahmepläne zu beschließen und umzusetzen. So haben die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Sozialversicherung für Landwirt- schaft, Forsten und Gartenbau, der Landschaftsverband Rheinland, der Land- schaftsverband Westfalen-Lippe sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft für Reha- bilitation bereits eigene Aktionspläne / Maßnahmepläne zur Umsetzung der UN-BRK.",
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            "content": "Drucksache 18/6533                                   – 90 –                 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Inklusives Gesundheitswesen 133.   Welche Grundsätze und Aufgaben beschreibt die UN-BRK für die Ausge- staltung des Gesundheitswesens? Nach Artikel 25 UN-BRK anerkennen die Vertragsstaaten das Recht von Men- schen mit Behinderungen auf das erreichbare Höchstmaß an Gesundheit ohne Diskriminierung aufgrund von Behinderung. Dabei obliegt es den Vertragsstaa- ten, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen Zugang zu geschlechtsspezifischen Gesundheitsdiensten, ein- schließlich gesundheitlicher Rehabilitation, haben. Unter anderem sind die Ver- tragsstaaten gehalten, Menschen mit Behinderungen eine unentgeltliche oder er- schwingliche Gesundheitsversorgung in derselben Bandbreite, von derselben Qualität und auf demselben Standard zur Verfügung zu stellen wie anderen Men- schen, und Menschen mit Behinderungen speziell wegen ihrer Behinderungen be- nötigte Gesundheitsdienstleistungen anzubieten. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil v. 6. März 2012 - B 1 KR 10/11 R) gehört Artikel 25 UN-BRK zu den Rechten der Konvention, die nicht unmittelbar Anwendung finden, sondern erst noch eines (neben dem Ratifizierungsgesetz zur UN-BRK) weiteren Ausführungsgesetzes bedürfen. Eine Ausnahme hierzu kann sich allerdings dann ergeben, wenn das unmittelbar geltende Diskriminierungsverbot des Artikel 5 Absatz 2 UN-BRK in- nerhalb von Artikel 25 UN-BRK Anwendung findet. Im Übrigen zählt Artikel 25 UN-BRK zu den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten (WSK-Rechte), für die grundsätzlich der Progressionsvorbehalt gem. Artikel 4 Absatz 2 UN-BRK gilt: Die Realisierung der WSK-Rechte ist unter den Vorbe- halt der „verfügbaren Mittel“ des Staates gestellt. Die Staaten sind demnach nicht verpflichtet, WSK-Rechte sofort bzw. innerhalb eines kurzen Zeitraums zu ge- währleisten, sondern müssen Maßnahmen ergreifen, um diese Rechte „nach und nach“ zu verwirklichen. 134.   Wie beurteilt die Bundesregierung die Umsetzung der UN-BRK im Hinblick auf die Beseitigung von Diskriminierungen von Menschen mit Behinderun- gen und chronischen Erkrankungen im Gesundheitswesen? Welchen Handlungsbedarf sieht sie hier, und wer ist in Deutschland jeweils zuständig für die Beseitigung dieser Diskriminierungen? Nach den Grundsätzen des deutschen Gesundheitswesens haben alle Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in gleicher Weise und unabhän- gig von ihrem Gesundheitszustand bzw. einer Behinderung Zugang zu den Leis- tungen der GKV. Somit wird dem Diskriminierungsverbot nach Artikel 25 Satz 1 i. V. m. Artikel 5 Absatz 2 UN-BRK Rechnung getragen. Darüber hinaus sind nach der für alle Leistungsbereiche geltenden Grundvorschrift des § 2a des Fünf- ten Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) alle Beteiligten verpflichtet, bei ihrer kon- kreten Tätigkeit den besonderen Belangen behinderter und chronisch kranker Menschen Rechnung zu tragen. Diese Vorschrift richtet sich an alle Leistungser- bringer (z. B. Ärzte und Krankenhäuser) sowie Kostenträger, insbesondere die gesetzlichen Krankenkassen. Im Leistungsrecht der GKV gibt es zudem eine Reihe weiterer Regelungen, die gerade die Verbesserung der medizinischen Ver- sorgung von Menschen mit Behinderung und chronischen Erkrankungen zum Ziel haben. Im Einzelnen wird hier auf die Antworten zu den Fragen 145 und 148 verwiesen. Das Regelwerk der GKV ist daher grundsätzlich gut auf die spezifi- schen Belange von Menschen mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen ausgerichtet.",
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            "content": "Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                 – 91 –                              Drucksache 18/6533 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Wechselt ein Versicherter zu einem späteren Zeitpunkt in die private Kranken- versicherung (PKV), werden chronische Erkrankungen im Sinne von Vorerkran- kungen oder Grunderkrankungen im Rahmen der individuellen Risikoprüfung bei der Prämienkalkulation berücksichtigt. Das entspricht den Funktionsprinzipien einer privaten Versicherung. Für ein neugeborenes Kind besteht nach § 198 Ab- satz 1 Versicherungsvertragsgesetz ein Anspruch auf Abschluss eines privaten Krankenversicherungsvertrags ohne Wartezeiten oder Risikozuschläge bei dem Versicherungsunternehmen, bei dem mindestens ein Elternteil krankenversichert ist. Dieser Anspruch besteht für zwei Monate ab dem Zeitpunkt der Geburt (rück- wirkende Versicherung). Somit werden auch Kinder mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen nicht benachteiligt. Was das Verhältnis der gesetzlichen Regelungen im Bereich des deutschen Ge- sundheitswesens zur UN-BRK anbetrifft, verweist die Bundesregierung im Übri- gen auf die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. In ei- nem grundlegenden Urteil vom 6. März 2012 (B 1 KR 10/11 R) hat das BSG die unmittelbare Anwendbarkeit sowie die Reichweite des allgemeinen Diskriminie- rungsverbots nach Artikel 5 Absatz 2 der UN-BRK ausführlich beleuchtet. Aus der Entscheidung des BSG ist der Schluss zu ziehen, dass ein über den Leistungs- katalog der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehender Anspruch von Menschen mit Behinderungen auf Gesundheitsversorgung nicht pauschal aus den Bestimmungen der UN-BRK gefolgert werden kann. 135.   Inwiefern ist nach Ansicht der Bundesregierung für Menschen mit Behinde- rungen eine gleichwertige gesundheitliche Versorgung gewährleistet? Es wird auf die Antwort zu Frage 134 verwiesen. 136.   Welche konkrete Regelungswirkung hat § 2a des Fünften Buches Sozialge- setzbuch (SGB V) entfaltet, demzufolge bei der Ausgestaltung der Leistun- gen der gesetzlichen Krankenversicherung „den besonderen Belangen behin- derter und chronisch kranker Menschen […] Rechnung zu tragen“ ist? Wie in der Antwort zu Frage 134 bereits ausgeführt, gilt die Grundvorschrift des § 2a SGB V für alle Leistungsbereiche der GKV. Sie verpflichtet alle Beteiligten, d. h. Leistungserbringer (z. B. Ärzte und Krankenhäuser) sowie Krankenkassen, bei ihrer konkreten Tätigkeit den besonderen Belangen behinderter und chronisch kranker Menschen Rechnung zu tragen. Insofern verzichtet § 2a SGB V auf sche- matische Vorgaben, sondern eröffnet den Beteiligten die Möglichkeit, auf die konkreten Belange und Bedürfnisse des Einzelfalls angemessen eingehen zu kön- nen. Die Konkretisierung dieser Grundnorm erfolgt in den jeweiligen leistungsrecht- lichen Einzelvorschriften (vgl. insbesondere die Antworten auf die Fragen 145 und 148). 137.   Inwiefern spiegeln die Indikatoren, die im Teilhabebericht der Bundesregie- rung für die Beschreibung der gesundheitlichen Situation von Menschen mit Behinderungen verwendet werden, den Gesundheitsbegriff der Weltgesund- heitsorganisation als körperliches, psychisches und soziales Wohlbefinden wider? Die subjektive Einschätzung des Gesundheitszustands bildet die persönlichen und sozialen Dimensionen des eigenen Befindens ab; nicht zuletzt entscheidet der",
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            "content": "Drucksache 18/6533                                  – 92 –                Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. selbst wahrgenommene Gesundheitszustand über die aktive Teilhabe am gesell- schaftlichen Leben. Insofern stellt sie im Sinne der WHO-Definition von Gesund- heit einen sinnvollen Indikator dar. Der Indikator „psychisches Wohlbefinden“ hebt die psychische Komponente der subjektiven Gesundheit noch einmal geson- dert hervor. Von der WHO wird psychische Gesundheit als Zustand des Wohlbe- findens beschrieben, in dem der Einzelne seine Fähigkeiten ausschöpfen, die nor- malen Lebensbelastungen bewältigen und produktiv arbeiten kann sowie im- stande ist, etwas zu seiner Gemeinschaft beizutragen. Ein originärer Indikator zum sozialen Wohlbefinden ist im Teilhabebericht nicht enthalten. Für dieses wird hilfsweise häufig der Indikator „Lebenszufriedenheit“ verwendet, der z. B. im „Better Life Index“ der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) oder im Sozio-ökonomischen Panel (SOEP) erhoben wird. Die objektiven Indikatoren des Gesundheitszustands stellen eine zusätzliche Di- mension dar; auch hier wird im Teilhabebericht keine Differenzierung zwischen körperlichem, psychischem und sozialem Wohlergehen vorgenommen. Die Zu- gänglichkeit von Gesundheitsleistungen stellt ebenfalls eine wichtige Information dar, besonders im Hinblick auf Gleichberechtigung und Teilhabe; auf die Bedeu- tung des vollen Zugangs zu Gesundheit verweist auch die Präambel der UN-BRK (Buchstabe v). Aus den Indikatoren für Gesundheitsbewusstsein und Gesund- heitsverhalten lassen sich Rückschlüsse auf den Bedarf an Prävention und Ge- sundheitsförderung ziehen. 138.   Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Möglichkeiten von be- ruflich selbständig tätigen Menschen mit Behinderungen, sich zu angemes- senen Konditionen in der privaten Krankenversicherung zu versichern? In der PKV hängt die Prämienhöhe prinzipiell vom vereinbarten Leistungsum- fang und der Risikoeinschätzung ab, die das Versicherungsunternehmen vor Ver- tragsschluss im Rahmen einer Risikoprüfung vornimmt. Im Hinblick auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gilt Folgendes: § 19 Absatz 1 AGG bestimmt zusätzlich, dass eine Benachteiligung u. a. wegen einer Behinderung bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivil- rechtlicher Schuldverhältnisse, die eine privatrechtliche Versicherung zum Ge- genstand haben, unzulässig ist. Speziell für Versicherer verlangt das Gesetz (§ 20 Absatz 2 AGG), dass eine unterschiedliche Behandlung wegen einer Behinderung nur dann zulässig ist, wenn diese auf anerkannten Prinzipien risikoadäquater Kal- kulation beruht, insbesondere auf einer versicherungsmathematisch ermittelten Risikobewertung unter Heranziehung statistischer Erhebungen. Im Streitfall muss der betroffene Versicherer beweisen, dass keine ungerechtfertigte Diskriminie- rung vorliegt (§ 22 AGG). Falls risikoadäquat kalkulierte Versicherungstarife die finanzielle Leistungsfä- higkeit des Interessenten übersteigen, besteht die Möglichkeit, einen Vertrag nach dem branchenweit einheitlichen Basistarif abzuschließen. Der Leistungsumfang des Basistarifs orientiert sich an der GKV, und das Beitragsniveau ist auf den Höchstbeitrag in der GKV begrenzt. Der Basistarif bietet damit allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland Versicherungsschutz zu angemessenen Konditio- nen. Es besteht Kontrahierungszwang: Private Krankenversicherungsunterneh- men müssen diesen Personen eine Versicherung im Basistarif gewähren, soweit die Versicherungspflicht nicht anderweitig erfüllt ist.",
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            "content": "Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                – 93 –                              Drucksache 18/6533 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 139.   Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über reale Unterschiede in der Versorgungsqualität im Basistarif der privaten Krankenversicherung und in der gesetzlichen Krankenversicherung? Reale Unterschiede in der Versorgungsqualität sind der Bundesregierung nicht bekannt. Gemäß § 12 Absatz 1a Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) müssen die Ver- tragsleistungen im Basistarif der PKV in Art, Umfang und Höhe den Pflichtleis- tungen der GKV jeweils vergleichbar sein. Die Einzelheiten ergeben sich aus den für alle Anbieter geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den branchenweit einheitlichen Basistarif. Gemäß § 75 Absatz 3a SGB V haben die Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen die (zahn)ärztliche Versorgung der im Basistarif Versicherten mit den in diesem Tarif versicherten (zahn)ärztlichen Leistungen sicherzustellen. Eine im vierten Quartal 2012 durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) veranlasste Abfrage zur aktuellen Versorgungssituation der Basistarifver- sicherten im Zeitraum 2011 bis 2012 hatte zum Ergebnis, dass lediglich Einzel- fälle mit Problemen bei der (zahn)ärztlichen Behandlung der Basistarifversicher- ten bekannt sind. Das Bundesministerium des Innern hat im Rahmen einer Ab- frage im Februar 2014 mitgeteilt, dass in den Jahren 2012 und 2013 nur in weni- gen Einzelfällen (insgesamt weniger als zehn) Beschwerden von Patientinnen und Patienten hinsichtlich der Ablehnung von Behandlungen oder einer Überschrei- tung der für den Basistarif geltenden Vergütungsgrenzen bekannt geworden sind. Die Zuständigkeiten für die Umsetzung des geltenden Rechts liegen bei den Kas- senärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen als Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Landesebene. Diese haben für die Versorgung der Versi- cherten im Basistarif Sorge zu tragen und unterliegen dabei der Rechtsaufsicht des jeweils zuständigen Landesministeriums. 140.   Sieht die Bundesregierung angesichts des nach Auffassung der Fragesteller hohen fiktiven Einkommens, das für freiwillig Versicherte in der gesetzli- chen Krankenkasse der Beitragsberechnung zugrunde gelegt wird, eine sys- tematische Versorgungslücke für Menschen mit Behinderungen, die als Selbständige häufig ein kleines bis mittleres Einkommen beziehen? Die solidarisch finanzierte GKV in Deutschland sieht für alle Versicherten – un- abhängig von der Höhe der gezahlten Beiträge – den gleichen Versicherungs- schutz vor. Damit auch freiwillig Krankenversicherte einen angemessenen Bei- trag für den umfassenden Versicherungsschutz zahlen, werden in § 240 SGB V Mindestbeiträge vorgeschrieben. Diese hier festgelegten Mindestbeiträge sind durch Anwendung der Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) dynamisiert und gelten für alle freiwillig Versicherten – unabhängig davon, ob eine Behinderung vorliegt oder nicht. Im Beitragsrecht der GKV wird bei freiwillig versicherten Mitgliedern, die eine selbstständige Tätigkeit ausüben, grundsätzlich zwischen hauptberuflich und ne- benberuflich Selbstständigen unterschieden. Während erstere Beiträge aus kalen- dertäglichen beitragspflichtigen Einnahmen in Höhe von mindestens dem vier- zigste Teil der monatlichen Bezugsgröße (2015: monatlich 2 126,25 Euro) zu zahlen haben, haben letztere Mindestbeiträge aus dem neunzigsten Teil der mo- natlichen Bezugsgröße (2015: monatlich 945 Euro) zu leisten.",
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            "content": "Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode               – 95 –                             Drucksache 18/6533 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. entstehen. Beispielhaft sei der Aufbau regionaler gemeindepsychiatrischer Ver- bünde genannt, die die Voraussetzung für eine personenzentrierte und sozial- raumorientierte Versorgung von Menschen mit chronischen psychischen Erkran- kungen schaffen. Ferner sind die besondere Versorgung nach § 140a SGB V, in jüngster Zeit auch die Modellvorhaben nach § 64b SGB V insbesondere zur sektorübergreifenden Leistungserbringung wirksame Instrumente zur Verbesse- rung der Versorgung an den Schnittstellen zwischen ambulanten und stationären Leistungen. Dies trägt den besonderen Bedarfen chronisch psychisch kranker und behinderter Menschen Rechnung. 142.   Wie gedenkt die Bundesregierung in der Gesundheitsberichterstattung den Behinderungsbegriff der UN-BRK umzusetzen und insbesondere Menschen mit chronischen psychischen und somatischen Erkrankungen einzubezie- hen? Das Verständnis der UN-BRK, dass Behinderung aus der Wechselwirkung zwi- schen Menschen mit Beeinträchtigungen und einstellungs- und umweltbedingten Barrieren entstehe, die sich an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teil- habe an der Gesellschaft hindern (und sich durch Entfaltung personaler Ressour- cen sowie gelingende Interaktion zwischen dem Individuum und seiner Umwelt auch abbauen kann), lässt sich am besten in einer Teilhabeberichterstattung um- setzen. Diese Aufgabe wird federführend vom BMAS wahrgenommen. Die Er- hebung von Beeinträchtigungen im Gesundheitsmonitoring des Robert Koch-In- stitutes (RKI), z. B. Studie Gesundheit in Deutschland aktuell (GEDA) oder Stu- die zur Gesundheit von Kindern und Jugendlichen (KiGGS) gehört zu den Daten- grundlagen des Teilhabeberichts von 2013. In der Gesundheitsberichterstattung des Bundes (GBE) wird das Thema Behin- derung in zwei Berichten, die derzeit erarbeitet werden, behandelt. Der umfas- sende Bericht „Gesundheit in Deutschland“, der voraussichtlich Ende des Jahres erscheinen wird, enthält ein Unterkapitel zum Thema Behinderung. Zusätzlich wird dazu auch ein Themenheft der GBE erscheinen. Dabei wird auch auf die UN-BRK Bezug genommen. Chronische psychische und somatische Krankheiten stellen Arbeitsschwerpunkte des RKI dar und es entspricht dem Auftrag der GBE, kontinuierlich darüber zu berichten. So wird der Bericht „Gesundheit in Deutsch- land“ auch Unterkapitel u. a. zu Diabetes mellitus, Muskel- und Skeletterkran- kungen, Krebserkrankungen, depressiven Störungen und Multimorbidität enthal- ten. Da keine Daten zur Teilhabe von Menschen mit chronischen Erkrankungen vorliegen, kann dieser Aspekt in der Berichterstattung noch nicht abgebildet wer- den. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bereitet zurzeit eine Reprä- sentativbefragung zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen vor. Menschen mit chronischen Erkrankungen sollen in diese Untersuchung einbezogen werden. 143.   Inwiefern taugt der rechtliche Schwerbehinderungsbegriff in Deutschland, um die Teilhabemöglichkeiten von Menschen mit Behinderungen im Sinne der UN-BRK zu gewährleisten? Der Schwerbehinderungsbegriff ist auch im Lichte der UN-BRK ein geeigneter Ansatz, um die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen in einer inklusiven Gesellschaft zu ermöglichen. Unabhängig davon ist im Rahmen der Überlegun- gen zur Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts vorgesehen, den Behinderungsbegriff, der bereits jetzt im Sinne der UN-BRK ausgelegt wer- den kann, auch von seinem Wortlaut her an die UN-BRK anzupassen.",
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            "content": "Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                 – 97 –                              Drucksache 18/6533 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Menschen mit Behinderungen einen Anspruch auf Leistungen der zahnmedizini- schen Individualprophylaxe erhalten. Diese Maßnahme knüpft an die Verbesse- rungen an, die bereits mit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz vom 22. Dezem- ber 2011 (BGBl. I S. 2983) sowie dem Pflege-Neuausrichtungsgesetz vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246) durch die Normierung von Vergütungsanrei- zen im Bereich der aufsuchenden Versorgung geschaffen wurden. Im GKV-VSG ist ferner eine Regelung in § 87b Absatz 2 SGB V-E enthalten, die regelt, dass der Honorarverteilungsmaßstab einer Kassenärztlichen Vereinigung keine Maßnahmen zur Begrenzung oder Minderung des Honorars für anästhesi- ologische Maßnahmen vorsehen darf, die im Zusammenhang mit vertragszahn- ärztlichen Behandlungen von Patienten mit mangelnder Kooperationsfähigkeit bei geistiger Behinderung oder schwerer Dyskinesie notwendig sind. Seitens der Vertragszahnärzte wird bisher kritisiert, dass aufgrund der unzureichenden Ver- gütung vielfach Anästhesisten nicht bereit seien, die notwendigen Narkoseleis- tungen bei dem genannten Personenkreis vorzunehmen. Dem soll mit der vorge- sehenen Regelung begegnet werden. 146.   Wer ist für die Überwachung der Einhaltung von Vorschriften zur Verbesse- rung der Barrierefreiheit von Gesundheitseinrichtungen zuständig, und sieht die Bundesregierung diese Überwachung als effektiv an? Die Zuständigkeit für die Aufsicht in Bezug auf Vorschriften zur Verbesserung der Barrierefreiheit von Gesundheitseinrichtungen ist insbesondere davon abhän- gig, um welche Rechtsmaterie es sich handelt (z. B. die Einhaltung baurechtli- cher, heimordnungsrechtlicher oder sozialrechtlicher Vorgaben). Für den Zugang zur gesundheitlichen Versorgung im System der GKV gilt, dass alle Menschen im System der GKV Anspruch auf medizinische Versorgung ha- ben. Verantwortlich für die Sicherstellung dieser Versorgung sind grundsätzlich die gesetzlichen Krankenkassen, oder im Falle der ambulanten ärztlichen Versor- gung die Kassenärztlichen Vereinigungen. Wenn der Anspruch auf medizinische Versorgung, z. B. bei Menschen mit Behinderungen, nicht realisiert werden kann, weil die genannten Stellen ihrer Verpflichtung nicht nachkommen, können die jeweiligen Aufsichtsbehörden angerufen werden. Die gesetzlichen Krankenkas- sen unterliegen der staatlichen Rechtsaufsicht durch das Bundesversicherungsamt bei bundesunmittelbaren Krankenkassen bzw. durch die zuständigen Aufsichts- behörden der Länder bei landesunmittelbaren Krankenkassen. Kassenärztliche Vereinigungen unterliegen ebenfalls der Aufsicht des Landes. Die Einhaltung ordnungsrechtlicher Vorgaben für Pflegeeinrichtungen nach den Landesheimgesetzen wird durch die Heimaufsichten der Länder sichergestellt. 147.   Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl der barriere- freien Praxen von Ärztinnen und Ärzten, Heilmittelerbringerinnen und -er- bringern, Apotheken, medizinischen Versorgungszentren und anderen Ein- richtungen der ambulanten Versorgung in den letzten zehn Jahren im Ver- hältnis zu der Gesamtzahl der jeweiligen Einrichtungen in der Bundesrepub- lik Deutschland entwickelt (bitte jeweils pro Jahr, nach Bundesländern und bundesweit insgesamt sowie nach medizinischen Fachrichtungen auflisten)? Repräsentative Erhebungen zur Anzahl der barrierefreien Praxen von Ärztinnen und Ärzten, Heilmittelerbringerinnen und -erbringern, Apotheken, medizinischen Versorgungszentren und anderen Einrichtungen der ambulanten Versorgung sind der Bundesregierung nicht bekannt. Anhaltspunkte zum Bestand an Barrierefrei-",
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            "content": "Drucksache 18/6533                                   – 98 –                Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. heit bieten z. B. Arztsuchprogramme verschiedener Anbieter, die die Barriere- freiheit als Suchkriterium einbeziehen. Die Angaben zur Barrierefreiheit beruhen insoweit nach Kenntnis der Bundesregierung jedoch auf Selbstauskünften der Leistungserbringer. 148.   Inwiefern ist nach Kenntnis der Bundesregierung das Gebot der UN-BRK flächendeckend erfüllt, dass spezielle Gesundheitsangebote, die Menschen mit Behinderungen aufgrund ihrer Beeinträchtigungen benötigen, zur Verfü- gung zu stellen sind? Wie in der Antwort zu Frage zu 134 erläutert, ist das Regelwerk der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich gut auf die Belange von Menschen mit Be- hinderung ausgerichtet. Es gibt eine Reihe von Regelungen, die gerade die Ver- besserung der medizinischen Versorgung von Menschen mit Behinderungen zum Ziel haben. So sind z. B. nach der für alle Leistungsbereiche geltenden Grund- vorschrift des § 2a SGB V alle Beteiligten – Leistungserbringer (z. B. Ärzte und Krankenhäuser) sowie Krankenkassen – verpflichtet, bei ihrer konkreten Tätig- keit den besonderen Belangen behinderter und chronisch kranker Menschen Rechnung zu tragen. In den letzten Jahren hat es zudem seitens der Bundesregierung eine Vielzahl ge- setzgeberischer Erweiterungen im Bereich der medizinischen Versorgung gege- ben, die mittelbar oder unmittelbar die Verbesserung der Versorgungssituation von Menschen mit Behinderungen zum Ziel haben. So können sich etwa Versicherte seit Inkrafttreten des GKV-Versorgungsstruk- turgesetz (GKV-VStG) im Jahre 2012 nun besser als bisher auf eine kontinuierli- che Versorgung insbesondere bei Wechseln aus stationärer in ambulante Versor- gung verlassen. Das Entlassmanagement, das entsprechende Kommunikation zwischen den an der Versorgung Beteiligten vorsieht, ist als Teil des Anspruchs auf Krankenhausbehandlung konkretisiert worden. Die Regelungen zum Entlass- management wurden durch das Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der ge- setzlichen Krankenversicherung (GKV-VSG) im Jahre 2015 noch einmal im In- teresse der Versicherten verbessert. Insbesondere werden die Krankenkassen stär- ker als bisher in das Entlassmanagement einbezogen und die Befugnisse der Krankenhäuser zur Verordnung von Leistungen werden ausgeweitet. Außerdem kommt im GKV-VStG die Schaffung einer ambulanten spezialfach- ärztlichen Versorgung und damit bessere Berücksichtigung seltener Erkrankun- gen in der Behandlung gerade Menschen mit Behinderung zu Gute. Ein weiteres Beispiel bietet das Heilmittelrecht: Versicherte mit langfristigem Behandlungs- bedarf haben die Möglichkeit, sich notwendige Heilmittelbehandlungen langfris- tig von ihrer Krankenkasse genehmigen zu lassen. Davon profitieren vor allem chronisch Kranke und Menschen mit schweren Behinderungen. Diese Versicher- ten mit langfristigem Behandlungsbedarf haben die Möglichkeit, sich notwendige Heilmittelbehandlungen für einen geeigneten Zeitraum von ihrer Krankenkasse genehmigen zu lassen. Die Regelung wurde durch das GKV-VSG im Interesse der Versicherten noch einmal deutlich vereinfacht, so dass Versicherten die be- stehenden Möglichkeiten besser in Anspruch nehmen können. Im GKV-VSG hat die Verbesserung der Versorgung von Menschen mit Behin- derung auch über das Geschilderte hinaus eine wichtige Rolle gespielt. Zu Ein- zelheiten wird auf die Antwort zu Frage 145 verwiesen.",
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            "content": "Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                 – 99 –                              Drucksache 18/6533 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 149.   Mit welchen gesundheitsbezogenen Maßnahmen versucht die Bundesregie- rung, um, wie im Artikel 26 der UN-BRK gefordert, beeinträchtigte Men- schen in die Lage zu versetzen, ein Höchstmaß an Unabhängigkeit sowie die volle Teilhabe zu erreichen und zu bewahren? Die Bundesregierung unterstützt durch eine Vielzahl von gesundheitsbezogenen Maßnahmen beeinträchtigte Menschen, ein Höchstmaß an Unabhängigkeit sowie die volle Teilhabe zu erreichen und zu bewahren. Hierbei kommen vor allem den gesetzgeberischen Maßnahmen der Bundesregierung besondere Bedeutung zu, weil durch sie die größte Breitenwirkung erzielt wird. Insofern wird insbesondere auf die Darstellungen zu den gesetzlichen Änderungen zugunsten von Menschen mit Behinderung in den Antworten zu den Fragen 145 und 148 verwiesen. Darüber hinaus sind in den §§ 26 ff SGB IX die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation für behinderte und von Behinderung bedrohter Menschen geregelt. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation umfassen insbesondere  Behandlungen durch Ärzte, Zahnärzte und Angehörige anderer Heilberufe, so- weit deren Leistungen unter ärztliche Aufsicht oder auf ärztliche Anordnung ausgeführt werden, einschließlich der Anleitung, eigene Heilungskräfte zu ent- wickeln.  Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedroh- ter Kinder,  Arznei- und Verbandsmittel,  Heilmittel einschließlich physikalischer, ‚Sprach- und Beschäftigungstherapie,  Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung,  Hilfsmittel,  Belastungserprobung und Arbeitstherapie. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden erbracht von den gesetzli- chen Krankenkassen, den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung, den Trä- gern der gesetzlichen Rentenversicherung, den Trägern der Alterssicherung der Landwirte, den Trägern der Kriegsopferversorgung, den Trägern der Kriegsop- ferfürsorge, den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe und den Trägern der Sozi- alhilfe. 150.   Inwiefern ist der verhältnispräventive dem verhaltenspräventiven Ansatz bei der Gesundheitsförderung von Menschen mit Behinderungen vorzuziehen? Die Gesundheitsförderung im Sinne der Ottawa-Charta (1986) der Weltgesund- heitsorganisation ist ein Ansatz der sowohl die Verbesserung von gesundheitsre- levanten Lebensweisen (Verhaltensprävention) als auch die Verbesserung von gesundheitsrelevanten Lebensbedingungen (Verhältnisprävention) umfasst. Im Mittelpunkt steht dabei die Kompetenzförderung jedes Einzelnen zu einem ge- sundheitsbewussten Leben über verhältnis- und verhaltensbezogene Maßnahmen, unabhängig davon, ob es sich hierbei um Menschen mit oder ohne Behinderung handelt. Dabei sind die Bedingungen im Lebensumfeld, die Lebenslagen und die vorhandenen individuellen Ressourcen der verschiedenen Zielgruppen zu berück- sichtigen und auf die entsprechenden Konzepte zu übertragen. Das Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention (Präven- tionsgesetz − PrävG) vom 17. Juli 2015 trägt dem Ansatz der Gesundheitsförde- rung Rechnung, indem Verhältnis- und Verhaltensprävention als sich gegenseitig",
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            "content": "Drucksache 18/6533                                   – 100 –                Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. bedingende und ergänzende Ansätze nachhaltig gestärkt werden. Ein Schwer- punkt liegt dabei auf der Gesundheitsförderung in den Lebenswelten der Men- schen, wie Kita, Schule, Kommune, Betrieb oder Pflegeheim. In der Beschluss- empfehlung des Ausschusses für Gesundheit des Deutschen Bundestages zum Regierungsentwurf (Bundestagsdrucksache 18/5261) werden darüber hinaus „Einrichtungen der Behindertenhilfe und Werkstätten für behinderte Menschen“ explizit als Lebenswelten aufgeführt, in denen die Kassen künftig verstärkt ge- meinsam Programme zur Prävention und Gesundheitsförderung durchführen sol- len. Das Gesetz stärkt zudem die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit Akteu- rinnen und Akteuren auch aus anderen Handlungsfeldern, beispielsweise mit der BA und den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende sowie der Jugendhilfe. Damit den besonderen Belangen von Menschen mit Behinderungen auch in der Gesundheitsförderung Rechnung getragen werden kann, ist deren Sachverstand bereits bei der Entwicklung der maßgeblichen Handlungsfelder und Kriterien vom GKV-Spitzenverband einzubeziehen. Bereits heute existieren mehrere Initiativen der Bundesregierung, um die stärkere Berücksichtigung der Belange von Menschen mit Behinderung zu fördern. So fördert z. B. das BMG aus dem Titel für Projektförderungen mit Modellcharakter zentrale Einrichtungen und Verbände des Gesundheitswesens, wozu auch Zu- schüsse zur Förderung der gesundheitlichen Selbsthilfe und zur selbstbestimmten Lebensgestaltung behinderter Menschen gehören, Projekte zur Verbindung der Selbsthilfe mit Prävention. Beispielsweise zielt das Projekt „Mit Selbsthilfe aktiv ins Leben“ der BAG Selbsthilfe darauf ab, der gesundheitsbezogenen Selbsthilfe durch Förderung von körperlicher Bewegung und Aktivität einen höheren Stel- lenwert zu verschaffen. Zudem unterstützt das BMG seit 2011 das Pilotprojekt „Selbstbestimmt gesünder – Gesundheitskompetenzen für Menschen mit geisti- ger und Mehrfachbehinderung“, welches im Rahmen des Gesundheitsprogramms Healthy Athletes® durch Special Olympics Deutschland (SOD) durchgeführt wird. Es richtet sich mit zielgruppenspezifischen Angeboten zur Prävention und Gesundheitsförderung insbesondere an junge Erwachsene mit geistiger und Mehrfachbehinderung in ihren Lebenswelten. Diese sollen befähigt werden, Ge- sundheit und umfassendes Wohlbefinden selbstbestimmt mit zu gestalten und ihre Teilhabe an der Gesundheitsvorsorge zu verbessern. Ein weiteres Projekt von Tourismus für Alle Deutschland e. V. (Natko) \"Sportangebote für Alle\" zielt da- rauf ab, inklusive Sportangebote für Jung und Alt in Deutschland zu recherchie- ren, zusammenzutragen und zu verbreiten. So können Menschen mit chronischer Erkrankung und Behinderung Zugang zu Informationen über barrierefreie inklu- sive Sport- und Bewegungsangebote in der Region erhalten und diese Möglich- keiten zur aktiven Gesunderhaltung in der Freizeit nutzen. 151.   Wie will die Bundesregierung im Gesundheitswesen flächendeckend barrie- refreie Angebote und eine bedarfsdeckende, wohnortnahe Versorgung für Menschen mit Behinderungen ermöglichen und sichern? Welche Rolle könnten dabei barrierefreie, mobile Angebote spielen, um ins- besondere auch in ländlichen Regionen eine bedarfsgerechte Versorgung zu gewährleisten? Die Sicherung einer ausreichenden und wohnortnahen medizinischen Versor- gung, gerade für Menschen mit Behinderungen, ist insbesondere mit Blick auf den ländlichen Raum eine der wichtigsten gesundheitspolitischen Aufgaben. Bar- rierefreie und mobile Angebote vor Ort spielen dabei eine bedeutsame Rolle.",
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            "content": "Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode             – 101 –                            Drucksache 18/6533 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Die Bundesregierung hat in den vergangenen Jahren bereits eine Vielzahl von Regelungen geschaffen, die die Versorgung im ländlichen Raum stärken und da- mit auch Menschen mit Behinderung in ländlichen Regionen besonders zu Gute kommen. So hat der Gesetzgeber mit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG) in der vergangenen Legislaturperiode die Voraussetzungen der Versorgung im ländlichen Raum verbessert. Die Regelungen zur Bedarfsplanung wurden modifiziert und den Ländern erweiterte Einwirkungsmöglichkeiten eröff- net, wobei auch infrastrukturelle Aspekte berücksichtigt werden können. So kann die Barrierefreiheit als infrastrukturelle Besonderheit gewertet werden, wegen de- rer von den Vorgaben der Richtlinie abgewichen werden kann. Im Bedarfsplan, der von den Kassenärztlichen Vereinigungen im Einvernehmen mit den Landes- verbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen zu erstellen ist, ist ausdrück- lich geregelt, dass zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung von Men- schen mit Behinderung bei der Bedarfsplanung im Hinblick auf Neuzulassungen vor allem die Barrierefreiheit einer Praxis besonders zu berücksichtigen ist. Wei- tere Maßnahmen des GKV-VStG, einem Ärztemangel insbesondere im ländli- chen Raum wirksam entgegenwirken zu können, waren etwa die grundsätzliche Aufhebung der Residenzpflicht für Vertragsärzte und die Schaffung der Möglich- keit einer sektorenübergreifenden Organisation des ärztlichen Notdienstes. Der Ausbau mobiler Versorgungskonzepte sowie die Schaffung von Anreizen für Vertragsärztinnen und Vertragsärzte, sich in unterversorgten Gebieten niederzu- lassen, waren dabei wichtige Maßnahmen des GKV-VStG, um besonders auch die gesundheitliche Versorgung von Menschen mit Behinderungen zu verbessern. Mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) werden die Rahmenbe- dingungen für eine flächendeckende und bedarfsgerechte ärztliche Versorgung unter besonderer Berücksichtigung einer wohnortnahen Versorgung in ländlichen Bereichen weiter ausgestaltet. Das Gesetz gibt den Verantwortlichen vor Ort mehr Möglichkeiten, Anreize für eine Niederlassung in unterversorgten oder strukturschwachen Gebieten zu setzen. Konkrete Maßnahmen sind etwa Regelungen zur Teilnahme von Krankenhäusern und Hochschulambulanzen an der der ambulanten Versorgung, zur Förderung von Praxisnetzen und zur Ausgestaltung medizinischer Versorgungszentren. Auch die Einrichtung von Terminservicestellen durch die Kassenärztlichen Ver- einigungen, die dazu dient, Wartezeiten auf Facharzttermine zu verkürzen, ver- bessert die Versorgung. Zu den konkreten gesetzgeberischen Maßnahmen zugunsten von Menschen mit Behinderungen durch das GKV-VSG wird auf die Antwort zu Frage 145 verwie- sen. Alle diese Maßnahmen kommen insbesondere den Menschen zu Gute, die einen hohen medizinischen Behandlungsbedarf haben, zu denen auch Menschen mit Behinderungen zählen können. Darüber hinaus wirken die Rehabilitationsträger kraft Gesetzes (§ 19 Absatz 1 SGB IX) gemeinsam unter Beteiligung der Bundesregierung und der Landesre- gierungen darauf hin, dass die fachlich und regional erforderlichen Rehabilitati- onsdienste und -einrichtungen in ausreichender Zahl und Qualität zur Verfügung stehen. Dabei achten sie darauf, dass für eine ausreichende Zahl solcher Rehabi- litationsdienste und -einrichtungen Zugangs- und Kommunikationsbarrieren nicht bestehen. Es wird auch auf die Antwort zu Frage 152 verwiesen.",
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            "content": "Drucksache 18/6533                                   – 102 –                Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 152.   Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um den Anteil an barriere- freien Arztpraxen erheblich zu erhöhen? Im Rahmen des NAP hat die Bundesregierung als eine Maßnahme verankert, dass sie gemeinsam mit den Ländern und der gesamten Ärzteschaft ein Gesamtkonzept vorlegen wird, um Anreize für einen barrierefreien Zugang oder die barrierefreie Ausstattung von Praxen und Kliniken zu gewährleisten. Hinsichtlich barriere- freier Arztpraxen ist die Selbstverwaltung im Gesundheitswesen bereits aktiv. Neben umfassenden Informationsmaterialien und Projekten, beispielsweise durch die Kassenärztlichen Vereinigungen adressiert an praktizierende Ärztinnen und Ärzte, wird die Barrierefreiheit in den neuen Bedarfsplanungs-Richtlinien als ein bei Planung und Zulassung von Arztpraxen zu berücksichtigendes Kriterium ge- nannt (weitere Einzelheiten, siehe Antwort zu Frage 151.) Auch in den Qualitäts- anforderungen für Praxisnetze wird die Barrierefreiheit ausdrücklich aufgeführt. Zudem sieht das GKV-VSG für den Bereich der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung von Menschen mit Behinderungen vor, dass bei der Nachbesetzung von Vertragsarztsitzen die Belange von Menschen mit Behinderungen beim Zu- gang zur Versorgung zu berücksichtigen sind. Hiermit soll insbesondere die Zahl barrierefreier Arztpraxen erhöht werden. Ein nennenswertes Vorhaben, das durch die Bundesregierung finanziell gefördert wird, ist das Projekt „Praxis-Tool Barrierefreiheit“ der Stiftung Gesundheit. Das Praxis-Tool hilft Praxisgründern und -inhabern bei der Planung eines Neu- und Umbaus. Wer seine Praxis einer breiteren Zielgruppe von Patientinnen und Pati- enten zugänglich machen möchte, kann über dieses webbasierte Werkzeug kos- tenlos viele wichtige Informationen und Hilfestellung erhalten. Die Software gibt auf der Grundlage eines Fragebogens Empfehlungen für den barrierefreien Aus- und Umbau. Das Praxis-Tool solle es Ärztinnen und Ärzten einfach machen, Bar- rierefreiheit zeitig und damit kostengünstig zu realisieren. 153.   Sofern die Bundesregierung keine ausreichend validen Zahlen zur Versor- gungssituation etwa mit barrierefreien Behandlungseinrichtungen hat, wie versucht sie, eine befriedigende Datenlage herzustellen, um die Vorausset- zungen für eine angemessene Umsetzung der UN-BRK in diesem Bereich zu schaffen? Es wird auf die Antwort zu Frage 147 verwiesen. Repräsentative Erhebungen zur Anzahl der barrierefreien Praxen von Ärztinnen und Ärzten, Heilmittelerbringe- rinnen und -erbringern, Apotheken, medizinischen Versorgungszentren und an- deren Einrichtungen der ambulanten Versorgung sind der Bundesregierung nicht bekannt. Allerdings können z. B. Arztsuchprogramme verschiedener Anbieter, die die Barrierefreiheit als Suchkriterium einbeziehen, Anhaltspunkte über den Bestand an Barrierefreiheit geben. Im Übrigen wird insbesondere auf die Antworten zu den Fragen 145 und 148 verwiesen, in denen die Maßnahmen der Bundesregierung zur Verbesserung des Zugangs von Menschen mit Behinderung aufgeführt sind. 154.   Welche spezifischen Bedarfe von Menschen mit Behinderungen bei der am- bulanten Gesundheitsversorgung sind bekannt, deren Deckung für eine hochwertige und wohnortnahe ambulante Versorgung notwendig ist? Die Bedarfe von Menschen mit Behinderungen bei der ambulanten Gesundheits- versorgung zur Deckung einer hochwertigen und wohnartnahen ambulanten Ver-",
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            "content": "Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                – 103 –                              Drucksache 18/6533 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. sorgung sind vielgestaltig und hängen von den Umständen des konkreten Einzel- falles ab. Diesem Umstand trägt das Regelungswerk des SGB V Rechnung, in- dem z. B. die Grundvorschrift des § 2a SGB V nicht bestimmten Bedarfen kate- gorisch einen Vorrang einräumt. Durch die Vorgabe an alle Leistungserbringer, bei ihrer konkreten Tätigkeit den besonderen Belangen behinderter und chronisch kranker Menschen Rechnung zu tragen, wird vielmehr gewährleistet, dass kon- krete und an den Umständen des Einzelfalls orientierte Lösungsansätze gefunden werden können. Dieser allgemeine Grundsatz wird ergänzt durch eine Reihe weiterer Leistungs- ansprüche im SGB V für Menschen mit Behinderungen. Insofern wird zu Einzel- heiten insbesondere auf die Antworten zu den Fragen 145 bis 148 verwiesen. 155.   a) Inwiefern sind nach Ansicht der Bundesregierung grundsätzlich die Struk- turen der ambulanten Versorgung im Rahmen der gesetzlichen Kranken- versicherung geeignet, den besonderen Bedarfen von Menschen mit ein- geschränkter Mobilität und motorischen Fähigkeiten gerecht zu werden? Die Sicherung einer ausreichenden und wohnortnahen medizinischen Versorgung spielt gerade für Menschen mit eingeschränkter Mobilität und eingeschränkten motorischen Fähigkeiten eine bedeutsame Rolle. Insbesondere eine barrierefreie Gesundheitsleistung und mobile Angebote vor Ort sind dabei besonders wichtig. Zu den entsprechenden Maßnahmen der Bundesregierung wird auf die Antwort zu Frage 151 verwiesen. Ergänzend ist besonders auf eine Regelung des SGB V hinzuweisen, die insbe- sondere der gesundheitlichen Versorgung von Menschen mit eingeschränkter Mobilität und eingeschränkten motorischen Fähigkeiten zu Gute kommt. Nach § 119a SGB V sind Einrichtungen der Behindertenhilfe, die über eine ärztlich ge- leitete Abteilung verfügen, zur ambulanten ärztlichen Behandlung von Versicher- ten mit geistiger Behinderung zu ermächtigen, soweit und solange eine ausrei- chende ärztliche Versorgung dieser Versicherten ohne die besonderen Untersu- chungs- und Behandlungsmethoden oder Kenntnisse der Ärzte in den Einrichtun- gen durch niedergelassene Ärzte nicht sichergestellt ist. Die Norm regelt die Er- mächtigung von Einrichtungen der Behindertenhilfe zur ambulanten ärztlichen Behandlung und schafft somit eine wesentliche Voraussetzung für die Sicherung einer wohnortnahen, flächendeckenden medizinischen Versorgung insbesondere für Menschen mit Behinderungen. b) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Qualität und Flä- chendeckung aufsuchender Angebote zur medizinischen Versorgung? Der Sicherstellungsauftrag für die medizinische Versorgung der Versicherten liegt bei den Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen). Dazu gehört auch die Si- cherstellung hinsichtlich der Versorgung mit erforderlichen „aufsuchenden An- geboten“ der vertragsärztlichen Leistungserbringer. Besuchsbehandlungen sind als allgemeine Leistungen nicht nur von Hausärzten abrechnungsfähig. Versi- cherte haben einen Anspruch auf Besuchsbehandlungen, wenn ihnen das Aufsu- chen des Arztes in dessen Praxisräumen wegen der Art der Erkrankung oder auf- grund mangelnder Wege- oder Transportfähigkeit nicht möglich ist. Die in der Vergangenheit getroffenen Beschlüsse des Bewertungsausschusses zur Förderung von nichtärztlichen Praxisassistenten im hausärztlichen Bereich, etwa durch delegierte Hausbesuche, unterstützen und ergänzen die Versorgung. Das GKV-VSG sieht über den hausärztlichen Bereich hinausgehende und flächende-",
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            "content": "Drucksache 18/6533                                    – 104 –                 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. ckende Möglichkeiten zur versorgungsgerechten Erbringung und Vergütung de- legationsfähiger Leistungen vor. Im Übrigen liegen der Bundesregierung keine konkreten Erkenntnisse zur Flächendeckung aufsuchender Angebote zur medizi- nischen Versorgung vor. Insoweit ist auch hier auf den Sicherstellungsauftrag der KVen zu verweisen, die der Aufsicht der zuständigen Landesministerien unter- liegen. 156.   a) Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation von Menschen mit Be- hinderungen, die in Einrichtungen leben oder ihre Assistenzkräfte von ei- nem ambulanten Anbieter beziehen, wenn diese Menschen eine stationäre Einrichtung des Gesundheitswesens (zur Vorsorge und Rehabilitation, Krankenhäuser, Hospize) aufsuchen müssen? Alle Patientinnen und Patienten haben das Recht auf die Gewährung der nach Art und Schwere ihrer Erkrankung notwendigen Behandlungsleistungen. Dabei sind die Versorgungsabläufe so zu gestalten, dass der persönlichen und medizinischen Situation der Patientinnen und Patienten entsprochen wird. Im Arbeitsalltag der stationären Einrichtungen des Gesundheitswesens bedürfen die besonderen Be- lange von Patientinnen und Patienten mit Behinderungen deshalb erhöhter Auf- merksamkeit. Im Hinblick auf Menschen mit Behinderungen, die außerhalb der stationären Ver- sorgung auf die Betreuung durch Assistenzpersonal angewiesen sind, bestehen besondere Regelungen, die dem erhöhten Pflegebedarf während des stationären Aufenthalts Rechnung tragen. Dies betrifft etwa die vergütungssteigernde Be- rücksichtigung von erhöhtem pflegerischem Aufwand während der Krankenhaus- behandlung. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, bei stationärer Behandlung in einem Krankenhaus oder einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung eine Pflegekraft als Begleitperson der Patientin oder des Patienten aufzunehmen. Stel- len pflegebedürftige behinderte Menschen die Pflege durch von ihnen beschäf- tigte besondere Pflegekräfte nach den Vorschriften des SGB XII sicher, so erhal- ten sie während eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus oder einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung weiterhin das Pflegegeld nach dem SBG XI sowie die Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII, damit sie ihre besonderen Pflegekräfte weiter beschäftigen können. Mit diesen Sonderregelungen konnten wesentliche Defizite der pflegerischen Versorgung von Menschen mit Behinderungen im Rahmen stationärer Aufent- halte behoben und die pflegerische Versorgung des betroffenen Personenkreises sichergestellt werden. b) Besteht für die Bundesregierung hier Handlungsbedarf? Wenn ja, welcher? Wenn nein, warum nicht? Ziel der Bundesregierung ist, den uneingeschränkten (barrierefreien) Zugang für Menschen mit Behinderungen zu allen Gesundheitsdiensten weiter zu verbessern. Dies wurde von der Bundesregierung im \"Nationalen Aktionsplan zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention\" (2011) festgehalten. Im Hinblick etwa auf die akutstationäre Versorgung ist vor allem eine angemessene Personalausstat- tung für eine kontinuierliche und ausreichende Versorgung von Menschen mit Behinderungen unabdingbar, da die pflegerische Versorgung während eines sta- tionären Aufenthalts gemäß § 39 Absatz 1 Satz 3 SGB V grundsätzlich durch das Krankenhaus erbracht wird. Die Verbesserung der Personalsituation ist deshalb",
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            "content": "Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                – 105 –                             Drucksache 18/6533 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. ein wichtiger Bestandteil der Reformbemühungen in der stationären Versorgung. So sieht der Gesetzentwurf der Krankenhausreform, den das Bundeskabinett am 10. Juni 2015 verabschiedet hat, ein stufenweise ansteigendes Pflegestellen-För- derprogramm vor. Allein in den Jahren 2016 bis 2018 belaufen sich die hierbei vorgesehenen Fördermittel auf bis zu 660 Mio. Euro. Eine beim BMG angesie- delte Expertinnen- und Experten-Kommission wird darüber hinaus prüfen, ob und wie im DRG-System oder über ausdifferenzierte Zusatzentgelte der erhöhte Pfle- gebedarf von besonders pflegebedürftigen Patientinnen und Patienten sachge- recht abgebildet werden kann. 157.   Was hat die Bundesregierung in den letzten zehn Jahren unternommen und was wird sie zukünftig noch zusätzlich unternehmen, um das gesamte Per- sonal im Gesundheits- und Pflegebereich entsprechend der UN-BRK zu schulen und für die Belange und Bedürfnisse von Menschen mit Behinde- rungen und chronischen Erkrankungen zu sensibilisieren? Der Bundesgesetzgeber regelt die Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberu- fen durch Bundesgesetz, das jeweils durch eine Approbationsordnung bzw. eine Ausbildungs- und Prüfungsverordnung ergänzt wird. Die Verordnungen enthal- ten unter anderem nähere Bestimmungen über die Inhalte der Ausbildung. Der Bundesgesetzgeber gibt dabei nur die Rahmenbedingungen für die Ausbildungen in den Heilberufen vor. Sie müssen von den Bundesländern in Studienordnungen und Ausbildungscurricula umgesetzt werden. Die ärztliche Ausbildung soll grundlegende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertig- keiten in allen Fächern vermitteln, die für eine umfassende Gesundheitsversor- gung der Bevölkerung erforderlich sind. Dabei geht es nicht nur um die Vermitt- lung medizinischer Kenntnisse im engeren Sinne. Vielmehr ist Ausbildungsziel auch die Vermittlung zum Beispiel von ethischen Grundlagen ärztlichen Verhal- tens oder von praktischen Erfahrungen im Umgang mit Patientinnen und Patien- ten. Die Lebensrealitäten von Menschen mit Behinderungen sollen vor diesem Hintergrund bereits heute in die ärztliche Ausbildung einbezogen werden. Auch die Ausbildungen in den Gesundheitsfachberufen sind darauf ausgerichtet, bei der Ausübung des jeweiligen Berufs die Lebenssituation und die jeweilige Lebensphase der Patientinnen und Patienten sowie deren Selbständigkeit und Selbstbestimmung in das eigene Handeln mit einzubeziehen. Dies beinhaltet auch die Berücksichtigung von Bedürfnissen, die sich aus Behinderungen ergeben. Für die Ausbildungen nach dem Altenpflegegesetz und dem Krankenpflegegesetz ist die Berücksichtigung der Belange von Menschen mit Behinderungen und chronischen Krankheiten ausdrücklich als Inhalt des theoretischen und prakti- schen Unterrichts vorgegeben. 158.   Wie beurteilt die Bundesregierung die Versorgungssituation von Menschen mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen mit Hilfsmitteln sowie die entsprechenden Beantragungsverfahren und Gewährungspraktiken? Sieht die Bundesregierung eine bedarfsgerechte Hilfsmittelversorgung ge- währleistet, und sind Vereinfachungen für die Betroffenen geplant (Antwort bitte begründen)? Allein die GKV als wichtiger Leistungsträger hat für medizinische Hilfsmittel im Jahr 2014 rund 7.5 Mrd. Euro ausgegeben. Dies entspricht einer Ausgabensteige- rung gegenüber dem Jahr 2013 von 9,85 Prozent. Zwischen 2007 und 2014 sind die Ausgaben der GKV für die Hilfsmittelversorgung insgesamt um rund 35 Pro- zent gestiegen.",
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            "content": "Drucksache 18/6533                                  – 106 –               Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Das Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 SGB V enthält umfangreiche Anforderun- gen an die Qualität der Hilfsmittel. Bei Vertragsabschlüssen mit Leistungserbrin- gern haben die Krankenkassen die Qualitätsanforderungen, die notwendige Bera- tung der Versicherten, sonstige erforderliche Dienstleistungen und eine wohnor- tnahe Versorgung zu gewährleisten – unabhängig davon, ob die Verträge auf dem Wege der Ausschreibung, der Verhandlung der Einzelvereinbarung zustande kommen. Im Ergebnis besteht in Deutschland im Gesundheitswesen ein finanziell gut aus- gestattetes und auf die unterschiedlichen Bedarfslagen der Leistungsberechtigten ausgerichtetes System der Hilfsmittelversorgung, wobei die Abgrenzung zu an- deren Rechtsbereichen an Schnittstellen mitunter zu Schwierigkeiten führt. Dies ist z. B. der Fall, wenn zweifelhaft ist, ob die Versorgung mit einem Hilfsmittel der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation zuzuordnen ist. Auf Initiative von BMAS und BMG haben die Deutsche Rentenversicherung und der GKV-Spitzenverband daher am 1. Juni 2014 eine Empfehlung darüber abge- schlossen, wann bei der Versorgung mit einem Hörgerät eine Leistung der medi- zinischen Rehabilitation, oder eine Leistung der beruflichen Rehabilitation vor- liegt. Schnittstellenprobleme kann es darüber hinaus in Fällen geben, in denen ein er- forderliches Hilfsmittel nicht zweifelsfrei zu den Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder Bereich der sozialen Teilhabe (den Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft) zugeordnet werden kann. Die Bundesregierung wird prüfen, ob die Zuständigkeitsabgrenzung im Bereich der Hilfsmittelversorgung für Leistungsträger und Betroffene klarer gestaltet wer- den kann und wie Schnittstellenprobleme vermieden werden können. 159.   Welchen Reformbedarf des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) hält die Bundesregierung in Bezug auf die gesundheitliche Versorgung von Men- schen mit Behinderungen für erforderlich? Die Gesundheitsleistungen nach dem AsylbLG sind grundsätzlich ausreichend, um ein menschenwürdiges Existenzminimum zu gewährleisten. Insofern wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜND- NIS 90/DIE GRÜNEN betreffend die „Gesundheitliche Versorgung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz“ (Bundestagsdrucksache 18/2184, S. 3 ff.) Bezug genommen. Da nunmehr die Richtlinie 2013/33 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Abl L 180 vom 29. Juni 2013, S. 96) – Neufassung Aufnahme-RL – umzusetzen ist, die die spezielle Berück- sichtigung der besonderen Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen bei der Auf- nahme verlangt, zu deren Kreis nach Artikel 21 Aufnahme-RL auch asylsuchende Menschen mit Behinderungen zählen, wird in Umsetzung der Aufnahme-RL für diese Personengruppe derzeit die Notwendigkeit von Verbesserungen bei den Ge- sundheitsleistungen im Asylbewerberleistungsgesetz geprüft.",
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            "content": "Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                   – 107 –                         Drucksache 18/6533 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 160.   Welche Informationen über den Anteil von Menschen mit Behinderungen unter Flüchtlingen ohne anerkannten Aufenthaltsstatus in Deutschland lie- gen der Bundesregierung vor, also über Menschen mit Behinderungen, die von der Gesundheitsversorgung in Deutschland strukturell ausgeschlossen sind? Unzutreffend ist, dass Menschen mit Behinderungen, die ohne anerkannten Auf- enthaltsstatus in Deutschland sind, von der Gesundheitsversorgung in Deutsch- land strukturell ausgeschlossen sind. Ausländische Menschen ohne anerkannten Aufenthaltsstatus unterfallen in Deutschland dem Asylbewerberleistungsgesetz (§ 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 AsylbLG). Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG haben bereits nach 15 Monaten Anspruch auf Gesundheitsleistungen auf dem Niveau der GKV. Von da an ist die Absicherung im Krankheitsfall für die Betroffenen vollumfänglich gewährleistet. Im Zeitraum davor haben sie An- spruch auf eine angemessene Basisversorgung (§§ 4,6 AsylbLG). Diese Leistun- gen sind ausreichend, um ein menschenwürdiges Existenzminimum zu gewähr- leisten (vgl. Antwort zu Frage 159). Die amtliche Asylbewerberleistungsstatistik erhebt den Behindertenstatus der Empfänger nicht gesondert, insofern liegen der Bundesregierung keine Informa- tionen über den Anteil von Menschen mit Behinderungen unter Flüchtlingen ohne anerkannten Aufenthaltsstatus in Deutschland vor. Pflege 161.   Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass selbstbestimmte Teilhabe und eine ganzheitliche Pflege die prioritären Ziele der Neudefinition des Pflegebegriffs sein müssen? Falls ja, wie will sie diese Ziele erreichen? Falls nein, warum nicht? 162.   Wie will die Bundesregierung die UN-BRK auch im Pflegebereich umsetzen und mehr Selbstbestimmung sowie Teilhabe in der Pflege gewährleisten? Die Fragen 161 und 162 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam be- antwortet. Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und das damit verbundene, pflegewissen- schaftlich fundierte neue Begutachtungsinstrument zur Feststellung von Pflege- bedürftigkeit in der vom Beirat zur Überprüfung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs (2009) und vom Expertenbeirat zur konkreten Ausgestaltung des neuen Pflege- bedürftigkeitsbegriffs (2013) vorgeschlagenen Fassung erfassen Beeinträchtigun- gen der Selbständigkeiten oder der Fähigkeiten von Menschen mit Behinderun- gen, auch soweit sie Teilhabeaspekte betreffen, umfassender als das bislang gel- tende verrichtungsbezogene System (vgl. Abschlussbericht des Expertenbeirats vom 27. Juni 2013, S. 71). Die Vorschläge zielen darauf ab, körperliche, kogni- tive und psychische Beeinträchtigungen von Pflegebedürftigen durch das neue Begutachtungsinstrument zukünftig gleichermaßen zu erfassen und die pflegeri- sche Versorgung auf eine neue fachliche Grundlage zu stellen. Die differenzier- tere und umfassendere Erhebung der Aspekte von Pflegebedürftigkeit ermöglicht Gleichbehandlung für Pflegebedürftige bei Begutachtung, Leistungszugang und Leistungen sowie eine passgenauere Pflegeplanung und pflegerische Versorgung. Der von den o.g. Beiräten vorgeschlagene neue Pflegebedürftigkeitsbegriff nimmt nicht in erster Linie die Defizite, sondern den Grad der Selbständigkeit des pflegebedürftigen Menschen in den Blick. Die Bundesregierung hat am 12. Au- gust 2015 den Gesetzentwurf zum zweiten Pflegestärkungsgesetz beschlossen,",
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            "content": "Drucksache 18/6533                                  – 108 –                Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. der die Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs zum 1. Januar 2017 vorsieht. Die gesetzliche Pflegeversicherung hat bereits seit ihrer Einführung zum 1. Januar 1995 maßgeblich zu einer Verbesserung der Versorgung pflegebedürftiger Men- schen und zur Unterstützung ihrer Angehörigen beigetragen. Der neue Pflegebe- dürftigkeitsbegriff wird das in § 2 SGB XI verankerte Ziel der Pflegeversiche- rung, „den Pflegebedürftigen [zu] helfen, trotz ihres Hilfebedarfs ein möglichst selbständiges und selbstbestimmtes Leben zu führen, das der Würde des Men- schen entspricht“, stärken und soll dadurch in der Folge auch die Teilhabechancen pflegebedürftiger Menschen verbessern. Besondere Rechte haben volljährige Verbraucher bei Abschluss, Durchführung und Beendigung von Verträgen, in denen die Überlassung von Wohnraum mit der Erbringung von Pflege- oder Betreuungsleistungen zur Bewältigung eines durch Alter, Pflegebedürftigkeit oder Behinderung bedingten Hilfebedarfs, verknüpft ist. Hier enthält das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) als modernes Verbraucherschutzgesetz spezielle Vorschriften u. a. zur vorvertraglichen Infor- mation, Vertragstransparenz, Angemessenheit des Entgelts, Leistungsanpassung bei geändertem Betreuungsbedarf und Kündigung. Ziel des WBVG ist die Selbst- bestimmung des Verbrauchers zu stärken. Die Umsetzung der gesetzlichen Rege- lungen wird im Rahmen des durch das BMFSFJ geförderten Projekts „Höherer Verbraucherschutz nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz – Neue Wohnformen für ältere Menschen und Einrichtungen der Behindertenhilfe“ durch den Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) über Beratung, Information, Ab- mahn- und Klageverfahren unterstützt. 163.   Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass dieser Prozess mit dem vor- handenen Pflegepersonal zu bewältigen ist oder wird aus ihrer Sicht mehr gut ausgebildetes Personal benötigt? Die Ausgestaltung der personellen Ausstattung in Pflegeeinrichtungen nach § 71 SGB XI richtet sich nach den konkreten Gegebenheiten vor Ort und liegt bei den beteiligten Vereinbarungspartnern. Um den heterogenen Bedürfnissen der verschiedenen Pflegeeinrichtungen Rechnung zu tragen, hat der Gesetzgeber keine starren Personalschlüssel vorgegeben. So können die unterschiedlichen Personalbedarfe berücksichtigt werden. Diese können sich u. a. aus der Konzep- tion der einzelnen Pflegeeinrichtung ergeben, sofern diese entsprechenden höhe- ren Arbeits- bzw. Personalaufwand abbildet. In dem Gesetzentwurf zum zweiten Pflegestärkungsgesetz hat die Bundesregierung die Selbstverwaltung in der Pflege damit beauftragt, mittelfristig ein wissenschaftlich fundiertes Verfahren, mit dem der Personalbedarf in den Pflegeeinrichtungen nach einheitlichen Grundsätzen qualitativ und quantitativ bestimmt werden kann, zu entwickeln. 164.   Wird seitens der Bundesregierung bei der Umsetzung eines neuen Pflegebe- griffs mit Auswirkungen auf die Verteilung von ambulanten und stationären Leistungen gegenüber dem Status quo gerechnet, und welche Auswirkungen hätte eine mögliche Veränderung auf das Prinzip „ambulant vor stationär“ der sozialen Pflegeversicherung? Die Pflegeversicherung soll mit ihren Leistungen vorrangig dem Wunsch der meisten Pflegebedürftigen Rechnung tragen, möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung bleiben zu können. Ist die häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder kommt wegen der Besonderheit des Einzelfalls nicht in Betracht, besteht ein Anspruch auf Leistungen der vollstationären Pflege. Für die häusliche",
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            "content": "Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                – 109 –                             Drucksache 18/6533 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Pflege ist in der Pflegeversicherung ein breites und differenziertes Leistungs- spektrum vorgesehen, in deren Rahmen die Pflegebedürftigen und ihre Angehö- rigen die individuell passenden Leistungen wählen können. Daneben ergänzen teilstationäre Leistungen, z. B. der Tages- und Nachtpflege, sowie zusätzliche Be- treuungs- und Entlastungsleistungen, das Leistungsangebot bei häuslicher Pflege. Mit Beratungs- und Schulungsangeboten sowie Leistungen zur sozialen Siche- rung werden pflegende Angehörige und Nachbarn in der häuslichen Pflege unter- stützt. Mit dem Ersten Pflegestärkungsgesetz wurden die Leistungen bei häuslicher Pflege zum Teil deutlich erhöht oder ausgeweitet. Beispielsweise kann Tages- und Nachtpflege nunmehr anrechnungsfrei neben ambulanten Sach- bzw. Geld- leistungen in Anspruch genommen werden, der Anspruch auf Kurzzeit- bzw. Ver- hinderungspflege wurde flexibilisiert und ausgeweitet, der Anspruch auf Zu- schüsse für Maßnahmen der Wohnraumanpassung deutlich erhöht und für Pfle- gebedürftige mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, die keine Pflege- stufe haben, der Zugang zu allen Leistungen eröffnet. Die Leistungsbeträge der häuslichen, teilstationären und vollstationären Versorgung wurden zudem dyna- misiert. Das Verhältnis der Leistungsbeträge in der häuslichen und teilstationären zu den Leistungsbeträgen der vollstationären Versorgung ist differenziert zu be- trachten: Abhängig vom häuslichen Versorgungsarrangement und den in An- spruch genommenen Leistungen können ambulante Leistungsbeträge den vollsta- tionären Sachleistungsbetrag bereits heute deutlich überschreiten. In jedem Fall haben sich die ambulanten und stationären Sachleistungsbeträge mittlerweile ei- nander stark angenähert. Die leistungsrechtlichen Regelungen im Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein zweites Pflegestärkungsgesetz knüpfen an diese Maßnahmen an. Darüber hin- aus soll die Zielgenauigkeit der Versorgung und Betreuung durch Leistungen der Pflegeversicherung auch durch gezielte Maßnahmen zur Stärkung der Beratung Pflegebedürftiger verbessert und dem Grundsatz „ambulant vor stationär“ damit deutlich Rechnung getragen werden. 165.   Wird das dem neuen Pflegebegriff zugrunde liegende Begutachtungsassess- ment auch für die Einschätzung weiterer Bedarfsaspekte, wie Präventions- und Rehabilitationsbedarfe, sowie zur Erfassung der Hilfsmittelversorgung und zur Erstellung eines Hilfe- oder Pflegeplans nutzbar sein und entspre- chend gesetzlich verankert werden? Die Erfassung zusätzlicher für eine gute pflegerische Versorgung relevanter As- pekte, z. B. ein Präventions- oder Rehabilitationsbedarf oder eines Hilfsmittelbe- darfs, ist Bestandteil des vom Beirat zur Überprüfung des Pflegebedürftigkeits- begriffs (2009) und vom Expertenbeirat zur konkreten Ausgestaltung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs (2013) vorgeschlagenen und im Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Zweites Pflegestärkungsgesetz vorgesehenen neuen Be- gutachtungsinstruments. Diese Informationen können auch für die Hilfe- und Pflegeplanung nutzbar sein.",
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            "content": "Drucksache 18/6533                                   – 110 –                 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 166.   Wird das neue Begutachtungsassessment geeignet sein, um auch Eingliede- rungshilfebedarfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) festzustellen, und kann es ggf. auch als gemeinsames Begutachtungsverfah- ren für die Bemessung der Leistungen der Pflege nach dem Elften Buch So- zialgesetzbuch (SGB XI) und für die Hilfe zur Pflege und der Eingliede- rungshilfe nach dem SGB XII (nach Vorschlägen der Fraktion DIE LINKE. sollte die Eingliederungshilfe in das SGB IX überführt werden, vgl. Bundes- tagsdrucksache 18/1949) genutzt werden? Wenn ja, plant die Bundesregierung, das neue Begutachtungsassessment als einheitliches Instrument für das SGB XI und SGB XII zu nutzen? Das vom Beirat zur Überprüfung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs (2009) und vom Expertenbeirat zur konkreten Ausgestaltung des neuen Pflegebedürftigkeits- begriffs (2013) vorgeschlagene und im Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Zweites Pflegestärkungsgesetz vorgesehene neue Begutachtungsinstrument erfasst ressourcenorientiert und pflegefachlich fundiert in sechs Bereichen, in de- nen das Ausmaß der individuellen Beeinträchtigungen und Fähigkeitsstörungen ermittelt wird, den Grad der Selbständigkeit von Pflegebedürftigen. Aufgabe des Instruments ist es, Pflegebedürftige in einen von fünf Pflegegraden einstufen zu können, um die Zuordnung von Leistungen in dem Teilleistungssystem der Pfle- geversicherung zu ermöglichen. Welche Erkenntnisse sich daraus für die Träger der Sozialhilfe bei der Hilfe zur Pflege und die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem SGB XII ergeben, ist zu prüfen. 167.   Welche Auswirkungen wird die Umsetzung des neuen Pflegebegriffs auf die häusliche Krankenpflege (SGB V) und auf die Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (SGB IX) haben, und welche Konsequen- zen zieht die Bundesregierung daraus? Auf die Antworten zu den Fragen 161, 162 und 165 wird verwiesen. Die Bundesregierung hat in dem von ihr beschlossenen Gesetzentwurf für ein Zweites Pflegestärkungsgesetz den Änderungen im SGB XI auch in den Vor- schriften des SGB V Rechnung getragen. Änderungen aufgrund der neuen Aus- richtung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs und des neuen Begutachtungsinstru- ments wurden dabei so vorgenommen, dass damit keine Leistungsverschiebun- gen zwischen der sozialen Pflegeversicherung und der gesetzlichen Krankenver- sicherung verbunden sind. Das veränderte Verständnis von Pflegebedürftigkeit ist charakterisiert durch die Abkehr von einem an den Defiziten orientierten Bild des pflegebedürftigen Men- schen und geprägt durch eine Sichtweise, die das Ausmaß seiner Selbstständig- keit und damit mittelbar die Beeinträchtigung derselben erkennbar macht. Die Erfassung zusätzlicher für eine gute pflegerische Versorgung relevanter Aspekte, z. B. eines Präventions- oder Rehabilitationsbedarfes ist Bestandteil des im Ge- setzentwurf der Bundesregierung für ein Zweites Pflegestärkungsgesetz vorgese- henen neuen Begutachtungsinstruments. Davon und von der ebenfalls im Entwurf des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes vorgesehenen Maßnahme, dass die Feststel- lungen zur medizinischen Rehabilitation im Rahmen der Begutachtung zur Fest- stellung von Pflegebedürftigkeit auf der Grundlage eines bundeseinheitlichen, strukturierten Verfahrens vorgenommen werden, erwartet die Bundesregierung, dass deutlich mehr Rehabilitationsempfehlungen ausgesprochen und Maßnahmen durchgeführt werden.",
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            "content": "Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                – 111 –                             Drucksache 18/6533 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 168.   Welche notwendigen Aspekte sind aus Sicht der Bundesregierung bei einer Gesamtbetrachtung des Pflege- und Eingliederungssystems zu beachten? Welche Auswirkungen wird die Umsetzung des neuen Pflegebegriffs auf die Eingliederungshilfe (SGB XII) haben? Welchen Anforderungen sollte die inhaltliche Weiterentwicklung des Pflege- und Eingliederungshilfesystems genügen? In welcher Form wird die Bundesregierung die beiden genannten Systeme voneinander abgrenzen oder aufeinander zu entwickeln? Der Expertenbeirat zur konkreten Ausgestaltung des neuen Pflegebedürftigkeits- begriffs vertritt in seinem Abschlussbericht vom 27. Juni 2013 die Auffassung, dass mit der Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffes die Problema- tik der Schnittstellen zwischen Pflege und Eingliederungshilfe weiter verschärft wird (vgl. Abschlussbericht, S. 73). Die Einführung des neuen Pflegebedürftig- keitsbegriffs und des damit korrespondierenden neuen Begutachtungsinstruments durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz sowie die darauf fußende Neudefinition der Leistungsinhalte greifen diese Herausforderung auf. So wird die häusliche Pflegesachleistung in § 36 SGB XI über körperbezogene Pflegemaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung hinaus auf pflegerische Betreuungsmaßnahmen erstreckt. Damit werden bei einer der Kernleistungen der Pflegeversicherung re- gelhaft die wesentlichen Hilfebedarfe von Menschen mit Einschränkungen ihrer kognitiven Fähigkeiten berücksichtigt und einem der wesentlichen Kritikpunkte an der Pflegeversicherung Rechnung getragen. Soweit der neue Pflegebedürftig- keitsbegriff auch in das SGB XII und andere Gesetze eingeführt werden soll, sind die Auswirkungen auf diese Systeme sorgfältig zu prüfen. 169.   a) Teilt die Bundesregierung die Forderung, einen Beirat zur Teilhabe ein- zusetzen, um die Definition der Schnittstellenprobleme und die Abgren- zung zwischen Pflege und Eingliederungshilfe unter Beteiligung von Wis- senschaftlerinnen und Wissenschaftlern zu diskutieren und zu klären? b) Wenn ja, wann wird dieser Beirat seine Arbeit aufnehmen? Im Rahmen der Arbeit der Arbeitsgruppe Bundesteilhabegesetz sind alle wesent- lichen Handlungsoptionen zur Regelung der Schnittstellen zwischen Pflege und Eingliederungshilfe aufgezeigt und umfassend diskutiert worden (vgl. Arbeitspa- pier zu TOP 2 und 3 der 7. Sitzung vom 19. Februar 2015). Die Bundesregierung teilt daher nicht die Ansicht, dass in einem weiteren Beirat diese Handlungsopti- onen nochmals diskutiert und geklärt werden sollten. c) Wenn nein, wie wird die Bundesregierung konkret das Verhältnis zwi- schen Leistungen der Pflege nach dem SGB XI und Leistungen der Ein- gliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach dem SGB XII und die Abgrenzung dieser Leistungen ausgestalten? Insofern wird auf die Antwort zu Frage 168 verwiesen. 170.   Inwieweit unterstützt die Bundesregierung den Vorschlag, Pflegeleistungen nach dem SGB XI perspektivisch als Teilhabeleistung sowie die Leistungs- träger der Pflege als Rehabilitationsträger ins SGB IX aufzunehmen? Die Erfassung zusätzlicher, für eine gute pflegerische Versorgung relevanter As- pekte, z. B. eines Präventions- oder Rehabilitationsbedarfes, ist Bestandteil des Gesetzentwurfes der Bundesregierung für ein Zweites Pflegestärkungsgesetz.",
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            "content": "Drucksache 18/6533                                   – 112 –                 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Möglichkeiten der Einbeziehung des SGB XI in das SGB IX werden ergebnisof- fen im Rahmen des PSG II und des BTHG-Prozesses geprüft. 171.   Wie wird die Bundesregierung darauf hinwirken, dass bei einer Erweiterung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs der Zugang zu Leistungen zur Teilhabe nach dem SGB IX und zur Eingliederungshilfe nach dem SGB XII nicht ein- geschränkt werden? Aus Sicht der Bundesregierung wird durch den neuen Pflegebedürftigkeitsbe- griff, der in dem Gesetzentwurf zum Zweiten Pflegestärkungsgesetz am 12. Au- gust 2015 vorgesehen wurde, der Zugang zu Leistungen zur Teilhabe nach dem SGB IX und zur Eingliederungshilfe nach dem SGB XII nicht eingeschränkt. 172.   Was hätte die Erweiterung des Kreises der Menschen mit Behinderungen, die gemäß eines weitergefassten Pflegebegriffs Anspruch auf Pflegeleistun- gen hätten, für Folgen auf Leistungen der Eingliederungshilfe? Die Folgen auf die Leistungen der Eingliederungshilfe werden von der rechtli- chen Ausgestaltung der Schnittstellen zwischen Pflegeversicherung und Einglie- derungshilfe abhängen (siehe Antwort zu Frage 168). 173.   Inwieweit unterstützt die Bundesregierung die Forderung nach einer Erwei- terung des Begriffs der Häuslichkeit in § 36 SGB IX in der Weise, dass Ein- richtungen der Behindertenhilfe als Häuslichkeit anerkannt werden und da- mit § 43a SGB XI entfallen könnte? Nach derzeitigem Recht können Menschen mit Behinderung in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen im Sinne des § 43a SGB XI ggf. während der Woche, aber vor allem an Wochenenden und in den Ferien die am- bulanten Leistungen, insbesondere auch das Pflegegeld für die Pflege durch Fa- milienangehörige, nutzen, weil ihr Anspruch auf Leistungen nicht durch eine Mit- finanzierung des Aufenthalts in der Einrichtung aufgezehrt ist. Dies sollte auch in Zukunft noch möglich sein. 174.   Welchen Lösungsansatz sieht die Bundesregierung für den Konflikt, dass Personen, die Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten und zusätzlich Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung haben, im Rahmen des Per- sönlichen Budgets keine Sachleistungen in der Pflege erhalten können? Plant die Bundesregierung, die Beschränkung des § 35a SGB XI, dass Pfle- gesachleistungen nur in Form von Gutscheinen gewährt werden, zu ändern? Wenn nein, warum nicht? Zunächst ist der Aussage in der Frage, Menschen mit Behinderungen könnten nicht die Sachleistungen des SGB XI in Anspruch nehmen, zu widersprechen. Niemand ist verpflichtet, von dem Anspruch auf ein persönliches Budget nach § 35a SGB XI Gebrauch zu machen, vielmehr können Menschen mit Behinde- rungen wie alle anderen Pflegebedürftigen die Pflegesachleistungen im Rahmen des Sachleistungssystems in Anspruch nehmen und für eine selbst sicher gestellte Pflege das Pflegegeld in Anspruch nehmen. Die Bundesregierung hält an der Gut- scheinlösung nach § 35a SGB XI fest.",
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            "content": "Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode               – 113 –                            Drucksache 18/6533 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Menschen mit Behinderungen als Rechtssubjekte 175.   Welchen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung angesichts der UN-BRK beim Betreuungsrecht und in Kooperation mit den Bundesländern bei den Psychisch-Kranken-Gesetzen in den Ländern? Das deutsche Betreuungsrecht wird den Anforderungen des Artikels 12 UN-BRK gerecht. Es stellt die notwendigen Weichen, um Menschen mit Behinderung die Unterstützung zukommen zu lassen, die sie für die Ausübung ihrer Rechts- und Handlungsfähigkeit benötigen (Artikel 12 Absatz 3 UN-BRK). Das deutsche Be- treuungsrecht ist kein System der „ersetzenden Entscheidung“, sondern es ermög- licht eine unterstützte Entscheidungsfindung. Kernelement des deutschen Betreuungsrechts ist das Selbstbestimmungsrecht. Gegen den freien Willen der betroffenen Person darf eine Betreuung nicht einge- richtet werden. Eine Betreuung ist zudem nur dann zulässig, wenn und soweit die Angelegenheiten der betroffenen Person nicht durch einen Bevollmächtigten oder mittels anderer Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, besorgt werden können. Unter dieser Bedingung hat der Betroffene einen Anspruch auf Unterstützung durch einen rechtlichen Betreuer. Die Anordnung einer Betreuung ist ohne Einfluss auf die Geschäftsfähigkeit des Betreuten. Umgekehrt ist die Einrichtung einer Betreuung nicht von der Feststel- lung seiner rechtlichen Handlungsunfähigkeit abhängig. Die Betreuung dient – soweit erforderlich – der Unterstützung der betreuten Person bei ihrer Willensbil- dung, bei der Übermittlung ihres Willens gegenüber dem Rechtsverkehr und schließlich bei der Umsetzung ihrer Entscheidungen. Leitlinie des Betreuerhan- delns sind die Wünsche, Präferenzen und das Wohl der Betreuten. Die Bundesregierung bereitet zwei rechtstatsächliche Untersuchungen im Betreu- ungsrecht vor, in welchen die tatsächliche Praxis im Hinblick auf die Vorgaben der UN-BRK überprüft wird. Bei dem Forschungsvorhaben zur Umsetzung des Erforderlichkeitsgrundsatzes in der betreuungsrechtlichen Praxis im Hinblick auf vorgelagerte „andere Hilfen“ soll untersucht werden, welche betreuungsvermeidenden Hilfen vorhanden sind und ob und inwieweit diese Hilfen (insbesondere nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörden am 1. Juli 2014) von den Betreuungsbehörden tatsächlich vermittelt und dem Betreuungsgericht zur Kenntnis gebracht werden können. Schließlich sollen in einem weiteren Schritt Vorschläge und Ansätze für mögliche Maßnahmen zur effektiveren Vermittlung „anderer Hilfen“ durch die Betreuungsbehörde erarbeitet werden. Die Untersu- chung soll dazu beitragen, zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts hilfebe- dürftiger Erwachsener den Zugang zu „anderen Hilfen“ zu verbessern, so dass rechtliche Betreuungen auf das erforderliche Maß beschränkt bleiben. Mit dem Forschungsvorhaben zur Qualität der rechtlichen Betreuung soll unter- sucht werden, ob die gesetzlichen Vorgaben zum Selbstbestimmungsrecht und Erforderlichkeitsgrundsatz in der Praxis auch tatsächlich durch eine gute Betreu- ungsführung umgesetzt werden, ggf. sollen Maßnahmen zur Behebung struktu- reller Defizite erarbeitet werden. In diesem Zusammenhang soll auch überprüft werden, ob und ggf. in welcher Form professionelle Qualitätsstandards zu entwi- ckeln sind. Für die Reform der Gesetze für psychisch kranke Menschen (PsychKG) sind al- lein die Länder zuständig.",
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            "content": "Drucksache 18/6533                                 – 114 –               Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 176.   Wird es eine Reform des Betreuungsrechts geben? Wenn ja, wann, und in welchem Umfang? Wenn nein, warum nicht? Umfang und Struktur einer Reform des Betreuungsrechts werden vom Ergebnis der in der Antwort zu Frage 175 dargestellten rechtstatsächlichen Untersuchun- gen abhängen. Es ist angestrebt, dass diese Ergebnisse noch in dieser Legislatur- periode vorgelegt und ausgewertet werden können. 177.   Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Fall Gustl Mollath für die psychologischen und forensischen Begutachtungen? Angesichts der steigenden Zahl von Personen, die in einem psychiatrischen Kran- kenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuchs (StGB) untergebracht sind, sowie der breiten öffentlichen Diskussion um aktuelle Unterbringungsfälle (wie dem in der Fragestellung erwähnten) hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbrau- cherschutz (BMJV) einem Beschluss der 84. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister der Länder entsprechend im Februar 2014 eine Bund-Län- der-Arbeitsgruppe eingesetzt, die einen Diskussionsentwurf zur Reform der bun- desrechtlichen Regelungen zur Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken- haus nach § 63 StGB erarbeitet hat. Dieser ist seit dem 20. Januar 2015 auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht. Der Diskussionsentwurf verfolgt – dem Auftrag der Arbeitsgruppe entsprechend – drei Ziele, nämlich eine stärkere Fokussierung der Anordnungsvoraussetzungen auf gravierende Fälle, eine zeitliche Begrenzung der Unterbringung bei weniger schwerwiegenden Gefahren und den Ausbau der prozessualen Sicherungen, um unverhältnismäßig lange Unterbringungen besser zu vermeiden. Im Hinblick auf die in der Fragestellung angesprochenen Begutachtungen sieht der Entwurf folgende Änderungen vor: In § 463 Absatz 4 Satz 1 der Strafprozessordnung (StPO) soll künftig normiert werden, dass im Rahmen der zumindest jährlichen Überprüfung der Fortdauer der Unterbringung nach § 67e StGB jeweils eine gutachterliche Stellungnahme der Maßregelvollzugseinrichtung einzuholen ist, in der der Verurteilte untergebracht ist. Dadurch wird gesetzlich klargestellt, dass auch diejenigen Fortdauerentschei- dungen, denen kein Sachverständigengutachten zugrunde liegt, auf einer fundier- ten fachlichen Bewertung beruhen müssen. Des Weiteren wird die Frequenz für externe Sachverständigengutachten von fünf auf drei Jahre und für Unterbringungen ab sechs Jahren auf zwei Jahre erhöht (§ 463 Absatz 4 Satz 2 StPO-E). Um der Gefahr von repetitiven, sich selbst bestätigenden Beurteilungen zu be- gegnen, sieht der Entwurf zusätzlich vor, dass der herangezogene Gutachter nicht nur – wie bislang schon geregelt – ein „externer“, also klinikfremder Sachver- ständiger sein muss, sondern auch ein jeweils „anderer“ Sachverständiger: Der Sachverständige darf nicht das letzte externe Gutachten im Rahmen einer Fort- dauerentscheidung erstattet haben (§ 463 Absatz 4 Satz 3 StPO-E). Dieses Prinzip dehnt der neue § 463 Absatz 4 Satz 4 StPO-E auf den im Erkenntnisverfahren oder im Verfahren zur Entscheidung über den späteren Vollzug der angeordneten Unterbringung beauftragen Sachverständigen aus, wonach dieser nicht das erste externe Gutachten im Rahmen der Fortdauerentscheidungen erstatten soll. In § 463 Absatz 4 Satz 5 StPO-E wird zudem klargestellt, dass mit der Begutach- tung im Rahmen der Fortdauerentscheidungen nur ärztliche oder psychologische",
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            "content": "Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                  – 115 –                               Drucksache 18/6533 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Sachverständige beauftragt werden, die über forensisch-psychiatrische Sach- kunde und Erfahrung verfügen. Das BMJV hat auf Grundlage dieses Diskussionsentwurfs einen Referentenent- wurf erarbeitet, der am 30. April 2015 an die Ressorts und am 18. Mai 2015 an die Bundesländer und betroffenen Fachverbände zur Stellungnahme übermittelt wurde. Derzeit werden die eingehenden Stellungnahmen ausgewertet. Inklusives Bauen und Wohnen 178.   Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung der Wohnungsbestand in der Bundesrepublik Deutschland sowohl im öffentlichen als auch im priva- ten Bereich in den letzten zehn Jahren entwickelt, wenn die Kategorien bar- rierefrei, barrierearm und nichtbarrierefrei zugrunde gelegt werden (bitte je- weils pro Jahr unterteilt in die genannten Kategorien nach Bundesländern und bundesweit insgesamt darstellen)? Es gibt keine amtliche Statistik über den barrierefreien oder barrierearmen Woh- nungsbestand in Deutschland. Im Auftrag der KfW hat die Prognos AG in einer Studie (Juli 2014) die Wirkungen des KfW-Programms „Altersgerecht Um- bauen“ für die Förderjahrgänge 2009 bis 2013 evaluiert. In der Studie wurde auch eine umfassende Analyse des Marktes für altersgerechten bzw. barrierefreien Wohnraum in Deutschland durchgeführt und dabei auch im Rahmen eines Sze- narienmodells der Bestand an altersgerechtem Wohnraum abgeschätzt. Die Studie der PROGNOS AG kommt zu dem Ergebnis, dass es bundesweit – bezogen auf das Jahr 2013 – 700 000 altersgerechte Wohnungen gibt. Altersge- rechter Wohnraum ist dabei keineswegs gleichzusetzen mit einem barrierefreien Wohnraum. Als Basis der Studie dienten die Ergebnisse einer Studie des Kuratoriums deut- sche Altershilfe, die für das Jahr 2009 von einem Gesamtbestand an altersgerech- ten Wohnungen in Deutschland von etwa 570 000 Wohnungen ausgeht. Weitere Details auch zur Berechnungsmethode sind auf der folgenden Internetseite abrufbar: www.kfw.de/PDF/Download-Center/Konzernthemen/ Research/PDF-Dokumente-alle-Evaluationen/Prognos_Evaluation-KfW-Programm- Altersgerecht-Umbauen.pdf. 179.   Inwieweit sieht die Bundesregierung Änderungsbedarf beim Baugesetzbuch hinsichtlich seiner Übereinstimmung mit der UN-BRK und der Forderung nach umfassender Barrierefreiheit? Plant die Bundesregierung in Zusammenarbeit mit den Bundesländern eine Überarbeitung der Baugesetzbücher? Wenn ja, wie ist der Zeitplan gestaltet? Wenn nein, warum nicht? Entsprechender Änderungen im Bauplanungsrecht bedarf es nicht. Nach § 1 Ab- satz 6 Nummer 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) sind bereits jetzt ausdrücklich die Belange behinderter Menschen in der Abwägung zu berücksichtigen. Fragen der Barrierefreiheit sind in erster Linie bauordnungsrechtliche Fragen und unterlie- gen daher dem Landesrecht (vgl. § 50 der Musterbauordnung).",
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            "content": "Drucksache 18/6533                                 – 116 –               Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 180.   Wäre aus Sicht der Bundesregierung ein besonderer Schutz in Form eines Räumungsverbotes für schwerbehinderte Menschen sowie Seniorinnen und Senioren sinnvoll? Wenn ja, wie, und wann wird dies umgesetzt? Wenn nein, warum nicht? Aus Sicht der Bundesregierung gewähren die geltenden Regelungen bereits jetzt einen ausreichenden Schutz vor Räumungen für schwerbehinderte Menschen so- wie Seniorinnen und Senioren. Wird auf Räumung von Wohnraum erkannt, kann das Gericht nach § 721 der Zivilprozessordnung (ZPO) auf Antrag oder von Amts wegen dem Schuldner eine den Umständen nach angemessene Räumungsfrist einräumen. Durch die ge- währte Frist erhält der Schuldner insbesondere die Möglichkeit, sich eine Ersatz- wohnung zu beschaffen. Der Schutz des Schuldners vor Räumung wird durch die Vorschrift des § 765a ZPO vervollständigt. Nach Ablauf der Höchstdauer der Räumungsfrist können in besonders gelagerten Einzelfällen nachträglich eingetretene oder wegen besonde- rer Verhältnisse sich verstärkt auswirkende fortdauernde Umstände eine sofortige Vollstreckung zu einer sittenwidrigen Härte machen, sodass ein weiterer Auf- schub auch über die Höchstdauer der Räumungsfrist hinaus auf Grund des § 765a ZPO gerechtfertigt sein kann. Über einen Antrag nach § 765a ZPO entscheidet das Vollstreckungsgericht, also das Amtsgericht in dessen Bezirk die Vollstre- ckung stattfinden soll. Das Vollstreckungsverfahrensrecht muss dabei mit Blick auf die Grundrechte ausgelegt und angewendet werden: Dem Schuldner muss effektiver Rechtsschutz gewährt werden; aber auch das materielle Recht des Gläubigers muss im Voll- streckungsverfahren eine reale Verwirklichungschance haben. Das Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG verpflichtet die Vollstreckungs- gerichte, bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 765a ZPO die Wertentschei- dungen des Grundgesetzes und die dem Schuldner in der Zwangsvollstreckung gewährleisteten Grundrechte zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Kammerbe- schluss vom 2. Mai 1994 – 1 BvR 549/94 –, juris). Eine unter Beachtung dieser Grundsätze vorgenommene Würdigung aller Um- stände kann in besonders gelagerten Einzelfällen sogar dazu führen, dass die Vollstreckung für einen längeren Zeitraum einzustellen ist. So ist beispielsweise ein hohes Alter des Schuldners und dessen starke und lange Verwurzelung in Wohnung und Wohngegend in den Blick zu nehmen (vgl. BVerfG, Kammerbe- schluss vom 8. September 1997 – 1 BvR 1147/97 –, juris). Zugleich ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich auch der Gläubiger auf Grund- rechte berufen kann. Ist ein Räumungstitel nicht durchsetzbar, wird sein Grund- recht auf Schutz seines Eigentums (Artikel 14 Absatz 1 GG) und auf effektiven Rechtsschutz (Artikel 19 Absatz 4 GG) beeinträchtigt. Dem Gläubiger dürfen deshalb keine Aufgaben überbürdet werden, die nach dem Sozialstaatsprinzip dem Staat und damit der Allgemeinheit obliegen. Zugleich kann von dem Schuld- ner erwartet werden, dass er alles ihm Zumutbare unternimmt, um Gefahren für Leben und Gesundheit möglichst auszuschließen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 – I ZB 34/09 –, juris). Vor diesem Hintergrund wird die Einführung eines generellen Räumungsverbots für schwerbehinderte Menschen sowie Seniorinnen und Senioren nicht als ziel- führend angesehen. Vielmehr ist auch weiterhin eine – schon heute erfolgende –",
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            "content": "Drucksache 18/6533                                   – 118 –                Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. b) Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass bei Vergaben von Fördermit- teln einheitliche Standards für Barrierefreiheit eingehalten werden? Für das KfW-Programm „Altersgerecht Umbauen“ wurden in Zusammenarbeit zwischen BMUB und KfW technische Mindestanforderungen definiert. Die tech- nischen Mindestanforderungen definieren die technischen Mindeststandards, die für eine Förderung einzuhalten sind. Diese sind für alle Förderbereiche beschrie- ben. Die Bestimmungen der jeweiligen Maßnahme sind vollständig umzusetzen. Politische Teilhabe und mediale Inklusion 182.   Plant die Bundesregierung eine Änderung des Wahlrechts auf Bundesebene, und plant sie, sich dafür auf EU-Ebene einzusetzen, um den Wahlrechtsaus- schluss von Menschen mit Behinderungen abzuschaffen? Wenn nein, warum nicht? Weder auf Bundesebene noch auf EU-Ebene besteht ein Wahlrechtsausschluss von Menschen mit Behinderungen. Zu der Frage des Abbaus rechtlicher Hemmnisse bei der Ausübung des Wahl- rechts für Analphabeten und Betreute hat sich die Bundesregierung in der Sitzung des Deutschen Bundestages vom 19. März 2014 (Plenarprotokoll 18/22, S. 1733) geäußert. 183.   Wie sieht die Bundesregierung den Selbstvertretungsanspruch gemäß UN-BRK von Menschen mit Behinderungen gewährleistet, wenn keine Grundförderung im Ehrenamt und für Verbände zur Verfügung steht? Die enge Konsultation und aktive Einbeziehung von Verbänden von Menschen mit Behinderungen bei der Ausarbeitung und Umsetzung von Rechtsvorschriften und politischen Konzepten – beispielsweise durch die Beteiligungsprozesse beim Bundesteilhabegesetz, bei der Erarbeitung des NAP und bei der Novellierung des Behindertengleichstellungsgesetzes – können als gute Beispiele für eine wirk- same Selbstvertretung von Menschen mit Behinderungen benannt werden. Die Gemeinnützigkeit mit ihren weitreichenden Steuerbefreiungen Selbstvertre- tungsorganisationen von Menschen mit Behinderungen bietet bereits heute die Möglichkeit der finanziellen Förderung. Gleichwohl bleibt es erklärtes Ziel der Bundesregierung, die Beteiligung von Organisationen von Menschen mit Behin- derungen an den Entscheidungsprozessen auf bundespolitischer Ebene auch wei- terhin nachhaltig zu fördern. In ihrem NAP zur Umsetzung der UN-BRK hat sich die Bundesregierung daher zum Ziel gesetzt, die Handlungskompetenz der Ver- bände behinderter Menschen zur Inanspruchnahme der ihnen zustehenden Rechte zu stärken. Gleichzeitig unterstreicht die Bundesregierung den Wert dauerhafter Vernetzung der Selbsthilfe untereinander. Um die finanziellen und personellen Ressourcen von Organisationen behinderter Menschen noch weiter zu stärken, wird geprüft, inwieweit mit der Novellierung des BGG, die finanzielle Förderung der politischen Partizipation der Organisati- onen von Menschen mit Behinderungen gesetzlich geregelt werden kann.",
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            "content": "Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode               – 119 –                             Drucksache 18/6533 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 184.   Wird die Bundesregierung im Rahmen der Erarbeitung eines Bundesteilha- begesetzes auch Teilhabeleistungen, wie persönliche Assistenz und Hilfs- mittel auch im Ehrenamt, berücksichtigen und diese unabhängig vom Ein- kommen und Vermögen ausgestalten? Wenn nein, warum nicht? Die Frage betrifft die Soziale Teilhabe, die Gegenstand der Beratungen der Ar- beitsgruppe Bundesteilhabegesetz war (TOP 1 der Sitzung vom 19. November 2014 – Soziale Teilhabe, einschließlich Assistenzleistungen). Zum Vorhaben Bundesteilhabegesetz wird auf die Antwort zu den Fragen 37 bis 40 verwiesen. 185.   Wie wird die Bundesregierung Selbsthilfeinitiativen und Verbände fördern und unterstützen, damit diese auch inklusive und barrierefreie Strukturen schaffen können? Selbsthilfegruppen sind freiwillige, neutrale, unabhängige und nicht gewinnori- entierte Zusammenschlüsse von Personen, die entweder auf Grund eigener Be- troffenheit oder als Angehörige das Ziel verfolgen, durch persönliche, wechsel- seitige Unterstützung, auch unter Zuhilfenahme von Angeboten ehrenamtlicher und sonstiger zum bürgerschaftlichen Engagement bereiter Personen, die Lebens- situation von Pflegebedürftigen, von Personen mit erheblichem allgemeinem Be- treuungsbedarf sowie deren Angehörigen zu verbessern. Selbsthilfeorganisatio- nen sind die Zusammenschlüsse von Selbsthilfegruppen in Verbänden. Selbsthil- fekontaktstellen sind örtlich oder regional arbeitende professionelle Beratungs- einrichtungen mit hauptamtlichem Personal, die das Ziel verfolgen, die Lebens- situation von Pflegebedürftigen, von Personen mit erheblichem allgemeinem Be- treuungsbedarf sowie deren Angehörigen zu verbessern. Im Rahmen der Novellierung des Behindertengleichstellungsgesetzes wird eine gesetzliche Verankerung der finanziellen Förderung der politischen Partizipation der Organisationen von Menschen mit Behinderungen geprüft. Selbsthilfeinitiativen und Verbände erfahren Förderung gemäß § 13 Absatz 2 Nummer 6 SGB IX. Nach § 29 SGB IX sollen die Rehabilitationsträger Selbst- hilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen, die sich die Prävention, Reha- bilitation, Früherkennung, Behandlung und Bewältigung von Krankheiten und Behinderungen zum Ziel gesetzt haben, nach einheitlichen Grundsätzen fördern. Diese Vorschrift begründet jedoch keine allgemeine Leistungspflicht. Die Leis- tungsvoraussetzungen sind in den jeweiligen Leistungsgesetzen der Rehabilitati- onsträger geregelt. Dies ist für die gesetzlichen Krankenkassen § 20c SGB V und für die gesetzliche Rentenversicherung § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und Ab- satz 3 SGB VI. Die gesetzlichen Krankenkassen und ihre Verbände fördern Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen gem. § 20c SGB V. Die Förderung erfolgt auf Basis des „Leitfadens zur Selbsthilfeförderung – Grundsätze des GKV-Spitzen- verbandes zur Förderung der Selbsthilfe gemäß § 20c SGB V vom 10. März 2000“ in der jeweils gültigen Fassung. Derzeit stehen der gesundheitlichen Selbsthilfe 0,64 Euro pro Versicherten zur Verfügung, die nahezu gänzlich aus- geschöpft werden. Durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes zur Stärkung der Ge- sundheitsförderung und der Prävention (Präventionsgesetz – PrävG) wird dieser Betrag auf 1,05 Euro je Versicherten angehoben. Die gesetzliche Regelung sieht vor, dass von den zur Verfügung stehenden Gesamtmitteln jährlich mindestens 50 Prozent für die kassenartenübergreifende Gemeinschaftsförderung bereit zu stellen sind. Diese werden den drei Förderebenen (Bund, Bundesländer, Kommu-",
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            "content": "Drucksache 18/6533                                  – 120 –               Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. nen) als Pauschalförderung zur Verfügung gestellt und leisten einen maßgebli- chen Beitrag zur Basisfinanzierung der gesundheitlichen Selbsthilfe (z. B. Miete, Büroausstattung, Sachkosten). Die übrigen Gelder (maximal 50 Prozent) fließen in die krankenkassenindividuelle Förderung. Diese Mittel sind insbesondere als Aufwendungen für zeitlich begrenzte Aktivitäten vorgesehen (sog. Projektförde- rung) und sollen im besonderen Maße dazu beitragen, im Rahmen der Selbsthil- fearbeit die Situation der Betroffenen und ihrer Angehörigen zu verbessern und deren gesundheitliche Ressourcen zu stärken. Werden diese Projektmittel in ei- nem Jahr nicht verausgabt, stehen sie im Folgejahr zusätzlich der Gemeinschafts- förderung zur Verfügung. Damit wird sichergestellt, dass das festgelegte Gesamt- volumen nicht unterschritten wird. Durch die gesetzliche Rentenversicherung können als sonstige Leistungen zur Teilhabe Zuwendungen für Einrichtungen erbracht werden, die auf dem Gebiet der Rehabilitation forschen oder die Rehabilitation fördern. Bezogen auf den Be- reich der Selbsthilfe bedeutet dies, dass von der Rentenversicherung eine Zuwen- dung nur dann erbracht werden darf, wenn das Vorhaben, für das eine finanzielle Förderung beantragt wird, einen engen Bezug zur Rehabilitation der Rentenver- sicherung aufweist. Ziel der Rehabilitation der Rentenversicherung ist es, gesund- heitlich beeinträchtigte Versicherte wieder in das Erwerbsleben zu integrieren. Förderungsfähig sind daher nur solche Vorhaben, welche unmittelbar diesen ge- setzlichen Versorgungsauftrag der Rentenversicherung betreffen. Zuwendungen werden im Rahmen der Zuwendungsrichtlinien der Rentenversicherung erbracht. Die Aufwendungen für Zuwendungen durch die gesetzliche Rentenversicherung sind, wie die anderen sonstigen Leistungen, von den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln abhängig. Für die Träger der Kriegsopferversorgung im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden gilt die Regelung des § 10 Absatz 6 Satz 2 Bundesversorgungsgesetz (BVG). Diese Vorschrift weist darauf hin, dass die Leistungen nach der Maßgabe des SGB V erbracht werden. Für die Erbrin- gung sind nach § 18c Absatz 1 Satz 3 BVG die gesetzlichen Krankenkassen zu- ständig. Für die Träger der Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der sozialen Ent- schädigung ist eine Förderung gem. § 27d Absatz 2 BVG möglich. Sie beinhaltet die Erbringung von Leistungen in Einzelfällen für die individuelle Teilnahme an Angeboten der Selbsthilfe. Die Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung (SGB VII) enthalten keine expliziten Hinweise zur Förderung der Selbsthilfe. Im Rahmen von § 39 Absatz 1 SGB VII können einzelne Versicherte aber bei Bedarf zur Teilnahme an Ange- boten der Selbsthilfe unterstützt werden. Für die Sozialhilfeträger ist im SGB XII bisher keine explizite Vorschrift zur För- derung der Selbsthilfe enthalten. § 4 Absatz 3 SGB VIII sieht vor, dass die öffentliche Jugendhilfe die freie Ju- gendhilfe nach Maßgabe des SGB VIII fördern und dabei die verschiedenen For- men der Selbsthilfe stärken soll. In der Praxis kommt diese Bestimmung vor al- lem bei der Unterstützung selbstorganisierter Formen der Tagesbetreuung und der Jugendarbeit für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung zum Tragen. In diesem Zusammenhang werden Leistungsangebote von Organisationen finan- ziell gefördert, nicht aber die Institution, d. h. die Jugendeinrichtung als solche. Damit wird einer gesellschaftlichen Entwicklung Rechnung getragen, dass sich immer mehr Menschen zu Selbsthilfegruppen zusammenschließen, ohne sich an",
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            "content": "Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode             – 121 –                            Drucksache 18/6533 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. einen Träger binden zu wollen. Zudem verpflichtet der Bundesgesetzgeber die Träger der öffentlichen Hilfe bei sonst gleichen Maßnahmen solchen den Vorzug zu geben, die stärker an den Interessen der Betroffenen orientiert sind und ihre Einflussnahme auf die Ausgestaltung der Maßnahmen gewährleisten. (§ 74 Ab- satz 4 SGB VIII) Nach den Richtlinien des Kinder- und Jugendplans des Bundes können auch junge Menschen mit Behinderung durch Angebote der Begegnung und des ge- meinsamen sozialen Lernens von Menschen mit und ohne Behinderung durch Einbeziehung in die Jugendarbeit sowie durch das Engagement von Selbsthilfe- gruppen und –verbänden in der Entfaltung ihrer Persönlichkeit gefördert und zur Teilnahme am gesellschaftlichen Leben und zur Übernahme von sozialer Verant- wortung befähigt werden. Das BMFSFJ wird auch weiterhin fünf in diesem Kon- text tätige Fachverbände fördern. Von der Pflegeversicherung werden zur Förderung der Selbsthilfe nach § 45d Absatz 2 SGB XI Fördermittel in Höhe von 10 Cent je Versichertem je Kalender- jahr zur Verfügung gestellt. Diese Mittel werden verwendet zur Förderung und zum Auf- und Ausbau von Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstel- len, die sich die Unterstützung von Pflegebedürftigen, von Personen mit erhebli- chem allgemeinem Betreuungsbedarf im Sinne des § 45a SGB XI sowie deren Angehörigen zum Ziel gesetzt haben. Dabei werden die Vorgaben des § 45c SGB XI und das dortige Verfahren entsprechend angewendet. Selbsthilfegruppen im Sinne des § 45d SGB XI sind dabei freiwillige, neutrale, unabhängige und nicht gewinnorientierte Zusammenschlüsse von Personen, die entweder auf Grund eigener Betroffenheit oder als Angehörige das Ziel verfolgen, durch per- sönliche, wechselseitige Unterstützung, auch unter Zuhilfenahme von Angeboten ehrenamtlicher und sonstiger zum bürgerschaftlichen Engagement bereiter Per- sonen, die Lebenssituation von Pflegebedürftigen, von Personen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf sowie deren Angehörigen zu verbessern. Selbst- hilfeorganisationen sind die Zusammenschlüsse von Selbsthilfegruppen in Ver- bänden. Selbsthilfekontaktstellen sind örtlich oder regional arbeitende professio- nelle Beratungseinrichtungen mit hauptamtlichem Personal, die das Ziel verfol- gen, die Lebenssituation von Pflegebedürftigen, von Personen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf im Sinne des § 45a SGB XI sowie deren Ange- hörigen zu verbessern. Eine Förderung der Selbsthilfe nach § 45d SGB XI ist ausgeschlossen, soweit für dieselbe Zweckbestimmung eine Förderung nach § 20c SGB V erfolgt. Darüber hinaus können nach § 45d Absatz 1 SGB XI in entsprechender Anwen- dung des § 45c SGB XI die dort vorgesehenen Mittel des Ausgleichsfonds, die dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen zur Förderung der Weiterentwick- lung der Versorgungsstrukturen und Versorgungskonzepte insbesondere für de- menziell Erkrankte zur Verfügung stehen, auch verwendet werden zur Förderung und zum Auf- und Ausbau von Gruppen ehrenamtlich tätiger sowie sonstiger zum bürgerschaftlichen Engagement bereiter Personen, die sich die Unterstützung, all- gemeine Betreuung und Entlastung von Pflegebedürftigen, von Personen mit er- heblichem allgemeinem Betreuungsbedarf sowie deren Angehörigen zum Ziel gesetzt haben. Darüber hinaus gilt für alle Rehabilitationsträger die UN-BRK, insbesondere Ar- tikel 26 Absatz 1 Satz 1 UN-BRK, in dem sich die Vertragsstaaten unter anderem zur Förderung der Selbsthilfe verpflichten. Die Förderung der Selbsthilfeorganisationen von Menschen mit Behinderungen ist auch ein wichtiges Handlungsziel des NAP. So hat sich die Bundesregierung",
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            "content": "Drucksache 18/6533                                            – 122 –                   Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. zum Ziel gesetzt, die Handlungskompetenz der Verbände behinderter Menschen zur Inanspruchnahme der ihnen zustehenden Rechte zu stärken. Gleichzeitig un- terstreicht die Bundesregierung den Wert dauerhafter Vernetzung der Selbsthilfe untereinander. 186.   Wie viele Wahllokale waren bei der Bundestagswahl in den Jahren 2005, 2009 und 2013 barrierefrei, und wie viele waren nicht barrierefrei (bitte nach Bundesländern und bundesweit insgesamt angeben)? Die Zahl der barrierefreien und nicht barrierefreien Wahlräume bei den Bundes- * tagswahlen 2005, 2009 und 2013 ergibt sich aus der Anlage 10 auf der Grundlage der soweit vorhanden von den Landeswahlleitungen dem Büro des Bundeswahl- leiters übermittelten Zahlen. 187.   Welche Planungen und Fördermöglichkeiten liegen seitens der Bundesregie- rung vor, um Wahlen und Wahllokale barrierefrei anbieten zu können? Gibt es dafür einen konkreten Zeitplan? Wenn nein, warum nicht? Die Bestimmung der Wahlräume obliegt den für den jeweiligen Wahlbezirk ört- lich zuständigen Gemeindebehörden (§ 46 Bundeswahlordnung [BWO]). Soweit möglich stellen die Gemeinden Wahlräume in Gemeindegebäuden zur Verfü- gung. Die Wahlräume sollen dabei nach den örtlichen Verhältnissen so ausge- wählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere behin- derten und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird (§ 46 Absatz 1 Satz 2 BWO). Der Bund erstattet den Bundesländern zugleich für ihre Gemeinden (Gemeinde- verbände) die durch die Bundestags- und Europawahlen veranlassten notwendi- gen Ausgaben (§ 50 Absatz 1 Bundeswahlgesetz (BWG]). Die Kosten für die Versendung der Wahlbenachrichtigungen und der Briefwahlunterlagen sowie die Erfrischungsgelder für die Mitglieder der Wahlvorstände werden den Bundeslän- dern dabei im Wege der Einzelabrechnung ersetzt (§ 50 Absatz 2 BWG). Die üb- rigen Kosten werden durch einen festen Betrag je Wahlberechtigten erstattet, der nach der Preisentwicklung jeweils durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates angepasst wird (§ 50 Absatz 3 BWG). 188.   Inwieweit hält die Bundesregierung die Rechte von Behindertenbeauftragten und Behindertenbeiräten in Bund, Ländern und Kommunen für ausreichend? Aufgabe der oder des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange behin- derter Menschen ist es, darauf hinzuwirken, dass die Verantwortung des Bundes, für gleichwertige Lebensbedingungen für Menschen mit und ohne Behinderun- gen zu sorgen, in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens erfüllt wird (§ 15 Absatz 1 Satz 1 BGG). Sie oder er setzt sich bei der Wahrnehmung dieser Auf- gabe dafür ein, dass unterschiedliche Lebensbedingungen von behinderten Frauen und Männern berücksichtigt und geschlechtsspezifische Benachteiligun- gen beseitigt werden (§ 15 Absatz 1 Satz 2 BGG). Innerhalb der Bundesregierung nimmt die oder der Beauftragte Einfluss auf politische Entscheidungen und be- gleitet aktiv die Gesetzgebung. Die Bundesministerien beteiligen die beauftragte * Von einer Drucklegung der Anlage 10 wird abgesehen. Diese ist als Anlage auf Bundestagsdrucksache 18/6533 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.",
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            "content": "Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                 – 123 –                              Drucksache 18/6533 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Person bei allen Gesetzes-, Verordnungs- und sonstigen wichtigen Vorhaben, so- weit sie Menschen mit Behinderungen betreffen (§ 15 Absatz 2 BGG). Dieses ressortübergreifende Wirken der beauftragten Person soll die vielfältigen Belange von Menschen mit Behinderungen in die verschiedenen Politik- und Aufgaben- bereiche tragen. Darüber hinaus sind alle Bundesbehörden und sonstige öffentliche Stellen des Bundes verpflichtet, die beauftragte Person bei der Erfüllung der Aufgabe zu un- terstützen, insbesondere die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Aktenein- sicht zu gewähren (§ 15 Absatz 3 Satz 1 BGG). Die Bundesregierung hält die Rechte der beauftragten Person der Bundesregie- rung für die Belange von behinderten Menschen für ausreichend. Der Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen hat in seinen abschließenden Bemerkungen über den ersten Staatenbericht Deutschlands die Einsetzung einer beauftragten Person der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen ausdrücklich als positiven Aspekt anerkannt (vgl. CRPD/C/DEU/ CO/1, S. 1). Für den Verantwortungsbereich der Bundesländer und Gemeinden haben die Bundesländer eigene Regelungen und Bestimmungen (u. a. Satzungen der Ge- meinden) erlassen. Vielfach sind auch auf Landes- bzw. kommunaler Ebene Be- auftragte und/ oder Beiräte eingesetzt. Ihre Rechte und Handlungsmöglichkeiten sind unterschiedlich gestaltet. Vielfach wirken auch die Beauftragten und Beiräte der Länder und Gemeinden beratend und sensibilisierend auf Politik und Gesell- schaft ein. Die Bewertung der Rechte der Beauftragten und Beiräte auf Landes- und kommunaler Ebene obliegt den Bundesländern. 189.   Inwieweit hält die Bundesregierung die Möglichkeit von Menschen mit Be- hinderungen, an den medialen Angeboten wirksam teilhaben zu können, für ausreichend, und wie fördert die Bundesregierung die Barrierefreiheit in den Medien (bitte für alle Bereiche beantworten – Online, Print, TV usw.)? 190.   Erachtet die Bundesregierung den Inklusionsstand in der Medienlandschaft als ausreichend, damit Menschen mit Behinderungen auf Wunsch das ge- samte Unterhaltungsprogramm nutzen können sowie sich umfassend infor- mieren und eine eigene Meinung zu politischen Themen bilden können, oder erkennt die Bundesregierung noch Handlungsbedarf? Die Fragen 189 und 190 werden gemeinsam beantwortet. Für die Bundesregierung ist die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen ein wesentliches Anliegen. Die Bundesregierung sieht auch noch weiteren Verbesserungsbedarf, angepasst an die einzelnen Medienformen, sei es in Form verbesserter Kommunikation mit Betroffenen, beim Zugang im eher technischen Sinne oder inhaltlich, sprachlich und visuell bei der Berichterstattung über und den Darstellungen von Menschen mit Behinderungen. Deshalb fördert die Bundesregierung die Teilhabe und Barrierefreiheit in unterschiedlichen me- dialen Bereichen: Die Möglichkeiten von Menschen mit Behinderungen, an Kinofilmen teilhaben zu können, werden auf Bundesebene sowohl unter dem Gesichtspunkt der Barri- erefreiheit der Kinofilme selbst als auch unter dem Gesichtspunkt der Barriere- freiheit von Kinos als Veranstaltungsort gefördert. Um die Teilhabe von Men- schen mit Behinderung am Inhalt von Kinofilmen zu gewährleisten, muss gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 des Filmförderungsgesetzes (FFG) in der seit dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung nunmehr von jedem geförderten Film",
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            "content": "Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode               – 125 –                            Drucksache 18/6533 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Angebote im Rundfunk und im Internet verpflichtet. So sind Internet- und Mobi- langebote teilweise auch für blinde, sehbehinderte und motorisch behinderte Menschen zugänglich. Mit der Einführung des Rundfunkbeitrags müssen finan- ziell leistungsfähige Menschen mit Behinderung einen ermäßigten Beitrag von einem Drittel des Rundfunkbeitrags zahlen, sofern sie nicht einen Befreiungs- grund geltend machen können. Dadurch soll der Ausbau der barrierefreien Ange- bote von ARD, ZDF und Deutschlandradio weiter gefördert werden. Die Bundes- länder und Landesmedienanstalten überprüfen in regelmäßigen Abständen die fortschreitende Entwicklung auf diesem Gebiet. Zum öffentlich-rechtli- chen Rundfunk siehe im Einzelnen unter: www.daserste.de/specials/service/ barrierefreiheit-im-ersten-index-zeilen100.html sowie www.zdf.de/barrierefreiheit- im-zdf-36442770.html. Der private Rundfunk macht seine Programme im Rahmen der verfügbaren tech- nischen und finanziellen Möglichkeiten der Sender zugänglich. Ausgewählte An- gebote werden untertitelt, um auch hörbehinderter Zuschauerinnen und Zuschau- ern einen zusätzlichen Service zu bieten. Aktuell (Mai 2015) erfüllen die beiden reichweitenstärksten privaten Sendergruppen (Mediengruppe RTL und Pro7Sat.1 Media AG) die Forderung der Gesamtkonferenz der Landesmedienanstalten, mindestens eine Sendung pro Abend in einem ihrer jeweiligen Programme mit Untertiteln für Menschen mit Hörbehinderung zu versehen deutlich. Auch der Pay-TV-Sender Sky bietet barrierefreie Angebote mit Untertitelungen an, z. B. bei Fußball-Übertragungen und aktuellen Filmen über seine Vi- deo-on-Demand-Plattformen. Seit 2012 sind bei Sky etwa 120 Filme und ca. 136 Stunden Bundesliga im Jahr untertitelt. Der Auslandssender Deutschlands „Deutsche Welle“ macht seine Angebote im Rahmen der technischen und finanziellen Möglichkeiten auch für blinde, sehbe- hinderte und motorisch behinderte Nutzer zugänglich. Ausgewählte Beiträge werden speziell untertitelt, um auch hörgeschädigten Zuschauerinnen und Zu- schauern einen zusätzlichen Service zu bieten. Grundlage für die Umsetzung der Barrierefreiheit bildet die Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) bzw. die der BITV 2.0 zu Grunde liegende Web Content Accessibility Gui- delines (WCAG 2.0). 191.   Inwieweit hält die Bundesregierung die Zusammensetzung der Vertreterin- nen und Vertreter in den Rundfunkbeiräten für ausreichend? Sollten Menschen mit Behinderungen und ihre Verbände hier auch vertreten sein? Wenn ja, was wird sie diesbezüglich unternehmen? Wenn nein, warum nicht? Für Regelungen zur Zusammensetzung von Rundfunkgremien von ARD, ZDF und Deutschlandradio sind entsprechend der Kompetenzverteilung des Grundge- setzes die Bundesländer zuständig. Soweit die Bundesregierung in diesen Gre- mien vertreten ist, setzt sie sich dort für die Interessen von Menschen mit Behin- derungen ein. In seinem Urteil vom 25. März 2014 hat das BVerfG zum ZDF-Staatsvertrag u. a. entschieden, dass die staatsfernen Vertreter in den Gre- mien des ZDF die Vielfalt der Gesellschaft umfassender abbilden müssen. Auch Gruppierungen mit wenig oder keiner Verbandsmacht müssten Berücksichtigung finden können. Konkrete Vorgaben zur Frage, welche Staatsvertreter, Verbände, Organisationen und gesellschaftliche Gruppen vertreten sein sollen, enthält das",
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            "content": "Drucksache 18/6533                                 – 126 –               Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. BVerfG-Urteil nicht, hier hat der Gesetzgeber weiterhin einen weiten Ermessens- spielraum. Der daraufhin von den für Rundfunk zuständigen Ländern erarbeitete Entwurf eines 17. Rundfunkänderungsstaatsvertrages, der am 18. Juni 2015 von den Ministerpräsidenten der Länder unterzeichnet wurde, sieht vor, dass das Land Rheinland-Pfalz zukünftig als einen von 16 Vertretern einzelner gesellschaftli- cher Gruppen ein Mitglied aus dem Bereich „Menschen mit Behinderungen“ für den insgesamt 60-köpfigen ZDF-Fernsehrat benennt (§ 21 Absatz 1 q) kk) ZDF-StV neu). Das BVerfG-Urteil gilt direkt nur für den ZDF-Staatsvertrag. Die Grundsätze werden nach Ansicht der Bundesregierung aber auch für die Zusammensetzung anderer Aufsichtsgremien des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu berücksichti- gen sein. Inklusion in Wirtschaft und Forschung 192.   Welche Forschungsprogramme gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung, die im Sinne der UN-BRK in den letzten zehn Jahren eingerichtet wurden, und welche sind in Planung? Das BMUB unterstützt mit verschiedenen Ressortforschungsvorhaben die Bestrebungen des Bundes auf dem Gebiet des barrierefreien Bauens und hat entsprechende Arbeitshilfen, wie den „Leitfaden Barrierefreies Bauen“, er- arbeitet. Bund und Bundesländer haben bereits 2013 zur Umsetzung der UN-BRK in der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz die Qualitätsoffensive Lehrerbildung mit dem Schwerpunkt Inklusion beschlossen, für die das BMBF ab 2014 im Laufe von zehn Jahren bis zu 500 Mio. Euro zur Verfügung stellt und die auch auf die Fortentwicklung der Lehrerbildung in Bezug auf die Anforderungen der Heterogenität und Inklusion zielt. Im Bereich der inklusiven Bildung fördert die Bundesregierung entsprechende Forschungs- und Entwicklungsvorhaben. Zur Umsetzung der von den Re- gierungsfraktionen in ihrem Koalitionsvertrag angekündigten Forschungs- förderung im Bereich „Inklusive Bildung“ ist vom BMBF die Veröffentlichung von bildungsbereichsübergreifenden Forschungsförderrichtlinien vorgesehen, die den Fokus auf die Professionalisierung des pädagogischen Personals, Diagnostikverfahren sowie Übergänge zwischen den Bildungsphasen legen. Ergänzend zum Thema Inklusion kann die Erforschung sogenannter Teil- leistungsstörungen betrachtet werden. Dazu zählen laut der Weltge- sundheitsorganisation u. a. Störungen im Bereich des Lesens, Rechtschreibens und Rechnens. Aus wissenschaftlich-medizinischer Sicht handelt es sich bei den sogenannten Teilleistungsstörungen nicht um eine „Behinderung“. Während es für letztere einen sonderpädagogischen Förderbedarf gibt, gilt dies für erstere nicht. Personen mit Teilleistungsstörungen werden bereits jetzt grundsätzlich „inklusiv“ beschult. Die Erforschung von Störungen im Bereich Lesen, Schreiben und Rechnen wird im BMBF-Rahmenprogramm zur Förderung der empirischen Bildungsforschung in dem Forschungsschwerpunkt „Ursachenbezogene indi- viduelle Diagnostik und Intervention bei umschriebenen Entwicklungsstörungen schulischer Fertigkeiten“ gefördert. Im Forschungsschwerpunkt „Chancengerechtigkeit und Teilhabe, Sozialer Wandel und Strategien der Förderung“, der ebenfalls Teil des Rahmenprogramms zur Förderung der empirischen Bildungsforschung ist, werden zwei Vorhaben",
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            "content": "Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode             – 127 –                           Drucksache 18/6533 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. zum Thema Inklusion gefördert. Das Projekt „BiLieF – Bielefelder Längs- schnittstudie zum Lernen in inklusiven und exklusiven Förderarrangements“ (Universität Bielefeld) vergleicht Motivation, Selbstwertgefühl und schulisches Wohlbefinden bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in exklusiven und inklusiven Schulformen. Das Verbundprojekt „Kinder mit spezifischer Sprachentwicklungsstörung: Prospektive Längs- schnittstudie bei unterschiedlichen Bildungsangeboten/Ki.SSES-Proluba“ (Universität Leipzig und Pädagogische Hochschule Heidelberg) untersucht, inwiefern unterschiedliche Förderangebote Sprachentwicklungsstörungen abbauen und kompensieren. Darüber hinaus hat die Bundesregierung im Rahmen des BMZ-Aktionsplans zwei Maßnahmen im Bereich Forschung zu Inklusion von Menschen mit Behinderungen in der Entwicklungszusammenarbeit umgesetzt. Zum einen wurde das Forschungsvorhaben „Inklusion von Menschen mit Behinderungen in sozialen Sicherungssystemen in Peru und Tansania“ (Laufzeitende 30. Juni 2015) beauftragt. Die Ergebnisse sind in der Toolbox zur inklusiven Gestaltung von Programmen der sozialen Sicherung aufgearbeitet. Die Toolbox unterstützt die zukünftige systematische Sicherstellung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen in weiteren Partnerländern. Ein Forschungsvorhaben zum Thema inklusive Bildung in Malawi und Guatemala wird derzeit durchgeführt. Erste Ergebnisse wurden bereits im Rahmen von Veranstaltungen und Fachgesprächen sowie online veröffentlicht. In beiden Forschungsvorhaben wurde die Partizipation von Menschen mit Behinderungen und Selbstvertretungsorganisationen von Beginn an berück- sichtigt; sowohl bei der Erhebung in den Ländern als auch bei der Zusammen- setzung der wissenschaftlichen Beiräte, welche die Forschungsvorhaben vor und während der Durchführungsphase begleiten, bzw. begleiteten. 193.   Was unternimmt die Bundesregierung, um Forschungen im Sinne der UN-BRK zu unterstützen und zu fördern? Mit dem 2013 erschienenen „Teilhabebericht der Bundesregierung über die Le- benslagen von Menschen mit Beeinträchtigungen. Teilhabe – Beeinträchtigung – Behinderung“ hat die Bundesregierung begonnen, Artikel 31 der UN-BRK um- zusetzen. Ausgehend von der im Teilhabebericht festgestellten defizitären Daten- lage hat die Bundesregierung die Voraussetzungen für eine Repräsentativstudie zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen klären lassen: www.bmas.de /DE/Service/Publikationen/Forschungsberichte/Forschungsberichte-Teilhabe/ fb447.html. Es ist geplant, das in dieser Studie entwickelte Forschungskonzept ab 2016 umzusetzen. Flankierend wurde mit Mitteln des Ausgleichsfonds ein Netzwerk von vier Hoch- schulinstituten etabliert, das schwerbehinderte Forscherinnen und Forscher für wissenschaftliche Projekte in der Teilhabeforschung qualifiziert. Darüber hinaus unterstützt die Bundesregierung die Ziele des am 12. Juni diesen Jahres in den Räumen des BMAS gegründeten „Aktionsbündnisses Teilhabefor- schung“. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 192 verwiesen.",
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            "content": "Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode               – 133 –                             Drucksache 18/6533 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. gesamte Gesellschaft. Die Bundesregierung fördert daher die Weiterentwicklung von Inklusion im Kulturbereich über die Förderung der in diesem Bereich tätigen Bundeszentralen Fachorganisationen. Bundesweite Fachorganisationen – aus den verschiedenen Sparten der kulturellen Bildung – entwickeln Modelle der inklusi- ven Kulturarbeit im Rahmen ihrer Förderung aus dem Programm „Kulturelle Bil- dung“ im Kinder- und Jugendplan. So engagiert sich etwa der Bundesverband deutscher Musikschulen (VdM) für eine „Musikschule für alle“ und für die um- fassende Teilhabe von Menschen mit Behinderungen an der musikalischen Bil- dung – insbesondere durch Qualifikation der Fachkräfte. Im Rahmen des Wettbewerbs „Mixed up“ zeichnet die BMFSFJ gelungene Ko- operationen von Kultureinrichtungen und Schulen aus, die sich für gleichberech- tigte Teilhabe – unabhängig von individuellen Fähigkeiten, Herkunft, Alter und Geschlecht engagieren und auf innovative Weise zeigen, wie mit Kunst und Kul- tur Inklusion gelingt. Die notwendige Qualifikation von Fachkräften der kulturel- len Bildung fördert die Bundesregierung über die Bundeszentralen Fortbildungs- institute in diesem Bereich: die Akademie Remscheid für Kulturelle Bildung und die Bundesakademie Trossingen für musikalische Jugendbildung bieten Fortbil- dungen für Fachkräfte an, um inklusiv zu arbeiten, beispielsweise in Tanzprojek- ten, an Musikschulen oder Laienmusikensembles. Das BMWi fördert mit dem Projekt „Reisen für Alle“ den weiteren Ausbau des barrierefreien Tourismus in Deutschland. Mit dem Projekt soll die Tourismus- wirtschaft dazu angestoßen werden, sich besser auf die Gruppe aktivitäts- und mobilitätseingeschränkter Menschen einstellen. Hauptziel ist es, das Kennzeich- nungssystem „Reisen für Alle“ in den nächsten drei Jahren deutschlandweit ein- zuführen. Das Kennzeichnungssystem war zuvor in einem aufwändigen Abstim- mungsprozess mit Behindertenverbände und Tourismuswirtschaft entwickelt worden. Künftig sollen alle Reisenden mit einer Behinderung damit verlässliche Informationen über die Zugänglichkeit touristischer Angebote erhalten und diese für ihre Reiseentscheidung nutzen können. Mit Schulungen soll ferner zur Sensi- bilisierung der gesamten Reise-Servicekette beigetragen werden. Alle Bundes- länder haben sich im Bund-Länder-Ausschuss für Tourismus zu einer Teilnahme am neuen Kennzeichnungssystem bekannt. Nähere Informationen zum Projekt können unter www.reisen-fuer-alle.de abgerufen werden. Die Förderung des Sports und damit auch die Förderung des Sportstättenbaus ist grundsätzlich Sache der Bundesländer. Die Zuständigkeit des Bundes beschränkt sich auf die Mitfinanzierung von Sportstättenbaumaßnahmen für den Spitzen- sport. Dieser Bereich ist Teilbereich des Sportförderprogramms des BMI. Er wird in Zusammenarbeit mit den Institutionen des Sports, den Ländern und den Kom- munen in die Praxis umgesetzt. Die Barrierefreiheit ist in den einzelnen Bauord- nungen der Länder und in mehreren DIN-Normen (u. a. DIN 18040-1 und -2) festgeschrieben und wird beim Bau von Sportstätten für den Spitzensport beach- tet. Mit dem NAP hat sich die Bundesregierung auch verpflichtet, die Belange von Menschen mit Behinderungen bei allen politischen Vorhaben und Gesetzesiniti- ativen zu berücksichtigen und zur Konkretisierung einen Leitfaden „Disability Mainstreaming“ zur systematischen Inklusion von Menschen mit Behinderungen in allen Politikbereichen zu erstellen. Der Leitfaden soll dazu beitragen, frühzeitig die Auswirkungen von Vorhaben für die Belange von Menschen mit Behinderun- gen zu klären und enthält Hinweise für die Bereiche Rechtsetzung, Berichtswe- sen, Projektarbeit sowie Presse- und Öffentlichkeitsarbeit. Der Leitfaden wird derzeit erarbeitet und voraussichtlich im dritten Quartal veröffentlicht.",
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            "content": "Drucksache 18/6533                                       – 134 –           Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Im Rahmen der Städtebauförderung ist die Barrierefreiheit in den Stadtquartieren als ein wichtiges Ziel in der Verwaltungsvereinbarung von Bund und Bundeslän- dern verankert. So ist bereits seit 2007 festgehalten, dass die vom Bund den Län- dern zur Verfügung gestellten Finanzhilfen aller Städtebauförderprogramme grundsätzlich auch zur barrierefreien Gestaltung des Wohnumfeldes in den Stadt- quartieren eingesetzt werden können (Präambel). Die Finanzhilfen zur Städte- bauförderung werden auf der Grundlage von Artikel 104 b GG den Ländern zu- gewiesen. Die Durchführung der Städtebauförderungsprogramme liegt bei den Bundesländern und Gemeinden. Mit der Verwaltungsvereinbarung 2015 wurden jedoch die Belange der Barrierearmut und -freiheit erneut gestärkt, die Förder- möglichkeit wurde als Förderschwerpunkt in allen Programmen explizit benannt. Darüber hinaus fördert die KfW Maßnahmen zum Abbau von Barrieren in der kommunalen und sozialen Infrastruktur mit besonders zinsgünstigen Krediten in 4         5 den Programmen IKK - und IKU -Barrierearme Stadt (Programme 233 und 234). Kommunen können Kredite aus dem IKK-Barrierearme Stadt direkt bei der KfW beantragen. Kommunale Unternehmen und soziale Organisationen können Kredite aus dem Programm IKU – Barrierearme Stadt über ihre Hausbank beantragen. Antragsbe- rechtigt sind hier auch Kindergärten in mehrheitlich kommunaler oder sozialer Trägerschaft ebenso wie kulturelle Einrichtungen, wie Museen und Theater, so- fern letztere gemeinnützig und Teil der kommunalen und nicht der Landesinfra- struktur sind. Voraussetzung für Kredite aus dem IKK-/IKU-Barrierearme Stadt ist die Einhal- tung der in der Anlage zum Merkblatt definierten technischen Mindestanforde- rungen. Zudem müssen die Maßnahmen im Einklang mit den Zielen bestehender integrierter Stadt(teil)entwicklungskonzepte stehen. Des Weiteren ist im „Gesetz zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen und zur Entlastung von Bundesländern und Kommunen bei der Auf- nahme und Unterbringung von Asylbewerbern“ (BGBl I vom 29. Juni 2015, S. 974 ff.) enthalten, dass finanzschwache Kommunen im Rahmen des Förder- schwerpunkts Städtebau auch beim Barriereabbau unterstützt werden können. Voraussetzung für die Förderung ist somit der städtebauliche Bezug. Die Umset- zung des Gesetzes erfolgt durch die Länder, die dabei auch Förderschwerpunkte festlegen können. 201.   Plant die Bundesregierung die Einführung und Förderung von einheitlichen Zertifikaten für barrierefreie Standards? Wenn ja, wann, und wie werden die Zertifikate umgesetzt? Wenn nein, warum nicht? Das BMAS hat die Entwicklung und Weiterentwicklung des BITV-Tests finan- ziell gefördert. Bei dem Test handelt es sich um ein Prüfverfahren zur Prüfung der Barrierefreiheit von informationsorientierten Webangeboten auf der Grund- lage der Barrierefreien-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0). Die Bewer- tung erfolgt nach einem Punktesystem, insgesamt können maximal 100 Punkte erreicht werden. Ab 90 Punkten gilt ein Webauftritt als „gut zugänglich“, ab 95 Punkten als „sehr gut zugänglich“. Auftraggeber erhalten einen ausführlichen Prüfbericht und haben die Möglichkeit, das Testergebnis zu veröffentlichen um 4 Investitionskredit Kommunen 5 Investitionskredit Kommunale und Soziale Unternehmen",
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            "content": "Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode               – 135 –                             Drucksache 18/6533 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. damit den erreichten Grad der Barrierefreiheit auf Ihrer Website zu dokumentie- ren. Wenn das Prüfergebnis positiv ausfällt, kann der Auftraggeber die Prüfzei- chen 90plus beziehungsweise 95plus in seinem Angebot benutzen, um auf das Prüfergebnis hinzuweisen. Die Möglichkeit der Zertifizierung für den Bereich „barrierefreie Webauftritte“ besteht somit bereits. Bisherige Erfahrungen zeigten, dass die Zertifizierung und die regelmäßige Er- neuerung von Zertifikaten mit zusätzlichen Kosten verbunden ist. Die Bereit- schaft, in Zertifizierungen für barrierefreie Standards zu investieren, ist nach Ein- schätzung der Bundesregierung nicht hinreichend hoch. So etwa wird das natio- nale Prüfzertifikat für barrierefreie Webseiten von DIN-CERTCO mangels Nach- frage seit 2006 nicht mehr angeboten. Die Bundesregierung sieht daher derzeit nicht die Notwendigkeit für eine Entwicklung und Einführung weiterer Zertifi- kate für barrierefreie Standards. 202.   Welche Vorhaben gab und gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung, und welche sind in Zusammenarbeit mit den Bundesländern geplant, um das ge- samte Personal in den o. g. Bereichen entsprechend der UN-BRK zu schulen und für die Belange sowie die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderun- gen zu sensibilisieren? Eine Maßnahme des NAP ist die Erstellung eines Leitfadens zur konsequenten Einbeziehung der Belange von Menschen mit Behinderungen (Disability Mainstreaming) in die Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstigen Maßnah- men. Der Leitfaden soll dafür sensibilisieren, die spezifischen Belange von Men- schen mit Behinderungen sowie Fragen der Barrierefreiheit von Beginn einer Maßnahme an – zum Beispiel einer gesetzlichen Regelung – in den Blick zu neh- men. Er ist gedacht als praktische Hilfe für die Beteiligung der Organisationen, die die Interessen von Menschen mit Behinderungen vertreten oder gibt zum Bei- spiel Hinweise zu barrierefreien Veranstaltungs- und Kommunikationsformaten oder nennt auch Kontaktdaten. Die Bundesakademie für öffentliche Verwaltung (BAköV) plant aus Anlass der Novellierung des Behindertengleichstellungsgesetzes und der Implementierung des o. g. Leitfadens ein eintägiges Akademiegespräch. Darüber hinaus soll durch die Veranstaltung die Sensibilität der Beschäftigten der Bundesverwaltung für die Belange und Potenziale von Menschen mit Behinderungen erhöht werden. Dieses Format richtet sich an die Beschäftigten der Bundesverwaltung, die keine Exper- ten für das entsprechende komplexe Fachthema sind, und auf wissenschaftlichem Niveau informiert werden sollen. Darüber hinaus berücksichtigt die BAköV auf vielfältige Weise bereits die Belange von Menschen mit Behinderungen und As- pekte der Barrierefreiheit. Dies einerseits über konkrete Schulungsangebote zu behinderungsrelevanten Themen (u. a. Seminar zum Schwerbehindertenrecht in der Personalarbeit, Seminare zu Leichter Sprache oder zur Erstellung barriere- freier PDF-Dateien). Andererseits wird für die Belange von Menschen mit Be- hinderungen im Sinne eines inklusiven Ansatzes anlassbezogen auch in den wei- teren, nicht behinderungsspezifischen Fortbildungsangeboten der BAköV sensi- bilisiert. Das BMAS ist außerdem mit der Bundeszentrale für politische Bildung im Ge- spräch, mit dem Ziel Seminar anzubieten, die die Selbstvertretungspotentiale der Menschen mit Behinderungen und ihrer Verbände stärken („capacity-building“).",
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            "content": "Drucksache 18/6533                                  – 136 –               Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Diese Maßnahme zielt auch darauf ab, für die Belange von Menschen mit Behin- derungen durch die Betroffenen selbst zu sensibilisieren, indem sie aktiv gesell- schaftliche und politische Themen mitgestalten. Maßnahmen zur Sensibilisierung des Personals in Zusammenarbeit mit den Bun- desländern sind nicht vorgesehen. Die Bundesländer schulen und sensibilisieren ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur UN-BRK und zu den Belangen und Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen in eigener Verantwortung. Ungeachtet dessen setzt sich das BMAS im Rahmen verschiedener Veranstal- tungsformate (z. B. die jährlich stattfindenden Inklusionstage, Bund-Länder-Be- sprechungen) dafür ein, das Bewusstsein für die Rechte von Menschen mit Be- hinderungen und die UN-BRK auf der Ebene der Länder und Kommunen zu stär- ken, indem es z. B. für Aktionspläne zur Umsetzung der UN-BRK wirbt. Mit Blick auf die Richterschaft ist zu erwähnen, dass am 6. März 2015 eine von der Monitoring-Stelle beim DIMR auf Initiative und in Kooperation mit dem BMAS organisierte nichtöffentliche Fachtagung mit dem Titel „Menschenrechte in der sozialgerichtlichen Praxis – Auftrag, Potential und Grenzen einer men- schenrechtskonformen Auslegung sozialrechtlicher Vorschriften am Beispiel der UN-Behindertenrechtskonvention“ stattgefunden hat. Die Fachtagung, an der auch Vertreter aus Wissenschaft und Politik beteiligt waren, diente dazu, die Richterschaft für die Bedeutung der UN-BRK im deutschen Rechtssystem zu sen- sibilisieren. Auf der Basis dieser Fachtagung begrüßt und unterstützt die Bundes- regierung weitere Aktivitäten, die dem Ziel eines breiten und nachhaltig wirken- den Diskurses zur Rechtsanwendung der UN-BRK innerhalb der Richterschaft dienen. Inklusion im Sport 203.   Inwieweit hält die Bundesregierung den Stand der Umsetzung der UN-BRK im Bereich des Breiten- und Leistungssports für ausreichend, und welchen Handlungsbedarf sieht sie diesbezüglich in den nächsten Jahren? Der Bund ist zusammen mit den Bundesländern zuständig für die Förderung des Spitzensports. Für den Breitensport sind die Bundesländer und Kommunen zu- ständig. Erkenntnisse zur Umsetzung der UN-BRK im Breitensport liegen dem Bund nicht vor. In Umsetzung der UN-BRK ist für den Bereich des Spitzensports eine positive Entwicklung wahrzunehmen. Die von der Bundesregierung im Sport geförderten Verbände Deutscher Behindertensportverband, Deutscher Gehörlosensportver- band und Special Olympics Deutschland konnten in ihrer Förderung verstetigt werden. Im Haushaltsjahr 2015 wurde die Förderung der Behindertensportver- bände um 400 000 Euro auf insgesamt rd. 6 Mio. Euro angehoben, um den Spit- zensport der Menschen mit Behinderung weiter zu professionalisieren. Innerhalb der Spitzensportförderung soll der Inklusionsgedanke stärker ausgebaut werden. Deshalb stellt der Bund seit 2014 zusätzliche Mittel von jährlich 150 000 Euro für Inklusionsprojekte, vornehmlich im Bereich des Spitzensports, zur Verfü- gung. Im Fokus der Bundesförderung stehen inklusive Sportgroßveranstaltungen mit einer überregionalen Strahlkraft und Impulswirkung.",
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            "content": "Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode               – 137 –                             Drucksache 18/6533 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 204.   Inwieweit hält die Bundesregierung den Stand der Umsetzung der UN-BRK im Bereich des Schul-, Berufsschul- und Hochschulsports für ausreichend, und welchen Handlungsbedarf sieht sie diesbezüglich in den nächsten Jah- ren? Im Bereich der schulischen Bildung und der Hochschulbildung besitzt der Bund keine Gesetzgebungskompetenz. Die Zuständigkeit und Verantwortung für die Gestaltung des allgemeinen Bildungsbereichs liegt aufgrund der föderativen Staatsstruktur bei den Bundesländern. Ihnen obliegt damit auch die Gestaltung ihrer schulischen und universitären Sportangebote. 205.   Inwieweit hält die Bundesregierung den Stand der Umsetzung der UN-BRK im Bereich des Reha- und Gesundheitssports für ausreichend, und welchen Handlungsbedarf sieht sie diesbezüglich in den nächsten Jahren? Seit Inkrafttreten des SGB IX im Jahre 2001 sind die Pflichtleistungen der zu- ständigen Rehabilitationsträger im Bereich des Rehabilitationssports kontinuier- lich gestiegen. Grundsätzlich lässt sich daraus ableiten, dass der ärztlich verord- nete Rehabilitationssport entsprechend der BAR-Rahmenvereinbarung vom 1. Januar 2011, die auf Grundlage des § 44 SGB IX zwischen Rehabilitationsträ- gern und Leistungserbringerverbänden geschlossen wurde, einen notwendigen und steigenden Bedarf abdeckt und auch im Sinne der UN-BRK einen wesentli- chen Beitrag leistet. Für die kommenden Jahre gilt es zu prüfen, inwieweit die bestehende Differen- zierung des Angebots ausreichend ist, ob eine weitere Ausdifferenzierung für spe- zifische Zielgruppen angezeigt sein könnte oder auch bestimmte Indikationsbe- reiche stärker in den Fokus genommen werden können (z. B. Adipositas, Demenz oder psychische Erkrankungen), um den Forderungen der UN-BRK damit in vol- lem Umfang zu genügen. Im Hinblick auf den Gesundheitssport in Verbindung mit der UN-BRK ist insbe- sondere die positive Entwicklung mit der ausdrücklichen Berücksichtigung der Menschen mit Behinderungen im Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention (PrävG) vom 17. Juli 2015 zu nennen. Mit dem Bezug inner- halb der Begründung des Gesetzentwurfs wird der Willen, bedarfsgerechte An- gebote im Bereich der Prävention im Sinne der UN-BRK zu stärken und zu för- dern, deutlich. Damit wird ein Rahmen gesetzt, der eine bedarfsgerechte Durch- führung von Präventionsmaßnahmen auch für Menschen mit Behinderungen er- möglicht. 206.   Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung in der 18. Wahlperiode ergrif- fen, um Inklusion im Sport zu realisieren, und welche finanziellen Mittel wurden hierfür bislang bereitgestellt? 207.   Welche Maßnahmen sind in der 18. Wahlperiode seitens der Bundesregie- rung geplant, um die Ziele der UN-BRK auch im Sport zu erreichen, und welche Finanzmittel sollen dafür bereitgestellt werden? Die Fragen 206 und 207 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam be- antwortet. Die Beauftragte der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen, Verena Bentele und das BMAS haben gemeinsam einen regelmäßigen Fachge- sprächskreis zum Thema Inklusion im Sport ins Leben gerufen, in dem neben der Politik Behindertensportverbände, Sozialversicherungsträger und die Wissen- schaft vertreten sind. Als eine Schlussfolgerung aus den Fachgesprächen hat das",
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            "content": "Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                – 139 –                              Drucksache 18/6533 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Das BMI stellt – wie in der Beantwortung zu Frage 203 aufgeführt – seit 2014 zusätzliche Mittel von jährlich 150 000 Euro für Inklusionsprojekte vornehmlich im Bereich des Spitzensports zur Verfügung. 208.   Wo liegen nach Kenntnis der Bundesregierung die größten Teilhabeein- schränkungen im Bereich des Sports (bitte nach Breiten-, Leistungs- und Ge- sundheitssport aufschlüsseln), und was sind die Ursachen dafür? Teilhabebeschränkungen im Sport sind nach Ansicht der Bundesregierung im Be- reich des barrierefreien Zugangs zu suchen. Die Förderung des Sports und damit auch die Förderung des Sportstättenbaus ist grundsätzlich Sache der Bundesländer. Die Zuständigkeit des Bundes beschränkt sich auf die Mitfinanzierung von Sportstättenbaumaßnahmen für den Spitzen- sport. Dieser Bereich ist Teil des Sportförderprogramms des BMI. Er wird in Zu- sammenarbeit mit dem Institutionen des Sports, den Bundesländern und den Kommunen in die Praxis umgesetzt. Die Barrierefreiheit wird beim Bau von Sportstätten für den Spitzensport beachtet. Allerdings ist ein besonderer Modernisierungsbedarf für Sportstätten des Spitzen- sports im Hinblick auf einen barrierefreien Zugang derzeit nicht erkennbar. Bezüglich der Barrierefreiheit von Olympiastützpunkten (OSP) wird auf die Ant- wort zu Frage 218 verwiesen. Bestehende Teilhabeeinschränkungen sind im Einzelfall der geringen Anzahl an Sportangeboten, Stützpunkten sowie Trainingszentren, aber auch der großen He- terogenität der Behinderungsarten und den damit verbundenen Klassifizierungen der Sportler geschuldet. Ebenfalls stellt die eingeschränkte Mobilität von Leistungssportlern mit Behinde- rung eine weitere Teilhabeeinschränkung dar. Hierdurch wird oftmals ein Ort- wechsel oder eine Teilnahme am Leistungssportbetrieb verhindert. Die hohen finanziellen Aufwendungen, die für die Ausübung der jeweiligen Sportart und die Beschaffung spezifischer Sportgeräte und Hilfsmittel zu tätigen sind, stellen eine weitere Einschränkung dar. Als Ursache für Teilhabeeinschränkung im Breitensport ist insbesondere die ge- ringe Bewusstseinsbildung für die Spezifika des Behindertensports zu nennen. So sehen z. B. Satzungen und Ordnungen von Sportvereinen, -verbänden und ande- ren Institutionen des Sports oft die Teilhabe von Behindertensportlern nicht ex- plizit vor. Mit dem vom BMAS geförderten „Index für Inklusion im und durch Sport“ sind bereits erste Schritte zur Sensibilisierung der Sportvereine ergriffen worden. 209.   Welche Fördermöglichkeiten für die Sanierung von Sportanlagen mit dem Ziel der Schaffung von umfassender Barrierefreiheit gibt es auf Bundes- ebene, und welche Kenntnis hat die Bundesregierung über entsprechende Förderprogramme auf Landes- und Kommunal- sowie auf der EU-Ebene? Auf die Antwort zu Frage 208 wird verweisen. Die Förderplanung des Bundes für den Sportstättenbau wird im Bundesministe- rium des Innern mit dem Deutschen Olympischen Sportbund und ggf. dem Deut- schen Behindertensportverband abgestimmt. Dabei werden die durch die Kom- munen (in der Regel die Träger) über die Länder angemeldeten Maßnahmen unter Berücksichtigung der voraussichtlich im nächsten Haushaltsjahr zur Verfügung",
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            "content": "Drucksache 18/6533                                   – 140 –                 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. stehenden Haushaltsmittel aus sportfachlicher Sicht erörtert und priorisiert. Zu diesen Maßnahmen gehören auch die Sanierungen von Sportanlagen mit dem Ziel der Schaffung von umfassender Barrierefreiheit. Für das Jahr 2015 stehen für alle Baumaßnahmen 15,81 Mio. Euro bereit. Dem Bund liegen keine Kenntnisse über entsprechende Förderprogramme auf Landes- und Kommunal- sowie auf der EU-Ebene vor. 210.   Inwieweit hat sich die Bundesregierung seit dem Jahr 2009 dafür eingesetzt, dass für den Schul-, Berufsschul- und Hochschulsport inklusive Konzepte entwickelt und umgesetzt werden, so dass Schülerinnen und Schüler bzw. Studentinnen und Studenten mit und ohne Behinderungen gemeinsam Sport treiben können? Mit Inkrafttreten des „Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Be- hinderungen“ (UN-BRK) in Deutschland im Jahr 2009 hat die Förderung der Chancengleichheit von Menschen mit Behinderungen einen weiteren wichtigen Impuls erhalten. Der Deutsche Behindertensportverband (DBS) und die Deutsche Behindertensportjugend (DBSJ) haben diese Anregung bereits frühzeitig aufge- nommen und in enger Abstimmung mit den Trägerinstitutionen des Ausschusses für die Bundesjugendspiele (BMFSFJ, Deutscher Olympischer Sportbund/Deut- sche Sportjugend (DOSB/dsj), Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder (KMK) und der Kommission Sport der KMK ein Programm entwickelt, das die Inklusion von Schülerinnen und Schülern mit Behinderung in die Bundesjugend- spiele für Regelschulen in Deutschland und in deutschen Schulen im Ausland er- möglicht. So wurde im Schuljahr (2009/2010) das Angebot der Bundesjugendspiele um das „Programm Bundesjugendspiele für Schülerinnen und Schüler mit Behinderung“ ergänzt und bundesweit eingeführt. Seitdem können auch Schülerinnen und Schü- ler mit Behinderung an den Bundesjugendspielen gleichberechtigt neben Schüle- rinnen und Schüler ohne Behinderung teilnehmen. Die gleichberechtigte Teilhabe bezieht sich auch auf die Urkunden. Von der Er- stellung gesonderter Urkunden wurde bewusst abgesehen. Die Bundesjugendspiele werden gemeinsam getragen vom BMFSFJ, der KMK und dem DOSB/dsj. Sie werden durch den Ausschuss für die Bundesjugendspiele betreut, dem neben den Trägerinstitutionen auch Vertretungen des Deutschen Leichtathletik-Verbandes (DSV), des Deutschen Turner-Bundes (DTB), des Deutschen Schwimm-Verbandes (DSV) und des DBS/DBSJ angehören. Der Ausschuss für die Bundesjugendspiele hat sich gemeinsam mit den Sportor- ganisationen als kooperatives Bund-Länder-Gremium nachhaltig bewährt. Des- halb konnte die Gestaltung der Bundesjugendspiele immer wieder neuen Ent- wicklungen in Schule und Gesellschaft angepasst werden. Das BMFSFJ fungiert als finanzieller Träger der Bundesjugendspiele. Es stellt den Bundesländern bzw. den Schulen sämtliche Materialien im Zusammenhang mit der Durchführung der Bundesjugendspiele kostenfrei zur Verfügung. Hierfür werden im Rahmen des Kinder- und Jugendplans (KJP) Bundesmittel in Höhe von jährlich 200 000 Euro bereitgestellt. Der Schulsportwettbewerb JUGEND TRAINIERT FÜR PARALYMPICS (JTFP) wurde in den Jahren 2010 und 2011von der Deutschen Schulsportstiftung (DSSS) als Träger in Kooperation mit dem Deutschen Behindertensportverband als Pilotprojekt durchgeführt. Seit 2012 findet er als regulärer Schulsportwettbe- werb in allen 16 Bundesländern mit rund 400 Teilnehmerinnen und Teilnehmern",
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            "content": "Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode               – 141 –                             Drucksache 18/6533 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. statt. Gemeinsam mit dem Schulsportwettbewerb JUGEND TRAINIERT FÜR OLYMPIA unter der Schirmherrschaft des Bundespräsidenten werden die Bun- desfinalveranstaltungen durchgeführt. JTFP ist ein Mannschaftswettbewerb in bisher sieben Sportarten. Richteten sich die Wettbewerbe in den ersten Jahren an Schülerinnen und Schüler mit körperli- cher Behinderung, sind sie seit 2013 auch um Blinde und Sehbehinderte sowie Schülerinnen und Schüler mit geistiger Behinderung erweitert. Jährlich finden drei Finalveranstaltungen statt: 1.) Winterfinale mit den Sportarten: Skilanglauf für blinde und sehbehinderte Schülerinnen und Schüler, Skilanglauf für Schülerinnen und Schüler mit geistiger Behinderung 2.) Frühjahrsfinale mit den Sportarten: Goalball, Rollstuhlbasketball, Tischtennis sowie 3.) Herbstfinale mit den Sportarten: Fußball für Schülerinnen und Schüler mit geistiger Behinderung, Leichtathletik, Schwimmen. JTFP wird vom BMI mit 200 000 Euro jährlich gefördert. 211.   Inwieweit fördert die Bundesregierung, auch in Zusammenarbeit mit den Bundesländern, barrierefreie Bewegungsmöglichkeiten im öffentlichen Raum (z. B. Spielplätze) für Kinder und Jugendliche sowie für Seniorinnen und Senioren? Im Rahmen der Städtebauförderung ist die Barrierefreiheit in den Stadtquartieren als ein wichtiges Ziel in der Verwaltungsvereinbarung von Bund und Bundeslän- dern verankert. So ist bereits seit 2007 festgehalten, dass die vom Bund den Bun- desländern zur Verfügung gestellten Finanzhilfen aller Städtebauförderpro- gramme grundsätzlich auch zur barrierefreien Gestaltung des Wohnumfeldes in den Stadtquartieren eingesetzt werden können (Präambel). Die Finanzhilfen zur Städtebauförderung werden auf der Grundlage von Artikel 104 b GG den Ländern zugewiesen. Die Durchführung der Städtebauförderungsprogramme liegt bei den Bundesländern und Gemeinden. Mit der Verwaltungsvereinbarung 2015 wurden die Belange der Barrierearmut und -freiheit erneut gestärkt, die Fördermöglich- keit wurde als Förderschwerpunkt in allen Programmen explizit benannt. Die Bundesregierung hat die Mittel für den Städtebau in dieser Legislaturperiode deutlich auf 700 Mio. Euro aufgestockt. Die Bundesmittel für das Städtebauför- derungsprogramm Soziale Stadt wurden fast vervierfacht (von 40 Mio. Euro auf 150 Mio. Euro). Mit dem Programm „Barrierearme Stadt“, das die KfW im September 2012 auf- gelegt hat, werden Kommunen, kommunale Unternehmen und soziale Organisa- tionen bei der Bewältigung des demografischen Wandels mit besonders zinsgüns- tigen Krediten unterstützt. Im Programm „Barrierearme Stadt“ fördert die KfW Maßnahmen zum Barriereabbau, die in 10 Förderbereichen definiert sind, z. B. Aufzüge, den Abbau von Schwellen, die Anpassung der Sanitäranlagen in Ge- bäuden und Sportstätten, aber auch die Erschließung von Haltestellen im ÖPNV oder die Absenkung von Bordsteinen bei Fußgängerüberwegen. Zu den Fördermöglichkeiten im Rahmen des „Gesetzes zur Förderung von Inves- titionen finanzschwacher Kommunen und zur Entlastung von Ländern und Kom- munen bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern“ wird auf die Antwort zu Frage 200 verwiesen.",
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            "content": "Drucksache 18/6533                                  – 142 –                Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 212.   Welche Bedeutung haben nach Auffassung der Bundesregierung die Behin- dertensportorganisationen (Deutscher Behindertensportverband e. V., Deut- scher Gehörlosen-Sportverband, Special Olympics Deutschland e. V.) für den Breiten-, Leistungs-, Reha- und Gesundheitssport? Die Behindertensportverbände sind die Ansprechpartner und die Kompetenzzen- tren für den gesamten Sport von Menschen mit Behinderung in Deutschland. Als Mitgliedsorganisation des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB) vertre- ten sie dort den Behindertensport und unterstützen den DOSB in entsprechenden Belangen Der Deutsche Behindertensportverband (DBS) ist darüber hinaus Nationales Pa- ralympisches Komitee für Deutschland (NPC). Er vertritt die Interessen der deut- schen paralympischen Behindertensportler/innen auf internationaler Ebene und entsendet diese zu internationalen Sportveranstaltungen. Im Rehabilitationssport ist der DBS aufgrund langjähriger Erfahrung der füh- rende Verband und der größte Leistungserbringer. Im Breitensport bietet er in allen Bundesländern ein nachhaltiges Vereinsangebot an. Seine spezifische medizinische Kompetenz begleitet das gesamte Sportange- bot, vom Rehabilitationssport bis zum Spitzensport. Hierbei bringt der DBS auch die Aspekte seiner Partner in das Netzwerk Gesundheit ein. Im Präventionssport ist der DBS erster Ansprechpartner für den gesundheitsorientierten Sport von Menschen mit körperlicher Behinderung. Er bietet eine spezialisierte Aus- und Fortbildung der Übungsleiter und Trainer an, um den speziellen Erfordernissen des Sports von Menschen mit körperlicher Behinderung gerecht zu werden. Das Ziel des Verbandes ist es, alle Menschen mit Behinderung in Deutschland nach ihren individuellen Möglichkeiten Sport treiben lassen zu können. Ein wei- teres Ziel ist die Weiterentwicklung und der Ausbau des Sports für Menschen mit Behinderung. Dabei werden die Kompetenzen seiner Partner aus Wirtschaft, Po- litik, Gesundheitswesen und Medien genutzt. Um seine innovative Führerschaft im Behindertensport auszubauen, arbeitet der DBS eng mit der Forschung und Wissenschaft zusammen. Der Deutsche Gehörlosen-Sportverband (DGS) ist für die Organisation und Durchführung des Leistungssports von gehörlosen Menschen in der Bundesre- publik Deutschland zuständig. Der Breitensport stellt die Basis des Verbandes dar. Der DGS organisiert die Entsendung von gehörlosen Sportlern zu den Som- mer- und Winterdeaflympics. Er sieht sich zuständig für die Organisation des Leistungssports der gehörlosen Menschen und hat hierfür auch entsprechende Strukturen aufgebaut. Eine Untergliederung in Reha- und Gesundheitssport gibt es nicht. Als Sportverband mit besonderen Aufgaben im Deutschen Olympischen Sport- bund ist Special Olympics Deutschland (SOD) die Sportorganisation für Men- schen mit geistiger Behinderung. Seine 15 Landesverbände organisieren die Basis für den Breitensport. Aus diesen Aktiven wird bei den Nationalen Sommer- und Winterspielen die Leistungssportmannschaft rekrutiert. Eine Aufteilung in Reha- und Gesundheitssport gibt es nicht. SOD gibt mehr als 40 000 Kindern und Erwachsenen mit geistiger Behinderung durch ganzjähriges, regelmäßiges Sporttraining und Wettbewerben in einer Viel- zahl von (olympischen) Sportarten dauerhaft die Möglichkeit, körperliche Fitness zu entwickeln, Mut zu beweisen, Freude zu erfahren und dabei Begabungen, Fä- higkeiten und Freundschaften mit ihren Familien, anderen Athleten und der Ge-",
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            "content": "Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                        – 143 –                                 Drucksache 18/6533 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. meinschaft zu teilen. Die Zugangs- und Wahlmöglichkeiten reichen von wettbe- werbsfreien Angeboten über die Teilnahme an Sportarten bis hin zu inklusiven Angeboten. Menschen mit geistiger Behinderung können aus diesem Angebot selbstbestimmt nach eigenen Interessen, Bedürfnissen und Wünschen auswählen. Hierfür stehen ihnen verschiedene Orte (Institutionen, Behindertensportvereine, (wohnortsnahe) Sportvereine) offen. Special Olympics Deutschland fungiert ins- besondere als Verbindungsstelle zwischen den Organisationen der Behinderten- hilfe und dem organisierten Sport, bietet diesen seine Erfahrung und Kompetenz im gemeinsamen Sport von Menschen mit und ohne geistiger Behinderung an, sensibilisiert sie für das Thema Inklusion im Sport und begleitet auf dem Weg hin zu einem Sportangebot bzw. inklusiven Sportverein. 213.   Welchen Stellenwert hat der Breitensport von Menschen mit Behinderungen nach Auffassung der Bundesregierung für den Leistungssport der Menschen mit Behinderungen? Um eine Leistungsspitze im Behindertensport entwickeln zu können, ist es ele- mentar, dass sich möglichst viele Menschen mit Behinderung sportlich engagie- ren, denn wie auch im Olympischen Sport entwickeln sich die Athleten für den Leistungssport aus dem Breiten- und Nachwuchssport heraus. Der Breitensport stellt somit die Basis dar, aus der für den Leistungssport rekrutiert wird. 214.   Welche internationalen Begegnungen (Wettkämpfe, Erfahrungsaustausche und Trainingslager) zwischen Sportlerinnen und Sportlern mit Behinderun- gen wurden bzw. werden seitens der Bundesregierung in der 18. Wahlperi- ode gefördert? Die von der Bundesregierung insbesondere über die Sportjahresplanung des DBS geförderten Wettkampfveranstaltungen der Jahre 2013 bis 2015, getrennt nach WM/EM-Turnieren und sonstigen Wettkämpfen, können der Anlage „Internatio- * nale Veranstaltungen 2013-2015“ (Anlage 11 ) entnommen werden. In der wei- * teren Anlage 12 „Lehrgänge 2013-2015“ sind alle in den Jahren 2013 und 2014 durchgeführten sowie die aktuell geplanten Lehrgangsmaßnahmen für das lau- fende Jahr aufgeführt. * Der Anlage 13 können die geförderten internationalen Begegnungen des DGS und des SOD entnommen werden. Der Kinder- und Jugendplan des Bundes (KJP) fördert internationale Begegnun- gen von Jugendgruppen in Verbänden, Vereinen, Organisationen und Einrichtun- gen der Kinder- und Jugendhilfe auf der Bundeszentralen Ebene sowie die inter- nationale Zusammenarbeit von Fachkräften der Kinder- und Jugendhilfe. Die Einbeziehung junger Menschen mit Behinderungen in die internationale Jugend- arbeit ist eine zentrale Anforderung an alle Akteure. Trägerorganisationen von internationaler Jugendarbeit erarbeiten eigene oder ge- meinsame Inklusionsstrategien, um jungen Menschen mit Behinderungen den Zugang zu internationaler Jugendarbeit zu erleichtern oder zu ermöglichen. Die Deutsche Sportjugend erhält jährlich mehr als 1. Mio. Euro für die Durchfüh- rung von bi- und multilateralen Jugendbegegnungen. Daten darüber, wie viele junge Sportlerinnen und Sportler mit Behinderungen daran teilnehmen, liegen * Von einer Drucklegung der Anlagen 11, 12 und 13 wird abgesehen. Diese sind als Anlage auf Bundestagsdrucksache 18/6533 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.",
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            "content": "Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                – 145 –                             Drucksache 18/6533 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. höchstem internationalen Niveau mit einer Ausbildung und/oder Beschäftigung zu verbinden, die gleichzeitig den Grundstein für eine dauerhafte berufliche Exis- tenz nach ihrer aktiven sportlichen Karriere legt. Die vom Deutschen Behindertensportverband benannten Sportlerinnen und Sportler werden bei der Suche nach geeigneten Ausbildungs- und Beschäfti- gungsverhältnissen vom BMI federführend unterstützt. Die Beschäftigungsiniti- ative bezieht sich auf Behörden der gesamten Bundesverwaltung. In der Bundesverwaltung sind, initiiert vom Bundesinnenminister, ab dem Jahre 2006 (nach den Paralympischen Winterspielen in Turin) Ausbildungs- und Arbeitsplätze für Spitzenathletinnen und -athleten mit Behinderung gesucht wor- den, die es ermöglichen, professionelleres Training mit Beruf und Ausbildung in Einklang zu bringen. Allerdings ist eine Konzentration an wenigen Standorten, wie bei den olympischen Athletinnen und Athleten praktiziert, im Bereich des Behindertensports nicht möglich. Die starke Gebundenheit einzelner Sportlerin- nen und Sportler an ihre Region, die in besonderen Trainingsbedingungen, in ei- ner speziellen Sportart oder auch in der individuellen Situation der Sportlerinnen und Sportler begründet ist, steht dem entgegen. Es gilt, für den Einzelfall geeig- nete Lösungen und Angebote zu finden. Zur Intensivierung dieser Beschäftigungsinitiative ist es erstmalig 2011 gelungen, im Haushalt des Bundesministers der Finanzen einen Pool von zehn Stellen ein- zurichten. Er dient dazu, einstellungsbereiten Bundesbehörden, die der Verstär- kung ihres Stellenhaushalts für die Beschäftigung einer Spitzensportlerin/eines Spitzensportlers mit Behinderung bedürfen, Stellen zuzuweisen. Durch intensive Verhandlungen konnten bisher in dreizehn Einzelfällen Beschäf- tigungsverhältnisse abgeschlossen werden. Acht dieser Beschäftigungsverhält- nisse wurden auf regulär im Haushalt der Beschäftigungsbehörde ausgewiesenen Stellen der Behörden gegründet und fünf durch Inanspruchnahme des o. g. Stel- lenpools beim BMF. 218.   Welche Olympiastützpunkte sind nach Kenntnis der Bundesregierung barri- erefrei, und in welchem Zeitraum sollen alle Olympiastützpunkte konzepti- onell und baulich so angepasst werden, dass sie auch für Sportlerinnen und Sportler mit Behinderungen uneingeschränkt zugänglich und nutzbar sind? Die Olympiastützpunkte (OSP) haben grundsätzlich keine eigenen Trainingsstät- ten. Die OSP sind Betreuungs- und Serviceeinrichtungen für Spitzenathletinnen und -athleten der olympischen, paralympischen und deaflympischen Sportarten. Sie haben die Aufgabe, sportartübergreifend für die ihnen zugeordneten Athletin- nen und Athleten eine sportmedizinische, leistungsdiagnostische, sportphysiothe- rapeutische, soziale, psychologische, ernährungswissenschaftliche sowie trai- nings- und bewegungswissenschaftliche Betreuung im täglichen Training vor Ort sicherzustellen. Derzeit gibt es in Deutschland 19 OSP, die grundsätzlich von rechtlich eigenstän- digen Trägerorganisationen verwaltet werden und deren Liegenschaften im Ei- gentum der Kommune oder der Bundesländer stehen. Nach aktueller Mitteilung aller OSP sind sieben OSP barrierefrei (Berlin, Nieder- sachsen, Rheinland, Rheinland-Pfalz/Saarland, Tauberbischofsheim, Thüringen, Westfalen). Damit stehen für neun der insgesamt 18 Paralympischen Trainings- stützpunkte (PTS) - Bad Kreuznach (Boccia), Berlin (Leichtathletik und Schwim- men), Leverkusen (Leichtathletik, Schwimmen und Sitzvolleyball), Saarbrücken",
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            "content": "Drucksache 18/6533                                    – 146 –              Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. (Leichtathletik), Hannover (Sledge Eishockey) und Düsseldorf (Tischtennis) be- reits barrierefreie Betreuungs- und Serviceeinrichtungen zur Verfügung. An weiteren neun OSP ist überwiegend bis teilweise eine barrierefreie Nutzung möglich (Brandenburg, Chemnitz/Dresden, Freiburg - Schwarzwald, Ham- burg/Schleswig-Holstein, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Metropolregion Rhein-Neckar, Sachsen-Anhalt, Stuttgart). Damit besteht für weitere sechs PTS im Rahmen der Betreuung bzw. des Services eine weitgehende Barrierefreiheit - Marburg (Goalball), Hamburg/Hannover (Rollstuhlbasketball), Cottbus (Leicht- athletik), Potsdam (Schwimmen), Frankfurt/Wetzlar (Rollstuhlbasketball) und Freiburg (Ski Nordisch). Die OSP Bayern, Leipzig und Rhein-Ruhr sind derzeit nicht barrierefrei. Hiervon sind die Athletinnen und Athleten der PTS Berchtesgaden (Ski Alpin) und Mün- chen (Rollstuhlbasketball) sowie der PTS Leipzig (Sitzvolleyball) betroffen. Schon seit Jahren ist es das Ziel der Bundesregierung, sukzessive an allen OSP barrierefreie Nutzungsmöglichkeiten zu schaffen. Dies schließt neben den bauli- chen Leistungen auch den Zugang der gehörlosen Spitzensportler zu den Bera- tungsleistungen dieser Stützpunkte durch die Einbindung von Gebärdendolmet- schern ein. Diese Maßnahmen können allerdings nur im Zusammenwirken und in Abstimmung mit den mitfinanzierenden Bundesländern und Trägern der Einrich- tungen umgesetzt werden unter Berücksichtigung der Bedarfe und der Prioritä- tensetzung der Behindertensportverbände. Inklusion in der europäischen und internationalen Politik 219.   Wie beurteilt die Bundesregierung den Inklusionsstandard in der deutschen Entwicklungszusammenarbeit (EZ) im Vergleich zu anderen DAC-Ländern (DAC – Ausschuss für Entwicklungshilfe) (Geberländer innerhalb der Orga- nisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung – OECD)? Unter den DAC (Geber-)Ländern innerhalb der OECD gibt es bisher keine ge- meinsam anerkannte Zielsetzung oder Messgröße zur Inklusion von Menschen mit Behinderungen auf nationalem oder internationalem Niveau, die allgemein als „Inklusionsstandard“ bezeichnet werden könnte. Im Vergleich zu anderen DAC-Ländern sieht sich die Bundesregierung als Vor- reiterin für die Inklusion von Menschen mit Behinderungen. Insbesondere im Rahmen der internationalen Entwicklungszusammenarbeit entwickelte die Bun- desregierung eine eigene Inklusionsstrategie (BMZ-Aktionsplan zur Inklusion von Menschen mit Behinderungen), investierte in die Forschung und engagierte sich für das Thema Inklusion im Rahmen des Post-2015-Prozesses. 220.   Wie bewertet die Bundesregierung den Umsetzungsstand des Aktionsplans des BMZ zur Inklusion von Menschen mit Behinderungen für die Jahre 2013 bis 2015 hinsichtlich der im Aktionsplan formulierten strategischen Ziele Die Bundesregierung bewertet den Umsetzungsstand des BMZ-Aktionsplans po- sitiv. Zum Zeitpunkt der Halbzeitüberprüfung befanden sich rund 80 Prozent der Maßnahmen in der Umsetzung oder waren bereits umgesetzt. Es gibt eine Anzahl erfolgreicher Praxisbeispiele. Zudem hat der Aktionsplan viele Initiativen zur In- klusion angestoßen. So konnten zusätzliche finanzielle und personelle Ressour- cen für Inklusion mobilisiert werden. Zudem wurde eine spezialisierte Beratungs- struktur aufgebaut. Die deutsche Entwicklungszusammenarbeit wird von anderen nationalen und internationalen Akteuren im Bereich Inklusion in einer Vorreiter- rolle gesehen.",
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            "content": "Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode               – 147 –                           Drucksache 18/6533 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. a) BMZ als inklusive und barrierefreie Organisation, Das BMZ hat sich als inklusive und barrierefreie Organisation verbessert: Das Personalentwicklungskonzept des BMZ wurde entsprechend überarbeitet. Men- schen mit Behinderungen werden im Bewerbungsprozess, in der Nachwuchsför- derung und in den Freiwilligendiensten stärker berücksichtigt. Seit 2014 ist der Freiwilligendienst weltwärts inklusiv. Mehrausgaben von Freiwilligen mit Be- hinderungen werden auf Antrag zusätzlich erstattet. Auch im Bereich virtueller Barrierefreiheit wurden wichtige Grundlagen gelegt. Publikationen der entwicklungspolitischen Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit (z. B. Sektor- und Länderstrategien) werden beispielsweise als barrierefreie PDF-Dokumente zur Verfügung gestellt. Bei Planung und Durchführung öffent- licher Veranstaltungen des BMZ werden Anforderungen zur Barrierefreiheit be- rücksichtigt. b) Inklusion des Themas in Planungs- und Überprüfungsmechanismen der EZ, Was Planungs- und Überprüfungsmechanismen der EZ anbelangt, sind seit 2013 in den Bereichen Privatwirtschaftsförderung, Finanzsektorentwicklung und Fi- nancial Governance, Bildung sowie Kinder- und Jugendrechte insgesamt vier Sektorkonzepte im BMZ entwickelt und überarbeitet worden, die die Belange von Menschen mit Behinderungen explizit berücksichtigen. Die Inklusion von Men- schen mit Behinderungen wurde in die Zukunftscharta „EINEWELT – UNSERE VERANTWORTUNG“ sowie in das Eckpunktepapier der Bundesregierung zur Post 2015-Agenda zur nachhaltigen Entwicklung aufgenommen. Des Weiteren konnte Inklusion von Menschen mit Behinderungen als Querschnittsthema bei der Erarbeitung einiger Länderstrategien (u. a. Afghanistan, Bangladesch und Südafrika) berücksichtigt werden. Der im Februar 2013 verabschiedete Leitfaden zur Berücksichtigung von menschenrechtlichen Standards für die Erarbeitung von Programmvorschlägen führt Inklusion und Barrierefreiheit durchgängig als Standard auf. Weitere Arbeitshilfen sind derzeit in Arbeit. c) Verankerung des Themas in internationalen entwicklungspolitischen De- batten? Das BMZ bringt sich in der internationalen entwicklungspolitischen Debatte ak- tiv zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen ein. Dazu ge- hören unter anderem das High Level Meeting zu Disability and Development im Jahre 2013, Side Events im Rahmen der Vertragsstaatenkonferenz zur Behinder- tenrechtskonvention der Vereinten Nationen, die Positionierung für die siebte Vertragsstaatenkonferenz in 2014 sowie das kontinuierliche Einbringen von In- klusion und Menschenrechtsaspekten in die Verhandlungen zur Post 2015- Agenda und in zahlreiche internationale Resolutionen. Das BMZ hat sich im Rahmen des UN-Wirtschafts- und Sozialausschusses 2015 für die Stärkung des menschenrechtlichen Ansatzes in der Resolution (E/2015/26) zu Rechten von Menschen mit Behinderungen sowie der Berücksichtigung für die Inklusion von Menschen mit Behinderungen in Krisensituationen eingesetzt. Die Resolution erhält auch wichtige Referenzen zu Inklusion in der Post 2015 Agenda. Das BMZ befördert Themen der inklusiven Entwicklung und Menschenrechte in der Ausarbeitung von Entwicklungsstrategien multilateraler Organisationen und",
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            "content": "Drucksache 18/6533                                    – 148 –                  Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. unterstützt die Afrikanische Union (AU) u. a. bei der Implementierung des kon- tinentalen Aktionsplans der afrikanischen Dekade für Menschen mit Behinderun- gen. 221.   Arbeitet die Bundesregierung an einem Aktionsplan für die Zeit nach dem Jahr 2015? Falls ja, schreibt sie den Aktionsplan für die Jahre 2013 bis 2015 fort, oder formuliert sie einen neuen Aktionsplan? Die Bundesregierung verfolgt das langfristige Ziel der Verankerung der Rechte von Menschen mit Behinderungen in der deutschen Entwicklungszusammenar- beit auch über den laufenden BMZ-Aktionsplan hinaus. Derzeit und noch bis Ende 2015 befasst sich das BMZ mit der Entwicklung von Kriterien zur Erfolgs- bewertung von Inklusion von Menschen mit Behinderungen für die deutsche ent- wicklungspolitische Zusammenarbeit, mit Datenerhebung und Analysen und wird eine externe Evaluierung der laufenden Maßnahmen zur Inklusion von Men- schen mit Behinderungen beauftragen. Auf dieser Basis wird entweder eine Fort- schreibung oder Neuentwicklung des Aktionsplans für die Zeit nach 2015 erfol- gen. 222.   Wie setzt die Bundesregierung den im Aktionsplan formulierten Anspruch um, Menschen mit Behinderungen in der EZ bei der „Entwicklung von Pro- grammen, Politiken und Strategien, die sie betreffen“, zu beteiligen (bitte konkrete Beispiele benennen, sowohl für die Planung von Maßnahmen, die sich direkt an Menschen mit Behinderungen wenden, als auch im Rahmen von Inklusion als Querschnittaufgabe)? Die Beteiligung von Menschen mit Behinderungen in Prozessen der deutschen staatlichen Entwicklungszusammenarbeit ist ein zentraler Grundsatz im Rahmen des Aktionsplans zur Inklusion von Menschen mit Behinderungen, der bereits im Erarbeitungsprozess dieses Aktionsplans zum Tragen kam. a) Wie beteiligt die Bundesregierung Betroffenenverbände in Deutschland? Im Rahmen des Aktionsplans zur Inklusion von Menschen mit Behinderungen hat das BMZ Formate zur systematischen Beteiligung von Menschen mit Behin- derungen und ihren Organisationen institutionalisiert. So wurde 2013 das „The- menteam Inklusion von Menschen mit Behinderungen in der Entwicklungszu- sammenarbeit“ als beratendes Fachgremium gegründet. Expertinnen und Exper- ten mit Behinderungen aus der Zivilgesellschaft sind in diesem Fachgremium ver- treten. Das Dialogforum „Runder Tisch“ zum Thema Inklusion von Menschen mit Behinderungen wurde bereits in der Erarbeitungsphase des Aktionsplans auf- gesetzt. In diesem Forum tauschen sich regelmäßig staatliche und nicht-staatliche entwicklungspolitische Organisationen sowie Selbstvertretungsorganisationen von Menschen mit Behinderungen aus. Auch dieses Dialogforum wird zukünftig weitergeführt. Stärkung und Kapazitätsentwicklung von Selbstvertretungsorganisationen sind ein wichtiges Element des Engagements des BMZ. Dazu zählt auch die Vernet- zung von Selbstvertretungsorganisationen weltweit. Vor diesem Hintergrund hat das BMZ im März 2015 erstmals ein internationales Forum zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen in Berlin durchgeführt. Neben deutschen Selbst- vertretungsorganisationen nahmen Vertreterinnen und Vertreter mit Behinderun-",
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            "content": "Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                – 149 –                             Drucksache 18/6533 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. gen aus Afrika, Asien und einigen anderen europäischen Staaten teil. Auch Ca- talina Devandas Aguilar (Costa Rica), die im Dezember 2014 zur ersten UN-Son- derberichterstatterin für die Rechte von Menschen mit Behinderungen ernannt wurde, zählte zu den Gästen der Veranstaltung. b) Wie beteiligt die Bundesregierung Betroffenenverbände in den Partner- ländern? Die deutsche Entwicklungszusammenarbeit kooperiert beispielsweise in den Ländern Bangladesch, Liberia, Peru, Togo, Kambodscha, Tunesien und Südaf- rika mit Selbstvertretungsorganisationen von Menschen mit Behinderungen. Eine verstärkte Vernetzung von Vorhaben der deutschen Entwicklungszusammenar- beit mit Selbstvertretungsorganisationen in den Partnerländern wird auch in Zu- kunft gefördert werden. Neben der direkten Zusammenarbeit wurden die Selbst- vertretungen in Partnerländern über Finanzierungsbeiträge an Nichtregierungsor- ganisationen gefördert. Dies betraf Selbstvertretungsorganisationen in Ruanda, Senegal, Südafrika, Bangladesch, Indonesien, Indien und Timor-Leste. Im Rah- men der Angewandten Forschung zur Inklusion von Menschen mit Behinderung in Systeme der sozialen Sicherung wurden Organisationen von Menschen mit Be- hinderungen systematisch bei Planung, Durchführung und Auswertung der For- schung beteiligt. Ergebnis des Forschungsvorhabens ist eine Online-Toolbox zur Umsetzung der inklusiven Gestaltung sozialer Sicherungssysteme in den Partner- ländern der deutschen Entwicklungszusammenarbeit. 223.   a) Inwiefern hatte die Umsetzung des Aktionsplans Konsequenzen für die Arbeitsstruktur des BMZ (Zuschnitt von Abteilungen, Verantwortlichkei- ten)? Das Thema war bis zum Jahr 2014 in der Zuständigkeit des Referates 310 und dort auch als Thema im Geschäftsverteilungsplan aufgeführt. (Thema: Integration von Menschen mit Behinderung (einschl. VN Konvention zur Förderung und zum Schutz der Rechte und Würde von Menschen mit Behin- derungen). Das frühere Referat 310, welches im Rahmen seiner Zuständigkeit den Aktions- plan zur Inklusion erarbeitet hat, wurde im Laufe des Jahres 2014 in Referat 300 umbenannt und führt seit 2015 das Thema Inklusion auch in der Referatsbezeich- nung auf: Sektorale und thematische Grundsätze; Armutsminderung; Soziale Si- cherung; Inklusion (Hervorhebung aufgrund steigender Bedeutung; die Bedeu- tung des Themas wird nun mit klarer Zuständigkeit auch nach außen sichtbar). Seit Mai 2014 wurde das Thema auch in der internen Personalverwaltung in den Geschäftsverteilungsplan aufgenommen. b) Inwiefern hat eine organisatorisch-strukturelle und personelle Stärkung des Themas stattgefunden? Organisatorisch-strukturell siehe Antwort zu Frage 223a. Personell ist Refe- rat 300 im Vergleich zu 2010 weiter verstärkt worden.",
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            "content": "Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                 – 153 –                               Drucksache 18/6533 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Berücksichtigung von menschenrechtlichen Standards und Prinzipien (ein- schließlich Gender) bei der Erstellung von Länderstrategien“ seit 2013 für die Umsetzung der Verpflichtung Hilfestellung, um Barrierefreiheit (bzgl. Benach- teiligung und Partizipation) systematisch zu berücksichtigen. 232.   Inwiefern sichert die Bundesregierung, dass von ihr geförderte Infrastruktur- maßnahmen in Partnerländern barrierefrei sind? In der Durchführungsorganisation GIZ werden Inklusion und Barrierefreiheit bei Neubau, Erweiterung, Renovierung und Sonderbauten systematisch geprüft. Die Freigabe erfolgt nur nach vorheriger Prüfung von Konzept, Planung, Ausschrei- bung und Bau der zuständigen Abteilung. Die KfW berücksichtigt Barrierefreiheit in Finanzierungsvereinbarungen, u. a. durch Vorgaben für Formulierungen in Terms of References für Gutachter, die wiederum Vorgaben an Implementierungsgutachter weitergeben. 233.   Wie und nach welchen Kriterien evaluiert die Bundesregierung Fortschritte im Hinblick auf die Inklusion innerhalb der deutschen EZ? Die Bundesregierung unterstreicht die Bedeutung von Kriterien für eine umfas- sende Bewertung inklusiver Entwicklungsvorhaben im Rahmen der staatlichen Entwicklungszusammenarbeit. Eine Herausforderung für die Entwicklung eines Ansatzes zur Erfassung von inklusiven Vorhaben liegt in der Überarbeitung von praxisnahen und messbaren Kriterien der Partizipation und Inklusion für Vorha- ben der Entwicklungszusammenarbeit. Ein Instrument zur technischen Erfassung und zum Monitoring von Maßnahmen der Technischen und Finanziellen Zusam- menarbeit mit Bestandteilen zur Inklusion von Menschen mit Behinderungen liegt bisher noch nicht vor. Ein Vorschlag für ein adäquates Erfassungssystem wird zurzeit erarbeitet. Bisher erfolgt die Erfassung von Maßnahmen der Technischen und Finanziellen Zusammenarbeit manuell, unterstützt durch Kennungen des BMZ im Bereich der Guten Regierungsführung und Menschenrechte. Im Rahmen des Monitorings des Aktionsplans wird der Umsetzungsstand durch regelmäßige Abfragen innerhalb der zuständigen Organisationseinheiten des BMZ ermittelt. 234.   Welchen Stellenwert hat die Inklusion nach Einschätzung der Bundesregie- rung im Post-2015-Prozess? Wie von der Bundesregierung gefordert, ist das Ergebnis der Open Working Group mit seinem Zielkatalog zentraler Bestandteil der Agenda 2030 geworden. Die Inklusion von Menschen mit Behinderungen wurde im Zielvorschlag der O- pen Working Group und somit im Text der Agenda 2030 umfassend berücksich- tigt. Insbesondere der Fokus auf die Bereiche Bildung, Beschäftigung, Stadtent- wicklung, Zugang zu Transport, Verkehrswegen und öffentlichen Plätzen ent- spricht den einzelnen menschenrechtlichen Vorgaben der UN-Behindertenrechts- konvention und dem dort verankerten Leitbild einer inklusiven Gesellschaft. Von besonderer Bedeutung sind vor allem die Verbesserung der Datenverfügbarkeit und Statistiken zu Behinderung entsprechend den Forderungen des High Level Panel Berichts („leave no one behind“).",
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            "content": "Drucksache 18/6533                                    – 154 –                 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 235.   Inwieweit unterstützt die Bundesregierung die Vorschläge der Open Work- ing Group im Hinblick auf die Verankerung von Inklusion in den nachhalti- gen Entwicklungszielen (SDGs)? Die Bundesregierung hat sich gemeinsam mit anderen Staaten erfolgreich dafür eingesetzt, das Ergebnis der Open Working Group als zentralen Bestandteil der Agenda 2030 zu erhalten und dadurch die Rechte von Menschen mit Behinderun- gen querschnittsmäßig zu verankern. 236.   Welche Vorschläge zur Stärkung der Inklusion in den SDGs wird die Bun- desregierung in die weitere Debatte in den Vereinten Nationen einbringen? Die deutsche Position zur Agenda 2030 ist im Kabinettsbeschluss „Eine Agenda für den Wandel zu nachhaltiger Entwicklung weltweit. Die deutsche Position für die Verhandlungen über die Post 2015-Agenda für nachhaltige Entwicklung“ vom 3. Dezember 2014 festgelegt. In diesem Kabinettbeschluss bekennt sich die Bundesregierung zum weltweiten Schutz der Rechte von Menschen mit Behinde- rungen. Bei der Abstimmung der Verhandlungslinie der EU hat sich Deutschland entschieden dafür eingesetzt, das OWG-Paket zu erhalten (siehe Frage 235) und somit die Rechte von Menschen mit Behinderungen querschnittsmäßig zu veran- kern. Deutschland hat sich zudem dafür eingesetzt, dass auch in der Deklaration und im Review-Mechanismus Inklusion ausreichend berücksichtigt wird. Ein starker Review-Prozess ermöglicht es, die Erreichung der Ziele für einzelne Gruppen zu überwachen. Deutschland setzt sich deshalb für ein ausreichend dif- ferenziertes Monitoring- und Review-System ein. 237.   Inwiefern setzt sie dabei auch auf die Einbeziehung der Zivilgesellschaft? Der Austausch der Bundesregierung mit der Zivilgesellschaft zur Agenda 2030 findet unter anderem im Rahmen des Dialogforums Agenda 2030 statt und bietet neben weiteren Kanälen die Möglichkeit, das Wissen und die Erfahrungen der Zivilgesellschaft in Wert zu setzen. Während der Verhandlungen in New York waren Vertreter und Vertreterinnen zivilgesellschaftlicher Gruppen („major groups“) systematisch und intensiv eingebunden. Deutschland hat darüber hinaus den engen Austausch mit Vertretern und Vertreterinnen der Gruppen gepflegt. Mit der Zukunftscharta wurde zudem ein umfassender Dialogprozess begonnen und eine Plattform etabliert, die es der gesamten Gesellschaft ermöglicht, ihre Vorstellungen zur Bewältigung der globalen Herausforderungen einzubringen. 238.   Inwiefern sieht die Bundesregierung in der Budgethilfe ein geeignetes In- strument, um sowohl Prävention als auch Fürsorge und Inklusion in staatli- chen Systemen zu stärken? Die Bundesregierung ist sich der möglichen positiven Ergebnisse des Instruments der Budgethilfe bewusst, welche auch auf die Prävention, Fürsorge und Inklusion in staatlichen Systemen zur Anwendung kommen könnten, fokussiert aber zu- gleich auf den Mehrwert der projektbezogenen Arbeit und die Ownership, die sich auf Seiten der Partnerstrukturen für die Inklusion von Menschen mit Behin- derungen daraus ergibt. Im Fokus steht eine nachhaltige Verankerung entspre- chender Reformprozesse gemäß der Standards und Anforderungen der VN-Be- hindertenrechtskonvention.",
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            "content": "Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode               – 155 –                            Drucksache 18/6533 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 239.   Wie hoch ist der Anteil von Menschen mit Behinderungen unter den Flücht- lingen und Asylbewerbern, und welche Maßnahmen plant die Bundesregie- rung, um Angebote für diese Gruppe zu entwickeln? Daten dazu, wie hoch der Anteil von Menschen mit Behinderungen unter den Flüchtlingen und Asylbewerbern ist, liegen der Bundesregierung nicht vor. Die Richtlinie 2013/33 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internati- onalen Schutz beantragen (Abl L 180 vom 29. Juni 2013, S. 96) – Aufnahme-RL – verlangt eine angemessene Unterstützung und Versorgung schutzbedürftiger Personen mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme. Zum Kreis dieser schutzbedürftigen Personen gehören nach Artikel 21 Aufnahme-RL auch asylsu- chende Menschen mit Behinderungen. Daher wird in Umsetzung der Auf- nahme-RL für diese Personengruppe derzeit die Notwendigkeit von Verbesserun- gen bei den Gesundheitsleistungen im Asylbewerberleistungsgesetz geprüft. 240.   Wie groß ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil von Menschen mit Behinderungen unter anerkannten Flüchtlingen, Asylbewerberinnen und Asylbewerbern und Geduldeten in Deutschland, deren Behinderungen auf Kriege und bewaffnete Konflikte in ihren Herkunftsländern zurückzuführen sind? Daten dazu, wie hoch der Anteil von Menschen mit Behinderungen unter aner- kannten Flüchtlingen, Asylbewerberinnen und Asylbewerbern sowie Geduldeten in Deutschland ist, deren Behinderungen auf Kriege und bewaffnete Konflikte in ihren Herkunftsländern zurückzuführen sind, liegen der Bundesregierung nicht vor. 241.   Welche Informationen liegen der Bundesregierung über den Anteil von Menschen mit Behinderungen unter den syrischen Kontingentflüchtlingen aus Jordanien und dem Libanon vor, die in den Jahren 2013 und 2014 von der Bundesregierung in Kooperation mit dem United Nations High Commis- sioner for Refugees ausgewählt wurden? Seitens UNHCR wurden keine Personen aus Jordanien ausgewählt. Im Rahmen der humanitären Aufnahme von syrischen Flüchtlingen in Kooperation mit dem UNHCR werden Behinderungen statistisch gesondert nicht erfasst. Flüchtlinge mit Behinderungen werden unter der Kategorie Gesundheitsstatus berücksichtigt. Hierbei werden auch Fälle mit medizinischen Behandlungsbedarf, mit leichten Bedarf sowie med. Schwerstfälle erfasst. Körperliche und geistige Behinderun- gen sind somit wie folgt partiell in der Gesamtkategorie „Gesundheitsstatus“ in- nerhalb erfolgter Aufnahmezusagen verzeichnet:",
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