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            "content": "Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                    –3–                        Drucksache 18/3849 den, sondern darüber hinaus mit der notwendigen Sorgfalt und Verantwortung als Unternehmen mit diesen zur Verfügung gestellten Informationen umgehen werden. Die Gefahr einer Individualisierung des Gesundheitsrisikos im Bereich der Tariflandschaft der PKV wird zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht gesehen. Allerdings wird die Bundesregierung die weitere Entwicklung sorgfältig beob- achten. Zugleich gilt es auch die Chancen in den Blick zu nehmen, die mit digitalen Anwendungen – gerade für eine bessere Behandlung, die Verzahnung von am- bulanter und stationärer Versorgung oder auch bei der Qualität medizinischer Leistungen oder von Präventionsmaßnahmen – verbunden sind. Hier wird die Bundesregierung die Entwicklung aufmerksam begleiten und gegebenenfalls gesetzgeberisch aktiv werden – wie beispielsweise mit dem Entwurf eines Gesetzes für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesund- heitswesen. Um die digitalen Entwicklungen im Gesundheitswesen aus ver- schiedenen Perspektiven zu betrachten, plant die Bundesregierung zudem Gutachtenaufträge und Informationsveranstaltungen, wie beispielsweise eine Dialogveranstaltung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) am 24. März 2015 zum Thema „Medical Apps“. 1. Sieht die Bundesregierung die Entwicklung von mehr und mehr Gesund- heits-Apps, die für Versicherungen und andere Zwecke Daten sammeln, als eine beunruhigende Entwicklung hinsichtlich des Datenschutzes und der Wahrung der Privatsphäre? Personenbezogene Daten unterfallen dem Schutz des Grundrechts auf infor- mationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 i. V. m. Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes). Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist die kontinuierliche Erhe- bung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten der Versicherten zu ihrem Gesundheitszustand durch private Krankenversicherungsunternehmen nur nach vorheriger ausdrücklicher Einwilligung der Versicherten zulässig. Die Einwilligung ist nach § 4a des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) nur wirk- sam, wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht und nach einer vollständigen und verständlichen Information erfolgt. Die Einwilligung bedarf grundsätzlich der Schriftform. Soll die Einwilligung zusammen mit an- deren Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist sie besonders hervorzuheben. Für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Gesundheitsdaten, die eine besondere Art personenbezogener Daten im Sinne von § 3 Absatz 9 BDSG sind, muss sich nach § 4a Absatz 3 BDSG die Einwilligung darüber hinaus ausdrück- lich auf diese Daten beziehen. Ist in einem solchen Fall eine Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung nicht von einer wirksamen Einwilligung gedeckt, ist sie nach geltendem Recht unzulässig. Die Prüfung, ob die Datenerhebung, -ver- arbeitung oder -nutzung durch die Versicherungsunternehmen im Einklang mit geltendem Datenschutzrecht erfolgt, ist Aufgabe der zuständigen Datenschutz- aufsichtsbehörden der Länder. Ein wichtiges Ziel der von der Bundesregierung beschlossenen Digitalen Agenda besteht darin, in der digitalen Welt Sicherheit, Schutz und Vertrauen für Gesellschaft und Wirtschaft herzustellen. Die Ver- braucher vertrauen in neue digitale Dienste und Angebote – wie „Gesundheits- Apps“ –, wenn ihre Daten geschützt sind und höchstmögliche Sicherheit besteht. 2. Plant die Bundesregierung eine gesetzliche Regulierung dieses neuen Segments, oder dürfen sich die Generali Versicherung AG und andere auf weitgehend freie Hand bei der Einführung der genannten Datensammel- modelle einstellen?",
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