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            "content": "Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                  –3–                                 Drucksache 19/8684 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Gemäß § 2 KassenSichV muss die Transaktion 1. den Zeitpunkt des Vorgangbeginns, 2. eine eindeutige und fortlaufende Transaktionsnummer, 3. die Art des Vorgangs, 4. die Daten des Vorgangs, 5. die Zahlungsart, 6. den Zeitpunkt der Vorgangsbeendigung oder des Vorgangsabbruchs, 7. einen Prüfwert sowie 8. die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder die Se- riennummer des Sicherheitsmoduls enthalten. Ausweislich der TR-03153 erfolgt die Protokollierung eines aufzuzeichnenden Vorgangs mit der TSE in mehreren Phasen und Absicherungsschritten. In der Regel bestehen diese Phasen aus Beginn der Transaktion (StartTransaction), Aktualisierung der Transaktion (UpdateTransaction) und Beendigung der Transaktion (FinishTransaction). Eine Aktualisierung der Transaktion ist dann erforderlich, wenn nach dem Start und vor Beendigung der Transaktion neue Anwendungsdaten entstehen. Ausweislich der Begründung von § 2 KassenSichV sind andere Vorgänge sol- che, die unmittelbar durch Betätigung der Kasse erfolgen (z. B. Tastendruck, Scanvorgang eines Barcodes), unabhängig davon, ob sich daraus ein Geschäfts- vorfall entwickelt. Das heißt durch jede Betätigung der Kasse erfolgt eine Pro- tokollierung. In der Praxis sind Prozesse vorhanden, in denen im Rahmen der Erfassung eines Geschäftsvorfalls unterschiedliche elektronische Aufzeichnungssysteme – beim sog. Durchbedienen „reine“ Waagen und Waagen mit Kassenfunktion – mit di- vergierenden Anforderungen eingebunden sind. Arbeiten an einer Neufassung der KassenSichV Ausweislich der Protokollerklärung des Bundesministeriums der Finanzen im Zuge des Verordnungsgebungsverfahrens (vgl. Beschlussempfehlung und Be- richt des Finanzausschusses vom 31. Mai 2017, Bundestagsdrucksache 18/12581, S. 6) soll der Anwendungsbereich der Kassensicherungsverordnung auf betrugsanfällige kassenähnliche Systeme ausgedehnt werden. Das Bundes- ministerium der Finanzen hatte angestrebt, diese Arbeiten im ersten Halbjahr 2018 abzuschließen. Bürokratiekosten Im Rahmen der Abschätzung der Bürokratiekosten wurde angenommen, dass der Preis einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung etwa 10 Euro pro Einheit betragen wird (vgl. Gesetzesbegründung Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen Ziffer V.4 zum Erfüllungs- aufwand für die Wirtschaft S. 16; Bundestagsdrucksache 18/9535). 1.   Wann ist mit dem Abschluss des neuartigen Zertifizierungsverfahrens zu rechnen? Die Erprobung des Zertifizierungsverfahrens im Projekt „Zertifizierung eines Si- cherheitsmoduls für Registrierkassen und weitere Aufzeichnungssysteme“ (ZERSIKA) läuft planmäßig. Aufgrund der positiven Ergebnisse im Projekt ZERSIKA entstehen derzeit auch Kriterien, unter denen eine vorläufige befristete Freigabe einer in Zertifizierung befindlichen Technischen Sicherheitseinrichtung möglich ist. Diese Freigabekriterien gelten für alle Hersteller. Für die im Projekt",
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