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            "content": "Drucksache 18 / 15              415 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Tino Schopf (SPD) vom 19. Juni 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 22. Juni 2018) zum Thema: Unterrichten statt Kellnern – Programm der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie und Antwort vom 06. Juli 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 11. Jul. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28.",
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            "content": "Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Herrn Abgeordneten Tino Schopf (SPD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/15415 vom 19. Juni 2018 über Unterrichten statt Kellnern – Programm der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie ___________________________________________________________________ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie erfolgt die Werbung für das Projekt bei angehenden Masterstudierenden? Zu 1.: Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie hat einen Informationsflyer erstellt, der vornehmlich digital über zahlreiche Kanäle (etwa Soziale Medien und Netzwerke) zielgruppenorientiert verteilt wurde. Medien haben die Informationen der Pressemitteilung übernommen. Eine eigene Werbekampagne gab es darüber hinaus nicht. 2. Nach welchen Kriterien werden die Studierenden ausgewählt? Zu 2.: Alle Bewerberinnen und Bewerber, die die formalen Voraussetzungen der Stellen- ausschreibung erfüllen, werden zu einem Auswahlverfahren eingeladen. Die Aus- wahl erfolgt gem. § 7 Absatz 3 SchulG durch die Schulleiterinnen und Schulleiter. 3. Wie berechnet sich das Entgelt, das die Studierenden erhalten? In welchem Umfang werden Vor- und auch Nachbereitung der Unterrichtsstunden sowie administrative Aufgaben dabei berücksichtigt?",
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            "content": "2 Zu 3.: Das Entgelt berechnet sich nach dem Tarifvertrag der Länder (TV-L) und der Ent- geltordnung für Lehrkräfte (TV-EntgeltO-L). Unter anderem unterscheidet dieTV- EntgO-L danach, ob es sich um Lehrkräfte mit voller Lehrbefähigung handelt (sog. „Erfüller“) oder Lehrkräfte, die diese nicht haben („Nichterfüller“). Studierende des Lehramts fallen, da sie ihre Ausbildung (Studium und Vorbereitungsdienst) noch nicht abgeschlossen haben, unter die Kategorie „Nichterfüller“. Bei Nichterfüllern wird wiederum unterschieden, ob und welcher Abschluss bereits vorliegt (z.B. Master, Bachelor oder kein Abschluss). Je nach Abschluss wird dann von der Vergütung, die für Erfüller vorgesehen ist, eine oder mehrere Entgeltgruppen abgezogen (sog. Pa- ralleltabelle). Die Masterstudierenden auf Lehramt verfügen über einen Bachelor- Abschluss. Damit fallen sie unter Abschnitt 2 Nr. 3 der TV-EntgO-L und erhalten nach der dort enthaltenen Paralleltabelle Entgeltgruppe E 11 (vorausgesetzt, der „Erfüller“ erhält E 13, siehe auch Antwort zu Frage 10). Wie sich das Gehalt individuell berechnet, hängt unter anderem von der Erfahrungs- stufe innerhalb der Entgeltgruppe ab. In der Regel wird dies bei Studierenden Stufe 1 oder 2 sein. Für die Arbeitszeit gilt das, was für alle Lehrkräfte gilt: Nach § 1 der Arbeitszeitver- ordnung für Beamte, die über § 44 des TV-L auch für Tarifbeschäftigte gilt, beträgt die Arbeitszeit bei Vollzeit 40 Wochenstunden im Durchschnitt, (Vor- und Nachberei- tung sowie weitere Aufgaben sind darin enthalten). Die darin enthaltenen Pflichtstun- den betragen 26 – 28 Unterrichtsstunden je nach Schulart (Anlage zu § 1 Absatz 3 AZVO). Die Studierenden schließen einen befristeten Arbeitsvertrag über die Anzahl der Unterrichtsstunden ab, z.B. sechs Unterrichtsstunden pro Woche. 4. Entspricht das Entgelt dem Entgelt einer voll ausgebildeten Lehrkraft? Wenn dies nicht der Fall ist, warum nicht? Zu 4.: Siehe Antwort zu Frage 3. 5. Wie wird sichergestellt, dass ein qualitativ hochwertiger Unterricht durch die Studierenden erteilt wird? Zu 5.: Die Sicherung der Unterrichtsqualität obliegt den Schulleiterinnen und Schulleitern. Sie kann zum Beispiel durch Unterrichtsbesuche, Betreuung oder gegenseitige Hos- pitationen befördert werden. 6. Werden die Studierenden bei ihrer Tätigkeit durch erfahrene Lehrkräfte betreut? Wenn ja: a) Wie wird diese Betreuung (qualitativ und quantitativ) aussehen? b) Sind die Lehrkräfte auf diese Mentoring-Tätigkeit vorbereitet? c) Welchen Ausgleich erhält die betreuende Lehrkraft für diese zusätzliche Aufgabe?",
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            "content": "3 Zu 6.: Die Organisation der Begleitung von Vertragslehrkräften obliegt den Schulleiterinnen und Schulleitern. Die freiwillige Teilnahme an Veranstaltungen des Quereinstieg- Programms (QuerBer) ist grundsätzlich möglich, sofern sie mit dem Studium verein- bar ist. 7. Wie wird sichergestellt, dass die Studierenden weiter so studieren können, dass sie Ihr Studium ohne qualitative Einbußen und trotzdem in Regelstudienzeit abschließen können? Zu 7.: Dieses obliegt den Studierenden selbst bei der Unterzeichnung des Vertrags. Ange- regt wird, insbesondere während des Praxissemesters, maximal eine Tätigkeit im Rahmen eines Minijobs zu übernehmen, dieser führt bei 3,5 Stunden Unterricht pro Woche sicherlich nicht zu einer Verlängerung des Studiums. 8. Wie wird einer möglichen Überforderung der Studierenden vorgebeugt und damit einhergehend eine Abschreckung vor dem Lehrberuf verhindert? (Immerhin ist der Lehrberuf einer derjenigen Berufe in Deutschland, die am häufigsten zu Burnout führen) Zu 8.: Studierende erhalten als Teil eines Lehrerkollegiums und einer Schulgemeinschaft entsprechende Unterstützung. Sie haben insbesondere die Möglichkeit, sich in einem solchen Fall an ihre Schulleitung mit der Bitte um Unterstützung zu wenden. Im Fall einer nicht behebbaren Überforderung haben sie die Möglichkeit, den Vertrag zu beenden. 9. Studierende dürfen während des Semesters nur 20h pro Woche arbeiten. Wie wird das Unterrichten von 13 Stunden arbeitsrechtlich begründet, wenn eine Vor- und Nachbereitung mitbedacht wird? (Ins- besondere unter Berücksichtigung mehrerer Studien, die ergeben, dass eine Lehrkraft pro Schulwo- che etwa 45 bis 55 Stunden arbeitet. Eine halbe Stelle entspricht somit etwa 22,5 bis 27,5 Arbeits- stunden) Zu 9.: Eine Unterrichtszeit von 13h entspricht an den weiterführenden Schulen einer halben Stelle und damit im Jahresdurchschnitt einer 20-stündigen wöchentlichen Arbeitszeit. 10. Warum erhalten Studierende an Grundschulen weniger Gehalt als Studierende, die an weiterfüh- renden Schulen arbeiten? Zu 10.: Da voll ausgebildete Lehrkräfte mit der Ausbildung nach dem neuen Lehrkräftebil- dungsgesetz in das neue Lehramt an Grundschulen kommen und in E 13 eingrup- piert werden (ebenso wie Lehrkräfte an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasi- en sowie Berufsschulen), erhalten auch die Masterstudierenden an Grundschulen",
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            "content": "4 dasselbe Entgelt wie Masterstudierende an weiterführenden Schulen, nämlich E 11 (vgl. Antwort zu Frage 3). 11. Warum müssen Studierende an Grundschulen eine Stunde mehr unterrichten als Studierende, die an weiterführenden Schulen arbeiten? Zu 11.: Die unterschiedliche Arbeitszeit der Lehrkräfte an unterschiedlichen Schularten ergibt sich aus der Anlage zu § 1 Absatz 3 Arbeitszeitverordnung (AZVO). 12. Zu welchen Anteilen wird geplant, die Studierenden für: a) eigenständigen Unterricht b) Unterricht in Doppelsteckung c) Sonstiges einzusetzen? Zu 12.: Über den Unterrichtseinsatz entscheiden die Schulleiterinnen und Schulleiter. In der Regel wird der Einsatz im Rahmen des eigenständigen Unterrichts erfolgen. 13. Wie viele Stunden werden in Berliner Schulen in Doppelsteckung, d.h. zwei Lehrkräfte sind im Klassenzimmer, unterrichtet? Zu 13.: Der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie liegen keine Daten oder Sta- tistiken zur Doppelsteckung vor. In der Verwaltungsvorschrift Zumessung wird gere- gelt, dass die Zumessung von Lehrkräftestunden schülerbezogen und basierend auf den geltenden gesetzlichen Regelungen und Verordnungen der Berliner Schule er- folgt. Die Zumessung bildet die idealtypische Bemessungsgrundlage der Versorgung mit Lehrkräften, die in der Verantwortung der einzelnen Schule organisatorisch um- gesetzt wird. Berlin, den 06. Juli 2018 In Vertretung Mark Rackles Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie",
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