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            "content": "K or re kt ur Drucksache 18/5819                                           –2–               Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. ihrem Risikoprofil gut überschaubar seien (vgl. www.arznei-telegramm.de/ blitz-pdf/b091016.pdf). Im Juli 2011 empfahl die Europäische Arzneimittelagentur EMA in London vor dem Hintergrund von Berichten und Studien aus Finnland und Schweden, Pandemrix® nicht mehr an Personen unter 20 Jahren zu verabreichen (vgl. www.pharmazeutische-zeitung.de/?id=38755) Sogar schon im Oktober 2009 zeigte ein Beurteilungsbericht der europäischen Arzneimittelbehörde EMEA zu Pandemrix®, dass in allen Zulassungsstudien der AS03-adjuvantierte Impf- stoff im Vergleich zu dem ohne Wirkverstärker deutlich schlechter vertragen würde und schwere Reaktionen unter dem wirkstoffverstärkten Impfstoff häu- figer vorkämen (www.arznei-telegramm.de/blitz-pdf/b091016-Tabelle.pdf) Im September 2011 bestätigte die finnische Gesundheitsbehörde den Zusam- menhang zwischen einer Impfung mit Pandemrix® und einem kräftig erhöhten Risiko für Kinder und Jugendliche, an der unheilbaren „Schlafkrankheit“ Nar- kolepsie zu erkranken (vgl. taz.die tageszeitung vom 9. September 2011). Eine entsprechende Narkolepsie-Studie des Paul-Ehrlich-Instituts (PEI) ist noch nicht abgeschlossen bzw. noch nicht veröffentlicht (Abruf der PEI-Homepage am 21. Juli 2015 sowie telefonische Bestätigung durch PEI-Mitarbeiter am gleichen Tag). Inzwischen wird als Auslöser der Narkolepsie ein Virus-Protein vermutet, das einer Andockstelle im Gehirn ähnelt und bewirkt, dass sich das Immun- system gegen bestimmte, für das Schlafverhalten wichtige Zellen im Ge- hirn richtet (vgl. www.n-tv.de/wissen/Virus-Protein-loest-Narkolepsie-aus- article15418401.html). Pandemrix® wird nach Angaben der Forscher mit der Auslösung dieser Erkrankung in Verbindung gebracht. K:\\Publishing\\Produktion\\BT\\Produktion\\07_Fahne\\1805819\\1805819.fm, 1. September 2015, Seite 2 Der Pandemrix®-Hersteller GlaxoSmithKline hatte in den Kaufverträgen eine Haftung für mögliche Nebenwirkungen bei diesem wenig erprobten Impfstoff seinerzeit ausdrücklich ausgeschlossen (vgl. www.taz.de/!5112434/) In Finn- land wurden 244 von 342 Anträgen auf Entschädigung positiv beschieden und insgesamt 22 Mio. Euro an die Betroffenen gezahlt. In Deutschland sind die meisten der Anträge auf Entschädigungen abgewiesen oder zurückgestellt (vgl. n-tv: „Krank nach Schweingrippe-Impfung“, 1. Juli 2015). Herkömmliche Impfstoffe gegen H1N1, wie in den USA, seien in Deutschland nicht bestellt worden, weil sich die deutschen Gesundheitsbehörden bereits im Jahr 2007 für den Fall einer Influenzapandemie vertraglich zum Kauf des ad- juvantierten GSK-Impfstoffes verpflichtet hätten. Diese vertragliche Verpflich- tung aus dem Jahr 2007, die in vieler Hinsicht einseitig den Hersteller begüns- tigte, habe dazu geführt, dass in Deutschland mehr Geld für einen weniger er- probten und schlechter verträglichen Impfstoff ausgegeben wurde (vgl. arznei- telegramm 2009; 40: 93). Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Um im Falle einer Influenzapandemie einen bestmöglichen Schutz der Bevölke- rung zu erreichen, muss eine möglichst rasche Sicherstellung der Impfstoffver- sorgung für die Teile der Bevölkerung erfolgen, die von einer Impfung profitie- ren. Allerdings können die Auswirkungen einer Influenzapandemie auf die tat- sächliche Krankheitslast der Bevölkerung, insbesondere zu Beginn einer Pande- mie, nicht sicher vorhergesagt werden. Dies betrifft sowohl die Schwere der Erkrankungen als auch die Ausbreitungsdynamik. Für welche Personengruppen eine Impfung angezeigt ist, hängt von den Pathogenitätseigenschaften des Erre- gers ab. Entscheidend dafür, dass in einem möglichst kurzen Zeitraum ausrei- chende Impfstoffmengen hergestellt und bereitgestellt werden, können, neben weiteren, nur bedingt beeinflussbaren Faktoren, auch die Zusammensetzung des Impfstoffs und die Darreichungsform sein. In Deutschland hat die Ständige Impfkommission (STIKO) gemäß § 20 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) den gesetzlichen Auftrag, Empfehlungen ur kt re or K",
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            "content": "K or re kt ur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                              –3–                           Drucksache 18/5819 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. zur Durchführung von Schutzimpfungen und zur Durchführung anderer Maß- nahmen der spezifischen Prophylaxe übertragbarer Krankheiten abzugeben. Dies gilt auch im Fall einer Pandemie. Da Impfstoffe erst im Verlauf einer Pan- demie in ausreichender Menge zur Verfügung stehen können, kann es im Rah- men einer Risiko-Nutzen-Bewertung und unter Berücksichtigung der verfüg- baren Impfstoffe und Impfstoffmengen notwendig sein, Bevölkerungsgruppen zu definieren, die von einer Impfung in der dann aktuellen pandemischen Situa- tion besonders profitieren bzw. deren Impfung möglicherweise zu einer besseren Reduktion der Virus-Übertragung führt. Die Verfahren zur Zulassung von saisonalen und pandemischen Influenzaimpf- stoffen, innerhalb derer die Sicherheit und Qualität eines Impfstoffs behördlich überprüft werden, sind in der nationalen und europäischen Gesetzgebung veran- kert und liegen im Aufgabenbereich der Zulassungsbehörden. Bei saisonalen Impfstoffen wird zunächst eine definierte saisonale Impfstoffzusammensetzung zugelassen; die jährliche Anpassung der Impfstoffzusammensetzung an die WHO-Empfehlungen („annual update“) erfolgt im Rahmen eines Änderungs- verfahrens. Beim weitaus überwiegenden Teil der Impfstoffe handelt es sich um Formulierungen ohne Wirkverstärker („Adjuvanzien“), die die drei Influenza- virusstämme in inaktivierter Form enthalten. Jüngere Entwicklungen sind For- mulierungen mit vier inaktivierten Influenzaerregern („tetravalent“) und ein lebend-attenuierter Impfstoff. Bei pandemischen Impfstoffen erfolgt die Zulas- sung nach dem Konzept der „Musterimpfstoffe“ („Mock-up“). Hierbei wird in der interpandemischen Phase zunächst eine Impfstoffformulierung mit einem potenziell pandemischen Impfvirus zugelassen, die dann bei Auftreten eines tat- K:\\Publishing\\Produktion\\BT\\Produktion\\07_Fahne\\1805819\\1805819.fm, 1. September 2015, Seite 3 sächlichen Pandemievirus sehr rasch mittels eines Änderungsverfahrens ange- passt werden kann. Da eine Pandemie durch ein Influenzavirus ausgelöst wird, gegen das die meisten Menschen keine Immunität haben, muss ein Pande- mieimpfstoff so ausgelegt sein, dass er auch in einer immunologisch naiven Po- pulation rasch zu einem Immunschutz führt. In Deutschland ist es nach der Verfassung Aufgabe der Bundesländer, das Kon- zept für die Durchimpfung der Bevölkerung zu erstellen und umzusetzen. Bundesregierung und Länder beabsichtigen, sich auf europäischer Ebene an einem gemeinsamen Vergabeverfahren zur Beschaffung medizinischer Schutz- maßnahmen (Joint Procurement), über das auch Impfstoffe beschafft werden können, zu beteiligen. 1. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über mögliche Impfschäden durch Pandemrix® in Deutschland? a) Wie viele Fälle von Narkolepsie traten nach Kenntnis der Bundesregie- rung seit dem Jahr 2008 in Deutschland auf (bitte Angaben für jedes Jahr einzeln auflisten)? b) Wie viele Fälle von Narkolepsie traten nach Kenntnis der Bundesregie- rung seit dem Jahr 2008 in Deutschland bei Minderjährigen auf (bitte Angaben für jedes Jahr einzeln auflisten)? Die Daten zur Inzidenz (Anzahl der Narkolepsie-Neuerkrankungen pro 100 000 Personen pro Jahr) von Narkolepsie in Deutschland werden zurzeit in einer ein- schlägigen internationalen Fachzeitschrift veröffentlicht1. Im aktuellen Bulletin zur Arzneimittelsicherheit ist zudem eine kurze Zusammenfassung der Studien- ergebnisse in deutscher Sprache erschienen2. 1   www.pei.de/DE/arzneimittelsicherheit-vigilanz/archiv-sicherheitsinformationen/narkolepsie/ narkolepsie-studien-europa.html 2   www.ema.europa.eu/docs/en_GB/document_library/EPAR_-_Public_assessment_report/human/ 000832/WC500038124.pdf ur kt re or K",
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            "content": "K or re kt ur Drucksache 18/5819                                                 –6–                   Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. nen Homepage veröffentlicht6. Zum Thema „Narkolepsie nach Impfung gegen die pandemische Influenza A/H1N1/v“ hat das PEI in der Ausgabe III/2013 der Fachzeitschrift „Schlaf“ zudem einen Übersichtsartikel veröffentlicht. 3. Ließen die Zulassungsstudien von Pandemrix® eine ausreichende Sicher- heitseinschätzung zu? Inwiefern unterschieden sich Qualität und Anzahl der Zulassungsstudien von denen anderer Arzneimittel? Obwohl es sich bei Pandemrix® um eine so genannte Musterzulassung für Pan- demieimpfstoffe gehandelt hat, entsprach das pharmazeutische und klinische Entwicklungsprogramm den wissenschaftlichen und regulatorischen Vorgaben für Impfstoffe für den Menschen. Pandemieimpfstoffe können nur im wissen- schaftlichen und regulatorischen Kontext von Musterzulassungen verlässlich bewertet werden, indem ein mögliches (unbekanntes) pandemisches Influenza- virus durch ein bekanntes mit „pandemischem Potenzial“ ersetzt wird. Die Zu- lassung von Pandemrix® basierte auf drei Studien, die bei insgesamt 5 156 Er- wachsenen im Alter von 18 bis 60 Jahre durchgeführt wurden. Die Probanden erhielten dabei zwei Teildosen Pandemrix® mit unterschiedlichen Dosierungen des Impfantigens – dem Hämagglutinin (HI) des hochpathogenen aviären Influ- enza A Subtyps H5N1 – und einer gleichbleibenden Menge des Adjuvanssys- tems AS03. Die verabreichte Antigendosis war bei der Mehrzahl der Probanden (etwa 4 200) höher gewählt, verglichen mit der zugelassenen Dosis (3,5 µg). 3 802 Probanden erhielten dabei eine vierfach höhere Dosierung (15 µg statt K:\\Publishing\\Produktion\\BT\\Produktion\\07_Fahne\\1805819\\1805819.fm, 1. September 2015, Seite 6 3,5 µg) des Impfantigens verglichen mit der zugelassenen Pandemrix®-Formu- lierung. Daraus ließ sich die ausreichende Sicherheit und Verträglichkeit des Impfstoffs ableiten (siehe auch öffentlicher Bewertungsbericht der Europäischen Arzneimittelagentur EMA)7. Pandemrix® wurde demnach gemäß der Vorgaben des EMA-Leitfadens zur kli- nischen Bewertung von Impfstoffen geprüft. 4. Welche Daten lagen der STIKO, dem RKI und dem PEI bis Ende November 2009 vor, so dass u. a. im Epidemiologisches Bulletin 50/2009 des RKI im Rahmen der Impfempfehlungen verbreitet wurde, dass keine Hinweise für ein vermehrtes Auftreten schwerer unerwünschter Wirkungen vorlägen? Die Daten des PEI zur Sicherheit der pandemischen H1N1-Impfstoffe wurden regelmäßig während der Pandemie auf der institutseigenen Homepage ver- öffentlicht und nach der Pandemie im Bulletin zur Arzneimittelsicherheit dar- gestellt. Diese Daten bezogen sich insbesondere auf Spontanberichte von Ver- dachtsfällen von Nebenwirkungen nach pandemischen Impfstoffen. Während der Pandemie gab es regelmäßige Telefonkonferenzen mit der euro- päischen Arzneimittelagentur EMA und anderen europäischen Zulassungsbe- hörden, in denen potentielle neue Risikosignale diskutiert wurden. Darüber hinaus waren die Zulassungsinhaber verpflichtet, monatliche Berichte zum Sicherheitsprofil der Impfstoffe zu übermitteln. 6   www.pei.de/DE/arzneimittelsicherheit-vigilanz/archiv-sicherheitsinformationen/narkolepsie/ narkolepsie-studien-europa.html 7   www.ema.europa.eu/docs/en_GB/document_library/EPAR_-_Public_assessment_report/human/ 000832/WC500038124.pdf ur kt re or K",
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            "content": "K or re kt ur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                –7–                            Drucksache 18/5819 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Die während der Pandemie gewonnen Erkenntnisse zur Sicherheit der pandemi- schen Impfstoffe wurden später von der EMA veröffentlicht. Sicherheitsdaten der pandemischen Impfstoffe in Bezug auf Autoimmunerkrankungen wurden ebenfalls veröffentlicht. Eine ausgiebige Begründung für die gesonderte „Empfehlung zur Impfung ge- gen die Neue Influenza A (H1N1)“ (Impfempfehlung gegen die pandemische Influenza) wurde von der STIKO in den Epidemiologischen Bulletins 41/2009 und 50/2009 publiziert. Darin wird eine Impfung mit einem zugelassenen pan- demischen Impfstoff empfohlen. Zum Zeitpunkt der Impfempfehlung gab es vier europäische Zulassungen für pandemische Musterimpfstoffe. Dies waren die Impfstoffe Celvapan®, Daronrix®, Focetria® und Pandemrix®. Für den pan- demischen H1N1-Impfstoff Pandemrix® wurde am 24. September 2009 eine Empfehlung zur H1N1-Stammanpassung durch den Ausschuss für Human- arzneimittel (CHMP) ausgesprochen. Die Europäische Kommission folgte der Empfehlung und genehmigte am 1. Oktober 2009 die Zulassung. Zum damaligen Zeitpunkt lagen den Zulassungsbehörden wie auch der STIKO Daten zur Sicherheit der Impfstoffe aus randomisierten, kontrollierten Studien vor. Auch wenn so genannte lokale Nebenwirkungen (z. B. Schwellung, Rö- tung, Schmerzen an der Einstichstelle) und systemische Nebenwirkungen (z. B. Fieber) häufig oder sehr häufig beschrieben wurden, gab es zum damaligen Zeit- punkt keine Hinweise auf mögliche schwere Nebenwirkungen, wie Narkolepsie. Basierend auf den vorliegenden Daten kam die STIKO 2009 zum Schluss, dass der erwartete Nutzen der Impfung mögliche (sehr seltene) Risiken überwiegt. Da sehr seltene Nebenwirkungen durch Zulassungsverfahren nicht immer er- K:\\Publishing\\Produktion\\BT\\Produktion\\07_Fahne\\1805819\\1805819.fm, 1. September 2015, Seite 7 fasst werden können, hat die STIKO in ihrer Impfempfehlung auf die Notwen- digkeit einer fortlaufenden Beobachtung (Surveillance) hingewiesen, um mög- liche sehr seltene Impfnebenwirkung frühzeitig identifizieren zu können. Erste Fälle von Narkolepsie wurden jedoch erst im August 2010 in Schweden und in Finnland berichtet . Die EMA, die die vorliegenden Daten im Auftrag der Europäischen Union (EU) prüfte, kam im September 2010 zu dem Schluss, dass weitere Untersuchungen notwendig seien. Die Zulassung für Pandemrix® wurde nicht zurückgezogen. Die STIKO hatte die Impfempfehlung gegen pandemische Influenza bereits im August 2010 (siehe Epidemiologisches Bulletin 31/2010) zurückgezogen. Der Grund für die Rücknahme der Empfehlung zur Impfung ge- gen die pandemische Influenza war, dass das pandemische Virus nun als regu- läre Komponente im saisonalen Impfstoff enthalten war und es daher angezeigt war, in der anstehenden Influenza-Saison 2010/2011 auf traditionelle trivalente (nicht-adjuvantierte)Influenza-Impfstoffe zurückzugreifen. Die Evidenz bezüg- lich einer möglichen Assoziation zwischen Pandemrix® und Narkolepsie wurde erst nach Rücknahme der Impfempfehlung durch die STIKO im August 2010 etabliert. Bis zum Zeitpunkt der Rücknahme der STIKO-Empfehlung lagen auch keine Hinweise auf mögliche andere unvertretbare Nebenwirkungen von einem der eingesetzten pandemischen Influenza-Impfstoffe vor. 5. Wer hat nach Kenntnis der Bundesregierung die Einstufung der Unbedenk- lichkeit des Impfstoffes vorgenommen? Die Beurteilung der Unbedenklichkeit des Impfstoffs Pandemrix® lag in der Zu- ständigkeit des CHMP der EMA und letztendlich der Europäischen Kommis- sion, die die Zulassung für Pandemrix® erteilt hat. ur kt re or K",
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            "content": "K or re kt ur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                  –9–                             Drucksache 18/5819 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 9. Welche Erfahrungen gab es zum Zeitpunkt dieser Vereinbarung bezüglich der Sicherheit des Wirkverstärkers AS03? Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen. Im Zusammenhang mit der konkre- ten Beschaffung bestand Einigkeit, dass nur ein arzneimittelrechtlich zugelasse- ner Impfstoff abgenommen und verimpft werden würde. Im Rahmen der Zulas- sung werden Qualität und Sicherheit des Impfstoffs u. a. auf der Basis ausrei- chender Daten zur Sicherheit und Immunogenität geprüft. Diese entsprechen den Standards, die für Impfstoffe für den Menschen gelten. 10. Welche Studien sind der Bundesregierung zu Impfschäden und zu Narko- lepsie nach Schweinegrippeimpfungen bekannt? a) Wann wurde eine diesbezügliche pharmako-epidemiologische Studie des PEI zu Narkolepsie-Fällen in Deutschland in Auftrag gegeben? Die epidemiologische Fall-Kontroll-Studie wurde im Jahr 2011 begonnen. Zu- nächst fungierte das PEI lediglich als Sponsor. Die Studienleitung und das Stu- diensekretariat wurden zunächst von unabhängigen Wissenschaftlern übernom- men. Wegen mangelnder Beteiligung an der Studie änderte das PEI das Studien- design im Jahr 2013 und führte die Erhebung auch selbst durch. Die Inzidenzstudie wurde im Jahr 2012 vom PEI konzipiert und im Jahr 2014 beendet. Die Inzidenzstudie wurde vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) finanziert, die Fall-Kontroll-Studie wird vollständig aus Mitteln des PEI K:\\Publishing\\Produktion\\BT\\Produktion\\07_Fahne\\1805819\\1805819.fm, 1. September 2015, Seite 9 bestritten. b) Wann wird mit Ergebnissen gerechnet, bzw. wo sind diese bereits ver- öffentlicht? Die Ergebnisse der Inzidenzstudie werden zurzeit in einer einschlägigen inter- nationalen Fachzeitschrift veröffentlicht . Im aktuellen Bulletin zur Arzneimit- telsicherheit ist zudem eine Zusammenfassung der Studienergebnisse in deut- scher Sprache erschienen. Das Design der Fall-Kontroll-Studie wurde detailliert in der deutschsprachigen Fachzeitschrift Somnologie beschrieben. Die Studie befindet sich zurzeit in der Auswertung. Mit Ergebnissen ist Ende 2015 zu rechnen. c) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Beteiligung an der Schadensmeldung? d) Welche Auswirkungen hatte bzw. hat nach Ansicht der Bundesregie- rung eine geringe Beteiligung an der Schadensmeldung für die Aussa- gefähigkeit der Studie? e) Welche Ursachen könnte eine geringe Beteiligung an der Schadens- meldung nach Ansicht der Bundesregierung haben, und welche Rück- schlüsse zieht die Bundesregierung daraus? Zum Ausmaß des „underreporting“ bei Spontanmeldungen (passives Pharma- kovigilanzsystem) liegen dem PEI keine Erkenntnisse vor (siehe Antwort zu Frage 1c). Im Rahmen der deutschlandweiten Narkolepsie-Studie (aktive Pharmakovigi- lanzmaßnahme) ist die „Schadensmeldung“ per se kein Untersuchungsgegen- stand. Vielmehr werden bei der Fall-Kontroll-Studie Verdachtsfälle von Narko- lepsie sowie gesunde Kontrollen ohne Narkolepsie unabhängig von ihrem H1N1-Impfstatus in die Studie einbezogen. ur kt re or K",
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            "content": "K or re kt ur Drucksache 18/5819                                     – 14 –             Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 24. Stimmen nach Kenntnis der Bundesregierung Schilderungen des „arznei- telegramms“ 10/09, dass herkömmliche Impfstoffe gegen H1N1, wie in den USA, in Deutschland deswegen nicht bestellt wurden, weil sich die deutschen Gesundheitsbehörden bereits im Jahr 2007 für den Fall einer Influenzapandemie vertraglich zum Kauf des adjuvantierten GSK-Impf- stoffes verpflichtet hätten? Stimmen Schilderungen des „arznei-telegramms“, dass in dem Vertrag, der dem „arznei-telegramm“ nach deren Aussage vorliegt, Geheimhaltung vereinbart wurde? Wird die Bundesregierung diesen Vertrag veröffentlichen, und wenn nein, warum nicht? Die Länder hatten frühzeitig Verträge zwecks Bereitstellung von Impfstoffen im Pandemiefall abgeschlossen. Dies war angesichts der begrenzten Produktions- kapazitäten notwendig. Die H1N1-Influenza wurde seitens der WHO als Pande- mie eingestuft, so dass der Einsatz der Impfstoffe geboten war, zumal herkömm- liche Impfstoffe zu Beginn der Pandemie nicht zur Verfügung standen. Die not- wendige Impfstoffmenge, speziell bei einer Behandlung mit einer zweimaligen Impfung konnte nur mit adjuvantierten Impfstoffen erreicht werden. Erst im Verlauf der Pandemie zeigte sich, dass bereits nach einer Impfung eine ausrei- chende Immunisierung erreicht werden konnte. Die Vertragsparteien haben sich verpflichtet, sämtliche Informationen, die im Rahmen des Vertrages austauscht werden, vertraulich zu behandeln. Dies gilt nicht im Verhältnis Bund/Länder und im Verhältnis der Länder untereinander so- K:\\Publishing\\Produktion\\BT\\Produktion\\07_Fahne\\1805819\\1805819.fm, 1. September 2015, Seite 14 wie gegenüber den jeweiligen parlamentarischen Gremien. ur kt re or K",
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