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            "content": "Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                       –7–                   Drucksache 19/16160 geachtet dieser Bemühungen die Aufforderung der Bundesregierung zur Mit- wirkung bei der Aufklärung in den vorangegangenen Monaten schleppend ge- handhabt. Zuletzt hat die Bundeskanzlerin das Thema bei ihrem bilateralen Treffen mit dem russischen Präsidenten am 9. Dezember 2019 in Paris ange- sprochen und die russische Seite zur Kooperation aufgefordert. Im Übrigen hat das Bundesamt für Justiz am 6. Dezember 2019 und am 10. Dezember 2019 je- weils ein justizielles Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Berlin an die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation übermittelt. Bezogen auf den nachrichtendienstlichen Informationsaustausch ist die Bun- desregierung nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass die Fragen 11 und 12 aus Gründen des Staatswohls nicht beantwortet werden kön- nen. Sie betreffen Belange, die der sogenannten „Third-Party-Rule“ unterfallen. Die Bedeutung der „Third-Party-Rule“ für die internationale nachrichtendienst- liche Zusammenarbeit hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss 2 BvE 2/15 vom 13. Oktober 2016 gewürdigt. Die „Third-Party-Rule“ betrifft den internationalen Austausch von Informationen der Nachrichtendienste. Die- se Informationen sind geheimhaltungsbedürftig, weil sie sicherheitsrelevante Erkenntnisse enthalten, die unter Maßgabe der vertraulichen Behandlung von ausländischen Nachrichtendiensten an das Bundesamt für Verfassungsschutz und den Bundesnachrichtendienst weitergeleitet wurden. Eine Bekanntgabe dieser Information kann einen Nachteil für das Wohl des Bundes bedeuten, da durch die Missachtung einer zugesagten und vorausgesetzten Vertraulichkeit die künftige Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Nachrichtendienste des Bundes einschließlich der Zusammenarbeit mit anderen Behörden, zumal mit Nachrichtendiensten anderer Staaten, erschwert würden. Die notwendige Ab- wägung zwischen dem Staatswohl, das hier ein Geheimhaltungsinteresse bein- haltet, einerseits und dem grundsätzlich umfassenden parlamentarischen Frage- recht andererseits ergibt daher, dass auch eine eingestufte Übermittlung der In- formation an die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages vorliegend nicht in Betracht kommt. 13. Welche diplomatischen Maßnahmen wurden von Seiten der Bundes- regierung eingeleitet, um auf eine mögliche Verwicklung russischer staatlicher Stellen in die Tat zu reagieren? Wurde der russische Botschafter einbestellt? Wurden Diplomaten des Landes verwiesen? Falls nicht, warum nicht? Am 4. Dezember 2019 hat das Auswärtige Amt gemäß Artikel 9 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 (WÜD) zwei Mitarbeiter der Russischen Botschaft Berlin mit sofortiger Wirkung zu personae non gratae erklärt. Deutsche Behörden hatten russische Behörden zu- vor wiederholt zur Mithilfe bei den Ermittlungen und zur Offenlegung ihrer Er- kenntnisse über die Identität des Tatverdächtigen aufgefordert (vgl. die Antwor- ten auf Fragen 11 und 12). Des Weiteren wird auf die Pressemitteilung des Aus- wärtigen Amtes vom 4. Dezember 2019 verwiesen (vgl. www.auswaertiges-am t.de/de/newsroom/russland-personae-non-gratae/2284554).",
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