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            "content": "Drucksache 19/2907                                    –2–                   Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Dieses Rechtsverständnis hat zur Folge, dass das Kontroll- und Fragerecht des Parlaments ins Leere läuft, soweit Strafverfolgungsbehörden und andere Behör- den des Bundes in ihrer Ermittlungsarbeit ähnliche oder dieselben technischen Mittel und Maßnahmen nutzen wie BND und BfV. Folgte man der Argumenta- tion der Bundesregierung, so bedeutete dies, dass die Behörden des Bundes hin- sichtlich solcher technischen Mittel und Maßnahmen von vornherein gar nicht mehr gegenüber dem Deutschen Bundestag rechenschaftspflichtig wären. Die Bundesregierung hätte es vielmehr in der Hand, sich durch den Einsatz be- stimmter technischer Mittel einer parlamentarischen Kontrolle zu entziehen. Im Hinblick auf das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme im Verhältnis zwischen den Verfassungsorganen ist die Bundesregierung aber grundsätzlich verpflich- tet, den Deutschen Bundestag in die Lage zu versetzen, seine Aufgabe der par- lamentarischen Kontrolle des Regierungshandelns effektiv wahrzunehmen (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Juli 2007 – 2 BvF 1/04). Abgesehen von Fällen evidenter Geheimhaltungsbedürftigkeit kann das Parla- ment nur anhand einer der jeweiligen Problemlage angemessen ausführlichen Begründung beurteilen und entscheiden, ob es die Verweigerung der Antwort akzeptiert oder welche weiteren Schritte es unternimmt, sein Auskunftsverlan- gen ganz oder zumindest teilweise durchzusetzen. Der Deutsche Bundestag muss zunächst die Abwägung der betroffenen Belange, die zur Versagung von Auskünften geführt haben, auf ihre Plausibilität und Nachvollziehbarkeit hin überprüfen können. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der parlamentarische Informationsanspruch zwar auf Beantwortung gestellter Fragen in der Öffent- lichkeit hin angelegt ist, gegebenenfalls aber Formen der Informationsvermitt- lung zu suchen sind, die das Informationsinteresse des Parlaments unter Wah- rung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Regierung zu befriedigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 2009 – 2 BvE 5/06 Rn. 132) im Stande sind. Diesbezüglich ist insbesondere eine Einstufung gemäß der Allgemeinen Ver- waltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und or- ganisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung – VSA) in Be- tracht zu ziehen. Von dieser Möglichkeit hat die Bundesregierung in ihrer Ant- wort nur hinsichtlich eines Teils der Fragen und hier nur in der Einstufung „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ Gebrauch gemacht. Vorbemerkung der Bundesregierung Die Bundesregierung beantwortet die im Rahmen des parlamentarischen Frage- rechts angefragten Sachverhalte gegenüber dem Deutschen Bundestag grundsätz- lich transparent und vollständig, um dem verfassungsrechtlich verbrieften Auf- klärungs- und Informationsanspruch des Deutschen Bundestages zu entsprechen. Soweit Anfragen Umstände betreffen, die aus Gründen des Staatswohls geheim- haltungsbedürftig sind, hat die Bundesregierung aber zu prüfen, ob und auf wel- che Weise die Geheimhaltungsbedürftigkeit mit dem parlamentarischen Informa- tionsanspruch in Einklang gebracht werden kann (BVerfGE 124, Seite 161, 189). Ergibt die im Einzelfall vorzunehmende Abwägung, dass lediglich die Veröffent- lichung einer geheimhaltungsbedürftigen Information ausgeschlossen ist, wird die Antwort unter Beachtung der Schutzbedürftigkeit der Information und des daraus resultierenden Geheimhaltungsgrades eingestuft. Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass eine Beantwortung der Frage 9 in offener Form nicht erfolgen kann. Die in dieser Frage erbetenen Auskünfte sind geheimhaltungsbedürftig, weil sie Infor- mationen enthalten, die im Zusammenhang mit der Arbeitsweise und Methodik der von der Kleinen Anfrage betroffenen Dienststellen des Bundes und insbeson- dere deren Ermittlungsaktivitäten und Analysemethoden stehen. Die Antworten",
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            "content": "Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                 –3–                                Drucksache 19/2907 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. auf die Kleine Anfrage beinhalten zum Teil detaillierte Einzelheiten zu ihren tech- nischen Fähigkeiten und ermittlungstaktischen Verfahrensweisen. Aus ihrem Be- kanntwerden könnten Rückschlüsse auf ihre Vorgehensweise, Fähigkeiten und Methoden gezogen werden. Die Kenntnisnahme dieser Informationen durch Un- befugte kann für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein. Deshalb sind einzelne Informationen gemäß der Allge- meinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiel- len und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung – VSA) als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und werden als nicht zur Ver- öffentlichung in einer Bundestagsdrucksache bestimmte Anlage übermittelt. 1.   Wodurch und inwiefern sieht die Bundesregierung das Staatswohl bei der Angabe einer lediglich allgemeinen Information, wie der Nennung der Ge- samtanzahl der laufenden Vorgänge, in denen Software zur Überwachung informationstechnischer Systeme zur Gefahrenabwehr eingesetzt wird, kon- kret gefährdet (vgl. Antwort zu Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 19/1505)? 2.   Wodurch und inwiefern sieht die Bundesregierung das Staatswohl durch die Angabe einer lediglich allgemeinen Information, wie der Nennung der Ge- samtanzahl der laufenden Vorgänge, in denen Software zur Überwachung informationstechnischer Systeme zur Strafverfolgung eingesetzt wird, kon- kret gefährdet (vgl. Antwort zu Frage 2 auf Bundestagsdrucksache 19/1505)? 3.   Warum kam unter Berücksichtigung der Tatsache, dass keine Auskünfte zu einzelnen, individualisierbaren Verfahren erbeten wurden, nach Auffassung der Bundesregierung eine Einstufung der Antworten hinsichtlich der Anzahl der laufenden Verfahren (vgl. Fragen 1 und 2 auf Bundestagsdrucksache 19/1505) gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesminis- teriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Ver- schlusssachen (VS-Anweisung – VSA) nicht in Betracht? Die Fragen 1 bis 3 werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung hat die Antwort zu den Fragen 1 und 2 der Kleinen Anfrage der Fraktion FDP auf Bundestagsdrucksache 19/1505 mit dem niedrigsten Ge- heimhaltungsgrad VS – Nur für den Dienstgebrauch (VS-NfD), § 3 Nummer 1 VS-Anweisung, eingestuft. Diese Einstufung ist vorzunehmen, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nach- teilig sein kann. Warum dies der Fall sein kann, hat die Bundesregierung in der Vorbemerkung zur Kleinen Anfrage der Fraktion FDP auf Bundestagsdrucksache 19/1505 ausführlich begründet. Einer nicht eingestuften Nennung der Fallzahlen zu abgeschlossenen Verfahren kann nicht entsprochen werden, da dies möglicherweise Rückschlüsse auf die quantitativen Leistungsfähigkeiten der durchführenden Stellen zulassen könnte. Aus diesen Angaben könnten Tatverdächtige Strategien ableiten, um die gesetz- lich vorgesehenen Maßnahmen der Strafverfolgungs- und Ermittlungsbehörden ins Leere laufen zu lassen. Tatverdächtige könnten in der Folge ihr Kommunika- tionsverhalten auf eine Weise anpassen, so dass ein Zugriff der zuständigen Be- hörden unmöglich gemacht wird. Dies hätte eine schwerwiegende Beeinträchti- gung der Ermittlungs- und Fahndungsfähigkeit der zuständigen Behörden zur Folge. Diese Gefahr kann keinesfalls hingenommen werden.",
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            "content": "Drucksache 19/2907                                   –4–                   Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Folglich ist die Kenntnisnahme entsprechender Informationen durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nach- teilig. Soweit die Fragesteller sich auf laufende Vorgänge sowohl der Strafverfolgung als auch der Gefahrenabwehr beziehen, gilt folgendes: Die Bundesregierung er- teilt grundsätzlich im Rahmen des parlamentarischen Fragewesens keine Aus- kunft zu laufenden Verfahren strafrechtlicher Ermittlungen oder Gefahrenab- wehrvorgängen. Das parlamentarische Fragewesen ist auf Auskünfte zu abge- schlossenen Vorgängen in der Vergangenheit gerichtet. Das in Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 und Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) verankerte par- lamentarische Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegen- über der Bundesregierung unterliegt verfassungsrechtlichen Grenzen (BVerfGE 124, S. 161 [188]). Gründe, die Beantwortung parlamentarischer Fragen zu ver- weigern, können sich aus dem Gewaltenteilungsgrundsatz ergeben. Die Verant- wortung der Regierung gegenüber Parlament und Volk setzt notwendigerweise einen Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung voraus, der einen parlamenta- risch grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbe- reich einschließt. Eine Pflicht der Regierung, parlamentarischen Informations- wünschen zu entsprechen, besteht danach in der Regel nicht, wenn die Informa- tion zu einem Mitregieren Dritter bei Entscheidungen führen kann, die in der al- leinigen Kompetenz der Regierung bzw. der Behörden ihres Geschäftsbereichs liegen. Die Kontrollkompetenz des Parlaments erstreckt sich daher grundsätzlich nur auf bereits abgeschlossene Vorgänge. Sie umfasst nicht die Befugnis, in lau- fende Entscheidungsvorbereitungen einzugreifen (BVerfGE 124, S. 78 [120 f.]). 4.   Wie können der Deutsche Bundestag und insbesondere das Parlamentarische Kontrollgremium im Sinne von Artikel 45d Absatz 1 GG und § 1 des Geset- zes über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes (PKGrG) nach Auffassung der Bundesregierung ihre verfas- sungsrechtliche Kontrollfunktion ausüben, wenn sie nicht überprüfen kön- nen, ob die Maßnahmen zur Überwachung informationstechnischer Systeme die Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in techni- scher und praktischer Hinsicht einhalten? Die Auffassung der Fragesteller, wonach der Deutsche Bundestag und insbeson- dere das Parlamentarische Kontrollgremium nicht überprüfen können, ob die Maßnahmen zur Überwachung informationstechnischer Systeme die Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in technischer und prakti- scher Hinsicht einhalten, wird von der Bundesregierung nicht geteilt. Im Gegen- teil zeigt die Beantwortung der Fragen, dass die Bundesregierung klar differen- ziert hat zwischen dem Schutzbedürfnis der Tätigkeit unterschiedlicher Behör- den.",
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            "content": "Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                 –7–                                Drucksache 19/2907 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 12.   Hinsichtlich welcher der in der Antwort zu Frage 6 genannten Straftatbe- stände erfolgte eine Quellen-TKÜ und hinsichtlich welcher eine Online- Durchsuchung? Bei den in der Antwort zu Frage 6 (VS-NfD) der Bundestagsdrucksache 19/1505 aufgelisteten Straftatbeständen wurden Maßnahmen nach § 100a StPO in der je- weils geltenden Fassung durchgeführt. 13.   Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die in der Antwort zu Frage 6 genannten Straftatbestände schwere Straftaten im Sinne des § 100a Absatz 2 StPO sind? Wenn ja, welche der genannten Straftatbestände? Wenn nein, welche nicht? Soweit in der Antwort zu Frage 6 (VS – Nur für den Dienstgebrauch) der Bun- destagsdrucksache 19/1505 auch Nichtkatalogtaten genannt sind, trafen diese mit Katalogtaten in tateinheitlicher Begehungsweise zusammen. Die Maßnahmen der informationstechnischen Überwachung wurden nur auf Basis der Katalogtaten richterlich genehmigt und umgesetzt. 14.   Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die in der Antwort zu Frage 6 genannten Straftatbestände besonders schwere Straftaten im Sinne des § 100b Absatz 2 StPO sind? Wenn ja, welche der genannten Straftatbestände? Wenn nein, welche nicht? Die von den Fragestellern in Bezug genommene Maßnahme wurde auf § 100a StPO gestützt (vgl. Antworten zu den Fragen 12 und 13). Der Straftatenkatalog von § 100b Absatz 2 StPO lässt sich dem Gesetz entnehmen. 15.   Wodurch und inwiefern sieht die Bundesregierung das Staatswohl durch die Angabe einer lediglich allgemeinen Information, wie die durchschnittliche Einsatzdauer von Software zur Überwachung informationstechnischer Sys- teme konkret gefährdet (vgl. Antwort zu Frage 8 auf Bundestagsdruck- sache 19/1505)? 16.   Warum kam unter Berücksichtigung der Tatsache, dass keine Auskünfte zu einzelnen, individualisierbaren Verfahren erbeten wurden, nach Auffassung der Bundesregierung eine Einstufung der Antworten hinsichtlich der durch- schnittlichen Einsatzdauer von Software zur Überwachung informations- technischer Systeme (vgl. Frage 8 auf Bundestagsdrucksache 19/1505) ge- mäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung – VSA) nicht in Betracht? Die Fragen 15 und 16 werden gemeinsam beantwortet. Nach erneuter Prüfung sieht sich die Bundesregierung in der Lage, die von den Fragestellern angeforderten Auskünfte zu Frage 8 der Bundestagsdrucksache 19/1505 zu erteilen. Die Einsatzdauer von Software zur Durchführung von Maß- nahmen der informationstechnischen Überwachung durch das BKA betrug durch- schnittlich ca. 94 Tage. Im Übrigen wird auf die Ausführungen in den Antworten zu den Fragen 1, 2 und 3 verwiesen.",
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            "content": "Drucksache 19/2907                                     –8–                   Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 17.   Verstehen die Fragesteller die Antwort zu den Fragen 16 bis 18 (vgl. 19/1505) richtig, wenn sie davon ausgehen, dass die Nutzung „verschiedener Softwareprodukte, um die operative Bedarfslage abzudecken“, nicht meint, dass für die Quellen-TKÜ einerseits und für die Online-Durchsuchung ande- rerseits zwei unterschiedliche, voneinander abgrenzbare Softwareprodukte genutzt werden? Das BKA nutzt zur Durchführung von Maßnahmen der informationstechnischen Überwachung jeweils Softwareprodukte, die nach Maßgabe der geltenden Rege- lungslage und der Vorgaben des jeweils geltenden richterlichen Beschlusses ein- gesetzt werden. 18.   Verstehen die Fragesteller die Antwort zu den Fragen 19 und 20 richtig, wenn sie davon ausgehen, dass § 100a Absatz 1 Satz 3 StPO nach Auffas- sung der Bundesregierung auch den Zugriff auf Kommunikationsinhalte er- laubt, die vor der Anordnung der Maßnahme übermittelt worden sind (bitte begründen; Verweis auf Bundestagsdrucksache 18/12785 bitte erläutern)? Nein. Eine Erhebung von auf dem informationstechnischen System des Betroffe- nen gespeicherten Inhalten und Umständen der Kommunikation darf auf Basis von § 100a StPO nur erfolgen, soweit diese ab dem Anordnungszeitpunkt abge- sendet oder empfangen wurden (§ 100a Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 StPO). Es wird – erneut – auf die Ausführungen in der Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (Bundestagsdrucksache 18/12785, S. 47 ff., dort insbesondere S. 50, letzter Absatz) verwiesen. 19.   Inwiefern lässt sich der Bundestagsdrucksache 18/12785 entnehmen, wie technisch zwischen gespeicherten Kommunikationsinhalten, die einerseits verschlüsselt und andererseits unverschlüsselt übermittelt worden sind, un- terschieden wird (vgl. Antwort zu Frage 20 auf Bundestagsdrucksache 19/1505) (bitte erläutern)? Die vom Bundeskriminalamt zur Durchführung von Maßnahmen der informati- onstechnischen Überwachung eingesetzten Softwareprodukte sind entsprechend der geltenden Regelungslage ausgestaltet. Aus dem Wortlaut und der Systematik der Rechtsgrundlagen der § 100a Absatz 1 Sätze 1, 2 und 3 StPO, die in der Bun- destagsdrucksache 18/12785, S. 47 ff. erläutert ist, ergibt sich, dass § 100a Ab- satz 1 Satz 3 StPO nur die Übertragung verschlüsselter Kommunikationsinhalte betrifft. Nicht verschlüsselte Kommunikationsinhalte können auch während des laufen- den Übertragungsvorgangs im öffentlichen Telekommunikationsnetz nach § 100a Absatz 1 Satz 1 StPO ausgeleitet werden; ein Zugriff auf das informationstechni- sche System wäre in diesen Fällen nicht notwendig. 20.   Wie kann nach Ansicht der Bundesregierung zwischen Kommunikationsin- halten unterschieden werden, die vor der gerichtlichen Anordnung der Über- wachungsmaßnahme übermittelt worden sind, und solchen, die erst danach übermittelt worden sind (bitte erläutern)? Die zur Durchführung von Maßnahmen der Quellen-TKÜ genutzten Software- produkte sind nach Maßgabe der geltenden Regelungslage und der jeweiligen Vorgaben des richterlichen Beschlusses ausgestaltet. Auf die Ausführungen in der Beschlussempfehlung und im Bericht des Ausschusses für Recht und Ver- braucherschutz (Bundestagsdrucksache 18/12785, dort insbesondere S. 50, vor- letzter Absatz), wird verwiesen.",
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            "content": "Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                  –9–                                Drucksache 19/2907 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 21.   Wie ist nach Ansicht der Bundesregierung der Inhalt einer Kommunikation von anderen auf einem Gerät gespeicherten Inhalten technisch und rechtlich abzugrenzen? Bleiben Daten, die über das Telekommunikationsnetz übermittelt worden sind, dauerhaft Kommunikationsinhalte i. S. d. § 100a Absatz 1 Satz 3 StPO (z. B. übersendete Dateien, Abrufe von Cloud-Computing-Anwendungen; bitte mit Beispielen erläutern)? Zur Frage der technischen Abgrenzung wird auf die Antwort zu Frage 20 verwie- sen. Von § 100a Absatz 1 Satz 3 StPO sind nur solche Kommunikationsinhalte betroffen, die während des laufenden Übertragungsvorgangs im öffentlichen Te- lekommunikationsnetz nach der herkömmlichen TKÜ lediglich in verschlüsselter Form überwacht und aufgezeichnet hätten werden können. Dies bedeutet jedoch nicht, dass auf sämtliche Inhalte, die zu einem beliebigen Zeitpunkt einmal über das öffentliche Telekommunikationsnetz übermittelt und sodann auf einem Gerät gespeichert wurden, zeitlich unbegrenzt über § 100a StPO zugegriffen werden könnte. Vielmehr ist dies nur in den in der Antwort zu Frage 18 aufgezeigten engen zeitlichen Grenzen zulässig. 22.   Erlauben § 100a Absatz 1 Satz 3 sowie § 100b StPO nach Ansicht der Bun- desregierung auch den Zugriff auf informationstechnische Systeme, die sich im Ausland befinden? Hielte die Bundesregierung einen Zugriff auf ein informationstechnisches System, das sich im Ausland befindet, nach deutschem und internationalem Recht für zulässig? 23.   Wie können sich die Behörden nach Ansicht der Bundesregierung über den Standort eines informationstechnischen Systems vor dem Zugriff informie- ren? Ist nach Ansicht der Bundesregierung ein Eingriff zulässig, wenn nicht aus- geschlossen werden kann, dass sich das informationstechnische System im Ausland befindet? Die Fragen 22 und 23 werden gemeinsam beantwortet. Bei der Durchführung von Maßnahmen der informationstechnischen Überwa- chung kann nachvollzogen werden, ob das Zielgerät sich im Ausland einloggt/be- findet. Die Entscheidung über die Durchführung bzw. Fortsetzung derartiger Zu- griffe ist von den zuständigen Behörden nach Maßgabe des jeweiligen Einzelfalls unter Berücksichtigung der nationalen Befugnisnormen und der anwendbaren völkerrechtlichen Verträge zu treffen.",
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