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"title": "Einflussnahme von Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung - Entwurf eines Gesetzes über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen (Brennstoffemissionshandelsgesetz - BEHG) (Bundesratsdrucksache 533/19)",
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"content": "Deutscher Bundestag Drucksache 19/16983 19. Wahlperiode 31.01.2020 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Korte, Dr. Petra Sitte, Friedrich Straetmanns, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/16372 – Einflussnahme von Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung – Entwurf eines Gesetzes über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen (Brennstoffemissionshandelsgesetz – BEHG) (Bundesratsdrucksache 533/19) Vorbemerkung der Fragesteller Die Einflussnahme von Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern auf den Inhalt eines Gesetzentwurfs geschieht nicht nur im Deutschen Bundestag, sondern sie vollzieht sich auch beim Verfassungsorgan Bundesregierung, etwa in den einzelnen Bundesministerien. Dort haben schon in den Beteiligungs- und Anhörungsverfahren gemäß den Vorschriften der Gemeinsamen Ge- schäftsordnung der Bundesministerien (GGO), aber auch darüber hinaus Ver- bände und sonstige Personen außerhalb der Bundesregierung als Interessen- vertreterinnen und Interessenvertreter (im weiteren Text: externe Dritte) Möglichkeiten der Beeinflussung des Inhalts der gesetzlichen Regelungsvor- schläge. Grundsätzlich sind der Austausch der Bundesregierung mit externen Dritten und die Kenntnis, Abwägung und ggf. Berücksichtigung der im Laufe der Erstellung von Gesetzentwürfen geäußerten Stellungnahmen und enthaltenen alternativen Formulierungen nicht falsch, sondern ganz im Gegenteil: Das ist sogar wichtig. Die Bundesregierung kann und soll sich mit den in der Gesell- schaft vorhandenen Auffassungen, Positionen und Interessen auseinander- setzen und diese im Rahmen der Erstellung von Gesetzentwürfen als Initiativ- berechtigte i. S. d. Artikels 76 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) ggf. berück- sichtigen. Dies muss nur für den Deutschen Bundestag als Gesetzgebungsorgan und nicht zuletzt auch für die Öffentlichkeit ersichtlich sein. „Die parlamentarische Demokratie basiert auf dem Vertrauen des Volkes; Vertrauen ohne Transpa- renz, die erlaubt zu verfolgen, was politisch geschieht, ist nicht möglich.“ (BVerfGE 40, 296 (327)). Darüber hinaus sollten die unterschiedlichen gesell- schaftlichen Positionen nach Auffassung der Fragesteller grundsätzlich glei- ches Gehör bei der Bundesregierung finden. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit vom 29. Januar 2020 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.",
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"content": "Drucksache 19/16983 –2– Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Die Mitglieder des Deutschen Bundestages wissen nach Einschätzung der Fragesteller wenig Konkretes über die Erkenntnisquellen des Entwurfs eines Gesetzes über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen (Brennstoffemissionshandelsgesetz – BEHG) (Bundesratsdrucksache 533/19), die ggf. durch externe Dritte im Prozess der Erstellung des Gesetzentwurfs eingeführt wurden und auf denen die konkreten Regelungsvorschläge ggf. be- ruhen. Der Deutsche Bundestag hat jedoch ein gewichtiges Interesse daran, die Übernahme bzw. positive Berücksichtigung der Vorschläge oder Stellung- nahmen externer Dritter in dem Gesetzentwurf zu kennen. Zu der Bewertung eines konkreten Regelungsvorschlages gehört schließlich auch die Kenntnis, welchen spezifischen Interessen und Zielen er dient. Nur so kann umfassend ermessen werden, ob das Regelungsziel geteilt wird und ob die Regelung da- für unter Berücksichtigung aller vorliegenden Informationen geeignet, erfor- derlich und angemessen ist. Der Deutsche Bundestag kann nach Auffassung der Fragesteller erwarten, dass die Bundesregierung von sich aus offenlegt, auf der Stellungnahme oder Forderung welches externen Dritten ein konkreter gesetzlicher Regelungs- vorschlag ggf. beruht und ob ggf. eine Norm entgegen der ursprünglich vorge- sehenen Fassung des Gesetzentwurfs nach der Verbändebeteiligung oder auf- grund anderweitig eingegangener Stellungnahme geändert worden ist. Dies sollte sich nämlich ohnehin aus der Gesetzesbegründung ergeben. In der Ge- setzesbegründung sind gemäß § 43 Absatz 1 GGO „1. die Zielsetzung und Notwendigkeit des Gesetzentwurfs und seiner Einzelvorschriften“ sowie „2. welcher Sachverhalt dem Gesetzentwurf zugrunde liegt und auf welchen Erkenntnisquellen er beruht“ darzustellen. Gemäß § 49 Absatz 1 GGO sind Änderungen gegenüber dem jeweils vorangegangenen Entwurf kenntlich zu machen, also zu dokumentieren. Es ist kein Grund ersichtlich, die Kenntnis dieser Umstände dem Gesetzgebungsorgan vorzuenthalten. Es ist vorauszuset- zen, dass die Bundesregierung nichts zu verbergen hat. Die Fragesteller gehen davon aus, dass die Bundesregierung das berechtigte Interesse der Öffentlich- keit und der Fragesteller sowie des Deutschen Bundestages auf substanziierte Informationen achtet. Sie erwarten, dass die Bundesregierung, insbesondere zu den Fragen 3 bis 6, soweit Änderungen am Gesetzentwurf nach der Ver- bändeanhörung vorgenommen worden sind, diese einzeln benennt und genau begründet. Der bloße Verweis auf den Vergleich verschiedener Fassungen der Gesetzentwürfe der Bundesregierung untereinander und mit den in der sog. Verbändeanhörung eingegangenen Stellungnahmen missachtete nach Auffas- sung der Fragesteller das parlamentarische Fragerecht. 1. Welche Stellungnahmen oder sonstigen Schreiben mit Bezug zum Inhalt des im Titel der Kleinen Anfrage genannten Gesetzesvorhabens sind bei der Bundesregierung eingegangen (bitte alle Stellungnahmen etc. auflisten mit Angabe der bzw. des Einreichenden; des Eingangsdatums; des Emp- fängers und des Standes des Gesetzesvorhabens, beispielsweise Vorarbei- ten, Eckpunktepapier, Referentenentwurf, Regierungsentwurf; und wo die- se jeweils ggf. von der Bundesregierung veröffentlicht worden sind)? Referentenentwürfe des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) und die dazu eingegangenen Stellungnahmen wer- den auf der Internetseite des BMU veröffentlicht unter https://www.bmu.de/ser vice/gesetze-verordnungen/.",
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"content": "Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode –3– Drucksache 19/16983 2. Nach welchen Kriterien wurden Umfang und Auswahl der Beteiligung von Zentral- und Gesamtverbänden sowie von Fachkreisen, die auf Bun- desebene bestehen, von Unternehmen, Organisationen, Institutionen oder sonstigen externen Dritten für die sog. Verbändeanhörung (§ 47 Absatz 3 GGO) durch das federführende Bundesministerium bestimmt, und welche dieser externen Dritten wurden bei dem o. g. Gesetzentwurf in der Ver- bändeanhörung beteiligt? Die Auswahl der Beteiligung für die sogenannte Verbändeanhörung (§ 47 Ab- satz 3 GGO) erfolgt auf Grundlage der angenommenen Betroffenheit vom Inhalt des Referentenentwurfs. Die betroffenen Verbände wurden beteiligt. 3. Welcher Regelungsvorschlag des o. g. Gesetzentwurfs ist (teil-)identisch, also (teilweise) wortgleich oder inhaltsgleich mit welchem konkreten Vor- schlag welcher externen Dritten, der im Rahmen der sog. Verbändebeteili- gung nach § 47 Absatz 3 GGO eingegangen ist (bitte ggf. jeweils im Ein- zelnen darlegen, wessen Vorschlag wann zu welcher Einfügung im Ge- setzentwurf bzw. Änderung des Gesetzentwurfs geführt hat, und warum)? 4. Welcher Regelungsvorschlag des o. g. Gesetzentwurfs ist (teil-)identisch, also (teilweise) wortgleich oder inhaltsgleich mit welchem konkreten Vor- schlag welcher externen Dritten, der außerhalb der sog. Verbändebeteili- gung gemäß § 47 Absatz 3 GGO eingegangen ist (bitte jeweils darlegen, wessen Vorschlag wann zu welchem Regelungsvorschlag des Gesetzent- wurfs geführt hat, und warum)? 5. Welche der in den Fragen 3 und 4 aufgeführten Änderungen gegenüber der jeweils vorherigen Fassung des o. g. Gesetzentwurfs führen ggf. nach Auffassung der Bundesregierung zu welchem konkreten Unterschied im Hinblick auf den zu erwartenden Erfüllungsaufwand und/oder die zu er- wartenden Kosten (vgl. § 44 Absatz 2 bis 5 GGO) des o. g. Gesetzent- wurfs im Vergleich zu dem der jeweiligen Änderung vorausgegangenen Entwurf (bitte einzeln ausführen)? 6. Welche der in den Fragen 3 und 4 aufgeführten Änderungen gegenüber der vorherigen Fassung des o. g. Gesetzentwurfs wurden ggf. entgegen der entgegenstehenden (ursprünglichen) fachlichen Beurteilung des federfüh- renden Bundesministeriums in den Gesetzentwurf aufgenommen, und ggf. warum ist dies jeweils geschehen (bitte einzeln ausführen und begrün- den)? Die Fragen 3 bis 6 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam be- antwortet. Der Referentenentwurf hat im Rahmen der Ressortabstimmung sowie der Länder- und Verbändeanhörung Änderungen erfahren. Es ist üblich und Sinn und Zweck dieser Beteiligungen, dass die vorgetragenen Argumente im Rah- men einer Gesamtabwägung und unter Berücksichtigung der politischen Ziel- setzung in die weiteren Überlegungen zum Vorhaben einfließen können. Referentenentwürfe, Stellungnahmen von Verbänden sowie die Gesetzentwürfe werden auf der Internetseite des BMU sukzessive veröffentlicht. Die vorge- nommenen Änderungen sind daher transparent nachvollziehbar. Die Bundes- regierung weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es nicht Bestandteil der parlamentarischen Kontrollfunktion ist, frei verfügbare Informationen durch die Bundesregierung zusammentragen und anschaulich aufbereiten zu lassen.",
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"content": "Drucksache 19/16983 –4– Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 7. Welche Gutachten, Studien, Expertisen, Untersuchungen, Prüfberichte o. Ä. von welchen externen Dritten (bzw. ggf. von welchen externen Dritten in Auftrag gegeben) wurden ggf. dem Gesetzentwurf als Erkennt- nisquelle zugrunde gelegt (bitte ggf. jeweils auch darstellen, wo der Ge- setzentwurf diese Erkenntnisquelle erwähnt)? Bei der Erarbeitung von Regelungsvorschlägen wird auf die in der Bundes- regierung vorhandene Expertise zurückgegriffen. Soweit dabei einzelne Stu- dien, Unterlagen o. Ä. herausgehoben berücksichtigt werden, werden diese regelmäßig in der Begründung erwähnt. 8. Wurden in die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung ggf. konkrete Angaben, Erläuterungen bzw. Begründungen zu den in den Fragen 1 bis 7 erfragten Informationen aufgenommen, und falls ja, welche, und falls nein, warum nicht (bitte begründen)? Auf die Antwort zu den Fragen 3 bis 6 wird verwiesen. 9. Welche vereinbarten dienstlichen Kontakte (alle nicht bloß zufälligen oder privaten Gespräche und Treffen bei Veranstaltungen, Sitzungen, Be- ratungen, Dienstreisen etc.) von Mitgliedern und/oder Vertreterinnen und Vertretern der Bundesregierung (einschließlich Bundeskanzleramt) und der Bundesministerien mit externen Dritten haben im Zusammenhang mit dem im Titel der Kleinen Anfrage genannten Gesetzesvorhaben (bei- spielsweise mit der Initiierung, Erstellung, Änderung, Ablehnung, Vorbe- reitung, Ausarbeitung, Befassung, Beratung, Bewertung, Empfehlung oder Formulierung) mit welchem Ergebnis bezogen auf den Regelungs- inhalt des Gesetzentwurfs stattgefunden (bitte tabellarisch aufgeführt mit Datum, Ort, teilnehmenden Personen und Thema bzw. genauem Rege- lungsvorschlag des Gesetzentwurfs und unter Beantwortung der nachfol- genden Fragen)? a) Wann fand der Kontakt statt? b) Welche externen Dritten nahmen teil? c) Wer nahm aufseiten der Bundesregierung, des Bundeskanzleramts und/oder der Bundesministerien teil? d) Welchen Formulierungsvorschlag, sonstigen Vorschlag, welche Stel- lungnahme o. Ä. im Zusammenhang mit dem Kontakt haben welche externen Dritten ggf. wann zu welchem konkreten Regelungsvor- schlag des Gesetzentwurfs abgegeben? e) Wurde ggf. der in Frage 9d genannte (alternative) Formulierungsvor- schlag o. Ä. im Gesetzentwurf positiv berücksichtigt, und falls ja, in- wieweit, und ist dieser Umstand ggf. im Gesetzentwurf dokumentiert worden (bitte ggf. jeweils für jede Stellungnahme und jede alter- native Formulierung einzeln ausführen)? f) Wurden Aufzeichnungen im Zusammenhang mit den jeweiligen Treffen angefertigt, und wenn ja, welche (z. B. Vorlagen zur Vorbe- reitung, Vermerke, Protokolle o. Ä.)? g) Auf wessen Initiative fand jeweils der Kontakt statt (Initiative der externen Dritten oder Stelle in der Bundesregierung bzw. im Bundes- ministerium)?",
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"content": "Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode –5– Drucksache 19/16983 h) Hatte ggf. die beteiligte Stelle in der Bundesregierung bzw. im Bundesministerium zum Zeitpunkt des jeweiligen Kontaktes nähere Kenntnisse über den bzw. die kontaktierten externen Dritten, wie bei- spielsweise die Namen der für diese bzw. diesen tätigen Person bzw. Personen, das Geschäftsfeld bzw. den Tätigkeitsbereich und die jewei- ligen finanziellen und/oder wirtschaftlichen Interessen an dem Rege- lungsinhalt des Gesetzentwurfs, und falls ja, welche genau (bitte ein- zeln ausführen)? i) Handelten nach Kenntnis der Bundesregierung ggf. die externen Drit- ten in fremdem Auftrag, und falls ja, haben sie diesen Umstand selb- ständig offengelegt, oder wann und wie hat die Bundesregierung das jeweils eigenständig festgestellt (bitte ausführen)? j) In wessen Auftrag handelten nach Kenntnis der Bundesregierung ggf. die externen Dritten (bitte jeweils ausführen)? Die Fragen 9 bis 9j werden gemeinsam beantwortet. Wie in der Vorbemerkung der Bundesregierung ausgeführt ist parlamentarische Kontrolle politische Kontrolle, nicht administrative Überkontrolle (BVerfGE 67, 100, 140). Das parlamentarische Informationsrecht steht zudem unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit. Schon die Abfrage auf Leitungsebene hat bei einer Gesamtbetrachtung der identischen, zwischen dem 19. Dezember 2018 und dem 12. März 2019 beantworteten 57 Kleinen Anfragen die Grenzen der Zu- mutbarkeit erheblich überschritten. So mussten bei allen 57 Kleinen Anfragen die Termine sämtlicher Bundesministerinnen und Bundesminister, Parlamenta- rischer Staatssekretärinnen und Parlamentarischer Staatssekretäre bzw. Staats- ministerinnen und Staatsminister und Staatssekretärinnen und Staatssekretären geprüft werden, selbst wenn ein fachlicher Bezug der jeweiligen Personen teil- weise sehr fernliegend war. Die Bundesregierung hat insgesamt 82 Bundesminister und Bundesministerin- nen, Staatsminister und Staatsministerinnen, Parlamentarische Staatssekretäre und Parlamentarische Staatssekretärinnen sowie Staatssekretäre und Staats- sekretärinnen. Für die zwischen dem 19. Dezember 2018 und dem 12. März 2019 beantworteten 57 Kleinen Anfragen bei 15 Ressorts waren daher bereits 4.674 Überprüfungen erforderlich. Die Überprüfungen sind regelmäßig mit erheblichem Aufwand verbunden. Da in Gesetzesvorhaben zumeist nicht nur eine, sondern mehrere Regelungen getroffen werden, müssen die abgefragten Vorhaben zunächst auf ihre inhaltlichen Bestandteile hin analysiert werden. An- schließend müssen die Akten entsprechend auf mögliche Gespräche zu diesen Regelungsinhalten überprüft werden, so dass in der Regel bereits bei der Über- prüfung eines Termins zu einem Vorhaben mehrere Personen eingebunden wer- den müssen. Dies nimmt erhebliche Zeit in Anspruch. Gemäß den Zuständig- keiten innerhalb der Bundesregierung werden Gespräche jedoch in der Regel nur zu Themen geführt, die in der Federführung des eigenen Ressorts liegen oder das eigene Ressort im besonderen Maße betreffen. Entsprechend haben diese Überprüfungen bei Personen aus den nicht federführenden oder fachlich nicht betroffenen Ressorts regelmäßig Fehlanzeigen ergeben. Gerade vor dem Hintergrund, dass hier nicht gezielt nach einer bestimmten Regelung gefragt wird, sondern pauschal die gesamte Gesetzgebungstätigkeit der Bundesregierung in dieser Legislaturperiode abgefragt wird, werden nun- mehr in der Antwort zu Frage 9 nur noch die Akten des jeweils federführenden und der fachlich betroffenen Ressorts (hier: BMU, BMVI, BMWi, BMF) sowie des Bundeskanzleramtes für den Zeitraum vom 14. März 2018 (Konstituierung der Bundesregierung) bis 23. Oktober 2019 (Kabinettbeschluss des Gesetzent- wurfs) überprüft.",
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"content": "Drucksache 19/16983 –6– Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Eine Verpflichtung zur Erfassung sämtlicher geführter Gespräche – einschließ- lich Telefonate – besteht nicht, und eine solche umfassende Dokumentation wurde auch nicht durchgeführt (siehe dazu die Vorbemerkung der Bundesregie- rung zu dieser Kleinen Anfrage sowie in der Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/1174). Die nachfol- genden Ausführungen bzw. aufgeführten Angaben erfolgen auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse sowie vorhandener Unterlagen und Aufzeich- nungen. Diesbezügliche Daten sind somit möglicherweise nicht vollständig. Die Abfrage hat keine Gespräche mit externen Dritten (nur Leitungsebene) be- zogen auf den Regelungsgegenstand des Referentenentwurfs ergeben. 10. Wann wurde ggf. das Beteiligungsverfahren nach § 47 Absatz 3 GGO begonnen, und welche Frist wurde dabei zur Abgabe der Stellungnahme gesetzt (bitte unter Angabe der Anzahl der Werktage zwischen dem Datum der Zuleitung und des Fristablaufs)? Das Beteiligungsverfahren nach § 47 Absatz 3 GGO wurde am 19. Oktober 2019 mit Frist zum 21. Oktober 2019 eingeleitet. 11. Wurden bestimmten Verbänden oder externen Dritten noch vor der for- malen Beteiligung nach § 47 Absatz 3 GGO die Vorentwürfe, Eckpunkte o. Ä. Vorarbeiten zu dem im Titel der Kleinen Anfrage genannten Geset- zesvorhaben zugeleitet, und wenn ja, welchen, und wann? Nein. 12. Wann wurde ggf. die Unterrichtung gemäß § 48 Absatz 1 und 2 GGO jeweils durchgeführt? Die Fraktionen des Deutschen Bundestages sowie der Bundesrat wurden am 21. Oktober 2019 bzw. 20. Oktober 2019 unterrichtet.",
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"content": "Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333",
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