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            "content": "Drucksache 19/11317                                      –2–                     Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Erfahrungen mit der in der damaligen Altershilfe für Landwirte eingeführten be- sonderen Leistungsart Betriebs- und Haushaltshilfe waren der Anlass, auch für den Fall der Krankheit den landwirtschaftlichen Unternehmern eine vergleichbare Hilfe zu eröffnen und eine Pflichtversicherung für selbständige landwirtschaftli- che Unternehmer einzuführen. Aufgrund der Besonderheiten der landwirtschaftlichen Krankenversicherung, insbesondere im Finanzierungssystem, wurde bei Einführung des allgemeinen Kassenwahlrechts in der allgemeinen gesetzlichen Krankenversicherung für ver- sicherungspflichtige Landwirte, hauptberuflich mitarbeitende Familienangehö- rige und Rentner (so genannte Altenteiler) die Zugehörigkeit zur landwirtschaft- lichen Krankenkasse beibehalten. Das allgemeine Kassenwahlrecht gilt nicht für die Mitglieder der landwirtschaftlichen Krankenkasse. Besonderheiten des Sys- tems sind spezielle Leistungen, die auf die besonderen Belange der Landwirt- schaft zugeschnitten sind, die besondere Beitragsbemessung und die Finanzie- rungsstruktur mit der Übernahme des überwiegenden Teils der Leistungsaufwen- dungen für die Altenteiler durch den Bund. 2.   Wie unterscheiden sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Leistungen der LKK von den Leistungen der anderen Krankenkassen? Für die Leistungen der LKK wird im „Zweiten Gesetz über die Krankenversiche- rung der Landwirte – KVLG 1989“ auf die für alle anderen Krankenkassen gel- tenden Vorschriften des „Fünften Buches Sozialgesetzbuch – SGB V“ verwiesen. Grundsätzlich bestehen deshalb zwischen den Leistungen der LKK im Vergleich zu anderen Krankenkassen keine Unter-schiede. Darüber hinaus bietet die LKK als berufsständisches Sondersystem zielgenaue und maßgeschneiderte Leistungen an. Nennenswert sind hierbei insbesondere die  Betriebs- und Haushaltshilfe, mit der das Unternehmen beispielsweise bei ei- nem Krankenhausaufenthalt des Unternehmers weiter bewirtschaftet werden kann,  auf die besonderen Belastungen im Arbeitssektor Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau zugeschnittenen Gesundheits- und Präventionsangebote wie  Online-Gesundheitstrainings,  Präventionsangebote zur Erkennung seelischer Belastung und Stärkung der Gesundheit z. B. durch Einzelfallcoaching oder einer Krisenhotline,  Betriebsübergabeseminare oder  einen branchenbezogenen Gesundheit-Kompaktkurs. 3.   Wieso werden für die selbständig erwerbstätigen Unternehmer unter dem Dach der sogenannten grünen Krankenversicherung Ersatzmaßstäbe unter- stellt, auf deren Basis 20 Beitragsklassen zu bilden sind, anstatt ihre tatsäch- lichen Einkünfte als Grundlage der Beitragsbemessung zu nutzen? Da das Einkommen von Landwirten nur schwer zu ermitteln ist, gibt es in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung – anders als in der allgemeinen gesetz- lichen Krankenversicherung – keinen einheitlichen Beitragssatz auf das beitrags- pflichtige Entgelt, sondern die Krankenkasse muss auf flächenbezogene Ersatz- maßstäbe zurückgreifen. Die Festsetzung der Beiträge erfolgt durch die Satzung der landwirtschaftlichen Krankenkasse (LKK).",
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