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"content": "Drucksache 17 / 16 320 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Simon Weiß (PIRATEN) vom 01.Juni 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 02. Juni 2015) und Antwort Hungerstreik im Justizvollzug Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre erforderlichen medizinischen Maßnahmen erfolgten mit Schriftliche Anfrage wie folgt: dem Einverständnis der Gefangenen. Es war auch in kei- nem Fall von einem Ausschluss einer freien Willensbe- 1. Wie viele Gefangene in den Justizvollzugsanstalten stimmung oder einem reduziertem Geisteszustand auszu- des Landes Berlin sind seit Beginn der Legislatur in den gehen. Hungerstreik getreten? (Bitte eine Einzelauflistung nach Anzahl und Monat und Jahr.) Zum weiteren Verfahren, Betroffene zum Essen zu bewegen, wird auf die Antwort zur Frage Nummer 5. 2. Wie lange und aus welchen Gründen sind die unter verwiesen. Ergänzend ist noch auszuführen, dass sich in 1. genannten Gefangenen jeweils in den Hungerstreik einem Hunger- und/oder Durststreik befindende Gefan- getreten? gene weiterhin am Gefangenen-Einkauf, Paketempfang sowie Automatenzug teilnehmen und auch die für die 3. Welche (ärztlichen) Maßnahmen wurden jeweils Inhaftierten bestimmten Stationsküchen benutzen können. durch die Anstaltsleitung ergriffen, um Betroffene zum Die Versorgung mit ausreichend Trinkwasser ist den Essen zu bewegen bzw. um sicherzustellen, dass Be- Inhaftierten auch über die Leitungswasserzufuhr in den troffene nicht verhungern oder sonstige körperliche Schä- Hafträumen jederzeit möglich. den durch Mangelernährung erleiden? Die seit Beginn der Legislatur von den Justizvollzugs- 4. Kam es in diesem Zusammenhang auch zur An- anstalten nach den oben genannten Vorgaben berichteten wendung von Zwangsmaßnahmen und wenn ja, zu wel- außerordentlichen Vorkommnisse sind mit Angabe der chen und über welchen Zeitraum wurden diese jeweils Dauer, Gründe und erforderlichen medizinischen Maß- angewendet? nahmen den fortlaufend nummerierten nachfolgenden Übersichten 2011 bis 2015 zu entnehmen. Zu 1. bis 4.: Die Anstalten berichten nach Nummer 1 g) der Allgemeinen Verfügung zu Nummer 3 der Ver- waltungsvorschriften zu § 156 Strafvollzugsgesetz (StVollzG) als außerordentliches Vorkommnis jeden Hungerstreik von mehr als siebentägiger, jeden Durst- streik von mehr als zweitägiger Dauer. Diese Berichte werden von hier ausgewertet und verfolgt. Eine darüber- hinausgehende Erfassung der kürzeren Hungerstreiks bzw. Durstvorkommnisse erfolgt nicht. Generell lässt sich sagen, dass alle sich in einem Hun- ger- und/oder Durststreik befindenden Gefangenen unter regelmäßiger medizinischer Betreuung stehen. Nur in seltenen Einzelfällen werden medizinische Maßnahmen aufgrund eines Hunger- und/ oder Durststreiks erforder- lich, in den übrigen Fällen trat weder ein medizinisch relevanter Gewichts- oder Vitalitätsverlust ein. Medizini- sche Zwangsmaßnahmen nach § 101 Abs. 1 StVollzG mussten nicht durchgeführt werden. Alle notwendigen medizinischen Untersuchungen und gegebenenfalls auch Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28.",
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"content": "Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 16 320 2011 Lfd. Nr. Monat Dauer Gründe Medizinische Maßnahmen 1 05.10 bis 8 Fühlte sich ungerecht behandelt, nein 13.10. - mittags Tage nachdem er aufgrund seiner Arbeitsverweigerung von der Arbeit suspendiert und vom Arbeitsbetrieb Tischlerei zur schuldhaften Ablösung vorge- schlagen wurde. 2 03.12. bis 13 Gefangener gab zunächst keine Auf Empfehlung der Leiten- 15.12. - mittags Tage Gründe an. den Anstaltsärztin: Mit Annahme der Anstaltsver- Verbringung in den besonders pflegung am 15.12. gab der gesicherten Haftraum ohne Gefangene an, dass er nicht im gefährdende Gegenstände Hungerstreik gewesen sei; er wegen psychischer Auffällig- habe die Annahme der Anstalts- keiten und Suizidgefahr am kost wegen Appetitlosigkeit 08.12. abgelehnt. Diese Maßnahme wurde am 09.12. wieder aufgehoben. 2012 Lfd. Nr. Monat Dauer Gründe Medizinische Maßnahmen 1 17.01. bis 8 Wechsel des Stations-Hausar- nein 24.01. Tage beiters. Der Inhaftierte wies daraufhin, dass er nur die An- staltskost verweigere und sich nicht im Hungerstreik befinde. 2 28.01. bis 8 Aufgrund der bevorstehenden nein 04.02. Tage Abschiebung am Entlassungstag (17.02.). 3 02.03. bis 15 Möchte während seines lfd. nein 16.03. Tage Verfahrens ins Justizvollzugs- krankenhaus verlegt werden. Ab 14.03. bereits wie- Wähnt dort bessere gesundheit- der Annahme der Mit- liche Betreuung. tagsverpflegung. Der am Gefangeneneinkauf teilnehmende Gefangene er- klärte gegenüber der Anstalts- ärztin, dass er nicht hungere, sondern lediglich keine An- staltskost annehme. Er trinke auch ausreichend. 4 14.03. bis 12 Aus ihrer Sicht zu Unrecht Verlegung in das Justizvoll- 25.03. Tage verhängte Sanktion von 15 zugskrankenhaus am 16.03. Tagen Ordnungshaft (Zivilhaft). aufgrund eines reduzierten Angabe der Gefange- Beabsichtigt, so die vorzeitige Allgemein- und Ernährungs- nen: sie sei seit 17 Entlassung aus der Haft zu zustandes. Aber keine akute Wochen im partiellen erzwingen (Haftende 28.03.). Lebensgefahr. Hunger-/Durststreik mit 1 Mahlzeit pro Verdacht psychischer Erkran- Woche und 500 ml kung. Flüssigkeit am Tag 2",
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"content": "Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 16 320 5 06.03. bis 17 Mit dem Hunger- und Durst- Verlegung in das Justizvoll- 22.3. Tage streik will er das Gericht von zugskrankenhaus am 09.03. seiner Unschuld überzeugen und Der U-Gefangene erhielt auf- seine Entlassung aus der Haft grund seines reduzierten All- erwirken. gemein- bei noch ausrei- chendem Ernährungszustand Infusionen und Medikamente bis zum 19.03. Gewichtsverlust, akute Le- bensgefahr bestand jedoch nicht. 6 28.03. bis 23 Inhaftierter gab an, dass die nein 20.04. Tage Verweigerung der Anstaltskost nicht mit einem Protest gegen die Anstaltsbedingungen ver- bunden sei. Er habe lediglich keinen Hunger, trinke aber ausreichend Wasser. Seine Ap- petitlosigkeit sei Folge eines länger bestehenden Grolls gegen Institutionen der Justiz, die u.a. für seine Jahre zurückliegende Scheidung und seine anstehende Wohnungsräumungsklage ver- antwortlich seien. 7 25.05. bis 10 Abgabe eines Antrags auf Haft- nein 04.06. Tage raum-Rückverlegung wurde von dem Gefangenen verweigert. Nachdem der entsprechende Haftraum anderweitig vergeben war, trat er in den Hungerstreik. 8 11.06. bis 5 Nach der aus seiner Sicht zu nein 15.06 Tage Unrecht erfolgten Festnahme und Verbringung in die JVA am 11.06. verweigerte er ab 12.00 Uhr die Anstaltskost. 9 03.11. bis 21 Sieht sich zu Unrecht inhaftiert. nein 24.11. Tage 10 17.12. bis 39 Sieht seine Inhaftierung als Verlegung in das Justizvoll- 24.01. Tage unrechtmäßig an, da über seine zugskrankenhaus am 17. 12. Klage beim Europäischen Ge- aufgrund akuter Suizidgefahr. richtshof noch nicht entschie- Unterbringung im Krisenin- den worden sei. terventionsraum ohne gefähr- dende Gegenstände. Inhaf- tierter droht nun auch mit aktivem Suizid für den Fall der Herausverlegung in einen anderen Haftraum des Justiz- vollzugskrankenhauses. Gefahr eines lebensbedrohli- chen Zustandes aufgrund einer chronischen Grunderkrankung des Gefangenen. Mit Haftende (24.01.) Verle- gung in ein öffentliches Kran- kenhaus. 3",
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"content": "Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 16 320 11 17.12. bis 13 Protest gegen den Beschluss des Nein 29.12. Tage BGH vom 08.12.: rechtskräftig gewordenes Urteil in Höhe von 7 Jahren, 10 Monaten und Un- terbringung wegen bandenmä- ßigen Handeltreibens mit Be- täubungsmitteln in nicht gerin- ger Menge. 2013 Lfd. Nr. Monat Dauer Gründe Medizinische Maßnahmen 1 20.02. bis 16 Will unbedingt in die JVA Mo- nein 07.03. Tage abit verlegt werden; dort sei der Vollzug am besten. 2 03.03. bis 44 Inhaftierter befürchtet die Ver- nein 15.04. Tage unreinigung des Essens durch die ausgebenden Hausarbeiter. Nimmt deshalb nur Milch und Obst an und versorgt sich mit Lebensmitteln über den Gefan- genen-Einkauf. 3 31.03. bis 31 Vollzugssituation - Fühlt sich zu nein 30.04. Tage Unrecht beschuldigt, einen Mitgefangenen mit sexuellen Absichten behelligt zu haben. 4 30.05. bis 33 Gibt Eiweißunverträglichkeit nein 02.07. Tage an. Lehnt die entsprechende eiweißfreie Anstalts-Sonderkost ab und nimmt nur laktosefreie Milch und Obst an. Versorgt sich darüber hin-aus über den Gefangeneneinkauf. 5 20.06. bis 56 Angestrebtes Wiederaufnah- Verlegung in das Justizvoll- 14.08. Tage meverfahren, dass von der StA zugskrankenhaus am 07.08. Berlin aktuell abgelehnt worden aufgrund eines reduzierten sei; ebenso die Nicht-Bereit- Allgemein- und Ernährungs- stellung eines Rechtsbeistandes. zustandes. Keine akute Le- bensgefahr. 6 12.07. bis 10 Der Gefangene gab an, dass nein 22.07. Tage seine Kopf- und Ohrenschmer- zen medizinisch nicht angemes- sen versorgt worden seien. 7 04.09. bis 8 Dem Gefangenen wurde die nein 11.09. Tage Sonderkost, die er vormals in der JVA Moabit erhielt, verwei- gert. 8 22.10. bis 23 Der Gefangene gab als Grund nein 12.11. - morgens Tage an, in seinem Auslieferungsver- fahren keine Akteneinsicht zu erhalten. 9 29.10. bis 16 Der Gefangene gab an, er sei nein 14.11. Tage mit seiner Inhaftierung nicht einverstanden, da er keine Straf- tat begangen habe. Er versorge sich über den Ge- fangenen-Einkauf. 4",
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"content": "Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 16 320 2014 Lfd. Nr. Monat Dauer Gründe Medizinische Maßnahmen 1 30.01. bis 16 Allgemeine Unzufriedenheit mit nein 14.02. - nachmittags Tage den Haftbedingungen. 2 24.02. bis 27 Weiterhin unzufrieden mit der nein 22.03. Tage Haftsituation. (erneute Annahme- verweigerung der An- staltsverpflegung) 3 09.02. bis 20 Äußerung gegenüber seiner nein 28.02. Tage Gruppenleiterin: er leide unter Stuhlinkontinenz und bei Nah- rungsentzug habe er in dieser Hinsicht keine Probleme. 4 13.02. bis 8 Protestiert damit gegen seine nein 20.02. Tage Gesamtsituation. 5 17.03. bis 14 Keine Äußerung. nein 30.03. Tage Nimmt von der Anstalts-kost nur Milch und Obst an. 6 20.03. bis 7 Das Fernsehgerät wurde aus nein 26.03. – mittags Tage dem Haftraum entnommen, da der Gefangene nicht den vollen (Verweigerung der Betrag der TV- und Kabelge- Anstaltsgetränke am bühr für diesen Monat aufbrin- 24.3. und 25.3.) gen konnte. 7 07.04. bis 13 Fehlende Beschäftigung. nein 19.05. Tage 8 17.04. bis 22 Enttäuschung darüber, dass der nein 08.05. - abends Tage zuständige Richter seinen Haft- befehl nicht außer Vollzug ge- setzt und er somit keine Ladung zum offenen Vollzug er-halten habe. 9 21.05. bis 8 Persönliche Probleme, auf die er nein 28.05. Tage nicht näher eingehen wolle. 10 01.07. bis 16 Die als ungerecht empfundene nein 16.07. - mittags Tage Inhaftierung. 11 15.08. bis 189 Der sich in psychiatrischer Be- nein 19.02.2015 Tage handlung befindende Gefangene wollte durch die Verweigerung, von Bediensteten Anstaltskost anzunehmen, auf seine Rechte aufmerksam machen. Versorgt sich über den Gefan- genen-Einkauf und Mitgefan- gene, die ihm z. B. den Nach- schlag abtreten. Nimmt nur Anstaltsverpflegung an, wenn Bedienstete dies vermeintlich nicht bemerken. 5",
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"content": "Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 16 320 12 03.09. bis 22 Verlangt die Zubereitung ko- Nein 24.09. Tage scherer Kost. Lehnt die von der Jüdischen Gemeinde empfohlene Sonder- kostform der Anstalt bis zur Verlegung in den offenen Voll- zug ab. Nimmt bis dahin aus der An- stalts-Verpflegung nur Milch und Obst an und versorgt sich über den Gefangenen-Einkauf. 13 09.09. bis 7 Verlangt einen Arbeitsplatz. nein 15.09. - abends Tage 14 16.09. bis 16 Ist mit der gegen ihn verhängten nein 01.10. Tage Disziplinarmaßnahme nicht einverstanden. 15 25.09. bis 48 Verärgerung über gerichtliche nein 12.11. Tage Anordnungen. Versorgt sich über den Gefan- genen-Einkauf. 16 31.10. bis 26 Bevorstehende Verlegung in nein 26.11. Tage den geschlossenen Vollzug. Gefangener begehrt den Ver- bleib in der JVA Moabit. 17 21.11. bis 14 Vermeintlich ungerecht-fertigte nein 04.12. - nachmittags Tage Suspendierung vom Arbeits- platz. 2015 Lfd. Nr. Monat Dauer Gründe Medizinische Maßnahmen 1 20.01. bis 7 Habe auf seine Anträge an die nein 26.01. Tage Zentrale Medizinische Ambu- lanz (seit 2 Wochen) keine Antwort erhalten. 2 06.02. bis 32 Lehnt die als unhygienisch nein 09.03. Tage empfundene Bereitstellung der fleischfreien Mittags-Kost ab. Nimmt nur verpackte Lebens- mittel, Obst und Teig-waren aus der Anstalts-verpflegung an. 3 10.03. bis 25 Meint, zu Unrecht inhaftiert nein 05.04. Tage worden zu sein. Gewichtsverlust, aber nicht lebensbedrohlich. 4 06.04. - mittags bis 54 Ungerechte Behandlung in der nein 29.05. Tage Anstalt - z. B. sei Bedrohung durch Mitgefangene von den Bediensteten der Anstalt nicht ernst genommen worden. 6",
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"content": "Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 16 320 5. Gibt es interne Anweisungen, Richtlinien und sons- scheidet der medizinische Dienst auch, ob und wann eine tige Weisungen, wie mit Gefangenen zu verfahren ist, die Verlegung in das Justizvollzugskrankenhaus Berlin indi- sich in einem Hungerstreik befinden und wenn ja, wel- ziert ist. che? (Bitte im Originalwortlaut beifügen.) Ebenfalls wird neben dem Sozialen Dienst auch der Zu 5.: In den Justizvollzugsanstalten gibt es über die Psychologische Fachdienst sowie bedarfsorientiert ein allgemeinen Regelungen - insbesondere die oben ge- Anstaltsgeistlicher mit eingebunden. nannte Nummer 1 g) der Allgemeinen Verfügung zu Nummer 3 der Verwaltungsvorschriften zu § 156 Je nach Grund des Hunger- und/oder Durststreiks StVollzG sowie die Meldepflicht aller bedeutsamen können auch andere vermittelnde Maßnahmen (Sonder- Sachverhalte gegenüber der Anstaltsleitung nach Nummer sprechstunde mit der Ehefrau z. B.) durchgeführt werden. 9 der Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Straf- vollzug (DSVollz) - hinaus keine spezifischen Regelun- gen im Sinne der obigen Nummer 5 der Anfrage oder Berlin, den 17. Juni 2015 weitere interne verschriftlichte Vorschriften zur Verfah- rensweise bei einem Hungerstreik. Gesonderte schriftliche Anordnungen werden auch nicht für notwendig erachtet, In Vertretung weil die Thematik zum einen zu den sogenannten Kern- aufgaben der Justizvollzugsanstalten gehört, die alle hier Sabine Toepfer-Kataw tätigen Bediensteten sicher beherrschen, und die Ursachen Senatsverwaltung für Justiz der Fälle von Hunger- und/oder Durststreik zum anderen und Verbraucherschutz so unterschiedlich sind, dass die erforderlichen Maßnah- men insbesondere zur Betreuung und Behandlung und zur Gegensteuerung in jedem Einzelfall gesondert zu beraten (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 18. Juni 2015) und umzusetzen sind. Zwar stellt sich eine generalisieren- de Richtlinie insoweit als nicht effizient dar, gemein ist dem Management dieser Fälle aber das Folgende: Verweigert eine Inhaftierte oder ein Inhaftierter die Nahrungsaufnahme und kündigt einen Hunger- und/ oder Durststreik an, fertigt die oder der zuerst davon Kenntnis Erhaltende unverzüglich eine schriftliche dienstliche Meldung zur sofortigen Unterrichtung der Anstaltsleitung sowie gegebenenfalls der zuständigen Bereichsleitung, informiert die Stationsbediensteten und den zuständigen Sozialdienst über den Sachstand. Letztere suchen als Erste das Gespräch mit der oder dem Gefangenen, um die Ursa- che für den Hunger- und/oder Durststreik zu verstehen und mögliche Lösungen zu finden. Gleichzeitig wird stationsintern eine Liste über den Beginn und die Fortdauer der regelmäßig angebotenen und in der Folge abgelehnten Speisen und gegebenenfalls auch verweigerten Flüssigkeitsaufnahmen angelegt. In dieser Liste wird anlässlich jeder Essensausgabe (Früh- stück, Mittag und Abendbrot) mit Datum und Uhrzeit dokumentiert, ob die oder der Gefangene die ihr oder ihm fortwährend angebotenen Nahrungsmittel und Flüssig- keiten jeweils verweigert oder angenommen hat. Unverzüglich nach Anlage der Liste - in aller Regel noch am selben Tag - wird der medizinische Dienst über den Hunger- und/oder Durststreik informiert, der dann in der Regel täglich nach der oder dem Gefangenen sieht, die medizinischen Untersuchungen zur Überprüfung des Gesundheitszustandes (Gewicht, Blutdruck, Laborwerte z. B. Ketonkörper im Harn etc.) vornimmt und klärt, ob die Notwendigkeit medizinischer Maßnahmen (Infusionen, Medikamente etc.) besteht. Darüber hinaus werden die betreffenden Gefangenen über die gesundheitlichen Fol- gen des Hunger- und/oder Durststreiks aufgeklärt. Sollte konkret eine Verweigerung über Tage andauern, ent- 7",
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