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            "content": "Drucksache 18/7187                                   –2–                   Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Während seiner Zeit als V-Mann nahm Irfan Peci nach eigenen Angaben im Früh- jahr 2010 an einem Waffentraining in einem salafistischen Camp in Bosnien teil, wo unter anderem das Schießen mit Kalaschnikow-Sturmgewehren geübt wurde. Die deutschsprachige Plattform der GIMF lief nach der Verhaftung ihres bishe- rigen Chefs aus Wien und der Übernahme ihrer Leitung durch Irfan Peci über einen Server in Malaysia. Dieser wurde der GIMF über einen im Auftrag des Bundesnachrichtendienstes (BND) unter Decknamen handelnden Mitarbeiter der US-Sicherheitsfirma SITE Intelligence Group zur Verfügung gestellt. Im Gegenzug übermittelte der SITE-Mitarbeiter die so gesammelten Informationen an den BND (www.zdf.de/frontal-21/islamist-im-staatsauftrag-ex-v-mann- des-verfassungsschutzes-bricht-sein-schweigen-40498878.html; www.zdf.de/ ZDF/zdfportal/blob/40530794/1/data.pdf; www.stern.de/politik/deutschland/ dschihadist-arbeitete-auch-als-v-mann--erhebt-schwere-vorwuerfe-gegen- verfassungsschutz-6198656.html). 1.   Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die V-Mann-Tätigkeit von Irfan Peci für das Bundesamt für Verfassungsschutz innerhalb der islamisti- schen bzw. dschihadistischen Szene? a) Wann und wo wurde Irfan Peci von wem für welche Tätigkeit genau beim Verfassungsschutz angeworben, und wann und warum endete seine V-Mann-Tätigkeit? b) Inwieweit hing Irfan Pecis Freilassung aus der Untersuchungshaft bzw. die damalige Einstellung eines Ermittlungsverfahrens wegen Unterstüt- zung einer terroristischen Vereinigung mit Irfan Pecis Einwilligung zu- sammen, als Quelle für den Verfassungsschutz zu arbeiten? c) Inwieweit entsprach das Anwerben von Irfan Peci während der Untersu- chungshaft im Jahr 2009 den damaligen Gepflogenheiten des Verfas- sungsschutzes beim Gewinnen von Quellen? d) Inwieweit und unter welchen Voraussetzungen hält die Bundesregierung das Anwerben von Untersuchungsgefangenen als V-Leute für den Ver- fassungsschutz generell für ein legitimes Verfahren? e) Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen für einen zukünftigen Umgang mit V-Leuten zieht die Bundesregierung gegebenenfalls aus der damaligen Anwerbung eines V-Mannes in Untersuchungshaft? f) Wie viele Gelder (Honorare, Spesen, Sonderzahlungen etc.) zu welchen genauen Zwecken erhielt Irfan Peci wann während seiner V-Mann-Tätig- keit? g) Wurde Irfan Peci im Herbst 2010 nach Kenntnis der Bundesregierung auf Bitte des Generalbundesanwalts als V-Mann abgeschaltet, um den anste- henden Prozess gegen die sogenannte Berliner Gruppe nicht zu gefähr- den? 2.   Welche Informationen zur sogenannten Berliner Gruppe, den Deutschen Ta- liban Mujaheddin und Al Qaida sowie gegebenenfalls weiteren dschihadisti- schen Gruppierungen hat Irfan Peci als V-Mann dem Verfassungsschutz ge- liefert? a) Inwieweit dienten diese Informationen zur Verhinderung welcher konkre- ten Anschlagspläne? b) Inwieweit dienten diese Informationen zur Verhinderung von sonstigen Straftaten (bitte einzeln angeben)? c) Inwieweit dienten diese Informationen zur Strafverfolgung von Angehö- rigen des dschihadistisch-terroristischen Spektrums?",
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            "content": "Drucksache 18/7187                                                –4–                       Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. c) Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus einer mögli- chen Beteiligung eines V-Mannes des Verfassungsschutzes an einer sol- chen Straftat für den zukünftigen Umgang mit V-Leuten? Die Frage 4 bis 4c werden gemeinsam beantwortet. Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 39 des Abge- ordneten Hans-Christian Ströbele auf Bundestagsdrucksache 18/5161 vom 12. Juni 2015 wird verwiesen. 5.    Wusste das Bundesamt für Verfassungsschutz von der Teilnahme seines V-Mannes Irfan Peci an einer Nahkampf- und Waffenausbildung einschließ- lich des Schießtrainings mit einem Sturmgewehr in einem salafistischen Ausbildungscamp in Bosnien im Frühjahr 2010? a) Wenn ja, wann und durch wen bzw. auf welche Weise erfuhr der Verfas- sungsschutz von der Teilnahme Irfan Pecis an dem Camp? Die Fragen 5 und 5a werden gemeinsam beantwortet. Hierzu liegen dem BfV keine Erkenntnisse vor. b) Wenn nein, welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Tatsache, dass ein V-Mann ohne Wissen seiner Führungsleute im Ge- heimdienst an einer Terrorausbildung teilnehmen konnte, für den zukünf- tigen Umgang mit V-Leuten? Auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 3 wird verwiesen. 6.    Inwieweit trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass ein Mitarbei- ter der US-Firma SITE Intelligence Group im Auftrag des BND der deutsch- sprachigen Abteilung der GIMF einen ausländischen Server zur Verfügung gestellt hatte? Der in der Frage genannte Sachverhalt trifft nicht zu. a) Welche Beziehungen im Einzelnen unterhielten oder unterhalten Bundes- behörden zur Firma Site Intelligence Group, etwaigen Firmenablegern und Tochterfirmen oder einzelnen ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter? Bei der SITE Intelligence Group handelt es sich um einen privaten Dienstleister, der Informationen aus dem Internet liefert. Sowohl in der Vergangenheit als auch in der Gegenwart bezog bzw. bezieht der Bundesnachrichtendienst (BND) im Rahmen einer marktüblichen Teilnahme auf Grundlage zivilrechtlicher Verein- barungen angebotene Leistungen des Unternehmens. Eine weitere offene Beantwortung der Frage 6a ist nicht möglich. Soweit parlamentarische Anfragen Umstände betreffen, die aus Gründen des Staatswohls geheimhaltungsbedürftig sind, hat die Bundesregierung zu prüfen, ob und auf welche Weise die Geheimhaltungsbedürftigkeit mit dem parlamenta- rischen Informationsanspruch in Einklang gebracht werden kann (BVerfGE 124, 161 [189]). Die Einstufung der Antworten auf die als Verschlusssache (VS) mit dem Geheimhaltungsgrad ,,VS-Nur für den Dienstgebrauch“ ist im vorliegenden  Fall im Hinblick auf das Staatswohl erforderlich. Nach § 3 Nummer 4 der All- gemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz  Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS − Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.",
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            "content": "Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                               –5–                                        Drucksache 18/7187 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. von Verschlusssachen (Verschlusssachenanweisung, VSA) sind Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein können, entsprechend einzu- stufen. Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die Beant- wortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Eine zur Veröffentlichung bestimmte Antwort der Bundesregierung auf diese Frage würde Informationen über Arbeitsweisen und den Kenntnisstand der Nach- richtendienste des Bundes offen legen. Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der Nachrichtendienste des Bundes sind im Hinblick auf die künftige Auftragser- füllung besonders schutzbedürftig. Ebenso schutzbedürftig sind Einzelheiten zu der nachrichtendienstlichen Erkenntnislage. Ihre Veröffentlichung ließe Rück- schlüsse auf die Aufklärungsschwerpunkte zu. Die Antwort auf die Frage wird demgemäß mit dem Geheimhaltungsgrad ,,VS-Nur für den Dienstgebrauch“ ein- gestuft und gesondert übermittelt. b) Welche Gelder des BND in welcher Höhe aus welchem Etat flossen wann und zu welchem Zweck an die Firma SITE? Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass eine Beantwortung der Fragen 6b und 6d in offener Form nicht erfolgen kann. Die erbetenen Auskünfte sind geheimhaltungsbedürftig, weil sie Informa- tionen enthalten, die im Zusammenhang mit der Arbeitsweise und Methodik des BND und insbesondere seinen Aufklärungsaktivitäten stehen. Die Beantwortung der Fragen 6b und 6d kann mithin aus Gründen des Staatswohls nicht offen erfol- gen. Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der Nachrichtendienste des Bundes sind im Hinblick auf die künftige Erfüllung des gesetzlichen Auftrags aus § 1 Absatz 2 des Bundesnachrichtendienstgesetzes (BNDG) besonders schutzwür- dig. Ebenso schutzbedürftig sind Einzelheiten zu der nachrichtendienstlichen Er- kenntnislage. Eine Veröffentlichung von Einzelheiten betreffend solche Erkennt- nisse würde zu einer wesentlichen Schwächung der dem BND zur Verfügung ste- henden Möglichkeiten zur Informationsgewinnung führen. Dies würde für die Auftragserfüllung des BND erhebliche Nachteile zur Folge haben. Sie kann für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland schädlich sein. Deshalb sind die entsprechenden Informationen als Verschlusssache gemäß der VSA mit dem ** VS-Grad „VS-Vertraulich“ eingestuft. c) Wann und aus welchem Grund endete die Unterstützung des BND für die GIMF? Der BND unterstützte zu keinem Zeitpunkt die GIMF. d) Welche Informationen im Einzelnen wurden dem BND über die SITE In- telligence Group oder deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter übermit- telt? Es wird auf die Antwort zu Frage 6b verwiesen.  Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS − Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.  Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS − Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.",
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            "content": "Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                –7–                               Drucksache 18/7187 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 7.   Über welche Arbeitsgruppen, Foren, Datensysteme wurden zwischen dem Bundesamt für Verfassungsschutz und dem BND Daten und operative Infor- mationen ausgetauscht, und auf welcher Rechtsgrundlage fand die Zusam- menarbeit statt? Der Austausch von Informationen zwischen dem Bundesamt für Verfassungs- schutz und dem BND findet ausschließlich auf der Grundlage der Übermittlungs- vorschriften und unter Beachtung der Aufgabenzuweisungen des BNDG, des Ge- setzes über das Bundesamt für Verfassungsschutz (BVerfSchG) sowie des Ge- setztes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses statt. Ausschließlich auf dieser gesetzlichen Grundlage werden entsprechende Über- mittlungen auch in den bestehenden institutionalisierten Plattformen der Zusam- menarbeit wie GTAZ, GASIM, GIZ und GETZ oder in einzelfallbezogenen Fo- ren (wie dem Krisenstab der Bundesregierung bspw. in Entführungsfällen) aus- getauscht. Der Austausch von Daten einschließlich operativer Informationen zwi- schen dem Bundesamt für Verfassungsschutz und den BND erfolgt über spezifi- sche Datensysteme, wie z. B. über NADIS (Nachrichtendienstliches Informati- onssystem − das insbesondere der Durchführung von Sicherheitsüberprüfungen dienende Abfragesystem). 8.   Mit welcher Software wurden die in Zusammenhang mit Irfan Peci gewon- nenen Daten, insbesondere solche aus sozialen Netzwerken, Internetforen, Chats etc. gewonnenen Daten, jeweils beim Bundesamt für Verfassungs- schutz und beim BND ausgewertet? Die Auswertung der gegenständlichen Daten erfolgt in Form der Analyse durch Mitarbeiter der Nachrichtendienste. Spezifische Software kommt hierbei nicht zum Einsatz; teilweise wird handelsübliche Software (z. B. zu Visualisierungen) unterstützend eingesetzt. 9.   In welchem Umfang und zu welchem Zeitpunkt wurden die zuständigen Gre- mien des Deutschen Bundestages über die Vorgänge im Zusammenhang mit Irfan Peci und der GIMF unterrichtet? Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass eine Beantwortung der Frage 9 in offener Form nicht erfolgen kann. Die erbetenen Auskünfte sind geheimhaltungsbedürftig, weil sie Informationen ent- halten, die im Zusammenhang mit der Arbeitsweise und Methodik des BND und insbesondere seinen Aufklärungsaktivitäten stehen. Der Schutz von Einzelheiten betreffend die Arbeitsweise und Aufklärungsaktivi- täten des BND stellt für die Aufgabenerfüllung des BND einen überragend wich- tigen Grundsatz dar. Er dient der Aufrechterhaltung der Effektivität nachrichten- dienstlicher Informationsbeschaffung durch den Einsatz spezifischer Fähigkeiten und damit dem Staatswohl. Folge einer offenen Bekanntgabe solcher Informatio- nen wäre eine wesentliche Schwächung des dem BND zur Verfügung stehenden Aktionsradius. Dies kann für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland schädlich sein. Insofern könnte die Offenlegung solcher Informationen die Si- cherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährden oder ihren Interessen schwe- ren Schaden zufügen. Deshalb sind die entsprechenden Informationen als Ver- schlusssache gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministe- riums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschluss-",
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