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            "content": "Drucksache 17 / 10              763 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Klaus Lederer (LINKE) vom 17. Juli 2012 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 17. Juli 2012) und Antwort Auswirkungen von § 1 Abs. 8 VgG Berlin auf die Gleichstellung von Ehe und Lebenspartner- schaft durch Auftragnehmer beim Arbeitsentgelt Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre                         Sowohl Urteile des Bundesverfassungsgerichts als Kleine Anfrage wie folgt:                                                  auch des Europäischen Gerichtshofes verweisen darauf, dass eingetragene Lebenspartnerschaften im Rahmen der 1. Welche Anforderungen stellt § 1 Abs. 8 des                          Entlohnungspraxis gleichzustellen sind. Grundlage hierfür Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes (VgG                          ist u.a. die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. Bln) an die Praxis der Entlohnung von Arbeit-                              November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rah- nehmer*innen, die in einer eingetragenen Lebenspartner-                    mens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in schaft leben, im Vergleich zu Arbeitnehmer*innen in                        Beschäftigung und Beruf. Verstößt ein Auftragnehmer einer Ehe, wenn durch die Auftragnehmer des Landes                         nachweisbar gegen geltendes Recht oder höchstrichter- Berlin aufgrund der ehelichen Gemeinschaft besondere                       liche Rechtsprechung, gilt er als vergaberechtlich unzu- Gehaltsbestandteile gewährt werden?                                        verlässig und kann keine öffentlichen Aufträge erhalten. 2. Teilt der Senat die Einschätzung, dass Aufträge                         Da diese Fragen also geklärt sind, lautet die Be- des Landes an Auftragnehmer, die bei der Entlohnung                        gründung der vom Abgeordnetenhaus verabschiedeten ihrer Arbeitnehmer*innen zum Nachteil der Lebens-                          Änderung des BerlAVG (Drs. 17/0211) zu diesem Punkt partnerschaft zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft                         daher: differenzieren, nicht mehr mit öffentlichen Aufträgen                          „Mehr als 20 Jahre nach dem Mauerfall gibt es keinen bedacht werden dürfen, es sei denn, die Benachteiligung                    nachvollziehbaren Grund, unterschiedliche Löhne in Ost von Lebenspartner*innen gegenüber Ehepartner*innen ist                     und West zu zahlen. In einer integrierten Stadt muss für durch tarifvertragliche Regeln begründet?                                  gleiche Arbeit gleicher Lohn gezahlt werden. Die öffentliche Hand soll durch ihre Auftragsvergabe Impulse 3. Verfügt der Senat über Informationen, wie sich die                  für mehr Lohngerechtigkeit setzen und damit dazu bei- Entlohnungspraxis bei Auftragnehmern des Landes Berlin                     tragen, dass das Vergabegesetz auch eine Strahlkraft in Bezug auf die Berücksichtigung von Ehe und Lebens-                      hinein in die Privatwirtschaft entfaltet. Ziel ist es in ganz partnerschaft jeweils gestaltet, beispielsweise bei der                    Berlin und in allen Bereichen die Ost West Unterschiede Hinterbliebenenversorgung? Was sind die Folgen des                         zu beenden, ohne die besondere Verantwortung der neuen § 1 Abs. 8 VgG Bln im Vergleich zum Status quo                       Sozialpartner und bestehende tarifvertragliche Regelun- vor dem Inkrafttreten?                                                     gen in den Hintergrund treten zu lassen. Auch ist die unterschiedliche Bezahlung von Frauen und Männern Zu 1. – 3.: Ob sich hinsichtlich der Entlohnungspraxis                 nicht gerechtfertigt.“ aus dem neuen § 1 Absatz 8 des Berliner Ausschreibungs-                        Dieses mit der Gesetzesänderung verfolgte Ziel wird und Vergabegesetzes (BerlAVG) eine antidiskrimi-                           durch die von den Bietern abzugebende Erklärung er- nierungsrechtliche Verpflichtung des Landes Berlins                        reicht. dahingehend ableiten lässt, bei ungleicher Entlohnungs-                        Dabei ist, dem üblichen Sprachgebrauch folgend, mit praxis aufgrund des Familienstandes (hier: Ehe versus                      der Formulierung des § 1 Absatz 8 BerlAVG „Die Bieter eingetragene Lebenspartnerschaft) durch einen Auftrag-                     haben bei Angebotsabgabe zu erklären, dass sie bei der nehmer, diesen von weiteren Auftragsvergaben auszu-                        Auftragsdurchführung ihren Arbeitnehmern bei gleicher schließen, wird weniger durch diese Regelung als vor-                      oder gleichwertiger Arbeit gleiches Entgelt zahlen. Tarif- rangig durch Artikel 10 der Berliner Landesverfassung                      vertragliche Regelungen bleiben davon unberührt.“ nicht und die höchstrichterlicher Rechtsprechung bezüglich der                   eine Gleichheit der Bezahlung auf den Cent genau, Entgeltpraxis beantwortet.                                                 sondern nur die Einstufung in die gleiche Lohngruppe gemeint, wenn gleiche Arbeit geleistet wird. Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28.",
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