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"content": "Deutscher Bundestag Drucksache 19/16416 19. Wahlperiode 08.01.2020 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Julia Verlinden, Dr. Ingrid Nestle, Daniela Wagner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/15739 – Abstandsregeln für Windenergieanlagen Vorbemerkung der Fragesteller Die Bundesregierung schlägt in einem bekannt gewordenen Referentenent- wurf für ein Kohleausstiegsgesetz auch eine neue pauschale Abstandsregel für Windenergieanlagen vor. Demnach sollen künftig Windenergieanlagen im ganzen Bundesgebiet 1 000 Meter Mindestabstand zu Siedlungen und Gebie- ten mit mehr als fünf Wohngebäuden einhalten. Die Abstandsregel ist mittels einer Erweiterung des § 35 des Baugesetzbuchs (BauGB) um einen § 35a BauGB vorgesehen. Demzufolge plant sie einen Ausschluss von sowohl neu- en, als auch repowerten Anlagen im Umkreis von einem Kilometer um Wohn- bebauungen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie setzte dabei für die Wind- energie ein nach Ansicht der Fragesteller besonders weitreichendes Verständ- nis von Wohnbebauung um, demzufolge bereits Gebiete mit mehr als fünf Wohngebäuden die Abstandsregelung auslösen. Damit vertritt das Bundes- wirtschaftsministerium (BMWi) nach Ansicht der Fragesteller im Vergleich zu den anderen Ressorts der Bundesregierung eine besonders restriktive Haltung gegenüber Windenergieanlagen. Sowohl das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat als auch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit schlugen Medienberichten zufolge weniger umfassen- de Ausschlusskriterien vor (www.background.tagesspiegel.de/energie-klima/b mwi-nimmt-abstand-von-der-wind-kraft?utm_source=bg+share&utm_mediu m=email&utm_campaign=share&utm_content=ek). Untersuchungen des Umweltbundesamtes, wie auch des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie selbst, ergeben, dass verschärfte Abstandsregeln die verfügbaren Flächen für Windenergieanlagen halbieren können. Aus Sicht der Fragestellenden sowie aus Sicht von Umwelt- und Industrieverbänden können damit weder die Klimaziele noch die Ziele der Bundesregierung beim Ausbau erneuerbarer Energien erreicht werden. Die Anwendung der neuen Regel auf bereits im weit fortgeschrittenen Ent- wurf befindliche Regionalpläne, Teilregionalpläne oder Flächennutzungspläne wird zudem die Planungszeiträume für die Ausweisung von Windenergieflä- chen verlängern. Entgegen dem erklärten Willen der Bundesregierung, mit der Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 23. Dezember 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.",
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"content": "Drucksache 19/16416 –2– Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Verabschiedung des Klimapaketes ein Mehr an Klimaschutz zu erreichen, in- klusive der expliziten Zielsetzung von 65 Prozent erneuerbare Energien bis 2030, droht so aus Sicht der Fragestellenden ein schwerwiegender und lang- fristiger Rückschlag beim Ausbau der erneuerbaren Energien. 1. Liegen der Bundesregierung Berechnungen vor, wie viel Fläche und damit einhergehend wie viel potenzielle Ausbaukapazität von Windenergieanla- gen durch die von ihr im Referentenentwurf des Kohleausstiegsgesetzes vorgesehen Mindestabstands von Windenergieanlagen von einem Kilome- ter zu fünf Wohngebäuden verloren ginge, und welcher Gesamtausbau mit diesen Abständen noch möglich wäre (bitte in Quadratmeter und Mega- watt angeben)? Die Ressortabstimmungen zu der vorgesehenen Mindestabstandsregelung für Windenenergie dauern noch an. Die Bundesregierung nimmt zu laufenden Res- sortverhandlungen nicht Stellung, die Ergebnisse sind zunächst abzuwarten. Ei- ne unmittelbare Abschätzung der Auswirkungen der in der Bundesregierung diskutierten Regelungsentwürfe ist auf Basis der Ergebnisse vorliegender Gut- achten nicht möglich, da die in den Gutachten untersuchten Flächenkategorien und Szenarien nicht identisch sind mit den Vorgaben des Klimaschutzpro- gramms 2030. 2. Wie bewertet die Bundesregierung die Ergebnisse der wissenschaftlichen Analyse im Auftrag des Umweltbundesamtes „Analyse der kurz- und mit- telfristigen Verfügbarkeit von Flächen für die Windenergienutzung an Land“ (Climate Change 38/2019), der zufolge mit einer pauschalen Ab- standsregel von 1000 Meter zur Wohnbebauung die Ausbauziele der Bundesregierung 65 Prozent erneuerbare Energien bis 2030 nicht erreich- bar seien? Die veröffentlichte Studie des Umweltbundesamtes „Flächenanalyse Windener- gie an Land“ untersucht die Auswirkungen von Mindestabständen auf Flächen- potentiale für die Windenergie an Land in unterschiedlichen Szenarien. Die Szenarien decken sich nicht mit den aktuell diskutierten Regelungsentwürfen zur Umsetzung von Mindestabständen. Insofern sind auch etwaige Aussagen der Studie zur Erreichbarkeit des 65-Prozent-Ausbauziels nicht auf die disku- tierten Regelungsentwürfe übertragbar. 3. Mit welchem Ausbau der erneuerbaren Energien rechnet die Bundesregie- rung bis 2030, sofern die Mindestabstandsregel laut Referentenentwurf umgesetzt wird? Die Bundesregierung hat sich mit dem Klimaschutzprogramm 2030 das Ziel ei- nes Anteils von 65 Prozent Erneuerbare Energien am Bruttostromverbrauch für das Jahr 2030 gesetzt und strebt nach dem Zielmodell eine installierte Leistung von 67 bis 71 GW Windenergie an Land im Jahre 2030 an.",
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"content": "Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode –3– Drucksache 19/16416 4. Falls der Bundesregierung keine Berechnungen zu den Auswirkungen ei- nes pauschalen Mindestabstands zu allen Ansiedlungen oder Gebieten von mehr als fünf Wohngebäuden vorliegen, auf welcher Basis kommt sie dann zu der Einschätzung, dass die Regelung den Ausbau der Windenergie nicht so weit einschränke, dass die Erneuerbare-Energien-Ziele der Bundesregierung gefährdet werden? a) Liegen der Bundesregierung Berechnungen der genannten Art zu An- sammlungen von zehn oder 20 Wohngebäuden vor, wenn ja, mit wel- chem Ergebnis, und wenn nein, warum nicht? b) Welche wissenschaftlichen Studien liegen der Auswahl der Gebäude- anzahl und Gebietskategorien zugrunde? c) Wie definiert die Bundesregierung das Kriterium „fünf Wohngebäude“ hinsichtlich der Wohn- und Nutzfläche, der Geschosshöhe und der Ab- stände der einzelnen Gebäude zueinander? d) Welcher Rechtsbegriff bzw. welche Definition von Bebauung kommt dem unbestimmten neuen Rechtsbegriff von „fünf Wohngebäuden“ im Entwurf des Kohleausstiegsgesetzes am nächsten? e) Sieht die Bundesregierung fünf Wohngebäude als signifikante Bebau- ung an, und wenn ja, auf welchen wissenschaftlichen Studien basiert dies? f) Sind auch noch nicht realisierte Wohnbebauungen, aber in Bebauungs- plänen oder durch § 34 BauGB zulässige Wohnbebauungen zu berück- sichtigen (bitte mit Begründung)? Würde das nur für die herkömmlichen reinen oder allgemeinen Wohn- gebiete gelten, oder auch für die neue Gebietskategorie von dorfähnli- chen Strukturen? g) Inwieweit hält die Bundesregierung die Definition einer Bebauungska- tegorie quer zu den bisherigen Begrifflichkeiten für sinnvoll, unabhän- gig von der Zahl der dabei in Betracht gezogenen Wohngebäude, und wenn nein, warum nicht? Die Fragen 4 bis 4g werden gemeinsam beantwortet. Die Ressortabstimmungen zu der vorgesehenen Mindestabstandsregelung für Windenenergie dauern noch an. Die Bundesregierung nimmt zu laufenden Res- sortverhandlungen nicht Stellung. 5. Zieht die Bundesregierung in Betracht, eine Regelung zu pauschalen Ab- ständen für die Windenergieanlagen, auch in Anbetracht der nach Ansicht der Fragesteller sehr deutlichen Kritik der Windenergiebranche, der Ge- werkschaften, der Wissenschaft und der Industrie, nicht im Rahmen des Kohleausstiegsgesetzes vorzunehmen, sondern vor dem Erlass einer sol- chen Regelung eine Folgenabschätzung vorzunehmen, und wenn nein, wa- rum nicht? Es wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. 6. Ist der Bundesregierung bekannt, inwieweit die fehlende Ausweisung von Flächen, unter anderem auf der Ebene der Regionalplanung, ein wesentli- ches Problem für den stockenden Ausbau ist, und wenn nein, warum nicht? a) Wie argumentiert die Bundesregierung, dass eine weitere, pauschale Reduzierung der verfügbaren Fläche zu einer verstärkten Ausweisung von Flächen für die Windenergieanlagen führen kann?",
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"content": "Drucksache 19/16416 –4– Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode b) Welche der Bundesregierung bekannten Raumordnungs- und Flächen- nutzungspläne basieren auf einer Abstandsregelung von „fünf Wohn- gebäuden“, wie sie die Bundesregierung im Referentenentwurf des Kohleausstiegsgesetzes vorsieht? c) Hat die Bundesregierung selbst geprüft oder durch andere prüfen las- sen, welche Folgen die bisher im Referentenentwurf des Kohleaus- stiegsgesetzes vorgesehene Abstandsregelung von einem Kilometer auf die in Aufstellung befindlichen Raumordnungs- und Flächennut- zungspläne haben wird? Die Fragen 6 bis 6c werden gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. 7. Wie begründet die Bundesregierung das im Referentenentwurf Kohleaus- stieg vorgesehene Stichdatum des 1. Januars 2015, seit dem Raumord- nungs- und Flächennutzungspläne nicht mehr von der neuen Abstandsre- gel betroffen sein sollen? a) Wie viele Raumordnungs- und Flächennutzungspläne sind der Bundesregierung bekannt, die nicht mit dem von der Bundesregierung vorgesehenen Abstandskriterium arbeiten und vor dem 1. Januar 2015 Gültigkeit erlangt haben? b) Welchen qualitativen Unterschied sieht die Bundesregierung zwischen Raumordnungs- und Flächennutzungsplänen, die vor dem 1. Januar 2015 Gültigkeit erlangt haben und Plänen, die erst nach diesem Stich- tag Gültigkeit erlangt haben? Die Fragen 7 bis 7b werden gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. 8. Ist der Bundesregierung bekannt, wie viele Raumordnungs- und Flächen- nutzungspläne in Deutschland derzeit noch in Neuaufstellung sind? Die Aufstellung von Raumordnungs- und Flächennutzungsplänen im Zusam- menhang mit der Nutzung der Windenergie liegt in der Zuständigkeit der Län- der und Gemeinden. Der Bundesregierung liegen hierzu keine Angaben vor. 9. Ist der Bundesregierung bekannt, wie viel Prozent der in Aufstellung be- findlichen Raumordnungs- und Flächennutzungspläne bereits das von der Bundesregierung vorgesehene Abstandskriterium verwenden? In vielen Ländern gibt es Abstandsempfehlungen zur Ausweisung von Wind- energiegebieten, die sich im Einzelnen voneinander unterscheiden. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen. 10. Ist es das Verständnis der Bundesregierung, dass alle in Neuaufstellung befindlichen Raumordnungs- und Flächennutzungspläne, die nicht mit dem von der Bundesregierung vorgesehen Abstandskriterium arbeiten und nicht innerhalb der im Gesetzentwurf vorgesehenen Frist Rechtsgül- tigkeit erlangt haben, der Anpassung bedürfen? Ob und wenn ja, in welchem Umfang, eine Anpassung von Plänen erforderlich sein könnte, hängt von der konkreten Ausgestaltung der Mindestabstandsrege- lung ab. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen.",
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"content": "Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode –5– Drucksache 19/16416 11. Wie viele in Aufstellung befindliche Raumordnungs- und Flächennut- zungspläne bedürfen nach der Einführung einer neuen Abstandsregelung der Anpassung (bitte in absoluten Zahlen und Prozent als Anteil an den insgesamt in Aufstellung befindlichen Raumordnungs- und Flächennut- zungsplänen bzw. Plänen der Bauleitplanung angeben)? Es wird auf die Antworten zu den Fragen 8 und 10 verwiesen. 12. Wie lange dauert nach Kenntnis der Bundesregierung die Neuaufstellung von Raumordnungs- und Flächennutzungsplänen durchschnittlich? Es wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen. 13. Geht die Bundesregierung davon aus, dass es durch die notwendige An- passung von Raumordnungs- und Flächennutzungsplänen in der Neuauf- stellung länger dauern wird, bis gültige neue Flächen für Windenergiean- lagen ausgewiesen sind? Wenn ja, von welchen Verzögerungen geht die Bundesregierung aus? Wenn nein, warum nicht? Es wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen. 14. Welchen Stellenwert misst die Bundesregierung der für alle Windener- gieanlagen verpflichtenden immissionsschutzrechtlichen Prüfung und den sich daraus ergebenden Abständen zu Wohnbebauungen bei? Die Bundesregierung misst der Prüfung der Belange des Immissionsschutzes einen hohen Stellenwert zu. Unabhängig von den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen zielen die im Klimaschutzprogramm 2030 der Bundesregierung enthaltenen Vorgaben zum Mindestabstand ausweislich ihrer Begründung auf Seite 37 des Klimaschutzprogramms darauf ab, die Akzeptanz des Ausbaus der Erneuerbaren Energien zu erhöhen. 15. Hält die Bundesregierung die Vorgaben des Immissionsschutzes für an- passungsbedürftig, und wenn ja, auf welcher fachlichen Basis kommt sie zu dieser Einschätzung? Nein. 16. Welche Untersuchung zum Zusammenhang von Akzeptanz von Wind- energie und Abständen der Windenergieanlagen zur Wohnbebauung lie- gen der Bundesregierung vor, die zu anderen Ergebnissen als die der Analyse der Fachagentur Wind – der zufolge ein solcher Zusammenhang über die durch den Immissionsschutz hinausreichenden Abstände nicht besteht – kommen? Die Bundesregierung entnimmt aus den aktuellen Diskussionen im Deutschen Bundestag, dass im politischen Raum sehr unterschiedliche Auffassungen zu Auswirkungen von Abstandsregeln auf die Akzeptanz bei der Windenergie be- stehen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen.",
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"content": "Drucksache 19/16416 –6– Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 17. Falls derartige Untersuchungen nicht vorliegen, wie begründet die Bundesregierung ihre Entscheidung, im Entwurf des Kohleausstiegsge- setzes eine pauschale Abstandsvorgabe von einem Kilometer für Wind- energieanlagen vorzuschreiben? Es wird auf die Antworten zu den Fragen 4 und 16 verwiesen. 18. Vertritt die Bundesregierung zwischenzeitlich eine andere Auffassung als im Juni 2018, als sie in der Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundes- tagsdrucksache 19/3053 formulierte: „Nach Kenntnis der Bundesregie- rung ist kein Zusammenhang zwischen der ländereigenen Festlegung er- höhter Mindestabstände und einer höheren Akzeptanz empirisch nachge- wiesen worden“? Es wird auf die Antwort zu Frage 16 verwiesen. 19. Inwiefern steht die dort formulierte Auffassung im Einklang oder im Un- terschied zum Einführen eines bundeseinheitlichen Mindestabstands? a) Meint die Bundesregierung, dass eine bundesweit festgelegte Ab- standsregelung einen anderen Effekt auf die Akzeptanz haben könn- te, und falls ja, wie begründet sie diese Annahme? b) Falls nein, woher leitet die Bundesregierung die Notwendigkeit ab, den Bereich der Abstandsregelung grundsätzlich der Planungshoheit der Länder zu entziehen, da die vorgesehene Opt-Out-Regelung ja nur eine Abweichung von der grundsätzlich gültigen, auf Bundesebe- ne festgelegten Regelung sein müsste? Die Fragen 19 bis 19b werden gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Antworten zu den Fragen 4 und 16 verwiesen. 20. Aus welchem Grund sieht die Bundesregierung vor, aus den Maßnahmen des durch das BMWi vorgelegten Papieres zur Stärkung des Ausbaus von Windenergie an Land als erstes die Abstandsregelung umzusetzen und so die verfügbaren Fläche einzuschränken, anstatt durch die Fokus- sierung auf Beschleunigungsmaßnahmen, wie beispielsweise die Redu- zierung des Anlagenschutzbereiches von Drehfunkfeuern oder eine Bund-Länder-Vereinbarung zum Abbau von Genehmigungshindernissen, ein positives, die Windenergiebranche ermutigendes Signal zu setzen? Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat mit seinem Arbeitspa- pier zur Stärkung der Windenergie an Land eine Reihe von Maßnahmen vorge- schlagen und dabei keine Priorisierung vorgenommen. 21. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, inwiefern die neuen Ab- standsregelungen für Windkraft die Erreichung der jährlichen Sektorziele zur CO2-Einsparung aus dem Klimaschutzgesetz vereinfachen oder er- schweren? Es wird auf die Antworten zu den Fragen 4 und 16 verwiesen.",
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"content": "Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode –7– Drucksache 19/16416 22. Inwiefern berücksichtigt die Bundesregierung die Ratifizierung des Pari- ser Klimaschutzabkommens bei den neuen Abstandregelungen für Wind- kraftanlagen? Die Bundesregierung weist darauf hin, dass die Sicherung von Akzeptanz für die Windenergie an Land ein wesentlicher Beitrag für den Klimaschutz ist. Zu- dem wurde das Klimaschutzprogramm 2030 als Teil eines Gesamtpakets zur Stärkung der Erneuerbaren Energien beschlossen.",
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"content": "Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333",
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