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            "content": "Drucksache 19/8844                                     –2–                    Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Die Mitglieder des Deutschen Bundestages wissen nach Einschätzung der Fra- gesteller wenig Konkretes über die Erkenntnisquellen des Entwurfs eines Ge- setzes über steuerliche und weitere Begleitregelungen zum Austritt des Verei- nigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit-Steuerbegleitgesetz – Brexit-StBG) (Bundesratsdrucksache 4/19), die ggf. durch externe Dritte im Prozess der Erstellung des Gesetzentwurfs einge- führt wurden und auf denen die konkreten Regelungsvorschläge ggf. beruhen. Der Deutsche Bundestag hat jedoch ein gewichtiges Interesse daran, die Über- nahme bzw. positive Berücksichtigung der Vorschläge oder Stellungnahmen externer Dritter in dem Gesetzentwurf zu kennen. Zu der Bewertung eines kon- kreten Regelungsvorschlages gehört schließlich auch die Kenntnis, welchen spezifischen Interessen und Zielen er dient. Nur so kann umfassend ermessen werden, ob das Regelungsziel geteilt wird und ob die Regelung dafür unter Be- rücksichtigung aller vorliegenden Informationen geeignet, erforderlich und an- gemessen ist. Der Deutsche Bundestag kann nach Auffassung der Fragesteller erwarten, dass die Bundesregierung von sich aus offenlegt, auf der Stellungnahme oder Forde- rung welches externen Dritten ein konkreter gesetzlicher Regelungsvorschlag gegebenenfalls beruht und ob ggf. eine Norm entgegen der ursprünglich vorge- sehenen Fassung des Gesetzentwurfs nach der Verbändebeteiligung oder auf- grund anderweitig eingegangener Stellungnahme geändert worden ist. Dies sollte sich nämlich ohnehin aus der Gesetzesbegründung ergeben. In der Geset- zesbegründung sind gemäß § 43 Absatz 1 GGO „1. die Zielsetzung und Not- wendigkeit des Gesetzentwurfs und seiner Einzelvorschriften“ sowie „2. wel- cher Sachverhalt dem Gesetzentwurf zugrunde liegt und auf welchen Erkennt- nisquellen er beruht“ darzustellen. Gemäß § 49 Absatz 1 GGO sind Änderungen gegenüber dem jeweils vorangegangenen Entwurf kenntlich zu machen, also zu dokumentieren. Es ist kein Grund ersichtlich, die Kenntnis dieser Umstände dem Gesetzgebungsorgan vorzuenthalten. Es ist vorauszusetzen, dass die Bun- desregierung nichts zu verbergen hat. Die Fragesteller gehen davon aus, dass die Bundesregierung das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit und der Frage- steller sowie des Deutschen Bundestages auf substantiierte Informationen ach- tet. Sie erwarten, dass die Bundesregierung insbesondere zu den Fragen 3 bis 6, soweit Änderungen am Gesetzentwurf nach der Verbändeanhörung vorgenom- men worden sind, diese einzeln benennt und genau begründet. Der bloße Ver- weis auf den Vergleich verschiedener Fassungen der Gesetzentwürfe der Bun- desregierung untereinander und mit den in der sog. Verbändeanhörung einge- gangenen Stellungnahmen missachtete nach Auffassung der Fragesteller das parlamentarische Fragerecht. Vorbemerkung der Bundesregierung Die Bundesregierung ist bestrebt, Regierungshandeln transparent und damit für die Bürgerinnen und Bürger nachvollziehbar zu gestalten. Daher hat sich die Bun- desrepublik Deutschland im Dezember 2016 der internationalen Initiative „Open Government Partnership“ angeschlossen, um die Transparenz des Regierungs- handelns für die Bürger weiter zu erhöhen. Das Bundeskabinett hat am 15. No- vember 2018 eine „Vereinbarung zur Erhöhung der Transparenz in Gesetzge- bungsverfahren“ getroffen. Hierdurch soll die bereits in der 18. Legislaturperiode erprobte Praxis fortgesetzt werden, Gesetz- und Verordnungsentwürfe in der Form, in der sie in eine etwaige Verbändebeteiligung gegangen sind sowie den von der Bundesregierung beschlossenen Gesetzentwurf der Öffentlichkeit zu- gänglich zu machen.",
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            "content": "Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                 –3–                                Drucksache 19/8844 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Daneben ist vereinbart, zusätzlich die Stellungnahmen aus der Verbändeanhö- rung (§ 47 Absatz 3 GGO) zu veröffentlichen. Bis zur Errichtung einer zentralen Plattform wird die Veröffentlichung über die Internetseiten der jeweiligen Res- sorts erfolgen, auf die auch vom zentralen Internetauftritt der Bundesregierung aus verlinkt wird. Darüber hinaus weist die Bundesregierung darauf hin, dass der weitere Verlauf des jeweiligen Rechtsetzungsvorhabens auf der Internetseite des Gemeinsamen Dokumentations- und Informationssystems von Bundestag und Bundesrat recherchiert werden kann. Öffentlich bereit gestellte Informationen machen Regierungshandeln besser nachvollziehbar. Die Mitglieder der Bundesregierung, Parlamentarische Staatssekretärinnen/ Staatssekretäre bzw. Staatsministerinnen/Staatsminister und Staatssekretärinnen/ Staatssekretäre pflegen in jeder Wahlperiode im Rahmen der Aufgabenwahrneh- mung Kontakte mit einer Vielzahl von Akteuren aller gesellschaftlichen Gruppen. Dies schließt Kontakte ein, die aktuelle Gesetzentwürfe zum Thema haben. Unter diesen ständigen Austausch fallen Gespräche und auch Kommunikation in ande- ren Formen (schriftlich, elektronisch, telefonisch). Sie haben nicht, wie die Fra- gestellung möglicherweise andeutet, typischerweise einen lobbyistisch geprägten Hintergrund. Es ist weder rechtlich geboten noch im Sinne einer effizienten und ressourcenschonenden öffentlichen Verwaltung leistbar, entsprechende Informa- tionen und Daten (z. B. sämtliche Veranstaltungen, Sitzungen und Termine nebst Teilnehmerinnen und Teilnehmern) vollständig zu erfassen oder entsprechende Dokumentationen darüber zu erstellen oder zu pflegen. Parlamentarische Kontrolle von Regierung und Verwaltung verwirklicht den Grundsatz der Gewaltenteilung. Die Gewaltenteilung stellt aber nicht nur den Grund, sondern auch die Grenze der parlamentarischen Kontrolle dar. Parlamen- tarische Kontrolle ist politische Kontrolle, nicht administrative Überkontrolle (BVerfGE 67,100, 140). Parlamentarische Kontrolle kann die Regierungsfunk- tion auch stören und bedarf daher der Begrenzung auf ein funktionsverträgliches Maß (vgl. BVerfGE 110, 199 (219); 124, 78 (122); 137, 185, (250)). Die Fragesteller haben eine Vielzahl identischer Kleiner Anfragen zu verschiede- nen Gesetzentwürfen der Bundesregierung gestellt, deren Auswahl soweit er- kennbar als eher zufällig erscheint. Die Grenze zur administrativen Überkontrolle ist angesichts des Umfangs der Überprüfung der aktuellen Gesetzgebungstätig- keit und der Detailtiefe von einzelnen Fragen aus Sicht der Bundesregierung er- reicht. Die Bundesregierung geht davon aus, dass dem Informationsbedürfnis der Fragesteller künftig durch die Veröffentlichung der Gesetz- und Verordnungsent- würfe sowie der Stellungnahmen aus der Verbändeanhörung auf den Internetsei- ten der jeweiligen Ressorts Genüge getan ist. 1.   Welche Stellungnahmen oder sonstigen Schreiben mit Bezug zum Inhalt des im Titel der Kleinen Anfrage genannten Gesetzesvorhabens sind bei der Bundesregierung eingegangen (bitte alle Stellungnahmen etc. auflisten mit Angabe der bzw. des Einreichenden; des Eingangsdatums; des Empfängers und Stand des Gesetzesvorhabens, z. B. Vorarbeiten, Eckpunktepapier, Re- ferentenentwurf, Regierungsentwurf, und wo diese jeweils ggf. von der Bun- desregierung veröffentlicht worden sind)? Referentenentwürfe des Bundesministeriums der Finanzen und die dazu eingegan- genen Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMF veröffentlicht unter www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Service/Gesetze_Gesetzesvorhaben/ Gesetze_Gesetzgebungsvorhaben.html.",
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            "content": "Drucksache 19/8844                                    –4–                   Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 2.   Nach welchen Kriterien wurden Umfang und Auswahl der Beteiligung von Zentral- und Gesamtverbänden sowie von Fachkreisen, die auf Bundesebene bestehen, von Unternehmen, Organisationen, Institutionen oder sonstigen externen Dritten für die sog. Verbändeanhörung (§ 47 Absatz 3 GGO) durch das federführende Bundesministerium bestimmt, und welche dieser externen Dritten wurden bei dem o. g. Gesetzentwurf in der Verbändeanhörung betei- ligt? Die Auswahl der Beteiligung für die sogenannte Verbändeanhörung (§ 47 Ab- satz 3 GGO) erfolgt auf Grundlage der angenommenen Betroffenheit vom Inhalt des Referentenentwurfs. Die betroffenen Verbände wurden beteiligt. 3.   Welcher Regelungsvorschlag des o. g. Gesetzentwurfs ist (teil-)identisch, also (teilweise) wortgleich oder inhaltsgleich mit welchem konkreten Vor- schlag welcher bzw. welches externen Dritten, der im Rahmen der so ge- nannten Verbändebeteiligung nach § 47 Absatz 3 GGO eingegangen ist (bitte ggf. jeweils im Einzelnen darlegen, wessen Vorschlag wann zu wel- cher Einfügung im bzw. Änderung des Gesetzentwurfs geführt hat, und wa- rum)? 4.   Welcher Regelungsvorschlag des o. g. Gesetzentwurfs ist (teil-)identisch, also (teilweise) wortgleich oder inhaltsgleich mit welchem konkreten Vor- schlag welcher bzw. welches externen Dritten, der außerhalb der so genann- ten Verbändebeteiligung gemäß § 47 Absatz 3 GGO eingegangen ist (bitte jeweils darlegen, wessen Vorschlag wann zu welchem Regelungsvorschlag des Gesetzentwurfs geführt hat, und warum)? 5.   Welche der in den Fragen 3 und 4 aufgeführten Änderungen gegenüber der jeweils vorherigen Fassung des o. g. Gesetzentwurfs führen ggf. nach Auf- fassung der Bundesregierung zu welchem konkreten Unterschied im Hin- blick auf den zu erwartenden Erfüllungsaufwand und/oder der zu erwarten- den Kosten (vgl. § 44 Absätze 2 bis 5 GGO) des o. g. Gesetzentwurfs im Vergleich zu dem der jeweiligen Änderung vorausgegangenen Entwurf (bitte einzeln ausführen)? 6.   Welche der in den Fragen 3 und 4 aufgeführten Änderungen gegenüber der vorherigen Fassung des o. g. Gesetzentwurfs wurden ggf. entgegen der ent- gegenstehenden (ursprünglichen) fachlichen Beurteilung des federführenden Bundesministeriums in den Gesetzentwurf aufgenommen, und ggf. warum ist dies jeweils geschehen (bitte einzeln ausführen und begründen)? Die Fragen 3 bis 6 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beant- wortet. Der Referentenentwurf hat im Rahmen der Ressortabstimmung sowie der Län- der- und Verbändeanhörung Änderungen erfahren. Es ist üblich und Sinn und Zweck dieser Beteiligungen, dass die vorgetragenen Argumente im Rahmen einer Gesamtabwägung und unter Berücksichtigung der politischen Zielsetzung in die weiteren Überlegungen zum Vorhaben einfließen können. Referentenentwürfe, Stellungnahmen von Verbänden sowie die Gesetzentwürfe werden auf der Internetseite des BMF sukzessive veröffentlicht. Die vorgenom- menen Änderungen sind daher transparent nachvollziehbar. Die Bundesregierung weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es nicht Bestandteil der parla- mentarischen Kontrollfunktion ist, frei verfügbare Informationen durch die Bun- desregierung zusammentragen und anschaulich aufbereiten zu lassen.",
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            "content": "Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                   –5–                                  Drucksache 19/8844 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 7.   Welche Gutachten, Studien, Expertisen, Untersuchungen, Prüfberichte oder Ähnliches von welchen externen Dritten (bzw. ggf. von welchen externen Dritten in Auftrag gegeben), wurden ggf. dem Gesetzentwurf als Erkennt- nisquelle zugrunde gelegt (bitte ggf. jeweils auch darstellen, wo der Gesetz- entwurf diese Erkenntnisquelle erwähnt)? Bei der Erarbeitung von Regelungsvorschlägen wird auf die in der Bundesregie- rung vorhandene Expertise zurückgegriffen. Soweit dabei einzelne Studien, Un- terlagen o. Ä. herausgehoben berücksichtigt werden, werden diese regelmäßig in der Begründung erwähnt. 8.   Wurden in die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung ggf. konkrete Angaben, Erläuterungen bzw. Begründungen zu den in den Fra- gen 1 bis 7 erfragten Informationen aufgenommen, und falls ja, welche, und falls nein, warum nicht (bitte begründen)? Auf die Antwort zu den Fragen 3 bis 6 wird verwiesen. 9.   Welche vereinbarten dienstlichen Kontakte (alle nicht bloß zufälligen oder privaten Gespräche und Treffen bei Veranstaltungen, Sitzungen, Beratun- gen, Dienstreisen etc.) von Mitgliedern und/oder Vertreterinnen und Vertre- tern der Bundesregierung (einschließlich Bundeskanzleramt) und der Bun- desministerien mit externen Dritten haben im Zusammenhang mit dem im Titel der Kleinen Anfrage genannten Gesetzesvorhaben (beispielsweise. mit der Initiierung, Erstellung, Änderung, Ablehnung, Vorbereitung, Ausarbei- tung, Befassung, Beratung, Bewertung, Empfehlung oder Formulierung) mit welchem Ergebnis bezogen auf den Regelungsinhalt des Gesetzentwurfs stattgefunden (bitte tabellarisch mit Datum, Ort, teilnehmenden Personen und Thema bzw. genauen Regelungsvorschlag des Gesetzentwurfs und unter Beantwortung der nachfolgenden Fragen aufführen)? a) Wann fand der Kontakt statt? b) Welcher externe Dritte bzw. welche externen Dritten nahmen teil? c) Wer nahm auf Seiten der Bundesregierung, des Bundeskanzleramts und/ oder der Bundesministerien teil? d) Welchen Formulierungsvorschlag, sonstigen Vorschlag, welche Stellung- nahme o. Ä. im Zusammenhang mit dem Kontakt hat welcher externe Dritte bzw. haben welche externen Dritten ggf. wann zu welchem konkre- ten Regelungsvorschlag des Gesetzentwurfs abgegeben? e) Wurde ggf. der in Frage 9d genannte (alternative) Formulierungsvor- schlag o. Ä. im Gesetzentwurf positiv berücksichtigt, und falls ja, inwie- weit, und ist dieser Umstand ggf. im Gesetzentwurf dokumentiert worden (bitte ggf. jeweils für jede Stellungnahme und jede alternative Formulie- rung einzeln ausführen)? f) Wurden Aufzeichnungen im Zusammenhang mit den jeweiligen Treffen angefertigt, und wenn ja, welche (z. B. Vorlagen zur Vorbereitung, Ver- merke, Protokolle o. Ä.)? g) Auf wessen Initiative fand jeweils der Kontakt statt (Initiative der exter- nen Dritten oder Stelle in der Bundesregierung bzw. im Bundesministe- rium)?",
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            "content": "Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                –7–                                Drucksache 19/8844 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Ressort      Datum des         Ort des Treffens         Teilnehmer extern (Präsidenten-     Teilnehmer Termins           (bzw. Telefonat/         bzw. Hauptgeschäftsführerebene,     Leitungsebene Telefonkonferenz)        Name des Verbandes) BMF          18.05.2018        Berlin                   Reiner Hoffmann, DGB                BM Scholz, Staatssekretär Dr. Kukies BMF          18.09.2018        Berlin                   Herr Klingenburg sowie weitere      Staatssekretär Vertreter des DGB, Herr Duschek     Dr. Kukies (ver.di) BMF          15.10.2018        Berlin                   Vertreter der Hafenwirtschaftsge-   Staatssekretär meinschaft Cuxhaven                 Dr. Bösinger BMF          23.10.2018        Berlin                   Herr Brune, Frau Schmidt, Herr      Staatssekretär Gent (AVE)                          Dr. Bösinger BMF          13.11.2018        Hamburg                  Vertreter des Zentralverbands dt.   Staatssekretär Seehafenbetriebe (ZDS)              Dr. Bösinger BMWi         28.11.2018        Berlin                   Herr Diederich (UniCredit Bank)     Staatssekretär Dr. Nussbaum 10.   Wann wurde ggf. das Beteiligungsverfahren nach § 47 Absatz 3 GGO be- gonnen, und welche Frist wurde dabei zur Abgabe der Stellungnahme gesetzt (bitte unter Angabe der Anzahl der Werktage zwischen dem Datum der Zu- leitung und des Fristablaufs beantworten)? Das Beteiligungsverfahren nach § 47 Absatz 3 GGO wurde am 8. Oktober 2018 mit Frist zum 26. Oktober 2018 eingeleitet. Das Beteiligungsverfahren nach § 47 Absatz 3 GGO zum Referentenentwurf zur Ergänzung des Brexit-StBG wurde am 20. November 2018 mit Frist bis zum 23. November 2018 eingeleitet. 11.   Wurden bestimmten Verbänden oder externen Dritten noch vor der formalen Beteiligung nach § 47 Absatz 3 GGO die Vorentwürfe, Eckpunkte oder ähn- liche Vorarbeiten zu dem im Titel der Kleinen Anfrage genannten Gesetzes- vorhaben zugeleitet, und wenn ja, welchen, und wann? In dem in der Antwort zu Frage 9 erfragten Zeitraum erfolgte keine Zuleitung von Vorarbeiten an Verbände oder externe Dritte vor der Verbändeanhörung nach § 47 Absatz 3 GGO. 12.   Wann wurde ggf. die Unterrichtung gemäß § 48 Absatz 1 und 2 GGO jeweils durchgeführt? Die Fraktionen des Deutschen Bundestages sowie der Bundesrat wurden am 8. Oktober 2018 unterrichtet. Über den Referentenentwurf zur Ergänzung des Brexit-StBG wurden die Frakti- onen des Deutschen Bundestages am 30. Oktober 2018 und am 20. November 2018 sowie die Länder am 20. November 2018 unterrichtet.",
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