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            "content": "Drucksache 19/7217                                      –2–                    Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Die Mitglieder des Deutschen Bundestages wissen nach Einschätzung der Fra- gesteller wenig Konkretes über die Erkenntnisquellen des Entwurfs eines Ge- setzes über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz) (Bundesratsdrucksache 425/18), die ggf. durch externe Dritte im Prozess der Erstellung des Gesetzentwurfs eingeführt wurden und auf denen die konkreten Regelungsvorschläge ggf. beruhen. Der Deutsche Bundestag hat jedoch ein ge- wichtiges Interesse daran, die Übernahme bzw. positive Berücksichtigung der Vorschläge oder Stellungnahmen externer Dritter in dem Gesetzentwurf zu ken- nen. Zu der Bewertung eines konkreten Regelungsvorschlages gehört schließ- lich auch die Kenntnis, welchen spezifischen Interessen und Zielen er dient. Nur so kann umfassend ermessen werden, ob das Regelungsziel geteilt wird und ob die Regelung dafür unter Berücksichtigung aller vorliegenden Informationen geeignet, erforderlich und angemessen ist. Der Deutsche Bundestag kann nach Auffassung der Fragesteller erwarten, dass die Bundesregierung von sich aus offenlegt, auf der Stellungnahme oder Forde- rung welches externen Dritten ein konkreter gesetzlicher Regelungsvorschlag gegebenenfalls beruht und ob ggf. eine Norm entgegen der ursprünglich vorge- sehenen Fassung des Gesetzentwurfs nach der Verbändebeteiligung oder auf- grund anderweitig eingegangener Stellungnahme geändert worden ist. Dies sollte sich nämlich ohnehin aus der Gesetzesbegründung ergeben. In der Geset- zesbegründung sind gemäß § 43 Absatz 1 GGO „1. die Zielsetzung und Not- wendigkeit des Gesetzentwurfs und seiner Einzelvorschriften“ sowie „2. wel- cher Sachverhalt dem Gesetzentwurf zugrunde liegt und auf welchen Erkennt- nisquellen er beruht“ darzustellen. Gemäß § 49 Absatz 1 GGO sind Änderungen gegenüber dem jeweils vorangegangenen Entwurf kenntlich zu machen, also zu dokumentieren. Es ist kein Grund ersichtlich, die Kenntnis dieser Umstände dem Gesetzgebungsorgan vorzuenthalten. Es ist vorauszusetzen, dass die Bun- desregierung nichts zu verbergen hat. Vorbemerkung der Bundesregierung Die Bundesregierung ist bestrebt, Regierungshandeln transparent und damit für die Bürgerinnen und Bürger nachvollziehbar zu gestalten. Daher hat sich die Bun- desrepublik Deutschland im Dezember 2016 der internationalen Initiative „Open Government Partnership“ angeschlossen, um die Transparenz des Regierungs- handelns für die Bürger weiter zu erhöhen. Das Bundeskabinett hat am 15. No- vember 2018 eine „Vereinbarung zur Erhöhung der Transparenz in Gesetzge- bungsverfahren“ getroffen. Hierdurch soll die bereits in der 18. Legislaturperiode erprobte Praxis fortgesetzt werden, Gesetz- und Verordnungsentwürfe in der Form, in der sie in eine etwaige Verbändebeteiligung gegangen sind, sowie den von der Bundesregierung beschlossenen Gesetzentwurf der Öffentlichkeit zu- gänglich zu machen. Daneben ist vereinbart, zusätzlich die Stellungnahmen aus der Verbändeanhö- rung (§ 47 Absatz 3 GGO) zu veröffentlichen. Bis zur Errichtung einer zentralen Plattform wird die Veröffentlichung über die Internetseiten der jeweiligen Res- sorts erfolgen, auf die auch vom zentralen Internetauftritt der Bundesregierung aus verlinkt wird. Darüber hinaus weist die Bundesregierung darauf hin, dass der weitere Verlauf des jeweiligen Rechtsetzungsvorhabens auf der Internetseite des Gemeinsamen Dokumentations- und Informationssystems von Bundestag und Bundesrat recherchiert werden kann. Öffentlich bereit gestellte Informationen machen Regierungshandeln besser nachvollziehbar.",
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            "content": "Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                –3–                                Drucksache 19/7217 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Die Mitglieder der Bundesregierung, Parlamentarische Staatssekretärinnen/ Staatssekretäre bzw. Staatsministerinnen/Staatsminister und Staatssekretärinnen/ Staatssekretäre pflegen in jeder Wahlperiode im Rahmen der Aufgabenwahrneh- mung Kontakte mit einer Vielzahl von Akteuren aller gesellschaftlichen Gruppen. Dies schließt Kontakte ein, die aktuelle Gesetzentwürfe zum Thema haben. Unter diesen ständigen Austausch fallen Gespräche und auch Kommunikation in ande- ren Formen (schriftlich, elektronisch, telefonisch). Sie haben nicht, wie die Fra- gestellung möglicherweise andeutet, typischerweise einen lobbyistisch geprägten Hintergrund. Es ist weder rechtlich geboten noch im Sinne einer effizienten und ressourcenschonenden öffentlichen Verwaltung leistbar, entsprechende Informa- tionen und Daten (z. B. sämtliche Veranstaltungen, Sitzungen und Termine nebst Teilnehmerinnen und Teilnehmern) vollständig zu erfassen oder entsprechende Dokumentationen darüber zu erstellen oder zu pflegen. Parlamentarische Kontrolle von Regierung und Verwaltung verwirklicht den Grundsatz der Gewaltenteilung. Die Gewaltenteilung stellt aber nicht nur den Grund, sondern auch die Grenze der parlamentarischen Kontrolle dar. Parlamen- tarische Kontrolle ist politische Kontrolle, nicht administrative Überkontrolle (BVerfGE 67, 100 (140)). Parlamentarische Kontrolle kann die Regierungsfunk- tion auch stören und bedarf daher der Begrenzung auf ein funktionsverträgliches Maß (vgl. BVerfGE 110, 199 (219); 124, 78 (122); 137, 185 (250). Die Fragesteller haben eine Vielzahl von identischen Kleinen Anfragen zu ver- schiedenen Gesetzentwürfen der Bundesregierung gestellt, deren Auswahl soweit erkennbar als eher zufällig erscheint. Die Grenze zur administrativen Überkon- trolle ist angesichts des Umfangs der Überprüfung der aktuellen Gesetzgebungs- tätigkeit und der Detailtiefe von einzelnen Fragen aus Sicht der Bundesregierung erreicht. Die Bundesregierung geht davon aus, dass dem Informationsbedürfnis der Fragesteller künftig durch die Veröffentlichung der Gesetz- und Verord- nungsentwürfe sowie der Stellungnahmen aus der Verbändeanhörung auf den In- ternetseiten der jeweiligen Ressorts Genüge getan ist. 1.   Welche Stellungnahmen oder sonstigen Schreiben mit Bezug zum Inhalt des im Titel der Kleinen Anfrage genannten Gesetzesvorhabens sind bei der Bundesregierung eingegangen (bitte alle Stellungnahmen etc. auflisten mit Angabe der bzw. des Einreichenden, des Eingangsdatums, des Empfängers und dem Stand des Gesetzesvorhabens, z. B. Vorarbeiten, Eckpunktepapier, Referentenentwurf, Regierungsentwurf, und wo diese jeweils ggf. von der Bundesregierung veröffentlicht worden sind)? Der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) für das RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetz und die dazu eingegange- nen Stellungnahmen sind auf der Internetseite des BMAS veröffentlicht unter www. bmas.de/DE/Service/Gesetze/rv-leistungsverbesserungs-und-stabilisierungsgesetz. html.",
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