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"content": "Deutscher Bundestag Drucksache 19/7484 19. Wahlperiode 01.02.2019 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Fabio De Masi, Jörg Cezanne, Klaus Ernst, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/6767 – Cum-Fake: Die Rolle von American und Global Depository Receipts (ADRs/GDRs) bei missbräuchlicher Erstattung von Kapitalertragsteuern Vorbemerkung der Fragesteller Ein American Depository Receipts (ADR) ist ein auf US-Dollar lautendes Zer- tifikat (Hinterlegungsschein). ADRs werden in den USA von Depotbanken aus- gegeben und verkörpern eine bestimmte Anzahl von Aktien eines ausländischen Unternehmens, die anstelle der Aktien am US-Kapitalmarkt gehandelt werden. Dabei können auch sogenannte vorläufige ADRs (pre-released ADRs) vor Hin- terlegung der Aktien ausgegeben werden, um Liquidität zu gewährleisten. Durch die Ausgabe vorläufiger ADRs kurz vor dem Dividendenstichtag sowie deren Rücknahme kurz nach dem Dividendenstichtag wurden laut Medienbe- richten unter anderem in Deutschland unrechtmäßig Kapitalertragsteuererstat- tungen erwirkt (www.tagesschau.de/wirtschaft/steuerraub-101.html) Laut der US-Börsenaufsicht wurden dabei vorläufige ADRs ausgegeben, die je- doch nicht im selben Umfang durch ausländische Aktien gedeckt waren (www. sec.gov/news/press-release/2018-138) Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) führten in der Sitzung des Finanzausschusses am 28. November 2018 aus, dass ein wesentliches Motiv für die Ausstellung von vorläufigen ADRs Steuergestaltung sei. In der Schrift- lichen Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche Frage 76 des Abgeord- neten Fabio De Masi vom 28. November 2018 (Plenarprotokoll 19/67, S. 7685 (B)) heißt es entgegen der in der Berichterstattung geäußerten Verdachtsmo- mente: „[D]er Bundesregierung und den Bundesbehörden [liegen] keine An- haltspunkte vor“, dass „es im Zusammenhang mit ADR-Papieren möglich ist, entsprechend den Sachverhalten bei den Cum/Ex-Geschäften Kapitalertragsteu- ern erstattet zu bekommen, die nicht einbehalten wurden“. Trotzdem hat die Bundesregierung vorsorglich das Datenträgerverfahren im Zusammenhang mit ADRs ausgesetzt „[n]achdem im Zuge der Feststellungen der US-amerikani- schen Börsenaufsichtsbehörde bekannt wurde, dass mehrere Banken planmäßig auch nach 2012 ADRs mit dem Ziel ausgegeben haben, in Staaten außerhalb der USA unberechtigte Steuererstattungen zu ermöglichen und deshalb nicht aus- geschlossen werden kann, dass solche Papiere auch im Zusammenhang mit deutschen Aktien genutzt wurden […]“. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 30. Januar 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.",
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"content": "Drucksache 19/7484 –2– Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Neben ADRs werden international auch sogenannte Global Depository Receipts (GDRs) begeben, die eine ähnliche Funktion wie ADRs erfüllen und in unter- schiedlichen Ländern gehandelt werden. 1. Was sind nach Kenntnis der Bundesregierung die rechtlichen und materiel- len Voraussetzungen, um ADRs auszugeben? Die Voraussetzungen für die Ausgabe von American Depository Receipts (ADRs) richten sich nach den US-amerikanischen Börsenbestimmungen. ADRs sind an US-Börsen gehandelte Hinterlegungsscheine für einen bestimm- ten, bei einer Hinterlegungsstelle verwahrten Bestand an Aktien. ADRs werden auf (aus US-Sicht) ausländische Aktien ausgegeben, die bei einer Depotbank am Heimatmarkt der Aktien verwahrt werden. Bei Emission von ADRs reicht der Emittent einen Registrierungsantrag bei der amerikanischen Börsenaufsichtsbe- hörde SEC ein. Die Papiere erhalten eine US-amerikanische Wertpapierkenn- nummer und werden an den US-Börsen gehandelt. Bei Ausgabe der ADRs wird zeitgleich die festgelegte Zahl der Aktien, für die die registrierten ADRs ausge- geben werden, bei der Verwahrstelle eingeliefert. 2. Was sind nach Kenntnis der Bundesregierung die rechtlichen und materiel- len Voraussetzungen, um vorläufige ADRs auszugeben? 3. Welche Anforderungen stellt die Ausgabe von (vorläufigen) ADRs nach Kenntnis der Bundesregierung im Hinblick auf die Verwahrung der den ADRs zugrunde liegenden Aktien? Die Fragen 2 und 3 werden zusammen beantwortet. Nach Kenntnis der Bundesregierung ist die Vorabausgabe von ADRs nach den amerikanischen Wertpapierbestimmungen möglich. Allerdings muss in diesem Fall die Einlieferung der Aktien beim Emittenten der vorab ausgegebenen ADRs sichergestellt sein. Außerdem muss ausgeschlossen sein, dass ein Dritter Rechte an den Aktien geltend macht, die Gegenstand einer Vorabausgabe von ADRs sind. 4. Was sind nach Kenntnis der Bundesregierung die rechtlichen und materiel- len Voraussetzungen, um GDRs auszugeben? 5. Was sind nach Kenntnis der Bundesregierung die rechtlichen und materiel- len Voraussetzungen, um vorläufige GDRs auszugeben? 6. Welche Anforderungen stellt die Ausgabe von (vorläufigen) GDRs nach Kenntnis der Bundesregierung im Hinblick auf die Verwahrung der den GDRs zugrunde liegenden Aktien? Die Fragen 4 bis 6 werden zusammen beantwortet. Global Depository Receipts sind Hinterlegungsscheine, die entsprechend der ADRs weltweit an Börsen gehandelt werden. Die Voraussetzungen für Ausgabe und Handel dieser Wertpapiere richten sich nach den einschlägigen Börsenbe- stimmungen des jeweiligen Handelsplatzes.",
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"content": "Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode –3– Drucksache 19/7484 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 7. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, wonach nach aktuellem Kennt- nisstand Steuergestaltung die einzige bzw. die wahrscheinlichste Rationalität für die Ausgabe von vorläufigen ADRs bzw. GDRs zu sein scheint? Nach den Feststellungen der US-amerikanischen Börsenaufsichtsbehörde liegt der Grund für die Vorabausgabe von ADRs üblicherweise in der Beseitigung von Zeitdifferenzen bei der Ausgabe von ADRs, wenn die Einlieferung von für die Hinterlegung bestimmten Aktien bei der Verwahrstelle verzögert erfolgt. Die Geldstrafen wurden durch die SEC wegen Verstößen gegen die US-amerika- nischen Handelsregeln verhängt. Die Nutzung der ausgegebenen Papiere für Steuergestaltungen ist nach Auffassung der Bundesregierung bei Würdigung der Feststellungen der SEC naheliegend. 8. Für welche Fehlbeträge haften Banken in Deutschland im Rahmen von Geschäften mit (vorläufigen) ADRs im Detail (vgl. Antwort der Bundesre- gierung auf die Mündliche Frage 76 des Abgeordneten Fabio De Masi vom 28. November 2018, Plenarprotokoll 19/67) (bitte begründen)? Hat eine inländische Verwahrstelle eine Steuerbescheinigung an den falschen Empfänger ausgestellt und fordert sie die Steuerbescheinigung nicht zurück, haf- tet sie nach § 45a Absatz 7 Satz 1 EStG für die zu Unrecht gewährten Steuervor- teile. Gleiches gilt, wenn eine Bescheinigung erteilt wurde, obwohl überhaupt keine Kapitalertragsteuer einbehalten wurde. 9. Welche unterschiedlichen Arten von Geschäften mit (vorläufigen) ADRs bzw. GDRs sind der Bundesregierung bekannt, die in Deutschland zu einer ungerechtfertigten Erstattung von Kapitalertragsteuern führen könnten, und wie laufen solche Geschäfte nach Kenntnis der Bundesregierung schema- tisch ab? Unabhängig von den Cum/Ex-Fällen aus dem Zeitraum bis 2011 liegen der Bun- desregierung derzeit außerhalb der von der SEC getroffenen Feststellungen keine Erkenntnisse zur Nutzung von ADRs für rechtswidrige Steuererstattungen vor. 10. Sind der Bundesregierung konkrete Fälle bekannt, in denen in Deutschland mithilfe von Geschäften mit (vorläufigen) ADRs bzw. GDRs Erstattungen von Kapitalertragsteuern erwirkt werden konnten, die zuvor nicht gezahlt worden waren? Wenn ja, wie viele solcher Fälle mit welchem Volumen und in welchen Jah- ren sind der Bundesregierung bekannt? 11. Sind der Bundesregierung konkrete Fälle bekannt, in denen in Deutschland mithilfe von Geschäften mit (vorläufigen) ADRs bzw. GDRs Erstattungen von zuvor gezahlten Kapitalertragsteuern erwirkt werden konnten, die ohne die Geschäfte mit (vorläufigen) ADRs bzw. GDRs nicht möglich gewesen wären? Wenn ja, wie viele solcher Fälle mit welchem Volumen in Euro und in wel- chen Jahren sind der Bundesregierung bekannt? Die Fragen 10 und 11 werden zusammen beantwortet. Der Bundesregierung sind keine konkreten Fälle bekannt, in denen in Deutsch- land über vorläufige ADRs bzw. GDRs Erstattungen von nicht abgeführter Kapi- talertragsteuer erwirkt wurden. Das Bundeszentralamt für Steuern prüft, ob es zu unberechtigten Erstattungen im Zusammenhang mit ADRs gekommen ist. Diese Prüfungen dauern an.",
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"content": "Drucksache 19/7484 –4– Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 12. Wie viele Ermittlungsverfahren laufen aktuell nach Kenntnis der Bundesre- gierung jeweils in welchen Bundesländern im Zusammenhang mit Geschäf- ten mit (vorläufigen) ADRs bzw. GDRs, und auf welche Zeiträume und Vo- lumina in Euro erstrecken sich diese Verfahren? Nach Kenntnis der Bundesregierung läuft derzeit ein Ermittlungsverfahren in Nordrhein-Westfalen. Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine Erkennt- nisse vor. 13. Wann hat die in der Presseberichterstattung (www.tagesschau.de/wirtschaft/ steuerraub-101.html) erwähnte Betriebsprüfung einer deutschen Bank, bei der diese freiwillig Finanzbehörden berichtete, dass nicht alle ADR-Papiere mit Aktien unterlegt seien, stattgefunden? a) Wie hoch ist der entstandene Steuerschaden, zu dessen Begleichung sich die betroffene Bank bereit erklärt hat? b) In welchen Jahren ist der in Frage 13a erfragte Schaden jeweils entstan- den? Der Bundesregierung ist bekannt, dass im Jahr 2016 Prüfungsanfragen im Rah- men einer Betriebsprüfung gestellt wurden. Die Betriebsprüfung ist noch nicht abgeschlossen. 14. Seit wann beobachtet das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) Geschäfte mit (vorläufigen) ADRs, und welche Schlüsse wurden aus der bisherigen Beobachtung nach Kenntnis der Bundesregierung gezogen (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche Frage 76 des Abgeordneten Fabio De Masi vom 28. November 2018)? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 4 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/7265 verwiesen. 15. Seit wann ist der Bundesregierung die Vergleichsvereinbarung der US- Tochter der Deutschen Bank mit US-Behörden bekannt (www.sec.gov/ news/press-release/2018-138)? Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat von der Vergleichsvereinbarung im November 2018 erfahren. a) Haben nach erstmaliger Kenntnisnahme von entsprechenden US-Ermitt- lungen durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) im Jahr 2016 (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche Frage 76 des Abgeordneten Fabio De Masi vom 28. November 2018) oder dann nach der Meldung der Deutschen Bank an das Joint Supervisory Team der Finanzaufsicht am 18. Juli 2018 (Finanzausschuss-Drucksache 19(7) 144) Gespräche zwischen der BaFin und dem BMF hinsichtlich Ge- schäften mit (vorläufigen) ADRs stattgefunden? Erste Gespräche zwischen der BaFin und dem BMF über die Wertpapierge- schäfte, die Gegenstand der Vergleichsvereinbarungen der SEC mit US-amerika- nischen Tochterunternehmen der Deutschen Bank waren, fanden im November 2018 statt.",
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"content": "Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode –5– Drucksache 19/7484 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. b) Falls Frage 15a nicht zutrifft, hätte eine solche Information nach Auffas- sung des BMF in diesem Fall von der BaFin erfolgen müssen? Dass die BaFin das BMF nicht bereits zuvor informierte, stellt aus Sicht des BMF aus folgendem Grund kein Versäumnis dar: Die inländischen Wertpapiermärkte waren nicht angesprochen. Für systematische Verstöße gegen die in Deutschland geltenden wertpapier- und bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften bestanden keine Anzeichen. Im Übrigen war die Schadensersatzzahlung für das betroffene Institut finanziell zu verkraften. Eine systemweite Schieflage oder gar eine mögliche Ge- fährdung der Finanzstabilität war nicht zu besorgen, weshalb auch insoweit das BMF nicht hätte informiert werden müssen. c) Welche Schritte hat die Bundesregierung bzw. haben Bundesbehörden im Austausch mit US-amerikanischen Behörden bzw. der Deutschen Bank seit Beginn der Ermittlungen in den USA unternommen, um die Ge- schäfte, die der Verständigung in den USA zugrunde lagen, im Detail zu verstehen und Risiken für Deutschland zu bewerten? Um die Geschäfte, die der Verständigung der Bank mit der SEC zugrunde lagen, zu verstehen und die damit verbundenen finanziellen Risiken besser einschätzen zu können, wurden folgende Schritte unternommen: Die SEC wurde von der BaFin gebeten, die anlässlich der Untersuchungen in den USA gewonnenen Er- kenntnisse der BaFin zu übermitteln, verbunden mit der Bitte um Freigabe der Informationen auch für die steuerrechtliche Prüfung. Ferner hat die BaFin ausge- wählte Banken sowie Kapitalverwaltungsgesellschaften angeschrieben, um sich ein Bild davon zu verschaffen, ob und ggfs. wie deutsche Banken und Kapital- verwaltungsgesellschaften in den Handel oder die Emission von ADRs eingebun- den waren, um zu erfahren, in welchem Umfang Pre-Release ADRs emittiert wur- den. Hierdurch soll in Erfahrung gebracht werden, ob es zu Gestaltungen gekom- men ist, so dass die beaufsichtigten Unternehmen möglicherweise einem auf- sichtsrelevanten Risiko von Steuernachforderungen durch die Finanzbehörden ausgesetzt sind. 16. Welche Informationen aus den veröffentlichten Presserecherchen waren der Bundesregierung vor dem 15. November 2018 unbekannt und haben erst nach Kontakt mit den Journalisten zur Aussetzung des Datenträgerverfah- rens des BZSt geführt (bitte begründen)? Am 6. November 2018 wurde das BMF telefonisch von einer Finanzbehörde auf die mögliche Relevanz von unberechtigten Kapitalertragsteuererstattungen im Zusammenhang mit ADRs auch für den Zeitraum nach 2011 hingewiesen. Auf- grund der sich weiter verdichtenden Hinweise insbesondere aus den Vergleichs- vereinbarungen der SEC wurde das Bundeszentralamt für Steuern mit Erlass vom 15. November 2018 angewiesen, das Datenträgerverfahren gemäß § 50d Absatz 1 Satz 7 EStG für ADRs auszusetzen. Mit Schreiben vom 16. November 2018 wurde die Abstimmung mit den Obersten Finanzbehörden der Länder über zu- sätzliche Anforderungen bei der Ausstellung von Steuerbescheinigungen im Zu- sammenhang mit ADRs begonnen. Das Schreiben wurde mit Datum vom 18. De- zember 2018 veröffentlicht.",
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"content": "Drucksache 19/7484 –6– Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 17. Wie funktioniert nach Kenntnis der Bundesregierung das automatisierte Da- tenträgerverfahren des BZSt zur Erstattung von Kapitalertragsteuern im Ver- gleich zum schriftlichen Verfahren (bitte technischen Ablauf darlegen und beteiligte Akteure schematisch auflisten)? Beim sog. Datenträgerverfahren gemäß § 50d Absatz 1 Satz 7 EStG werden An- träge beim Bundeszentralamt für Steuern statt auf amtlich vorgeschriebenem Vor- druck auf einer CD-ROM eingereicht. Dieser Datenträger enthält in der Regel eine Vielzahl von Einzelanträgen, die ein zugelassener Teilnehmer am Datenträ- gerverfahren als Vertreter für unterschiedliche Erstattungsberechtigte stellt, und wird begleitet von einem schriftlichen Formular, das verschiedene Informationen und Versicherungen zu den auf der CD-ROM eingereichten Einzelanträgen ent- hält. Am Datenträgerverfahren sind damit regelmäßig drei Akteure beteiligt: der Erstattungsberechtigte, der Teilnehmer am Datenträgerverfahren, der als Vertre- ter des Erstattungsberechtigten einen Erstattungsantrag stellt, und das Bundes- zentralamt für Steuern. Nach dem Einlesen der Daten der CD-ROM werden im Bundeszentralamt für Steuern zunächst maschinelle Plausibilitätsprüfungen durchgeführt. Danach er- folgen Erstattungen nur nach personeller Freigabe im Vier-Augen-Prinzip, der mitunter eine vertiefte Prüfung einzelner Anträge vorangegangen ist. Den Anträ- gen im Datenträgerverfahren müssen – anders als im schriftlichen Verfahren – weder eine Steuerbescheinigung nach § 50d Absatz 1 Satz 4 EStG noch eine An- sässigkeitsbescheinigung gemäß § 50d Absatz 4 Satz 1 EStG beigefügt werden. Das Bundeszentralamt für Steuern fordert diese Bescheinigungen allerdings in Einzelfällen im Rahmen seines Risikomanagementsystems nachträglich an. Im Gegensatz zum schriftlichen Verfahren ist der Zugang zum Datenträgerver- fahren sowohl persönlich als auch sachlich beschränkt. Anträge dürfen nur Per- sonen stellen, die zu dem Verfahren vom Bundeszentralamt für Steuern als Teil- nehmer zugelassen wurden. Dabei prüft das Amt die persönliche und technische Befähigung des Teilnehmers am Datenträgerverfahren. Die Zulassung erfordert überdies vom Teilnehmer die Übernahme der Haftung für rechtswidrige Erstat- tungen von Kapitalertragsteuer im Rahmen des Datenträgerverfahrens. Sachlich ist das Datenträgerverfahren auf Anträge für ausländische Aktionäre beschränkt, die eine Reduzierung der Belastung der Dividenden mit Kapitalertragsteuer auf bis zu 15 Prozent, nicht aber darunter, begehren. Darüber hinaus dürfen im Da- tenträgerverfahren für Dividendenzuflüsse ab 2018 keine Anträge für ausländi- sche Fondsgesellschaften oder ausländische Investmentgesellschaften gestellt werden; diese unterliegen ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich einem speziellen Erstattungsverfahren nach dem InvStG 2018. a) Welche Institutionen und Körperschaften im In- und Ausland haben nach Kenntnis der Bundesregierung Zugang zum Datenträgerverfahren im Vergleich zum schriftlichen Verfahren? Aufgrund der durch das Steuerberatungsgesetz beschränkten Möglichkeiten zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen können zum Datenträgerverfahren regel- mäßig nur Kreditinstitute oder sonstige Finanzinstitutionen (z. B. sog. Clearing- Stellen) und dies auch nur beschränkt auf die Geltendmachung von Erstattungs- ansprüchen ihrer eigenen Kunden zugelassen werden.",
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"content": "Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode –7– Drucksache 19/7484 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. b) Wie ist im Rahmen des Datenträgerverfahrens, bei welchem ein Kontroll- kästchen den Bezug zu ADRs bzw. GDRs ausweist, zu erklären, dass das BZSt bzw. die Bundesregierung über keine Erkenntnisse über die in den letzten zehn Jahren jeweils beantragten und erfolgten Erstattungen von Kapitalertragsteuer in Fällen mit Bezug zu ADRs verfügt (Antwort auf die Schriftliche Frage 4 des Abgeordneten Fabio De Masi vom 3. Dezem- ber 2018 auf Bundestagsdrucksache 19/6321)? Die Teilnehmer am Datenträgerverfahren sind seit dem Februar 2018 verpflichtet, auf dem Begleitformular eine spezielle Versicherung abzugeben, falls Erträge aus ADRs stammen. Dies bedeutet aber nicht zwangsläufig, dass sämtliche Einzelan- träge, die auf der jeweiligen CD-ROM eingereicht werden, auf Kapitalerträgen aus ADRs beruhen. Die einzelnen Datensätze der CD-ROM enthalten keine An- gabe dazu, ob eine Erstattung auf der Grundlage von ADRs beantragt wird. c) Hat die Bunderegierung Kenntnis über die jeweils beantragten und erfolg- ten Erstattungen von Kapitalertragsteuern in Fällen mit Bezug zu ADRs zu jedwedem anderen Zeitpunkt als in den letzten zehn Jahren (falls ja, bitte je Zeitraum nach Akteuren und Antrags- bzw. Erstattungssummen aufschlüsseln)? Nein. d) Hat die Bundesregierung Kenntnis über die jeweils beantragten und er- folgten Erstattungen von Kapitalertragsteuern in Fällen mit und ohne Be- zug zu ADRs bzw. GDRs in den letzten zehn Jahren oder zu jedwedem anderen Zeitpunkt, welche als Sammelerstattungen erfolgt sind (bitte nach Akteuren und Erstattungssummen aufschlüsseln)? Nein, da die vorliegenden Daten eine Differenzierung nach Anträgen auf der Grundlage von ADRs und sonstigen Anträgen nicht ermöglichen. Allerdings lau- fen hierzu von Seiten des BZSt weitere Sachverhaltsermittlungen. e) Hat die Bundesregierung Kenntnis über die jeweils beantragten und er- folgten Erstattungen von Kapitalertragsteuern in Fällen mit und ohne Be- zug zu ADRs bzw. GDRs in den letzten zehn Jahren oder zu jedwedem anderen Zeitpunkt, welche an Pensionsfonds ergangen sind (falls ja, bitte je Zeitraum nach Akteuren und Antrags- bzw. Erstattungssummen auf- schlüsseln)? Siehe die Antwort zu Frage 17d. f) Hat die Bundesregierung Kenntnis über die jeweils beantragten und er- folgten Erstattungen von Kapitalertragsteuern in Fällen mit und ohne Be- zug zu ADRs bzw. GDRs in den letzten zehn Jahren oder zu jedwedem anderen Zeitpunkt, welche durch die Beantragung von Anbietern für Dritte erfolgt sind (falls ja, bitte je Zeitraum nach Akteuren und Antrags- bzw. Erstattungssummen aufschlüsseln)? Siehe die Antwort zu Frage 17d.",
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"content": "Drucksache 19/7484 –8– Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. g) Falls die Fragen 17c bis 17f mit nein beantwortet werden, besteht im Rah- men des Datenträgerverfahrens die technische Möglichkeit, Erkenntnisse über die in den letzten zehn Jahren oder zu jedwedem anderen Zeitpunkt jeweils beantragten und erfolgten Erstattungen von Kapitalertragsteuer in Fällen mit Bezug zu ADRs bzw. GDRs zu generieren, etwa in Form von Daten oder Statistiken (bitte begründen)? Diese Möglichkeit besteht nicht. Siehe dazu die Antwort zu Frage 17b. Allerdings laufen hierzu von Seiten des BZSt unabhängig vom Datenträgerverfahren weitere Sachverhaltsermittlungen. h) Falls Frage 17g mit ja beantwortet wird, erwägt die Bundesregierung die Möglichkeit, entsprechende Daten oder Statistiken aufzubereiten und zur Verfügung zu stellen? Die Antwort entfällt. i) Wie viele der im Rahmen des Datenträgerverfahrens jeweils beantragten und erfolgten Erstattungen von Kapitalertragsteuern in den letzten zehn Jahren oder zu jedwedem anderen Zeitpunkt weisen nach Kenntnis der Bundesregierung Bezug zu ADRs bzw. GDRs auf (bitte als Anteil an ins- gesamt automatisiert beantragten und erfolgten Erstattungen aufschlüs- seln)? Dies ist der Bundesregierung nicht bekannt. Im Übrigen siehe die Antwort zu Frage 17g. j) Wie und weshalb wird nach Kenntnis der Bundesregierung im Datenträ- gerverfahren einem Kapitalertragserstattungsantrag nur auf Basis eines ADR bzw. GDR stattgegeben, anstelle der Notwendigkeit des Nachwei- ses der erfolgten Zahlung einer Steuer bzw. zumindest des Besitznach- weises der zugrundeliegenden Aktie? Im Datenträgerverfahren kann gemäß § 50d Absatz 1 Satz 8 EStG einem Antrag auf Erstattung von Kapitalertragsteuer nur stattgegeben werden, wenn dem An- tragsteller eine Bescheinigung u. a. über die gezahlte Steuer nach § 45a Absatz 2 EStG vorliegt oder er die Steuer selbst abgeführt hat. Diese Bescheinigung muss der Antragsteller auf Anforderung des Bundeszentralamtes für Steuern auch vor- legen. k) Gilt nach Kenntnis der Bundesregierung die vorgenommene Aussetzung des Datenträgerverfahrens nur für bestimmte Erstattungsanträge? Falls ja, für welche? Das Bundeszentralamt für Steuern hat den Zugang zum Datenträgerverfahren nur für Erstattungsanträge auf der Grundlage von ADRs und vergleichbaren Papieren vorläufig geschlossen. l) Falls die vorgenommene Aussetzung des Datenträgerverfahrens allge- mein für Erstattungsanträge gilt, mit welchem zusätzlichen Personal kann das BZSt aktuell alle anfallenden Anträge händisch bearbeiten, die zuvor automatisiert erledigt wurden? Die Antwort entfällt.",
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"content": "Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode –9– Drucksache 19/7484 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. m)Anhand welcher Risikofaktoren und in welchem Verhältnis zu den insge- samt eingehenden Anträgen prüft das BZSt stichprobenartig Steuererstat- tungen im Rahmen des Datenträgerverfahrens? Werden Erstattungen oberhalb eines gewissen Betrags in jedem Fall einer Prüfung unterzogen? Für das Datenträgerverfahren wendet das Bundeszentralamt für Steuern ein dif- ferenziertes Risikomanagementsystem an, das nach Durchführung der maschinel- len Plausibilitätsprüfungen und deren personeller Überprüfung sowohl zufällige Stichproben als auch Stichproben anhand von bestimmten Parametern vorsieht, wie etwa der Höhe des Erstattungsbetrags oder festgelegter Prüfungsschwer- punkte. Die Stichproben werden einer vertieften Prüfung unterzogen. Das Risi- komanagementsystem sieht kein festes Verhältnis zwischen vertieft geprüften Anträgen zur Gesamtzahl der Anträge vor. n) Wie viele Beanstandungen bzw. Rückforderungen von Erstattungen (An- zahl sowie Volumen in Euro) ergaben sich aus den Prüfungen des Daten- trägerverfahrens in den letzten zehn Jahren jeweils? Es gab in der Vergangenheit im Rahmen des Datenträgerverfahrens sowohl Be- anstandungen von Anträgen als auch Rückforderungen von Erstattungen durch das Bundeszentralamt für Steuern. Über deren Anzahl und Erstattungsvolumen führt das Amt jedoch keine statistischen Aufzeichnungen. o) Welche Missbrauchsrisiken sieht die Bundesregierung allgemein bzw. speziell hinsichtlich automatisierter Erstattungsverfahren in den im De- zember 2017 veröffentlichen Leitlinien der EU-Kommission zur Quellen- besteuerung (http://europa.eu/rapid/press-release_IP-17-5193_en.htm)? Der „Code of Conduct on Withholding Tax“ der Europäischen Kommission vom 20. November 2017 führt aus Sicht der Bundesregierung nicht zu einer Steige- rung von Missbrauchsmöglichkeiten im Bereich der Erstattung von Quellensteu- ern auf Kapitalerträge. p) In welchem Umfang nutzen nach Kenntnis des BZSt bzw. der Bundesre- gierung die Firmen DTC und GlobeTax im Auftrag von Kunden das Da- tenträgerverfahren? Die Nutzung des Datenträgerverfahrens erfolgt im Rahmen eines Verfahrens in Steuersachen. Ob und in welchem Umfang bestimmte Firmen im Auftrag von Kunden dieses Verfahren nutzen, unterliegt daher dem Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung. 18. Behörden in wie vielen Bundesländern sind nach Kenntnis der Bundesregie- rung in Folge der durch das BMF erfolgten Aufforderung zur Mithilfe bei der Aufklärung von Geschäften mit (vorläufigen) ADRs bzw. GDRs tätig geworden, und welche Ergebnisse bzw. Erkenntnisse wurden bisher an das BMF rückgemeldet? Nach Kenntnis der Bundesregierung sind ADRs in einer Betriebsprüfung Prü- fungsgegenstand. Die Prüfung ist noch nicht abgeschlossen. Es liegen keine wei- teren Erkenntnisse vor.",
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"content": "Drucksache 19/7484 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 19. Haben sich aus den Beratungen zwischen dem BMF und den Oberfinanzbe- hörden der Länder Fallgestaltungen ergeben, die auch nach 2011 in Deutsch- land noch missbräuchliche Geschäften mit (vorläufigen) ADRs bzw. GDRs grundsätzlich ermöglichen würden, und welche Schritte wurden als Ergebnis des Treffens am 16. November 2018 konkret vereinbart? Die Beratungen dauern noch an. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 18 verwiesen. 20. Wie viele Mitarbeiter sind im BMF derzeit mit der Aufarbeitung von Fällen mutmaßlich unrechtmäßig erstatteter Kapitalertragsteuern betraut, und plant die Bundesregierung, diesen Personalstab zu vergrößern oder, ähnlich der Financial Intelligence Unit in der Geldwäschebekämpfung, eine eigene Ein- heit (Task Force) zur Analyse steuergetriebener Geschäfte zulasten von Steuerzahlern aufzubauen? Die Besteuerungsverfahren zur Aufarbeitung möglicher Fälle liegen im Zustän- digkeitsbereich der Finanzbehörden der Länder und des Bundeszentralamts für Steuern. Bei Bedarf werden die erforderlichen Maßnahmen mit den Obersten Fi- nanzbehörden der Länder oder dem Bundeszentralamt für Steuern durch die je- weils zuständigen Fachreferate im Bundesministerium der Finanzen abgestimmt. 21. Welche Analysen mit welchem Ergebnis hat das BMF selber durchgeführt bzw. durchführen lassen, oder plant das BMF aktuell, um ein realistisches Bild der möglichen Schadenshöhe in Deutschland aus Geschäften mit (vor- läufigen) ADRs bzw. GDRs zu erhalten? Die Bearbeitung der Steuerverfahren liegt im Zuständigkeitsbereich der Finanz- behörden der Länder und des Bundeszentralamts für Steuern. Die laufenden Prü- fungen sind noch nicht abgeschlossen. Sofern sich aus den laufenden Prüfungen neue Erkenntnisse ergeben, wird eine Bewertung der zu ergreifenden Maßnah- men vorgenommen. 22. Behörden in wie vielen bzw. welchen anderen Staaten ermitteln nach Kennt- nis der Bundesregierung ebenfalls wegen Geschäften mit (vorläufigen) ADRs bzw. GDRs? Mit Behörden wie vieler bzw. welcher Staaten hat sich die Bundesregierung bzw. haben sich Bundesbehörden bisher zu Geschäften mit (vorläufigen) ADRs bzw. GDRs ausgetauscht? Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über die Nutzung von ADRs bzw. GDRs in Portugal, Frankreich sowie China vor? 23. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung im Rahmen des internationa- len Informationsaustauschs ergriffen, um andere Länder auf etwaige Risiken im Zusammenhang mit ADRs bzw. GDRs hinsichtlich der Erstattung von Kapitalertragsteuern hinzuweisen? Die Fragen 22 und 23 werden zusammen beantwortet. Das Bundesministerium der Finanzen hat zeitnah nach Bekanntwerden des Miss- brauchspotentials von (vorläufigen) ADRs Partnerstaaten im Rahmen der beste- henden Netzwerke über die Aufnahme von diesbezüglichen Ermittlungen in Deutschland und den vorläufigen Sachstand der Ermittlungen informiert. Sobald dem Bundesministerium der Finanzen bzw. den zu seinem Geschäftsbereich ge- hörenden Behörden im Zuge der weiteren Ermittlungen konkrete Ergebnisse be-",
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"content": "Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/7484 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. kannt werden, werden diese unter Einsatz der für den zwischenstaatlichen Infor- mationsaustausch zur Verfügung stehenden Instrumente auch weiterhin ausge- tauscht. An Deutschland wurden im Rahmen des Informationsaustausches bis- lang keine Informationen übermittelt. Der Bundesregierung liegen keine Erkennt- nisse zu der Nutzung von ADRs bzw. GDRs in anderen Staaten vor. Der Bundes- regierung ist ebenfalls nicht bekannt, inwieweit die Nutzung von ADRs bzw. GDRs in anderen Staaten Gegenstand von Ermittlungen ist.",
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"content": "Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333",
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