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            "content": "Drucksache 19/11312                                      –2–                    Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Neben den Sonderwegen des BMI zeigt sich nach Ansicht der Fragesteller auch das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) derzeit von seiner verschlossenen Seite und kommt zu dem viel kritisierten Schluss, dass das sogenannte Gly- phosat-Gutachten, also eine Stellungnahme des Bundesinstituts für Risikobe- wertung (BfR) zur Monographie der International Agency for Research on Cancer (IARC) über Glyphosat vom 4. September 2015, nicht im Internet ver- öffentlicht werden darf. In einer einstweiligen Verfügung wurden der Plattform FragDenStaat bis zu 250 000 Euro Strafe bei Nichteinhaltung angedroht (https:// fragdenstaat.de/dokumente/75/). Die Folge waren knapp 40 000 IFG-Anträge von Bürgerinnen und Bürgern, die das Gutachten erhalten wollen. Folglich kön- nen aufgrund der Menge an Anträgen vom BfR bereits nach IFG geprüfte und positiv entschiedene IFG-Anträge nicht entsprechend der gesetzlichen Fristvor- gaben bearbeitet werden, da keine Onlineveröffentlichung erfolgt, sondern jeder Antrag einzeln abgewickelt werden muss. Mittlerweile wird den Antragstellern nach dem IFG das Gutachten zwar per Onlinezugang zugänglich gemacht, eine für Jedermann sichtbare Onlineveröffentlichung ist aber weiterhin nicht ange- dacht (https://fragdenstaat.de/dokumente/86-allgemeinverfugung-des-bundesinstituts- fur-risikobewertung/). Das BfR begründet dies mit Urheberrechtsansprüchen (siehe https://fragdenstaat.de/dokumente/75/) Insgesamt ist aus Sicht der Fragesteller keine einheitliche Ausrichtung und kon- sequente Umsetzung des Rechts auf Informationsfreiheit seitens der Bundesre- gierung zu erkennen. Vorbemerkung der Bundesregierung Die Bundesregierung befürwortet die Herstellung von Transparenz und hält das Vermeiden abschreckender Wirkung bei der Festsetzung von IFG-Gebühren für notwendig. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (OVG BB) vom 14. September 2017 – OVG 12 B 11.16 – weicht von der bisherigen Rechtsprechung seit Inkrafttreten des Informationsfreiheitsgesetzes Bund (IFG) im Jahre 2006 ab, die die Gebührenfestsetzungspraxis der Ressorts nicht bean- standet hatte. Das OVG BB hat unter Berufung auf den Allgemeinen Gleichheits- satz aus Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz die Aufstellung „näherer Kriterien“ bei der Festsetzung von IFG-Gebühren gefordert. Das OVG BB will mit seiner Forderung nach der Aufstellung „näherer Kriterien“ einer seines Erachtens ansonsten vorliegenden Ungleichbehandlung begegnen, die zwischen Antragstellern entstehe, die z. B. 1 000 Euro Verwaltungsaufwand, 5 000 Euro Verwaltungsaufwand oder 20 000 Euro Verwaltungsaufwand verur- sachen und trotzdem (wegen der Kappungsgrenze von 500 Euro) alle gleicher- maßen 500 Euro Gebühr zahlen sollen. Der Unterschied zwischen tatsächlich bei der Bearbeitung von IFG-Anträgen entstehendem Verwaltungsaufwand und der Begrenzung der Gebühr auf maximal 500 Euro soll auf Gebührenfestsetzungen unterhalb der Kappungsgrenze von 500 Euro abgebildet und IFG-Gebühren ge- nerell abgesenkt werden. 1.   Welche Konsequenzen zieht das BMI aus dem Urteil des Verwaltungsge- richts Berlin vom 29. März 2019 (VG 2 K 96.17)? Beabsichtigt das BMI, nach richterlicher Beanstandung der Gebührenpraxis in dem Urteil seine Gebührenpraxis zu ändern? Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) hat in einem Ge- richtsverfahren um 235 Euro IFG-Gebühren (Urteil des VG Berlin vom 29. März 2019, Aktenzeichen VG 2 K 95.17) die vom Gericht zugelassene Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) eingelegt. Das Verfahren dient dazu,",
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            "content": "Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                  –3–                                 Drucksache 19/11312 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. auch vor dem Hintergrund des Berufungsurteils des OVG BB vom 14. September 2017 – OVG 12 B 11.16, das in einem vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) betriebenen Verfahren erging, eine grundsätzliche Klärung herbeizuführen. Das BMWi hatte gegen die Entscheidung nicht die vom OVG BB zugelassene Revision zum BVerwG eingelegt. Bis zur Klärung durch das BVerwG hält das BMI an seiner Gebührenpraxis fest. 2.   Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung seit dem Urteil des Ober- verwaltungsgerichts (OVG) Berlin-Brandenburg vom 14. September 2017 (OVG 12 B 11.16) getroffen, um eine einheitliche Praxis bei der Anwendung der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informations- freiheitsgesetz (Informationsgebührenverordnung – IFGGebV) durch die einzelnen Ressorts und die nachgeordneten Behörden sicherzustellen (bitte einzeln auflisten)? Nach Artikel 65 Satz 2 des Grundgesetzes leitet jeder Bundesminister seinen Ge- schäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung (Ressortprinzip). Das BMI koordiniert aufgrund seiner Gesetzgebungszuständigkeit für das Infor- mationsfreiheitsgesetz zwar die Ausführung des Gesetzes durch die Bundesres- sorts. Es kann jedoch keinem Ministerium vorgeben, wie das IFG auszuführen ist. Dadurch kann es zu Unterschieden in der Verwaltungspraxis der verschiede- nen Ressorts kommen. 3.   Bei welchen Bundesministerien wurden die Gebührenbemessungskriterien für die Festsetzung von Gebühren bei Anfragen nach dem lnformationsfrei- heitsgesetz (IFG) entsprechend der Leitsatzentscheidung des OVG Berlin- Brandenburg (Urteil vom 14. September 2017 – OVG 12 B 11.16) ange- passt? Falls bisher nicht geschehen, bis wann soll das umgesetzt werden (bitte nach Bundesministerium aufschlüsseln)? 4.   Trifft es zu, dass die derzeitige Praxis des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) von der etwa des Bundesministeriums für Wirt- schaft und Energie (BMWi) und des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) bei der Bemessung von Gebühren nach der IFG- GebV erheblich abweicht, wie das Verwaltungsgericht Berlin in seinem Ur- teil vom 29. März 2019 (VG 2 K 95.17) ausführt? Die Fragen 3 und 4 werden gemeinsam beantwortet. Das BMWi hat nach der Ent-scheidung des OVG BB Gebührenbemessungskrite- rien aufgestellt. Das Bundesministerium der Finanzen, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und Bundesministerium für Bildung und Forschung setzen das Urteil des Gerichts bei der Festsetzung von IFG-Gebühren um. 5.   Wie erklärt die Bundesregierung diese unterschiedliche Gebührenpraxis der verschiedenen Ressorts vor dem Hintergrund des Artikels 3 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG)? Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen.",
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