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            "content": "Drucksache 18/4847                                    –2–               Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Nach Kenntnis der Bundesregierung fanden von Januar bis März 2015 im Bun- desgebiet 24 rechtsextremistische Musikveranstaltungen, davon zwölf Konzerte und zwölf Liederabende, statt. Zu folgenden elf Veranstaltungen liegen Informationen über eine offene Ankün- digung bzw. Durchführung vor: Datum            Ort                    Land       Auftretende 17.01.2015       Kirchheim              TH         „Tätervolk“, „Killuminati“, „Frontfeuer“, „Thematik 25“, „Heiliger Krieg“ 24.01.2015       Suhl                   TH         „Codex Frei“, „Unbeliebte Jungs“ 07.02.2015       Kirchheim              TH         „Kommando 192“, „12 Golden Years“, „Treueorden“, „Unbeliebte Jungs“, „Exzess“ 07.02.2015       Torgau                 SN         „Kraft durch Froide“, „Skalinger“, „Thematik 25“, „Frontalkraft“ 09.02.2015       Halle a. d. Saale      ST         Michel Regener 21.02.2015       Hamm                   NW         „Breakdown“, Liedermacher-Duo 28.02.2015       Werdau                 SN         „Diggi & Klampfe“, „Freidenker“, „Brenner“ 07.03.2015       Kirchheim              TH         „Lunikoff-Verschwörung“, „Stonehammer“, „Radikahl“, „12 Golden Years“ 14.03.2015       Torgau                 SN         „Bronson“, „Carpe Diem“, „Exzess“, „Prora“ 14.03.2015       Hambrücken             BW         Tobias Winter, Aria S. 24.03.2015       Kloster Veßra          TH         Michael Regener Zu den weiteren 13 Musikveranstaltungen liegen den Verfassungsschutzbehör- den vertrauliche Informationen darüber vor, dass diese konspirativ angekündigt oder vorbereitet wurden. Eine detaillierte Auflistung dieser Veranstaltungen kann nicht veröffentlicht werden, da die rechtsextremistische Szene daraus Rückschlüsse auf den Er- kenntnisstand der Sicherheitsbehörden ziehen und ihre weitere Vorgehensweise gezielt danach ausrichten könnte. Zudem bestünde die Möglichkeit, in der Szene etwaig eingesetzte V-Personen zu identifizieren. Dabei ist zu beachten, dass sich V-Personen in einem extremistischen und ge- waltbereiten Umfeld bewegen. Die Aufdeckung ihrer Identität könnte dazu füh- ren, dass das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit der jeweili- gen betroffenen Personen gefährdet wäre. Aufgrund der Hochrangigkeit dieser Rechtsgüter, der möglichen Irreversibilität und der erhöhten Wahrscheinlichkeit ihrer Beeinträchtigung muss jede noch so geringe Möglichkeit des Bekanntwer- dens zu Fragen des Einsatzes von V-Personen ausgeschlossen werden. Aus der Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte des Deut- schen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der Verfassungsschutzbehör- den sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, der Gefährdung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verfassungsschutzbehörden sowie etwaiger hinweisgebender V-Personen folgt, dass auch eine Beantwortung unter VS-Einstufung, die in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages einsehbar wäre, ausscheidet. Im Hinblick auf den Verfassungsgrundsatz der wehrhaften Demokratie und der Bedeutung der betroffenen Grundrechtspositionen hält die Bundesregierung die Informationen der angefragten Art für so sensibel, dass selbst ein geringfügiges",
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