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"content": "Deutscher Bundestag Drucksache 19/13174 19. Wahlperiode 12.09.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Hubertus Zdebel, Fabio De Masi, Jörg Cezanne und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/12478 – Missbrauch der Rechtsform Genossenschaft Vorbemerkung der Fragesteller Genossenschaften in Deutschland sind nach Ansicht der Fragesteller ein ge- sellschaftspolitisch wichtiges Vehikel mit einem ausgezeichneten Ruf. Bei ih- nen wird z. B. die Emission von Nachrangdarlehen, partiarischen Darlehen und sonstigen Anlagen im Sinne des Genossenschaftsgesetzes ausgenommen von den Bestimmungen des Vermögensanlagengesetzes und damit vor allem von der Pflicht zur Erstellung eines Vermögensanlagen-Verkaufsprospekts, wenn diese Vermögensanlagen ausschließlich den Mitgliedern der emittieren- den Genossenschaft angeboten werden. Ferner dürfen im Vertrieb von Genos- senschaftsanteilen und Mitgliederdarlehen keine erfolgsabhängigen Vergütun- gen, z. B. Provisionen, gezahlt werden (vgl. § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 1a des Vermögensanlagengesetzes – VermAnlG). Doch immer mehr dubiose Anbieter nutzen den guten Ruf von Genossen- schaften und damit diese Rechtsform aus, um über den Vertrieb von Vermö- gensanlagen Verbraucherinnen und Verbraucher finanziell zu schädigen (vgl. Capital, Genossenschaften: Wie dubiose Anbieter den guten Ruf ausnutzen, 1. November 2018). Die vermeintlich sichere Geldanlage mit Top-Rendite ist meist eine unternehmerische Gesellschaftsbeteiligung, bei der ein Totalverlust drohen kann. Unseriöse Graumarkt-Genossenschaften machen es sich zunutze, dass Genos- senschaften – anders als Genossenschaftsbanken wie die Volks- und Raiffei- senbanken – nicht der staatlichen Kontrolle durch die Bundesanstalt für Fi- nanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unterliegen und teilweise nicht einmal ei- nen Verkaufsprospekt für ihre Finanzprodukte veröffentlichen müssen. Genos- senschaften sind somit „die vielleicht letzte Bastion des unregulierten grauen Kapitalmarkts“ (WirtschaftsWoche, Wie die Idee der Genossenschaft miss- braucht wird, 9. Juli 2019). Für die europäische Genossenschaft Green Value SCE hat die BaFin z. B. am 31. Mai 2019 eine Warnung veröffentlicht, wonach Anhaltspunkte für einen fehlenden Verkaufsprospekt vorliegen. Dieser sei notwendig, weil für den Ver- trieb eine erfolgsabhängige Verfügung gezahlt werde (vgl. www.bafin.de/ SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Verbrauchermitteilung/weitere/2019/ meldung_190531_ Green_Value_SCE.html). Darüber berichtet auch die Stif- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 11. September 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.",
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"content": "Drucksache 19/13174 –2– Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode tung Warentest in der aktuellen Ausgabe ihrer Zeitschrift „Finanztest“ (Juli 2019, S. 31). Weil hinter zahlreichen Genossenschaften Vertriebsstrukturen stecken, ist es naheliegend, dass dort erfolgsabhängige Vergütungen fließen. Die Stiftung Warentest hatte in diesem Kontext bereits im März 2019 über eine Reihe von dubiosen Genos- senschaften berichtet (vgl. www.test.de/Genossenschaften-Wie-Sie-solide- von- dubiosen-unterscheiden-5447572-0/). Das Land Brandenburg hat schon Ende 2018 einen Gesetzentwurf zum Schutz von Genossenschaften in den Bundesrat eingebracht, um die „Marke“ Genos- senschaft missbrauchssicherer zu machen (jetzt: Bundestagsdrucksache 19/11467). 1. Wie viele Genossenschaften gibt es in Deutschland, und wie viele von diesen bieten nach Kenntnis der Bundesregierung Vermögensanlagen a) ihren Mitgliedern oder b) jedem interessierten Anleger an (bitte einzeln aufschlüsseln)? Zur Frage der Anzahl von Genossenschaften in Deutschland wird auf die Ant- wort der Bundesregierung zu Frage 1 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜND- NIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 19/3595 verwiesen. Weiter- gehende eigene Erkenntnisse hat die Bundesregierung nicht. Der Bundesregierung liegen keine Informationen darüber vor, wie viele Vermö- gensanlagen von Genossenschaften tatsächlich öffentlich angeboten oder ver- trieben werden und wie viele der in Deutschland existierenden Genossenschaf- ten Vermögensanlagen anbieten. Es liegen keine Daten darüber vor, wie viele Genossenschaften Vermögensanlagen emittieren, die im Wege der gesetzlich vorgesehenen Prospektausnahmetatbestände des § 2 VermAnlG angeboten wer- den. Für Emittenten von Vermögensanlagen, die die gesetzlichen Prospektaus- nahmetatbestände nutzen, besteht keine Meldepflicht gegenüber der BaFin. So unterliegt auch der Vertrieb von Geschäftsanteilen an Genossenschaften keiner Melde- oder Registrierungspflicht (vgl. bereits die Antwort der Bundesregie- rung zu Frage 1 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundes- tagsdrucksache 19/4954. Die BaFin hat im Rahmen der Prospektprüfung nur Informationen über die An- zahl derjenigen Genossenschaften, die als Emittenten bzw. Anbieter von Ver- mögensanlagen Verkaufsprospekte bzw. Vermögensanlagen-Informationsblätter bei ihr hinterlegt haben und insofern in Erscheinung getreten sind. Im Zeitraum der bestehenden Prospektpflicht für Vermögensanlagen waren es drei Genos- senschaften, die im Zeitraum zwischen 2005 und 2012 Verkaufsprospekte bei der BaFin hinterlegt hatten. Zudem wurden zwölf Vermögensanlagen- Informationsblätter (nachfolgend VIB) von Genossenschaften im Rahmen des Prospektausnahmetatbestands nach § 2a VermAnlG (Schwarmfinanzierung) von der BaFin gestattet. Zwei davon sollten gemäß der Angaben im VIB nur ihren Mitgliedern angeboten werden. 2. Welche Form der Vermögensanlage wurde bzw. wird nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils von Genossenschaften in Deutschland vertrie- ben (bitte jeweils für die vergangenen fünf Jahre aufschlüsseln, gegliedert u. a. nach Nachrangdarlehen, partiarischen Darlehen, Genussrechten)? Wie bereits in der Antwort zu Frage 1 erläutert, hat die Bundesregierung keine Kenntnis darüber, wie viele Vermögensanlagen (nach einer Prospektbilligung oder VIB-Gestattung nach den §§ 2a, 2b VermAnlG) tatsächlich vertrieben werden. Diejenigen Genossenschaften, die im Zeitraum der letzten fünf Jahre ein VIB bei der BaFin hinterlegt haben, haben die Rechtsform des Nachrang-",
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"content": "Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode –3– Drucksache 19/13174 darlehens gewählt. Aufgeschlüsselt für die vergangenen Jahre ergibt sich fol- gendes Bild (Anzahl/Form der Vermögensanlage): 2014: - 2015: - 2016: 5/Nachrangdarlehen 2017: 3/Nachrangdarlehen 2018: 2/Nachrangdarlehen 2019: 2/Nachrangdarlehen. 3. Wie viele Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte wurden nach Kenntnis der Bundesregierung von Genossenschaften in Deutschland, die Vermö- gensanlagen emittieren, jeweils in den vergangenen fünf Jahren veröffent- licht? In den vergangenen fünf Jahren wurden keine Vermögensanlagen- Verkaufsprospekte von Genossenschaften bei der BaFin gebilligt. 4. In wie vielen Fällen lag bzw. liegt nach Kenntnis der Bundesregierung bisher kein solcher Verkaufsprospekt vor (bitte einzeln aufführen)? Wie in der Antwort zu Frage 1 ausgeführt, liegen der Bundesregierung keine Informationen dazu vor, in wie vielen Fällen Emissionen im Rahmen einer Prospektausnahme durchgeführt werden. Der BaFin ist für die Jahre 2014 bis 2019 ein Fall bekannt, in denen eine Genossenschaft Vermögensanlagen in un- zulässiger Weise ohne Prospekt angeboten hat. 5. Wie kontrolliert die BaFin nach Kenntnis der Bundesregierung die Ein- haltung der Vorschrift des § 2 Absatz 1 Nummer 1 VermAnlG, wonach für den Vertrieb der Anteile keine erfolgsabhängige Vergütung durch Ge- nossenschaften gezahlt werden darf? Wie oft hat die BaFin bei Genossenschaften schon geprüft, ob ein erfolgs- abhängig vergüteter Vertrieb vorliegt? Die Einhaltung der Prospektpflicht kann die BaFin seit dem 1. Januar 2016 im Rahmen eines Auskunfts- und Vorlageersuchens nach § 19 Absatz 1 VermAnlG überprüfen. In diesem Zusammenhang ist auch eine Überprüfung möglich, ob die Voraussetzungen für eine Prospektausnahme nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 VermAnlG vorliegen. Von 2016 bis August 2019 wurde im Rahmen der Markt- aufsicht in 20 Fällen die Einhaltung der Ausnahmevorschrift überprüft. Dies er- folgte sowohl anlassbezogen als auch durch Stichproben.",
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"content": "Drucksache 19/13174 –4– Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 6. In wie vielen Fällen der Zahlung einer erfolgsabhängigen Vergütung schritt die BaFin nach Kenntnis der Bundesregierung in den vergangenen fünf Jahren ein (bitte einzeln nach Jahren aufführen)? Die BaFin ist in 20 Fällen dem Verdacht der Zahlung einer erfolgsabhängigen Vergütung nachgegangen: 2016: 3 2017: 8 2018: 8 2019: 1. 7. Wie kontrolliert die BaFin nach Kenntnis der Bundesregierung die Ein- haltung der Vorschrift des § 2 Absatz 1 Nummer 1a VermAnlG, wonach Genossenschaften Vermögensanlagen ausschließlich ihren Mitgliedern anbieten dürfen? Wie oft hat die BaFin bei Genossenschaften schon geprüft, ob diese Ver- mögensanlagen nur Genossenschaftsmitgliedern angeboten werden? Die Einhaltung der Prospektpflicht kann die BaFin seit dem 1. Januar 2016 im Rahmen eines Auskunfts- und Vorlageersuchens nach § 19 Absatz 1 VermAnlG überprüfen. In diesem Zusammenhang ist auch eine Überprüfung möglich, ob die Voraussetzungen für eine Prospektausnahme nach § 2 Absatz 1 Nummer 1a VermAnlG vorliegen. Bislang gab es noch keinen Anlass, marktaufsichtliche Maßnahmen zur Überprüfung dieser Vorschrift zu ergreifen. 8. Sollte nach Auffassung der Bundesregierung das Emittenten-Privileg ge- mäß § 2 Absatz 1 Nummer 1a VermAnlG, das Einfallstor für Genossen- schaften mit fragwürdigen Geschäftsmodellen ist, gestrichen werden, und wenn nein, welche gesetzlichen Änderungen werden alternativ für ziel- führend gehalten, um Missbräuche für die Zukunft zu unterbinden? Die Bundesregierung geht zum gegenwärtigen Zeitpunkt davon aus, dass die bislang bekannt gewordenen Fälle einer eventuell missbräuchlichen Verwen- dung der Rechtsform der Genossenschaft eine generelle Streichung des Aus- nahmetatbestandes nicht notwendig machen. Eine Streichung könnte etwaige betrügerische Handlungen nicht generell ausschließen, würde aber seriöse Ge- nossenschaften belasten. Derzeit prüft die Bundesregierung eine Reihe mögli- cher Maßnahmen, die auch der Missbrauchsprävention dienen (siehe auch Ant- wort zu Frage 34). 9. In wie vielen Fällen des Angebots von Vermögensanlagen an Nicht- Genos-senschaftsmitglieder schritt die BaFin nach Kenntnis der Bundes- regierung in den vergangenen fünf Jahren ein (bitte einzeln nach Jahren aufführen)? Die BaFin hat keine Erkenntnisse über Angebote von Vermögensanlagen an Nicht-Genossenschaftsmitgliedern. 10. In wie vielen Fällen in den vergangenen fünf Jahren wurde nach Kenntnis der Bundesregierung von Genossenschaften versucht, die Veröffentli- chung von Prospekt und Warnhinweis zu umgehen, indem eine Vermö-",
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"content": "Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode –5– Drucksache 19/13174 gensanlage gestückelt wurde und jeweils nicht mehr als 20 Anteile emit- tiert wurden? Die Frage wird in Bezug auf die Prospektausnahme nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 A VermAnlG verstanden. Die BaFin hat insoweit keine Hinweise auf Umge- hungsversuche durch Genossenschaften. 11. Inwieweit stellt nach Auffassung der Bundesregierung die Ausnahmere- gelung für Genossenschaften gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 1a Ver- mAnlG eine „Lücke im Verbraucherschutz“ dar, weil Anbieter trotz To- talverlustrisikos keine Warnhinweise veröffentlichen müssen und es dies- bezüglich schon zu einer ganzen Reihe von Beschwerden beim Markt- wächter Finanzen kam (vgl. Marktwächter, Umgehen findige Anbieter den Anlegerschutz?, 22. Februar 2017)? Aus Sicht der Bundesregierung entstehen durch § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 1a Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) keine Lücken im Verbraucherschutz. Das Emittenten-Privileg nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 VermAnlG greift für Ge- nossenschaftsanteile, wenn für deren Vertrieb keine erfolgsabhängige Vergü- tung gezahlt wird. Genossenschaften sind Selbsthilfeeinrichtungen ihrer Mit- glieder und unterliegen nach § 1 Absatz 1 des Genossenschaftsgesetzes einem Förderzweck. Die bloße Kapitalanlage ist kein zulässiger Förderzweck. Die Prüfung der Einhaltung des Förderzwecks ist Teil der Pflichtprüfung durch staatlich beaufsichtigte Prüfungsverbände. Der Totalverlust der Einlage ist zwar auch bei Genossenschaften möglich. Al- lerdings unterliegen Genossenschaften der Überprüfung der Gründung und der Geschäftstätigkeiten, hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung durch die genannten Prüfungsver- bände. Daher weisen Genossenschaften eine deutlich geringe Insolvenzquote auf als andere Gesellschaftsformen. Der „Verbraucherschutz“ wird mithin über die genossenschaftsrechtliche Pflichtprüfung gewährleistet. Nach § 2 Absatz 1 Nummer 1a VermAnlG werden gesetzlich näher bestimmte, von Genossenschaften emittierte Vermögensanlagen nur von der Prospekt- pflicht befreit, wenn diese ausschließlich den Mitgliedern der Genossenschaft angeboten werden und für den Vertrieb keine erfolgsabhängige Vergütung ge- zahlt wird. Die Regelung des § 2 Absatz 2 Satz 2 VermAnlG stellt sicher, dass den Mitgliedern vor Abschluss des Vertrages wesentliche Informationen zur Verfügung gestellt werden müssen, was regelmäßig auch solche zum Risiko der Vermögensanlage umfasst. Der Schutz der Mitglieder bleibt im Ergebnis trotz der Ausnahmeregelungen der § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 1a VermAnlG nicht hinter dem Schutz sonstiger „Anleger“ zurück, die durch einen Verkaufspros- pekt über die Anlage informiert werden. 12. Wie viele diesbezügliche Verbraucherbeschwerden gab es nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils in den vergangenen fünf Jahren (bitte nach Jahren gliedern)? Beschwerden hinsichtlich fehlender Warnhinweise zum Totalverlustrisiko lie- gen nach Kenntnis der BaFin nicht vor. Weitere eigene Erkenntnisse hat die Bundesregierung nicht.",
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"content": "Drucksache 19/13174 –6– Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 13. Wie ging nach Kenntnis der Bundesregierung die BaFin bislang mit die- sen Verbraucherbeschwerden um? Welche (aufsichtsrechtlichen) Folgen hatten jeweils die Beschwerden? Wie in der Antwort zu Frage 12 beantwortet, hat die BaFin keine Kenntnis über Beschwerden hinsichtlich fehlender Warnhinweise zum Totalverlustrisiko. So- fern die BaFin aufgrund von Verbraucheranfragen oder -beschwerden Anhalts- punkte für Verstöße gegen das VermAnlG erhält, geht sie diesen im Rahmen ih- rer Befugnisse nach, d. h. regelmäßig mittels Auskunfts- und Vorlageersuchen. 14. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass Ziffer II. 3 des Auslegungs- schreibens der BaFin zum Anwendungsbereich des Kapitalanlagegesetz- buchs (KAGB) und zum Begriff des „Investmentvermögens“ in der Fas- sung vom 9. März 2015 verhindert, dass die BaFin proaktiv gegen Invest- mentvermögen in der Rechtsform der Genossenschaft vorgeht? Wenn ja, für wann ist eine Änderung des Auslegungsschreibens geplant, und wenn nein, aufgrund welcher Sachverhalte soll keine Veränderung er- folgen? Die angesprochene Passage im Auslegungsschreiben erläutert die grundsätzli- che Bewertung der Geschäftstätigkeit von Genossenschaften in Bezug auf das KAGB. Dadurch wird ein Einschreiten der BaFin gegenüber einer missbräuch- lichen Verwendung der Rechtsform der Genossenschaft jedoch nicht einge- schränkt. Eine Änderung des Auslegungsschreibens ist daher derzeit nicht ge- plant. 15. In wie vielen Fällen befasste sich die BaFin mit Genossenschaften, die Vermögensanlagen anbieten, ohne dass dies auf eine Anzeige bzw. War- nung des Marktwächters Finanzen zurückging? In 19 von 20 Fällen kamen die Informationen, die Anlass zur Befassung der BaFin gaben, nicht vom Marktwächter Finanzen. 16. Kann die Bundesregierung bestätigen, dass der Marktwächter Finanzen über das Jahr 2019 hinaus die Entwicklungen auf dem Grauen Kapital- markt beobachten wird, und wenn nein, welches sind die Gründe, die für die Beendigung der Aktivitäten sprechen? Die Bundesregierung kann dies bestätigen. 17. Wie vielen Genossenschaften wurde in den vergangenen fünf Jahren nach Kenntnis der Bundesregierung die Emission von Vermögensanlagen un- tersagt (bitte einzeln nach Jahren gliedern und die betroffenen Genossen- schaften benennen)? In dem erfragten Zeitraum hat die BaFin kein öffentliches Angebot von Vermö- gensanlagen durch Genossenschaften untersagt, da die betroffenen Genossen- schaften das prospektpflichtige Angebot im Rahmen des Auskunfts- und Vorla- geersuchens durch die BaFin eingestellt haben. In einem Fall kam es kurz vor der Untersagung zur Insolvenz der Gesellschaft. 18. Welche Erkenntnisse der BaFin und der Bundesregierung gibt es grund- sätzlich, dass die Rechtsform Genossenschaft verstärkt von dubiosen An-",
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"content": "Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode –7– Drucksache 19/13174 bietern von Vermögensanlagen oder anderen Finanzprodukten miss- braucht wird? 19. Inwieweit ist insbesondere seit Inkrafttreten des Kleinanlegerschutzgeset- zes 2015 nach Kenntnis der Bundesregierung ein verstärkter Missbrauch des Genossenschaftsmantels festzustellen? Die Fragen 18 und 19 werden wegen Sachzusammenhangs gemeinsam beant- wortet. Eigene Erkenntnisse darüber, dass die Rechtsform Genossenschaft verstärkt von dubiosen Anbietern von Vermögensanlagen/anderen Finanzprodukten missbraucht wird bzw. ein verstärkter Missbrauch des Genossenschaftsmantels festzustellen ist, liegen der BaFin und der Bundesregierung nicht vor. In Einzel- fällen ist die BaFin gegen einen Missbrauch der Rechtsform eingeschritten. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 37 verwiesen. 20. Welche sonstigen Kapitalanlageprodukte (neben den Vermögensanlagen), Vertriebsformen und -wege oder sonstigen Geschäftsgebaren von Genos- senschaften wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den vergange- nen fünf Jahren von der BaFin angemahnt bzw. zogen Konsequenzen der BaFin nach sich, und wie viele Verbraucherbeschwerden wurden in die- sem Zeitraum diesbezüglich vom Marktwächter Finanzen gemeldet (bitte jeweils mit aufführen, um welchen Verstoß oder Missstand es sich han- delte)? Im Rahmen ihrer Zuständigkeit hat die BaFin auch die Geschäftstätigkeit von Genossenschaften auf ihre Vereinbarkeit mit den verschiedenen Aufsichtsgeset- zen geprüft. Im Zuge dessen ist sie auch gegen unerlaubte Investmentgeschäfte von Genossenschaften vorgegangen. Da der Marktwächter Finanzen seine Arbeit erst im Jahr 2015 aufgenommen hat, können diesbezüglich Angaben nur für einen ca. 4 jährigen Zeitraum ge- macht werden. Seit Beginn seiner Tätigkeit hat der Marktwächter Finanzen die BaFin zum einen auf eine Wohnungsgenossenschaft aufmerksam gemacht, die zum damaligen Zeitpunkt (Januar 2017) Genossenschaftsbeteiligungen im Rah- men von VL-Sparverträgen angeboten habe, wobei der Verdacht bestanden ha- be, dass dies unter Umgehung der Prospektpflicht nach dem Vermögensanla- gengesetz geschehe. Der Marktwächter Finanzen gab seinerzeit an, dass ihm in Bezug auf die Genossenschaft seit 2015 mehr als 120 Beschwerden zugegan- gen seien. Nach Durchführung eines Vorlage- und Auskunftsersuchens im Juni 2017 erhärtete sich der Verdacht jedoch nicht. Zudem unterrichtete der Marktwächter Finanzen die BaFin im Oktober 2018 darüber, dass ihm unterschiedlichste Beschwerden vorlägen, die sich auf 28 verschiedene Genossenschaften verteilten. Die BaFin hat keine Zuständigkeit für die in den Beschwerden angesprochenen Sachverhalte. Der Marktwächter Finanzen hat die Sachverhalte den Landesministerien zugeleitet, bei denen die Aufsicht über die Prüfungsverbände liegt. 21. Welche Erkenntnisse liegen nach Wissen der Bundesregierung der BaFin bezüglich der Green Value SCE vor, die die Anhaltspunkte hinsichtlich eines fehlenden Prospekts rechtfertigen? 22. Seit wann genau wird der Sachverhalt geprüft?",
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"content": "Drucksache 19/13174 –8– Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 23. Warum hat die BaFin nach Kenntnis der Bundesregierung nicht ihre Aus- kunftsrechte gemäß § 19 VermAnlG genutzt, um die Frage nach den er- folgsabhängigen Vergütungen zu klären? 24. Warum wurde nach Kenntnis der Bundesregierung von der BaFin keine Untersagung des Angebots gemäß § 18 VermAnlG ausgesprochen, um Anlegerinnen und Anleger wirksamer zu schützen? Die Fragen 21 bis 24 werden wegen Sachzusammenhangs gemeinsam beant- wortet: Zu einzelnen Genossenschaften können keine Auskünfte gegeben werden, ins- besondere nicht zu laufenden Verfahren. 25. Wie positioniert sich die Bundesregierung zum Anliegen des Gesetzesan- trags des Landes Brandenburg zum Schutz von Genossenschaften (Bun- desratsdrucksache 577/18, Gesetzentwurf BRat 244/19)? Wie in der Stellungnahme der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 19/11467 bereits ausgeführt, hält die Bundesregierung das Ziel des Gesetzent- wurfs des Bundesrates für sinnvoll, nämlich die „Marke Genossenschaft“ sowie Verbraucherinnen und Verbraucher vor unseriösen Kapitalanlage- Genossenschaften zu schützen. Sie erhebt gegenüber den einzelnen Änderungs- vorschlägen – insbesondere die Klarstellung, dass die Kapitalanlage als eigen- ständiger Förderzweck unzulässig ist, sowie die Verbesserung der Information der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) über mögliche Ver- stöße von Genossenschaften gegen das Kapitalanlagegesetzbuch oder gegen das Vermögensanlagengesetz – keine Bedenken. Die Bundesregierung ist allerdings der Ansicht, dass die Vorschläge des Bun- desrates allein nicht ausreichen, um unseriöse Kapitalanlage-Genossenschaften wirksam zu verhindern. Die Bundesregierung weist darauf hin, dass sie bereits eigene weitergehende Vorschläge prüft. 26. Wie positioniert sich die Bundesregierung speziell zu der Forderung, die genossenschaftlichen Prüfungsverbände dazu zu verpflichten, die BaFin und die Aufsichtsbehörde unverzüglich über Verstöße von geprüften Ge- nossenschaften gegen das Kapitalanlagegesetzbuch oder gegen das Ver- mögensanlagengesetz zu informieren, damit diese auf Grund der Hinwei- se tätig werden können? Gegen die vorgeschlagene Verschärfung in § 62 Absatz 3 Satz 2 GenG beste- hen aus Sicht der Bundesregierung keine generellen Bedenken (s. Stellungnah- me der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 19/11467). Damit soll statt der derzeitigen Ermessensentscheidung des Prüfungsverbands künftig dessen Pflicht vorgesehen werden, Feststellungen im Prüfungsbericht unverzüglich an die BaFin weiterzuleiten. Dies soll nicht nur – wie derzeit – bei Anhaltspunkten für unerlaubte Investmentgeschäfte im Sinne des § 15 KAGB geschehen, son- dern auch bei möglichen Verstößen gegen das Emittenten-Privileg nach § 2 Ab- satz 1 Nummer 1 und 1a VermAnlG. Nach Einschätzung der Bundesregierung dürfte eine Weiterleitungspflicht aller- dings nur begrenzt gegen unseriöse Kapitalanlage-Genossenschaften helfen. Denn nach den Vorschlägen obläge es den genossenschaftlichen Prüfungsver- bänden, die BaFin über Verstöße zu informieren. Wenn jedoch der genossen- schaftliche Prüfungsverband in seinem Prüfungsbericht aus welchen Gründen auch immer keinerlei Ausführungen zu möglichen Verstößen gegen das Kapi- talanlagegesetzbuch oder gegen das Emittenten-Privileg nach § 2 Absatz 1",
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"content": "Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode –9– Drucksache 19/13174 Nummer 1 und 1a VermAnlG macht, geht die vorgeschlagene Regelung ins Leere. Im Übrigen kann es nicht Aufgabe des Prüfungsverbands sein, zu prüfen und zu bewerten, ob unerlaubte Investmentgeschäfte im Sinne des § 15 KAGB vor- liegen oder ob gegen das Emittenten-Privileg nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 1a VermAnlG verstoßen werden könnte. Diese Prüfung und Bewertung obliegt allein der BaFin bzw. letztlich den zuständigen Gerichten. Aufgabe des Prü- fungsverbands ist es in diesem Zusammenhang vielmehr, zu prüfen und zu be- werten, ob und auf welche Weise die Genossenschaft einen zulässigen Förder- zweck verfolgt hat. Der Prüfungsverband sollte der BaFin daher nur tatsächli- che Feststellungen mitteilen (z. B. das Vorliegen eines unzulässigen Förder- zwecks oder die Zahlung erfolgsabhängiger Vergütungen für den Vertrieb der Genossenschaftsanteile). 27. Wie positioniert sich die Bundesregierung speziell zu der Forderung, auch den Behörden zur Beaufsichtigung der genossenschaftlichen Prü- fungsverbände die Möglichkeit einzuräumen, der BaFin Verstöße gegen das Kapitalanlagegesetzbuch oder das Vermögensanlagengesetz anzuzei- gen, die ihnen im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit bekannt geworden sind? Eine ausdrückliche Regelung in § 4 GenG, dass die Aufsichtsbehörde über ei- nen genossenschaftlichen Prüfungsverband die BaFin über mögliche Verstöße von Genossenschaften gegen das Kapitalanlagegesetzbuch oder das Vermö- gensanlagengesetz informieren darf, erscheint aus Sicht der Bundesregierung grundsätzlich sinnvoll. Solche Informationen dürften jedoch nicht häufig vor- liegen, da die Aufsichtsbehörde nur den genossenschaftlichen Prüfungsverband beaufsichtigt, nicht aber die vom Prüfungsverband geprüften Genossenschaften (s. Stellungnahme der Bundesregierung in Bundestagsdrucksache 19/11467). 28. Wie bewertet die Bundesregierung bislang die Arbeit a) der genossenschaftlichen Prüfungsverbände und b) der Behörden zur Beaufsichtigung dieser Prüfungsverbände? Hierzu wird auch auf die Regierungsbegründung auf Bundestagsdrucksache 18/11506, S. 17, sowie die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 13, 14 und 26 auf Bundestagsdrucksache 19/3595, dort verwiesen. Das genossen- schaftliche Prüfungssystem hat sich in jahrzehntelanger Praxis bewährt. Die ge- nossenschaftliche Pflichtprüfung stellt aufgrund der damit verbundenen Bera- tung und Hilfestellung einen großen Vorteil für die Genossenschaften dar und wird auch als ein Grund für die geringe Insolvenzquote bei Genossenschaften angesehen. Sie dient dem Schutz der Genossenschaftsmitglieder und der Ge- nossenschaftsgläubiger und trägt entscheidend zur Stabilität der genossen- schaftlichen Rechtsform bei. Aus Sicht der Bundesregierung hat sich die Prüfung als verlässlich und effektiv erwiesen, was ganz wesentlich auf die rechtsform- und branchenmäßige Spezi- alisierung der Prüfungsverbände sowie ihre langjährige Erfahrung in diesem Bereich zurückzuführen ist. Die Gründungsprüfung hilft, unseriöse Geschäfts- modelle zu verhindern, auffällige Genossenschaften werden im Rahmen der ge- nossenschaftlichen Geschäftsführungsprüfung in aller Regel zuverlässig aufge- fangen. Soweit erforderlich werden die zuständigen Aufsichtsbehörden in die Verfolgung von unseriösen Genossenschaften eingeschaltet. Hierzu hat die Ge- setzesnovelle 2017 die gesetzlichen Instrumentarien erweitert.",
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"number": 10,
"content": "Drucksache 19/13174 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Der Kontakt während der Prüfung, der Einblick durch die Prüfung und das Aufzeigen von Verbesserungsmaßnahmen sind wesentliche Teile der Betreu- ungsfunktion durch den Prüfungsverband. Auch nach den Ergebnissen der am 29. Juni 2015 veröffentlichten Studie „Po- tenziale und Hemmnisse von unternehmerischen Aktivitäten in der Rechtsform der Genossenschaft“, die seitens der Bundesregierung in Auftrag gegeben wor- den war, äußerten sich die befragten Genossenschaften grundsätzlich sehr zu- frieden mit dem genossenschaftlichen Prüfungssystem. Im Bund-Länder-Ausschuss „Genossenschaftsreferenten“ der Aufsichtsbehör- den über die genossenschaftlichen Prüfungsverbände erfolgt seit Jahren eine re- gelmäßige Koordinierung, Zusammenarbeit und Abstimmung über die Arbeit der Prüfungsverbände. Hierbei werden auch aktuelle Entwicklungen im Genos- senschaftsbereich erörtert, z. B. die auffällige Häufung von Verbraucherbe- schwerden bei sog. wachstumsorientierten Wohnungsgenossenschaften. Dane- ben werden derzeit die Hintergründe eines Betrugsfalls und die Rolle des zu- ständigen Prüfungsverbands ausgewertet. Der erforderliche Reformbedarf des Aufsichtssystems wird intensiv mit allen Beteiligten diskutiert. 29. Wie viele Genossenschaften werden nach Kenntnis der Bundesregierung im Schnitt von einem Prüfungsverband kontrolliert, und wie viele Perso- nen arbeiten im Schnitt für einen solchen Prüfungsverband? Die im Dachverband Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e.V. organisierten 10 genossenschaftlichen Prüfungs- und Fachverbände betreuen rund 5.400 Mitgliedsgenossenschaften. Je nach Art und Größe eines Verbands liegt die Anzahl der Mitgliedsgenossenschaften zwischen 11 und 2.700 Mitglie- dern. In ihren Prüfungsabteilungen beschäftigen diese Verbände rd. 1.300 qua- lifizierte Prüfungskräfte, davon ca. 250 Wirtschaftsprüfer. Daraus ergibt sich überschlägig eine Zahl von 4 Genossenschaften je Mitarbeiter im Prüfungsbe- reich. Bei den Prüfungsverbänden des GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V. sind jeweils zwischen 100 bis 400 Genossen- schaften Mitglied. Für die 10 Prüfungsverbände des GdW arbeiten in den Prü- fungsabteilungen rd. 65 Wirtschaftsprüfer und 450 Prüfer und Fachleute aus den Bereichen steuerliche, rechtliche und technische Beratung. 30. Wer ist dafür zuständig, dass die bei den Staatsaufsichten über die genos- senschaftlichen Prüfungsverbände, bei der BaFin, den Registergerichten und/oder beim Marktwächter Finanzen eingehenden Hinweise auf Genos- senschaften mit fragwürdigen Geschäftsmodellen zu einem bundesweiten „Lagebild“ verdichtet werden? Hierfür existiert keine gesetzlich explizit zugewiesene Zuständigkeit. Das „Bundeslagebild Wirtschaftskriminalität“ des BKA erwähnt auffällige Genos- senschaften „mangels Masse“ nicht. Im Bund-Länder-Ausschuss tauschen die Aufsichtsbehörden über die Prüfungsverbände ihre Erkenntnisse aus (vgl. Ant- wort zu Frage 28).",
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"content": "Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/13174 31. Inwieweit ist die Bundesregierung der Auffassung, dass § 63g des Genos- senschaftsgesetzes (GenG), welcher die Durchführung der Qualitätskon- trolle bei den genossenschaftlichen Prüfungsverbänden regelt, verhindert, dass sich Prüfungsverbände ihnen genehme Qualitätsprüferinnen und Qualitätsprüfer aussuchen können? Sollte das Vorschlagsrecht für die Qualitätsprüferinnen und Qualitätsprü- fer stattdessen bei den jeweiligen Staatsaufsichten liegen, welche Quali- tätsprüferinnen und Qualitätsprüfer aus einem bei der Wirtschaftsprüfer- kammer einzurichtenden Pool auswählen (bitte begründen)? Die Auswahl der Qualitätsprüfer bei genossenschaftlichen Prüfungsverbänden läuft ab wie bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. Insoweit ist § 63g GenG der entsprechenden Regelung der Wirtschaftsprüferordnung (WPO) nachgebil- det. Der Verband macht der Wirtschaftsprüferkammer Vorschläge, die von die- ser abgelehnt werden können, wenn fachliche Bedenken bestehen. Entspre- chend § 57a Abs. 6 WPO haben die zu Prüfenden bei der Kommission für Qua- litätskontrolle (KfQK) bis zu drei Vorschläge für mögliche Prüfer für Qualitäts- kontrolle einzureichen. Die KfQK kann einzelne oder alle Vorschläge ablehnen. Die Prüfer für Qualitätskontrolle unterliegen der Kontrolle durch die KfQK, die ihrerseits von der Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) überwacht wird. An- lass zur Besorgnis von Interessenkonflikten bei der Auswahl besteht aus Sicht der Bundesregierung nicht. Dem Grunde nach werden die Qualitätsprüfer aus einem bei der Wirtschafts- prüferkammer bestehenden Pool ausgewählt, da nur registrierte Qualitätsprüfer zugelassen sind. 32. Wie positioniert sich die Bundesregierung zu einer Trennung von Bera- tung und Prüfung, sodass Verbände nur noch die Genossenschaften bera- ten können, die sie nicht gleichzeitig prüfen? Es ist ein vom Gesetzgeber anerkanntes, legitimes Interesse eines Verbandes, dass er nicht nur die Mitgliedschaft (ggf. verbunden mit aufwendiger Betreu- ung und Beratung) anbietet, sondern auch die genossenschaftliche Prüfung ver- bunden mit entsprechenden Einnahmen durchführt (Bundestagsdrucksache 18/12998, S. 21). Dieses Modell der Doppelnatur der genossenschaftlichen Prüfungsverbände hat sich seit Jahrzehnten bewährt. Für eine Änderung oder Abschaffung besteht kein Bedarf. Für eine Trennung von Prüfung und Beratung bei den Prüfungsverbänden be- steht aus Sicht der Bundesregierung kein Anlass. Mit dem gesetzlichen Prü- fungsmandat und dem fehlenden wirtschaftlichen Eigeninteresse (es fehlt die Gewinnerzielungsabsicht) verfügen die genossenschaftlichen Prüfungsverbände über eine stärkere institutionell verankerte Unabhängigkeit gegenüber der ge- prüften Genossenschaft. Die schon bestehenden Grundsätze zur Wahrung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers, insbesondere bei der Prüfung von Unter- nehmen des öffentlichen Interesses, gelten auch für Prüfer der genossenschaftli- chen Prüfungsverbände. Ein vollständiges Beratungsverbot wäre mit der unter- stützenden und betreuenden Funktion des genossenschaftlichen Prüfungssys- tems nicht vereinbar. Die genossenschaftliche Betreuungsprüfung hat sich als effektiv und zuverlässig erwiesen, vgl. Antwort zu Frage 28.",
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"number": 12,
"content": "Drucksache 19/13174 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 33. Inwieweit ist die Bundesregierung der Auffassung, dass bei den Quali- tätskontrollen gemäß GenG die so genannte Gründungsprüfung ausrei- chend in den Blick genommen wird? Wenn nein, was muss aus Sicht der Bundesregierung getan werden? Wenn nein, was muss aus Sicht der Bundesregierung getan werden?“ Die Gründungsprüfungen sind nicht Gegenstand der externen Qualitätskontrol- le. Die Qualitätskontrolle für Prüfungsverbände nach § 63e GenG erstreckt sich auf Abschlussprüfungen nach § 53 Absatz 1 und 2 GenG bei den in § 53 Ab- satz 2 Satz 1 GenG bezeichneten Genossenschaften. Dagegen stellen die gut- achtlichen Äußerungen des Prüfungsverbandes nach § 11a Absatz 2 GenG im Rahmen der registergerichtlichen Eintragungsprüfung keine gesetzlichen Ab- schlussprüfungen dar. Den Staatsaufsichten steht es aber frei, im Rahmen ihrer Aufsichtsbefugnisse nach § 64 Absatz 2 Nummer 4 GenG auch die Gründungs- prüfungen näher zu untersuchen, um gezielt gegen „schwarze Schafe“ unter den Prüfungsverbänden vorzugehen. 34. Was ergaben die Prüfungen der Bundesregierung bezüglich erforderlichen Maßnahmen, um die Aufsicht im Bereich Genossenschaften zu verbes- sern, u. a. striktere Anforderungen an Prüfungsverbände oder Erweite- rung der Handlungsmöglichkeiten von Prüfungsverbänden, um z. B. Un- terlagen nachzufordern? Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat am 9. Juli 2019 eine mündliche Anhörung zum Diskussionspapier über mögliche gesetz- geberische Maßnahmen im Hinblick auf unzulässige Kapitalanlage- Genossenschaften vom Mai 2019 durchgeführt, an der Vertreter der Staatsauf- sichten der Länder über die genossenschaftlichen Prüfungsverbände, der Lan- desjustizverwaltungen, der genossenschaftlichen Spitzenverbände, weiterer ge- nossenschaftlicher Verbände, einzelner Prüfungsverbände, der Verbraucher- zentralen, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie der Bundesministerien teilgenommen haben. Die Auswertung der mündlichen An- hörung, wie auch der eingegangenen Stellungnahmen, ist noch nicht abge- schlossen. Es handelt sich mithin um einen nicht abgeschlossenen Vorgang, der innerhalb der Bundesregierung noch beraten wird. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt können daher keine Aussagen zu konkreten Maßnahmen getroffen werden. 35. Welche Regulierungsmaßnahmen befürwortet die Bundesregierung grundsätzlich im Bereich Genossenschaften? Welche werden noch in dieser Legislaturperiode initiiert, gerade um dem Missbrauch der Marke Genossenschaft vorzubeugen? Im Hinblick auf die laufende Prüfung (s. Antwort zu Frage 34) können derzeit dazu keine Angaben gemacht werden. 36. Inwieweit würden solche Regulierungsmaßnahmen nach Auffassung der Bundesregierung der Wahrung kollektiver Verbraucherinteressen und da- mit dem Aufsichtsziel der BaFin bezüglich des kollektiven Verbraucher- schutzes dienen? Maßnahmen, die die Gründung und die Tätigkeit von Kapitalanlage-- Genossenschaften verhindern oder erschweren, dienen nach Auffassung der",
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"number": 13,
"content": "Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/13174 Bundesregierung auch dem Verbraucherschutz und erleichtern die Tätigkeit der BaFin. Im Hinblick auf die laufende Prüfung (s. Antwort zu Frage 34) können keine weitergehenden Angaben gemacht werden. 37. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus den folgenden Fällen von Verwendung des Genossenschaftsmantels bei a) Eventus (www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt.urteil-zu-eventus-genos senschaftmillionenbetrug-durch-fehlende-kontrolle-ermoeg licht.9b66d63d-1d52-447abe0c-554bdc266a8c.html www.stuttgarter- zeitung.de/inhalt.urteil-zu-eventusgenossenschaft-millionenbetrug- durch-fehlende-kontrolle-ermoeglicht.9b66d63d-1d52-447a- be0c-554bdc266a8c.html), b) Grundwerte (www.br.de/nachrichten/wirtschaft/missbrauch-bei-woh nungs%20genossenschaften,RLKsxNo), c) AVG (www.pnn.de/potsdam/staatsanwaltschaft-prueft-untreuevorwu erfestiftung-warentest-warnt-vor-dubioser-potsdamer-genossen schaft/24118056.html; www.test.de/Altersvorsorgegenossenschaft- AVG-Ermittlungen-wegen-Untreue-5493266-0/; www.test.de/Genos senschaften-Wie-Sie-solide-vondubiosen-unterscheiden-5447572-0/ www.test.de/Genossenschaften-Wie-Siesolide-von-dubiosen-unter scheiden-5447572-0/), d) Protectum (www.test.de/Genossenschaften-Wie-Sie-solide-von-dubio senunterscheiden-5447572-0/ www.test.de/Genossenschaften-Wie- Sie-solidevon-dubiosen-unterscheiden-5447572-0/), e) GENO (www.daserste.de/information/wirtschaft-boerse/plusminus/ sendung/wohnungsgenossenschaften-102.html) und f) GenoGen (www.test.de/Genossenschaften-Wie-Sie-solide-von-dubio sen-unterscheiden-5447572-0/ www.test.de/Genossenschaften-Wie- Sie-solide-von-dubiosen-unterscheiden-5447572-0/) unter verbraucherschutzpolitischen und aufsichtsrechtlichen Gesichtspunkten? Wie ist jeweils (von a bis f) der aktuelle Sachstand, insbesondere bezüglich des Betrugsverdachts, des Verdachts, ein sog. Schneeballsystem zu betreiben, des Vorwurfs, Anlegerinnen und Anlegern Gelder vorzuenthalten etc.? Die Bundesregierung nimmt keine Einzelfallbewertung hinsichtlich der Ver- wendung des Genossenschaftsmantels vor. Aufgrund ihres gesetzlichen Auftra- ges prüft und bewertet die BaFin gemäß den gesetzlichen Vorgaben die ver- schiedenen Geschäftsvorhaben rechtsformneutral. Insofern werden auch Ge- schäftsvorhaben von Genossenschaften aus dem Blickwinkel des Aufsichts- rechtes beurteilt. Soweit sich bei der Prüfung Anhaltspunkte für Straftaten erge- ben, informiert die BaFin die zuständigen Strafverfolgungsbehörden. Die Bundesregierung äußert sich nicht zu mutmaßlichen einzelnen Missbrauchs- oder Betrugsfällen sowie laufenden Verfahren. Soweit ersichtlich beruhen alle Einzelfälle jeweils auf individuellen Umständen, die einzeln zu beurteilen sind. Erkenntnisse über den möglichen Reformbedarf im Genossen- schaftswesen werden derzeit intensiv diskutiert.",
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"number": 14,
"content": "Drucksache 19/13174 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 38. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass es sich bei den bekannt ge- wordenen Fällen zur Nutzung der Rechtsform der Genossenschaft als Ve- hikel für den Grauen Kapitalmarkt lediglich um Einzelfälle handelt? Der Bundesregierung sind bislang nur Einzelfälle bekannt. Es handelt sich aber um Fälle, die geeignet sind, das Vertrauen in die Rechtsform Genossenschaft zu schwächen und so dem guten Ruf dieser Gesellschaftsform zu schaden. Im Üb- rigen wird auf die Antwort zu Frage 37 Bezug genommen. 39. Wie ist nach Auffassung der Bundesregierung die Rechtsform der Genos- senschaft bzw. die Marke Genossenschaft vor Geschäftsmodellen, die dem Grauen Kapitalmarkt zugeordnet werden können, am besten zu schützen? Welche weiteren Regulierungsmaßnahmen befürwortet hier die Bundes- regierung? Die Rechtsform ist am besten geschützt, wenn sichergestellt ist, dass die Prü- fungsverbände entsprechend ihrem gesetzlichen Auftrag lückenlos prüfen und bewerten, ob und auf welche Weise die jeweiligen Genossenschaften einen zu- lässigen Förderzweck verfolgen. Die Prüfungsverbände unterliegen der Staatsaufsicht der Länder, die nach dem Genossenschaftsgesetz über weitgehende Befugnisse verfügen, um darauf hin- zuwirken, dass die jeweiligen ihrer Aufsicht unterstehenden Prüfungsverbände dieser Prüfungspflicht hinreichend nachkommen. Das Instrumentarium reicht u. a. von Auflagen, über die Durchführung von Sonderprüfungen bis hin zu Entziehung des Prüfungsrechts. Werden diese Befugnisse – mit Erfahrungen aus den entdeckten Missbrauchs- fällen – stärker genutzt, so ist die „Marke Genossenschaft“ nachhaltig vor dem Graumarkt geschützt. Ob darüber hinaus ergänzende oder andere Maßnahmen notwendig sind, wird derzeit geprüft (s. Antwort zu Frage 34). 40. Inwieweit spielen nach Auffassung der Bundesregierung Genossenschaf- ten eine bedeutende Rolle auf dem Grauen Kapitalmarkt? Lässt sich sagen, dass Genossenschaften aus bestimmten Sektoren bislang vermehrt mit Geschäftsmodellen, die dem Grauen Kapitalmarkt zuzuord- nen sind, auffällig wurden (z. B. Immobiliensektor)? Wenn ja, welche Sektoren sind dies? Die amtliche Polizeistatistik weist für 2018 5.327 Fälle von Kapitalanlage- und Anlagebetrug im gesamten Kapitalmarkt aus. Daran haben Genossenschaften einen minimalen Anteil. Laut Aussage der Verbraucherschutzverbände entfal- len Beschwerden zumeist auf betrügerische Modelle von wenigen (vermeintli- chen) Wohnungsgenossenschaften. 41. Inwieweit sollte nach Auffassung der Bundesregierung die Inanspruch- nahme einer staatlichen Förderung (Wohnungsbauprämie und Arbeitneh- mersparzulage), womit auch Wohnungsgenossenschaften mit fragwürdi- gen Geschäftsmodellen werben, weil das den Eindruck eines seriösen In- vestments bei Verbraucherinnen und Verbrauchern verstärkt, zukünftig davon abhängig gemacht werden, dass die geförderten Personen inner- halb eines bestimmten Zeitraumes eine genossenschaftseigene Wohnung nutzen und/oder dass die Genossenschaft mittelfristig einen erheblichen Anteil ihrer Bilanzsumme – mindestens 75 Prozent – für die wohnungs- wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder einsetzen muss?",
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"content": "Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/13174 Wäre die Streichung der Förderung aus Sicht der Bundesregierung eine weitere Handlungsoption, und wenn nein, warum nicht? Genossenschaften, deren Tätigkeit sich auf die Anlage der von den Mitgliedern auf die Geschäftsanteile geleisteten Beträge beschränkt, bzw. deren Initiatoren werben mit dieser staatlichen Förderung um anlagewillige Personen. Sie versprechen diesen, nicht zuletzt aufgrund der staatlichen Förderung, hohe Renditen ihrer Anlage. Auf diese Weise werden Interessenten, die in der Regel an einer reinen Kapitalanlage interessiert sind, zum Erwerb von Genossen- schaftsanteilen animiert. Es wird geprüft, ob bei den Fördertatbeständen die Anforderungen an die woh- nungswirtschaftliche Verwendung erweitert werden sollten; dieser Punkt ist auch bereits im o. g. Diskussionspapier über mögliche gesetzgeberische Maß- nahmen im Hinblick auf unzulässige Kapitalanlage-Genossenschaften vom Mai 2019 enthalten. Eine Präzisierung des Begriffes der begünstigten Genossen- schaften wäre geeignet, entsprechenden Missbräuchen entgegen zu wirken, und könnte dem Förderzweck einer Bau- und Wohnungsgenossenschaft besser ge- recht werden. Namentlich würde es Genossenschaften, die nur einen sehr klei- nen Teil ihres Kapitals in Wohnungen bzw. Immobilien investieren, nicht mehr möglich sein, mit den staatlichen Förderinstrumenten zu werben. Eine gänzli- che Streichung der Förderung würde aber über das Ziel hinausschießen. Die Verschärfung sollte auf Bau- und Wohnungsgenossenschaften beschränkt blei- ben, die allein im Zentrum bekannter Betrugsmodelle stehen. Die Förderung des Erwerbs von Anteilen an Kreditgenossenschaften sollte davon ausgenom- men werden. Vermögenswirksame Leistungen, für die im Rahmen der geltenden Einkom- mensgrenzen die Arbeitnehmer-Sparzulage gewährt werden kann, können gem. § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe g) des Fünften Vermögensbildungsgesetzes auch zur Begründung oder zum Erwerb eines Geschäftsguthabens bei einer Ge- nossenschaft verwendet werden. Bau- und Wohnungsgenossenschaften, die für die Anlage in Betracht kommen, müssen nach dieser Vorschrift bereits drei Jah- re ohne wesentliche Änderung ihres Unternehmensgegenstandes im Genossen- schaftsregister eingetragen und nicht aufgelöst sein. Damit wird ein grundleg- ender Schutz vor unseriösen Anlagen sichergestellt ohne den Arbeitnehmer mit übermäßigen Prüf- und Nachweisanforderungen zu belasten. 42. Wie viele Auflösungen von Genossenschaften nach § 81 Absatz 1 GenG in den vergangenen 30 Jahren sind der Bundesregierung bekannt (bitte für jedes Jahr einzeln aufführen)? Was müsste nach Auffassung der Bundesregierung getan werden, um die- se Norm effektiv gegen Genossenschaften mit fragwürdigen Geschäfts- modellen einsetzen zu können? Auflösungen nach § 81 Absatz 1 GenG hat es soweit ersichtlich noch nicht ge- geben. Die Auflösungssanktion dient als ultima ratio Maßnahme für nicht ein- sichtige Genossenschaften, bei denen alle übrigen Kontrollmaßnahmen nicht wirksam waren (vgl. Kober, ZfgG Bd. 62 (2012), S. 193 ff). Insofern kann der geringe Rückgriff auf § 81 Absatz 1 GenG auch als positives Zeichen für die Wirksamkeit des Prüfungs- und Aufsichtssystems gegen Förderzweckverstöße gewertet werden. Die zuständigen obersten Landesbehörden könnten aber er- wägen, in Einzelfällen von der Androhung einen Antrag auf Auflösung zu stel- len, stärker Gebrauch zu machen.",
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"content": "Drucksache 19/13174 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 43. Welche Maßnahmen befürwortet oder plant die Bundesregierung zum Schutze von Verbraucherinnen und Verbrauchern, um die Innovationslust bzw. den Vorsprung der Finanzbranche und deren Gestaltungsmöglichkei- ten zur Umgehung gesetzlicher Bestimmungen – wie u. a. bei Vermö- gensanlagen von Genossenschaften – einzuschränken? Es wird auf die Antworten zu den Fragen 8 und 34 verwiesen. Im Übrigen wird auf das Maßnahmenpaket zur Stärkung des Anlegerschutzes des Bundesminis- teriums der Finanzen und des Bundesministeriums der Justiz und für Verbrau- cherschutz vom 15. August 2019 verwiesen (www.bundesfinanzministeri um.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Internationales_Finanzmarkt/ 2019-08-15-massnahmenpaket-anlegerschutz.html). Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333",
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