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"content": "Deutscher Bundestag Drucksache 19/2041 19. Wahlperiode 08.05.2018 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Markus Kurth, Corinna Rüffer, Maria Klein-Schmeink, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/1789 – Rehabilitation als Beitrag zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit Vorbemerkung der Fragesteller Insgesamt sieben Institutionen in Deutschland haben die Aufgabe, gesundheit- liche Einschränkungen im Vorfeld zu vermeiden, die Erwerbsfähigkeit zu er- halten bzw. wiederherzustellen, die Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern sowie eine möglichst selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen. Zu diesen In- stitutionen gehören u. a. die Deutsche Rentenversicherung, die Bundesagentur für Arbeit, die Krankenkassen und die Träger der Eingliederungshilfe für behin- derte Menschen. Mit Blick auf den Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit kommt diesen genannten Rehabilitationsträgern eine besondere Rolle zu. Denn dass sich Rehabilitation auch volkswirtschaftlich rechnet, haben verschiedene Untersuchungen immer wieder eindrücklich belegt (zuletzt: Institut für Rehabilitationsmedizinische Forschung: Die Wirksamkeit der Rehabilitation wissenschaftlich beweisen – wie sich Reha rechnet). Um dem Grundsatz „Reha vor Rente“ Rechnung zu tragen, sind nach Auffassung der fragestellenden Fraktion allerdings weitere Anstrengungen zu unternehmen. So ist beispielsweise nicht zufriedenstellend, dass weniger als 50 Prozent der Erwerbsminderungsrentnerinnen und Erwerbs- minderungsrentner zuvor eine Rehabilitationsmaßnahme in Anspruch genom- men haben (Mittag et al (2014). Arbeitgeberverantwortung für die Wiederein- gliederung kranker Arbeitnehmer: Das Modell Niederlande. Recht und Praxis der Rehabilitation 1: 67-71). Auch die Auseinandersetzung um den sog. Ü-45- Check-Up im Rahmen des Flexirentengesetzes zeigt, dass noch erhebliches Po- tential bei der frühzeitigen Erkennung von Einschränkungen der Beschäfti- gungsfähigkeit liegt (siehe etwa 8. Fachtagung der Deutschen Rentenversiche- rung Bund 11. und 12. Mai 2017 in Berlin). Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 4. Mai 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.",
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"content": "Drucksache 19/2041 –2– Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 1. Wie viele Maßnahmen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im letz- ten Jahr (alternativ für das Jahr 2016) im Bereich a) der medizinischen Rehabilitation, b) der Teilhabe am Arbeitsleben, c) der unterhaltssichernden und anderen ergänzenden Leistungen, d) der Leistungen zur Bildung sowie e) der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft durchgeführt (bitte nach Geschlecht und jeweiligen Rehabilitationsträgern differenzieren)? Vorbemerkung zu den Fragen 1 und 2: Die Fragen 1 und 2 werden nach den Zuständigkeiten der verschiedenen Rehabi- litationsträger getrennt beantwortet. Derzeit gibt es noch keine einheitliche trä- gerübergreifende statistische Erfassung von Rehabilitationsleistungen im Sinne der von den Fragestellern gewünschten Aufschlüsselung. Mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) wurde in § 41 des Neunten Buches Sozi- algesetzbuch (SGB IX) eine neue Regelung zur Erstellung eines Teilhabeverfah- rensberichtes getroffen. Diese Statistik wird auf Ebene der Bundesarbeitsgemein- schaft Rehabilitation (BAR) erstmals im Jahr 2019 erstellt. Die BAR stellt darüber hinaus mit der Ausgabestatistik regelmäßig trägerüber- greifend aufbereitete Informationen zu den Ausgaben für Rehabilitation bereit. Diese Statistik über die Höhe der Ausgaben aller Rehabilitationsträger und Integ- rationsämter ist derzeit die einzige trägerübergreifende Zusammenfassung über die Höhe der erbrachten Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe. Sie steht den Mitgliedern der BAR und der Öffentlichkeit zur Verfügung. Die zuletzt aktuali- sierte Ausgabe ist auf der Internetpräsenz der BAR abrufbar: www.bar-frankfurt. de/publikationen/reha-info/reha-info-012018/ traegeruebergreifende-ausgaben-fuer- rehabilitation-und-teilhabe. Soweit die für die Beantwortung der Fragen verfügbaren Statistiken sich aufgrund der Datenformate nicht für eine schriftliche Darstellung eignen, wird nachfolgend der wesentliche Inhalt in Textform wiedergegeben und darüber hinaus auf die jeweiligen allgemein zugänglichen Quellen verwiesen. Gesetzliche Krankenversicherung: Im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wurden im Jahr 2016 rund 741 000 Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation (ambulante und sta- tionäre Rehabilitation inkl. Anschlussrehabilitation sowie medizinische Rehabi- litation für Mütter und Väter) durchgeführt. Zudem gab es in der GKV im glei- chen Jahr insgesamt rund 2 Millionen Krankengeldfälle. Davon waren 9 468 Fälle bei Rehabilitation und Vorsorge (in der Statistik zusammengefasst). Zu den anderen ergänzenden Leistungen liegen in den amtlichen Statistiken keine Fall- zahlen vor. Kriegsopferversorgung und Kriegsopferfürsorge: Im Jahr 2016 wurden für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und ergän- zende Leistungen nach §§ 26 und 26a des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) in 263 Fällen einmalige Leistungen erbracht. 428 Personen waren zum Stichtag 31. Dezember 2016 Empfänger laufender Leistungen. Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft werden nach § 27 BVG als Bestandteil der Hilfen",
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"content": "Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode –3– Drucksache 19/2041 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. in besonderen Lebenslagen erbracht. Hier wurden nach den der Bundesregierung verfügbaren Daten im Jahr 2016 in insgesamt 2 462 Fällen einmalige Leistungen der Hilfe in besonderen Lebenslagen erbracht, 10 476 Personen erhielten am Stichtag 31. Dezember 2016 laufende Leistungen. Eingliederungshilfe: Die Länder sind nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben eigenverantwortlich für die Durchführung der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) zuständig. Daher liegen der Bundesregierung hierzu in der Regel keine eigenen, über die amtliche SGB XII-Statistik hinausgehenden Zahlen vor. Die amtliche SGB XII-Statistik erfasst nur Daten zu Leistungsempfängern und Ausgaben. Diese sind abrufbar auf der Internetpräsenz des Statistischen Bundesamts unter: www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesellschaftStaat/Soziales/Sozialleistungen/ Sozialhilfe/Sozialhilfe.html. Anzahl der Empfängerinnen und Empfänger von Eingliederungshilfe für behinderte Menschen im Laufe des Jahres 2016 Insge- Männ- Weib- Hilfeart samt lich lich Insgesamt 894 638 529 785 364 853 hiervon: Leistungen zur medizinischen Rehabilitation 8 083 5 370 2 713 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben 3 986 2 288 1 698 Leistungen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen 284 580 167 661 116 919 Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft 653 642 383 000 270 642 Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung 78 831 49 679 29 152 Hilfen zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf einschließlich des Besuchs einer Hochschule 1 103 536 567 Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit 138 74 64 Hilfe in vergleichbaren sonstigen Beschäftigungsstätten nach § 56 SGB X 3 842 2 241 1 601 Nachgehende Hilfe zur Sicherung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen und zur Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben 3 810 2 815 995 Sonstige Leistungen 44 100 25 818 18 282 Quelle: Statistisches Bundesamt",
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"content": "Drucksache 19/2041 –4– Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Bundesagentur für Arbeit: In der Förder- und Rehastatistik der Bundesagentur für Arbeit werden nur Maß- nahmen im Bereich der Teilhabe am Arbeitsleben erfasst, bei denen die Bunde- sagentur für Arbeit der Rehabilitationsträger ist. Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit wurden im Jahr 2017 rund 135 000 Förderungen von Rehabilitanden begonnen. Darunter waren rund 128 000 Eintritte in allgemeine Leistungen und besondere Leistungen zur Teil- habe von Menschen mit Behinderungen und 7 000 Eintritte in Eingliederungszu- schuss für Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderte Menschen. Im Jahr 2017 wurden 83 000 Förderungen von männlichen Rehabilitanden und 52 000 von weiblichen Rehabilitanden begonnen. Daten zu den einzelnen Maßnahmen sind online abrufbar unter (Excel-Tabelle 6): https://statistik.arbeitsagentur.de/nn_31922/SiteGlobals/Forms/Rubrikensuche/ Rubrikensuche_Form.html?view=processForm&resourceId=210368&input_= &pageLocale=de&topicId=939264&year_month=201712&year_month.GROUP= 1&search=Suchen Im Rahmen der beruflichen Rehabilitation erbringt die Bundesagentur für Arbeit auch unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen. Nach Angaben der Statistik über Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) der Bundesagentur für Arbeit gab es im Jahr 2017 deutschlandweit rund 43 000 Zu- gänge (darunter 17 000 Frauen) in Ausbildungsgeld und 6 500 Zugänge (darunter 2 600 Frauen) in Übergangsgeld. Die Daten können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Zugang Ausbildungsgeld und Übergangsgeld nach Leistungsart, Datenstand April 2018 Ausbildungsgeld Übergangsgeld Nur Teilnahme Nur Teilnahme Jahressumme/Berichtsmonat und/oder und/oder Leistungsempfänger Fahrtkosten Leistungsempfänger Fahrtkosten 3 4 5 6 Insgesamt 2015 45.896 22.764 6.524 4.067 2016 45.448 22.352 6.416 3.378 2017 43.273 21.653 6.453 3.465 darunter: Frauen 2015 18.046 8.978 2.724 1.695 2016 17.894 8.757 2.665 1.573 2017 17.010 8.379 2.707 1.464 Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit Gesetzliche Unfallversicherung: Für die gesetzliche Unfallversicherung ist darauf hinzuweisen, dass sie sowohl für die ärztliche Behandlung, Rehabilitation und Teilhabe von Versicherten, die durch einen Arbeits- oder Wegeunfall verletzt wurden oder eine Berufskrankheit haben, als auch für deren Entschädigung nach den Vorgaben des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) zuständig ist.",
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"content": "Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode –5– Drucksache 19/2041 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. In § 26 Absatz 3 SGB VII ist der Vorrang der Heilbehandlung und Rehabilitation vor Rentenleistungen für die Unfallversicherung ausdrücklich normiert. Auf- grund der umfassenden Zuständigkeit der gesetzlichen Unfallversicherung von der Akutversorgung über Rehabilitation bis zur Teilhabe werden einige der ange- fragten Sachverhalte nach Auskunft der Deutschen Gesetzlichen Unfallversiche- rung (DGUV) bisher statistisch nicht so differenziert erfasst, wie es für eine Be- antwortung der Fragen erforderlich ist. Beispielsweise kann bei medizinischen Leistungen zum Teil nicht zwischen Maßnahmen der medizinischen Rehabilita- tion und Maßnahmen der akuten Heilbehandlung unterschieden werden, wenn diese nahtlos durch einen Leistungserbringer erbracht werden. Gesetzliche Rentenversicherung: Die Statistik der Deutschen Rentenversicherung für den Bereich Rehabilitation liegt für das Berichtsjahr 2016 vor. Diese Statistik umfasst die Auswertungen der abgeschlossenen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 15 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI)), der sonstigen Leistungen zur Teilhabe (§ 31 SGB VI) und der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 16 SGB VI). Im Jahr 2016 weist die Statistik insgesamt 1 026 971 abgeschlossene Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und sonstige Leistungen zur Teilhabe aus. Aus der nachfolgenden Tabelle sind die Angaben nach der gewünschten Differenzie- rung (der Fragen 1a und 1c) zu entnehmen. Abgeschlossene Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und sonstige Leistungen zur Teilhabe im Jahre 2016 Männer und Männer Frauen Maßnahmeart Frauen Anzahl Normale Leistung zur med. Rehabilitation 676.504 361.103 315.401 Zahnersatzleistung 121 82 39 Leistung wg. psychiatrischer Krankheiten (einschl. RPK) 149.943 56.456 93.487 Entwöhnungsbehandlung 44.452 33.624 10.828 Ca-Reha-Leistung nach § 15 SGB VI 76.662 28.260 48.402 Ca-Reha-Leistung nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI 76.800 37.342 39.458 Sonstige Leistung nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI 173 112 61 Sonstige Leistung nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI 2.316 1.414 902 Leistungen insgesamt 1.026.971 518.393 508.578 Quelle: Statistik der Deutschen Rentenversicherung, Rehabilitation 2016 Im Jahr 2016 konnten insgesamt 156 117 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsle- ben abgeschlossen werden. Differenzierungen nach Art der Maßnahme und Ge- schlecht gehen aus der nachstehenden Tabelle hervor.",
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"content": "Drucksache 19/2041 –6– Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Abgeschlossene Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Jahre 2016 Männer und Männer Frauen Maßnahmeart Frauen Anzahl Auswahl v. Leistungen, Eignungsabklärung, Arbeitserprobung 17.739 11.502 6.237 Individuelle betriebliche Qualifizierung 116 58 58 Gründungszuschuss 540 375 165 Leistung zur Erhaltung o. Erlangung eines Arbeitsplatzes 74.692 50.319 24.373 Berufsvorbereitung 6.923 4.516 2.407 Leistungen zur beruflichen Bildung 30.995 18.247 12.748 Rehabilitation psychisch Kranker 1.939 1.044 895 Leistungen in einer Werkstatt für behinderte Menschen 9.614 6.133 3.481 Kfz-Hilfe 3.506 1.927 1.579 Leistungen an Arbeitgeber 10.053 6.906 3.147 Leistungen insgesamt 156.117 101.027 55.090 Quelle: Statistik der Deutschen Rentenversicherung, Rehabilitation 2016 Kinder- und Jugendhilfe: Laut Ergebnissen der amtlichen Kinder- und Jugendhilfestatistik wurden im Jahre 2016 94 166 Eingliederungshilfen bei (drohender) seelischer Behinderung (§ 35a Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII)) seitens der Kinder- und Jugendhilfe durchgeführt. Ohne die jungen Volljährigen belief sich das Fallzahlenvolumen auf 82 265 für Minderjährige. Diese Angaben beziehen sich jeweils auf die am Jahresende 2016 andauernden sowie die im Verlaufe des besagten Jahres beende- ten Hilfen. Die Ergebnisse für das Jahr 2017 werden voraussichtlich im vierten Quartal 2018 durch das Statistische Bundesamt veröffentlicht werden. 2. Wie hoch waren die Kosten für die jeweiligen Maßnahmen nach Kenntnis der Bundesregierung (bitte nach Geschlecht und jeweiligen Rehabilitations- trägern differenzieren)? Die Ausgaben für Rehabilitation und Teilhabe betrugen nach Angaben der BAR im Jahr 2016 insgesamt 35,2 Mrd. Euro. Gegenüber dem Jahr 2006 ergibt sich eine Steigerung von etwa 40 Prozent. Das entspricht nominal einem Zuwachs bei den Ausgaben in Höhe von 10,1 Mrd. Euro gegenüber 2006. Der größte Träger von Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe ist die Eingliederungshilfe. Ihr Anteil beträgt inzwischen etwa 51 Prozent der Gesamtausgaben (Quelle: Reha- Info 01/2018, BAR). Gesetzliche Krankenversicherung: Für den Bereich der GKV können nur die Gesamtausgaben in den jeweiligen Leistungsbereichen angegeben werden. Differenzierungen nach Geschlecht und Rehabilitationsträgern liegen nicht vor. Die Ausgaben für Maßnahmen der medi- zinischen Rehabilitation beliefen sich im Jahr 2016 auf 2,4 Milliarden Euro. Für andere ergänzende Leistungen wurden von der GKV rund 364 Millionen Euro im Jahr 2016 ausgegeben. Zu den Ausgaben für Krankengeld liegen in den amtlichen Statistiken keine separaten Daten für den Bereich Rehabilitation vor. Die Kran- kengeldausgaben insgesamt betrugen 11,7 Milliarden Euro im Jahr 2016. Kriegsopferversorgung und Kriegsopferfürsorge: Die Gesamtausgaben für einmalige und laufende Leistungen nach §§ 26 und 26a BVG betrugen 5 448 720 Euro im Jahr 2016. Die Gesamtausgaben nach § 27 BVG betrugen 185 226 905 Euro. Der Anteil an den Leistungen und Ausgaben,",
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"content": "Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode –7– Drucksache 19/2041 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. der auf die Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft entfällt, kann nicht beziffert werden. Er wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) auf ca. 80 Prozent geschätzt. Eingliederungshilfe: Für die Eingliederungshilfe nach dem SGB XII wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Aus der amtlichen SGB XII-Statistik ergibt sich, dass für Leistungen der Eingliederungshilfe im Jahr 2016 insgesamt 17,9 Mrd. Euro (Bruttoausgaben) verausgabt wurden: Bruttoausgaben der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen 2016 insgesamt Außerhalb In Insgesamt von Einrichtungen Einrichtungen Bundesland Millionen EUR Berücksichtigung von Korrekturlieferungen der Länder Bremen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz. Deutschland 17 923,7 3 341,7 14 582,0 Früheres Bundesgebiet 14 869,8 2 755,0 12 114,8 Neue Länder mit Berlin 3 054,0 586,7 2 467,3 Baden-Württemberg 1 822,2 256,7 1 565,5 Bayern 2 739,1 382,9 2 356,3 Berlin 811,9 304,2 507,7 Brandenburg 468,6 74,0 394,7 Bremen 203,2 50,5 152,7 Hamburg 437,4 134,3 303,1 Hessen 1 404,6 363,8 1 040,7 Mecklenburg-Vorpommern 310,5 47,4 263,1 Niedersachsen 1 967,7 278,7 1 688,9 Nordrhein-Westfalen 4 394,9 997,2 3 397,7 Rheinland-Pfalz 956,1 121,5 834,6 Saarland 233,9 49,9 184,0 Sachsen 577,2 65,9 511,2 Sachsen-Anhalt 458,2 41,5 416,7 Schleswig-Holstein 710,6 119,4 591,2 Thüringen 427,5 53,7 373,8 Quelle: Statistisches Bundesamt",
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"content": "Drucksache 19/2041 –8– Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Bundesagentur für Arbeit: Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit betrugen die Ist-Ausgaben der Leis- tungen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben, welche die Bunde- sagentur für Arbeit aus ihrem Haushalt erbringt, im Jahr 2017 rund 2,4 Mrd. Euro deutschlandweit. Zur Ausgabenhöhe bezogen auf einzelne Rehabilitationsträger, Geschlecht oder ähnliche Merkmale können keine Angaben gemacht werden, da die Finanzsys- teme der Bundesagentur für Arbeit grundsätzlich keine Differenzierung der Aus- gaben nach bestimmten Personenkreisen oder Bevölkerungsteilen vorsehen. Wei- tere Angaben zu den Ist-Ausgaben der Leistungen zur Teilhabe behinderter Men- schen am Arbeitsleben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben Bundesgebiet 01.01.2017 bis 31.12.2017 Angaben in Euro 2017 Leistung Ist-Ausgaben Teilhabe beh. Menschen am Arbeitsleben 2.397.108.892,31 Pflichtleistungen 2.272.606.521,36 Allgemeine Leistungen 69.616.410,38 Reha - Akt./berufl. Eingliederung 351.703,62 Reha-Berufsausbildungsbeihilfe 17.566.274,96 Reha BAB Azubi 5.011.262,06 Reha BAB Teilnehmer BvB 8.304.546,44 Reha Erstattung SV Erstattung an Reha-Einrichtungen 4.250.466,46 Alg bei FbW für Behinderte (AlgWB) 51.698.431,80 AlgWB Nettoleistung 30.401.157,79 AlgWB KV 9.049.986,11 AlgWB RV 10.790.243,92 AlgWB PV 1.457.043,98 Besondere Leistungen 2.202.990.110,98 Reha-Erstattungen an ö.-r. Träger 5.845.880,65 Erstattung Leist. Reha örT 5.845.880,65 Sonstige Hilfen n. d. SGB IX 45.466.351,44 Kraftfahrzeughilfe 22.760.289,16 Beteiligung IFD 2.914.423,59 Sonstige Hilfen 19.791.638,69 Reha-spezifische Maßn./Hilfen 1.605.925.176,84 Diagnose AM-Fähigk. 5.995.197,40 BBW 504.982.128,42 BFW 77.671.876,63",
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"content": "Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode –9– Drucksache 19/2041 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben Bundesgebiet 01.01.2017 bis 31.12.2017 Angaben in Euro 2017 Leistung Ist-Ausgaben Kategorie II u.ä. 185.144.803,27 Sonstige Maßnahmen überbetrieblich 290.285.587,08 Sonstige Maßnahmen betrieblich 8.412.364,75 Eingangsverf./Berufsbildungsber. WfbM 489.429.263,86 Unterstützte Beschäftigung 44.003.955,43 SV-Beiträge an Reha-Einricht. (Pflicht) 258.731.971,46 Erstattung an Einrichtungen (ohne WfbM) 105.746.027,03 Erstattung an WfbM 152.985.944,43 Ausbildungsgeld (Abg) 168.794.066,83 Abg - Nettoleistung 160.853.019,48 Abg - KV 3.225.689,37 Abg - RV 4.182.208,06 Abg - PV 533.149,92 Übergangsgeld (Übg) 118.226.663,76 Übg - Nettoleistung 74.905.921,17 Übg KV 20.007.814,52 Übg RV 20.103.689,11 Übg PV 3.209.238,96 Ermessensleistungen 112.020.459,99 Reha-Vermittlungsunterstützung 5.028.418,88 Reha-Vermittlungsbudget 537.603,87 Reha - Akt./berufl. Eingl. 4.049.013,29 Reha - GZ Phase II 205.444,00 Reha-GZ I (Kann) 236.357,72 Reha - BAB-Zweitausbildung 116.421,72 Reha BAB Zweitausb. 116.113,72 SV-Erstattungen an Reha-Einrichtungen 308,00 Reha FbW Weiterbildungskosten 42.208.063,43 Reha FbW LK 31.833.297,35 Reha FbW sonst. K. 10.275.266,08 Reha FbW - Prämie 99.500,00 Reha - AG-Zuschüsse 23.782.085,21 AZ Aus-/Weiterbildg. 15.754.781,64",
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"content": "Drucksache 19/2041 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben Bundesgebiet 01.01.2017 bis 31.12.2017 Angaben in Euro 2017 Leistung Ist-Ausgaben Arbeitshilfen Behin. 1.845.371,84 Probebesch. Behind. 6.181.931,73 Reha - Berufsausbildung in außerbetr. Einrichtungen (BaE) 13.715.920,35 Reha BaE integrativ 6.226.234,77 Reha BaE kooperativ 2.053.734,04 Zuschuss Ausbildungsvergütung 5.420.951,54 Reha Verm.pauschale 15.000,00 Reha - Lehrgangskosten BvB 21.936.049,46 Reha LK BvB 21.672.167,91 Reha LK BvB-Pro 263.881,55 Reha - Assistierte Ausbildung (AsA) 1.069.613,70 Reha Ausbildungsbegl. Hilfen (abH) 4.163.887,24 Reha abH / 4.163.887,24 Reha - Persönliches Budget 12.481.910,96 an Budgetnehmer 12.259.716,70 an and. Träger 42.180,34 an BA (Beauftragte) 180.013,92 Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit Gesetzliche Unfallversicherung: Soweit die Unfallversicherung betroffen ist, wird auf die Antwort zu Frage 1 ver- wiesen. Gesetzliche Rentenversicherung: Die Rechnungsergebnisse der gesetzlichen Rentenversicherung, denen die Auf- wendungen für Leistungen zur Teilhabe entnommen werden können, differenzie- ren nicht nach Geschlecht. Die Darstellung der Aufwendungen für Leistungen zur Teilhabe erfolgt nach dem Ordnungsprinzip des Kontenrahmens für die Träger der Deutschen Rentenversicherung mit dem Stand ab 1. Januar 2016.",
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"content": "Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/2041 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 1) Brutto - Aufwendungen für Leistungen zur Rehabilitation im Jahre 2016 Brutto - Aufwendungen für Leistungen zur Rehabilitation in Mio. Euro Aufwendungen insgesamt 6.364 darunter: Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und ergänzende Leistungen (ohne Leistungen wg. Abhängigkeitserkrankungen und psychischer Erkrankungen) 2.614 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation wegen Abhängigkeitserkrankungen und ergänzende Leistungen 576 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation wegen psychischer Erkrankungen und ergänzende Leistungen 961 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und ergänzende Leistungen 1.331 Sonstige Leistungen nach § 31 SGB VI 515 1) Brutto - Aufwendungen sind Reha-Ausgaben (Netto - Aufwendungen) zuzügl. Erstattungen. Quelle: Statistik der Deutschen Rentenversicherung, Rechnungsergebnisse 2016 Kinder- und Jugendhilfe: Die Ausgaben der Kinder- und Jugendhilfe für Maßnahmen der Eingliederungs- hilfen bei (drohender) seelischer Behinderung (§ 35a SGB VIII) beliefen sich im Jahre 2016 auf gerundet 1,40 Mrd. Euro. Aufwendungen für junge Volljährige mit einer Hilfe bei einer (drohenden) seelischen Behinderung sind hier nicht mit enthalten. Die Angaben für 2017 werden voraussichtlich im ersten Quartal des Jahres 2019 durch das Statistische Bundesamt bereitgestellt. 3. Wie häufig wurde nach Kenntnis der Bundesregierung vor Eintritt einer Er- werbsminderung eine Rehabilitationsmaßnahme durchgeführt (bitte nach Bundesländern, Geschlecht und zuständigem Rehabilitationsträger differen- zieren)? Für den Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung, der Kriegsopferversor- gung, der Kriegsopferfürsorge, der Eingliederungshilfe, der Bundesagentur für Arbeit, der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesetzlichen Unfallversicherung liegen keine statistischen Daten vor. Gesetzliche Rentenversicherung: Auf der Basis der Rentenzugangsstatistik 2016 der Deutschen Rentenversiche- rung geht aus der nachstehenden Tabelle hervor, wie häufig die medizinischen Leistungen in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit – nach Ländern und Geschlecht für diesen Rehabilitationsträ- ger – durchgeführt wurden.",
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"content": "Drucksache 19/2041 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Durchgeführte medizinischen Leistungen in letzten 5 Jahren vor Beginn der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit im Jahre 2016 Männer Frauen 4 und mehr 4 und mehr Wohnort (Bundesland) 1 Leistung 2 Leistungen 3 Leistungen 1 Leistung 2 Leistungen 3 Leistungen Leistungen Leistungen Anzahl Schleswig-Holstein 626 250 71 42 938 358 92 51 Hamburg 291 120 41 9 419 151 47 21 Niedersachsen 2.129 980 341 182 2.597 1.099 364 191 Bremen 148 49 29 14 182 79 25 13 Nordrhein-Westfalen 4.940 1.806 577 294 5.610 1.920 582 243 Hessen 2.049 680 202 78 2.396 714 207 76 Rheinland-Pfalz 1.320 519 189 101 1.493 468 171 87 Baden-Württemberg 2.393 1.114 419 249 2.796 1.216 410 187 Bayern 3.032 1.159 377 238 3.440 1.204 443 205 Saarland 382 121 43 15 381 110 25 10 Berlin 746 272 63 38 1.089 372 124 44 Brandenburg 804 261 71 39 1.105 343 120 45 Mecklenburg-Vorpommern 693 252 71 38 818 289 76 37 Sachsen 1.126 377 128 64 1.230 416 128 80 Sachsen-Anhalt 846 288 74 36 841 267 72 40 Thüringen 855 288 86 42 879 304 91 30 Ausland und Unbekannt 79 25 5 2 71 20 5 2 Insgesamt 22.459 8.561 2.787 1.481 26.285 9.330 2.982 1.362 Quelle: Statistik der Deutschen Rentenversicherung, Rentenzugang 2016 4. Wie viele sozialversicherungspflichtig beschäftigte Personen können nach Kenntnis der Bundesregierung nach Beendigung einer Rehabilitation weiter- hin eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben (bitte nach Bundesländern, Geschlecht und zuständigem Rehabilitationsträger differen- zieren)? Für den Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung, der Kriegsopferversor- gung, der Kriegsopferfürsorge, der Eingliederungshilfe, der Bundesagentur für Arbeit, der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesetzlichen Unfallversicherung lie- gen keine statistischen Daten vor. Gesetzliche Rentenversicherung: Die Erwerbsfähigkeit dauerhaft zu erhalten, ist ein Hauptziel der Rehabilitation der Rentenversicherung. Der Erfolg einer Rehabilitation wird nicht nur subjektiv von den Rehabilitanden selbst eingeschätzt. Er lässt sich auch objektiv an der Anzahl der Rehabilitanden messen, die nach dem Ende der Rehabilitationsleis- tung dauerhaft erwerbsfähig sind. Dieser Erwerbsverlauf nach medizinischer Re- habilitation, der so genannte Sozialmedizinische Verlauf (SMV), wird mit Routi- nedaten der Rentenversicherung dargestellt und gibt u. a. Auskunft darüber, wie viele Rehabilitanden in einem bestimmten Zeitraum – zumeist zwei Jahre nach Rehabilitation – im Erwerbsleben verbleiben konnten.",
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"content": "Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/2041 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Die aktuellsten Zahlen liegen hierzu für die Jahre 2013 bis 2015 vor. Demnach zeigt der Erwerbsverlauf von pflichtversicherten Rehabilitanden des Jahres 2013 für die nachfolgenden zwei Jahre, dass nur 15 Prozent der Personen nach einer medizinischen Rehabilitation aus dem Erwerbsleben ausscheiden, 8 Prozent er- halten eine Erwerbsminderungsrente, 6 Prozent eine Altersrente und 1 Prozent versterben aus dem Erwerbsleben heraus. Bei dem weitaus größten Anteil der Rehabilitanden wird das Ziel einer dauerhaf- ten Erwerbsfähigkeit erreicht. Innerhalb der ersten 24 Monate nach der medizini- schen Rehabilitation sind immerhin 84 Prozent der Personen weiterhin erwerbs- fähig und zahlen entweder lückenlos (73 Prozent) oder mit Unterbrechungen (11 Prozent) Beiträge. Geschlechtsspezifische Unterschiede sind kaum erkennbar. Eine Differenzierung nach Ländern liegt nicht vor. 5. Was unternimmt die Bundesregierung, um Studien zur Wirksamkeit von Re- habilitation zu fördern? Bundesagentur für Arbeit: Die Bundesregierung hat den Aufbau eines Reha-Prozessdatenpanels auf Basis von Daten aus den Geschäftsprozessen der Bundesagentur für Arbeit beim Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung finanziert. Dies ermöglicht es, Forschung zum Rehabilitationsprozess in Trägerschaft der Bundesagentur für Arbeit durch- zuführen. Gesetzliche Rentenversicherung: Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund, Grundsatz- und Querschnittsan- gelegenheiten, verfügt über einen Bereich, der sich eigens mit der Forschung zu Rehabilitation und Erwerbsminderung befasst. Die DRV Bund formuliert selbst Kernthemen des Forschungsbedarfs. Sie engagiert sich mit anderen Institutionen, insbesondere dem Bundesministerium für Bildung und Forschung, in gemeinsa- men Förderschwerpunkten. Künftig ist dies der Förderschwerpunkt „Transferori- entierte Versorgungsforschung – Forschung und Ergebnistransfer für eine be- darfsorientierte Rehabilitation“ (2019 bis 2026). Dabei stehen die Versicherten- bzw. Nutzerorientierung und der Transfer von Forschungsergebnissen in die Pra- xis im Vordergrund. Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung tragen durch zahlreiche eigene aus dem sogenannten Reha-Budget finanzierte Modellvorhaben zur kontinuierli- chen Weiterentwicklung der Rehabilitation bei. Die 90 rentenversicherungseigenen Rehabilitationskliniken tragen durch ihre Forschungstätigkeit ebenfalls zur kontinuierlichen Weiterentwicklung der Reha- bilitation bei. Viele dieser Reha-Kliniken sind an entsprechenden Projekten beteiligt, oft im Rahmen von Kooperationen mit universitären Einrichtungen. Gemäß § 31 Absatz 1 Nummer 3 SGB VI können die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung als sonstige Leistungen zur Teilhabe Zuwendungen an Ein- richtungen leisten, die auf dem Gebiet der Rehabilitation forschen oder die Reha- bilitation fördern. Der Träger Deutsche Rentenversicherung Bund hat beispiels- weise in seinem Haushalt 2018 für diesen Zweck 6,675 Mio. Euro vorgesehen.",
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"content": "Drucksache 19/2041 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 6. Wie wirken die Rehabilitationsträger nach Kenntnis der Bundesregierung darauf hin, Personen mit entsprechenden Bedarfen zu identifizieren und bei Bedarf auf eine Antragstellung auf Rehabilitationsleistungen hinzuwirken (s. Antwort der Bundesregierung zu Frage 11 der Kleinen Anfrage der Frak- tion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Flexibler Rentenübergang“ auf Bundes- tagsdrucksache 18/9720)? Gesetzliche Unfallversicherung: Die gesetzliche Unfallversicherung betreibt seit Jahrzehnten ein umfassendes Reha-Management. Die Änderungen durch das BTHG sind ein weiterer Anlass, die Bemühungen zur umfassenden Erkennung von Reha-Bedarfen (auch anderer Träger) zu intensivieren. Dazu werden alle vorhandenen Instrumente der DGUV einem Screening unterzogen, ob ihnen Informationen zu weitergehenden Rehabi- litationsbedarfen zu entnehmen sind. Eine besondere Bedeutung hat aus Sicht der Verwaltungen dabei der Entlassungsbericht aus der medizinischen Reha, in dem auch über bestehende Hindernisse im Heilverfahren berichtet wird. Da in der Unfallversicherung alle Leistungen von Amts wegen zu erbringen sind, muss auf eine Antragstellung auf Rehabilitationsleistungen nicht hingewirkt wer- den. Insbesondere für besonders schwere und komplexe Fälle wird durch die Un- fallversicherungsträger das Reha-Management eingeschaltet, bei dem z. B. im Rahmen der Reha-Planung oder im persönlichen Gespräch über die medizinische Versorgung hinausgehende Reha-Bedarfe identifiziert werden. Kinder- und Jugendhilfe, gesetzliche Krankenversicherung: Für den Bereich der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesetzlichen Krankenver- sicherung liegen keine Erfahrungswerte vor. Kriegsopferversorgung und Kriegsopferfürsorge: Die Länder sind nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben eigenverantwortlich für die Durchführung der Kriegsopferversorgung und der Kriegsopferfürsorge zu- ständig. Daher liegen der Bundesregierung hierzu keine eigenen Erkenntnisse vor. Eingliederungshilfe: Die Länder sind nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben eigenverantwortlich für die Durchführung der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach dem SGB XII zuständig. Daher liegen der Bundesregierung hierzu keine ei- genen Erkenntnisse vor. Bundesagentur für Arbeit: Ziel der Bundesagentur für Arbeit (BA) ist es, für die erfolgreiche Teilhabe von Menschen mit Behinderungen Reha-Bedarfe so früh wie möglich zu erkennen und aufzugreifen. Deshalb sind die Beratungs- und Vermittlungsfachkräfte in den Agenturen für Arbeit und Jobcentern sensibilisiert, Anhaltspunkte für mögliche Rehabilitationsbedarfe zu identifizieren und auf eine Reha-Antragstellung bei dem voraussichtlich zuständigen Rehabilitationsträger aktiv hinzuwirken. Gemäß § 12 SGB IX sind die BA und die Jobcenter seit dem 1. Januar 2018 verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen die frühzeitige Erkennung des Rehabilitationsbe- darfs insbesondere durch die Bereitstellung und Vermittlung von geeigneten bar- rierefreien Informationsangeboten zu unterstützen. Die BA und die Jobcenter",
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"content": "Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/2041 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. haben hierfür unter anderem Ansprechstellen geschaffen, die entsprechende An- gebote für Leistungsberechtigte, Arbeitgeber und andere Rehabilitationsträger zur Verfügung stellen. Gesetzliche Rentenversicherung: Maßnahmen vor Antragstellung bei der gesetzlichen Rentenversicherung: Der Gesetzgeber hat mit der Regelung des § 12 Absatz 1 Satz 2 SGB IX als Maßnahme zur Unterstützung der frühzeitigen Bedarfserkennung die Rehabi- litationsträger verpflichtet, Ansprechstellen zu benennen. Sie haben die Auf- gabe, barrierefreie Informationen anzubieten, über Inhalte und Ziele von Leis- tungen zur Teilhabe, über die Möglichkeit der Leistungsausführung als persön- liches Budget, über das Verfahren zur Inanspruchnahme von Leistungen zur Teilhabe und über Angebote der Beratung, einschließlich der ergänzenden un- abhängigen Teilhabeberatung nach § 32 SGB IX, zu informieren. Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung haben seit dem 2. Januar 2018 sowohl auf der Mantelseite der Deutschen Rentenversicherung als auch auf den Seiten der jeweiligen Rentenversicherungsträger die Kontaktdaten ihrer Ansprechstellen veröffentlicht. Die Träger vermitteln die wichtigsten Informationsangebote an Leistungsberechtigte, aber auch an Arbeitgeber und andere Rehabilitationsträ- ger. Prävention: Anträge auf Leistungen zur Prävention bieten die Möglichkeit, bei den Antragstellern ggf. schon bestehende Bedarfe an Leistungen zur Rehabili- tation zu identifizieren. Die Öffentlichkeitsarbeit der gesetzlichen Rentenver- sicherung zum Thema „Prävention“ erfolgt teils zielgerichtet an die interes- sierte Fachöffentlichkeit, zum Beispiel durch Vorträge bei Arbeitgeber- und Gewerkschaftsorganisationen, Fachkongresse, Veröffentlichungen in Fach- zeitschriften der Betriebs-/Werksärzte sowie der Hausärzte. Die DRV Bund hat kürzlich 15 000 Haus-, Betriebs- und Werksärzte direkt angeschrieben und ihnen Informationsmaterial über Leistungen zur Prävention zugesandt. Parallel dazu hat die gesetzliche Rentenversicherung im Internet eine „Micro Site“ ein- gerichtet, auf welcher unter anderem mit einem Video die Leistungen zur Prä- vention der Rentenversicherung vorgestellt werden. Auf diese Weise haben Versicherte die Möglichkeit, sich über dieses neue Leistungsangebot zu infor- mieren. Der Firmenservice der gesetzlichen Rentenversicherung informiert und berät im Modul 1 (Gesunde Mitarbeiter) telefonisch, aufsuchend oder per E-Mail über Leistungen zur Prävention, Leistungen zur Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, über das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) sowie das Betriebliche Gesundheitsmanagement (BGM). Die Firmenberater der Rentenversicherung versuchen insbesondere bei persön- lichen Beratungsgesprächen in den Betrieben ihre Ansprechpartner zu dem Themenkomplex zu sensibilisieren und die Bedeutung von Prävention und Re- habilitation für die Gesunderhaltung der Beschäftigten zu verdeutlichen. Für die wichtige Nahtstelle zwischen den Trägern der Rentenversicherung ei- nerseits sowie der Bundesagentur für Arbeit und den Jobcentern andererseits haben die Beteiligten eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Leistung der Rentenversicherung zur Teilhabe am Arbeitsleben abge- schlossen. Sie findet Anwendung bei der Betreuung von erwerbsfähigen Leis- tungsberechtigten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und von Arbeitslosen und arbeitssuchenden Menschen nach dem Dritten Buch Sozial-",
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"content": "Drucksache 19/2041 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. gesetzbuch (SGB III), bei denen ein Bedarf an Leistungen zur Teilhabe am Ar- beitsleben der Rentenversicherung bestehen kann. Die Vereinbarung trifft grundsätzliche Verfahrensregelungen, damit bei den Agenturen für Arbeit und den Jobcentern Anzeichen für notwendige Teilhabeleistungen frühzeitig iden- tifiziert werden und der Versicherte über Leistungen zur Teilhabe am Arbeits- leben informiert sowie bei ihm auf eine Antragstellung hingewirkt wird. Maßnahmen nach Antragstellung bei der gesetzlichen Rentenversicherung: Wird bei einem Antrag auf Leistungen zur Prävention festgestellt, dass tatsäch- lich oder unabhängig davon Bedarf an Leistungen zur Rehabilitation besteht, wird beim Versicherten auf eine entsprechende Antragstellung hingewirkt. Durch die Anpassung der Formulare und Arbeitsabläufe im Zusammenhang mit der Bedarfsermittlung (z. B. Befundbericht durch Hausarzt) und Schulung der Beschäftigten optimieren die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung die Identifizierung der über die beantragte Leistung zur Rehabilitation hinaus bestehenden Rehabilitationsbedarfe. Dadurch wird die Grundlage geschaffen, um gegenüber den Versicherten auf eine (weitergehende) Antragstellung hin- zuwirken. Weitere Maßnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung: In einem Modellprojekt in Sachsen-Anhalt wurden 46 Prozent aller niederge- lassenen Hausärzte mit einem Fortbildungsmodul nachhaltig für das Thema Rehabilitation sensibilisiert und befähigt, Rehabilitationsbedarfe frühzeitig zu erkennen, Patienten fachkundig zu beraten und bei der Antragstellung zielfüh- rend zu unterstützen. Außerdem wird ein Online-Rehabedarfstest (OREST) erprobt. Es geht dabei um Praktikabilität, Akzeptanz und Nutzen eines proaktiven Screenings (im Sinne eines Selbsttests) nach Bedarf an medizinischen Rehabilitationsmaßnah- men bei Versicherten der DRV Baden-Württemberg und Rheinland. Weitere Modellvorhaben zur Identifizierung von vermutlich rehabedürftigen Versi- cherten sind im Rahmen der Modellvorhaben zur Stärkung der Rehabilitation nach § 11 SGB IX geplant (vgl. Antwort zu Frage 7). Auch über die derzeit erprobte freiwillige, individuelle, berufsbezogene Ge- sundheitsuntersuchung für Versicherte ab Vollendung des 45. Lebensjahres können Rehabilitationsbedarfe erkannt und dann Rehabilitationsleistungen ge- zielt angeboten werden. 7. Wann wird die Förderrichtlinie „rehapro – Modellvorhaben zur Stärkung der Rehabilitation“ veröffentlicht (s. Bundestagsdrucksache 19/1208, Antwort zu Frage 10d), und welchen Inhalts ist die Richtlinie? Die Förderrichtlinie zum Bundesprogramm rehapro wurde am 4. Mai 2018 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Förderrichtlinie regelt insbesondere das För- derziel, den Zuwendungszweck, den Fördergegenstand und den Förderumfang sowie das Antragsverfahren. Ziel des Bundesprogramms ist es, durch die Erpro- bung von innovativen Leistungen und innovativen organisatorischen Maßnahmen neue Wege zu finden, die Erwerbsfähigkeit der Menschen besser zu erhalten bzw. wiederherzustellen. Im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der gesetzlichen Rentenversicherung sollen innovative Ansätze zur Unterstützung",
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"number": 17,
"content": "Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 17 – Drucksache 19/2041 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. von Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen erprobt sowie die Zusam- menarbeit der Akteure in der medizinischen und beruflichen Rehabilitation weiter verbessert werden. 8. Wie ist der Stand zur Umsetzung des neuen, durch das sog. Flexirentengesetz eingeführten Ü-45-Gesundheitscheck der Rentenversicherung? Nach § 14 Absatz 3 Satz 2 SGB VI wirken die Träger der gesetzlichen Renten- versicherung darauf hin, dass die Einführung einer freiwilligen, individuellen, berufsbezogenen Gesundheitsvorsorge für Versicherte ab Vollendung des 45. Le- bensjahres trägerübergreifend in Modellprojekten erprobt wird. Für eine rentenversicherungsweit einheitliche Bedarfsermittlung wurde ein Fra- gebogen entwickelt, der zwischen keinem Bedarf, Präventionsbedarf und Reha- bilitationsbedarf unterscheidet. Dieser wird derzeit im Rahmen eines Forschungs- projekts validiert. Parallel gibt es eine Vielzahl Modellprojekte der verschiedenen Rentenversiche- rungsträger, in denen unterschiedliche Zugangswege, Untersuchungsformen und Zielgruppen betrachtet werden. 9. Welche Erfahrungen konnte die Bundesregierung bisher mit der neuen, ab 1. Januar 2018 geltenden Regelung zum Antragsverfahren auf Rehabilitati- onsverfahren machen („Leistungen wie aus einer Hand“), und wie wird nach Einschätzung der Bundesregierung das Teilhabeplanverfahren vor Ort ange- nommen bzw. umgesetzt? Da die Regelungen des BTHG zum neuen Teilhabeplanverfahren und der Leis- tungserbringung „wie aus einer Hand“ (SGB IX Teil 1) erst zum 1. Januar 2018 in Kraft getreten sind, liegen der Bundesregierung noch keine trägerübergreifen- den Erfahrungswerte vor. Auf Ebene der BAR wurden bereits vielfältige Informationsangebote zur Umset- zung des neuen Rechts bereitgestellt. Diese sind auf der Internetpräsenz der BAR abrufbar unter: www.bar-frankfurt.de/. Insbesondere wurde im Januar 2018 von der BAR der Arbeitsentwurf einer „Gemeinsamen Empfehlung Reha-Prozess“ veröffentlicht. In diesem Arbeitsentwurf werden zahlreiche durch das neue SGB IX erforderli- che Ergänzungen, Konkretisierungen und Neuerungen gegenüber den bisherigen Empfehlungen vorgenommen. Hierzu zählen unter anderem die neue Teilhabe- planung, die Zuständigkeitsklärung sowie die Bedarfsermittlung und Bedarfsfest- stellung. Das gesetzlich vorgeschriebene Beteiligungs- und Zustimmungsverfah- ren zur Gemeinsamen Empfehlung, einschließlich der Herstellung des Beneh- mens findet auf Ebene der BAR derzeit statt. Hierbei können die Rehabilitations- träger sowie die Verbände der Menschen mit Behinderungen auf ihre Erfahrun- gen und trägerspezifische Besonderheiten hinweisen. Bis auf die nachfolgenden Angaben der Gesetzlichen Rentenversicherung liegen der Bundesregierung keine weiteren Erfahrungen nach den jeweiligen Trägerbe- reichen vor: Die DRV Bund hat bis September 2017 ein Forschungsprojekt zum Thema „Fall- management bei Leistungen zur Teilhabe“ in Auftrag gegeben. Auf Grundlage der dabei gewonnenen wissenschaftlichen Erkenntnisse hat die DRV Bund ein",
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"content": "Drucksache 19/2041 – 18 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Konzept zum „Fallmanagement bei Leistungen zur Teilhabe“ entwickelt, das al- len Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung einen gemeinsamen Rahmen für die Einführung und Umsetzung des Fallmanagements vorgibt. In diesem Konzept werden zentrale Regelungen zum Antragsverfahren und zur Umsetzung des Teilhabeplanverfahrens beschrieben. Danach entwickelt z. B. der Rehabilitationsberater der DRV einen individuell mit dem Versicherten abge- stimmten Teilhabeplan, der neue Ziele aufzeigt und sicherstellt, dass Leistungen trägerübergreifend wie aus einer Hand erbracht werden. 10. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung von Mittag und Welti, wonach das vom Gesetzgeber vorgesehene Bonus-System beim Betrieblichen Ein- gliederungsmanagement (§ 167 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetz- buch) praktisch nicht in Gang gekommen sei (Mittag/Welti, Vergleich der sozialen Sicherung und beruflichen Wiedereingliederung bei Erwerbsmin- derung in drei europäischen Ländern, Fachbeitrag D2-2017), und inwiefern erkennt die Bundesregierung hier einen Handlungsbedarf? Nach Kenntnis der Bundesregierung kommt materiellen Anreizen in Form von Prämien und Boni bei der Umsetzung des betrieblichen Eingliederungsmanage- ments (BEM) in der betrieblichen Praxis eine untergeordnete Rolle zu. Größere Bedeutung für die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben nach § 167 Absatz 2 SGB IX hat nach den wissenschaftlichen Ergebnissen des Projekts „Unterstüt- zende Ressourcen für das Betriebliche Eingliederungsmanagement“, das im Auf- trag des BMAS vom DGB Bildungswerk durchgeführt wird, die bei den maßgeb- lichen betrieblichen Akteuren (Beschäftigtenvertretung, Schwerbehindertenver- tretung, Personalverantwortlichen, Geschäftsleitung) vorhandene Erwartung, dass durch die Einführung des BEM Fehlzeiten gesenkt, die Prävention und die Gesundheit der Beschäftigten verbessert und den gesetzlichen Vorschriften Rech- nung getragen wird. Vor diesem Hintergrund ist es aus Sicht der Bundesregierung wichtig, der betrieblichen Praxis Informationen und Orientierungswissen zum BEM und zu den vielfältigen Unterstützungs- und Beratungsangeboten, etwa der Rehabilitationsträger und der Integrationsämter, zur Verfügung zu stellen. Dies geschieht durch die Erstellung und Verbreitung von eigenem Informationsmate- rial der Bundesregierung, durch die Förderung von Modellprojekten sowie durch die Begleitung von entsprechenden Aktivitäten der Rehabilitationsträger, der In- tegrationsämter und weiterer BEM-Akteure auf Ebene der Bundesarbeitsgemein- schaft für Rehabilitation. 11. a) Wie hat sich das sog. Reha-Budget der gesetzlichen Rentenversicherung in den letzten zehn Jahren entwickelt (bitte jahresgenaue Angaben), und wie wird es sich voraussichtlich bis zum Jahr 2020 entwickeln? Die Berechnung des sogenannten Reha-Budgets ist in den §§ 220 Absatz 1 und 287 b SGB VI ausgehend von der Definition des Budgets für das Jahr 1997 gere- gelt. Dieser Regelung folgend, hat sich das sogenannten Reha-Budget vom Jahr 2008 bis zum Jahr 2018 von 5 306 000 000 Euro auf 6 928 000 000 Euro erhöht. In dieser Entwicklung ist auch die Demografiekomponente des § 287 b Absatz 3 SGB VI enthalten. Diese wirkte für die Jahre 2014 bis 2017 zusätzlich steigernd zu der voraussichtlichen Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitneh- mer, mit der das Reha-Budget fortzuschreiben ist (§ 220 Absatz 1 SGB VI). Seit dem Jahr 2018 wirkt die Demografiekomponente dagegen dämpfend auf die Fort- schreibung.",
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"content": "Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 19 – Drucksache 19/2041 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Das sogenannte Reha-Budget für die einzelnen Jahre ist in der folgenden Tabelle wiedergegeben. Jahr Reha-Budget 2008 5.306.000.000 2009 5.360.000.000 2010 5.415.000.000 2011 5.528.000.000 2012 5.666.000.000 2013 5.820.000.000 2014 6.092.257.914 2015 6.375.000.000 2016 6.596.000.000 2017 6.787.000.000 2018 6.928.000.000 Quelle: Statistik der Deutschen Rentenversicherung Im Wert des Jahres 2014 wurde entsprechend der Regelung des § 220 Absatz 1 SGB VI die Budgetüberschreitung des Jahres 2012 berücksichtigt. Für das sogenannte Reha-Budget des Jahres 2019 liegen nach Auskunft der DRV Bund noch nicht alle benötigten Daten in der erforderlichen Aktualität vor. Nach den bisherigen Berechnungen wird es sich auf rund 7,1 Mrd. Euro belaufen. Das sogenannte Reha-Budget für das Jahr 2020 wird dann im Jahr 2019 auf der Basis des Budgets für das Jahr 2019 berechnet. b) Wie hoch waren in diesen Jahren jeweils die tatsächlichen Ausgaben für Reha-Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung? Bei der Entwicklung der Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe ist, wie auch bei den unter Frage 11c behandelten Bewilligungen, zu berücksichtigen, dass mit dem RV-Leistungsverbesserungsgesetz ab Mitte 2014 die Altersrente für beson- ders langjährig Versicherte eingeführt wurde. Mit der Inanspruchnahme dieser neuen Leistung verringert sich die Zahl der potentiell einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe stellenden Versicherten ohne Rentenbezug. Die Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe in der dem sogenannten Reha-Budget entsprechenden Abgrenzung beliefen sich in den einzelnen Jahren auf die in der folgenden Tabelle dargestellten Werte. Hierbei handelt es sich um die Bruttoauf- wendungen abzüglich Erstattungen und Zuzahlungen.",
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"content": "Drucksache 19/2041 – 20 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Jahr Reha-Ausgaben 2008 4.948.306.072 2009 5.260.236.778 2010 5.378.661.156 2011 5.475.214.744 2012 5.678.742.086 2013 5.657.756.442 2014 5.848.186.857 2015 6.021.588.419 2016 6.192.655.029 2017 6.383.079.514 Quelle: Statistik der Deutschen Rentenversicherung c) Wie hat sich die Zahl der durch Rentenversicherungsträger bewilligten Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Ar- beitsleben in den letzten zehn Jahren entwickelt? Bei der Entwicklung der Zahlen der Bewilligungen ist, wie in der Antwort zu Frage 11b ausgeführt, die Wirkung der Altersrente für besonders langjährig Ver- sicherte zu beachten. Bei der Gesamtzahl der Bewilligungen von Maßnahmen der medizinischen Re- habilitation zeigt sich über den gesamten Zeitraum eine relative Konstanz bei rund 1,1 Millionen Bewilligungen. Demgegenüber ist bei den Bewilligungen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ein beinahe kontinuierlicher Anstieg von rund 270 000 auf rund 310 000 zu beobachten. Die Werte für die einzelnen Jahre enthält die nachfolgende Tabelle. Bewilligungen medizini- Bewilligungen Teilhabe Jahr sche Rehabilitation am Arbeitsleben 2008 1.064.005 269.240 2009 1.102.671 290.526 2010 1.062.500 284.848 2011 1.087.785 271.714 2012 1.097.538 269.484 2013 1.085.577 274.585 2014 1.135.087 280.060 2015 1.096.127 293.251 2016 1.109.448 305.523 2017 1.109.014 309.015 Quelle: Statistik der Deutschen Rentenversicherung",
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"content": "Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 21 – Drucksache 19/2041 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. d) Wie bewertet die Bundesregierung nun vier Jahre nach Inkrafttreten der durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz zum 1. April 2014 in Kraft getretenen Änderungen die Berechnung des Reha-Budgets, und welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Kritik der gesetz- lichen Rentenversicherung aus dem Jahr 2014, wonach „Veränderungen im Krankheitsspektrum (zum Beispiel Zunahme psychischer Störungen) und vermehrte Präventionsleistungen (nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Num- mer 2 SGB VI)“ durch die Änderungen zur Berechnung des Reha-Bud- gets nicht abgedeckt würden (siehe Ausschussdrucksache 18(11)76)? Die Rehabilitation der gesetzlichen Rentenversicherung gewinnt weiter an Be- deutung. Die Bevölkerung wird zunehmend älter und arbeitet länger. Die Anfor- derungen der Arbeitswelt werden immer vielfältiger. Prävention, Rehabilitation und Nachsorge werden deshalb immer wichtiger. In der 18. Legislaturperiode sind die gesetzlichen Grundlagen (insbesondere Prä- ventionsgesetz, Flexirentengesetz und Bundesteilhabegesetz) für ein breiteres und größeres Angebot geschaffen worden. Psychische Beeinträchtigungen haben einen zunehmenden Stellenwert in der me- dizinischen Rehabilitation der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie sind seit Jah- ren häufigste Ursache für den Zugang in die Erwerbsminderungsrente. Die Kos- ten für die medizinische Rehabilitation von psychischen Beeinträchtigungen sind wegen der längeren Behandlungsdauer in der Regel durchschnittlich höher als bei Rehabilitationen von der üblichen Dauer von durchschnittlich drei Wochen. Der wachsende Stellenwert von Rehabilitationen bei psychischen Beeinträchtigungen führt deshalb zu vergleichsweise höheren Kosten. Das BMAS wird die Entwick- lung das sogenannten Reha-Budgets weiter beobachten.",
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