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"content": "Deutscher Bundestag Drucksache 19/754 19. Wahlperiode 14.02.2018 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten René Springer, Uwe Witt, Jürgen Pohl, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/562 – Kindergeld für ausländische EU-Bürger in Deutschland, deren Kinder im Ausland leben Vorbemerkung der Fragesteller In verschiedenen Medienberichten ist über unrechtmäßige Zahlungen von Kin- dergeld an EU-Ausländer für deren im Ausland lebende Kinder berichtet wor- den. So schreibt u. a. „welt.de“ am 30. Mai 2017 in einem Artikel von einem Anstieg von Leistungsmissbrauch in organisierter Form sowie dass sich die Zahl der begünstigten Kinder seit 2010 auf fast 170 000 verfünffacht habe. Darüber hinaus sollen dem Bundesministerium der Finanzen darüber Erkenntnisse aus Stichproben und Überprüfungen vorliegen. Geplante Maßnahmen der Bundes- regierung, den Missbrauch zu unterbinden, sollen wegen Bedenken der EU- Kommission eingestellt worden sein (www.welt.de/politik/deutschland/article 171106923/Mehr-Kinder-im-EU-Ausland-erhalten-Kindergeld.html; www.welt. de/politik/deutschland/article165058846/Organisierter-Betrug-bei-Kindergeld- fuer-EU-Auslaender.html). 1. Wie viel Kindergeld hat die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2017 an wie viele im Ausland lebende Kinder von EU-Bürgern gezahlt? 2. Welche konkreten Kindergeldzahlungen flossen dabei in welche EU-Staa- ten? 3. Wie viel Kindergeld hat die Bundesrepublik Deutschland im Zeitraum von 2010 bis 2016 an im Ausland lebende Kinder von EU-Bürgern gezahlt (bitte jährlich aufschlüsseln)? Die Fragen 1 bis 3 werden zusammen beantwortet. Zu den Zahlbeträgen für im Ausland lebende Kinder liegen der Bundesregierung keine Angaben vor. Die Bestandsstatistik der Bundesagentur für Arbeit (BA), deren Familienkassen für die Bearbeitung von Kindergeldfällen mit Bezug zum über- und zwischen- staatlichen Recht zuständig sind, weist lediglich Zahlungen aus, die auf ausländi- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 13. Februar 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.",
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"content": "Drucksache 19/754 –2– Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. sche Konten erfolgen – ohne Differenzierung nach einzelnen Ländern. Darin ent- halten sind auch Kindergeldzahlungen an deutsche Kindergeldberechtigte mit ei- nem Konto im Ausland. Umgekehrt können Zahlungen für Kinder, die im EU- Ausland leben, auf deutsche Konten erfolgen. Die Wohnsitzstaaten der Kinder werden unter der Staatsangehörigkeit der Kin- dergeldberechtigten lediglich wie folgt differenziert ausgewiesen: Deutschland, restliche europäische Union, restlicher europäischer Wirtschaftsraum, Türkei, ehemaliges Jugoslawien und „übrige Staaten“. Hierunter sind auch im Ausland lebende Kinder von deutschen Kindergeldberechtigten erfasst. Es ist nicht be- kannt, in welchem konkreten Mitgliedstaat der EU die Kinder ihren Wohnsitz haben. Eine Auswertung der Zahlbeträge nach einzelnen Ländern innerhalb der EU ist daher nicht möglich. Laut Bestandsstatistik der BA für den Monat Dezember 2017 erhielten Berech- tigte mit einer ausländischen EU-Staatsbürgerschaft bzw. Berechtigte, für die das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, für 179 567 im EU-Ausland bzw. im Europäischen Wirtschaftsraum lebende Kinder Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz und für 31 321 Kinder Kindergeld nach Bundeskindergeldgesetz. 4. Wie ist die aktuelle Situation hinsichtlich des vom Bundesfinanzministerium festgestellten Missbrauchs von Kindergeldzahlungen an im Ausland lebende Kinder von EU-Bürgern? Bei der Inanspruchnahme von Kindergeld für Kinder, die nicht in Deutschland wohnen, handelt es sich regelmäßig nicht um Missbrauch. Nach geltendem Euro- parecht haben Unionsbürgerinnen und -bürger, die in Deutschland wohnen oder arbeiten, einen Kindergeldanspruch nach dem Einkommensteuergesetz auch für Kinder, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen. Unabhängig vom Wohnsitz der Kinder gelten für Fälle, in denen eine ungerechtfertigte Beantragung von Kin- dergeld festgestellt wurde, die Vorschriften der Abgabenordnung zu Steuerstraf- taten und Steuerordnungswidrigkeiten bzw. die Vorschriften über Ordnungswid- rigen nach dem Bundeskindergeldgesetz. Diese sind in der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz des Bundeszentralamts für Steu- ern im Kapitel S (auf den Seiten 139 bis 156) und in der Dienstanweisung zum Bundeskindergeldgesetz zusammengefasst. 5. In welchen Ländern leben die Kinder, denen missbräuchlich Kindergeld ge- zahlt worden ist? Besteht ein Anspruch auf Kindergeld in Deutschland, sind Kinder zu berücksich- tigen, die im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in ei- nem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum An- wendung findet, leben. Daten, in welchen Ländern die Kinder leben, für die un- gerechtfertigt Kindergeld gezahlt wird, werden nicht erhoben. 6. Beabsichtigt die Bundesregierung ihren Plan, das Kindergeld auf den im je- weiligen Land geltenden Kindergeldsatz anzupassen, umzusetzen, und falls ja, wann genau? Das Bundeskabinett hat am 12. April 2017 Eckpunkte zur Einführung einer Kin- dergeld-Indexierung beschlossen. Die Bundesregierung bekennt sich darin zur Personenfreizügigkeit in der Europäischen Union. Sie stellt aber fest, dass das",
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"content": "Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode –3– Drucksache 19/754 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. europäische Recht zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Ver- ordnung (EG) Nr. 883/2004) aufgrund unterschiedlicher Lebenshaltungskosten in den Mitgliedstaaten beim Kindergeld zu Ungleichgewichten führt und fordert da- her die Europäische Kommission auf, einen Vorschlag zur Änderung des europä- ischen Koordinierungsrechts vorzulegen, der die Indexierung von Kindergeld entsprechend den Lebenshaltungskosten im Wohnsitzstaat des Kindes ermög- licht. Eine nationale Regelung soll dem Gesetzgeber vorgeschlagen werden, nachdem das europäische Recht geändert wurde und eine Anpassung der Höhe des Kindergeldes an die Lebenshaltungskosten in dem Wohnsitzstaat des Kindes zulässt. 7. Was hat die Bundesregierung konkret gegen den bisher festgestellten Miss- brauch in Sachen Kindergeld für im Ausland lebende Kinder von EU-Bür- gern unternommen? Zur umfänglichen Bekämpfung einer unberechtigten Inanspruchnahme von Kin- dergeld allgemein hat der Gesetzgeber auf Vorschlag des Bundesministeriums der Finanzen in jüngster Zeit eine ganze Reihe von Maßnahmen verabschiedet. Hierzu gehören neben Regelungen zur Verbesserung des Datenabgleichs zwi- schen dem Ausländerzentralregister und den Familienkassen durch das Gesetz zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen im SGB II und SGB XII vom 22. Dezember 2016 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 3155) und der am 1. Ja- nuar 2018 in Kraft getretenen Verkürzung der Frist für Kindergeldanträge sowie der Beschleunigung des Informationsaustausches zwischen Meldebehörden und Familienkassen durch das Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 23. Juni 2017 (Bundesgesetz- blatt Teil I Seite 1682) auch die bereits zum 1. Januar 2016 erfolgte Verbesserung der Identifizierung von Antragsteller und Kind durch die Einführung der Steueri- dentifikationsnummer bei der Beantragung von Kindergeld nach dem Einkom- mensteuergesetz durch das Gesetz zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU vom 2. Dezember 2014 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1922). Alle Maßnahmen verfolgen das Ziel, ungerechtfertigte Kindergeldanträge insgesamt rascher zu er- kennen und Überzahlungen effektiver zu vermeiden. 8. Sollte eine nationale Regelung zum Schutz vor weiterem Missbrauch des Bezugs von Kindergeld für im Ausland lebende Kinder von EU-Bürgern am Einspruch der EU-Kommission scheitern, was beabsichtigt die Bundesregie- rung dann zu unternehmen? Der Gesetzgeber hat bereits die in der Antwort zu Frage 7 genannten Maßnahmen ergriffen, um der unberechtigten Inanspruchnahme von Kindergeld entgegenzu- wirken. Außerdem bestehen die in der Antwort zu Frage 4 genannten Sanktions- möglichkeiten bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten. Die in der Antwort zu Frage 6 angesprochene nationale Regelung zur Anpassung der Höhe des Kinder- geldes an die Lebensverhältnisse im Wohnsitzland des Kindes dient nicht dazu, der unberechtigten Inanspruchnahme von Kindergeld entgegenzuwirken. Der Vorschlag hat zum Ziel, Kindergeld zu indexieren, also eine Anpassung des Kin- dergeldes in der Höhe an die Lebenshaltungskosten im Wohnsitzmitgliedsstaat des Kindes vorzunehmen. Ein Anspruch auf Familienleistungen besteht entspre- chend den Regelungen des europäischen Rechts zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Verordnung (EG) Nr. 883/2004) auch für die in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässigen Familienangehörigen. Hierbei ist das Kin- dergeld nach dem Recht des EU-Mitgliedstaates zu gewähren, in dem die Eltern",
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