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"content": "Deutscher Bundestag Drucksache 19/4107 19. Wahlperiode 31.08.2018 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Stefan Keuter und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/3853 – Familiennachzug subsidiär Schutzberechtigter seit dem 1. August 2018 Vorbemerkung der Fragesteller Seit dem 1. August 2018 ist der Familiennachzug von subsidiär Schutzberech- tigten wieder möglich, wobei das Kontingent auf 1 000 Personen pro Monat be- grenzt ist. Es können nur engste Familienangehörige nachgeholt werden. Hierzu zählen laut Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) Ehegatten, min- derjährige ledige Kinder, personensorgeberechtigte Eltern von ledigen Minder- jährigen, andere erwachsene Personen, die für minderjährige Ledige personen- sorgeberechtigt sind und minderjährige ledige Geschwister von Minderjährigen (vgl. www.bamf.de/DE/Fluechtlingsschutz/FamilienasylFamiliennachzug/ familienasyl-familiennachzug-node.html;jsessionid=C51ADF72BF95D634D2F 6186437E9FC7C.2_cid359; zuletzt aufgerufen am 7. August 2018). Der Nachzug von Ehegatten ist, so das BAMF, nur möglich, sofern die Ehe be- reits im Herkunftsland wirksam bestanden hat. Darüber hinaus sollen die Behörden bei der Auswahl der 1 000 Personen, die im Rahmen des Familiennachzuges nach Deutschland kommen dürfen und eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, nach humanitären Gründen ihr Auswahlermes- sen ausüben. 1. Wie wird der Familiennachzug von subsidiär Schutzberechtigten im Einzel- nen organisiert? Familiennachzug wird im Rahmen des Visumverfahrens gewährt. Nachziehende enge Familienangehörige stellen bei der jeweils zuständigen Auslandsvertretung einen Antrag auf Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigte. Die Auslands- vertretungen prüft die auslandsbezogenen, die Ausländerbehörden die inlandsbe- zogenen Voraussetzungen und Ausschlussgründe für den Familiennachzug. So- fern die Voraussetzungen gegeben sind und keine Ausschlussgründe vorliegen, trifft das Bundesverwaltungsamt die Auswahlentscheidung über die 1 000 Perso- nen, die im jeweiligen Monat nachzugsberechtigten Familienangehörigen. Die Auslandsvertretung erteilt das Visum. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 27. August 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.",
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"content": "Drucksache 19/4107 –2– Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 2. Von wem werden die Familienmitglieder der subsidiär Schutzberechtigten registriert? Der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten erfolgt im Rahmen des Vi- sumverfahrens. Für die Prüfung eines Visumantrags ist eine persönliche Vorspra- che nach vorheriger Terminvereinbarung in der zuständigen deutschen Auslands- vertretung erforderlich. 3. Auf welchem Weg und mit welchem Transportmittel erfolgt die Anreise in die Bundesrepublik Deutschland? 4. Wer organisiert diese Anreise? 5. Wer finanziert diese Anreise der Familienmitglieder der subsidiär Schutzbe- rechtigten? 6. Wie hoch wird der Finanzbedarf für den Familiennachzug geschätzt? Die Fragen 3 bis 6 werden zusammen beantwortet. Die Organisation und Finanzierung der Reise nach Deutschland erfolgt unabhän- gig von deutschen Bundesbehörden, in der Regel selbständig durch die nachzie- henden Personen. Der Bundesregierung liegen daher keine Erkenntnisse über den Finanzbedarf für den Familiennachzug vor. 7. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass es sich tatsächlich um nahe Fa- milienangehörige handelt? 8. Wird der Status „Ehegatte“ vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutsch- land überprüft? 9. Wenn ja, wie wird der Status „Ehegatte“ überprüft? 10. Wenn nein, warum nicht? 12. Wie wird überprüft, ob es sich bei den Kindern tatsächlich um dieses Ver- wandtschaftsverhältnis handelt und welches Alter diese Kinder haben? 13. Ist bei einem bewilligten Familiennachzug Minderjähriger grundsätzlich eine Altersfeststellung bzw. Überprüfung vorgesehen? Die Fragen 7 bis 10 sowie 12 und 13 werden zusammen beantwortet. Die für die Visumerteilung erforderlichen Voraussetzungen, insbesondere fami- lienrechtliche Verhältnisse, werden von den Auslandsvertretungen im Rahmen des Visumverfahrens überprüft. Als Nachweis von Verwandtschaftsverhältnissen werden unter anderem Identitätsnachweise, Registrierungen im Zivilregister für die Eltern des Schutzberechtigten, die Geburtsurkunde des minderjährigen Kin- des in Deutschland und Familienregisterauszüge, Heiratsurkunden oder Ehever- träge geprüft; ausländische Urkunden müssen zur Vorlage bei innerdeutschen Be- hörden regelmäßig legalisiert sein. In Zweifelsfällen zur Abstammung und El- ternschaft werden auch DNA-Tests berücksichtigt.",
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"content": "Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode –3– Drucksache 19/4107 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 11. Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung verhindert, dass mehrere Ehe- frauen nachgeholt werden, da das Aufenthaltsgesetz beim Familiennachzug explizit vorschreibt, dass kein weiterer Ehegatte nachziehen darf, wenn ein Ausländer mit mehreren Partnern verheiratet ist (vgl. § 30 Absatz 4 des Auf- enthaltsgesetzes)? Zu den Nachweisen bzgl. des Vorliegens einer Ehe wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen. Zur Prüfung, ob gegebenenfalls bereits ein Ehegatte in Deutschland aufhältig ist, wird die für den Einzelfall zuständige Ausländerbe- hörde in Deutschland beteiligt, durch die eine Abfrage im Ausländerzentralregis- ter veranlasst werden kann. 14. Steht den einzelnen Bundesländern oder Kommunen ein eigenes Kontingent für den Familiennachzug zur Verfügung? Der Familiennachzug erfolgt zu bereits im Bundesgebiet Lebenden und als sub- sidiär Schutzberechtigte anerkannte Familienangehörige. Der Familiennachzug für die nachzugsberechtigten Familienangehörigen erfolgt daher regelmäßig in das jeweilige Bundesland / in die jeweilige Kommune des subsidiär Schutzbe- rechtigten. 15. Wie wird von Seiten der Bundesregierung gewährleistet, dass nur 1 000 Per- sonen im Monat nachgeholt werden? Zur Überwachung, dass nicht mehr als 1 000 nachzugsberechtigte Personen mo- natlich ausgewählt werden, wird ein IT-gestütztes Zählverfahren eingesetzt.",
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