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            "content": "Drucksache 19/3443                                    –2–                   Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Im Hinblick auf die Verwertungsziele erlaubt § 14 Absatz 3 des BattG grundsätz- lich auch die Behandlung von Altbatterien außerhalb Deutschlands, sofern die Verbringung im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1013/2006 des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen entspricht. Da die Recyclingeffizienzen sich jedoch allein aus dem Input in die Verwertungsanlage im Inland im Verhältnis zum Output dieser Anlage be- rechnen, hat die Verbringung keinen Einfluss auf die Recyclingeffizienz. Ent- sprechende Mengen sind nicht in die inländische Verwertungsanlage eingegan- gen und werden daher bei der Berechnung auch nicht berücksichtigt. 3.   Wie hoch ist nach Kenntnisstand der Bundesregierung die Lebensdauer von Gerätebatterien? Die Lebensdauer von nicht wiederaufladbaren Primär-Gerätebatterien endet nach einem Lebenszyklus. Die technische Lebensdauer von Akkus (wiederaufladbar) wird von den Herstellern über die Anzahl an Ladezyklen, die ein Akku durchlau- fen kann, bis seine ursprünglich speicherbare Kapazität (Nennkapazität) auf einen bestimmten Grenzwert absinkt, angegeben. Die technische Lebensdauer ist stark abhängig von der Behandlung und dem Nutzungsverhalten des Verbrauchers, vom Stromverbrauch des Gerätes und der Herstellungsqualität der Batterien und Akkus. Vor diesem Hintergrund können keine generellen Aussagen zu der Le- bensdauer von Gerätebatterien getroffen werden 4.   Plant die Bundesregierung eine Änderung der Berechnungsgrundlage für Geräte- und Industriebatterien in Hinblick auf Lebensdauer? Die Bundesregierung plant vor dem Hintergrund der auf europäischer Ebene der- zeit stattfindenden Diskussionen im Hinblick auf eine Änderung der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG (Batterierichtlinie) derzeit keine Än- derung der Berechnungsgrundlagen für Geräte- und Industriebatterien. Der Vor- schlag für eine Änderung der Batterierichtlinie wird für 2020 erwartet. Es ist da- von auszugehen, dass in diesem Zusammenhang auch die Berücksichtigung einer längeren Lebensdauer thematisiert wird. 5.   Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über recycelbares Material, das ins Ausland exportiert wird und dort in den Recyclingkreislauf eingespeist wird? Die Rücknahmesysteme melden dem Umweltbundesamt im Rahmen der jährli- chen Erfolgskontrolle gemäß § 15 Absatz 1 Nummer 3 BattG die Masse der Ge- räte-Altbatterien, die aus dem Geltungsbereich des Gesetzes ausgeführt wurden. Im Jahr 2017 betrugen diese 9 454 Tonnen. Im Zusammenhang mit der jährlichen Berichterstattung an die Europäische Kommission werden zudem einmal jährlich weitere Zahlen zum Export nach der Verordnung (EG) 1013/2006 von zustim- mungspflichtigen Batterien für die Verwertung im Ausland erhoben. Danach wurden im Jahr 2017 30 714 Tonnen Bleibatterien sowie 459 Tonnen Nickel- Cadmium-Batterien aus Deutschland in andere EU-Staaten zur Verwertung ex- portiert. Diese Angaben umfassen sowohl Geräte- als auch Fahrzeug- und Indust- riebatterien. Des Weiteren wurden 1 749 Tonnen getrennt gesammelte Elektro- lyte aus Batterien und Akkumulatoren und 46 Tonnen andere Batterien und Ak- kumulatoren in andere EU-Staaten verbracht.",
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