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"content": "Deutscher Bundestag Drucksache 18/5070 18. Wahlperiode 05.06.2015 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Valerie Wilms, Matthias Gastel, Stephan Kühn (Dresden), weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/4985 – Alternativenprüfungen für den Bundesverkehrswegeplan Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Im Zuge der Aufstellung des Bundesverkehrswegeplans (BVWP) haben die Bundesländer für den Bereich Bundesfernstraße jene Maßnahmen gemeldet, für die nach der fachlichen Einschätzung der Auftragsverwaltungen ein Bedarf ge- prüft werden sollte. Verbände, Bürgerinnen und Bürger sowie andere Gebiets- körperschaften mussten ihre Bedarfsanmeldungen und Alternativvorschläge daher den Straßenbauverwaltungen der Länder übermitteln. Der Anmeldevor- gang wurde im Februar 2014 abgeschlossen (Grundkonzeption für den BVWP 2015, S. 53). Insgesamt wurden über 1 800 Straßenvorhaben angemeldet (Bun- desministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur – BMVI: Übersicht über die laufenden und für den BVWP vorgeschlagenen Vorhaben der Bundesfern- straßen). „Jede Planung ist zwangsläufig mit einem Denken in Alternativen verbunden“ (Grundkonzeption für den BVWP 2015, S. 58). Gemäß der Vorstellung des BMVI soll die Prüfung von Alternativen daher in der Strategischen Umweltprü- fung (SUP) ein deutlich höheres Gewicht erhalten, als bei vorherigen BVWP. Aufgrund der vorrangigen Planungskompetenzen bei den Bundesländern und der Vielzahl der Projekte sollte eine strukturierte Alternativenprüfung auf Pro- jektebene bereits bei der Projektanmeldung durch die Länder erfolgen. Diese waren darüber hinaus verpflichtet, bei der Anmeldung von Straßenprojekten darzulegen, inwieweit eine intensive Auseinandersetzung mit alternativen Lö- sungsmöglichkeiten erfolgt ist. „Insbesondere bei Umweltkonflikten ist darzu- stellen, ob Alternativprüfungen, vor allem der Ausbau des vorhandenen Straßen- netzes, erwogen worden sind, und warum eine solche Lösung nicht angemeldet wird“. Auch verkehrsträgerübergreifende Lösungen können einbezogen wer- den (Grundkonzeption für den BVWP 2015, S. 58 bis 59). Einige Länder haben im Sinne der Grundkonzeption Alternativen angemeldet und sowohl Bürgerinnen und Bürger als auch Verbände frühzeitig eingebunden. Nach Kenntnis der Fragesteller weigerte sich das Bundesland Sachsen-Anhalt jedoch, einen vom Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e. V. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infra- struktur vom 4. Juni 2015 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.",
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"content": "Drucksache 18/5070 –2– Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode (BUND) und einigen Bürgerinitiativen vorgelegten alternativen Ausbauvor- schlag für den geplanten Neubau der A 14 von Magdeburg bis Ludwigslust an- zumelden. Der geplante Neubau der noch ausstehenden Abschnitte beeinträch- tigt 18 Schutzgebiete. Um die Umweltbetroffenheit und die Flächenzerschnei- dung zu begrenzen, schlägt die Alternativlösung den Ausbau der B 189 sowie der B 5, inklusive notwendiger Lärmschutzmaßnahmen, und den Bau von fünf Ortsumfahrungen vor. Im Bereich der Elbquerung soll mit Rücksicht auf sen- sible Schutzgebiete auf einen Ausbau verzichtet werden. 1. a) Inwiefern wurde und wird auf Bundesebene systematisch geprüft, ob die Bundesländer sich im Sinne der Grundkonzeption intensiv mit Alter- nativvorschlägen und -lösungen auseinandergesetzt haben? Wenn ja, von wem? Wenn nein, warum nicht? b) Wenn ja, wann erfolgt diese Prüfung, und wann werden die Ergebnisse veröffentlicht? c) Wenn ja, welches Vorgehen erwägt die Bundesregierung für den Fall einer unzureichenden Alternativenprüfung auf Landesebene, um diese im Sinne der Grundkonzeption, insbesondere bei Umweltkonflikten, zu gewährleisten? d) Wenn ja, plant die Bundesregierung die Forderung von weiteren Nach- meldungen im Falle einer unzureichenden Alternativenprüfung auf Lan- desebene? Für jedes erwogene Investitionsvorhaben ist nachzuweisen, dass eine Alterna- tivenprüfung erfolgt ist. Diese Alternativen müssen allerdings weitgehend ver- gleichbar das vorhandene verkehrliche Problem lösen oder mindern und dürfen wirtschaftlich nicht wesentlich ungünstiger sein. Aufgrund der Vielzahl von Projekten und der vorrangigen Planungskompetenzen der Länder erfolgte die Alternativenprüfung bereits im Rahmen der Projektanmeldungen durch die Län- der. Sie waren verpflichtet, bei der Anmeldung von Straßenprojekten darzule- gen, inwieweit „alternative Lösungsmöglichkeiten“ untersucht und gewertet wurden. Seitens des Bundes wurden die Projektanmeldungen einer Plausibili- tätskontrolle unterzogen. Nicht plausible Sachverhalte wurden in Rücksprachen mit den Ländern geklärt und die Anmeldungen ggf. überarbeitet. 2. Liegt nach Auffassung der Bundesregierung im Zuge der Planung der Neu- bauabschnitte der A 14 ein – wie in der Grundkonzeption im Zusammen- hang mit der Alternativenprüfung genannter – „Umweltkonflikt“ vor? Wenn ja, hält die Bundesregierung eine Alternativenprüfung in diesem Zu- sammenhang für notwendig? Wenn nein, warum nicht? Bei der Anmeldung der A 14 waren die Länder Sachsen-Anhalt und Branden- burg verpflichtet, darzulegen, inwieweit eine intensive Auseinandersetzung mit „alternativen Lösungsmöglichkeiten“ erfolgt ist. Hierbei war insbesondere bei den vorliegenden Umweltkonflikten darzustellen, ob Alternativplanungen, vor allem der Ausbau des vorhandenen Straßennetzes, erwogen worden sind, und warum eine solche Lösung nicht angemeldet wurde. Im Rahmen der Vorplanung der A 14 wurde u. a. die Null-Plus-Variante (Ausbau der vorhandenen B 189) untersucht und bereits im Raumordnungsverfahren zur landesplanerischen Benehmensherstellung ausgeschieden.",
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"content": "Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode –3– Drucksache 18/5070 Bei der Variantenprüfung können bereits in einem dem Planfeststellungsverfah- ren vorausgehenden Verfahrensschritt (z. B. Raumordnungsverfahren) diejeni- gen Varianten ausgeschieden werden, die aufgrund einer Grobanalyse für eine weitere Überprüfung nicht mehr ernstlich in Betracht kommen. 3. a) Inwiefern werden die Bundesländer mit Fortschreiten des Bewertungs- prozesses zu weiteren Nachmeldungen aufgefordert? Die Anmeldung der Vorhaben für die Aufnahme in den neuen Bundesverkehrs- wegeplan (BVWP) ist abgeschlossen. Alle vorgeschlagenen Projekte wurden einer Plausibilitätsprüfung unterzogen, welche weitestgehend abgeschlossen ist. Dabei wurden nicht plausible Sachverhalte mit den Ländern geklärt. b) Welche Möglichkeiten haben Bürgerinnen und Bürger und Verbände, im Zuge der Aufstellung des BVWP eine Alternativenprüfung auf Bundes- ebene einzufordern? Zum Entwurf des BVWP 2015 wird vor dem Kabinettsbeschluss eine Öffent- lichkeitsbeteiligung durchgeführt. Alle Interessierten können sich schriftlich zum Entwurf äußern. Dies gilt auch bezüglich der Alternativenprüfung. 4. Liegt die Deutungshoheit für die Definition einer „vernünftige[n] Alterna- tive“ (Grundkonzeption für den BVWP 2015, S. 58) allein bei der Straßen- verwaltung eines Bundeslandes? Alternativenprüfungen werden im BVWP 2015 auf der Gesamtplan- und auf der Einzelprojektebene vorgenommen. Die Festlegung von Alternativen orientiert sich an der Definition gemäß den §§ 14, 19b des Gesetzes über die Umweltver- träglichkeitsprüfung (UVPG). Danach werden nur vernünftige Alternativen ge- prüft, die die Ziele sowie den geografischen Anwendungsbereich des Plans oder Programms berücksichtigen und mit zumutbarem Aufwand zu ermitteln sind. Die Prüfung von Alternativen erfolgt i. d. R. durch den Bund. Bezogen auf die Einzelprojektebene beim Verkehrsträger Straße wurde aufgrund des Wissens „vor Ort“, der Vielzahl von Projekten und der Planungskompetenz der Länder eine Alternativenprüfung bereits bei der Projektanmeldung durch die Straßen- bauverwaltungen durchgeführt. 5. Inwiefern werden die Ergebnisse der Alternativenprüfung aus den einzel- nen Bewertungsmodulen auch im Rahmen des für Herbst 2015 angekündig- ten Projektinformationssystems PRINS öffentlich zugänglich gemacht? Alternativenprüfungen werden im BVWP 2015 sowohl auf der Gesamtplan- als auch auf der Einzelprojektebene vorgenommen. Gesamtplanalternativen werden im Umweltbericht zum BVWP dokumentiert. Auf Einzelprojektebene erfolgt die Ergebnisdarstellung im Projektdossier des Projektinformationssystems. 6. Inwiefern wird die Umsetzung der Vorgaben „Vermeidung von weiterem Verlust unzerschnittener Räume“ (Grundkonzeption für den BVWP 2015, S. 27) beim Neubau der A 14 zwischen Magdeburg und Ludwigslust be- rücksichtigt, und inwiefern fließt diese in die Bewertung möglicher Alter- nativen ein? In der Grundkonzeption sind die Ziele des BVWP 2015 benannt (z. B. Engpass- beseitigung, Transportkostensenkungen, Vermeidung von weiterem Verlust",
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"content": "Drucksache 18/5070 –4– Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode unzerschnittener Räume etc.). Zwischen diesen Zielen bestehen teilweise Ziel- konflikte. Um zwischen konkurrierenden Zielen abwägen zu können, findet bei der Aufstellung der Bundesverkehrswegeplanung eine standardisierte Bewer- tung statt. Das Ziel unzerschnittener Räume wird im Modul B „Umwelt- und naturschutzfachliche Beurteilung“ im Kriterium 2.8 erfasst. Hier wird die „Zerschneidung Unzerschnittener verkehrsarmer Räume (UZVR) größer als 100 km2 nach dem Bundesamt für Naturschutz)“ ermittelt und bewertet. 7. a) Inwiefern ist die Meldung von Alternativen auch im Rahmen der ge- planten Öffentlichkeitsbeteiligung möglich? Wenn ja, wie? Wenn nein, warum nicht? Auf die Antwort zu Frage 3b wird verwiesen. b) Inwiefern sollen Alternativen, die im Rahmen der Öffentlichkeitsbetei- ligung eingehen werden, einer vergleichbaren gutachterlichen Bewer- tung unterzogen werden? Für die angemeldeten Straßenprojekte wurden die Länder aufgefordert zu prü- fen, ob Projektalternativen bestehen. Für die zum BVWP 2015 bei allen drei Verkehrsträgern angemeldeten Projekte erfolgen zudem zahlreiche Unter- suchungen mit dem Ziel für die jeweiligen verkehrlichen Problemstellungen optimale infrastrukturelle Lösungen zu finden. Dies erfolgt in Form von Tras- senverlaufsprüfungen aus umwelt- und naturschutzfachlicher Sicht, Plausibili- sierungen der voraussichtlichen Investitionskosten und Bewertungen der Wirt- schaftlichkeit sowie aus umwelt- bzw. naturschutzfachlicher und raumordneri- scher Sicht. Aufgrund dieser umfangreichen Vorprüfungen bei den Ländern und in der Bun- desverwaltung geht die Bundesregierung davon aus, dass vernünftige Alternati- ven, deren Prüfung angemessen und erforderlich ist, bereits bei der Aufstellung des BVWP und des Umweltberichts berücksichtigt sein werden. Sofern die Prü- fung von Stellungnahmen ergibt, dass es trotz der vorgenommenen Untersu- chungen/Optimierungen möglicherweise weitere vernünftige Projektalternati- ven gibt, werden diese einer gutachterlichen Bewertung unterzogen. 8. a) Plant die Bundesregierung, die Frist für die Öffentlichkeitsbeteiligung über den im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestimmten Mindestzeitraum hinaus auszudehnen? b) Welche Frist hält die Bundesregierung für die Äußerungen der Öffent- lichkeit zum ersten Referentenentwurf für angemessen? Die Fragen 8a und 8b werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam be- antwortet. Um eine wirksame und angemessene Beteiligung zu ermöglichen, stehen für die gesetzlich vorgesehene Beteiligung insgesamt sechs Wochen zur Verfügung. c) Wie wird die Bundesregierung gewährleisten, dass eine wirksame Betei- ligung aller betroffenen Bürgerinnen und Bürgern möglich ist? Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) wird die Beteiligungsmöglichkeiten im Internet und durch physische Auslegung so or- ganisieren, dass sich alle Bürgerinnen und Bürger wirksam beteiligen können. Äußerungen und Stellungnahmen können postalisch oder über ein eigenes Inter-",
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"content": "Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode –5– Drucksache 18/5070 netportal übermittelt werden. Gelegenheit zur Stellungnahme besteht während der Auslegungsdauer von sechs Wochen. Das Verfahren wird vor Beginn der Be- teiligung gemäß § 14i Absatz 1 i. V. m. § 9 Absatz 1a UVPG bekannt gemacht. 9. Wann plant die Bundesregierung die Veröffentlichung der Modalitäten für die Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen der SUP? Das BMVI arbeitet momentan an der Umsetzungsstrategie für die Öffentlich- keitsbeteiligung. Sobald diese Arbeiten abgeschlossen sind, wird das BMVI die Öffentlichkeit und den Deutschen Bundestag rechtzeitig vor Beginn der Öffent- lichkeitsbeteiligung über die Möglichkeiten und Rahmenbedingungen zur Be- teiligung und den genauen Ablauf informieren. 10. Inwiefern wird der Umweltbericht auch auf im Rahmen der Öffentlich- keitsbeteiligung eingebrachte Alternativen eingehen und deren Verfol- gung bzw. Nichtverfolgung begründen? 11. Auf welche Weise wird der Deutsche Bundestag über angemeldete und eventuell nicht weiter verfolgte Alternativen informiert, die bei seiner Ent- scheidung über Projekte im Rahmen der Änderung der Ausbaugesetze und der Erstellung der zugehörigen Bedarfspläne von Bedeutung sein können? Die Fragen 10 und 11 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam be- antwortet. Das UVPG sieht nicht vor, den Umweltbericht auf Basis der Stellungnahmen noch einmal zu überarbeiten. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur überprüft aber gemäß § 14k Absatz 1 UVPG nach Abschluss der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung die Darstellungen und Bewertungen des Umweltberichts unter Berücksichtigung der ihr übermittelten Stellungnah- men und Äußerungen. Das Ergebnis der Überprüfung wird in einem zusammen- fassenden Bericht dokumentiert und gemäß § 14k Absatz 2 UVPG bei der Ent- scheidung der Bundesregierung berücksichtigt. Ferner wird dieser Bericht ver- öffentlicht und steht dem Deutschen Bundestag als Entscheidungsgrundlage zur Verfügung.",
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