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            "content": "Drucksache 18/12001                                     –2–                    Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. die Dolmetscherinnen und Dolmetschern ist nach Ansicht der Fragesteller da- rauf zu achten, dass sie mit der nötigen Sensibilität agieren. Um dem besonderen Schutzbedarf und der besonders sensiblen Situation von einzelnen Flüchtlings- gruppen gerecht zu werden, setzt das BAMF sogenannte Sonderbeauftragte für die Bearbeitung der Asylanträge von unbegleiteten Minderjährigen, Folterop- fern, traumatisierten Personen, geschlechtsspezifisch Verfolgten sowie Opfern von Menschenhandel ein. Ausweislich der Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 21 auf Bundestagsdrucksache 18/11470 des Abgeordneten Volker Beck vom 24. Februar 2017 (2/204) verfügt das BAMF an 39 Standorten über Sonderbeauftragte für geschlechtsspezifische Verfolgung, die auch für An- tragstellerinnen und Antragsteller, die eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen ihrer sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität geltend machen, zuständig sind. Unklar ist, wie diese Mitarbeitenden qualifiziert werden und welche Inhalte bei den Schulungen vermittelt werden. Zum Asylanspruch von Menschen, die eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen ihrer sexuellen Orientierung bzw. Geschlechtsidentität geltend machen 1.   Inwiefern hält die Bundesregierung an der Rechtsauffassung fest, die sie in der Antwort auf die Kleine Anfrage der fragestellenden Fraktion zur Einhal- tung der rechtlichen Vorgaben bei der Bearbeitung von Asylanträgen von Personen, die eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen ihrer sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität geltend machen, zum Ausdruck ge- bracht hat (Bundestagsdrucksache 18/8977, S. 3), wonach es Asylsuchenden in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EuGH (vgl. EuGH, Urt. v. 5. September 2012, Rs. C-71/11 und C-99/11, BRD ./. Y und Z) grund- sätzlich nicht zuzumuten ist, gefahrenträchtige Verhaltensweisen zu vermei- den, um einer Verfolgung auszuweichen, die ihnen andernfalls, z. B. wegen ihrer sexuellen Orientierung bzw. Geschlechtsidentität, drohen würde (bitte begründen)? Die Bundesregierung hält an dieser Rechtsauffassung fest. 2.   Welche Maßnahmen haben die Bundesregierung bzw. ihr nachgeordnete Be- hörden seit der Beantwortung der in Frage 1 bezeichneten Kleinen Anfrage ergriffen, um zu gewährleisten, dass die Vorgaben des EuGH bei der Ent- scheidung von Asylanträgen von Menschen, die eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen ihrer sexuellen Orientierung bzw. Geschlechtsidentität geltend machen, eingehalten werden? Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hat die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs – EuGH (vgl. EuGH, Urt. v. 5. September 2012, Rs. C-71/11 und C-99/11, BRD ./. Y und Z) in die für die Entscheidung von Asyl- anträgen zur Verfügung stehenden Hilfsmittel bzw. verbindlichen Entscheidungs- vorgaben eingearbeitet. Außerdem ist der Inhalt der Entscheidungen des EuGH Bestandteil der Schulung für Sonderbeauftragte des BAMF für geschlechtsspezi- fische Verfolgung. 3.   Sind der Bundesregierung Entscheidungen bekannt, mit denen das BAMF seit der Beantwortung der in Frage 1 erwähnten Kleinen Anfrage Asylan- träge von Menschen, die eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen ihrer sexuellen Orientierung bzw. Geschlechtsidentität geltend machen, mit der Begründung abgelehnt hat, sie könnten im Herkunftsstaat ihre sexuelle Ori- entierung bzw. Geschlechtsidentität geheim halten, und welche Schlussfol- gerungen und Konsequenzen zieht sie daraus? Der Bundesregierung liegen keine eigenen Erkenntnisse zu derartigen Entschei- dungen vor. Asylgründe werden statistisch nicht erfasst. Im Übrigen wird auf die",
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